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{'item': 'LVwG 50.14-2964/2016'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 13Art. 130§ 50§ 24§ 19§ 40

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlLVwG 50.14-2964/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde vom 27.11.2015 römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde vom 27.11.2015 s t a t t g e g e b e n und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem Bauansuchen vom 23.03.2015 stellte Frau P K (im Folgenden Beschwerdeführerin) das Ansuchen um Dachgeschossausbaus mit Gaupe bei einem bereits bestehenden Gebäude auf dem Grundstück Nr. X, EZ X, KG W, mit der Adresse G, Lstraße. Mit dem Bauansuchen vom 23.03.2015 stellte Frau P K (im Folgenden Beschwerdeführerin) das Ansuchen um Dachgeschossausbaus mit Gaupe bei einem bereits bestehenden Gebäude auf dem Grundstück Nr. römisch zehn, EZ römisch zehn, KG W, mit der Adresse G, Lstraße. Mit Schreiben vom 24.09.2015 erteilte die Baubehörde der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG mit folgendem auszugsweisen Inhalt:Mit Schreiben vom 24.09.2015 erteilte die Baubehörde der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit folgendem auszugsweisen Inhalt: „

den Bestimmungen der §§ 22 und 23 des Stmk. Baugesetzes sind einem Ansuchen um Baubewilligung Unterlagen anzuschließen bzw. haben die Projektunterlagen diverse Angaben zu enthalten.„

den Bestimmungen der Paragraphen 22 und 23 des Stmk. Baugesetzes sind einem Ansuchen um Baubewilligung Unterlagen anzuschließen bzw. haben die Projektunterlagen diverse Angaben zu enthalten. Folgende Unterlagen sind Ihrem Bauansuchen jedoch nicht angeschlossen und sind daher nachzureichen bzw. folgende Angaben sind nicht darin enthalten und zu ergänzen: - Der in den Plänen dargestellte Bestand entspricht nicht den letztbewilligten Plänen die mit den Bescheiden A17-K-19.869/5-83 vom 24.03.1983 und A10/3-KII-16146/78-7 vom 25.02.1986 für eine plan- und beschreibungsgemäße Errichtung bewilligt wurden. Der in den Plänen dargestellte Bestand entspricht nicht den letztbewilligten , Plänen die mit den Bescheiden A17-K-19.869/5-83 vom 24.03.1983 und , A10/3-KII-16146/78-7 vom 25.02.1986 für eine plan- und beschreibungsgemäße Errichtung bewilligt wurden. - Die Darstellung der Hauskanalanlage ist unvollständig, nicht richtig dargestellt bzw. entspricht der Bestand nicht der genehmigten Kanalanlage von 1987. - Bauplatzeignung (§ 5 Stmk. BauG) fehlt.Bauplatzeignung (Paragraph 5, Stmk. BauG) fehlt. - Der Antragsgegenstand ist gegebenenfalls zu korrigieren bzw. zu ergänzen. - Die Versickerungsberechnung und der beigelegte Energieausweis sind nicht unterfertigt. - Für den Entfall des

OIB RL4

(2011)unter Punkt 2.1.4 verlangten Liftes bzw. den Entfall der laut § 89 Stmk. Baugesetz verlangten Pflichtabstellplätze ist im Antragsgegenstand anzusuchen.Für den Entfall des

OIB RL4

(2011)unter Punkt 2.1.4 verlangten Liftes bzw. den Entfall der laut Paragraph 89, Stmk. Baugesetz verlangten Pflichtabstellplätze ist im Antragsgegenstand anzusuchen. - In der Baubeschreibung wurde ein „Aufzug optional“ beschrieben??? und Abstellflächen für 15 PKW beschrieben, in den Plänen aber nur 11 Abstellplätze dargestellt??? - Ein Belichtungsnachweis

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(2011)

Punkt 9 und eine nachvollziehbare Berechnung der Dichte bzw. der Bruttogeschoßflächen sind dem Ansuchen anzuschließen. - Die Farbe der Fassade ist bekannt zu geben. - Die Fläche des Kinderspielplatzes ist nicht bemaßt (m²). - Die Entwässerung bzw. der PKW Abstellplätze ist nicht dargestellt. - Die Gebäudetreppen sind unter Berücksichtigung der OIB RL4

(2011)Punkt 3.2.2 zu codieren. - Die Geländer auf den Laubengängen sind in den Grundrissen nicht dargestellt. - Flugdach Bestand?“ Die Baubehörde setzte der Beschwerdeführerin eine Frist von drei Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrages, innerhalb der die geforderten Unterlagen nachzureichen waren. Der Verbesserungsauftrag wurde am 28.09.2015 von der Beschwerdeführerin übernommen. Mit Eingabe vom 19.10.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin, die Frist um vier Wochen zu erstrecken. Mit E-Mail vom 22.10.2015 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass dem Fristerstreckungsantrag nicht stattgegeben wird. Mit dem nunmehr bekämpften Zurückweisungsbescheid vom 21.10.2015 wurde das von der Beschwerdeführerin angesuchte Vorhaben

§ 13Abs 3 AVG i

Vm § 22 Steiermärkisches Baugesetz 1995, idF LGBl. Nr. 75/2015 zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Bauwerberin die seitens der Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 24.09.2015 geforderten Unterlagen zum Bauvorhaben nicht fristgerecht vorgelegt hätte, weshalb das Bauansuchen hätte zurückgewiesen werden müssen. Dem Auftrag auf Fristerstreckung wurde mit der Begründung, dass die fehlenden Unterlagen ohnedies schon bei Einreichung des Bauansuchens hätten vorgelegt werden müssen, nicht stattgegeben. Mit dem nunmehr bekämpften Zurückweisungsbescheid vom 21.10.2015 wurde das von der Beschwerdeführerin angesuchte Vorhaben

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Steiermärkisches Baugesetz 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015, zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Bauwerberin die seitens der Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 24.09.2015 geforderten Unterlagen zum Bauvorhaben nicht fristgerecht vorgelegt hätte, weshalb das Bauansuchen hätte zurückgewiesen werden müssen. Dem Auftrag auf Fristerstreckung wurde mit der Begründung, dass die fehlenden Unterlagen ohnedies schon bei Einreichung des Bauansuchens hätten vorgelegt werden müssen, nicht stattgegeben. II. Beschwerderömisch zwei. Beschwerde Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R K, fristgerecht Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde, dass aus dem bekämpften Bescheid nicht im Detail hervorgehe, welche Unterlagen fehlen würden. In einem parallel zum gegenständlichen Bauverfahren laufenden Bauakt seien die ursprünglich eingebrachten Pläne im Zuge einer Bauverhandlung vom 14.10.2015 gegen vereinfachte Pläne ausgetauscht worden und habe es die belangte Behörde jedoch verabsäumt, einen konkreten Vorhalt zu machen, warum auch die nunmehr abermals vorgelegten Pläne nicht ihren Vorstellungen entsprechen. Schon allein darin liege eine Verletzung des Parteiengehörs, denn die Beschwerdeführerin hätte – sofern die belangte Behörde die noch bestehenden „Restmängel“ klar dargelegt hätte – entscheiden können, ob sie diese Mängel als solche akzeptiere und allenfalls behebe, oder aber klären lasse, in welchen Ausmaß überhaupt noch zusätzliche Unterlagen seitens der Behörde gefordert werden dürften. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin an, die belangte Behörde könne nicht nach freiem Ermessen beliebige Unterlagen in einem Ausmaß wie es für ein Großprojekt allenfalls erforderlich wäre, für einen marginalen Dachbodenausbau fordern. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Unterlagen ohnedies bereits mehrfach in zahlreichen anhängigen Bauverfahren vorgelegt. Die Beschwerdeführerin vertritt die Rechtsansicht, dass Unterlagen, welche während eines anhängigen Bauverfahrens oder gar schon zuvor in Altakten bereits vorgelegt worden sind, für jedes weitere, auch neu eröffnete Bauverfahren, als beigebracht im Sinne des § 22 Stmk. BauG gelten. Die belangte Behörde könne also nicht fordern, dass für jeden Antrag sämtliche Beilagen abermals vorgelegt werden müssen. Ein derartiges Abfordern von Unterlagen, um dem Konsenswerber Aufwände zu erzeugen und das Verfahren zu verlängern, sei per se rechtswidrig. Im Hinblick auf die Ablehnung des Fristerstreckungsantrages brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei denkunmöglich, anzunehmen, ein Antragsteller müsse sämtliche Unterlagen von vorne herein, also bereits zum Zeitpunkt des Bauansuchens, parat halten. Daher hätte dem Fristerstreckungsantrag stattgegeben werden müssen.Die Beschwerdeführerin vertritt die Rechtsansicht, dass Unterlagen, welche während eines anhängigen Bauverfahrens oder gar schon zuvor in Altakten bereits vorgelegt worden sind, für jedes weitere, auch neu eröffnete Bauverfahren, als beigebracht im Sinne des Paragraph 22, Stmk. BauG gelten. Die belangte Behörde könne also nicht fordern, dass für jeden Antrag sämtliche Beilagen abermals vorgelegt werden müssen. Ein derartiges Abfordern von Unterlagen, um dem Konsenswerber Aufwände zu erzeugen und das Verfahren zu verlängern, sei per se rechtswidrig. Im Hinblick auf die Ablehnung des Fristerstreckungsantrages brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei denkunmöglich, anzunehmen, ein Antragsteller müsse sämtliche Unterlagen von vorne herein, also bereits zum Zeitpunkt des Bauansuchens, parat halten. Daher hätte dem Fristerstreckungsantrag stattgegeben werden müssen. Die belangte Behörde habe es gegenständlich auch unterlassen ihrer Anleitungspflicht nachzukommen. Sie hätte der Beschwerdeführerin – insbesondere nach Einbringung der neuen vereinfachten Pläne in einem parallelen Bauverfahren – offen legen müssen, welche konkreten Unterlagen nun noch benötigt werden. Abschließend wurden in der Beschwerde – im Zuge einer Auflistung der durch den bekämpften Bescheid verletzten Rechte der Beschwerdeführerin – weitere Gründe genannt, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Die Beschwerdeführerin begehrte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. III. Das Landesverwaltungsgericht für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:römisch drei. Das Landesverwaltungsgericht für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Die Verwaltungsgerichte erkennen

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechts-widrigkeit.

§ 50Vw

GVG in der Zusammenschau mit § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen unter anderem dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Die Verwaltungsgerichte erkennen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechts-widrigkeit.

Paragraph 50, VwGVG in der Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen unter anderem dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Beschwerdegegenstand auf die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung des Bauansuchens

§ 13Abs 3 AVG.

Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Beschwerdegegenstand auf die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung des Bauansuchens

Paragraph 13, Absatz 3, AVG.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn – wie hier – die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn – wie hier – die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 19Stmk. Bau

G sind, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt, Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen bewilligungspflichtig. Darunter fällt demgemäß auch der gegenständliche Dachgeschossausbau.

Paragraph 19, Stmk. BauG sind, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt, Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen bewilligungspflichtig. Darunter fällt demgemäß auch der gegenständliche Dachgeschossausbau.

§ 13

Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. IV. Anhand der Aktenlage werden unter Einbezug der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes für die Steiermark zu GZ: 50.17-4981/2014-18 folgende Feststellungen getroffen: römisch vier. Anhand der Aktenlage werden unter Einbezug der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes für die Steiermark zu GZ: 50.17-4981/2014-18 folgende Feststellungen getroffen: Mit Bauansuchen vom 23.03.2015 hat die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Baubewilligung für den Dachgeschossausbau mit Gaupe an dem bereits bestehenden Gebäude auf dem Grundstück Nr. X, EZ X, KG W, angesucht. Mit Bauansuchen vom 23.03.2015 hat die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Baubewilligung für den Dachgeschossausbau mit Gaupe an dem bereits bestehenden Gebäude auf dem Grundstück Nr. römisch zehn, EZ römisch zehn, KG W, angesucht. Zu diesem Gebäude war zu GZ: 50.17-4981/2014 bereits ein Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängig. Inhalt dieses Verfahrens war die Feststellung des rechtmäßigen Bestandes des Dachgeschosses. Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen gelangte das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 14.04.2015 zur Feststellung, dass das Dachgeschoss kein rechtmäßiger Bestand

§ 40Stmk. Bau

G, LGBl. Nr. 59/1995 ist, und auch nachträglich für das Dachgeschoß keine Baubewilligung erteilt worden ist. Zu diesem Gebäude war zu GZ: 50.17-4981/2014 bereits ein Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängig. Inhalt dieses Verfahrens war die Feststellung des rechtmäßigen Bestandes des Dachgeschosses. Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen gelangte das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 14.04.2015 zur Feststellung, dass das Dachgeschoss kein rechtmäßiger Bestand

Paragraph 40, Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, ist, und auch nachträglich für das Dachgeschoß keine Baubewilligung erteilt worden ist. Dass auch die belangte Behörde von einem fehlenden Baukonsens, das bestehende Dachgeschoß betreffend, ausgegangen ist, ergibt sich aus dem Verbesserungs-auftrag, erster Spiegelstrich, in dem darauf hingewiesen worden ist, dass der in den Plänen dargestellte Bestand nicht den letztbewilligten Plänen die mit den Bescheiden A17-K-19.869/5-83 vom 24.03.1983 und A10/3-KII-16146/78-7 vom 25.02.1986 für eine plan- und beschreibungsgemäße Errichtung bewilligt wurden, entspricht. Dass auch die belangte Behörde von einem fehlenden Baukonsens, das bestehende Dachgeschoß betreffend, ausgegangen ist, ergibt sich aus dem Verbesserungs-, auftrag, erster Spiegelstrich, in dem darauf hingewiesen worden ist, dass der in den Plänen dargestellte Bestand nicht den letztbewilligten Plänen die mit den Bescheiden A17-K-19.869/5-83 vom 24.03.1983 und A10/3-KII-16146/78-7 vom 25.02.1986 für eine plan- und beschreibungsgemäße Errichtung bewilligt wurden, entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann jedoch nur ein Zu- bzw. Umbau eines Gebäudes bewilligt werden, für das eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, bzw. für welches von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen ist (VwGH 20.06.2001, 99/06/0130).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann jedoch nur ein Zu- bzw. Umbau eines Gebäudes bewilligt werden, für das eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, bzw. für welches von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen ist , (VwGH 20.06.2001, 99/06/0130). Nachdem bereits diese Grundvoraussetzung für eine Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens (konsensgemäßer Bestand) fehlt, erweist sich der Bauantrag als aussichtslos. Eine Genehmigung des beantragten Ausbaus des Dachgeschosses ist selbst nach einer allenfalls möglichen Behebung der von der Behörde im Verbesserungsauftrag aufgelisteten Mängel auszuschließen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verbesserungsauftrag bei offenkundiger Aussichtslosigkeit des Antrages selbst nicht erforderlich, wenn also die Stattgabe des Antrages selbst nach (möglicher) Behebung der Mängel auszuschließen ist (VwGH 08.09.1998, 98/08/0239; 28.09.2010, 2010/05/0123). Daraus folgt, dass hier die Voraussetzungen für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages (Verbesserungsfähigkeit des Bauansuchens mit Blick auf Genehmigungsfähigkeit) nicht vorgelegen sind. Daher kann auch die Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages durch die Bauwerberin nicht zu einer Zurückweisung des Bauansuchens

§ 13Abs 3 AVG führen.

Vielmehr hätte die belangte Behörde das Bauansuchen aufgrund seiner (derzeitigen) Aussichtslosigkeit abweisen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verbesserungsauftrag bei offenkundiger Aussichtslosigkeit des Antrages selbst nicht erforderlich, wenn also die Stattgabe des Antrages selbst nach (möglicher) Behebung der Mängel auszuschließen ist (VwGH 08.09.1998, 98/08/0239; 28.09.2010, 2010/05/0123). Daraus folgt, dass hier die Voraussetzungen für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages (Verbesserungsfähigkeit des Bauansuchens mit Blick auf Genehmigungsfähigkeit) nicht vorgelegen sind. Daher kann auch die Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages durch die Bauwerberin nicht zu einer Zurückweisung des Bauansuchens

Paragraph 13, Absatz 3, AVG führen. Vielmehr hätte die belangte Behörde das Bauansuchen aufgrund seiner (derzeitigen) Aussichtslosigkeit abweisen müssen. Bei der bestehenden Sach- und Rechtslage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen. Es sei jedoch noch darauf hinzuweisen, dass der Verpflichtung einer Partei zur Vorlage von Unterlagen in einem bestimmten Verfahren nur dann entsprochen wird, wenn der Baubehörde die Unterlagen erkennbar zu diesem Verfahren vorgelegt werden. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Behörde Nachforschungen anzustellen hat, ob die in einem bestimmten Bauverfahren benötigten Unterlagen allenfalls in einem anderen Bauakt vorhanden sind, ist verfehlt (vgl. VwGH 19.10.1992, 91/10/0122; 02.12.1983, 83/04/0216). Auch die Rechtsansicht, wonach ein Bauwerber nicht dazu verpflichtet wäre, sämtliche Unterlagen bereits mit dem Bauansuchen vorzulegen, ist im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung verfehlt. Eine Fristsetzung

§ 13

Abs 3 AVG zur Behebung von Mängeln dient nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen. Die gesetzte Frist muss daher zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Unterlagen angemessen sein (vgl. VwGH 01.04.2008, 2007/06/028).Bei der bestehenden Sach- und Rechtslage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen. Es sei jedoch noch darauf hinzuweisen, dass der Verpflichtung einer Partei zur Vorlage von Unterlagen in einem bestimmten Verfahren nur dann entsprochen wird, wenn der Baubehörde die Unterlagen erkennbar zu diesem Verfahren vorgelegt werden. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Behörde Nachforschungen anzustellen hat, ob die in einem bestimmten Bauverfahren benötigten Unterlagen allenfalls in einem anderen Bauakt vorhanden sind, ist verfehlt vergleiche VwGH 19.10.1992, 91/10/0122; 02.12.1983, 83/04/0216). Auch die Rechtsansicht, wonach ein Bauwerber nicht dazu verpflichtet wäre, sämtliche Unterlagen bereits mit dem Bauansuchen vorzulegen, ist im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung verfehlt. Eine Fristsetzung

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Behebung von Mängeln dient nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen. Die gesetzte Frist muss daher zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Unterlagen angemessen sein vergleiche VwGH 01.04.2008, 2007/06/028). Es war der bekämpfte Bescheid zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.14.2964.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.