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{'item': 'LVwG 70.3-2269/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlLVwG 70.3-2269/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des W H, geb. am xx, vertreten durch Dr. G F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom

  1. Juni 2016, GZ: BHBM-2.2 W4/63/2000,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter , Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des W H, geb. am xx, vertreten durch Dr. G F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom
  2. Juni 2016, GZ: BHBM-2.2 W4/63/2000, z u R e c h t e r k a n n t: A. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B. Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision zulässig.B. Gegen das Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.
  3. Mit dem in die Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 Z 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) und § 3 Abs 1 der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung (
  4. WaffV) der von der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag am
  5. Jänner 2000 für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B ausgestellte Waffenpass mit der Nummer A-xx entzogen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, die in seinem Besitz befindlichen genehmigungspflichtigen Schusswaffen entweder einer zum Erwerb der Faustfeuerwaffen befugten Person zu überlassen oder diese Waffen bei der Behörde abzuliefern. Auch der Waffenpass sei der belangten Behörde innerhalb der Frist zu übermitteln. römisch eins.
  6. Mit dem in die Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz 1996 (WaffG) und Paragraph 3, Absatz eins, der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung (
  7. WaffV) der von der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag am
  8. Jänner 2000 für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B ausgestellte Waffenpass mit der Nummer A-xx entzogen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, die in seinem Besitz befindlichen genehmigungspflichtigen Schusswaffen entweder einer zum Erwerb der Faustfeuerwaffen befugten Person zu überlassen oder diese Waffen bei der Behörde abzuliefern. Auch der Waffenpass sei der belangten Behörde innerhalb der Frist zu übermitteln. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass bei einer Verwahrung des Revolvers in einem Holster am Gürtel, wobei sich der Holster aus noch ungeklärter Sache geöffnet habe und die Waffe herausfiel, nicht von der Einhaltung der bei der Verwahrung von Waffen gebotenen Sorgfalt ausgegangen werden könne. Zudem sei beim Streifen durch einen unwegsamen Revierteil noch von einer erhöhten Sorgfaltspflicht auszugehen, da mit zurückschnellenden Ästen, Ausrutschen und Stürzen zu rechnen sei. Das Verschulden des Beschwerdeführers könne nicht als geringfügig eingestuft werden, wobei der Umstand, dass die Behörde erst aufgrund der Verlässlichkeitsprüfung Kenntnis vom Verlust erlangt habe, als erschwerend zu werten sei.
  9. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die Waffe am
  10. Jänner 2015, an einem Freitag, verloren wurde und von der Behörde bereits am
  11. Jänner, am Montag, der Waffenverlust festgestellt worden sei. Die Suche nach der Waffe hatte keinen Erfolg. Hätte das Sturzgeschehen nicht auch noch eine körperliche Beeinträchtigung nach sich gezogen, sodass sofort die Sturzstelle wieder aufgesucht hätte werden können, wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich gewesen, die Waffe zweifelsfrei aufzufinden. Da nicht jeder Waffenverlust schlechthin den Verlust der Verlässlichkeit nach sich ziehe, sei aufgrund der besonderen Umstände nicht vom Verlust der Verlässlichkeit auszugehen. Es wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid aufheben und das Entziehungsverfahren einstellen.
  12. Das Gericht geht nach Durchführung einer Verhandlung am
  13. Oktober 2016, wobei der Beschwerdeführer einvernommen wurde und unter Heranziehung des Akteninhaltes von nachfolgendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist seit 1988 Berufsjäger und Forstwart. Seit dem Jahr 2000 ist er Inhaber eines Waffenpasses und besitzt auch zwei genehmigte Schusswaffen der Kategorie B. Am
  14. Jänner 2015 begab sich der Beschwerdeführer zwecks Erlegung von Wildschweinen in das Forstgut P (Waldstück S). Der Beschwerdeführer hatte hiebei den Revolver Rossi 1171, Nr. 0080117, dabei, der in einem Holster am Gürtel verwahrt wurde. Im Waldstück S, welches sich in einer Hanglage befindet und schwer begehbar (siehe vorgelegte Fotos) ist, stürzte der Beschwerdeführer beim Hinabgehen des Hanges und verlor die geladene Waffe aus dem Holster, wobei er dies vorerst nicht wahrnahm. Als er beim Fahrzeug war, bemerkte er den Verlust der Waffe. Da es bereits dämmrig wurde, fuhr der Beschwerdeführer vorerst nachhause und versorgte seine „Beule am Kopf“. Eine ärztliche Behandlung nahm der Beschwerdeführer nicht in Anspruch. Am nächsten Tag – zwischenzeitig hat es geschneit – suchte der Beschwerdeführer ohne Erfolg nach der Waffe. Dasselbe erfolgte auch noch am zweiten Tag danach. Der Beschwerdeführer unterließ eine Meldung an die Bezirkshauptmannschaft bzw. an die Polizeiinspektion wegen des Verlustes der Waffe, da er annahm, die Waffe wieder zu finden. Bei einer waffenrechtlichen Überprüfung am
  15. Jänner 2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er den Revolver verloren habe. Die im geladenen Zustand verlorene Waffe wurde bis dato nicht gefunden.
  16. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Ergebnis der Befragung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom
  17. Oktober
  18. Die Frage, wo der Beschwerdeführer die Waffe verloren hat – ob dies ein unwegsames oder übersichtliches Gelände ist – hat nur untergeordnete Bedeutung. Vielmehr steht die Tatsache außer Streit, dass der Beschwerdeführer eine geladene Faustfeuerwaffe verloren hat und dies nicht unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde gemeldet hat. Dieser Sachverhalt wird auch vom Beschwerdeführer so geschildert, wobei er angab deshalb die Meldung nicht gemacht zu haben, weil ihm „die Sache peinlich“ war.
  19. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Ergebnis der Befragung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom ,
  20. Oktober
  21. Die Frage, wo der Beschwerdeführer die Waffe verloren hat – ob dies ein unwegsames oder übersichtliches Gelände ist – hat nur untergeordnete Bedeutung. Vielmehr steht die Tatsache außer Streit, dass der Beschwerdeführer eine geladene Faustfeuerwaffe verloren hat und dies nicht unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde gemeldet hat. Dieser Sachverhalt wird auch vom Beschwerdeführer so geschildert, wobei er angab deshalb die Meldung nicht gemacht zu haben, weil ihm „die Sache peinlich“ war.
  22. Rechtliche Beurteilung: § 8 Abs 1 Z 2 WaffG lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG lautet: VerlässlichkeitEin Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird; § 25 Abs 3 WaffG lautet:Paragraph 25, Absatz 3, WaffG lautet: Überprüfung der VerlässlichkeitErgibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird. § 41a WaffG lautet:Paragraph 41 a, WaffG lautet: Verlust und DiebstahlDer Verlust oder Diebstahl von Schusswaffen sowie deren allfälliges Wiedererlangen sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu melden. Beim Beschwerdeführer liegt die Annahme des unvorsichtigen Umganges mit Waffen bzw. ihrer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung vor, da er eine geladene Faustfeuerwaffe verloren hat und es ihm nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass der Verlust trotz aller zumutbaren Vorkehrungen eingetreten ist (VwGH 25.08.2010, 2010/03/0060; 26.03.2012, 2010/03/0170). Dem Beschwerdeführer wäre es durchaus zumutbar gewesen, sofort bei Wahrnehmung des Verlustes der Waffe, nämlich als er bei seinem Fahrzeug ankam, wiederum zu seinem Sturzort zu gehen und Nachschau nach der Waffe zu halten. Dies umso mehr, da der Beschwerdeführer keine ärztliche Hilfe aufgrund des Sturzes in Anspruch nehmen musste und die Wahrscheinlichkeit des Wiederfindens unmittelbar nach dem Sturz äußerst groß gewesen wäre. Von einer geladenen Faustfeuerwaffe geht eine große Gefahr aus, wenn diese in die Hände von unbefugten Personen gelangt; dies hätte der Beschwerdeführer als langjähriger Berufsjäger wissen müssen. Zudem kommt noch, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat „unverzüglich“ die nächste Sicherheitsdienststelle oder die Sicherheitsbehörde davon in Kenntnis zu setzen. Es ist zwar richtig, dass die zuständige Sicherheitsbehörde freitagabends bereits geschlossen war, jedoch wäre es ohne weiteres möglich gewesen, eine Sicherheitsdienststelle zu kontaktieren. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, es sei ihm „peinlich“ gewesen, eine derartige Meldung zu erstatten, kann wohl keinesfalls als Entschuldigung für die unterlassene unverzügliche Meldung herangezogen werden. Auch aus dem Grund ist die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers – nunmehr auch zwei Jahre nach dem Vorfall – nicht mehr gegeben, da sich hier ein Verhalten manifestiert, dass den sorglosen Umgang mit verlorenen Waffen dokumentiert. Daran ändert auch die erfolglose Suche des Beschwerdeführers nach der geladenen Faustfeuerwaffe nichts. Beim Beschwerdeführer liegt die Annahme des unvorsichtigen Umganges mit Waffen bzw. ihrer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung vor, da er eine geladene Faustfeuerwaffe verloren hat und es ihm nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass der Verlust trotz aller zumutbaren Vorkehrungen eingetreten ist , (VwGH 25.08.2010, 2010/03/0060; 26.03.2012, 2010/03/0170). Dem Beschwerdeführer wäre es durchaus zumutbar gewesen, sofort bei Wahrnehmung des Verlustes der Waffe, nämlich als er bei seinem Fahrzeug ankam, wiederum zu seinem Sturzort zu gehen und Nachschau nach der Waffe zu halten. Dies umso mehr, da der Beschwerdeführer keine ärztliche Hilfe aufgrund des Sturzes in Anspruch nehmen musste und die Wahrscheinlichkeit des Wiederfindens unmittelbar nach dem Sturz äußerst groß gewesen wäre. Von einer geladenen Faustfeuerwaffe geht eine große Gefahr aus, wenn diese in die Hände von unbefugten Personen gelangt; dies hätte der Beschwerdeführer als langjähriger Berufsjäger wissen müssen. Zudem kommt noch, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat „unverzüglich“ die nächste Sicherheitsdienststelle oder die Sicherheitsbehörde davon in Kenntnis zu setzen. Es ist zwar richtig, dass die zuständige Sicherheitsbehörde freitagabends bereits geschlossen war, jedoch wäre es ohne weiteres möglich gewesen, eine Sicherheitsdienststelle zu kontaktieren. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, es sei ihm „peinlich“ gewesen, eine derartige Meldung zu erstatten, kann wohl keinesfalls als Entschuldigung für die unterlassene unverzügliche Meldung herangezogen werden. Auch aus dem Grund ist die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers – nunmehr auch zwei Jahre nach dem Vorfall – nicht mehr gegeben, da sich hier ein Verhalten manifestiert, dass den sorglosen Umgang mit verlorenen Waffen dokumentiert. Daran ändert auch die erfolglose Suche des Beschwerdeführers nach der geladenen Faustfeuerwaffe nichts. Dem Beschwerdeführer ist daher der Waffenpass zu entziehen und werden die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Sicherheitsbehörde zu übergeben sein. Keinesfalls kann hiebei von einer Entziehung gemäß § 25 Abs 3 zweiter Satz WaffG abgesehen werden, da nicht von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist und auch die Folgen keinesfalls „unbedeutend“ sind, da eine geladene Faustfeuerwaffe im Gelände verloren wurde, die bislang noch nicht gefunden wurde, eine große Gefahr darstellt.Dem Beschwerdeführer ist daher der Waffenpass zu entziehen und werden die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Sicherheitsbehörde zu übergeben sein. Keinesfalls kann hiebei von einer Entziehung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz WaffG abgesehen werden, da nicht von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist und auch die Folgen keinesfalls „unbedeutend“ sind, da eine geladene Faustfeuerwaffe im Gelände verloren wurde, die bislang noch nicht gefunden wurde, eine große Gefahr darstellt. II. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere eine solche Rechtsprechung fehlt.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere eine solche Rechtsprechung fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.70.3.2269.2016

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