GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruch I zu lauten hat wie folgt: „Aufgrund der Anmeldung des Gewerbes „Kosmetik, eingeschränkt auf Microblading“ durch Frau I P, geboren am xx, wird festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes am Standort S, H,
O 1994 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), BGBl. II Nr. 139/2003, idF BGBl. II Nr. 399/2008, nicht vorliegen. Die Gewerbeausübung wird untersagt.“ und Spruch II entfällt.als Spruch römisch eins zu lauten hat wie folgt: „Aufgrund der Anmeldung des Gewerbes „Kosmetik, eingeschränkt auf Microblading“ durch Frau römisch eins P, geboren am xx, wird festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes am Standort S, H,
Paragraphen 18, 19, 94, Ziffer 42, 339 und 340 Absatz eins und 3 GewO 1994 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,, nicht vorliegen. Die Gewerbeausübung wird untersagt.“ und Spruch römisch zwei entfällt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 06.09.2016, GZ: BHHF-170874/2015-2, wurde unter Spruch I festgestellt, dass aufgrund des Nichtvorliegens der Befähigung der I P die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Kosmetik, eingeschränkt auf Microblading“ durch Frau I P am Standort H, S, nicht vorliegen und wird die Ausübung dieses Gewerbes untersagt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 06.09.2016, , GZ: BHHF-170874/2015-2, wurde unter Spruch römisch eins festgestellt, dass aufgrund des Nichtvorliegens der Befähigung der römisch eins P die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Kosmetik, eingeschränkt auf Microblading“ durch Frau römisch eins P am Standort H, S, nicht vorliegen und wird die Ausübung dieses Gewerbes untersagt. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die §§ 340 Abs 1 und Abs 3 iVm § 18 und § 19 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit der Schönheitspflegeverordnung, BGBl. II Nr. 69/2003 idgF. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die Paragraphen 340, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 18 und Paragraph 19, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit der Schönheitspflegeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2003, idgF. Unter Spruch II wurde vorgeschrieben, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin Stempelgebühren
dem Gebührengesetz 1957 in der Höhe von € 14,30 innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides einzuzahlen hat. Unter Spruch römisch zwei wurde vorgeschrieben, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin Stempelgebühren
dem Gebührengesetz 1957 in der Höhe von € 14,30 innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides einzuzahlen hat. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin das im Spruch ersichtliche Gewerbe angemeldet habe. Als Nachweis für die Befähigung der Antragstellerin seien ein Certificate der European Esthetic Academy vom Februar 2016 und ein Certificate der European Esthetic Academy ohne Datum vorgelegt worden. Diesen beiden Bestätigungen seien weder die Ausbildungsdauer noch die Ausbildungsgegenstände zu entnehmen. Auch sei nicht ersichtlich, wer Ausbildner gewesen sei und welche Qualifikation diese Person habe. „Microblading“ werde überwiegend für die Augenbrauenhärchenzeichnung verwendet, wobei Farbpigmente dauerhaft in die Haut eingearbeitet würden. Der Unterschied zum etablierten Permanent Make-Up liege darin, dass beim Microblading keine Maschine zum Einsatz komme. Die Farbe werde manuell in die Haut pigmentiert. Es handle sich um sieben bis vierzehn hintereinanderliegende sehr kleine Nadeln, welche auf den ersten Blick wie eine einzelne Klinge aussehen könnten, ohne es zu sein. Damit gleite man mit sanftem Druck über die Haut und es entstehe eine feine Ritzung. Dieser Schnitt sei so fein, dass man die gezeichneten Härchen kaum von echten Härchen unterscheiden könne. Der nicht näher begründeten Ausführung der Antragstellerin, dass es sich beim Microblading um eine Technik handle, die nicht in den Bereich des Tätowierens falle, sei nicht zu folgen gewesen. Dies deshalb, da, abgesehen vom verwendeten Werkzeug, kein Unterschied zu Permanent Make-Up bestehe, welches zweifellos in den Bereich des Tätowierens falle, wenngleich hier die Farbe nicht ganz so tief in die Haut eingebracht werde. Aus den Ausführungen in Verbindung mit der Schönheitspflegeverordnung ergebe sich, dass die Befähigung nach § 18 GewO 1994 nicht erbracht werde, weshalb von Amts wegen die individuelle Befähigung
O zu überprüfen gewesen sei. Aus den Ausführungen in Verbindung mit der Schönheitspflegeverordnung ergebe sich, dass die Befähigung nach Paragraph 18, GewO 1994 nicht erbracht werde, weshalb von Amts wegen die individuelle Befähigung
Paragraph 19, GewO zu überprüfen gewesen sei. Der Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen die Feststellung der individuellen Befähigung derzeit nicht möglich, weshalb sie aufgefordert worden sei, weitere Unterlagen vorzulegen. Die Beschwerdeführerin habe keine weiteren Unterlagen nachgereicht und keine Stellungnahme abgegeben.
der Schönheitspflegeverordnung seien als Beleg für die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Piercen und Tätowieren und ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren vorzulegen. Es sei Aufgabe der Antragstellerin gewesen, nachzuweisen, dass sie durch die von ihr bei der European Esthetic Academy, G C, absolvierte Ausbildung die gleichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben habe, die der in der Schönheitspflegeverordnung normierte Lehrgang für das Tätowieren vermittle und dass sie diese Kenntnisse und Fähigkeiten analog der Befähigungsprüfung, eingeschränkt auf Tätowieren, nachweisen könne.
Paragraph eins, der Schönheitspflegeverordnung seien als Beleg für die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Piercen und Tätowieren und ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren vorzulegen. Es sei Aufgabe der Antragstellerin gewesen, nachzuweisen, dass sie durch die von ihr bei der European Esthetic Academy, G C, absolvierte Ausbildung die gleichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben habe, die der in der Schönheitspflegeverordnung normierte Lehrgang für das Tätowieren vermittle und dass sie diese Kenntnisse und Fähigkeiten analog der Befähigungsprüfung, eingeschränkt auf Tätowieren, nachweisen könne. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde, in der darauf eingegangen wurde, was Microblading und was der Unterschied zwischen Microblading und Permanent Make-Up sei. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass der Besuch der European Esthetic Microblading Academy mit einem Zertifikat der Akademie belohnt worden sei. Dieses Zertifikat würden nur die Schüler erhalten, die den hohen Anforderungen und Erwartungen der Akademie gerecht würden. Daher sei der Nachweis der Ausbildung aufgrund der Urlaubszeit der Firma European Esthetic Academy verspätet persönlich vorgelegt worden. Nach Auskunft der Wirtschaftskammer, Sektion Hartberg, sei die Methode in Wien anerkannt, ohne eine Ausbildung des Piercens oder Tätowierens absolvieren zu müssen. Es liege nicht in ihrer Absicht, maschinelles Permanent Make-Up, Tätowieren oder Piercen in ihrer Firma „M C“ durchzuführen. Der Beschwerde lagen mehrere Fotos sowie ein Schreiben der EEA European Esthetic Alliance LTD, S, N, Zypern, vom 07.02.2016 bei, welches an I P gerichtet ist und bestätigt, dass die Kursteilnehmerin P den Microblading Augenbrauen Kurs der European Esthetic Academy erfolgreich absolviert hat. Der Beschwerde lagen mehrere Fotos sowie ein Schreiben der EEA European Esthetic Alliance LTD, S, N, Zypern, vom 07.02.2016 bei, welches an römisch eins P gerichtet ist und bestätigt, dass die Kursteilnehmerin P den Microblading Augenbrauen Kurs der European Esthetic Academy erfolgreich absolviert hat. Sachverhalt: I P ist seit 13.09.2010 am Standort H, S, Gewerbeinhaberin des Gewerbes „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf die dekorative Kosmetik sowie Enthaarung nach der Methode Sugaring“, des Gewerbes „Modellagentur“ sowie des „Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagenden“.römisch eins P ist seit 13.09.2010 am Standort H, S, Gewerbeinhaberin des Gewerbes „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf die dekorative Kosmetik sowie Enthaarung nach der Methode Sugaring“, des Gewerbes „Modellagentur“ sowie des „Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagenden“. Mit Schreiben vom 07.07.2016, eingelangt am 12.07.2016, ersuchte die Beschwerdeführerin um Erweiterung ihres bisherigen Gewerbewortlautes auf „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf die dekorative Kosmetik sowie Enthaarung nach der Methode Sugaring sowie Microblading“. Zum Nachweis über ihre Befähigung verwies sie auf ihre Ausbildung mit Arbeitsprobe vom Februar 2016 sowie auf die Zusatzausbildung im Juni 2016 für Schattierung an der European Esthetic Academy in W und legte dazu Zertifikate vor. Sie ersuchte unter Anschluss einer Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen
O 1994 um Feststellung ihrer individuellen Befähigung. Zum Nachweis über ihre Befähigung verwies sie auf ihre Ausbildung mit Arbeitsprobe vom Februar 2016 sowie auf die Zusatzausbildung im Juni 2016 für Schattierung an der European Esthetic Academy in W und legte dazu Zertifikate vor. Sie ersuchte unter Anschluss einer Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen
Paragraph 13, GewO 1994 um Feststellung ihrer individuellen Befähigung. Der Gewerbeanmeldung lag ein in englischer Sprache abgefasstes „First Level Certificate of completion of the course cosmetic tattooing eyebrows – microblading metod“, ausgestellt von der European Esthetic Academy, unterschrieben von G C und V G, datiert mit Februar 2016 sowie eines „Certificate dust brows technique“, ebenfalls ausgestellt von der European Esthetic Academy bei.Der Gewerbeanmeldung lag ein in englischer Sprache abgefasstes „First Level Certificate of completion of the course cosmetic tattooing eyebrows – microblading metod“, ausgestellt von der European Esthetic Academy, unterschrieben von G C und römisch fünf G, datiert mit Februar 2016 sowie eines „Certificate dust brows technique“, ebenfalls ausgestellt von der European Esthetic Academy bei. Die European Esthetic Academy G C bestätigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.02.2016 die Ausbildung „Microblading Ausbildung mit der Handtechnik – Augenbrauen“ erfolgreich absolviert zu haben. Ausbildungsinhalt waren: „Allgemeines“ (medizinische Einführung in die Grundlagen von Microblading, Augenbrauenformen und –typen, Grundlagen des Pigmentierens, Gesichtsformen…) im Ausmaß von vier Stunden; „Anatomie und Pathologie der Haut“, drei Stunden; „Allgemeine Hygiene, Arbeitshygiene, Desinfektion“, vier Stunden; „Rechtliche Grundlagen“, zwei Stunden; „Theoretische Grundlagen von Microblading-Augenbrauen (Produkt- und Materialkunde, Kontraindikationen, Farblehre, Verarbeitung und Fehlerquelle sowie Pflegehinweise…)“, acht Stunden; Arbeiten am lebenden Modell (Anzahl der Modelle)“, vier (ohne Angabe einer Einheit). Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen, da aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt eine positive Beurteilung der individuellen Befähigung nicht möglich sei. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen konnten aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes des Aktes der belangten Behörde und des Gegenstandsaktes in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG entscheiden, soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, lautet wie folgt: Paragraph 31, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, lautet wie folgt: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 16 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird (Gewerbeordnung 1994 – GewO), BGBl. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2016:Paragraph 16, der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird (Gewerbeordnung 1994 – GewO), Bundesgesetzblatt 194 aus 1994,, in der Fassung , BGBl. römisch eins Nr. 82/2016: „
4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“„Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften
Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.“ § 109 GewO:Paragraph 109, GewO: „
oder eine Gleichhaltung
oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung
, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung
oder eine Gleichhaltung
Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.„
Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung
Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung
Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung
Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung
Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.
Absatz eins, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.
Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oderZeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
Absatz 3, nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder 4.Ziffer 4 Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit zusätzlich eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder 5.Ziffer 5 Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist.Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
Absatz 3, nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist.
1 Z 1 bis 5 entfallen bestimmte Teile der Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren
Z 2.Paragraph 4, Im Fall der Erfüllung der fachlichen Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege)
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 entfallen bestimmte Teile der Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren
Paragraph 2, Ziffer 2, Übergangsbestimmungen§ 5.
der Verordnung BGBl. Nr. 629/1990 und Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die
der Verordnung BGBl. Nr. 29/1996 erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen
der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1990, und Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die
der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1996, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, dieser Verordnung. Anlage (§ 2 Abs. 1 Z 1) Lehrgang für das Piercen und Tätowieren
O als erfüllt anzusehen.
O ist für den Umfang der Gewerbeberechtigung der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO) oder des Bescheides maßgebend. Dieser Umfang wurde durch die Beschwerdeführerin bei der Gewerbeanmeldung in Ergänzung zu ihrer aufrechten Gewerbeberechtigung „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf die dekorative Kosmetik sowie Enthaarung nach der Methode Sugaring“ auf die Erweiterung „Kosmetik, eingeschränkt auf Microblading“ angegeben.Das reglementierte Gewerbe Kosmetik (Schönheitspflege) ist in , Paragraph 94, Ziffer 42, GewO angeführt. Der Befähigungsnachweis für dieses reglementierte Gewerbe ist in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) geregelt Bundesgesetzblatt Teil 2, 139 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 399 aus 2008,). Durch die in Paragraph eins, der genannten Verordnung (im Folgenden Zugangsvoraussetzungs-VO) angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes
Paragraph 94, Ziffer 42, GewO als erfüllt anzusehen.
Paragraph 29, GewO ist für den Umfang der Gewerbeberechtigung der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339, GewO) oder des Bescheides maßgebend. Dieser Umfang wurde durch die Beschwerdeführerin bei der Gewerbeanmeldung in Ergänzung zu ihrer aufrechten Gewerbeberechtigung „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf die dekorative Kosmetik sowie Enthaarung nach der Methode Sugaring“ auf die Erweiterung „Kosmetik, eingeschränkt auf Microblading“ angegeben.
O 1994 sind das Piercen und Tätowieren dem Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)
O 1994 vorbehalten. Dabei ist das Tätowieren
O 1994 das Einfügen von Farbstoffen in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen Zwecken. Zum Tätowieren zählt sowohl das Anbringen von Permanent Make-Up als auch Microblading, da dabei ebenfalls Farbstoffe in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen Zwecken eingefügt werden.
Paragraph 109, Absatz 3, GewO 1994 sind das Piercen und Tätowieren dem Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)
Paragraph 94, Ziffer 42, GewO 1994 vorbehalten. Dabei ist das Tätowieren
Paragraph 109, Absatz 5, GewO 1994 das Einfügen von Farbstoffen in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen Zwecken. Zum Tätowieren zählt sowohl das Anbringen von Permanent Make-Up als auch Microblading, da dabei ebenfalls Farbstoffe in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen Zwecken eingefügt werden. § 2 Zugangsvoraussetzungs-VO legt die fachliche Qualifiktaion zum Piercen und Tätowieren fest. Diese ist durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Piercen und Tätowieren (Z 1) und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren nachzuweisen (Z 2), wobei in § 3 Zugangsvoraussetzungs-VO festgelegt ist, wer ausbildungsberechtigte Person für das Piercen und Tätowieren ist. Nach § 4 leg cit entfallen bestimmte Teile der Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren im Fall der Erfüllung der fachlichen Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik.Paragraph 2, Zugangsvoraussetzungs-VO legt die fachliche Qualifiktaion zum Piercen und Tätowieren fest. Diese ist durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Piercen und Tätowieren (Ziffer eins,) und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren nachzuweisen (Ziffer 2,), wobei in Paragraph 3, Zugangsvoraussetzungs-VO festgelegt ist, wer ausbildungsberechtigte Person für das Piercen und Tätowieren ist. Nach Paragraph 4, leg cit entfallen bestimmte Teile der Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren im Fall der Erfüllung der fachlichen Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik. Die Beschwerdeführerin hat ihre fachliche Qualifikation weder durch ein Zeugnis über einen erfolgreichen Besuch des in der Anlage der Zugangsvoraussetzungs-VO festgelegten Lehrganges noch über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die fachliche Qualifikation der Beschwerdeführerin nach § 19 GewO geprüft.Die Beschwerdeführerin hat ihre fachliche Qualifikation weder durch ein Zeugnis über einen erfolgreichen Besuch des in der Anlage der Zugangsvoraussetzungs-VO festgelegten Lehrganges noch über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die fachliche Qualifikation der Beschwerdeführerin nach Paragraph 19, GewO geprüft. Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinn des § 19 GewO wird der
O vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs 1 GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (VwGH 30.11.2006, Zl. 2005/04/0163). Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden daher die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab für diese Befähigung (VwGH 18.05.2005, Zl. 2004/04/0188, 06.04.2005, Zl. 2004/04/0047 u.a). Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinn des Paragraph 19, GewO wird der
, Paragraph 18, Absatz eins, GewO vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (VwGH 30.11.2006, Zl. 2005/04/0163). Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden daher die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab für diese Befähigung (VwGH 18.05.2005, Zl. 2004/04/0188, 06.04.2005, Zl. 2004/04/0047 u.a). Die individuelle Befähigung ist keine einfachere, sondern nur eine andere Möglichkeit, den Befähigungsnachweis zu erbringen. Durch die individuelle Befähigung muss daher ein mindestens gleiches Ausbildungsziel erreicht werden, wie beim formellen Befähigungsnachweis. Kommt nun keiner der in dieser Verordnung vorgezeichneten Wege in Betracht, kann die Befähigung nach § 19 GewO auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis). Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ wird demnach der
O vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind.Kommt nun keiner der in dieser Verordnung vorgezeichneten Wege in Betracht, kann die Befähigung nach Paragraph 19, GewO auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis). Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ wird demnach der
Paragraph 18, Absatz eins, GewO vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Das bedeutet, vom Vorliegen der individuellen Befähigung iSd § 19 GewO kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Diese Kenntnisse und Erfahrungen sind der oben auszugsweise wiedergegebenen Zugangsvoraussetzungs-VO zu entnehmen, diese bilden den Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung des Vorliegens der individuellen Befähigung. Die belangte Behörde hatte daher den Bildungsgang der Beschwerdeführerin mit den Rechtsvorschriften über den standardisierten Befähigungsnachweis zu vergleichen und aufgrund dieses Vergleichs zu beurteilen, ob der tatsächlich absolvierte Bildungsgang dem in den Zugangsbestimmungen festgelegten Bildungsziel entspricht. Kann dies bejaht werden, ist der individuelle Befähigungsnachweis festzustellen; entspricht die tatsächlich absolvierte Ausbildung nicht den ausbildungsrechtlichen Anforderungen, darf eine Feststellung iSd § 19 GewO 1994 nicht getroffen werden. Das bedeutet, vom Vorliegen der individuellen Befähigung iSd Paragraph 19, GewO kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Diese Kenntnisse und Erfahrungen sind der oben auszugsweise wiedergegebenen Zugangsvoraussetzungs-VO zu entnehmen, diese bilden den Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung des Vorliegens der individuellen Befähigung. Die belangte Behörde hatte daher den Bildungsgang der Beschwerdeführerin mit den Rechtsvorschriften über den standardisierten Befähigungsnachweis zu vergleichen und aufgrund dieses Vergleichs zu beurteilen, ob der tatsächlich absolvierte Bildungsgang dem in den Zugangsbestimmungen festgelegten Bildungsziel entspricht. Kann dies bejaht werden, ist der individuelle Befähigungsnachweis festzustellen; entspricht die tatsächlich absolvierte Ausbildung nicht den ausbildungsrechtlichen Anforderungen, darf eine Feststellung iSd , Paragraph 19, GewO 1994 nicht getroffen werden. Dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zertifikat (Z 1
GVG abgesehen werden.Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und die Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.30.2809.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.