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{'item': 'LVwG 30.11-1646/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlLVwG 30.11-1646/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn HR Mag. F M, geb. am xx, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. A B & Dr. N K, Rgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 22.04.2016, GZ: BHDL-15.1-5718/2014, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in beiden Punkten gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in beiden Punkten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. römisch eins. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 22.04.2016, GZ: BHDL-15.1-5718/2014 wurde Herrn HR Mag. F M (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Betriebsküche B in D, Lgasse, nicht dafür gesorgt, dass beim Betrieb der Betriebsküche die Bestimmungen des LMSVG eingehalten worden seien. Anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung am 05.05.2014 sei festgestellt wordenMit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 22.04.2016, GZ: BHDL-15.1-5718/2014 wurde Herrn HR Mag. F M (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe als gemäß Paragraph 9, VStG Verantwortlicher der Betriebsküche B in D, Lgasse, nicht dafür gesorgt, dass beim Betrieb der Betriebsküche die Bestimmungen des LMSVG eingehalten worden seien. Anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung am 05.05.2014 sei festgestellt worden

  1. dass der Betrieb in vielen Ecken, hinter der Rührmaschine, im Wirtschaftsleiter-büro auf der Leitungsleiste bzw. am Tisch und am Boden, im Trockenlager, am Boden und in den Regalen hinter der Waage, hinter den Rationalöfen bei der Bain Marie bei der Ausgabe unter der Spüle mit teilweise nassem Mauskot verunreinigt gewesen sei, was auf einen akuten und aktuellen Befall schließen lasse, obwohl Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen werde, sauber und stets instand gehalten sein müssen und
  2. dass es derzeit kein funktionierendes Schädlingsmonitoring gegen Nager, Flug- und Kriechinsekten gebe (es sei im gesamten Betrieb Mauskot sichtbar), obwohl geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorzusehen seien. Auch seien geeignete Verfahren vorzusehen, um zu vermeiden, dass Haustiere Zugang zu den Räumen hätten, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden (oder, sofern die zuständige Behörde dies in Sonderfällen gestatte, um zu vermeiden, dass ein solcher Zugang zu einer Kontamination führe). Dadurch habe der Beschwerdeführer im Punkt 1.) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG iVm Art. III und Anhang II Kapitel I Z 1 VO EG 852/04 und im Punkt 2.) gemäß § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG iVm Art. III und Anhang II Kapitel IX Z 4 VO EG 852/04 begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über ihn in den Punkten 1.) und 2.) gemäß § 90 Abs 3 LMSVG jeweils Geldstrafen von € 70,00 (im Uneinbringlichkeitsfall je 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe).Dadurch habe der Beschwerdeführer im Punkt 1.) eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG in Verbindung mit Artikel römisch drei und Anhang römisch zwei Kapitel römisch eins Ziffer eins, VO EG 852/04 und im Punkt 2.) gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG in Verbindung mit Artikel römisch drei und Anhang römisch zwei Kapitel römisch neun Ziffer 4, VO EG 852/04 begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über ihn in den Punkten 1.) und 2.) gemäß Paragraph 90, Absatz 3, LMSVG jeweils Geldstrafen von € 70,00 (im Uneinbringlichkeitsfall je 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Begründet wurde diese Entscheidung hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers dahingehend, dass der Landesschulrat für Steiermark, welchem das BO X und die H X unterstehe, eindeutig bekanntgegeben habe, dass er für die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei und bestehe daher für die Behörde auch keinerlei Zweifel an seiner Verantwortlichkeit gemäß § 9 VStG. Begründet wurde diese Entscheidung hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers dahingehend, dass der Landesschulrat für Steiermark, welchem das BO römisch zehn und die H römisch zehn unterstehe, eindeutig bekanntgegeben habe, dass er für , die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei und bestehe daher für die Behörde auch keinerlei Zweifel an seiner Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, VStG. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei das Straferkenntnis vollumfänglich bekämpft wurde. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen die Betriebsküche der H X betreffe, der Beschwerdeführer jedoch Direktor des BO X gewesen sei. So seien auch die in der Betriebsküche der H tätigen Mitarbeiter unmittelbar der Direktion der H unterstellt und würden nicht der unmittelbaren Aufsichtspflicht des Beschwerdeführers unterliegen. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 VStG ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Schulleiter der mit der Hausverwaltung betrauten Schule sei. Es würden keine Zuständigkeitsvereinbarungen oder Weisungen des Landesschulrates für die Steiermark im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen vorliegen. Eine allfällige Verantwortung des Beschwerdeführers ergebe sich somit ausschließlich aus § 56 des Schulunterrichtsgesetzes. Diese Bestimmung beziehe sich ausschließlich auf den Schulleiter und dessen Verantwortung gegenüber der von ihm geleiteten Schule. Dies sei für den Beschwerdeführer ausschließlich das BO X und nicht die H X gewesen. Der Landesschulrat habe in seiner Stellungnahme vom 29.10.2014 ohne näher nachvollziehbare Begründung unrichtige Behauptungen aufgestellt. Diese Interpretation des Landesschulrates sei weder für die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg noch für das Verwaltungsgericht rechtlich bindend, sondern habe die Behörde die Verantwortung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben autonom zu beurteilen. Abschließend wurde beantragt das Verwaltungsgericht für Steiermark wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen, der vorliegenden Beschwerde Folge geben und das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos beheben.Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei das Straferkenntnis vollumfänglich bekämpft wurde. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen die Betriebsküche der H römisch zehn betreffe, der Beschwerdeführer jedoch Direktor des BO römisch zehn gewesen sei. So seien auch die in der Betriebsküche der H tätigen Mitarbeiter unmittelbar der Direktion der H unterstellt und würden nicht der unmittelbaren Aufsichtspflicht des Beschwerdeführers unterliegen. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, VStG ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Schulleiter der mit der Hausverwaltung betrauten Schule sei. Es würden keine Zuständigkeitsvereinbarungen oder Weisungen des Landesschulrates für die Steiermark im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen vorliegen. Eine allfällige Verantwortung des Beschwerdeführers ergebe sich somit ausschließlich aus Paragraph 56, des Schulunterrichtsgesetzes. Diese Bestimmung beziehe sich ausschließlich auf den Schulleiter und dessen Verantwortung gegenüber der von ihm geleiteten Schule. Dies sei für den Beschwerdeführer ausschließlich das BO römisch zehn und nicht die H römisch zehn gewesen. Der Landesschulrat habe in seiner Stellungnahme vom 29.10.2014 ohne näher nachvollziehbare Begründung unrichtige Behauptungen aufgestellt. Diese Interpretation des Landesschulrates sei weder für die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg noch für das Verwaltungsgericht rechtlich bindend, sondern habe die Behörde die Verantwortung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben autonom zu beurteilen. Abschließend wurde beantragt das Verwaltungsgericht für Steiermark wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen, der vorliegenden Beschwerde Folge geben und das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos beheben. Am 16.11.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und in deren Verlauf neben dem Beschwerdeführer die Zeugin Mag. P B vom Landesschulrat für Steiermark einvernommen wurde. Der Zeuge HR Dr. B J (Direktor der H X) machte von seinem Zeugenentschlagungsrecht gemäß § 49 Abs 1 Z 1 AVG Gebrauch, da wegen der verfahrensgegenständlichen Kontrolle am 05.05.2014 gegen ihn noch ein Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg anhängig ist. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. Die Verhandlung wurde vertagt und am 20.12.2016 mit der Zeugeneinvernahme von T T (Wirtschaftsleiterin der Betriebsküche der H X) fortgesetzt und abgeschlossen. Bei der Fortsetzungsverhandlung waren der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter anwesend, während von der belangten Behörde neuerlich kein Vertreter an der Verhandlung teilnahm.Am 16.11.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und in deren Verlauf neben dem Beschwerdeführer die Zeugin Mag. P B vom Landesschulrat für Steiermark einvernommen wurde. Der Zeuge HR Dr. B J (Direktor der H römisch zehn) machte von seinem Zeugenentschlagungsrecht gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, AVG Gebrauch, da wegen der verfahrensgegenständlichen Kontrolle am 05.05.2014 gegen ihn noch ein Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg anhängig ist. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. Die Verhandlung wurde vertagt und am 20.12.2016 mit der Zeugeneinvernahme von T T (Wirtschaftsleiterin der Betriebsküche der H römisch zehn) fortgesetzt und abgeschlossen. Bei der Fortsetzungsverhandlung waren der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter anwesend, während von der belangten Behörde neuerlich kein Vertreter an der Verhandlung teilnahm. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungs-gericht Steiermark bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus: Am Schulstandort Lgasse, D sind das BO X, die H X und die HA X untergebracht. Der Beschwerdeführer war seit 2004 bis zu seiner Pension mit 01.12.2015 Direktor des BO X. Direktor der H X ist seit 01.04.1999 HR Dr. B J. Die H X hat eine Betriebsküche, die Anfang der 1980iger Jahre eingerichtet wurde. Seit 2010 ist Frau T T Wirtschaftsleiterin in der H X. Bevor sie diese Stelle bekleidete, wurde die Betriebsküche baulich neu errichtet. Unmittelbarer Vorgesetzter der Wirtschaftsleiterin der Betriebsküche der H X ist der Direktor der H X HR Dr. J. Die Wirtschaftsleiterin T T ist für den Einkauf, die Abrechnung, die Menüführung, die Essensausgabe, für die Hygiene bei der Warenübernahme, die Einhaltung der erforderlichen Temperaturen beim Tiefkühler etc. verantwortlich. Die Betriebsküche weist eine Größe von ca. 70 m² auf. In der Betriebsküche werden Schüler von entsprechenden Lehrkräften unterrichtet. Die Schüler haben 2014 auch die Menüs, für die sich jeder Schüler am Schulstandort anmelden konnte, unter Aufsicht von Lehrkräften gekocht, wobei täglich ungefähr 120 – 130 Menüs gekocht wurden. Die Schüler haben nach Beendigung der Küchentätigkeiten die Arbeitsflächen und das Geschirr gereinigt, für die sonstigen Reinigungsarbeiten war eine Reinigungskraft von einer Fremdfirma zuständig. Wenn die Reinigungsarbeiten nicht zur Zufriedenheit durchgeführt wurden, gab dies die Wirtschaftsleiterin Frau T dem Direktor der H X HR Dr. J weiter. Es gab regelmäßige Schulungen nach den HACCP-Grundsätzen (Einhaltung von Hygienevorschriften) von der Firma E, an denen Lehrkräfte der Betriebsküche, eine Küchenhilfe, alle Reinigungskräfte sowie die Wirtschaftsleiterin Frau T teilnahmen. Jede der drei Schulen am Schulstandort X hatte einen eigenen Schulwart, Mäusefallen wurden vom Schulwart aufgestellt. Seitens des Landesschulrates für Steiermark gab es keine Erlässe über die Einhaltung von Hygienevorschriften in Betriebsküchen. Am Schulstandort Lgasse, D sind das BO römisch zehn, die H römisch zehn und die HA römisch zehn untergebracht. Der Beschwerdeführer war seit 2004 bis zu seiner Pension mit 01.12.2015 Direktor des BO römisch zehn. Direktor der H römisch zehn ist seit 01.04.1999 HR Dr. B J. Die H römisch zehn hat eine Betriebsküche, die Anfang der 1980iger Jahre eingerichtet wurde. Seit 2010 ist Frau T T Wirtschaftsleiterin in der H römisch zehn. Bevor sie diese Stelle bekleidete, wurde die Betriebsküche baulich neu errichtet. Unmittelbarer Vorgesetzter der Wirtschaftsleiterin der Betriebsküche der H römisch zehn ist der Direktor der H römisch zehn HR Dr. J. Die Wirtschaftsleiterin T T ist für den Einkauf, die Abrechnung, die Menüführung, die Essensausgabe, für die Hygiene bei der Warenübernahme, die Einhaltung der erforderlichen Temperaturen beim Tiefkühler etc. verantwortlich. Die Betriebsküche weist eine Größe von ca. 70 m² auf. In der Betriebsküche werden Schüler von entsprechenden Lehrkräften unterrichtet. Die Schüler haben 2014 auch die Menüs, für die sich jeder Schüler am Schulstandort anmelden konnte, unter Aufsicht von Lehrkräften gekocht, wobei täglich ungefähr 120 – 130 Menüs gekocht wurden. Die Schüler haben nach Beendigung der Küchentätigkeiten die Arbeitsflächen und das Geschirr gereinigt, für die sonstigen Reinigungsarbeiten war eine Reinigungskraft von einer Fremdfirma zuständig. Wenn die Reinigungsarbeiten nicht zur Zufriedenheit durchgeführt wurden, gab dies die Wirtschaftsleiterin Frau T dem Direktor der H römisch zehn HR Dr. J weiter. Es gab regelmäßige Schulungen nach den HACCP-Grundsätzen (Einhaltung von Hygienevorschriften) von der Firma E, an denen Lehrkräfte der Betriebsküche, eine Küchenhilfe, alle Reinigungskräfte sowie die Wirtschaftsleiterin Frau T teilnahmen. Jede der drei Schulen am Schulstandort römisch zehn hatte einen eigenen Schulwart, Mäusefallen wurden vom Schulwart aufgestellt. Seitens des Landesschulrates für Steiermark gab es keine Erlässe über die Einhaltung von Hygienevorschriften in Betriebsküchen. Am 05.05.2014 führte der Lebensmittelinspektor U R von der Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Wissenschaft und Gesundheit, Referat Lebensmittelsicherheit, Fachbereich Lebensmittelaufsicht eine amtliche Kontrolle gemäß § 35 LMSVG in der Betriebsküche der H X durch. Die Kontrolle erfolgte in Anwesenheit der Wirtschaftsleiterin Frau T T. Im Zuge seiner Kontrolle konnte der Lebensmittelinspektor feststellen, dass beim Betreten des Schulgebäudes Fenster und Türen des Küchenbereiches ohne Insektenschutzgitter geöffnet vorgefunden wurden. Der Betrieb war in vielen Ecken, hinter der Rührmaschine, im Wirtschaftsleiterbüro auf der Leitungsleiste bzw. am Tisch und am Boden, im Trockenlager am Boden und in den Regalen hinter der Waage, hinter den Rationalöfen bei der Bain Marie, bei der Ausgabe unter der Spüle mit teilweise nassem Mauskot verunreinigt, was auf einen akuten und aktuellen Befall schließen ließ. Müll- und Speiserestekübel waren teilweise gefüllt und ohne Deckel in Verwendung. Es gab zum Zeitpunkt der Kontrolle kein funktionierendes Schädlingsmonitoring gegen Nager, Flug- und Kriechinsekten, wobei im gesamten Betrieb Mauskot sichtbar war. Es gab keinen Fallenplan bzw. keine Dokumentation bei der Schädlingsüberwachung. Ein einmaliger Reinigungs- und Desinfektionsplan war auch nicht vorhanden. Am 05.05.2014 führte der Lebensmittelinspektor U R von der Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Wissenschaft und Gesundheit, Referat Lebensmittelsicherheit, Fachbereich Lebensmittelaufsicht eine amtliche Kontrolle gemäß Paragraph 35, LMSVG in der Betriebsküche der H römisch zehn durch. Die Kontrolle erfolgte in Anwesenheit der Wirtschaftsleiterin Frau T T. Im Zuge seiner Kontrolle konnte der Lebensmittelinspektor feststellen, dass beim Betreten des Schulgebäudes Fenster und Türen des Küchenbereiches ohne Insektenschutzgitter geöffnet vorgefunden wurden. Der Betrieb war in vielen Ecken, hinter der Rührmaschine, im Wirtschaftsleiterbüro auf der Leitungsleiste bzw. am Tisch und am Boden, im Trockenlager am Boden und in den Regalen hinter der Waage, hinter den Rationalöfen bei der Bain Marie, bei der Ausgabe unter der Spüle mit teilweise nassem Mauskot verunreinigt, was auf einen akuten und aktuellen Befall schließen ließ. Müll- und Speiserestekübel waren teilweise gefüllt und ohne Deckel in Verwendung. Es gab zum Zeitpunkt der Kontrolle kein funktionierendes Schädlingsmonitoring gegen Nager, Flug- und Kriechinsekten, wobei im gesamten Betrieb Mauskot sichtbar war. Es gab keinen Fallenplan bzw. keine Dokumentation bei der Schädlingsüberwachung. Ein einmaliger Reinigungs- und Desinfektionsplan war auch nicht vorhanden. Die Wirtschaftsleiterin der Betriebsküche Frau T ging mit dem Lebensmittelinspektor zu ihrem Vorgesetzten Direktor HR Dr. J. Aufgrund der mangelnden Hygiene in der Betriebsküche wurde die Schließung der Betriebsküche angeordnet. Direktor HR Dr. J setzte sich sofort mit der Firma A in Verbindung und sorgte dafür, dass eine ordnungsgemäße Hygiene in der Betriebsküche wieder hergestellt wird. Am 07.05.2014 fand eine Nachkontrolle durch den Lebensmittelinspektor statt. Da alles in Ordnung war, wurde die Betriebsküche wieder freigegeben. Die Wirtschaftsleiterin der Betriebsküche Frau T ging mit dem Lebensmittelinspektor zu ihrem Vorgesetzten Direktor HR Dr. J. Aufgrund der mangelnden Hygiene in der Betriebsküche wurde die Schließung der Betriebsküche angeordnet. Direktor , HR Dr. J setzte sich sofort mit der Firma A in Verbindung und sorgte dafür, dass eine ordnungsgemäße Hygiene in der Betriebsküche wieder hergestellt wird. Am 07.05.2014 fand eine Nachkontrolle durch den Lebensmittelinspektor statt. Da alles in Ordnung war, wurde die Betriebsküche wieder freigegeben. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugenaussage der Wirtschaftsleiterin der Betriebsküche Frau T T. Sowohl der Beschwerdeführer als auch Frau T machten bei ihrer Einvernahme einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Die Feststellungen über die Kontrolle am 05.05.2014 in der Betriebsküche der H X durch den Lebensmittelinspektor U R basieren auf dessen Anzeige vom 11.06.2014, welche sich im Verwaltungsakt der belangten Behörde befindet sowie der Zeugenaussage der Wirtschaftsleiterin der Betriebsküche Frau T T.Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugenaussage der Wirtschaftsleiterin der Betriebsküche Frau T T. Sowohl der Beschwerdeführer als auch Frau T machten bei ihrer Einvernahme einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Die Feststellungen über die Kontrolle am 05.05.2014 in der Betriebsküche der H römisch zehn durch den Lebensmittelinspektor U R basieren auf dessen Anzeige vom 11.06.2014, welche sich im Verwaltungsakt der belangten Behörde befindet sowie der Zeugenaussage der Wirtschaftsleiterin der Betriebsküche Frau T T. Rechtliche Beurteilung: Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ging es um die Frage, ob der Beschwerdeführer für die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verantwortlich ist. § 9 VStG lautet:Paragraph 9, VStG lautet: Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3)Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4)Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5)Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6)Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(6)Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. § 56 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) lautet:Paragraph 56, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) lautet: Schulleiter
(1)Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.
(2)Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Seine Aufgaben umfassen insbesondere Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule.
(3)Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit (§ 17) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.
(3)Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit (Paragraph 17,) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.
(4)Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 51 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.
(4)Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.
(5)Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
(6)In Schulen, an denen ein ständiger Stellvertreter des Schulleiters bestellt ist, hat dieser den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(7)In Schulen, in denen ein Lehrer zur Unterstützung des Schulleiters bestellt wird, obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit in der Schule stehen.
(8)An ganztägigen Schulformen, in denen ein Lehrer oder Erzieher zur Unterstützung des Schulleiters bezüglich des Betreuungsteiles bestellt wird (Leiter des Betreuungsteiles), obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit diesem Bereich der Schule stehen; die diesem Lehrer einzeln obliegenden Pflichten können generell durch Dienstanweisung des zuständigen Bundesministers oder im Einzelfall durch den Schulleiter festgelegt werden. Die belangte Behörde fragte am 11.07.2014 beim Landesschulrat für Steiermark schriftlich an, wer für die Übertretungen der Bestimmungen des LMSVG in der Betriebsküche der H X verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Am 22.07.2014 teilte der Landesschulrat für Steiermark mit, dass als verantwortliche Person für die Einhaltung der Bestimmungen des LMSVG der Schulleiter der hausverwaltenden Schule der Bundesschulstandortgemeinschaft X Direktor HR Mag. F M bekanntgegeben wird. Nachdem der Beschwerdeführer gegen die (noch in allen vier Punkten) ergangene Strafverfügung Einspruch erhoben hatte, teilte die belangte Behörde am 23.10.2014 dem Landesschulrat für Steiermark mit, dass es offensichtlich gravierende Uneinigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und HR Dr. J hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Betriebsküche gebe. Es werde daher um dringende Klärung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit unter Vorlage einer Bestellungsurkunde oder eines sonstigen Nachweises ersucht. Der Landesschulrat für Steiermark teilte am 29.10.2014 mit, dass für die 2.) und 4.) Übertretung (mangelhafte Reinigung bzw. nicht funktionierendes Schädlingsmonitoring) als verantwortliche Person der Schulleiter der hausverwaltenden Schule der Bundesschulstandortgemeinschaft X Direktor HR Mag. F M anzusehen sei und für die 1.) und 3.) Übertretung (fehlende Insektenschutzgitter bzw. mangelhafte Entsorgung von Lebensmittelabfällen) werde der Schulleiter der H Direktor HR Dr. J in seiner Verantwortlichkeit als Schulleiter der genannten Schule gemäß § 56 SchUG bekannt gegeben. Ohne die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit eigenständig weiter zu überprüfen erließ die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg schließlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 22.04.2016.Die belangte Behörde fragte am 11.07.2014 beim Landesschulrat für Steiermark schriftlich an, wer für die Übertretungen der Bestimmungen des LMSVG in der Betriebsküche der H römisch zehn verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Am 22.07.2014 teilte der Landesschulrat für Steiermark mit, dass als verantwortliche Person für die Einhaltung der Bestimmungen des LMSVG der Schulleiter der hausverwaltenden Schule der Bundesschulstandortgemeinschaft römisch zehn Direktor HR Mag. F M bekanntgegeben wird. Nachdem der Beschwerdeführer gegen die (noch in allen vier Punkten) ergangene Strafverfügung Einspruch erhoben hatte, teilte die belangte Behörde am 23.10.2014 dem Landesschulrat für Steiermark mit, dass es offensichtlich gravierende Uneinigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und HR Dr. J hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Betriebsküche gebe. Es werde daher um dringende Klärung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit unter Vorlage einer Bestellungsurkunde oder eines sonstigen Nachweises ersucht. Der Landesschulrat für Steiermark teilte am 29.10.2014 mit, dass für die 2.) und 4.) Übertretung (mangelhafte Reinigung bzw. nicht funktionierendes Schädlingsmonitoring) als verantwortliche Person der Schulleiter der hausverwaltenden Schule der Bundesschulstandortgemeinschaft römisch zehn Direktor HR Mag. F M anzusehen sei und für die 1.) und 3.) Übertretung (fehlende Insektenschutzgitter bzw. mangelhafte Entsorgung von Lebensmittelabfällen) werde der Schulleiter der H Direktor HR Dr. J in seiner Verantwortlichkeit als Schulleiter der genannten Schule gemäß Paragraph 56, SchUG bekannt gegeben. Ohne die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit eigenständig weiter zu überprüfen erließ die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg schließlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 22.04.2016. Im Zuge der Verhandlung am 16.11.2016 wurde Frau Mag. P B vom Landesschulrat für Steiermark als Zeugin einvernommen. Sie gab dabei an, dass beim verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren das erste Mal die Frage aufgetreten sei, wer für Hygienemängel in einer Betriebsküche einer H verantwortlich sei. Es gäbe eine interne Regelung, wonach es eine hausverwaltende Schule gebe und damit einen Hausverwalter. In den meisten Fällen würde die größte Schule den Hausverwalter, wie auch in diesem Fall das BO X, stellen. Dieser Hausverwalter sei dann für die äußere Organisation verantwortlich. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Hausverwalters legte Frau Mag. B eine Dienstvorschrift für die Gebäudeverwalter der Bundesgebäudeverwaltung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr aus dem Jahre 1932 vor. Dabei wird in § 2 der Gebäudeverwalter von Amts wegen geregelt. Bei Gebäuden, die in gemeinschaftlicher Benützung mehrerer denselben oder verschiedenen Verwaltungszweigen angehörigen Behörden stehen, obliegt dem Vorstande der den größten Teil des Gebäudes benützenden Bundesbehörde die Geschäfte des Gebäudeverwalters. Beim Aufgabenkreis des Gebäudeverwalters ist unter anderem von der Wahrnehmung der gesundheits-, sicherheits- und feuerpolizeilichen Vorschriften die Rede, von der Einhaltung von Hygienevorschriften, insbesondere in Betriebsküchen, ist in dieser Dienstvorschrift aus dem Jahre 1932 nichts vermerkt. Weiters verwies die Zeugin Frau Mag. B noch auf ein Schreiben des Landesschulrates für Steiermark vom 08.06.1984, worin es um die Verwendung des Nicht-Lehrerpersonals an Bundesschulstandortgemeinschaften geht. Aus diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Anlass für die Erstellung dieses Schreibens offensichtlich die Weigerung einiger Schulleiter war, dass auch bei Nichtauslastung von Schulwarten, Reinigungskräften etc. diesen untersagt wurde in anderen Schulen am Schulstandort Arbeiten zu verrichten. Im Zuge der Verhandlung am 16.11.2016 wurde Frau Mag. P B vom Landesschulrat für Steiermark als Zeugin einvernommen. Sie gab dabei an, dass beim verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren das erste Mal die Frage aufgetreten sei, wer für Hygienemängel in einer Betriebsküche einer H verantwortlich sei. Es gäbe eine interne Regelung, wonach es eine hausverwaltende Schule gebe und damit einen Hausverwalter. In den meisten Fällen würde die größte Schule den Hausverwalter, wie auch in diesem Fall das BO römisch zehn, stellen. Dieser Hausverwalter sei dann für die äußere Organisation verantwortlich. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Hausverwalters legte Frau Mag. B eine Dienstvorschrift für die Gebäudeverwalter der Bundesgebäudeverwaltung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr aus dem Jahre 1932 vor. Dabei wird in Paragraph 2, der Gebäudeverwalter von Amts wegen geregelt. Bei Gebäuden, die in gemeinschaftlicher Benützung mehrerer denselben oder verschiedenen Verwaltungszweigen angehörigen Behörden stehen, obliegt dem Vorstande der den größten Teil des Gebäudes benützenden Bundesbehörde die Geschäfte des Gebäudeverwalters. Beim Aufgabenkreis des Gebäudeverwalters ist unter anderem von der Wahrnehmung der gesundheits-, sicherheits- und feuerpolizeilichen Vorschriften die Rede, von der Einhaltung von Hygienevorschriften, insbesondere in Betriebsküchen, ist in dieser Dienstvorschrift aus dem Jahre 1932 nichts vermerkt. Weiters verwies die Zeugin Frau Mag. B noch auf ein Schreiben des Landesschulrates für Steiermark vom 08.06.1984, worin es um die Verwendung des Nicht-Lehrerpersonals an Bundesschulstandortgemeinschaften geht. Aus diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Anlass für die Erstellung dieses Schreibens offensichtlich die Weigerung einiger Schulleiter war, dass auch bei Nichtauslastung von Schulwarten, Reinigungskräften etc. diesen untersagt wurde in anderen Schulen am Schulstandort Arbeiten zu verrichten. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Betriebsküche um einen Teil der H X handelt. In der Betriebsküche werden unter Aufsicht von Lehrkräften Schüler der H unterrichtet und bereiten diese unter Anleitung Mittagsmenüs zu. Es ist nicht ersichtlich, warum es sich bei der Betriebsküche um eine Frage der äußeren Organisation handelt soll, für den der Schulverwalter zuständig sei soll. Vielmehr untersteht die Betriebsküche der H X dem Direktor der H X. Dies war jedoch nicht der Beschwerdeführer. Folgerichtig hat die Wirtschaftsleiterin der Betriebsküche im Zuge der Kontrolle ihren Vorgesetzten, den Direktor der H X, verständigt und hat dieser die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, damit die Schließung der Betriebsküche wieder aufgehoben werden konnte. Der Beschwerdeführer hat auch glaubhaft dargetan, dass er mit der Betriebsküche der H X nichts zu tun hatte und auch von der gegenständlichen Kontrolle bzw. den Maßnahmen erst nachträglich erfahren hat. Die vom Lebensmittelinspektor im Zuge seiner Kontrolle am 05.05.2014 festgestellten Übertretungen betreffen alle die Nichteinhaltung von Hygienevorschriften. Warum die Verantwortlichkeit zwischen dem Beschwerdeführer als Schulverwalter und HR Dr. J als Direktor der H X aufgeteilt wurde und jedem jeweils zwei Verwaltungsübertretungen vorgeworfen wurden, ist logisch nicht nachvollziehbar.Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Betriebsküche um einen Teil der H römisch zehn handelt. In der Betriebsküche werden unter Aufsicht von Lehrkräften Schüler der H unterrichtet und bereiten diese unter Anleitung Mittagsmenüs zu. Es ist nicht ersichtlich, warum es sich bei der Betriebsküche um eine Frage der äußeren Organisation handelt soll, für den der Schulverwalter zuständig sei soll. Vielmehr untersteht die Betriebsküche der H römisch zehn dem Direktor der H römisch zehn. Dies war jedoch nicht der Beschwerdeführer. Folgerichtig hat die Wirtschaftsleiterin der Betriebsküche im Zuge der Kontrolle ihren Vorgesetzten, den Direktor der H römisch zehn, verständigt und hat dieser die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, damit die Schließung der Betriebsküche wieder aufgehoben werden konnte. Der Beschwerdeführer hat auch glaubhaft dargetan, dass er mit der Betriebsküche der H römisch zehn nichts zu tun hatte und auch von der gegenständlichen Kontrolle bzw. den Maßnahmen erst nachträglich erfahren hat. Die vom Lebensmittelinspektor im Zuge seiner Kontrolle am 05.05.2014 festgestellten Übertretungen betreffen alle die Nichteinhaltung von Hygienevorschriften. Warum die Verantwortlichkeit zwischen dem Beschwerdeführer als Schulverwalter und HR Dr. J als Direktor der H römisch zehn aufgeteilt wurde und jedem jeweils zwei Verwaltungsübertretungen vorgeworfen wurden, ist logisch nicht nachvollziehbar. Im Schreiben des Landesschulrates für Steiermark vom 08.06.1984 ist auch davon die Rede, dass, wenn sich mehrere Bundesdienststellen in einem Gebäude befinden, der Leiter der Dienststelle, die den größten Anteil an der Nutzfläche hat, der in Betracht kommende „örtliche Gebäudeverwalter“ ist. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergaben sich auch Zweifel, ob dies zum Zeitpunkt der Kontrolle tatsächlich der Direktor des BO X (also der Beschwerdeführer) war, verantwortete er sich doch auch dahingehend, dass durch zuvor vorgenommene Adaptierungen von Räumen im Keller für kreative Gegenstände (Kunst- und Handwerk) die H X im Jahre 2014 im Schulkomplex den flächenmäßig größten Teil aufwies.Im Schreiben des Landesschulrates für Steiermark vom 08.06.1984 ist auch davon die Rede, dass, wenn sich mehrere Bundesdienststellen in einem Gebäude befinden, der Leiter der Dienststelle, die den größten Anteil an der Nutzfläche hat, der in Betracht kommende „örtliche Gebäudeverwalter“ ist. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergaben sich auch Zweifel, ob dies zum Zeitpunkt der Kontrolle tatsächlich der Direktor des BO römisch zehn (also der Beschwerdeführer) war, verantwortete er sich doch auch dahingehend, dass durch zuvor vorgenommene Adaptierungen von Räumen im Keller für kreative Gegenstände (Kunst- und Handwerk) die H römisch zehn im Jahre 2014 im Schulkomplex den flächenmäßig größten Teil aufwies. Auf Anfrage teilte Frau Mag. B vom Landesschulrat per E-Mail am 13.01.2017 mit, dass eine flächenmäßige Aufstellung, welche Schule wie viele Quadratmeter Raum in der Bundesschulstandortgemeinschaft benutze, nicht darstellbar sei bzw. eine genaue Zuordnung bei den flächenmäßig erheblichen Allgemeinflächen auch gar nicht möglich sei. Es sei für die Frage der Verantwortlichkeiten der hausverwaltenden Schulleitung auch ohne jeden Belang, welche Schule die flächenmäßig größte sei, da die Aufgaben der Hausverwaltung vom Landesschulrat aufgrund historischer Gegebenheiten und praktischer Überlegungen jeweils einer Schule in der Bundesschulstandortgemeinschaft zugeordnet worden seien. In den 20 steirischen Bundesschulstandortgemeinschaften würden die Hausverwaltung teilweise die schülermäßig größten und teilweise auch die schülermäßig kleinsten Schulen ausüben. Nachdem den Parteien die Stellungnahme von Frau Mag. B übermittelt wurde, gab der Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Stellungnahme ab, worin die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers neuerlich bestritten wurde. die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. Frau Mag. B sagte in ihrer Zeugenaussage am 16.11.2016 aus, dass es interne Regelungen gebe, wonach es eine hausverwaltende Schule und damit einen Hausverwalter gebe und dass in den meisten Fällen die größte Schule den Hausverwalter stelle. Diesbezüglich verwies sie auch ausdrücklich auf eine Dienstvorschrift aus dem Jahre 1932, worin in § 2 unter der Überschrift „Gebäudeverwalter von Amts wegen“ in Absatz geregelt ist, dass die Geschäfte des Gebäudeverwalters dem Vorstande der den größten Teil des Gebäudes benützenden Bundesbehörde obliege. In ihrer Stellungnahme vom 13.01.2017 relativiert Frau Mag. B dies insofern, als es nicht darauf ankomme, welche Schule die flächenmäßig größte an einer Bundesschulstandortgemeinschaft sei. Abgesehen davon, dass die Angaben von Frau Mag. B teilweise widersprüchlich sind, wurde kein Nachweis – etwa in Form eines Erlasses – vorgelegt, wonach tatsächlich der Direktor des BO X als Hausverwalter anzusehen sei. Frau Mag. B sagte in ihrer Zeugenaussage am 16.11.2016 aus, dass es interne Regelungen gebe, wonach es eine hausverwaltende Schule und damit einen Hausverwalter gebe und dass in den meisten Fällen die größte Schule den Hausverwalter stelle. Diesbezüglich verwies sie auch ausdrücklich auf eine Dienstvorschrift aus dem Jahre 1932, worin in Paragraph 2, unter der Überschrift „Gebäudeverwalter von Amts wegen“ in Absatz geregelt ist, dass die Geschäfte des Gebäudeverwalters dem Vorstande der den größten Teil des Gebäudes benützenden Bundesbehörde obliege. In ihrer Stellungnahme vom 13.01.2017 relativiert Frau Mag. B dies insofern, als es nicht darauf ankomme, welche Schule die flächenmäßig größte an einer Bundesschulstandortgemeinschaft sei. Abgesehen davon, dass die Angaben von Frau Mag. B teilweise widersprüchlich sind, wurde kein Nachweis – etwa in Form eines Erlasses – vorgelegt, wonach tatsächlich der Direktor des BO römisch zehn als Hausverwalter anzusehen sei. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht Direktor und somit Schulleiter der H X war und daher verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht Direktor und somit Schulleiter der H römisch zehn war und daher verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. II. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, weil es sich bei der Rechtsfrage, wer für die Einhaltung der Hygienevorschriften in einem Gebäudekomplex, wo mehrere Schulen untergebracht sind, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist um einen wesentliche Rechtsfrage handelt, zu der es noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.11.1646.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.