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{'item': 'LVwG 41.5-2263/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlLVwG 41.5-2263/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des S K, geb. xx, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.07.2016, GZ: ABT11 F17.18-9145/2011-11,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker , über die Beschwerde des S K, geb. xx, gegen den , Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.07.2016, , GZ: ABT11 F17.18-9145/2011-11, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n, und der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des S K, geb. xx, StA Afghanistan, IFA 810809605 vom 22.03.2016 auf Wiederaufnahme in die Grundversorgung bei privater Wohnversorgung für die Dauer der Duldung stattgegeben wird.und der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des S K, geb. xx, StA Afghanistan, , IFA 810809605 vom 22.03.2016 auf Wiederaufnahme in die Grundversorgung bei privater Wohnversorgung für die Dauer der Duldung stattgegeben wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Steiermärkische Landesregierung den Antrag von S K (im Folgenden Beschwerdeführer) vom 22.03.2016 auf Wiederaufnahme in die Grundversorgung bei privater Wohnversorgung gemäß § 4 Abs 3 Z 3 Steiermärkisches Betreuungsgesetz (StBetrG) in Verbindung mit § 6 Abs 1 Z 4 Asylgesetz (AsylG) abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Steiermärkische Landesregierung den Antrag von S K (im Folgenden Beschwerdeführer) vom 22.03.2016 auf Wiederaufnahme in die Grundversorgung bei privater Wohnversorgung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, Steiermärkisches Betreuungsgesetz (StBetrG) in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz (AsylG) abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine Haftstrafe aufgrund einer Verurteilung nach den §§ 27 und 28 Suchtmittelgesetz (SMG) – wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Suchtgifthandels – vom 24.07.2013 bis 20.03.2015 in Haft gewesen sei. Er habe somit 20 Monate, das seien zwei Drittel des ursprünglichen Strafausmaßes von 30 Monaten in der Justizanstalt Graz-Jakomini in Strafhaft verbracht. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen, Aktenzeichen 2BE409/14h vom 27.01.2015 seien zehn Monate der ursprünglichen Gesamtstrafe von 30 Monaten bedingt nachgesehen worden. Mit der sogenannten „Duldungskarte“ halte sich der Beschwerdeführer nunmehr legal in Österreich auf. Der Beschwerdeführer sei im Sinne des Gesetzes wegen eines schweren Verbrechens verurteilt worden und auch der legale Aufenthalt durch die Duldung begründe somit keinen Anspruch aus der GVS. Die entscheidende Behörde sehe aufgrund der besonderen Schwere des Verbrechens einen Ausschließungsgrund gemäß § 4 Abs 3 Z 3 StBetrG iVm § 6 Abs 1 Z 4 AsylG gegeben, weshalb die Aufnahme in die Grundversorgung abzulehnen sei. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine Haftstrafe aufgrund einer Verurteilung nach den Paragraphen 27 und 28 Suchtmittelgesetz (SMG) – wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Suchtgifthandels – vom 24.07.2013 bis 20.03.2015 in Haft gewesen sei. Er habe somit 20 Monate, das seien zwei Drittel des ursprünglichen Strafausmaßes von , 30 Monaten in der Justizanstalt Graz-Jakomini in Strafhaft verbracht. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen, Aktenzeichen 2BE409/14h vom 27.01.2015 seien zehn Monate der ursprünglichen Gesamtstrafe von 30 Monaten bedingt nachgesehen worden. Mit der sogenannten „Duldungskarte“ halte sich der Beschwerdeführer nunmehr legal in Österreich auf. Der Beschwerdeführer sei im Sinne des Gesetzes wegen eines schweren Verbrechens verurteilt worden und auch der legale Aufenthalt durch die Duldung begründe somit keinen Anspruch aus der GVS. Die entscheidende Behörde sehe aufgrund der besonderen Schwere des Verbrechens einen Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, StBetrG , in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gegeben, weshalb die Aufnahme in die Grundversorgung abzulehnen sei. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass er nach 26 Monaten Haft am 22.03.2015 bedingt entlassen worden sei, das Gericht somit in seinem Beschluss von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen sei. Bewährungshilfe sei angeordnet worden. Während der Haft sei ihm seine Tat richtig bewusst geworden und er habe viel über sein bisheriges Leben nachgedacht. Für die bedingte Entlassung seien auch Stellungnahmen der Anstaltsleitung, des psychologischen Dienstes und des sozialen Dienstes der Justizanstalt Graz-Jakomini berücksichtigt worden. Diese seien durchwegs positiv zu werten. Trotz der Schwierigkeiten sei er sehr bemüht, sein Leben in gesellschaftlich anerkannten Bahnen zu führen und würde kein weiteres Delikt setzen. Die Behörde habe nicht den Einzelfall geprüft und sich nicht mit den Hintergründen seiner Straftat auseinandergesetzt, was notwendig gewesen wäre, um die Frage, ob ein Asylausschluss gerechtfertigt wäre, zu beurteilen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Am 09.12.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der in Anwesenheit des Beschwerdeführers und einer Vertreterin der belangten Behörde die Bewährungshelferin J E unter Wahrheitspflicht einvernommen wurde. Aufgrund der Aktenlage und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer lebt seit 2011 in Österreich und ist von Afghanistan über den Irak und Griechenland nach Traiskirchen gekommen. Am 13.09.2011 hat er in Graz einen Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung Steiermark samt den Leistungen GGK-Versicherung, Unterkunft in einem organisierten Quartier und Taschengeld gestellt. Mit Bescheid vom 13.09.2011, GZ: FA11 17.18-9145/11-3, hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihn in die Grundversorgung der Steiermark in das organisierte Quartier W, Sgasse, P, aufgenommen. Mit Wirkung 09.03.2012 wurde die Grundversorgung verlegt und zwar in das Haus H, SV, T, E/R. Am 22.03.2013 wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Graz-Jakomini in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 09.12.2013 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1

  1. Fall, Abs 2 Z 3 SMG und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1,
  2. Und
  3. Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Am 22.03.2013 wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Graz-Jakomini in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 09.12.2013 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  4. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins, Und
  5. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Per 24.07.2013 wurde von der belangten Behörde eine vorläufige Leistungseinstellung der Grundversorgung aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers mit Wirkung 22.07.2013 gemäß § 3 Abs 2 StBetrG 2005 vorgenommen. Per 24.07.2013 wurde von der belangten Behörde eine vorläufige Leistungseinstellung der Grundversorgung aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers mit Wirkung 22.07.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz 2, StBetrG 2005 vorgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer nach der Verbüßung eines Teiles von 20 Monaten seiner Freiheitsstrafe der Rest der Strafe von 10 Monaten bedingt nachgesehen und wurde er am 22.03.2015 bedingt entlassen. Als Probezeit wurde ein Zeitraum von drei Jahren festgesetzt und für diese Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet, die vom Landesgericht für Strafsachen Graz mit „Deliktsbearbeitung, Unterstützung bei der Integration und wirtschaftlichen Absicherung, wobei hier auch die Ursache für die Begehung der strafbaren Handlungen zu sehen war“ konkretisiert wurde. Nach den Ausführungen der Bewährungshelferin ist das Asylverfahren endgültig negativ abgeschlossen und hat es bereits eine Rückkehrentscheidung gegeben, wogegen der Beschwerdeführer die Aufhebung beantragt hat und diesem Antrag auch stattgegeben wurde. Der Beschwerdeführer hat bis Juni 2017 die Duldung erhalten. Seit seiner bedingten Haftentlassung erfuhr Beschwerdeführer vor allem durch seine Freundin P B und einen Freund, S Y Unterstützung, indem ihm vor allem Übernachtungsmöglichkeit geboten wurde, wobei er von diesen beiden Personen sowie von anderen afghanischen Freunden auch verköstigt wurde und für kleinere Freundschaftsdienste (Helfen beim Siedeln, Fahrrad reparieren etc.) gelegentlich kleine Geldbeträge erhielt. Im Rahmen der Bewährungshilfe ist der Beschwerdeführer sehr zuverlässig, hält er selbstständig Kontakt mit seiner Bewährungshelferin und verläuft die Arbeit insgesamt positiv. Er hält seine Termine genau ein und hält sich auch an alle Anweisungen. Die Betreuung des Beschwerdeführers läuft für die Bewährungshelferin sehr gut, wobei sie allerdings im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme anführt, dass er psychisch bereits etwas angeschlagen sei, da er seit zwei Jahren in der Luft hänge. Der Beschwerdeführer erhält momentan auch keine Sozialhilfe und wurde vom Sozialamt mit dem Hinweis, dass für ihn die Landesregierung zuständig sei, weggeschickt. Er kann derzeit nicht zum Arzt gehen und seine Rechnungen nicht bezahlen, hat Probleme mit seinen Zähnen und keine Möglichkeit zu einem Zahnarzt zu kommen. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Aktenunterlagen der belangten Behörde und auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 09.12.
  6. Die im Rahmen dieser Verhandlung unter Wahrheitspflicht einvernommene Bewährungshelferin konnte glaubwürdig angeben, dass der Beschwerdeführer sehr zuverlässig ist, sich an die Anweisungen hält und auch selbstständig mit ihr Kontakt aufnimmt. Dass der Beschwerdeführer durch das Sozialamt Graz keine Unterstützung findet, wurde auch von der Bewährungshelferin bestätigt. Die Feststellungen, betreffend die bedingte Entlassung, ergeben sich aus dem vom Landesgericht für Strafsachen Graz eingeholten Strafakt, GZ: 14HV12913Y. Die Tatsache der Duldung ergibt sich aus der vorgelegten Duldungkarte. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt I: Sowohl zum Zeitpunkt des Antrages als auch zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung war das Steiermärkische Betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 101/2005 idgF (StBetrG) anzuwenden, wobei dieses Gesetz eine Einschränkung von Leistungen im Rahmen des § 4 „Umfang der Grundversorgung“ geregelt ist:Sowohl zum Zeitpunkt des Antrages als auch zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung war das Steiermärkische Betreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2005, idgF (StBetrG) anzuwenden, wobei dieses Gesetz eine Einschränkung von Leistungen im Rahmen des Paragraph 4, „Umfang der Grundversorgung“ geregelt ist: § 4 Abs 3 Z 3 StBetrG:Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, StBetrG: Die Grundversorgung kann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn Fremde wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 darstellen kann.Die Grundversorgung kann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn Fremde wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 darstellen kann. Mit LGBl. Nr. 111/2016 wurde das Steiermärkische Grundversorgungsgesetz (im Folgenden StGVG) erlassen, wobei in diesem Gesetz die „Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Leistungen in §7 wie folgt geregelt ist:Mit Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2016, wurde das Steiermärkische Grundversorgungsgesetz , (im Folgenden StGVG) erlassen, wobei in diesem Gesetz die „Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Leistungen in §7 wie folgt geregelt ist: § 7 StGVGParagraph 7, StGVG Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Leistungen

(1)Leistungen können verweigert, eingestellt oder eingeschränkt werden, wenn Fremde 1. eine angebotene Leistung ablehnen, eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nehmen oder ohne begründete Abmeldung mehr als drei Tage verlassen; 2. keinen Nachweis darüber erbracht haben, dass der Antrag auf internationalen Schutz innerhalb von vier Wochen nach der Ankunft in Österreich gestellt wurde; 3. innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt haben, oder weil ihre Asylanträge von der Asylbehörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden; 4. nach Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt haben und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die neuerliche Antragstellung im Wesentlichen dazu dient, um
  1. a)die fremdenpolizeiliche Abschiebung zu verhindern oder
  2. b)finanzielle Leistungen des Landes oder andere Vorteile zu erlangen; 5. einen Sachverhalt verwirklicht haben, der einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) darstellen kann;einen Sachverhalt verwirklicht haben, der einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) darstellen kann; 6. wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Grund des Verlustes des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 AsylG 2005 darstellen kann;wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Grund des Verlustes des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 darstellen kann; 7. die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer organisierten Unterkunft durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung (§ 10 Abs. 2) fortgesetzt und nachhaltig gefährden; die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer organisierten Unterkunft durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung (Paragraph 10, Absatz 2,) fortgesetzt und nachhaltig gefährden; 8. den Anzeige-, Mitwirkungs- oder Rückerstattungspflichten nach diesem Gesetz oder den Mitwirkungspflichten im asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren nicht nachkommen, nachdem sie auf die Folgen des Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht wurden; 9. eine erteilte Auflage, Bedingung oder Anordnung nicht befolgen; 10. gewährte Geldleistungen wiederholt zweckwidrig verwenden; 11. die Steiermark nicht nur vorübergehend verlassen haben, es sei denn, es sprechen besondere berücksichtigungswürdige Umstände gegen die Entziehung von Leistungen; 12. einen Hauptwohnsitz außerhalb der Steiermark begründen; 13. eine die öffentliche Gesundheit gefährdende Krankheit aufweisen und den Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommen oder den medizinischen Heilungsverlauf durch ihr Verhalten gefährden; 14. gemäß § 38a SPG weggewiesen werden.gemäß Paragraph 38 a, SPG weggewiesen werden.
(2)Leistungen sind überdies zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen des § 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder das Asylverfahren eingestellt oder gegenstandslos wurde.
(2)Leistungen sind überdies zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 3, nicht oder nicht mehr vorliegen oder das Asylverfahren eingestellt oder gegenstandslos wurde.
(3)Die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Leistungen hat verhältnismäßig zu erfolgen. Auf die Situation besonders schutzbedürftiger Fremder ist Rücksicht zu nehmen.
(4)Der Entscheidung, Leistungen zu verweigern, einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit diese ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.
(5)Durch die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Leistungen darf die medizinische Notversorgung der Fremden nicht gefährdet werden. § 24 StGVG Paragraph 24, StGVG Übergangsbestimmungen Leistungen, die Personen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 101/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 gewährt werden, gelten als Leistungen im Sinne dieses Gesetzes.Leistungen, die Personen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, gewährt werden, gelten als Leistungen im Sinne dieses Gesetzes. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden AsylG) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden AsylG) lauten wie folgt: § 6 AsylGParagraph 6, AsylG Ausschluss von der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
  1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
  2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegteiner der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt
  3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl.Nr 60/1974, entspricht.er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, BGBl.Nr 60 aus 1974,, entspricht.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt. § 13 AsylGParagraph 13, AsylG Aufenthaltsrecht
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet,
  1. wenn dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),wenn dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
  2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
  3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl.Nr. 631/1975) odergegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, BGBl.Nr. 631 aus 1975,) oder
  4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
(4)Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen. Demnach ist der § 7 Abs 1 Z 5 und Z 6 StGVG für die gegenständliche Entscheidung maßgebend, wonach eine Leistung verweigert werden kann, wenn Fremde einerseits einen Sachverhalt verwirklicht haben, der einen Asylausschlussgrund darstellen kann, andererseits wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Grund des Verlustes des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 AsylG 2005 darstellen kann.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen. Demnach ist der Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, und Ziffer 6, StGVG für die gegenständliche Entscheidung maßgebend, wonach eine Leistung verweigert werden kann, wenn Fremde einerseits einen Sachverhalt verwirklicht haben, der einen Asylausschlussgrund darstellen kann, andererseits wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Grund des Verlustes des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 darstellen kann. In den Erläuterungen zu § 6 AsylG i(vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 36) ist Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph 6, AsylG i(vgl. Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 36) ist Folgendes ausgeführt: "Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff 'besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10. 6.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des 'besonders schweren Verbrechens' des Art 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff 'besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH
  1. 6.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des 'besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist." In seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626 führt der Verwaltungsgerichtshof zu den §§ 6 Abs 1 Z 4 und 13 Abs 2 Folgendes aus:In seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626 führt der Verwaltungsgerichtshof zu den Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer 4 und 13 Absatz 2, Folgendes aus: „Davon ausgehend ist für die Auslegung des § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 AsylG 2005 - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 2 AsylG 1997 maßgeblich.„Davon ausgehend ist für die Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG 2005 - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 maßgeblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Ausschlussgründen nach § 13 Abs. 2 erster und zweiter Fall Asylgesetz 1997 (AsylG) - welche § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 AsylG 2005 entsprechen - im hg. Erkenntnis vom
  2. April 2006, Zl. 2003/20/0050, Stellung genommen und gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die im hg. Erkenntnis vom
  3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449, entwickelten Kriterien verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Ausschlussgründen nach Paragraph 13, Absatz 2, erster und zweiter Fall Asylgesetz 1997 (AsylG) - welche Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG 2005 entsprechen - im hg. Erkenntnis vom
  4. April 2006, Zl. 2003/20/0050, Stellung genommen und gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die im hg. Erkenntnis vom
  5. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449, entwickelten Kriterien verwiesen. Nach dieser Rechtsprechung müssen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG (entspricht § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom
  6. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom
  7. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005 verweisen).Nach dieser Rechtsprechung müssen für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG (entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche das zitierte Erkenntnis vom
  8. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom
  9. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu Paragraph 6, AsylG 2005 verweisen). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG (und § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Im zitierten Erkenntnis vom
  10. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf das Erkenntnis vom
  11. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, aus, Drogenhandel sei "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen". Dieser vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Wertung schloss sich der Bundesgesetzgeber im Bereich des AsylG 2005 an, wie die obzitierten Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005, die auf das Erkenntnis vom
  12. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288 verweisen, zeigen. Allerdings genüge es nicht, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen sei. In dem dem Erkenntnis vom
  13. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449 zu Grunde liegenden Beschwerdefall wurde es vom Verwaltungsgerichtshof sodann fallbezogen als entscheidend angesehen, dass - ausgehend von den Feststellungen im Strafurteil - die Größe der gehandelten Suchtgiftmenge zu einer vergleichsweisen geringen Freiheitsstrafe führte und dies daher - es handelte sich dort um die einzige Verurteilung - (noch) nicht als "besonders schweres Verbrechen" iSd § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG gewertet wurde.“Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG (und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Im zitierten Erkenntnis vom
  14. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf das Erkenntnis vom
  15. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, aus, Drogenhandel sei "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen". Dieser vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Wertung schloss sich der Bundesgesetzgeber im Bereich des AsylG 2005 an, wie die obzitierten Erläuterungen zu Paragraph 6, AsylG 2005, die auf das Erkenntnis vom
  16. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288 verweisen, zeigen. Allerdings genüge es nicht, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen sei. In dem dem Erkenntnis vom
  17. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449 zu Grunde liegenden Beschwerdefall wurde es vom Verwaltungsgerichtshof sodann fallbezogen als entscheidend angesehen, dass - ausgehend von den Feststellungen im Strafurteil - die Größe der gehandelten Suchtgiftmenge zu einer vergleichsweisen geringen Freiheitsstrafe führte und dies daher - es handelte sich dort um die einzige Verurteilung - (noch) nicht als "besonders schweres Verbrechen" iSd Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG gewertet wurde.“ Dass die Judikatur zu den Asylausschlussgründen auch für Maßnahmen nach dem Grundversorgungsgesetz grundsätzlich anzuwenden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis betreffend die Einstellung der Grundversorgung durch die Kärntner Landesregierung in seinem Erkenntnis vom 27.02.2013, Zl 2011/01/0005 verdeutlicht. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs 1 Z 4 und § 13 Abs 2 AsylG sind von diesen Fällen Personen umfasst, die eine Gefahr für die Bevölkerung des Aufnahmestaates bedeuten. Dass jemand ein Verbrechen begangen hat, ist nach dieser Judikatur noch lange nicht ausreichend, sondern es muss der Asylwerber eine Gefahr darstellen, was wiederum eine Zukunftsprognose impliziert. Erst die Tatsache, dass er hinkünftig eine Gefahr darstellt, rechtfertigt die Anwendung der Ausschlussklausel. Um eine solche Zukunftsprognose treffen zu können, ist das Vorleben des Asylwerbers, seine Rechtfertigung bei der Strafverhandlung sowie sein Verhalten während und nach der Haft relevant (VwGH Erkenntnisse 03.12.2002, Zl. 99/01/0449; 23.09.2006, ZL. 2006/01/0626; 05.10.2007, Zl. 2007/20/0416; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S640 K18). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, und Paragraph 13, Absatz 2, AsylG sind von diesen Fällen Personen umfasst, die eine Gefahr für die Bevölkerung des Aufnahmestaates bedeuten. Dass jemand ein Verbrechen begangen hat, ist nach dieser Judikatur noch lange nicht ausreichend, sondern es muss der Asylwerber eine Gefahr darstellen, was wiederum eine Zukunftsprognose impliziert. Erst die Tatsache, dass er hinkünftig eine Gefahr darstellt, rechtfertigt die Anwendung der Ausschlussklausel. Um eine solche Zukunftsprognose treffen zu können, ist das Vorleben des Asylwerbers, seine Rechtfertigung bei der Strafverhandlung sowie sein Verhalten während und nach der Haft relevant (VwGH Erkenntnisse 03.12.2002, Zl. 99/01/0449; 23.09.2006, ZL. 2006/01/0626; 05.10.2007, Zl. 2007/20/0416; vergleiche auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S640 K18). Dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Bevölkerung des Landes Steiermark darstellt, kann aus den dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden Ermittlungsergebnissen nicht festgestellt werden. Im Rahmen seiner Straf-verhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er mit dem Suchtgiftverkauf seinen eigenen Suchtgiftkonsum und seinen Lebensunterhalt finanziert habe. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Urteiles des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 09.12.2013 wurde als mildernd das teils reumütige Geständnis und sein bislang Wohlverhalten sowie die Tatsache, dass die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Wiederspruch standen, gewertet. Zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft ist zudem Folgendes auszuführen: Der § 46 Abs 1 Strafgesetzbuch sieht die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe vor und hat folgenden Wortlaut:Der Paragraph 46, Absatz eins, Strafgesetzbuch sieht die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe vor und hat folgenden Wortlaut: Der § 46 Strafgesetzbuch (im Folgenden StGB)hat folgenden Wortlaut:Der Paragraph 46, Strafgesetzbuch (im Folgenden StGB)hat folgenden Wortlaut: Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
(1)Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
(1)Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß Paragraphen 50 bis 52 anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 46 Abs 1 StGB mit Bewährungshilfe entlassen, wobei im zugrundeliegenden Beschluss im Zuge der Anordnung der Bewährungshilfe ausdrücklich festgehalten ist, dass in der fehlenden wirtschaftlichen Absicherung die Ursache für die Begehung von strafbaren Handlungen zu sehen war. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB mit Bewährungshilfe entlassen, wobei im zugrundeliegenden Beschluss im Zuge der Anordnung der Bewährungshilfe ausdrücklich festgehalten ist, dass in der fehlenden wirtschaftlichen Absicherung die Ursache für die Begehung von strafbaren Handlungen zu sehen war. Der Beschwerdeführer war in Österreich vor seiner Verurteilung nicht straffällig geworden und hat sich während der Haft unauffällig verhalten. Er hält die Termine mit seiner Bewährungshelferin ein und hält sich an die Anweisungen. Er nimmt laut Angaben seiner Bewährungshelferin keine Drogen mehr und gesteht sein Fehlverhalten in Bezug auf den Drogenkonsum und den Drogenhandel ein. Aus diesen Ermittlungsergebnissen kann daher nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig eine Gefahr darstellt und ist damit ein Ausschlussgrund von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 6 AsylG bzw. ein Ausschluss des Aufenthaltsrechtes gemäß § 13 Abs 2 AsylG nicht gegeben.Aus diesen Ermittlungsergebnissen kann daher nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig eine Gefahr darstellt und ist damit ein Ausschlussgrund von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 6, AsylG bzw. ein Ausschluss des Aufenthaltsrechtes gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG nicht gegeben. Aus diesem Grund kann auch die Leistung aus der Grundversorgung gemäß § 7 Abs 1 Z 5 nicht rechtmäßig verweigert werden. Aus diesem Grund kann auch die Leistung aus der Grundversorgung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, nicht rechtmäßig verweigert werden. Aus den genannten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.5.2263.2016

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