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{'item': 'LVwG 70.5-813/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlLVwG 70.5-813/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des Bürgermeisters der Marktgemeinde G, R-Straße, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 25.11.2015, GZ: ABI-126277/2015-1, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2016, GZ: ABI-126277/2015-1, den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Beschwerde wird teilweise römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise s t a t t g e g e b e n. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) zurückverwiesen.Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Graz der Marktgemeinde G gemäß § 35 Abs 1 des Steiermärkischen Pflichtschul-erhaltungsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 71/2004 idF LGBl. Nr. 67/2014 (im Folgenden StPEG) für das laufende Schuljahr einen Gastschulbeitrag in Höhe von € 27.413,68 vorgeschrieben, wobei dieser Endbetrag eine Restschuld aus 2014 in Höhe von € 1.913,68 enthält. Zur Berechnung des Gastschulbeitrages wurde der Voranschlag 2016 herangezogen und ausgeführt, dass die tatsächliche Abrechnung nach dem Rechnungsabschluss 2015 erfolgen werde. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Graz der Marktgemeinde G gemäß Paragraph 35, Absatz eins, des Steiermärkischen Pflichtschul-erhaltungsgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2004, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2014, (im Folgenden StPEG) für das laufende Schuljahr einen Gastschulbeitrag in Höhe von € 27.413,68 vorgeschrieben, wobei dieser Endbetrag eine Restschuld aus 2014 in Höhe von € 1.913,68 enthält. Zur Berechnung des Gastschulbeitrages wurde der Voranschlag 2016 herangezogen und ausgeführt, dass die tatsächliche Abrechnung nach dem Rechnungsabschluss 2015 erfolgen werde. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass im Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, dass zehn SchülerInnen der Gemeinde G eine Grazer Pflichtschule besuchen würden. Die Beschwerdeführerin habe die Anzahl der SchülerInnen, die in den beiliegenden Schülerlisten aufgezählt seien, vollinhaltlich anerkannt. Diese Listen würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden. Die Landeshauptstadt Graz habe gemäß § 30 Abs 4 StPEG die Gastschulbeiträge, im Zusammenhang mit § 35 Abs 2 StPEG, errechnet und unter Bedachtnahme der GesamtschülerInnenzahl von 11.202 (einschließlich der GastschülerInnen) mit Stichtag 01.10.2015 eine Kopfquote in Höhe von € 2.550,00 ermittelt. Unter Zugrundelegung der zehn SchülerInnen aus der do. Gemeinde, die im laufenden Schuljahr eine Grazer Pflichtschule besuchen würden, habe sich der im Spruch vorgeschriebene Gastschulbeitrag ergeben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass im Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, dass zehn SchülerInnen der Gemeinde G eine Grazer Pflichtschule besuchen würden. Die Beschwerdeführerin habe die Anzahl der SchülerInnen, die in den beiliegenden Schülerlisten aufgezählt seien, vollinhaltlich anerkannt. Diese Listen würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden. Die Landeshauptstadt Graz habe gemäß Paragraph 30, Absatz 4, StPEG die Gastschulbeiträge, im Zusammenhang mit Paragraph 35, Absatz 2, StPEG, errechnet und unter Bedachtnahme der GesamtschülerInnenzahl von 11.202 (einschließlich der GastschülerInnen) mit Stichtag 01.10.2015 eine Kopfquote in Höhe von € 2.550,00 ermittelt. Unter Zugrundelegung der zehn SchülerInnen aus der do. Gemeinde, die im laufenden Schuljahr eine Grazer Pflichtschule besuchen würden, habe sich der im Spruch vorgeschriebene Gastschulbeitrag ergeben. Für die Berechnung der GastschülerInnen (gemeint ist offenbar „des Gastschulbeitrages“) sei für die Leasingraten eine Abgrenzung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Schulsachaufwand durchgeführt worden. 87,59 % der Leasingraten seien danach dem ordentlichen Schulsachaufwand zugerechnet. Genaue Unterlagen der Berechnung würden in der Abteilung für Bildung & Integration aufliegen. Weiters seien die Summen der Investitionsdarlehen von Kreditinstituten

(346000)und Zinsen für Finanzschulden
(650000)in allen Unterabschnitten für die Berechnung abgezogen worden. Bezüglich der Kosten für den schulärztlichen Dienst würde darauf hingewiesen, dass diese, obwohl die Beträge nicht in der Gruppe 2 aufscheinen würden sondern im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz in verschiedenen Abschnitten dotiert seien, ausschließlich dem ordentlichen Schulsachaufwand gemäß § 33 lit t StPEG zugeordnet seien. Sowohl der schulzahnärztliche als auch der schulärztliche Dienst würden ausschließlich zur Betreuung der PflichtschülerInnen dienen. Für die Berechnung der GastschülerInnen (gemeint ist offenbar „des Gastschulbeitrages“) sei für die Leasingraten eine Abgrenzung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Schulsachaufwand durchgeführt worden. 87,59 % der Leasingraten seien danach dem ordentlichen Schulsachaufwand zugerechnet. Genaue Unterlagen der Berechnung würden in der Abteilung für Bildung & Integration aufliegen. Weiters seien die Summen der Investitionsdarlehen von Kreditinstituten
(346000)und Zinsen für Finanzschulden
(650000)in allen Unterabschnitten für die Berechnung abgezogen worden. Bezüglich der Kosten für den schulärztlichen Dienst würde darauf hingewiesen, dass diese, obwohl die Beträge nicht in der Gruppe 2 aufscheinen würden sondern im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz in verschiedenen Abschnitten dotiert seien, ausschließlich dem ordentlichen Schulsachaufwand gemäß Paragraph 33, Litera t, StPEG zugeordnet seien. Sowohl der schulzahnärztliche als auch der schulärztliche Dienst würden ausschließlich zur Betreuung der PflichtschülerInnen dienen. Als Beilage wurde der Voranschlag 2015/2016 für die Finanzpositionen, Teilabschnitte 20.000, 21.100, 21.200, 21.300, 21.400 und 51.500 übermittelt. Außerdem befindet sich im Anschluss daran die Aufstellung aller SchülerInnen der Gemeinde G, die eine Schule in der Stadt Graz besuchen, die in der Begründung des Bescheides als integrierender Bestandteil bezeichnet ist. Aus dieser Liste geht hervor, dass drei SchülerInnen die NMS Graz-Musik-Ferdinandeum, ein Schüler die VS Graz-Afritsch, ein Schüler die VS Graz-Berlinerring, ein Schüler die VS Graz-Ferdinandeum, zwei SchülerInnen die VS Graz-St. Veit und zwei SchülerInnen die VS Graz-Viktor Kaplan besuchen. Als Beilage wurde der Voranschlag 2015 aus 2016, für die Finanzpositionen, Teilabschnitte 20.000, 21.100, 21.200, 21.300, 21.400 und 51.500 übermittelt. Außerdem befindet sich im Anschluss daran die Aufstellung aller SchülerInnen der Gemeinde G, die eine Schule in der Stadt Graz besuchen, die in der Begründung des Bescheides als integrierender Bestandteil bezeichnet ist. Aus dieser Liste geht hervor, dass drei SchülerInnen die NMS Graz-Musik-Ferdinandeum, ein Schüler die VS Graz-Afritsch, ein Schüler die VS Graz-Berlinerring, ein Schüler die VS Graz-Ferdinandeum, zwei SchülerInnen die VS Graz-St. Veit und zwei SchülerInnen die VS Graz-Viktor Kaplan besuchen. Gegen diesen Bescheid hat der Bürgermeister der Marktgemeinde G fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser moniert, dass sich der Gastschulbeitrag aus sämtlichen Ausgaben abzüglich Einnahmen der Abteilung Bildung & Integration zusammensetzen würde, dass die Gesamtkosten aller Schulen herangezogen würden, dass die Kosten für Schulzahnambulatorien inkludiert seien und letztendlich die prozentuelle Aufteilung der Leasingraten seit zehn Jahren gleich sei, aber jährlichen tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen wäre. Aufgrund dieser Beschwerde erließ die belangte Behörde am 16.02.2016 eine Beschwerdevorentscheidung, in der unter anderem ausgeführt wurde, dass hinsichtlich der Kosten für den Landesschulbaufonds diese irrtümlich zu den Gastschulbeiträgen hinzugerechnet worden seien. Hinsichtlich der anderen Beschwerdepunkte bleibe die belangte Behörde bei ihrer Rechtsansicht. Am 19.02.2016 stellte der Bürgermeister der Stadt Graz einen Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Am 28.11.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die belangte Behörde durch drei Personen, die Beschwerdeführerin durch zwei Personen vertreten wurde. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.11.2016 wird folgender Sachverhalt festgestellt: Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 25.11.2015 hat die belangte Behörde der Marktgemeinde G Gastschulbeiträge in Höhe von € 25.500,00 plus einer Restschuld von 2014 in Höhe von € 1.913,68 vorgeschrieben und dieser Vorschreibung den Voranschlag aus dem ordentlichen Haushalt zugrunde gelegt. Dabei wurde für die Berechnung die Finanzposition folgender Teilabschnitte herangezogen: 200 Verwaltungsaufwand der Stadt Graz für den Bereich „Schule“ 210 Aufwand der Stadt Graz für den allgemein bildenden Unterricht 211 Ausgaben der Stadt Graz für alle Volksschulen 212 Ausgaben der Stadt Graz für alle neuen Mittelschulen 213 Ausgaben der Stadt Graz für Sonderschulen 214 Ausgaben der Stadt Graz für alle Polytechnischen Schulen 515 Ausgaben der Stadt Graz für das Schulzahnambulatorium Der dem Bescheid beigelegte Voranschlag 2015 und 2016 beinhaltet alle Ausgaben und Einnahmen für den Bereich Schule der Abteilung Bildung & Integration. Die Kosten für Kindergärten und Integration, wie zB das Welcome-Paket sind davon nicht erfasst. Aufgrund der Erläuterungen und Erklärungen der belangten Behörde wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Beschwerdepunkt betreffend die Verwaltungskosten der Stadt Graz außer Streit gestellt und die Vorgangsweise für den verfahrensrelevanten Zeitraum akzeptiert. Bei den Schulzahnambulatorien handelt es sich um eine Einrichtung an drei Standorten, jeweils in einer Volksschule, wobei eigene Schulzahnärzte Prophylaxe-Untersuchungen bei den Schulkindern durchführen. Die Schulkinder kommen klassenweise an bestimmten Tagen zu diesem Ambulatorium und werden dort untersucht. Bei der ersten Untersuchung sind auch die Eltern dabei und es wird den Kindern durch den gemeinsamen Besuch die Angst vor dem Zahnarzt genommen. Die Zahnärzte des Schulzahnambulatoriums sind bei der Stadt Graz angestellt und werden von dieser auch entlohnt. Die Gehälter der Zahnärzte werden von der belangten Behörde unter dem Teilabschnitt 51500 verbucht. Es wird im Rahmen dieser Prophylaxe auch Ernährungslehre durchgeführt. Die Kinder verbringen bei dieser für sie kostenlosen Untersuchung den ganzen Tag im Zahnambulatorium und werden spielerisch, kindgerecht und umfassend über Zahnhygiene und Konsequenzen mangelnder Hygiene informiert. Einmal jährlich fahren die Zahnärzte auch zu den einzelnen Schulen, um über Zahnhygiene zu sprechen und das richtige Zähneputzen zu demonstrieren sowie um Untersuchungen durchzuführen. Die Zahnärzte sind auch bei Ernährungsarbeitskreisen anwesend und können bei Entscheidungen betreffend die Schulküche mitentscheiden. Die Trennung in allgemeinen schulärztlichen Dienst und zahnärztlichen Dienst erfolgte aufgrund der unterschiedlichen Zugehörigkeit zu den internen Abteilungen. Zu den von der Beschwerdeführerin kritisierten Leasingraten wird ausgeführt, dass es sich dabei zum großen Teil um Leasingraten für Investitionen aus dem Bereich des ordentlichen Schulsachaufwands handelt. Lediglich die Barrierefreiheit ist dem außerordentlichen Schulsachaufwand zuzuordnen. Es wurde von der belangten Behörde ein externer Sachverständiger (Firma I und H-Leasing) beauftragt, eine Bewertung durchzuführen, um zu ermitteln, zu welchem Prozentsatz diese Leasingverträge dem ordentlichen bzw. außerordentlichen Haushalt zuzuordnen waren. Diese Prozentsätze sind bis dato gültig, wobei auszuführen ist, dass die diversen Leasingverträge nach und nach auslaufen. Zu den von der Beschwerdeführerin kritisierten Leasingraten wird ausgeführt, dass es sich dabei zum großen Teil um Leasingraten für Investitionen aus dem Bereich des ordentlichen Schulsachaufwands handelt. Lediglich die Barrierefreiheit ist dem außerordentlichen Schulsachaufwand zuzuordnen. Es wurde von der belangten Behörde ein externer Sachverständiger (Firma römisch eins und H-Leasing) beauftragt, eine Bewertung durchzuführen, um zu ermitteln, zu welchem Prozentsatz diese Leasingverträge dem ordentlichen bzw. außerordentlichen Haushalt zuzuordnen waren. Diese Prozentsätze sind bis dato gültig, wobei auszuführen ist, dass die diversen Leasingverträge nach und nach auslaufen. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde sowie aus den Ergebnissen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.11.2016. Die Vertreterinnen der belangten Behörde konnten glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen, dass der dem Bescheid beigelegte Voranschlag nur Ausgaben und Einnahmen für den Bereich Schule, die Abteilung Bildung & Integration beinhaltet und die Kosten für Integration, Kindergärten und Bereiche, die nicht der Schule zuzuordnen sind, von diesem Voranschlag nicht umfasst sind. Auch die Darlegung der Arbeitsweise der Schulzahnambulatorien sowie das Zustandekommen der Prozentsätze für die Leasingraten sind von den Vertreterinnen der belangten Behörde glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt worden. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt I: Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungs-gesetzes lauten wie folgt: § 24 StPEG:Paragraph 24, StPEG: Erhaltung der Pflichtschulen Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung von Pflichtschulen die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwartin/Schulwart, Reinigungspersonal, Heizerin/Heizer), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für das Mittagessen zu verstehen. Ferner ist für die Beistellung von Schulärztinnen/Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrerinnen/Lehrer, Erzieherinnen/Erzieher, Freizeitpädagoginnen/Freizeitpädagogen oder anderer auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil im Sinne des § 8 lit. j sublit. cc SchOG geeigneter Personen in einer Weise vorzusorgen, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Im Übrigen obliegt die Beistellung des erforderlichen Lehrpersonals dem Land.Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung von Pflichtschulen die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwartin/Schulwart, Reinigungspersonal, Heizerin/Heizer), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für das Mittagessen zu verstehen. Ferner ist für die Beistellung von Schulärztinnen/Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrerinnen/Lehrer, Erzieherinnen/Erzieher, Freizeitpädagoginnen/Freizeitpädagogen oder anderer auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil im Sinne des Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, c, c, SchOG geeigneter Personen in einer Weise vorzusorgen, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Im Übrigen obliegt die Beistellung des erforderlichen Lehrpersonals dem Land. § 25 StPEG:Paragraph 25, StPEG: Gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Volks- und Hauptschulen sowie der Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen
(1)Die Erhaltung der öffentlichen Volks- und Hauptschulen sowie Neuen Mittelschulen, der diesen Schulen allenfalls angeschlossenen Sonderschulklassen sowie der Polytechnischen Schulen obliegt jener Gemeinde, auf deren Gebiet diese Schulen bestehen.
(2)Expositurklassen von Volksschulen gelten als Bestandteile ihrer Stammschulen, auch wenn sie an einem anderen Orte liegen. § 26 StPEG:Paragraph 26, StPEG: Gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Sonderschulen
(1)Erstreckt sich der Sprengel einer öffentlichen Sonderschule über das gesamte Land, obliegt die Erhaltung dieser Schule mit den in den §§ 36 Abs. 2 und 37 Abs. 5 dieses Gesetzes vorgesehenen Einschränkungen dem Land.
(1)Erstreckt sich der Sprengel einer öffentlichen Sonderschule über das gesamte Land, obliegt die Erhaltung dieser Schule mit den in den Paragraphen 36, Absatz 2 und 37 Absatz 5, dieses Gesetzes vorgesehenen Einschränkungen dem Land.
(2)Sonst ist die Gemeinde, auf deren Gebiet eine öffentliche Sonderschule besteht, Schulerhalter im Sinne dieses Gesetzes. § 30 Abs 4 StPEG:Paragraph 30, Absatz 4, StPEG: Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge
(4)Für die Landeshauptstadt Graz gilt folgende Sonderregelung: Die Schulerhaltungsbeiträge sind in der Weise zu berechnen, dass die Gesamtsumme des Schulsachaufwandes für die von der Landeshauptstadt Graz zu erhaltenden Pflichtschulen durch die Gesamtschülerzahl einschließlich der Gastschüler nach dem Stande vom 1. Oktober des jeweils laufenden Jahres geteilt und die so ermittelte Kopfquote mit der Anzahl der Schüler der jeweiligen in den Schulsprengel der Pflichtschulen der Landeshauptstadt Graz eingeschulten Gemeinden vervielfacht wird. Abs. 2 findet Anwendung.
(4)Für die Landeshauptstadt Graz gilt folgende Sonderregelung: Die Schulerhaltungsbeiträge sind in der Weise zu berechnen, dass die Gesamtsumme des Schulsachaufwandes für die von der Landeshauptstadt Graz zu erhaltenden Pflichtschulen durch die Gesamtschülerzahl einschließlich der Gastschüler nach dem Stande vom , 1. Oktober des jeweils laufenden Jahres geteilt und die so ermittelte Kopfquote mit der Anzahl der Schüler der jeweiligen in den Schulsprengel der Pflichtschulen der Landeshauptstadt Graz eingeschulten Gemeinden vervielfacht wird. Absatz 2, findet Anwendung. § 33 StPEG:Paragraph 33, StPEG: Ordentlicher Schulsachaufwand Zum ordentlichen Schulsachaufwand gehören insbesondere die Kosten für
  1. a)die laufende Instandsetzung und Instandhaltung der Schulgebäude, der dazugehörenden Neben-gebäude, Schulbäder, Schülerheime, Schulgärten, Turn- und Spielplätze, Schulsportplätze, Pausenhöfe, landwirtschaftlichen Versuchsfelder und Freiluftklassen;
  2. b)die Instandsetzung der vom Schulerhalter für den Schulleiter, die Lehrer und den Schulwart bereitgestellten Wohnungen;
  3. c)die Erhaltung, Ergänzung und Instandsetzung der Schuleinrichtung;
  4. d)die Anschaffung, Erhaltung, Ergänzung und -Instandsetzung der Lehrmittel und sonstiger Unterrichtsbehelfe;
  5. e)die Beistellung von Schulbüchern und anderen Lernbehelfen für Kinder minderbemittelter Eltern;
  6. f)die Wartung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung der Schulgebäude und sonstigen Schulliegenschaften (mit Ausnahme der zu Dienst- oder Naturalwohnungen gehörenden Räumlichkeiten) einschließlich der Kosten des hiefür erforderlichen Personals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer);
  7. g)die Einrichtung, Erhaltung und Ergänzung der Schüler- und Lehrerbüchereien;
  8. h)die Pflege des Schulgebäudes, Schulgartens, Turn- und Spielplatzes und landwirtschaftlichen Versuchsfeldes sowie für die Anschaffung und Erhaltung der erforderlichen Gartengeräte;
  9. i)die Amtserfordernisse der Schule sowie Kanzleierfordernisse des Schulleiters, Vorschriftensammlungen, Zeugnisformulare, Amtsschriften, Post-gebühren u. dgl.;
  10. j)die Instandhaltung der sanitären Anlagen;
  11. k)die Vergütung für die Hausverwaltung;
  12. l)den sonstigen mit der Verwaltung der Schulliegenschaften entstehenden Aufwand;
  13. m)die Betriebskosten für das Schulgebäude und die dazugehörenden Nebengebäude sowie Mieten, Steuern und sonstige Abgaben für die Schulliegenschaften;
  14. n)die Vergütung für den schulärztlichen Dienst, -sofern nicht anderweitig dafür vorgesorgt ist;
  15. o)die Leihgebühren für Schulbilder und Schulfilme;
  16. p)die Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des ordentlichen Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens;
  17. q)das Mittagessen und für die in der Tagesbetreuung eingesetzten Lehrerinnen/Lehrer, Erzieherinnen/Erzieher, Freizeitpädagoginnen/ Freizeitpädagogen oder die anderen auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil im Sinne des § 8 lit. j sublit. cc SchOG geeigneten Personen und die/den Leiterin/Leiter der Tagesbetreuung bei ganztägigen Schulformen, soweit dieser Personalaufwand nicht vom Land zu tragen ist.
  18. q)das Mittagessen und für die in der Tagesbetreuung eingesetzten Lehrerinnen/Lehrer, Erzieherinnen/Erzieher, Freizeitpädagoginnen/ Freizeitpädagogen oder die anderen auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil im Sinne des , Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, c, c, SchOG geeigneten Personen und die/den Leiterin/Leiter der Tagesbetreuung bei ganztägigen Schulformen, soweit dieser Personalaufwand nicht vom Land zu tragen ist. § 34 StPEG:Paragraph 34, StPEG: Außerordentlicher Schulsachaufwand Zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehören unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der sprengelangehörigen Gemeinden insbesondere die Kosten für
  19. a)den Erwerb bzw. die Bereitstellung von Schulbauplätzen;
  20. b)den Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schulgebäuden, der zur Schule gehörenden Nebengebäude und der Wohnungen für den Schulleiter, die Lehrer und den Schulwart;
  21. c)den Erwerb bzw. die Bereitstellung und die Anlage von Schulgärten, Turn- und Spielplätzen, Schulsportplätzen, Pausenhöfen, landwirtschaftlichen Versuchsfeldern und Freiluftklassen;
  22. d)die Anschaffung der Schuleinrichtung und der Einrichtung für das Ärztezimmer;
  23. e)den Bau und die Einrichtung von Schulbädern;
  24. f)die Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des außerordentlichen Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens. § 35 StPEG:Paragraph 35, StPEG: Beiträge für Gastschüler
(1)Für Schüler, die nicht im Schulsprengel wohnen (Gastschüler), hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Gemeinde des Wohnsitzes Beiträge vorzuschreiben. Die Wohnsitzgemeinde ist zur Entrichtung des Gastschulbeitrages gemäß Abs. 2 verpflichtet, sofern nicht eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 abgeschlossen ist.
(1)Für Schüler, die nicht im Schulsprengel wohnen (Gastschüler), hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Gemeinde des Wohnsitzes Beiträge vorzuschreiben. Die Wohnsitzgemeinde ist zur Entrichtung des Gastschulbeitrages gemäß Absatz 2, verpflichtet, sofern nicht eine Vereinbarung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, abgeschlossen ist.
(2)Die Beiträge für einen Gastschüler werden ermittelt, indem die Gesamtsumme des ordentlichen Schulsachaufwandes durch die Gesamtschülerzahl (einschließlich der Gastschüler) geteilt wird.
(3)Für einen Gastschüler gemäß § 23 Abs. 4 Z 3 hat die Gemeinde des Wohnsitzes für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrag, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 ist möglich.
(3)Für einen Gastschüler gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 3, hat die Gemeinde des Wohnsitzes für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrag, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung gemäß , Paragraph 30, Absatz 5, ist möglich. § 37 StPEG:Paragraph 37, StPEG: Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge
(1)Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge gemäß den §§ 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben.
(1)Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge gemäß den Paragraphen 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben.
(2)Spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gemeinden den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge nachzuweisen ist. Für die Landeshauptstadt Graz hat die Abrechnung bis zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres zu erfolgen. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen.
(2)Spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gemeinden den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Absatz eins, vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge nachzuweisen ist. Für die Landeshauptstadt Graz hat die Abrechnung bis zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres zu erfolgen. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen.
(3)(Anm.: entfallen)
(3)Anmerkung, entfallen)
(4)Wird gegen die Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge keine Beschwerde erhoben, sind sie in zwei gleichen, jeweils am
  1. März und
  2. September fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten.
(5)Gehört das Land Steiermark mit seinem Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Pflichtschule eines anderen Bundeslandes, an die es Beiträge für den Schulsachaufwand leistet, sind die Schulerhaltungsbeiträge von der Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Bezahlung durch das Land den beitragspflichtigen Gemeinden vorzuschreiben. Die Bezahlung hat innerhalb eines Monates nach der Vorschreibung zu erfolgen. Hinsichtlich der Ermittlung der Gastschulbeiträge wird auf einen Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen seines Erkenntnisses vom 17.10.2005, Zl. 2003/10/0044, verwiesen, der folgende Aussage enthält: „[…] Auch die Sonderregelung des § 30 Abs 4 betrifft ausschließlich die Ermittlung der (nach der Gesamtsumme des Schulsachaufwandes bemessenen) Schulerhaltungsbeiträge, nicht jene der (nach der Gesamtsumme des ordentlichen Schulsachaufwandes bemessenen) Beiträge für Gastschüler.“Hinsichtlich der Ermittlung der Gastschulbeiträge wird auf einen Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen seines Erkenntnisses vom 17.10.2005, Zl. 2003/10/0044, verwiesen, der folgende Aussage enthält: „[…] Auch die Sonderregelung des Paragraph 30, Absatz 4, betrifft ausschließlich die Ermittlung der (nach der Gesamtsumme des Schulsachaufwandes bemessenen) Schulerhaltungsbeiträge, nicht jene der (nach der Gesamtsumme des ordentlichen Schulsachaufwandes bemessenen) Beiträge für Gastschüler.“ Mit diesem Rechtssatz legt der Verwaltungsgerichtshof ganz deutlich und zweifellos fest, dass für Gastschulbeiträge die Regelung des § 30 Abs 4 StPEG nicht angewendet werden kann und die Gastschulbeiträge nur nach der Summe des Schulsachaufwandes des jeweiligen Schulstandortes zu bemessen sind. Mit diesem Rechtssatz legt der Verwaltungsgerichtshof ganz deutlich und zweifellos fest, dass für Gastschulbeiträge die Regelung des Paragraph 30, Absatz 4, StPEG nicht angewendet werden kann und die Gastschulbeiträge nur nach der Summe des Schulsachaufwandes des jeweiligen Schulstandortes zu bemessen sind. Auch wenn die belangte Behörde durchaus nachvollziehbar darlegt, dass bei der Anwendung der Sonderregelung des § 30 Abs 4 StPEG auch für Gastschulbeiträge eine soziale Komponente zu tragen komme, da sich im Fall der Nichtberücksichtigung aller Schulen z.B. für Sonderschüler ein Gastschulbeitrag in Höhe von bis zu € 10.000,00 Kopfquote ergeben würde, kann sich das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht über die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinwegsetzen. Auch wenn die belangte Behörde durchaus nachvollziehbar darlegt, dass bei der Anwendung der Sonderregelung des Paragraph 30, Absatz 4, StPEG auch für Gastschulbeiträge eine soziale Komponente zu tragen komme, da sich im Fall der Nichtberücksichtigung aller Schulen z.B. für Sonderschüler ein Gastschulbeitrag in Höhe von bis zu € 10.000,00 Kopfquote ergeben würde, kann sich das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht über die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinwegsetzen. Für die Berechnung des Gastschulbeitrages wird die belangte Behörde somit für jeden Schulstandort an dem sich Gastschüler befinden, eine gesonderte Berechnung des ordentlichen Schulsachaufwandes für diesen Schulstandort durchzuführen haben. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im gegenständlichen Verfahren wurde festgestellt, dass bei der Berechnung der Gastschulbeiträge die gesamten Ausgaben im Pflichtschulbereich für die Berechnung der Gastschulbeiträge herangezogen wurden, wobei die Berechnung der Gastschulbeiträge für die einzelnen Gastschüler für jeden Schulstandort gesondert zu berechnen gewesen wäre. Die Vornahme einer solchen Berechnung für jeden Schulstandort wäre für das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht möglich, da diese Beträge aus dem Voranschlag nicht herausgelesen werden können und für das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht ohne enormen Aufwand ermittelbar sind. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – im gegenständlichen Verfahren der Schulsachaufwand für die einzelnen Schulstandorte der Gastschüler – ist daher im Interesse der Raschheit und erheblichen Kostenersparnis von der belangten Behörde selbst durchzuführen. Für das fortgesetzte Verfahren hat die belangte Behörde Folgendes zu berücksichtigen: Wie bereits oben ausgeführt ist der § 30 Abs 4 StPEG für die Berechnung der Gastschulbeiträge nicht anwendbar, wodurch den Beiträgen für die einzelnen Gastschüler der ordentliche Schulsachaufwand des jeweiligen Schulstandortes als Berechnungsgrundlage zu dienen hat.Wie bereits oben ausgeführt ist der Paragraph 30, Absatz 4, StPEG für die Berechnung der Gastschulbeiträge nicht anwendbar, wodurch den Beiträgen für die einzelnen Gastschüler der ordentliche Schulsachaufwand des jeweiligen Schulstandortes als Berechnungsgrundlage zu dienen hat. Hinsichtlich der Schulzahnambulatorien wird ausgeführt, dass der Aufwand für diese Ambulatorien, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, als ordentlicher Schulsachaufwand im Sinne des § 33 lit n StPEG zu sehen ist. Bei der Aufzählung der einzelnen Positionen zum ordentlichen Schulsachaufwand gemäß § 33 StPEG handelt es sich aufgrund der Verwendung des Wortes „insbesondere“ in dieser Bestimmung zweifellos um eine demonstrative Aufzählung. Unter § 33 lit n StPEG ist die Vergütung für den schulärztlichen Dienst angeführt, wobei nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark auch die Zahngesundheit grundsätzlich dem schulärztlichen Dienst zugeordnet werden kann. Die Entwicklung der Zahngesundheit ist gleichzusetzen mit der Entwicklung der allgemeinen Gesundheit und umgekehrt. Ein Mangel an Zahngesundheit und mangelnde Pflege der Zähne können Ursachen für vielerlei gesundheitliche Probleme sein, wodurch das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Zahngesundheit als einen Grundpfeiler der allgemeinen Gesundheit sieht und damit diese auch durchaus dem schulärztlichen Dienst generell zuzuordnen ist. Hinsichtlich der Schulzahnambulatorien wird ausgeführt, dass der Aufwand für diese Ambulatorien, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, als ordentlicher Schulsachaufwand im Sinne des Paragraph 33, Litera n, StPEG zu sehen ist. Bei der Aufzählung der einzelnen Positionen zum ordentlichen Schulsachaufwand gemäß Paragraph 33, StPEG handelt es sich aufgrund der Verwendung des Wortes „insbesondere“ in dieser Bestimmung zweifellos um eine demonstrative Aufzählung. Unter Paragraph 33, Litera n, StPEG ist die Vergütung für den schulärztlichen Dienst angeführt, wobei nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark auch die Zahngesundheit grundsätzlich dem schulärztlichen Dienst zugeordnet werden kann. Die Entwicklung der Zahngesundheit ist gleichzusetzen mit der Entwicklung der allgemeinen Gesundheit und umgekehrt. Ein Mangel an Zahngesundheit und mangelnde Pflege der Zähne können Ursachen für vielerlei gesundheitliche Probleme sein, wodurch das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Zahngesundheit als einen Grundpfeiler der allgemeinen Gesundheit sieht und damit diese auch durchaus dem schulärztlichen Dienst generell zuzuordnen ist. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass es sich beim schulärztlichen Dienst um eine ärztliche Untersuchung handle, die einmal jährlich zu machen sei und er darüber hinaus auf § 66 Schulunterrichtsgesetz hinweist, wo dies auch ausgeführt sei, wird dazu angemerkt, dass in § 66 SchUG die Schulgesundheitspflege behandelt wird und – kurz zusammengefasst – darin die Aufgabe der Schulärzte, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler zu beraten, sowie die Verpflichtung der Schüler, sich einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen festgelegt ist. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht geschlossen werden, dass eine zahnärztliche Untersuchung und die Zahngesundheit davon nicht betroffen seien. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass es sich beim schulärztlichen Dienst um eine ärztliche Untersuchung handle, die einmal jährlich zu machen sei und er darüber hinaus auf Paragraph 66, Schulunterrichtsgesetz hinweist, wo dies auch ausgeführt sei, wird dazu angemerkt, dass in Paragraph 66, SchUG die Schulgesundheitspflege behandelt wird und – kurz zusammengefasst – darin die Aufgabe der Schulärzte, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler zu beraten, sowie die Verpflichtung der Schüler, sich einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen festgelegt ist. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht geschlossen werden, dass eine zahnärztliche Untersuchung und die Zahngesundheit davon nicht betroffen seien. Betreffend den in der Beschwerde angeführten Landesschulbaufonds wird angemerkt, dass die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2016 ausgeführt hat, dass ihr bei der Abrechnung der Gastschulbeiträge für das Rechnungsjahr 2014 einmalig ein Irrtum unterlaufen sei und sie fälschlicherweise die nicht zugehörige Finanzposition des Landesschulbaufonds bei der Berechnung berücksichtigt habe. Hinsichtlich dieses Beschwerdepunktes bestehen somit keine Widersprüche zwischen Beschwerdeführer und belangter Behörde. Zu der Berechnung der Leasingraten wird ausgeführt, dass die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt hat, dass die dem ordentlichen Schulsachaufwand zugordneten Prozentsätze der Leasingverträge von externen Sachverständigen (Firma I & H-Leasing) bewertet wurden und diese prozentuellen Leasinganteile ausschließlich dem Bereich des ordentlichen Schulsachaufwandes zuzuordnen sind. Die Beibehaltung der ursprünglich festgelegten Prozentsätze sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark durchaus rechtmäßig fortgeführt worden, da sich durch Auslaufen der einzelnen Leasingverträge zwar die Beträge, nicht jedoch der Schlüssel der Finanzierung ändern muss. Die prozentuelle Zuordnung aus Leasingverträgen zum ordentlichen Schulsachaufwand und die Beibehaltung dieser Prozentsätze für einen längeren Zeitraum sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark durchaus rechtmäßig erfolgt.Zu der Berechnung der Leasingraten wird ausgeführt, dass die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt hat, dass die dem ordentlichen Schulsachaufwand zugordneten Prozentsätze der Leasingverträge von externen Sachverständigen (Firma römisch eins & H-Leasing) bewertet wurden und diese prozentuellen Leasinganteile ausschließlich dem Bereich des ordentlichen Schulsachaufwandes zuzuordnen sind. Die Beibehaltung der ursprünglich festgelegten Prozentsätze sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark durchaus rechtmäßig fortgeführt worden, da sich durch Auslaufen der einzelnen Leasingverträge zwar die Beträge, nicht jedoch der Schlüssel der Finanzierung ändern muss. Die prozentuelle Zuordnung aus Leasingverträgen zum ordentlichen Schulsachaufwand und die Beibehaltung dieser Prozentsätze für einen längeren Zeitraum sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark durchaus rechtmäßig erfolgt. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die Berechnung der Gastschulbeiträge insofern vorzunehmen hat, als für die einzelnen Schulstandorte, an denen sich Gastschüler der beschwerdeführenden Gemeinde befinden, der ordentliche Schulsachaufwand zu ermitteln und dieser jeweilige Schulsachaufwand der Berechnung der einzelnen Gastschulbeiträge zugrunde zu legen ist. Bei der weiteren Vorgangsweise der Berechnung der Gastschulbeiträge hinsichtlich der Zahnambulatorien und Leasingraten ist die belangte Behörde an die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark gebunden, wodurch hinsichtlich dieser Beschwerdepunkte dem Beschwerdeführer eine Absage erteilt werden muss. Aus den genannten Gründen war der Beschwerde teilweise stattzugeben, der Bescheid der belangten Behörde zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.70.5.813.2016

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