Obsah (14)
§ 25a§ 16§ 125§ 129§ 10§ 141Art. 74Art. 4§ 4Art. 14§ 3§ 6§ 29§ 28RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlLVwG 443.8-2916/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die S
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
§ 16Abs 3 St
VergRG tritt die einstweilige Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27.10.2016, GZ: LVwG 45.8-2917/2016-5, mit dieser Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark außer Kraft.
Paragraph 16, Absatz 3, StVergRG tritt die einstweilige Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27.10.2016, GZ: LVwG 45.8-2917/2016-5, mit dieser Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark außer Kraft. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbringen der Parteien:römisch eins. Vorbringen der Parteien: A. Mit Schriftsatz vom 24.10.2016 brachte die Bietergemeinschaft „M“, bestehend aus
- M GmbH, H-Gasse, G,
- N gemeinnützige GmbH,
- A Betriebsgesellschaft m.b.H.,
- C, Diözese G-S,
- S D,
- K GmbH & Co KG und
- S-K, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. S H, Rgasse, W (im Folgenden die Antragstellerin) einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens (Antrag auf Nichtigerklärung) vor Zuschlagserteilung ein und beantragte, die Entscheidung der Auftraggeberin vom 13.10.2016 der Bietergemeinschaft „J“, bestehend aus
- J Steiermark GmbH,
- A J GmbH,
- Ö K, Landesorganisation Steiermark,
- F GmbH,
- I für Kind, Jugend und Familie, Dr. P S e.U. und
- L S GmbH, L, G, den Zuschlag erteilen zu wollen, für nichtig zu erklären, der Antragstellerin Einsicht in den Vergabeakt zu gewähren, das Angebot der Antragstellerin und alle Teile des Vergabeakts, die sich auf ihr Angebot beziehen, von der Akteneinsicht durch allfällige weiteren Parteien des Nachprüfungsverfahrens auszunehmen, weil diese Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Antragstellerin enthielten, eine öffentlich, mündliche Verhandlung durchzuführen und die Auftraggeberin dazu zu verpflichten, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Rechtsvertreters der Antragstellerin zu ersetzen. Mit Schriftsatz vom 24.10.2016 brachte die Bietergemeinschaft „M“, bestehend aus
- M GmbH, H-Gasse, G,
- N gemeinnützige GmbH,
- A Betriebsgesellschaft m.b.H.,
- C, Diözese G-S,
- S D,
- K GmbH & Co KG und
- S-K, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. S H, Rgasse, W (im Folgenden die Antragstellerin) einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens (Antrag auf Nichtigerklärung) vor Zuschlagserteilung ein und beantragte, die Entscheidung der Auftraggeberin vom 13.10.2016 der Bietergemeinschaft „J“, bestehend aus
- J Steiermark GmbH,
- A J GmbH,
- Ö K, Landesorganisation Steiermark,
- F GmbH,
- römisch eins für Kind, Jugend und Familie, Dr. P S e.U. und
- L S GmbH, L, G, den Zuschlag erteilen zu wollen, für nichtig zu erklären, der Antragstellerin Einsicht in den Vergabeakt zu gewähren, das Angebot der Antragstellerin und alle Teile des Vergabeakts, die sich auf ihr Angebot beziehen, von der Akteneinsicht durch allfällige weiteren Parteien des Nachprüfungsverfahrens auszunehmen, weil diese Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Antragstellerin enthielten, eine öffentlich, mündliche Verhandlung durchzuführen und die Auftraggeberin dazu zu verpflichten, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Rechtsvertreters der Antragstellerin zu ersetzen. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der Auftraggeberin mittels einstweiliger Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages zu unterscheiden. Die Antragstellerin brachte vor, dass die Auftraggeberin im Vergabeverfahren „Flexible Hilfen im Sinne des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Bezirk Deutschlandsberg 2017 bis 2019“ nach europaweiter Bekanntmachung eine Dienstleistung im Oberschwellenbereich im offenen Verfahren in Verbindung mit dem Bestbieterprinzip ausgeschrieben habe. Es handle sich um einen sehr personalintensiven Auftrag, der sich im Wesentlichen in die Preisbestandteile
- der Hauptanteil der Personalkosten je Vollzeitäquivalent und
- bzw.
- dem sogenannten Overhead samt Fahrtkosten gliedere. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe nach den Informationen der übermittelten Zuschlagsentscheidung die Zielwerte für den Preisanteil Overhead und Fahrtkosten bei Weitem und daher in nicht nachvollziehbarer Weise unterboten (rund – 20 % zur Antragstellerin). Die Antragstellerin vermute darin einen vergaberechtlich unzulässigen Preiskampf bzw. ein auszuscheidendes unterpreisiges Angebot. Aufgrund der beträchtlichen Unterschreitung des Zielwertes sei grundsätzlich der Verdacht eines Unterpreises im Sinne eines ruinösen Preiswettbewerbes naheliegend. Die Auftraggeberin sei
§ 125Abs 3 BVerg
G dazu verpflichtet gewesen eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen. Letztendlich wäre das Angebot der Zuschlagsempfängerin
§ 129Abs 1 Z 3 BVerg
G auszuscheiden gewesen. Das gegenständliche Vergabeverfahren sei als offenes Verfahren bekannt gemacht worden, die Auftraggeberin habe aber entgegen der bestandfesten Auftragsbekanntmachung anstatt eines offenen Verfahrens ein Verhandlungsverfahren durchgeführt.
den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen sollten die Bieter zu einem Verhandlungsverfahren mit einer oder mehreren Verhandlungsrunden eingeladen werden. Sofern sich die Auftraggeberin weitere Verhandlungsrunden vorbehalte, sei sie verpflichtet, die Festlegung einer letzten Verhandlungsrunde oder die Aufforderung zur letztmaligen Abgabe eines Angebots den verbliebenen Bietern mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei die Auftraggeberin nicht nachgekommen. Die Antragstellerin erachte sich in ihren Rechten auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens, insbesondere in ihren Rechten auf Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Angebote, der Anwendung der bestandfesten Ausschreibungsbestimmungen, auf Gleichbehandlung der Bieter und Einhaltung eines fairen Wettbewerbs, auf Ausscheiden eines ausschreibungswidrigen Angebotes, auf ordnungsgemäße und rechtskonforme Durchführung des offenen Verfahrens, auf transparente, nicht diskriminierende und nachvollziehbare Angebotsbewertung, auf Zuschlagserteilung als Bestbieterin und allenfalls auf Widerruf des Vergabeverfahrens als verletzt. Durch die Rechtswidrigkeiten der Auftraggeberin entgehe der Antragstellerin die Möglichkeit auf Zuschlagserteilung, weshalb ihr ein wirtschaftlicher Verlust (Deckung von Geschäftsgemeinkosten und Erzielung eines angemessenen Gewinnes) drohe. Aufgrund der bisherigen Anstrengungen der Antragstellerin zur Wahrung ihrer Rechtsposition seien Kosten in Höhe von zumindest € 8.000,00 angefallen und daher zumindest ein Schaden in dieser Höhe entstanden. Bestandteil des Schadens seien auch die für diesen Antrag entrichteten Pauschalgebühren und Eingabegebühren. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der Auftraggeberin mittels einstweiliger Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages zu unterscheiden. Die Antragstellerin brachte vor, dass die Auftraggeberin im Vergabeverfahren „Flexible Hilfen im Sinne des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Bezirk Deutschlandsberg 2017 bis 2019“ nach europaweiter Bekanntmachung eine Dienstleistung im Oberschwellenbereich im offenen Verfahren in Verbindung mit dem Bestbieterprinzip ausgeschrieben habe. Es handle sich um einen sehr personalintensiven Auftrag, der sich im Wesentlichen in die Preisbestandteile 1. der Hauptanteil der Personalkosten je Vollzeitäquivalent und 2. bzw. 3. dem sogenannten Overhead samt Fahrtkosten gliedere. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe nach den Informationen der übermittelten Zuschlagsentscheidung die Zielwerte für den Preisanteil Overhead und Fahrtkosten bei Weitem und daher in nicht nachvollziehbarer Weise unterboten (rund – 20 % zur Antragstellerin). Die Antragstellerin vermute darin einen vergaberechtlich unzulässigen Preiskampf bzw. ein auszuscheidendes unterpreisiges Angebot. Aufgrund der beträchtlichen Unterschreitung des Zielwertes sei grundsätzlich der Verdacht eines Unterpreises im Sinne eines ruinösen Preiswettbewerbes naheliegend. Die Auftraggeberin sei
Paragraph 125, Absatz 3, BVergG dazu verpflichtet gewesen eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen. Letztendlich wäre das Angebot der Zuschlagsempfängerin
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG auszuscheiden gewesen. Das gegenständliche Vergabeverfahren sei als offenes Verfahren bekannt gemacht worden, die Auftraggeberin habe aber entgegen der bestandfesten Auftragsbekanntmachung anstatt eines offenen Verfahrens ein Verhandlungsverfahren durchgeführt.
den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen sollten die Bieter zu einem Verhandlungsverfahren mit einer oder mehreren Verhandlungsrunden eingeladen werden. Sofern sich die Auftraggeberin weitere Verhandlungsrunden vorbehalte, sei sie verpflichtet, die Festlegung einer letzten Verhandlungsrunde oder die Aufforderung zur letztmaligen Abgabe eines Angebots den verbliebenen Bietern mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei die Auftraggeberin nicht nachgekommen. Die Antragstellerin erachte sich in ihren Rechten auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens, insbesondere in ihren Rechten auf Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Angebote, der Anwendung der bestandfesten Ausschreibungsbestimmungen, auf Gleichbehandlung der Bieter und Einhaltung eines fairen Wettbewerbs, auf Ausscheiden eines ausschreibungswidrigen Angebotes, auf ordnungsgemäße und rechtskonforme Durchführung des offenen Verfahrens, auf transparente, nicht diskriminierende und nachvollziehbare Angebotsbewertung, auf Zuschlagserteilung als Bestbieterin und allenfalls auf Widerruf des Vergabeverfahrens als verletzt. Durch die Rechtswidrigkeiten der Auftraggeberin entgehe der Antragstellerin die Möglichkeit auf Zuschlagserteilung, weshalb ihr ein wirtschaftlicher Verlust (Deckung von Geschäftsgemeinkosten und Erzielung eines angemessenen Gewinnes) drohe. Aufgrund der bisherigen Anstrengungen der Antragstellerin zur Wahrung ihrer Rechtsposition seien Kosten in Höhe von zumindest € 8.000,00 angefallen und daher zumindest ein Schaden in dieser Höhe entstanden. Bestandteil des Schadens seien auch die für diesen Antrag entrichteten Pauschalgebühren und Eingabegebühren. Aa. Mit Schriftsatz vom 21.11.2016 replizierte die Antragstellerin auf die Stellungnahmen der Auftraggeberin vom 07.11.2016 und der mitbeteiligten Partei vom 02.11.2016 und brachte vor, dass die Antragstellerin unter Heranziehung der Grundsätze des Vergaberechts nicht davon ausgegangen sei, dass Leistungen aus dem Preisanteil Overhead in die nach tatsächlichem Aufwand zu vergütenden Personalkosten verschoben werden könnten, da die Personalkosten nicht Teil des bewerteten Angebotspreises seien. Eine Verschiebung von Preisanteilen aus dem zuschlagsrelevanten Overhead in die nicht zuschlagsrelevanten Personalkosten führe dazu, dass ein verfälschter Angebotspreis bewertet würde. Entsprechend der Ausschreibungsbestimmungen würde nicht der gesamte Angebotspreis als Zuschlagskriterium bewertet, sondern bloß die Preisanteile Overhead und Fahrtkosten. Mangels klarer Abgrenzung zwischen zuschlagsrelevanten Kosten und nicht bewerteten Echtkosten sei eine Vergleichbarkeit der Angebote nicht gegeben. Auch bei nicht prioritären Dienstleistungen sei der Auftraggeber an seine Ausschreibungsbestimmungen gebunden und müsse sämtliche Bieter gleich behandeln. Es sei aber davon auszugehen, dass sich die präsumtive Zuschlagsempfängerin der nachträglichen Möglichkeit einer unzulässigen Preisverschiebung bedient habe. Eine geänderte Kalkulationsgrundlage hätte Auswirkungen auf den Angebotspreis gehabt. Dadurch sei die Vergleichbarkeit der Angebote nicht mehr sichergestellt. Die Qualifikation und das Aufgabengebiet des Koordinators ergäben sich aus den bestandfesten Ausschreibungsbestimmungen, eine nachträgliche Änderung der Qualifikation und des Aufgabengebietes durch die Auftraggeberin sei unzulässig. Die Auftraggeberin stelle abweichend von den bestandfesten Ausschreibungsbestimmungen Rechtfertigungsgründe für kostengünstige Preisanteile dar, verändere entgegen den bestandfesten Ausschreibungsbestimmungen Leistungsbilder nach Angebotsende und habe sich im Zuge der Angebotsprüfung von ihren eigenen Festlegungen entfernt. Ab. In ihrer Stellungnahme vom 22.12.2016 verwies die Antragstellerin darauf, sie von den in der Ausschreibung bekannt gegebenen Informationen zum Übergangsmanagement ausgegangen sei, eine Verletzung der Grundsätze des BVergG nahe liege, wenn die Leistungsbeschreibung nachträglich abgeändert werde, wegen Unbestimmtheit einen „weiten Gestaltungsspielraum“ eröffne oder Mitbewerber einen Informationsvorsprung erhalten hätten. Die bestandfeste Ausschreibungsbestimmung zum Leistungsbild „Koordination sehe die persönliche Leistungserbringung“ durch den Koordinator nicht vor, wohl aber, dass „Aufgaben der Koordination“ mit Personal der Kategorie I zu erbringen seien. Entsprechend dieser Ausschreibungsbestimmung habe die Antragstellerin kalkuliert. Anders als die präsumtive Zuschlagsempfängerin, die dazu kostengünstigeres Personal heranziehen möchte. In ihrer Stellungnahme vom 22.12.2016 verwies die Antragstellerin darauf, sie von den in der Ausschreibung bekannt gegebenen Informationen zum Übergangsmanagement ausgegangen sei, eine Verletzung der Grundsätze des BVergG nahe liege, wenn die Leistungsbeschreibung nachträglich abgeändert werde, wegen Unbestimmtheit einen „weiten Gestaltungsspielraum“ eröffne oder Mitbewerber einen Informationsvorsprung erhalten hätten. Die bestandfeste Ausschreibungsbestimmung zum Leistungsbild „Koordination sehe die persönliche Leistungserbringung“ durch den Koordinator nicht vor, wohl aber, dass „Aufgaben der Koordination“ mit Personal der Kategorie römisch eins zu erbringen seien. Entsprechend dieser Ausschreibungsbestimmung habe die Antragstellerin kalkuliert. Anders als die präsumtive Zuschlagsempfängerin, die dazu kostengünstigeres Personal heranziehen möchte. B. Mit Stellungnahme vom 07.11.2016, beim Landesverwaltungsgericht Steiermark am selben Tag eingelangt, teilte die Auftraggeberin, das Land Steiermark, vertreten durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11 – Soziales, Arbeit und Integration, mit, dass mit Juni 2016 das Vergabeverfahren „Flexible Hilfen im Sinne des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Bezirk Deutschlandsberg 2017 bis 2019“ ausgeschrieben worden sei. Das Vergabeverfahren sei nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 und den dazu ergangenen Verordnungen sowie dem Steiermärkischen Vergaberechtschutzgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen für eine nicht prioritäre Dienstleistung des Bereiches Soziales (Kategorie 25) nach Anhang IV des BVergG 2006 im Rahmen eines einstufigen Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung im Oberschwellenbereich durchgeführt worden. Im Rahmen der Systemumstellung werde von den Bietern ein gewisses Maß an Innovation erwartet, was ein Lösen von bestehenden Systemen und Vorgehensweisen voraussetze. Die Antragstellerin baue ihr Vorbringen auf der Fehlinterpretation der Bezugspreise als Zielwerte, dem Verweis auf Erfahrungswerte aus anderen Leistungen sowie dem unangemessenen Vergleich mit anderen Bezirken auf. Die Ausschreibungsunterlage lege zu den Hilfen (fallspezifisch, fallunspezifisch, fallübergreifend) nur eine allgemeine Grundlage fest und obliege es den Bietern selbst, diese Hilfen mit eigenen Methoden auszugestalten, weshalb auch der Leistungsinhalt weit umschrieben worden sei. Bei der gegenständlichen Leistung handle es sich um eine nicht prioritäre Dienstleistung, welche einem besonderen Vergaberegime unterliege. Bei Durchführung der Ausschreibung habe sich die Auftraggeberin an die Vorgaben des § 141 Abs 2 BVergG gehalten und Transparenz, Fairness, Gleichheit der Bieter und Nachprüfbarkeit durch das Gericht gewährleistet, durch die Antragstellerin seien auch keine dahingehenden Verfehlungen aufgezeigt worden. Die Überprüfung der Angebote sowohl der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als auch der Antragstellerin habe die Notwendigkeit einer genaueren Prüfung ergeben und seien daher die Bieter zur Aufklärung auffälliger Ansätze aufgefordert worden. Die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Aufklärung sei durch das Festhalten im Hearing-Protokoll ausreichend gewährleistet. In der Ausschreibungsunterlage werde der Auftragnehmer aufgefordert – sollte er den Bezugspreis unterschreiten – den Betrag im Finanzplan aufzuschlüsseln und plausibel darzulegen. Durch die Position „Sonstiges“ des Finanzplanes werde deutlich, dass es sich nicht um eine taxative Aufzählung der verrechenbaren Kosten handle. Die Aufforderung zur Aufschlüsselung des Angebotspreises im Finanzplan diene der Nachvollziehbarkeit des Preises bei Unterschreitung des Bezugspreises. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin habe die Auftraggeberin bei der Plausibilitätsprüfung nicht ausschließlich auf Preisspiegel zurückgegriffen, sondern habe das jeweilige Angebot (konzeptionelle Ausgestaltung, Finanzplan, etc.) mit der Kalkulation der Auftraggeberin und mit anderen Finanzplänen anderer Bieter unter Berücksichtigung der individuellen Ausgestaltung der Angebote in Beziehung gesetzt. Die Kalkulation der Auftraggeberin selbst basiere unter anderem auf Erfahrungswertungen aus bisherigen Leistungen, die entsprechend zu adaptieren gewesen seien, um der neuen Leistung „flexible Hilfen“ gerecht zu werden. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei von der Auftraggeberin vertieft geprüft worden und habe sich als nachvollziehbar und plausibel herausgestellt, weshalb kein Anlass bestehe, dieses Angebot auszuscheiden. Im Online-Eingabeportal der ANKÖ Service GmbH, über welches die Ausschreibung bekannt gemacht worden sei, habe es in der auszufüllenden Eingabemaske unter den fix vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten von Vergabearten nur ein zweistufiges Verhandlungsverfahren oder ein offenes Verfahren gegeben. Aus diesem Grund habe die Auftraggeberin auch im Punkt VI.
- der Auftragsbekanntmachung darauf hingewiesen, dass das Vergabeverfahren an die Bestimmungen des BVergG 2006 bezüglich eines einstufigen Verhandlungsverfahrens im Oberschwellenbereich angelehnt werde. Diese Formulierung sei wortgleich mit jener im von der Antragstellerin erwähnten Punkt 1.
- der Ausschreibungsunterlage. Die Festlegung eines offenen Verfahrens mit einer Verhandlungskomponente sei bestandfest. Die Rüge einer unzulässigen Verfahrenswahl sei aufgrund der bestandfesten Festlegung nicht mehr zulässig. Die Auftraggeberin habe mit allen Bietern ein Hearing mit einer unmittelbar anschließenden Verhandlung über den gesamten Leistungsinhalt durchgeführt. Der Verhandlungsleiter habe allen Bietervertretern gegenüber vor Beginn des Verhandlungsgespräches bzw. bei der Einleitung der Verhandlung darauf hingewiesen, dass diese Verhandlungsrunde die erste und einzige darstelle. Dies sei in der Niederschrift über die Verhandlung festgehalten und von den Vertretern der Antragstellerin unterfertigt worden. Die Vertreter der Antragstellerin seien über die letzte Verhandlungsrunde informiert gewesen und hätten mit keiner weiteren Verhandlung gerechnet. Die gewählte Vorgehensweise erfülle sowohl die Anforderungen des § 105 als auch des § 141 Abs 2 BVergG hinsichtlich der Bekanntgabe der letzten Verhandlungsrunde. Mit Stellungnahme vom 07.11.2016, beim Landesverwaltungsgericht Steiermark am selben Tag eingelangt, teilte die Auftraggeberin, das Land Steiermark, vertreten durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11 – Soziales, Arbeit und Integration, mit, dass mit Juni 2016 das Vergabeverfahren „Flexible Hilfen im Sinne des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Bezirk Deutschlandsberg 2017 bis 2019“ ausgeschrieben worden sei. Das Vergabeverfahren sei nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 und den dazu ergangenen Verordnungen sowie dem Steiermärkischen Vergaberechtschutzgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen für eine nicht prioritäre Dienstleistung des Bereiches Soziales (Kategorie 25) nach Anhang römisch vier des BVergG 2006 im Rahmen eines einstufigen Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung im Oberschwellenbereich durchgeführt worden. Im Rahmen der Systemumstellung werde von den Bietern ein gewisses Maß an Innovation erwartet, was ein Lösen von bestehenden Systemen und Vorgehensweisen voraussetze. Die Antragstellerin baue ihr Vorbringen auf der Fehlinterpretation der Bezugspreise als Zielwerte, dem Verweis auf Erfahrungswerte aus anderen Leistungen sowie dem unangemessenen Vergleich mit anderen Bezirken auf. Die Ausschreibungsunterlage lege zu den Hilfen (fallspezifisch, fallunspezifisch, fallübergreifend) nur eine allgemeine Grundlage fest und obliege es den Bietern selbst, diese Hilfen mit eigenen Methoden auszugestalten, weshalb auch der Leistungsinhalt weit umschrieben worden sei. Bei der gegenständlichen Leistung handle es sich um eine nicht prioritäre Dienstleistung, welche einem besonderen Vergaberegime unterliege. Bei Durchführung der Ausschreibung habe sich die Auftraggeberin an die Vorgaben des Paragraph 141, Absatz 2, BVergG gehalten und Transparenz, Fairness, Gleichheit der Bieter und Nachprüfbarkeit durch das Gericht gewährleistet, durch die Antragstellerin seien auch keine dahingehenden Verfehlungen aufgezeigt worden. Die Überprüfung der Angebote sowohl der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als auch der Antragstellerin habe die Notwendigkeit einer genaueren Prüfung ergeben und seien daher die Bieter zur Aufklärung auffälliger Ansätze aufgefordert worden. Die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Aufklärung sei durch das Festhalten im Hearing-Protokoll ausreichend gewährleistet. In der Ausschreibungsunterlage werde der Auftragnehmer aufgefordert – sollte er den Bezugspreis unterschreiten – den Betrag im Finanzplan aufzuschlüsseln und plausibel darzulegen. Durch die Position „Sonstiges“ des Finanzplanes werde deutlich, dass es sich nicht um eine taxative Aufzählung der verrechenbaren Kosten handle. Die Aufforderung zur Aufschlüsselung des Angebotspreises im Finanzplan diene der Nachvollziehbarkeit des Preises bei Unterschreitung des Bezugspreises. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin habe die Auftraggeberin bei der Plausibilitätsprüfung nicht ausschließlich auf Preisspiegel zurückgegriffen, sondern habe das jeweilige Angebot (konzeptionelle Ausgestaltung, Finanzplan, etc.) mit der Kalkulation der Auftraggeberin und mit anderen Finanzplänen anderer Bieter unter Berücksichtigung der individuellen Ausgestaltung der Angebote in Beziehung gesetzt. Die Kalkulation der Auftraggeberin selbst basiere unter anderem auf Erfahrungswertungen aus bisherigen Leistungen, die entsprechend zu adaptieren gewesen seien, um der neuen Leistung „flexible Hilfen“ gerecht zu werden. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei von der Auftraggeberin vertieft geprüft worden und habe sich als nachvollziehbar und plausibel herausgestellt, weshalb kein Anlass bestehe, dieses Angebot auszuscheiden. Im Online-Eingabeportal der ANKÖ Service GmbH, über welches die Ausschreibung bekannt gemacht worden sei, habe es in der auszufüllenden Eingabemaske unter den fix vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten von Vergabearten nur ein zweistufiges Verhandlungsverfahren oder ein offenes Verfahren gegeben. Aus diesem Grund habe die Auftraggeberin auch im Punkt römisch sechs.
- der Auftragsbekanntmachung darauf hingewiesen, dass das Vergabeverfahren an die Bestimmungen des BVergG 2006 bezüglich eines einstufigen Verhandlungsverfahrens im Oberschwellenbereich angelehnt werde. Diese Formulierung sei wortgleich mit jener im von der Antragstellerin erwähnten Punkt 1.
- der Ausschreibungsunterlage. Die Festlegung eines offenen Verfahrens mit einer Verhandlungskomponente sei bestandfest. Die Rüge einer unzulässigen Verfahrenswahl sei aufgrund der bestandfesten Festlegung nicht mehr zulässig. Die Auftraggeberin habe mit allen Bietern ein Hearing mit einer unmittelbar anschließenden Verhandlung über den gesamten Leistungsinhalt durchgeführt. Der Verhandlungsleiter habe allen Bietervertretern gegenüber vor Beginn des Verhandlungsgespräches bzw. bei der Einleitung der Verhandlung darauf hingewiesen, dass diese Verhandlungsrunde die erste und einzige darstelle. Dies sei in der Niederschrift über die Verhandlung festgehalten und von den Vertretern der Antragstellerin unterfertigt worden. Die Vertreter der Antragstellerin seien über die letzte Verhandlungsrunde informiert gewesen und hätten mit keiner weiteren Verhandlung gerechnet. Die gewählte Vorgehensweise erfülle sowohl die Anforderungen des Paragraph 105, als auch des Paragraph 141, Absatz 2, BVergG hinsichtlich der Bekanntgabe der letzten Verhandlungsrunde. Ba. Mit Stellungnahme vom 01.12.2016 replizierte die Auftraggeberin auf die Replik der Antragstellerin vom 21.11.
- Die Verschiebung von Overhead-Kosten, sofern es sich tatsächlich um solche handle, in die Personalkosten sei nicht möglich. Die Kernaufgaben des Koordinators würden in der Ausschreibungsunterlage angeführt, jedoch könne der Koordinator je nach Bieterkonzept zusätzliche Aufgaben in der Verwaltung übernehmen. Der Bieter könne diese zusätzlichen Aufgaben aber nicht über die Personalkosten abrechnen. Nur weil der Koordinator zentral Ansprechperson und Kooperationspartner sei, bedeute dies nicht, dass er alle Aufgaben alleine erledigen müsse. Es sei unrichtig, dass die Leistungen des Koordinators mit den Verwaltungsleistungen gleichzusetzen seien. Die Antragstellerin gehe in ihrer Argumentation nur von einer isolierten Punktebewertung des Preises aus und negiere den Einfluss der Gestaltungsspielräume in der Leistungsumsetzung und deren Auswirkungen auf die Punktevergabe durch die Kommissionsmitglieder. Im Zuge der Ausschreibung werde das gesamte Angebot bewertet, was auch zwingend notwendig sei, wenn man bei diesem Gestaltungsspielraum und der Komplexität des Gegenstandes zu einer fundierten Entscheidung gelangen wolle. Die behaupteten Rechtswidrigkeiten in Zusammenhang mit der Rolle bzw. Einordnung des Koordinators könnten den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflussen, es fehle an der geforderten Wesentlichkeit
§ 10Abs 1 Z 2 Stmk. Verg
RG. Mit Stellungnahme vom 01.12.2016 replizierte die Auftraggeberin auf die Replik der Antragstellerin vom 21.11.2016. Die Verschiebung von Overhead-Kosten, sofern es sich tatsächlich um solche handle, in die Personalkosten sei nicht möglich. Die Kernaufgaben des Koordinators würden in der Ausschreibungsunterlage angeführt, jedoch könne der Koordinator je nach Bieterkonzept zusätzliche Aufgaben in der Verwaltung übernehmen. Der Bieter könne diese zusätzlichen Aufgaben aber nicht über die Personalkosten abrechnen. Nur weil der Koordinator zentral Ansprechperson und Kooperationspartner sei, bedeute dies nicht, dass er alle Aufgaben alleine erledigen müsse. Es sei unrichtig, dass die Leistungen des Koordinators mit den Verwaltungsleistungen gleichzusetzen seien. Die Antragstellerin gehe in ihrer Argumentation nur von einer isolierten Punktebewertung des Preises aus und negiere den Einfluss der Gestaltungsspielräume in der Leistungsumsetzung und deren Auswirkungen auf die Punktevergabe durch die Kommissionsmitglieder. Im Zuge der Ausschreibung werde das gesamte Angebot bewertet, was auch zwingend notwendig sei, wenn man bei diesem Gestaltungsspielraum und der Komplexität des Gegenstandes zu einer fundierten Entscheidung gelangen wolle. Die behaupteten Rechtswidrigkeiten in Zusammenhang mit der Rolle bzw. Einordnung des Koordinators könnten den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflussen, es fehle an der geforderten Wesentlichkeit
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. VergRG. C. Mit Schriftsatz vom 02.11.2016 erhob die präsumtive Bestbieterin (im Folgenden mitbeteiligte Partei), die Bietergemeinschaft „J“ bestehend aus
- J Steiermark GmbH, L, G,
- A J GmbH,
- Ö K, Landesorganisation Steiermark,
- F GmbH,
- I für Kind, Jugend und Familie, Dr. P S e.U.,
- L S GmbH, vertreten durch D, C, Rechtsanwalts-Partnerschaft, W Straße, W, begründete Einwendungen und schloss sich dem gegenständlichen Nachprüfungsverfahren an. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten lägen nicht vor. Es sei weder ein Wechsel der Verfahrensart durch die Auftraggeberin vorgenommen worden noch liege ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot vor. Aus der Ausschreibung ergebe sich klar, dass die Auftraggeberin beabsichtigt habe, ein selbst gestaltetes einstufiges Verhandlungsverfahren durchzuführen. Darüber hinaus sei durch das Versenden der Einladung zur Verhandlung eine Festlegung
§ 141Abs 5 BVerg
G getroffen worden, die von keinem der Bieter angefochten worden und somit bestandsfest geworden sei. Es obliege der Auftraggeberin, den Umfang der Verhandlungen festzulegen, § 105 Abs 3 BVergG sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. In der Einladung zum Hearing sei ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass nur eine Verhandlung durchgeführt werde („Erste und letzte Verhandlung“). Aus dem Vorbringen der Antragstellerin gehe hervor, dass diese auch bei weiteren Verhandlungen keinen günstigeren Preis angeboten hätte, weshalb keine wesentliche Rechtswidrigkeit des Verfahrens
§ 10Abs 1 Z 2 St
VergRG vorliege. Die von der mitbeteiligten Partei angebotenen Preise seien jedenfalls ordnungsgemäß gebildet, angemessen, plausibel und betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar. Die Antragstellerin übersehe, dass die in der Ausschreibung angeführten „Bezugspreise“ gerade zu den individuell geprägten Preispositionen Overhead und Fahrtkosten nicht Richtpreise der Auftraggeberin seien, sondern Bezugspunkte für die Preisbewertung herstellten. Ein Verstoß gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, wie von der Antragstellerin vorgebracht, sei nicht denkbar, da Aufwände nur auf Basis von vorzulegenden Lohnkonten von der Auftraggeberin anerkannt würden. Unabhängig davon habe die mitbeteiligte Partei weitere, über die von der Auftraggeberin in Beilage ./10 verlangten Aufschlüsselungen vorgenommen. Dem Nachprüfungsantrag komme keine Berechtigung zu, die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der mitbeteiligten Partei sei vergaberechtskonform und ordnungsgemäß erfolgt. Mit Schriftsatz vom 02.11.2016 erhob die präsumtive Bestbieterin (im Folgenden mitbeteiligte Partei), die Bietergemeinschaft „J“ bestehend aus ,
- J Steiermark GmbH, L, G,
- A J GmbH,
- Ö K, Landesorganisation Steiermark,
- F GmbH,
- römisch eins für Kind, Jugend und Familie, Dr. P S e.U.,
- L S GmbH, vertreten durch D, C, Rechtsanwalts-Partnerschaft, W Straße, W, begründete Einwendungen und schloss sich dem gegenständlichen Nachprüfungsverfahren an. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten lägen nicht vor. Es sei weder ein Wechsel der Verfahrensart durch die Auftraggeberin vorgenommen worden noch liege ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot vor. Aus der Ausschreibung ergebe sich klar, dass die Auftraggeberin beabsichtigt habe, ein selbst gestaltetes einstufiges Verhandlungsverfahren durchzuführen. Darüber hinaus sei durch das Versenden der Einladung zur Verhandlung eine Festlegung
, Paragraph 141, Absatz 5, BVergG getroffen worden, die von keinem der Bieter angefochten worden und somit bestandsfest geworden sei. Es obliege der Auftraggeberin, den Umfang der Verhandlungen festzulegen, Paragraph 105, Absatz 3, BVergG sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. In der Einladung zum Hearing sei ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass nur eine Verhandlung durchgeführt werde („Erste und letzte Verhandlung“). Aus dem Vorbringen der Antragstellerin gehe hervor, dass diese auch bei weiteren Verhandlungen keinen günstigeren Preis angeboten hätte, weshalb keine wesentliche Rechtswidrigkeit des Verfahrens
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StVergRG vorliege. Die von der mitbeteiligten Partei angebotenen Preise seien jedenfalls ordnungsgemäß gebildet, angemessen, plausibel und betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar. Die Antragstellerin übersehe, dass die in der Ausschreibung angeführten „Bezugspreise“ gerade zu den individuell geprägten Preispositionen Overhead und Fahrtkosten nicht Richtpreise der Auftraggeberin seien, sondern Bezugspunkte für die Preisbewertung herstellten. Ein Verstoß gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, wie von der Antragstellerin vorgebracht, sei nicht denkbar, da Aufwände nur auf Basis von vorzulegenden Lohnkonten von der Auftraggeberin anerkannt würden. Unabhängig davon habe die mitbeteiligte Partei weitere, über die von der Auftraggeberin in Beilage ./10 verlangten Aufschlüsselungen vorgenommen. Dem Nachprüfungsantrag komme keine Berechtigung zu, die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der mitbeteiligten Partei sei vergaberechtskonform und ordnungsgemäß erfolgt. Ca. Mit Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 07.12.2016 replizierte diese auf das Vorbringen der Auftraggeberin vom 07.11.2016 und der Antragstellerin vom 21.11.
- Die Antragstellerin übersehe, dass die Ausschreibung vorsehe, dass die Koordination grundsätzlich zum Personalbereich gehöre und nur ausnahmsweise gewisse Tätigkeiten der KoordinatorIn bei der Kalkulation im Overhead zu berücksichtigen seien. Ausgangspunkt sei, dass die KoordinatorIn Teil des anzubietenden Personals sei. Die Ausschreibung nehme dazu eine beschränkte Ausnahme vor, indem sie in Beilage 10 in der Tabelle „Darstellung der Overhead-Kosten“ festhalte: „Leistungs- und Verwaltungstätigkeiten des Koordinators/der Koordinatorin bzw. eingesetzter Fachkräfte.“ Demnach seien die Verwaltungstätigkeiten der KoordinatorIn kalkulatorisch zum Overhead zu zählen. Alle anderen Tätigkeiten seien aber auch in der Kalkulation dem Personal zuzurechnen. Diese Zuordnung entspreche auch der Definition des Overheads in der Ausschreibungsunterlage und im Vertragsmuster. Die Ausschreibung zeige, dass die Aufgaben der KoordinatorIn weitgehend die Ausgestaltung der flexiblen Hilfen betreffe und daher fachlich-inhaltlich und konkret leistungsbezogen determiniert sei. Darunter fielen insbesondere die Fallsteuerung einschließlich der Fallverteilung, MitarbeiterInnenauswahl, Methodenrepertoire, und einzusetzende Ressourcen. Durch die eindeutige Zuordenbarkeit dieser Kosten zur hier konkret ausgeschriebenen Dienstleistung handle es sich klar um keine Tätigkeiten im Rahmen des Overheads. Zu den wenigen Overhead-Leistungs- und Verwaltungstätigkeiten der KoordinatorIn zählten unter anderem das Führen der Personalliste und die Administration der Belege der Sach- und Sonderkosten. Es komme zu keiner nachträglichen Veränderung der Qualifikation und des Aufgabengebietes der KoordinatorIn, wenn diese sich eines Sekretariats oder eines Controllers unterstützend bediene. Aus den Vorgaben der Ausschreibung ergebe sich, dass es entgegen des Vorbringens der Antragstellerin zu keiner Mischkalkulation, Preisverlagerung oder zu ähnlich unzulässigen Effekten komme. Die Auftraggeberin habe die Kalkulation der mitbeteiligten Partei ordnungsgemäß kontradiktorisch vertieft geprüft und sei zu dem korrekten Ergebnis gelangt, dass das Angebot der mitbeteiligten Partei plausibel und nachvollziehbar kalkuliert sei. Die von der Antragstellerin diesbezüglich angeführten Rechtswidrigkeiten lägen nicht vor, allerdings ergebe sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin anscheinend die Ausschreibungswidrigkeit der Kalkulation der Antragstellerin selbst, da sie die Kosten für die KoordinatorIn zur Gänze im Overhead kalkuliert habe. Diese Kalkulation sei klar ausschreibungswidrig und sei das Angebot der Antragstellerin ohne weitere Prüfung aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden, der Antragstellerin komme keine Antragslegitimation zur Anfechtung der vorliegenden Zuschlagsentscheidung mehr zu. Die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der mitbeteiligten Partei sei vergaberechtskonform und ordnungsgemäß erfolgt, vielmehr liege bei der Antragstellerin ein Ausscheidungsgrund vor. Sachverhalt: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht aufgrund des vorgelegten Vergabeaktes, des Parteienvorbringens, der vorgelegten Unterlagen und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2017 von nachstehendem, entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus: Das Land Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11 – Soziales, Arbeit und Integration, führt das Vergabeverfahren „Flexible Hilfen im Sinne des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Bezirk Deutschlandsberg 2017 bis 2019“ zu AZ: ABT11SAL87-105/2016-5, in Form eines einstufigen Verhandlungsverfahrens im Oberschwellenbereich durch. Am 03.06.2016 erfolgte die europaweite Bekanntmachung des Vergabeverfahrens im Supplement zum Amtsblatt der EU zu GZ: 2016/S106-189415 (Beilage ./A). In der Bekanntmachung ist unter Punkt IV.1.
- als Verfahrensart „offen“ angeführt. Gleichzeitig wird unter Punkt VI.
- festgehalten: „Das Vergabeverfahren wird angelehnt an die Bestimmungen des BVergG 2006 bezüglich eines einstufigen Verhandlungsverfahrens im Oberschwellenbereich durchgeführt“. Am 03.06.2016 erfolgte die europaweite Bekanntmachung des Vergabeverfahrens im Supplement zum Amtsblatt der EU zu GZ: 2016/S106-189415 (Beilage ./A). In der Bekanntmachung ist unter Punkt römisch vier.1.
- als Verfahrensart „offen“ angeführt. Gleichzeitig wird unter Punkt römisch sechs.
- festgehalten: „Das Vergabeverfahren wird angelehnt an die Bestimmungen des BVergG 2006 bezüglich eines einstufigen Verhandlungsverfahrens im Oberschwellenbereich durchgeführt“. Punkt II.1.
- der Bekanntmachung führt hinsichtlich der Art des Auftrags aus: „Dienstleistungen, Dienstleistungskategorie Nr. 25: Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen, Hauptort der Ausübung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Deutschlandsberg. Punkt römisch zwei.1.
- der Bekanntmachung führt hinsichtlich der Art des Auftrags aus: „Dienstleistungen, Dienstleistungskategorie Nr. 25: Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen, Hauptort der Ausübung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Deutschlandsberg. NUTS-Code: AT225“ Punkt 4.1.1 der Ausschreibungsunterlage lautet: „Auftragsbeginn und Auftragsdauer Als Beginn der Leistungserbringung ist der 01.01.2017 festgelegt. Die Auftragsdauer erstreckt sich bis 31.12.2019 mit Option auf Verlängerung.“ Punkt 1.
- der Ausschreibungsunterlage lautet auszugsweise: „Vergabegrundlagen und Verfahrensablauf: …bei der zu beauftragenden Leistung „Flexible Hilfen im Sinne des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Bezirk Deutschlandsberg 2017 bis 2019“ handelt es sich um eine nicht prioritäre Dienstleistung des Bereiches Sozialwesen (Kategorie 25) nach Anhang IV des BVergG 2006 im Oberschwellenbereich sowie um eine soziale und andere besondere Dienstleistung
Art. 74
RL2014/24/EU im Oberschwellenbereich
Art. 4lit d RL2014/24/EU.
Die Vergabe erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen
§ 141BVerg
G 2006.“…bei der zu beauftragenden Leistung „Flexible Hilfen im Sinne des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Bezirk Deutschlandsberg 2017 bis 2019“ handelt es sich um eine nicht prioritäre Dienstleistung des Bereiches Sozialwesen (Kategorie 25) nach Anhang römisch vier des BVergG 2006 im Oberschwellenbereich sowie um eine soziale und andere besondere Dienstleistung
Artikel 74
, RL2014/24/EU im Oberschwellenbereich
Artikel 4, Litera d, RL2014/24/EU.
Die Vergabe erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen
Paragraph 141, BVergG 2006.“ Punkt 2.2.4 der Ausschreibungsunterlage lautet: „Sprache und Rechenfehler ….Unausgefüllte Preispositionen gelten als nicht angeboten. Kostenlose Preispositionen sind ausdrücklich mit „Null“ auszufüllen. Nicht eindeutige Angaben, wie Querstriche oder Ähnliches, sind unzulässig.“ Punkt 3.1.3.4 der Ausschreibungsunterlage lautet in den wesentlichen Auszügen: „Technische Leistungsfähigkeit… b) Personelle Eignungskriterien: Als Voraussetzung der Eignung muss der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft über ausreichend qualifiziertes Personal verfügen, wobei beim einzusetzenden Fachpersonal zwischen Leitungs- und Betreuungspersonal unterschieden wird. Entsprechend den vorgesehenen Vollzeitäquivalenten sind (siehe Punkt 4.3.1 Anzahl des einzusetzenden Personals) eine KoordinatorIn und Betreuungspersonal namhaft zu machen. Die Bieter bzw. Bietergemeinschaften verpflichten sich, mit 01.01.2017 Fachkräfte im Ausmaß der für den Bezirk vorgesehenen Vollzeitäquivalente (VZÄ) durch Anstellung in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt
§ 4
Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sozialversicherungsrechtlich abzusichern und nach den vereinbarten Verwendungsgruppen auf Grundlage des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreichs-BAGS-KV entsprechend zu entlohnen. Freie Dienstnehmer
§ 4Abs 4 ASVG sind hiervon nicht mitumfasst.
Die Bieter bzw. Bietergemeinschaften verpflichten sich, mit 01.01.2017 Fachkräfte im Ausmaß der für den Bezirk vorgesehenen Vollzeitäquivalente (VZÄ) durch Anstellung in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt
Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sozialversicherungsrechtlich abzusichern und nach den vereinbarten Verwendungsgruppen auf Grundlage des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreichs-BAGS-KV entsprechend zu entlohnen. Freie Dienstnehmer
, Paragraph 4, Absatz 4, ASVG sind hiervon nicht mitumfasst. Die MitarbeiterInnen müssen eine abgeschlossene Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen, welche von Bund oder Ländern anerkannt sind (Uni, FH, Akademie, Bildungsanstalt, Kolleg, Einrichtungen nach StSBBG) vorweisen. Mindestens zwei Drittel des zum Einsatz kommenden Personals (VZÄ) verfügt über einen Ausbildungsabschluss der Kategorie I oder II. Das übrige Personal verfügt über einen Ausbildungsabschluss der Kategorie III oder IV…..Mindestens zwei Drittel des zum Einsatz kommenden Personals (VZÄ) verfügt über einen Ausbildungsabschluss der Kategorie römisch eins oder römisch zwei. Das übrige Personal verfügt über einen Ausbildungsabschluss der Kategorie römisch drei oder IV….. Koordination: Die KoordinatorIn verfügt über eine ● Ausbildung der Kategorie I oder II und über eine Ausbildung der Kategorie römisch eins oder römisch zwei und über eine ● einschlägige Berufspraxis im Ausmaß von mindestens 8.000 Stunden, wobei die einschlägige Berufserfahrung sowohl die direkte Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe (zwei Drittel) als auch Leitungserfahrung (ein Drittel), Tätigkeit mit Personal- und Budgetverantwortung, umfasst. ● Aufgaben der Koordination dürfen nur an MitarbeiterInnen übertragen werden, die den Eignungskriterien/Qualifikationen der Kategorie I entsprechen.“Aufgaben der Koordination dürfen nur an MitarbeiterInnen übertragen werden, die den Eignungskriterien/Qualifikationen der Kategorie römisch eins entsprechen.“ Mit Berichtigung der Auftraggeberin vom 15.06.2016 (hochgeladen via ANKÖ) wurde die Passage: “Aufgaben der Koordination dürfen nur an MitarbeiterInnen übertragen werden, die den Eignungskriterien/Qualifikationen der Kategorie I entsprechen“ an dieser Stelle der Ausschreibungsunterlage gestrichen und unter Punkt 4.2.7.4 der Ausschreibungsunterlage „Koordination und Mitwirkung an Gremien“ als letzten Absatz sowie im Vertragsmuster A-II. Personal, Punkt 7.als letzter Absatz hinzugefügt: „Werden Aufgaben der Koordination an andere MitarbeiterInnen übertragen, haben diese MitarbeiterInnen dieselben persönlichen Eignungskriterien wie die „Koordination“ (siehe Punkt 3.1.3.4b) nachzuweisen, ausgenommen der einschlägigen Berufspraxis im Bereich Leistungserfahrung (1/3 von 8000 Stunden).“Mit Berichtigung der Auftraggeberin vom 15.06.2016 (hochgeladen via ANKÖ) wurde die Passage: “Aufgaben der Koordination dürfen nur an MitarbeiterInnen übertragen werden, die den Eignungskriterien/Qualifikationen der Kategorie römisch eins entsprechen“ an dieser Stelle der Ausschreibungsunterlage gestrichen und unter Punkt 4.2.7.4 der Ausschreibungsunterlage „Koordination und Mitwirkung an Gremien“ als letzten Absatz sowie im Vertragsmuster A-II. Personal, Punkt 7.als letzter Absatz hinzugefügt: „Werden Aufgaben der Koordination an andere MitarbeiterInnen übertragen, haben diese MitarbeiterInnen dieselben persönlichen Eignungskriterien wie die „Koordination“ (siehe Punkt 3.1.3.4b) nachzuweisen, ausgenommen der einschlägigen Berufspraxis im Bereich Leistungserfahrung (1/3 von 8000 Stunden).“ Punkt 4.3 der Ausschreibungsunterlage lautet in den wesentlichen Teilen: „Leistungsentgelt (Budget) 4.3.1 Anzahl des einzusetzenden Personals Die Anzahl des Personals, das im Bezirk zur Erbringung der geforderten Leistungen eingesetzt wird, ist in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) ausgedrückt und umfasst 26 VZÄ… Punkt 4.3.2 Budget Das Budget für die Auftragnehmer im Jahr 2017 beträgt gesamt € 2.043.210,00 (exklusive USt)… Mit dem jeweiligen Budget für flexible Hilfen des Bezirkes Deutschlandsberg sind zu finanzieren:
- a)die Personenfinanzierung zur Abgeltung von Leistungen, die gesetzliche Leistungen im Sinne des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes – StKJHG darstellen inklusive der Pauschalbeträge des Overhead und der Fahrtkosten;
- b)fallspezifische/fallunspezifische/fallübergreifende Sach- und Sonderkosten sowie fallbezogene Spezialleistungen als Teil der flexiblen Hilfe. Ad
- a)Als Grundlage der Berechnung der Personenfinanzierung wird vom BAGS-KV 2016 Verwendungsgruppe 8 ausgegangen. Die durchschnittlich geforderte Berufserfahrung von rund zehn Jahre wird durch Stufe 5 abgebildet. Die dargestellte BAGS-KV-Einstufung stelle einen durchschnittlichen Wert über alle MitarbeiterInnen dar. Die Abrechnung der Personalkosten erfolgt über die Echtkostenberechnung, wodurch sich die durch unterschiedliche Einstufungen ergebenden Differenzen ausgleichen. Der Auftragnehmer erhält für das im Leistungszeitraum eingesetzte Personal pro Vollzeitäquivalent € 50.700,00 (exklusive USt), wobei die Abrechnung der Rechengröße für die Personenfinanzierung auf Basis der tatsächlichen Personalkosten erfolgt. Der Pauschalbetrag des Overhead umfasst die anfallenden Kosten für Gebäude, Büro und/oder Beratungsräume, Leitung und Verwaltung, Supervision und Fortbildung, nicht enthalten sind Aufwendungen für Kinder und Jugendliche, Projektkosten und Fahrtkosten, da diese gesondert verrechnet werden. Der Pauschalbetrag des Overhead wird – ausgehend von den Erfahrungen der Vergangenheit – mit 30 % der Rechengröße für die Personalkosten je Vollzeitäquivalent als Bezugspreis im Jahr 2017 mit € 395.460,00 festgesetzt. Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, in seinem Angebot Nachlässe zu dieser Position anzugeben. Dies hat durch Nennung eines Pauschalbetrages unter dem Bezugspreis zu erfolgen, welcher in einem vorgegebenen Finanzplan (Beilage 10) aufgeschlüsselt und plausibel darzulegen ist. Ad
- b)… Dem Konzept ist entsprechend der budgetären Vorgaben und den darin vorgesehenen Kostenpositionen ein Finanzplan (Beilage 10) für das Jahr 2017 beizulegen. Die Personalkosten sowie die Kostenposition „fallspezifische/fallunspezifische/fallübergreifende Sach- und Sonderkosten sowie fallbezogene Spezialleistungen“ sind – wie dargestellt – festgelegt. Für die Pauschalbeträge „Overhead“ und „Fahrtkosten“ ist ein Bezugspreis angegeben, der nicht überschritten werden darf. Eine Unterschreitung ist möglich und wird im Rahmen der Zuschlagskriterien (Preis) berücksichtigt.“ Punkt 5 der Ausschreibungsunterlage lautet: „Zuschlagskriterien 5.1. Zuschlagskriterien und Bewertung Es ist vorgesehen, aus den geeignet ermittelten Bietern jenen Bieter/jener Bietergemeinschaft den Zuschlag zu erteilen, der/die im Rahmen des Verhandlungsverfahrens die höchste Punkteanzahl erreicht. Mit den Zuschlagskriterien werden der Preis sowie die Qualität auf Basis des eingereichten Konzeptes und eines Hearings bewertet. Die Bewertung erfolgt durch eine vom Auftraggeber zusammengesetzte Kommission von fachkundigen Personen. Die Kommission hat die eingelangten Angebote der geeigneten Bieter zu prüfen und anhand der angeführten Zuschlagskriterien aufgrund des in diesem Punkt dargestellten Prüfungssystems zu bewerten. Hinsichtlich der subjektiven Kriterien (Bewertung Hauptkriterien „Konzept“ und „Hearing“) vergibt jedes Kommissionsmitglied autonom seine Bewertungspunkte und findet daher keine verbale Begründung der Zuschlagsentscheidung statt (vgl. VwGH vom 21.01.2014, Zl. 2011/04/0133). Diese fließen als Summe aller abgegebenen Punkte der Kommissionsmitglieder geteilt durch die Anzahl der Kommissionsmitglieder in die Gesamtbewertung ein. Die Bewertung erfolgt durch eine vom Auftraggeber zusammengesetzte Kommission von fachkundigen Personen. Die Kommission hat die eingelangten Angebote der geeigneten Bieter zu prüfen und anhand der angeführten Zuschlagskriterien aufgrund des in diesem Punkt dargestellten Prüfungssystems zu bewerten. Hinsichtlich der subjektiven Kriterien (Bewertung Hauptkriterien „Konzept“ und „Hearing“) vergibt jedes Kommissionsmitglied autonom seine Bewertungspunkte und findet daher keine verbale Begründung der Zuschlagsentscheidung statt , vergleiche VwGH vom 21.01.2014, Zl. 2011/04/0133). Diese fließen als Summe aller abgegebenen Punkte der Kommissionsmitglieder geteilt durch die Anzahl der Kommissionsmitglieder in die Gesamtbewertung ein. Sollte ein Zuschlagskriterium durch zwei oder mehrere Bieter in gleicher Qualität erfüllt werden, so ist es möglich, an zwei oder mehrere Bieter dieselbe Punkteanzahl zu vergeben. Erfolgen zu einzelnen der unten angeführten Zuschlagskriterien keine Angaben seitens des Bieters bzw. sind die Kriterien nicht erfüllt, so erfolgt jeweils eine Bewertung mit „Null Punkte“… Hauptkriterium Subkriterium max. zu erreichende Punkteanzahl Konzept 70 Fachliche Qualität des Konzeptes 40 Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit 30 Hearing 15 Preis (Overhead + Fahrtkosten) 15 Gesamt 100 Die Bewertung der gültigen Angebote erfolgt nach folgenden Kriterien: 5.2 Erläuterungen zu den Kriterien 5.2.1 Konzept Zur Bewertung der Qualität des Konzeptes des Bieters/der Bietergemeinschaft wird geprüft, wie der Bieter in der Lage ist die unter Punkt 4.4 (Präzisierung des Leistungsinhalts) beschriebenen Ausschreibungsinhalte zu erfüllen. Beurteilt werden auch das im Konzept zum Ausdruck kommende Verständnis sowie das vom Bieter/Bietergemeinschaft in das Konzept eingebrachte Erfahrungswissen aufgrund bereits durchgeführter Projekte. Fachliche Qualität des Konzeptes Zur Bewertung dieses Kriteriums wird geprüft, ob und in welchem Ausmaß die dargestellten theoretischen Grundlagen und fachlich- methodischen Aspekte geeignet sind, die geforderte Leistung effizient und qualitativ hochwertig im Sinne der Zielvorgaben des Auftraggebers abzuwickeln. (40 Punkte) Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit Zur Bewertung dieses Kriteriums wird geprüft, in welchem Maße die im Konzept dargestellten Projektansätze schlüssig sowie nachvollziehbar und damit geeignet sind, die geforderte Leistung effizient und qualitativ hochwertig im Sinne der Zielvorgaben des Auftraggebers abzuwickeln. Dazu gehören insbesondere das vorgeschlagene Projektsetup, interne und externe Strukturen sowie Kommunikationsabläufe. (30 Punkte) 5.2.2 Hearing Durch spezifische Fragestellungen im Hearing soll ein besseres, vertiefendes, umfassenderes Verständnis des Angebotes erreicht werden, Unklarheiten ausgeräumt sowie etwaige Lücken geschlossen werden. Ziel des Hearings ist es weiters, durch spezifische Fragestellungen eine über das Angebot hinausgehende Kenntnis über die Vorstellungen des Bieters/der Bietergemeinschaft zur Umsetzbarkeit der flexiblen Hilfen im Bezirk im Sinne der Zielvorgaben des Auftraggebers, sowie Kenntnis über sein/ihr Know-How (Fachkompetenz) zum Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe und angrenzender Systeme zu erlangen. Bewertet wird, wie konkret, qualitativ sowie fachlich hochwertig, schlüssig und nachvollziehbar die Bieter bzw. Bietergemeinschaften auf diesbezügliche spezifische Fragestellungen eingehen. (15 Punkte) 5.2.3. Preis Ausgangspunkt für die Bewertung des Preises ist die Summe der Bezugspreise des Overhead und der Fahrtkosten laut Ausschreibungsunterlage (P0). Anbieter die P0 nicht unterbieten, erhalten null Punkte. Bieter bzw. Bietergemeinschaften, die für Overhead und Fahrtkosten das niedrigste Angebot stellen, erhalten die Maximalpunkteanzahl von 15 Punkten (P1). Die Differenz von P0 und P1 ergibt die Spannweite (R=Range/Spannweite) der Angebote. R=P0-P1 Die errechnete Spannweite (R) der Angebote wird durch den Wert 14 dividiert und ergeben sich daraus 14 Punkteklassen, denen die restlichen Angebote zugeordnet werden. P0 (Null Punkte) und P1 (15 Punkte) werden nicht als eigene Klassen gezählt.“ In Beilage 10 – Finanzplan 2017 – Formblatt 4.3.2 sind bei „Darstellung der Overhead-Kosten“ die Kosten für das Jahr 2017 für Leitung, Leitungs- und/oder Verwaltungstätigkeiten des Koordinators/der Koordinatorin bzw. eingesetzter Fachkräfte, Verwaltung (inklusive Gehalts- und Steuerverrechnung) Hauptstandort/dezentrale, temporäre Standorte (Miete), Betriebskosten und Energiekosten, Instandhaltung und Reinigung, Haftpflichtversicherung für MitarbeiterInnen, Büromaterial, EDV und IT, Telefon und Internet, Aus- und Weiterbildung/Personalentwicklung, Supervision/Intervision, Fachliteratur, Spiel- und Therapiematerial (z.B. allgemeine Raumgestaltung, Spielecke) Sonstiges (einzelne Positionen sind anzuführen) darzulegen. Das Schreiben der Auftraggeberin vom 23.08.2016 lautete: „Gegenstand: Vergabeverfahren: „Flexible Hilfen im Sinne des StKJHG im Bezirk Deutschlandsberg 2017 bis 2019“ Einladung zum Hearing und zur ersten und letzten Verhandlung Sehr geehrte Damen und Herren! Das Land Steiermark dankt für das im Gegenstand angegebene Angebot.
den Ausschreibungsunterlagen wird mit den Bietern, die fristgerecht ein Angebot gelegt haben und geeignet sind, ein Hearing mit anschließender Verhandlung abgewickelt…“ Diesem Schreiben waren als Beilagen
- Ablauf der Verhandlung und
- Themen zum Hearing angeschlossen. In den mit den Bietern aufgenommenen Niederschriften über ein Verhandlungsgespräch mit den Vertretern der Bieter ist auf Seite 2 im ersten Absatz ausgeführt: „Es wurde die erste und letzte Verhandlungsrunde durchgeführt. Von beiden Verhandlungsparteien wurde der Leistungsinhalt wechselseitig thematisiert. Folge Verhandlungspunkte werden festgehalten: …“ Weder die Ausschreibungsunterlage noch sonstige Festlegungen der Auftraggeberin während des Verfahrens wurden angefochten. Der geschätzte Auftragswert der Auftraggeberin betreffend die Overheadkosten betrug € 395.460,
- Diese Schätzung ergab sich aus der Ausschreibung betreffend die Flexiblen Hilfen für die Stadt Graz im Jahr 2014, wobei die zwischenzeitig in anderen vergleichbaren Ausschreibungen erfolgten geringeren Ansätze nicht berücksichtigt wurden. Bei der Schätzung wurden die Overheadkosten mit einer Obergrenze von 30 % der Personalkosten angenommen. Bei der Prüfung der Finanzpläne der Bieter durch Mag. P, einem Experten in Budgetfragen der Auftraggeberin, ergab sich die Notwendigkeit einer genaueren Überprüfung, weshalb die Bieter zur Aufklärung auffälliger Ansätze aufgefordert wurden. Am 30.08.2016 fand in der Zeit von 09.00 Uhr bis 09.47 Uhr ein Hearing-Gespräch statt, an welchem Vertreter der mitbeteiligten Partei, die Kommissionsmitglieder der Auftraggeberin, der Verfahrensleiter und Mag. M P teilnahmen. Die von der mitbeteiligten Partei angebotenen Overheadkosten erschienen der Auftraggeberin auf Grund ihrer eigenen Erfahrungswerte grundsätzlich plausibel, da die mitbeteiligte Partei aber den von der Auftraggeberin angenommenen Bezugspreis für den Pauschalbetrag Overhead unterschritten hatte, wurden die Vertreter der mitbeteiligten Partei um Aufklärung hinsichtlich der Darstellung bzw. Aufgliederung der Overheadkosten ersucht. Die Vertreter der mitbeteiligten Partei erklärten, dass diese bereits in Bietergemeinschaften der Flexiblen Hilfen in den Bezirken Graz, Graz-Umgebung, Voitsberg, Liezen, Weiz und Leibnitz vertreten sei, ihr deshalb die bei der Verwaltung erforderlichen Abläufe bekannt seien und sie Erfahrungswerte darin habe, wie diese funktionierten und handzuhaben seien. In den letzten Jahren sei die EDV-Infrastruktur ausgebaut und perfektioniert worden, wodurch über die bereits vorhandene Datenbank die Sach- und Sonderkosten elektronisch zur Verfügung gestellt werden könnten, was den Zeitaufwand erheblich verringere. Für die von der mitbeteiligten Partei namhaft gemachte Koordinatorin, die eine Ausbildung und die Erfahrung entsprechend der Ausschreibung Personal/Kategorie I hat, seien die tatsächlichen Kosten berechnet und bei der Kalkulation zu diesen Ist-Kosten die Erfahrungen der mitbeteiligten Partei aus den anderen Bezirken miteinbezogen worden, wobei in der Kalkulation auch für den Bereich Verwaltungstätigkeiten der KoordinatorIn die Kosten für Personal der Kategorie I zu Grunde gelegt worden seien. Die namhaft gemachte Koordinatorin sei bei der Erstellung des Angebots miteinbezogen worden. Im Zuge dieses Hearing-Gesprächs wurden Fragen zum Finanzplan betreffend die Overhead- und Fahrtkosten in Prozentpunkten, die Sach- und Sonderkosten, die Räumlichkeiten bzw. das Vorliegen eines Vormietvertrages und die Verrechnung der Verwaltungskosten gestellt und von den Vertretern der mitbeteiligten Partei beantwortet (Protokoll des Hearing-Gespräches vom 30.08.2016 von 09.00 Uhr bis 09.47 Uhr). Aus der Gesamtbefragung ergab sich für die Auftraggeberin, dass die mitbeteiligte Partei auf Grund ihrer Erfahrungen und ihrer vorhandenen Strukturen die Overheadkosten günstig anbieten konnte. Die Erklärungen der Vertreter der mitbeteiligten Partei beim Hearing-Gespräch waren für die Auftraggeberin plausibel. In der Niederschrift über das darauf folgende Verhandlungsgespräch mit den Vertretern der mitbeteiligten Partei am 30.08.2016 ist festgehalten, dass die mitbeteiligte Partei nicht in die Verhandlung zu den Overhead- und Fahrtkosten treten wollte und ihr von Seiten der Auftraggeberin für die Nachbesserung des Konzepts und des Finanzplans eine Frist von einer Woche eingeräumt wurde. Bei den mit den Bietern geführten Verhandlungsgesprächen wurden Niederschriften erstellt und wurden diese von sämtlichen Teilnehmern unterfertigt. Von den Bietern wurden die im Verhandlungsgespräch vereinbarten Nachbesserungen an die Auftraggeberin fristgerecht übermittelt, woraufhin durch Mag. M P eine Plausibilitätsprüfung der vorgelegten Finanzpläne durchgeführt wurde. Die Plausibilitätsprüfung des Finanzplanes der mitbeteiligten Partei vom 05.09.2016 ergab, dass die von ihr angegebenen Verwaltungskosten (Summe von Pos.1 bis 3) den Angeboten anderer Bietergemeinschaften entsprachen, aber unter der Kalkulation der Auftraggeberin lagen. Mag. P kam zu dem Ergebnis, dass es der mitbeteiligten Partei möglich war, ein günstigeres Angebot zu erstellen, da sie über eine eigene Verwaltungsabteilung verfügt und es ihr als größerer Einrichtung möglich ist, Synergien zu nutzen. Der Angebotspreis der mitbeteiligten Partei sei plausibel und angemessen.Der geschätzte Auftragswert der Auftraggeberin betreffend die Overheadkosten betrug € 395.460,
- Diese Schätzung ergab sich aus der Ausschreibung betreffend die Flexiblen Hilfen für die Stadt Graz im Jahr 2014, wobei die zwischenzeitig in anderen vergleichbaren Ausschreibungen erfolgten geringeren Ansätze nicht berücksichtigt wurden. Bei der Schätzung wurden die Overheadkosten mit einer Obergrenze von 30 % der Personalkosten angenommen. Bei der Prüfung der Finanzpläne der Bieter durch Mag. P, einem Experten in Budgetfragen der Auftraggeberin, ergab sich die Notwendigkeit einer genaueren Überprüfung, weshalb die Bieter zur Aufklärung auffälliger Ansätze aufgefordert wurden. Am 30.08.2016 fand in der Zeit von 09.00 Uhr bis 09.47 Uhr ein Hearing-Gespräch statt, an welchem Vertreter der mitbeteiligten Partei, die Kommissionsmitglieder der Auftraggeberin, der Verfahrensleiter und Mag. M P teilnahmen. Die von der mitbeteiligten Partei angebotenen Overheadkosten erschienen der Auftraggeberin auf Grund ihrer eigenen Erfahrungswerte grundsätzlich plausibel, da die mitbeteiligte Partei aber den von der Auftraggeberin angenommenen Bezugspreis für den Pauschalbetrag Overhead unterschritten hatte, wurden die Vertreter der mitbeteiligten Partei um Aufklärung hinsichtlich der Darstellung bzw. Aufgliederung der Overheadkosten ersucht. Die Vertreter der mitbeteiligten Partei erklärten, dass diese bereits in Bietergemeinschaften der Flexiblen Hilfen in den Bezirken Graz, Graz-Umgebung, Voitsberg, Liezen, Weiz und Leibnitz vertreten sei, ihr deshalb die bei der Verwaltung erforderlichen Abläufe bekannt seien und sie Erfahrungswerte darin habe, wie diese funktionierten und handzuhaben seien. In den letzten Jahren sei die EDV-Infrastruktur ausgebaut und perfektioniert worden, wodurch über die bereits vorhandene Datenbank die Sach- und Sonderkosten elektronisch zur Verfügung gestellt werden könnten, was den Zeitaufwand erheblich verringere. Für die von der mitbeteiligten Partei namhaft gemachte Koordinatorin, die eine Ausbildung und die Erfahrung entsprechend der Ausschreibung Personal/Kategorie römisch eins hat, seien die tatsächlichen Kosten berechnet und bei der Kalkulation zu diesen Ist-Kosten die Erfahrungen der mitbeteiligten Partei aus den anderen Bezirken miteinbezogen worden, wobei in der Kalkulation auch für den Bereich Verwaltungstätigkeiten der KoordinatorIn die Kosten für Personal der Kategorie römisch eins zu Grunde gelegt worden seien. Die namhaft gemachte Koordinatorin sei bei der Erstellung des Angebots miteinbezogen worden. Im Zuge dieses Hearing-Gesprächs wurden Fragen zum Finanzplan betreffend die Overhead- und Fahrtkosten in Prozentpunkten, die Sach- und Sonderkosten, die Räumlichkeiten bzw. das Vorliegen eines Vormietvertrages und die Verrechnung der Verwaltungskosten gestellt und von den Vertretern der mitbeteiligten Partei beantwortet (Protokoll des Hearing-Gespräches vom 30.08.2016 von 09.00 Uhr bis 09.47 Uhr). Aus der Gesamtbefragung ergab sich für die Auftraggeberin, dass die mitbeteiligte Partei auf Grund ihrer Erfahrungen und ihrer vorhandenen Strukturen die Overheadkosten günstig anbieten konnte. Die Erklärungen der Vertreter der mitbeteiligten Partei beim Hearing-Gespräch waren für die Auftraggeberin plausibel. In der Niederschrift über das darauf folgende Verhandlungsgespräch mit den Vertretern der mitbeteiligten Partei am 30.08.2016 ist festgehalten, dass die mitbeteiligte Partei nicht in die Verhandlung zu den Overhead- und Fahrtkosten treten wollte und ihr von Seiten der Auftraggeberin für die Nachbesserung des Konzepts und des Finanzplans eine Frist von einer Woche eingeräumt wurde. Bei den mit den Bietern geführten Verhandlungsgesprächen wurden Niederschriften erstellt und wurden diese von sämtlichen Teilnehmern unterfertigt. Von den Bietern wurden die im Verhandlungsgespräch vereinbarten Nachbesserungen an die Auftraggeberin fristgerecht übermittelt, woraufhin durch Mag. M P eine Plausibilitätsprüfung der vorgelegten Finanzpläne durchgeführt wurde. Die Plausibilitätsprüfung des Finanzplanes der mitbeteiligten Partei vom 05.09.2016 ergab, dass die von ihr angegebenen Verwaltungskosten (Summe von Pos.1 bis 3) den Angeboten anderer Bietergemeinschaften entsprachen, aber unter der Kalkulation der Auftraggeberin lagen. Mag. P kam zu dem Ergebnis, dass es der mitbeteiligten Partei möglich war, ein günstigeres Angebot zu erstellen, da sie über eine eigene Verwaltungsabteilung verfügt und es ihr als größerer Einrichtung möglich ist, Synergien zu nutzen. Der Angebotspreis der mitbeteiligten Partei sei plausibel und angemessen. Da die mitbeteiligte Partei für Overhead und Fahrtkosten das niedrigste Angebot stellten, erzielte sie die Maximalpunkteanzahl von 15 Punkten. Die Antragstellerin erhielt 5 Preis-Punkte (Berechnung der Preispunkte vom 05.09.2016). Mit Schreiben vom 13.10.2016 gab die Auftraggeberin den am Verfahren beteiligten Bietern bekannt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag an die Bietergemeinschaft „J“ mit einer Vergabesumme von € 1.897.043,69 für das Jahr 2017 sowie für die folgenden Jahre ausschreibungsgemäß zu erteilen. Dem Schreiben wurde eine aufgeschlüsselte Punktebewertung beigelegt (Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, Beilage ./B). Die mitbeteiligte Partei erreichte 82,75 Punkte von maximal zu erreichenden 100 Punkten, wobei sie für ihr Konzept 55,25 Punkte, das Hearing 12,5 Punkte, für den Preis (Overhead- und Fahrtkosten) 15 Punkte erzielte. Der Angebotspreis der Antragstellerin lag bei € 1.991.007,
- Sie erreichte 76,625 Punkte von maximal zu erreichenden 100 Punkten, wobei sie für ihr Konzept 61,625 Punkte, das Hearing 10 Punkte, für den Preis (Overhead- und Fahrtkosten) 5 Punkte erzielte und an die zweite Stelle gereiht wurde. Die KoordinatorIn der Antragstellerin wird nach dem von ihr vorgelegten Finanzplan zum überwiegenden Teil über die Personalkosten und zu einem geringeren Teil über die Overhead-Kosten abgerechnet. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die vorliegenden schriftlichen Unterlagen des Vergabeverfahrens, dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlung, wobei die Aussagen der einvernommenen informierten Vertreter der Auftraggeberin und der mitbeteiligten Partei in den wesentlichen Punkten übereinstimmten. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben. Rechtliche Beurteilung:
- Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark und Zulässigkeit der Anträge. Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren unterliegt den materiellen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes BGBl. I Nr. 17/2006 idF BGBl. I Nr. 128/2013 (BVergG) sowie hinsichtlich des Nachprüfungsverfahrens dem Steiermärkischen Vergaberechtsschutzgesetzes 2012 (StVergRG), LGBl. Nr. 80/2012 idF LGBl. Nr. 49/2014.Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren unterliegt den materiellen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013, (BVergG) sowie hinsichtlich des Nachprüfungsverfahrens dem Steiermärkischen Vergaberechtsschutzgesetzes 2012 (StVergRG), Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2014,. Das Land Steiermark ist öffentlicher Auftraggeber
Art. 14Abs 2 Z 2 lit a BVerg
G. Das gegenständliche Vergabeverfahren fällt somit in den Vollzugsbereich des Landes und unterliegt
§ 3St
VergRG der Nachprüfung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Da es sich um ein Verfahren im Oberschwellenbereich handelt, entscheidet das Landesverwaltungsgericht
§ 3Abs 2 St
VergRG durch einen Senat.Das Land Steiermark ist öffentlicher Auftraggeber
Artikel 14, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, BVerg
G. Das gegenständliche Vergabeverfahren fällt somit in den Vollzugsbereich des Landes und unterliegt
Paragraph 3, StVergRG der Nachprüfung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Da es sich um ein Verfahren im Oberschwellenbereich handelt, entscheidet das Landesverwaltungsgericht
Paragraph 3, Absatz 2, StVergRG durch einen Senat. Die Antragstellerin bekämpft die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin vom 13.10.2016, bei dieser handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 141 Abs 5 BVergG. Die Antragstellerin bekämpft die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin vom 13.10.2016, bei dieser handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 141, Absatz 5, BVergG. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung wurde am 13.10.2016 bekannt gegeben, der am 24.10.2016 eingebrachte Nachprüfungsantrag ist daher
§ 6Abs 1 St
VergRG fristgerecht eingebracht worden. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung wurde am 13.10.2016 bekannt gegeben, der am 24.10.2016 eingebrachte Nachprüfungsantrag ist daher
, Paragraph 6, Absatz eins, StVergRG fristgerecht eingebracht worden. Im Vergabeverfahren wurde weder der Zuschlag erteilt, noch das Vergabeverfahren widerrufen. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag wurde nach Aufforderung zur Verbesserung ordnungsgemäß vergebührt und entspricht den formalen Kriterien des § 7 StVergRG.Im Vergabeverfahren wurde weder der Zuschlag erteilt, noch das Vergabeverfahren widerrufen. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag wurde nach Aufforderung zur Verbesserung ordnungsgemäß vergebührt und entspricht den formalen Kriterien des Paragraph 7, StVergRG. Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: § 2 Abs 2 StVergRG:Paragraph 2, Absatz 2, StVergRG: In einem Verfahren zur Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung der Auftraggeberin als gesondert anfechtbare Entscheidung. § 10 Abs 1 StVergRG:Paragraph 10, Absatz eins, StVergRG: „Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung einer Auftraggeberin/eines Auftraggebers für nichtig zu erklären, wenn 1. diese Entscheidung oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung die Antragstellerin/den Antragsteller in dem von ihr/ihm nach § 7 Z 6 geltend gemachten Recht verletzt unddiese Entscheidung oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung die Antragstellerin/den Antragsteller in dem von ihr/ihm nach Paragraph 7, Ziffer 6, geltend gemachten Recht verletzt und 2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.“ § 141 BVergG: Paragraph 141, BVergG: „
(1)Für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der
- Teil mit Ausnahme des § 2 Z 16, die §§ 3 Abs. 1 und 6, 6, 9, 10, 12 Abs. 1 und 3, 13, 16, 20 Abs. 2, 3 und 5, 21, 44, 49, 51, 87a, 98, 99a und 140 Abs. 9 sowie der
- bis
- Teil dieses Bundesgesetzes.„
(1)Für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der
- Teil mit Ausnahme des Paragraph 2, Ziffer 16,, die Paragraphen 3, Absatz eins und 6, 6, 9, 10, 12 Absatz eins und 3, 13, 16, 20 Absatz 2, 3 und 5, 21, 44, 49, 51, 87 a, 98, 99 a und 140 Absatz 9, sowie der
- bis
- Teil dieses Bundesgesetzes.
(2)Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge sind von Auftraggebern unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes zu vergeben. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in den §§ 30 Abs. 2 bzw. 38 Abs. 2 Z 3 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.
(2)Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge sind von Auftraggebern unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes zu vergeben. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in den Paragraphen 30, Absatz 2, bzw. 38 Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.
(5)Als gesondert anfechtbare Entscheidung gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers.
(6)Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist
Abs. 7, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
(6)Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist
Absatz 7,, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
- der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
- wenn auf Grund der in § 30 Abs. 2 Z 3 genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahren Abstand genommen wurde.
- wenn auf Grund der in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahren Abstand genommen wurde.
(7)Der Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage. Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts ist zunächst der Umstand, dass es sich beim vorliegenden Auftrag um eine nicht prioritäre Dienstleistung handelt und
§ 141BVerg
G 2006 nur ein verdünntes Vergaberegime zur Anwendung gelangt.
§ 141Abs 2 BVerg
G sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten, des Diskriminierungsverbotes sowie des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbes zu vergeben. Diesen allgemeinen Grundsätzen kommt bei nicht prioritären Dienstleistungen auch bei Verhandlungsverfahren angesichts des Fehlens genauerer gesetzlicher Festlegungen für den Verfahrensablauf besondere Bedeutung zu (BVA 02.10.2003, 16N-74/03-21; BVA 22.02.2006, 16N-133/05-55). Für diesen spezifischen Bereich ist daher den allgemeinen Grundsätzen des Vergabeverfahrens ein besonderes Gewicht beizumessen, um ein gewisses Regulativ für den durchaus weiten Handlungsspielraum des jeweiligen Auftraggebers zu schaffen (Fink/Heid in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht, 3. Auflage
(2010)244). Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts ist zunächst der Umstand, dass es sich beim vorliegenden Auftrag um eine nicht prioritäre Dienstleistung handelt und
Paragraph 141, BVergG 2006 nur ein verdünntes Vergaberegime zur Anwendung gelangt.
Paragraph 141, Absatz 2, BVergG sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten, des Diskriminierungsverbotes sowie des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbes zu vergeben. Diesen allgemeinen Grundsätzen kommt bei nicht prioritären Dienstleistungen auch bei Verhandlungsverfahren angesichts des Fehlens genauerer gesetzlicher Festlegungen für den Verfahrensablauf besondere Bedeutung zu (BVA 02.10.2003, 16N-74/03-21; BVA 22.02.2006, , 16N-133/05-55). Für diesen spezifischen Bereich ist daher den allgemeinen Grundsätzen des Vergabeverfahrens ein besonderes Gewicht beizumessen, um ein gewisses Regulativ für den durchaus weiten Handlungsspielraum des jeweiligen Auftraggebers zu schaffen (Fink/Heid in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht, 3. Auflage
(2010)244). Zur Antragslegitimation der Antragstellerin: Auch wenn die Antragstellerin eingewendet hat, dass nach der vorliegenden Ausschreibungsunterlage die KoordinatorIn zur Gänze im Preisanteil Overhead anzubieten gewesen wäre, da ansonsten eine Art Mischkalkulation bzw. Preisverschiebungen entstünden und unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten zu einer fehlenden Vergleichbarkeit der Angebote und einer Verzerrung der Angebotsbewertung im Preiskriterium führten, so ergibt sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Angebot, dass diese selbst die Leistungen der KoordinatorIn in der Position „Verwaltung“ im Finanzplan und die damit verbundenen Verwaltungsleistungen von Sekretariat, Controlling, etc. mit einem Betrag befüllt hat. Die Antragstellerin hat die Kosten für die KoordinatorIn somit nicht zur Gänze im Overhead kalkuliert, der von der mitbeteiligten Partei geltend gemachte Ausscheidensgrund liegt nicht vor, der Antragstellerin kommt Antragslegitimation zu. a) Zum geltend gemachten Verfahrensmangel des unzulässigen Wechsels der Verfahrensart: Die Antragstellerin hat eingewendet, dass das gegenständliche Verfahren als offenes Verfahren bekannt gemacht, in der Ausschreibungsunterlage aber festgehalten sei, dass das Vergabeverfahren angelehnt an die Bestimmungen des BVergG bezüglich eines einstufigen Verhandlungsverfahrens im Oberschwellenbereich durchgeführt werde. Die Auftraggeberin sei von dem gewählten offenen Verfahren zum Verhandlungsverfahren abgewichen, diese abweichende, nicht vorhersehbare Verfahrensabwicklung sei für die Angebotslegung nachteilig und von wesentlicher Bedeutung. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Unklarheit ist dadurch entstanden, dass im Online-Eingabeportal der ANKÖ Service GmbH, über welches die Ausschreibung bekannt gemacht worden ist, in der dort auszufüllenden Eingabemaske bei den Vergabearten nur ein zweistufiges Verhandlungsverfahren oder ein offenes Verfahren vorgesehen sind. Die Auftraggeberin hat deshalb in der Bekanntmachung (Beilage ./A) unter Punkt IV. 1.1 als Verfahrensart „offen“ angeführt, gleichzeitig aber auch in Punkt VI.
- darauf verwiesen, dass das Vergabeverfahren angelehnt an die Bestimmungen des BVergG 2006 bezüglich eines einstufigen Verhandlungsverfahrens im Oberschwellenbereich durchgeführt wird. Aus der Bekanntmachung ist auch ersichtlich, dass es sich um eine nicht prioritäre Dienstleistung handelt, in dem auf die Kategorie 25 des Anhanges IV des BVergG in Punkt II. 1.2 bzw. Punkt II. 1.6 hingewiesen wird. In der Ausschreibungsunterlage wird unter Punkt 1.
- Vergabegrundlagen und Verfahrensablauf festgehalten, dass das Vergabeverfahren angelehnt an die Bestimmungen des BVergG 2006 bezüglich eines einstufigen Verhandlungsverfahrens im Oberschwellenbereich durchgeführt wird. In der jedem Bieter zugekommenen Einladung zum Hearing und zur ersten und letzten Verhandlung hat die Auftraggeberin ein einstufiges Verhandlungsverfahren festgelegt. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Unklarheit ist dadurch entstanden, dass im Online-Eingabeportal der ANKÖ Service GmbH, über welches die Ausschreibung bekannt gemacht worden ist, in der dort auszufüllenden Eingabemaske bei den Vergabearten nur ein zweistufiges Verhandlungsverfahren oder ein offenes Verfahren vorgesehen sind. Die Auftraggeberin hat deshalb in der Bekanntmachung (Beilage ./A) unter Punkt römisch vier. 1.1 als Verfahrensart „offen“ angeführt, gleichzeitig aber auch in Punkt römisch sechs.
- darauf verwiesen, dass das Vergabeverfahren angelehnt an die Bestimmungen des BVergG 2006 bezüglich eines einstufigen Verhandlungsverfahrens im Oberschwellenbereich durchgeführt wird. Aus der Bekanntmachung ist auch ersichtlich, dass es sich um eine nicht prioritäre Dienstleistung handelt, in dem auf die Kategorie 25 des Anhanges römisch vier des BVergG in Punkt römisch zwei. 1.2 bzw. Punkt römisch zwei. 1.6 hingewiesen wird. In der Ausschreibungsunterlage wird unter Punkt 1.
- Vergabegrundlagen und Verfahrensablauf festgehalten, dass das Vergabeverfahren angelehnt an die Bestimmungen des BVergG 2006 bezüglich eines einstufigen Verhandlungsverfahrens im Oberschwellenbereich durchgeführt wird. In der jedem Bieter zugekommenen Einladung zum Hearing und zur ersten und letzten Verhandlung hat die Auftraggeberin ein einstufiges Verhandlungsverfahren festgelegt. Nach den allgemeinen, für die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen maßgeblichen zivilrechtlichen Regelungen der §§ 914 ff ABGB sind Ausschreibungsunterlagen nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren (VwGH 29.03.2006, Zl. EN2004/04/0144; 0156; 0157; BVA 17.04.2009, N/0152-BVA/02/2008-31; BVA 28.09.2010, N/0067-BVA02/2010-25). Als Maßstab für die Einordnung des Vergabeverfahrens sind die Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen heranzuziehen, wobei die Bekanntmachung in Einheit mit der Ausschreibung zu lesen und zu verstehen ist.Nach den allgemeinen, für die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen maßgeblichen zivilrechtlichen Regelungen der Paragraphen 914, ff ABGB sind Ausschreibungsunterlagen nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren (VwGH 29.03.2006, Zl. EN2004/04/0144; 0156; 0157; BVA 17.04.2009, N/0152-BVA/02/2008-31; BVA 28.09.2010, N/0067-BVA02/2010-25). Als Maßstab für die Einordnung des Vergabeverfahrens sind die Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen heranzuziehen, wobei die Bekanntmachung in Einheit mit der Ausschreibung zu lesen und zu verstehen ist. Unter Berücksichtigung dieses Interpretationsmaßstabes hat die Auftraggeberin sowohl in der Bekanntmachung unter Punkt VI.3 als auch in der Ausschreibung ausdrücklich festgehalten, welches Verfahren sie anzuwenden beabsichtigt. Aus der Sicht eines durchschnittlich fachkundigen Bieters, so auch aus der Sicht der Antragstellerin, war bei Anwendung der üblichen Sorgfalt davon auszugehen, dass das gegenständliche Vergabeverfahren in Form eines einstufigen Verhandlungsverfahrens durchgeführt wird (EuGH 04.12.2003, Rs C-448/01;VwGH 17.11.2004, Zl. 2002/04/0078; VwGH 16.02.2005, Zl. 2004/04/0030) . Unter Berücksichtigung dieses Interpretationsmaßstabes hat die Auftraggeberin sowohl in der Bekanntmachung unter Punkt römisch sechs.3 als auch in der Ausschreibung ausdrücklich festgehalten, welches Verfahren sie anzuwenden beabsichtigt. Aus der Sicht eines durchschnittlich fachkundigen Bieters, so auch aus der Sicht der Antragstellerin, war bei Anwendung der üblichen Sorgfalt davon auszugehen, dass das gegenständliche Vergabeverfahren in Form eines einstufigen Verhandlungsverfahrens durchgeführt wird (EuGH 04.12.2003, Rs C-448/01;VwGH 17.11.2004, Zl. 2002/04/0078; VwGH 16.02.2005, Zl. 2004/04/0030) .
§ 141Abs 5 BVerg
G gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers als gesondert anfechtbare Entscheidung (VwGH 11.12.2013, Zl. 2012/04/0082). Da weder die Ausschreibungsunterlage, noch die in weiterer Folge von der Auftraggeberin getroffene Festlegung in der Einladung zum Hearing und zur ersten und letzten Verhandlung angefochten wurden, sind diese bestandsfest geworden, sodass die Tatsache der Durchführung von Verhandlungen nicht mehr aufgegriffen werden kann.
Paragraph 141, Absatz 5, BVergG gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers als gesondert anfechtbare Entscheidung (VwGH 11.12.2013, Zl. 2012/04/0082). Da weder die Ausschreibungsunterlage, noch die in weiterer Folge von der Auftraggeberin getroffene Festlegung in der Einladung zum Hearing und zur ersten und letzten Verhandlung angefochten wurden, sind diese bestandsfest geworden, sodass die Tatsache der Durchführung von Verhandlungen nicht mehr aufgegriffen werden kann. b) Zum geltend gemachten Verfahrensmangel des Verstoßes gegen das Überraschungsverbot: Die Antragstellerin wendet ein, dass es die Auftraggeberin unterlassen habe, allen Bietern das Ende der Verhandlungen zu verkünden und ein Letztangebot einzufordern, weshalb die Zuschlagsentscheidung in unzulässiger Weise ergangen und aufzuheben sei. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen, weshalb die Bestimmungen des § 141 BVergG zur Anwendung gelangen. Die Auftraggeberin hat bei dem von ihr geplanten Beschaffungsvorgang einen großen Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen die Leistungen in einem transparenten und den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechtes Rechnung tragenden Verfahren zu vergeben sind. Unter Berücksichtigung des Transparenzgebotes sowie der Gleichheit der Bieter und eines fairen und lauteren Wettbewerbs hat die Auftraggeberin auch im nicht prioritären Bereich den Bietern den Abschluss der Verhandlungen vorab bekannt zu geben, wobei die Bekanntgabe unmittelbar vor Einholung der Letztangebote erfolgen kann (EBRV1171 BlgNR 22. GP 68; Schramm/Öhler in Aicher/Schramm/Fruhmann, BVergG, § 105 Rz 32). Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen, weshalb die Bestimmungen des Paragraph 141, BVergG zur Anwendung gelangen. Die Auftraggeberin hat bei dem von ihr geplanten Beschaffungsvorgang einen großen Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen die Leistungen in einem transparenten und den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechtes Rechnung tragenden Verfahren zu vergeben sind. Unter Berücksichtigung des Transparenzgebotes sowie der Gleichheit der Bieter und eines fairen und lauteren Wettbewerbs hat die Auftraggeberin auch im nicht prioritären Bereich den Bietern den Abschluss der Verhandlungen vorab bekannt zu geben, wobei die Bekanntgabe unmittelbar vor Einholung der Letztangebote erfolgen kann (EBRV1171 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 68; Schramm/Öhler in Aicher/Schramm/Fruhmann, BVergG, Paragraph 105, Rz 32). Auch wenn
Punkt 1.3 der Ausschreibungsunterlage festgelegt worden ist, dass jene als geeignet erachteten Bieter bzw. Bietergemeinschaften zu einem Verhandlungsverfahren mit einer oder mehreren Verhandlungsrunden eingeladen werden, die erste Verhandlungsrunde voraussichtlich in der Kalenderwoche 35 stattfinden wird und Verhandlungen über den gesamten Leistungsinhalt geführt werden können, so hat die Auftraggeberin eine Festlegung im Sinne des § 141 Abs 5 BVergG getroffen, als sie in ihrer Einladung zum Hearing und zur ersten und letzten Verhandlung klar darauf hingewiesen hat, dass nur eine Verhandlungsrunde stattfinden wird. In der Niederschrift über das Verhandlungsgespräch ist festgehalten, dass der Verhandlungsleiter vor Beginn des Verhandlungsgespräches bzw. bei der Einleitung der Verhandlung bekannt gegeben hat, dass diese Verhandlungsrunde die erste und einzige darstellt. Den Bietervertretern wurde sowohl mündlich als auch schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass die Zuschlagsentscheidung schriftlich ergehen wird. Unter Zugrundelegung des Interpretationsmaßstabes des § 914 ABGB war aus der Sicht eines durchschnittlich fachkundigen Bieters davon auszugehen, dass lediglich eine Verhandlungsrunde stattfindet und mit keiner weiteren Verhandlung zu rechnen ist. Die diesbezüglich von der Auftraggeberin getroffenen Festlegungen
§ 141Abs 5 BVerg
G wurden von keinem der Bieter angefochten und sind bestandfest geworden. Das bedeutet, dass es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt ist, derart bestandskräftige Entscheidungen im Zuge der Anfechtung späterer Auftraggeber-Entscheidungen inzident in Prüfung zu ziehen (VwGH 15.09.2004, Zl. 2004/09/0054; VwGH 07.09.2009, Zl. 2007/04/0090; VwGH 27.06.2007, Zl. 2005/04/0234; LVwG Steiermark vom 15.01.2016, GZ: LVwG 443.16-2978/2015-36). Auch wenn
Punkt 1.3 der Ausschreibungsunterlage festgelegt worden ist, dass jene als geeignet erachteten Bieter bzw. Bietergemeinschaften zu einem Verhandlungsverfahren mit einer oder mehreren Verhandlungsrunden eingeladen werden, die erste Verhandlungsrunde voraussichtlich in der Kalenderwoche 35 stattfinden wird und Verhandlungen über den gesamten Leistungsinhalt geführt werden können, so hat die Auftraggeberin eine Festlegung im Sinne des , Paragraph 141, Absatz 5, BVergG getroffen, als sie in ihrer Einladung zum Hearing und zur ersten und letzten Verhandlung klar darauf hingewiesen hat, dass nur eine Verhandlungsrunde stattfinden wird. In der Niederschrift über das Verhandlungsgespräch ist festgehalten, dass der Verhandlungsleiter vor Beginn des Verhandlungsgespräches bzw. bei der Einleitung der Verhandlung bekannt gegeben hat, dass diese Verhandlungsrunde die erste und einzige darstellt. Den Bietervertretern wurde sowohl mündlich als auch schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass die Zuschlagsentscheidung schriftlich ergehen wird. Unter Zugrundelegung des Interpretationsmaßstabes des Paragraph 914, ABGB war aus der Sicht eines durchschnittlich fachkundigen Bieters davon auszugehen, dass lediglich eine Verhandlungsrunde stattfindet und mit keiner weiteren Verhandlung zu rechnen ist. Die diesbezüglich von der Auftraggeberin getroffenen Festlegungen
Paragraph 141, Absatz 5, BVergG wurden von keinem der Bieter angefochten und sind bestandfest geworden. Das bedeutet, dass es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt ist, derart bestandskräftige Entscheidungen im Zuge der Anfechtung späterer Auftraggeber-Entscheidungen inzident in Prüfung zu ziehen (VwGH 15.09.2004, Zl. 2004/09/0054; VwGH 07.09.2009, Zl. 2007/04/0090; VwGH 27.06.2007, Zl. 2005/04/0234; LVwG Steiermark vom 15.01.2016, GZ: LVwG 443.16-2978/2015-36). c) Zur geltend gemachten Unterpreisigkeit des Angebots der mitbeteiligten Partei, dessen unplausible Preisgestaltung bzw. die unvollständige Angebotsprüfung durch die Auftraggeberin: Da die präsumtive Zuschlagsempfängerin die Zielwerte für den Preisanteil Overhead und Fahrtkosten in nicht nachvollziehbarer Weise unterboten habe, liege ein unterpreisiges Angebot vor. Eine kostendeckende Leistungserbringung sei zu den angebotenen Preisen nicht möglich, weshalb die Auftraggeberin eine vertiefte Angebotsprüfung hätte durchführen und das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ausscheiden müssen. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin stellen die Preisanteile Overhead und Fahrtkosten nach dem klaren Wortlaut in den Punkten 4.3.2 und 6.A-IV der Ausschreibungsunterlage keine Richtpreise, Budgetvorgaben oder Zielwerte der Auftraggeberin, sondern neutral zu sehende Bezugspunkte für die Preisbewertung dar. Es handelt sich somit um Höchstpreise, deren Überschreiten zu einem Ausscheiden aus dem Verfahren
Punkt 4.3.2. der Ausschreibungsunterlage führt, weshalb nur ein Nachlass auf diese Preispositionen, jedoch kein Aufschlag möglich ist. Mit einer Unterschreitung wird dem Bieter die Möglichkeit eingeräumt, im Wettbewerb mit anderen Bietern Punkte in der Angebotsbewertung zu erwerben. Sollte der Bezugspreis unterschritten werden, ist der Betrag im Finanzplan aufzuschlüsseln und plausibel darzulegen. Die Aufgaben der KoordinatorIn betreffen weitgehend die Ausgestaltung der flexiblen Hilfen und sind daher fachlich-inhaltlich und konkret leistungsbezogen determiniert.
Punkt 4.2.6 der Ausschreibungsunterlage umfassen die Aufgaben der KoordinatorIn die Fallverteilung, Mitarbeiterauswahl, Methodenrepertoire und einzusetzende Ressourcen und handelt es sich diesbezüglich klar um keine Tätigkeiten im Rahmen des Overheads. Sowohl aus Punkt 3.1.3.4b Personelle Eignungskriterien als auch aus Beilage 7 folgt, dass die Ausschreibung die KoordinatorIn kostengrundsätzlich der Personenfinanzierung zuordnet und sie Teil des anzubietenden Personals ist. Die Ausschreibung nimmt dazu lediglich eine beschränkte Ausnahme vor, indem sie in der Beilage 10 in der Tabelle „Darstellung der Overhead-Kosten“ die Verwaltungstätigkeiten der KoordinatorIn bzw. eingesetzter Fachkräfte kalkulatorisch zum Overhead zählt. Diese Zuordnung entspricht auch der Definition des Overheads in Punkt 4.3.2 ad
- a)der Ausschreibungsunterlage bzw. A-IV. ad
- a)des Vertragsmusters, wo neben anderen die „Leitung und Verwaltung“, nicht aber inhaltliche Tätigkeiten angeführt sind. Die Overhead Leitungs- und Verwaltungstätigkeiten der KoordinatorIn sind im Verhältnis zur fachlich-inhaltlichen Tätigkeit gering. Dazu zählen etwa das Führen der Personalliste und die Administration der Belege der Sach- und Sonderkosten. Eine Höchstpersönlichkeit jeglicher Arbeiten ist für den Bereich der KoordinatorIn in der Ausschreibungsunterlage nicht vorgesehen, daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Aufgaben der Koordination nur MitarbeiterInnen übertragen werden dürfen, die den Eignungskriterien/Qualifikationen der Kategorie I entsprechen, da die Ausschreibung zwischen den fachbezogenen zwingenden Anforderungen der KoordinatorIn, ihrer fachlich inhaltlichen Tätigkeit und ihren Overhead Leitungs- und Verwaltungstätigkeiten unterscheidet. Die Aufgaben der KoordinatorIn betreffen weitgehend die Ausgestaltung der flexiblen Hilfen und sind daher fachlich-inhaltlich und konkret leistungsbezogen determiniert.
Punkt 4.2.6 der Ausschreibungsunterlage umfassen die Aufgaben der KoordinatorIn die Fallverteilung, Mitarbeiterauswahl, Methodenrepertoire und einzusetzende Ressourcen und handelt es sich diesbezüglich klar um keine Tätigkeiten im Rahmen des Overheads. Sowohl aus Punkt 3.1.3.4b Personelle Eignungskriterien als auch aus Beilage 7 folgt, dass die Ausschreibung die KoordinatorIn kostengrundsätzlich der Personenfinanzierung zuordnet und sie Teil des anzubietenden Personals ist. Die Ausschreibung nimmt dazu lediglich eine beschränkte Ausnahme vor, indem sie in der Beilage 10 in der Tabelle „Darstellung der Overhead-Kosten“ die Verwaltungstätigkeiten der KoordinatorIn bzw. eingesetzter Fachkräfte kalkulatorisch zum Overhead zählt. Diese Zuordnung entspricht auch der Definition des Overheads in Punkt 4.3.2 ad
- a)der Ausschreibungsunterlage bzw. A-IV. ad
- a)des Vertragsmusters, wo neben anderen die „Leitung und Verwaltung“, nicht aber inhaltliche Tätigkeiten angeführt sind. Die Overhead Leitungs- und Verwaltungstätigkeiten der KoordinatorIn sind im Verhältnis zur fachlich-inhaltlichen Tätigkeit gering. Dazu zählen etwa das Führen der Personalliste und die Administration der Belege der Sach- und Sonderkosten. Eine Höchstpersönlichkeit jeglicher Arbeiten ist für den Bereich der KoordinatorIn in der Ausschreibungsunterlage nicht vorgesehen, daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Aufgaben der Koordination nur MitarbeiterInnen übertragen werden dürfen, die den Eignungskriterien/Qualifikationen der Kategorie römisch eins entsprechen, da die Ausschreibung zwischen den fachbezogenen zwingenden Anforderungen der KoordinatorIn, ihrer fachlich inhaltlichen Tätigkeit und ihren Overhead Leitungs- und Verwaltungstätigkeiten unterscheidet. Die mitbeteiligte Partei hat unter Einhaltung der Ausschreibungsbestimmungen die KoordinatorIn kostengrundsätzlich und kalkulatorisch der Personenfinanzierung zugeordnet und die Verwaltungstätigkeiten der KoordinatorIn bzw. eingesetzter Fachkräfte kalkulatorisch zum Overhead gezählt. Der von der Antragstellerin vorgenommene Vergleich der gegenständlichen Ausschreibung mit jenen anderer Bezirke geht insofern ins Leere, als die jeweiligen Besonderheiten des Bezirks in der Ausschreibungsunterlage in den Kapiteln „Beschreibung der Bezirksstruktur“ (Punkt 4.2.4) und „Spezifische Anforderungen im Bezirk“ (Punkt 4.2.7.7 der Ausschreibungsunterlage) dargestellt werden, und das Eingehen auf diese besonderen Anforderungen bzw. die konzeptionelle Auseinandersetzung damit einen wesentlichen Teil des Leistungsinhalts darstellt und die Ausschreibungsunterlage bestandsfest geworden ist. Die Auftraggeberin hat das Budget in vier Komponenten, 1. Personalkosten, 2. Pauschalbetrag Overhead, 3. Pauschalbetrag Fahrtkosten und 4. fallspezifische/fallunspezifische/fallübergreifende Sach- und Sonderkosten sowie fallbezogene Spezialleistungen in der Beilage 10 – Finanzplan 2017 – Formblatt 4.3.2 unterteilt. Der von der Auftraggeberin verwendete Finanzplan ermöglicht es, die angebotenen Preise zu vergleichen und auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (LVwG 15.01.2016, GZ: LVwG 443.16-2978/2015-36). Ein Kalkulationsansatz ist dann nachvollziehbar, wenn er nicht nur rechnerisch richtig ist, sondern wenn er auch inhaltlich und kalkulatorisch plausibel begründbar ist. Selbst im BVergG-Vollanwendungsbereich ist die Kalkulation des Bieters nicht minutiös nachzuvollziehen, sondern „nur“ grob zu prüfen, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (LVwG Steiermark vom 21.06.2016, GZ: LVwG 443.16-364/2016, mit Verweis auf VwGH 29.03.2006, Zl. 2003/04/0181). Im Zuge der durchgeführten Plausibilitätsprüfung der Auftraggeberin, deren Durchführung und Ergebnisse schriftlich dokumentiert worden sind, hat diese das jeweilige Angebot unter Berücksichtigung auf die konzeptionelle Ausgestaltung und den Finanzplan mit der Kalkulation der Auftraggeberin und mit Finanzplänen anderer Bieter nachvollziehbar in Beziehung gesetzt. Die vorgenommene Angebotsprüfung hat ergeben, dass es der mitbeteiligten Parte möglich war, ein günstigeres Angebot zu stellen, da sie über eine eigene zentrale Verwaltungsabteilung verfügt und es ihr als größerer Einrichtung möglich ist, Synergien zu nutzen. Die Auftraggeberin hat die Kalkulation der mitbeteiligten Partei entsprechend der Festlegungen in der Ausschreibung kontradiktorisch geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass das Angebot der mitbeteiligten Partei plausibel und nachvollziehbar kalkuliert ist. Prüfung und Bewertung der Angebote ist Aufgabe der Auftraggeberin, nicht jene der Vergabekontrollinstanz. Diese muss lediglich in die Lage dazu versetzt werden, die Prüfschritte der Auftraggeberin im Nachprüfungsverfahren nachvollziehen zu können, was gegenständlich auf Grund der Dokumentation der einzelnen Prüfschritte möglich war. Die Angebotsprüfung der Auftraggeberin kann deshalb nicht als vergaberechtswidrig erkannt werden (VwGH 18.03.2009, Zl. 2007/04/0095; VwGH 31.01.2013, Zl. 2010/04/0070). Da die von der Antragstellerin geltend gemachten Ausscheidensgründe in Bezug auf das Angebot der mitbeteiligten Partei und die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vorliegen, war ihr Nachprüfungsantrag abzuweisen. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Zum Ersatz der Pauschalgebühren:
§ 29St
VergRG haben vor den Landesverwaltungsgerichten – wenn auch nur teilweise – obsiegende Antragstellerinnen/Antragsteller Anspruch auf Ersatz ihrer
§ 28entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber.
Die Antragstellerin/der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren, wenn sie/er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Abs 2 leg cit besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag nur wegen einer Interessensabwägung abgewiesen wurde.
Paragraph 29, StVergRG haben vor den Landesverwaltungsgerichten – wenn auch nur teilweise – obsiegende Antragstellerinnen/Antragsteller Anspruch auf Ersatz ihrer
Paragraph 28, entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber. Die Antragstellerin/der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren, wenn sie/er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Absatz 2, leg cit besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag nur wegen einer Interessensabwägung abgewiesen wurde. Da die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag nicht durchgedrungen ist, hat sie die
§ 29St
VergRG ordnungsgemäß entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € 13.000,00 selbst zu tragen. Da die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag nicht durchgedrungen ist, hat sie die
Paragraph 29, StVergRG ordnungsgemäß entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € 13.000,00 selbst zu tragen. Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.443.8.2916.2016