Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-, gerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Bauansuchen vom 26.09.2012 bzw. 19.11.2012 suchten C und F T um Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit angebautem Nebengebäude, die Errichtung einer überdachten Freiterrasse an der südlichen Gebäudeseite mit 21,76 m², einer Sammelgrube für Regenwasser, eines Retentionsbeckens und für die Errichtung eines Besucherparkplatzes an der nördlichen Gebäudeseite für zwei Fahrzeuge auf dem je zur Hälfte in ihrem grundbücherlichen Eigentum stehenden Grundstück Nr. x, EZ x, KG X, an. Mit Bauansuchen vom 26.09.2012 bzw. 19.11.2012 suchten C und F T um Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit angebautem Nebengebäude, die Errichtung einer überdachten Freiterrasse an der südlichen Gebäudeseite mit 21,76 m², einer Sammelgrube für Regenwasser, eines Retentionsbeckens und für die Errichtung eines Besucherparkplatzes an der nördlichen Gebäudeseite für zwei Fahrzeuge auf dem je zur Hälfte in ihrem grundbücherlichen Eigentum stehenden Grundstück Nr. x, EZ x, KG römisch zehn, an. Mit der Eingabe vom 03.12.2012 brachte F S eine Reihe von Einwendungen gegen das Bauvorhaben vor, unter anderem auch, dass zu seinem Grundstück die Abstandsbestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes nicht eingehalten, aber auch keine Ausnahmetatbestände nach § 13 Steiermärkisches Baugesetz vorliegen würden. Auf die Einwendungen wurde in der Bauverhandlung am 04.12.2012 verwiesen.Mit der Eingabe vom 03.12.2012 brachte F S eine Reihe von Einwendungen gegen das Bauvorhaben vor, unter anderem auch, dass zu seinem Grundstück die Abstandsbestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes nicht eingehalten, aber auch keine Ausnahmetatbestände nach Paragraph 13, Steiermärkisches Baugesetz vorliegen würden. Auf die Einwendungen wurde in der Bauverhandlung am 04.12.2012 verwiesen. Mit dem Bescheid vom 20.12.2012, GZ: 38/2012-4, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Mooskirchen die beantragte Baubewilligung entsprechend den beiliegenden, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen, einen wesentlichen Bestandteil dieser Bewilligung darstellenden Projektunterlagen, und unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Den Einwendungen des Nachbarn F S betreffend die Verletzung des Grenzabstandes hielt die Baubehörde entgegen, sein unbebautes Wegegrundstück nördlich des Baugrundstückes auf Höhe der Grenzbebauung grenze nicht unmittelbar an den Bauplatz an, sondern sei von diesem durch das öffentliche Gut (Grundstück Nr.
G erforderliche Grenzabstand von 3 m zum Nachbargrundstück nicht eingehalten werde – der Grenzabstand betrage lediglich 1,455 m (Breite des Grundstückes Nr. x), liege eine Grenzabstandsverletzung vor. Aufgrund der Vorstellung des F S vom 14.03.2013 hob die Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 12.09.2013, , GZ: ABT13-12.10-M187/2013-86 die Berufungsentscheidung des Gemeinderates der Marktgemeinde Mooskirchen vom 25.02.2013 wegen Verletzung von Rechten des Vorstellungswerbers auf. Die Rechtsverletzung sei darin gelegen, dass die Baubehörde trotz Ermangelung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen dem Nachbargrundstück Nr. x und dem Baugrundstück Nr. x auf Höhe der Grenzbebauung die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins bis 12 Stmk. BauG berücksichtigen hätte müssen. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 13, Absatz 13, erster Spiegelstrich Stmk. BauG („Die Absatz eins bis 12 gelten nicht für Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen…“) komme nicht zum Tragen, weil das Grundstück Nr. x (öffentliches Gut) nicht die Qualität einer öffentlichen Verkehrsfläche habe. Nachdem der
, Paragraph 13, Absatz 2, Stmk. BauG erforderliche Grenzabstand von 3 m zum Nachbargrundstück nicht eingehalten werde – der Grenzabstand betrage lediglich 1,455 m (Breite des Grundstückes Nr. x), liege eine Grenzabstandsverletzung vor. Gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.09.2013 erhoben die Bauwerber C und F T Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit dem Erkenntnis des VwGH vom 11.03.2016, Zl. 2013/06/0194-11, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Damit ist über die Vorstellung des F S gegen die Entscheidung des Gemeinderates der Gemeinde Mooskirchen vom 25.02.2013 neu zu entscheiden. II. Zuständigkeitsübergangrömisch zwei. Zuständigkeitsübergang
1930/1 (im Folgenden B-VG) wurde mit 01.01.2014 die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde des Landes abgeschafft. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs 5) ging auf die Verwaltungsgerichte über, die seit dem 01.01.2014
Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
1930/1 (im Folgenden B-VG) wurde mit 01.01.2014 die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde des Landes abgeschafft. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) ging auf die Verwaltungsgerichte über, die seit dem 01.01.2014
, , Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen. Der Zuständigkeitsübergang bewirkt, dass die vormalige Vorstellung des F S vom 14.03.2013 nunmehr als Beschwerde nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG, der vormalige Vorstellungswerber als Beschwerdeführer anzusehen ist. Der Zuständigkeitsübergang bewirkt, dass die vormalige Vorstellung des F S vom 14.03.2013 nunmehr als Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, der vormalige Vorstellungswerber als Beschwerdeführer anzusehen ist.
GVG in der Zusammenschau mit § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im vorliegenden Fall liegt kein Zurückweisungs- oder Einstellungsgrund vor; die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Interesse der Parteien an einer raschen Entscheidung) sind gegeben.
Paragraph 50, VwGVG in der Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im vorliegenden Fall liegt kein Zurückweisungs- oder Einstellungsgrund vor; die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Interesse der Parteien an einer raschen Entscheidung) sind gegeben. III. Beschwerde (vormals Vorstellung)römisch drei. Beschwerde (vormals Vorstellung) In der Beschwerde werden das Vorliegen von wesentlichen Verfahrensmängeln sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zum ersten Beschwerdegrund bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Bauwerbern sei mit Baubescheid vom 14.02.1982 die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses am Grundstück Nr. x der KG X erteilt worden, wobei ein Grenzabstand von 5 m vorgeschrieben worden sei. Die Bauwerber hätten sich nicht an den Baubescheid gehalten, weshalb ihnen mit Bescheid vom 28.04.2005 für das errichtete Wohnhaus ein Beseitigungsauftrag erteilt worden sei. In der Folge habe es seitens der Behörde mehrere Versuche gegeben, den vorschriftswidrigen Bau einer nachträglichen Genehmigung zuzuführen. Zu diesem Zweck habe der Gemeinderat der Marktgemeinde Mooskirchen die Änderung des Flächenwidmungsplanes 3.10 sowie auch die Übernahme der ausgewiesenen Verkehrsfläche am Grundstück Nr. x und x, der KG X (nach der Neuvermessung Grundstück Nr.
dem Flächenwidmungsplan 4.0 der Marktgemeinde Mooskirchen im Dorfgebiet.Das Baugrundstück, Grundstück Nr. x, EZ x, KG römisch zehn, mit einem Flächenmaß von 996 m² liegt
dem Flächenwidmungsplan 4.0 der Marktgemeinde Mooskirchen im Dorfgebiet. Nach den Projektunterlagen soll das Einfamilienhaus im Norden des Baugrund-stückes direkt an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. x errichtet werden, das im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche (öffentliches Gut) ausgewiesen ist und im Eigentum der Marktgemeinde Mooskirchen steht. Das Grundstück Nr. x, im Ausmaß von 137,79 m² und einer Breite von 1,455 m erstreckt sich über eine Länge von rund 22,5 m von der nordöstlichen Ecke des Baugrundstückes nach Nordwesten. Die Gesamtlänge des Baugrundstückes beträgt rund 50 m.Nach den Projektunterlagen soll das Einfamilienhaus im Norden des Baugrund-, stückes direkt an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. x errichtet werden, das im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche (öffentliches Gut) ausgewiesen ist und im Eigentum der Marktgemeinde Mooskirchen steht. Das Grundstück Nr. x, im Ausmaß von 137,79 m² und einer Breite von 1,455 m erstreckt sich über eine Länge von rund 22,5 m von der nordöstlichen Ecke des Baugrundstückes nach Nordwesten. Die Gesamtlänge des Baugrundstückes beträgt rund 50 m. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. x, das an das Baugrundstück im Süden, Westen und Norden (mit Ausnahme des vorerwähnten Grundstückes Nr.
G kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen überGemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
Auf diese beiden Einwendungen ist daher nicht mehr weiter einzugehen. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend eine unzureichende Zufahrt keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berühren, und die Einwendungen zur Brandwandausführung nicht spätestens in der Bauverhandlung vom 04.12.2012 erhoben worden sind, womit
Paragraph 42, AVG Präklusion eingetreten ist. Auf diese beiden Einwendungen ist daher nicht mehr weiter einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer die Einhaltung des Gebäude- und Grenzabstandes nach § 13 Stmk. BauG fordert, ist Nachstehendes auszuführen:Soweit der Beschwerdeführer die Einhaltung des Gebäude- und Grenzabstandes nach Paragraph 13, Stmk. BauG fordert, ist Nachstehendes auszuführen: Die einschlägigen Vorschriften lauten: "§ 4 Begriffsbestimmungen ...
G ist folgendes auszuführen: Zum Grenzabstand
Paragraph 13, Absatz 2, Stmk. BauG ist folgendes auszuführen: Auf Höhe der Grenzbebauung bildet das Grundstück Nr. x (öffentliches Gut im Privateigentum der Marktgemeinde Mooskirchen) und das Grundstück Nr. x (Bauplatz im Privateigentum der Bauwerber) eine Nachbargrenze im Sinne der Begriffsbestimmung des § 4 Z 45 Stmk. BauG, weil die beiden Grundstücke verschiedenen Eigentümern gehören. Das Bauvorhaben sieht die Errichtung einer Gebäudefront unmittelbar an dieser Nachbargrenze vor. (Dort, wo das Grundstück Nr. x des Beschwerdeführers mit dem Baugrundstück Nr. x im Norden eine Nachbargrenze im Sinne des § 4 Z 45 Stmk. BauG bildet, ist keine Gebäudefront projektiert.) Auf Höhe der Grenzbebauung bildet das Grundstück Nr. x (öffentliches Gut im Privateigentum der Marktgemeinde Mooskirchen) und das Grundstück Nr. x (Bauplatz im Privateigentum der Bauwerber) eine Nachbargrenze im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 4, Ziffer 45, Stmk. BauG, weil die beiden Grundstücke verschiedenen Eigentümern gehören. Das Bauvorhaben sieht die Errichtung einer Gebäudefront unmittelbar an dieser Nachbargrenze vor. (Dort, wo das Grundstück , Nr. x des Beschwerdeführers mit dem Baugrundstück Nr. x im Norden eine Nachbargrenze im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 45, Stmk. BauG bildet, ist keine Gebäudefront projektiert.) Unter Zugrundelegung der oben referierten Sachlage hat der Verwaltungsgerichtshof im eingangs zitierten Erkenntnis vom 11.03.2016 die unter den Verfahrensparteien strittige Frage nach der Notwendigkeit der Einhaltung eines Grenzabstandes wie folgt beantwortet: „Nachdem Wortlaut des § 13 Abs 2 Stmk. BauG 1995 muss jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, von dieser einen näher beschriebenen Grenzabstand einhalten. Da das gegenständliche Gebäude unmittelbar an der Nachbargrenze zum Gst. Nr. x projektiert ist, ist demnach eine Verletzung in Rechten des Mitbeteiligten als Eigentümer des Gst. Nr. x nicht ersichtlich. Daher erübrigt sich ein Eingehen auf die Bestimmung des § 13 Abs 13 erster Spiegelstrich Stmk. BauG.“„Nachdem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, Stmk. BauG 1995 muss jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, von dieser einen näher beschriebenen Grenzabstand einhalten. Da das gegenständliche Gebäude unmittelbar an der Nachbargrenze zum Gst. Nr. x projektiert ist, ist demnach eine Verletzung in Rechten des Mitbeteiligten als Eigentümer des Gst. Nr. x nicht ersichtlich. Daher erübrigt sich ein Eingehen auf die Bestimmung des Paragraph 13, , Absatz 13, erster Spiegelstrich Stmk. BauG.“ Damit ist entschieden, dass – wie von den Baubehörden 1. und 2. Instanz argumentiert – keine Abstandsverletzung vorliegt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Übernahme des Grundstückes Nr. x ins öffentliche Gut sei (wie auch die vom VfGH mit Erkenntnis vom 05.03.2010, GZ:B 1212/7, als rechtswidrig aufgehobene Verordnung betreffend die Erklärung des Grundstückes zum öffentlichen Interessentenweg) missbräuchlich erfolgt, um die Möglichkeit zu schaffen, einen vorschriftswidrigen Bau nachträglich zu genehmigen, bleibt noch auszuführen, dass es laut dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht entscheidend darauf ankommt (wie im VfGH-Verordnungsprüfungsverfahren), ob das Grundstück Nr. x im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand
G rechtlich als öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren ist oder nicht. Allein ausschlaggebend sind laut dem VwGH-Erkenntnis die verschiedenen privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den beiden Grundstücken, die dazu führen, dass aufgrund der Grenzbebauung bereits
G kein Grenzabstand einzuhalten ist. Der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs 13 Stmk. BauG kommt hier nicht zur Anwendung. Damit ist entschieden, dass – wie von den Baubehörden
Paragraph 13, Absatz 13, Stmk. BauG rechtlich als öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren ist oder nicht. Allein ausschlaggebend sind laut dem VwGH-Erkenntnis die verschiedenen privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den beiden Grundstücken, die dazu führen, dass aufgrund der Grenzbebauung bereits
Paragraph 13, Absatz 2, Stmk. BauG kein Grenzabstand einzuhalten ist. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 13, Absatz 13, Stmk. BauG kommt hier nicht zur Anwendung. Damit ist zusammengefasst festzustellen, dass durch das Bauvorhaben das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht des Beschwerdeführers
G nicht verletzt wird.Damit ist zusammengefasst festzustellen, dass durch das Bauvorhaben das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht des Beschwerdeführers
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. BauG nicht verletzt wird. Es war daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden und spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.14.858.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.