Obsah (7)
§ 28§ 25a§ 13Art. 130§ 40§ 43§ 44RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlLVwG 41.33-2245/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw
GVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zu I.:Zu römisch eins.: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 04.07.2016, GZ: 11.1/MT-132BD/StaOW/B wurde die Zulassung zum Verkehr der L N GmbH folgender Fahrzeuge mit nachstehender Begründung aufgehoben: „Kennzeichen: X„Kennzeichen: römisch zehn Marke und Type: Fahrgestellnummer: BMW 560L WBANJ71070CR14641 BMW 5/D WBADP81080GS95802 BMW 560L WBANL51040CN07214 Alter Standort: Sp, Lweg Neuer Standort: W, BStraße x/Haus 19 Sie haben den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich bei uns oder bei Ihrer Aufenthaltsbehörde abzuliefern. Rechtsgrundlage: § 44
(2)g und
(4)des Kraftfahrgesetzes.“Rechtsgrundlage: Paragraph 44 (, 2,)g und
(4)des Kraftfahrgesetzes.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die in formaler Hinsicht zulässige und rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Im Wege einer Verbesserung
§ 13
Abs 3 AVG wurde von der Beschwerdeführerin auf das anhängige Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Murtal, GZ: BHMT-15.1-2202/2016, BHMT-15.1-2141/2016 und 11.1/MT-132BD/StaOW verwiesen, in welchem ebenfalls Beschwerde erhoben wurde. In allen Verfahren wurden die gleichen Beschwerdegründe geltend gemacht. Insbesondere wurde ausgeführt, dass das betreffende Kennzeichen österreichweit im Einsatz sei und sämtliche Kennzeichen zurzeit vom Standort Sp aus verwaltet werden würden. Sie seien demnach auch diesem Standort zuzurechnen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die in formaler Hinsicht zulässige und rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Im Wege einer Verbesserung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde von der Beschwerdeführerin auf das anhängige Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Murtal, GZ: BHMT-15.1-2202/2016, BHMT-15.1-2141/2016 und 11.1/MT-132BD/StaOW verwiesen, in welchem ebenfalls Beschwerde erhoben wurde. In allen Verfahren wurden die gleichen Beschwerdegründe geltend gemacht. Insbesondere wurde ausgeführt, dass das betreffende Kennzeichen österreichweit im Einsatz sei und sämtliche Kennzeichen zurzeit vom Standort Sp aus verwaltet werden würden. Sie seien demnach auch diesem Standort zuzurechnen. Der Standort Sp sei viele Jahre der einzige gewesen und bliebe auch nach dem – in Berufungen erwähnten „mit der Finanz vereinbarten“ Sitzwechsel – auch weiterhin bestehen und aufrecht. Ihr Rechtsanwalt versichere, dass seine Firmenbuchauszüge richtig seien und der Standort Sp nie nicht zumindest Zweigniederlassung gewesen sei. Die geschätzte Behörde habe nie hinterfragt, wo welches der KFZ im Einsatz sei. Die geschätzte Behörde habe auch nie versucht nachzuweisen, warum ein Kennzeichen von der Beschwerdeführerin welchem Standort zuzuweisen ist. Alle Aussagen der Behörde beruhen auf nicht richtigen Vermutungen, dass es wegen dem Sitzwechsel so sei; es fehle jeglicher inhaltlicher Beweis. Als Folge des erteilten Verbesserungsauftrages
§ 13
Abs 3 AVG wurden weiters die Beschwerden der anderen Verfahren (Strafverfahren) vorgelegt, weiters ein Firmenbuchauszug sowie sämtliche Schreiben an die Behörde aus den Jahren 2013 bis 2015.Als Folge des erteilten Verbesserungsauftrages
Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurden weiters die Beschwerden der anderen Verfahren (Strafverfahren) vorgelegt, weiters ein Firmenbuchauszug sowie sämtliche Schreiben an die Behörde aus den Jahren 2013 bis
- Mit hg. Schreiben vom 22.09.2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen Frist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark Nachweise über den Dispositionsort des Unternehmens über die das gegenständliche Verfahren betreffenden Fahrzeuge (= Ort, von dem aus über die betreffenden Fahrzeuge hauptsächlich verfügt wird) vorzulegen. Darüber hinaus wurde der belangten Behörde mit hg. Schreiben, ebenfalls vom 22.09.2016, die verbesserte Beschwerde der L N GmbH zur Kenntnis und der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Insbesondere wurde die belangte Behörde ersucht, dem Verwaltungsgericht bekanntzugeben, aus welchen Gründen die dortige Behörde davon ausgeht, dass es sich bei dem Ort, von dem die L N GmbH über die betroffenen Fahrzeuge hauptsächlich verfügt (also Ausgangspunkt der Dispositionen des Unternehmens über die Fahrzeuge) nicht um den Standort in Sp, also die Zulassungsadresse, handelt (vgl. VwGH 20.11.2007, Zl. 2006/11/0024) bzw. welche Ermittlungen dahingehend geführt wurden.Insbesondere wurde die belangte Behörde ersucht, dem Verwaltungsgericht bekanntzugeben, aus welchen Gründen die dortige Behörde davon ausgeht, dass es sich bei dem Ort, von dem die L N GmbH über die betroffenen Fahrzeuge hauptsächlich verfügt (also Ausgangspunkt der Dispositionen des Unternehmens über die Fahrzeuge) nicht um den Standort in Sp, also die Zulassungsadresse, handelt vergleiche VwGH 20.11.2007, Zl. 2006/11/0024) bzw. welche Ermittlungen dahingehend geführt wurden. Mit E-Mail vom 28.09.2016 wurde seitens der Beschwerdeführerin die gerichtliche Anfrage wie folgt beantwortet: „
- Nochmals in der Beilage, die den Behörden ständig kundgemachte, Funktionsaufteilung.
- Die Aufteilung zwischen den Geschäftsführern ist wie folgt: P G übernimmt vom Standort Sp aus uA die Einteilung, Verwaltung und Zuweisung der Fahrzeuge. D. h. er bestimmt für die L N GmbH mit dessen Mitarbeitern und zukauften Dienstleistern wer mit welchen Kennzeichen fährt, wie lange das KFZ zur Verfügung steht und welche Ausnahmen zwischendurch gemacht werden. Diese Anordnung ist meistens mündlich und wurde in den ca. letzten 10 Jahren durchgehend so praktiziert. Aus Gründen der Zeitknappheit kümmere ich mich überhaupt nicht um die Verfügung der Fahrzeuge. Die Einteilung wird von P G getroffen der sich weiters auch um die Versicherung, um allfällige andere KFZ-Angelegenheiten (Reparaturen, An- Um- Abmeldungen…..) sowie um diverse andere Angelegenheiten operativer Natur die die Steiermark betreffen kümmert. Ich hoffe dass wir diese Frage richtig verstanden und ausführlich genug beantwortet haben, wenn nicht bitte um Information.
- Zum Standort Sp: Wie bereits erwähnt war der Standort Sp genau in demselben Gebäude (Haus zum Bauernhof) unser langjähriger Sitz. Selbstverständlich war dort auch länger die gewerberechtliche Geschäftsführung/Ort der Gewerbeausübung beheimatet. In Zeiten der Übersiedelung/Betrieb eines eigenen Serverraumstandortes war es ein langwieriges hin und her mit der Gewerbebehörde, welcher Standort nun (und mit welche Gewerbeberechtigung) wo zuführen ist. Hierzu können wir gerne, auf Anfrage, eine ausführliche Kommunikation, die teilweise auch schriftlich stattgefunden hat, nachliefern. D. h. Ort der Gewerbeberechtigung hat nur sehr eingeschränkt mit dem, was Sie uns zu oben zu Punkt 1+2 gefragt haben, zu tun. Weiters weisen wir darauf hin, dass wir den Standort Sp nie aus dem Firmenbuch entfernen haben lassen. Eben aus den erwähnten Gründen. Wie es der geschätzten Behörde gelungen ist einen Firmenbuchauszug ohne diese Sp Zweigniederlassung zu bekommen, entzieht sich völlig unserer Kenntnis. Wir weisen darauf hin, (siehe im Anhang) dass ein Firmenbuchauszug mit eingetragener Zweigstelle auch da ist. Über den Standort des Sitzes haben wir Sie auch aufgeklärt. Das hat die Finanzverwaltung eine eigene Vorstellung; der wir uns um Unannehmlichkeiten mit der Finanzverwaltung zu entgehen, „Folge“ geleistet haben. Bauernhof: Es ist es irrwitzig, dass die Behörde jetzt den Standort Sp anzweifelt! Wir finden es sehr befremdlich und diskriminierend, dass die Behörden der Republik Österreich kein Problem mit diesem Standort gehabt haben, solange wir von diesem Standort aus Abgaben, Steuern und Gebühren (pünktlich) bezahlten. Ebenso fanden dort auch ZB Betriebsprüfungen statt. Über viele Jahre wurden genau von dort Abgaben bezahlt, die Firma geleitet, jede Menge Entscheidungen getroffen und auch sämtliche Kommunikation geführt. Die Örtlichkeiten/Räumlichkeiten haben sich diesbezüglich auch inhaltlich nicht geändert, (verkleiner schon); wir sind seit 2001 eingemietet in einem Büro bei P G eingemietet und leisten selbstverständlich auch Kostenersatz. Anbei auch ein Beweis dessen, aus unserer Buchhaltung wo die Miete für den Standort Lweg auch ersichtlich ist. Wir hoffen auch diese Frage inhaltlich zutreffend und vollständig beantwortet zu haben. Als Zeuge und informierte Auskunftsposition steht ihnen, aus kostenökonomischen Gründen, W G, ausgestattet mit Vollmacht von mir und P G zur Verfügung. Herzliche Grüsse K M“ Der in dem Schreiben angekündigten „Funktionsaufteilung“ ist Folgendes zu entnehmen: „Klarstellung der Örtlichkeiten und der Zustellmöglichkeiten unseres Unternehmens … Aufgrund des Befolgens mehrerer Vorgaben diverser Institutionen und vor allem Behörden ist die Situation für die L N seit Längerem wie folgt:
- Standorte: Die L N hat drei operative Standorte:
- Firmensitz: W, BStraße x/Haus 2 Besprechungen
- Zweigniederlassung: Sp, Lweg Besprechungen, Aktenaufbewahrung, KFZ-Verwaltung
- Zweigniederlassung: Ge, Hweg Technische Abteilung
- Postzustellungsmöglichkeit: ● Lweg , Sp Es gibt außer Herrn P G keine Bevollmächtigten um eingeschriebene Briefe zu übernehmen. Nur von Herrn P G können RSa und RSb Briefe übernommen werden (und natürlich für ihn hinterlegt werden) Allfällige andere Briefe (somit keine RSa und RSb Briefe) werden selbstverständlich entgegengenommen und bearbeitet. ● BStraße x/Haus 2, W und ● Hweg , Ge Es kann jedes Schriftstück zugestellt werden, auch RSa und RSb Briefe. Folgende Personen können diese (mit Vollmacht ausgestattet) entgegennehmen:
- K M (alle Briefe)
- Mag. W G (mit Postvollmacht für L N und für alle Briefe an mich oder L N)
- Verwaltung der Kfz Dies findet in Vereinbarung mit der Behörde in Sp statt. (Da sich dort der Parkplatz für Autos mit Wechselkennzeichen befindet und auch der überwiegende Teil der Fahrten von diesen Standort erledigt wird.) Allerdings können Zuschriften ohne persönliche Nennung nicht entgegengenommen werden (Siehe oben)“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.09.2016 wurde die gerichtliche Anfrage dahingehend beantwortet, als auf das hg. anhängige Verwaltungsstrafverfahren LVwG 30.25-2527/2016-10 hingewiesen wurde, insbesondere auf die Stellungnahme der Strafreferentin vom 16.09.
- Dieser Stellungnahme ist Folgendes zu entnehmen: „1.) Laut telefonischer Mitteilung der Marktgemeinde Sp vom 16.9.2016, Bauamt (Frau R), ist am gegenständlichen Standort ein Bauernhof (!) und wohnhaft bzw. gemeldet ist der Herr P G. 2.) Die Behörde stützte sich beim Straferkenntnis auf die Mitteilung der LPD Wien: Der Firmensitz ist laut Mitteilung der LPD Wien, Herrn HR K K seit 26.6.2013 nach W, BStraße x Haus 2 verlegt worden. Laut KFZ Zentralregister ist das gegenständliche Fahrzeug aber nach wie vor auf die Firma L N Lweg , Sp gemeldet. Erhebungen betreffend Lweg, Sp wurden zum Tatzeitpunkt von der Behörde nicht gemacht und stützte sich die Behörde auf die Angaben in der Anzeige im Akt. 3.) Eine Einvernehmensherstellung betreffend Abstellen der Fahrzeuge ist in der Bezirkshauptmannschaft Murtal nicht bekannt. Welche Vereinbarung es diesbezüglich mit der Marktgemeinde Sp gibt, ist bei der BH Murtal auch nicht bekannt. 4.) Laut Mitteilung des Anlagenreferates im Hause ist am gegenständlichen Standort Lweg, Sp seit 2013 kein Gewerbe gemeldet und auch keine weitere Betriebsstätte angezeigt. Wenn in W der Hauptstandort ist und in Sp irgendeine Art von Betrieb ist, müsste der Beschuldigte laut Auskunft des Anlagenreferates eine weitere Betriebsstätte haben und diese müsste im Anlagenreferat gemeldet sein. Dies ist aber nicht der Fall!“ Im von der belangten Behörde verwiesenen Verfahren LVwG 30.25-2527/2016 wurde von Mag. W G als Vertreter der Beschwerdeführerin Folgendes vorgebracht: „Die L N GmbH hat ihren Sitz in W, Bstraße, Haus
- Diese ist auch Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kfz, wobei das Kennzeichen ein Wechselkennzeichen ist; - dies für drei Fahrzeuge. Die Gesellschaft hat dieses Wechselkennzeichen auf Grund der Bezirkszusammenlegung erhalten müssen. Das Vorgängerkennzeichen war X. Ob anlässlich dieser Ausgabe des neuen Kennzeichens geprüft wurde, von wo aus über auch dieses Fahrzeug verfügt wird, kann ich nicht angeben. Die Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin sind Herr P G und Frau K S, ehemals M. Ich selbst bin Eigentümer der Gesellschaft. Ich bin für personelle Angelegenheiten in der Gesellschaft nicht zuständig. Die Beschwerdeführerin selbst erledigt die operativen Arbeiten, auch mein Bruder, Herr P G. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in die Bstraße mit 26.06.2013 verlegt. Es gibt zwei Zweigniederlassungen, eine in Ge, Hweg , und eine in Sp, Lweg. Dort wurde die Firma gegründet und war dies rund zehn Jahre lang der einzige Firmenstandort. Es befindet sich dort ein Bauernhof mit einem Büro und Parkplätzen. In diesem Bereich befindet sich ein Büro, in welchem mein Bruder, Herr P G, diverse Arbeiten operativ einer Lösung zuführt. Auf diesem Standort werden von ihm die Kfz eingeteilt und verwaltet, wobei die Fahrzeuge in ganz Österreich unterwegs sind. Es werden auch die technischen Überprüfungen von dort aus organisiert und war der Wirkungsbereich der Kfz, auch des gegenständlichen Kfz, auch nach der Firmensitzverlegung, gleich. Die Fahrzeuge werden von den Fahrern zumeist mit nach Hause genommen und stehen naturgemäß nicht ständig in der Zweigniederlassung in Sp, bevor diese eingesetzt werden. Um den Forderungen der Finanz Genüge zu tun, wurde der Firmensitz zum Serverbereich nach W in die Dgasse, W, verlegt und schlussendlich von dort auf den gegenständlichen Standort. Dort befindet sich ein kleineres Büro und werden die Serverbereiche derzeit zugemietet. Die Beschwerdeführerin, Frau S, agiert von Ge, Herr P G von Sp. Frau S ist lediglich hin und wieder in der Bstraße.“„Die L N GmbH hat ihren Sitz in W, Bstraße, Haus
- Diese ist auch Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kfz, wobei das Kennzeichen ein Wechselkennzeichen ist; - dies für drei Fahrzeuge. Die Gesellschaft hat dieses Wechselkennzeichen auf Grund der Bezirkszusammenlegung erhalten müssen. Das Vorgängerkennzeichen war römisch zehn. Ob anlässlich dieser Ausgabe des neuen Kennzeichens geprüft wurde, von wo aus über auch dieses Fahrzeug verfügt wird, kann ich nicht angeben. Die Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin sind Herr P G und Frau K S, ehemals M. Ich selbst bin Eigentümer der Gesellschaft. Ich bin für personelle Angelegenheiten in der Gesellschaft nicht zuständig. Die Beschwerdeführerin selbst erledigt die operativen Arbeiten, auch mein Bruder, Herr P G. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in die Bstraße mit 26.06.2013 verlegt. Es gibt zwei Zweigniederlassungen, eine in Ge, Hweg , und eine in Sp, Lweg. Dort wurde die Firma gegründet und war dies rund zehn Jahre lang der einzige Firmenstandort. Es befindet sich dort ein Bauernhof mit einem Büro und Parkplätzen. In diesem Bereich befindet sich ein Büro, in welchem mein Bruder, Herr P G, diverse Arbeiten operativ einer Lösung zuführt. Auf diesem Standort werden von ihm die Kfz eingeteilt und verwaltet, wobei die Fahrzeuge in ganz Österreich unterwegs sind. Es werden auch die technischen Überprüfungen von dort aus organisiert und war der Wirkungsbereich der Kfz, auch des gegenständlichen Kfz, auch nach der Firmensitzverlegung, gleich. Die Fahrzeuge werden von den Fahrern zumeist mit nach Hause genommen und stehen naturgemäß nicht ständig in der Zweigniederlassung in Sp, bevor diese eingesetzt werden. Um den Forderungen der Finanz Genüge zu tun, wurde der Firmensitz zum Serverbereich nach W in die Dgasse, W, verlegt und schlussendlich von dort auf den gegenständlichen Standort. Dort befindet sich ein kleineres Büro und werden die Serverbereiche derzeit zugemietet. Die Beschwerdeführerin, Frau S, agiert von Ge, Herr P G von Sp. Frau S ist lediglich hin und wieder in der Bstraße.“ […] „Ich selbst fahre 120.000 km im Jahr und bin froh ein Auto zu erhalten, wenn ich ein solches brauche und kümmere mich um diese Angelegenheiten nicht. Diese werden von Herrn P G erledigt. Über Befragen durch das Gericht gebe ich an, dass das vorgelegte E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Murtal Frau E P zur gegenständlichen GZ 15.1-2202/2016 auch an mich weitergeleitet wurde. Es war dies laut E-Mail am 03.05.2016, 14.16 Uhr. Die E-Mail-Adresse wgm@l.co.at ist meine. Es diente der Information und der rechtlichen Abklärung. Das Original-E-Mail habe ich nie gesehen, es wurde mir lediglich das besagte Mail über die Verfahrenseinstellung weitergeleitet.“ Zeugenschaftlich einvernommen tätigte Herr Mag. W G unter Wahrheitspflicht folgende Aussage: „Es gibt seit Jahren eine fixe Einteilung von wem welches Fahrzeug benutzt wird. Diese Einteilung machte der Geschäftsführer, Herr P G. Zwei der drei Fahrzeuge sind einem bestimmten Fahrer zugeordnet, eines nicht. Ein Fahrzeug ist ein sogenanntes „Poolfahrzeug“. Das verfahrensgegenständliche Kennzeichen/Fahrzeug ist zu 90 % meiner Person zugeordnet. Es sei denn, es muss ein Techniker einen dringenden Weg erledigen und das „Poolfahrzeug“ ist nicht verfügbar. Dann greift er auch auf das gegenständliche Fahrzeug oder auch das andere freie Fahrzeug zurück. Im Regelfall gestaltet sich die Anforderung der Fahrzeuge derart, dass jener Techniker, der über ein Auto auf Grund einer Firmenleistung verfügen muss, dies Frau S Herrn P G oder mir mitteilt. Dieses Fahrzeug wird zu 90 % von mir selbst ausgelastet. Ich selbst fahre mit diesem Fahrzeug dann auch nach Hause, nachdem es mir zugeordnet ist. Ich wohne derzeit in Niederösterreich in Gi. In Sp bin ich wöchentlich. Mitunter ist auch Post regelmäßig zu holen. Zu den Zulassungsdaten der Fahrzeuge mit dem gegenständlichen Wechselkennzeichen kann ich keine verlässlichen Angaben machen. Über das gegenständliche Wechselkennzeichen verfüge zu 90 % ich als Mitarbeiter der Gesellschaft. Dies wurde auch mit den Geschäftsführern so vereinbart. Es gibt auch noch eine Überlassungserklärung für das gegenständliche Kfz, gefertigt von der Geschäftsführung, Frau S (vormals M), der L N GmbH in W, Bstraße x, Haus 2, welche mir die Fahrzeuge mit dem gegenständlichen Kennzeichen überlässt. Von Seiten der gegenständlichen Gesellschaft wurde mir daher das Fahrzeug zugewiesen. Das Fahrzeug befindet sich regelmäßig in ganz Österreich im Einsatz, wobei ich jedoch wöchentlich auch nach Sp fahre. Es ist zum Reparieren in Sp und wird bei Problemen ein anderes Fahrzeug von dort aus dem Kreis der Fahrzeuge mit dem Wechselkennzeichen mitgenommen. In Sp befindet sich auch ein Büro und wird auch mit Entgelt an meinen Bruder dafür gezahlt. Mein Bruder wohnt dort. Das Büro ist im Wohnhaus. Meiner Meinung nach verfügt Herr P G über die Fahrzeuge.“ Von Seiten des Verwaltungsgerichtes wird zusammenfassend nach Durchführung des Beweisverfahrens festgestellt, dass die Zulassungsbesitzerin im Gegenstand den dauernden Standort ihrer Fahrzeuge nach deren Zulassung (Sp) nicht in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde (Wien) verlegt hat, weshalb eine Abmeldung der Fahrzeuge nicht erforderlich war. Es wurde zwar der Firmensitz der Zulassungsbesitzerin nach Wien verlegt, eine Zweigniederlassung, von welcher aus die Disposition über die ggst. Fahrzeuge erfolgt, ist am bisherigen Sitz bzw. der Zulassungsadresse in Sp weiterhin gegeben. Beweiswürdigend ist festzustellen, dass die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob die Beschwerdeführerin den dauernden Standort der betreffenden Fahrzeuge aus dem örtlichen Wirkungsbereich jener Behörde, in der sich der dauernde Standort zum Zeitpunkt der Zulassung der Kraftfahrzeuge befand, später in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, d.h. einen im Bereich der Zulassungsbehörde allenfalls bestanden habenden Standort in der Folge tatsächlich aufgegeben hat (vgl. VwGH 24.04.2001, Zl: 99/11/0267), sondern hat sich die Behörde darauf gestützt, dass die Zulassungsbesitzerin ihren Firmensitz nach Wien verlegt hat. Laut Mitteilung des Anlagenreferates im Hause sei am gegenständlichen Standort Lweg, Sp seit 2013 kein Gewerbe gemeldet und auch keine weitere Betriebsstätte angezeigt. Erhebungen betreffend Lweg, Sp wurden von der Behörde nach eigenen Angaben nicht gemacht.Beweiswürdigend ist festzustellen, dass die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob die Beschwerdeführerin den dauernden Standort der betreffenden Fahrzeuge aus dem örtlichen Wirkungsbereich jener Behörde, in der sich der dauernde Standort zum Zeitpunkt der Zulassung der Kraftfahrzeuge befand, später in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, d.h. einen im Bereich der Zulassungsbehörde allenfalls bestanden habenden Standort in der Folge tatsächlich aufgegeben hat vergleiche VwGH 24.04.2001, Zl: 99/11/0267), sondern hat sich die Behörde darauf gestützt, dass die Zulassungsbesitzerin ihren Firmensitz nach Wien verlegt hat. Laut Mitteilung des Anlagenreferates im Hause sei am gegenständlichen Standort Lweg, Sp seit 2013 kein Gewerbe gemeldet und auch keine weitere Betriebsstätte angezeigt. Erhebungen betreffend Lweg, Sp wurden von der Behörde nach eigenen Angaben nicht gemacht. Demgegenüber konnte von der Beschwerdeführerin sowohl im gegenständlichen als auch im Verfahren zu GZ.: LVwG 30.25-2527/2016 glaubhaft und einwandfrei nachvollziehbar dargelegt werden, dass es sich bei der Zulassungsadresse der ggst. Fahrzeuge in Sp um eine Zweigniederlassung der Firma handelt, an welcher unter anderem die KFZ-Verwaltung erfolgt und von welcher aus über die ggst. Fahrzeuge hauptsächlich verfügt wird. Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl I 1930/1 idgF (im Folgenden B-VG) entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz BGBl römisch eins 1930/1 idgF (im Folgenden B-VG) entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG. Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus Paragraph 3, VwGVG.
§ 28Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs 1 Z 1 B-VG gs.
in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gs.
in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im vorliegenden Fall liegt weder ein Zurückweisungs- noch Einstellungsgrund im obigen Sinne vor, weshalb in der Sache ein Erkenntnis zu fällen war.
§ 40Abs 1 Kraftfahrgesetz idg
F (KFG) hat über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr, abgesehen von dem in Absatz 2 – 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragsstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Paragraph 40, Absatz eins, Kraftfahrgesetz idgF (KFG) hat über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr, abgesehen von dem in Absatz 2 – 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragsstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
§ 43
Abs 4 lit b KFG hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat.
Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, KFG hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat.
§ 44
Abs 4 lit g KFG kann die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen
§ 43
Abs 4 lit a – c nicht nachkommt.
Paragraph 44, Absatz 4, Litera g, KFG kann die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen
Paragraph 43, Absatz 4, Litera a, – c nicht nachkommt.
§ 44
Abs 4 KFG hat der bisherige Zulassungsbesitzer nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der in § 43 Abs 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Paragraph 44, Absatz 4, KFG hat der bisherige Zulassungsbesitzer nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der in Paragraph 43, Absatz eins, angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Voraussetzung für die Aufhebung der Zulassung nach § 44 Abs. 2 lit g KFG 1967 ist, dass der Zulassungsbesitzer den sich aus § 43 Abs. 4 lit a bis c ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt, vorliegendenfalls (
lit b) dann, wenn er trotz Verlegung des dauernden Standortes des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde das Fahrzeug nicht abmeldet. Eine Aufhebung der Zulassung nach der zitierten Gesetzesstelle setzt somit voraus, dass der Zulassungsbesitzer den dauernden Standort seines Fahrzeuges nach dessen Zulassung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, das Fahrzeug jedoch nicht abgemeldet hat. Die belangte Behörde hat somit Feststellungen darüber zu treffen, ob die Beschwerdeführerin den dauernden Standort der betreffenden Fahrzeuge aus dem örtlichen Wirkungsbereich jener Behörde, in der sich der dauernde Standort zum Zeitpunkt der Zulassung der Kraftfahrzeuge befand, später in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, d.h. einen im Bereich der Zulassungsbehörde allenfalls bestanden habenden Standort in der Folge aufgegeben hat (VwGH 24.04.2001, Zl. 99/11/0267).Voraussetzung für die Aufhebung der Zulassung nach Paragraph 44, Absatz 2, Litera g, KFG 1967 ist, dass der Zulassungsbesitzer den sich aus Paragraph 43, Absatz 4, Litera a bis c ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt, vorliegendenfalls (
Litera b,) dann, wenn er trotz Verlegung des dauernden Standortes des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde das Fahrzeug nicht abmeldet. Eine Aufhebung der Zulassung nach der zitierten Gesetzesstelle setzt somit voraus, dass der Zulassungsbesitzer den dauernden Standort seines Fahrzeuges nach dessen Zulassung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, das Fahrzeug jedoch nicht abgemeldet hat. Die belangte Behörde hat somit Feststellungen darüber zu treffen, ob die Beschwerdeführerin den dauernden Standort der betreffenden Fahrzeuge aus dem örtlichen Wirkungsbereich jener Behörde, in der sich der dauernde Standort zum Zeitpunkt der Zulassung der Kraftfahrzeuge befand, später in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, d.h. einen im Bereich der Zulassungsbehörde allenfalls bestanden habenden Standort in der Folge aufgegeben hat (VwGH 24.04.2001, Zl. 99/11/0267). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der dauernde Standort bei Fahrzeugen von Unternehmungen
§ 40
Abs 1 KFG der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, der also Ausgangspunkt der Dispositionen des Unternehmens über das Fahrzeug ist, und ist dieser Ort – im Zweifel – der Unternehmenssitz (Hinweis E 05.07.1996, 96/02/0094; 09.07.1998, 98/03/0117; 24.04.2001, 99/11/0267). Wendet der Zulassungsbesitzer daher ein, dass die hauptsächlichen Verfügungen über das Fahrzeug nicht vom Unternehmenssitz aus, sondern von einem anderen Ort erfolgen, so hat die Behörde entsprechende Ermittlungen anzustellen und festzustellen, von wo aus welche Verfügungen und in welcher Häufigkeit getroffen werden (Hinweis E 24.08.1999, 98/11/0201). Die Behörde darf sich daher nicht damit begnügen, bloß an Hand der Homepage den Sitz des Unternehmens festzustellen (VwGH 20.11.2007, 2006/11/0024).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der dauernde Standort bei Fahrzeugen von Unternehmungen
Paragraph 40, Absatz eins, KFG der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, der also Ausgangspunkt der Dispositionen des Unternehmens über das Fahrzeug ist, und ist dieser Ort – im Zweifel – der Unternehmenssitz (Hinweis E 05.07.1996, 96/02/0094; 09.07.1998, 98/03/0117; 24.04.2001, 99/11/0267). Wendet der Zulassungsbesitzer daher ein, dass die hauptsächlichen Verfügungen über das Fahrzeug nicht vom Unternehmenssitz aus, sondern von einem anderen Ort erfolgen, so hat die Behörde entsprechende Ermittlungen anzustellen und festzustellen, von wo aus welche Verfügungen und in welcher Häufigkeit getroffen werden (Hinweis E 24.08.1999, 98/11/0201). Die Behörde darf sich daher nicht damit begnügen, bloß an Hand der Homepage den Sitz des Unternehmens festzustellen (VwGH 20.11.2007, 2006/11/0024). Das gegenständliche Beweisverfahren hat ergeben, dass es sich beim Ausgangspunkt der Dispositionen des Unternehmens über die ggst. Fahrzeuge im Sinne ob zitierter Judikatur um den Firmenstandort in Sp (Zweigniederlassung) und somit um die Zulassungsadresse handelt, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid über die Aufhebung der Zulassung zu beheben war. Zu II.:Zu römisch zwei.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.33.2245.2016