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{'item': ['LVwG 45.16-3484/2016', 'LVwG 44.16-3483/2016']}

Obsah (13)§ 5§ 25a§ 129§ 37§ 24§ 14§ 3§ 25§ 102§ 103§§ 914f§ 29§ 28

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlLVwG 45.16-3484/2016; LVwG 44.16-3483/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Stei

§ 5ff Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz – St

VergRG, betreffend das Vergabeverfahren „Gemeindezentrum NEU Funktionsänderung EG & OG Erweiterung Dachgeschoss Neumarkt i. Steiermark / Baumeisterarbeiten“, durch die Marktgemeinde Neumarkt in der Steiermark, Hauptplatz 1, 8820 Neumarkt in der Steiermark, vertreten durch M & W Partnerschaft von Rechtsanwälten, Ngasse, G, über den Antrag der X GmbH, Bstraße, S, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. C, MStraße, W,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin , Mag. Schnabl im Nachprüfungsverfahren

Paragraph 5, ff Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz – StVergRG, betreffend das Vergabeverfahren „Gemeindezentrum NEU Funktionsänderung EG & OG Erweiterung Dachgeschoss Neumarkt i. Steiermark / Baumeisterarbeiten“, durch die Marktgemeinde Neumarkt in der Steiermark, Hauptplatz 1, 8820 Neumarkt in der Steiermark, vertreten durch M & W Partnerschaft von Rechtsanwälten, Ngasse, G, über den Antrag der römisch zehn GmbH, Bstraße, S, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. C, MStraße, W, z u R e c h t e r k a n n t: I. Dem Antrag auf Nichtigerklärung des Ausscheidens des Angebots der Antragstellerin wird römisch eins. Dem Antrag auf Nichtigerklärung des Ausscheidens des Angebots der Antragstellerin wird F o l g e g e g e b e n. Die Ausscheidensentscheidung vom 19.12.2016 wird für nichtig erklärt. II. Dem Antrag, die Auftraggeberin dazu zu verpflichten, der Antragstellerin die für den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf einstweilige Verfügung entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 1.500,- binnen 14 Tagen zu Handen des Rechtsvertreters der Antragstellerin zu ersetzen, wird stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag, die Auftraggeberin dazu zu verpflichten, der Antragstellerin die für den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf einstweilige Verfügung entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 1.500,- binnen 14 Tagen zu Handen des Rechtsvertreters der Antragstellerin zu ersetzen, wird stattgegeben. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 29.12.2016, mit der GZ: LVwG 45.16-3484/2016-5, außer Kraft. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Eingabe vom 27.12.2016, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Steiermark per E-Mail am 23.12.2016 um 16.30 Uhr, brachte die X GmbH, Bstraße, S, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. C, MStraße, W (im Folgenden Antragstellerin), einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein.
  2. Mit Eingabe vom 27.12.2016, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Steiermark per E-Mail am 23.12.2016 um 16.30 Uhr, brachte die römisch zehn GmbH, Bstraße, S, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. C, MStraße, W (im Folgenden Antragstellerin), einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Dem war ein Antrag auf Nichtigerklärung der gegenüber der Antragstellerin am 19.12.2016 bekanntgegebenen Entscheidung über das Ausscheiden ihres Angebots angeschlossen. Der Nachprüfungsantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Auftraggeberin zu Unrecht der Auffassung sei, dass die X GmbH nicht zur Angebotsabgabe eingeladen worden sei. Entgegen dieser nunmehrigen Auffassung sei diese sehr wohl mit Schreiben vom 07.11.2016 zur Angebotsabgabe eingeladen worden und habe auch – in Kenntnis der ausschreibenden Stelle – die Ortsbesichtigung vorgenommen, ohne dass dagegen irgendwelche Einwendungen seitens der Auftraggeberin bzw. der ausschreibenden Stelle erhoben worden wären. Es bestünde kein Zweifel daran, dass die X GmbH zur Angebotsabgabe eingeladen worden sei, auch wenn die Einladung an die Ing. H GmbH & Co KG ergangen sei. Darüber hinaus hätte die Auftraggeberin bzw. die ausschreibende Stelle vor Einladung zur Angebotsabgabe die eingeladenen Unternehmer auf deren Leistungsfähigkeit zu prüfen gehabt. In diesem Zusammenhang hätte ihr auffallen müssen, dass das Unternehmen, an welches die Einladung zur Angebotsabgabe offenkundig mangelhaft adressiert wurde, gar nicht existiere und nie existiert habe. Die Auftraggeberin sei verpflichtet, zumindest drei geeignete Unternehmer zur Angebotsabgabe einzuladen. Die Einladung eines nicht existenten Unternehmens erfülle diese Verpflichtung nicht. Darüber hinaus habe weder die ausschreibende Stelle noch die Auftraggeberin nach Legung des fristgerecht und ordnungsgemäß gelegten Angebots durch die X GmbH diese aufgefordert, Aufklärung zu leisten und darzulegen, warum von der X GmbH ein Angebot gelegt worden sei. Die Auftraggeberin hätte jedenfalls nachfragen müssen, wie die X GmbH zu den Ausschreibungsunterlagen gekommen sei, warum sich die X GmbH zur Legung eines Angebots eingeladen erachtete und warum sie ein konkretes Angebot gelegt habe. Vor diesem Hintergrund sei von einer vorwerfbaren, nur äußerst rudimentären bzw. ungenügenden Angebotsprüfung auszugehen und hätte die ausschreibende Stelle bzw. der Auftraggeber bei korrekter Verfahrensabwicklung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sehr wohl die X GmbH zur Legung eines Angebots eingeladen gewesen sei und es sich bei der Falschadressierung des Schreibens um einen nicht beachtlichen Fehler der Auftraggeberin handle, da klar gewesen sei, dass die X GmbH Adressat des Schreibens gewesen sei. Die Entscheidung zum Ausscheiden des Angebots sei daher unberechtigt, unrichtig und für nichtig zu erklären und habe die Auftraggeberin das Angebot bei ihrer Zuschlagsentscheidung zu berücksichtigen. Die Antragstellerin tätigte weiters Ausführungen zum Interesse am gegenständlichen Auftrag bzw. ihrem Schaden sowie zur Fristgerechtheit des vorliegenden Nachprüfungsantrages.Dem war ein Antrag auf Nichtigerklärung der gegenüber der Antragstellerin am 19.12.2016 bekanntgegebenen Entscheidung über das Ausscheiden ihres Angebots angeschlossen. Der Nachprüfungsantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Auftraggeberin zu Unrecht der Auffassung sei, dass die römisch zehn GmbH nicht zur Angebotsabgabe eingeladen worden sei. Entgegen dieser nunmehrigen Auffassung sei diese sehr wohl mit Schreiben vom 07.11.2016 zur Angebotsabgabe eingeladen worden und habe auch – in Kenntnis der ausschreibenden Stelle – die Ortsbesichtigung vorgenommen, ohne dass dagegen irgendwelche Einwendungen seitens der Auftraggeberin bzw. der ausschreibenden Stelle erhoben worden wären. Es bestünde kein Zweifel daran, dass die römisch zehn GmbH zur Angebotsabgabe eingeladen worden sei, auch wenn die Einladung an die Ing. H GmbH & Co KG ergangen sei. Darüber hinaus hätte die Auftraggeberin bzw. die ausschreibende Stelle vor Einladung zur Angebotsabgabe die eingeladenen Unternehmer auf deren Leistungsfähigkeit zu prüfen gehabt. In diesem Zusammenhang hätte ihr auffallen müssen, dass das Unternehmen, an welches die Einladung zur Angebotsabgabe offenkundig mangelhaft adressiert wurde, gar nicht existiere und nie existiert habe. Die Auftraggeberin sei verpflichtet, zumindest drei geeignete Unternehmer zur Angebotsabgabe einzuladen. Die Einladung eines nicht existenten Unternehmens erfülle diese Verpflichtung nicht. Darüber hinaus habe weder die ausschreibende Stelle noch die Auftraggeberin nach Legung des fristgerecht und ordnungsgemäß gelegten Angebots durch die römisch zehn GmbH diese aufgefordert, Aufklärung zu leisten und darzulegen, warum von der römisch zehn GmbH ein Angebot gelegt worden sei. Die Auftraggeberin hätte jedenfalls nachfragen müssen, wie die römisch zehn GmbH zu den Ausschreibungsunterlagen gekommen sei, warum sich die römisch zehn GmbH zur Legung eines Angebots eingeladen erachtete und warum sie ein konkretes Angebot gelegt habe. Vor diesem Hintergrund sei von einer vorwerfbaren, nur äußerst rudimentären bzw. ungenügenden Angebotsprüfung auszugehen und hätte die ausschreibende Stelle bzw. der Auftraggeber bei korrekter Verfahrensabwicklung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sehr wohl die römisch zehn GmbH zur Legung eines Angebots eingeladen gewesen sei und es sich bei der Falschadressierung des Schreibens um einen nicht beachtlichen Fehler der Auftraggeberin handle, da klar gewesen sei, dass die römisch zehn GmbH Adressat des Schreibens gewesen sei. Die Entscheidung zum Ausscheiden des Angebots sei daher unberechtigt, unrichtig und für nichtig zu erklären und habe die Auftraggeberin das Angebot bei ihrer Zuschlagsentscheidung zu berücksichtigen. Die Antragstellerin tätigte weiters Ausführungen zum Interesse am gegenständlichen Auftrag bzw. ihrem Schaden sowie zur Fristgerechtheit des vorliegenden Nachprüfungsantrages. Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die der Antragstellerin bekanntgegebene Entscheidung auf Ausscheiden des Angebots für nichtig erklären sowie eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Auftraggeberin die Erteilung des Zuschlags untersagt wird, weiters der Auftraggeberin aufzutragen, die von der Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühr in Höhe von € 1.500,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Rechtsvertreters zu ersetzen.
  3. Mit Stellungnahme vom 28.12.2016, beim Landesverwaltungsgericht Steiermark am selben Tag eingelangt, teilte die Auftraggeberin, die Marktgemeinde Neumarkt in Steiermark, vertreten durch M & W Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH, G, Ngasse, mit, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde Neumarkt in Steiermark im Rahmen seiner Sitzung vom 28.07.2016 den Beschluss gefasst habe, acht weitere Unternehmer einzuladen, Angebote für das gegenständliche Vergabeverfahren unter Zugrundelegung der übermittelten Ausschreibungsunterlagen zu legen. Insgesamt seien zwölf Unternehmer eingeladen worden, Angebote zu legen. Unter anderem sei auf Grund der Vorgabe des Gemeinderates auch die Ing. H GmbH & Co KG mit Schreiben vom 18.05.2016 (bzw. korrigiert vom 19.05.2016) eingeladen worden, ein Angebot abzugeben. Dabei sei übersehen worden, dass im Firmenbuch richtigerweise dieses Unternehmen als X Baugesellschaft mbH & Co KG unter FN x firmiere, jedoch sei zweifelsfrei keine andere Gesellschaft gemeint gewesen. Die nunmehrige Antragstellerin sei zu keinem Zeitpunkt schriftlich oder mündlich oder sonst in irgendeiner Weise kontaktiert und/oder eingeladen worden, ein Angebot zu legen. Die nunmehrige Antragstellerin sei auch in keiner Weise gesellschaftsrechtlich mit der X Baugesellschaft mbH & Co KG, FN x, unmittelbar verbunden und stelle eine völlig anders strukturierte Gesellschaft dar. Tatsächlich würden jedoch beide Gesellschaften zur „Xgruppe“ zählen. So habe die X Baugesellschaft mbH & Co KG ihre firmenbuchmäßige Anschrift in der Bstraße, A-S, ihre Kommunikationsadresse laut Schriftverkehr der E-Mail-Signatur befinde sich jedoch in Bstraße, A-S.
  4. Mit Stellungnahme vom 28.12.2016, beim Landesverwaltungsgericht Steiermark am selben Tag eingelangt, teilte die Auftraggeberin, die Marktgemeinde Neumarkt in Steiermark, vertreten durch M & W Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH, G, Ngasse, mit, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde Neumarkt in Steiermark im Rahmen seiner Sitzung vom 28.07.2016 den Beschluss gefasst habe, acht weitere Unternehmer einzuladen, Angebote für das gegenständliche Vergabeverfahren unter Zugrundelegung der übermittelten Ausschreibungsunterlagen zu legen. Insgesamt seien zwölf Unternehmer eingeladen worden, Angebote zu legen. Unter anderem sei auf Grund der Vorgabe des Gemeinderates auch die Ing. H GmbH & Co KG mit Schreiben vom 18.05.2016 (bzw. korrigiert vom 19.05.2016) eingeladen worden, ein Angebot abzugeben. Dabei sei übersehen worden, dass im Firmenbuch richtigerweise dieses Unternehmen als römisch zehn Baugesellschaft mbH & Co KG unter FN x firmiere, jedoch sei zweifelsfrei keine andere Gesellschaft gemeint gewesen. Die nunmehrige Antragstellerin sei zu keinem Zeitpunkt schriftlich oder mündlich oder sonst in irgendeiner Weise kontaktiert und/oder eingeladen worden, ein Angebot zu legen. Die nunmehrige Antragstellerin sei auch in keiner Weise gesellschaftsrechtlich mit der römisch zehn Baugesellschaft mbH & Co KG, FN x, unmittelbar verbunden und stelle eine völlig anders strukturierte Gesellschaft dar. Tatsächlich würden jedoch beide Gesellschaften zur „Xgruppe“ zählen. So habe die römisch zehn Baugesellschaft mbH & Co KG ihre firmenbuchmäßige Anschrift in der Bstraße, A-S, ihre Kommunikationsadresse laut Schriftverkehr der E-Mail-Signatur befinde sich jedoch in Bstraße, A-S. Dass daher die tatsächlich adressierte Ing. H GmbH & Co. KG vermeintlich die nunmehrige Antragstellerin sein sollte, sei völlig an den Haaren herbeigezogen und könne auch mit einer Auslegung der Adressierung nicht einmal ansatzweise in Einklang gebracht werden. Mit Schreiben vom 02.11.2016 habe W G, mit der E-Mail-Signatur der X Baugesellschaft mbH & Co KG Kontakt mit der ausschreibenden Stelle, der B GmbH aufgenommen. Das Schreiben habe W G, wie dem E-Mail-Absender zu entnehmen sei, im Namen der X Baugesellschaft mbH & Co KG mit dem Sitz in Bstraße (statt jenes im Firmenbuch ausgewiesenem Bstraße 100) in A-S abgesandt. Neuerlich am 09.11.2016 habe sich W G mit der E-Mail-Signatur der X Baugesellschaft mbH & Co KG an die ausschreibende Stelle gewandt. Weder in diesen Rückfragen noch zu irgendeinem späteren Zeitpunkt habe die Antragstellerin mitgeteilt oder aber die X Baugesellschaft mbH & Co KG rückgefragt, ob denn nicht die X GmbH tatsächlich zur Angebotslegung eingeladen worden sei und es sich um einen Irrtum bei der gegenständlichen Einladung gegenüber der X Baugesellschaft mbH & Co KG handle. Die X Baugesellschaft mbH & Co KG habe auch zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass sie allenfalls nicht in der Lage sei, die gegenständliche Leistung zu erbringen und habe sich auch zu keinem Zeitpunkt dahingehend geäußert, dass hinsichtlich der Adressierung ein Irrtum vorliegen würde. Die nunmehrige Behauptung stelle eine reine Schutzbehauptung dar und sei erstmalig in der Form kommuniziert worden, als nunmehr die Bekanntgabe der Ausscheidensentscheidung erfolgt sei. Das Handeln der Antragstellerin sei daher offensichtlich als ein nachhaltiges rechtswidriges Hineinreklamieren und Hineindrängen in das gegenständliche Vergabeverfahren zu werten, wiewohl die Auftraggeberin zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt habe, die Antragstellerin in irgendeiner Form am Verfahren teilhaben zu lassen. Hätte die Auftraggeberin das Angebot zugelassen und nicht ausgeschieden, wären die übrigen Bieter in ihren Rechten auf Gleichbehandlung massiv verletzt und gleichsam das Wettbewerbsprinzip im Sinne des § 19 Abs 1 BVergG unterlaufen worden. Wenn es tatsächlich eine Ing. H GmbH & Co KG nicht gäbe und sich niemand bei einer derartigen Adressierung angesprochen fühlen könne, sei es umso unverständlicher, wenn sich gerade eine Gesellschaft, die eine völlig andere Rechtsform führe, und die an einer Kommanditgesellschaft mit vergleichbarer Firma nicht beteiligt sei, frei von jedem Zweifel angesprochen fühle. Offensichtlich habe auch für die Antragstellerin kein Zweifel am Adressat bestanden. Sie selbst habe zu keinem Zeitpunkt Rücksprache hinsichtlich allfälliger Unklarheiten gehalten. Es wurden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle die Anträge der Antragstellerin, insbesondere die mit Schreiben vom 19.12.2016 bekanntgegebene Entscheidung auf Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin

§ 129Abs 1 Z 10 BVerg

G im Vergabeverfahren „Gemeindezentrum NEU Funktionsänderung EG & OG Erweiterung Dachgeschoss-Neumarkt in Steiermark/Baumeisterarbeiten für nichtig erklären und die Antragsgegnerin in den Kostenersatz verfällen, abweisen.Dass daher die tatsächlich adressierte Ing. H GmbH & Co. KG vermeintlich die nunmehrige Antragstellerin sein sollte, sei völlig an den Haaren herbeigezogen und könne auch mit einer Auslegung der Adressierung nicht einmal ansatzweise in Einklang gebracht werden. Mit Schreiben vom 02.11.2016 habe W G, mit der E-Mail-Signatur der römisch zehn Baugesellschaft mbH & Co KG Kontakt mit der ausschreibenden Stelle, der B GmbH aufgenommen. Das Schreiben habe W G, wie dem E-Mail-Absender zu entnehmen sei, im Namen der römisch zehn Baugesellschaft mbH & Co KG mit dem Sitz in Bstraße (statt jenes im Firmenbuch ausgewiesenem Bstraße 100) in A-S abgesandt. Neuerlich am 09.11.2016 habe sich W G mit der E-Mail-Signatur der römisch zehn Baugesellschaft mbH & Co KG an die ausschreibende Stelle gewandt. Weder in diesen Rückfragen noch zu irgendeinem späteren Zeitpunkt habe die Antragstellerin mitgeteilt oder aber die römisch zehn Baugesellschaft mbH & Co KG rückgefragt, ob denn nicht die römisch zehn GmbH tatsächlich zur Angebotslegung eingeladen worden sei und es sich um einen Irrtum bei der gegenständlichen Einladung gegenüber der römisch zehn Baugesellschaft mbH & Co KG handle. Die römisch zehn Baugesellschaft mbH & Co KG habe auch zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass sie allenfalls nicht in der Lage sei, die gegenständliche Leistung zu erbringen und habe sich auch zu keinem Zeitpunkt dahingehend geäußert, dass hinsichtlich der Adressierung ein Irrtum vorliegen würde. Die nunmehrige Behauptung stelle eine reine Schutzbehauptung dar und sei erstmalig in der Form kommuniziert worden, als nunmehr die Bekanntgabe der Ausscheidensentscheidung erfolgt sei. Das Handeln der Antragstellerin sei daher offensichtlich als ein nachhaltiges rechtswidriges Hineinreklamieren und Hineindrängen in das gegenständliche Vergabeverfahren zu werten, wiewohl die Auftraggeberin zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt habe, die Antragstellerin in irgendeiner Form am Verfahren teilhaben zu lassen. Hätte die Auftraggeberin das Angebot zugelassen und nicht ausgeschieden, wären die übrigen Bieter in ihren Rechten auf Gleichbehandlung massiv verletzt und gleichsam das Wettbewerbsprinzip im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, BVergG unterlaufen worden. Wenn es tatsächlich eine Ing. H GmbH & Co KG nicht gäbe und sich niemand bei einer derartigen Adressierung angesprochen fühlen könne, sei es umso unverständlicher, wenn sich gerade eine Gesellschaft, die eine völlig andere Rechtsform führe, und die an einer Kommanditgesellschaft mit vergleichbarer Firma nicht beteiligt sei, frei von jedem Zweifel angesprochen fühle. Offensichtlich habe auch für die Antragstellerin kein Zweifel am Adressat bestanden. Sie selbst habe zu keinem Zeitpunkt Rücksprache hinsichtlich allfälliger Unklarheiten gehalten. Es wurden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle die Anträge der Antragstellerin, insbesondere die mit Schreiben vom 19.12.2016 bekanntgegebene Entscheidung auf Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin

Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 10, BVergG im Vergabeverfahren „Gemeindezentrum NEU Funktionsänderung EG & OG Erweiterung Dachgeschoss-Neumarkt in Steiermark/Baumeisterarbeiten für nichtig erklären und die Antragsgegnerin in den Kostenersatz verfällen, abweisen.

  1. Mit Schriftsatz vom 16.01.2017 replizierte die Antragstellerin auf die Stellungnahme der Auftraggeberin, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die ausschreibende und vergebende Stelle, die B GmbH in Person von Frau Baumeister Ing. E L ihre Aufgabe nicht korrekt wahrgenommen hätte, sonst hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das angesprochene Unternehmen gar nicht existiere. Dies sei offenbar nicht geschehen. Jedenfalls sei durch die von der ausschreibenden und vergebenden Stelle verwendete Firmenbezeichnung Ing. H GmbH & Co KG erkennbar, dass diese offenbar keinerlei Vorabprüfung der Eignung der einzuladenden Unternehmen vorgenommen habe, wie dies zwingend beim BVergG bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich vorgesehen sei. Weiters wurde auf die laufenden und aufrechten Geschäftsbeziehungen zwischen der Auftraggeberin und der X GmbH hingewiesen und darauf hingewiesen, dass auch Herr W G bei Anbotslegungen für das Unternehmen die X GmbH tätig sei. Dies sei der Marktgemeinde Neumarkt in Steiermark auch aus mehreren zeitnahen Anbotslegungen bekannt. Es sei daher in keinster Weise glaubhaft, wenn die Auftraggeberin behaupte, sie hätte trotz dieser langjährigen und auch zeitnahen laufenden Beauftragungen plötzlich die X Baugesellschaft mbH & Co KG beauftragen wollen. Tatsächlich habe die Auftraggeberin nach dem Wissenstand der Antragstellerin noch nie zuvor die X Baugesellschaft mbH & Co KG beauftragt gehabt und könne sie daher nicht wissen, ob diese überhaupt als Bieter geeignet gewesen wäre. Es stelle sich die Frage, warum die Auftraggeberin bzw. ausschreibende Stelle überhaupt das Angebot geöffnet habe, wenn sie der Ansicht gewesen sei, dass die Antragstellerin nicht zur Angebotslegung eingeladen und berechtigt gewesen wäre. Wenn die Auftraggeberin vorbringe, es habe nie eine Verwechslung gegeben (also auch nicht von ihr), würde dies den Schluss zulassen, dass von der Auftraggeberin bzw. der ausschreibenden Stelle mit der falschen Adressierung eine bewusste und schuldhafte Irreführung zu Ungunsten der Antragstellerin erfolgt sei.
  2. Mit Schriftsatz vom 16.01.2017 replizierte die Antragstellerin auf die Stellungnahme der Auftraggeberin, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die ausschreibende und vergebende Stelle, die B GmbH in Person von Frau Baumeister Ing. E L ihre Aufgabe nicht korrekt wahrgenommen hätte, sonst hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das angesprochene Unternehmen gar nicht existiere. Dies sei offenbar nicht geschehen. Jedenfalls sei durch die von der ausschreibenden und vergebenden Stelle verwendete Firmenbezeichnung Ing. H GmbH & Co KG erkennbar, dass diese offenbar keinerlei Vorabprüfung der Eignung der einzuladenden Unternehmen vorgenommen habe, wie dies zwingend beim BVergG bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich vorgesehen sei. Weiters wurde auf die laufenden und aufrechten Geschäftsbeziehungen zwischen der Auftraggeberin und der römisch zehn GmbH hingewiesen und darauf hingewiesen, dass auch Herr W G bei Anbotslegungen für das Unternehmen die römisch zehn GmbH tätig sei. Dies sei der Marktgemeinde Neumarkt in Steiermark auch aus mehreren zeitnahen Anbotslegungen bekannt. Es sei daher in keinster Weise glaubhaft, wenn die Auftraggeberin behaupte, sie hätte trotz dieser langjährigen und auch zeitnahen laufenden Beauftragungen plötzlich die römisch zehn Baugesellschaft mbH & Co KG beauftragen wollen. Tatsächlich habe die Auftraggeberin nach dem Wissenstand der Antragstellerin noch nie zuvor die römisch zehn Baugesellschaft mbH & Co KG beauftragt gehabt und könne sie daher nicht wissen, ob diese überhaupt als Bieter geeignet gewesen wäre. Es stelle sich die Frage, warum die Auftraggeberin bzw. ausschreibende Stelle überhaupt das Angebot geöffnet habe, wenn sie der Ansicht gewesen sei, dass die Antragstellerin nicht zur Angebotslegung eingeladen und berechtigt gewesen wäre. Wenn die Auftraggeberin vorbringe, es habe nie eine Verwechslung gegeben (also auch nicht von ihr), würde dies den Schluss zulassen, dass von der Auftraggeberin bzw. der ausschreibenden Stelle mit der falschen Adressierung eine bewusste und schuldhafte Irreführung zu Ungunsten der Antragstellerin erfolgt sei.
  3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat die Auftraggeberin mittels ZZA vom eingelangten Nachprüfungsantrag sowie dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung am 27.12.2016 verständigt. Die Auftraggeberin wurde ersucht, sich bis spätestens Donnerstag den
  4. Jänner 2017 zum Antrag auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zu äußern und alle für das gegenständliche Vergabeverfahren maßgeblichen Unterlagen im Original zu übermitteln. Das Schreiben enthielt den Hinweis auf § 24 Abs 2 StVergG, wonach des Landesverwaltungsgericht auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden kann, wenn der Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorlegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorliegen. Das Schreiben enthielt den Hinweis auf Paragraph 24, Absatz 2, StVergG, wonach des Landesverwaltungsgericht auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden kann, wenn der Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorlegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorliegen. Bis zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurden von der Auftraggeberin folgende Unterlagen im Original vorgelegt: 1.) Angebot der Antragstellerin im Original bzw. im Konnexverfahren zu GZ: 44.16-3475/2016 Angebote von vier Bietern im Original Ein Vergabeakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht vorgelegt. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht auf Grund des vorgelegten Nachprüfungsantrages in Verbindung mit der Stellungnahme der Auftraggeberin sowie dem vorgelegten Angebot der X GmbH von folgenden entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht auf Grund des vorgelegten Nachprüfungsantrages in Verbindung mit der Stellungnahme der Auftraggeberin sowie dem vorgelegten Angebot der römisch zehn GmbH von folgenden entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus: Die Marktgemeinde Neumarkt in Steiermark führt zur Vergabe von Baumeisterarbeiten für das Gemeindezentrum samt Außenanlagen ein nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

§ 37Z 1 BVerg

G durch. Die Marktgemeinde Neumarkt in Steiermark führt zur Vergabe von Baumeisterarbeiten für das Gemeindezentrum samt Außenanlagen ein nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

Paragraph 37, Ziffer eins, BVergG durch. Vergebende Stelle ist die B GmbH, diese vertreten durch Baumeister Ing. E L, VStraße, A- K. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Neumarkt in Steiermark beschloss im Rahmen der Sitzung vom 28.07.2016 neben weiteren Firmen unter anderem für die Baumeisterarbeiten die „Ing. H GmbH & Co KG, per Adresse S“, sowie für die Außenanlage „Ing. X, S“ einzuladen. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Neumarkt in Steiermark beschloss im Rahmen der Sitzung vom 28.07.2016 neben weiteren Firmen unter anderem für die Baumeisterarbeiten die „Ing. H GmbH & Co KG, per Adresse S“, sowie für die Außenanlage „Ing. römisch zehn, S“ einzuladen. Am 18.10.2016 wurde folgendes Unternehmen zur Anbotslegung eingeladen: „Ing. H GmbH & Co KG, Bstraße, S.“ Die Anrede im Einladungsschreiben der Auftraggeberin lautete: „Sehr geehrter Herr Ing. X!“. Am 19.10.2016 schickte die vergebende Stelle ein E-Mail an: „office@XB.at“. Am 02.11.2016 erfolgte von Herrn W G mit der E-Mail-Adresse w.g@XB.at eine Nachfrage bezüglich der Bauarbeiten. Im E-Mail findet sich neben der Telefonnummer sowie der Faxnummer folgende E-Mail-Adresse: technik@XB.at, web: www.XB.at. Darunter ein Firmenlogo mit folgender Bezeichnung: „X Baumeister“. Als Adresse wird „X Baugesellschaft mbH & Co KG, Bstraße, AT-S“ angegeben. Am 07.11.2016 wurden an Herrn Ing. G per Adresse Ing. H GmbH & Co KG, z.H. Herrn Ing. G, Bstraße, S, Beilagen übermittelt. Die Rückfrage von Herrn G am 09.11.2016 erfolgte wiederum mit demselben Firmenlogo, „X Baumeister“. Als Adresse wird „X Baugesellschaft mbH & Co KG, Bstraße, AT-S“ angegeben. Die in der Einladung zur Angebotsabgabe, wobei dem Landesverwaltungsgericht Steiermark kein Original vorliegt, adressierte Gesellschaft „Ing. H GmbH & Co KG, Bstraße, S“ ist rechtlich nicht existent. Die „X Baugesellschaft mbH & Co KG“ ist laut Firmenbuchauszug in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, bestehend seit 10.02.1976, mit Sitz in der politischen Gemeinde S tätig. Die Geschäftsanschrift laut Firmenbuch lautet: „Bstraße 100, S“. Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist die X Baugesellschaft mbH, Kommanditist ist J X, geb. xx.Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist die römisch zehn Baugesellschaft mbH, Kommanditist ist J römisch zehn, geb. xx. Laut Firmenbuchauszug ist die Firma „X GmbH“ in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde S an folgender Geschäftsanschrift tätig: „Bstraße 100, S“. Geschäftsführer (handelsrechtlich) ist Herr Ing. J X, geb. xx. Geschäftsführer (handelsrechtlich) ist Herr Ing. J römisch zehn, geb. xx. Betrachtet man den Internetauftritt der beiden Firmen, so ist Folgendes ersichtlich: Unter der Internetadresse „X B“ firmiert einerseits die X Baugesellschaft mbH & Co KG, wobei im Impressum als Adresse „Bstraße, S“ angegeben ist. Als Telefonnummer wird Folgendes angegeben: ++ xx. Unter der Internetadresse „X B“ firmiert einerseits die römisch zehn Baugesellschaft mbH & Co KG, wobei im Impressum als Adresse „Bstraße, S“ angegeben ist. Als Telefonnummer wird Folgendes angegeben: ++ xx. Als E-Mail-Adresse findet sich folgende Adresse: office@XB.at, Homepage: www.XB.at, Firmenbuch-Nr.: FN x. Unter derselben Internetadresse auf derselben Seite findet sich auch die X GmbH, ebenfalls mit der Adresse „Bstraße, S“. Unter derselben Internetadresse auf derselben Seite findet sich auch die römisch zehn GmbH, ebenfalls mit der Adresse „Bstraße, S“. Als E-Mail-Adresse ist ebenfalls office@XB.at angegeben. Firmenbuch-Nr.: FN x. Wird im Internet nach Kontaktdaten der X GmbH gesucht, so findet sich z.B. unter herold.at ebenfalls die Telefonnummer ++ xx. Wird im Internet nach Kontaktdaten der römisch zehn GmbH gesucht, so findet sich z.B. unter herold.at ebenfalls die Telefonnummer ++ xx. Die Homepage lautet auf www.XB.at. Die Antragstellerin, die X GmbH wurde in zahlreichen weiteren Vergabeverfahren für die Auftraggeberin tätig bzw. zur Angebotlegung eingeladen, so z.B. laut Angebot vom 08.09.2016 für das Projekt ABA Neumarkt Sportstadion Kanalanschluss Kr 8820, wobei als Bearbeiter Herr W G aufscheint. Weiters hinsichtlich des Projekts ABA Neumarkt-Bahnhofkanalanschluss L 8820 Neumarkt, wobei als Bearbeiter ebenfalls Herr W G aufscheint. Darüber hinaus wurde weiters ein Kostenangebot betreffend die Sanierung der Einfriedungsmauer beim Wohnhaus in Adendorf, M für die X GmbH abgegeben, dies mit der E-Mail-Adresse: office@XB.at, unter der Adresse S, Bstraße.Die Antragstellerin, die römisch zehn GmbH wurde in zahlreichen weiteren Vergabeverfahren für die Auftraggeberin tätig bzw. zur Angebotlegung eingeladen, so z.B. laut Angebot vom 08.09.2016 für das Projekt ABA Neumarkt Sportstadion Kanalanschluss Kr 8820, wobei als Bearbeiter Herr W G aufscheint. Weiters hinsichtlich des Projekts ABA Neumarkt-Bahnhofkanalanschluss L 8820 Neumarkt, wobei als Bearbeiter ebenfalls Herr W G aufscheint. Darüber hinaus wurde weiters ein Kostenangebot betreffend die Sanierung der Einfriedungsmauer beim Wohnhaus in Adendorf, M für die römisch zehn GmbH abgegeben, dies mit der E-Mail-Adresse: office@XB.at, unter der Adresse S, Bstraße. Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 19.12.2016 wurde die Antragstellerin vom Ausscheiden ihres Angebotes informiert; begründend wurde angegeben, dass die Antragstellerin nicht eingeladen gewesen sei. Am 23.12.2016 brachte die Antragstellerin gegenständlichen Nachprüfungsantrag verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat die Auftraggeberin mittels ZZA vom eingelangten Nachprüfungsantrag sowie dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung am 27.12.2016 verständigt. Mit Beschluss vom 29.12.2016, GZ: 45.16-3483/2016-5 erließ das Landesverwaltungsgericht Steiermark die einstweilige Verfügung und wurde der Auftraggeberin bei sonstiger Nichtigkeit untersagt, im gegenständlichen Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen. Die Auftraggeberin wurde im Schreiben vom 27.12.2016 ersucht, sich bis spätestens Donnerstag den 02. Jänner 2017 zum Antrag auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zu äußern und alle für das gegenständliche Vergabeverfahren maßgeblichen Unterlagen im Original zu übermitteln. Das Schreiben enthielt den Hinweis auf § 24 Abs 2 StVergG, wonach das Landesverwaltungsgericht auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden kann, wenn der Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorlegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorliegen. Das Schreiben enthielt den Hinweis auf Paragraph 24, Absatz 2, StVergG, wonach das Landesverwaltungsgericht auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden kann, wenn der Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorlegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorliegen. Bis zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurden von der Auftraggeberin folgende Unterlagen im Original vorgelegt: 1.) Angebot der Antragstellerin im Original bzw. im Konnexverfahren zu GZ: 44.16-3475/2016 Angebote von vier Bietern im Original Ein Vergabeakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht vorgelegt. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Diese Feststellungen ergeben sich aus der von der Antragstellerin übermittelten Unterlagen und den Behauptungen der (nicht säumigen) Antragstellerin. Von der Auftraggeberin wurde lediglich das Angebot der X GmbH im Original übermittelt, den Vergabeakt hat die Auftraggeberin trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Diese Feststellungen ergeben sich aus der von der Antragstellerin übermittelten Unterlagen und den Behauptungen der (nicht säumigen) Antragstellerin. Von der Auftraggeberin wurde lediglich das Angebot der römisch zehn GmbH im Original übermittelt, den Vergabeakt hat die Auftraggeberin trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27.12.2016 wurde die Auftraggeberin vom Nachprüfungsverfahren verständigt und sie ersucht bis spätestens Montag, den 02.01.2017, sich zum Antrag auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zu äußern und alle für das gegenständliche Vergabeverfahren maßgeblichen Unterlagen im Original zu übermitteln. Weiters war der Hinweis beigefügt, dass

§ 24Abs 2 St

VergRG das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden kann, wenn der Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorliegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorlegt. Weiters war der Hinweis beigefügt, dass

Paragraph 24, Absatz 2, StVergRG das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden kann, wenn der Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorliegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorlegt. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: 1. Allgemeines: Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren unterliegt den materiellen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG) sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht dem Steiermärkischen Vergaberechtsschutzgesetz (StVergRG). Die Marktgemeinde Neumarkt in Steiermark ist öffentlicher Auftraggeber

§ 14Abs 2 Z 2 lit a BVerg

G. Die Marktgemeinde Neumarkt in Steiermark ist öffentlicher Auftraggeber

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, BVergG. Da es sich um ein Verfahren im Unterschwellenbereich handelt, ist

§ 3Abs 2 St

VergRG die im Spruch des Erkenntnisses genannte Einzelrichterin des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Entscheidung berufen. Da es sich um ein Verfahren im Unterschwellenbereich handelt, ist

Paragraph 3, Absatz 2, StVergRG die im Spruch des Erkenntnisses genannte Einzelrichterin des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Entscheidung berufen. Bekämpft wird das Ausscheiden des Angebotes; bislang wurde weder der Zuschlag erteilt, noch das Verfahren widerrufen. Bei der bekämpften Entscheidung handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit a sublit cc BVergG.Bei der bekämpften Entscheidung handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, c, c, BVergG. Der Antrag wurde rechtzeitig beim zuständigen Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebracht und ordnungsgemäß vergebührt. Er entspricht auch den formalen Kriterien des § 7 StVergRG. Der Antrag wurde rechtzeitig beim zuständigen Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebracht und ordnungsgemäß vergebührt. Er entspricht auch den formalen Kriterien des Paragraph 7, StVergRG. 2. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 25Abs 2 Z 3 St

VergRG kann das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben ist oder dass er abzuweisen ist.

Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, StVergRG kann das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben ist oder dass er abzuweisen ist.

§ 24Abs 2 St

VergRG kann das Landesverwaltungsgericht, wenn ein Auftraggeber oder eine vergebende Stelle bzw. ein Unternehmer Unterlagen nicht vorlegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorlegt, auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden, wenn das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Auftraggeberin oder die Unternehmerin auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat.

Paragraph 24, Absatz 2, StVergRG kann das Landesverwaltungsgericht, wenn ein Auftraggeber oder eine vergebende Stelle bzw. ein Unternehmer Unterlagen nicht vorlegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorlegt, auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden, wenn das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Auftraggeberin oder die Unternehmerin auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde die Auftraggeberin mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27.12.2016, von der Auftraggeberin übernommen am 27.12.2016, zur Vorlage der Vergabeunterlagen im Original aufgefordert und ausdrücklich auf die Säumnisfolge hingewiesen. Art. 1 Abs 1 letzter Satz Rechtsmittelrichtlinie stellt klar, dass es unionsrechtliche Aufgabe der nationalen Nachprüfungsinstanzen ist, die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksam und vor allem möglichst rasch auf Verstöße gegen unionsrechtliche Vorschriften über das Auftragswesen und auf Verstöße gegen das Unionsrecht umsetzende nationale Vorschriften zu überprüfen. Artikel eins, Absatz eins, letzter Satz Rechtsmittelrichtlinie stellt klar, dass es unionsrechtliche Aufgabe der nationalen Nachprüfungsinstanzen ist, die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksam und vor allem möglichst rasch auf Verstöße gegen unionsrechtliche Vorschriften über das Auftragswesen und auf Verstöße gegen das Unionsrecht umsetzende nationale Vorschriften zu überprüfen. Das Stmk. Vergaberechtsschutzgesetz sieht insoweit die Nichtigerklärung von Auftraggeberentscheidungen vor, wenn gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht, gegen das BVergG oder aber gegen Verordnungen auf Basis des BVergG verstoßen wird. Dementsprechend sieht § 11 StVergRG vor, dass über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggeberin/eines Auftraggebers unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrags zu entscheiden ist. Dementsprechend sieht Paragraph 11, StVergRG vor, dass über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggeberin/eines Auftraggebers unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrags zu entscheiden ist. § 24 Abs 2 StVergRG normiert korrespondierend dazu Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin bzw. ihrer vergebenden Stelle, wie auch der Unternehmer.Paragraph 24, Absatz 2, StVergRG normiert korrespondierend dazu Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin bzw. ihrer vergebenden Stelle, wie auch der Unternehmer. Der gegenständlich anwendbare § 24 Abs 2 StVergRG sieht von seinem Wortlaut her die Möglichkeit einer Säumnisentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark entsprechend vorangehender Belehrung der Verfahrensbeteiligten insbesondere dann vor, wenn eine Auftraggeberin oder aber vergebende Stelle die Unterlagen des Vergabeverfahrens nicht vorlegt. Der gegenständlich anwendbare Paragraph 24, Absatz 2, StVergRG sieht von seinem Wortlaut her die Möglichkeit einer Säumnisentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark entsprechend vorangehender Belehrung der Verfahrensbeteiligten insbesondere dann vor, wenn eine Auftraggeberin oder aber vergebende Stelle die Unterlagen des Vergabeverfahrens nicht vorlegt. Die entsprechende Belehrung

§ 24Abs 2 St

VergRG hat

obiger Sachverhaltsschilderung stattgefunden. Der Vergabeakt wurde durch die Auftraggeberin nicht vorgelegt bzw. wurden lediglich die in den Feststellungen angeführten Angebote im Original vorgelegt.Die entsprechende Belehrung

Paragraph 24, Absatz 2, StVergRG hat

obiger Sachverhaltsschilderung stattgefunden. Der Vergabeakt wurde durch die Auftraggeberin nicht vorgelegt bzw. wurden lediglich die in den Feststellungen angeführten Angebote im Original vorgelegt. Darüber hinaus kann

§ 25Abs 2 Z 3 St

VergG das Landesverwaltungsgericht jedenfalls von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung absehen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dieser abzuweisen ist. Darüber hinaus kann

Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, StVergG das Landesverwaltungsgericht jedenfalls von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung absehen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dieser abzuweisen ist. 3. Zum Ausscheiden: § 102 BVergG:Paragraph 102, BVergG:

(1)Bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung hat die Aufforderung zur Angebotsabgabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen.
(2)Die Auswahl der aufzufordernden Unternehmer hat in nicht diskriminierender Weise stattzufinden. Der Auftraggeber hat die aufzufordernden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln. Nach Möglichkeit sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmer am Vergabeverfahren zu beteiligen.
(3)Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung nicht unter drei liegen. Bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich darf die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern nicht unter drei liegen. Bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich soll die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern grundsätzlich nicht unter drei liegen; Ausnahmen sind aus sachlichen Gründen zulässig. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Auftraggeber festzuhalten.
(4)Von den in Aussicht genommenen Unternehmern sind Angebote einzuholen. § 129 Abs 1 Z 10 BVergG:Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 10, BVergG:
(1)Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden: 10. Angebote von nicht aufgeforderten Bietern; Gegenständlich wurde von der Auftraggeberin ein nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

§ 102BVerg

G durchgeführt. In diesem Verfahren leitet der Auftraggeber das Verfahren mit der Einladung an ihm bekannte Unternehmer ein, deren Eignung er zuvor geprüft hat. Nur befugte leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer sind zur Angebotsabgabe einzuladen. Gegenständlich wurde von der Auftraggeberin ein nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

Paragraph 102, BVergG durchgeführt. In diesem Verfahren leitet der Auftraggeber das Verfahren mit der Einladung an ihm bekannte Unternehmer ein, deren Eignung er zuvor geprüft hat. Nur befugte leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer sind zur Angebotsabgabe einzuladen. Die Voraussetzungen sind vorab zu prüfen und festzuhalten. Nach § 102 Abs 4 BVergG sind von den in Aussicht genommenen Unternehmen Angebote einzuholen. Der Wortlaut des Abs 4 enthält im Unterschied zu nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

§ 103Abs 8 BVerg

G keine inhaltlichen Mindesterfordernisse. Verlangt ist die Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen (Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006, § 102 Rz 23).Nach Paragraph 102, Absatz 4, BVergG sind von den in Aussicht genommenen Unternehmen Angebote einzuholen. Der Wortlaut des Absatz 4, enthält im Unterschied zu nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

Paragraph 103, Absatz 8, BVergG keine inhaltlichen Mindesterfordernisse. Verlangt ist die Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen (Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006, Paragraph 102, Rz 23). Nach herrschender Judikatur stellt die Ausschreibung wie auch die Einladung zur Angebotslegung im Rahmen des nicht offenen Verfahrens eine zivilrechtliche Willenserklärung des Auftraggebers dar. Bei ihrer Auslegung geht es nicht um eine Wortinterpretation, sondern

§§ 914fABGB um den objektiven Erklärungswert.

Der Wille des Auftraggebers kann deshalb nicht allein gelten, weil der Schutz des Vertrauens der Mitbewerber, im gegenständlichen Fall der Antragstellerin, zu beachten ist. Die Übung des redlichen Verkehrs spielt daher bei der Auslegung der Ausschreibung ebenso wie bei der Einladung eine bedeutende Rolle (vgl. BVA 07.04.2000, Zl: N-45/99-74, N-46/99-59, N-5/00-44; Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006, § 78 Rz 9). Nach herrschender Judikatur stellt die Ausschreibung wie auch die Einladung zur Angebotslegung im Rahmen des nicht offenen Verfahrens eine zivilrechtliche Willenserklärung des Auftraggebers dar. Bei ihrer Auslegung geht es nicht um eine Wortinterpretation, sondern

Paragraphen 914 f, ABGB um den objektiven Erklärungswert. Der Wille des Auftraggebers kann deshalb nicht allein gelten, weil der Schutz des Vertrauens der Mitbewerber, im gegenständlichen Fall der Antragstellerin, zu beachten ist. Die Übung des redlichen Verkehrs spielt daher bei der Auslegung der Ausschreibung ebenso wie bei der Einladung eine bedeutende Rolle vergleiche BVA 07.04.2000, Zl: N-45/99-74, N-46/99-59, N-5/00-44; Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006, Paragraph 78, Rz 9). Die Interpretation hat daher nach den für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen zivilrechtlichen Auslegungsgrundsätzen der §§ 914f ABGB zu erfolgen. Die Interpretation hat daher nach den für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen zivilrechtlichen Auslegungsgrundsätzen der Paragraphen 914 f, ABGB zu erfolgen. Das Bundesvergabeamt hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Ausschreibung nach der Vertrauenstheorie (§§ 863, 914 ABGB) auszulegen ist. Bei einer Auslegung der Ausschreibung habe der öffentliche Auftraggeber daher jede Auslegungsvariante gegen sich gelten zu lassen, die auf einer objektiv redlichen Interpretation der Ausschreibung beruht (BVA 05.11.2003, 08N-94/03-192). Das Bundesvergabeamt hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Ausschreibung nach der Vertrauenstheorie (Paragraphen 863, 914, ABGB) auszulegen ist. Bei einer Auslegung der Ausschreibung habe der öffentliche Auftraggeber daher jede Auslegungsvariante gegen sich gelten zu lassen, die auf einer objektiv redlichen Interpretation der Ausschreibung beruht (BVA 05.11.2003, 08N-94/03-192). Der „Empfängerhorizont“ nach dem Verständnis eines redlichen Bieters ist entscheidend (Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006, § 78 Rz 9). Der „Empfängerhorizont“ nach dem Verständnis eines redlichen Bieters ist entscheidend (Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006, Paragraph 78, Rz 9). Dies gilt naturgemäß auch für die Einladung zur Angebotsabgabe und ist daher nicht auf den Wortsinn, sondern auch auf die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden abzustellen. Es ist der objektive Erklärungswert entscheidend. Betrachtet man nun die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen, so ergibt sich eindeutig, dass aus der Einladung der Auftraggeberin, die dem Wortlaut nach an eine rechtlich nicht existente Firma adressiert war, sowohl die X Baugesellschaft mbH & Co KG gelesen werden konnte, als auch die X GmbH, wobei „X“ für „XB“ steht. Betrachtet man nun die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen, so ergibt sich eindeutig, dass aus der Einladung der Auftraggeberin, die dem Wortlaut nach an eine rechtlich nicht existente Firma adressiert war, sowohl die römisch zehn Baugesellschaft mbH & Co KG gelesen werden konnte, als auch die römisch zehn GmbH, wobei „X“ für „XB“ steht. Beide Firmen sind an derselben Adresse tätig, haben dieselbe Telefonnummer, dieselbe E-Mail-Adresse und ist Herr Ing. W G für beide Firmen tätig, was der Auftraggeberin entgegen ihrem eigenen Vorbringen wohl bekannt war. Wenn die Auftraggeberin, vertreten durch die vergebende Stelle, im gesamten Vergabeverfahren, soweit dem Landesverwaltungsgericht die Unterlagen vorgelegt wurden, an eine rechtlich nicht existente Firma schreibt, wobei die Adresse jedoch mit Bstraße sowohl der Antragstellerin als auch der X Baugesellschaft mbH & Co KG zuzurechnen ist, verwundert es nicht, dass die X GmbH, die offensichtlich auch im Besitz der Ausschreibungsunterlagen war, ein Angebot einreichte. Wenn die Auftraggeberin, vertreten durch die vergebende Stelle, im gesamten Vergabeverfahren, soweit dem Landesverwaltungsgericht die Unterlagen vorgelegt wurden, an eine rechtlich nicht existente Firma schreibt, wobei die Adresse jedoch mit Bstraße sowohl der Antragstellerin als auch der römisch zehn Baugesellschaft mbH & Co KG zuzurechnen ist, verwundert es nicht, dass die römisch zehn GmbH, die offensichtlich auch im Besitz der Ausschreibungsunterlagen war, ein Angebot einreichte. Zu bemerken ist im Übrigen, dass - entgegen dem Vorbringen der Auftraggeberin - in den E-Mails von Herrn W G sehr wohl auch das Logo von X GmbH aufschien; das heißt für die Auftraggeberin bzw. vergebende Stelle bestand durchaus ein Hinweis in diese Richtung. Zu bemerken ist im Übrigen, dass - entgegen dem Vorbringen der Auftraggeberin - in den E-Mails von Herrn W G sehr wohl auch das Logo von römisch zehn GmbH aufschien; das heißt für die Auftraggeberin bzw. vergebende Stelle bestand durchaus ein Hinweis in diese Richtung. Das Vorbringen der Auftraggeberin, dass die Behauptung der Antragstellerin an den Haaren herbeigezogen sei und mit einer Auslegung der Adressierung „nicht einmal ansatzweise“ in Einklang gebracht werden kann, ist daher völlig unverständlich, nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wenn die Auftraggeberin der X GmbH vorwirft, dass sie keine Rückfragen gestellt habe, ob sie denn tatsächlich zur Angebotslegung eingeladen worden sei oder es sich um einen Irrtum handle, ist dem zu entgegnen, dass die Auftraggeberin bei der Erstellung der Ausschreibung und ebenso bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe Sorgfalt walten zu lassen und ist die Vorbereitung einer Ausschreibung nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen (§ 78 Abs 8 BVergG). Wenn die Auftraggeberin der römisch zehn GmbH vorwirft, dass sie keine Rückfragen gestellt habe, ob sie denn tatsächlich zur Angebotslegung eingeladen worden sei oder es sich um einen Irrtum handle, ist dem zu entgegnen, dass die Auftraggeberin bei der Erstellung der Ausschreibung und ebenso bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe Sorgfalt walten zu lassen und ist die Vorbereitung einer Ausschreibung nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen (Paragraph 78, Absatz 8, BVergG). Es können daher diese Unklarheiten bzw. Fehler in der Vorbereitung nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen, zumal die X Baugesellschaft mbH & Co KG anscheinend, was mangels vorliegendem Vergabeakt naturgemäß nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, kein Angebot gelegt hat und es daher keinen Hinweis darauf gibt, weshalb es sich beim Anbot der Antragstellerin um ein „nachhaltiges rechtswidriges Hineinreklamieren und Hineindrängen“ gehandelt haben soll. Es können daher diese Unklarheiten bzw. Fehler in der Vorbereitung nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen, zumal die römisch zehn Baugesellschaft mbH & Co KG anscheinend, was mangels vorliegendem Vergabeakt naturgemäß nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, kein Angebot gelegt hat und es daher keinen Hinweis darauf gibt, weshalb es sich beim Anbot der Antragstellerin um ein „nachhaltiges rechtswidriges Hineinreklamieren und Hineindrängen“ gehandelt haben soll. Im Gegenteil ist durch den Auszug aus der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 28.07.2016, die dem Landesverwaltungsgericht allerdings nur in Kopie vorliegt, zumindest ersichtlich, dass hinsichtlich der Baumeisterarbeiten die nicht existente „Ing. H GmbH & Co KG“ sowie hinsichtlich der Außenanlage „Ing. X“, beide mit identen Adressen, eingeladen werden sollten. Daraus ergibt sich, dass bereits hier eine Ungenauigkeit auf Seiten der Auftraggeberin vorlag und somit das „künstliche Konstrukt“ nicht - wie von der Auftraggeberin behauptet - von Seiten der Antragstellerin vorgebracht wurde, sondern nach allem Anschein von der Auftraggeberin. Betrachtet man die laufenden Geschäftsbeziehungen der Antragstellerin mit der der Auftraggeberin, Marktgemeinde Neumarkt und die Tatsache, dass im Einladungsschreibung persönlich Herr Ing. X angesprochen wurde, welcher alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der X GmbH ist, wird dieser Eindruck verstärkt. Herr Ing. J X ist gleichzeitig auch Geschäftsführer und Kommanditist der X Baugesellschaft mbH & Co KG und Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der X Baugesellschaft mbH, FN x, die wiederum Komplementär der X Baugesellschaft mbH & Co KG FN x ist. Betrachtet man die laufenden Geschäftsbeziehungen der Antragstellerin mit der der Auftraggeberin, Marktgemeinde Neumarkt und die Tatsache, dass im Einladungsschreibung persönlich Herr Ing. römisch zehn angesprochen wurde, welcher alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der römisch zehn GmbH ist, wird dieser Eindruck verstärkt. Herr Ing. J römisch zehn ist gleichzeitig auch Geschäftsführer und Kommanditist der römisch zehn Baugesellschaft mbH & Co KG und Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der römisch zehn Baugesellschaft mbH, FN x, die wiederum Komplementär der römisch zehn Baugesellschaft mbH & Co KG FN x ist. Weshalb die Auftraggeberin daher meint, dass die Argumentation der Antragstellerin völlig an den Haaren herbeigezogen sei und auch mit einer Auslegung der Adressierung „nicht ansatzweise“ in Einklang gebracht werden könne, bleibt offen. In Ausübung des gesetzmäßigen Ermessens

§ 24Abs 2 St

VergRG war daher

den Behauptungen der Antragstellerin die Ausscheidensentscheidung für nichtig zu erklären, wobei sich auf Grund des durchgeführten Verfahrens in Verbindung mit den vorgelegten Schriftsätzen für das Landesverwaltungsgericht Steiermark ergibt, dass es für die Antragstellerin auf Grund des Einladungsschreibens, das an eine nicht existente Firma der X Gruppe erging, jedoch an Ing. X persönlich adressiert war, durchaus einer objektiv redlichen Interpretation entsprach, dass die X GmbH davon ausging, dass die Einladung im gegenständlichen Verfahren an sie adressiert war, zumal sie an eben dieser Adresse firmiert und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mehrfach von der Auftraggeberin zur Angebotslegung in anderen Vergabeverfahren eingeladen wurde. In Ausübung des gesetzmäßigen Ermessens

Paragraph 24, Absatz 2, StVergRG war daher

den Behauptungen der Antragstellerin die Ausscheidensentscheidung für nichtig zu erklären, wobei sich auf Grund des durchgeführten Verfahrens in Verbindung mit den vorgelegten Schriftsätzen für das Landesverwaltungsgericht Steiermark ergibt, dass es für die Antragstellerin auf Grund des Einladungsschreibens, das an eine nicht existente Firma der römisch zehn Gruppe erging, jedoch an Ing. römisch zehn persönlich adressiert war, durchaus einer objektiv redlichen Interpretation entsprach, dass die römisch zehn GmbH davon ausging, dass die Einladung im gegenständlichen Verfahren an sie adressiert war, zumal sie an eben dieser Adresse firmiert und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mehrfach von der Auftraggeberin zur Angebotslegung in anderen Vergabeverfahren eingeladen wurde. Mangels vorgelegter Unterlagen ist nicht ersichtlich, wie die Ausscheidensentscheidung vorbereitet wurde. Die Einvernahme der durch die Auftraggeberin stellig gemachten Zeugen, den Bürgermeister der Marktgemeinde Neumarkt sowie die Vertreterin der vergebenden Stelle BM Ing. E L konnte unterbleiben, das es bei der Frage, wer eingeladen wurde, wie oben ausgeführt, nicht darauf ankommt, was die Auftraggeberin gemeint hat, sondern wie die Einladung im Sinne der Vertrauenstheorie von einem objektiv redlichen Bieter zu interpretieren war. Die beantragte Einvernahme konnte daher unterbleiben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Punkt II Gebührenersatz:Zu Punkt römisch zwei Gebührenersatz:

§ 29St

VergRG haben vor den Landesverwaltungsgerichten, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragstellerinnen/Antragsteller Anspruch auf Ersatz ihrer

§ 28St

VergRG entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber. Die Antragstellerin/der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz der entrichtenden Gebühren, wenn sie/er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Abs 2 leg cit besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren seinen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag nur wegen einer Interessensabwägung abgewiesen wurde.

Paragraph 29, StVergRG haben vor den Landesverwaltungsgerichten, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragstellerinnen/Antragsteller Anspruch auf Ersatz ihrer

Paragraph 28, StVergRG entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber. Die Antragstellerin/der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz der entrichtenden Gebühren, wenn sie/er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Absatz 2, leg cit besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren seinen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag nur wegen einer Interessensabwägung abgewiesen wurde. Da die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag durchgedrungen ist, hat die Auftraggeberin ihr

§ 29St

VergRG die ordnungsgemäß entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € 1.500,00 zu ersetzen. Da die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag durchgedrungen ist, hat die Auftraggeberin ihr

Paragraph 29, StVergRG die ordnungsgemäß entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € 1.500,00 zu ersetzen. Zu Punkt III: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.45.16.3484.2016

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