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{'item': 'LVwG 41.30-2809/2016'}

Obsah (14)§ 28§§ 18§ 25a§ 19§ 1§ 13Art. 130§ 373c§ 373d§ 2§ 94§ 29§ 109§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlLVwG 41.30-2809/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruch I zu lauten hat wie folgt: „Aufgrund der Anmeldung des Gewerbes „Kosmetik, eingeschränkt auf Microblading“ durch Frau I P, geboren am xx, wird festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes am Standort S, H,

§§ 18, 19, 94 Z 42, 339 und 340 Abs 1 und 3 Gew

O 1994 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), BGBl. II Nr. 139/2003, idF BGBl. II Nr. 399/2008, nicht vorliegen. Die Gewerbeausübung wird untersagt.“ und Spruch II entfällt.als Spruch römisch eins zu lauten hat wie folgt: „Aufgrund der Anmeldung des Gewerbes „Kosmetik, eingeschränkt auf Microblading“ durch Frau römisch eins P, geboren am xx, wird festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes am Standort S, H,

Paragraphen 18, 19, 94, Ziffer 42, 339 und 340 Absatz eins und 3 GewO 1994 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,, nicht vorliegen. Die Gewerbeausübung wird untersagt.“ und Spruch römisch zwei entfällt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 06.09.2016, GZ: BHHF-170874/2015-2, wurde unter Spruch I festgestellt, dass aufgrund des Nichtvorliegens der Befähigung der I P die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Kosmetik, eingeschränkt auf Microblading“ durch Frau I P am Standort H, S, nicht vorliegen und wird die Ausübung dieses Gewerbes untersagt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 06.09.2016, , GZ: BHHF-170874/2015-2, wurde unter Spruch römisch eins festgestellt, dass aufgrund des Nichtvorliegens der Befähigung der römisch eins P die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Kosmetik, eingeschränkt auf Microblading“ durch Frau römisch eins P am Standort H, S, nicht vorliegen und wird die Ausübung dieses Gewerbes untersagt. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die §§ 340 Abs 1 und Abs 3 iVm § 18 und § 19 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit der Schönheitspflegeverordnung, BGBl. II Nr. 69/2003 idgF. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die Paragraphen 340, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 18 und Paragraph 19, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit der Schönheitspflegeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2003, idgF. Unter Spruch II wurde vorgeschrieben, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin Stempelgebühren

dem Gebührengesetz 1957 in der Höhe von € 14,30 innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides einzuzahlen hat. Unter Spruch römisch zwei wurde vorgeschrieben, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin Stempelgebühren

dem Gebührengesetz 1957 in der Höhe von € 14,30 innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides einzuzahlen hat. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin das im Spruch ersichtliche Gewerbe angemeldet habe. Als Nachweis für die Befähigung der Antragstellerin seien ein Certificate der European Esthetic Academy vom Februar 2016 und ein Certificate der European Esthetic Academy ohne Datum vorgelegt worden. Diesen beiden Bestätigungen seien weder die Ausbildungsdauer noch die Ausbildungsgegenstände zu entnehmen. Auch sei nicht ersichtlich, wer Ausbildner gewesen sei und welche Qualifikation diese Person habe. „Microblading“ werde überwiegend für die Augenbrauenhärchenzeichnung verwendet, wobei Farbpigmente dauerhaft in die Haut eingearbeitet würden. Der Unterschied zum etablierten Permanent Make-Up liege darin, dass beim Microblading keine Maschine zum Einsatz komme. Die Farbe werde manuell in die Haut pigmentiert. Es handle sich um sieben bis vierzehn hintereinanderliegende sehr kleine Nadeln, welche auf den ersten Blick wie eine einzelne Klinge aussehen könnten, ohne es zu sein. Damit gleite man mit sanftem Druck über die Haut und es entstehe eine feine Ritzung. Dieser Schnitt sei so fein, dass man die gezeichneten Härchen kaum von echten Härchen unterscheiden könne. Der nicht näher begründeten Ausführung der Antragstellerin, dass es sich beim Microblading um eine Technik handle, die nicht in den Bereich des Tätowierens falle, sei nicht zu folgen gewesen. Dies deshalb, da, abgesehen vom verwendeten Werkzeug, kein Unterschied zu Permanent Make-Up bestehe, welches zweifellos in den Bereich des Tätowierens falle, wenngleich hier die Farbe nicht ganz so tief in die Haut eingebracht werde. Aus den Ausführungen in Verbindung mit der Schönheitspflegeverordnung ergebe sich, dass die Befähigung nach § 18 GewO 1994 nicht erbracht werde, weshalb von Amts wegen die individuelle Befähigung

§ 19Gew

O zu überprüfen gewesen sei. Aus den Ausführungen in Verbindung mit der Schönheitspflegeverordnung ergebe sich, dass die Befähigung nach Paragraph 18, GewO 1994 nicht erbracht werde, weshalb von Amts wegen die individuelle Befähigung

Paragraph 19, GewO zu überprüfen gewesen sei. Der Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen die Feststellung der individuellen Befähigung derzeit nicht möglich, weshalb sie aufgefordert worden sei, weitere Unterlagen vorzulegen. Die Beschwerdeführerin habe keine weiteren Unterlagen nachgereicht und keine Stellungnahme abgegeben.

§ 1

der Schönheitspflegeverordnung seien als Beleg für die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Piercen und Tätowieren und ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren vorzulegen. Es sei Aufgabe der Antragstellerin gewesen, nachzuweisen, dass sie durch die von ihr bei der European Esthetic Academy, G C, absolvierte Ausbildung die gleichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben habe, die der in der Schönheitspflegeverordnung normierte Lehrgang für das Tätowieren vermittle und dass sie diese Kenntnisse und Fähigkeiten analog der Befähigungsprüfung, eingeschränkt auf Tätowieren, nachweisen könne.

Paragraph eins, der Schönheitspflegeverordnung seien als Beleg für die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Piercen und Tätowieren und ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren vorzulegen. Es sei Aufgabe der Antragstellerin gewesen, nachzuweisen, dass sie durch die von ihr bei der European Esthetic Academy, G C, absolvierte Ausbildung die gleichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben habe, die der in der Schönheitspflegeverordnung normierte Lehrgang für das Tätowieren vermittle und dass sie diese Kenntnisse und Fähigkeiten analog der Befähigungsprüfung, eingeschränkt auf Tätowieren, nachweisen könne. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde, in der darauf eingegangen wurde, was Microblading und was der Unterschied zwischen Microblading und Permanent Make-Up sei. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass der Besuch der European Esthetic Microblading Academy mit einem Zertifikat der Akademie belohnt worden sei. Dieses Zertifikat würden nur die Schüler erhalten, die den hohen Anforderungen und Erwartungen der Akademie gerecht würden. Daher sei der Nachweis der Ausbildung aufgrund der Urlaubszeit der Firma European Esthetic Academy verspätet persönlich vorgelegt worden. Nach Auskunft der Wirtschaftskammer, Sektion Hartberg, sei die Methode in Wien anerkannt, ohne eine Ausbildung des Piercens oder Tätowierens absolvieren zu müssen. Es liege nicht in ihrer Absicht, maschinelles Permanent Make-Up, Tätowieren oder Piercen in ihrer Firma „M C“ durchzuführen. Der Beschwerde lagen mehrere Fotos sowie ein Schreiben der EEA European Esthetic Alliance LTD, S, N, Zypern, vom 07.02.2016 bei, welches an I P gerichtet ist und bestätigt, dass die Kursteilnehmerin P den Microblading Augenbrauen Kurs der European Esthetic Academy erfolgreich absolviert hat. Der Beschwerde lagen mehrere Fotos sowie ein Schreiben der EEA European Esthetic Alliance LTD, S, N, Zypern, vom 07.02.2016 bei, welches an römisch eins P gerichtet ist und bestätigt, dass die Kursteilnehmerin P den Microblading Augenbrauen Kurs der European Esthetic Academy erfolgreich absolviert hat. Sachverhalt: I P ist seit 13.09.2010 am Standort H, S, Gewerbeinhaberin des Gewerbes „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf die dekorative Kosmetik sowie Enthaarung nach der Methode Sugaring“, des Gewerbes „Modellagentur“ sowie des „Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagenden“.römisch eins P ist seit 13.09.2010 am Standort H, S, Gewerbeinhaberin des Gewerbes „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf die dekorative Kosmetik sowie Enthaarung nach der Methode Sugaring“, des Gewerbes „Modellagentur“ sowie des „Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagenden“. Mit Schreiben vom 07.07.2016, eingelangt am 12.07.2016, ersuchte die Beschwerdeführerin um Erweiterung ihres bisherigen Gewerbewortlautes auf „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf die dekorative Kosmetik sowie Enthaarung nach der Methode Sugaring sowie Microblading“. Zum Nachweis über ihre Befähigung verwies sie auf ihre Ausbildung mit Arbeitsprobe vom Februar 2016 sowie auf die Zusatzausbildung im Juni 2016 für Schattierung an der European Esthetic Academy in W und legte dazu Zertifikate vor. Sie ersuchte unter Anschluss einer Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen

§ 13Gew

O 1994 um Feststellung ihrer individuellen Befähigung. Zum Nachweis über ihre Befähigung verwies sie auf ihre Ausbildung mit Arbeitsprobe vom Februar 2016 sowie auf die Zusatzausbildung im Juni 2016 für Schattierung an der European Esthetic Academy in W und legte dazu Zertifikate vor. Sie ersuchte unter Anschluss einer Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen

Paragraph 13, GewO 1994 um Feststellung ihrer individuellen Befähigung. Der Gewerbeanmeldung lag ein in englischer Sprache abgefasstes „First Level Certificate of completion of the course cosmetic tattooing eyebrows – microblading metod“, ausgestellt von der European Esthetic Academy, unterschrieben von G C und V G, datiert mit Februar 2016 sowie eines „Certificate dust brows technique“, ebenfalls ausgestellt von der European Esthetic Academy bei.Der Gewerbeanmeldung lag ein in englischer Sprache abgefasstes „First Level Certificate of completion of the course cosmetic tattooing eyebrows – microblading metod“, ausgestellt von der European Esthetic Academy, unterschrieben von G C und römisch fünf G, datiert mit Februar 2016 sowie eines „Certificate dust brows technique“, ebenfalls ausgestellt von der European Esthetic Academy bei. Die European Esthetic Academy G C bestätigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.02.2016 die Ausbildung „Microblading Ausbildung mit der Handtechnik – Augenbrauen“ erfolgreich absolviert zu haben. Ausbildungsinhalt waren: „Allgemeines“ (medizinische Einführung in die Grundlagen von Microblading, Augenbrauenformen und –typen, Grundlagen des Pigmentierens, Gesichtsformen…) im Ausmaß von vier Stunden; „Anatomie und Pathologie der Haut“, drei Stunden; „Allgemeine Hygiene, Arbeitshygiene, Desinfektion“, vier Stunden; „Rechtliche Grundlagen“, zwei Stunden; „Theoretische Grundlagen von Microblading-Augenbrauen (Produkt- und Materialkunde, Kontraindikationen, Farblehre, Verarbeitung und Fehlerquelle sowie Pflegehinweise…)“, acht Stunden; Arbeiten am lebenden Modell (Anzahl der Modelle)“, vier (ohne Angabe einer Einheit). Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen, da aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt eine positive Beurteilung der individuellen Befähigung nicht möglich sei. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen konnten aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes des Aktes der belangten Behörde und des Gegenstandsaktes in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG entscheiden, soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, lautet wie folgt: Paragraph 31, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, lautet wie folgt: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 16 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird (Gewerbeordnung 1994 – GewO), BGBl. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2016:Paragraph 16, der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird (Gewerbeordnung 1994 – GewO), Bundesgesetzblatt 194 aus 1994,, in der Fassung , BGBl. römisch eins Nr. 82/2016: „

(1)Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.„
(1)Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 55,). Paragraph 9, Absatz 2, gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(2)Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
(3)...“ § 18 GewO:Paragraph 18, GewO: „
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.„
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2)Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
(2)Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht 1.Ziffer eins Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung; 2.Ziffer 2 Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung; 3.Ziffer 3 Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität; 4.Ziffer 4 Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges; 5.Ziffer 5 Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule; 6.Ziffer 6 Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges; 7.Ziffer 7 Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung; 8.Ziffer 8 Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit; 9.Ziffer 9 Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung; 10.Ziffer 10 Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter; 11.Ziffer 11 Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde 1.Ziffer eins als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder 2.Ziffer 2 als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder 3.Ziffer 3 in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4)...
(5)Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,)
(7)...“ § 19 GewO:Paragraph 19, GewO: „Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

§ 18Abs.

4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“„Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.“ § 109 GewO:Paragraph 109, GewO: „

(1)Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22) sind unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege einschließlich des Nageldesigns auszuführen. Sie sind weiters zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmucks (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.„
(1)Friseure und Perückenmacher (Paragraph 94, Ziffer 22,) sind unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege einschließlich des Nageldesigns auszuführen. Sie sind weiters zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmucks (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.
(2)Gewerbetreibende, die am
  1. Juli 1993 auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausgeübt haben und im Rahmen der Ausübung dieses Gewerbes auch die Tätigkeiten der Fußpfleger ausgeübt haben, dürfen letztere Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher nur dann weiter ausüben, wenn sie 1.Ziffer eins nachweisen, dass sie die Tätigkeiten der Fußpfleger in der Zeit vom
  2. Juli 1992 bis
  3. Juni 1993 im Rahmen einer befugten Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher tatsächlich regelmäßig ausgeübt haben und 2.Ziffer 2 die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens am
  4. November 1993 angezeigt haben. § 345 Abs. 7, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 gilt sinngemäß. Andere Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausüben, dürfen ab
  5. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten der Fußpfleger auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausüben.Paragraph 345, Absatz 7,, Absatz 8, Ziffer eins und Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, gilt sinngemäß. Andere Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausüben, dürfen ab
  6. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten der Fußpfleger auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausüben.
(3)Piercen und Tätowieren sind dem Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42) vorbehalten.
(3)Piercen und Tätowieren sind dem Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) (Paragraph 94, Ziffer 42,) vorbehalten.
(4)Piercen im Sinne des Abs. 3 ist das Durchstechen der Haut zwecks Anbringung von Schmuck an Hautfalten, verknorpelten Stellen des Ohres oder des Nasenflügels oder an der Zunge vor dem Zungenbändchen, sofern dazu ein Gerät verwendet wird, das höchstens zwei Millimeter durchmessend in die Haut eindringt und keine strich- oder flächenförmigen Verletzungen oder Vernarbungen verursacht.
(4)Piercen im Sinne des Absatz 3, ist das Durchstechen der Haut zwecks Anbringung von Schmuck an Hautfalten, verknorpelten Stellen des Ohres oder des Nasenflügels oder an der Zunge vor dem Zungenbändchen, sofern dazu ein Gerät verwendet wird, das höchstens zwei Millimeter durchmessend in die Haut eindringt und keine strich- oder flächenförmigen Verletzungen oder Vernarbungen verursacht.
(5)Tätowieren im Sinne des Abs. 3 ist das Einfügen von Farbstoffen in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen Zwecken. Zum Tätowieren zählt auch das Anbringen von Permanent-Make-Up.
(5)Tätowieren im Sinne des Absatz 3, ist das Einfügen von Farbstoffen in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen Zwecken. Zum Tätowieren zählt auch das Anbringen von Permanent-Make-Up.
(6)Personen, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.“ § 340 GewO:Paragraph 340, GewO: „
(1)Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

§ 373c

oder eine Gleichhaltung

§ 373d

oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung

§ 19

, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

§ 373c

oder eine Gleichhaltung

§ 373doder § 373e rechtswirksam erfolgt ist.

Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.„

(1)Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung

Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung

Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung

Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(2)Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen

Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.

(2)Hat die Anmeldung ein im Paragraph 95, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen

Absatz eins, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.

(2a)...
(3)Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“
(3)Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“ Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), BGBl II Nr. 139/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 399/2008, im Folgenden Zugangsvoraussetzungs-VO (Auszug):Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,, im Folgenden Zugangsvoraussetzungs-VO (Auszug): „Zugangsvoraussetzungen§ 1.
(1)Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42 GewO 1994), ausgenommen Piercen und Tätowieren, als erfüllt anzusehen:Paragraph eins,
(1)Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) (Paragraph 94, Ziffer 42, GewO 1994), ausgenommen Piercen und Tätowieren, als erfüllt anzusehen: 1.Ziffer eins Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder 2.Ziffer 2 Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oderZeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 3.Ziffer 3 Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oderZeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

Absatz 3, nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder 4.Ziffer 4 Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit zusätzlich eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder 5.Ziffer 5 Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist.Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

Absatz 3, nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist.

(2)Die im Abs. 1 Z 2 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen im Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung nicht länger als zehn Jahre beendet worden sein.
(2)Die im Absatz eins, Ziffer 2 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen im Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung nicht länger als zehn Jahre beendet worden sein.
(3)Ausbildungen nach Abs. 1 Z 3 und 5 sind Folgende:
(3)Ausbildungen nach Absatz eins, Ziffer 3 und 5 sind Folgende: Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/ Zahnmedizin oder Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kosmetiker (Schönheitspfleger), Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene, staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsorganisation anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.
(4)Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen.
(4)Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen. Fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren§
  1. Die fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren ist nachzuweisen durch:Paragraph 2, Die fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren ist nachzuweisen durch: 1.Ziffer eins das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Piercen und Tätowieren und 2.Ziffer 2 das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren. Ausbildungsberechtigte Personen für das Piercen und Tätowieren§
  2. Die Vermittlung der fachlichen Qualifikation zum Piercen und Tätowieren im Rahmen des Lehrgangs für das Piercen und Tätowieren hat durch folgende Personen zu erfolgen:Paragraph 3, Die Vermittlung der fachlichen Qualifikation zum Piercen und Tätowieren im Rahmen des Lehrgangs für das Piercen und Tätowieren hat durch folgende Personen zu erfolgen: 1.Ziffer eins hinsichtlich der Punkte 2.1, 2.2, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 2.2.6, 2.5, 2.6 und 2.10 der theoretischen Ausbildung durch einen Arzt, der über erforderliche Kenntnisse verfügt, 2.Ziffer 2 hinsichtlich des Punktes 2.
  3. der theoretischen Ausbildung durch eine einschlägig tätige Person mit entsprechenden Kenntnissen, 3.Ziffer 3 hinsichtlich des Punktes 2.4 der theoretischen Ausbildung durch einen Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, 4.Ziffer 4 hinsichtlich des Punktes 2.7 der theoretischen Ausbildung durch eine Person, die zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit des Piercen und Tätowierens berechtigt ist und seit mindestens zwei Jahren die Tätigkeit des Piercens und Tätowierens ausgeübt hat und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt, 5.Ziffer 5 hinsichtlich des Punktes 2.8 der theoretischen Ausbildung durch einen klinischen Psychologen oder einen Facharzt für Psychiatrie, 6.Ziffer 6 hinsichtlich des Punktes 2.9 der theoretischen Ausbildung durch einen Juristen sowie 7.Ziffer 7 hinsichtlich der praktischen Ausbildung durch eine Person, die zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit des Piercens und Tätowierens berechtigt ist und seit mindestens zwei Jahren die Tätigkeit des Piercens und Tätowierens ausgeübt hat und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt, unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes, der über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Ergänzungsprüfung für das Piercen und Tätowieren§
  4. Im Fall der Erfüllung der fachlichen Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege)

§ 1Abs.

1 Z 1 bis 5 entfallen bestimmte Teile der Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren

§ 2

Z 2.Paragraph 4, Im Fall der Erfüllung der fachlichen Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege)

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 entfallen bestimmte Teile der Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren

Paragraph 2, Ziffer 2, Übergangsbestimmungen§ 5.

(1)Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die

der Verordnung BGBl. Nr. 629/1990 und Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die

der Verordnung BGBl. Nr. 29/1996 erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen

§ 1Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung.Paragraph 5,

(1)Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die

der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1990, und Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die

der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1996, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, dieser Verordnung. Anlage (§ 2 Abs. 1 Z 1) Lehrgang für das Piercen und Tätowieren

  1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung zu absolvieren.
  2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu erstrecken: Gegenstand Mindestzahl an Lehrstunden Theoretische Ausbildung 2.
  3. Allgemeines (Medizinische Einführung in die Grundlagen des Piercens und Tätowierens und Ethik) ......................... 1 2.
  4. Hygiene und Infektionslehre (Allgemeine Begriffe der Hygiene: Infektion und deren Symptome, Entzündungen, Virulenz, Übertragungswege und -risken) ....................... 5 2.2.
  5. Virologie (Allgemeine Virologie und relevante Viren: Hepatitiden, HIV, Papilloma-Viren) und Prävention, Schutzimpfungen ................ 6 2.2.
  6. Bakteriologie (Allgemeine Bakteriologie und relevante Bakterien: Staphylokokken, Streptokokken, Pseudomonaden, Tetanus und Tuberkulose) und Prävention, Schutzimpfungen .... 6 2.2.
  7. Pilze (Allgemeine Mykologie, relevante Pilze: Hautpilze, Candida und Prävention) ........ 2 2.2.
  8. Geschlechtskrankheiten und andere sexuell übertragbare Infektionen (Gonorrhoe, Syphilis, Herpes genitalis, Trichomonaden, Ulcus molle, Lymphogranuloma venereum) ...... 5 2.2.
  9. Desinfektion (Allgemeine Begriffe, Haut-, Hände-, Flächen-, Instrumentendesinfektion, Desinfektionsverfahren und -mittel und gezielte Desinfektion) .................. 9 2.2.
  10. Sterilisation (Allgemeine Begriffe, Sterilisationsverfahren und -geräte, Möglichkeiten der ausgelagerten Sterilisation und Sterilisationskontrolle) ....... 8 2.
  11. Abfall (Allgemeine Richtlinie ÖNORM S 2104) .................. 2 2.
  12. Dermatologie (Grundkenntnisse der Anatomie der Haut: Mit besonderer Berücksichtigung der speziellen Tätigkeit des Piercens und Tätowierens, Histologie der Haut, Physiologie der Haut einschließlich Entzündungen und häufige Erkrankungsformen der Haut) .... 10 2.
  13. Kontraindikationen (Hämophilie, Diabetes, Hepatitiden, HIV, Hautkrankheiten, Ekzeme, Allergien, angeborene Immundefizienerkrankungen, andere Ursachen einer Immunsuppression, Autoimmunerkrankungen, Blutverdünnungstherapie, Geschlechtskrankheiten, fieberhafte Infekte und Sonstiges) ..................... 4 2.
  14. Erste Hilfe (Allgemeines, Verbandlehre, Versorgung akuter Wunden, reguläre Wundversorgung nach dem Piercen und Tätowieren, Anleitung zum Blutstillen und Maßnahmen zum Selbstschutz, Komplikationen und Nebenwirkungen beim Piercen und Tätowieren) .................... 5 2.
  15. Theoretische Grundlagen der Pierce- und Tätowiertechnik [Gerätekunde, das ideale Tätowierstudio und das ideale Piercingstudio jeweils in baulicher und apparativer Hinsicht, Materialkunde (Farben, Metalle)] ...................... 5 2.
  16. Grundkenntnisse jugendpsychiatrischer und jugendpsychologischer Einschätzung (Feststellen der intellektuellen Reife eines Jugendlichen, Erkennen von Hinweisen auf eine seelische Erkrankung eines Jugendlichen und Feststellen einer fehlenden sozialen Anpassung) ............ 8 2.
  17. Rechtliche Grundlagen (Allgemeines, Einwilligungserfordernisse, Aufklärung hinsichtlich potentieller Verletzungsgefahren für Dritte, straf- und zivilrechtliche Haftung, Haftpflichtversicherung, Chemikalien- und Medizinprodukterecht und Ausübungsregeln, Arzneimittelrecht) ............. 8 2.
  18. Arzneimittelkunde und Allergologie ................... 3 Praktische Ausbildung 2.
  19. Besuch eines Piercing- und Tätowierstudios zum praktischen Erlernen der Sterilisation, Desinfektion, des Blutstillens und des sterilen Arbeitens einschließlich der nachweislichen Durchführung folgender praktischer Arbeiten: 2.11.
  20. mindestens einstündiges steriles Arbeiten unter der Aufsicht und Verantwortung des jeweiligen Fachvortragenden, 2.11.
  21. ein Piercing (ausgenommen am Ohrläppchen) und 2.11.
  22. ein Tattoo ..................... 10
  23. Die Gesamtzahl der Lehrstunden hat mindestens 97 zu betragen.“ Der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich ist zum Stichwort Microblading Folgendes zu entnehmen: „Microblading Ein Teil von Permanent Make-Up Microblading vor allem für die Augenbrauen-Härchenzeichnung Die Methode wird überwiegend für die Augenbrauen-Härchenzeichnung verwendet. Wobei Farbpigmente, dabei handelt es sich um die gleichen wie beim PMU, dauerhaft in die Haut gearbeitet werden. Per Hand statt maschinell Der Unterschied zu Permanent Makeup liegt darin, dass beim Microblading keine Maschine zum Einsatz kommt. Die Farbe wird manuell in die Haut pigmentiert. Wie beim Handstück des maschinellen PMU, erhält das Microblading Handstück steril verpackte Blades (im „slope“ Stil in U-Form oder ansteigend). Damit gleitet man mit sanften Druck über die Haut und es entsteht eine feine Ritzung. dieser Schnitt ist so fein, dass man die gezeichneten Härchen kaum von den echten Härchen unterscheiden kann. Ausübungsregeln und Hygienerichtlinien beachten Microblading unterliegt den selben Ausübungsregeln und Hygienerichtlinien wie Permanent Make-up! StF: BGBl. II Nr. 141/2003 Änderung BGBl. II Nr. 261/2008“Microblading unterliegt den selben Ausübungsregeln und Hygienerichtlinien wie Permanent Make-up! Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2003, Änderung BGBl. römisch zwei Nr. 261/2008“ Das reglementierte Gewerbe Kosmetik (Schönheitspflege) ist in § 94 Z 42 GewO angeführt. Der Befähigungsnachweis für dieses reglementierte Gewerbe ist in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) geregelt (BGBl. II 139/2003, idF BGBl. II 399/2008). Durch die in § 1 der genannten Verordnung (im Folgenden Zugangsvoraussetzungs-VO) angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes

§ 94Z 42 Gew

O als erfüllt anzusehen.

§ 29Gew

O ist für den Umfang der Gewerbeberechtigung der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO) oder des Bescheides maßgebend. Dieser Umfang wurde durch die Beschwerdeführerin bei der Gewerbeanmeldung in Ergänzung zu ihrer aufrechten Gewerbeberechtigung „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf die dekorative Kosmetik sowie Enthaarung nach der Methode Sugaring“ auf die Erweiterung „Kosmetik, eingeschränkt auf Microblading“ angegeben.Das reglementierte Gewerbe Kosmetik (Schönheitspflege) ist in , Paragraph 94, Ziffer 42, GewO angeführt. Der Befähigungsnachweis für dieses reglementierte Gewerbe ist in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) geregelt Bundesgesetzblatt Teil 2, 139 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 399 aus 2008,). Durch die in Paragraph eins, der genannten Verordnung (im Folgenden Zugangsvoraussetzungs-VO) angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes

Paragraph 94, Ziffer 42, GewO als erfüllt anzusehen.

Paragraph 29, GewO ist für den Umfang der Gewerbeberechtigung der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339, GewO) oder des Bescheides maßgebend. Dieser Umfang wurde durch die Beschwerdeführerin bei der Gewerbeanmeldung in Ergänzung zu ihrer aufrechten Gewerbeberechtigung „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf die dekorative Kosmetik sowie Enthaarung nach der Methode Sugaring“ auf die Erweiterung „Kosmetik, eingeschränkt auf Microblading“ angegeben.

§ 109Abs 3 Gew

O 1994 sind das Piercen und Tätowieren dem Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)

§ 94Z 42 Gew

O 1994 vorbehalten. Dabei ist das Tätowieren

§ 109Abs 5 Gew

O 1994 das Einfügen von Farbstoffen in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen Zwecken. Zum Tätowieren zählt sowohl das Anbringen von Permanent Make-Up als auch Microblading, da dabei ebenfalls Farbstoffe in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen Zwecken eingefügt werden.

Paragraph 109, Absatz 3, GewO 1994 sind das Piercen und Tätowieren dem Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)

Paragraph 94, Ziffer 42, GewO 1994 vorbehalten. Dabei ist das Tätowieren

Paragraph 109, Absatz 5, GewO 1994 das Einfügen von Farbstoffen in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen Zwecken. Zum Tätowieren zählt sowohl das Anbringen von Permanent Make-Up als auch Microblading, da dabei ebenfalls Farbstoffe in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen Zwecken eingefügt werden. § 2 Zugangsvoraussetzungs-VO legt die fachliche Qualifiktaion zum Piercen und Tätowieren fest. Diese ist durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Piercen und Tätowieren (Z 1) und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren nachzuweisen (Z 2), wobei in § 3 Zugangsvoraussetzungs-VO festgelegt ist, wer ausbildungsberechtigte Person für das Piercen und Tätowieren ist. Nach § 4 leg cit entfallen bestimmte Teile der Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren im Fall der Erfüllung der fachlichen Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik.Paragraph 2, Zugangsvoraussetzungs-VO legt die fachliche Qualifiktaion zum Piercen und Tätowieren fest. Diese ist durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Piercen und Tätowieren (Ziffer eins,) und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren nachzuweisen (Ziffer 2,), wobei in Paragraph 3, Zugangsvoraussetzungs-VO festgelegt ist, wer ausbildungsberechtigte Person für das Piercen und Tätowieren ist. Nach Paragraph 4, leg cit entfallen bestimmte Teile der Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren im Fall der Erfüllung der fachlichen Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik. Die Beschwerdeführerin hat ihre fachliche Qualifikation weder durch ein Zeugnis über einen erfolgreichen Besuch des in der Anlage der Zugangsvoraussetzungs-VO festgelegten Lehrganges noch über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die fachliche Qualifikation der Beschwerdeführerin nach § 19 GewO geprüft.Die Beschwerdeführerin hat ihre fachliche Qualifikation weder durch ein Zeugnis über einen erfolgreichen Besuch des in der Anlage der Zugangsvoraussetzungs-VO festgelegten Lehrganges noch über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die fachliche Qualifikation der Beschwerdeführerin nach Paragraph 19, GewO geprüft. Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinn des § 19 GewO wird der

§ 18Abs 1 Gew

O vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs 1 GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (VwGH 30.11.2006, Zl. 2005/04/0163). Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden daher die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab für diese Befähigung (VwGH 18.05.2005, Zl. 2004/04/0188, 06.04.2005, Zl. 2004/04/0047 u.a). Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinn des Paragraph 19, GewO wird der

, Paragraph 18, Absatz eins, GewO vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (VwGH 30.11.2006, Zl. 2005/04/0163). Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden daher die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab für diese Befähigung (VwGH 18.05.2005, Zl. 2004/04/0188, 06.04.2005, Zl. 2004/04/0047 u.a). Die individuelle Befähigung ist keine einfachere, sondern nur eine andere Möglichkeit, den Befähigungsnachweis zu erbringen. Durch die individuelle Befähigung muss daher ein mindestens gleiches Ausbildungsziel erreicht werden, wie beim formellen Befähigungsnachweis. Kommt nun keiner der in dieser Verordnung vorgezeichneten Wege in Betracht, kann die Befähigung nach § 19 GewO auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis). Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ wird demnach der

§ 18Abs 1 Gew

O vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind.Kommt nun keiner der in dieser Verordnung vorgezeichneten Wege in Betracht, kann die Befähigung nach Paragraph 19, GewO auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis). Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ wird demnach der

Paragraph 18, Absatz eins, GewO vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Das bedeutet, vom Vorliegen der individuellen Befähigung iSd § 19 GewO kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Diese Kenntnisse und Erfahrungen sind der oben auszugsweise wiedergegebenen Zugangsvoraussetzungs-VO zu entnehmen, diese bilden den Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung des Vorliegens der individuellen Befähigung. Die belangte Behörde hatte daher den Bildungsgang der Beschwerdeführerin mit den Rechtsvorschriften über den standardisierten Befähigungsnachweis zu vergleichen und aufgrund dieses Vergleichs zu beurteilen, ob der tatsächlich absolvierte Bildungsgang dem in den Zugangsbestimmungen festgelegten Bildungsziel entspricht. Kann dies bejaht werden, ist der individuelle Befähigungsnachweis festzustellen; entspricht die tatsächlich absolvierte Ausbildung nicht den ausbildungsrechtlichen Anforderungen, darf eine Feststellung iSd § 19 GewO 1994 nicht getroffen werden. Das bedeutet, vom Vorliegen der individuellen Befähigung iSd Paragraph 19, GewO kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Diese Kenntnisse und Erfahrungen sind der oben auszugsweise wiedergegebenen Zugangsvoraussetzungs-VO zu entnehmen, diese bilden den Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung des Vorliegens der individuellen Befähigung. Die belangte Behörde hatte daher den Bildungsgang der Beschwerdeführerin mit den Rechtsvorschriften über den standardisierten Befähigungsnachweis zu vergleichen und aufgrund dieses Vergleichs zu beurteilen, ob der tatsächlich absolvierte Bildungsgang dem in den Zugangsbestimmungen festgelegten Bildungsziel entspricht. Kann dies bejaht werden, ist der individuelle Befähigungsnachweis festzustellen; entspricht die tatsächlich absolvierte Ausbildung nicht den ausbildungsrechtlichen Anforderungen, darf eine Feststellung iSd , Paragraph 19, GewO 1994 nicht getroffen werden. Dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zertifikat (Z 1

  1. Fall der Anlage zur Zugangsvoraussetzungs-VO) – auch nicht in Zusammenschau mit dem Schreiben vom 07.02.2016, welches die Ausbildungsinhalte auflistet - ist nicht zu entnehmen, ob die Vortragenden des Lehrganges der European Esthetic Academy ausbildungsberechtigte Personen im Sinn von § 3 Zugangsvoraussetzungs-VO sind, noch wurden im Zuge der genannten Ausbildung die Ausbildungsinhalte abgedeckt (vgl. Virologie, Bakteriologie, Kontraindikationen, Erste Hilfe, etc.) bzw. entsprechend der Mindestanzahl an Lehrstunden absolviert (Z 2 der Anlage der Zugangsvoraussetzungs-VO).Dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zertifikat (Ziffer eins,
  2. Fall der Anlage zur Zugangsvoraussetzungs-VO) – auch nicht in Zusammenschau mit dem Schreiben vom 07.02.2016, welches die Ausbildungsinhalte auflistet - ist nicht zu entnehmen, ob die Vortragenden des Lehrganges der European Esthetic Academy ausbildungsberechtigte Personen im Sinn von Paragraph 3, Zugangsvoraussetzungs-VO sind, noch wurden im Zuge der genannten Ausbildung die Ausbildungsinhalte abgedeckt vergleiche Virologie, Bakteriologie, Kontraindikationen, Erste Hilfe, etc.) bzw. entsprechend der Mindestanzahl an Lehrstunden absolviert (Ziffer 2, der Anlage der Zugangsvoraussetzungs-VO). Wird in einer Zulassungsvorschrift der Nachweis des Erwerbes gewerblich orientierter Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch eine fachliche Tätigkeit gefordert, so können diese Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auch nicht durch nicht auf eine Gewerbeausübung oder sonstige, den Bestimmungen der Befähigungsnachweisverordnung entsprechende Tätigkeit bezogene Erfahrungen des täglichen Lebens ersetzt werden (VwGH 18.04.1989, Zl. 88/04/0235). Das Landesverwaltungsgericht ist im Ergebnis der Auffassung, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, eine entsprechende individuelle Befähigung des begehrten Gewerbes nachzuweisen, da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, wodurch sie die für die Ausübung der Kosmetik, eingeschränkt auf Microblading, speziell geforderten Kenntnisse – die oben aufgelistet wurden - im Besonderen in ausreichendem Umfang erworben hat. Die Entscheidung der belangten Behörde begegnet daher keinen Bedenken. Spruch I des in Beschwerde gezogenen Bescheides war jedoch insoweit abzuändern, als dieser dem Wortlaut des § 340 GewO zu entsprechen hat. Zu Spruch II des in Beschwerde gezogenen Bescheides, mit dem € 14,30 an Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz vorgeschrieben wurden, wird auf die Zuständigkeit nach § 34 Gebührengesetz verwiesen. Spruch II hatte mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zur Vorschreibung von Bundesgebühren zu entfallen.Spruch römisch eins des in Beschwerde gezogenen Bescheides war jedoch insoweit abzuändern, als dieser dem Wortlaut des Paragraph 340, GewO zu entsprechen hat. Zu Spruch römisch zwei des in Beschwerde gezogenen Bescheides, mit dem € 14,30 an Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz vorgeschrieben wurden, wird auf die Zuständigkeit nach Paragraph 34, Gebührengesetz verwiesen. Spruch römisch zwei hatte mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zur Vorschreibung von Bundesgebühren zu entfallen. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und die Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher

§ 24Vw

GVG abgesehen werden.Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und die Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher

Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.30.2809.2016

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