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{'item': 'LVwG 30.11-3205/2016'}

Obsah (12)§ 50§ 52§ 45§ 25a§ 103§ 134§ 7§ 4§ 5§ 19§ 48§ 49

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlLVwG 30.11-3205/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK I.römisch eins. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark

§ 50Abs 1 i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe

Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz , (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe a b g e w i e s e n, dass der Beschwerdeführer die Übertretung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F R Transport- und Handelsges. m.b.H., diese ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma F R Transport- und Handelsges. m.b.H. & Co KG in P, S, welche Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X und des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen X ist, zu verantworten hat.dass der Beschwerdeführer die Übertretung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F R Transport- und Handelsges. m.b.H., diese ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma F R Transport- und Handelsges. m.b.H. & Co KG in P, S, welche Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch zehn und des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen römisch zehn ist, zu verantworten hat. Im Übrigen bleibt der Spruch unberührt. II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution hinsichtlich Punkt 2.) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 22,00 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution hinsichtlich Punkt 2.) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 22,00 zu leisten.

§ 52Abs 3 Vw

GVG iVm § 76 AVG werden dem Beschwerdeführer die Hälfte der Kosten des dem Verfahren beigezogenen Kfz-technischen Sachverständigen Univ.-Prof. DI Dr. H St auferlegt. Die detaillierte Vorschreibung der Sachverständigenkosten erfolgt mit gesondertem Beschluss.

Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG werden dem Beschwerdeführer die Hälfte der Kosten des dem Verfahren beigezogenen Kfz-technischen Sachverständigen Univ.-Prof. DI Dr. H St auferlegt. Die detaillierte Vorschreibung der Sachverständigenkosten erfolgt mit gesondertem Beschluss. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn F R, geb. xx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D S, Ugasse, W, gegen Punkt 3.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 18.10.2016, GZ: BHHF-15.1-7768/2016, z u R e c h t e r k a n n t :

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Punkt 3.) des Straferkenntnisses

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Punkt 3.) des Straferkenntnisses F o l g e g e g e b e n , das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt. das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 18.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer im Punkt 2.) zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher der Firma F R Transport- und Handelsges. m.b.H., diese sei unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma F R Transport- und Handelsges. m.b.H. & Co KG, in P, S, diese sei Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen X nicht dafür gesorgt, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe. Das Fahrzeug sei am 21.03.2016 um 09.03 Uhr in der Gemeinde Ilz auf der A2, StrKm. x von G P gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass beim Sattelanhänger der Reifen der zweiten Achse rechts verwendet worden sei, obwohl dieser an der Innenseite stellenweise bis zum Gewebe abgefahren gewesen sei. Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, sei verboten. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 18.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer im Punkt 2.) zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher der Firma F R Transport- und Handelsges. m.b.H., diese sei unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma F R Transport- und Handelsges. m.b.H. & Co KG, in P, S, diese sei Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch zehn samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen römisch zehn nicht dafür gesorgt, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe. Das Fahrzeug sei am 21.03.2016 um 09.03 Uhr in der Gemeinde Ilz auf der A2, StrKm. x von G P gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass beim Sattelanhänger der Reifen der zweiten Achse rechts verwendet worden sei, obwohl dieser an der Innenseite stellenweise bis zum Gewebe abgefahren gewesen sei. Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, sei verboten. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung

§ 103Abs 1 Z 1 KFG i

Vm § 7 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 4 KDV begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über ihn

§ 134

Abs 1 KFG eine Geldstrafe von € 110,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung

, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, KDV begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über ihn

Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von € 110,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Im Punkt 3.) wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche. Es sei festgestellt worden, dass das hintere Kennzeichen nicht mehr dauernd gut lesbar gewesen sei, da die Farbe der Zahlen 720 teilweise abgescheuert gewesen sei. Es sei unterlassen worden, neue Kennzeichentafeln zu beantragen. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung

§ 103Abs 1 Z 1 KFG i

Vm § 50 Abs 2 KFG begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über ihn in diesem Punkt

§ 134

Abs 1 KFG eine Geldstrafe von € 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe).Im Punkt 3.) wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche. Es sei festgestellt worden, dass das hintere Kennzeichen nicht mehr dauernd gut lesbar gewesen sei, da die Farbe der Zahlen 720 teilweise abgescheuert gewesen sei. Es sei unterlassen worden, neue Kennzeichentafeln zu beantragen. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, KFG begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über ihn in diesem Punkt

, Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von € 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Gegen die Punkte 2.) und 3.) des Straferkenntnisses (die in Punkt 1.) dem Beschwerdeführer vorgeworfene Überladung des Fahrzeuges wurde nicht bekämpft) wurde fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben und hinsichtlich der Beschädigung des Reifens an der zweiten Achse vorgebracht, dass ein ausreichendes und wirksames innerbetriebliches Kontrollsystem hinsichtlich der eingesetzten Kraftfahrzeuge bestehe. Die Kraftfahrzeuge würden in regelmäßigen Abständen kontrolliert bzw. überprüft und werde auch der äußere Zustand der Reifen im Zuge dieser regelmäßigen Überprüfungen kontrolliert. Die von der Behörde aufgezeigte Beschädigung des Reifens sei im Zeitpunkt der durch die Zulassungsbesitzerin veranlassten Kontrollen, die letzte sei in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur behördlichen Kontrolle durchgeführt worden, nicht gegeben, sodass diese keine Möglichkeit gehabt hätte, den nicht vorhandenen Fehler zu beheben. Darüber hinaus seien die Fahrer der Kraftfahrzeuge angewiesen, vor jeder Inbetriebnahme eine Sichtprüfung vorzunehmen, sodass auf auftretende Beschädigungen (vor allem der Reifen) entsprechend schnell reagiert werden könne. Der Lenker des Lkws habe gegenüber dem Kontrollorgan angegeben, dass er eine Beschädigung des Reifens vor Inbetriebnahme nicht bemerkt hätte. Ausgehend von den Angaben des Lenkers habe dieser nach der Entladung an der letzten Entladestelle eine enge Kurve fahren müssen und sei in engem Radius umgekehrt. Durch das Umdrehen in einem engen Radius komme es dazu, dass sich die Reifen des Zugfahrzeuges drehen, jedoch die Reifen des Sattelanhängers (insbesondere die mittlere zweite Achse) aufgrund des engen Kurvenradius keine Dreh- bzw. Vorwärtsbewegung durchführe. Aufgrund der mangelnden Vorwärtsbewegung des Reifens, aber auch der durch das Zugfahrzeug eingeleiteten engen Kurvenfahrt, komme es dazu, dass der Reifen des Sattelanhängers auf dem Untergrund „stehen bleibe“ und dadurch im Stillstand aufgrund der Kurvenfahrt um die eigene Achse gedreht werde. Dadurch komme es zu einer extremen Belastung des Reifens und könne dies zu einer Verletzung wie im gegebenen Fall führen. Diese Verletzung könne beispielsweise durch ein „Einzwicken“ des Reifens an einer bestimmten Stelle auftreten. Der Beschwerdeführer als Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin habe alle zumutbaren und möglichen Vorkehrungen getroffen und könne ihm ein Verschulden nicht angelastet werden. Das Ermittlungsverfahren sei jedenfalls mangelhaft geblieben, da die belangte Behörde nicht festgestellt habe, wann der Schaden am Reifen tatsächlich eingetreten sei bzw. eintreten habe können. Die Behörde habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten, indem beispielsweise ein Sachverständiger befragt worden wäre, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers auch nur zutreffen könnten. Hinsichtlich der dritten Übertretung (Unlesbarkeit des Kennzeichens) wurde vorgebracht, dass § 50 Abs 2 KFG kein an den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges gerichtetes Gebot oder Verbot enthalte, sodass die vorgeworfene Tat jedenfalls falsch subsumiert sei. Abschließend wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen,

§ 50Vw

GVG das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und eine bloße Ermahnung zu erteilen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Hinsichtlich der dritten Übertretung (Unlesbarkeit des Kennzeichens) wurde vorgebracht, dass Paragraph 50, Absatz 2, KFG kein an den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges gerichtetes Gebot oder Verbot enthalte, sodass die vorgeworfene Tat jedenfalls falsch subsumiert sei. Abschließend wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen,

Paragraph 50, VwGVG das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und eine bloße Ermahnung zu erteilen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Am 11.01.2017 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Seitens der belangten Behörde nahm niemand an der Verhandlung teil. Dem Verfahren wurde der nichtamtliche, gerichtliche beeidete Sachverständige Univ.-Prof. DI Dr. H St beigezogen, der im Zuge der Verhandlung sein Gutachten erstattete. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertreters des Beschwerdeführers wurde die Zeugenaussage des Meldungslegers CI M E aus dem Parallelverfahren gegen den Lenker G P zu GZ: LVwG 30.11-3206/2016, übernommen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F R Transport und Handelsges. m.b.H.. Diese ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der F R Transport und Handelsges. m.b.H. & Co KG, beide mit dem Sitz in P, S. Auf die F R Transport und Handelsges. m.b.H. & Co KG sind das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen X sowie der Sattelanhänger mit dem Kennzeichen X zugelassen. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F R Transport und Handelsges. m.b.H.. Diese ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der F R Transport und Handelsges. m.b.H. & Co KG, beide mit dem Sitz in , P, S. Auf die F R Transport und Handelsges. m.b.H. & Co KG sind das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen römisch zehn sowie der Sattelanhänger mit dem Kennzeichen römisch zehn zugelassen. Am Montag, dem 21.03.2016 lenkte G P das Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger am Vormittag auf der A2 im Gemeindegebiet Ilz in Fahrtrichtung Wien. Auf Höhe StrKm. x wurde G P um 09.03 Uhr angehalten und das von ihm gelenkte Fahrzeug samt Sattelanhänger von CI M E überprüft. Im Zuge der Überprüfung konnte CI M E auf der zweiten Achse des Aufliegers und zwar am rechten Reifen einen Schaden feststellen. Am Rande der Lauffläche auf der Innenseite war bereits der Stahlgürtel über eine Länge von etwas mehr als 5 cm und über eine Breite von ca. 1 cm ersichtlich. Im unmittelbaren Bereich um diesen Schaden waren keine Risse im gummierten Teil ersichtlich. Die Reifenprofiltiefe im unmittelbaren Bereich um den Schaden an der Lauffläche wies kaum schnittartige Verletzungen auf und es waren auch keine relevanten Risse vorhanden. Das hintere Kennzeichen des Sattelanhängers war nicht mehr dauernd gut lesbar, da die Farbe der Zahlen 720 teilweise abgescheuert war. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt basiert hinsichtlich der Feststellungen zur F R Transport- und Handelsges. m.b.H. bzw. der F R Transport – und Handelsges. m.b.H. & Co KG auf Firmenbuchauszügen, die sich im Akt der belangten Behörde befinden. Die Feststellungen hinsichtlich der Kontrolle und der dabei festgestellten Übertretungen basieren auf der Zeugenaussage des Meldungslegers CI M E. Dieser machte bei seiner Einvernahme einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Außerdem fertigte er im Zuge der Kontrolle drei Lichtbilder an, die den Schaden am Reifen an der zweiten Achse des Sattelanhängers dokumentieren. Diese Fotos dienten auch dem Sachverständigen als Grundlage für seine gutachterlichen Äußerungen. Rechtliche Beurteilung:

§ 103

Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

§ 7

Abs 1 KFG müssen Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenutzt werden kann.

Paragraph 7, Absatz eins, KFG müssen Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenutzt werden kann.

§ 4

Abs 4 letzter Satz KDV dürfen die Reifen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen der Lauffläche oder der Seitenwände aufweisen.

Paragraph 4, Absatz 4, letzter Satz KDV dürfen die Reifen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen der Lauffläche oder der Seitenwände aufweisen. Dass der rechte Reifen an der zweiten Achse des Sattelanhängers an der Innenseite stellenweise bis zum Gewebe abgefahren war, ist unbestritten. Es geht daher um die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Verschulden angelastet werden kann. Der Beschwerdeführer verantwortete sich genauso wie der Lenker G P im Verfahren zu GZ: 30.11-3206/2016 dahingehend, dass der Lenker vor Antritt der Fahrt eine Sichtkontrolle vorgenommen habe, keine Beschädigung feststellen habe können und dass er vermute, dass beim letzten Abladen im Zuge eines engen Wendemanövers der Reifen „eingezwickt“ worden sei und dadurch die Beschädigung entstanden sei. Diesbezüglich führte der dem Verfahren beigezogene Kfz-technische Sachverständige in seinem Gutachten jedoch aus, dass es sich hier um keinen Schaden handle, der plötzlich durch eine punktuelle Überlastung des Reifens an dieser Stelle aufgetreten sei. Dies sei daraus erkennbar, dass rund um die Abnutzung des Profils eine völlig gleichmäßige Oberfläche vorliege, die auch rissfrei sei. Dieser Schaden sei ein reiner Abnützungsschaden, wobei eben das Reifenprofil soweit abgefahren worden sei, dass eben der Stahlgürtel durchgedrungen sei. Derartige Abnützungen würden sehr häufig im Bereich der seitlichen Flanke des Reifens erstmals auftreten, da hier durch die Steifigkeit der Seitenwände des Reifens bei einem vielleicht etwas zu geringen Reifendruck die Abnützung stärker sein könne, als in der Mitte des Reifens. Hätte es sich um einen Schaden gehandelt, der durch eine eben punktuelle Krafteinwirkung plötzlich entstanden wäre, so müssten scharfkantige Ausbrüche im Gummi vorliegen. Hier handle es sich aber um eine ganz homogene Abnützung des Reifens soweit, dass der Gürtel bis an die Oberfläche des Reifens getreten sei. Da die abgenutzte Fläche auch bereits relativ groß gewesen sei und eine Länge von mindestens 5 cm und eine Breite von 1 cm aufgewiesen habe, müsse dieser Schaden auch bereits länger vorgelegen sein. Ein so großflächiger Schaden am Reifen müsse zumindest über eine Laufstrecke von ca. 500 km gelaufen sein, nachdem der Gürtel erstmals ersichtlich gewesen sei. 500 km könnten als absolute Mindeststrecke angesehen werden. Dass dieser Schaden beispielsweise bei einem Wendemanöver entstanden wäre und der Reifen vorher noch schadensfrei gewesen sei, könne aber aus technischer Sicht vollkommen ausgeschlossen werden. Gerade die zweite Achse bzw. deren Reifen würden bei Wendemanövern am geringsten belastet, da sie den Drehpunkt des Sattelaufliegers bilden. Die Ausführungen des Kfz-technischen Sachverständigen waren schlüssig und logisch nachvollziehbar. Es ist also die Verantwortung bzw. die Vermutung des Beschwerdeführers, der Schaden sei im Zuge eines vor der Kontrolle durchgeführten Wendemanövers erst entstanden, nicht richtig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens

§ 5Abs 1 VSt

G von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG nachzukommen (vgl. VwGH 12.07.1995, 95/03/0049; 24.01.1997, 96/02/0489 u.v.a.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens

, Paragraph 5, Absatz eins, VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG nachzukommen vergleiche VwGH 12.07.1995, 95/03/0049; 24.01.1997, 96/02/0489 u.v.a.). In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass die Kraftfahrzeuge in regelmäßigen Abständen kontrolliert bzw. überprüft würden und dabei auch der äußere Zustand der Reifen im Zuge dieser Überprüfungen kontrolliert werde. Die letzte Kontrolle sei in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur behördlichen Kontrolle durchgeführt worden, ohne dass dies der Beschwerdeführer näher konkretisierte. Im Zuge seiner Einvernahme im Rahmen der Verhandlung vom 11.01.2017 führte der Beschwerdeführer an, dass G P, der seit ca. 20 Jahren im Unternehmen beschäftigt sei, die Anweisung gehabt habe, Beschädigungen am Fahrzeug zu melden oder bei Reifenschäden auch den Reifen selbst zu wechseln, wenn er in die Firma komme. Ein oder zweimal im Jahr gebe es Unterweisungen an die Fahrer über den erforderlichen technischen Zustand der Fahrzeuge. Diese Unterweisungen würden von ihm oder einem Vertreter einer Lkw-Firma durchgeführt. Wenn ihm ein Schaden an einem Fahrzeug gemeldet werde, fahre er auch selbst hin. Bis auf Kleinigkeiten habe er sich bei Herrn P um nichts zu kümmern brauchen. Wenn gröbere Verstöße passieren würden, werde der Fahrer zweimal verwarnt und dann trenne er sich von ihm. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass die Kraftfahrzeuge in regelmäßigen Abständen kontrolliert bzw. überprüft würden und dabei auch der äußere Zustand der Reifen im Zuge dieser Überprüfungen kontrolliert werde. Die letzte Kontrolle sei in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur behördlichen Kontrolle durchgeführt worden, ohne dass dies der Beschwerdeführer näher konkretisierte. Im Zuge seiner Einvernahme im Rahmen der Verhandlung vom 11.01.2017 führte der Beschwerdeführer an, dass G P, der seit , ca. 20 Jahren im Unternehmen beschäftigt sei, die Anweisung gehabt habe, Beschädigungen am Fahrzeug zu melden oder bei Reifenschäden auch den Reifen selbst zu wechseln, wenn er in die Firma komme. Ein oder zweimal im Jahr gebe es Unterweisungen an die Fahrer über den erforderlichen technischen Zustand der Fahrzeuge. Diese Unterweisungen würden von ihm oder einem Vertreter einer Lkw-Firma durchgeführt. Wenn ihm ein Schaden an einem Fahrzeug gemeldet werde, fahre er auch selbst hin. Bis auf Kleinigkeiten habe er sich bei Herrn P um nichts zu kümmern brauchen. Wenn gröbere Verstöße passieren würden, werde der Fahrer zweimal verwarnt und dann trenne er sich von ihm. Dazu ist darauf zu verweisen, dass Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten können, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (vgl. VwGH 19.09.1990, 90/03/0148). Was die vom Beschwerdeführer behauptete Kontrolltätigkeit anlangt, so hätte es der konkreten Darlegung bedurft, wann, wie oft und auf welche Weise von ihm Kontrollen vorgenommen wurden, wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (vgl. VwGH 15.12.1993, 93/03/0208; 13.11.1996, 96/03/0232, 0233, 0234; 24.01.1997, 96/02/0489). Dazu ist darauf zu verweisen, dass Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten können, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist , vergleiche VwGH 19.09.1990, 90/03/0148). Was die vom Beschwerdeführer behauptete Kontrolltätigkeit anlangt, so hätte es der konkreten Darlegung bedurft, wann, wie oft und auf welche Weise von ihm Kontrollen vorgenommen wurden, wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen vergleiche VwGH 15.12.1993, 93/03/0208; 13.11.1996, 96/03/0232, 0233, 0234; 24.01.1997, 96/02/0489). Da der Reifenschaden nach den Ausführungen des Kfz-technischen Sachverständigen ein reiner Abnützungsschaden war und bereits auf einer Fahrstrecke von mindestens 500 km vor der gegenständlichen Kontrolle sichtbar war, hätte der Schaden am Reifen bei Vorhandensein eines effizienten wirksamen Kontrollsystems auffallen müssen. Dem Beschwerdeführer ist daher fahrlässiges Verhalten mangels Vorliegen eines entsprechenden Kontrollsystems vorzuwerfen. Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Bestimmungen des § 7 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 4 KDV dienen der Verkehrssicherheit. Dadurch, dass an der zweiten Achse beim rechten Reifen dieser an der Innenseite stellenweise bis zum Gewebe abgefahren war, wurde dieser Schutzzweck eindeutig verletzt. Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, KDV dienen der Verkehrssicherheit. Dadurch, dass an der zweiten Achse beim rechten Reifen dieser an der Innenseite stellenweise bis zum Gewebe abgefahren war, wurde dieser Schutzzweck eindeutig verletzt.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend war eine einschlägige Vorstrafe zu werten, Milderungsgründe liegen nicht vor. Hinsichtlich des Verschuldens wurde bereits ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. € 3.800,00. Er hat Sorgepflichten für zwei schulpflichtige Kinder. An Vermögen besitzt er einen Hälfteanteil an einem Einfamilienwohnhaus (Wert konnte nicht angegeben werden). Er hat keine außergewöhnlichen Belastungen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. , € 3.800,00. Er hat Sorgepflichten für zwei schulpflichtige Kinder. An Vermögen besitzt er einen Hälfteanteil an einem Einfamilienwohnhaus (Wert konnte nicht angegeben werden). Er hat keine außergewöhnlichen Belastungen. Der Strafrahmen für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung im Punkt 2.) beträgt

§ 134

Abs 1 KFG bis zu € 5.000,00.Der Strafrahmen für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung im Punkt 2.) beträgt

Paragraph 134, Absatz eins, KFG bis zu € 5.000,

  1. Aufgrund der eben aufgelisteten Strafzumessungskriterien ist die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von € 110,00 als jedenfalls angemessen und gerechtfertigt anzusehen. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ergaben sich nicht einmal ansatzweise Umstände, die eine Herabsetzung der Geldstrafe gerechtfertigt hätten. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG. Dieser Betrag ist mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 festzusetzen, wenn ein Straferkenntnis bestätigt wird. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Paragraph 52, VwGVG. Dieser Betrag ist mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 festzusetzen, wenn ein Straferkenntnis bestätigt wird. Zur Frage, ob die Beschädigung am Reifen auch im Zuge eines engen Wendemanövers bei der letzten Abladestelle vor der gegenständlichen Kontrolle verursacht worden sein könnte, war die Beiziehung eines Kfz-technischen Sachverständigen erforderlich. Da dem Landesverwaltungsgericht Steiermark amtliche Sachverständige auf diesem Gebiet nicht zur Verfügung stehen, war Univ.-Prof. DI Dr. H St als nichtamtlicher, gerichtlich beeideter Sachverständiger dem Verfahren beizuziehen. Der Sachverständige erstatte sein Gutachten sowohl im Verfahren gegen den Beschwerdeführer als auch im Verfahren gegen den Lenker G P zu GZ: 30.11-3206/
  2. Dem Beschwerdeführer sind daher, da die Beschwerde in dem Punkt, für den der Sachverständige beigezogen wurde, abgewiesen wurde, anteilsmäßig die Hälfte der Kosten des Sachverständigen als Barauslagen

§ 52Abs 3 Vw

GVG iVm § 76 AVG vorzuschreiben. Eine detaillierte Vorschreibung erfolgt mit gesondertem Beschluss. Zur Frage, ob die Beschädigung am Reifen auch im Zuge eines engen Wendemanövers bei der letzten Abladestelle vor der gegenständlichen Kontrolle verursacht worden sein könnte, war die Beiziehung eines Kfz-technischen Sachverständigen erforderlich. Da dem Landesverwaltungsgericht Steiermark amtliche Sachverständige auf diesem Gebiet nicht zur Verfügung stehen, war Univ.-Prof. DI Dr. H St als nichtamtlicher, gerichtlich beeideter Sachverständiger dem Verfahren beizuziehen. Der Sachverständige erstatte sein Gutachten sowohl im Verfahren gegen den Beschwerdeführer als auch im Verfahren gegen den Lenker G P zu GZ: 30.11-3206/2016. Dem Beschwerdeführer sind daher, da die Beschwerde in dem Punkt, für den der Sachverständige beigezogen wurde, abgewiesen wurde, anteilsmäßig die Hälfte der Kosten des Sachverständigen als Barauslagen

Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG vorzuschreiben. Eine detaillierte Vorschreibung erfolgt mit gesondertem Beschluss. Zu Punkt 3.) des Straferkenntnisses: § 50 Abs 2 KFG lautet:Paragraph 50, Absatz 2, KFG lautet: Ist das Kennzeichen auf einer Kennzeichentafel nicht mehr dauernd gut lesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Antrag eine neue Kennzeichentafel auszufolgen; dies gilt hinsichtlich des Wappens sinngemäß. Handelt es sich um eine weiße Kennzeichentafel ohne EU-Emblem, so sind neue Kennzeichentafeln mit EU-Emblem auszufolgen. Handelt es ich dabei aber um eine Tafel mit einem Kennzeichen, das nicht dem § 48 Abs 4 entspricht (alte schwarze Kennzeichentafel), so sind dem Zulassungsbesitzer bei aufrechter Zulassung ein neues Kennzeichen

§ 48

Abs 4 zuzuweisen und Kennzeichentafeln

§ 49

Abs 4 auszufolgen; bei dieser Gelegenheit sind von Amts wegen alle entsprechenden Änderungen, das neue Kennzeichen betreffend, durchzuführen. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafel(

  1. n)ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neue(
  2. n)Kennzeichentafel(
  3. n)sind nur gegen Ablieferung der alten Kennzeichentafel(
  4. n)auszufolgen. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafel(
  5. n)erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurde(n).Ist das Kennzeichen auf einer Kennzeichentafel nicht mehr dauernd gut lesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Antrag eine neue Kennzeichentafel auszufolgen; dies gilt hinsichtlich des Wappens sinngemäß. Handelt es sich um eine weiße Kennzeichentafel ohne EU-Emblem, so sind neue Kennzeichentafeln mit EU-Emblem auszufolgen. Handelt es ich dabei aber um eine Tafel mit einem Kennzeichen, das nicht dem Paragraph 48, Absatz 4, entspricht (alte schwarze Kennzeichentafel), so sind dem Zulassungsbesitzer bei aufrechter Zulassung ein neues Kennzeichen

Paragraph 48, Absatz 4, zuzuweisen und Kennzeichentafeln

Paragraph 49, Absatz 4, auszufolgen; bei dieser Gelegenheit sind von Amts wegen alle entsprechenden Änderungen, das neue Kennzeichen betreffend, durchzuführen. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafel(

  1. n)ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neue(
  2. n)Kennzeichentafel(
  3. n)sind nur gegen Ablieferung der alten Kennzeichentafel(
  4. n)auszufolgen. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafel(
  5. n)erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurde(n). Der Beschwerdeführer verweist zurecht darauf, dass § 50 Abs 2 KFG kein an den Zulassungsbesitzer eines KFZ gerichtetes Gebot oder Verbot enthält (vgl. VwGH 22.03.1989, 85/18/0103). Bei seiner Zeugeneinvernahme vor der belangten Behörde am 24.05.2016 gab der Meldungsleger an, dass er die Zahlen 720 am hinteren Kennzeichen des Sattelanhängers auf eine Entfernung von ca. sechs Metern nicht mehr ausreichend erkennen habe können, da die Farbe durch die Waschvorgänge zumindest zur Hälfte fast vollständig verschwunden gewesen sei. Dieser Sachverhalt wäre aber unter § 49 Abs 4 KFG zu subsumieren, wonach die Schriftzeichen auf den Kennzeichentafeln bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 40 Meter lesbar sein müssen. Dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist es aber verwehrt, den Tatvorwurf auszutauschen. Daher war aus diesem Grund der Beschwerde in Punkt 3.) Folge zu geben, da der Beschwerdeführer keine Verwaltungsübertretung

§ 50Abs 2 KFG begangen hat.

Der belangten Behörde bleibt es aber unbenommen, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen einer Übertretung nach § 49 Abs 4 KFG einzuleiten. Der Beschwerdeführer verweist zurecht darauf, dass Paragraph 50, Absatz 2, KFG kein an den Zulassungsbesitzer eines KFZ gerichtetes Gebot oder Verbot enthält vergleiche VwGH 22.03.1989, 85/18/0103). Bei seiner Zeugeneinvernahme vor der belangten Behörde am 24.05.2016 gab der Meldungsleger an, dass er die Zahlen 720 am hinteren Kennzeichen des Sattelanhängers auf eine Entfernung von ca. sechs Metern nicht mehr ausreichend erkennen habe können, da die Farbe durch die Waschvorgänge zumindest zur Hälfte fast vollständig verschwunden gewesen sei. Dieser Sachverhalt wäre aber unter Paragraph 49, Absatz 4, KFG zu subsumieren, wonach die Schriftzeichen auf den Kennzeichentafeln bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 40 Meter lesbar sein müssen. Dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist es aber verwehrt, den Tatvorwurf auszutauschen. Daher war aus diesem Grund der Beschwerde in , Punkt 3.) Folge zu geben, da der Beschwerdeführer keine Verwaltungsübertretung

Paragraph 50, Absatz 2, KFG begangen hat. Der belangten Behörde bleibt es aber unbenommen, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen einer Übertretung nach Paragraph 49, Absatz 4, KFG einzuleiten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in den Punkten 2.) und 3.): Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.11.3205.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.