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{'item': 'LVwG 50.38-2904/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlLVwG 50.38-2904/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde der Frau S L, geb. xx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 08.04.2016, GZ: A17-BPV-028099/2016/0003,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter , Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde der Frau S L, , geb. xx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 08.04.2016, GZ: A17-BPV-028099/2016/0003, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt, Verfahrensgang: Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) vom 08.04.2016, GZ.: A17-BPV-028099/2016/0003 wurde Frau S L (im Folgenden Beschwerdeführerin) ein Beseitigungsauftrag hinsichtlich eines Klimasplitgerätes auf dem Grundstück .927, KG B erteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerechte und formal korrekte Beschwerde der Beschwerdeführerin und bringt diese im Wesentlichen vor, dass sie von einer Genehmigungspflicht nichts gewusst habe und von der Montagefirma auch nicht darauf hingewiesen wurde. Sie werde die Klimaanlage im Zuge des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens genehmigen lassen. Am 06.12.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 20.10.2016 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Die Beschwerdeführerin betreibt auf dem Standort Hstraße, G eine gewerberechtlich genehmigungspflichtige Betriebsanlage zur Ausübung des Gewerbes Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin). Im Jahr 2013 wurde ein Klimasplitgerät an der Betriebsanlage montiert. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 02.10.

  1. Insbesondere konnte in der am 06.12.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung geklärt werden, dass eine Splitklimaanlage im Jahre 2013 montiert wurde und seit diesem Zeitpunkt eine Gefährdung von Nachbarn nicht ausgeschlossen werden kann. Demzufolge liegt eine gewerberechtlich bewilligungspflichtige Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1994 vor. Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 02.10.
  2. Insbesondere konnte in der am 06.12.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung geklärt werden, dass eine Splitklimaanlage im Jahre 2013 montiert wurde und seit diesem Zeitpunkt eine Gefährdung von Nachbarn nicht ausgeschlossen werden kann. Demzufolge liegt eine gewerberechtlich bewilligungspflichtige Betriebsanlage im Sinne des , Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 vor. IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt:
  3. Allgemeines Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der , Paragraphen 17, ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen. Das erkennende Gericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden und die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
  4. Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen Die entscheidungsrelevante Norm des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (im Folgenden Stmk. BauG) lautet wie folgt: § 20 Z 5 Stmk. BauG Paragraph 20, Ziffer 5, Stmk. BauG Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus Paragraph 21, nichts anderes ergibt: die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird.
  5. Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).
  6. Rechtliche Erwägungen Gemäß § 20 Z 5 Stmk. BauG ist das Aufstellen von Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem, wenn hierdurch die Festigkeit von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, anzeigepflichtig. Gemäß Paragraph 20, Ziffer 5, Stmk. BauG ist das Aufstellen von Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem, wenn hierdurch die Festigkeit von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, anzeigepflichtig. Wie sich im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung herausgestellt hat ist das gegenständliche Splitklimagerät, welches als Maschine anzusehen ist, in einer der Gewerbeordnung unterliegenden Anlage aufgestellt bzw. an dieser angebracht. Das gegenständliche Friseurgeschäft ist als gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 zu qualifizieren und bedarf diese einer Genehmigung, zumal eine Belästigung von Nachbarn durch Schall aus dem Splitklimagerät nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. § 74 Abs 2 Z 2 GewO). Insbesondere wurde eben auch eine Nachbarbeschwerde hinsichtlich möglicher Lärmbelästigungen eingebracht und ist bereits ein Betriebsanlagengenehmigungs-verfahren durch die Beschwerdeführerin anhängig gemacht worden. Das gegenständliche Friseurgeschäft ist als gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 zu qualifizieren und bedarf diese einer Genehmigung, zumal eine Belästigung von Nachbarn durch Schall aus dem Splitklimagerät nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO). Insbesondere wurde eben auch eine Nachbarbeschwerde hinsichtlich möglicher Lärmbelästigungen eingebracht und ist bereits ein Betriebsanlagengenehmigungs-verfahren durch die Beschwerdeführerin anhängig gemacht worden. Die gegenständliche Betriebsanlage fällt auch nicht unter die
  7. Genehmigungsfreistellungsverordnung, zumal an der Gebäudehülle ein mechanischer Anlagenteil zur Wärmeübertragung angebracht ist (vgl. § 2 Z 2
  8. Genehmigungsfreistellungsverordnung). Die gegenständliche Betriebsanlage fällt auch nicht unter die
  9. Genehmigungsfreistellungsverordnung, zumal an der Gebäudehülle ein mechanischer Anlagenteil zur Wärmeübertragung angebracht ist vergleiche Paragraph 2, Ziffer 2,
  10. Genehmigungsfreistellungsverordnung). Zumal das Aufstellen von Maschinen nach dem Steiermärkischen Baugesetz in gewerblichen Betriebsanlagen nicht anzeigepflichtig ist, war spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.38.2904.2016

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