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{'item': 'LVwG 30.15-2392/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlLVwG 30.15-2392/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn D K, geb. xx, vertreten durch G & K Rechtsanwälte OG, Gstraße, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 19.07.2016, GZ: SST-149596/2015, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. (Zum Entfall des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren siehe Seite 22 der Begründung) II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt neu gefasst und gleichzeitig eingeschränkt: Herr D K, geb. am xx, hat es 1.) als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereins „N G“, mit dem Sitz in G, Rstraße, zumindest im Zeitraum von 21.05.2014 bis 18.12.2014 zu verantworten, dass am Standort M, J, ein Waldkindergarten mit zumindest elf Kindern betrieben wurde sowie 2.) als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufener unbeschränkt haftender Gesellschafter der „N G OG“, mit dem Sitz in G-K, J, im Zeitraum 14.10.2015 bis zumindest 08.04.2016 zu verantworten, dass am genannten Standort ein Waldkindergarten mit zehn bis zumindest 13 Kindern betrieben wurde, als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufener unbeschränkt haftender Gesellschafter der „N G OG“, mit dem Sitz in G-K, J, im Zeitraum 14.10.2015 bis zumindest 08.04.2016 zu verantworten, dass am genannten Standort ein Waldkindergarten mit zehn bis zumindest 13 Kindern betrieben wurde, obwohl für diesen Kindergarten keine Genehmigung nach dem Steiermärkischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz vorliegt. Er hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1.) und 2.) jeweils § 36 Abs 1 iVm § 52 Abs 1 Z 1 StKBBG, LGBl. Nr. 22/2000, idF LGBl Nr. 23/20161.) und 2.) jeweils Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, StKBBG, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2000,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2016, Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über ihn folgende Verwaltungsstrafen verhängt: 1.) und 2.) je € 100,00 Gemäß § 52 Abs 1 iVm Abs 3 StKBBG idgF LGBl. Nr. 23/2016 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 5 Stunden gemäß § 16 VStG).Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, StKBBG idgF Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2016, (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 5 Stunden gemäß Paragraph 16, VStG). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer mit nachstehendem Spruch eine Übertretung des § 52 StKBBG zur Last gelegt und dafür eine Geldstrafe von € 200,00 verhängt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer mit nachstehendem Spruch eine Übertretung des Paragraph 52, StKBBG zur Last gelegt und dafür eine Geldstrafe von € 200,00 verhängt: „Herr D K, geb. am xx, hat es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ

  1. des Vereines „N G“ mit dem Sitz in G, Rstraße, zu verantworten, dass zumindest am 21.05.2014 am angeführten Standort ein Waldkindergarten mit zumindest 11 Kindern vom genannten Verein betrieben wurde,
  2. der „N G OG“ mit dem Sitz in G-K, J, zu verantworten, dass zumindest am 13.11.2015 am angeführten Standort ein Waldkindergarten mit zumindest 10 Kindern, am 04.03.2016 mit zumindest 10 Kindern und am 08.04.2016 mit zumindest 13 Kindern von der genannten OG betrieben wurde, obwohl für diesen Kindergarten keine Genehmigung nach dem Stmk. Kinderbildungs- und betreuungsgesetz vorliegt.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird eingewendet, das Gesetz enthalte keine konkrete Legaldefinition von Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindergärten. Insbesondere mangle es an einer Abgrenzung zu flexiblen Kinderbetreuungseinrichtungen, wie sie etwa in Einkaufszentren „Flexiblen Gruppen“, etc., angeboten werde. Es mangle dem gegenständlichen Gesetz daher an einer ausreichenden Determinierung gemäß Art. 18 Abs 1 B-VG als Voraussetzung für eine Bestrafung. Des Weiteren habe die Behörde keine Feststellungen darüber getroffen, von welchem Rechtssubjekt der „Kindergarten“ zu welchem Zeitpunkt tatsächlich betrieben wurde bzw. werde. Es handle sich beim gegenständlichen „Waldkindergarten“ nicht um einen Kindergarten im Sinne des StKBBG, sondern um eine flexible Kindergruppe, in welcher die Kinder nach den Vorstellungen der Eltern jederzeit an- und abgemeldet werden können und auch keine fixen Anwesenheitszeiten eingehalten werden müssen. Die typische Infrastruktur eines Kindergartens, zum Beispiel ein Gruppenraum oder eine Teeküche, seien nicht vorhanden. Die von den Eltern geleisteten Beiträge seien bloß als Mitgliedsbeiträge zu qualifizieren. Bei der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Interpretation des Gesetzes handle es sich zumindest um eine vertretbare Rechtsansicht und sei das Verschulden daher als gering zu qualifizieren, weshalb jedenfalls die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe vorliegen würden. Selbst wenn das Gericht davon ausgehen würde, dass eine Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne des StKBBG vorliege, sei gegen den Schutzzweck des Gesetzes nicht verstoßen worden, da die betreuten Kinder auf Grund des dem „Waldkindergarten“ zugrundeliegenden Betreuungskonzeptes bestmöglich betreut würden. Beantragt werde die Einvernahme der Zeugen E W, M K und M G-V sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers. Mit weiterem Schriftsatz vom 16.01.2017 wurde eingeräumt, es sei zwar richtig, dass Betreuungszeiten vorgegeben seien, welche jedoch von den Kindern bzw. den Eltern frei in Anspruch genommen werden können, wobei es allerdings richtig sei, dass viele Kinder regelmäßig betreut würden, jedoch sei dies nicht zwingend der Fall. Das Referat Kinderbildung und Kinderbetreuung beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung habe die vom Beschwerdeführer mehrfach gewünschte Legaldefinition der „Flexiblen Gruppe“ nicht erteilt und werde zu diesem Beweisthema die zeugenschaftliche Befragung des zuständigen Referenten Mag. F S beantragt. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Eltern der betreuten Kinder bei der Stadt Graz einen Antrag auf Förderung der Betreuungskosten stellen können und absolviere derzeit eine Schülerin der Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik für Steiermark mit Bewilligung des Landesschulrates ein Praktikum im „Waldkindergarten“, was ebenfalls für die Gesetzeskonformität der gegenständlichen Einrichtung spreche. Als weitere Zeugen würden Mag. N L, D S, Mag. S C und Mag. jur. K C beantragt und in rechtlicher Hinsicht abschließend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auch in seinem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit beeinträchtigt erachte, da eine Genehmigung des gegenständlichen „Waldkindergartens“ bzw. der „Flexiblen Gruppe“ nach den Bestimmungen des StKBBG nicht möglich sei.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird eingewendet, das Gesetz enthalte keine konkrete Legaldefinition von Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindergärten. Insbesondere mangle es an einer Abgrenzung zu flexiblen Kinderbetreuungseinrichtungen, wie sie etwa in Einkaufszentren „Flexiblen Gruppen“, etc., angeboten werde. Es mangle dem gegenständlichen Gesetz daher an einer ausreichenden Determinierung gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG als Voraussetzung für eine Bestrafung. Des Weiteren habe die Behörde keine Feststellungen darüber getroffen, von welchem Rechtssubjekt der „Kindergarten“ zu welchem Zeitpunkt tatsächlich betrieben wurde bzw. werde. Es handle sich beim gegenständlichen „Waldkindergarten“ nicht um einen Kindergarten im Sinne des StKBBG, sondern um eine flexible Kindergruppe, in welcher die Kinder nach den Vorstellungen der Eltern jederzeit an- und abgemeldet werden können und auch keine fixen Anwesenheitszeiten eingehalten werden müssen. Die typische Infrastruktur eines Kindergartens, zum Beispiel ein Gruppenraum oder eine Teeküche, seien nicht vorhanden. Die von den Eltern geleisteten Beiträge seien bloß als Mitgliedsbeiträge zu qualifizieren. Bei der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Interpretation des Gesetzes handle es sich zumindest um eine vertretbare Rechtsansicht und sei das Verschulden daher als gering zu qualifizieren, weshalb jedenfalls die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe vorliegen würden. Selbst wenn das Gericht davon ausgehen würde, dass eine Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne des StKBBG vorliege, sei gegen den Schutzzweck des Gesetzes nicht verstoßen worden, da die betreuten Kinder auf Grund des dem „Waldkindergarten“ zugrundeliegenden Betreuungskonzeptes bestmöglich betreut würden. Beantragt werde die Einvernahme der Zeugen E W, M K und M G-V sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers. Mit weiterem Schriftsatz vom 16.01.2017 wurde eingeräumt, es sei zwar richtig, dass Betreuungszeiten vorgegeben seien, welche jedoch von den Kindern bzw. den Eltern frei in Anspruch genommen werden können, wobei es allerdings richtig sei, dass viele Kinder regelmäßig betreut würden, jedoch sei dies nicht zwingend der Fall. Das Referat Kinderbildung und Kinderbetreuung beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung habe die vom Beschwerdeführer mehrfach gewünschte Legaldefinition der „Flexiblen Gruppe“ nicht erteilt und werde zu diesem Beweisthema die zeugenschaftliche Befragung des zuständigen Referenten Mag. F S beantragt. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Eltern der betreuten Kinder bei der Stadt Graz einen Antrag auf Förderung der Betreuungskosten stellen können und absolviere derzeit eine Schülerin der Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik für Steiermark mit Bewilligung des Landesschulrates ein Praktikum im „Waldkindergarten“, was ebenfalls für die Gesetzeskonformität der gegenständlichen Einrichtung spreche. Als weitere Zeugen würden Mag. N L, D S, Mag. S C und Mag. jur. K C beantragt und in rechtlicher Hinsicht abschließend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auch in seinem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit beeinträchtigt erachte, da eine Genehmigung des gegenständlichen „Waldkindergartens“ bzw. der „Flexiblen Gruppe“ nach den Bestimmungen des StKBBG nicht möglich sei. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.01.2017 wird nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen E W, A L, D S, Mag. F S, M K, M G-V und Mag. S C unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, insbesondere dem beigeschafften und auszugsweise kopierten Akt des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, GZ: ABT06-275178/2015, vor allem dem in diesem Akt enthaltenen Konzept des Waldkindergartens G, der Unterlage „Qualitätssichernde Maßnahmen für Waldkindergärten in der Steiermark“, dem „Antrag zur rechtlichen Absicherung von Waldkindergärten vom 11.07.2016“, diverser Korrespondenz mit der zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, diversen Prüfberichten samt angeschlossener Fotodokumentation, den beigeschafften Firmenbuch- und Vereinsregisterauszügen, Anwesenheitslisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Beilagen ./B und ./C zur Verhandlungsschrift), Auszügen von der Homepage des „Waldkindergartens“, diversen Pressemitteilungen und den von der zuständigen Richterin beigeschafften Unterlagen über die Betreuungseinrichtungen „M.A.“ sowie „Kinderbetreuung Graz im Café „Sch“ nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer betreibt seit zumindest September 2013 auf einem an der Adresse J, M, von Herrn DI K kostenlos zur Verfügung gestellten Grundstück einen sogenannten „Waldkindergarten“. Als Betreiber fungierte zunächst der Verein „N G“, mit dem Sitz in G, Rstraße, dessen Kassier und gemäß Vereinssatzung zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Zeitraum 19.12.2013 bis 18.12.2014 der Beschwerdeführer war. Danach wurde die Funktion des Kassiers bis 08.12.2015 von Frau M K und ab 22.12.2015 bis 21.12.2016 von Frau E W ausgeübt, wobei der Verein am 12.08.2016 aufgelöst wurde. Ab dem 14.10.2015 wird der gegenständliche „Waldkindergarten“ in im wesentlichen unveränderter Form bis laufend von der „N G OG“ mit Sitz in G-K, J, betrieben, wobei als unbeschränkt haftende Gesellschafter neben dem Beschwerdeführer Frau E W und Frau M K fungieren. Der Beschwerdeführer betreibt seit zumindest September 2013 auf einem an der Adresse J, M, von Herrn DI K kostenlos zur Verfügung gestellten Grundstück einen sogenannten „Waldkindergarten“. Als Betreiber fungierte zunächst der Verein „N G“, mit dem Sitz in G, Rstraße, dessen Kassier und gemäß Vereinssatzung zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Zeitraum 19.12.2013 bis 18.12.2014 der Beschwerdeführer war. Danach wurde die Funktion des Kassiers bis 08.12.2015 von Frau M K und ab 22.12.2015 bis 21.12.2016 von Frau E W ausgeübt, wobei der Verein am 12.08.2016 aufgelöst wurde. Ab dem 14.10.2015 wird der gegenständliche „Waldkindergarten“ in im wesentlichen unveränderter Form bis laufend von der „N G OG“ mit Sitz in G-K, J, betrieben, wobei als unbeschränkt haftende Gesellschafter neben dem Beschwerdeführer Frau E W und , Frau M K fungieren. Bereits im Frühjahr 2013 waren der Beschwerdeführer, Frau W und Frau K in Kontakt mit dem in der Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für die Genehmigung von Kinderbetreuungseinrichtungen nach dem StKBBG zuständigen Juristen Mag. F S getreten und hatten diesem das 47 Seiten umfassende Konzept des Waldkindergartens G präsentiert. Dieses Konzept beruht unter anderem darauf, dass die dort betreuten Kinder den größten Teil ihrer Zeit in der freien Natur mit naturnahem Spielzeug verbringen sollen, weshalb bewusst auf die Unterbringung in geschlossenen Räumen verzichtet wird und als Schutz vor Wind und Wetter nur eine einfache Holzkonstruktion mit offener Feuerstelle sowie eine Komposttoilette dient (vgl. Seite 8 ff des Konzeptes sowie die dortige Skizze für das „Kinderhaus“). Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen wurde den Proponenten des Projektes von Mag. S erklärt, dass eine Genehmigung des „Waldkindergartens“ nach geltendem Recht nicht möglich sei, insbesondere weil es an den gemäß § 35 StKBBG zwingend erforderlichen Räumlichkeiten fehle und auch der gemäß § 53 leg. cit. theoretisch mögliche Betrieb eines solchen Kindergartens als Modellversuch derzeit nicht möglich sei, weil es an der dafür erforderlichen Verordnung der Landesregierung mangle. Herr Mag. S teilte den Betreibern weiters mit, dass die nach geltendem Recht einzig mögliche legale Durchführung einer Kinderbetreuung auf dem gegenständlichen Waldgrundstück darin besteht, dass jeder der drei Proponenten um eine Bewilligung als Tagesmutter/Tagesvater gemäß den §§ 42 ff leg. cit. ansucht und mit der maximal zulässigen Kinderanzahl (vier Kinder je Tagesmutter) die Betreuung der Kinder zumindest zeitweise außerhalb der jeweils genehmigten Tagesmuttereinrichtung durchführt, wobei dafür dann zumindest gelegentlich auch das gegenständliche Waldgrundstück genutzt werden könne. In weiterer Folge beantragte und erhielt lediglich Frau W eine Genehmigung als Tagesmutter, die Anträge des Beschwerdeführers und von Frau K wurden hingegen mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen. Dessen ungeachtet wurde ab September 2013 am Standort J der „Waldkindergarten“ eröffnet und dort neben den Tageskindern der Frau W vom Beschwerdeführer und Frau K weitere Kinder (maximal 20 insgesamt) im Rahmen einer sogenannten „Flexiblen Gruppe“ regelmäßig betreut. Nachdem die Mitarbeiter der Abteilung 6 durch ein weiteres Mail von Frau W vom 04.04.2014 Kenntnis davon erlangt hatten, dass der gegenständliche „Waldkindergarten“ ohne Genehmigung durch die Landesregierung eröffnet worden war, die Gruppe auf mittlerweile 20 Kinder angewachsen war und an Räumlichkeiten weiterhin nur ein „Tipi“ als Gruppenraum dient, veranlasste Mag. S regelmäßige Kontrollen der gegenständlichen Einrichtung durch die Mitarbeiterin Frau L und erstattete am 21.05.2014 bei der belangten Behörde die verfahrensgegenständliche Strafanzeige, wobei danach noch mehrere weitere Anzeigen unter Anschluss der Kontrollberichte vom 13.11.2015, 04.03.2016 und 08.04.2016 erstattet wurden. In weiterer Folge erging eine Strafverfügung, welche dem Beschwerdeführer am 22.07.2014 zugestellt wurde und von ihm beeinsprucht wurde. Auch nach Einleitung des Strafverfahrens wurde der Betrieb unverändert fortgeführt und ist die gegenständliche Kinderbetreuungseinrichtung auch gegenwärtig geöffnet. Bereits im Frühjahr 2013 waren der Beschwerdeführer, Frau W und , Frau K in Kontakt mit dem in der Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für die Genehmigung von Kinderbetreuungseinrichtungen nach dem StKBBG zuständigen Juristen Mag. F S getreten und hatten diesem das 47 Seiten umfassende Konzept des Waldkindergartens G präsentiert. Dieses Konzept beruht unter anderem darauf, dass die dort betreuten Kinder den größten Teil ihrer Zeit in der freien Natur mit naturnahem Spielzeug verbringen sollen, weshalb bewusst auf die Unterbringung in geschlossenen Räumen verzichtet wird und als Schutz vor Wind und Wetter nur eine einfache Holzkonstruktion mit offener Feuerstelle sowie eine Komposttoilette dient vergleiche Seite 8 ff des Konzeptes sowie die dortige Skizze für das „Kinderhaus“). Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen wurde den Proponenten des Projektes von Mag. S erklärt, dass eine Genehmigung des „Waldkindergartens“ nach geltendem Recht nicht möglich sei, insbesondere weil es an den gemäß Paragraph 35, StKBBG zwingend erforderlichen Räumlichkeiten fehle und auch der gemäß Paragraph 53, leg. cit. theoretisch mögliche Betrieb eines solchen Kindergartens als Modellversuch derzeit nicht möglich sei, weil es , an der dafür erforderlichen Verordnung der Landesregierung mangle. , Herr Mag. S teilte den Betreibern weiters mit, dass die nach geltendem Recht einzig mögliche legale Durchführung einer Kinderbetreuung auf dem gegenständlichen Waldgrundstück darin besteht, dass jeder der drei Proponenten um eine Bewilligung als Tagesmutter/Tagesvater gemäß den Paragraphen 42, ff leg. cit. ansucht und mit der maximal zulässigen Kinderanzahl (vier Kinder je Tagesmutter) die Betreuung der Kinder zumindest zeitweise außerhalb der jeweils genehmigten Tagesmuttereinrichtung durchführt, wobei dafür dann zumindest gelegentlich auch das gegenständliche Waldgrundstück genutzt werden könne. In weiterer Folge beantragte und erhielt lediglich Frau W eine Genehmigung als Tagesmutter, die Anträge des Beschwerdeführers und von Frau K wurden hingegen mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen. Dessen ungeachtet wurde ab September 2013 am Standort J der „Waldkindergarten“ eröffnet und dort neben den Tageskindern der Frau W vom Beschwerdeführer und Frau K weitere Kinder (maximal 20 insgesamt) im Rahmen einer sogenannten „Flexiblen Gruppe“ regelmäßig betreut. Nachdem die Mitarbeiter der Abteilung 6 durch ein weiteres Mail von Frau W vom 04.04.2014 Kenntnis davon erlangt hatten, dass der gegenständliche „Waldkindergarten“ ohne Genehmigung durch die Landesregierung eröffnet worden war, die Gruppe auf mittlerweile 20 Kinder angewachsen war und an Räumlichkeiten weiterhin nur ein „Tipi“ als Gruppenraum dient, veranlasste Mag. S regelmäßige Kontrollen der gegenständlichen Einrichtung durch die Mitarbeiterin Frau L und erstattete am 21.05.2014 bei der belangten Behörde die verfahrensgegenständliche Strafanzeige, wobei danach noch mehrere weitere Anzeigen unter Anschluss der Kontrollberichte vom 13.11.2015, 04.03.2016 und 08.04.2016 erstattet wurden. In weiterer Folge erging eine Strafverfügung, welche dem Beschwerdeführer am 22.07.2014 zugestellt wurde und von ihm beeinsprucht wurde. Auch nach Einleitung des Strafverfahrens wurde der Betrieb unverändert fortgeführt und ist die gegenständliche Kinderbetreuungseinrichtung auch gegenwärtig geöffnet. Der Waldkindergarten – vom Beschwerdeführer als „Flexible Gruppe“ bezeichnet, ist wie folgt organisiert: Das Areal des Kindergartens befindet sich auf einem 4 ha großen Grundstück, bestehend aus einer Mischwaldfläche, einer Wiesenfläche und einer Fläche aus Gestrüpp und Büschen auf einem Grundstück auf der Platte in M. Als Betreuer der Kinder fungieren der Beschwerdeführer, welcher ein Studium für Soziale Arbeit an der FH Joanneum abgeschlossen hat, Frau M K, welche das Universitätsstudium der Elementarpädagogik abgeschlossen hat und Frau E W, welche unter anderem über eine Ausbildung zur Kindergartenpädagogin und Früherzieherin verfügt. Die drei vorgenannten Personen bestreiten ihren Lebensunterhalt aus der gegenständlichen Kinderbetreuung. Seit Herbst 2015 wurde als Ersatz für die derzeit in Karenz befindliche Frau K die ausgebildete Kindergartenpädagogin M G-V im Ausmaß von 25-Wochenstunden angestellt. Eltern, welche ihre Kinder im Waldkindergarten unterbringen möchten, müssen einen Betreuungsvertrag unterschreiben und die von den Betreibern aufgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren, welche auszugsweise wie folgt lauten: „2.1 EINSTIEGSMODALITÄTEN Am einmal jährlich (derzeit im Jänner) stattfindenden Informationsnachmittag für Eltern bietet der Waldkindergarten G Einblicke in die infrastrukturellen und personellen Gegebenheiten. Es besteht auch die Möglichkeit offene Fragen zu klären und sich mit anderen Eltern auszutauschen. Jene Eltern, deren Interesse an einer Betreuung im Waldkindergarten G bestärkt wurde, haben nun die Möglichkeit einen Hospitationstag während der Betriebszeiten in Anspruch zu nehmen. Die Entscheidung der Aufnahme liegt bei dem Fachpersonal des Waldkindergartens. Nach der Zusage seitens des Waldkindergartens G werden die Erziehungs-berechtigten aufgefordert den Betrag von 450 € an das unten genannte Konto zu überweisen, womit die Anmeldung fixiert wird. 350 € dieses Betrages werden im ersten Betreuungsmonat gutgeschrieben. 100 € werden im letzten Kindergarten-monat, im August vor Schuleintritt, angerechnet. Bei einer Absage vor Kindergartenstart oder bei Nichterscheinen verbleibt die Gesamtsumme als Ausfalls-kosten dem Waldkindergarten G. Die Betreuungsunterlagen (inkl. Notfalldatenblatt, Info-Material Elternfragebogen und AGB) werden von beiden Parteien unterzeichnet und spätestens am ersten Betreuungstag an eine Person des Teams vom Waldkindergarten G ausgehändigt. Grundsätzlich ist ein Einstieg in die Kindergruppe im September oder im März möglich. Das Team behält sich jedoch vor, bei Bedarf von dieser Regelung abzuweichen. Mit dem Start beginnt eine Probe- und Eingewöhnungsphase von einem Monat. Im Laufe dieser Probezeit, frühestens aber nach zwei Wochen, gibt es für Eltern und das Fachpersonal die Möglichkeit ein Erwachsenengespräch (ohne Kinder) wahrzunehmen, an welchem nach Möglichkeit beide Erziehungsberechtigte und das Fachpersonal anwesend sind. 2.3 BETREUUNGSZEITEN Die Betreuungszeiten sind Montag bis Freitag, von 08.30 bis 13.30 Uhr. Es besteht neben der regulären Fünf-Tage-Woche auch die Möglichkeit Ihr Kind vier Tage pro Woche betreuen zu lassen. Das pädagogische Fachpersonal empfiehlt in letzter Variante möglichst regelmäßiges Erscheinen um dem Kind Kontinuität und Stabilität geben zu können und ihm das Einlegen in die Kindergruppe zu erleichtern. 2.4 BRINGEN & ABHOLEN DES KINDES Treffpunkt ist morgens zwischen 08.30 und 08.45 Uhr am Parkplatz des Waldkindergartengeländes. Bei Verzug ist dem pädagogischen Personal Bescheid zu geben. Abgeholt werden die Kinder zwischen 13.15 und 13.30 Uhr am Treffpunkt am selben Platz. Das pädagogische Personal räumt sich ein, eventuelle zeitliche Abänderungen tagesbedingt zu verlautbaren. Es wird um Pünktlichkeit gebeten, um dem Personal zu ermöglichen strukturiert betreuen und den Arbeitsplatz rechtzeitig verlassen zu können. 2.6 FERIEN & FEIERTAGE Die Ferienregelung ist dem Ferienregulativ der Schulen angelehnt, jedoch mit einer wesentlichen Unterscheidung bei den Semesterferien und Sommerferien. Im Monat Februar findet keine Begleitung statt, diese Zeit wird im Juli ausgeglichen. Somit sind Februar, August und die ersten beiden Septemberwochen Ferienzeiten. Der Beginn des Betreuungsjahres ist am zweiten Montag im September. Die im Schul-betrieb angegebenen Osterferien werden verkürzt auf Ostermontag und Osterdienstag. Dem Anhang sind die Ferien und freien Tage des jeweiligen Betreuungsjahres zu entnehmen. 3.1 ALLGEMEINES ZU DEN KOSTEN Da der Waldkindergarten G keinen Anspruch auf öffentliche Gelder hat, wird der Betrieb derzeit fast ausschließlich von den Elternbeiträgen getragen. Da jedoch die Stadt Graz die Eltern von Kindern in flexiblen Gruppen fördert, kann der Waldkindergarten G eine Sozialstaffelung im weitesten Sinne anbieten. Die Kostensätze werden jährlich auf ihre Gültigkeit geprüft und gegebenenfalls angepasst. (bezieht sich auf das Kindergartenjahr) Elternbeitrag: A.) Für Eltern, welche aufgrund von zu hohem Familieneinkommen keine Förderungen von der Stadt Graz beziehen: Der monatlich zu entrichtende Betrag von 350 € ist 12 Mal im Jahr, jeweils bis zum
  3. des laufenden Monats zu entrichten. B.) Für Eltern, welche Förderungen der Stadt Graz beziehen: (Richtlinien dazu im Anhang): Der monatlich zu entrichtende Betrag von 350 € ist 12 Mal im Jahr, jeweils bis zum
  4. des laufenden Monats zu entrichten. C.) Für Eltern die keine Förderung erhalten weil sie außerhalb des Grazer Stadt-gebietes wohnen, und die Höchstförderung der Stadt erhalten würden: der monatlich zu entrichtende Betrag von 300 € ist 12x im Jahr zu bezahlen. Der Waldkindergarten G kann in diesen Fällen die Einsicht in das Jahreseinkommen (Jahreslohnzettel) der Familie fordern. …“ 3.5 ZAHLUNGSVERZUG/MAHNSPESEN Bei Zahlungsverzug wird am Beginn des Folgemonats eine Zahlungserinnerung ausgeschrieben. Bei ausbleibender Reaktion und Zahlung werden ab dem zweiten Monat, in welchem kein Zahlungseingang erfolgt, € 50 Mahnspesen pro Monat eingehoben. Bei mehrmaligem Verabsäumen der monatlichen Zahlungen behält sich der Waldkindergarten vor, den Begleitungsvertrag aufzulösen. 4.2 DAUER DES VERTRAGES Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bis auf Widerruf gültig. Der damit einhergehende Betreuungsvertrag ist grundsätzlich bis zum Schuleintritt des Kindes (inkl. August) wirksam, sofern er vor diesem Zeitpunkt nicht aufgelöst wird (siehe 4.3 Kündigung). 4.3 TEMPORÄRE AUSSTIEGE/ RESERVIERUNG Es besteht die Möglichkeit den Platz Ihres Kindes im Waldkindergarten für ein Semester abzugeben und diesen zu reservieren (z.B. für längere Reisen o.ä.). Voraussetzungen für dieses Angebot sind, A. dass der Kindergartenplatz während der Abwesenheit neu besetzt werden kann, B. dass die Abwesenheit ein volles Semester betrifft, und C. dass die Ankündigung der Freistellung mindestens ein Semester vor der geplanten Abwesenheit passiert. Dies stellt für die Administration und das Fachpersonal einen großen Mehraufwand dar, der von der jeweiligen Familie mit 100€ pro Monat pro Kind ausgeglichen werden muss. Kann der Platz nicht durch ein anderes Kind ersetzt werden, muss der volle Betrag – auch während der Abwesenheit der Kinder – bezahlt werden, oder das Kind, unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist, vom Kindergarten abgemeldet werden. 4.4 KÜNDIGUNG Eine Kündigung des Betreuungsvertrages seitens der Eltern ist jederzeit möglich, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten (inkl. des Kündigungsmonates), für welche auch bei nicht-Erscheinen des Kindes der festgelegte Monatsbetrag zu entrichten ist. …“ (Hervorhebungen im Original) Von jedem in den Kindergarten aufgenommenem Kind wird ein Datenblatt mit Kontaktpersonen, Telefonnummern, medizinisch relevanten Daten des betreffenden Kindes, etc., angelegt. Da der Waldkindergarten relativ exponiert gelegen ist und mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, werden die Kinder teilweise mit einem von den Eltern gemeinsam finanzierten Sammeltaxi bzw. mit Fahrgemeinschaften, zum Teil auch individuell, gebracht und wieder abgeholt. Da der Tag im Waldkindergarten gemäß dem zugrundeliegenden Konzept mit einem gemeinsamen Sitzkreis beginnt und endet (siehe Seite 9 bis 10 des Konzeptes), wird Wert darauf gelegt, dass möglichst alle Kinder zwischen 08.30 Uhr und 08.45 Uhr zum Parkplatz gebracht werden, um dort von den Betreuern übernommen zu werden und auch möglichst bis zum Ende der täglichen Öffnungszeit um 13.30 Uhr bleiben, wobei es jedoch auch toleriert wird, wenn Kinder fallweise später nachgebracht oder früher abgeholt werden. Wenn ein Kind nicht in den Kindergarten kommt, müssen die Eltern spätestens am Morgen des jeweiligen Tages Bescheid sagen. Es werden händische Anwesenheitslisten geführt, in welchen anwesende Kinder mit einem Häkchen und fehlende Kinder mit verschiedenen Vermerken (z.B. K = Krank) gekennzeichnet werden. Der Großteil der Kinder besucht den Waldkindergarten regelmäßig für zumindest ein Jahr, manche Kinder absolvieren dort auch bereits das zweite oder dritte Kindergartenjahr. Auch bei längeren Fehlzeiten, gleichgültig aus welchem Grund (Urlaub, Krankheit, etc.), muss der volle monatliche Kindergarten-beitrag entrichtet werden. Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist nach wie vor nicht als Baugrundstück gewidmet und steht den Kindern weiterhin bloß eine Komposttoilette und als Unterbringung ein beheizbares Zelt (Tipi) zur Verfügung. Der im Konzept des Waldkindergartens beschriebene Holzrundbau wurde bis dato nicht errichtet. Eine Genehmigung der gegenständlichen Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 36 StKBBG liegt bis dato nicht vor und wurde ein derartiger Antrag auch gar nie gestellt. Eine Genehmigung der gegenständlichen Kinderbetreuungseinrichtung gemäß , Paragraph 36, StKBBG liegt bis dato nicht vor und wurde ein derartiger Antrag auch gar nie gestellt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Trägerschaft des gegenständlichen Kindergartens und zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers und seiner beiden Mitbetreiberinnen Frau W und Frau K, gründen sich auf die beigeschafften Vereinsregister- und Firmenbuchauszüge, deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Beschuldigteneinvernahme auch bestätigt werden. Die Feststellungen zur Organisation und zum Betrieb des Waldkindergartens gründen sich auf die in diesen Punkten vollkommen übereinstimmenden Aussagen aller in der Verhandlung vor dem LVwG befragten Personen, welche auch im völligen Einklang mit den vorliegenden schriftlichen Unterlagen, insbesondere mit dem Konzept des Waldkindergartens, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Anwesenheitslisten und den Prüfberichten der Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung stehen. Hiebei ergibt sich insbesondere aus den Anwesenheitslisten, welche der Beschwerdeführer nach mehrfacher Urgenz in der Verhandlung vor dem LVwG doch noch vorgelegt hat, dass die Kinder den gegenständlichen Waldkindergarten überwiegend regelmäßig, zumindest für ein Kindergartenjahr, mehrere davon sogar schon zwei oder drei Jahre hindurch, besuchen (vgl. dazu etwa die Aussage der Zeugin S). Weiters ergibt sich aus diesen Listen, dass so gut wie alle Kinder an zumindest vier Tagen der Woche regelmäßig anwesend sind, abgesehen von gelegentlichen Fehlzeiten (z.B. krankheitsbedingt), wie sie auch im „klassischen“ Kindergarten durchaus vorkommen. Die Feststellungen zur Organisation und zum Betrieb des Waldkindergartens gründen sich auf die in diesen Punkten vollkommen übereinstimmenden Aussagen aller in der Verhandlung vor dem LVwG befragten Personen, welche auch im völligen Einklang mit den vorliegenden schriftlichen Unterlagen, insbesondere mit dem Konzept des Waldkindergartens, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Anwesenheitslisten und den Prüfberichten der Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung stehen. Hiebei ergibt sich insbesondere aus den Anwesenheitslisten, welche der Beschwerdeführer nach mehrfacher Urgenz in der Verhandlung vor dem LVwG doch noch vorgelegt hat, dass die Kinder den gegenständlichen Waldkindergarten überwiegend regelmäßig, zumindest für ein Kindergartenjahr, mehrere davon sogar schon zwei oder drei Jahre hindurch, besuchen vergleiche dazu etwa die Aussage der Zeugin S). Weiters ergibt sich aus diesen Listen, dass so gut wie alle Kinder an zumindest vier Tagen der Woche regelmäßig anwesend sind, abgesehen von gelegentlichen Fehlzeiten (z.B. krankheitsbedingt), wie sie auch im „klassischen“ Kindergarten durchaus vorkommen. Zu der zumindest im Verfahren vor der belangten Behörde (vgl. den Schriftsatz vom 10.12.2015) unter Anschluss einer Bestätigung vom 17.03.2014 des Finanzamtes Graz Stadt aufgestellten Behauptung, der gegenständliche Kindergarten werde ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben, sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Gewerbsmäßigkeit kein Tatbestandsmerkmal nach dem StKBBG ist (vgl. dazu die rechtliche Beurteilung). Zum anderen datiert die vorgelegte Bestätigung des Finanzamtes vom März 2014 und betrifft somit einen Zeitraum, welcher vor dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum gelegen ist. Im verfahrensrelevanten Zeitraum hat das Verfahren jedoch keinerlei Hinweis dahingehend ergeben, dass der gegenständliche Kindergarten nicht gewerbsmäßig betrieben würde. Im Gegenteil, immerhin hat der Beschwerdeführer zugegeben, dass er selbst und auch Frau W und Frau K ihren Lebensunterhalt aus den Erträgen des Kindergartens bestreiten und wirft die gegenständliche Kinderbetreuungseinrichtung offenbar auch genug Gewinn ab, um die seit Herbst 2015 als Karenzvertretung für Frau K eingestellte Mitarbeiterin, Frau G-V, zu bezahlen. Ebenso kann keine Rede davon sein, dass es sich bei den Elternbeiträgen, wie in der Beschwerde behauptet, um „freiwillige Mitgliedsbeiträge“ handelt, wobei insbesondere auf Punkt 3.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Zahlungsverzug/Mahnspesen) verwiesen wird.Zu der zumindest im Verfahren vor der belangten Behörde vergleiche den Schriftsatz vom 10.12.2015) unter Anschluss einer Bestätigung vom 17.03.2014 des Finanzamtes Graz Stadt aufgestellten Behauptung, der gegenständliche Kindergarten werde ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben, sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Gewerbsmäßigkeit kein Tatbestandsmerkmal nach dem StKBBG ist vergleiche dazu die rechtliche Beurteilung). Zum anderen datiert die vorgelegte Bestätigung des Finanzamtes vom März 2014 und betrifft somit einen Zeitraum, welcher vor dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum gelegen ist. Im verfahrensrelevanten Zeitraum hat das Verfahren jedoch keinerlei Hinweis dahingehend ergeben, dass der gegenständliche Kindergarten nicht gewerbsmäßig betrieben würde. Im Gegenteil, immerhin hat der Beschwerdeführer zugegeben, dass er selbst und auch , Frau W und Frau K ihren Lebensunterhalt aus den Erträgen des Kindergartens bestreiten und wirft die gegenständliche Kinderbetreuungseinrichtung offenbar auch genug Gewinn ab, um die seit Herbst 2015 als Karenzvertretung für Frau K eingestellte Mitarbeiterin, Frau G-V, zu bezahlen. Ebenso kann keine Rede davon sein, dass es sich bei den Elternbeiträgen, wie in der Beschwerde behauptet, um „freiwillige Mitgliedsbeiträge“ handelt, wobei insbesondere auf Punkt 3.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Zahlungsverzug/Mahnspesen) verwiesen wird. Zu dem in der Beschuldigtenaussage des Beschwerdeführers und noch deutlicher in den Zeugenaussagen seiner Mitgesellschafterinnen Frau K und Frau W anklingenden Vorwurf, die zuständige Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, insbesondere der dortige Referent Herr Mag. S, sei nicht kooperativ gewesen, hätte geforderten Rechtsauskünfte nicht oder gar unrichtig erteilt, hätte das innovative Konzept Waldkindergarten blockiert bzw. verhindert, ist auszuführen, dass das gegenständliche Verfahren nicht den geringsten Hinweis dahingehend ergeben hat, dass diese Vorwürfe berechtigt wären. Tatsache ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer nie einen Antrag auf Genehmigung der gegenständlichen Einrichtung gestellt hat, weshalb schon aus diesem Grund keine Säumigkeit der zuständigen Behörde bei der Erlassung eines allfälligen Genehmigungsbescheides gemäß § 73 AVG vorliegen kann. Auf eine Novellierung des Gesetzes besteht ebenso wenig wie auf die Erlassung einer Verordnung ein Rechtsanspruch und fällt beides nicht in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Die bezughabenden Anschuldigungen des Beschwerdeführers werden durch den beigeschafften Akt der Abteilung 6 und die glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen der dortigen Mitarbeiter Mag. S und A L widerlegt und vermochte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung auch keine gegenteiligen Beweise für seine Behauptungen, zum Beispiel in Gestalt entsprechender Korrespondenz mit der Genehmigungsbehörde, vorzulegen. Für die zuständige Richterin stellt sich der Sachverhalt vielmehr so dar, dass dem Beschwerdeführer und seinen beiden Mitgesellschafterinnen von Seiten der Genehmigungsbehörde von Anfang an klar signalisiert wurde, dass der Betrieb des gegenständlichen „Waldkindergartens“ nach den Bestimmungen des StKBBG derzeit nicht legal möglich ist und er dessen ungeachtet trotz bereits eingeleiteten Strafverfahren die Kinderbetreuung fortgeführt hat, nunmehr unter dem Deckmantel einer „Flexiblen Gruppe“ (vgl. dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung).Zu dem in der Beschuldigtenaussage des Beschwerdeführers und noch , deutlicher in den Zeugenaussagen seiner Mitgesellschafterinnen Frau K und , Frau W anklingenden Vorwurf, die zuständige Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, insbesondere der dortige Referent , Herr Mag. S, sei nicht kooperativ gewesen, hätte geforderten Rechtsauskünfte nicht oder gar unrichtig erteilt, hätte das innovative Konzept Waldkindergarten blockiert bzw. verhindert, ist auszuführen, dass das gegenständliche Verfahren nicht den geringsten Hinweis dahingehend ergeben hat, dass diese Vorwürfe berechtigt wären. Tatsache ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer nie einen Antrag auf Genehmigung der gegenständlichen Einrichtung gestellt hat, weshalb schon aus diesem Grund keine Säumigkeit der zuständigen Behörde bei der Erlassung eines allfälligen Genehmigungsbescheides gemäß Paragraph 73, AVG vorliegen kann. Auf eine Novellierung des Gesetzes besteht ebenso wenig wie auf die Erlassung einer Verordnung ein Rechtsanspruch und fällt beides nicht in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Die bezughabenden Anschuldigungen des Beschwerdeführers werden durch den beigeschafften Akt der Abteilung 6 und die glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen der dortigen Mitarbeiter Mag. S und A L widerlegt und vermochte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung auch keine gegenteiligen Beweise für seine Behauptungen, zum Beispiel in Gestalt entsprechender Korrespondenz mit der Genehmigungsbehörde, vorzulegen. Für die zuständige Richterin stellt sich der Sachverhalt vielmehr so dar, dass dem Beschwerdeführer und seinen beiden Mitgesellschafterinnen von Seiten der Genehmigungsbehörde von Anfang an klar signalisiert wurde, dass der Betrieb des gegenständlichen „Waldkindergartens“ nach den Bestimmungen des StKBBG derzeit nicht legal möglich ist und er dessen ungeachtet trotz bereits eingeleiteten Strafverfahren die Kinderbetreuung fortgeführt hat, nunmehr unter dem Deckmantel einer „Flexiblen Gruppe“ vergleiche dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung). III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Die einschlägigen Bestimmungen des StKBBG lauten in der geltenden Fassung auszugsweise wie folgt: § 1 Abs 1 StKBBG:Paragraph eins, Absatz eins, StKBBG: „Anwendungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt für Kinderkrippen, Kindergärten und Heilpädagogische Kindergärten, Horte und Heilpädagogische Horte, Kinderhäuser, Alterserweiterte Gruppen und Tagesmütter/Tagesväter.“ § 3 Abs 1 Z b StKBBG:Paragraph 3, Absatz eins, Z b StKBBG: „Begriffsbestimmungen
(1)Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht tagsüber (Arten der Kinderbetreuungseinrichtungen) betreut werden: b)Litera b Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder ab dem vollendeten
  1. Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht. Im Ausnahmefall können Kinder auch nach dem Eintritt der Schulpflicht, bis längstens zum Ende jenes Kindergartenjahres, in welchem das Kind das
  2. Lebensjahr vollendet, im Kindergarten Aufnahme finden;…“ § 4 StKBBG:Paragraph 4, StKBBG: „Gemeinsame Aufgaben aller Kinderbetreuungseinrichtungen
(1)Alle Kinderbetreuungseinrichtungen haben: 1.Ziffer eins die soziale, emotionale und kognitive Entwicklung jedes Kindes individuell zu unterstützen; 2.Ziffer 2 nach den gesicherten Erkenntnissen und Methoden der Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung einer altersgerechten Bildungsarbeit und des Bildungsrahmenplanes bzw. des Leitfadens gemäß Abs. 2 die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen, selbstständigen und mündigen Lebensführung in der Gemeinschaft zu fördern;nach den gesicherten Erkenntnissen und Methoden der Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung einer altersgerechten Bildungsarbeit und des Bildungsrahmenplanes bzw. des Leitfadens gemäß Absatz 2, die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen, selbstständigen und mündigen Lebensführung in der Gemeinschaft zu fördern; 3.Ziffer 3 auf die Bedürfnisse des einzelnen Kindes einzugehen, insbesondere auch die Familiensituation zu berücksichtigen; 4.Ziffer 4 die Familienerziehung bis zur Beendigung der Schulpflicht zu unterstützen und zu ergänzen (Subsidiarität); 5.Ziffer 5 Integrationsaufgaben im Hinblick auf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen oder auf interkulturelle Aspekte zu übernehmen; 6.Ziffer 6 zu einer grundlegenden religiösen und ethischen Bildung beizutragen; 7.Ziffer 7 bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) bzw. den Lehrerinnen/Lehrern der Kinder in geeigneter Weise möglichst eng zusammenzuarbeiten. Dazu ist pro Kinderbetreuungsjahr auf Basis der laufenden Dokumentation mindestens ein strukturiertes Gespräch mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) über den Bildungs- und Entwicklungsverlauf des Kindes anzubieten.
(2)Ein Bildungsrahmenplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen und ein Leitfaden für die häusliche Betreuung und die Betreuung durch Tagesmütter/Tagesväter sind von der Landesregierung im Internet kundzumachen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 88/2014“Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,, LGBl. Nr. 88/2014“ § 5 Abs 2 StKBBG:Paragraph 5, Absatz 2, StKBBG: „Zusätzliche Aufgaben der einzelnen Arten der Kinderbetreuungseinrichtungen
(2)Absatz 2,Kindergärten haben unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichts auf den Eintritt in die Schule vorzubereiten.“ § 9 Abs 1 StKBBG:Paragraph 9, Absatz eins, StKBBG: „Betriebsformen der Kinderbetreuungseinrichtungen
(1)Absatz eins,Kinderbetreuungseinrichtungen sind als
  1. a)Ganzjahresbetriebe oder
  2. b)Jahresbetriebe und/oder
  3. c)Saisonbetriebe zu führen.“ § 10 StKBBG:Paragraph 10, StKBBG: „Betriebsjahr
(1)Für den Ganzjahresbetrieb beginnt das Betriebsjahr am zweiten Montag im September und endet am Sonntag vor dem zweiten Montag im September des Folgejahres.
(2)Für den Jahresbetrieb beginnt das Betriebsjahr am zweiten Montag im September und endet an dem Freitag, der frühestens auf den
  1. Juli und spätestens auf den
  2. Juli fällt.“ § 12 Abs 1 StKBBG:Paragraph 12, Absatz eins, StKBBG: „Betriebsform der Kinderbetreuungsgruppen
(1)Kinderbetreuungsgruppen können in a)Litera a Halbtagsform, b)Litera b Ganztagsform oder c)Litera c erweiterter Ganztagsform geführt werden. Mittagsverpflegung ist in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten jedenfalls, in allen übrigen Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen ab einer täglichen Öffnungszeit von mehr als sieben Stunden, anzubieten.“ § 13 Abs 1 StKBBG:Paragraph 13, Absatz eins, StKBBG: „Öffnungszeiten
(1)Absatz eins,Die Öffnungszeit hat in
  1. a)Halbtagsgruppen täglich höchstens bis zu sechs Stunden,
  2. b)Ganztagsgruppen täglich höchstens bis zu zehn Stunden und
  3. c)erweiterten Ganztagsgruppen täglich höchstens bis zu 14 Stunden zu betragen.“ § 33a Abs 1 StKBBG:Paragraph 33 a, Absatz eins, StKBBG: „Besuchspflicht
(1)Ab dem Kinderbetreuungsjahr 2010/2011 sind die Eltern (Erziehungsberechtigten) verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind, das seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat, im Kinderbetreuungsjahr, das vor dem Eintritt der Schulpflicht liegt, eine der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Abs. 2 besucht. Die Verpflichtung zum Besuch dieser Kinderbetreuungseinrichtung gilt während des Betriebsjahres gemäß § 10, ausgenommen sind die Ferien sowie die schulfreien Tage gemäß § 2 Abs. 3 und Abs. 6 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, in der jeweils geltenden Fassung.“
(1)Ab dem Kinderbetreuungsjahr 2010 aus 2011, sind die Eltern (Erziehungsberechtigten) verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind, das seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat, im Kinderbetreuungsjahr, das vor dem Eintritt der Schulpflicht liegt, eine der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Absatz 2, besucht. Die Verpflichtung zum Besuch dieser Kinderbetreuungseinrichtung gilt während des Betriebsjahres gemäß Paragraph 10,, ausgenommen sind die Ferien sowie die schulfreien Tage gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und Absatz 6, Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung.“ § 33c StKBBG:Paragraph 33 c, StKBBG: „Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung und Fernbleiben
(1)Die gemäß § 33a verpflichteten Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind die Einrichtung an fünf Tagen pro Woche für insgesamt 20 Stunden besucht.
(1)Die gemäß Paragraph 33 a, verpflichteten Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind die Einrichtung an fünf Tagen pro Woche für insgesamt 20 Stunden besucht.
(2)Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben von der Kinderbetreuungseinrichtung nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub (maximal drei Wochen, ab dem Kinderbetreuungsjahr 2016/2017 maximal fünf Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern (Erziehungsberechtigten) sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Einrichtung von jeder Verhinderung des Kindes unverzüglich zu benachrichtigen. Bestehen konkrete Zweifel an der Erkrankung eines Kindes, kann die Erhalterin/der Erhalter der Einrichtung von den Eltern (Erziehungsberechtigten) eine ärztliche Bestätigung der Krankmeldung verlangen.
(2)Während der Zeit nach Absatz eins, ist ein Fernbleiben von der Kinderbetreuungseinrichtung nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub (maximal drei Wochen, ab dem Kinderbetreuungsjahr 2016 aus 2017, maximal fünf Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern (Erziehungsberechtigten) sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Einrichtung von jeder Verhinderung des Kindes unverzüglich zu benachrichtigen. Bestehen konkrete Zweifel an der Erkrankung eines Kindes, kann die Erhalterin/der Erhalter der Einrichtung von den Eltern (Erziehungsberechtigten) eine ärztliche Bestätigung der Krankmeldung verlangen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 23/2016“Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010,, LGBl. Nr. 23/2016“ § 35 Abs 1 Z b und Abs 2 StKBBG:Paragraph 35, Absatz eins, Z b und Absatz 2, StKBBG: „Raumprogramme und Freispielflächen
(1)Kinderbetreuungseinrichtungen haben je nach Art der Einrichtung folgende Raumerfordernisse zu erfüllen: b) Für jede Gruppe eines Kindergartens sind vorzusehen: – ein Gruppenraum mit mindestens 60 Quadratmeter Bodenfläche; – eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei eine Sitzzelle für eine allfällige behindertengerechte Ausstattung vorzubereiten ist; – für bis zu drei Gruppen ein Bewegungsraum, ab vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche.“
(2)a) Für jede Kinderbetreuungseinrichtung sind vorzusehen: – ein Therapieraum, der auch als Kleingruppenraum genutzt werden kann, in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten je mindestens zwei Therapieräume; – Garderobenplätze entsprechend der Zahl und den Körpermaßen der Kinder; – ein Büro; – eine Küche (Teeküche) kombiniert mit Personalraum; bei mehrgruppigen Betrieben ist ein eigener Personalraum vorzusehen; – eine Erwachsenensanitäranlage mit einer Sitzzelle und einem Waschbecken im Vorraum; – eine ausreichende Zahl von Abstellräumen für Spiel- und Beschäftigungsmaterial, für Sammelmaterialien und für Außenspielgeräte, wobei ein Abstellraum vom Freien her zugänglich sein sollte; – eine Putzkammer mit Wirtschaftswaschbecken.“ § 36 Abs 1, 3, 5 und 6 StKBBG:Paragraph 36, Absatz eins, 3, 5 und 6 StKBBG: „Errichtung und Inbetriebnahme
(1)Die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(3)Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Lage-, Bau-, Umbau- oder Bestandspläne den Bestimmungen der §§ 34 und 35 entsprechen.
(3)Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Lage-, Bau-, Umbau- oder Bestandspläne den Bestimmungen der Paragraphen 34 und 35 entsprechen.
(5)Die Landesregierung kann über Antrag der Erhalter aus wichtigen Gründen, wie bei geringer Zahl an eingeschriebenen Kindern, Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 34 und 35 bewilligen.
(5)Die Landesregierung kann über Antrag der Erhalter aus wichtigen Gründen, wie bei geringer Zahl an eingeschriebenen Kindern, Abweichungen von den Bestimmungen der Paragraphen 34 und 35 bewilligen.
(6)Die Bewilligung kann zur Überbrückung eines bestimmten Zeitraumes bis zur Inbetriebnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung mit vollständigem Raum-programm befristet erteilt werden.“ § 53 StKBBG:Paragraph 53, StKBBG: „Modellversuche der Kinderbetreuung
(1)Zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung können abweichend von den Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes Modellversuche durchgeführt werden. Die nähere inhaltliche Gestaltung der Modellversuche ist von der Landesregierung mittels Verordnung festzulegen. Weiters sind die diesem Gesetz zugrunde liegenden Standards hinsichtlich Betreuungsqualität für die Kinder jedenfalls einzuhalten.
(1)Zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung können abweichend von den Bestimmungen des römisch eins. und römisch zwei. Hauptstückes Modellversuche durchgeführt werden. Die nähere inhaltliche Gestaltung der Modellversuche ist von der Landesregierung mittels Verordnung festzulegen. Weiters sind die diesem Gesetz zugrunde liegenden Standards hinsichtlich Betreuungsqualität für die Kinder jedenfalls einzuhalten.
(2)Sofern Erhalter die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, kann zur praktischen Erprobung des Modellversuches eine bescheidmäßige Genehmigung für höchstens fünf Betriebsjahre erteilt werden. Eine ausnahmsweise einmalige Verlängerung dieses Zeitraumes um weitere fünf Jahre ist zulässig.
(2)Sofern Erhalter die in Absatz eins, festgelegten Voraussetzungen erfüllen, kann zur praktischen Erprobung des Modellversuches eine bescheidmäßige Genehmigung für höchstens fünf Betriebsjahre erteilt werden. Eine ausnahmsweise einmalige Verlängerung dieses Zeitraumes um weitere fünf Jahre ist zulässig. (Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)“Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,)“ Im vorliegenden Fall ist strittig, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer seit mehreren Jahren betriebenen „Waldkindergarten“ um einen konsenslos betriebenen Kindergarten im Sinne des StKBBG handelt, oder um eine nicht dem gegenständlichen Gesetz unterliegende „Flexible Gruppe“. Vorauszuschicken ist, dass die Genehmigungsfähigkeit dieser Betreuungseinrichtung nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildet und es daher irrelevant ist, ob die gegenständliche Betreuungseinrichtung allenfalls gemäß § 36 Abs 5 und 6 StKBBG mit einer Ausnahmeregelung oder Befristung hätte genehmigt werden können, da ein derartiger Antrag nie gestellt wurde. Ebenso ist es rechtlich irrelevant, ob ein Betrieb als Modellversuch gemäß § 53 StKBBG möglich wäre, da es bis dato an der dazu erforderlichen Verordnung der Landesregierung mangelt.Vorauszuschicken ist, dass die Genehmigungsfähigkeit dieser Betreuungseinrichtung nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildet und es daher irrelevant ist, ob die gegenständliche Betreuungseinrichtung allenfalls gemäß Paragraph 36, Absatz 5 und 6 StKBBG mit einer Ausnahmeregelung oder Befristung hätte genehmigt werden können, da ein derartiger Antrag nie gestellt wurde. Ebenso ist es rechtlich irrelevant, ob ein Betrieb als Modellversuch gemäß Paragraph 53, StKBBG möglich wäre, da es bis dato an der dazu erforderlichen Verordnung der Landesregierung mangelt. Hinsichtlich des Begriffs der „Flexiblen Gruppe“ ist dem Beschwerdeführer zunächst dahingehend Recht zu geben, dass das StKBBG diesen Begriff nicht kennt und es zur Auslegung dieses Begriffs bis dato auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und – soweit bekannt – auch keine Judikatur der Verwaltungsgerichte gibt. Fakt ist weiter, dass vorallem in den letzten Jahren in der Praxis vermehrt eine flexible Kinderbetreuung angeboten wird. Als Beispiele in G seien etwa der Verein M.A. in 8010 G, Agasse, sowie die Kinderbetreuung Graz im Café „Sch“ erwähnt. Diesen Betreuungseinrichtungen ist gemeinsam, das dort ständig wechselnde Kinder für kurze Zeit (stunden-, maximal tageweise) gegen Entgelt von pädagogisch geschultem Personal betreut werden, wobei die Eltern nur jene Betreuungszeit bezahlen müssen, die tatsächlich in Anspruch genommen wird. Weiters wird eine kurzfristige kostenlose Kinderbetreuung auch von verschiedenen Einkaufszentren (z.B. IKEA) angeboten, wobei sich die Betreuung hier in der Regel in einer bloßen Beaufsichtigung der Kinder während des Spielens durch nicht besonders geschultes Personal während jenes Zeitraums erschöpft, in dem die Eltern ihre Einkäufe erledigen. Da die zuletzt genannten flexiblen Betreuungseinrichtungen nach geltender Vollzugspraxis – vgl. dazu insbesondere die Aussagen der fach- und rechtskundigen Zeugen Mag. S und A L in der Verhandlung vor dem LVwG – als nicht dem StKBBG unterliegend angesehen werden, ist somit eine Abgrenzung dieser Betreuungseinrichtungen von genehmigungspflichtigen „Kindergärten“ im Sinne der Legaldefinition des StKBBG erforderlich. Seitens der Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wird dazu die Rechtsmeinung vertreten, dass der zentrale Unterschied darin liegt, dass in einem Kindergarten im Rechtssinn eine im Wesentlichen gleichbleibende Anzahl von Kindern über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig betreut wird (im Normalfall an fünf Tagen pro Woche für zumindest ein Kindergartenjahr). Diese Interpretation ist im Ergebnis zutreffend, auch wenn sich das Erfordernis der regelmäßigen Anwesenheit aus der Legaldefinition des „Kindergartens“ im Sinne von § 3 Abs 1 lit. b StKBBG nicht explizit ergibt. Aus der Zusammenschau der Regelungen des StKBBG unter Bedachtnahme auf den Sinn und Zweck des Gesetzes folgt nämlich, dass in einem Kindergarten – und hier liegt der fundamentale Unterschied zu „Flexiblen Gruppen“ im obgenannten Sinn – nicht bloß ein Spielen von Kindern unter Aufsicht gewährleistet werden soll, sondern darüber hinaus auch Bildungsarbeit geleistet werden soll und pädagogische Zwecke zu erfüllen sind, wie etwa die Vorbereitung auf den Schulbesuch. Dies lässt sich jedoch nur realisieren, wenn Kinder über einen längeren Zeitraum hinweg, in der Regel zumindest für ein Kindergartenjahr, kontinuierlich durch geschultes Personal in einer entsprechend ausgestatteten Einrichtung betreut werden. Dies folgt aus dem Zusammenhalt der gesetzlichen Regelungen über die Betriebsformen und das Betriebsjahr (§ 9 bis 11 leg. cit.), den Regelungen betreffend Kinderhöchstzahlen und Qualifikation des Personals (§ 14 ff), der Besuchspflicht (§ 33a und § 33c), etc.. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl. Nr. 69/2007, mit welcher der Titel der Stammfassung des Gesetzes von „Steiermärkisches Kinderbetreuungsgesetz“ in „Steiermärkisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz“ geändert wurde, wenn es dort heißt: „Da die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Steiermark nicht nur der Kinderbetreuung dienen, sondern im besonderen Ausmaß auch Bildungsstätten sind, soll der Titel des Gesetzes geändert werden, um diese wichtige Aufgabe der Kinderbetreuungseinrichtungen auch im Gesetzestitel hervorzuheben“ (Hervorhebungen durch LVwG). Dass unter Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des StKBBG nach dem Willen des Gesetzgebers Einrichtungen verstanden werden, welche von den Kindern regelmäßig besucht werden, folgt im Übrigen auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des StKBBG (damals noch: Steiermärkisches Kinderbetretungsgesetz), wenn es dort in den Erläuterungen zu § 4 („Gemeinsame Aufgaben aller Kinderbetreuungseinrichtungen“) heißt: Hinsichtlich des Begriffs der „Flexiblen Gruppe“ ist dem Beschwerdeführer zunächst dahingehend Recht zu geben, dass das StKBBG diesen Begriff nicht kennt und es zur Auslegung dieses Begriffs bis dato auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und – soweit bekannt – auch keine Judikatur der Verwaltungsgerichte gibt. Fakt ist weiter, dass vorallem in den letzten Jahren in der Praxis vermehrt eine flexible Kinderbetreuung angeboten wird. Als Beispiele in G seien etwa der Verein M.A. in 8010 G, Agasse, sowie die Kinderbetreuung Graz im Café „Sch“ erwähnt. Diesen Betreuungseinrichtungen ist gemeinsam, das dort ständig wechselnde Kinder für kurze Zeit (stunden-, maximal tageweise) gegen Entgelt von pädagogisch geschultem Personal betreut werden, wobei die Eltern nur jene Betreuungszeit bezahlen müssen, die tatsächlich in Anspruch genommen wird. Weiters wird eine kurzfristige kostenlose Kinderbetreuung auch von verschiedenen Einkaufszentren (z.B. IKEA) angeboten, wobei sich die Betreuung hier in der Regel in einer bloßen Beaufsichtigung der Kinder während des Spielens durch nicht besonders geschultes Personal während jenes Zeitraums erschöpft, in dem die Eltern ihre Einkäufe erledigen. Da die zuletzt genannten flexiblen Betreuungseinrichtungen nach geltender Vollzugspraxis – vergleiche dazu insbesondere die Aussagen der fach- und rechtskundigen Zeugen Mag. S und A L in der Verhandlung vor dem LVwG – als nicht dem StKBBG unterliegend angesehen werden, ist somit eine Abgrenzung dieser Betreuungseinrichtungen von genehmigungspflichtigen „Kindergärten“ im Sinne der Legaldefinition des StKBBG erforderlich. Seitens der Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wird dazu die Rechtsmeinung vertreten, dass der zentrale Unterschied darin liegt, dass in einem Kindergarten im Rechtssinn eine im Wesentlichen gleichbleibende Anzahl von Kindern über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig betreut wird (im Normalfall an fünf Tagen pro Woche für zumindest ein Kindergartenjahr). Diese Interpretation ist im Ergebnis zutreffend, auch wenn sich das Erfordernis der regelmäßigen Anwesenheit aus der Legaldefinition des „Kindergartens“ im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, StKBBG nicht explizit ergibt. Aus der Zusammenschau der Regelungen des StKBBG unter Bedachtnahme auf den Sinn und Zweck des Gesetzes folgt nämlich, dass in einem Kindergarten – und hier liegt der fundamentale Unterschied zu „Flexiblen Gruppen“ im obgenannten Sinn – nicht bloß ein Spielen von Kindern unter Aufsicht gewährleistet werden soll, sondern darüber hinaus auch Bildungsarbeit geleistet werden soll und pädagogische Zwecke zu erfüllen sind, wie etwa die Vorbereitung auf den Schulbesuch. Dies lässt sich jedoch nur realisieren, wenn Kinder über einen längeren Zeitraum hinweg, in der Regel zumindest für ein Kindergartenjahr, kontinuierlich durch geschultes Personal in einer entsprechend ausgestatteten Einrichtung betreut werden. Dies folgt aus dem Zusammenhalt der gesetzlichen Regelungen über die Betriebsformen und das Betriebsjahr (Paragraph 9 bis 11 leg. cit.), den Regelungen betreffend Kinderhöchstzahlen und Qualifikation des Personals (Paragraph 14, ff), der Besuchspflicht (Paragraph 33 a und Paragraph 33 c,), etc.. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,, mit welcher der Titel der Stammfassung des Gesetzes von „Steiermärkisches Kinderbetreuungsgesetz“ in „Steiermärkisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz“ geändert wurde, wenn es dort heißt: „Da die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Steiermark nicht nur der Kinderbetreuung dienen, sondern im besonderen Ausmaß auch Bildungsstätten sind, soll der Titel des Gesetzes geändert werden, um diese wichtige Aufgabe der Kinderbetreuungseinrichtungen auch im Gesetzestitel hervorzuheben“ (Hervorhebungen durch LVwG). Dass unter Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des StKBBG nach dem Willen des Gesetzgebers Einrichtungen verstanden werden, welche von den Kindern regelmäßig besucht werden, folgt im Übrigen auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des StKBBG (damals noch: Steiermärkisches Kinderbetretungsgesetz), wenn es dort in den Erläuterungen zu , Paragraph 4, („Gemeinsame Aufgaben aller Kinderbetreuungseinrichtungen“) heißt: „Die Kinderbetreuungseinrichtungen erfordern die vorausschauende Berücksichtigung gesellschaftlicher Veränderungen ihres Umfeldes in Hinblick auf die Betreuungsarbeit. Die Kinderbetreuungseinrichtungen haben die individuellen Gegebenheiten der Kinder wahrzunehmen und ihre Gesamtpersönlichkeit weiter zu entwickeln. Unter individuellen Gegebenheiten sind die Anlagen, die bisherige Entwicklung und die jeweiligen Lebensumstände zu verstehen. Die Kinderbetreungs-einrichtungen haben diese Aufgaben unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Altersstufen in den einzelnen Organisationsformen und unter Berücksichtigung des regelmäßigen Besuchs der Kinder wahrzunehmen“ (Hervorhebungen durch LVwG). Der Begriff des „Kindergartens“ im Sinne des StKBBG ist somit im Hinblick auf obige Ziele und Zwecke des Gesetzes im Wege der teleologischen Reduktion einschränkend dahingehend zu interpretieren, dass jene Einrichtungen, welche keine Betreuung der immer gleichen Kinder über einen längeren Zeitraum hinweg anbieten, wie etwa die beschriebene Einrichtung M.A. oder Gratisbetreuung in den Einkaufszentren, diese Standards nicht erfüllen müssen und daher auch nicht der Genehmigungspflicht nach dem StKBBG unterliegen. Kein relevantes Abgrenzungsmerkmal ist hingegen die Gewerbsmäßigkeit des Betriebs, da zum einen auch „Flexible Betreuungseinrichtungen“, welche bloß stundenweise Betreuung anbieten, in der Regel wohl gewerbsmäßig betrieben werden und andererseits die Gewerbsmäßigkeit des Betriebs nach dem StKBBG kein Tatbestandsmerkmal ist, insbesondere nicht hinsichtlich der Genehmigungspflicht der jeweiligen Anlage im Sinne des § 36 StKBBG.Der Begriff des „Kindergartens“ im Sinne des StKBBG ist somit im Hinblick auf obige Ziele und Zwecke des Gesetzes im Wege der teleologischen Reduktion einschränkend dahingehend zu interpretieren, dass jene Einrichtungen, welche keine Betreuung der immer gleichen Kinder über einen längeren Zeitraum hinweg anbieten, wie etwa die beschriebene Einrichtung M.A. oder Gratisbetreuung in den Einkaufszentren, diese Standards nicht erfüllen müssen und daher auch nicht der Genehmigungspflicht nach dem StKBBG unterliegen. Kein relevantes Abgrenzungsmerkmal ist hingegen die Gewerbsmäßigkeit des Betriebs, da zum einen auch „Flexible Betreuungseinrichtungen“, welche bloß stundenweise Betreuung anbieten, in der Regel wohl gewerbsmäßig betrieben werden und andererseits die Gewerbsmäßigkeit des Betriebs nach dem StKBBG kein Tatbestandsmerkmal ist, insbesondere nicht hinsichtlich der Genehmigungspflicht der jeweiligen Anlage im Sinne des Paragraph 36, StKBBG. Der verfahrensgegenständliche Waldkindergarten ist hingegen – unbeschadet der vom Beschwerdeführer hiefür gewählten Bezeichnung „Flexible Gruppe“ – sehr wohl als „Kindergarten“ im Sinne des StKBBG zu qualifizieren, da die dafür erforderliche regelmäßige Betreuung einer größeren Anzahl im wesentlichen gleicher Kinder über einen längeren Zeitraum hinweg (laut den vorliegenden Anwesenheitslisten zumindest für mehrere Monate, bei zahlreichen Kindern sogar durch mehrere Jahre) gegeben ist und die im Sachverhalt beschriebene Form des Betriebs auch sonst – sieht man von den fehlenden baulichen Einrichtungen gemäß § 35 StKBBG ab – im Wesentlichen den Vorgaben des Gesetzes entspricht, insbesondere hinsichtlich des Bildungsauftrages einschließlich der Schulvorbereitung, worauf die Betreiber in ihrem eigenen Konzept (Seite 15
  1. ff)auch ausdrücklich hinweisen. Die Betriebsform im Sinne der AGBs (vgl. insbesondere die dortigen Vorgaben unter 2.3, 2.4 und 2.6) entspricht im Wesentlichen der eines Halbtagskindergartens mit Jahresbetrieb (§ 12 Abs 1 iVm § 10 Abs 2 StKBBG), mit leicht modifizierten Ferienregelungen (§ 11 leg. cit.). Von einer bloß tage- oder stundenweisen Betreuung kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Im Verfahren ist zwar hervorgekommen, dass die Betreiber des Waldkindergartens den Eltern bei der Anmeldung der Kinder und insbesondere bei der tatsächlichen Handhabung der Anwesenheit etwas entgegenkommen und in manchen Fällen die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Einschreibung und Anwesenheit (vgl. insbesondere § 30a und § 33a StKBBG) bei einzelnen Kindern nicht immer genau erfüllt werden, zumal man – mangels Genehmigung nach dem StKBBG – ohnedies keinen Anspruch auf Förderung nach dem StKBFG (Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz) hat und daher die für den Erhalt der Förderung notwendige Einhaltung der gesetzlichen Mindestanwesenheit der Kinder nicht nachweisen muss. Dies allein bewirkt jedoch nicht einen Entfall der Genehmigungspflicht. Die Argumentation des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters, die Nichterfüllung einzelner gesetzlicher Voraussetzungen für Kindergärten, insbesondere jener hinsichtlich der räumlichen Erfordernisse oder der Mindestanwesenheit für Kinder im dritten Kindergartenjahr, hindere die Subsumption der gegenständlichen Betreuungseinrichtung unter den Begriff „Kindergarten“ läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass die Nichterfüllung gesetzlicher Genehmigungsvoraussetzungen die Genehmigungspflicht selbst beseitigen würde. Dies steht jedoch in krassem Widerspruch zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, dass Kinderbetreuungseinrichtungen nur im Sinne der gesetzlichen Vorgaben errichtet und betrieben werden dürfen. Der verfahrensgegenständliche Waldkindergarten ist hingegen – unbeschadet der vom Beschwerdeführer hiefür gewählten Bezeichnung „Flexible Gruppe“ – sehr wohl als „Kindergarten“ im Sinne des StKBBG zu qualifizieren, da die dafür erforderliche regelmäßige Betreuung einer größeren Anzahl im wesentlichen gleicher Kinder über einen längeren Zeitraum hinweg (laut den vorliegenden Anwesenheitslisten zumindest für mehrere Monate, bei zahlreichen Kindern sogar durch mehrere Jahre) gegeben ist und die im Sachverhalt beschriebene Form des Betriebs auch sonst – sieht man von den fehlenden baulichen Einrichtungen gemäß Paragraph 35, StKBBG ab – im Wesentlichen den Vorgaben des Gesetzes entspricht, insbesondere hinsichtlich des Bildungsauftrages einschließlich der Schulvorbereitung, worauf die Betreiber in ihrem eigenen Konzept (Seite 15
  2. ff)auch ausdrücklich hinweisen. Die Betriebsform im Sinne der AGBs vergleiche insbesondere die dortigen Vorgaben unter 2.3, 2.4 und 2.6) entspricht im Wesentlichen der eines Halbtagskindergartens mit Jahresbetrieb (Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, StKBBG), mit leicht modifizierten Ferienregelungen (Paragraph 11, leg. cit.). Von einer bloß tage- oder stundenweisen Betreuung kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Im Verfahren ist zwar hervorgekommen, dass die Betreiber des Waldkindergartens den Eltern bei der Anmeldung der Kinder und insbesondere bei der tatsächlichen Handhabung der Anwesenheit etwas entgegenkommen und in manchen Fällen die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Einschreibung und Anwesenheit vergleiche insbesondere Paragraph 30 a und Paragraph 33 a, StKBBG) bei einzelnen Kindern nicht immer genau erfüllt werden, zumal man – mangels Genehmigung nach dem StKBBG – ohnedies keinen Anspruch auf Förderung nach dem StKBFG (Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz) hat und daher die für den Erhalt der Förderung notwendige Einhaltung der gesetzlichen Mindestanwesenheit der Kinder nicht nachweisen muss. Dies allein bewirkt jedoch nicht einen Entfall der Genehmigungspflicht. Die Argumentation des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters, die Nichterfüllung einzelner gesetzlicher Voraussetzungen für Kindergärten, insbesondere jener hinsichtlich der räumlichen Erfordernisse oder der Mindestanwesenheit für Kinder im dritten Kindergartenjahr, hindere die Subsumption der gegenständlichen Betreuungseinrichtung unter den Begriff „Kindergarten“ läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass die Nichterfüllung gesetzlicher Genehmigungsvoraussetzungen die Genehmigungspflicht selbst beseitigen würde. Dies steht jedoch in krassem Widerspruch zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, dass Kinderbetreuungseinrichtungen nur im Sinne der gesetzlichen Vorgaben errichtet und betrieben werden dürfen. Zusammenfassend folgt daraus, dass der gegenständliche Waldkindergarten als „Kindergarten“ im Sinne des StKBBG zu qualifizieren ist, welcher nunmehr schon seit mehreren Jahren ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 36 Abs 1 leg. cit. betrieben wird, weshalb die objektive Tatseite einer Übertretung dieser Bestimmung jedenfalls als erwiesen anzunehmen ist.Zusammenfassend folgt daraus, dass der gegenständliche Waldkindergarten als „Kindergarten“ im Sinne des StKBBG zu qualifizieren ist, welcher nunmehr schon seit mehreren Jahren ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, leg. cit. betrieben wird, weshalb die objektive Tatseite einer Übertretung dieser Bestimmung jedenfalls als erwiesen anzunehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (u.a. Zl.: 2002/03/0144; 90/04/0124; 90/04/0188; 2000/01/80 uva.) die Auffassung, dass der Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage über längere Zeit ohne erforderliche Bewilligung, die konsenslose Beherbergung von Gästen bei Vorliegen eines entsprechenden ununterbrochenen Willensentschluss, die Benützung einer gesperrten Schifffahrtsanlage während der gesamten Schifffahrtsaison und dergleichen ein fortgesetztes Delikt darstellen. Diese Rechtsprechung ist sinngemäß auch auf den hier vorliegenden konsenslosen Betrieb eines Kindergartens im Sinne des StKBBG über mehrere Jahre hinweg anzunehmen. Auch wenn daher im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses einzelne Tage genannt sind, nämlich der 21.05.2014 (Datum der Anzeige an den Magistrat Graz) sowie 13.11.2015, 04.03.2016 und 08.04.2016 (Datum verschiedener Kontrollbesuche), folgt daraus, dass die Bestrafung nicht nur diese einzelnen Tage erfasst, sondern auch den dazwischenliegenden Zeitraum, wobei darüber hinaus nach ebenfalls ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur sogenannten Erfassungswirkung auch der Zeitraum bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mitumfasst ist – im vorliegenden Fall somit der Zeitraum bis zum 22.07.2016 (Zl.: 90/04/0124 u.a.). Daraus folgt zunächst, dass laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses von einem Tatzeitraum von 21.05.2014 bis 04.03.2016 auszugehen ist und der Beschwerdeführer darüber hinaus bis zum 22.07.2016 für die gleiche Übertretung nicht nochmals bestraft werden kann. Das Verfahren hat allerdings ergeben, dass innerhalb des vorgenannten Zeitraums keine durchgehende verwaltungs-strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers gegeben war, da dessen Verantwortlichkeit im Verein „N G“ am 18.12.2014 geendet hat und erst wieder mit der Eintragung der „N G OG“ ins Firmenbuch per 14.10.2015 begonnen hat (vgl. VwGH 28.02.2012, Zl.: 2009/09/0211, wonach die Bestrafung eines gemäß § 9 VStG als zur Vertretung nach außen berufenen Gesellschafters einer OG erst ab deren Eintragung ins Firmenbuch erfolgen darf). Der zwischen Dezember 2014 und Oktober 2015 liegende Zeitraum von ca. zehn Monaten ist zu lang, um hier noch von einem Fortsetzungszusammenhang ausgehen zu können, weshalb im Zuge der vorgenommenen Neufassung des Spruches nunmehr von zwei gesonderten Übertretungen in den jeweils genannten Zeiträumen auszugehen ist. Da dies im Ergebnis auf eine Einschränkung des Tatzeitraums hinausläuft, konnte diese Spruchkorrektur ohne Verstoß gegen das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Verbot der reformatio in peius vorgenommen werden. In einem wurde auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers konkretisiert, was nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jederzeit auch außerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung möglich ist.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (u.a. Zl.: 2002/03/0144; 90/04/0124; 90/04/0188; 2000/01/80 uva.) die Auffassung, dass der Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage über längere Zeit ohne erforderliche Bewilligung, die konsenslose Beherbergung von Gästen bei Vorliegen eines entsprechenden ununterbrochenen Willensentschluss, die Benützung einer gesperrten Schifffahrtsanlage während der gesamten Schifffahrtsaison und dergleichen ein fortgesetztes Delikt darstellen. Diese Rechtsprechung ist sinngemäß auch auf den hier vorliegenden konsenslosen Betrieb eines Kindergartens im Sinne des StKBBG über mehrere Jahre hinweg anzunehmen. Auch wenn daher im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses einzelne Tage genannt sind, nämlich der 21.05.2014 (Datum der Anzeige an den Magistrat Graz) sowie 13.11.2015, 04.03.2016 und 08.04.2016 (Datum verschiedener Kontrollbesuche), folgt daraus, dass die Bestrafung nicht nur diese einzelnen Tage erfasst, sondern auch den dazwischenliegenden Zeitraum, wobei darüber hinaus nach ebenfalls ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur sogenannten Erfassungswirkung auch der Zeitraum bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mitumfasst ist – im vorliegenden Fall somit der Zeitraum bis zum 22.07.2016 (Zl.: 90/04/0124 u.a.). Daraus folgt zunächst, dass laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses von einem Tatzeitraum von 21.05.2014 bis 04.03.2016 auszugehen ist und der Beschwerdeführer darüber hinaus bis zum 22.07.2016 für die gleiche Übertretung nicht nochmals bestraft werden kann. Das Verfahren hat allerdings ergeben, dass innerhalb des vorgenannten Zeitraums keine durchgehende verwaltungs-strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers gegeben war, da dessen Verantwortlichkeit im Verein „N G“ am 18.12.2014 geendet hat und erst wieder mit der Eintragung der „N G OG“ ins Firmenbuch per 14.10.2015 begonnen hat vergleiche VwGH 28.02.2012, Zl.: 2009/09/0211, wonach die Bestrafung eines gemäß Paragraph 9, VStG als zur Vertretung nach außen berufenen Gesellschafters einer OG erst ab deren Eintragung ins Firmenbuch erfolgen darf). Der zwischen Dezember 2014 und Oktober 2015 liegende Zeitraum von ca. zehn Monaten ist zu lang, um hier noch von einem Fortsetzungszusammenhang ausgehen zu können, weshalb im Zuge der vorgenommenen Neufassung des Spruches nunmehr von zwei gesonderten Übertretungen in den jeweils genannten Zeiträumen auszugehen ist. Da dies im Ergebnis auf eine Einschränkung des Tatzeitraums hinausläuft, konnte diese Spruchkorrektur ohne Verstoß gegen das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Verbot der reformatio in peius vorgenommen werden. In einem wurde auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers konkretisiert, was nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jederzeit auch außerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung möglich ist. Da nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Einschränkung des Tatvorwurfs – selbst bei gleichbleibender Strafhöhe – ein teilweises Obsiegen darstellt, entfällt aus diesem Grund auch die Vorschreibung eines Kostenbeitrages des Beschwerdeverfahrens. Zum Verschulden sei Nachstehendes ausgeführt: Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die beim fortgesetzten Delikt geforderte „zeitliche Kontinuität“ einen einheitlichen Willensentschluss in Form des Vorsatzes, wobei bedingter Vorsatz ausreichend ist (u.a. Zl.: 2005/10/0011; Zl.: 2004/03/0102 und Zl.: 99/09/0219). Zu dem in der Beschwerde getätigten Einwand, der Beschwerdeführer habe auf Grund eines Rechtsirrtums oder zumindest auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt, sei ausgeführt, dass dies nach der Judikatur (Zl.: 2011/16/0136 vom 29.01.2015) zwar die Annahme eines Verschuldens ausschließen kann. Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum wird aber durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung noch nicht dargetan (Zl.: 2017/13/0024 u.a.). Das Risiko eines Rechtsirrtums trifft prinzipiell den, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen, wobei unter geeigneter Stelle die für die Erteilung der jeweiligen Genehmigung oder sonstigen behördlichen Maßnahme jeweils zuständige Behörde zu verstehen ist (u.a. Zl.: 2013/16/0030; Zl.: 2013/16/0203 uva.). Für den vorliegenden Fall unmittelbar einschlägig ist das zu einem abgabenrechtlichen Sachverhalt ergangene Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2001 (Zl.: 2001/13/0064). In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Abgabenpflichtiger, welcher sein Verhalten entgegen der ihm bekannt gewordenen Rechtsansicht der zuständigen Behörde ausgerichtet hat, bedingten Vorsatz zu verantworten hat und in diesem Fall vom Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes nach § 5 Abs 2 VStG keine Rede sein kann. Genau ein solcher Fall liegt hier vor. Immerhin hat die zuständige Genehmigungsbehörde, vertreten durch den rechtskundigen Mitarbeiter Mag. S, gegenüber dem Beschwerdeführer und seinen beiden Mitgesellschafterinnen von Anfang an klar zum Ausdruck gebracht, dass nach Auffassung der Genehmigungsbehörde der gegenständliche Waldkindergarten ein nach den Bestimmungen des StKBBG genehmigungspflichtiger Kindergarten ist, welcher mangels Erfüllung der räumlichen Voraussetzungen gemäß § 35 leg. cit. nach geltender Rechtslage nicht genehmigungsfähig ist, wobei dem Beschwerdeführer spätestens ab der Einleitung des verfahrensgegenständlichen Strafverfahrens auch bewusst sein musste, dass die Behörde den von ihm entgegen der erhaltenen Rechtsauskunft fortgeführten Kindergartenbetrieb nicht toleriert. Im Sinne dieser Judikatur hat der Beschwerdeführer somit bedingten Vorsatz zu verantworten.Zu dem in der Beschwerde getätigten Einwand, der Beschwerdeführer habe auf Grund eines Rechtsirrtums oder zumindest auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt, sei ausgeführt, dass dies nach der Judikatur (Zl.: 2011/16/0136 vom 29.01.2015) zwar die Annahme eines Verschuldens ausschließen kann. Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum wird aber durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung noch nicht dargetan (Zl.: 2017/13/0024 u.a.). Das Risiko eines Rechtsirrtums trifft prinzipiell den, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen, wobei unter geeigneter Stelle die für die Erteilung der jeweiligen Genehmigung oder sonstigen behördlichen Maßnahme jeweils zuständige Behörde zu verstehen ist (u.a. Zl.: 2013/16/0030; Zl.: 2013/16/0203 uva.). Für den vorliegenden Fall unmittelbar einschlägig ist das zu einem abgabenrechtlichen Sachverhalt ergangene Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2001 (Zl.: 2001/13/0064). In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Abgabenpflichtiger, welcher sein Verhalten entgegen der ihm bekannt gewordenen Rechtsansicht der zuständigen Behörde ausgerichtet hat, bedingten Vorsatz zu verantworten hat und in diesem Fall vom Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG keine Rede sein kann. Genau ein solcher Fall liegt hier vor. Immerhin hat die zuständige Genehmigungsbehörde, vertreten durch den rechtskundigen Mitarbeiter Mag. S, gegenüber dem Beschwerdeführer und seinen beiden Mitgesellschafterinnen von Anfang an klar zum Ausdruck gebracht, dass nach Auffassung der Genehmigungsbehörde der gegenständliche Waldkindergarten ein nach den Bestimmungen des StKBBG genehmigungspflichtiger Kindergarten ist, welcher mangels Erfüllung der räumlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 35, leg. cit. nach geltender Rechtslage nicht genehmigungsfähig ist, wobei dem Beschwerdeführer spätestens ab der Einleitung des verfahrensgegenständlichen Strafverfahrens auch bewusst sein musste, dass die Behörde den von ihm entgegen der erhaltenen Rechtsauskunft fortgeführten Kindergartenbetrieb nicht toleriert. Im Sinne dieser Judikatur hat der Beschwerdeführer somit bedingten Vorsatz zu verantworten. IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung: Die einschlägige Strafbestimmung des § 52 StKBBG lautet auszugsweise wie folgt:Die einschlägige Strafbestimmung des Paragraph 52, StKBBG lautet auszugsweise wie folgt: § 52 Abs 1 und Abs 3 StKBBG:Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 3, StKBBG: „Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1.Ziffer eins Kinderbetreuungseinrichtungen ohne Errichtungs- bzw. ohne Betreuungsbewilligung errichtet oder betreibt oder nach der Auflassung oder nach der Untersagung des Rechtes zum Betrieb weiterführt, 2.Ziffer 2 die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Anzeigen unterlässt oder eine der ihm nach § 40 Abs. 3 obliegenden Verpflichtungen oder die gemäß § 41 Abs. 2 verfügte Behebung eines festgestellten Mangels nicht erfüllt.die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Anzeigen unterlässt oder eine der ihm nach Paragraph 40, Absatz 3, obliegenden Verpflichtungen oder die gemäß Paragraph 41, Absatz 2, verfügte Behebung eines festgestellten Mangels nicht erfüllt.
(3)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.“
(3)Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit Geldstrafen bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.“ Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung als mildernd nichts und als erschwerend ebenfalls nichts angenommen und – wohl auch in Verkennung der Rechtsnatur des fortgesetzten Delikts – für die gegenständliche Verwaltungs-übertretung eine äußerst moderate Geldstrafe von bloß € 200,00 verhängt. Tatsächlich wirkt jedoch die vorsätzliche Begehungsweise und der lange Tatzeitraum erschwerend und ist im Hinblick auf den fortlaufenden Betrieb des gegenständlichen Kindergartens in Verbindung mit dem in der Verhandlung vor dem LVwG sowohl seitens des Beschwerdeführers als auch hinsichtlich seiner beiden Mitgesellschafterinnen deutlich zum Ausdruck gekommenen gänzlich mangelnden Unrechtsbewusstsein jedenfalls von einer Wiederholungsgefahr bzw. Fortsetzung des strafbaren Verhaltens auszugehen, weshalb die mit bloß € 200,00 bemessene Geldstrafe nach Auffassung der zuständigen Richterin in Wahrheit deutlich zu niedrig bemessen ist und der Beschwerdeführer nur auf Grund des im Verfahren vor dem LVwG geltenden Verbots der Verhängung einer höheren Strafe (§ 42 VwGVG) vor einer Strafheraufsetzung geschützt ist. Hinzu kommt, dass aus den in der rechtlichen Beurteilung bereits ausgeführten Gründen wegen Unterbrechung des Fortsetzungszusammenhangs bei der Neufassung des Spruchs nunmehr von zwei gesondert strafbaren fortgesetzten Delikten in den jeweils genannten Zeiträumen auszugehen ist und wegen des geltenden Verschlechterungsverbotes die ohnedies ungerechtfertigt niedrige Gesamtstrafe von € 200,00 nochmals auf je € 100,00 aufgesplittet werden musste. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung als mildernd nichts und als erschwerend ebenfalls nichts angenommen und – wohl auch in Verkennung der Rechtsnatur des fortgesetzten Delikts – für die gegenständliche Verwaltungs-übertretung eine äußerst moderate Geldstrafe von bloß € 200,00 verhängt. Tatsächlich wirkt jedoch die vorsätzliche Begehungsweise und der lange Tatzeitraum erschwerend und ist im Hinblick auf den fortlaufenden Betrieb des gegenständlichen Kindergartens in Verbindung mit dem in der Verhandlung vor dem LVwG sowohl seitens des Beschwerdeführers als auch hinsichtlich seiner beiden Mitgesellschafterinnen deutlich zum Ausdruck gekommenen gänzlich mangelnden Unrechtsbewusstsein jedenfalls von einer Wiederholungsgefahr bzw. Fortsetzung des strafbaren Verhaltens auszugehen, weshalb die mit bloß € 200,00 bemessene Geldstrafe nach Auffassung der zuständigen Richterin in Wahrheit deutlich zu niedrig bemessen ist und der Beschwerdeführer nur auf Grund des im Verfahren vor dem LVwG geltenden Verbots der Verhängung einer höheren Strafe (Paragraph 42, VwGVG) vor einer Strafheraufsetzung geschützt ist. Hinzu kommt, dass aus den in der rechtlichen Beurteilung bereits ausgeführten Gründen wegen Unterbrechung des Fortsetzungszusammenhangs bei der Neufassung des Spruchs nunmehr von zwei gesondert strafbaren fortgesetzten Delikten in den jeweils genannten Zeiträumen auszugehen ist und wegen des geltenden Verschlechterungsverbotes die ohnedies ungerechtfertigt niedrige Gesamtstrafe von € 200,00 nochmals auf je € 100,00 aufgesplittet werden musste. Eine Anwendung des § 20 VStG kommt von Vornherein nicht in Betracht, da die Strafnorm des § 52 Abs 3 StKBBG keine Mindeststrafe kennt. Eine Anwendung des Paragraph 20, VStG kommt von Vornherein nicht in Betracht, da die Strafnorm des Paragraph 52, Absatz 3, StKBBG keine Mindeststrafe kennt. Ebenso sind auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht annähernd erfüllt, da zum einen beileibe nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden des Beschuldigten ausgegangen werden kann und zum anderen der konsenslose Betrieb einer genehmigungspflichtigen Einrichtung über mehrere Jahre hinweg auch in objektiver Hinsicht einen hohen Unrechtsgehalt aufweist.Ebenso sind auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht annähernd erfüllt, da zum einen beileibe nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden des Beschuldigten ausgegangen werden kann und zum anderen der konsenslose Betrieb einer genehmigungspflichtigen Einrichtung über mehrere Jahre hinweg auch in objektiver Hinsicht einen hohen Unrechtsgehalt aufweist. Die Beschwerde war daher vollinhaltlich abzuweisen. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil dazu bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil dazu bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner bisher vorliegenden Judikatur zur Abgrenzung von revisiblen und nicht revisiblen Rechtsfragen die Auffassung, dass die ordentliche Revision unter anderem dann zu bewilligen ist, wenn zum einen – wie hier vorliegend – eine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und überdies die zugrundeliegende Rechtslage nicht eindeutig ist (28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Ein solcher Fall liegt hier vor, da das StKBBG den Begriff „Flexible Betreuung“ nicht kennt und sich daraus in Verbindung mit den in der Praxis real existierenden verschiedenen Formen flexibler Kinderbetreuungseinrichtungen die in der Entscheidung thematisierten Abgrenzungsprobleme ergeben, welche auch durchaus – zumindest solange der Gesetzgeber die einschlägigen Bestimmungen nicht konkretisiert, was rechtspolitisch durchaus wünschenswert wäre – über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.15.2392.2016

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