GVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.)römisch zwei.) Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde von Herrn C K, vertreten durch L Rechtsanwalts GmbH, W Straße, W, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom 20.10.2016, GZ: Pres-063553/2016/0004, den B E S C H L U S S gefasst: I.
GVG) wird die Beschwerde römisch eins.
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zu I.):Zu römisch eins.): Mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 20.10.2016 wurde der Antrag vom 28.09.2016 von 10.242 für die Wahl zum Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz Stimmberechtigten, vertreten durch die stimmberechtigte C B als Zustellungsbevollmächtigte, Rgasse, G,
F LGBl. Nr. 98/2014, abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 20.10.2016 wurde der Antrag vom 28.09.2016 von 10.242 für die Wahl zum Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz Stimmberechtigten, vertreten durch die stimmberechtigte C B als Zustellungsbevollmächtigte, Rgasse, G,
Paragraph 158, Absatz eins, Stmk. Volksrechtegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1986, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, abgewiesen. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei und Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Es seien die Antragsvoraussetzungen
dem Stmk. Volksrechtegesetz (im Folgenden Stmk. VRG) erfüllt worden. Die belangte Behörde meine jedoch, dass die erste Frage nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 156 Abs 2 erster Satz Stmk. VRG entspreche. Dem sei zu entgegnen, dass der Ansicht der belangten Behörde nicht gefolgt werden könne, weil die Frage jedenfalls kurz im Sinne des § 156 Abs 2 erster Satz Stmk. VRG sei. Betrachte man allein den Satzumfang der Fragestellung, also losgelöst vom Satzinhalt und der Syntax, so komme man auf acht Wörter und eine Länge von nicht einmal einer gesamten Zeile. Dem Erfordernis der möglichst kurzen Fragestellung sei somit jedenfalls entsprochen. Die Frage hätte nicht kürzer formuliert werden können. Darüber hinaus hätte die Frage auch nicht eindeutiger formuliert werden können. Es sei nämlich sicher nicht die Intention des Stmk. VRG einen strengen Maßstab bezüglich der Eindeutigkeit der Fragestellung anzulegen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass 16.598 – davon 10.242 berechtigte – Antragsteller durch ihre Unterschrift genau diese Fragestellung gewünscht und unterstützt hätten. Ein so strenger Formulismus würde dazu führen, dass die direkte Mitwirkungsmöglichkeit von Gemeindebürgern an politischen Entscheidungen und Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden umgangen. Weiters führe die belangte Behörde aus, dass aus der ersten Frage nicht eindeutig erkennbar sei, für welche Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches eine Befragung stattfinden solle. Es werde diesbezüglich von der belangten Behörde ausgeführt, dass die gegenständliche Fragestellung offen lasse, was überhaupt Gegenstand der Volksbefragung sein soll: Ihr Wortlaut könne nach Ansicht der belangten Behörde so verstanden werden, dass die Landeshauptstadt Graz im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung selbst (im eigenen Wirkungsbereich) die Mur-Staustufe errichten wolle oder (durch die Erlassung individueller Verwaltungsakte, soweit sie zu deren Erlassung zuständig sei) allenfalls erforderliche Genehmigungen erteilen solle. Diesbezüglich habe der Verfassungsgerichtshof selbst in seiner Entscheidung vom 16.06.2000, GZ: V103/99, festgehalten, dass nur im Zusammenhang mit einer konkreten Problemstellung und einer dazu formulierten Frage beurteilt werden könne, ob die Fragestellung den gesetzlichen Anforderungen entspreche und geeignet sei, der Erforschung des Willens der Gemeindebürger zu dienen. Im Antragsformular sei vor der Eintragung der Daten eines jeden Antragstellers eine exakte Begründung im Sinne des § 157 Abs 3 lit. c Stmk. VRG angegeben worden. Aus der Überschrift als auch aus der Begründung gehe die konkrete Problemstellung hervor. Bei näherer Durchsicht der Beilage ./A werde deutlich, dass es vorrangig um den Schutz der Natur gehe, weil durch die Folge der geplanten Errichtung einer Mur-Staustufe erhebliche Naturzerstörungen gegeben wären. Aus der Begründung gehe auch die Rolle der Stadt Graz hervor. Es sei auch aus dieser Begründung eindeutig entnehmbar, dass ein privates Unternehmen, nämlich die Energie Steiermark AG, dieses Projekt verwirklichen wolle. Auch in der Begründung werde die Rolle der Stadt Graz im Rahmen der massiven Naturzerstörungen, welche das Projekt verursacht, hervorgehoben. Zur Position der Stadt Graz sei auszuführen, dass die Bundesverfassung den Begriff der Gemeindeaufgaben untrennbar mit jenen der Wirkungsbereiche verbinde.
Abs 1 B-VG sei der Wirkungsbereich der Gemeinde ein eigener und ein vom Bund oder Land übertragener. Mit der Garantie des eigenen Wirkungsbereiches sei eine materielle Sicherung der territorialen Selbstverwaltung schlechthin verbunden. Die Abgrenzung jener Aufgaben, die die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich erledigten, von anderen, erfolge nach dem Subsidiaritätsprinzip, welches eine dynamischere Zuständigkeitsverteilung bewirke. Nach diesem Grundsatz sollten die Gemeinden diejenigen Aufgaben selbständig wahrnehmen, welche sie souverän und besser als die ihr übergeordneten Verwaltungseinheiten erledigen können. Selbständig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gemeindeorgane in den betreffenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches keiner Weisungsbefugnis von stattlichen Organen unterworfen seien. Die qualitativ wichtigsten Gemeindeaufgaben, die auch den Charakter der Gemeinden unterstreiche, seien damit jene des eigenen Wirkungsbereiches.
Abs 2 B-VG umfasse der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden neben den Aufgaben der Privatwirtschafts-verwaltung alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet seien, durch die Gemeinschaft innerhalb der örtlichen Grenzen besorgt zu werden. In dieser Bestimmung seien einige Gemeindeaufgaben des eigenen Wirkungsbereiches demonstrativ aufgezählt und seien so bundesverfassungsgesetzlich vor Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber geschützt. Zunächst sei somit gegenständlich zu ermitteln, ob die Angelegenheit unter eine der in Art. 118 Abs 3 B-VG genannten Materien zu subsumieren sei. Liest man das Antragsformular für die Volksbefragung im Lichte des Art. 118 Abs 3 B-VG zusammen, dann werde sofort erkennbar, dass Art. 118 Abs 3 Z 4 (Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei) und Z 9 (örtliche Baupolizei, örtliche Raumplanung) einschlägig seien. Dies ergebe sich auch aus § 41 des Statutes der Landeshauptstadt Graz. Es sei somit eindeutig, inwiefern der eigene Wirkungsbereich der Stadt Graz konkret betroffen sei. Im Antragsformular für das Volksbegehren sei auch ausgeführt, dass die Stadt Graz bei diesem Projekt eine wesentliche Rolle spiele, denn für die Realisierung des Projektes müssten unter anderem städtische Grundstücke zur Verfügung gestellt, Geh- und Radwege neu verlegt, Stege abgerissen und ein großer Speicherkanal am Murufer errichtet werden. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei und Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Es seien die Antragsvoraussetzungen
dem Stmk. Volksrechtegesetz (im Folgenden Stmk. VRG) erfüllt worden. Die belangte Behörde meine jedoch, dass die erste Frage nicht dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 156, Absatz 2, erster Satz Stmk. VRG entspreche. Dem sei zu entgegnen, dass der Ansicht der belangten Behörde nicht gefolgt werden könne, weil die Frage jedenfalls kurz im Sinne des Paragraph 156, Absatz 2, erster Satz Stmk. VRG sei. Betrachte man allein den Satzumfang der Fragestellung, also losgelöst vom Satzinhalt und der Syntax, so komme man auf acht Wörter und eine Länge von nicht einmal einer gesamten Zeile. Dem Erfordernis der möglichst kurzen Fragestellung sei somit jedenfalls entsprochen. Die Frage hätte nicht kürzer formuliert werden können. Darüber hinaus hätte die Frage auch nicht eindeutiger formuliert werden können. Es sei nämlich sicher nicht die Intention des Stmk. VRG einen strengen Maßstab bezüglich der Eindeutigkeit der Fragestellung anzulegen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass 16.598 – davon 10.242 berechtigte – Antragsteller durch ihre Unterschrift genau diese Fragestellung gewünscht und unterstützt hätten. Ein so strenger Formulismus würde dazu führen, dass die direkte Mitwirkungsmöglichkeit von Gemeindebürgern an politischen Entscheidungen und Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden umgangen. Weiters führe die belangte Behörde aus, dass aus der ersten Frage nicht eindeutig erkennbar sei, für welche Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches eine Befragung stattfinden solle. Es werde diesbezüglich von der belangten Behörde ausgeführt, dass die gegenständliche Fragestellung offen lasse, was überhaupt Gegenstand der Volksbefragung sein soll: Ihr Wortlaut könne nach Ansicht der belangten Behörde so verstanden werden, dass die Landeshauptstadt Graz im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung selbst (im eigenen Wirkungsbereich) die Mur-Staustufe errichten wolle oder (durch die Erlassung individueller Verwaltungsakte, soweit sie zu deren Erlassung zuständig sei) allenfalls erforderliche Genehmigungen erteilen solle. Diesbezüglich habe der Verfassungsgerichtshof selbst in seiner Entscheidung vom 16.06.2000, GZ: V103/99, festgehalten, dass nur im Zusammenhang mit einer konkreten Problemstellung und einer dazu formulierten Frage beurteilt werden könne, ob die Fragestellung den gesetzlichen Anforderungen entspreche und geeignet sei, der Erforschung des Willens der Gemeindebürger zu dienen. Im Antragsformular sei vor der Eintragung der Daten eines jeden Antragstellers eine exakte Begründung im Sinne des Paragraph 157, Absatz 3, Litera c, Stmk. VRG angegeben worden. Aus der Überschrift als auch aus der Begründung gehe die konkrete Problemstellung hervor. Bei näherer Durchsicht der Beilage ./A werde deutlich, dass es vorrangig um den Schutz der Natur gehe, weil durch die Folge der geplanten Errichtung einer Mur-Staustufe erhebliche Naturzerstörungen gegeben wären. Aus der Begründung gehe auch die Rolle der Stadt Graz hervor. Es sei auch aus dieser Begründung eindeutig entnehmbar, dass ein privates Unternehmen, nämlich die Energie Steiermark AG, dieses Projekt verwirklichen wolle. Auch in der Begründung werde die Rolle der Stadt Graz im Rahmen der massiven Naturzerstörungen, welche das Projekt verursacht, hervorgehoben. Zur Position der Stadt Graz sei auszuführen, dass die Bundesverfassung den Begriff der Gemeindeaufgaben untrennbar mit jenen der Wirkungsbereiche verbinde.
, Absatz eins, B-VG sei der Wirkungsbereich der Gemeinde ein eigener und ein vom Bund oder Land übertragener. Mit der Garantie des eigenen Wirkungsbereiches sei eine materielle Sicherung der territorialen Selbstverwaltung schlechthin verbunden. Die Abgrenzung jener Aufgaben, die die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich erledigten, von anderen, erfolge nach dem Subsidiaritätsprinzip, welches eine dynamischere Zuständigkeitsverteilung bewirke. Nach diesem Grundsatz sollten die Gemeinden diejenigen Aufgaben selbständig wahrnehmen, welche sie souverän und besser als die ihr übergeordneten Verwaltungseinheiten erledigen können. Selbständig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gemeindeorgane in den betreffenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches keiner Weisungsbefugnis von stattlichen Organen unterworfen seien. Die qualitativ wichtigsten Gemeindeaufgaben, die auch den Charakter der Gemeinden unterstreiche, seien damit jene des eigenen Wirkungsbereiches.
, Absatz 2, B-VG umfasse der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden neben den Aufgaben der Privatwirtschafts-, verwaltung alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet seien, durch die Gemeinschaft innerhalb der örtlichen Grenzen besorgt zu werden. In dieser Bestimmung seien einige Gemeindeaufgaben des eigenen Wirkungsbereiches demonstrativ aufgezählt und seien so bundesverfassungsgesetzlich vor Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber geschützt. Zunächst sei somit gegenständlich zu ermitteln, ob die Angelegenheit unter eine der in Artikel 118, Absatz 3, B-VG genannten Materien zu subsumieren sei. Liest man das Antragsformular für die Volksbefragung im Lichte des Artikel 118, Absatz 3, B-VG zusammen, dann werde sofort erkennbar, dass Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4, (Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei) und Ziffer 9, (örtliche Baupolizei, örtliche Raumplanung) einschlägig seien. Dies ergebe sich auch aus Paragraph 41, des Statutes der Landeshauptstadt Graz. Es sei somit eindeutig, inwiefern der eigene Wirkungsbereich der Stadt Graz konkret betroffen sei. Im Antragsformular für das Volksbegehren sei auch ausgeführt, dass die Stadt Graz bei diesem Projekt eine wesentliche Rolle spiele, denn für die Realisierung des Projektes müssten unter anderem städtische Grundstücke zur Verfügung gestellt, Geh- und Radwege neu verlegt, Stege abgerissen und ein großer Speicherkanal am Murufer errichtet werden. Es werde explizit im Antrag darauf abgezielt, dass die Stadt Graz eine essentielle Rolle spiele und der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde im Hinblick auf die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde und der örtlichen Straßenpolizei, örtliche Baupolizei und der örtlichen Raumplanung sowie des örtlichen Landschafts- und Naturschutz konkret betroffen sei. Festzuhalten sei, dass aus der Begründung die Problemstellung sowie der Grund der Volksbefragung eindeutig hervorgehe. Der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil die belangte Behörde die Fragen als solche gesondert von der vorangestellten Begründung betrachte. Diese Vorgangsweise sei schlichtweg unrichtig. Der Gesetzgeber normiere ausdrücklich, dass eine Begründung bei der Antragsliste vorliegen müsse. Die Intention dahinter sei jene, dass die Antragsliste samt Begründung und Fragen als Einheit betrachtet werden müssten. Es könne nicht einerseits verlangt werden, dass die Fragen möglichst kurz und eindeutig seien und andererseits kritisiert werden, dass nicht eindeutig hervorgehe, inwieweit der eigene Wirkungsbereich der Stadt Graz betroffen sei. Das Antragsformular erfülle die Anforderungen des Gesetzgebers zur Gänze weil die Frage 1 kurz und eindeutig formuliert sei und andererseits aus der davorstehenden Begründung genau hervorgehe, welche Position die Stadt Graz bei diesem Projekt habe und inwieweit der diesbezügliche eigene Wirkungsbereich betroffen sei. Es sei somit festzustellen, dass die Frage 1 des Antrages zulässig sei und jedenfalls dem Bestimmtheitsgebot entspreche. Hinsichtlich der Frage 2 [Soll die Stadt Graz in ihrem eigenen Wirkungsbereich zum Bau der Mur-Staustufe Graz (Murkraftwerk) beitragen?] vermeine die belangte Behörde, dass durch diese Frage weder die Frage 1 konkretisiere, noch für sich selbst hinreichend konkret genug formuliert sei. Dieser Ansicht sei zu entgegnen, dass die Frage 2 die Frage 1 jedenfalls konkretisiere, weil explizit die Worte „eigener Wirkungsbereich“ angeführt werden und im Zusammenhang mit der Begründung nunmehr eindeutig hervorgehe, inwieweit die Stadt Graz bei dem Projekt beteiligt sei. Der Gegenstand der beantragten Volksbefragung werde bei einer Verbindung der beiden Fragen zweifellos dargestellt. Bei einer Gesamtbetrachtung der Antragsliste samt Begründung und der zwei Fragen werde präzise dargelegt, worum es bei der Volksbefragung gehe und warum es von entscheidender Bedeutung sei, dass die stimmberechtigten Bürger diesen Antrag unterstützen. Die belangte Behörde führe selbst auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides an, dass das Erfordernis der Klarheit der Fragestellung nicht dahingehend zu verstehen sei, dass in der Fragestellung selbst ausdrücklich darzulegen sei, ob es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handle. Obwohl somit die Antragsliste trotzdem die Worte „eigener Wirkungsbereich“ in der Frage 2 anführe und in der Begründung darlege, inwieweit dieser betroffen sei, habe die belangte Behörde den Antrag unbegründet abgewiesen. Der Antrag enthalte die von der belangten Behörde geforderten Anforderungen bei weitem. Dennoch sei keine positive Erledigung des Antrages vorgenommen worden. Die angeführte mangelnde Bestimmtheit der Fragen durch die belangte Behörde könne nicht nachvollzogen werden. Diesbezüglich vertrete auch der Verfassungsgerichtshof in der von der belangten Behörde angeführten Entscheidung (GZ: V103/00) keine andere Meinung als die Beschwerdeführer. In dieser Entscheidung führe nämlich der Verfassungsgerichtshof aus, dass nur im Zusammenhang mit einer konkreten Problemstellung und einer dazu formulierten Frage beurteilt werden könne, ob die Fragestellung den gesetzlichen Anforderungen entspreche und geeignet sei, der Erforschung des Willens der Gemeindebürger zu dienen. Folge man der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes und der Beschwerdeführer seien die gewählten Fragestellungen kurz, eindeutig und entsprechen jedenfalls den Anforderungen des Stmk. VRG. Die belangte Behörde habe sich nicht wie vom Verfassungsgerichtshof gefordert, mit der konkreten Problemstellung in Zusammenhang mit den Frage ausreichend auseinandergesetzt und es dadurch verabsäumt, dass die Beschwerdeführer bereits in der Antragsliste den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde klar definiert haben. Darin liege jedenfalls ein Verfahrensmangel vor, der auch durch die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Begründung nicht geheilt werden könnten. Auch sei die von der belangten Behörde gewählte Begründung mangels entsprechender Überprüfung der Sachverhaltsgrundlagen nicht geeignet, die Abweisung des Antrages nachzuvollziehen. Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, sei der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde weiters ein Rechtsgutachten des emeritierten o. Univ. Prof. DDr. H M vorgelegt. Im Gutachten wurde vorgebracht, dass Gegenstand einer Volksbefragung nicht nur Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde sein könnten, sondern alle die Gemeinde betreffenden politischen Entscheidungen und Planungen. Dies folge aus der Verwendung des Wortes „sowie“. Die die Gemeinde betreffenden politischen Entscheidungen und Planungen müssten keine der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde sein, sondern würden neben diese treten. Wolle man dies anders verstehen, hätte die Wendung „die Gemeinde betreffende politische Entscheidungen und Planungen“ keine eigenständige Bedeutung, sondern würde bereits von der Wendung „Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde“ umfasst sein. Mit der Verwendung des Wortes „sowie“ mache dem Gesetzgeber aber deutlich, dass er zwei unterschiedliche Bereiche zum möglichen Gegenstand einer Volksbefragung machen wolle. Wenn der Gesetzgeber verlange, dass der Gegenstand der Volksbefragung „als Frage möglichst kurz und eindeutig zu formulieren sei“, dann lege er damit zwei Voraussetzungen fest, die tendenziell gegenläufig seien. Je kürzer eine Frage gestaltet sei, desto weniger könne sie den Gegenstand der Volksbefragung eindeutig umschreiben und gelte umgekehrt, dass je eindeutiger der Gegenstand einer Volksbefragung als Frage formuliert sei, desto weniger könne die Frage kurz sein. Versuche man eine Auslegung des § 156 Abs 2 Stmk. VRG in diesem Punkt vorzunehmen, so sei darauf Bedacht zu nehmen, dass der Abs 1 der zitierten Gesetzesbestimmung auch eine Begründung verlange. Dies bedeute, dass die Eindeutigkeit der Formulierung der Frage nicht durch die Frage allein verwirklicht werden müsse, sondern dass dabei auch die Begründung eine Rolle spielen dürfe. Die Eindeutigkeit der Frage könne also auch unter Bedachtnahme auf die Begründung hergestellt sein. Bei der Beurteilung eines Antrages auf Durchführung einer Volksbefragung sei daher darauf abzustellen, ob der Gegenstand der Volksbefragung mit der Frage im Lichte der Begründung „eindeutig“ erkennbar sei. Wolle man die Begründung für die Beurteilung der Eindeutigkeit als irrelevant ansehen, so hätte die gesetzliche Anordnung des § 156 Abs 1 Stmk. VRG, die eine ausdrückliche Begründung verlange, keinen Sinn. Eine solche Auslegung sei daher abzulehnen. Versuche man eine Auslegung des Paragraph 156, Absatz 2, Stmk. VRG in diesem Punkt vorzunehmen, so sei darauf Bedacht zu nehmen, dass der Absatz eins, der zitierten Gesetzesbestimmung auch eine Begründung verlange. Dies bedeute, dass die Eindeutigkeit der Formulierung der Frage nicht durch die Frage allein verwirklicht werden müsse, sondern dass dabei auch die Begründung eine Rolle spielen dürfe. Die Eindeutigkeit der Frage könne also auch unter Bedachtnahme auf die Begründung hergestellt sein. Bei der Beurteilung eines Antrages auf Durchführung einer Volksbefragung sei daher darauf abzustellen, ob der Gegenstand der Volksbefragung mit der Frage im Lichte der Begründung „eindeutig“ erkennbar sei. Wolle man die Begründung für die Beurteilung der Eindeutigkeit als irrelevant ansehen, so hätte die gesetzliche Anordnung des Paragraph 156, Absatz eins, Stmk. VRG, die eine ausdrückliche Begründung verlange, keinen Sinn. Eine solche Auslegung sei daher abzulehnen. Zur Bedeutung des Wortes „künftig“ in § 155 Abs 1 Stmk. VRG werde zum Ausdruck gebracht, dass politische Entscheidungen und Planungen sowie Akte der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich, die bereits abgeschlossen seien, nicht mehr Gegenstand einer Volksbefragung sein könnten. Andererseits gelte aber auch, dass jegliche „künftige“, das heißt also noch zu treffende politische Entscheidung oder Planung oder Vollzugsmaßnahmen, aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Gegenstand einer Volksbefragung sein könne. Politische Entscheidungen und Planungen sowie Akte der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich würden Volksbefragungen dann nicht ausschließen, wenn in Zukunft zum Abschluss des betreffenden Projekts noch weitere Entscheidungen, Planungen oder Vollzugsakte aus dem eigenen Wirkungsbereich zu setzen seien. Dies folge schließlich auch aus dem Umstand, dass § 156 Stmk. VRG verlange, dass der Gegenstand einer Volksbefragung zu bezeichnen (Abs 1) und „eindeutig zu formulieren“ (Abs 2) sei. Eine solche eindeutige Bezeichnung des Gegenstandes einer Volksbefragung sei aber im Regelfall nur dann möglich, wenn bereits politische Entscheidungen und Planungsmaßnahmen oder Vollzugsakte aus dem eigenen Wirkungsbereich vorliegen würden. Bloße Absichtserklärungen der zuständigen Stellen würden es nämlich nicht ermöglichen, den Gegenstand einer Volksbefragung eindeutig zu formulieren, weil eine eindeutige Formulierung nur dann möglich sei, wenn der Gegenstand einer Volksbefragung bereits gewisse Konturen erhalten habe. Eine Volksbefragung könne daher darauf abzielen, den Willen der Gemeindebürger dahingehend zu erforschen, ob bestimmte Projekte, die bereits eine feste Kontur erhalten hätten, aber noch nicht abgeschlossen seien, verwirklicht werden sollten. Dabei müsse eine Frage, die den Gegenstand der Volksbefragung formuliere, nicht jede einzelne Maßnahme, die noch zu treffen sei, nennen, sondern könne auch darauf gerichtet sein, sämtliche, künftige, erforderlich werdenden Maßnahmen zu umfassen. Zur Bedeutung des Wortes „künftig“ in Paragraph 155, Absatz eins, Stmk. VRG werde zum Ausdruck gebracht, dass politische Entscheidungen und Planungen sowie Akte der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich, die bereits abgeschlossen seien, nicht mehr Gegenstand einer Volksbefragung sein könnten. Andererseits gelte aber auch, dass jegliche „künftige“, das heißt also noch zu treffende politische Entscheidung oder Planung oder Vollzugsmaßnahmen, aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Gegenstand einer Volksbefragung sein könne. Politische Entscheidungen und Planungen sowie Akte der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich würden Volksbefragungen dann nicht ausschließen, wenn in Zukunft zum Abschluss des betreffenden Projekts noch weitere Entscheidungen, Planungen oder Vollzugsakte aus dem eigenen Wirkungsbereich zu setzen seien. Dies folge schließlich auch aus dem Umstand, dass Paragraph 156, Stmk. VRG verlange, dass der Gegenstand einer Volksbefragung zu bezeichnen (Absatz eins,) und „eindeutig zu formulieren“ (Absatz 2,) sei. Eine solche eindeutige Bezeichnung des Gegenstandes einer Volksbefragung sei aber im Regelfall nur dann möglich, wenn bereits politische Entscheidungen und Planungsmaßnahmen oder Vollzugsakte aus dem eigenen Wirkungsbereich vorliegen würden. Bloße Absichtserklärungen der zuständigen Stellen würden es nämlich nicht ermöglichen, den Gegenstand einer Volksbefragung eindeutig zu formulieren, weil eine eindeutige Formulierung nur dann möglich sei, wenn der Gegenstand einer Volksbefragung bereits gewisse Konturen erhalten habe. Eine Volksbefragung könne daher darauf abzielen, den Willen der Gemeindebürger dahingehend zu erforschen, ob bestimmte Projekte, die bereits eine feste Kontur erhalten hätten, aber noch nicht abgeschlossen seien, verwirklicht werden sollten. Dabei müsse eine Frage, die den Gegenstand der Volksbefragung formuliere, nicht jede einzelne Maßnahme, die noch zu treffen sei, nennen, sondern könne auch darauf gerichtet sein, sämtliche, künftige, erforderlich werdenden Maßnahmen zu umfassen. Es könne vom Gemeindebürger nicht verlangt werden, dass er jeweils genau die Maßnahmen bezeichne, die noch ausständig seien, um ein Projekt verwirklichen zu können. Eine solche genaue Auflistung sei weder den Bürgern möglich, noch werde sie auch den zuständigen Behörden von vorneherein möglich sein. Erfahrungsgemäß würden sich mit dem Fortschritt eines Projektes ständig neue Fragen und Probleme stellen, die einer Erledigung zugeführt werden müssten.
Abs 1 Steiermärkisches Volksrechtegesetz sei dem Erfordernis „künftig“ auch dann Rechnung getragen, wenn sich die Fragestellung auf alle noch ausstehenden und erforderlich werdenden Entscheidungen, Planungen und Vollzugsakte aus dem eigenen Wirkungsbereich beziehe. Es könne vom Gemeindebürger nicht verlangt werden, dass er jeweils genau die Maßnahmen bezeichne, die noch ausständig seien, um ein Projekt verwirklichen zu können. Eine solche genaue Auflistung sei weder den Bürgern möglich, noch werde sie auch den zuständigen Behörden von vorneherein möglich sein. Erfahrungsgemäß würden sich mit dem Fortschritt eines Projektes ständig neue Fragen und Probleme stellen, die einer Erledigung zugeführt werden müssten.
Paragraph 155, Absatz eins, Steiermärkisches Volksrechtegesetz sei dem Erfordernis „künftig“ auch dann Rechnung getragen, wenn sich die Fragestellung auf alle noch ausstehenden und erforderlich werdenden Entscheidungen, Planungen und Vollzugsakte aus dem eigenen Wirkungsbereich beziehe. Wenn in der Bescheidbegründung ausgeführt werde, dass sich eine Frage nach § 155 Abs 1 Steiermärkisches Volksrechtegesetz „nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches beziehen dürfe“, so zeige diese Wendung, dass der Gemeinderat den Text des Gesetzes missverstehe. Wie bereits ausgeführt heiße es in § 155 Abs 1 ausdrücklich, dass Gegenstand einer Volksbefragung „die Gemeinde betreffende politische Entscheidungen und Planungen sowie Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde“ sein könnten. Der Gemeinderat verkenne im angefochtenen Bescheid, dass eben nicht nur Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sondern auch alle sonstigen die Gemeinde betreffenden politischen Entscheidungen und Planungen Gegenstand einer Volksbefragung sein könnten. Wenn in der Bescheidbegründung ausgeführt werde, dass sich eine Frage nach , Paragraph 155, Absatz eins, Steiermärkisches Volksrechtegesetz „nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches beziehen dürfe“, so zeige diese Wendung, dass der Gemeinderat den Text des Gesetzes missverstehe. Wie bereits ausgeführt heiße es in Paragraph 155, Absatz eins, ausdrücklich, dass Gegenstand einer Volksbefragung „die Gemeinde betreffende politische Entscheidungen und Planungen sowie Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde“ sein könnten. Der Gemeinderat verkenne im angefochtenen Bescheid, dass eben nicht nur Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sondern auch alle sonstigen die Gemeinde betreffenden politischen Entscheidungen und Planungen Gegenstand einer Volksbefragung sein könnten. Der Gemeinderat beachte auch nicht, dass das Steiermärkische Volksrechtegesetz den Gegenstand direkt-demokratischer Instrumente differenziert bestimme: So umfasse das in § 116 geregelte Initiationsrechts ausdrücklich nur „Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde“; ebenso bestimme § 130 Abs 1, dass Gegenstand einer Volksabstimmung nur Beschlüsse des Gemeinderates „in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde“ sein könnten. Der Gemeinderat ignoriere, dass das Steiermärkische Volksrechtegesetz bei der Festlegung des Gegenstandes die verschiedenen Instrumente differenziert habe. Der Gemeinderat beachte auch nicht, dass das Steiermärkische Volksrechtegesetz den Gegenstand direkt-demokratischer Instrumente differenziert bestimme: So umfasse das in Paragraph 116, geregelte Initiationsrechts ausdrücklich nur „Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde“; ebenso bestimme Paragraph 130, Absatz eins,, dass Gegenstand einer Volksabstimmung nur Beschlüsse des Gemeinderates „in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde“ sein könnten. Der Gemeinderat ignoriere, dass das Steiermärkische Volksrechtegesetz bei der Festlegung des Gegenstandes die verschiedenen Instrumente differenziert habe. Der Gemeinderat setze sich mit einer Begründung über den eindeutigen Gesetzeswortlaut hinweg und stütze sich auch zu Unrecht auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Es werde nämlich verkannt, dass in dem im Erkenntnis Verfassungssammlung 19.648/2012 entschiedenen Fall die maßgebliche Gesetzes-bestimmung tatsächlich ausdrücklich Volksbefragungen ausschließlich über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gestattet habe. Die in diesem Fall relevante Bestimmung unterscheide sich damit maßgeblich von § 155 Abs 1 Steiermärkisches Volksrechtegesetz. Wenn der Gemeinderat in der Bescheid-begründung für seine Auffassung sich auf die Verfassungssammlung 19.648/2012 und das Erkenntnis VfGH 13.09.2013, V 50/2013 stützen wolle, verkenne er, dass diesen Entscheidungen eine andere Rechtsgrundlage zu Grunde gelegen sei. Der Gemeinderat setze sich mit einer Begründung über den eindeutigen Gesetzeswortlaut hinweg und stütze sich auch zu Unrecht auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Es werde nämlich verkannt, dass in dem im Erkenntnis Verfassungssammlung 19.648 aus 2012, entschiedenen Fall die maßgebliche Gesetzes-, bestimmung tatsächlich ausdrücklich Volksbefragungen ausschließlich über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gestattet habe. Die in diesem Fall relevante Bestimmung unterscheide sich damit maßgeblich von Paragraph 155, Absatz eins, Steiermärkisches Volksrechtegesetz. Wenn der Gemeinderat in der Bescheid-, begründung für seine Auffassung sich auf die Verfassungssammlung 19.648 aus 2012, und das Erkenntnis VfGH 13.09.2013, römisch fünf 50 aus 2013, stützen wolle, verkenne er, dass diesen Entscheidungen eine andere Rechtsgrundlage zu Grunde gelegen sei. Bei den Ausführungen zur Frage 2 verkenne der Gemeinderat die Bedeutung dieser Frage vollständig. Die Formulierung der gestellten Frage sei nämlich insofern eindeutig, als sie unmissverständlich sämtliche von der Stadt Graz in ihrem eigenen Wirkungsbereich zum Bau der Mur-Staustufe in Zukunft noch zu treffenden Maßnahmen erfasse. Wenn die Bescheidbegründung offenbar darauf abstelle, dass die Gemeindebürger im Einzelnen sämtliche Maßnahmen nennen müssten, mit denen die Stadtgemeinde Graz zur Errichtung der Mur-Staustufe beitragen könne, so sei dies schlicht unmöglich zu erfüllen. Wenn sich die Frage auf sämtliche noch ausstehenden Maßnahmen beziehe, so sei die Eindeutigkeit gegeben. Wenn der Gemeinderat meine, sich in diesem Zusammenhang auf Verfassungssammlung 15.816/2000 (16.06.2000, V103/99) berufen zu können, so sei dies insoferne irreführend, als der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis eine manipulative Fragestellung, die versucht habe, die Antwort in eine bestimmte Richtung zu lenken, im Hinblick auf § 155 Abs 1 Steiermärkisches Volksrechtegesetz als rechtswidrig qualifiziert habe. Im vorliegenden Fall liege eine solche Situation nicht vor. Bei den Ausführungen zur Frage 2 verkenne der Gemeinderat die Bedeutung dieser Frage vollständig. Die Formulierung der gestellten Frage sei nämlich insofern eindeutig, als sie unmissverständlich sämtliche von der Stadt Graz in ihrem eigenen Wirkungsbereich zum Bau der Mur-Staustufe in Zukunft noch zu treffenden Maßnahmen erfasse. Wenn die Bescheidbegründung offenbar darauf abstelle, dass die Gemeindebürger im Einzelnen sämtliche Maßnahmen nennen müssten, mit denen die Stadtgemeinde Graz zur Errichtung der Mur-Staustufe beitragen könne, so sei dies schlicht unmöglich zu erfüllen. Wenn sich die Frage auf sämtliche noch ausstehenden Maßnahmen beziehe, so sei die Eindeutigkeit gegeben. Wenn der Gemeinderat meine, sich in diesem Zusammenhang auf Verfassungssammlung 15.816 aus 2000, (16.06.2000, V103/99) berufen zu können, so sei dies insoferne irreführend, als der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis eine manipulative Fragestellung, die versucht habe, die Antwort in eine bestimmte Richtung zu lenken, im Hinblick auf Paragraph 155, Absatz eins, Steiermärkisches Volksrechtegesetz als rechtswidrig qualifiziert habe. Im vorliegenden Fall liege eine solche Situation nicht vor. Damit sei aber das Erfordernis des § 155 Abs 1, dass es sich um künftige Maßnahmen und Akte handeln müsse, erfüllt. Wenn in der Bescheidbegründung zahlreiche Maßnahmen dargelegt würden, die von der Stadtgemeinde Graz bereits getroffen worden seien, so sei dies so lange irrelevant, als noch Entscheidungen, Planungen und Vollzugsakte aus dem eigenen Wirkungsbereich ausständig seien. Auf alle diese künftigen Maßnahmen beziehe sich die Frage 2. Im Ergebnis bedeute dies, dass der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Graz vom 20.10.2016 auch in diesem Punkt die Bedeutung der Rechtslage maßgeblich verkannt habe. Damit sei aber das Erfordernis des Paragraph 155, Absatz eins,, dass es sich um künftige Maßnahmen und Akte handeln müsse, erfüllt. Wenn in der Bescheidbegründung zahlreiche Maßnahmen dargelegt würden, die von der Stadtgemeinde Graz bereits getroffen worden seien, so sei dies so lange irrelevant, als noch Entscheidungen, Planungen und Vollzugsakte aus dem eigenen Wirkungsbereich ausständig seien. Auf alle diese künftigen Maßnahmen beziehe sich die Frage 2. Im Ergebnis bedeute dies, dass der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Graz vom 20.10.2016 auch in diesem Punkt die Bedeutung der Rechtslage maßgeblich verkannt habe. Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Mit beim Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz am 28.09.2016 eingelangtem Antrag begehrten 10.242 von für die Wahl zum Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz Stimmberechtigten nach § 155 Abs 4 lit. a und § 156 Stmk. VRG die Durchführung einer Volksbefragung zu den folgenden Fragen:Mit beim Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz am 28.09.2016 eingelangtem Antrag begehrten 10.242 von für die Wahl zum Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz Stimmberechtigten nach Paragraph 155, Absatz 4, Litera a und Paragraph 156, Stmk. VRG die Durchführung einer Volksbefragung zu den folgenden Fragen: „1. Wollen Sie den Bau der Mur-Staustufe Graz? 2. Soll die Stadt Graz in ihrem eigenen Wirkungsbereich zum Bau der Mur-Staustufe Graz (‚Murkraftwerk‘) beitragen?“ Dem Antrag wurde eine Antragsliste angeschlossen, auf welcher 16.598 Antragsteller mit ihren Unterschriften ausgewiesen werden.
VRG wurde als Zustellbevollmächtigte, welche die Unterzeichner des Antrags vertritt, C B, Rgasse, G, und als deren Stellvertreter C K, Gk, G, namhaft gemacht.Dem Antrag wurde eine Antragsliste angeschlossen, auf welcher 16.598 Antragsteller mit ihren Unterschriften ausgewiesen werden.
Paragraph 156, Absatz 6, Stmk. VRG wurde als Zustellbevollmächtigte, welche die Unterzeichner des Antrags vertritt, C B, Rgasse, G, und als deren Stellvertreter C K, Gk, G, namhaft gemacht. In der Antragsbegründung wurde ausgeführt: „Die Energie Steiermark plant 600 Meter nördlich der Puntigamer Brücke mit Finanzmitteln von rund 100 Mio. € die Errichtung einer Mur-Staustufe (‚Murkraftwerk‘). Für einen verschwinden geringen Stromertrag von lediglich 0,8% des steirischen Stromverbrauchs müssten für dieses Projekt entlang der Mur massive Eingriffe in den Naturraum, in die Qualität des Wassers und in die Lebensqualität der unmittelbar betroffenen Bevölkerung in Kauf genommen werden. Laut Experten der TU Graz ersetzt die Mur-Staustufe Graz auch keine Atomstrom-Importe. Durch Investitionen in Energie-Effizienz-Maßnahmen kann der prognostizierte Stromertrag der Mur-Staustufe Graz leicht eingespart werden. Die Stadt Graz hat bei diesem Projekt eine wesentliche Rolle, denn für die Realisierung der vorliegenden Pläne müssen u.a. städtische Grundstücke zur Verfügung gestellt, Geh- und Radwege neu verlegt, Stege abgerissen und ein großer Speicherkanal am Murufer errichtet werden. Der Bau der Mur-Staustufe Graz stellt eine weitgehend Veränderung des städtischen Gefüges mit Auswirkungen auf Menschen und Natur dar. Deshalb muss die Grazer Bevölkerung zur Errichtung der Staustufe im Stadtgebiet befragt werden.“ Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 20.10.2016, GZ. Präs-063553/2016/004, wurde der Antrag
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beiden gestellten Fragen für sich und auch in ihrer Gesamtheit nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 156 Abs 2 1. Satz Steiermärkisches Volksrechtegesetz entsprechen würden und sich der Antrag entgegen § 155 Abs 1 Steiermärkisches Volksrechtegesetz nicht auf künftige politische Entscheidungen und Planungen beziehen würde. Zudem sei nicht zu erkennen, ob die Volksbefragung sich auf eine zulässige Angelegenheit richte und sei die Frage 2 inhaltsleer. Auch biete das Steiermärkische Volksrechtegesetz dem Gemeinderat keine Möglichkeit, den als Fragen formulierten Gegenstand einer beantragten Volksbefragung abzuändern. Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 20.10.2016, , GZ. Präs-063553/2016/004, wurde der Antrag
Paragraph 158, Absatz eins, Steiermärkisches Volksrechtegesetz abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beiden gestellten Fragen für sich und auch in ihrer Gesamtheit nicht dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 156, Absatz 2,
UVP-G 2000 unter Vorbehalt des Erwerbs der Rechte – soweit hierfür eine zivilrechtliche Einigung oder deren Ersatz durch Zwangsrechte erforderlich ist – zur Inanspruchnahme der nicht im Eigentum der Energie Steiermark stehenden Grundstücke und zum Eingriff in bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen erteilt.Die UVP-Genehmigung wurde
Paragraph 17, UVP-G 2000 unter Vorbehalt des Erwerbs der Rechte – soweit hierfür eine zivilrechtliche Einigung oder deren Ersatz durch Zwangsrechte erforderlich ist – zur Inanspruchnahme der nicht im Eigentum der Energie Steiermark stehenden Grundstücke und zum Eingriff in bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen erteilt. Festzustellen ist, dass das gegenständliche Kraftwerk von der Murkraftwerk Graz Errichtungs- und Betriebs GmbH, Lg, 8010 Graz, errichtet und betrieben werden soll. Zwischen dieser Firma und der Stadt Graz sowie der Holding Graz-Kommunale Dienstleistungen GmbH, A-Platz, 8010 Graz, wurde ein umfassender Kooperationsvertrag hinsichtlich des gegenständlichen Kraftwerkes abgeschlossen. Dieser Kooperationsvertrag wurde am 22.09.2016 vom Gemeinderat der Stadt Graz genehmigt (GZ: A8-146579/2015-106 und A10/BD-23828/2009-38). In diesem Vertrag erteilten sich die Vertragsparteien wechselseitig die Zustimmung zu den für die vertragsgegenständlichen Projekte erforderlichen Grundstückinanspruchnahmen. Weiters wurden die Kooperationskriterien hinsichtlich Ufermaßnahmen und Begleitmaßnahmen festgelegt, es wurden die Ufermaßnahmen und Begleitmaßnahmen beschrieben und die Kostentragung geregelt, sowie sämtliche Kooperationsmaßnahmen hinsichtlich des zentralen Speicherkanals, welcher im Zuge des Kraftwerkbaus umgesetzt werden muss und welcher auch in der Umweltverträglichkeitserklärung enthalten ist, vereinbart. Der gegenständliche Vertrag ist rechtsgültig und wurde in der Zwischenzeit auch der für die Gültigkeit des Vertrages erforderliche Baubeschluss durch den Bewilligungs-inhaber getroffen. Seitens der Stadt Graz wurden auch, wie im Bescheid der belangten Behörde ausgeführt, die sonst erforderlichen Beschlüsse, die für den Kraftwerksbau erforderlich waren, in den vergangenen Jahren getroffen. Festzustellen ist, dass das gegenständliche Kraftwerk von der Murkraftwerk Graz Errichtungs- und Betriebs GmbH, Lg, 8010 Graz, errichtet und betrieben werden soll. Zwischen dieser Firma und der Stadt Graz sowie der Holding Graz-Kommunale Dienstleistungen GmbH, A-Platz, 8010 Graz, wurde ein umfassender Kooperationsvertrag hinsichtlich des gegenständlichen Kraftwerkes abgeschlossen. Dieser Kooperationsvertrag wurde am 22.09.2016 vom Gemeinderat der Stadt Graz genehmigt (GZ: A8-146579/2015-106 und A10/BD-23828/2009-38). In diesem Vertrag erteilten sich die Vertragsparteien wechselseitig die Zustimmung zu den für die vertragsgegenständlichen Projekte erforderlichen Grundstückinanspruchnahmen. Weiters wurden die Kooperationskriterien hinsichtlich Ufermaßnahmen und Begleitmaßnahmen festgelegt, es wurden die Ufermaßnahmen und Begleitmaßnahmen beschrieben und die Kostentragung geregelt, sowie sämtliche Kooperationsmaßnahmen hinsichtlich des zentralen Speicherkanals, welcher im Zuge des Kraftwerkbaus umgesetzt werden muss und welcher auch in der Umweltverträglichkeitserklärung enthalten ist, vereinbart. Der gegenständliche Vertrag ist rechtsgültig und wurde in der Zwischenzeit auch der für die Gültigkeit des Vertrages erforderliche Baubeschluss durch den Bewilligungs-, inhaber getroffen. Seitens der Stadt Graz wurden auch, wie im Bescheid der belangten Behörde ausgeführt, die sonst erforderlichen Beschlüsse, die für den Kraftwerksbau erforderlich waren, in den vergangenen Jahren getroffen. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen und den veröffentlichen Beschlüssen des Gemeinderates der Stadt Graz. Diese Beschlüsse und Verträge sind bei der Stadt Graz von jedermann einsehbar und wurden auch im Internet veröffentlicht. Die Genehmigungen für den Bau des Kraftwerkes liegen rechtskräftig vor und es wurden auch die entsprechenden zivilgerichtlichen Vereinbarungen mit der Stadt Graz getroffen. Mit dem Bau wurde in der Zwischenzeit bereits begonnen. Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG normiert, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG normiert, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Art. 117 B-VG:Artikel 117, B-VG:
VRG im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde liegen müssen, weil nach durchgeführter Volksbefragung das Ergebnis der Volksbefragung zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde zu machen ist. Somit kann eine Volksbefragung nur über eine Angelegenheit durchgeführt werden, für die ein Gemeindeorgan zuständig ist. Dies ist aber bei der Baudurchführung durch ein privates Unternehmen nicht der Fall. Außerdem ist aufgrund der Fragestellung nicht einmal klar, welches Organ für die Beratung und Entscheidung über die Fragestellung zuständig sein soll. Künftige politische Entscheidungen und Planungen sowie Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich sind schon nach dem Wortlaut solche, die noch nicht abgeschlossen sind. Schon nach den Materialien soll das Instrument der Volksbefragung eine „Orientierungshilfe“ für die zuständigen Organe sein und zieht keine Verpflichtung nach sich, die verlangten Maßnahmen zu setzen (Erläuterung RV BlgStL EZ 1076/1, 4), woraus sich ergibt, dass es sich um nicht bereits abgeschlossene Maßnahmen handeln muss. Auf diese Sach- und Rechtslage wird weder in der Beschwerde noch im Gutachten von Univ.-Prof. DDr. M eingegangen. Es wurde auch nicht dargestellt, in welcher Weise die Stadt Graz noch tätig werden könnte. Sämtliche Entscheidungen der Stadt Graz wurden vor dem 28.09.2016 (Zeitpunkt der Antragstellung) getroffen. Diesbezüglich ist auch anzuführen, dass selbstverständlich die politischen Entscheidungen und Planungen
Paragraph 155, Absatz eins, Stmk. VRG im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde liegen müssen, weil nach durchgeführter Volksbefragung das Ergebnis der Volksbefragung zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde zu machen ist. Somit kann eine Volksbefragung nur über eine Angelegenheit durchgeführt werden, für die ein Gemeindeorgan zuständig ist. Dies ist aber bei der Baudurchführung durch ein privates Unternehmen nicht der Fall. Außerdem ist aufgrund der Fragestellung nicht einmal klar, welches Organ für die Beratung und Entscheidung über die Fragestellung zuständig sein soll. Künftige politische Entscheidungen und Planungen sowie Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich sind schon nach dem Wortlaut solche, die noch nicht abgeschlossen sind. Schon nach den Materialien soll das Instrument der Volksbefragung eine „Orientierungshilfe“ für die zuständigen Organe sein und zieht keine Verpflichtung nach sich, die verlangten Maßnahmen zu setzen (Erläuterung Regierungsvorlage BlgStL EZ 1076/1, 4), woraus sich ergibt, dass es sich um nicht bereits abgeschlossene Maßnahmen handeln muss. Hinsichtlich der Fragestellungen, insbesondere der Klarheit und Eindeutigkeit der Fragen, ist auszuführen, dass in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich hohe Anforderungen an die Klarheit der Fragestellung gestellt werden.
VRG ist „der Gegenstand der Volksbefragung als Frage möglichst kurz und eindeutig zu formulieren und eine Gliederung der Frage in mehrere Unterfragen zulässig“. Weiters müssen die Fragen mit ja oder nein oder durch Zustimmung zu einer oder mehreren Entscheidungsmöglichkeiten beantwortet werden können. Im gegenständlichen Fall wurde nicht eine Frage, wie gesetzlich vorgesehen, sondern zwei Fragen gestellt, die noch dazu widersprüchlich und somit nicht eindeutig sind. Wie die belangte Behörde richtig ausführt, käme es zu einem nicht nachvollziehbaren Widerspruch und zu keinem verwertbaren Ergebnis, wenn von befragten Bürgern die erste Frage („Wollen Sie den Bau der Mur-Staustufe Graz?“) mit nein beantwortet werden würde und die zweite Frage [„Soll die Stadt Graz in ihrem eigenen Wirkungsbereich zum Bau der Mur-Staustufe Graz (‚Murkraftwerk‘) beitragen?“] mit ja beantwortet werden würde. Ein derartiges Befragungsergebnis wäre für den Gemeinderat unverständlich und widersprüchlich. Einrichtungen der Demokratie erfordern, dass das Substrat dessen, was den Wahlberechtigen zur Entscheidung vorgelegt wird, klar und eindeutig ist, damit Manipulationen hintangehalten und Missverständnisse soweit wie möglich ausgeschlossen werden können.Hinsichtlich der Fragestellungen, insbesondere der Klarheit und Eindeutigkeit der Fragen, ist auszuführen, dass in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich hohe Anforderungen an die Klarheit der Fragestellung gestellt werden.
Paragraph 156, Absatz 2, Stmk. VRG ist „der Gegenstand der Volksbefragung als Frage möglichst kurz und eindeutig zu formulieren und eine Gliederung der Frage in mehrere Unterfragen zulässig“. Weiters müssen die Fragen mit ja oder nein oder durch Zustimmung zu einer oder mehreren Entscheidungsmöglichkeiten beantwortet werden können. Im gegenständlichen Fall wurde nicht eine Frage, wie gesetzlich vorgesehen, sondern zwei Fragen gestellt, die noch dazu widersprüchlich und somit nicht eindeutig sind. Wie die belangte Behörde richtig ausführt, käme es zu einem nicht nachvollziehbaren Widerspruch und zu keinem verwertbaren Ergebnis, wenn von befragten Bürgern die erste Frage („Wollen Sie den Bau der Mur-Staustufe Graz?“) mit nein beantwortet werden würde und die zweite Frage [„Soll die Stadt Graz in ihrem eigenen Wirkungsbereich zum Bau der Mur-Staustufe Graz (‚Murkraftwerk‘) beitragen?“] mit ja beantwortet werden würde. Ein derartiges Befragungsergebnis wäre für den Gemeinderat unverständlich und widersprüchlich. Einrichtungen der Demokratie erfordern, dass das Substrat dessen, was den Wahlberechtigen zur Entscheidung vorgelegt wird, klar und eindeutig ist, damit Manipulationen hintangehalten und Missverständnisse soweit wie möglich ausgeschlossen werden können. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung Verfassungssammlung 15.816/2000 bei der Prüfung einer Volksbefragung in der Stadt Graz den Zweck der „Erforschung des Willens der Gemeindebürger“ für die Auslegung der Fragestellung in den Mittelpunkt gestellt. Dabei hat er – nicht nur bezogen auf den konkreten Fall, wie von Prof. M und in der Beschwerde ausgeführt, sondern allgemein – festgehalten, dass das „Substrat dessen, was den Wahlberechtigten zur Entscheidung vorgelegt wird (sei es nun ein Gesetzesantrag, ein Gesetzesbeschluss oder eine Frage) klar und eindeutig“ sein muss. Ob eine Fragestellung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und geeignet ist, der Erforschung des Willens der Gemeindebürger zu dienen, könne „nur im Zusammenhang mit einer konkreten Problemstellung und der dazu formulierten Frage beurteilt werden“. Eine unklare Frage ist nach dieser Entscheidung unzulässig und verstößt gegen § 156 Abs 2 Stmk. VRG. In dieser Entscheidung kommt somit klar zum Ausdruck, dass allein die Frage im Fall der positiven Entscheidung allein
VRG über den Antrag (ohne die Begründung des Antrags) dem stimmberechtigten Bürger vorgelegt wird (§ 156 Abs 2 – Frage als „Gegenstand der Volksbefragung“ in Verbindung mit § 159 Abs 2 lit. a Stmk. VRG). Daraus folgt, dass die Frage klar und eindeutig sein und in Zusammenhang mit einer konkreten Problemstellung stehen muss [vgl. auch Kolonowits, Problem der zulässigen Fragestellung bei Volksbefragungen – am Beispiel der geforderten Volksbefragung zur Ausweitung des „Parkpickerls“ in Wien, in FS Berka
Paragraph 158, Stmk. VRG über den Antrag (ohne die Begründung des Antrags) dem stimmberechtigten Bürger vorgelegt wird (Paragraph 156, Absatz 2, – Frage als „Gegenstand der Volksbefragung“ in Verbindung mit , Paragraph 159, Absatz 2, Litera a, Stmk. VRG). Daraus folgt, dass die Frage klar und eindeutig sein und in Zusammenhang mit einer konkreten Problemstellung stehen muss [vgl. auch Kolonowits, Problem der zulässigen Fragestellung bei Volksbefragungen – am Beispiel der geforderten Volksbefragung zur Ausweitung des „Parkpickerls“ in Wien, in FS Berka
GVG trotz Parteienantrages abgesehen werden, da der Sachverhalt geklärt ist und nach der Aktenlage nur Rechtsfragen strittig sind. Von der mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz Parteienantrages abgesehen werden, da der Sachverhalt geklärt ist und nach der Aktenlage nur Rechtsfragen strittig sind. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu II.): Zu römisch zwei.): Die Beschwerde von Herrn C K als Vertreter der Zustellungsbevollmächtigten war unzulässig und daher zurückzuweisen.
Abs 1 Z 1 B-VG kann derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung für die Berechtigung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde zu erheben, ist die Möglichkeit durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt zu sein. Im Beschwerdefall richtet sich der angefochtene Bescheid an C B als Zustellungsbevollmächtigte und ist nur diese, wie auch die Zustellverfügung zeigt, Adressat des angefochtenen Bescheides. Ein ausdrücklich an den Bevollmächtigten gerichteter Bescheid kann nur von diesem als Bevollmächtigter bekämpft werden. Entscheidend ist somit, dass sich der angefochtene Bescheid an C B als Zustellungsbevollmächtigte richtete (vgl. VwGH vom 24.10.2013, Zl.: 2013/01/0126). Im Beschwerdefall richtet sich der angefochtene Bescheid an C B als Zustellungsbevollmächtigte und ist nur diese, wie auch die Zustellverfügung zeigt, Adressat des angefochtenen Bescheides. Ein ausdrücklich an den Bevollmächtigten gerichteter Bescheid kann nur von diesem als Bevollmächtigter bekämpft werden. Entscheidend ist somit, dass sich der angefochtene Bescheid an C B als Zustellungsbevollmächtigte richtete vergleiche VwGH vom 24.10.2013, , Zl.: 2013/01/0126). Zu I.)Zu römisch eins.) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu II.):Zu römisch zwei.): Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.18.3300.2016
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