RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlLVwG 43.19-2076/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde des Herrn H B, vertreten durch die R Rechtsanwälte OG, Pstraße, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 03.06.2016, GZ: BHMU-14596/2015-36,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde des Herrn H B, vertreten durch die R Rechtsanwälte OG, Pstraße, römisch fünf, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 03.06.2016, GZ: BHMU-14596/2015-36, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm §§ 74 Abs 2 und 81 Gewerbeordnung wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, alsrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen 74, Absatz 2 und 81 Gewerbeordnung wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als
- die Betriebsbeschreibung dahingehend abgeändert wird, dass die Ausführungen zur Betriebszeit betreffend die vier Fassadenleuchten und die LED-Beleuchtungsanlage zu entfallen haben,
- die Auflage
- zu entfallen hat und
- folgende Auflage vorgeschrieben wird: Die vier Fassadenleuchten dürfen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr nicht betrieben werden. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Herr J H betreibt auf dem Standort P/K eine gastgewerbliche Betriebsanlage in der Betriebsart Cafe mit der Bezeichnung „St“. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Murau die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung dieser Anlage durch Errichtung und Betrieb von vier Fassadenleuchten, einer LED-Beleuchtungsanlage mit statischem Licht auf der Fensterinnenseite, einer Eingangstürlaterne und zwei Reklamebeleuchtungen neben der Eingangstür und am Hauseck (Betriebszeit für die Fassadenstrahler und die LED-Beleuchtung von 05.00 bis 22.00 Uhr) unter gleichzeitiger Vorschreibung folgender Auflage erteilt: „Zum Ausschluss von Montagemängeln bzw. zur Nachweislegung der Einhaltung der Grenzwerte der ÖNORM EN 12464-2 bzw. der ÖNORM O 1052 ist vor Inbetriebnahme der vier Leuchten, BEGA 7469 LED 26,0 Watt, eine lichttechnische Messung (Beleuchtungsstärke in der Umgebung und der Leuchtdichte der Fassade) bei gleichzeitigem Betrieb aller oben angeführter Beleuchtungseinrichtungen durchzuführen und ist das Ergebnis der Behörde vorzulegen.“ Dieser Entscheidung zu Grunde liegt ein lichttechnisches Gutachten vom 12.02.2015, in dem auch auf eine lichttechnische Beurteilung vom 23.10.2013 eingegangen wurde sowie ein ergänzendes lichttechnisches Gutachten vom 17.04.2015 und ein humanmedizinisches Gutachten vom 15.02.
- Gegen diese Entscheidung hat Herr H B rechtsfreundlich vertreten rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Betriebszeiten für die Fassadenleuchten und LED-Beleuchtungsanlage von 05.00 bis 22.00 Uhr den gesetzlichen Grundlagen widerspreche. Eine Betriebszeit bereits um 05.00 Uhr widerspreche dem Biorhythmus des Menschen, es komme zu massiven Störungen. Es hätte zwischen Sommer und Winter unterschieden werden müssen und sei der Beginn im Sommer mit 07.00 Uhr und im Winter mit 08.00 Uhr festzulegen. Weiters wurde vorgebracht, dass die Betriebszeiten nicht an den tatsächlichen Betrieb gekoppelt seien. Ein Betrieb fände nur von Donnerstag bis Samstag statt. Außerhalb der Betriebszeiten Lichtemissionen zu verursachen, störe Nachbarn. Gerügt wurde auch, dass die Beleuchtung bei der Eingangstüre und die Reklamebeleuchtung als sicherheitstechnisch notwendige Beleuchtung beurteilt worden sei, denn würde so argumentiert werden, müsste die Beleuchtung auf die Betriebszeiten beschränkt sein. Selbst unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Eingangstürlaterne sowie den zwei Reklamebeleuchtungen tatsächlich um sicherheitstechnische Beleuchtungskörper handle, sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Betrieb nicht auf die Betriebszeiten beschränkt werde, da nicht nachvollziehbar sei, weshalb in Zeiten, in denen der Gastgewerbebetrieb „St“ nicht betrieben werde, der Eingangsbereich aus sicherheitstechnischen Gründen mangels Bestehens eines Publikums oder sonstigen Personenverkehrs ausgeleuchtet werden müsse. Es wurde die Einholung eines medizinischen sowie lichttechnischen Sachverständigengutachtens beantragt zum Beweis dafür, dass es sich bei der Eingangstürlaterne sowie den zwei Reklamebeleuchtungen nicht um sicherheitstechnische Beleuchtungen handle sowie das Sachverständigengutachten zum Beweise dafür, dass die Behörde den natürlichen Biorhythmus des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die belangte Behörde übersehe, dass bereits auf der Fassade sechs weitere Beleuchtungskörper vorhanden seien, sodass für eine zusätzliche Beleuchtung – wie beantragt – jede Notwendigkeit fehle und die Gutachten von falschen Voraussetzungen ausgingen. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die Beweise aufzunehmen und den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens abzuweisen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Am 09.01.2017 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Genehmigungswerber H sowie der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertretung teilgenommen haben. Der lichttechnische Amtssachverständige Ing. W und die medizinische Amtssachverständige Dr. K waren dem Verfahren beigezogen. Der lichttechnische Amtssachverständige erstattete Befund und Gutachten wie folgt: „Befund: Die örtliche Erhebung der lichttechnischen IST-Situation wurde am 05.01.2017 vor Ort durchgeführt. Der Reflexionsgrad der Fassade beträgt 0,5 und wurde messtechnisch festgestellt (Ermittlung der Leuchtdichte und der Beleuchtungsstärke). Der Abstand zwischen Emissionsort (Fassade H) zum Immissionsort (Objekt B) beträgt rund 16 m. Als IST-Wert Beleuchtungsstärke wurde ein Wert von 0,4 Lux beim Objekt B gemessen (ohne Emissionsquellen H). Dieser Wert erklärt sich durch die verschiedenen Lichtquellen in der Umgebung, wie z. B. Straßenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung und diverse Innenbeleuchtungen der näheren Objekte. Weiters wurde die Beleuchtungsstärke, verursacht nur durch die Eingangslaterne und der beiden Werbetafeln beim Objekt H messtechnisch mit 0,1 Lux festgestellt. Aufgrund des vorliegenden Leuchtendatenblattes für die vier Fassadenstrahler beim Objekt H wurde rechnerisch eine Beleuchtungsstärke von rund 2 Lux beim Objekt B ermittelt. Bei dieser rechnerischen Ermittlung wurde ein Reflexionsfaktor von 0,5 für die Fassade und eine Lichtstärke von 1000 Candela zu Grunde gelegt. In Summe ergibt sich eine gesamte Beleuchtungsstärke beim Objekt B von 2,5 Lux. Ergänzung des ASV zur Frage der LED-Beleuchtungsanlage und deren Betriebszeit: Die innenliegende, rote, statische LED-Lichtquelle beim zweiten Fenster links vom Eingang ist aufgrund der geringen Strahlungsstärke emissions- und immissionsseitig nicht relevant. Eine zeitliche Beschränkung ist daher nicht erforderlich.“ Aufbauend auf diese Ausführungen hat die medizinische Amtssachverständige Befund und Gutachten wie folgt erstattet: „Befund: Als Beurteilungsgrundlage werden die Ausführungen des lichttechnischen Sachverständigen in der heutigen Verhandlung herangezogen: Die IST-Situation ist mit dem Ergebnis von 0,4 Lux bzw. durch die Schilder verändert auf 0,5 Lux als relativ dunkel in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr zu beurteilen. Durch die beantragten Strahler ergibt sich ein Wert von 2,5 Lux. Gutachten: Zur Beurteilung wird unter anderem die ÖNORM O 1052:2012 herangezogen, die auf Basis von technischen und medizinischen Grundlagen erstellt wurde. Hier findet man für die Lage des gegenständlichen Betriebs bzw. das Haus des Beschwerdeführers als Gebietsbezeichnung Gebiet B, das impliziert, dass es als Wohngebiet Bereiche, die überwiegend dem Wohnen dienen, allerdings nur vereinzelt Geschäftslokale, insgesamt Kleinsiedlungsgebiet, bezeichnet wird. Weiters wird für die Zeiträume als Zeitraum 3 von 22.00 bis 06.00 Uhr als Nachtzeit ausgewiesen. Vergleicht man die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens mit den zulässigen Beleuchtungsstärken für Gebiet B bzw. Zeitraum 3, so werden Beleuchtungsstärken von 1 Lux toleriert. Damit ist gewährleistet, dass eine ungestörte Nachtruhe sichergestellt ist. Zur Beurteilung wird unter anderem die ÖNORM O 1052:2012 herangezogen, die auf Basis von technischen und medizinischen Grundlagen erstellt wurde. Hier findet man für die Lage des gegenständlichen Betriebs bzw. das Haus des Beschwerdeführers als Gebietsbezeichnung Gebiet B, das impliziert, dass es als Wohngebiet Bereiche, die überwiegend dem Wohnen dienen, allerdings nur vereinzelt Geschäftslokale, insgesamt Kleinsiedlungsgebiet, bezeichnet wird. Weiters wird für die Zeiträume als Zeitraum 3 von 22.00 bis 06.00 Uhr als Nachtzeit ausgewiesen. Vergleicht man , die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens mit den zulässigen Beleuchtungsstärken für Gebiet B bzw. Zeitraum 3, so werden Beleuchtungsstärken von 1 Lux toleriert. Damit ist gewährleistet, dass eine ungestörte Nachtruhe sichergestellt ist. Im Hinblick auf Biorhythmus können erst dann Veränderungen der Körperkerntemperatur, des Blutdrucks bzw. beim Sekretionsmuster von vor allem Melatonin, bei Werten von 100 Lux über einen längeren Zeitraum (Stunden lang) nachgewiesen werden. Dieser Wert hat allerdings hier keine Bedeutung.“ In der Verhandlung hat der Genehmigungsweber im Hinblick auf das Ergebnis des lichttechnischen Gutachtens beantragt, die LED-Beleuchtungsanlage zeitlich unbeschränkt zu betreiben. Die Ausführungen der Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar. Ihnen wurde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet. Die Ausführungen werden daher der gegenständlichen Entscheidung, die sich auf nachfolgende angeführte Rechtsvorschriften stützt, zu Grunde gelegt: § 74 Abs 2 Gewerbeordnung, BGBl. I 194/1994 idF BGBl. I 82/2016:Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, 194 aus 1994, in der Fassung BGBl. römisch eins 82/2016: Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
- das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
- das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
- die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
- die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
- eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. § 81 Abs 1 GewO:Paragraph 81, Absatz eins, GewO: Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO (Änderungen der Betriebsanlage) sind keine anderen als jene, an die das Gesetz im § 77 GewO die Errichtung einer Anlage knüpft. Die Betriebsanlage oder Änderung der Betriebsanlage ist daher dann zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonstigen in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten, geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder gar nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Bei der Beurteilung, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinn des § 74 Abs 2 Z 2 zumutbar sind, ist auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen abzustellen. Bei der Beurteilung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit ist auf eine dem Stand der medizinischen Wissenschaften entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragende Durchschnittsbetrachtung abzustellen Die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 81, GewO (Änderungen der Betriebsanlage) sind keine anderen als jene, an die das Gesetz im Paragraph 77, GewO die Errichtung einer Anlage knüpft. Die Betriebsanlage oder Änderung der Betriebsanlage ist daher dann zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonstigen in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten, geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder gar nachteilige Einwirkungen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Bei der Beurteilung, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen abzustellen. Bei der Beurteilung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit ist auf eine dem Stand der medizinischen Wissenschaften entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragende Durchschnittsbetrachtung abzustellen Für das Verfahren nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht ist die sich aus der ÖNORM O 1052 ergebende Einteilung der Außenbeleuchtungen, wie vom lichttechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten unter Ergänzung ausgeführt, in sicherheitstechnischer Beleuchtung und nicht Sicherheitszwecken dienende Beleuchtung nicht wesentlich. Das Betriebsanlagenverfahren ist ein Projektverfahren, der Beurteilung ist das beantragte Projekt zu Grunde zu legen und sind allfällige Einschränkungen oder Änderungen lediglich anhand der im § 74 Abs 2 GewO definierten Schutzinteressen vorzunehmen. „Aufhellung der Umwelt“ ist kein in § 74 Abs 2 GewO definiertes Schutzobjekt. Für das Verfahren nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht ist die sich aus der ÖNORM O 1052 ergebende Einteilung der Außenbeleuchtungen, wie vom lichttechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten unter Ergänzung ausgeführt, in sicherheitstechnischer Beleuchtung und nicht Sicherheitszwecken dienende Beleuchtung nicht wesentlich. Das Betriebsanlagenverfahren ist ein Projektverfahren, der Beurteilung ist das beantragte Projekt zu Grunde zu legen und sind allfällige Einschränkungen oder Änderungen lediglich anhand der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO definierten Schutzinteressen vorzunehmen. „Aufhellung der Umwelt“ ist kein in Paragraph 74, Absatz 2, GewO definiertes Schutzobjekt. Der lichttechnische Sachverständige hat die Ist-Situation am 05.01.2017 messtechnisch erfasst und eine Beleuchtungsstärke von 0,4 Lux beim Objekt B gemessen. Die Beleuchtungsstärke verursacht durch die Eingangslaterne und die beiden Werbeschilder wurde messtechnisch mit 0,1 Lux ermittelt. Auf Grund des vorgelegten Leuchtendatenblattes vom 03.07.2014, der durch Vidierung Teil des bekämpften Bescheides ist, konnte für die vier Fassadenstrahler rechnerisch beim Objekt B eine Beleuchtungsstärke von rund 2 Lux ermittelt werden. Durch die beantragte Änderung ergibt sich daher eine Erhöhung der Ist-Situation von 0,4 Lux um 2,1 Lux auf 2,5 Lux beim Objekt des Beschwerdeführers. Auf Basis von technischen und medizinischen Grundlagen wurde die ÖNORM O 1052:2012 erstellt. Nach Tabelle 1 dieser ÖNORM ist das verfahrensgegenständliche Gebiet als Gebiet „B“ festzulegen und sind in diesem im Zeitraum 1 (06.00 Uhr bis 20.00 Uhr) maximal eine mittlere vertikale Beleuchtungsstärke in der Fensterebene von 5 Lux, im Zeitraum 2 (20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) von 3 Lux und im Zeitraum 3 (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) von 1 Lux zulässig. Es werden daher im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr Beleuchtungsstärken „lediglich“ von 1 Lux toleriert, damit eine ungestörte Nachtruhe sichergestellt ist. Folglich war der Betrieb der Fassadenleuchten, der zunächst zeitlich uneingeschränkt und im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde auf den Zeitraum von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr beantragt wurde, einzuschränken und die im Spruch ersichtliche Auflage vorzuschreiben. Die Betriebsbeschreibung war aus diesem Grunde auch hinsichtlich der Betriebszeit betreffend die vier Fassadenleuchten und die LED-Beleuchtungsanlage abzuändern, wobei hinsichtlich der LED-Beleuchtungsanlage der lichttechnische Sachverständige ausführte, dass diese mit statischem Licht betriebene LED-Beleuchtungsanlage immissionsseitig keine Auswirkungen auf den Beschwerdeführer haben wird und daher auch zeitlich uneingeschränkt betrieben werden kann. Die von der belangten Behörde vorgeschriebene Auflage 1.) hatte zu entfallen, da diese den Anforderungen an Auflagen nicht genügt. Der Begriff der „Auflage“, der dem Zivilrecht entstammt, ist eine jemandem in Verbindung mit einer Zuwendung auferlegte Verpflichtung zu einem Tun und Unterlassen, deren Inhalt alles sein kann, wozu sich jemand wirksam zu verpflichten vermag. Dem § 77 Abs 1 GewO ist zu entnehmen, dass als Auflage jede Vorschreibung zu verstehen ist, durch die Gefährdungen vermieden und Belästigungen usw. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Eine Auflage „zum Ausschluss von Montagemängeln“ entspricht diesen Anforderungen nicht und kann der Genehmigungswerber auch nicht zur Durchführung einer lichttechnischen Messung (Beleuchtungsstärke) in der Umgebung verhalten werden. Die Gewerbeordnung sieht vor, dass vom Genehmigungswerber Unterlagen über die Emissionen seiner Betriebsanlage und zwar im Konkreten für die einzelnen Beleuchtungsvorrichtungen vorzulegen sind. Dieser sich aus § 353 GewO ergebenden Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nachgekommen. Es ist Aufgabe der Behörde, unter Beiziehung der Sachverständigen, anhand dieser Unterlagen eine Immissionsbeurteilung vorzunehmen. Dies ist im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erfolgt.Die von der belangten Behörde vorgeschriebene Auflage 1.) hatte zu entfallen, da diese den Anforderungen an Auflagen nicht genügt. Der Begriff der „Auflage“, der dem Zivilrecht entstammt, ist eine jemandem in Verbindung mit einer Zuwendung auferlegte Verpflichtung zu einem Tun und Unterlassen, deren Inhalt alles sein kann, wozu sich jemand wirksam zu verpflichten vermag. Dem Paragraph 77, Absatz eins, GewO ist zu entnehmen, dass als Auflage jede Vorschreibung zu verstehen ist, durch die Gefährdungen vermieden und Belästigungen usw. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Eine Auflage „zum Ausschluss von Montagemängeln“ entspricht diesen Anforderungen nicht und kann der Genehmigungswerber auch nicht zur Durchführung einer lichttechnischen Messung (Beleuchtungsstärke) in der Umgebung verhalten werden. Die Gewerbeordnung sieht vor, dass vom Genehmigungswerber Unterlagen über die Emissionen seiner Betriebsanlage und zwar im Konkreten für die einzelnen Beleuchtungsvorrichtungen vorzulegen sind. Dieser sich aus Paragraph 353, GewO ergebenden Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nachgekommen. Es ist Aufgabe der Behörde, unter Beiziehung der Sachverständigen, anhand dieser Unterlagen eine Immissionsbeurteilung vorzunehmen. Dies ist im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erfolgt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.43.19.2076.2016