GVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und aufgrund der Anzeige vom 10.06.2014 in der Fassung der Projektmodifikation vom 02.04.2015 nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden vidierten Projektsunterlagen der M C GmbH, Auswechslungsplan für den Standort G 37D – Eh; E, Eh; Gstk. Nr. x, Neubau bestehend aus neuen Antennen am neuen Rohrgittermast sowie der erforderlichen Systemtechnik im Bundesland Steiermark, Plan Nr. G37D_Auswechs, GZ.: PW, 23.05.2014 in der Fassung Rev. A vom 02.03.2015, Mastposition NEU, die Baubewilligung für die Errichtung eines sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten auf dem Grundstück Nr. x, KG E, und aufgrund der Anzeige vom 10.06.2014 in der Fassung der Projektmodifikation vom 02.04.2015 nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden vidierten Projektsunterlagen der M C GmbH, Auswechslungsplan für den Standort G 37D – Eh; E, Eh; Gstk. Nr. x, Neubau bestehend aus neuen Antennen am neuen Rohrgittermast sowie der erforderlichen Systemtechnik im Bundesland Steiermark, Plan Nr. G37D_Auswechs, , GZ.: PW, 23.05.2014 in der Fassung Rev. A vom 02.03.2015, Mastposition NEU, die Baubewilligung für die Errichtung eines sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten auf dem Grundstück Nr. x, KG E, erteilt. Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 2 Z 4 und Abs 5a iVm § 20 Z 3 lit. e; § 43 Abs 4 und § 29 Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idgFRechtsgrundlagen: Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5 a, in Verbindung mit Paragraph 20, Ziffer 3, Litera e,; Paragraph 43, Absatz 4 und , Paragraph 29, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, idgF II. Kosten: römisch zwei. Kosten: Die X AG, Lstraße, vertreten durch die Regionalstelle G, Estraße, G, hat binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu entrichten: Die römisch zehn AG, Lstraße, vertreten durch die Regionalstelle G, Estraße, G, hat binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu entrichten: Abgaben laut Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl. Nr. 104/2012 iVm § 78 Abs 3 AVG: Abgaben laut Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz 3, AVG: Für die Genehmigung des sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragemasten
Tarifpost II Z 40 € 200,00Für die Genehmigung des sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragemasten
Tarifpost römisch zwei Ziffer 40, € 200,00 Für die Vidierung der Plan- und Beschreibungsunterlagen (7 x 2 Vidierungsvermerke)
Tarifpost II Z 32 á € 5,00 € 70,00(7 x 2 Vidierungsvermerke)
Tarifpost römisch zwei Ziffer 32, á € 5,00 € 70,00 Gesamt: € 270,00 III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt, Verfahrensgang: Mit Anzeige vom 10.06.2014, bei der Gemeinde Ebersdorf eingelangt am 11.06.2014, hat die M C GmbH als bevollmächtigte Vertreterin der X AG, W, Lstraße, planbelegt die Errichtung einer Sende- und Richtfunkanlage (sichtbaren Antennen- und Funkanlagetragmasten) auf Grundstück Nr. x, EZ x, KG E, angezeigt. Die in § 33 Abs 2 Z 4 normierten – für die Durchführung des Anzeigeverfahrens erforderlichen – Unterschriften waren der Anzeige nicht angeschlossen. Vielmehr hat sich eine Interessengemeinschaft gegen die Errichtung des nunmehr beschwerdegegenständlichen Antennen- und Funkanlagentragmasten gebildet. Der Bürgermeister der Gemeinde Ebersdorf hat aus diesem Grunde in Entsprechung des § 33 Abs 5a Stmk. BauG das Baubewilligungsverfahren eingeleitet und die X AG davon verständigt. Mit Schreiben vom 10.09.2014 hat der Bürgermeister der Gemeinde Ebersdorf die X AG um Mitteilung ersucht, ob die Bauanzeige vom 10.06.2014 noch aufrecht sei oder ob neue Unterlagen für einen Alternativstandort (dies augenscheinlich anlässlich einer in einer Informationsveranstaltung am 16.07.2014 in Aussicht gestellten Prüfung eines Alternativstandortes) eingereicht würden. Mit Eingabe vom 02.04.2015 wurden im Rahmen einer Projektmodifikation Auswechslungspläne (Verschiebung des Maststellplatzes Richtung nördliche Grundstücksgrenze) auf dem Grundstück Nr. x, EZ X, KG E, Plannummer G37D_Auswechs, datiert mit 23.05.2014, Revision A mit dem Inhalt Mastposition neu vom 02.03.2015, übermittelt. Mit Verfahrensanordnung vom 14.04.2015 wurde den Grundeigentümern, deren Liegenschaft bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, anlässlich der Standortverlegung des Antennentragmastens neuerlich die Möglichkeit eingeräumt, von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch zu nehmen und eine Stellungnahme zum nunmehrigen Vorhaben abzugeben (da diese im beschwerdegegenständlichen Verfahren mangels Parteistellung dieser Grundeigentümer nicht entscheidungsrelevant sind, wird von deren Wiedergabe Abstand genommen). Mit Anzeige vom 10.06.2014, bei der Gemeinde Ebersdorf eingelangt am 11.06.2014, hat die M C GmbH als bevollmächtigte Vertreterin der römisch zehn AG, W, Lstraße, planbelegt die Errichtung einer Sende- und Richtfunkanlage (sichtbaren Antennen- und Funkanlagetragmasten) auf Grundstück Nr. x, EZ x, KG E, angezeigt. Die in Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, normierten – für die Durchführung des Anzeigeverfahrens erforderlichen – Unterschriften waren der Anzeige nicht angeschlossen. Vielmehr hat sich eine Interessengemeinschaft gegen die Errichtung des nunmehr beschwerdegegenständlichen Antennen- und Funkanlagentragmasten gebildet. Der Bürgermeister der Gemeinde Ebersdorf hat aus diesem Grunde in Entsprechung des Paragraph 33, Absatz 5 a, Stmk. BauG das Baubewilligungsverfahren eingeleitet und die römisch zehn AG davon verständigt. Mit Schreiben vom 10.09.2014 hat der Bürgermeister der Gemeinde Ebersdorf die römisch zehn AG um Mitteilung ersucht, ob die Bauanzeige vom 10.06.2014 noch aufrecht sei oder ob neue Unterlagen für einen Alternativstandort (dies augenscheinlich anlässlich einer in einer Informationsveranstaltung am 16.07.2014 in Aussicht gestellten Prüfung eines Alternativstandortes) eingereicht würden. Mit Eingabe vom 02.04.2015 wurden im Rahmen einer Projektmodifikation Auswechslungspläne (Verschiebung des Maststellplatzes Richtung nördliche Grundstücksgrenze) auf dem Grundstück Nr. x, EZ römisch zehn, KG E, Plannummer G37D_Auswechs, datiert mit 23.05.2014, Revision A mit dem Inhalt Mastposition neu vom 02.03.2015, übermittelt. Mit Verfahrensanordnung vom 14.04.2015 wurde den Grundeigentümern, deren Liegenschaft bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, anlässlich der Standortverlegung des Antennentragmastens neuerlich die Möglichkeit eingeräumt, von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch zu nehmen und eine Stellungnahme zum nunmehrigen Vorhaben abzugeben (da diese im beschwerdegegenständlichen Verfahren mangels Parteistellung dieser Grundeigentümer nicht entscheidungsrelevant sind, wird von deren Wiedergabe Abstand genommen). Nach Einholung eines Gutachtens des Amtssachverständigen DI K, Bautechnik und Gestaltung/Bau- und Landschaftspflege, welches am 10.08.2015 erstellt wurde, wurde nach Wahrung des Parteiengehörs das Ansuchen der X AG betreffend die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf dem Grundstück Nr. x, KG E, abgewiesen. Die abweisende Entscheidung erfolgte aufgrund des negativen Gutachtens des DI K, welcher begutachtete, dass die Errichtung eines 36 m hohen Mastes auf dem angeführten Grundstück den Intentionen des § 43 Abs 4 Stmk. BauG und auch den Intentionen des § 2 Abs 1 lit. b des Naturschutzgesetzes widerspreche und aus dem sich ergeben würde, dass das geplante Bauwerk dem Landschaftsbild widerspreche, da es in der konkreten Lage in unmittelbarer Nähe zu bewohnten Häusern und ausgewiesenem Bauland eine gravierende Verunstaltung und Beeinträchtigung des Wohnumfeldes darstelle.Nach Einholung eines Gutachtens des Amtssachverständigen DI K, Bautechnik und Gestaltung/Bau- und Landschaftspflege, welches am 10.08.2015 erstellt wurde, wurde nach Wahrung des Parteiengehörs das Ansuchen der römisch zehn AG betreffend die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf dem Grundstück Nr. x, KG E, abgewiesen. Die abweisende Entscheidung erfolgte aufgrund des negativen Gutachtens des DI K, welcher begutachtete, dass die Errichtung eines 36 m hohen Mastes auf dem angeführten Grundstück den Intentionen des Paragraph 43, Absatz 4, Stmk. BauG und auch den Intentionen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Naturschutzgesetzes widerspreche und aus dem sich ergeben würde, dass das geplante Bauwerk dem Landschaftsbild widerspreche, da es in der konkreten Lage in unmittelbarer Nähe zu bewohnten Häusern und ausgewiesenem Bauland eine gravierende Verunstaltung und Beeinträchtigung des Wohnumfeldes darstelle. Gegen diesen Bescheid hat die X AG Berufung erhoben, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Ebersdorf vom 05.04.2016, Zl. 131-9/2014-14/E28, keine Folge gegeben wurde. Gegen diesen Bescheid hat die römisch zehn AG Berufung erhoben, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Ebersdorf vom 05.04.2016, Zl. 131-9/2014-14/E28, keine Folge gegeben wurde. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass
G jedes Bauwerk zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen derart geplant und ausgeführt werden müsse, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht werde. Unter „Landschaftsbild“ sei im Allgemeinen die Ansicht eines Landschaftsteiles nach anderen als baulichen Gesichtspunkten zu verstehen. Regelmäßig würden zwischen dem Orts- und dem Landschaftsbild gewisse Wechselwirkungen bestehen. Ob ein Antennen- und Funkanlagentragemast in seinem Erscheinungsbild im Ortsbild, Straßenbild und/oder Landschaftsbild eine Störung verursache, sei unter Beiziehung eines Sachverständigen zu beurteilen, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben habe (VwGH 23.05.2001, 99/06/0109). Dem Sachverständigen obliege es, aufgrund seines Fachwissens ein Urteil (Gutachten) abzugeben. Aufgrund des Sachverständigengutachtens habe sodann die Behörde als erwiesen anzunehmen, ob ein Bauwerk eine diesbezügliche Wirkung entfalte oder ob dies nicht der Fall sei. Aufgabe der entscheidenden Behörde sei es, dass Gutachten auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen, nicht jedoch die subjektive Ansicht der Behördenorgane in die Entscheidung einfließen zu lassen. Das Gutachten sei von der Behörde hinsichtlich seiner Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen und bedürfe einer ausreichenden Begründung. Wie bereits die Behörde erster Instanz ausgeführt habe, sei hinsichtlich des Landschaftsbildes nicht auf den Zweck, den dieses Bauwerk zu erfüllen habe, abzustellen. Die Behörde habe nach § 43 Abs 4 Stmk. BauG ausschließlich zu beurteilen, ob sich ein Bauwerk in das Landschaftsbild einfügt oder nicht. Dass die Frage des Landschaftsbildes keinen Zusammenhang mit dem Zweck des Bauwerkes aufzuwerfen vermag, habe aber auch zur Folge, dass die Notwendigkeit der Errichtungsform zum angestrebten Zweck für die Behörde außer Acht zu bleiben habe. Diese habe daher bei der Beurteilung des Gerechtwerdens einer baulichen Anlage mit dem Landschaftsbild nicht deren technische notwendige Erscheinungsform als Argument zu berücksichtigen, denn andernfalls könnte ein von Natur aus und unvermeidlich hässliches Gebilde doch jedenfalls auch in eine mit ihm unvereinbare Naturumgebung platziert werden. Es sei also ausschließlich darauf Bedacht zu nehmen, dass das Bauwerk in seiner ihm eigentümlichen Erscheinungsform dem Landschaftsbild in einem ganz und gar optischen Gesichtspunkt entspreche. Diese Beurteilung habe die Behörde anhand des eingeholten Sachverständigengutachtens zu treffen und dieses sodann hinsichtlich Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Die Parteien hätten die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Wie die Berufungs-werberin richtig erkenne, unterliege das Sachverständigengutachten hinsichtlich dieser Faktoren der Würdigung durch die Behörde. Im vorliegenden Fall habe die Behörde aber gerade dieses Gutachten einer solchen Prüfung hinsichtlich dieser Punkte unterzogen und sei zu dem Schluss gekommen, dass „Widersprüchlichkeiten im Gutachten durch die Konsenswerberin somit nicht überzeugend dargelegt werden konnten“. Die Behörde habe daher jedenfalls eine solche Beurteilung vorgenommen und in ihrem Bescheid auch die Gründe dargelegt, warum sie das vorliegende Gutachten, trotz der Ausführungen der Berufungswerberin, dennoch für schlüssig und richtig hielt. Dass die Behörde bei Würdigung des Gutachtens auch zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können, reiche jedoch für sich allein genommen noch nicht aus. Vielmehr müsste die Behörde bei richtiger Würdigung des Gutachtens gerade zu keinem anderen Ergebnis kommen dürfen. Diesen Umstand habe die Berufungswerberin jedoch durch ihre Ausführungen nicht aufzuzeigen vermocht. Es wäre Aufgabe der Berufungswerberin gewesen, dem Gutachten des Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten und hätten die wiederholten Ausführungen zur vermeintlichen Unschlüssigkeit des Gutachtens nicht zu überzeugen vermögen. Die Behörde sei dazu berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob das Vorhaben in seiner gestalterischen Bedeutung, dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Die Befugnis und Verpflichtung der Baubehörde, Aspekte des Orts- und Landschaftsbildes aus baurechtlicher Sicht zu prüfen (im Unterschied zur Prüfung einer baulichen Anlage anhand der im Rahmen der Kompetenz „Naturschutz“ zu berücksichtigenden Gesichtspunkte) sei unabhängig davon zu bejahen, ob etwa (auch) eine naturschutzbehördliche Bewilligung für das Vorhaben erforderlich sei, zumal es im Verfahren vor der Baubehörde einerseits von der Naturschutzbehörde andererseits bei Einhaltung der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung ausgehend von den den Materien zuzuordnenden unterschiedlichen Gesichtspunkten nicht um idente Aspekte und Kriterien gehe (VwGH 28.10.1999, 98/06/0179). Die Baubehörde habe jedenfalls nach § 43 Abs 4 Stmk. BauG die gestalterische Bedeutung in landschaftsbildlicher Hinsicht zu überprüfen. Nichts anderes habe die Behörde hier getan, schreibe sie doch gar in Bezug auf das Gutachten, dass „selbst wenn § 2 Stmk. Naturschutzgesetz nicht anzuwenden wäre, dass nicht die Schlüssigkeit des Gutachtens, soweit es die der Rechtsfrage nach § 43 Abs 4 Stmk. BauG über das Gerechtwerden des Bauwerkes in seiner gestalterischen Bedeutung mit den Straßen-, Orts- und Landschaftsbild vorgelagerten Tatfragen behandle und beantworte“. Allein daraus, dass die Behörde dem Gutachten Glauben schenke, das neben der rein baurechtlichen landschaftsbildlichen Gestaltung auch Ausführungen zur naturschutzrechtlichen landschaftsbildlichen Seite enthalte, ist für sich alleine nicht ausreichend, um eine Rechtswidrigkeit des vorliegenden Bescheides zu begründen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass
Paragraph 43, , Absatz 4, Stmk. BauG jedes Bauwerk zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen derart geplant und ausgeführt werden müsse, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht werde. Unter „Landschaftsbild“ sei im Allgemeinen die Ansicht eines Landschaftsteiles nach anderen als baulichen Gesichtspunkten zu verstehen. Regelmäßig würden zwischen dem Orts- und dem Landschaftsbild gewisse Wechselwirkungen bestehen. Ob ein Antennen- und Funkanlagentragemast in seinem Erscheinungsbild im Ortsbild, Straßenbild und/oder Landschaftsbild eine Störung verursache, sei unter Beiziehung eines Sachverständigen zu beurteilen, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben habe (VwGH 23.05.2001, 99/06/0109). Dem Sachverständigen obliege es, aufgrund seines Fachwissens ein Urteil (Gutachten) abzugeben. Aufgrund des Sachverständigengutachtens habe sodann die Behörde als erwiesen anzunehmen, ob ein Bauwerk eine diesbezügliche Wirkung entfalte oder ob dies nicht der Fall sei. Aufgabe der entscheidenden Behörde sei es, dass Gutachten auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen, nicht jedoch die subjektive Ansicht der Behördenorgane in die Entscheidung einfließen zu lassen. Das Gutachten sei von der Behörde hinsichtlich seiner Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen und bedürfe einer ausreichenden Begründung. Wie bereits die Behörde erster Instanz ausgeführt habe, sei hinsichtlich des Landschaftsbildes nicht auf den Zweck, den dieses Bauwerk zu erfüllen habe, abzustellen. Die Behörde habe nach , Paragraph 43, Absatz 4, Stmk. BauG ausschließlich zu beurteilen, ob sich ein Bauwerk in das Landschaftsbild einfügt oder nicht. Dass die Frage des Landschaftsbildes keinen Zusammenhang mit dem Zweck des Bauwerkes aufzuwerfen vermag, habe aber auch zur Folge, dass die Notwendigkeit der Errichtungsform zum angestrebten Zweck für die Behörde außer Acht zu bleiben habe. Diese habe daher bei der Beurteilung des Gerechtwerdens einer baulichen Anlage mit dem Landschaftsbild nicht deren technische notwendige Erscheinungsform als Argument zu berücksichtigen, denn andernfalls könnte ein von Natur aus und unvermeidlich hässliches Gebilde doch jedenfalls auch in eine mit ihm unvereinbare Naturumgebung platziert werden. Es sei also ausschließlich darauf Bedacht zu nehmen, dass das Bauwerk in seiner ihm eigentümlichen Erscheinungsform dem Landschaftsbild in einem ganz und gar optischen Gesichtspunkt entspreche. Diese Beurteilung habe die Behörde anhand des eingeholten Sachverständigengutachtens zu treffen und dieses sodann hinsichtlich Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Die Parteien hätten die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Wie die Berufungs-werberin richtig erkenne, unterliege das Sachverständigengutachten hinsichtlich dieser Faktoren der Würdigung durch die Behörde. Im vorliegenden Fall habe die Behörde aber gerade dieses Gutachten einer solchen Prüfung hinsichtlich dieser Punkte unterzogen und sei zu dem Schluss gekommen, dass „Widersprüchlichkeiten im Gutachten durch die Konsenswerberin somit nicht überzeugend dargelegt werden konnten“. Die Behörde habe daher jedenfalls eine solche Beurteilung vorgenommen und in ihrem Bescheid auch die Gründe dargelegt, warum sie das vorliegende Gutachten, trotz der Ausführungen der Berufungswerberin, dennoch für schlüssig und richtig hielt. Dass die Behörde bei Würdigung des Gutachtens auch zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können, reiche jedoch für sich allein genommen noch nicht aus. Vielmehr müsste die Behörde bei richtiger Würdigung des Gutachtens gerade zu keinem anderen Ergebnis kommen dürfen. Diesen Umstand habe die Berufungswerberin jedoch durch ihre Ausführungen nicht aufzuzeigen vermocht. Es wäre Aufgabe der Berufungswerberin gewesen, dem Gutachten des Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten und hätten die wiederholten Ausführungen zur vermeintlichen Unschlüssigkeit des Gutachtens nicht zu überzeugen vermögen. Die Behörde sei dazu berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob das Vorhaben in seiner gestalterischen Bedeutung, dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Die Befugnis und Verpflichtung der Baubehörde, Aspekte des Orts- und Landschaftsbildes aus baurechtlicher Sicht zu prüfen (im Unterschied zur Prüfung einer baulichen Anlage anhand der im Rahmen der Kompetenz „Naturschutz“ zu berücksichtigenden Gesichtspunkte) sei unabhängig davon zu bejahen, ob etwa (auch) eine naturschutzbehördliche Bewilligung für das Vorhaben erforderlich sei, zumal es im Verfahren vor der Baubehörde einerseits von der Naturschutzbehörde andererseits bei Einhaltung der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung ausgehend von den den Materien zuzuordnenden unterschiedlichen Gesichtspunkten nicht um idente Aspekte und Kriterien gehe (VwGH 28.10.1999, 98/06/0179). Die Baubehörde habe jedenfalls nach Paragraph 43, Absatz 4, Stmk. BauG die gestalterische Bedeutung in landschaftsbildlicher Hinsicht zu überprüfen. Nichts anderes habe die Behörde hier getan, schreibe sie doch gar in Bezug auf das Gutachten, dass „selbst wenn Paragraph 2, Stmk. Naturschutzgesetz nicht anzuwenden wäre, dass nicht die Schlüssigkeit des Gutachtens, soweit es die der Rechtsfrage nach Paragraph 43, Absatz 4, Stmk. BauG über das Gerechtwerden des Bauwerkes in seiner gestalterischen Bedeutung mit den Straßen-, Orts- und Landschaftsbild vorgelagerten Tatfragen behandle und beantworte“. Allein daraus, dass die Behörde dem Gutachten Glauben schenke, das neben der rein baurechtlichen landschaftsbildlichen Gestaltung auch Ausführungen zur naturschutzrechtlichen landschaftsbildlichen Seite enthalte, ist für sich alleine nicht ausreichend, um eine Rechtswidrigkeit des vorliegenden Bescheides zu begründen. Gegen diesen abweisenden Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Ebersdorf vom 05.04.2016, Zahl: 131-9/2014-14/E 28, hat die X AG durch ihre bevollmächtigte Vertreterin die M C GmbH, FStraße, S-P, rechtzeitig Beschwerde erhoben, welche sie nach einleitender Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges unter anderem – ebenso wie bereits in der Berufung – auch damit begründete, dass das Gutachten von Dipl. Ing. K insofern mangelhaft sei, als dieser die Gründe, die zum negativen Gutachten führten, derart hätte klar darlegen müssen, dass auch dem Antragsteller bzw Planer klar sei, auf welche Art und Weise er allenfalls ein Projekt abändern müsse, um dieses genehmigungsfähig machen zu können, allenfalls unter eventuellen Vorschlägen, dass Auflagen bescheidmäßig vorzuschreiben wären. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sich der Mast bestmöglich in seiner Umgebung einfügen würde, da er sich durch den grünen Anstrich und auf Grund der schlanken Silhouette des Gittermastes bestmöglich in die bewaldete Umgebung einbinde. Da es sich beim Waldgrundstück, auf welchem der Mast errichtet werden sollte, größtenteils um Nadelbäume handle (Föhren und Fichten) bestünde auch entgegen der gutachterlichen Ausführungen kein Unterschied zwischen den Sommer- und Wintermonaten am Erscheinungsbild des Waldes bzw des Mobilfunkmastes. Beim Vorhaben handle es sich um eine technische Anlage, die egal wo, immer in Erscheinung treten würde. Der Mobilfunkmast würde aber stets – so auch im gegenständlichen Fall – bestmöglich in die Umgebung eingebettet. Von der Baubehörde sei lediglich das Orts- und Landschaftsbild definiert worden, aber in keiner Weise auf den gegenständlichen Sachverhalt subsumiert worden.Gegen diesen abweisenden Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Ebersdorf vom 05.04.2016, Zahl: 131-9/2014-14/E 28, hat die römisch zehn AG durch ihre bevollmächtigte Vertreterin die M C GmbH, FStraße, S-P, rechtzeitig Beschwerde erhoben, welche sie nach einleitender Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges unter anderem – ebenso wie bereits in der Berufung – auch damit begründete, dass das Gutachten von Dipl. Ing. K insofern mangelhaft sei, als dieser die Gründe, die zum negativen Gutachten führten, derart hätte klar darlegen müssen, dass auch dem Antragsteller bzw Planer klar sei, auf welche Art und Weise er allenfalls ein Projekt abändern müsse, um dieses genehmigungsfähig machen zu können, allenfalls unter eventuellen Vorschlägen, dass Auflagen bescheidmäßig vorzuschreiben wären. , Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sich der Mast bestmöglich in seiner Umgebung einfügen würde, da er sich durch den grünen Anstrich und auf Grund , der schlanken Silhouette des Gittermastes bestmöglich in die bewaldete Umgebung einbinde. Da es sich beim Waldgrundstück, auf welchem der Mast errichtet , werden sollte, größtenteils um Nadelbäume handle (Föhren und Fichten) bestünde auch entgegen der gutachterlichen Ausführungen kein Unterschied zwischen den Sommer- und Wintermonaten am Erscheinungsbild des Waldes bzw des Mobilfunkmastes. Beim Vorhaben handle es sich um eine technische Anlage, die egal wo, immer in Erscheinung treten würde. Der Mobilfunkmast würde aber stets – so auch im gegenständlichen Fall – bestmöglich in die Umgebung eingebettet. Von der Baubehörde sei lediglich das Orts- und Landschaftsbild definiert worden, aber in keiner Weise auf den gegenständlichen Sachverhalt subsumiert worden. Aufgrund des Beschwerdevorbringens hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark – zumal dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen (VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172) – und sich auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark Befund und Gutachten vom 10.08.2015, GZ: ABT15-20.01-158/2011-6 als ergänzungs- bzw. konkretisierungsbedürftig erwiesen haben (siehe dazu später) – die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Klärung der Frage, ob der beschwerdegegenständliche „Handymast“ derart geplant und ausgeführt wird, dass er in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Mit hg. Schreiben vom 05.10.2016, GZ: LVwG 50.21-1412/2016-2, wurde Frau DI Sch, FA Energie und Wohnbau, Bautechnik und Gestaltung/ Bau – und Landschaftsgestaltung, mit Erstellung von Befund und Gutachten in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit betraut, welches am 01.12.2016, GZ: ABT15-20.00-7/2012-675, erstellt und anher übermittelt wurde. Aufgrund des Beschwerdevorbringens hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark – zumal dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen (VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172) – und sich auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark Befund , und Gutachten vom 10.08.2015, GZ: ABT15-20.01-158/2011-6 als ergänzungs- bzw. konkretisierungsbedürftig erwiesen haben (siehe dazu später) – die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Klärung der Frage, ob der beschwerdegegenständliche „Handymast“ derart geplant und ausgeführt wird, dass er in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Mit hg. Schreiben vom 05.10.2016, GZ: LVwG 50.21-1412/2016-2, wurde Frau DI Sch, , FA Energie und Wohnbau, Bautechnik und Gestaltung/ Bau – und Landschaftsgestaltung, mit Erstellung von Befund und Gutachten in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit betraut, welches am 01.12.2016, , GZ: ABT15-20.00-7/2012-675, erstellt und anher übermittelt wurde. Das Gutachten wird im Folgenden wiedergegeben: „Mit Schreiben des LVwG vom 06.10.2016 wurde die Amtssachverständige ersucht, auf Basis eines das für die Beurteilung entscheidende Gebiet darstellenden Befundes (erforderlichenfalls auch unter Einbindung von Bildaufnahmen) ein Gutachten dahingehend zu erstellen, ob der antragsgegenständliche Sendemast
G in seiner gestalterischen Bedeutung im nach sachlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar abgegrenzten relevanten Beurteilungsgebiet dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird.(erforderlichenfalls auch unter Einbindung von Bildaufnahmen) ein Gutachten dahingehend zu erstellen, ob der antragsgegenständliche Sendemast
, §43 Absatz 4, Stmk. BauG in seiner gestalterischen Bedeutung im nach sachlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar abgegrenzten relevanten Beurteilungsgebiet dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass, sollte das Vorhaben ausschließlich dem Landschaftsbild nicht gerecht werden, eine abschlägige Entscheidung unzulässig wäre. Naturschutzrechtliche Belange seien außer Acht zu lassen, wie ein allenfalls bei den Anrainern hervorgerufenes tiefgreifendes Unbehagen – dies seien keine Belange, die von der Baubehörde zu beachten wären. Grundlage für die Beurteilung sind folgende Unterlagen: ● Der vom LVwG zur Verfügung gestellte Akt ● Örtliche Besichtigung am 27.10. und 29.11.2016 mit dabei erstellter Fotodokumentation Weiters: ● Karten- und Luftbildmaterial des Geoinformationssystems Steiermark (GIS) Angeführte Maß- bzw. Entfernungsangaben sind, sofern sie sich nicht aus den Einreichunterlagen ergeben, dem Geoinformationssystem entnommen und stellen damit ungefähre Werte dar. Zur Beantwortung der eingangs angeführten Fragestellungen wird aus hiesiger Fachsicht Befund und Gutachten bezogen auf die folgende geltende gesetzliche Bestimmung erstellt: Nach §43 Abs.4 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 i.d.g.F. muss das Bauwerk zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen derart geplant und ausgeführt sein, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.Zur Beantwortung der eingangs angeführten Fragestellungen wird aus hiesiger Fachsicht Befund und Gutachten bezogen auf die folgende geltende gesetzliche Bestimmung erstellt: Nach §43 Absatz 4, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 i.d.g.F. muss das Bauwerk zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen derart geplant und ausgeführt sein, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen. BEFUND Beschreibung des Bauvorhabens Die X AG, Lstraße, W, plant den Neubau einer Sende- und Richtfunkanlage. auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG E der Gemeinde Ebersdorf, Grundeigentümer G und B R, E. Es soll ein Gittermast der Firma IA, Typ: GMH-36, mit einer Aufbauhöhe von 36 m und dreieckigem Grundriss mit einer Basisseitenlänge von 2,22 m (Achsmaß) mit Söll- Leiter in der Farbe RAL 6003 errichtet werden. Die nach statischen Erfordernissen aus verzinkten Rundstäben hergestellte Mastkonstruktion wird auf einem 5,2x5,2 m großen Blockfundament errichtet. Die ebenfalls auf diesem Fundament, neben dem Mast situierte Outdoor-Systemtechnik soll unter einem Schutzdach mit Ausmaßen von ca. 4,1 x 2 m montiert werden (Höhe ca. 2,85m). Alle Anlagenteile werden in RAL 6003 gestrichen.Die römisch zehn AG, Lstraße, W, plant den Neubau einer Sende- und Richtfunkanlage. auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG E der Gemeinde Ebersdorf, Grundeigentümer G und B R, E. Es soll ein Gittermast der Firma IA, Typ: GMH-36, mit einer Aufbauhöhe von 36 m und dreieckigem Grundriss mit einer Basisseitenlänge von 2,22 m (Achsmaß) mit Söll- Leiter in der Farbe RAL 6003 errichtet werden. Die nach statischen Erfordernissen aus verzinkten Rundstäben hergestellte Mastkonstruktion wird auf einem 5,2x5,2 m großen Blockfundament errichtet. Die ebenfalls auf diesem Fundament, neben dem Mast situierte Outdoor-Systemtechnik soll unter einem Schutzdach mit Ausmaßen von ca. 4,1 x 2 m montiert werden (Höhe ca. 2,85m). Alle Anlagenteile werden in RAL 6003 gestrichen. Im Bereich der Mastspitze werden die Antennen an der Mastkonstruktion angebracht. Im Einreichplanoperat Plandatum 23.05.2014 (Eingangsstempel Gemeinde Ebersdorf 11.06.2014) ist die Lage der geplanten Sendeanlage an der südwestlichen Ecke des Grundstücks Nr. x im Anschluss an die am betroffenen Waldgrundstück vorbeiführende Erschließungsstraße (S-Eh) vorgesehen (Anlagenstandort 1)Im Einreichplanoperat Plandatum 23.05.2014 (Eingangsstempel Gemeinde Ebersdorf 11.06.2014) ist die Lage der geplanten Sendeanlage an der südwestlichen Ecke , des Grundstücks Nr. x im Anschluss an die am betroffenen Waldgrundstück vorbeiführende Erschließungsstraße (S-Eh) vorgesehen (Anlagenstandort 1) Ein Auswechslungsplan unveränderten Plandatums (Eingang Gemeinde Ebersdorf 02.04.2015) sieht den Anlagenstandort an der Nordostseite des Grundstücks x, in Nähe der Wegparzelle x (N) vor (Anlagenstandort 2).Ein Auswechslungsplan unveränderten Plandatums (Eingang Gemeinde Ebersdorf 02.04.2015) sieht den Anlagenstandort an der Nordostseite des Grundstücks x, , in Nähe der Wegparzelle x (N) vor (Anlagenstandort 2). Beschreibung der örtlichen Situation Großräumig betrachtet liegt der gegenständliche Anlagenstandort innerhalb des oststeirischen Riedellandes, das durch langgestreckte, oft asymmetrische Höhenzüge und dazwischenliegende breite Sohlentäler bestimmt wird. Nach Teilraumgliederung des Regionalen Entwicklungsprogramms befindet sich das Areal innerhalb des Außeralpinen Hügellandes. Das Grundstück Nr. x der KG E liegt im Ortsteil Eh in einer Seehöhe von ca. 354-362 m (lt. GIS) zwischen N im Nordosten, die die Verbindung nach E herstellt, und S-Eh, der in Kuppenlage entlang des sanften Höhenzuges verläuft, welcher das Tal der Pöllauer Saifen im Südwesten begrenzt und diesen Teilraum vom Tal des Nbaches trennt. Das Grundstück Nr. x der KG E liegt im Ortsteil Eh in , einer Seehöhe von ca. 354-362 m (lt. GIS) zwischen N im Nordosten, die die Verbindung nach E herstellt, und S-Eh, der in Kuppenlage entlang des sanften Höhenzuges verläuft, welcher das Tal der Pöllauer Saifen im Südwesten begrenzt und diesen Teilraum vom Tal des Nbaches trennt. Karte anonymisiert Abb.1 Höhen- und Reliefkarte GIS Steiermark mit Anlagenstandorten Karte anonymisiert Abb. 2 Orthofoto GIS Steiermark mit Analgenstandorten; Eingrenzung des zuzuordnenden Ortsteiles, Anlagenstandorte 1,2 Karte anonymisiert Abb.3 Basiskarte GIS Steiermark mit Wegbezeichnungen; Vorab ist zur Eingrenzung des relevanten Bezugsgebiets festzuhalten, dass dieses einerseits durch die anlagebedingten Sichtbeziehungen (visueller Wirkraum der Anlage), andererseits durch das bestimmungsrelevante Zusammenspiel mit baulichen Anlagen definiert wird. Durch die Höhe der Anlage und die Situierung in Kuppenlage bzw. Kuppennähe eines Höhenzuges sind Sichtbeziehungen nach beiden Seiten des Riedelzugs gegeben. Die in Richtung des zentralen Siedlungsgebiets von Ebersdorf abfallende nordöstliche Riedelflanke ist weitgehend bis zum breiten Talboden bewaldet und unbebaut. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen werden vom gehölzbegleiteten, mäandrierenden Lauf der Pöllauer Saifen durchtrennt. Erst jenseits des Flusses sind Bebauungsstrukturen, einerseits in Form eines holzverarbeitenden Betriebes, andererseits durch den kompakten zentralen Siedlungsbereich von Ebersdorf vorhanden. Die Entfernung dieser Bebauungsstrukturen zum geplanten Anlagenstandort beträgt jeweils 800m und mehr, sodass direkte visuelle Wechselwirkungen zwischen bestehenden baulichen Anlagen und geplanter Sendeeinrichtung in diesem Teilraum nicht bestehen, sondern Auswirkungen auf das Landschaftsbild beschränkt bleiben. Aus diesem Grund wird auf diesen nordöstlich gelegenen Teilraum im Folgenden nicht mehr eingegangen. Abb.4 Blick von Osten auf den Anlagenstandort Im Südwesten fällt die Hangflanke des Riedelzugs von Eh bis zum gehölzgesäumten Lauf des Nbaches ab und ist von einem kleinteiligen Wechsel an Wiesen- und Ackerflächen bedeckt, die sich bis in die Gegenhänge ziehen und sich mit dem höhergelegenen Waldsaum verzahnen. Feldgehölze, Einzelbäume, die Hausbäume und Obstgärten der Gehöfte stellen natürliche Gliederungs- und Strukturelemente im gegenständlichen Landschaftsteilraum dar. Die baulichen Strukturen dieses Bereiches werden von zwei grundsätzlichen Bebauungstypologien bestimmt: Landwirtschaftliche Gehöfte in Form von Vierseit-, Dreiseit- und Hakenhöfen sind im Freiland in Streulage großteils in einheitlicher Höhenlage in Nähe des Hangfußes situiert. Die Gehöfte wurden meist mit Wirtschafts- und Nebengebäuden, teils auch mit zusätzlichen Wohngebäuden ergänzt. Die Gebäude weisen langgestreckte Baukörper mit Putzfassaden und steilen Satteldächern auf und sind meist eingeschossig, teils sind ausgebaute Dachgeschoße vorhanden. Jüngere Erweiterungen sind vereinzelt zweigeschossig. Rd. 400m westlich des Anlagenstandortes, in geringer Distanz zum ihn umgebenden Siedlungsgefüge, verdichten sich mehrere solcher Hofanlagen zu einem kleinen Dorfgefüge (N), der im geltenden Flächenwidmungsplan als Bauland der Kategorie Dorfgebiet ausgewiesen ist. Entlang des an der Riedelkuppe verlaufenden und direkt am Grundstück des Anlagenstandortes vorbeiführenden S-Ehs und dessen Verlängerung nach Nordwesten hat sich zusätzlich zu einzelnen bestehenden, der oben beschriebenen landwirtschaftlich geprägten Siedlungstypologie entsprechenden Gebäudegruppen ein lockeres, noch lückenhaftes Siedlungsgefüge aus Einfamilienhäusern als zweites Siedlungselement entwickelt. Während ein, meist älterer, Teil dieser Einfamilienhäuser die regions- und umgebungstypischen Gestaltungselemente übernimmt (langgestreckte Baukörperform, Satteldach, Putzfassaden, geringe Höhenentwicklung) zeigen neuere Wohngebäude ein heterogenes Erscheinungsbild mit unterschiedlichen Dachformen (Flach-, Pult-, Walmdach, versetzte Pultdächer,…), mit meist eher gedrungener Bauköperform und Tendenz zu größeren Gebäudehöhen (2 -2,5 Geschoße), die aufgrund der gegebenen Kuppenlage teilweise auch silhouettenbildend wirken. Der Großteil dieses Bereichs ist im geltenden Flächenwidmungsplan als Bauland der Kategorie „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen. Aufgrund der sehr aufgelockerten Situierung der baulichen Bestände ergibt sich eine starke Wechselwirkung zwischen baulichen und naturräumlichen Strukturen. 2 Pläne anonymisiert Abb.5 bzw. 6 Ausschnitte aus Entwicklungsplan und Flächenwidmungsplan Entlang des S-Ehs verläuft eine Freileitung, die von einfachen Holzmasten, in Kreuzungspunkten von hölzernen A-Masten mit einer Höhe von rd. acht Metern getragen wird. Im Norden quert eine Hochspannungsleitung das Tal der Pöllauer Saifen und die anschließenden Erhebungen. Im gegenständlichen Umfeld wird der obere Teil eines Mastes, der ca. 1300 m vom Anlagenstandort entfernt liegt, peripher sichtbar. Abb.7 Blick vom Standort 1 nach Nordwesten Abb.8 Siedlungsgebiet am S-Eh Blickrichtung Nordwesten Abb.9 Siedlungsgebiet am S-Eh Blickrichtung Nordwesten Abb.10 Siedlungsgebiet am S-Eh Blickrichtung Nordwesten Abb.11 Siedlungsgebiet Standort N Blickrichtung Osten mit näherungsweiser Lage Standort 1 Abb.12 Siedlungsgebiet (Bestände Hweg, Lweg) Standort N Blickrichtung Nordwesten Abb.13 landwirtschaftlich geprägtes Siedlungsgebiet (Dorfgebiet Ortsteil N) Abb.14 Gesamtansicht Blickrichtung Nordosten Das Grundstück x der KG E, auf welchem sich der Anlagenstandort befindet, ist eine von drei als Wald ersichtlich gemachten Parzellen, schließt direkt an den Erschließungsweg an und ragt in das beiderseits der Straße liegende Bau- und Siedlungsgebiet. Das Areal fällt von der Hangkuppe nach Nordosten hin relativ stark ab und ist mit Mischwald mit einer Höhe von bis zu rd. 25m bestockt, der in diesem Bereich auch die Silhouette des Höhenzugs dominiert, nachdem die anschließenden Waldbereiche der Umgebung in tieferer Lage situiert sind. Der Anlagenstandort
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG , die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, , die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, , des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nr. 95/1995 in der hier maßgeblichen Fassung LGBL. Nr. 29/2014, sind folgende Vorhaben anzeigepflichtig, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:
Paragraph 20, Steiermärkisches Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1995, in der hier maßgeblichen Fassung LGBL. Nr. 29 aus 2014,, sind folgende Vorhaben anzeigepflichtig, soweit sich aus Paragraph 21, nichts anderes ergibt: 3. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von e) sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten
G hat die Behörde einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Paragraph 29, Absatz eins, Stmk. BauG hat die Behörde einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
G ist eine Bewilligung mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.
Paragraph 29, Absatz 5, Stmk. BauG ist eine Bewilligung mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.
G sind der Anzeige folgende Unterlagen anzuschließen:
Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, Stmk. BauG sind der Anzeige folgende Unterlagen anzuschließen: 4. Bei Antennen- und Funkanlagentragmasten, die innerhalb der nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz ausgewiesenen Baulandkategorien Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet, Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet, Dorfgebiet, Kur- und Erholungsgebiet und Ferienwohngebiet oder außerhalb bis zu 300 m von den Gebietsgrenzen dieser Baulandkategorien entfernt errichtet werden, ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke, samt Zustimmung aller Grundeigentümer zur Durchführung des Anzeigeverfahrens durch Beisetzung der Unterschriften auf dem Grundstücksverzeichnis.
G hat die Behörde, wenn in den Fällen des § 20 Z 3 lit. e die erforderlichen Unterschriften der Anzeige nicht angeschlossen werden, das Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen. Den Grundeigentümern, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum angezeigten Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht). Die Behörde kann auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten Anhörung eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung anberaumen, wozu die Grundeigentümer einzuladen sind. Vom Ergebnis des nach dieser Bestimmung durchgeführten Baubewilligungsverfahrens sind die angehörten Grundeigentümer schriftlich zu informieren.
Paragraph 33, Absatz 5 a, Stmk. BauG hat die Behörde, wenn in den Fällen des , Paragraph 20, Ziffer 3, Litera e, die erforderlichen Unterschriften der Anzeige nicht angeschlossen werden, das Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen. Den Grundeigentümern, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum angezeigten Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht). Die Behörde kann auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten Anhörung eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung anberaumen, wozu die Grundeigentümer einzuladen sind. Vom Ergebnis des nach dieser Bestimmung durchgeführten Baubewilligungsverfahrens sind die angehörten Grundeigentümer schriftlich zu informieren.
G muss das Bauwerk zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.
Paragraph 43, Absatz 4, Stmk. BauG muss das Bauwerk zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung nachfolgende – nunmehr zusammengefasst dargestellte – Feststellungen und Erwägungen zu Grunde: Mit Eingabe vom 10.06.2014 hat die X AG die Errichtung eines Antennen- und Funkanlagentragmastens auf Grundstück Nr. x, EZ x, KG E angezeigt, wobei die Errichtung desselben in dieser Ersteinreichung an der südwestlichen Grundstücksecke geplant war. Mangels Vorliegens der
G für die Durchführung des Anzeigeverfahrens erforderlichen Unterschriften hat die erstinstanzliche Baubehörde in Entsprechung des § 33 Abs 5a Stmk. BauG unter Wahrung der Anhörungsrechte der betroffenen Grundeigentümer das Baubewilligungsverfahren eingeleitet. Im Zuge dessen wurde seitens der Konsenswerberin eine Standortverlegung vorgenommen, welche der erstinstanzlichen Baubehörde am 04.04.2015 unter Anschluss des diesbezüglichen Auswechslungsplanes, aus welchem die Standortverlegung des Maststellplatzes an die nördliche Grundstücksgrenze ersichtlich ist. Zum Zwecke der Feststellung, ob den Vorgaben des § 43 Abs 4 Stmk. BauG Rechnung getragen wird und der beschwerdegegenständliche „Handymast“ derart geplant und ausgeführt wird, dass er in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird, wurde von der erstinstanzlichen Baubehörde ein Gutachten von DI K eingeholt, welches auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Befund und Gutachten von DI K sind in vollem Wortlaut sowohl im abweisenden Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ebersdorf vom 28.09.2015; GZ: 131-9/2014-14/E 28, als auch im nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Ebersdorf vom 05.04.2016,GZ: 131-9/2014-14/E 28, enthalten und wird an dieser Stelle – um Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen. Das vom Landesverwaltungsgericht Steiermark eingeholte Gutachten von Frau DI Sch ist beginnend auf Seite 7 bis Seite 23 diese Erkenntnisses wiedergegeben.Mit Eingabe vom 10.06.2014 hat die römisch zehn AG die Errichtung eines Antennen- und Funkanlagentragmastens auf Grundstück Nr. x, EZ x, KG E angezeigt, wobei die Errichtung desselben in dieser Ersteinreichung an der südwestlichen Grundstücksecke geplant war. Mangels Vorliegens der
, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, Stmk. BauG für die Durchführung des Anzeigeverfahrens erforderlichen Unterschriften hat die erstinstanzliche Baubehörde in Entsprechung des Paragraph 33, Absatz 5 a, Stmk. BauG unter Wahrung der Anhörungsrechte der betroffenen Grundeigentümer das Baubewilligungsverfahren eingeleitet. Im Zuge dessen wurde seitens der Konsenswerberin eine Standortverlegung vorgenommen, welche der erstinstanzlichen Baubehörde am 04.04.2015 unter Anschluss des diesbezüglichen Auswechslungsplanes, aus welchem die Standortverlegung des Maststellplatzes an die nördliche Grundstücksgrenze ersichtlich ist. Zum Zwecke der Feststellung, ob den Vorgaben des Paragraph 43, Absatz 4, Stmk. BauG Rechnung getragen wird und der beschwerdegegenständliche „Handymast“ derart geplant und ausgeführt wird, , dass er in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird, wurde von der erstinstanzlichen Baubehörde ein Gutachten von , DI K eingeholt, welches auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Befund und Gutachten von DI K sind in vollem Wortlaut sowohl , im abweisenden Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ebersdorf , vom 28.09.2015; GZ: 131-9/2014-14/E 28, als auch im nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Ebersdorf vom 05.04.2016,, GZ: 131-9/2014-14/E 28, enthalten und wird an dieser Stelle – um Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen. Das vom Landesverwaltungsgericht Steiermark eingeholte Gutachten von Frau DI Sch ist beginnend auf Seite 7 bis Seite 23 diese Erkenntnisses wiedergegeben.
G muss das Bauwerk zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen- Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.
Paragraph 43, Absatz 4, Stmk. BauG muss das Bauwerk zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen- Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen. Auszugehen ist davon, dass die Begriffe Orts – und Landschaftsbild nicht vollständig getrennt werden können. Wohl wird unter „Ortsbild“ in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles zu verstehen sein, die grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes geprägt wird. Unter „Landschaftsbild“ ist im Allgemeinen die Ansicht eines Landschaftsteiles nach anderen als baulichen Gesichtspunkten zu verstehen. Regelmäßig werden zwischen dem Ortsbild und dem Landschaftsbild gewisse Wechselwirkungen bestehen. Für das Bauverfahren bedeutet dies, dass die Wirkung eines Bauwerkes – im Gegenstande der Antennenmast bzw die Telekommunikationsanlage – auf das Landschaftsbild nur dann berücksichtigt werden darf, wenn eine Wechselbeziehung zwischen dem Orts- und Straßenbild einerseits und dem Landschaftsbild andererseits gegeben ist. Bestehen zwischen dem Orts-, Straßen- und Landschaftsbild aber keine Wechselbeziehungen und beeinträchtigt ein Bauwerk nur das Landschaftsbild, so ist eine Bedachtnahme auf das Landschaftsbild im Bauverfahren nicht zulässig. Es ist daher zwischen einem Bereich, in dem es zu einer Wechselwirkung zwischen Orts-, Straßen- und Landschaftsbild kommt und einem Bereich, in welchem nur das Landschaftsbild relevant ist, zu unterscheiden. Bei der Verweigerung der Baubewilligung kann es sohin niemals nur auf das Landschaftsbild ankommen, es ist vielmehr das mit dem Ortsbild und auch Straßenbild jeweils zusammenhängende Landschaftsbild mitzuberücksichtigen. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Bauvorhaben in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen, Orts – und Landschaftsbild gerecht wird, ist, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, die Erstellung eines Gutachtens erforderlich, welches die von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs herausgearbeiteten Grundsätze und Anforderungen an derartige „Ortsbildgutachten“ zu beachten hat. Um den im Gegenstande ausschließlich relevanten baurechtlichen Vorschriften Rechnung tragend beurteilen zu können, ob der beschwerdegegenständliche Sendemast in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild aus baurechtlicher Sicht gerecht wird, bedarf es eines diesen Grundsätzen entsprechenden tauglichen Gutachtens – bestehend aus Befund und Gutachten im engeren Sinne - des befassten Amtssachverständigen. Ein solches setzt daher voraus, dass in einem ersten Schritt (Befund) der bestehende und potentiell vom Bauvorhaben betroffene Gebietscharakter, sohin die gegebene konkrete örtliche Situation des Straßen – Orts, und Landschaftsbildes dargestellt und das relevante Bezugsgebiet nach sachlichen Gesichtspunkten eingegrenzt wird. Darzulegen ist, wie sich das Beurteilungsgebiet konkret darstellt, wozu es einer Befundaufnahme und Beschreibung der in diesem abgegrenzten Gebiet gegebenen baulichen Anlagen – deren Gestaltung, Anordnung etc. – samt der weiteren einzubeziehenden Gesichtspunkte – Grünanlagen, Parkanlagen etc. bedarf. Weiters erfordert es die Darstellung der charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung des „(Nicht-) Gerechtwerdens“ in Betracht kommenden Teile des Beurteilungsgebiets. In einem zweiten Schritt (Gutachten im engeren Sinn) ist auf Basis dieses Befundes zu prüfen, ob das Bauwerk, also der antragsgegenständliche Sendemast in seiner konkreten Ausgestaltung (Material, Form, Höhe, Farbe…) diesem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild, die zueinander in Beziehung zu setzen sind, gerecht wird und sind die Gründe des festgestellten „(Nicht-) Gerechtwerdens“ anzuführen, die für oder gegen die Errichtung des beschwerdegegenständlichen Sendemastes im vorab festgelegten und beschriebenen „Beurteilungsgebiet“ herangezogen werden. Für die Schlüssigkeit eines Gutachtens ist es auch erforderlich, dass der Gutachter das relevante Straßenbild bzw. Ortsbild in seinem Befund nach sachlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar abgrenzt; auch bedarf es einer eingehenden Befundaufnahme und Beschreibung hinsichtlich der in dem somit abgegrenzten Beurteilungsgebiet gegebenen baulichen Anlagen samt der weiteren einzubeziehenden Gesichtspunkte (VwGH vom 29.04.2013, Zl 2010/06/0270). Befund und Gutachten vom 10.08.2015, GZ.: ABT15-20.01-158/2011-6, welche von den Baubehörden herangezogen wurden, erfüllen diese Anforderungen nicht, erweisen sich – wie im Folgenden dargelegt wird - als ergänzungs- bzw konkretisierungsbedürftig. Im Befund wird der Standort der Sendeanlage die unmittelbare Umgebung des Errichtungsstandortes beschrieben, weiters angeführt, dass in geringer Entfernung zum Standort Gehöfte und Einfamilienhäuser stehen, südlich davon entlang des S-Eh einige Bauparzellen für Einfamilienwohnhäuser ausgewiesen sind, 900 m nördlich und auch des Ortszentrums von Ebersdorf die 380 kV – Leitung quert, ca. 500 m südlich des Ortes im ebenen Talboden das Firmengelände der Firma J Z, Profilholz, liegt. Festgehalten wird, dass sich der Standort für die geplante Mobilfunkanlage in einem landwirtschaftlich hochwertigen Umfeld im Nahbereich zu Gehöften und Einfamilienhäusern befindet. Im Gutachten wird die durch den beschwerdegegenständlichen Sendemasten verursachte erhebliche Störung des Landschaftsbildes näher beschrieben und eine nachhaltige Beeinträchtigung des bestehenden Gebietscharakters sowie eine gravierende Verunstaltung und Beeinträchtigung des Wohnumfeldes festgestellt, da ein bisher ungestörter Bereich durch ein technoides Element verfremdet würde. Eine genaue Beschreibung des Gebietscharakters sowie sachliche Abgrenzung des relevanten Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes, welchem der beantragte Sendemast in seiner gestalterischen Bedeutung gerecht werden soll, aber auch eine Darstellung der Wechselbeziehungen zwischen insbesondere dem Ortsbild und Straßenbild einerseits und dem Landschaftsbild erfolgte nicht. Die Entscheidungsgrundlage ist im Lichte der vom Verwaltungsgerichtshof erarbeiteten Grundsätze und hohen Anforderungen an Ortsbildgutachten insbesondere in Hinblick auf die Befundung als zu allgemein gehalten zu erachten und scheint das Landschaftsbild – bzw. der Landschaftscharakter im Vordergrund der gutachterlichen Beurteilung zu stehen bzw. dessen Schwerpunkt zu bilden. Aus diesem Grunde wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark die Einholung eines weiteren diesbezüglichen Gutachtens für erforderlich erachtet und wurde Frau DI Sch unter gleichzeitiger Darlegung der oben getätigten Ausführungen betreffend Gutachtensanforderungen beauftragt, auf Basis eines das für die Beurteilung entscheidende Gebiet darstellenden Befundes ein Gutachten dahingehend zu erstellen, ob der antragsgegenständliche Sendemast diesem nach sachlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar abgegrenzten relevanten Beurteilungsgebiet des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes gerecht wird. Aus diesem Grunde wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark die Einholung eines weiteren diesbezüglichen Gutachtens für erforderlich erachtet und wurde , Frau DI Sch unter gleichzeitiger Darlegung der oben getätigten Ausführungen betreffend Gutachtensanforderungen beauftragt, auf Basis eines das für die Beurteilung entscheidende Gebiet darstellenden Befundes ein Gutachten dahingehend zu erstellen, ob der antragsgegenständliche Sendemast diesem nach sachlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar abgegrenzten relevanten Beurteilungsgebiet des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes gerecht wird. Die Gutachterin erstattete einen für die Beurteilung erforderlichen umfassenden Befund und hat auftragsgemäß - mit Fotodokumentationen belegt - insbesondere die gegebene konkrete örtliche Situation des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes dargestellt und das relevante Bezugsgebiet, welches sich laut ihren Ausführungen einerseits durch die anlagebedingten Sichtbeziehungen (visueller Wirkraum der Anlage) aus dem öffentlichen Raum, andererseits durch das bestimmungsrelevante Zusammenspiel mit baulichen Anlagen definiert, was sie ausführlich dargestellt hat, nach sachlichen Gesichtspunkten eingegrenzt. Aufgrund der direkten Nahelage zur Kuppenbebauung entlang des S-Ehs bzw. ihrer Fortsetzung nach Nordwesten hat die Gutachterin das hier vorhandene, weitgehend von Einfamilienhäusern bestimmte Siedlungsgebiet als Bezugs- und Maßstabsraum für die Beurteilung des Ortsbildes und des Straßenbildes, als jenes Ortsteilbild, an dem das Bauvorhaben, die Errichtung des „Handymasten“ gemessen werden muss, festgestellt. In ihrem auf dem detailliert erstellten Befund basierenden Gutachten hat Frau DI Sch festgestellt, dass sich aufgrund der zum überwiegenden Teil traditionell regionstypisch geprägten und über große Bereiche weitgehenden einheitlichen Bebauungsstruktur – und form ein traditionell landwirtschaftlich geprägter, ästhetisch weitgehend hochwertiger Gebietscharakter des großräumigen Betrachtungsraums ergibt, während der im Gegenstande relevante direkte Bezugsraum, das langgestreckte Siedlungsgebiet entlang des Rückens der Eh, durch Einfamilienhäuser geprägt wird und eine fortschreitende Durchmischung traditioneller Bauformen mit Wohnhäusern unterschiedlichster, individueller Gestaltung, die sich in einer zunehmenden Heterogenität des Erscheinungsbildes dieses Ortsteiles manifestiert, sodass keine völlige Einheitlichkeit des Ortsbildes mehr vorhanden ist, zeigt. Beim nunmehr zu beurteilenden - im Zuge des Verfahrens geänderten - Standort für die Errichtung des beschwerdegegenständlichen Sendemasten bleibt aufgrund seiner Situierung bei vorhandenen Sichtbeziehungen generell nur der oberste Teil des Mastes, nie die Gesamtanlage sichtbar und kann von einer Dominanzwirkung nicht mehr ausgegangen werden. Die Sichtbeziehungen reduzieren sich auf die Gegenhanglagen und Standorte westlich des gegenständlichen Ortsteils. Während ältere Gebäude bzw. Gebäudegruppen durch ihre geringe Höhenentwicklung und ihre Längserstreckung die natürliche Horizontlinie eher gering überragen und dieser weitgehend folgen, ist durch davon abweichende, größere bzw. höhere Kubaturen von Bauwerken aus jüngerer Zeit auch eine unruhige Silhouette des Ortes bzw. des Höhenzuges entstanden, die in einem gewissen Maß auch deren Sensibilität bzw. die visuelle Deutlichkeit weiterer Abweichungen, wie des aus der Bewaldung ragenden Mastteils, mindert. Zusammenfassend und abschließend stellte die Gutachterin fest, dass die Errichtung der beschwerdegegenständlichen Anlage aufgrund der ihr eigenen aus Materialität und funktionellen Anforderungen resultierenden Höhe der Antennen- und Formensprache der Antennenanlage im Zusammenhang mit der gegebenen Gebiets - und Siedlungscharakteristik zwar mit einer gewissen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes verbunden ist, die visuellen Auswirkungen der Anlage in ihrer gestalterischen Bedeutung dem Orts- und Landschaftsbild noch gerecht werden. Die Gutachterin erstattete einen für die Beurteilung erforderlichen umfassenden Befund und hat auftragsgemäß - mit Fotodokumentationen belegt - insbesondere die gegebene konkrete örtliche Situation des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes dargestellt und das relevante Bezugsgebiet, welches sich laut ihren Ausführungen einerseits durch die anlagebedingten Sichtbeziehungen (visueller Wirkraum der Anlage) aus dem öffentlichen Raum, andererseits durch das bestimmungsrelevante Zusammenspiel mit baulichen Anlagen definiert, was sie ausführlich dargestellt hat, nach sachlichen Gesichtspunkten eingegrenzt. Aufgrund der direkten Nahelage zur Kuppenbebauung entlang des S-Ehs bzw. ihrer Fortsetzung nach Nordwesten hat die Gutachterin das hier vorhandene, weitgehend von Einfamilienhäusern bestimmte Siedlungsgebiet als Bezugs- und Maßstabsraum für die Beurteilung des Ortsbildes und des Straßenbildes, als jenes Ortsteilbild, an dem das Bauvorhaben, die Errichtung des „Handymasten“ gemessen werden muss, festgestellt. In ihrem auf dem detailliert erstellten Befund basierenden Gutachten , hat Frau DI Sch festgestellt, dass sich aufgrund der zum überwiegenden Teil traditionell regionstypisch geprägten und über große Bereiche weitgehenden einheitlichen Bebauungsstruktur – und form ein traditionell landwirtschaftlich geprägter, ästhetisch weitgehend hochwertiger Gebietscharakter des großräumigen Betrachtungsraums ergibt, während der im Gegenstande relevante direkte Bezugsraum, das langgestreckte Siedlungsgebiet entlang des Rückens der Eh, durch Einfamilienhäuser geprägt wird und eine fortschreitende Durchmischung traditioneller Bauformen mit Wohnhäusern unterschiedlichster, individueller Gestaltung, die sich in einer zunehmenden Heterogenität des Erscheinungsbildes dieses Ortsteiles manifestiert, sodass keine völlige Einheitlichkeit des Ortsbildes mehr vorhanden ist, zeigt. Beim nunmehr zu beurteilenden - im , Zuge des Verfahrens geänderten - Standort für die Errichtung des beschwerdegegenständlichen Sendemasten bleibt aufgrund seiner Situierung bei vorhandenen Sichtbeziehungen generell nur der oberste Teil des Mastes, nie die Gesamtanlage sichtbar und kann von einer Dominanzwirkung nicht mehr ausgegangen werden. Die Sichtbeziehungen reduzieren sich auf die Gegenhanglagen und Standorte westlich des gegenständlichen Ortsteils. Während ältere Gebäude bzw. Gebäudegruppen durch ihre geringe Höhenentwicklung und ihre Längserstreckung die natürliche Horizontlinie eher gering überragen und dieser weitgehend folgen, ist durch davon abweichende, größere bzw. höhere Kubaturen von Bauwerken aus jüngerer Zeit auch eine unruhige Silhouette des Ortes bzw. des Höhenzuges entstanden, die in einem gewissen Maß auch deren Sensibilität bzw. die visuelle Deutlichkeit weiterer Abweichungen, wie des aus der Bewaldung ragenden Mastteils, mindert. Zusammenfassend und abschließend stellte die Gutachterin fest, dass die Errichtung der beschwerdegegenständlichen Anlage aufgrund der ihr eigenen aus Materialität und funktionellen Anforderungen resultierenden Höhe der Antennen- und Formensprache der Antennenanlage im Zusammenhang mit der gegebenen Gebiets - und Siedlungscharakteristik zwar mit einer gewissen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes verbunden ist, die visuellen Auswirkungen der Anlage in ihrer gestalterischen Bedeutung dem Orts- und Landschaftsbild noch gerecht werden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erachtet das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Frau DI Sch erstellten Gutachten als den höchstgerichtlich vorgegebenen Anforderungen an „Ortsbildgutachten“ gerecht werdend und schlüssig und nachvollziehbar. Dementgegen ist das den Verwaltungsbehörden vorgelegene Gutachten hinsichtlich der Befundung zu allgemein gehalten – die Beschreibung der örtlichen Situation ist grob gefasst, erschöpft sich im Wesentlichen in der Beschreibung, dass der Standort für die geplante Mobilfunkanlage in einem landwirtschaftlich hochwertigen Umfeld im Nahbereich zu Gehöften und Einfamilienhäusern befindet, ohne Ausführungen zur Gebietscharakteristik zu treffen noch sachlich fundiert den beurteilungsrelevanten Betrachtungsraum festzulegen bzw. einzugrenzen. Das Gutachten spricht von einer erheblichen Störung des Landschaftsbildes, eine allfällige Wechselwirkung mit dem Ortsbild wird jedoch nicht dargestellt und wird das Augenmerk vordergründig auf das Landschaftsbild gelegt und vornehmlich naturschutzrechtliche – für die Baubehörde unbeachtliche - Belange ins Treffen geführt. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Konsenswerberin im Übrigen, wenngleich für das beschwerdegegenständliche Verfahren ohne weiteren Belang – wie vom von der erstinstanzlichen Baubehörde beigezogenen Amtssachverständigen DI K gefordert – gerade für das Vorhaben geeignete Standorte geprüft und die funktechnische Eignung nachvollziehbar dokumentiert hat, um eine möglichst landschaftlich und siedlungsräumlich verträgliche Standortwahl nach objektiven Kriterien treffen zu können, und ist im Vergleich zur ursprünglichen Einreichung eine wesentliche Verbesserung durch die nunmehrige Standortwahl zu attestieren. Die im Rahmen des Parteiengehörs von der belangten Behörde durch ihren ausgewiesenen Vertreter abgegebene Stellungnahme bezieht sich vornehmlich auf Fragen betreffend das Landschaftsbild und Interessen des Naturschutzes. Wenn die belangte Behörde jedoch vermeint, naturschutzrechtliche Belange für eine Beurteilung aus baurechtlicher Sicht ins Treffen führen zu können, so darf sie darauf verwiesen werden, dass die zuständige Naturschutzbehörde mit Bescheid vom 30.06.2014, GZ: ABT13-54E-168/2014-3, die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt hat. Diese wurde aufgrund des Umstandes, dass sich der beschwerdegegenständliche „Handymast“ in keinem Schutzgebiet befindet und durch den Waldbestand in der Umgebung eine bestmögliche Eingliederung der technischen Anlage in das Landschaftsbild bei Einhaltung der Auflage, dass die gesamte Anlage mit dunkelgrüner Farbe RAL6003 zu beschichten ist, erfolgt und bei projektgemäßer Errichtung daher keine Bedenken bestehen, erteilt. Dieser Bescheid erging noch zum alten Standort; mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2016, ABT13-54E-168/2014-5, wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung verlängert, wobei seitens der Konsenswerberin auch glaubhaft versichert wurde (dies, zumal die in der naturschutzrechtlichen Bewilligung getätigten begründenden Ausführungen umso mehr für den neuen Standort gelten müssen, der hinsichtlich der Situierung eine Verbesserung mit sich bringt,) dass der von der Konsenswerberin bekannt gegebene Verschiebung des Maststellplatzes seitens der Naturschutzbehörde keine Relevanz beigemessen und diese nicht beanstandet wurde.Die im Rahmen des Parteiengehörs von der belangten Behörde durch ihren ausgewiesenen Vertreter abgegebene Stellungnahme bezieht sich vornehmlich auf Fragen betreffend das Landschaftsbild und Interessen des Naturschutzes. Wenn , die belangte Behörde jedoch vermeint, naturschutzrechtliche Belange für eine Beurteilung aus baurechtlicher Sicht ins Treffen führen zu können, so darf sie , darauf verwiesen werden, dass die zuständige Naturschutzbehörde mit , Bescheid vom 30.06.2014, GZ: ABT13-54E-168/2014-3, die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt hat. Diese wurde aufgrund des Umstandes, dass sich der beschwerdegegenständliche „Handymast“ in keinem Schutzgebiet befindet und durch den Waldbestand in der Umgebung eine bestmögliche Eingliederung der technischen Anlage in das Landschaftsbild bei Einhaltung der Auflage, dass die gesamte Anlage mit dunkelgrüner Farbe RAL6003 zu beschichten ist, erfolgt und bei projektgemäßer Errichtung daher keine Bedenken bestehen, erteilt. Dieser Bescheid erging noch zum alten Standort; mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2016, ABT13-54E-168/2014-5, wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung verlängert, wobei seitens der Konsenswerberin auch glaubhaft versichert wurde (dies, zumal die in der naturschutzrechtlichen Bewilligung getätigten begründenden Ausführungen umso mehr für den neuen Standort gelten müssen, der hinsichtlich der Situierung eine Verbesserung mit sich bringt,) dass der von der Konsenswerberin bekannt gegebene Verschiebung des Maststellplatzes seitens der Naturschutzbehörde keine Relevanz beigemessen und diese nicht beanstandet wurde. Wenn die belangte Behörde nunmehr vorbringt, dass bevor nicht geklärt ist, ob das Vorhaben nicht etwa Naturschutzbedenken im Sinne des § 2 Abs 1 lit. a und b Stmk. Naturschutzgesetz begegnet, auch die nach § 43 Abs 4 Stmk. BauG sich stellende Frage nicht verlässlich beantwortet ist, wobei sich konkret die Frage stellen würde, wodurch hier erwiesen sei, dass das ökologische Gleichgewicht der Natur und die Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) gesichert seien, so handelt es sich hier um ein Vorbringen, dass keinesfalls Gegenstand einer baurechtlichen Beurteilung sein kann. Die nunmehr vorgetragenen Forderungen der belangten Behörde finden ihre Rechtsgrundlage ausschließlich im Stmk. NaturschutzG und kann dem Anliegen daher mangels Zuständigkeit der Baubehörden und im Weiteren des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für deren Beurteilung keinesfalls Folge geleistet. Der Antrag, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle aufgrund dieser Ausführungen und Gründe das Gutachten der Amtssachverständigen DI M Sch derart ergänzen lassen, dass sich diese auch mit den naturschutzrechtlichen Aspekten des Landschaftsbildes auseinandersetze, ist aus baurechtlicher Sicht als unzulässig zu erachten und wird angemerkt, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark selbst bei Erteilung des Gutachtensauftrags explizit ausgeführt hat, das naturschutzrechtliche Belange ebenso außer Acht zu lassen sind, wie ein allenfalls bei den Anrainern hervorgerufenes tiefgreifendes Unbehagen, zumal es sich um keine Belange handelt, die von der Baubehörde zu beachten bzw. zu beurteilen sind. Der belangten Behörde ist zwar dahingehend beizupflichten, dass die Baubehörde im eigenen Wirkungsbereich durchaus auch Interessen des Landschaftsschutzes wahrzunehmen hat, dies aber - schon durch eine verfassungskonforme Auslegung geboten - wohl nur soweit, als eine Beziehung des Ortsbildes zum Landschaftsbild gegeben ist; diesfalls sind Aspekte des Ortsbildes und Landschaftsbildes aus baurechtlicher Sicht – und nur aus dieser - zu prüfen (im Unterschied der Prüfung einer baulichen Anlage an Hand der im Rahmen der Kompetenz "Naturschutz" zu berücksichtigenden Gesichtspunkte – wie auch von der belangten Behörde selbst im angefochtenen Bescheid auf Seite 13, zweiter Absatz, richtig erkannt wurde). Dem wurde durch Einholung des vom Landesverwaltungsgericht Steiermark erteilten Gutachtensauftrag und darüber von Frau DI Sch erstatteten Gutachten im gesetzlich zulässigen und geforderten Rahmen Rechnung getragen.Wenn die belangte Behörde nunmehr vorbringt, dass bevor nicht geklärt ist, ob , das Vorhaben nicht etwa Naturschutzbedenken im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b Stmk. Naturschutzgesetz begegnet, auch die nach Paragraph 43, Absatz 4, Stmk. BauG sich stellende Frage nicht verlässlich beantwortet ist, wobei sich konkret die Frage stellen würde, wodurch hier erwiesen sei, dass das ökologische Gleichgewicht der Natur und die Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) gesichert seien, so handelt es sich hier um ein Vorbringen, dass keinesfalls Gegenstand einer baurechtlichen Beurteilung sein kann. Die nunmehr vorgetragenen Forderungen der belangten Behörde finden ihre Rechtsgrundlage ausschließlich im Stmk. NaturschutzG und kann dem Anliegen daher mangels Zuständigkeit der Baubehörden und im Weiteren des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für deren Beurteilung keinesfalls Folge geleistet. Der Antrag, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle aufgrund dieser Ausführungen und Gründe das Gutachten der Amtssachverständigen , DI M Sch derart ergänzen lassen, dass sich diese auch mit den naturschutzrechtlichen Aspekten des Landschaftsbildes auseinandersetze, ist aus baurechtlicher Sicht als unzulässig zu erachten und wird angemerkt, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark selbst bei Erteilung des Gutachtensauftrags explizit ausgeführt hat, das naturschutzrechtliche Belange ebenso außer Acht zu lassen sind, wie ein allenfalls bei den Anrainern hervorgerufenes tiefgreifendes Unbehagen, zumal es sich um keine Belange handelt, die von der Baubehörde zu beachten bzw. zu beurteilen sind. Der belangten Behörde ist zwar dahingehend beizupflichten, dass die Baubehörde im eigenen Wirkungsbereich durchaus auch Interessen des Landschaftsschutzes wahrzunehmen hat, dies aber - schon durch eine verfassungskonforme Auslegung geboten - wohl nur soweit, als eine Beziehung des Ortsbildes zum Landschaftsbild gegeben ist; diesfalls sind Aspekte des Ortsbildes und Landschaftsbildes aus baurechtlicher Sicht – und nur aus dieser - zu prüfen (im Unterschied der Prüfung einer baulichen Anlage an Hand der im Rahmen der Kompetenz "Naturschutz" zu berücksichtigenden Gesichtspunkte – wie auch von der belangten Behörde selbst im angefochtenen Bescheid auf Seite 13, zweiter Absatz, richtig erkannt wurde). Dem wurde durch Einholung des vom Landesverwaltungsgericht Steiermark erteilten Gutachtensauftrag und darüber von Frau DI Sch erstatteten Gutachten im gesetzlich zulässigen und geforderten Rahmen Rechnung getragen. Aufgrund des vom Landesverwaltungsgericht Steiermark im ergänzenden Ermittlungsverfahren eingeholten umfassenden Gutachtens von Frau DI Sch, welches sich (im Gegensatz zum von den Baubehörden als Entscheidungs-grundlage herangezogenen Gutachten, welches sich schon aufgrund des ergänzungsbedürftigen Befundes als nicht aussagekräftig erwies) als schlüssig, nachvollziehbar und fundiert begründet erweist und welchem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, war im Gegenstande der Beschwerde stattzugeben und die begehrte Baubewilligung für die Errichtung des beschwerdegegenständlichen Antennen- und Funkanlagentragemastes auf Grundstück Nr. x, KG E, Standort 2, zu erteilen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.21.1412.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.