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{'item': ['LVwG 50.14-1551/2016', 'LVwG 40.14-1656/2016']}

Obsah (16)§ 28§ 25a§ 77§ 14Art. 130§ 50§ 1§ 18§ 19§ 4§ 20§ 29§ 38§ 6§ 40§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum08.02.2017 GeschäftszahlLVwG 50.14-1551/2016; LVwG 40.14-1656/2016 Text I.römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwal

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten im Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 11.04.2016, GZ: A17-BAB-145926/2015/0003, wird wie folgt abgeändert: römisch zwei. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten im Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 11.04.2016, GZ: A17-BAB-145926/2015/0003, wird wie folgt abgeändert: Tarifposten Anzahl/ Menge Berechnungsgrundlage Verwaltungsabgabe Betrag (EUR)

TP11a 2.529,00 m² Bruttogeschoßfläche des UG1

TP11a 917,00 m² Bruttogeschoßfläche des EG

TP11a 1.222,00 m² Bruttogeschoßfläche des OG1

TP11a 1.356,00 m² Bruttogeschoßfläche des OG2

TP11a 802,00 m² Bruttogeschoßfläche des OG3

TP11a 802,00 m² Bruttogeschoßfläche des OG4

TP11a 635,00 m² Bruttogeschoßfläche des OG5

TP11a 635,00 m² Bruttogeschoßfläche des OG7 8.898,00 m² Gesamtbruttogeschoßfläche pro m2 € 0,60, Höchstsatz 1.357,00

TP15a 65,00 KFZ-Abstellplatz – PKW á € 10,00 650,00

TP18 1.551,00 m² Terrassen und Balkone pro m² bedeckter Fläche á € 0,60 930,60

TP20 139,00 lfm Einfriedungen, Schutz- u. Stützmauern pro Laufmeter á € 1,50 208,50

TP22 1,0 Hauskanalanlage pauschal 20,00

TP32 21,00 Genehmigungsvermerke á € 5,00 105,00 Gesamtbetrag 3.271,10 III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idg

F (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-, gerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merli über den Antrag der S R, St. H reg.Gen.m.b.H. auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der obigen Beschwerde den Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin , Dr. Merli über den Antrag der S R, St. H reg.Gen.m.b.H. auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der obigen Beschwerde den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird

§ 28Abs 1 i

Vm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (im Folgenden VwGVG) als unzulässigrömisch eins. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (im Folgenden VwGVG) als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idg

F (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-, gerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Mit dem Bescheid vom 11.04.2016, GZ: A17-BAB-145926/2015/0003 erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz in Spruch I

den §§ 19 und 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 75/2015 der S R, St. H reg.Gen.m.b.H. die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Umsetzung des ProjektesMit dem Bescheid vom 11.04.2016, GZ: A17-BAB-145926/2015/0003 erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz in Spruch römisch eins

den Paragraphen 19 und 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015, der S R, St. H reg.Gen.m.b.H. die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Umsetzung des Projektes

  1. Errichtung eines achtgeschossigen Wohnhauses mit 81 Wohnungen und
  2. einer Tiefgarage mit 65 PKW-Abstellplätzen in G, E, Estraße, auf dem Grundstück Nr. X, EZ X, KG A, dies bei Einhaltung der im Einzelnen vorgeschriebenen Auflagen.in G, E, Estraße, auf dem Grundstück Nr. römisch zehn, EZ römisch zehn, KG A, dies bei Einhaltung der im Einzelnen vorgeschriebenen Auflagen. Für die Erteilung der Baubewilligung wurden nachstehende Verwaltungsabgaben

dem Landes-und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1968 LGBl. 11/2015 und der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 LGBl. 127/2014 sowie Kommissionsgebühren

§ 77i

Vm der G-KommGebV 1954, idF LGBl. Nr. 56/2010 vorgeschrieben: Für die Erteilung der Baubewilligung wurden nachstehende Verwaltungsabgaben

dem Landes-und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1968 Landesgesetzblatt 11 aus 2015, und der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 Landesgesetzblatt 127 aus 2014, sowie Kommissionsgebühren

Paragraph 77, in Verbindung mit der G-KommGebV 1954, in der Fassung Landesgesetzblatt , Nr. 56 aus 2010, vorgeschrieben: Tarifposten Anzahl/ Menge Berechnungsgrundlage Text Endbetrag (EUR)

TP1 1,0 Bescheid Bescheid 13,00

TP3 11,00 Bescheinigungen/Bestätigungen Bestätigung/en á € 6,00 66,00

TP11 2.529,00 m² Bruttogeschoßfläche des UG1 Geschossfläche á € 0,60 (Mindestsatz € 30,00 / Höchstsatz € 1.357,00) 0,00

TP11 917,00 m² Bruttogeschoßfläche des EG Geschossfläche á € 0,60 (Mindestsatz € 30,00 / Höchstsatz € 1.357,00) 0,00

TP11 1.222,00 m² Bruttogeschoßfläche des OG1 Geschossfläche á € 0,60 (Mindestsatz € 30,00 / Höchstsatz € 1.357,00) 0,00

TP11 1.356,00 m² Bruttogeschoßfläche des OG2 Geschossfläche á € 0,60 (Mindestsatz € 30,00 / Höchstsatz € 1.357,00) 0,00

TP11 802,00 m² Bruttogeschoßfläche des OG3 Geschossfläche á € 0,60 (Mindestsatz € 30,00 / Höchstsatz € 1.357,00) 0,00

TP11 802,00 m² Bruttogeschoßfläche des OG4 Geschossfläche á € 0,60 (Mindestsatz € 30,00 / Höchstsatz € 1.357,00) 0,00

TP11 635,00 m² Bruttogeschoßfläche des OG5 Geschossfläche á € 0,60 (Mindestsatz € 30,00 / Höchstsatz € 1.357,00) 0,00

TP11 635,00 m² Bruttogeschoßfläche des OG7 Geschossfläche á € 0,60 (Mindestsatz € 30,00 / Höchstsatz € 1.357,00) 0,00

TP15a 65,00 KFZ-Abstellplatz – PKW KFZ-Abstellflächen und Garagen, PKW-Abstellplätze á € 10,00 650,00

TP18 1.551,00 m² Terrassen und Balkone Balkone und Terrassen m² bedeckter Fläche á € 0,60 (Mindestsatz € 30,00) 930,60

TP20 139,00 lfm Einfriedungen, Schutz- u. Stützmauern Einfriedung/Schutz- und Stützmauern lfm, á € 1,50 (Mindestsatz € 30,00) 208,50

TP22 1,0 Hauskanalanlage Hauskanalanlage 20,00

TP32 21,00 Genehmigungsvermerke Genehmigungsvermerke á € 5,00 105,00 Kommissions- gebühren Bau- und Anlagen- behörde (Bau) 4,0 Kommissionsgebühren Bau- und Anlagenbehörde (Bau) angefangene ½ Stunde pro Person € 50,00 Amtsorgan vor Ort 200,00 Gesamtbetrag 2.193,10 Die festen Gebühren

§ 14Gebührengesetz 1957 idg

F wurden mit insgesamt € 873,10 bestimmt, woraus sich aus der Summe von Gebühren und Abgaben ein Gesamtbetrag von € 3.066,20 errechnet. Die festen Gebühren

Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 idgF wurden mit insgesamt € 873,10 bestimmt, woraus sich aus der Summe von Gebühren und Abgaben ein Gesamtbetrag von € 3.066,20 errechnet. II. Beschwerderömisch zwei. Beschwerde Die S R, St. H reg.Gen.m.b.H. (im Folgenden Beschwerdeführerin) erhob mit dem als Berufung bezeichneten Schriftsatz vom 06.05.2016 Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.04.2016, wobei sich die Beschwerde auf die Höhe der vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben beschränkt. Die Beschwerdeführerin bringt begründend vor, die belangte Behörde habe auch Verwaltungsabgaben für PKW Abstellplätze, Terrassen, Balkonen usw. vorgeschrieben. Nachdem aber das gegenständliche Wohnhaus samt Garage, Terrassen, Balkone usw. sowohl rechtlich als auch technisch als nicht trennbar anzusehen sei und ein Gebäude darstelle, hätten die Verwaltungsabgaben maximal € 1.357,00 betragen dürfen. Bei Hinzurechnung der Gebühren für die Genehmigungsvermerke (€ 105,00), der Kommissionsgebühren (€ 200,00) und der festen Gebühren (€ 873,10) würde sich eine Vorschreibung von € 2.535,10 ergeben.Die S R, St. H reg.Gen.m.b.H. (im Folgenden Beschwerdeführerin) erhob mit dem als Berufung bezeichneten Schriftsatz vom 06.05.2016 Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.04.2016, wobei sich die Beschwerde auf die Höhe der vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben beschränkt. Die Beschwerdeführerin bringt begründend vor, die belangte Behörde habe , auch Verwaltungsabgaben für PKW Abstellplätze, Terrassen, Balkonen usw. vorgeschrieben. Nachdem aber das gegenständliche Wohnhaus samt Garage, Terrassen, Balkone usw. sowohl rechtlich als auch technisch als nicht trennbar anzusehen sei und ein Gebäude darstelle, hätten die Verwaltungsabgaben maximal € 1.357,00 betragen dürfen. Bei Hinzurechnung der Gebühren für die Genehmigungsvermerke (€ 105,00), der Kommissionsgebühren (€ 200,00) und der festen Gebühren (€ 873,10) würde sich eine Vorschreibung von € 2.535,10 ergeben. Die Beschwerdeführerin beantragte, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die im Bescheid vorgeschriebenen Verfahrenskosten in der Höhe von € 3.066,20 auf € 2.535,10 reduziert werden. Die Richtigkeit der von der belangten Behörde errechneten Bruttogeschossflächen für den Neubau, die Quadratmeterangaben für die bedeckte Fläche betreffend Terrassen und Balkone, sowie der Ansatz an Laufmeter betreffend Einfriedungen, Schutz-und Stützmauern zog die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel. Die belangte Behörde begründete die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben nach dem Allgemeinen Teil des Tarifes mit einer langjährigen Verwaltungspraxis, die beabsichtigte (versehentlich unterbliebene) geschoßweise Vorschreibung von Verwaltungsabgaben nach TP 11 für den Neubau damit, dass größere Bauvorhaben (wie das Gegenständliche) gegenüber kleineren Bauvorhaben (wie etwa Einfamilienhäusern) abgabenmäßig nicht bevorzugt werden sollten. Die Zulässigkeit der Vorschreibung zusätzlicher Verwaltungsabgaben für Abstellplätze, Terrassen und Balkone, Einfriedungen, Schutz- und Stützmauern, und für die Hauskanalanlage ergebe sich aus dem systematischen Zusammenhang des Verordnungstextes. III. Das Landesverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:römisch drei. Das Landesverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Zu Spruch I.Zu Spruch römisch eins. Die Verwaltungsgerichte erkennen

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechts-widrigkeit.

§ 50Vw

GVG in der Zusammenschau mit § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen unter anderem dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn – wie hier – der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Die Verwaltungsgerichte erkennen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechts-, widrigkeit.

Paragraph 50, VwGVG in der Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen unter anderem dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn – wie hier – der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Sache des Beschwerdeverfahrens ist die Vorschreibung von Verfahrenskosten für die Erteilung der Baubewilligung. Die vorgeschriebenen Kommissionsgebühren und festen Gebühren wurden von der Beschwerdeführerin weder dem Grunde, noch der Höhe nach bekämpft. Demnach beschränkt sich der Prüfgegenstand auf die Frage, ob die der Beschwerdeführerin im Baubewilligungsbescheid vom 11.04.2016 vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben dem Grunde und der Höhe nach den gesetzlichen Vorgaben entsprechen oder nicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil keine Sachverhaltsfragen zu klären sind; die Entscheidung ist im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung zu treffen. Die Beschwerdeführerin hat auch keine mündliche Verhandlung beantragt. Die Sach- und Rechtslage ergibt Folgendes:

§ 1Abs 1 des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben Gesetz 1968, id

F LGBl. Nr. 11/2015 (LGVAG) haben die Parteien für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amts-handlungen der Behörden des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder der LandespolizeidirektionGemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben Gesetz 1968, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2015, (LGVAG) haben die Parteien für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amts-, handlungen der Behörden des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder der Landespolizeidirektion

  1. a)Landesverwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landesvollziehung),
  2. b)Gemeindeverwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigene Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) zu entrichten, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durchgesetzt gesetzt ist. § 1 Abs 3 LGVAG ermächtigt die Landesregierung, das Ausmaß der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben durch im Verordnungswege zu erlassenden Tarife nach festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abzustufen sind, festzusetzen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall € 1.357,00, in Angelegenheiten des Glücksspiels € 20.000,00 nicht übersteigen.Paragraph eins, Absatz 3, LGVAG ermächtigt die Landesregierung, das Ausmaß der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben durch im Verordnungswege zu erlassenden Tarife nach festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abzustufen sind, festzusetzen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall € 1.357,00, in Angelegenheiten des Glücksspiels € 20.000,00 nicht übersteigen. § 7 Abs 1 LGVAG bestimmt Folgendes:Paragraph 7, Absatz eins, LGVAG bestimmt Folgendes: „

(1)Werden einer Partei in einer Erledigung mehrere Berechtigungen verliehen oder für verschiedene Geschäftsfälle mehrere Amtshandlungen zugleich vorgenommen und ist für jede der Verleihungen oder Amtshandlungen eine Verwaltungsabgabe festgesetzt, so sind die Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.“

§ 1Abs 1 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl.

Nr. 104/2012 (im folgenden GVAV) ist für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu entrichtenden Verwaltungs-abgaben der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend. In Abs 2 wird die gesetzliche Vorgabe wiederholt, dass die Verwaltungsabgabe im Einzelfall € 1.357,00 nicht übersteigen darf.

Paragraph eins, Absatz eins, der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, , Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2012, (im folgenden GVAV) ist für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu entrichtenden Verwaltungs-, abgaben der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend. In Absatz 2, wird die gesetzliche Vorgabe wiederholt, dass die Verwaltungsabgabe im Einzelfall € 1.357,00 nicht übersteigen darf.

TP 1 (A. Allgemeiner Teil) ist für Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird, € 13,00 zu entrichten, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere TP des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt. TP 3) (A. Allgemeiner Teil) sieht für die Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen eine Verwaltungsabgabe von € 6 vor, mit der Einschränkung, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere TP des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt. Der besondere Teil (B. Besonderer Teil) enthält unter II. Baurecht nachstehende Abgabentatbestände: Der besondere Teil (B. Besonderer Teil) enthält unter römisch zwei. Baurecht nachstehende Abgabentatbestände: II.Ziffer römisch zwei Baurecht 10. Festlegung der Bebauungsgrundlagen

§ 18Steiermärkisches Baugesetz

Festlegung der Bebauungsgrundlagen

Paragraph 18, Steiermärkisches Baugesetz 30 Euro 11. Genehmigungen für Neubauten und Zubauten sowie für umfassende Sanierungen

§ 19Z 1 bzw. § 20 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz

Genehmigungen für Neubauten und Zubauten sowie für umfassende Sanierungen

Paragraph 19, Ziffer eins, bzw. Paragraph 20, Ziffer eins, Steiermärkisches Baugesetz

  1. a)je Quadratmeter Außenmaß für jedes erbaute Geschoß (Geschoßteil); als Geschoß (Geschoßteil) gelten auch Keller und Dachgeschoße. Bei Gebäuden ohne die übliche Geschoßeinteilung errechnet sich die Geschoßanzahl aus der Gesamthöhe eines Gebäudes in Metern, geteilt durch 3 0,60 Euro
  2. b)mindestens jedoch 30 Euro 12. Genehmigungen für Umbauten

§ 19Z 1 bzw.

§ 20 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz sowie Bauveränderungen und Nutzungsänderungen

§ 19Z 2 des Steiermärkischen Baugesetzes

Genehmigungen für Umbauten

Paragraph 19, Ziffer eins, bzw. Paragraph 20, Ziffer eins, Steiermärkisches Baugesetz sowie Bauveränderungen und Nutzungsänderungen

Paragraph 19, Ziffer 2, des Steiermärkischen Baugesetzes 20 Euro 13. Genehmigungen für Schutzdächer (Flugdächer, Carports)

  1. a)je Quadratmeter überbaute Fläche 0,60 Euro
  2. b)mindestens jedoch 30 Euro 14. Genehmigungen für Traglufthallen
  3. a)je Quadratmeter bedeckte Grundfläche 0,60 Euro
  4. b)mindestens jedoch 30 Euro 15. Genehmigungen für Kfz-Abstellflächen und Garagen

§ 19Z. 3 bzw. § 20 Z. 2 lit. a und b des Steiermärkischen Baugesetzes

Genehmigungen für Kfz-Abstellflächen und Garagen

Paragraph 19, Ziffer 3, bzw. Paragraph 20, Ziffer 2, Litera a und b des Steiermärkischen Baugesetzes

  1. a)je Pkw-Abstellplatz 10 Euro
  2. b)je Lkw-Abstellplatz 20 Euro 16. Genehmigungen für nicht überdachte Lager- oder Kfz-Manipulationsflächen
  3. a)je Quadratmeter 0,30 Euro
  4. b)mindestens jedoch 20 Euro 17. Genehmigungen für Wasserbecken
  5. a)je Quadratmeter bedeckte Fläche 5 Euro
  6. b)mindestens jedoch 30 Euro 18. Genehmigungen für Balkone und Terrassen
  7. a)je Quadratmeter bedeckte Fläche 0,60 Euro
  8. b)mindestens jedoch 30 Euro 19 Genehmigungen für Geschäftsportale
  9. a)je laufenden Meter 10 Euro
  10. b)mindestens jedoch 30 Euro 20. Genehmigungen für Einfriedungen, Schutz- und Stützmauern
  11. a)je laufenden Meter 1,50 Euro
  12. b)mindestens jedoch 30 Euro 21. Genehmigungen für den Abbruch von Gebäuden 30 Euro 22. Genehmigungen für Hauskanalanlagen 20 Euro 23. Benützungsgenehmigungen für Hauskanalanlagen 10 Euro 24. Genehmigungen für die Ausnahme

§ 4Abs. 5 Stmk. Kanal

GGenehmigungen für die Ausnahme

Paragraph 4, Absatz 5, Stmk. KanalG 30 Euro 25. Genehmigungen für Glashäuser (Gewächshäuser)

  1. a)je Quadratmeter überbaute Fläche 5 Euro
  2. b)mindestens jedoch 30 Euro 26. Genehmigungen für die Anbringung von Markisen
  3. a)je Quadratmeter Markise 5 Euro
  4. b)mindestens jedoch 30 Euro 27. Genehmigungen für Hausbrunnen und Sammelgruben 30 Euro 28. Benützungsgenehmigungen für Sammelgruben 20 Euro 29. Genehmigungen von Veränderungen des natürlichen Geländes

§ 19

Z. 5 Steiermärkisches Baugesetz und aufgrund von Anzeigen

§ 20Z. 4 Steiermärkisches Baugesetz, je Quadratmeter

Genehmigungen von Veränderungen des natürlichen Geländes

Paragraph 19, Ziffer 5, Steiermärkisches Baugesetz und aufgrund von Anzeigen

Paragraph 20, Ziffer 4, Steiermärkisches Baugesetz, je Quadratmeter 0,30 Euro 30. Genehmigungen für die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem

§ 20Z 5 Steiermärkisches Baugesetz bis einschließlich 7,5 k

W oder einer BodenflächeGenehmigungen für die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem

Paragraph 20, Ziffer 5, Steiermärkisches Baugesetz bis einschließlich 7,5 kW oder einer Bodenfläche

  1. a)bis 10 m2 20 Euro
  2. b)darüber 100 Euro 31. Genehmigungen für die Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen

§ 19Z 6 Steiermärkisches Baugesetz, je Fahrzeug oder Einrichtung

Genehmigungen für die Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen

Paragraph 19, Ziffer 6, Steiermärkisches Baugesetz, je Fahrzeug oder Einrichtung 30 Euro 32. Genehmigungsvermerke auf Projektunterlagen

§ 29Abs. 9 Steiermärkisches Baugesetz

Genehmigungsvermerke auf Projektunterlagen

Paragraph 29, Absatz 9, Steiermärkisches Baugesetz 5 Euro

  1. Genehmigungen für Abweichungen von genehmigten Bauplänen 20 Euro
  2. Benützungsgenehmigungen

§ 38

Steiermärkisches Baugesetz und

§ 6

Steiermärkisches Aufzugsgesetz 2002Benützungsgenehmigungen

Paragraph 38, Steiermärkisches Baugesetz und

Paragraph 6, Steiermärkisches Aufzugsgesetz 2002

  1. a)je Einzelfall 30 Euro
  2. b)je Hochhaus 150 Euro 35. Genehmigungen für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise und Ähnliches, unabhängig davon, ob sie beleuchtet sind oder nicht)

§ 20Z 3 lit. a Steiermärkisches Baugesetz

Genehmigungen für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise und Ähnliches, unabhängig davon, ob sie beleuchtet sind oder nicht)

Paragraph 20, Ziffer 3, Litera a, Steiermärkisches Baugesetz

  1. a)je Quadratmeter Werbefläche 5 Euro
  2. b)mindestens jedoch 30 Euro 36. Feststellungsbescheide über das Vorliegen rechtmäßigen Bestandes

§ 40Steiermärkisches Baugesetz

Paragraph 40, Steiermärkisches Baugesetz 30 Euro 37. Genehmigungen für Aufzugs-, Klima-,Windkraft-, Solar-, Photovoltaik-, Feuerungsanlagen und ähnlicher technischer Anlagen 60 Euro 38. Genehmigungen für Güllegruben und -behälter, Jauchengruben, Mistlagerstätten u. dgl.

  1. a)je Quadratmeter bedeckter Fläche 5 Euro
  2. b)mindestens jedoch 200 Euro 39. Genehmigungen für Silos und Silagebehälter
  3. a)je Quadratmeter bedeckter Fläche 5 Euro
  4. b)mindestens jedoch 200 Euro 40. Genehmigungen für sichtbare Antennen- und Funkanlagentragemasten 200 Euro 41. Befristete Genehmigungen für Bauvorhaben 25 Euro 42. Genehmigungen, die nicht in eine andere Tarifpost fallen 30 Euro Aus der referierten Rechtslage ergibt sich zunächst, dass Verwaltungsabgaben für Genehmigungen auf Grundlage des Steiermärkischen Baugesetzes nur nach dem Besonderen Teil (B. II. Baurecht.) zu entrichten sind. Verwaltungsabgaben laut Tarifpost TP 1. und TP 3. (A. Allgemeiner Teil) fallen bei Baugenehmigungen keine an, weil der Ausnahmetatbestand („..sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere TP des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt“) greift. Aus der referierten Rechtslage ergibt sich zunächst, dass Verwaltungsabgaben für Genehmigungen auf Grundlage des Steiermärkischen Baugesetzes nur nach dem Besonderen Teil (B. römisch zwei. Baurecht.) zu entrichten sind. Verwaltungsabgaben laut Tarifpost TP 1. und TP 3. (A. Allgemeiner Teil) fallen bei Baugenehmigungen keine an, weil der Ausnahmetatbestand („..sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere TP des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt“) greift. Weiters ist festzustellen, dass der Steiermärkische Landesgesetzgeber den Betrag für Verwaltungsabgaben im Einzelfall auf maximal € 1.357,00 beschränkt hat. Aus der systematischen Zusammenschau von § 1 Abs 1 und § 7 Abs 1 LGVAG ergibt sich, dass als Einzelfall die jeweilige Berechtigung, und nicht die Gesamtsumme aller in einem Verwaltungsakt (hier Bescheid) erteilten Berechtigungen gilt. Dies ergibt sich auch aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen, weil es für die Höhe der Abgabe keinen Unterschied machen kann, ob verschiedene Berechtigungen in einem Bescheid oder in mehreren Bescheiden erteilt werden (vgl. VfSlg 12.013/1989). Für jede verliehene Berechtigung kann somit eine Verwaltungsabgabe bis zu einem Höchstbetrag von € 1.357,00 zu entrichten sein (vgl. auch VwGH 02.10.2007, 2006/10/0225; 18.05.2004, 2001/10/0177). Aus der systematischen Zusammenschau von Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, LGVAG ergibt sich, dass als Einzelfall die jeweilige Berechtigung, und nicht die Gesamtsumme aller in einem Verwaltungsakt (hier Bescheid) erteilten Berechtigungen gilt. Dies ergibt sich auch aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen, weil es für die Höhe der Abgabe keinen Unterschied machen kann, ob verschiedene Berechtigungen in einem Bescheid oder in mehreren Bescheiden erteilt werden , vergleiche VfSlg 12.013 aus 1989,). Für jede verliehene Berechtigung kann somit eine Verwaltungsabgabe bis zu einem Höchstbetrag von € 1.357,00 zu entrichten sein vergleiche auch VwGH 02.10.2007, 2006/10/0225; 18.05.2004, 2001/10/0177). Als Berechtigung im Sinne der GVAV ist jeder im besonderen Teil II. Baurecht enthaltene Abgabentatbestand (Tarifpost) anzusehen. Als Berechtigung im Sinne der GVAV ist jeder im besonderen Teil römisch zwei. Baurecht enthaltene Abgabentatbestand (Tarifpost) anzusehen. Daraus folgt, dass eine nach Geschoßen getrennte Vorschreibung von Abgaben für einen Neubau nach TP 11 (wie dies in der Abgabenvorschreibung der belangten Behörde vorgesehen ist) nicht zulässig ist. Die Berechtigung zur Errichtung eines Neubaues nach § 19 Z 1 Stmk. BauG (TP 11) ist der „Einzelfall“ im Sinne der §§ 1 Abs 3 LGVAG und § 1 Abs 2 der GVAV, weshalb für einen Neubau, bei dem die Multiplizierung der Gesamtbruttogeschoßflächen mit € 0,60 den Höchstbetrag von € 1.357,00 überschreitet, nur einmal der Höchstbetrag vorgeschrieben werden darf. Diese Betrachtungsweise führt auch nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung kleinerer Bauvorhaben (der Höchstbetrag von € 1.357,00 deckt immerhin Verwaltungsabgaben für mehr als 10 Einfamilienhäuser mit einer Bruttogeschoßfläche von 200 m²
  5. ab)gegenüber größerer Bauvorhaben. Es liegt im Ermessen des Landesgesetzgebers, Verwaltungsabgaben pauschaliert festzusetzen und als „Deckelung“ Höchstbeträge für die Errichtung von Verwaltungsabgaben anzuordnen. Daraus folgt, dass eine nach Geschoßen getrennte Vorschreibung von Abgaben für einen Neubau nach TP 11 (wie dies in der Abgabenvorschreibung der belangten Behörde vorgesehen ist) nicht zulässig ist. Die Berechtigung zur Errichtung eines Neubaues nach Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG (TP 11) ist der „Einzelfall“ im Sinne der Paragraphen eins, Absatz 3, LGVAG und Paragraph eins, Absatz 2, der GVAV, weshalb für einen Neubau, bei dem die Multiplizierung der Gesamtbruttogeschoßflächen mit € 0,60 den Höchstbetrag von , € 1.357,00 überschreitet, nur einmal der Höchstbetrag vorgeschrieben werden darf. Diese Betrachtungsweise führt auch nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung kleinerer Bauvorhaben (der Höchstbetrag von € 1.357,00 deckt immerhin Verwaltungsabgaben für mehr als 10 Einfamilienhäuser mit einer Bruttogeschoßfläche von 200 m²
  6. ab)gegenüber größerer Bauvorhaben. Es liegt im Ermessen des Landesgesetzgebers, Verwaltungsabgaben pauschaliert festzusetzen und als „Deckelung“ Höchstbeträge für die Errichtung von Verwaltungsabgaben anzuordnen. Aus der referierten Rechtslage ergibt sich weiters, dass auch baulich unselbständige Bestandteile eines Neubaus (wie etwa Terrassen und Balkone oder eine Hauskanalanlage) den Gegenstand eines Abgabentatbestandes (einer Berechtigung im Sinne der GVAV) bilden können, weil weder das Gesetz, noch die Verordnung im Hinblick auf die Verpflichtung zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe darauf abstellt, ob die einzelnen Berechtigungen selbstständig ausgeübt werden können oder nicht (anders als etwa in der Tiroler LVAV, vgl. auch VwGH vom 02.10.2007, GZ: 2006/10/0225). Letztendlich ist der Verordnung auch nicht zu entnehmen, dass Verwaltungsabgaben nach TP 15, 18, 20, und 22 (für KFZ-Abstellflächen, Terrassen und Balkone, Einfriedungen, Schutz-Stützmauern, Hauskanalanlagen) nur bei nachträglichen Genehmigungen (zu bereits bewilligten baulichen Anlagen) vorgeschrieben werden dürfen. Damit kann der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach das gesamte Wohnhaus mit Garage, Terrassen, Balkone usw. rechtlich wie auch technisch als ein nicht trennbares Ganzes anzusehen sei, für das nur der Höchstbetrag von maximal € 1.357,00 an Verwaltungsabgaben vorzuschreiben gewesen wäre, aus abgabenrechtlicher Sicht nicht gefolgt werden. Auf die Systematik des Stmk. BauG bzw. auf bautechnische Untrennbarkeiten stellt weder das LGVAG, noch die GVAV ab. Aus der referierten Rechtslage ergibt sich weiters, dass auch baulich unselbständige Bestandteile eines Neubaus (wie etwa Terrassen und Balkone oder eine Hauskanalanlage) den Gegenstand eines Abgabentatbestandes (einer Berechtigung im Sinne der GVAV) bilden können, weil weder das Gesetz, noch die Verordnung im Hinblick auf die Verpflichtung zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe darauf abstellt, ob die einzelnen Berechtigungen selbstständig ausgeübt werden können oder nicht (anders als etwa in der Tiroler LVAV, vergleiche auch VwGH vom 02.10.2007, GZ: 2006/10/0225). Letztendlich ist der Verordnung auch nicht zu entnehmen, dass Verwaltungsabgaben nach TP 15, 18, 20, und 22 (für KFZ-Abstellflächen, Terrassen und Balkone, Einfriedungen, Schutz-Stützmauern, Hauskanalanlagen) nur bei nachträglichen Genehmigungen (zu bereits bewilligten baulichen Anlagen) vorgeschrieben werden dürfen. Damit kann der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach das gesamte Wohnhaus mit Garage, Terrassen, Balkone usw. rechtlich wie auch technisch als ein nicht trennbares Ganzes anzusehen sei, für das nur der Höchstbetrag von maximal € 1.357,00 an Verwaltungsabgaben vorzuschreiben gewesen wäre, aus abgabenrechtlicher Sicht nicht gefolgt werden. Auf die Systematik des Stmk. BauG bzw. auf bautechnische Untrennbarkeiten stellt weder das LGVAG, noch die GVAV ab. Die Verwaltungsabgaben sind im vorliegenden Fall demnach wie folgt festzusetzen: Der Baubescheid vom 11.04.2016, GZ: A17-BAB-145926/2015/0003 samt den einen Bestandteil des Baubescheides bildenden Planunterlagen, enthält mehrere Berechtigungen im Sinne der GVAV: TP 11.
  7. a)– Genehmigung für einen achtgeschossigen Neubau mit 81 Wohnungen

§ 19Z 1 Stmk. Bau

G;TP 11.a) – Genehmigung für einen achtgeschossigen Neubau mit 81 Wohnungen

Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG; TP 15.a) – Genehmigung für 65 PKW-Abstellflächen

§ 19Z 3 Stmk. Bau

G;TP 15.a) – Genehmigung für 65 PKW-Abstellflächen

Paragraph 19, Ziffer 3, Stmk. BauG; TP 18 – Genehmigung für Balkone und Terrassen von 1551 m² bedeckter Fläche; TP 20 – Genehmigung für Einfriedungen, Schutz- und Stützmauern von 139 Laufmetern);TP 20 – Genehmigung für Einfriedungen, Schutz- und Stützmauern von , 139 Laufmetern); TP 22 – Genehmigung einer Hauskanalanlage Die Höhe der für die einzelnen Berechtigungen zu entrichtenden Verwaltungs-abgaben ergibt sich aus der Berechnungsvorschrift zur jeweiligen Tarifpost, unter Berücksichtigung des Höchstsatzes pro Berechtigung von € 1.357,00.Die Höhe der für die einzelnen Berechtigungen zu entrichtenden Verwaltungs-, abgaben ergibt sich aus der Berechnungsvorschrift zur jeweiligen Tarifpost, unter Berücksichtigung des Höchstsatzes pro Berechtigung von € 1.357,00. TP 11.

  1. a)sieht für die Genehmigung eines Neubaus eine Verwaltungsabgabe je m2 Bruttogeschoßfläche von € 0,60 vor. (Die Flächen für Balkone und Terrassen sind in der Bruttogeschossfläche nicht enthalten.) Die Addition der Bruttogeschossflächen aller acht Geschoße ergibt eine Bruttogeschossfläche von insgesamt 8.898 m², woraus sich eine Verwaltungsabgabe von € 5.338,80 errechnen würde. Nachdem dieser Betrag den Höchstbetrag von € 1.357,00 übersteigt, ist für die Genehmigung des Neubaus der Höchstbetrag von € 1.357,00 vorzuschreiben. Laut TP 15.
  2. a)ist pro PKW-Abstellplatz eine Verwaltungsabgabe von € 10,00 zu entrichten, woraus sich bei 65 Abstellplätzen eine Verwaltungsabgabe von € 650,00 ergibt. Nach TP 18 ist für Balkone und Terrassen pro m2 und bedeckter Fläche eine Verwaltungsabgabe von € 0,60 zu entrichten; bei 1551 m² bedeckter Fläche errechnet sich ein Betrag von € 930,60. Laut TP 20 fällt für die Genehmigung für Einfriedungen, Schutz- und Stützmauern eine Verwaltungsabgabe von € 1,50 je m2 an, was bei 139 Laufmetern einen Betrag von € 208,50 ergibt. TP 22 sieht für die Genehmigung für Hauskanalanlage eine Verwaltungsabgabe von pauschal € 20,00 vor. Nach TP 32 sind für 21 Genehmigungsvermerke (á € 5,00) der Betrag von insgesamt € 105,00 zu entrichten. Für die erteilte Bauberechtigung sind damit Verwaltungsabgaben in Höhe von insgesamt € 3.271,10 zu entrichten. Gemeinsam mit den angefallen Kommissionsgebühren (€ 200,00) und den festen Gebühren nach GebG (€ 873,10) ergibt dies eine Summe an Abgaben und Gebühren von € 4.344,20. Es war die im Baubescheid vom 11.04.2016 erfolgte, im Ergebnis nicht der Rechtslage entsprechende Vorschreibung von Verwaltungsabgaben im Sinne der obigen Ausführungen abzuändern. Die Beschwerdeführerin hat die Vorschreibung von höheren als im Bescheid vom 11.04.2016 festgesetzten Verwaltungsabgaben hinzunehmen, weil im Administrativverfahren das Verschlechterungsverbot nicht gilt. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung beruht auf der Auslegung von Rechtsvorschriften, die sich nicht klar aus den Rechtsvorschriften selbst ergibt und zu denen es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auch keine übertragbare Rechtsprechung zu Verwaltungsabgabenregelungen anderer Bundesländer, gibt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung beruht auf der Auslegung von Rechtsvorschriften, die sich nicht klar aus den Rechtsvorschriften selbst ergibt und zu denen es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auch keine übertragbare Rechtsprechung zu Verwaltungsabgabenregelungen anderer Bundesländer, gibt. Zu Spruch II.Zu Spruch römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil einer Beschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht nach § 13 Abs 1 Vw

GVG von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt („Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung“), und die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auch nicht bescheidmäßig

§ 13Abs 2 Vw

GVG (im Spruch des Bescheides) ausgeschlossen hat. („Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.“) Damit kommt der Beschwerde ex lege die aufschiebende Wirkung zu. Weiterführend wird auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10.08.2026 zu GZ: LVwG 40.21-1655/2016-4, verwiesen, die gleichfalls einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zum Gegenstand hat. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil einer Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Vw

GVG von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt („Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung“), und die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auch nicht bescheidmäßig

Paragraph 13, , Absatz 2, VwGVG (im Spruch des Bescheides) ausgeschlossen hat. („Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.“) Damit kommt der Beschwerde ex lege die aufschiebende Wirkung zu. Weiterführend wird auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10.08.2026 zu GZ: LVwG 40.21-1655/2016-4, verwiesen, die gleichfalls einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zum Gegenstand hat. Gegen den Beschluss ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage war aufgrund der nicht unklaren Rechtslage zu lösen. Gegen den Beschluss ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage war aufgrund der nicht unklaren Rechtslage zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.14.1551.2016

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