F (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten im Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 11.04.2016, GZ: A17-BAB-145926/2015/0003, wird wie folgt abgeändert: römisch zwei. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten im Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 11.04.2016, GZ: A17-BAB-145926/2015/0003, wird wie folgt abgeändert: Tarifposten Anzahl/ Menge Berechnungsgrundlage Verwaltungsabgabe Betrag (EUR)
TP11a 2.529,00 m² Bruttogeschoßfläche des UG1
TP11a 917,00 m² Bruttogeschoßfläche des EG
TP11a 1.222,00 m² Bruttogeschoßfläche des OG1
TP11a 1.356,00 m² Bruttogeschoßfläche des OG2
TP11a 802,00 m² Bruttogeschoßfläche des OG3
TP11a 802,00 m² Bruttogeschoßfläche des OG4
TP11a 635,00 m² Bruttogeschoßfläche des OG5
TP11a 635,00 m² Bruttogeschoßfläche des OG7 8.898,00 m² Gesamtbruttogeschoßfläche pro m2 € 0,60, Höchstsatz 1.357,00
TP15a 65,00 KFZ-Abstellplatz – PKW á € 10,00 650,00
TP18 1.551,00 m² Terrassen und Balkone pro m² bedeckter Fläche á € 0,60 930,60
TP20 139,00 lfm Einfriedungen, Schutz- u. Stützmauern pro Laufmeter á € 1,50 208,50
TP22 1,0 Hauskanalanlage pauschal 20,00
TP32 21,00 Genehmigungsvermerke á € 5,00 105,00 Gesamtbetrag 3.271,10 III. Gegen dieses Erkenntnis ist
F (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-, gerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merli über den Antrag der S R, St. H reg.Gen.m.b.H. auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der obigen Beschwerde den Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin , Dr. Merli über den Antrag der S R, St. H reg.Gen.m.b.H. auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der obigen Beschwerde den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird
Vm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (im Folgenden VwGVG) als unzulässigrömisch eins. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (im Folgenden VwGVG) als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist
F (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-, gerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Mit dem Bescheid vom 11.04.2016, GZ: A17-BAB-145926/2015/0003 erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz in Spruch I
den §§ 19 und 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 75/2015 der S R, St. H reg.Gen.m.b.H. die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Umsetzung des ProjektesMit dem Bescheid vom 11.04.2016, GZ: A17-BAB-145926/2015/0003 erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz in Spruch römisch eins
den Paragraphen 19 und 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015, der S R, St. H reg.Gen.m.b.H. die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Umsetzung des Projektes
dem Landes-und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1968 LGBl. 11/2015 und der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 LGBl. 127/2014 sowie Kommissionsgebühren
Vm der G-KommGebV 1954, idF LGBl. Nr. 56/2010 vorgeschrieben: Für die Erteilung der Baubewilligung wurden nachstehende Verwaltungsabgaben
dem Landes-und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1968 Landesgesetzblatt 11 aus 2015, und der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 Landesgesetzblatt 127 aus 2014, sowie Kommissionsgebühren
Paragraph 77, in Verbindung mit der G-KommGebV 1954, in der Fassung Landesgesetzblatt , Nr. 56 aus 2010, vorgeschrieben: Tarifposten Anzahl/ Menge Berechnungsgrundlage Text Endbetrag (EUR)
TP1 1,0 Bescheid Bescheid 13,00
TP3 11,00 Bescheinigungen/Bestätigungen Bestätigung/en á € 6,00 66,00
TP11 2.529,00 m² Bruttogeschoßfläche des UG1 Geschossfläche á € 0,60 (Mindestsatz € 30,00 / Höchstsatz € 1.357,00) 0,00
TP11 917,00 m² Bruttogeschoßfläche des EG Geschossfläche á € 0,60 (Mindestsatz € 30,00 / Höchstsatz € 1.357,00) 0,00
TP11 1.222,00 m² Bruttogeschoßfläche des OG1 Geschossfläche á € 0,60 (Mindestsatz € 30,00 / Höchstsatz € 1.357,00) 0,00
TP11 1.356,00 m² Bruttogeschoßfläche des OG2 Geschossfläche á € 0,60 (Mindestsatz € 30,00 / Höchstsatz € 1.357,00) 0,00
TP11 802,00 m² Bruttogeschoßfläche des OG3 Geschossfläche á € 0,60 (Mindestsatz € 30,00 / Höchstsatz € 1.357,00) 0,00
TP11 802,00 m² Bruttogeschoßfläche des OG4 Geschossfläche á € 0,60 (Mindestsatz € 30,00 / Höchstsatz € 1.357,00) 0,00
TP11 635,00 m² Bruttogeschoßfläche des OG5 Geschossfläche á € 0,60 (Mindestsatz € 30,00 / Höchstsatz € 1.357,00) 0,00
TP11 635,00 m² Bruttogeschoßfläche des OG7 Geschossfläche á € 0,60 (Mindestsatz € 30,00 / Höchstsatz € 1.357,00) 0,00
TP15a 65,00 KFZ-Abstellplatz – PKW KFZ-Abstellflächen und Garagen, PKW-Abstellplätze á € 10,00 650,00
TP18 1.551,00 m² Terrassen und Balkone Balkone und Terrassen m² bedeckter Fläche á € 0,60 (Mindestsatz € 30,00) 930,60
TP20 139,00 lfm Einfriedungen, Schutz- u. Stützmauern Einfriedung/Schutz- und Stützmauern lfm, á € 1,50 (Mindestsatz € 30,00) 208,50
TP22 1,0 Hauskanalanlage Hauskanalanlage 20,00
TP32 21,00 Genehmigungsvermerke Genehmigungsvermerke á € 5,00 105,00 Kommissions- gebühren Bau- und Anlagen- behörde (Bau) 4,0 Kommissionsgebühren Bau- und Anlagenbehörde (Bau) angefangene ½ Stunde pro Person € 50,00 Amtsorgan vor Ort 200,00 Gesamtbetrag 2.193,10 Die festen Gebühren
F wurden mit insgesamt € 873,10 bestimmt, woraus sich aus der Summe von Gebühren und Abgaben ein Gesamtbetrag von € 3.066,20 errechnet. Die festen Gebühren
Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 idgF wurden mit insgesamt € 873,10 bestimmt, woraus sich aus der Summe von Gebühren und Abgaben ein Gesamtbetrag von € 3.066,20 errechnet. II. Beschwerderömisch zwei. Beschwerde Die S R, St. H reg.Gen.m.b.H. (im Folgenden Beschwerdeführerin) erhob mit dem als Berufung bezeichneten Schriftsatz vom 06.05.2016 Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.04.2016, wobei sich die Beschwerde auf die Höhe der vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben beschränkt. Die Beschwerdeführerin bringt begründend vor, die belangte Behörde habe auch Verwaltungsabgaben für PKW Abstellplätze, Terrassen, Balkonen usw. vorgeschrieben. Nachdem aber das gegenständliche Wohnhaus samt Garage, Terrassen, Balkone usw. sowohl rechtlich als auch technisch als nicht trennbar anzusehen sei und ein Gebäude darstelle, hätten die Verwaltungsabgaben maximal € 1.357,00 betragen dürfen. Bei Hinzurechnung der Gebühren für die Genehmigungsvermerke (€ 105,00), der Kommissionsgebühren (€ 200,00) und der festen Gebühren (€ 873,10) würde sich eine Vorschreibung von € 2.535,10 ergeben.Die S R, St. H reg.Gen.m.b.H. (im Folgenden Beschwerdeführerin) erhob mit dem als Berufung bezeichneten Schriftsatz vom 06.05.2016 Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.04.2016, wobei sich die Beschwerde auf die Höhe der vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben beschränkt. Die Beschwerdeführerin bringt begründend vor, die belangte Behörde habe , auch Verwaltungsabgaben für PKW Abstellplätze, Terrassen, Balkonen usw. vorgeschrieben. Nachdem aber das gegenständliche Wohnhaus samt Garage, Terrassen, Balkone usw. sowohl rechtlich als auch technisch als nicht trennbar anzusehen sei und ein Gebäude darstelle, hätten die Verwaltungsabgaben maximal € 1.357,00 betragen dürfen. Bei Hinzurechnung der Gebühren für die Genehmigungsvermerke (€ 105,00), der Kommissionsgebühren (€ 200,00) und der festen Gebühren (€ 873,10) würde sich eine Vorschreibung von € 2.535,10 ergeben. Die Beschwerdeführerin beantragte, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die im Bescheid vorgeschriebenen Verfahrenskosten in der Höhe von € 3.066,20 auf € 2.535,10 reduziert werden. Die Richtigkeit der von der belangten Behörde errechneten Bruttogeschossflächen für den Neubau, die Quadratmeterangaben für die bedeckte Fläche betreffend Terrassen und Balkone, sowie der Ansatz an Laufmeter betreffend Einfriedungen, Schutz-und Stützmauern zog die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel. Die belangte Behörde begründete die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben nach dem Allgemeinen Teil des Tarifes mit einer langjährigen Verwaltungspraxis, die beabsichtigte (versehentlich unterbliebene) geschoßweise Vorschreibung von Verwaltungsabgaben nach TP 11 für den Neubau damit, dass größere Bauvorhaben (wie das Gegenständliche) gegenüber kleineren Bauvorhaben (wie etwa Einfamilienhäusern) abgabenmäßig nicht bevorzugt werden sollten. Die Zulässigkeit der Vorschreibung zusätzlicher Verwaltungsabgaben für Abstellplätze, Terrassen und Balkone, Einfriedungen, Schutz- und Stützmauern, und für die Hauskanalanlage ergebe sich aus dem systematischen Zusammenhang des Verordnungstextes. III. Das Landesverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:römisch drei. Das Landesverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Zu Spruch I.Zu Spruch römisch eins. Die Verwaltungsgerichte erkennen
Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechts-widrigkeit.
GVG in der Zusammenschau mit § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen unter anderem dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn – wie hier – der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Die Verwaltungsgerichte erkennen
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechts-, widrigkeit.
Paragraph 50, VwGVG in der Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen unter anderem dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn – wie hier – der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Sache des Beschwerdeverfahrens ist die Vorschreibung von Verfahrenskosten für die Erteilung der Baubewilligung. Die vorgeschriebenen Kommissionsgebühren und festen Gebühren wurden von der Beschwerdeführerin weder dem Grunde, noch der Höhe nach bekämpft. Demnach beschränkt sich der Prüfgegenstand auf die Frage, ob die der Beschwerdeführerin im Baubewilligungsbescheid vom 11.04.2016 vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben dem Grunde und der Höhe nach den gesetzlichen Vorgaben entsprechen oder nicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil keine Sachverhaltsfragen zu klären sind; die Entscheidung ist im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung zu treffen. Die Beschwerdeführerin hat auch keine mündliche Verhandlung beantragt. Die Sach- und Rechtslage ergibt Folgendes:
F LGBl. Nr. 11/2015 (LGVAG) haben die Parteien für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amts-handlungen der Behörden des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder der LandespolizeidirektionGemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben Gesetz 1968, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2015, (LGVAG) haben die Parteien für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amts-, handlungen der Behörden des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder der Landespolizeidirektion
Nr. 104/2012 (im folgenden GVAV) ist für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu entrichtenden Verwaltungs-abgaben der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend. In Abs 2 wird die gesetzliche Vorgabe wiederholt, dass die Verwaltungsabgabe im Einzelfall € 1.357,00 nicht übersteigen darf.
Paragraph eins, Absatz eins, der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, , Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2012, (im folgenden GVAV) ist für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu entrichtenden Verwaltungs-, abgaben der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend. In Absatz 2, wird die gesetzliche Vorgabe wiederholt, dass die Verwaltungsabgabe im Einzelfall € 1.357,00 nicht übersteigen darf.
TP 1 (A. Allgemeiner Teil) ist für Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird, € 13,00 zu entrichten, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere TP des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt. TP 3) (A. Allgemeiner Teil) sieht für die Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen eine Verwaltungsabgabe von € 6 vor, mit der Einschränkung, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere TP des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt. Der besondere Teil (B. Besonderer Teil) enthält unter II. Baurecht nachstehende Abgabentatbestände: Der besondere Teil (B. Besonderer Teil) enthält unter römisch zwei. Baurecht nachstehende Abgabentatbestände: II.Ziffer römisch zwei Baurecht 10. Festlegung der Bebauungsgrundlagen
Festlegung der Bebauungsgrundlagen
Paragraph 18, Steiermärkisches Baugesetz 30 Euro 11. Genehmigungen für Neubauten und Zubauten sowie für umfassende Sanierungen
Genehmigungen für Neubauten und Zubauten sowie für umfassende Sanierungen
Paragraph 19, Ziffer eins, bzw. Paragraph 20, Ziffer eins, Steiermärkisches Baugesetz
§ 20 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz sowie Bauveränderungen und Nutzungsänderungen
Genehmigungen für Umbauten
Paragraph 19, Ziffer eins, bzw. Paragraph 20, Ziffer eins, Steiermärkisches Baugesetz sowie Bauveränderungen und Nutzungsänderungen
Paragraph 19, Ziffer 2, des Steiermärkischen Baugesetzes 20 Euro 13. Genehmigungen für Schutzdächer (Flugdächer, Carports)
Genehmigungen für Kfz-Abstellflächen und Garagen
Paragraph 19, Ziffer 3, bzw. Paragraph 20, Ziffer 2, Litera a und b des Steiermärkischen Baugesetzes
GGenehmigungen für die Ausnahme
Paragraph 4, Absatz 5, Stmk. KanalG 30 Euro 25. Genehmigungen für Glashäuser (Gewächshäuser)
Z. 5 Steiermärkisches Baugesetz und aufgrund von Anzeigen
Genehmigungen von Veränderungen des natürlichen Geländes
Paragraph 19, Ziffer 5, Steiermärkisches Baugesetz und aufgrund von Anzeigen
Paragraph 20, Ziffer 4, Steiermärkisches Baugesetz, je Quadratmeter 0,30 Euro 30. Genehmigungen für die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem
W oder einer BodenflächeGenehmigungen für die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem
Paragraph 20, Ziffer 5, Steiermärkisches Baugesetz bis einschließlich 7,5 kW oder einer Bodenfläche
Genehmigungen für die Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen
Paragraph 19, Ziffer 6, Steiermärkisches Baugesetz, je Fahrzeug oder Einrichtung 30 Euro 32. Genehmigungsvermerke auf Projektunterlagen
Genehmigungsvermerke auf Projektunterlagen
Paragraph 29, Absatz 9, Steiermärkisches Baugesetz 5 Euro
Steiermärkisches Baugesetz und
Steiermärkisches Aufzugsgesetz 2002Benützungsgenehmigungen
Paragraph 38, Steiermärkisches Baugesetz und
Paragraph 6, Steiermärkisches Aufzugsgesetz 2002
Genehmigungen für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise und Ähnliches, unabhängig davon, ob sie beleuchtet sind oder nicht)
Paragraph 20, Ziffer 3, Litera a, Steiermärkisches Baugesetz
Paragraph 40, Steiermärkisches Baugesetz 30 Euro 37. Genehmigungen für Aufzugs-, Klima-,Windkraft-, Solar-, Photovoltaik-, Feuerungsanlagen und ähnlicher technischer Anlagen 60 Euro 38. Genehmigungen für Güllegruben und -behälter, Jauchengruben, Mistlagerstätten u. dgl.
G;TP 11.a) – Genehmigung für einen achtgeschossigen Neubau mit 81 Wohnungen
Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG; TP 15.a) – Genehmigung für 65 PKW-Abstellflächen
G;TP 15.a) – Genehmigung für 65 PKW-Abstellflächen
Paragraph 19, Ziffer 3, Stmk. BauG; TP 18 – Genehmigung für Balkone und Terrassen von 1551 m² bedeckter Fläche; TP 20 – Genehmigung für Einfriedungen, Schutz- und Stützmauern von 139 Laufmetern);TP 20 – Genehmigung für Einfriedungen, Schutz- und Stützmauern von , 139 Laufmetern); TP 22 – Genehmigung einer Hauskanalanlage Die Höhe der für die einzelnen Berechtigungen zu entrichtenden Verwaltungs-abgaben ergibt sich aus der Berechnungsvorschrift zur jeweiligen Tarifpost, unter Berücksichtigung des Höchstsatzes pro Berechtigung von € 1.357,00.Die Höhe der für die einzelnen Berechtigungen zu entrichtenden Verwaltungs-, abgaben ergibt sich aus der Berechnungsvorschrift zur jeweiligen Tarifpost, unter Berücksichtigung des Höchstsatzes pro Berechtigung von € 1.357,00. TP 11.
GVG von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt („Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung“), und die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auch nicht bescheidmäßig
GVG (im Spruch des Bescheides) ausgeschlossen hat. („Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.“) Damit kommt der Beschwerde ex lege die aufschiebende Wirkung zu. Weiterführend wird auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10.08.2026 zu GZ: LVwG 40.21-1655/2016-4, verwiesen, die gleichfalls einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zum Gegenstand hat. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil einer Beschwerde
GVG von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt („Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung“), und die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auch nicht bescheidmäßig
Paragraph 13, , Absatz 2, VwGVG (im Spruch des Bescheides) ausgeschlossen hat. („Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.“) Damit kommt der Beschwerde ex lege die aufschiebende Wirkung zu. Weiterführend wird auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10.08.2026 zu GZ: LVwG 40.21-1655/2016-4, verwiesen, die gleichfalls einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zum Gegenstand hat. Gegen den Beschluss ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage war aufgrund der nicht unklaren Rechtslage zu lösen. Gegen den Beschluss ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage war aufgrund der nicht unklaren Rechtslage zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.14.1551.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.