GVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G iVm § 38 VwGVG
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 28.02.2016, um 08.40 Uhr, in G, Sch, Schutzweg Ngasse, Höhe Kreuzung Sch (Objekt Nr. 12) als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X beim Einbiegen bei Grünlicht einem Fußgänger der den Schutzweg vorschriftsmäßig benützte, behindert. Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 28.02.2016, um 08.40 Uhr, in G, Sch, Schutzweg Ngasse, Höhe Kreuzung Sch (Objekt Nr. 12) als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch zehn beim Einbiegen bei Grünlicht einem Fußgänger der den Schutzweg vorschriftsmäßig benützte, behindert. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 38 Abs 4 StVO verletzt und wurde eine Geldstrafe von € 75,00 (ein Tag zehn Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
VO verhängt.Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 38, Absatz 4, StVO verletzt und wurde eine Geldstrafe von € 75,00 (ein Tag zehn Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 3, StVO verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Angaben der Beamten widersprüchlich seien. In der ersten Stellungnahme sei der Fußgänger zum Schutzweg gewandt gewesen, in der zweiten Stellungnahme werde durch den Beamten angegeben, dass sich der Fußgänger Richtung Schutzweg näherte. Dazu wäre auch anzuführen, dass der Beamte laut eigenen Angaben aufgrund vorbeifahrender Fahrzeuge den vermeintlichen Ort der Verwaltungsübertretung nicht durchgehend habe einsehen können. Es wäre überdies möglich gewesen den Fußgänger und den Beschwerdeführer nach der mutmaßlichen Verwaltungsübertretung anzuhalten. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten hätte der Beschwerdeführer den Fußgänger, wäre er vor dem Schutzweg gestanden, sehen müssen, was jedoch nicht der Fall war. Im gegenständlichen Fall liege keine Verwaltungsübertretung
VO vor, da der Fußgänger die Fahrbahn völlig überraschend, nicht erkennbar und vorschriftswidrig betreten habe und nicht den Schutzweg betreten habe. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Angaben der Beamten widersprüchlich seien. In der ersten Stellungnahme sei der Fußgänger zum Schutzweg gewandt gewesen, in der zweiten Stellungnahme werde durch den Beamten angegeben, dass sich der Fußgänger Richtung Schutzweg näherte. Dazu wäre auch anzuführen, dass der Beamte laut eigenen Angaben aufgrund vorbeifahrender Fahrzeuge den vermeintlichen Ort der Verwaltungsübertretung nicht durchgehend habe einsehen können. Es wäre überdies möglich gewesen den Fußgänger und den Beschwerdeführer nach der mutmaßlichen Verwaltungsübertretung anzuhalten. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten hätte der Beschwerdeführer den Fußgänger, wäre er vor dem Schutzweg gestanden, sehen müssen, was jedoch nicht der Fall war. Im gegenständlichen Fall liege keine Verwaltungsübertretung
Paragraph 9, Absatz 2, StVO vor, da der Fußgänger die Fahrbahn völlig überraschend, nicht erkennbar und vorschriftswidrig betreten habe und nicht den Schutzweg betreten habe. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden: Am 28.02.2016, um 08.40 Uhr, bog der Beschwerdeführer mit seinem PKW BMW X1, polizeiliches Kennzeichen X vom Sch von seiner Wohnung (Sch) kommend bei Grünlicht der Verkehrssignalanlage nach rechts in die Ngasse ein. Am Beifahrersitz saß seine Ehegattin B R. Der Schutzweg über die Ngasse befindet sich nahezu in Verlängerung des Gehsteiges des Schs und ist nicht in die Ngasse wesentlich zurückversetzt. Der Beschwerdeführer konnte bei Annäherung auf dem Sch bereits den Schutzweg überblicken (siehe Lichtbildbeilage ./A). Bereits am Beginn des Einbiegemanövers befindet sich somit das Fahrzeug bereits am Schutzweg, wobei erst in diesem Zeitpunkt volle Sicht in die Ngasse gegeben ist. Dabei konnte der langsam fahrende Beschwerdeführer am Gehsteig in der Ngasse einen Fußgänger wahrnehmen, welcher sich noch nicht im Kreuzungsbereich und am Zebrastreifen befunden hat und von diesem auch noch ein Stück (etwa zwei bis fünf Meter) entfernt war. Am 28.02.2016, um 08.40 Uhr, bog der Beschwerdeführer mit seinem PKW BMW X1, polizeiliches Kennzeichen römisch zehn vom Sch von seiner Wohnung (Sch) kommend bei Grünlicht der Verkehrssignalanlage nach rechts in die Ngasse ein. Am Beifahrersitz saß seine Ehegattin B R. Der Schutzweg über die Ngasse befindet sich nahezu in Verlängerung des Gehsteiges des Schs und ist nicht in die Ngasse wesentlich zurückversetzt. Der Beschwerdeführer konnte bei Annäherung auf dem Sch bereits den Schutzweg überblicken (siehe Lichtbildbeilage ./A). Bereits am Beginn des Einbiegemanövers befindet sich somit das Fahrzeug bereits am Schutzweg, wobei erst in diesem Zeitpunkt volle Sicht in die Ngasse gegeben ist. Dabei konnte der langsam fahrende Beschwerdeführer am Gehsteig in der Ngasse einen Fußgänger wahrnehmen, welcher sich noch nicht im Kreuzungsbereich und am Zebrastreifen befunden hat und von diesem auch noch ein Stück (etwa zwei bis fünf Meter) entfernt war. Den Verkehrsvorgang beobachtete BI C K, welcher am Beifahrersitz des von Insp. V Ka gelenkten Dienstfahrzeuges gesessen ist. Das Dienstfahrzeug näherte sich der Kreuzung und musste aufgrund des Rotlichtes der Verkehrssignalanlage anhalten. BI C K hat einen Fußgänger nach Passieren eines entgegenkommenden Fahrzeuges am Gehsteig in der Ngasse Richtung Schutzweg schnell gehend wahrgenommen. Der Fußgänger ist auch bereits kurz auf die Fahrbahn der Ngasse getreten, jedoch nicht auf Höhe des Schutzweges und sofort wieder auf den Gehsteig zurückgestiegen. Der Beschwerdeführer fuhr langsam am Fußgänger vorbei und der Fußgänger betrat in weiterer Folge nach Erreichen des Schutzweges diesen und überquerte die Ngasse bei Grünlicht der Verkehrssignalanlage.Den Verkehrsvorgang beobachtete BI C K, welcher am Beifahrersitz des von Insp. römisch fünf Ka gelenkten Dienstfahrzeuges gesessen ist. Das Dienstfahrzeug näherte sich der Kreuzung und musste aufgrund des Rotlichtes der Verkehrssignalanlage anhalten. BI C K hat einen Fußgänger nach Passieren eines entgegenkommenden Fahrzeuges am Gehsteig in der Ngasse Richtung Schutzweg schnell gehend wahrgenommen. Der Fußgänger ist auch bereits kurz auf die Fahrbahn der Ngasse getreten, jedoch nicht auf Höhe des Schutzweges und sofort wieder auf den Gehsteig zurückgestiegen. Der Beschwerdeführer fuhr langsam am Fußgänger vorbei und der Fußgänger betrat in weiterer Folge nach Erreichen des Schutzweges diesen und überquerte die Ngasse bei Grünlicht der Verkehrssignalanlage. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen konnten anhand der durchaus glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers, welche von der Zeugin B R bestätigt wurden, getroffen werden. Bereits in der Anzeige ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Schutzweg in der Ngasse überfahren habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt ein Fußgänger diesen in Richtung Osten erkennbar überqueren habe wollen. Es ist weiters in der Anzeige explizit festgehalten, dass der Fußgänger sich noch am Gehsteig befunden habe, dies wurde auch bei der Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von den Zeugen BI K und Insp. Ka bestätigt. Der Fußgänger habe am Gehsteig vor dem Schutzweg stehen bleiben müssen, woraus sich bereits ergibt, dass der Fußgänger sich nicht am Zebrastreifen befunden hat. Rechtliche Beurteilung:
VO ist unter einem „Schutzweg“ ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte „Zebrastreifen“) gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil zu verstehen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, StVO ist unter einem „Schutzweg“ ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte „Zebrastreifen“) gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil zu verstehen.
VO gilt als Kreuzung eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, StVO gilt als Kreuzung eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel. Eine geregelte Kreuzung ist
VO eine Kreuzung, auf welcher der Verkehr durch Lichtzeichen oder von Verkehrsposten durch Armzeichen geregelt wird; blinkendes gelbes Licht gilt nicht als Regelung.Eine geregelte Kreuzung ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, StVO eine Kreuzung, auf welcher der Verkehr durch Lichtzeichen oder von Verkehrsposten durch Armzeichen geregelt wird; blinkendes gelbes Licht gilt nicht als Regelung.
VO gehen, wenn der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen geregelt wird, diese sowohl den Straßenverkehrszeichen als auch den Bodenmarkierungen vor.
Paragraph 36, Absatz 4, StVO gehen, wenn der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen geregelt wird, diese sowohl den Straßenverkehrszeichen als auch den Bodenmarkierungen vor.
VO gilt grünes Licht als Zeichen für „Freie Fahrt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage zulässt, weiterzufahren oder einzubiegen. Beim Einbiegen dürfen die Benützer der freigegebenen Fahrstreifen sowie Fußgänger und Radfahrer, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen überqueren, weder gefährdet noch behindert werden.
Paragraph 38, Absatz 4, StVO gilt grünes Licht als Zeichen für „Freie Fahrt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage zulässt, weiterzufahren oder einzubiegen. Beim Einbiegen dürfen die Benützer der freigegebenen Fahrstreifen sowie Fußgänger und Radfahrer, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen überqueren, weder gefährdet noch behindert werden. Das Verhalten der Fußgänger ist im VIII. Abschnitt der StVO geregelt. Das Verhalten der Fußgänger ist im römisch acht. Abschnitt der StVO geregelt. § 76 StVO lautet wie folgt:Paragraph 76, StVO lautet wie folgt: „Verhalten der Fußgänger
VO. Als er das einbiegende Fahrzeug des Beschwerdeführers wahrgenommen hat, ist er zu einem Zeitpunkt, als er noch nicht gefährdet oder behindert war, zurück auf den Gehsteig gestiegen. Auch wenn der schnell gehende Fußgänger den Kreuzungsbereich zu einem Zeitpunkt erreicht hat, als der Beschwerdeführer diesen mit seinem Fahrzeug noch langsam fahrend passierte, kann dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 4 StVO nicht angelastet werden, weil er keinen auf der Fahrbahn befindlichen Fußgänger, welcher die Fahrbahn im Sinne der für ihn geltenden Regelung (grünes Licht der Fußgängerampel) überquerte, behindert hat. Die Kreuzung Ngasse/Sch ist durch Lichtzeichen geregelt. Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, StVO verliert auf durch Lichtzeichen geregelten Kreuzungen ihre Bedeutung (siehe Pürstl, StVO13 [2011] Anmerkung 5 zu Paragraph 36,). Als der Beschwerdeführer, für welchen die Verkehrssignalanlage grünes Licht ausstrahlte, nach rechts abgebogen ist, hat sich der Fußgänger noch nicht auf dem Schutzweg bzw. im Kreuzungsbereich befunden. Der Fußgänger hat sich zu diesem Zeitpunkt vielmehr dem Schutzweg erst am Gehsteig der Ngasse Richtung Sch gehend genähert. Dem Beschwerdeführer ist nicht vorzuwerfen eine unangemessene Fahrgeschwindigkeit eingehalten zu haben. Der Fußgänger wollte offensichtlich bereits einige Meter vor dem Schutzweg die Fahrbahn der Ngasse nicht im rechten Winkel außerhalb der gedachten Verlängerung des Gehsteiges überqueren, also außerhalb des Kreuzungsbereiches
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, StVO. Als er das einbiegende Fahrzeug des Beschwerdeführers wahrgenommen hat, ist er zu einem Zeitpunkt, als er noch nicht gefährdet oder behindert war, zurück auf den Gehsteig gestiegen. Auch wenn der schnell gehende Fußgänger den Kreuzungsbereich zu einem Zeitpunkt erreicht hat, als der Beschwerdeführer diesen mit seinem Fahrzeug noch langsam fahrend passierte, kann dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz 4, StVO nicht angelastet werden, weil er keinen auf der Fahrbahn befindlichen Fußgänger, welcher die Fahrbahn im Sinne der für ihn geltenden Regelung (grünes Licht der Fußgängerampel) überquerte, behindert hat. Im Unterschied zu § 9 Abs 2 StVO und dem Tatvorhalt in der Strafverfügung vom 02.05.2016, wonach der Beschwerdeführer einen Fußgänger, der erkennbar einen Schutzweg benutzen wollte, nicht das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht habe, erschöpft sich der Tatbestand des § 38 Abs 4 StVO im Verbot der Gefährdung oder Behinderung der Benützer der frei gegebenen Fahrstreifen sowie Fußgänger und Radfahrer, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelung überqueren. Das Überqueren der Fahrbahn ist daher Tatbestandsmerkmal der im Gegenstand vorgeworfenen Verwaltungsübertretung. Im Unterschied zu Paragraph 9, Absatz 2, StVO und dem Tatvorhalt in der Strafverfügung vom 02.05.2016, wonach der Beschwerdeführer einen Fußgänger, der erkennbar einen Schutzweg benutzen wollte, nicht das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht habe, erschöpft sich der Tatbestand des Paragraph 38, Absatz 4, StVO im Verbot der Gefährdung oder Behinderung der Benützer der frei gegebenen Fahrstreifen sowie Fußgänger und Radfahrer, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelung überqueren. Das Überqueren der Fahrbahn ist daher Tatbestandsmerkmal der im Gegenstand vorgeworfenen Verwaltungsübertretung. Da der Fußgänger die Fahrbahn noch nicht überquerte, hat der Beschwerdeführer diese Tat nicht verwirklicht und war spruchgemäß zu entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.10.2597.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.