Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz , (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde a b g e w i e s e n. II.
GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld warf H B mit Straferkenntnis vom 31.10.2016, GZ: BHHF-15.1-30416/2016, folgende Verwaltungsübertretung vor bzw. verhängte folgende Verwaltungsstrafe: „Zeit: 01.10.2016 03:59 Uhr bis 01.10.2016 07:23 Uhr Ort: Gemeinde I, N bei I, Wiesengrundstück östl. Haus Ort: Gemeinde römisch eins, N bei römisch eins, Wiesengrundstück östl. Haus N bei I N bei römisch eins Ihre Funktion: Beschuldigte(
: § 4 Abs. 1 Steiermärkisches Landes-SicherheitsgesetzGemäß: Paragraph 4, Absatz eins, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,-- zu bezahlen. Verfahrenskosten: EUR 20,00
: § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
: Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher: EUR 220,00“ Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der H B zusammenfassend vorbringt, er sei sich keiner Schuld bewusst, denn er habe ausschließlich im Rahmen des Brauchtums „Hochzeitsschießen“ die angeführten Schüsse mit einer Sauerstoff-Gas-Schussanlage abgefeuert. Überdies sei auf Grund seines Rechtsirrtums die ausgesprochene Strafe immer noch zu hoch bemessen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die
GVG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen:Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die
, Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen: Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt, nämlich, dass der Beschwerdeführer am frühen Morgen des 01.10.2016, beginnend um 03.59 Uhr bis 07.23 Uhr mindestens 26 Schüsse mit einer Sauerstoff-Gas-Böllerkanone abgegeben hat, blieb vom Beschwerdeführer unbestritten. Ausführungen in sachverhaltsmäßiger und beweiswürdigender Hinsicht erübrigen sich daher. Rechtliche Beurteilung:
LSG begeht eine Verwaltungsübertretung derjenige, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
Paragraph eins, StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung derjenige, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Neben den in zahlreichen Verwaltungsvorschriften enthaltenen Bestimmungen zur Einschränkung und Abwehr des jeweils bereichsspezifischen Lärms (zum Beispiel StVO, KFG, GewO, Luftfahrtgesetz) soll vor allem der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung als "Auffang-tatbestand" einer dem Wohlbefinden abträglichen Lärmbelästigung entgegenwirken. Diesem Auffangtatbestand, insbesondere für den Wohnungs-, Freizeit- und Tierlärm – also in Fällen, in denen die zahlreichen besonderen bundes- und landesgesetzlichen Lärmschutznormen nicht anzuwenden sind – kommt große Bedeutung zu. Voraussetzung der Strafbarkeit
LSG ist einerseits die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Erregung störenden Lärms, andererseits die Erregung dieses störenden Lärms "ungebührlicherweise". Voraussetzung der Strafbarkeit
Paragraph eins, StLSG ist einerseits die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Erregung störenden Lärms, andererseits die Erregung dieses störenden Lärms "ungebührlicherweise". Nach ständiger Rechtsprechung sind unter störendem Lärm die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen und zwar ohne Rücksicht darauf, wodurch sie hervorgerufen werden; eine Lärmerregung im Sinne des Gesetzes liegt daher nicht nur dann vor, wenn sie durch betätigen der menschlichen Sprechorgane oder durch Verwendung von Werkzeugen, Lautsprechern und dergleichen, sondern auch dann, wenn sie mittelbar dadurch hervorgerufen werden, dass sich der Täter eines willenlosen, wenn auch lebenden Werkzeuges bedient, wie etwa eines Tieres (siehe zum Beispiel VwGH vom 25.09.1985, 83/10/0288). Um störend zu sein, muss der Lärm seiner Art und/oder Intensität wegen geeignet sein, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen (siehe VwGH vom 16.03.1987, 87/10/0022,0023). Die Feststellung einer tatsächlich eingetretenen Störung, beispielsweise der Nachtruhe, ist überflüssig, da dies für die Strafbarkeit ohne Belang ist. Zur Beurteilung der Frage, ob der hervorgerufene Lärm geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen, kommt es nicht darauf an, ob sich bestimmte Personen gestört fühlten. Dieser objektive Maßstab ist unter Zugrundelegen der tatsächlichen Gegebenheiten und nicht nach Ö-Normen oder Flächenwidmungen zu finden. Zum zweiten Tatbestandsmerkmal, der Ungebührlichkeit, ist auszuführen, dass ein gewisses Maß von Lärm, auch wenn dieser als störend empfunden wird, geduldet werden muss. Störender Lärm ist dann als ungebührlich erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichten vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann (siehe hiezu das oben zitierte VwGH-Erkenntnis vom 16.03.1987). Es ist dies im Übrigen der gleiche Gedanke, der etwa bei der Bestimmung des Begriffs der öffentlichen Ordnung wiederkehrt, welcher Begriff die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit umfasst, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird. Hieraus folgt, dass es in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen ungebührlicherweise störender Lärmerregung nicht zum Ziel führend sein kann, damit zu argumentieren – wie es immer wieder versucht wird –, andere Personen hätten sich nicht gestört gefühlt, weil es hierauf bei dem genannten Tatbild gar nicht ankommt. Es reicht somit für die Strafbarkeit aus, wenn sich nur ein Nachbar oder Hausbewohner gestört fühlt. Im Übrigen könnte die Tatsache, dass andere Nachbarn bei gleicher Belästigung davon absehen, ihre Rechte geltend zu machen, schon an sich nicht dazu führen, dass sich auch andere Nachbarn ihres Anspruchs auf Freiheit von ruhestörenden Belästigungen durch ihren Nachbarn begeben müssten. Dass durch das Abfeuern von Sauerstoff-Gas-Böllerkanonen störender Lärm erregt wird, liegt wohl auf der Hand und war die Lärmerregung nicht nur etwa zufällig „passiert“, sondern nachgerade beabsichtigt. Zu prüfen war daher weiters, ob die vom Beschwerdeführer erzeugte Lärmerregung ungebührlicher Weise erfolgte. Auch hier liegt es auf der Hand, dass Böllerschüsse bereits um 03.59 Uhr und weiters um 04.59 Uhr und schließlich am frühen Morgen bis 07.23 Uhr eine ungebührliche Erregung störenden Lärmes darstellt. Der Beschwerdeführer entschuldigt sein Verhalten bzw. seine Handlungsweise ausschließlich mit dem Hinweis, er habe im Rahmen des Brauchtums „Hochzeits-schießen“ diese Schüsse abgefeuert und sei dies offensichtlich seiner Meinung nach zulässig. Damit befindet sich der Beschwerdeführer im Irrtum: Den Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes ist der Begriff des „Brauchtums“ als Schuldausschließungsgrund unbekannt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark verkennt nicht, dass das sogenannte „Hochzeitsschießen“ mit Böllerkanonen durchaus in vielen Gegenden der Steiermark üblich ist und als Brauchtum gepflogen wird. Nichts desto weniger hat ein solches hinter dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung, vorallem in der Nacht, zurückzustehen und sind Handlungen dieser Art, mögen sie auch durchaus gebräuchlich sein, nicht zu tolerieren. Auf Grund der ausführlichen und im Ergebnis rechtsrichtigen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, denen sich das Landesverwaltungsgericht Steiermark vollinhaltlich anschließt, konnte auf weitere Ausführungen zur Problematik des ungebührlicher Weise erregten Lärms durch sogenanntes „Hochzeitsschießen“ mit Böllerkanonen verzichtet werden. Die mit € 200,00 ausgemessene Strafe liegt im absolut untersten Bereich des möglichen Strafrahmens von bis zu € 2.000,00 und entspricht auch den vom Beschwerdeführer angegebenen ungünstigen Einkommens- und Vermögens-verhältnissen. In diesem Zusammenhang erscheint die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe geeignet, ihn in Hinkunft von der Begehung derartiger Verwaltungs-übertretungen abzuhalten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.7.3032.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.