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{'item': 'LVwG 50.14-858/2016'}

Obsah (7)§ 50§ 25a§ 13Art. 151Art. 130§ 26§ 42

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlLVwG 50.14-858/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idg

F (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-, gerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Bauansuchen vom 26.09.2012 bzw. 19.11.2012 suchten C und F T um Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit angebautem Nebengebäude, die Errichtung einer überdachten Freiterrasse an der südlichen Gebäudeseite mit 21,76 m², einer Sammelgrube für Regenwasser, eines Retentionsbeckens und für die Errichtung eines Besucherparkplatzes an der nördlichen Gebäudeseite für zwei Fahrzeuge auf dem je zur Hälfte in ihrem grundbücherlichen Eigentum stehenden Grundstück Nr. x, EZ x, KG X, an. Mit Bauansuchen vom 26.09.2012 bzw. 19.11.2012 suchten C und F T um Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit angebautem Nebengebäude, die Errichtung einer überdachten Freiterrasse an der südlichen Gebäudeseite mit 21,76 m², einer Sammelgrube für Regenwasser, eines Retentionsbeckens und für die Errichtung eines Besucherparkplatzes an der nördlichen Gebäudeseite für zwei Fahrzeuge auf dem je zur Hälfte in ihrem grundbücherlichen Eigentum stehenden Grundstück Nr. x, EZ x, KG römisch zehn, an. Mit der Eingabe vom 03.12.2012 brachte F S eine Reihe von Einwendungen gegen das Bauvorhaben vor, unter anderem auch, dass zu seinem Grundstück die Abstandsbestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes nicht eingehalten, aber auch keine Ausnahmetatbestände nach § 13 Steiermärkisches Baugesetz vorliegen würden. Auf die Einwendungen wurde in der Bauverhandlung am 04.12.2012 verwiesen.Mit der Eingabe vom 03.12.2012 brachte F S eine Reihe von Einwendungen gegen das Bauvorhaben vor, unter anderem auch, dass zu seinem Grundstück die Abstandsbestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes nicht eingehalten, aber auch keine Ausnahmetatbestände nach Paragraph 13, Steiermärkisches Baugesetz vorliegen würden. Auf die Einwendungen wurde in der Bauverhandlung am 04.12.2012 verwiesen. Mit dem Bescheid vom 20.12.2012, GZ: 38/2012-4, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Mooskirchen die beantragte Baubewilligung entsprechend den beiliegenden, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen, einen wesentlichen Bestandteil dieser Bewilligung darstellenden Projektunterlagen, und unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Den Einwendungen des Nachbarn F S betreffend die Verletzung des Grenzabstandes hielt die Baubehörde entgegen, sein unbebautes Wegegrundstück nördlich des Baugrundstückes auf Höhe der Grenzbebauung grenze nicht unmittelbar an den Bauplatz an, sondern sei von diesem durch das öffentliche Gut (Grundstück Nr.

  1. x)getrennt. Nachdem das Einfamilienhaus unmittelbar an der Grundgrenze zum öffentlichen Gut errichtet werde, sei entsprechend der Bestimmung des § 13 Abs 2 Stmk. BauG („Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).“) kein Grenzabstand zum Nachbargrundstück (öffentliches Gut) einzuhalten. Nachbarrechte des F S (behauptete Unterschreitung des Mindestabstandes bzw. die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen gegenüber seinem Grundstück) würden nicht verletzt. Den Einwendungen des Nachbarn F S betreffend die Verletzung des Grenzabstandes hielt die Baubehörde entgegen, sein unbebautes Wegegrundstück nördlich des Baugrundstückes auf Höhe der Grenzbebauung grenze nicht unmittelbar an den Bauplatz an, sondern sei von diesem durch das öffentliche Gut (Grundstück Nr.
  2. x)getrennt. Nachdem das Einfamilienhaus unmittelbar an der Grundgrenze zum öffentlichen Gut errichtet werde, sei entsprechend der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, Stmk. BauG („Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).“) kein Grenzabstand zum Nachbargrundstück (öffentliches Gut) einzuhalten. Nachbarrechte des F S (behauptete Unterschreitung des Mindestabstandes bzw. die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen gegenüber seinem Grundstück) würden nicht verletzt. Die gegen den Baubewilligungsbescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom 04.01.2013 wies der Gemeinderat der Marktgemeinde Mooskirchen mit Bescheid vom 25.02.2013, GZ: 38/2012-4.3, als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde schloss sich hinsichtlich der Abstandsfrage der Rechtsansicht der Baubehörde erster Instanz an. Aufgrund der Vorstellung des F S vom 14.03.2013 hob die Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 12.09.2013, GZ: ABT13-12.10-M187/2013-86 die Berufungsentscheidung des Gemeinderates der Marktgemeinde Mooskirchen vom 25.02.2013 wegen Verletzung von Rechten des Vorstellungswerbers auf. Die Rechtsverletzung sei darin gelegen, dass die Baubehörde trotz Ermangelung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen dem Nachbargrundstück Nr. x und dem Baugrundstück Nr. x auf Höhe der Grenzbebauung die Bestimmungen des § 13 Abs 1 bis 12 Stmk. BauG berücksichtigen hätte müssen. Der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs 13 erster Spiegelstrich Stmk. BauG („Die Abs 1 bis 12 gelten nicht für Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen…“) komme nicht zum Tragen, weil das Grundstück Nr. x (öffentliches Gut) nicht die Qualität einer öffentlichen Verkehrsfläche habe. Nachdem der

§ 13Abs 2 Stmk. Bau

G erforderliche Grenzabstand von 3 m zum Nachbargrundstück nicht eingehalten werde – der Grenzabstand betrage lediglich 1,455 m (Breite des Grundstückes Nr. x), liege eine Grenzabstandsverletzung vor. Aufgrund der Vorstellung des F S vom 14.03.2013 hob die Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 12.09.2013, , GZ: ABT13-12.10-M187/2013-86 die Berufungsentscheidung des Gemeinderates der Marktgemeinde Mooskirchen vom 25.02.2013 wegen Verletzung von Rechten des Vorstellungswerbers auf. Die Rechtsverletzung sei darin gelegen, dass die Baubehörde trotz Ermangelung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen dem Nachbargrundstück Nr. x und dem Baugrundstück Nr. x auf Höhe der Grenzbebauung die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins bis 12 Stmk. BauG berücksichtigen hätte müssen. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 13, Absatz 13, erster Spiegelstrich Stmk. BauG („Die Absatz eins bis 12 gelten nicht für Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen…“) komme nicht zum Tragen, weil das Grundstück Nr. x (öffentliches Gut) nicht die Qualität einer öffentlichen Verkehrsfläche habe. Nachdem der

, Paragraph 13, Absatz 2, Stmk. BauG erforderliche Grenzabstand von 3 m zum Nachbargrundstück nicht eingehalten werde – der Grenzabstand betrage lediglich 1,455 m (Breite des Grundstückes Nr. x), liege eine Grenzabstandsverletzung vor. Gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.09.2013 erhoben die Bauwerber C und F T Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit dem Erkenntnis des VwGH vom 11.03.2016, Zl. 2013/06/0194-11, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Damit ist über die Vorstellung des F S gegen die Entscheidung des Gemeinderates der Gemeinde Mooskirchen vom 25.02.2013 neu zu entscheiden. II. Zuständigkeitsübergangrömisch zwei. Zuständigkeitsübergang

Art. 151Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl.

1930/1 (im Folgenden B-VG) wurde mit 01.01.2014 die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde des Landes abgeschafft. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs 5) ging auf die Verwaltungsgerichte über, die seit dem 01.01.2014

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Artikel 151, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz BGBl.

1930/1 (im Folgenden B-VG) wurde mit 01.01.2014 die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde des Landes abgeschafft. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) ging auf die Verwaltungsgerichte über, die seit dem 01.01.2014

Artikel 130

, , Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen. Der Zuständigkeitsübergang bewirkt, dass die vormalige Vorstellung des F S vom 14.03.2013 nunmehr als Beschwerde nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG, der vormalige Vorstellungswerber als Beschwerdeführer anzusehen ist. Der Zuständigkeitsübergang bewirkt, dass die vormalige Vorstellung des F S vom 14.03.2013 nunmehr als Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, der vormalige Vorstellungswerber als Beschwerdeführer anzusehen ist.

§ 50Vw

GVG in der Zusammenschau mit § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im vorliegenden Fall liegt kein Zurückweisungs- oder Einstellungsgrund vor; die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Interesse der Parteien an einer raschen Entscheidung) sind gegeben.

Paragraph 50, VwGVG in der Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im vorliegenden Fall liegt kein Zurückweisungs- oder Einstellungsgrund vor; die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Interesse der Parteien an einer raschen Entscheidung) sind gegeben. III. Beschwerde (vormals Vorstellung)römisch drei. Beschwerde (vormals Vorstellung) In der Beschwerde werden das Vorliegen von wesentlichen Verfahrensmängeln sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zum ersten Beschwerdegrund bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Bauwerbern sei mit Baubescheid vom 14.02.1982 die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses am Grundstück Nr. x der KG X erteilt worden, wobei ein Grenzabstand von 5 m vorgeschrieben worden sei. Die Bauwerber hätten sich nicht an den Baubescheid gehalten, weshalb ihnen mit Bescheid vom 28.04.2005 für das errichtete Wohnhaus ein Beseitigungsauftrag erteilt worden sei. In der Folge habe es seitens der Behörde mehrere Versuche gegeben, den vorschriftswidrigen Bau einer nachträglichen Genehmigung zuzuführen. Zu diesem Zweck habe der Gemeinderat der Marktgemeinde Mooskirchen die Änderung des Flächenwidmungsplanes 3.10 sowie auch die Übernahme der ausgewiesenen Verkehrsfläche am Grundstück Nr. x und x, der KG X (nach der Neuvermessung Grundstück Nr.

  1. x)in öffentliches Gut beschlossen. Die zeitnah erfolgte Verordnung des Gemeinderates, betreffend die Erklärung des Grundstückes Nr. x zum öffentlichen Interessentenweg habe der VfGH als rechtswidrig aufgehoben, weil er zu der Ansicht gelangt sei, dass mit dieser Verordnung lediglich die Möglichkeit geschaffen werden hätte sollen, einen vorschriftswidrigen Bau nachträglich zu genehmigen. Zum ersten Beschwerdegrund bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Bauwerbern sei mit Baubescheid vom 14.02.1982 die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses am Grundstück Nr. x der KG römisch zehn erteilt worden, wobei ein Grenzabstand von 5 m vorgeschrieben worden sei. Die Bauwerber hätten sich nicht an den Baubescheid gehalten, weshalb ihnen mit Bescheid vom 28.04.2005 für das errichtete Wohnhaus ein Beseitigungsauftrag erteilt worden sei. In der Folge habe es seitens der Behörde mehrere Versuche gegeben, den vorschriftswidrigen Bau einer nachträglichen Genehmigung zuzuführen. Zu diesem Zweck habe der Gemeinderat der Marktgemeinde Mooskirchen die Änderung des Flächenwidmungsplanes 3.10 sowie auch die Übernahme der ausgewiesenen Verkehrsfläche am Grundstück Nr. x und x, der KG römisch zehn (nach der Neuvermessung Grundstück Nr.
  2. x)in öffentliches Gut beschlossen. Die zeitnah erfolgte Verordnung des Gemeinderates, betreffend die Erklärung des Grundstückes Nr. x zum öffentlichen Interessentenweg habe der VfGH als rechtswidrig aufgehoben, weil er zu der Ansicht gelangt sei, dass mit dieser Verordnung lediglich die Möglichkeit geschaffen werden hätte sollen, einen vorschriftswidrigen Bau nachträglich zu genehmigen. Das gegenständliche Bauverfahren werde gleichfalls derart geführt, dass auf seine Einwendungen nicht eingegangen werde. So habe er mehrfach dargelegt, dass die vorgelegten Projektunterlagen, insbesondere die planlichen Darstellungen der weiters am Grundstück der Bauwerber errichteten Gebäude nicht vollständig seien, und auch die Grenzangaben des im Jahr 2006 beauftragten Ingenieurkonsulenten, welche auch den nunmehrigen Projektunterlagen zu Grunde gelegt worden seien, entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht vollständig nachvollziehbar seien. Aufgrund der bisherigen Geschehnisse am Grundstück Nr. x sei davon auszugehen, dass die vermessungstechnischen Kenntnisse der Baubehörde nicht ausreichen würden, um zweifelsfrei Feststellungen zur Richtigkeit von Mappen und Plandarstellungen zu treffen. Die Baubehörde wäre angehalten gewesen, aufgrund seiner Einwendungen einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Vermessungswesens beizuziehen, um die Richtigkeit der Grenzpunkte und auch des Grenzverlaufes abzuklären. Gleichfalls wären alle am Grundstück errichteten Gebäudeteile, so auch das nicht bewilligte Carport, in die baubehördliche Beurteilung miteinzubeziehen gewesen, weil alle Gebäudeteile miteinander verbunden seien und sohin eine einheitliche (und überlange) Gebäudefront entstanden sei, die typischen Bauten im ländlichen Gebiet widerspreche. Durch die bisherigen Geschehnisse und aufgezeigten Mangelhaftigkeiten sei nicht sichergestellt, dass die erteilte baubehördliche Bewilligung nicht in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingreife. Zum zweiten Beschwerdegrund wird ausgeführt, die belangte Behörde sei in ihrer Entscheidung, trotz des Erkenntnisses des VfGH, nach wie vor davon ausgegangen, dass das Wohngebäude der Bauwerber gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche liege und hätte die belangte Behörde zu Unrecht den Ausnahmetatbestand des § 13 Abs 13 Stmk. BauG angewendet. Der Grundstückstreifen zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und der Bauwerber sei laut dem Flächenwidmungsplan als öffentliches Gut ausgewiesen, der Ausnahmetatbestand gelte jedoch nur für Verkehrsflächen. Die Übernahme der Grundstücksfläche in öffentliches Gut sei für sich genommen missbräuchlich erfolgt, weil damit, wie schon mit der Verordnung zur Erklärung des Grundstückes Nr. x zum öffentlichen Interessentenweg, versucht werde, gesetzliche Bestimmungen zu umgehen.Zum zweiten Beschwerdegrund wird ausgeführt, die belangte Behörde sei in ihrer Entscheidung, trotz des Erkenntnisses des VfGH, nach wie vor davon ausgegangen, dass das Wohngebäude der Bauwerber gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche liege und hätte die belangte Behörde zu Unrecht den Ausnahmetatbestand des Paragraph 13, Absatz 13, Stmk. BauG angewendet. Der Grundstückstreifen zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und der Bauwerber sei laut dem Flächenwidmungsplan als öffentliches Gut ausgewiesen, der Ausnahmetatbestand gelte jedoch nur für Verkehrsflächen. Die Übernahme der Grundstücksfläche in öffentliches Gut sei für sich genommen missbräuchlich erfolgt, weil damit, wie schon mit der Verordnung zur Erklärung des Grundstückes Nr. x zum öffentlichen Interessentenweg, versucht werde, gesetzliche Bestimmungen zu umgehen. Weiters brachte der Beschwerdeführer noch vor, es werde an der Grundstücks-grenze keine Brandschutzwand im Sinne der Legaldefinition des § 4 Z 19 iVm § 51 Stmk. BauG errichtet, es wären auch Gebäudeabstände einzuhalten, weil sich aus den vorliegenden Bauplänen ergebe, dass die zu errichtende Mauer an der Grundgrenze Öffnungen aufweise. Letztendlich bestünde aufgrund der örtlichen Gegebenheiten keine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge im Notfall, weshalb das Projekt auch aus brandschutztechnischen Gründen nicht genehmigungsfähig sei. Weiters brachte der Beschwerdeführer noch vor, es werde an der Grundstücks-, grenze keine Brandschutzwand im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 4, Ziffer 19, in Verbindung mit Paragraph 51, Stmk. BauG errichtet, es wären auch Gebäudeabstände einzuhalten, weil sich aus den vorliegenden Bauplänen ergebe, dass die zu errichtende Mauer an der Grundgrenze Öffnungen aufweise. Letztendlich bestünde aufgrund der örtlichen Gegebenheiten keine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge im Notfall, weshalb das Projekt auch aus brandschutztechnischen Gründen nicht genehmigungsfähig sei. Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides; in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde Mooskirchen zurückzuverweisen. Mit dem Schreiben vom 30.08.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die am 30.11.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, der Bauwerber sowie des Rechtsvertreters der Bauwerber, teilweise auch in Anwesenheit des Bürgermeisters der Gemeinde Mooskirchen, stattfand. Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Vorbringen. Der Vertreter der Bauwerber verwies hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers zum einen auf die Entscheidung der Vorstellungsbehörde, zum anderen auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.03.2016. IV. Sachverhalt römisch vier. Sachverhalt Das Bauansuchen vom 26.09.2012 bzw. 19.11.2012 betrifft bauliche Anlagen, die zum großen Teil bereits vor mehr als dreißig Jahren ohne Baukonsens – die Bauführung bewegte sich außerhalb der seinerzeit erwirkte Baubewilligung (Bescheid vom 28.01.1982) – errichtet worden sind. Das Baugrundstück, Grundstück Nr. x, EZ x, KG X, mit einem Flächenmaß von 996 m² liegt

dem Flächenwidmungsplan 4.0 der Marktgemeinde Mooskirchen im Dorfgebiet.Das Baugrundstück, Grundstück Nr. x, EZ x, KG römisch zehn, mit einem Flächenmaß von 996 m² liegt

dem Flächenwidmungsplan 4.0 der Marktgemeinde Mooskirchen im Dorfgebiet. Nach den Projektunterlagen soll das Einfamilienhaus im Norden des Baugrund-stückes direkt an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. x errichtet werden, das im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche (öffentliches Gut) ausgewiesen ist und im Eigentum der Marktgemeinde Mooskirchen steht. Das Grundstück Nr. x, im Ausmaß von 137,79 m² und einer Breite von 1,455 m erstreckt sich über eine Länge von rund 22,5 m von der nordöstlichen Ecke des Baugrundstückes nach Nordwesten. Die Gesamtlänge des Baugrundstückes beträgt rund 50 m.Nach den Projektunterlagen soll das Einfamilienhaus im Norden des Baugrund-, stückes direkt an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. x errichtet werden, das im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche (öffentliches Gut) ausgewiesen ist und im Eigentum der Marktgemeinde Mooskirchen steht. Das Grundstück Nr. x, im Ausmaß von 137,79 m² und einer Breite von 1,455 m erstreckt sich über eine Länge von rund 22,5 m von der nordöstlichen Ecke des Baugrundstückes nach Nordwesten. Die Gesamtlänge des Baugrundstückes beträgt rund 50 m. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. x, das an das Baugrundstück im Süden, Westen und Norden (mit Ausnahme des vorerwähnten Grundstückes Nr.

  1. x)angrenzt. Der entlang der Nordseite des Baugrundstückes verlaufende Teil des Grundstückes Nr. x, mit einer Breite von rund 4 m (ausgenommen den Bereich des Grundstückes Nr.
  2. x)ist ein Weggrundstück, auf dem zugunsten der beschwerdeführenden Parteien im Grundbuch die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens eingetragen ist. Auf Höhe der Grenzbebauung besteht zwischen Grundstück Nr. x (Grundstück des Beschwerdeführers) und dem Baugrundstück Nr. x keine gemeinsame Grundgrenze. Laut dem Lageplan, Maßstab 1 : 500, stellt sich die Sachlage folgendermaßen dar: Lageplan anonymisiert! Dieser Sachverhalt ist unstrittig, weshalb sich dazu eine weitere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung Zu den behaupteten Verfahrensmängeln: Wie bereits in den Baubescheiden der ersten und zweiten Instanz und im Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.09.2013 zutreffend ausgeführt worden ist, ist ein Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren, das nur die baulichen Anlagen laut Bauansuchen zum Gegenstand hat. Über den Umfang des Bauverfahrens entscheiden somit die Bauwerber. Daraus folgt, dass die Baubehörde den Gegenstand des Bauverfahrens, wie vom Beschwerdeführer gefordert (alle am Baugrundstück errichteten Gebäudeteile seien in den Projektunterlagen darzustellen und in die baubehördliche Beurteilung miteinzubeziehen) nicht erweitern kann. Darüber hinaus kann nach der einschlägigen Judikatur des VwGH der Nachbar Mängel in Planunterlagen nur dann rügen, wenn er sich aufgrund dieser Mängel nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren hat können; Derartiges hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind Informationsdefizite auch anhand der Aktenlage nicht zu erkennen. Weshalb der Grenzverlauf in den Projektunterlagen nicht vollständig nachvollziehbar sei, hat der Beschwerdeführer weder näher dargelegt noch konkrete Anhaltspunkte dafür geliefert, weshalb an der Richtigkeit der eingezeichneten Grenzpunkte bzw. des Grenzverlaufes zu zweifeln wäre. Allein der Verweis auf „bisherige Geschehnisse am Grundstück Nr. x“ reicht hierfür nicht aus. Aus diesen Gründen konnte sich die Baubehörde im Bauverfahren auf die vorgelegten, unbedenklichen Planunterlagen beziehen und war sie nicht angehalten, hinsichtlich des Grenzverlaufes weitere Ermittlungsschritte (wie Beiziehung eines Sachverständigen für Vermessungswesen) zu setzen. Zum Einwand der unrichtigen rechtlichen Beurteilung Im vorliegenden Fall kommt das Steiermärkische Baugesetz 1995 (Stmk. BauG) idF LGBl. Nr. 78/2012 zur Anwendung. Im vorliegenden Fall kommt das Steiermärkische Baugesetz 1995 (Stmk. BauG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012, zur Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist – und darauf wurde in diesem Verfahren bereits mehrfach hingewiesen – das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. auch VwGH 01.04.2008, Zl: 2007/06/0304, VwGH 31.01.2008, Zl: 2007/06/0152 u.a.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist – und darauf wurde in diesem Verfahren bereits mehrfach hingewiesen – das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche auch VwGH 01.04.2008, Zl: 2007/06/0304, VwGH 31.01.2008, Zl: 2007/06/0152 u.a.).

§ 26Abs 1 Stmk. Bau

G kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen überGemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

  1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
  2. die Abstände (§ 13);
  3. die Abstände (Paragraph 13,);
  4. den Schallschutz (§ 77 Abs 1)
  5. den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,)
  6. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs 2)
  7. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,)
  8. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs 2, § 58, § 60 Abs 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
  9. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,)
  10. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs 6).
  11. die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,). Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend eine unzureichende Zufahrt keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berühren, und die Einwendungen zur Brandwandausführung nicht spätestens in der Bauverhandlung vom 04.12.2012 erhoben worden sind, womit

§ 42AVG Präklusion eingetreten ist.

Auf diese beiden Einwendungen ist daher nicht mehr weiter einzugehen. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend eine unzureichende Zufahrt keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berühren, und die Einwendungen zur Brandwandausführung nicht spätestens in der Bauverhandlung vom 04.12.2012 erhoben worden sind, womit

Paragraph 42, AVG Präklusion eingetreten ist. Auf diese beiden Einwendungen ist daher nicht mehr weiter einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer die Einhaltung des Gebäude- und Grenzabstandes nach § 13 Stmk. BauG fordert, ist Nachstehendes auszuführen:Soweit der Beschwerdeführer die Einhaltung des Gebäude- und Grenzabstandes nach Paragraph 13, Stmk. BauG fordert, ist Nachstehendes auszuführen: Die einschlägigen Vorschriften lauten: "§ 4 Begriffsbestimmungen ...

  1. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;
  2. Nachbargrenze: Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer, ... § 13Paragraph 13 Abstände

(1)Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muss ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
(2)Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand). ...
(13)Die Abs 1-12 gelten nicht für
(13)Die Absatz eins -, 12, gelten nicht für - Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen….“ Die Verletzung des Gebäudeabstandes im Sinne des § 13 Abs 1 Stmk. BauG ist schon von der gegebenen Sachlage her auszuschließen, weil das Grundstück des Beschwerdeführers zur Gänze unbebaut ist, und der im Norden an das Baugrundstück angrenzende Servitutsweg auch unbebaubar ist.Die Verletzung des Gebäudeabstandes im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Stmk. BauG ist schon von der gegebenen Sachlage her auszuschließen, weil das Grundstück des Beschwerdeführers zur Gänze unbebaut ist, und der im Norden an das Baugrundstück angrenzende Servitutsweg auch unbebaubar ist. Zum Grenzabstand

§ 13Abs 2 Stmk. Bau

G ist folgendes auszuführen: Zum Grenzabstand

Paragraph 13, Absatz 2, Stmk. BauG ist folgendes auszuführen: Auf Höhe der Grenzbebauung bildet das Grundstück Nr. x (öffentliches Gut im Privateigentum der Marktgemeinde Mooskirchen) und das Grundstück Nr. x (Bauplatz im Privateigentum der Bauwerber) eine Nachbargrenze im Sinne der Begriffsbestimmung des § 4 Z 45 Stmk. BauG, weil die beiden Grundstücke verschiedenen Eigentümern gehören. Das Bauvorhaben sieht die Errichtung einer Gebäudefront unmittelbar an dieser Nachbargrenze vor. (Dort, wo das Grundstück Nr. x des Beschwerdeführers mit dem Baugrundstück Nr. x im Norden eine Nachbargrenze im Sinne des § 4 Z 45 Stmk. BauG bildet, ist keine Gebäudefront projektiert.) Auf Höhe der Grenzbebauung bildet das Grundstück Nr. x (öffentliches Gut im Privateigentum der Marktgemeinde Mooskirchen) und das Grundstück Nr. x (Bauplatz im Privateigentum der Bauwerber) eine Nachbargrenze im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 4, Ziffer 45, Stmk. BauG, weil die beiden Grundstücke verschiedenen Eigentümern gehören. Das Bauvorhaben sieht die Errichtung einer Gebäudefront unmittelbar an dieser Nachbargrenze vor. (Dort, wo das Grundstück , Nr. x des Beschwerdeführers mit dem Baugrundstück Nr. x im Norden eine Nachbargrenze im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 45, Stmk. BauG bildet, ist keine Gebäudefront projektiert.) Unter Zugrundelegung der oben referierten Sachlage hat der Verwaltungsgerichtshof im eingangs zitierten Erkenntnis vom 11.03.2016 die unter den Verfahrensparteien strittige Frage nach der Notwendigkeit der Einhaltung eines Grenzabstandes wie folgt beantwortet: „Nachdem Wortlaut des § 13 Abs 2 Stmk. BauG 1995 muss jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, von dieser einen näher beschriebenen Grenzabstand einhalten. Da das gegenständliche Gebäude unmittelbar an der Nachbargrenze zum Gst. Nr. x projektiert ist, ist demnach eine Verletzung in Rechten des Mitbeteiligten als Eigentümer des Gst. Nr. x nicht ersichtlich. Daher erübrigt sich ein Eingehen auf die Bestimmung des § 13 Abs 13 erster Spiegelstrich Stmk. BauG.“„Nachdem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, Stmk. BauG 1995 muss jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, von dieser einen näher beschriebenen Grenzabstand einhalten. Da das gegenständliche Gebäude unmittelbar an der Nachbargrenze zum Gst. Nr. x projektiert ist, ist demnach eine Verletzung in Rechten des Mitbeteiligten als Eigentümer des Gst. Nr. x nicht ersichtlich. Daher erübrigt sich ein Eingehen auf die Bestimmung des Paragraph 13, , Absatz 13, erster Spiegelstrich Stmk. BauG.“ Damit ist entschieden, dass – wie von den Baubehörden 1. und 2. Instanz argumentiert – keine Abstandsverletzung vorliegt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Übernahme des Grundstückes Nr. x ins öffentliche Gut sei (wie auch die vom VfGH mit Erkenntnis vom 05.03.2010, GZ:B 1212/7, als rechtswidrig aufgehobene Verordnung betreffend die Erklärung des Grundstückes zum öffentlichen Interessentenweg) missbräuchlich erfolgt, um die Möglichkeit zu schaffen, einen vorschriftswidrigen Bau nachträglich zu genehmigen, bleibt noch auszuführen, dass es laut dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht entscheidend darauf ankommt (wie im VfGH-Verordnungsprüfungsverfahren), ob das Grundstück Nr. x im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand

§ 13Abs 13 Stmk. Bau

G rechtlich als öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren ist oder nicht. Allein ausschlaggebend sind laut dem VwGH-Erkenntnis die verschiedenen privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den beiden Grundstücken, die dazu führen, dass aufgrund der Grenzbebauung bereits

§ 13Abs 2 Stmk. Bau

G kein Grenzabstand einzuhalten ist. Der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs 13 Stmk. BauG kommt hier nicht zur Anwendung. Damit ist entschieden, dass – wie von den Baubehörden

  1. und
  2. Instanz argumentiert – keine Abstandsverletzung vorliegt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Übernahme des Grundstückes Nr. x ins öffentliche Gut sei (wie auch die vom VfGH mit Erkenntnis vom 05.03.2010, GZ:B 1212/7, als rechtswidrig aufgehobene Verordnung betreffend die Erklärung des Grundstückes zum öffentlichen Interessentenweg) missbräuchlich erfolgt, um die Möglichkeit zu schaffen, einen vorschriftswidrigen Bau nachträglich zu genehmigen, bleibt noch auszuführen, dass es laut dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht entscheidend darauf ankommt (wie im VfGH-Verordnungsprüfungsverfahren), ob das Grundstück Nr. x im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand

Paragraph 13, Absatz 13, Stmk. BauG rechtlich als öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren ist oder nicht. Allein ausschlaggebend sind laut dem VwGH-Erkenntnis die verschiedenen privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den beiden Grundstücken, die dazu führen, dass aufgrund der Grenzbebauung bereits

Paragraph 13, Absatz 2, Stmk. BauG kein Grenzabstand einzuhalten ist. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 13, Absatz 13, Stmk. BauG kommt hier nicht zur Anwendung. Damit ist zusammengefasst festzustellen, dass durch das Bauvorhaben das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht des Beschwerdeführers

§ 26Abs 1 Z 2 Stmk. Bau

G nicht verletzt wird.Damit ist zusammengefasst festzustellen, dass durch das Bauvorhaben das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht des Beschwerdeführers

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. BauG nicht verletzt wird. Es war daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden und spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.14.858.2016

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