Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,00 zu leisten. III. Weiters hat der Beschwerdeführer
GVG die im Verfahren entstandenen Barauslagen in Form von Dolmetschgebühren im Gesamten, somit ein Betrag von € 76,00 binnen 2 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu ersetzen.römisch drei. Weiters hat der Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG die im Verfahren entstandenen Barauslagen in Form von Dolmetschgebühren im Gesamten, somit ein Betrag von € 76,00 binnen 2 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu ersetzen. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Herrn R P als Arbeitgeber in G, HStraße, zur Last gelegt, dass er den kroatischen Staatsangehörigen Herrn M R, geb. am xx, am 30.10.2015, am Beschäftigungsort: G, HStraße, beschäftigt habe, ohne dass für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, obwohl ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen dürfe, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. Dadurch seien die Rechtsvorschriften des § 28 Abs 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt worden und wurde
Abs 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Herrn R P als Arbeitgeber in G, HStraße, zur Last gelegt, dass er den kroatischen Staatsangehörigen Herrn M R, geb. am xx, am 30.10.2015, am Beschäftigungsort: G, HStraße, beschäftigt habe, ohne dass für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, obwohl ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen dürfe, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. Dadurch seien die Rechtsvorschriften des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt worden und wurde
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden) verhängt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher € 1.100,
BG vom wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht von der äußeren Erscheinungsform auszugehen. Bei Beurteilung der Frage, ob im jeweils konkreten Fall ein derartiger Gefälligkeitsdienst anzunehmen ist, trifft die Partei – unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes – eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, erforderlichen Umständen um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne Weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist daher in diesen Fällen hauptsächlich Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. E 09.10.2006, Zl.: 2005/09/0089).“„Bei Beurteilung, ob in einem konkreten Fall ein dem Reglement des AuslBG unterliegender Gefälligkeitsdienst anzunehmen ist, hat die Behörde eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche etwa E 22.02.2006, Zl.: 2005/09/0020, und E 18.12.2006, Zl.: 2005/09/0153). Dabei fallen Gefälligkeitsdienste dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG, wenn sie nicht nur kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich, sondern auch aufgrund spezifischer Bindungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Insgesamt ist auch im Zusammenhang mit der Behauptung, bloßer Gefälligkeitsdienste
Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG vom wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht von der äußeren Erscheinungsform auszugehen. Bei Beurteilung der Frage, ob im jeweils konkreten Fall ein derartiger Gefälligkeitsdienst anzunehmen ist, trifft die Partei – unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes – eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, erforderlichen Umständen um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne Weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist daher in diesen Fällen hauptsächlich Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche E 09.10.2006, Zl.: 2005/09/0089).“ Im vorliegenden Fall ist aus dem in der Beweiswürdigung genannten Gründen als erwiesen anzunehmen, dass Herr M R mit dem Beschwerdeführer zwar nicht blutsverwandt ist, jedoch eine gewisse Nahebeziehung aufgrund einer Verwandtschaft der ehemaligen Ehegattin und nunmehrigen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und der Ehegattin von M R besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zum „Gefälligkeitsdienst“ im Sinne des AuslBG den Grad der Verwandtschaft nicht näher definiert. Jedenfalls lässt sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entnehmen, dass darunter nur Verwandte in direkter Linie fallen sollen. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis Zl.: 2004/09/0217 auch die fallweise Mithilfe des Bruders des Beschuldigten in einem Gewerbebetrieb (Kebap-Lokal) als familiäre Solidarität anerkannt, ebenso im Erkenntnis 99/18/0043 vom 12.03.2002 die Mithilfe des Lebensgefährten im Gewerbebetrieb der erkrankten Partnerin. Weiters finden sich auch Judikaturbeispiele hinsichtlich von Personen, welche überhaupt in keinem Verwandtschaftsverhältnis zum Leistungsempfänger standen, wie etwa die Leistungen eines Dauergastes im Haus oder die Dienste eines Flüchtlings für Quartier und Kost (vgl. VwGH vom 29.11.2000, Zl.: 98/09/0199) oder das Zureichen von Holz durch einen Jagdgast (vgl. VwGH vom 19.09.2001, Zl.: 99/09/0266). Im Erkenntnis Zl.: 2001/09/0033 vom 03.09.2009 hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes bei der Errichtung eines Hochstandes durch drei ausländische Jagdgäste im Zeitraum von immerhin fünf Tagen im Hinblick auf das behauptete freundschaftliche Verhältnis zwischen diesen Ausländern und dem Beschuldigten zumindest nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Im Erkenntnis Zl.: 2006/09/0074 hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines bewilligungsfreien Gefälligkeitsdienstes durch neun angeblich weitschichtig verwandte Rumänen verneint. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zum „Gefälligkeitsdienst“ im Sinne des AuslBG den Grad der Verwandtschaft nicht näher definiert. Jedenfalls lässt sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entnehmen, dass darunter nur Verwandte in direkter Linie fallen sollen. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis Zl.: 2004/09/0217 auch die fallweise Mithilfe des Bruders des Beschuldigten in einem Gewerbebetrieb (Kebap-Lokal) als familiäre Solidarität anerkannt, ebenso im Erkenntnis 99/18/0043 vom 12.03.2002 die Mithilfe des Lebensgefährten im Gewerbebetrieb der erkrankten Partnerin. Weiters finden sich auch Judikaturbeispiele hinsichtlich von Personen, welche überhaupt in keinem Verwandtschaftsverhältnis zum Leistungsempfänger standen, wie etwa die Leistungen eines Dauergastes im Haus oder die Dienste eines Flüchtlings für Quartier und Kost vergleiche VwGH vom 29.11.2000, Zl.: 98/09/0199) oder das Zureichen von Holz durch einen Jagdgast vergleiche VwGH vom 19.09.2001, Zl.: 99/09/0266). Im Erkenntnis Zl.: 2001/09/0033 vom 03.09.2009 hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes bei der Errichtung eines Hochstandes durch drei ausländische Jagdgäste im Zeitraum von immerhin fünf Tagen im Hinblick auf das behauptete freundschaftliche Verhältnis zwischen diesen Ausländern und dem Beschuldigten zumindest nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Im Erkenntnis Zl.: 2006/09/0074 hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines bewilligungsfreien Gefälligkeitsdienstes durch neun angeblich weitschichtig verwandte Rumänen verneint. Im Gegenstandsfall liegt keine Verwandtschaft zwischen M R und R P vor, sondern wenn überhaupt eine Freundschaft. Die Leistung, welche Herr R erbrachte, diente nicht dem privaten Bereich, sondern sollte der Bereich, welcher verbessert werden sollte, der Vermietung zugänglich gemacht werden und war ein längerer Zeitraum hierfür (laut M R) beabsichtigt. Zusammenfassend folgt aus diesen Judikaten jedenfalls, dass zwar die Möglichkeit eines Gefälligkeitsdienstes zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn M R besteht, aufgrund des seitens des Gerichtes festgestellten Sachverhaltes jedoch durchaus auch die Möglichkeit besteht, dass dies nicht der Fall ist, zumal Herr M R in der Verhandlung angegeben hat, dass die Arbeiten bis zur Fertigstellung des Büros zu machen seien. Von einer Kurzfristigkeit ist daher nicht auszugehen und auch nicht von einer Freiwilligkeit, da Herr R P Herrn M R vorgegebenen hat, was dieser zu tun habe. Ebenfalls nicht davon auszugehen ist, dass die Leistungen von Herrn M R für Herrn R P vollständig unentgeltlich waren, zumal dieser im Personenblatt anlässlich der Kontrolle angegeben hat, dass er Unterkunft, Trinken und Wohnen vom Beschwerdeführer erhalte. Ergänzend sei auszuführen, dass die Miete, welche Herr M R an Herrn R P bezahlte, als sehr gering einzustufen sei und ist sicherlich davon auszugehen, dass Herr M R im Gegenzug für die geringe Miete Arbeiten für Herrn R P erledigt. § 28 Abs 7 AuslBG normiert eine Rechtsvermutung im Sinne des Vorliegens eines der Bewilligung unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses. In diesen Fällen obliegt es dem Beschuldigten, das Fehlen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses glaubhaft zu machen (VwGH 2009/09/0028 vom 24.03.2011 u.a.). Glaubhaft machen bedeutet im Zusammenhang mit § 28 Abs 7 AuslBG, dass der Beschuldigte eine plausible Erklärung dafür anzubieten und diese durch Beweismittel zu unterlegen hat, dass das Verhalten, bei dem der ausländische Staatsbürger beobachtet worden ist, in rechtlicher Beurteilung keine Beschäftigung im Sinne des AuslBG darstellt (VwGH 2008/09/0257 vom 25.02.2010 u.a.). Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG normiert eine Rechtsvermutung im Sinne des Vorliegens eines der Bewilligung unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses. In diesen Fällen obliegt es dem Beschuldigten, das Fehlen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses glaubhaft zu machen (VwGH 2009/09/0028 vom 24.03.2011 u.a.). Glaubhaft machen bedeutet im Zusammenhang mit Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG, dass der Beschuldigte eine plausible Erklärung dafür anzubieten und diese durch Beweismittel zu unterlegen hat, dass das Verhalten, bei dem der ausländische Staatsbürger beobachtet worden ist, in rechtlicher Beurteilung keine Beschäftigung im Sinne des AuslBG darstellt (VwGH 2008/09/0257 vom 25.02.2010 u.a.). In verfahrensgegenständlicher Rechtsangelegenheit wurde der kroatische Staatsangehörige M R beim Bleche schneiden im Bereich des Hauses HStraße angetroffen, welches in den Zuständigkeitsbereich von Herrn R P, der als Beschäftiger im Sinne des AuslBG anzusehen ist, fiel. Der Beschwerdeführer konnte in der Gerichtsverhandlung nicht glaubhaft machen, dass keine unberechtigte Beschäftigung vorgelegen ist. Er hat daher die ihm zur Last gelegte Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten. Als Verschuldensform ist von leichter Fahrlässigkeit auszugehen. Strafbemessung: § 28 Abs 1 Z 1 lit. a AuslBG:Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG: Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 1.000,00 bis € 10.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 2.000,00 bis € 20.000,00, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 2.000,00 bis € 20.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 4.000,00 bis € 50.000,00;Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c,), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von , € 1.000,00 bis € 10.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 2.000,00 bis € 20.000,00, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 2.000,00 bis € 20.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 4.000,00 bis € 50.000,00;
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Der Zweck der übertretenen Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes besteht darin, dass öffentliche Interesse an der Entrichtung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung bei der Beschäftigung von Ausländern durchzusetzen, einen geordneten Arbeitsmarkt sicherzustellen, die legalen Beschäftigungschancen inländischer und integrierter ausländischer Arbeitnehmer zu wahren (Arbeitsmarktprüfung), ausländische Arbeitnehmer vor ausbeuterischen Lohn- und Arbeitsbedingungen und Arbeitgeber vor unlauterem Wettbewerb durch Schwarzarbeit und Lohndumping durch in- und ausländische Unternehmen zu schützen. Da die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamt wirtschaftlicher Ebene zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden führt, ist das öffentliche Interesse in Bezug auf die Unterbindung der Schwarzarbeit hoch einzuschätzen (VwGH 21.02.1991, 90/09/0173). Von einer Verletzung des Schutzzwecks der Norm ist in diesem Anlassfall auszugehen. Es liegt daher ein Verstoß gegen § 3 Abs 1 AuslBG vor, für den der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war. Der gegenständliche Fall stellt eine Wiederholungstat im AuslBG dar, sodass der zweite Strafsatz des § 28 Abs 1 Z 1 lit. a AuslBG (Strafrahmen € 2.000,00 bis € 20.000,00) anzuwenden ist.Es liegt daher ein Verstoß gegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG vor, für den der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war. Der gegenständliche Fall stellt eine Wiederholungstat im AuslBG dar, sodass der zweite Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG (Strafrahmen € 2.000,00 bis € 20.000,00) anzuwenden ist.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall ist von einem fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass keine Erschwerungsgründe und auch keine Milderungsgründe vorliegen. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt, wobei das Einkommen € 1.100,00 netto monatlich betrage, er Sorgepflichten für zwei schulpflichtige Kinder habe, kein Vermögen und Belastungen im Ausmaß von € 100.000,00. Obwohl das strafrechtlich geschützte Rechtsgut durch die Tat erheblich beeinträchtigt wurde, hat die belangte Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 verhängt, obwohl der Strafrahmen bei einer Wiederholungstat € 2.000,00 bis € 20.000,00 beträgt.
GVG darf das Landesverwaltungsgericht jedoch keine höhere Strafe verhängen als im angefochtenen Bescheid.
Paragraph 42, VwGVG darf das Landesverwaltungsgericht jedoch keine höhere Strafe verhängen als im angefochtenen Bescheid. Zu überprüfen ist, ob von einer Bestrafung abgesehen werden kann, ob die Mindeststrafe nach § 20 VStG unterschritten werden kann bzw. eine Herabsetzung möglich ist.Zu überprüfen ist, ob von einer Bestrafung abgesehen werden kann, ob die Mindeststrafe nach Paragraph 20, VStG unterschritten werden kann bzw. eine Herabsetzung möglich ist. Für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes
G ist ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen erforderlich. Dabei kommt es nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der Milderungsgründe an. Nachdem weder Milderungsgründe, noch Erschwerungsgründe vorliegen, ist die Anwendung des § 20 VStG nicht gerechtfertigt, weshalb die Höhe der Geldstrafe nicht zu reduzieren war.Für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes
Paragraph 20, VStG ist ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen erforderlich. Dabei kommt es nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der Milderungsgründe an. Nachdem weder Milderungsgründe, noch Erschwerungsgründe vorliegen, ist die Anwendung des Paragraph 20, VStG nicht gerechtfertigt, weshalb die Höhe der Geldstrafe nicht zu reduzieren war. In diesem Zusammenhang sei ergänzend zu den bisherigen Ausführungen auch noch festzustellen, dass die Verhängung einer Geldstrafe sogar dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte über keinerlei Einkommen verfügt. Eine Geldstrafe wäre auch dann zu verhängen, wenn Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Bestraften es als wahrscheinlich erscheinen ließen, er würde nicht in der Lage sein, sie zu bezahlen. Nur bei der Bemessung ihrer Höhe sind
G neben den mildernden und erschwerenden Umständen, auch die Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (VwGH 06.12.1965, 926/65 Slg. 6818A). In diesem Zusammenhang sei ergänzend zu den bisherigen Ausführungen auch noch festzustellen, dass die Verhängung einer Geldstrafe sogar dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte über keinerlei Einkommen verfügt. Eine Geldstrafe wäre auch dann zu verhängen, wenn Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Bestraften es als wahrscheinlich erscheinen ließen, er würde nicht in der Lage sein, sie zu bezahlen. Nur bei der Bemessung ihrer Höhe sind
Paragraph 19, VStG neben den mildernden und erschwerenden Umständen, auch die Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (VwGH 06.12.1965, 926/65 Slg. 6818A). Die verhängte Geldstrafe sowie die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erscheint sowohl tat- als auch schuldangemessen und ausreichend, um Herrn R P in Hinkunft von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
G beträgt der Beitrag für das Verfahren erster Instanz 10 % der verhängten Strafe, ist jedoch mindestens mit € 10,00 zu bemessen.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG beträgt der Beitrag für das Verfahren erster Instanz 10 % der verhängten Strafe, ist jedoch mindestens mit € 10,00 zu bemessen.
Abs 1 und 2 ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, in dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat und ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, in dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat und ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Zur Vorschreibung der Dolmetschgebühren:
GVG sind die im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erwachsenen Barauslagen im Sinne des § 76 AVG dem Bestraften aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht worden sind. Der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlichst, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde. Die Einvernahme des Zeugen Herrn M R konnte nur mit Hilfe einer Dolmetscherin erfolgen. Da dem Landesverwaltungsgericht Steiermark derzeit keine Amtsdolmetscher zur Verfügung stehen, musste eine nicht amtliche Dolmetscherin bestellt werden. Für deren Tätigkeit wurde durch das Übersetzungsbüro L eine Gebührennote in der Höhe von € 76,00 in Rechnung gestellt. Die Gebührennote wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gegeben, zu dieser eine Stellungnahme abzugeben. Eine Äußerung langte nicht ein. Die Bestimmung der Gebühren erfolgte mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24.01.2017
Vm § 24 VStG und § 38 VwGVG. Da die Dolmetschkosten zur Gänze für die Einvernahme des Zeugen M R anfielen und der Beschwerde nicht Folge gegeben wurde, waren diese im Gesamten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG sind die im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erwachsenen Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG dem Bestraften aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht worden sind. Der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlichst, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde. Die Einvernahme des Zeugen Herrn M R konnte nur mit Hilfe einer Dolmetscherin erfolgen. Da dem Landesverwaltungsgericht Steiermark derzeit keine Amtsdolmetscher zur Verfügung stehen, musste eine nicht amtliche Dolmetscherin bestellt werden. Für deren Tätigkeit wurde durch das Übersetzungsbüro L eine Gebührennote in der Höhe von € 76,00 in Rechnung gestellt. Die Gebührennote wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gegeben, zu dieser eine Stellungnahme abzugeben. Eine Äußerung langte nicht ein. Die Bestimmung der Gebühren erfolgte mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24.01.2017
Paragraph 53, b AVG 1991 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 38, VwGVG. Da die Dolmetschkosten zur Gänze für die Einvernahme des Zeugen M R anfielen und der Beschwerde nicht Folge gegeben wurde, waren diese im Gesamten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der über ihn verhängten Geldstrafe nicht zuzumuten ist, bei der belangten Behörde einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung
G zu stellen. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der über ihn verhängten Geldstrafe nicht zuzumuten ist, bei der belangten Behörde einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung
Paragraph 54, b Absatz 3, VStG zu stellen. Der Beschwerdeführer wird nach § 28 b Abs 4 AuslBG darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Zentrale Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist. Der Beschwerdeführer wird nach Paragraph 28, b Absatz 4, AuslBG darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Zentrale Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.33.26.3130.2016
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