GVG) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 05.04.2016 wurde der Antrag von Dr. W und U G, Rstraße, S-H, vertreten durch Herrn Mag. S T, Rechtsanwalt, Sgasse, M, vom 19.01.2016 auf Jagdfreistellung der Grundstücke KG S, EZ X, etwa 3 Hektar, sowie KG H, EZ X, x, x und x (etwa 70 AR) beide Flächen in der Gemeinde K ,
Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden AVG) zurückgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 05.04.2016 wurde der Antrag von Dr. W und U G, Rstraße, S-H, vertreten durch Herrn Mag. S T, Rechtsanwalt, Sgasse, M, vom 19.01.2016 auf Jagdfreistellung der Grundstücke KG S, EZ römisch zehn, etwa 3 Hektar, sowie KG H, EZ römisch zehn, x, x und x (etwa 70 AR) beide Flächen in der Gemeinde K ,
Paragraph 18, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden AVG) zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein Begehren auf Jagdfreistellung aus ethischen Gründen auf den näher bezeichneten Grundstücken nach der derzeitigen Rechtslage im Steiermärkischen Jagdgesetz (im Folgenden Stmk. JagdG) nicht vorgesehen sei, weshalb der Antrag
Abs 2 AVG zurückzuweisen gewesen wäre und erging der Hinweis, dass eine Haftung des Jagdausübungsberechtigten für Wildschäden auf Jagdflächen, die ruhend gemeldet seien, nicht vorgesehen sei.Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein Begehren auf Jagdfreistellung aus ethischen Gründen auf den näher bezeichneten Grundstücken nach der derzeitigen Rechtslage im Steiermärkischen Jagdgesetz (im Folgenden Stmk. JagdG) nicht vorgesehen sei, weshalb der Antrag
Paragraph 18, Absatz 2, AVG zurückzuweisen gewesen wäre und erging der Hinweis, dass eine Haftung des Jagdausübungsberechtigten für Wildschäden auf Jagdflächen, die ruhend gemeldet seien, nicht vorgesehen sei. Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 03.05.2016 Beschwerde erhoben. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass eine Umfriedung im Sinne des § 55 Abs 3 Stmk. JagdG nicht zumutbar sei, zumal sie einerseits mit enormen Kosten verbunden wären, andererseits die Wildtiere am natürlichen Ein- und Auswechseln hindern würde und somit auch den Zuzug natürlicher Feinde, um das natürliche Gleichgewicht aufrechtzuerhalten, verunmöglichen oder erschweren würde. Der Beschwerdeführer verfüge über kein wirksames Mittel, um die Ausübung der Jagd auf seinen Grundstücken zu verhindern. Das Ruhen der Jagd nach § 55 Abs 3 Stmk. JagdG suggeriere einen völlig falschen Sachverhalt und stelle daher im Vergleich zur deutschen Rechtslage in Rheinland-Pfalz de facto kein Ruhen der Jagd im Sinne einer Unterbindung der Jagd auf eigener Grundfläche dar. Im Weiteren dürfe der Beschwerdeführer seinen ca. 3 Hektar großen Wald nach § 34 Abs 3 lit c Forstgesetz gar nicht umfrieden. Die Umfriedung dürfe nur 0,5 Hektar ausmachen. Der Beschwerdeführer lehne eine ständige Umfriedung im Sinne des § 55 Abs 3 Stmk. JagdG ab, da eine solche Umfriedung
G das Ruhen der Jagd auf ihren Grundstücken mit einer entsprechenden Einfriedung begehren und das zuständige Gemeindeamt bei Graz davon in Kenntnis setzen, dass sie die Ausübung der Jagd auf den Grundstücken EZ X, KG S, sowie EZ X, X, X und X, KG H, nicht gestatten. Im Weiteren wurde auch auf die Bestimmungen des § 34 Abs 3 lit c Forstgesetz (Benützungsbeschränkungen – Zulässigkeit von dauernden Sperren) verwiesen.In weiterer Folge wurden die Antragsteller mit Schreiben der belangten, Behörde vom 03.02.2016 ersucht bis 30.03.2016 bekanntzugeben, ob sie
Paragraph 55, Absatz 3, Stmk. JagdG das Ruhen der Jagd auf ihren Grundstücken mit einer entsprechenden Einfriedung begehren und das zuständige Gemeindeamt bei Graz davon in Kenntnis setzen, dass sie die Ausübung der Jagd auf den Grundstücken EZ römisch zehn, KG S, sowie EZ römisch zehn, römisch zehn, römisch zehn und römisch zehn, KG H, nicht gestatten. Im Weiteren wurde auch auf die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, Litera c, Forstgesetz (Benützungsbeschränkungen – Zulässigkeit von dauernden Sperren) verwiesen. In ihrem Antwortschreiben vom 04.03.2016 forderten die beiden Antragsteller die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung dazu auf, das Stmk. JagdG verfassungskonform zu interpretieren und/oder die Gesetzeslücke im Stmk. JagdG, welche zweifelsfrei vorliege, verfassungskonform zu schließen und über die Anträge vom 10.01.2016 positiv zu entscheiden. Die Antragsteller hätten keine Wahlmöglichkeit, ob auf ihren Grundstücken die Jagd ausgeübt werde oder nicht. § 55 Abs 3 Stmk. JagdG garantiere „kein Ruhen der Jagd“ im Sinne der Unterbindung der Jagd auf eigener Grundfläche. Des Weiteren würden die Antragsteller eine Umfriedung im Sinne des § 55 Abs 3 Stmk. JagdG als unzumutbar erachten, zumal sie einerseits mit enormen Kosten verbunden wäre und andererseits die Wildtiere am natürlichen Ein- und Auswechseln hindern würde und somit auch den Zuzug natürlicher Feinde, um das natürliche Gleichgewicht aufrecht zu erhalten, verunmöglichen oder erschweren würde. Die Antragsteller würden eine ständige Umfriedung im Sinne des § 55 Abs 3 Stmk. JagdG ablehnen, da eine solche Umfriedung
Abs 2 AVG zurückgewiesen wurde.In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 05.04.2016 in dem der Antrag von Dr. W und U G vom 19.01.2016 auf Jagdfreistellung der Grundstücke EZ römisch zehn, KG S, etwa 3 Hektar, sowie EZ römisch zehn, römisch zehn, römisch zehn und römisch zehn, KG H (ca. 70 AR), beide Flächen in der Gemeinde K
Paragraph 18, Absatz 2, AVG zurückgewiesen wurde. Entsprechend der Ausführungen von Dr. W G in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 10.10.2016 stehen die verfahrensgegenständlichen Grundstücke je zur Hälfte in seinem Eigentum bzw. im Eigentum seiner Gattin Frau U G. Bei dem Grundstück KG S, EZ X, mit einer Größe von ca. 3 Hektar handle es sich zur Gänze um ein Waldgrundstück. Die Grundstücke der KG H mit einem Ausmaß von ca. 70 AR seien derzeit teilweise Wald (ca. 30 AR bis 40 AR), der restliche Teil sei eine Trockenwiese. Die Grundstücke würden zusammenhängen und zur Gemeindejagd K gehören. Den ihm zustehenden Pachtschilling habe Dr. G seit ca. 4 Jahren nicht mehr behoben. Nachdem dem Antragsteller die Leiden und Schäden der Tiere in Folge Bejagung konkret bewusst geworden seien, habe er sich zu dem gegenständlichen Antrag vom 19.01.2016 entschlossen. Er habe auf seinen Grundstücken (z.B. nach Treibjagden) verletzte Tiere aufgefunden (beispielsweise vor ca. 2 Jahren ein verletztes Reh) und sei er ratlos gewesen was er tun könne. Er habe auch öfters den Aufsichtsjäger gerufen und gesagt, wo er das jeweils vorgefundene tote Tier gesichert habe.Entsprechend der Ausführungen von Dr. W G in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 10.10.2016 stehen die verfahrensgegenständlichen Grundstücke je zur Hälfte in seinem Eigentum bzw. im Eigentum seiner Gattin Frau U G. Bei dem Grundstück KG S, EZ römisch zehn, mit einer Größe von ca. 3 Hektar handle es sich zur Gänze um ein Waldgrundstück. Die Grundstücke der KG H mit einem Ausmaß von ca. 70 AR seien derzeit teilweise Wald (ca. 30 AR bis 40 AR), der restliche Teil sei eine Trockenwiese. Die Grundstücke würden zusammenhängen und zur Gemeindejagd K gehören. Den ihm zustehenden Pachtschilling habe Dr. G seit ca. 4 Jahren nicht mehr behoben. Nachdem dem Antragsteller die Leiden und Schäden der Tiere in Folge Bejagung konkret bewusst geworden seien, habe er sich zu dem gegenständlichen Antrag vom 19.01.2016 entschlossen. Er habe auf seinen Grundstücken (z.B. nach Treibjagden) verletzte Tiere aufgefunden (beispielsweise vor ca. 2 Jahren ein verletztes Reh) und sei er ratlos gewesen was er tun könne. Er habe auch öfters den Aufsichtsjäger gerufen und gesagt, wo er das jeweils vorgefundene tote Tier gesichert habe. In der öffentlich, mündlichen Verhandlung bestand Einvernehmen dahingehend, bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu den dort anhängigen gleichgelagerten Verfahren (z.B. Jagdfreistellung zum Kärntner JagdG) zuzuwarten. In seinem zum Kärntner JagdG ergangenen Erkenntnis vom 15.10.2016,G7/2016-29, spracht der Verfassungsgerichtshof aus, dass die in Prüfung gezogenen Regelungen des § 15 Abs 2 bis 4 Kärntner JagdG, die die Möglichkeitdes Ruhens der Jagd auf einem Grundstück davon abhängig machen, dass das Grundstück durch eine feste Umfriedung umschlossen ist, nicht verfassungswidrig sind.In seinem zum Kärntner JagdG ergangenen Erkenntnis vom 15.10.2016,, G7/2016-29, spracht der Verfassungsgerichtshof aus, dass die in Prüfung gezogenen Regelungen des Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 Kärntner JagdG, die die Möglichkeit, des Ruhens der Jagd auf einem Grundstück davon abhängig machen, dass das Grundstück durch eine feste Umfriedung umschlossen ist, nicht verfassungswidrig sind. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21.11.2016 wurde den Parteien Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme (Schlusswort) unter Bedachtnahme auf das oben genannte Erkenntnis des Verfassungs-gerichtshofes vom 15.10.2016 geboten. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 05.12.2016 verwiesen die Beschwerdeführer darauf, dass dieselbe Jagd, die in Frankreich, Luxemburg und Deutschland ein Privatvergnügen sei, in Österreich zum Allgemeininteresse erhoben werde. Diese Argumentationsweise des Verfassungsgerichtshofes sei unsachlich und weder belegt noch belegbar, da sie nicht richtig sei. In seinem Erkenntnis halte der Verfassungsgerichtshof fest, dass es in Österreich die europaweit höchste Schalenwilddichte gebe und daher einen riesigen Waldverbiss. Beides sei richtigerweise ja gerade die Folge der Bejagung. Die Ausrottung der natürlichen Feinde und eine „Hege“, die eher die Bezeichnung (Schalen)Wildzucht verdiene, seien die wahre Ursache. Auch ginge es bei der Jagd nicht nur um Schalenwild, sondern würden auch beispielsweise Füchse, Dachse, Marder, Auerhühner, Birkhühner, Zuchtfasane, Wildgänse und Hasen geschossen werden. Im Weiteren sei die Möglichkeit einer „Umfriedung nicht zumutbar, da eine solche Umfriedung 1. eine Bejagung nach dem Stmk. JagdG nicht ausschließe, die Antragsteller wären nach wie vor Zwangsmitglied in der Jagdgenossenschaft, 2. eine solche Umfriedung das ökologische Gleichgewicht massiv stören würde, da es das Wild am natürlichen Ein- und Auswechseln in ein Waldgebiet hindern würde und 3. die (Servituts)Wege unpassierbar wären, 4. der Wald nach dem Forstgesetz nicht für die Allgemeinheit zugänglich wäre und 5. eine Umfriedung auch finanziell unzumutbar wäre. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 10.10.2016, des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.2016, G7/2016-29, in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen getroffen werden. Herr Dr. W G und Frau U G sind je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke EZ X, KG S, sowie EZ X, X, X und X, KG H. Beide Flächen liegen in der Gemeinde K . Obgenannte Grundstücke sich im Gemeindejagdgebiet K.Herr Dr. W G und Frau U G sind je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke EZ römisch zehn, KG S, sowie EZ römisch zehn, römisch zehn, römisch zehn und römisch zehn, KG H. Beide Flächen liegen in der Gemeinde K . Obgenannte Grundstücke sich im Gemeindejagdgebiet K. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 19.01.2016 stellten Dr. W G und U G den Antrag, die Grundstücke EZ X, KG S, etwa 3 Hektar, sowie EZ X, X, X und X, KG H (etwa 70 AR), beide Flächen in der Gemeinde K liegend, zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären und die Beendigung der Zwangsmitgliedschaft im Gemeindejagdgebiet K festzustellen.Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 19.01.2016 stellten Dr. W G und U G den Antrag, die Grundstücke EZ römisch zehn, KG S, etwa 3 Hektar, sowie EZ römisch zehn, römisch zehn, römisch zehn und römisch zehn, KG H (etwa 70 AR), beide Flächen in der Gemeinde K liegend, zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären und die Beendigung der Zwangsmitgliedschaft im Gemeindejagdgebiet K festzustellen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 05.04.2016 wurde der Antrag von Dr. W und U G vom 19.01.2016 auf Jagdfreistellung der Grundstücke EZ X, KG S, etwa 3 Hektar, sowie EZ X, X, X und X, KG H (etwa 70 AR), beide Flächen in der Gemeinde K ,
Abs 2 AVG zurückgewiesen.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 05.04.2016 wurde der Antrag von Dr. W und U G vom 19.01.2016 auf Jagdfreistellung der Grundstücke EZ römisch zehn, KG S, etwa 3 Hektar, sowie EZ römisch zehn, römisch zehn, römisch zehn und römisch zehn, KG H (etwa 70 AR), beide Flächen in der Gemeinde K ,
Paragraph 18, Absatz 2, AVG zurückgewiesen. Obiger Sachverhalt wird nicht weiter in Abrede gestellt. Das Beschwerdevorbringen stimmt im Wesentlichen mit dem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren überein. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. JagdG lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Begriff des Jagdrechtes; Ausübung des Jagdrechtes
Abs.1 nicht erreicht, dann eingeräumt, wenn diese Grundfläche an eine in einem der Steiermark benachbarten Bundesland gelegene, demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende Grundfläche grenzt, die
Absatz eins, nicht erreicht, dann eingeräumt, wenn diese Grundfläche an eine in einem der Steiermark benachbarten Bundesland gelegene, demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende Grundfläche grenzt, die
Paragraph 3, nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen, sei es im eigenen oder fremden Gemeindegebiete gelegenen Grundfläche zu.
Paragraph 3, der betreffenden Gemeinschaft zu.
B-VG, BGBl. Nr. 59/1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.Das erste Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention ist
B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,, mit Verfassungsrang ausgestattet. In dem von den Antragstellern genannten Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 26.06.2012, Nr. 9300/07, kam der Gerichtshof zum Schluss, dass die von der deutschen Gesetzgebung verfolgten Ziele sich nicht signifikant von jenen des vom Gerichtshof bereits untersuchten französischen und luxemburgischen Rechts unterscheiden. Er stellte zusammenfassend fest, dass alle drei Rechtsregime ähnliche Ziele verfolgten bzw. verfolgen und in unterschiedlichem Maß territoriale Ausnahmen vorsahen bzw. vorsehen. Die Frage der Entschädigung war bzw. ist in Luxemburg und Deutschland auf sehr ähnliche Weise geregelt, während sich das französische System diesbezüglich unterscheidet. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass sich die Situation in Deutschland wesentlich von jenen unterscheidet, die der Gerichtshof in Chassagnou/F und Schneider/L untersucht hat. Deshalb sieht der Gerichtshof keinen Grund, von seinen Feststellungen in den gegenständlichen Urteilen abzuweichen, dass die Verpflichtung, auf ihrem Grund die Jagd zu dulden, Landeigentümern, die aus ethischen Gründen gegen Jagd sind, eine unverhältnismäßige Last auferlegt wird; Verletzung von Art. 1
Abs 2 AVG zurückgewiesen.In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit dem, nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 05.04.2016, , GZ: BHGU-57210/2016-2, den Antrag von Dr. W und U G, Rstraße, S-H, vertreten durch RA Mag. S T, Sgasse, M, vom 19.01.2016 auf Jagdfreistellung der Grundstücke EZ römisch zehn, KG S, etwa 3 Hektar, sowie EZ römisch zehn, römisch zehn, römisch zehn und römisch zehn, KG H (etwa 70 AR), beide Flächen in der Gemeinde K ,
Paragraph 18, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.
G ist das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Eigentümer zu.
Paragraph eins, Absatz eins, Stmk. JagdG ist das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Eigentümer zu. Ein wesentlicher Zweck des Stmk. JagdG ist
G die Hege. Die Hege hat die Erhaltung und Entwicklung eines den Verhältnissen des Lebensraumes angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes zum Ziel. Die Hege ist so durchzuführen, dass die berechtigten Interessen der Land- und Forstwirtschaft gewahrt werden. Den Interessen der Land- und Forstwirtschaft kommt
GH 16.09.1987, 87/03/0062).Ein wesentlicher Zweck des Stmk. JagdG ist
Paragraph eins, Absatz 3, Stmk. JagdG die Hege. Die Hege hat die Erhaltung und Entwicklung eines den Verhältnissen des Lebensraumes angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes zum Ziel. Die Hege ist so durchzuführen, dass die berechtigten Interessen der Land- und Forstwirtschaft gewahrt werden. Den Interessen der Land- und Forstwirtschaft kommt
Paragraph eins, Absatz 3, im Widerstreit mit jagdlichen Interessen der Vorrang zu. Diese Bestimmung hat daher zwingenden Charakter vergleiche VwGH 16.09.1987, 87/03/0062).
G steht die Befugnis zur Eigenjagd der Eigentümerin/dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar (Eigenjagdgebiet) zu, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt, oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt.
Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. JagdG steht die Befugnis zur Eigenjagd der Eigentümerin/dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar (Eigenjagdgebiet) zu, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt, oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt.
G steht einer Gemeinde die Eigenjagd
nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen, sei im eigenen oder fremden Gemeindegebiet gelegenen Grundfläche zu. Das Jagdrecht steht daher der Gemeinde als solcher zu.
Paragraph 5, Absatz eins, Stmk. JagdG steht einer Gemeinde die Eigenjagd
Paragraph 3, nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen, sei im eigenen oder fremden Gemeindegebiet gelegenen Grundfläche zu. Das Jagdrecht steht daher der Gemeinde als solcher zu. Die Gemeinde hat
G die Eigenjagd entweder unter Anwendung des § 7 zu verpachten oder durch einen Jagdverwalter ausüben zu lassen. Erfolgt keine Verpachtung so ist ein Jagdverwalter zu bestellen. Die Gemeinde hat
Paragraph 5, Absatz 3, Stmk. JagdG die Eigenjagd entweder unter Anwendung des Paragraph 7, zu verpachten oder durch einen Jagdverwalter ausüben zu lassen. Erfolgt keine Verpachtung so ist ein Jagdverwalter zu bestellen.
G umfasst das Gemeindejagdgebiet die im Bereich einer Gemeinde oder Katastralgemeinde liegenden Grundstücke, hinsichtlich welcher die Befugnis zur Eigenjagd überhaupt nicht besteht oder nach § 10 nicht in Anspruch genommen wird.
Paragraph 8, Absatz eins, Stmk. JagdG umfasst das Gemeindejagdgebiet die im Bereich einer Gemeinde oder Katastralgemeinde liegenden Grundstücke, hinsichtlich welcher die Befugnis zur Eigenjagd überhaupt nicht besteht oder nach Paragraph 10, nicht in Anspruch genommen wird. Grundstücke auf denen die Jagd ruht, sind dennoch dem Gemeindejagdgebiet zuzurechnen. Das Aneignungsrecht des Jagdberechtigten bleibt auf solchen Flächen gewahrt (vgl. VwGH 28.03.1984, Zl. 83/03/074).Grundstücke auf denen die Jagd ruht, sind dennoch dem Gemeindejagdgebiet zuzurechnen. Das Aneignungsrecht des Jagdberechtigten bleibt auf solchen Flächen gewahrt vergleiche VwGH 28.03.1984, Zl. 83/03/074).
G ruht die Jagd auf Grundstücken, welche zu einem Gemeindejagdgebiet gehören und durch eine natürliche oder künstliche, ständige Umfriedung (Hecke, Gitter, Mauer, u.dgl.) derart umschlossen sind, dass der Zutritt dritter Personen ohne Verletzung oder Übersetzung der Umfriedung auf keinem anderen Weg als durch die angebrachten schließbaren Türen oder Tore möglich erscheint, während der Jagdpachtzeit, und zwar von dem Zeitpunkt an, in welchem die Jagdausübungsberechtigten durch die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer im Wege des Gemeindeamtes davon verständigt werden, dass letztere die Ausübung der Jagd auf dem bezeichneten Grundstück nicht gestatten.
Paragraph 55, Absatz 3, Stmk. JagdG ruht die Jagd auf Grundstücken, welche zu einem Gemeindejagdgebiet gehören und durch eine natürliche oder künstliche, ständige Umfriedung (Hecke, Gitter, Mauer, u.dgl.) derart umschlossen sind, dass der Zutritt dritter Personen ohne Verletzung oder Übersetzung der Umfriedung auf keinem anderen Weg als durch die angebrachten schließbaren Türen oder Tore möglich erscheint, während der Jagdpachtzeit, und zwar von dem Zeitpunkt an, in welchem die Jagdausübungsberechtigten durch die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer im Wege des Gemeindeamtes davon verständigt werden, dass letztere die Ausübung der Jagd auf dem bezeichneten Grundstück nicht gestatten. Die Antragsteller haben somit unter Bedachtnahme auf § 55 Abs 3 leg cit die Möglichkeit auf ihren Grundstücken, die zu einem Gemeindejagdgebiet gehören, die Jagd ruhend zu stellen, was wiederum einer Jagdfreistellung gleich kommt.Die Antragsteller haben somit unter Bedachtnahme auf Paragraph 55, Absatz 3, leg cit die Möglichkeit auf ihren Grundstücken, die zu einem Gemeindejagdgebiet gehören, die Jagd ruhend zu stellen, was wiederum einer Jagdfreistellung gleich kommt. Hiezu ist es nötig, die Grundstücke entsprechend zu umfrieden und weiters die Jagdausübungsberechtigten im Wege des zuständigen Gemeindeamtes davon zu verständigen, dass die Antragsteller die Ausübung der Jagd auf den bezeichneten Grundstücken nicht gestatten. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, G7/2016-29, zum Kärntner JagdG ausgesprochen, dass eine etwaige Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs 2 bis 4 Kärntner JagdG, die die Möglichkeit des Ruhens der Jagd auf einem Grundstück davon abhängig machen, dass das Grundstück durch eine feste Umfriedung umschlossen ist, nicht vorliegt. Im zugrundeliegenden Beschwerde-verfahren hat deren Eigentümer von Waldgrundstücken geltend gemacht, dass er die Jagd aus ethischen Gründen ablehne. Eine Jagdfreistellung von Jagdgrundstücken sei aber im Kärntner JagdG nicht vorgesehen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, G7/2016-29, zum Kärntner JagdG ausgesprochen, dass eine etwaige Verfassungswidrigkeit des Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 Kärntner JagdG, die die Möglichkeit des Ruhens der Jagd auf einem Grundstück davon abhängig machen, dass das Grundstück durch eine feste Umfriedung umschlossen ist, nicht vorliegt. Im zugrundeliegenden Beschwerde-verfahren hat deren Eigentümer von Waldgrundstücken geltend gemacht, dass er die Jagd aus ethischen Gründen ablehne. Eine Jagdfreistellung von Jagdgrundstücken sei aber im Kärntner JagdG nicht vorgesehen. Eine ähnliche Regelung wie im § 15 Abs 2 bis 4 Kärntner JagdG findet sich in den §§ 55 Abs 3 und 4a Stmk. JagdG.Eine ähnliche Regelung wie im Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 Kärntner JagdG findet sich in den Paragraphen 55, Absatz 3 und 4 a Stmk. JagdG. Der Verfassungsgerichtshof hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass ein Grundstückseigentümer verpflichtet ist, die Ausübung der Jagd zu dulden; ein Ruhen der Jagd auf einem Grundstück ist davon abhängig, dass dieses durch eine feste Umfriedung dauernd umschlossen ist. Diese Voraussetzung stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht eines Grundeigentümers dar, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Zwar hat der EGMR in mehreren Fällen (vergleichbaren deutschen, französischen und luxemburgischen Regelungen) ausgesprochen, dass eine derartige gesetzliche Duldungspflicht geeignet sein kann, den betroffenen Grundeigentümer eine unverhältnismäßige Last aufzuerlegen, wenn sie dessen ethischen Überzeugungen zuwider läuft. Allerdings unterscheiden sich die Verhältnisse in Kärnten und in ganzÖsterreich – also auch in der Steiermark – von der Sach- und Rechtslage dieden vom EGMR entschiedenen Fällen zugrunde gelegen ist: In Österreich besteht nämlich ein spezifisches Interesse an einer flächendeckenden Jagdbewirtschaftung. Die Schalenwilddichte und Diversität ist nämlich in Österreich im europäischen Vergleich am höchsten. Diese hohen Wildbestände stellen eine erhebliche Gefahr für den Wald dar, dem im alpinen Raum eine besondere Schutzfunktion zukommt. Zur Erhaltung des Waldes ist es daher notwendig, die Wildbestände zu kontrollieren und zu reduzieren. Zu derartigen Maßnahmen ist Österreich aufgrund von völkerrechtlichen Abkommen zur Durchführung der Alpenkonvention verpflichtet. Anders als durch eine flächendeckende, also grundsätzlich ausnahmslose Ausübung der Jagd können diese Ziele jedoch nicht adäquat erreicht werden. Der Verfassungsgerichtshof hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass ein Grundstückseigentümer verpflichtet ist, die Ausübung der Jagd zu dulden; ein Ruhen der Jagd auf einem Grundstück ist davon abhängig, dass dieses durch eine feste Umfriedung dauernd umschlossen ist. Diese Voraussetzung stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht eines Grundeigentümers dar, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Zwar hat der EGMR in mehreren Fällen (vergleichbaren deutschen, französischen und luxemburgischen Regelungen) ausgesprochen, dass eine derartige gesetzliche Duldungspflicht geeignet sein kann, den betroffenen Grundeigentümer eine unverhältnismäßige Last aufzuerlegen, wenn sie dessen ethischen Überzeugungen zuwider läuft. Allerdings unterscheiden sich die Verhältnisse in Kärnten und in ganz, Österreich – also auch in der Steiermark – von der Sach- und Rechtslage die, den vom EGMR entschiedenen Fällen zugrunde gelegen ist: In Österreich besteht nämlich ein spezifisches Interesse an einer flächendeckenden Jagdbewirtschaftung. Die Schalenwilddichte und Diversität ist nämlich in Österreich im europäischen Vergleich am höchsten. Diese hohen Wildbestände stellen eine erhebliche Gefahr für den Wald dar, dem im alpinen Raum eine besondere Schutzfunktion zukommt. Zur Erhaltung des Waldes ist es daher notwendig, die Wildbestände zu kontrollieren und zu reduzieren. Zu derartigen Maßnahmen ist Österreich aufgrund von völkerrechtlichen Abkommen zur Durchführung der Alpenkonvention verpflichtet. Anders als durch eine flächendeckende, also grundsätzlich ausnahmslose Ausübung der Jagd können diese Ziele jedoch nicht adäquat erreicht werden. Laut Rechtsmeinung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ist obige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auch auf den gegenständlichen Antrag auf Jagdfrei-stellung der genannten Grundstücke nach dem Stmk. JagdG anzuwenden. Die Jagd dient nicht nur dem Schutz der für Land- und Forstwirtschaft, sondern auch der Gewährleistung eines gesunden und ausgewogenen Wildbestandes. Die Einschränkung von Eigentum ist jedenfalls notwendig um krankes oder verwundetes Wild verfolgen, Überpopulation abschöpfen und Tierseuchen bekämpfen bzw. verhindern zu können. Dies würde verunmöglicht, wenn bestimmte Flächen innerhalb des Jagdgebietes nicht zu Zwecken der Jagd betreten werden dürfen bzw. auf diesen jagdliche Handlungen unzulässig wären. Um die Intensität der Eigentumsbeschränkung abzumildern steht den Eigentümern, deren Grundstücke in das Gemeindejagdgebiet mit einbezogen wurden, als Ausgleich für ihre Einschränkungen ein Pachtzins zu. Auch trifft den Jagdausübungsberechtigten
G eine verschuldensunabhängig ausgestaltete Haftung für während der Jagdperiode bei der Ausübung der Jagd (Jagdschaden) bzw. von Wild (Wildschaden) verursachte Schäden. Bei der Ausnahmebestimmung des § 55 Abs 3 Stmk. JagdG handelt es sich um die einzig mögliche Ausnahme von der Jagdausübung, die dem Eigentümer die freie Verfügung über seinen Grund verschafft und sogleich die Wirksamkeit des gesamten Jagdsystems nicht gefährdet. Das Erfordernis der Umfriedung liegt darin begründet, dass eine wirkungsvolle Jagdwirtschaft nur durch eine flächendeckende Bejagung erreicht werden kann. Würde diese nun auf einzelnen Grundstücken ruhen und wären diese Grundstücke für Ein- und Auswechseln des Wildes frei zugänglich, würde sich das Wild auf diese Grundflächen zurückziehen. Dies hätte weitreichende Auswirkungen – nicht nur für das betreffende Grundstück – sondern auch für die gesamten übrigen Jagdgründeeines Gebietes. So würde sich ein erhöhtes Ausmaß an Wildschäden einstellen und könnten keine wirksamen Maßnahmen zur Bestandskontrolle oder zum Schutz von Wildkrankheiten ergriffen werden. Bei der festen Umfriedung handelt es sich um eine absolut notwendige Voraussetzung für die Normierung einer Ausnahme von der verpflichtenden Bejagung. Für die Gewährung einer Ausnahme von der verpflichteten Bejagung ist die Umfriedung die absolut unabdingbare Voraussetzung, da – wie eben ausgeführt – die mit dem Jagdrecht verfolgten Zwecke nicht erreicht werden können, wenn innerhalb des Jagdgebietes frei zugängliche Grundstücke bestehen, auf die sich die Tiere zurückziehen könnten. Aufgrund dieser Tatsache erscheint das Erfordernis einer Umfriedung verhältnismäßig und kann den Eigentümern wohl zugemutet werden.Die Jagd dient nicht nur dem Schutz der für Land- und Forstwirtschaft, sondern auch der Gewährleistung eines gesunden und ausgewogenen Wildbestandes. Die Einschränkung von Eigentum ist jedenfalls notwendig um krankes oder verwundetes Wild verfolgen, Überpopulation abschöpfen und Tierseuchen bekämpfen bzw. verhindern zu können. Dies würde verunmöglicht, wenn bestimmte Flächen innerhalb des Jagdgebietes nicht zu Zwecken der Jagd betreten werden dürfen bzw. auf diesen jagdliche Handlungen unzulässig wären. Um die Intensität der Eigentumsbeschränkung abzumildern steht den Eigentümern, deren Grundstücke in das Gemeindejagdgebiet mit einbezogen wurden, als Ausgleich für ihre Einschränkungen ein Pachtzins zu. Auch trifft den Jagdausübungsberechtigten
Paragraph 64, Stmk. JagdG eine verschuldensunabhängig ausgestaltete Haftung für während der Jagdperiode bei der Ausübung der Jagd (Jagdschaden) bzw. von Wild (Wildschaden) verursachte Schäden. Bei der Ausnahmebestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, Stmk. JagdG handelt es sich um die einzig mögliche Ausnahme von der Jagdausübung, die dem Eigentümer die freie Verfügung über seinen Grund verschafft und sogleich die Wirksamkeit des gesamten Jagdsystems nicht gefährdet. Das Erfordernis der Umfriedung liegt darin begründet, dass eine wirkungsvolle Jagdwirtschaft nur durch eine flächendeckende Bejagung erreicht werden kann. Würde diese nun auf einzelnen Grundstücken ruhen und wären diese Grundstücke für Ein- und Auswechseln des Wildes frei zugänglich, würde sich das Wild auf diese Grundflächen zurückziehen. Dies hätte weitreichende Auswirkungen – nicht nur für das betreffende Grundstück – sondern auch für die gesamten übrigen Jagdgründe, eines Gebietes. So würde sich ein erhöhtes Ausmaß an Wildschäden einstellen und könnten keine wirksamen Maßnahmen zur Bestandskontrolle oder zum Schutz von Wildkrankheiten ergriffen werden. Bei der festen Umfriedung handelt es sich um eine absolut notwendige Voraussetzung für die Normierung einer Ausnahme von der verpflichtenden Bejagung. Für die Gewährung einer Ausnahme von der verpflichteten Bejagung ist die Umfriedung die absolut unabdingbare Voraussetzung, da – wie eben ausgeführt – die mit dem Jagdrecht verfolgten Zwecke nicht erreicht werden können, wenn innerhalb des Jagdgebietes frei zugängliche Grundstücke bestehen, auf die sich die Tiere zurückziehen könnten. Aufgrund dieser Tatsache erscheint das Erfordernis einer Umfriedung verhältnismäßig und kann den Eigentümern wohl zugemutet werden. Hinsichtlich der Ausführungen, welche sich auf das Forstgesetz beziehen, sei auf die Kompetenz der Landesgesetzgebung verwiesen, das forstgesetzliche Betretungsrecht im zwingend erforderlichen Umfang einzuschränken (z.B. aus Gründen der Jagdausübung oder des Naturschutzes). Solches macht allerdings eine forstliche Bewilligung zur Errichtung einer Sperre nach § 34 Forstgesetz nicht entbehrlich. Daraus lässt sich jedoch kein unverhältnismäßig großer Aufwand oder eine Beeinträchtigung der Antragsteller ableiten. Auch besteht die Möglichkeit nur einen Teil der Grundstücke zu umfrieden, welches wiederum die Kosten reduziert.Hinsichtlich der Ausführungen, welche sich auf das Forstgesetz beziehen, sei auf die Kompetenz der Landesgesetzgebung verwiesen, das forstgesetzliche Betretungsrecht im zwingend erforderlichen Umfang einzuschränken (z.B. aus Gründen der Jagdausübung oder des Naturschutzes). Solches macht allerdings eine forstliche Bewilligung zur Errichtung einer Sperre nach Paragraph 34, Forstgesetz nicht entbehrlich. Daraus lässt sich jedoch kein unverhältnismäßig großer Aufwand oder eine Beeinträchtigung der Antragsteller ableiten. Auch besteht die Möglichkeit nur einen Teil der Grundstücke zu umfrieden, welches wiederum die Kosten reduziert. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.52.6.1296.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.