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{'item': 'LVwG 30.25-3249/2016'}

Obsah (7)§ 50§ 16§ 25a§ 103§ 28Art. 130§ 47

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlLVwG 30.25-3249/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 2/2017 (im Folgenden VwGVG), wird das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach mit der Maßgabe bestätigt, dass im Bereich der übertretenen Rechtsvorschriften „§ 114 Gewerbeordnung ….“ durch „§ 114 1. Satz Gewerbeordnung ….“ ersetzt wird. Der Beschwerde vom 24.11.2016 wird in Bezug auf die Strafhöhe dahingehend Folge gegeben, dass über den Beschwerdeführer auf Rechtsgrundlage § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (im Folgenden VStG), iVm § 367a Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 82/2016 (im Folgenden GewO 1994), eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,00 verhängt wird und für den Uneinbringlichkeitsfall

§ 16Abs 1 und 2 VSt

G eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 8 Stunden festgesetzt wird.römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2017, (im Folgenden VwGVG), wird das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach mit der Maßgabe bestätigt, dass im Bereich der übertretenen Rechtsvorschriften „§ 114 Gewerbeordnung ….“ durch „§ 114 1. Satz Gewerbeordnung ….“ ersetzt wird. Der Beschwerde vom 24.11.2016 wird in Bezug auf die Strafhöhe dahingehend Folge gegeben, dass über den Beschwerdeführer auf Rechtsgrundlage Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (im Folgenden VStG), in Verbindung mit Paragraph 367 a, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2016, (im Folgenden GewO 1994), eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,00 verhängt wird und für den Uneinbringlichkeitsfall

Paragraph 16, Absatz eins und 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 8 Stunden festgesetzt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von insgesamt € 60,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 50/2016 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 08.11.2016 wurde Herrn E Ve als Filialgeschäftsführer der X Aktiengesellschaft mit Sitz in W N, Industriezentrum S, Str. 3, Objekt 16, für die Filiale in G, H-Straße, zur Last gelegt, dass die genannte Gesellschaft in Ausübung ihrer Gewerbeberechtigung mit dem Standort G, Rgasse, durch die Verkäuferin L V in der weiteren Betriebsstätte in G, H-Straße, am 04.08.2016 um 10.27 Uhr eine Flasche Wodka an die zum Tatzeitpunkt 15-jährige Jugendliche L O, geb. xx, abgeben habe lassen, obwohl Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen (Steiermärkisches Jugendgesetz) der Genuss von Alkohol verboten ist. Dadurch seien die Rechtsvorschriften § 367a iVm § 114 Gewerbeordnung (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2016, iVm § 18 Abs 1 Steiermärkisches Jugendgesetz (StJG 2013), LGBl. 81/2013, iVm § 70 Abs 1 und Abs 4 GewO 1994, verletzt worden und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung auf Rechtsgrundlage § 367a GewO 1994 eine Geldstrafe im Ausmaß von € 900,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden auf Rechtsgrundlage § 16 VStG festgesetzt. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass Herr E V als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens auf Rechtsgrundlage § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG € 90,00 zu zahlen habe. Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 08.11.2016 wurde Herrn E römisch fünf e als Filialgeschäftsführer der römisch zehn Aktiengesellschaft mit Sitz in W N, Industriezentrum , S, Str. 3, Objekt 16, für die Filiale in G, H-Straße, zur Last gelegt, dass die genannte Gesellschaft in Ausübung ihrer Gewerbeberechtigung mit dem Standort G, Rgasse, durch die Verkäuferin L römisch fünf in der weiteren Betriebsstätte in G, H-Straße, am 04.08.2016 um 10.27 Uhr eine Flasche Wodka an die zum Tatzeitpunkt 15-jährige Jugendliche L O, geb. xx, abgeben habe lassen, obwohl Jugendlichen dieses , Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen (Steiermärkisches Jugendgesetz) der Genuss von Alkohol verboten ist. Dadurch seien die Rechtsvorschriften Paragraph 367 a, in Verbindung mit Paragraph 114, Gewerbeordnung (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Steiermärkisches Jugendgesetz (StJG 2013), Landesgesetzblatt 81 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins und Absatz 4, GewO 1994, verletzt worden und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung auf Rechtsgrundlage Paragraph 367 a, GewO 1994 eine Geldstrafe im Ausmaß von € 900,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden auf Rechtsgrundlage Paragraph 16, VStG festgesetzt. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass Herr E römisch fünf als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens auf Rechtsgrundlage Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG € 90,00 zu zahlen habe. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte seit 29.08.2006 Filialgeschäftsführer der X AG für die Filiale in G, H-Straße, sei und die genannte Gesellschaft Inhaberin des freien Gewerbes „Handelsgewerbe

§ 103Abs 1 lit. b Z 25 Gew

O 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel“, auf dem Standort in G, Rgasse, und betreibe letztere u. a. die weitere Betriebsstätte in G, H-Straße. Im Rahmen eines Testkaufes im Sinne des Steiermärkischen Jugendgesetzes durch das Amt für Jugend und Familie der Stadt Graz sei durch die Verkäuferin L V an die zum Tatzeitpunkt 15-jährige Jugendliche L O eine Flasche Wodka trotz Ausweiskontrolle abgegeben worden und werde dies von Beschuldigtenseite auch nicht bestritten. Der objektive Tatbestand sei demnach verwirklicht. Unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur in Bezug auf Ungehorsamsdelikte und ein wirksames Kontrollsystem wurde behördlicherseits weiters festgehalten, dass das Vorbringen hinsichtlich regelmäßiger Schulungen durch die glaubwürdige und widerspruchsfreie Aussage der Zeugen widerlegt werden habe können. Eine ausreichende Schulung sei nicht vorgenommen worden, zumal die Kassiererin nicht gewusst habe, ab welchem Alter das gegenständliche Getränk gekauft werden dürfe. Der Beschuldigte habe in seinem Betrieb kein den diesbezüglichen Anforderungen entsprechendes Kontrollsystem, das garantiere, dass die einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen auch eingehalten würden, eingerichtet und schon allein die Ausführung der Zeugin, sie habe nicht genau gewusst, ob man das Getränk (gemeint Wodka) erst ab dem

  1. Geburtstag oder schon im
  2. Lebensjahr kaufen dürfe, zeige, dass zumindest sie nicht umfangreich über die jugendschutzrelevanten Bestimmungen informiert worden sei, weshalb der Beschuldigte den Tatbestand auch subjektiv zu verantworten habe. Der Beschuldigte habe durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung den Schutzzweck der Norm verletzt und seien mildernde Umstände nicht vorgelegen. Als erschwerend seien der Umstand, dass an die zum Tatzeitpunkt 15-jährige Jugendliche gebrannter Alkohol abgegeben worden sei, sowie eine einschlägige Vorstrafe zu werten. In Ansehung des gesetzlichen Strafrahmens von mindestens € 180,00 bis zu € 3.600,00 liege die verhängte Geldstrafe im unteren Bereich und sei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angepasst. Die Behörde sei von einem geschätzten monatlichen Einkommen von € 2.100,00 ausgegangen. Das Ausmaß der verhängten Strafe sei daher den objektiven Kriterien sowie den subjektiven Merkmalen angepasst und werde angenommen, dass der Beschuldigte durch die verhängte Strafe von der Begehung gleichartiger Übertretungen abgehalten werde und dadurch auch generalpräventive Effekte erzielt würden.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte seit 29.08.2006 Filialgeschäftsführer der römisch zehn AG für die Filiale in G, H-Straße, sei und die genannte Gesellschaft Inhaberin des freien Gewerbes „Handelsgewerbe

, Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel“, auf dem Standort in G, Rgasse, und betreibe letztere u. a. die weitere Betriebsstätte in G, , H-Straße. Im Rahmen eines Testkaufes im Sinne des Steiermärkischen Jugendgesetzes durch das Amt für Jugend und Familie der Stadt Graz sei durch die Verkäuferin L römisch fünf an die zum Tatzeitpunkt 15-jährige Jugendliche L O eine Flasche Wodka trotz Ausweiskontrolle abgegeben worden und werde dies von Beschuldigtenseite auch nicht bestritten. Der objektive Tatbestand sei demnach verwirklicht. Unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur in Bezug auf Ungehorsamsdelikte und ein wirksames Kontrollsystem wurde behördlicherseits weiters festgehalten, dass das Vorbringen hinsichtlich regelmäßiger Schulungen durch die glaubwürdige und widerspruchsfreie Aussage der Zeugen widerlegt werden habe können. Eine ausreichende Schulung sei nicht vorgenommen worden, zumal die Kassiererin nicht gewusst habe, ab welchem Alter das gegenständliche Getränk gekauft werden dürfe. Der Beschuldigte habe in seinem Betrieb kein den diesbezüglichen Anforderungen entsprechendes Kontrollsystem, das garantiere, dass die einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen auch eingehalten würden, eingerichtet und schon allein die Ausführung der Zeugin, sie habe nicht genau gewusst, ob man das Getränk (gemeint Wodka) erst ab dem

  1. Geburtstag oder schon im
  2. Lebensjahr kaufen dürfe, zeige, dass zumindest sie nicht umfangreich über die jugendschutzrelevanten Bestimmungen informiert worden sei, weshalb der Beschuldigte den Tatbestand auch subjektiv zu verantworten habe. Der Beschuldigte habe durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung den Schutzzweck der Norm verletzt und seien mildernde Umstände nicht vorgelegen. Als erschwerend seien der Umstand, dass an die zum Tatzeitpunkt 15-jährige Jugendliche gebrannter Alkohol abgegeben worden sei, sowie eine einschlägige Vorstrafe zu werten. In Ansehung des gesetzlichen Strafrahmens von mindestens € 180,00 bis zu € 3.600,00 liege die verhängte Geldstrafe im unteren Bereich und sei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angepasst. Die Behörde sei von einem geschätzten monatlichen Einkommen von € 2.100,00 ausgegangen. Das Ausmaß der verhängten Strafe sei daher den objektiven Kriterien sowie den subjektiven Merkmalen angepasst und werde angenommen, dass der Beschuldigte durch die verhängte Strafe von der Begehung gleichartiger Übertretungen abgehalten werde und dadurch auch generalpräventive Effekte erzielt würden. Gegen dieses am 10.11.2016 erlassene Straferkenntnis erhob Herr E Ve rechtzeitig und formal zulässig, bei der belangten Behörde am 25.11.2016 eingelangt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu die Strafhöhe deutlich herabsetzen. Gegen dieses am 10.11.2016 erlassene Straferkenntnis erhob Herr E römisch fünf e rechtzeitig und formal zulässig, bei der belangten Behörde am 25.11.2016 eingelangt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu die Strafhöhe deutlich herabsetzen. Beschwerdebegründend wurde festgehalten wie folgt: „ Das beschriebene Kontrollsystem hat sich in der Vergangenheit mehrfach bewährt. Auch im vorliegenden Fall wurde zunächst das Warnsignal ausgelöst, als die Verkäuferin L V das Getränk der Testkäuferin einscannte. Frau V führte daraufhin – wie vorgeschrieben – die Alterskontrolle durch und begutachtete zunächst das äußere Erscheinungsbild der Testkäuferin.Das beschriebene Kontrollsystem hat sich in der Vergangenheit mehrfach bewährt. Auch im vorliegenden Fall wurde zunächst das Warnsignal ausgelöst, als die Verkäuferin L römisch fünf das Getränk der Testkäuferin einscannte. Frau römisch fünf führte daraufhin – wie vorgeschrieben – die Alterskontrolle durch und begutachtete zunächst das äußere Erscheinungsbild der Testkäuferin. Da die Verkäuferin im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers dazu angehalten sind, selbst bei geringen Zweifeln das Alter der Konsumenten genau zu überprüfen, verlangte sie vorschriftsgemäß zusätzlich nach dem Ausweis der Käuferin. Bei der Ausweiskontrolle unterlief ihr allerdings ein auf einen Irrtum zurückzuführender, individueller Fehler, der schließlich zum Verkauf des alkoholartigen Getränks an die Testkäuferin führte. Schon der Umstand, dass die Kassiererin die Notwendigkeit einer Alterskontrolle erkannte, zeigt deutlich, dass das vom Beschwerdeführer etablierte Schulungs- und Kontrollsystem grundsätzlich wirksam ist. Dass es im gegenständlichen Fall zu einer Alkoholabgabe an die Testkäuferin kam, ist nicht auf ein fehlendes oder mangelhaftes Kontrollsystem zurückzuführen, sondern auf ein individuelles Missgeschick der Verkäuferin. Solche individuellen Versehen sind im Rahmen eines gewissen Fehlerkalküls nie zur Gänze zu verhindern. Beweis: PV
  3. Zur Beweiswürdigung der Behörde Die am 11.10.2016 aufgenommene Aussage der Zeugin L V bestätigt in weiten Teilen das bereits Vorgebrachte. Zunächst geht auch aus der Aussage klar hervor, dass in der betroffenen Filiale bereits zum Zeitpunkt des Testkaufs ein funktionierendes, mehrstufiges, technisches Kontrollsystem zur Verhinderung von Alkoholabgaben an Jugendliche implementiert war. Außerdem bestätigt die Zeugin, dass sie an mehreren Schulungen teilgenommen hat (Einschulung in der Mstraße, Kassenseminar in der Pstraße). Auch in der Filiale selbst fand laut Aussage der Zeugin eine Einschulung statt.Die am 11.10.2016 aufgenommene Aussage der Zeugin L römisch fünf bestätigt in weiten Teilen das bereits Vorgebrachte. Zunächst geht auch aus der Aussage klar hervor, dass in der betroffenen Filiale bereits zum Zeitpunkt des Testkaufs ein funktionierendes, mehrstufiges, technisches Kontrollsystem zur Verhinderung von Alkoholabgaben an Jugendliche implementiert war. Außerdem bestätigt die Zeugin, dass sie an mehreren Schulungen teilgenommen hat (Einschulung in der Mstraße, Kassenseminar in der Pstraße). Auch in der Filiale selbst fand laut Aussage der Zeugin eine Einschulung statt. Es kann deshalb in keiner Weise nachvollzogen werden, warum die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich regelmäßiger Schulungen in ihrem Straferkenntnis durch die Aussage der Zeugin widerlegt sieht, da tatsächlich das genaue Gegenteil der Fall ist. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass im Zuge der erwähnten Schulungen nicht ausreichend auf die geltenden Jugendschutzbestimmungen hingewiesen worden wäre. Der Jugendschutz ist nicht zuletzt aufgrund der essentiellen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes ein elementarer Bestandteil der Ausbildung bei der X AG. Die Annahme, dass bei einer solchen Schulung nicht auf den Jugendschutz eingegangen würde, erscheint schon deswegen nicht lebensnah, weil die MitarbeiterInnen ohne eine entsprechenden Aufklärung gar nicht wüssten, wie sie bei Erklingen des akustischen und optischen Warnsignals und bei der darauf folgenden Alterskontrolle reagieren sollen. Anders ausgedrückt: Ohne entsprechende Kenntnis der Altersbestimmungen wäre die Implementierung eines aufwendigen, technischen Kontrollsystems sinnlos und ein wirkungsvolles Arbeiten unmöglich.Ferner bestreitet der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass im Zuge der erwähnten Schulungen nicht ausreichend auf die geltenden Jugendschutzbestimmungen hingewiesen worden wäre. Der Jugendschutz ist nicht zuletzt aufgrund der essentiellen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes ein elementarer Bestandteil der Ausbildung bei der römisch zehn AG. Die Annahme, dass bei einer solchen Schulung nicht auf den Jugendschutz eingegangen würde, erscheint schon deswegen nicht lebensnah, weil die MitarbeiterInnen ohne eine entsprechenden Aufklärung gar nicht wüssten, wie sie bei Erklingen des akustischen und optischen Warnsignals und bei der darauf folgenden Alterskontrolle reagieren sollen. Anders ausgedrückt: Ohne entsprechende Kenntnis der Altersbestimmungen wäre die Implementierung eines aufwendigen, technischen Kontrollsystems sinnlos und ein wirkungsvolles Arbeiten unmöglich. Davon abgesehen ergibt sich schon aus der Aussage der Zeugin selbst, dass sie von Beginn an darüber aufgeklärt war, dass an Jugendliche „unter 16“ kein Alkohol abgegeben werden darf. Wenn die Zeugin angibt, sie habe nicht gewusst was mit „unter 16“ gemeint ist, kann daraus keineswegs geschlossen werden, dass dies auf eine mangelnde Schulung oder Information durch den Beschwerdeführer zurückzuführen ist. Es entspricht nämlich schon der allgemeinen Verkehrsauffassung, dass damit auf den
  4. Geburtstag als Grenzwert abgestellt wird. Davor (d.h. im
  5. Lebensjahr) ist man erst 15 Jahre alt und demnach per definitionem noch „unter 16“. Beweis: Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin vom 11.10.2016, PV Hinzu kommt, dass, wie auch die Zeugin festhält, in jeder Filiale im Bereich der Kassen Schilder mit den einschlägigen Jugendschutzbestimmungen angebracht sind, aus denen eindeutig hervorgeht, ab welchem Alter der Verkauf von Alkohol an Jugendliche erlaubt ist.
  6. Zur Strafhöhe Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen hat eine Strafe gänzlich zu unterbleiben. Sollte das Landesverwaltungsgericht dennoch zu einer anderen Ansicht gelangen, so ist zumindest die Strafhöhe deutlich herabzusetzen. Wie bereits hinreichend ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer schon vor dem gegenständlichen Vorfall ein mehrgliedriges Kontrollsystem implementiert und auch sonst alle ihm zumutbaren Präventionsmaßnahmen getroffen, um die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu gewährleisten und die unzulässige Abgabe von Alkohol an Jugendliche zu verhindern. Dennoch veranlasste er nach Kenntnis des Vorfalls eine Reihe von Schritten, um das System weiter zu optimieren. So wird in der betreffenden Filiale an der Kasse nun eine Liste mit Jahreszahlen aufgelegt, mit der die Berechnung des zulässigen Alters erleichtert wird. Darüber hinaus wird jeden Tag vor Dienstantritt der Geburtstag errechnet und notiert, ab dem Alkohol abgegeben werden darf. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des Vorfalls im Rahmen eines Team-Meetings ein umfassendes Gespräch mit den MitarbeiterInnen hinsichtlich der dringenden Notwendigkeit einer genauen Altersüberprüfung. Er ermöglichte Frau V die Teilnahme an einer Nachschulung, in der unter anderem erneut auf die Jugendschutzbestimmungen und deren Bedeutung eingegangen wurde (Aussage der Zeugin: „Ich fühle mich jetzt super informiert“).Des Weiteren führte der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des Vorfalls im Rahmen eines Team-Meetings ein umfassendes Gespräch mit den MitarbeiterInnen hinsichtlich der dringenden Notwendigkeit einer genauen Altersüberprüfung. Er ermöglichte Frau römisch fünf die Teilnahme an einer Nachschulung, in der unter anderem erneut auf die Jugendschutzbestimmungen und deren Bedeutung eingegangen wurde (Aussage der Zeugin: „Ich fühle mich jetzt super informiert“). Beweis: Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin vom 11.10.2016, PV Es ist daher festzuhalten, dass bereits die Kenntnisnahme des Vorfalls den Beschwerdeführer sämtliche ihm zur Verfügung stehende Maßnahmen ergreifen ließ, um weitere derartige Vorfälle künftig zu vermeiden. Dies ist in strafmildernder Weise zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 Abs. 1 Z 15 StGB).Es ist daher festzuhalten, dass bereits die Kenntnisnahme des Vorfalls den Beschwerdeführer sämtliche ihm zur Verfügung stehende Maßnahmen ergreifen ließ, um weitere derartige Vorfälle künftig zu vermeiden. Dies ist in strafmildernder Weise zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 15, StGB). “ Im Verfahrensgegenstand wurde am 13.01.2017 eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher sowohl die Kassiererin als auch die Testkäuferin sowie die beim Testkauf anwesend gewesene Meldungslegerin des Amtes für Jugend und Familie der Stadt Graz und die damals ebenfalls anwesende stellvertretende Filialleiterin zeugenschaftlich einvernommen wurden. Vom Beschwerdeführer wurde im Zuge der Verhandlung auf die Beschwerde verwiesen und ergänzend vorgebracht, dass er seit 2006 für die gegenständliche Filiale als gewerberechtlicher Geschäftsführer den gesetzlichen Vorschriften entsprechend bestellt sei und wurde das Vorhandensein einer einschlägigen Verwaltungsvorstrafe von ihm auch nicht bestritten. Er gab an, bei den Schulungen der Kassiererinnen nicht selbst anwesend zu sein, jedoch seien ihm diese vertraut. Die Basisschulungen im Schulungszentrum in der Pstraße würden zwei Tage andauern, wobei in deren Zuge sämtliche grundlegenden Abläufe an den Kassen vorgetragen und praktisch geübt würden. Am Ende dieser zweitägigen Ausbildung gebe es dann noch einen Abschlusstest über die Inhalte der durchgeführten Schulung, wobei Jugendschutz anlässlich dieser Schulung auch vorgetragen werde. Seines Wissens werde auch der Wissensstand in Bezug auf Jugendschutzregelungen betreffend Alkoholabgabe im Zuge eines Abschlusstests kontrolliert. Vom Beschwerdeführer wurde nach Durchführung des Beweisverfahrens abschließend festgehalten, dass dieses ergeben habe, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe, dies zumindest in Zweifel im Hinblick auf die divergierenden Zeugenaussagen und daher in dubio pro reo das Verfahren einzustellen sein werde. Ein Vertreter der belangten Behörde war bei der Gerichtsverhandlung nicht anwesend. Auf Grundlage der seitens der belangten Behörde mit Eingabe vom 28.11.2016 vorgelegten Beschwerde und des angeschlossenen, dem Beweisverfahren auch zu Grunde gelegten Verwaltungsstrafaktes sowie der in der Verhandlung gewonnenen Beweisergebnisse hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand Nachstehendes festgestellt: Aufgrund des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) ist ersichtlich, dass die X Aktiengesellschaft, W N, Industriezentrum S, Str. 3, Obj.16, seit 26.09.1994 auf dem Standort G, Rgasse/Ggasse, zur Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe

§ 103Abs 1 lit. b) Z 25 Gew

O 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel“ berechtigt ist. Aufgrund des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) ist ersichtlich, dass die römisch zehn Aktiengesellschaft, W N, Industriezentrum S, Str. 3, Obj.16, seit 26.09.1994 auf dem Standort G, Rgasse/Ggasse, zur Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe

Paragraph 103, Absatz eins, Litera b,) Ziffer 25, GewO 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel“ berechtigt ist. Auf dem Standort G, H-Straße, besteht seit 28.08.2006 eine weitere Betriebsstätte, wobei aus dem GISA auch zu ersehen ist, dass der Beschwerdeführer für diese seit 29.08.2006 durch die Gewerbeinhaberin als Filialgeschäftsführer bestellt ist. Am 04.08.2016, 10.27 Uhr, wurde in dieser Filiale von Seiten der Stadt Graz, Amt für Jugend und Familie, ein Testkauf einer Flasche Kaliskaya Premium Wodka, 37,5 Vol.-%, durch die zu diesem Zeitpunkt 15-jährige jugendliche Testkäuferin, L O, geb. am xx, durchgeführt. Die Testkäuferin hatte sich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung dafür beworben und wurde dem „Jugendamt“ des Magistrates der Landeshauptstadt Graz von diesem zu diesem Zweck genannt. Die Testkäuferin hatte von den beiden Magistratsbediensteten, die während des Testkaufs vor der Filiale warteten und die Situation durch die Auslage beobachten konnten, den Auftrag, hochprozentigen Alkohol zu kaufen. Die Testkäuferin nahm dabei die gegenständliche Flasche Wodka aus dem Regal des Lebensmittelmarktes und ging lediglich mit dieser Ware zur Kasse, an welcher Frau L V Kassiertätigkeiten durchführte. Letztere war seit Ende Dezember 2015 oder Jänner 2016 in der gegenständlichen Filiale beschäftigt und verrichtete zuvor Lagerarbeiten und ist seit ca. Juni 2016 als Kassiererin in der in Rede stehenden Filiale im Einsatz. An der gegenständlichen Kassa gab es eine Wartezeit von ca. zwei Minuten und betrug die Anzahl der Kunden, an welche sich die Testkäuferin anreihte, ca. drei Personen. Frau V hatte als Kassiererin zuvor auch das Einschulungsprogramm in der Schulungsfiliale in der Pstraße absolviert. Die dortige Einschulung dauerte zwei Tage. Anlässlich dieser Einschulung wurde auch die Abgabe von Alkohol an Jugendliche behandelt. Auch in der verfahrensgegenständlichen Filiale wurde eine diesbezügliche Einschulung durchgeführt und das implementierte, diesbezügliche Kontrollsystem erklärt. Dieses funktioniert derart, dass beim Einscannen alkoholischer Ware ein akustisches Signal ertönt und im Bereich des Displays der Kasse das Wort „Jugendschutz“ aufscheint. Ohne manuelle Bestätigung kann in einem derartigen Fall nicht mit dem Kassieren fortgefahren werden. In Zweifelsfällen in Bezug auf das für die Alkoholabgabe erforderliche Alter der Kundin bzw. des Kunden wird von Seiten der Kassiererin in der Folge ein Lichtbildausweis verlangt, was die Kassiererin V im gegenständlichen Fall auch tat und wies die Testkäuferin der Beschwerdeführerin ihren Reisepass vor. Von Seiten der Zeugin L V wurde im Zuge des Kassiervorgangs bei der Kontrolle auch das Alter der jugendlichen Testkäuferin O errechnet und bestimmt, jedoch der Testkäuferin L O im Rahmen des Testkaufs dennoch die Flasche Wodka verkauft, obwohl aus dem Ausweis der jugendlichen Testkäuferin hervorging, dass diese am xx geboren wurde, also damals erst ca. 15 Jahre und 3,5 Monate alt war. Der Grund dafür war jedoch nicht ein Rechenfehler bei der Altersbestimmung, sondern der Umstand, dass die kassierende Frau V nicht wusste, ob die Jugendliche genau 16 Jahre alt sein muss, oder ob es ausreicht, im

  1. Lebensjahr zu sein, um den gegenständlichen Alkohol zu bekommen. Sie wusste überdies auch nicht, dass Wodka erst ab 18 Jahren abgegeben werden darf und konzentrierte sich somit auf die „16-Jahres-Grenze“. Dass anlässlich der Basisschulung, an welcher Frau L V teilnahm, über die Altersgrenze von 18 Jahren, bei Abgabe hochprozentiger Alkoholika, gesprochen wurde, kann nicht festgestellt werden; ebenso wenig, dass die Altersgrenzen hinsichtlich Alkoholabgabe im Rahmen der Basisschulung im Detail im Rahmen des Abschlusstests abgefragt bzw. getestet wurden. Von Seiten der Kassiererin Frau L V wurde in der Filiale allerdings der sogenannte „Kodex“ unterfertigt, in welchem auch die Altersgrenzen in Bezug auf Alkoholabgabe ersichtlich sind. In der Einschulungsphase der Frau L V hat es auch einen Fall gegeben, in welchem sie eine Flasche Wodka einer noch nicht 18-jährigen Person verkauft hätte, wäre nicht die stellvertretende Filialleiterin dabei gewesen und wurden ihr anlässlich dieses Falles die maßgebenden Altersgrenzen auch erklärt. Nach Durchführung des verfahrensgegenständlichen Testkaufs begab sich die Testkäuferin O zu den beiden Magistratsbediensteten vor die Filiale und schilderte diesen den Sachverhalt, worauf die Kassiererin L V beim nachfolgenden Gespräch auch angab, nicht gewusst zu haben, dass Wodka erst ab 18 Jahren gekauft und konsumiert werden darf. Dies wurde auch im Testprotokoll vom 04.08.2016 festgehalten und dieses von der Testkäuferin Frau O, der Magistratsbediensteten, Frau Mag. N, der Kassiererin, Frau V und der stellvertretenden Filialleiterin, Frau Sch, unterfertigt, wobei auch die Wartezeit an der Kassa von ca. zwei Minuten und die Anzahl der Kunden an der Kassa, ca. drei Personen, daraus hervorgehen. Nach Belehrung durch die Behördenorgane wurde der gegenständliche Testkauf rückabgewickelt. Aus Anlass des gegenständlichen Vorfalls wurden auch Nachschulungen betreffend die einschlägigen Jugendschutzbestimmungen durch den Beschwerdeführer vorgenommen und hat nach dem Vorfall auch eine weitere Schulung nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt stattgefunden. Darüber hinaus wurden zwischenzeitig auch Erleichterungen für die Altersbestimmung beim Kassieren durch Ersichtlichmachen des jeweiligen Geburtsdatums, ab dem Alkohol übergeben werden darf, vorgenommen.Am 04.08.2016, 10.27 Uhr, wurde in dieser Filiale von Seiten der Stadt Graz, Amt für Jugend und Familie, ein Testkauf einer Flasche Kaliskaya Premium Wodka, , 37,5 Vol.-%, durch die zu diesem Zeitpunkt 15-jährige jugendliche Testkäuferin, L O, geb. am xx, durchgeführt. Die Testkäuferin hatte sich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung dafür beworben und wurde dem „Jugendamt“ des Magistrates der Landeshauptstadt Graz von diesem zu diesem Zweck genannt. Die Testkäuferin hatte von den beiden Magistratsbediensteten, die während des Testkaufs vor der Filiale warteten und die Situation durch die Auslage beobachten konnten, den Auftrag, hochprozentigen Alkohol zu kaufen. Die Testkäuferin nahm dabei die gegenständliche Flasche Wodka aus dem Regal des Lebensmittelmarktes und ging lediglich mit dieser Ware zur Kasse, an welcher Frau L römisch fünf Kassiertätigkeiten durchführte. Letztere war seit Ende Dezember 2015 oder Jänner 2016 in der gegenständlichen Filiale beschäftigt und verrichtete zuvor Lagerarbeiten und ist seit ca. Juni 2016 als Kassiererin in der in Rede stehenden Filiale im Einsatz. An der gegenständlichen Kassa gab es eine Wartezeit von ca. zwei Minuten und betrug die Anzahl der Kunden, an welche sich die Testkäuferin anreihte, ca. drei Personen. Frau römisch fünf hatte als Kassiererin zuvor auch das Einschulungsprogramm in der Schulungsfiliale in der Pstraße absolviert. Die dortige Einschulung dauerte zwei Tage. Anlässlich dieser Einschulung wurde auch die Abgabe von Alkohol an Jugendliche behandelt. Auch in der verfahrensgegenständlichen Filiale wurde eine diesbezügliche Einschulung durchgeführt und das implementierte, diesbezügliche Kontrollsystem erklärt. Dieses funktioniert derart, dass beim Einscannen alkoholischer Ware ein akustisches Signal ertönt und im Bereich des Displays der Kasse das Wort „Jugendschutz“ aufscheint. Ohne manuelle Bestätigung kann in einem derartigen Fall nicht mit dem Kassieren fortgefahren werden. In Zweifelsfällen in Bezug auf das für die Alkoholabgabe erforderliche Alter der Kundin bzw. des Kunden wird von Seiten der Kassiererin in der Folge ein Lichtbildausweis verlangt, was die Kassiererin römisch fünf im gegenständlichen Fall auch tat und wies die Testkäuferin der Beschwerdeführerin ihren Reisepass vor. Von Seiten der Zeugin L römisch fünf wurde im Zuge des Kassiervorgangs bei der Kontrolle auch das Alter der jugendlichen Testkäuferin O errechnet und bestimmt, jedoch der Testkäuferin L O im Rahmen des Testkaufs dennoch die Flasche Wodka verkauft, obwohl aus dem Ausweis der jugendlichen Testkäuferin hervorging, dass diese am xx geboren wurde, also damals erst ca. 15 Jahre und 3,5 Monate alt war. Der Grund dafür war jedoch nicht ein Rechenfehler bei der Altersbestimmung, sondern der Umstand, dass die kassierende Frau römisch fünf nicht wusste, ob die Jugendliche genau 16 Jahre alt sein muss, oder ob es ausreicht, im
  2. Lebensjahr zu sein, um den gegenständlichen Alkohol zu bekommen. Sie wusste überdies auch nicht, dass Wodka erst ab 18 Jahren abgegeben werden darf und konzentrierte sich somit auf die „16-Jahres-Grenze“. Dass anlässlich der Basisschulung, an welcher Frau L römisch fünf teilnahm, über die Altersgrenze von 18 Jahren, bei Abgabe hochprozentiger Alkoholika, gesprochen wurde, kann nicht festgestellt werden; ebenso wenig, dass die Altersgrenzen hinsichtlich Alkoholabgabe im Rahmen der Basisschulung im Detail im Rahmen des Abschlusstests abgefragt bzw. getestet wurden. Von Seiten der Kassiererin Frau L römisch fünf wurde in der Filiale allerdings der sogenannte „Kodex“ unterfertigt, in welchem auch die Altersgrenzen in Bezug auf Alkoholabgabe ersichtlich sind. In der Einschulungsphase der Frau L römisch fünf hat es auch einen Fall gegeben, in welchem sie eine Flasche Wodka einer noch nicht 18-jährigen Person verkauft hätte, wäre nicht die stellvertretende Filialleiterin dabei gewesen und wurden ihr anlässlich dieses Falles die maßgebenden Altersgrenzen auch erklärt. Nach Durchführung des verfahrensgegenständlichen Testkaufs begab sich die Testkäuferin O zu den beiden Magistratsbediensteten vor die Filiale und schilderte diesen den Sachverhalt, worauf die Kassiererin L römisch fünf beim nachfolgenden Gespräch auch angab, nicht gewusst zu haben, dass Wodka erst ab 18 Jahren gekauft und konsumiert werden darf. Dies wurde auch im Testprotokoll vom 04.08.2016 festgehalten und dieses von der Testkäuferin Frau O, der Magistratsbediensteten, Frau Mag. N, der Kassiererin, , Frau römisch fünf und der stellvertretenden Filialleiterin, Frau Sch, unterfertigt, wobei auch die Wartezeit an der Kassa von ca. zwei Minuten und die Anzahl der Kunden an der Kassa, ca. drei Personen, daraus hervorgehen. Nach Belehrung durch die Behördenorgane wurde der gegenständliche Testkauf rückabgewickelt. Aus Anlass des gegenständlichen Vorfalls wurden auch Nachschulungen betreffend die einschlägigen Jugendschutzbestimmungen durch den Beschwerdeführer vorgenommen und hat nach dem Vorfall auch eine weitere Schulung nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt stattgefunden. Darüber hinaus wurden zwischenzeitig auch Erleichterungen für die Altersbestimmung beim Kassieren durch Ersichtlichmachen des jeweiligen Geburtsdatums, ab dem Alkohol übergeben werden darf, vorgenommen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.740,00, hat Sorgepflichten für seine geschiedene Gattin in Form des Unterhalts von € 700,00 pro Monat, besitzt ein Einfamilienhaus mit Grund und hat keinerlei Verbindlichkeiten. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Es ist eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe zu GZ: 1164202015 der belangten Behörde ersichtlich, wobei als Zeitpunkt der Übertretung der 17.02.2014 und der 24.08.2015 angeführt wurden. Die bezughabende Strafverfügung erwuchs am 23.09.2015 in Rechtskraft. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich der gegenständliche Sachverhalt auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der vorgenommenen Zeugeneinvernahmen sowie des der öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung zu Grunde gelegten Verfahrensaktes, insbesondere dem Testkaufprotokoll vom 04.08.2016, ergibt. So hat die beim Jugendamt des Magistrates der Landeshauptstadt Graz als Juristin tätige Zeugin, Mag. N, überzeugend darlegen können, dass nach dem im Verfahrensgegenstand unbestrittenermaßen vorgenommenen Testkauf einer Flasche Wodka durch die damals noch 15-Jährige Zeugin O, die Kassiererin sich anlässlich der Konfrontation mit dem Sachverhalt dahingehend rechtfertigte, gedacht zu haben, dass die Testkäuferin ohnedies bald 16 Jahre alt sei und hat auch die damals kassierende Zeugin V unter Wahrheitspflicht glaubwürdig ausgesagt, dass sie damals nicht gewusst habe, dass Wodka erst ab 18 Jahren abgegeben werden dürfe und daher von der 16-Jahres-Grenze ausging, jedoch nicht mehr genau gewusst habe, ob die Jugendliche 16 Jahre alt sein müsste, oder ob es ausreiche, dass die Jugendliche im
  3. Lebensjahr sei, um den Alkohol zu bekommen. Die Aussage der Zeugin V deckt sich auch im Wesentlichen mit jener vor der belangten Behörde. Dort gab sie an, nicht genau gewusst zu haben, ob man das alkoholische Getränk erst ab dem
  4. Geburtstag oder schon im
  5. Lebensjahr kaufen dürfe. Aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen der Zeugin Mag. N sowie der Zeugin V, in welchen im Wesentlichen auch die Aussage der Zeugin O Deckung fand, insbesondere jedoch aufgrund des von den Beteiligten, auch von der stellvertretenden Filialleiterin, der Zeugin Sch, unterfertigten Testkaufprotokolles bestand für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass der Kassiererin V anlässlich des Testkaufs zum Tatzeitpunkt am Tatort die Altersgrenzen für die Abgabe der verschiedenen Alkoholika nicht abschließend bekannt waren und der Kassiererin V kein Rechenfehler bei der Altersbestimmung unterlaufen war. Die Aussage der Zeugin Sch, wonach die Kassiererin V nach dem Vorfall ausgesagt hätte, dass ihr ein Rechenfehler unterlaufen sei und sie daher deshalb den Alkohol abgegeben habe, konnte angesichts der zuvor erwähnten, übereinstimmenden, glaubhaften und überzeugenden Zeugenaussagen nicht Bestätigung erfahren und hatte im Übrigen auch die stellvertretende Filialleiterin und Zeugin Sch das bezughabende Testkaufprotokoll unterfertigt, in welchem die festgestellte Rechtfertigung der Kassiererin V ersichtlich war, wonach ihr die 18-Jahres-Grenze für die Abgabe der Flasche Wodka nicht bekannt gewesen ist. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich der gegenständliche Sachverhalt auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der vorgenommenen Zeugeneinvernahmen sowie des der öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung zu Grunde gelegten Verfahrensaktes, insbesondere dem Testkaufprotokoll vom 04.08.2016, ergibt. So hat die beim Jugendamt des Magistrates der Landeshauptstadt Graz als Juristin tätige Zeugin, Mag. N, überzeugend darlegen können, dass nach dem im Verfahrensgegenstand unbestrittenermaßen vorgenommenen Testkauf einer Flasche Wodka durch die damals noch 15-Jährige Zeugin O, die Kassiererin sich anlässlich der Konfrontation mit dem Sachverhalt dahingehend rechtfertigte, gedacht zu haben, dass die Testkäuferin ohnedies bald 16 Jahre alt sei und hat auch die damals kassierende Zeugin römisch fünf unter Wahrheitspflicht glaubwürdig ausgesagt, dass sie damals nicht gewusst habe, dass Wodka erst ab 18 Jahren abgegeben werden dürfe und daher von der 16-Jahres-Grenze ausging, jedoch nicht mehr genau gewusst habe, ob die Jugendliche 16 Jahre alt sein müsste, oder ob es ausreiche, dass die Jugendliche im
  6. Lebensjahr sei, um den Alkohol zu bekommen. Die Aussage der Zeugin römisch fünf deckt sich auch im Wesentlichen mit jener vor der belangten Behörde. Dort gab sie an, nicht genau gewusst zu haben, ob man das alkoholische Getränk erst ab dem
  7. Geburtstag oder schon im
  8. Lebensjahr kaufen dürfe. Aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen der Zeugin Mag. N sowie der Zeugin römisch fünf, in welchen im Wesentlichen auch die Aussage der Zeugin O Deckung fand, insbesondere jedoch aufgrund des von den Beteiligten, auch von der stellvertretenden Filialleiterin, der Zeugin Sch, unterfertigten Testkaufprotokolles bestand für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass der Kassiererin römisch fünf anlässlich des Testkaufs zum Tatzeitpunkt am Tatort die Altersgrenzen für die Abgabe der verschiedenen Alkoholika nicht abschließend bekannt waren und der Kassiererin römisch fünf kein Rechenfehler bei der Altersbestimmung unterlaufen war. Die Aussage der Zeugin Sch, wonach die Kassiererin römisch fünf nach dem Vorfall ausgesagt hätte, dass ihr ein Rechenfehler unterlaufen sei und sie daher deshalb den Alkohol abgegeben habe, konnte angesichts der zuvor erwähnten, übereinstimmenden, glaubhaften und überzeugenden Zeugenaussagen nicht Bestätigung erfahren und hatte im Übrigen auch die stellvertretende Filialleiterin und Zeugin Sch das bezughabende Testkaufprotokoll unterfertigt, in welchem die festgestellte Rechtfertigung der Kassiererin römisch fünf ersichtlich war, wonach ihr die 18-Jahres-Grenze für die Abgabe der Flasche Wodka nicht bekannt gewesen ist. In rechtlicher Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ist Nachstehendes auszuführen: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit der Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die maßgebenden Regelungen der GewO 1994 lauten wie folgt: § 38 Abs 2 GewO 1994:Paragraph 38, Absatz 2, GewO 1994: „Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen.“ § 47 GewO 1994:Paragraph 47, GewO 1994: „

(1)Der Gewerbetreibende kann für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eine Person bestellen, die der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte verantwortlich ist (Filialgeschäftsführer).
(2)Der Filialgeschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. § 39 Abs. 2a zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2)Der Filialgeschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Absatz eins, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Paragraph 39, Absatz 2 a, zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3)Der Gewerbetreibende hat die Bestellung und das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde (§ 345 Abs. 2) anzuzeigen. Die Behörde hat die Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes von der Bestellung und dem Ausscheiden des Filialgeschäftsführers zu verständigen.
(3)Der Gewerbetreibende hat die Bestellung und das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde (Paragraph 345, Absatz 2,) anzuzeigen. Die Behörde hat die Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes von der Bestellung und dem Ausscheiden des Filialgeschäftsführers zu verständigen.
(4)Der Gewerbetreibende ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der Betriebsstätte, für die der Filialgeschäftsführer bestellt ist, im Rahmen des § 370 befreit, wenn er die Bestellung eines dem Abs. 2 entsprechenden Filialgeschäftsführers

Abs. 3 angezeigt hat.“

(4)Der Gewerbetreibende ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der Betriebsstätte, für die der Filialgeschäftsführer bestellt ist, im Rahmen des Paragraph 370, befreit, wenn er die Bestellung eines dem Absatz 2, entsprechenden Filialgeschäftsführers

Absatz 3, angezeigt hat.“ § 114 GewO 1994:Paragraph 114, GewO 1994: „Gewerbetreibenden ist es untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.“ § 367a GewO 1994:Paragraph 367 a, GewO 1994: „Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.“„Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 114, Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.“ § 370 Abs 1 und 4 GewO 1994:Paragraph 370, Absatz eins und 4 GewO 1994: „

(1)Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(4)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers

§ 47, dem nachweislich die entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis übertragen wurde, hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.“

(4)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers

Paragraph 47,, dem nachweislich die entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis übertragen wurde, hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.“ § 2 Z 2 und 8 des Steiermärkischen Jugendgesetzes – StJG 2013, LGBl. Nr. 81/2013, lautet wie folgt:Paragraph 2, Ziffer 2 und 8 des Steiermärkischen Jugendgesetzes – StJG 2013, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2013,, lautet wie folgt: „Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

  1. 2 Jugendliche: Personen ab dem vollendeten
  2. Lebensjahr bis zum vollendeten
  3. Lebensjahr;
  4. 8 Gebrannter Alkohol: Durch Brennen (Destillation) hergestellte Spirituosen; Nicht darunter fallen alkoholhältige Nahrungsergänzungsmittel und diätische Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975 sowie alkoholhältige Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes.“ § 18 Abs 1 und 2 StJG lautet wie folgt:Paragraph 18, Absatz eins und 2 StJG lautet wie folgt: „

(1)Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakerzeugnissen verboten.
(2)Darüber hinaus sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol sowie von spirituosenhältigen Mischgetränken, insbesondere „Alkopops“, verboten.“ § 5 VStG bestimmt Folgendes:Paragraph 5, VStG bestimmt Folgendes: „
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“ Hinsichtlich der Strafbemessung wird im § 19 VStG Folgendes ausgeführt:Hinsichtlich der Strafbemessung wird im Paragraph 19, VStG Folgendes ausgeführt: „
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ § 32 Abs 2 StGB lautet wie folgt:Paragraph 32, Absatz 2, StGB lautet wie folgt: „Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.“ § 32 Abs 3 StGB normiert Folgendes:Paragraph 32, Absatz 3, StGB normiert Folgendes: „Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.“ § 34 Abs 1 Z 15 StGB lautet wie folgt:Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 15, StGB lautet wie folgt: „Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter 15.Ziffer 15 sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern.“ In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die angeführten Gesetzesbestimmungen wird in rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes ausgeführt wie folgt: Im Beschwerdefall war der Beschwerdeführer auch zum Tatzeitpunkt Filialgeschäftsführer der gegenständlichen Filiale und sind nach § 370 GewO 1994 aufgrund der angezeigten Bestellung als Filialgeschäftsführer nach § 47 GewO 1994 insbesondere auch Geldstrafen gegen ihn zu verhängen, da ihm auch die entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis hinsichtlich der in Rede stehenden Betriebsstätte übertragen war (vgl. § 370 Abs 4 GewO 1994 iVm § 370 Abs 1 leg. cit.). Er gab diesbezüglich auch an, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bestellt gewesen zu sein. Fallbezogen hat die Gewerbeinhaberin als Gewerbetreibende durch die Kassiererin L V der zum Tatzeitpunkt erst 15-jährigen jugendlichen Testkäuferin, L O, eine Flasche Wodka mit 37,5 Vol.-% trotz vorgenommener Ausweiskontrolle verkauft, obwohl nach dem Steiermärkischen Jugendgesetz – StJG 2013 nach § 18 Abs 1 bis zum vollendeten
  1. Lebensjahr nicht nur der Erwerb und Besitz, sondern auch der Konsum von alkoholischen Getränken überhaupt verboten ist. Weiters ist es Jugendlichen darüber hinaus bis zum vollendeten
  2. Lebensjahr nach § 18 Abs 2 leg. cit. auch verboten, gebrannten Alkohol zu erwerben, besitzen, aber auch zu konsumieren und ist es Gewerbetreibenden nach § 114
  3. Satz GewO 1994 insbesondere auch untersagt, durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche abgeben zu lassen, wenn letzteren dieses Alters nach landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Im in Rede stehenden Fall ist der Genuss von Alkohol nach dem Steiermärkischen Jugendgesetz – StJG 2013 bis zum vollendeten
  4. Lebensjahr – wie gesagt – zur Gänze verboten und ist der Genuss von Wodka mit 37,5 Vol.-% überhaupt erst ab dem vollendeten
  5. Lebensjahr gestattet, weshalb es der Gewerbetreibenden untersagt war, an die genannte Testkäuferin den besagten Alkohol abgeben zu lassen. § 367a GewO 1994 sieht u.a. für den Fall des Abgebenlassens von Alkohol entgegen der Bestimmung des § 114 GewO 1994 eine mit Geldstrafe von mindestens € 180,00 bis € 3.600,00 zu bestrafende Verwaltungsübertretung vor. Im Beschwerdefall war der Beschwerdeführer auch zum Tatzeitpunkt Filialgeschäftsführer der gegenständlichen Filiale und sind nach Paragraph 370, GewO 1994 aufgrund der angezeigten Bestellung als Filialgeschäftsführer nach Paragraph 47, GewO 1994 insbesondere auch Geldstrafen gegen ihn zu verhängen, da ihm auch die entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis hinsichtlich der in Rede stehenden Betriebsstätte übertragen war vergleiche Paragraph 370, Absatz 4, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, leg. cit.). Er gab diesbezüglich auch an, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bestellt gewesen zu sein. Fallbezogen hat die Gewerbeinhaberin als Gewerbetreibende durch die Kassiererin L römisch fünf der zum Tatzeitpunkt erst 15-jährigen jugendlichen Testkäuferin, L O, eine Flasche Wodka mit 37,5 Vol.-% trotz vorgenommener Ausweiskontrolle verkauft, obwohl nach dem Steiermärkischen Jugendgesetz – StJG 2013 nach Paragraph 18, Absatz eins bis zum vollendeten
  6. Lebensjahr nicht nur der Erwerb und Besitz, sondern auch der Konsum von alkoholischen Getränken überhaupt verboten ist. Weiters ist es Jugendlichen darüber hinaus bis zum vollendeten
  7. Lebensjahr nach Paragraph 18, Absatz 2, leg. cit. auch verboten, gebrannten Alkohol zu erwerben, besitzen, aber auch zu konsumieren und ist es Gewerbetreibenden nach Paragraph 114,
  8. Satz GewO 1994 insbesondere auch untersagt, durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche abgeben zu lassen, wenn letzteren dieses Alters nach landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Im in Rede stehenden Fall ist der Genuss von Alkohol nach dem Steiermärkischen Jugendgesetz – StJG 2013 bis zum vollendeten
  9. Lebensjahr , – wie gesagt – zur Gänze verboten und ist der Genuss von Wodka mit 37,5 Vol.-% überhaupt erst ab dem vollendeten
  10. Lebensjahr gestattet, weshalb es der Gewerbetreibenden untersagt war, an die genannte Testkäuferin den besagten Alkohol abgeben zu lassen. Paragraph 367 a, GewO 1994 sieht u.a. für den Fall des Abgebenlassens von Alkohol entgegen der Bestimmung des Paragraph 114, GewO 1994 eine mit Geldstrafe von mindestens € 180,00 bis € 3.600,00 zu bestrafende Verwaltungsübertretung vor. Im Beschwerdefall kann somit kein Zweifel bestehen, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht durch die Gewerbetreibende, deren Filialgeschäftsführer in der in Rede stehenden Betriebsstätte der Beschwerdeführer auch zur Tatzeit gewesen ist, verwirklicht wurde. Der Wortlaut des § 114 GewO richtet sich nämlich an den Gewerbetreibenden und ist es diesem u.a. untersagt, alkoholische Getränke abgeben zu lassen, wenn dies nach landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten ist (vgl. z. B. VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/04/0017). § 38 Abs 2 GewO 1994 bestimmt in diesem Zusammenhang, dass als Gewerbetreibender im Sinne der GewO 1994, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen ist. Die Gewerbetreibende, gegenständlich die Gewerbeinhaberin X AG, ist jedoch von ihrer Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der Betriebsstätte, für die der Filialgeschäftsführer bestellt ist, im Rahmen des § 370 GewO 1994 befreit, wenn er – wie gegenständlich unbestritten – die Bestellung eines dem Abs 2 des § 47 GewO 1994 entsprechenden Filialgeschäftsführers

§ 47Abs 3 Gew

O 1994 angezeigt hat. Aus dem Gesagten folgt, dass die belangte Behörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer als Filialgeschäftsführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ausgegangen ist. Letzteres wird im Beschwerdefall durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Im Beschwerdefall kann somit kein Zweifel bestehen, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht durch die Gewerbetreibende, deren Filialgeschäftsführer in der in Rede stehenden Betriebsstätte der Beschwerdeführer auch zur Tatzeit gewesen ist, verwirklicht wurde. Der Wortlaut des Paragraph 114, GewO richtet sich nämlich an den Gewerbetreibenden und ist es diesem u.a. untersagt, alkoholische Getränke abgeben zu lassen, wenn dies nach landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten ist vergleiche z. B. VwGH am 09.09.2015, , Ro 2015/04/0017). Paragraph 38, Absatz 2, GewO 1994 bestimmt in diesem Zusammenhang, dass als Gewerbetreibender im Sinne der GewO 1994, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen ist. Die Gewerbetreibende, gegenständlich die Gewerbeinhaberin römisch zehn AG, ist jedoch von ihrer Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der Betriebsstätte, für die der Filialgeschäftsführer bestellt ist, im Rahmen des Paragraph 370, GewO 1994 befreit, wenn er – wie gegenständlich unbestritten – die Bestellung eines dem Absatz 2, des Paragraph 47, GewO 1994 entsprechenden Filialgeschäftsführers

Paragraph 47, Absatz 3, GewO 1994 angezeigt hat. Aus dem Gesagten folgt, dass die belangte Behörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer als Filialgeschäftsführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ausgegangen ist. Letzteres wird im Beschwerdefall durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten. In subjektiver Hinsicht führte die Verwaltungsstrafbehörde auch zutreffend aus, dass die dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt darstellt. „Die Verwirklichung des Tatbestandes allein genügt auch im Fall von Ungehorsamsdelikten für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich. Der Gesetzgeber präsumiert aber in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten ....“ (vgl. VwGH am 23.11.2001, 2001/02/0184). Im Falle eines derartigen Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH am 12.12.2005, 2005/17/0090). Zur besagten Glaubhaftmachung des Verschuldens bedarf es der Darlegung, dass der Täter im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl. z. B. VwGH am 27.04.2011, 2010/08/0172). Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschuldigten hinsichtlich der Durchführung regelmäßiger Schulungen auf Grundlage ihres Beweisverfahrens als widerlegt und sei die Verkäuferin L V zwar geschult, jedoch nicht ausreichend geschult worden, zumal sie nicht gewusst habe, ab welchem Alter das gegenständliche Getränk gekauft werden dürfe und würden die Ausführungen der Zeugin darlegen, dass zumindest sie nicht umfangreich über die jugendschutzrelevanten Bestimmungen informiert worden sei und ging die belangte Behörde daher vom Nichtvorliegen eines entsprechenden Kontrollsystems und der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes durch den nunmehrigen Beschwerdeführer aus.In subjektiver Hinsicht führte die Verwaltungsstrafbehörde auch zutreffend aus, dass die dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt darstellt. „Die Verwirklichung des Tatbestandes allein genügt auch im Fall von Ungehorsamsdelikten für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich. Der Gesetzgeber präsumiert aber in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten ....“ vergleiche VwGH am 23.11.2001, 2001/02/0184). Im Falle eines derartigen Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche VwGH am 12.12.2005, 2005/17/0090). Zur besagten Glaubhaftmachung des Verschuldens bedarf es der Darlegung, dass der Täter im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte vergleiche z. B. VwGH am 27.04.2011, 2010/08/0172). Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschuldigten hinsichtlich der Durchführung regelmäßiger Schulungen auf Grundlage ihres Beweisverfahrens als widerlegt und sei die Verkäuferin L römisch fünf zwar geschult, jedoch nicht ausreichend geschult worden, zumal sie nicht gewusst habe, ab welchem Alter das gegenständliche Getränk gekauft werden dürfe und würden die Ausführungen der Zeugin darlegen, dass zumindest sie nicht umfangreich über die jugendschutzrelevanten Bestimmungen informiert worden sei und ging die belangte Behörde daher vom Nichtvorliegen eines entsprechenden Kontrollsystems und der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes durch den nunmehrigen Beschwerdeführer aus. Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdefall u. a. vor, dass die Alkoholabgabe aufgrund eines individuellen Missgeschicks der Verkäuferin, einem auf einen individuellen Fehler bei der Ausweiskontrolle, zurückzuführen sei und sei die gänzliche Verhinderung derartiger individueller Versehen im Rahmen eines gewissen Fehlerkalküls nicht möglich. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Beweisverfahren ergeben hat, dass der Verkäuferin zur Tatzeit nicht ein (Rechen)Fehler bei der Ausweiskontrolle unterlief, sondern sie mit den Altersgrenzen nach dem Steiermärkischen Jugendgesetz im Zusammenhang mit dem legalen Alkoholgenuss Jugendlicher nicht abschließend vertraut war und kann aus dem alleinigen Umstand, dass die Kassiererin im gegenständlichen Fall die Notwendigkeit einer Alterskontrolle erkannte, nicht auf die grundsätzliche Wirksamkeit des vom Beschwerdeführer etablierten Kontrollsystems geschlossen werden. Der Beschwerdeführer legt auch sein in der Filiale implementiertes, mehrstufiges Kontrollsystem im Zusammenhang mit der Vorbeugung unzulässiger Alkoholabgaben an Jugendliche initiativ dar. Soweit dies den Umstand betrifft, dass beim Einscannen eines alkoholischen Getränkes im Zuge des Verkaufs ein akustisches Signal erfolgt und zusätzlich der Hinweis „Jugendschutz“ optisch erfolgt und zwar vom Alter des Kunden unabhängig, betrifft dies den Sachverhalt der Abgabe von Alkohol an sich und wurde auch nachvollziehbar dargelegt, dass die Kassiererin in einem derartigen Fall die Alterskontrolle durchzuführen hat und ohne Bestätigung der Durchführung derselben nicht mit dem Einscannen von Waren bzw. dem Kassieren fortgefahren werden kann. Plausibel ist auch, dass die Verkäuferin zunächst eine grobe Altersbeurteilung anhand des äußeren Erscheinungsbildes des Kunden vornimmt und bei offensichtlich aufgrund des Alters zum Genuss alkoholischer Getränke berechtigten Kunden weitere Kontrollhandlungen unterbleiben sowie falls, wenngleich geringe, Zweifel an der Berechtigung zu Alkoholangabe an eine Person bestehen, die Vorlage eines Lichtbildausweises zur detaillierteren Kontrolle des Alters verlangt wird. Letzteres wurde von Seiten der Verkäuferin L V im Zuge des verfahrensgegenständlichen Testkaufes auch durchgeführt, jedoch wurde die Alterskontrolle – wie dargelegt – in unzureichender Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf das erforderliche Alter für die Abgabe eines derartigen hochprozentigen alkoholischen Getränkes in Form von einer Flasche Wodka dennoch vorgenommen. Im Übrigen entspricht das Verlangen eines amtlichen Lichtbildausweises in einer solchen Situation auch der gesetzlichen Forderung des § 114

  1. Satz GewO 1994 (vgl. 420 der Beilagen, XXIII. GP, Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie, S., 11), wobei alternativ zur Altersfeststellung eines Jugendlichen auch eine spezielle Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangt werden kann. Die Nichteinhaltung dieses Gebotes stellt im Übrigen eine weitere andere, nach § 368 GewO 1994 zu ahndende Verwaltungsübertretung dar und ist dies auch der Fall, wenn der Verpflichtung des Gewerbetreibenden, an geeigneter Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, der deutlich auf das Verbot der Alkoholabgabe an Jugendliche nach § 114
  2. Satz GewO 1994 hinweist, nicht nachgekommen wird. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als Teil seines Kontrollsystems diesbezüglich ins Treffen geführten Maßnahmen entsprechen daher der Umsetzung von Verpflichtungen, deren Nichteinhaltung unter separater verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion steht. Der Beschwerdeführer legt auch sein in der Filiale implementiertes, mehrstufiges Kontrollsystem im Zusammenhang mit der Vorbeugung unzulässiger Alkoholabgaben an Jugendliche initiativ dar. Soweit dies den Umstand betrifft, dass beim Einscannen eines alkoholischen Getränkes im Zuge des Verkaufs ein akustisches Signal erfolgt und zusätzlich der Hinweis „Jugendschutz“ optisch erfolgt und zwar vom Alter des Kunden unabhängig, betrifft dies den Sachverhalt der Abgabe von Alkohol an sich und wurde auch nachvollziehbar dargelegt, dass die Kassiererin in einem derartigen Fall die Alterskontrolle durchzuführen hat und ohne Bestätigung der Durchführung derselben nicht mit dem Einscannen von Waren bzw. dem Kassieren fortgefahren werden kann. Plausibel ist auch, dass die Verkäuferin zunächst eine grobe Altersbeurteilung anhand des äußeren Erscheinungsbildes des Kunden vornimmt und bei offensichtlich aufgrund des Alters zum Genuss alkoholischer Getränke berechtigten Kunden weitere Kontrollhandlungen unterbleiben sowie falls, wenngleich geringe, Zweifel an der Berechtigung zu Alkoholangabe an eine Person bestehen, die Vorlage eines Lichtbildausweises zur detaillierteren Kontrolle des Alters verlangt wird. Letzteres wurde von Seiten der Verkäuferin L römisch fünf im Zuge des verfahrensgegenständlichen Testkaufes auch durchgeführt, jedoch wurde die Alterskontrolle – wie dargelegt – in unzureichender Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf das erforderliche Alter für die Abgabe eines derartigen hochprozentigen alkoholischen Getränkes in Form von einer Flasche Wodka dennoch vorgenommen. Im Übrigen entspricht das Verlangen eines amtlichen Lichtbildausweises in einer solchen Situation auch der gesetzlichen Forderung des Paragraph 114,
  3. Satz GewO 1994 vergleiche 420 der Beilagen, römisch 23 . GP, Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie, S., 11), wobei alternativ zur Altersfeststellung eines Jugendlichen auch eine spezielle Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangt werden kann. Die Nichteinhaltung dieses Gebotes stellt im Übrigen eine weitere andere, nach Paragraph 368, GewO 1994 zu ahndende Verwaltungsübertretung dar und ist dies auch der Fall, wenn der Verpflichtung des Gewerbetreibenden, an geeigneter Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, der deutlich auf das Verbot der Alkoholabgabe an Jugendliche nach Paragraph 114,
  4. Satz GewO 1994 hinweist, nicht nachgekommen wird. Die , vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als Teil seines Kontrollsystems diesbezüglich ins Treffen geführten Maßnahmen entsprechen daher der , Umsetzung von Verpflichtungen, deren Nichteinhaltung unter separater verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion steht. Der Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen Fall weiters auf die in eigenen Seminaren in einer externen Schulungsfiliale von spezialisierten Fachkräften mit langjähriger Erfahrung durchgeführte Einschulung, in deren Rahmen auch das technische Kontrollsystem anhand mehrerer Beispiele verständlich erklärt und vorgeführt werde. Auch die Filialleiterin werde von Seiten des Beschwerdeführers innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs regelmäßig über Änderungen, vor allem im Bereich des Jugendschutzes, informiert und der Beschwerdeführer weise diese auch an, die jeweiligen MitarbeiterInnen darüber in Kenntnis zu setzen und führe bei Bedarf auch (Nach-)Schulungen selbst durch, wobei der Wissensstand der MitarbeiterInnen und die Umsetzung der Anweisungen regelmäßig überprüft würden. Jedoch sei es dem Beschwerdeführer aufgrund der großen Anzahl der ihm zugewiesenen MitarbeiterInnen nicht möglich, jeden einzelnen Mitarbeiter und jeden Arbeitsschritt zu kontrollieren und seien die MitarbeiterInnen aber dazu angehalten, sich bei etwaigen Fragen zum Thema an den Beschwerdeführer zu wenden. Das beschriebene Kontrollsystem habe sich in der Vergangenheit mehrfach bewährt. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass weder die Vornahme von Schulungen, noch die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) für ein „wirksames Kontrollsystem“ ausreichend sind (vgl. z. B. VwGH am 26.02.2010, 2009/02/0302). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt und ist es Sache des Beschwerdeführers, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise, von wem, Kontrollen vorgenommen worden sind (vgl. z. B. VwGH am 18.02.2015, Ra 2015/04/0006, unter Hinweis auf VwGH am 28.09.2011, 2010/04/0075, VwGH am 31.05.2000, 2000/04/0090 und VwGH am 22.06.2011, 2009/04/0152). Indem der Beschwerdeführer bloß behauptet, dass der Wissensstand der MitarbeiterInnen und die Umsetzung der Anweisungen regelmäßig überprüft würden und die Kontrolle jedes einzelnen Mitarbeiters und jedes Arbeitsschrittes nicht möglich sei, legt er damit jedoch noch keine wirksame Kontrolle initiativ dar, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift des § 114
  5. Satz GewO 1994 mit gutem Grund erwarten ließ; – insbesondere legt der Beschwerdeführer fallbezogen nicht konkret dar, durch welche Maßnahmen, in welchen Intervallen der in Bezug auf die Alkoholabhabe an Jugendliche erforderliche Wissenstand der MitarbeiterInnen und die Umsetzung der Anweisungen kontrolliert werden, wobei allerdings auch eine stichprobenartige Kontrolle nicht ausreichend ist, um ein wirksames Kontrollsystem glaubhaft zu machen (vgl. z. B. VwGH am 23.11.2009, 2008/03/0176). Dass die MitarbeiterInnen selbst auch im Rahmen der Schulungen dazu angehalten werden, sich bei etwaigen Fragen zum Thema auch an den Beschwerdeführer zu wenden und im Rahmen des Basisseminars auch ein Abschlusstest der Teilnehmer erfolgt, vermag im Beschwerdefall am Nichtvorliegen eines wirksamen Kontrollsystems jedenfalls nichts zu ändern und wäre eine wirksame Kontrolle des Wissensstandes der Verkäuferin L V im Rahmen eines tauglichen Kontrollsystems erfolgt, so wäre auch hervorgekommen, dass dieser die landesrechtlichen Vorgaben für den Genuss von 37,5 Vol.-% aufweisenden Wodka und damit die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Abgabe derartiger alkoholischer Getränke in Bezug auf das Alter damals nicht bekannt gewesen sind. Der Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen Fall weiters auf die in eigenen Seminaren in einer externen Schulungsfiliale von spezialisierten Fachkräften mit langjähriger Erfahrung durchgeführte Einschulung, in deren Rahmen auch das technische Kontrollsystem anhand mehrerer Beispiele verständlich erklärt und vorgeführt werde. Auch die Filialleiterin werde von Seiten des Beschwerdeführers innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs regelmäßig über Änderungen, vor allem im Bereich des Jugendschutzes, informiert und der Beschwerdeführer weise diese auch an, die jeweiligen MitarbeiterInnen darüber in Kenntnis zu setzen und führe bei Bedarf auch (Nach-)Schulungen selbst durch, wobei der Wissensstand der MitarbeiterInnen und die Umsetzung der Anweisungen regelmäßig überprüft würden. Jedoch sei es dem Beschwerdeführer aufgrund der großen Anzahl der ihm zugewiesenen MitarbeiterInnen nicht möglich, jeden einzelnen Mitarbeiter und jeden Arbeitsschritt zu kontrollieren und seien die MitarbeiterInnen aber dazu angehalten, sich bei etwaigen Fragen zum Thema an den Beschwerdeführer zu wenden. Das beschriebene Kontrollsystem habe sich in der Vergangenheit mehrfach bewährt. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass weder die Vornahme von Schulungen, noch die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) für ein „wirksames Kontrollsystem“ ausreichend sind vergleiche z. B. VwGH am 26.02.2010, 2009/02/0302). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt und ist es Sache des Beschwerdeführers, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise, von wem, Kontrollen vorgenommen worden sind vergleiche z. B. VwGH am 18.02.2015, Ra 2015/04/0006, unter Hinweis auf VwGH am 28.09.2011, 2010/04/0075, VwGH am 31.05.2000, 2000/04/0090 und VwGH am 22.06.2011, 2009/04/0152). Indem der Beschwerdeführer bloß behauptet, dass der Wissensstand der MitarbeiterInnen und die Umsetzung der Anweisungen regelmäßig überprüft würden und die Kontrolle jedes einzelnen Mitarbeiters und jedes Arbeitsschrittes nicht möglich sei, legt er damit jedoch noch keine wirksame Kontrolle initiativ dar, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift des Paragraph 114,
  6. Satz GewO 1994 mit gutem Grund erwarten ließ; – insbesondere legt der Beschwerdeführer fallbezogen nicht konkret dar, durch welche Maßnahmen, in welchen Intervallen der in Bezug auf die Alkoholabhabe an Jugendliche erforderliche Wissenstand der MitarbeiterInnen und die Umsetzung der Anweisungen kontrolliert werden, wobei allerdings auch eine stichprobenartige Kontrolle nicht ausreichend ist, um ein wirksames Kontrollsystem glaubhaft zu machen vergleiche z. B. VwGH am 23.11.2009, 2008/03/0176). Dass die MitarbeiterInnen selbst auch im Rahmen der Schulungen dazu angehalten werden, sich bei etwaigen Fragen zum Thema auch an den Beschwerdeführer zu wenden und im Rahmen des Basisseminars auch ein Abschlusstest der Teilnehmer erfolgt, vermag im Beschwerdefall am Nichtvorliegen eines wirksamen Kontrollsystems jedenfalls nichts zu ändern und wäre eine wirksame Kontrolle des Wissensstandes der Verkäuferin L römisch fünf im Rahmen eines tauglichen Kontrollsystems erfolgt, so wäre auch hervorgekommen, dass dieser die landesrechtlichen Vorgaben für den Genuss von 37,5 Vol.-% aufweisenden Wodka und damit die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Abgabe derartiger alkoholischer Getränke in Bezug auf das Alter damals nicht bekannt gewesen sind. Soweit der Beschwerdeführer die behördliche Beweiswürdigung der Zeugenaussage der Verkäuferin L V im Zusammenhang mit regelmäßig durchgeführten Schulungen auch in Bezug auf die geltenden Jugendschutzbestimmungen bekämpft und als nicht lebensnah erachtet, weil die MitarbeiterInnen ohne entsprechende Aufklärung gar nicht wüssten, wie sie bei Erklingen des akustischen und optischen Warnsignals und bei der darauf folgenden Alterskontrolle reagieren sollten, so ist diesbezüglich zum einen festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren die Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht erfolgt und sei zum anderen an dieser Stelle nochmals auf die zitierte, höchstgerichtliche Judikatur im Zusammenhang mit der Vornahme von Schulungen, welche für ein „wirksames Kontrollsystem“ nicht ausreichen, verwiesen. Auch im Zusammenhang mit dem restlichen, die Schulung betreffenden Vorbringen ist festzuhalten, dass nicht das Ausmaß durchgeführter Schulungen entscheidend sein kann, sondern vielmehr das Ergebnis derselben, also der Wissensstand, der die Verkäuferinnen schlussendlich dazu befähigt, im Einzelfall auch die richtige, in Einklang mit den einschlägigen jugendschutzrechtlichen Bestimmungen und der gewerberechtlichen Vorschrift des § 114
  7. Satz GewO 1994 stehende Entscheidung zu treffen und kommt es daher auch auf die wirksame Kontrolle des diesbezüglich erforderlichen Wissensstandes an, welche unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lässt. In Ermangelung der initiativen, konkreten Darlegung einer derartigen, wirksamen diesbezüglichen Kontrolle vermochte der Beschwerdeführer bereits deshalb ein wirksames Kontrollsystem nicht glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch das Vorliegen einer Stresssituation ins Treffen führte, zumal die Zeugin neben der Tätigkeit an der Kassa auch noch Lagerarbeiten verrichtete, und auf die zum Tatzeitpunkt vorliegende starke Frequenz der in Rede stehenden Filiale verwies, ist einerseits auf das Ergebnis des Beweisverfahrens zu verweisen, wonach ca. drei Personen vor der Testkäuferin waren und es eine Wartezeit von ca. zwei Minuten gegeben hat und andererseits darauf hinzuweisen, dass auch derartige Stresssituationen zu den genannten „vorhersehbaren Verhältnissen“ in der Filiale eines Lebensmittelmarktes, wie dem gegenständlichen, gezählt werden müssen und es sich um 10.27 Uhr des 04.08.2016, einem Donnerstag, auch erfahrungsgemäß nicht um eine Tageszeit handelte, in welcher die stärkste Frequenz in derartigen Lebensmittelmärkten vorherrschend ist. Im Übrigen ist auch kein Sachverhalt ersichtlich, inwieweit die in Rede stehende Kassiererin in der gegenständlichen Filiale zur Tatzeit unter einem besonderen Leistungs- und Zeitdruck stand. Dass der betroffenen Frau V zur Tatzeit selbst auch ein Fehler unterlaufen ist, vermag den Beschwerdeführer im Hinblick auf die fehlende Darlegung wirksamer Kontrollmechanismen, insbesondere im Hinblick auf den erforderlichen Ausbildungs- und Wissensstand der Kassiererin, nicht zu exkulpieren und ist im Hinblick auf den nicht gelungenen Entlastungsbeweis gegenständlich vom Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer den auch im Verwaltungsstrafverfahren durchschlagenden Grundsatz „in dubio pro reo“ anlässlich der durchgeführten Gerichtsverhandlung strapazierte, ist ihm diesbezüglich zu entgegnen, dass sich dieser bei dem in Rede stehenden Ungehorsamsdelikt auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands bezieht, welcher das Erfordernis eines Kontrollsystems nicht beinhaltet und ist das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems im Zuge des von Beschwerdeführerseite vorzunehmenden Entlastungsbeweises im Bereich der subjektiven Tatseite glaubhaft zu machen.Soweit der Beschwerdeführer die behördliche Beweiswürdigung der Zeugenaussage der Verkäuferin L römisch fünf im Zusammenhang mit regelmäßig durchgeführten Schulungen auch in Bezug auf die geltenden Jugendschutzbestimmungen bekämpft und als nicht lebensnah erachtet, weil die MitarbeiterInnen ohne entsprechende Aufklärung gar nicht wüssten, wie sie bei Erklingen des akustischen und optischen Warnsignals und bei der darauf folgenden Alterskontrolle reagieren sollten, so ist diesbezüglich zum einen festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren die Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht erfolgt und sei zum anderen an dieser Stelle nochmals auf die zitierte, höchstgerichtliche Judikatur im Zusammenhang mit der Vornahme von Schulungen, welche für ein „wirksames Kontrollsystem“ nicht ausreichen, verwiesen. Auch im Zusammenhang mit dem restlichen, die Schulung betreffenden Vorbringen ist festzuhalten, dass nicht das Ausmaß durchgeführter Schulungen entscheidend sein kann, sondern vielmehr das Ergebnis derselben, also der Wissensstand, der die Verkäuferinnen schlussendlich dazu befähigt, im Einzelfall auch die richtige, in Einklang mit den einschlägigen jugendschutzrechtlichen Bestimmungen und der gewerberechtlichen Vorschrift des Paragraph 114,
  8. Satz GewO 1994 stehende Entscheidung zu treffen und kommt es daher auch auf die wirksame Kontrolle des diesbezüglich erforderlichen Wissensstandes an, welche unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lässt. In Ermangelung der initiativen, konkreten Darlegung einer derartigen, wirksamen diesbezüglichen Kontrolle vermochte der Beschwerdeführer bereits deshalb ein wirksames Kontrollsystem nicht glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch das Vorliegen einer Stresssituation ins Treffen führte, zumal die Zeugin neben der Tätigkeit an der Kassa auch noch Lagerarbeiten verrichtete, und auf die zum Tatzeitpunkt vorliegende starke Frequenz der in Rede stehenden Filiale verwies, ist einerseits auf das Ergebnis des Beweisverfahrens zu verweisen, wonach ca. drei Personen vor der Testkäuferin waren und es eine Wartezeit von ca. zwei Minuten gegeben hat und andererseits darauf hinzuweisen, dass auch derartige Stresssituationen zu den genannten „vorhersehbaren Verhältnissen“ in der Filiale eines Lebensmittelmarktes, wie dem gegenständlichen, gezählt werden müssen und es sich um 10.27 Uhr des 04.08.2016, einem Donnerstag, auch erfahrungsgemäß nicht um eine Tageszeit handelte, in welcher die stärkste Frequenz in derartigen Lebensmittelmärkten vorherrschend ist. Im Übrigen ist auch kein Sachverhalt ersichtlich, inwieweit die in Rede stehende Kassiererin in der gegenständlichen Filiale zur Tatzeit unter einem besonderen Leistungs- und Zeitdruck stand. Dass der betroffenen Frau römisch fünf zur Tatzeit selbst auch ein Fehler unterlaufen ist, vermag den Beschwerdeführer im Hinblick auf die fehlende Darlegung wirksamer Kontrollmechanismen, insbesondere im Hinblick auf den erforderlichen Ausbildungs- und Wissensstand der Kassiererin, nicht zu exkulpieren und ist im Hinblick auf den nicht gelungenen Entlastungsbeweis gegenständlich vom Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer den auch im Verwaltungsstrafverfahren durchschlagenden Grundsatz „in dubio pro reo“ anlässlich der durchgeführten Gerichtsverhandlung strapazierte, ist ihm diesbezüglich zu entgegnen, dass sich dieser bei dem in Rede stehenden Ungehorsamsdelikt auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands bezieht, welcher das Erfordernis eines Kontrollsystems nicht beinhaltet und ist das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems im Zuge des von Beschwerdeführerseite vorzunehmenden Entlastungsbeweises im Bereich der subjektiven Tatseite glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die behördliche Strafbemessung unter Anführen von von ihm mittlerweile getroffenen Maßnahmen zur Hintanhaltung weiterer derartiger Vorfälle, wie das Auflegen einer Liste mit Jahreszahlen zur Erleichterung der Berechnung des zulässigen Alters bei Alkoholabgabe und tägliche Ermittlung und Notierung des Geburtstages, ab dem Alkohol abgegeben werden darf, um die Berechnung des zulässigen Alters zu erleichtern. Weiters seien umfassende Gespräche hinsichtlich der dringenden Notwendigkeit einer genauen Altersüberprüfung geführt worden und Frau L V die Teilnahme an einer Nachschulung, in der erneut auf Jugendschutzbestimmungen und deren Bedeutung eingegangen worden sei, ermöglicht worden und liege in diesen Maßnahmen ein Strafmilderungsgrund im Sinne der Bestimmung des § 34 Abs 1 Z 15 StGB.Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die behördliche Strafbemessung unter Anführen von von ihm mittlerweile getroffenen Maßnahmen zur Hintanhaltung weiterer derartiger Vorfälle, wie das Auflegen einer Liste mit Jahreszahlen zur Erleichterung der Berechnung des zulässigen Alters bei Alkoholabgabe und tägliche Ermittlung und Notierung des Geburtstages, ab dem Alkohol abgegeben werden darf, um die Berechnung des zulässigen Alters zu erleichtern. Weiters seien umfassende Gespräche hinsichtlich der dringenden Notwendigkeit einer genauen Altersüberprüfung geführt worden und Frau L römisch fünf die Teilnahme an einer Nachschulung, in der erneut auf Jugendschutzbestimmungen und deren Bedeutung eingegangen worden sei, ermöglicht worden und liege in diesen Maßnahmen ein Strafmilderungsgrund im Sinne der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 15, StGB. Von Beschwerdeführerseite wird dabei zutreffend auch ins Treffen geführt, dass Strafen grundsätzlich auch einen finanziell spürbaren Nachteil darstellen sollen. Wenn der Beschwerdeführer jedoch ausführt, dass eine Geldstrafe im Ausmaß von € 900,00 eine Höhe darstelle, welche das Ausmaß einer gerichtlichen Strafe annehme, so vermag dieser Rechtsauffassung seitens des erkennenden Gerichtes nicht gefolgt zu werden. Es ist der belangten Behörde auch zuzustimmen, wenn sie in ihrem Straferkenntnis den Zweck der übertretenen Normen darin erblickte, Jugendliche vor Gefahren und Einflüssen im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol auch zu schützen, zumal deren Organismus besonders anfällig für den schädlichen Einfluss von Alkohol ist. Dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie (420 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP) ist auch zu entnehmen, dass der Alkoholmissbrauch, insbesondere bei Jugendlichen, als gesellschaftliches Problem erscheine. Zuletzt seien Vorkommnisse wie das sogenannte „Komatrinken“ bekanntgeworden, bei denen insbesondere jugendliche Personen – ohne sich des ganzen Ausmaßes möglicher negativer Folgewirkungen bewusst sein zu können – schwere alkoholische Rauschzustände absichtlich herbeiführen würden. Die bereits bestehenden Vorkehrungen des Gewerberechts sollten daher noch verbessert werden.Es ist der belangten Behörde auch zuzustimmen, wenn sie in ihrem Straferkenntnis den Zweck der übertretenen Normen darin erblickte, Jugendliche vor Gefahren und Einflüssen im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol auch zu schützen, zumal deren Organismus besonders anfällig für den schädlichen Einfluss von Alkohol ist. Dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie (420 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 23 . Gesetzgebungsperiode ist auch zu entnehmen, dass der Alkoholmissbrauch, insbesondere bei Jugendlichen, als gesellschaftliches Problem erscheine. Zuletzt seien Vorkommnisse wie das sogenannte „Komatrinken“ bekanntgeworden, bei denen insbesondere jugendliche Personen – ohne sich des ganzen Ausmaßes möglicher negativer Folgewirkungen bewusst sein zu können – schwere alkoholische Rauschzustände absichtlich herbeiführen würden. Die bereits bestehenden Vorkehrungen des Gewerberechts sollten daher noch verbessert werden. Vor dem Hintergrund des Zwecks der im Beschwerdefall übertretenen, gewerberechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem dahinterstehenden, geschützten, bedeutenden Rechtsgut und des Ausmaßes der im Rahmen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung möglichen Beeinträchtigung durch die Tat, im Hinblick auf die Abgabe einer Flasche Wodka mit 37,5 Vol.-% an eine zum Tatzeitpunkt ca. 15 Jahre und 3,5 Monate alte Testkäuferin, vermag das erkennende Gericht selbst unter Berücksichtigung eines im gegenständlichen Fall geringen Verschuldensgrades unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers (Einkommensverhältnisse von € 2.740,00 netto pro Monat, Sorgepflichten für die geschiedene Gattin in Form von Unterhalt im Ausmaß von € 700,00 monatlich, Vermögen in Form eines Einfamilienhauses mit Grundbesitz und keinerlei Verbindlichkeiten) die Höhe der behördlicherseits verhängten Geldstrafe schon im Lichte des Erschwerungsgrundes des Vorliegens einer einschlägigen Verwaltungsvorstrafe auch aus den behördlicherseits angezogenen spezialpräventiven Erwägungen die behördliche Bemessung der verhängten Strafe nicht zu beanstanden; – dies ungeachtet der von Beschwerdeführerseite aus Anlass der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nachträglich getroffenen Maßnahmen, welche zweifellos auch eine gewisse Verbesserung des seitens des Beschwerdeführers installierten Systems bewirken, daraus jedoch nicht ersichtlich ist, wie sichergestellt wird, dass die mit Kassiertätigkeiten betrauten Personen hinkünftig in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen den zur Durchführung ihrer Tätigkeit im interessierenden Zusammenhang erforderlichen Wissensstand auch tatsächlich aufweisen. Im Übrigen setzt der Tatbestand des § 114
  9. Satz GewO 1994 weder den Eintritt eines verursachten Schadens noch nachteiliger Folgen im Sinne der Bestimmung des § 34 Z 15 StGB voraus und würde selbst bei Vorliegen eines derartigen Milderungsgrundes dieser angesichts des bis zu € 3.600,00 reichenden Strafrahmens vor dem Hintergrund des hohen Unrechtsgehaltes der in Rede stehenden Übertretung und der vorliegenden, einschlägigen Vormerkung fallbezogen nicht ins Gewicht fallen können. Allerdings ergibt sich für das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall aus der „Tatprovokation“

§ 28

des Steiermärkischen Jugendgesetzes ein Umstand, der nach der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdefall bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist (vgl. z. B. VwGH am 05.03.2009, 2007/16/0064) und dem im Beschwerdefall strafmildernde Wirkung zukommt, weshalb die behördlicherseits verhängte Geldstrafe – wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich – herabzusetzen und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend anzupassen war.Vor dem Hintergrund des Zwecks der im Beschwerdefall übertretenen, gewerberechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem dahinterstehenden, geschützten, bedeutenden Rechtsgut und des Ausmaßes der im Rahmen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung möglichen Beeinträchtigung durch die Tat, im Hinblick auf die Abgabe einer Flasche Wodka mit 37,5 Vol.-% an eine zum Tatzeitpunkt ca. 15 Jahre und 3,5 Monate alte Testkäuferin, vermag das erkennende Gericht selbst unter Berücksichtigung eines im gegenständlichen Fall geringen Verschuldensgrades unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers (Einkommensverhältnisse von € 2.740,00 netto pro Monat, Sorgepflichten für die geschiedene Gattin in Form von Unterhalt im Ausmaß von € 700,00 monatlich, Vermögen in Form eines Einfamilienhauses mit Grundbesitz und keinerlei Verbindlichkeiten) die Höhe der behördlicherseits verhängten Geldstrafe schon im Lichte des Erschwerungsgrundes des Vorliegens einer einschlägigen Verwaltungsvorstrafe auch aus den behördlicherseits angezogenen spezialpräventiven Erwägungen die behördliche Bemessung der verhängten Strafe nicht zu beanstanden; – dies ungeachtet der von Beschwerdeführerseite aus Anlass der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nachträglich getroffenen Maßnahmen, welche zweifellos auch eine gewisse Verbesserung des seitens des Beschwerdeführers installierten Systems bewirken, daraus jedoch nicht ersichtlich ist, wie sichergestellt wird, dass die mit Kassiertätigkeiten betrauten Personen hinkünftig in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen den zur Durchführung ihrer Tätigkeit im interessierenden Zusammenhang erforderlichen Wissensstand auch tatsächlich aufweisen. Im Übrigen setzt der Tatbestand des Paragraph 114, 1. Satz GewO 1994 weder den Eintritt eines verursachten Schadens noch nachteiliger Folgen im Sinne der Bestimmung des , Paragraph 34, Ziffer 15, StGB voraus und würde selbst bei Vorliegen eines derartigen Milderungsgrundes dieser angesichts des bis zu € 3.600,00 reichenden Strafrahmens vor dem Hintergrund des hohen Unrechtsgehaltes der in Rede stehenden Übertretung und der vorliegenden, einschlägigen Vormerkung fallbezogen nicht ins Gewicht fallen können. Allerdings ergibt sich für das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall aus der „Tatprovokation“

Paragraph 28, des Steiermärkischen Jugendgesetzes ein Umstand, der nach der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdefall bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist vergleiche z. B. VwGH am 05.03.2009, 2007/16/0064) und dem im Beschwerdefall strafmildernde Wirkung zukommt, weshalb die behördlicherseits verhängte Geldstrafe – wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich – herabzusetzen und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend anzupassen war. Die ordentliche Revision ist zulässig, zumal in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Ergehen des Urteiles des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Rechtssache Furcht/Deutschland vom 23.10.2014 (Individualbeschwerde Nr. 54648/09), – soweit ersichtlich – noch nicht abschließend geklärt wurde, ob die Tatprovokation im Sinne der beispielsweise zitierten höchstgerichtlichen Judikatur nach wie vor im Rahmen der Strafbemessung zu behandeln bzw. zu berücksichtigen ist, oder vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK auch bei einer derartigen Fallkonstellation, wie der gegenständlichen, von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen werden muss. Im Lichte des Fehlens einer derartigen klarstellenden Rechtsprechung wurde von einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG ausgegangen, zumal auch seitens des Obersten Gerichtshofes, an welchem sich bislang auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientierte, im Zusammenhang mit einer „aktiven“ Tatprovokation die bislang uneingeschränkt vertretene „Strafzumessungslösung“ nunmehr lediglich eingeschränkt vertreten wird (vgl. OGH am 14.07.2016, 12 Os 5/16a).Die ordentliche Revision ist zulässig, zumal in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Ergehen des Urteiles des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Rechtssache Furcht/Deutschland vom 23.10.2014 (Individualbeschwerde Nr. 54648/09), – soweit ersichtlich – noch nicht abschließend geklärt wurde, ob die Tatprovokation im Sinne der beispielsweise zitierten höchstgerichtlichen Judikatur nach wie vor im Rahmen der Strafbemessung zu behandeln bzw. zu berücksichtigen ist, oder vor dem Hintergrund des Artikel 6, EMRK auch bei einer derartigen Fallkonstellation, wie der gegenständlichen, von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen werden muss. Im Lichte des Fehlens einer derartigen klarstellenden Rechtsprechung wurde von einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ausgegangen, , zumal auch seitens des Obersten Gerichtshofes, an welchem sich bislang auch , die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientierte, im Zusammenhang mit einer „aktiven“ Tatprovokation die bislang uneingeschränkt vertretene „Strafzumessungslösung“ nunmehr lediglich eingeschränkt vertreten wird vergleiche OGH am 14.07.2016, 12 Os 5/16a). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.25.3249.2016

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