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{'item': 'LVwG 50.21-2139/2016'}

Obsah (10)§ 31§ 25a§ 17Art. 130§ 24§ 27§ 28§ 4§ 26§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum10.02.2017 GeschäftszahlLVwG 50.21-2139/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Kerschba

§ 31i

Vm § 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und Art 132 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF wird die Beschwerde als unzulässig römisch eins.

Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), , Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Eingabe vom 02.03.2015 haben T und M W, Fe, 8843 P/K, um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Bio-Masthühnerstalles auf Grundstück Nr. X und X, EZ X, KG Fe, angesucht. Über dieses Ansuchen wurde am 17.03.2015 eine erste Bauverhandlung durchgeführt. Am 21.04.2015 teilte die R H GmbH durch ihren ausgewiesenen Vertreter, die H & Z Rechtsanwalts GmbH, der erstinstanzlichen Baubehörde mit, sie sei aufgrund des Kaufvertrages vom 09.04.2015 außerbücherliche Erwerberin der Liegenschaft EZ X, GB Fe, bestehend aus den Grundstücken X und X samt dem darauf befindlichen Objekt Fe x. Hinsichtlich des Bauvorhabens von M und T W, von welchem die R H GmbH Kenntnis erlangt hätte, wurde festgehalten, dass sie jedenfalls ihre nachbarrechtlichen Ansprüche wahren würde und Zustellungen ausschließlich an die R H GmbH, Sgasse, G, als mittlerweile (noch außerbücherliche) Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft vorzunehmen seien. Jedwede unzulässige Immissionen, ausgehend vom gegenständlichen Projekt auf die Grundstücksflächen, seien hintanzuhalten, sodass die optimale Entwicklung ihres Gewerbeobjektes in jede gesetzlich zulässige Richtung auch zukünftig möglich sei. Festgehalten wurde weiters, dass im westlichen Bereich von Grundstück Nr. X, KG Fe, ein Weg verlaufe und dieser Weg Teil ihrer Eigentumsfläche sei und sohin einen Privatweg darstelle. Dieser sei zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen der unterliegenden Grundstücke diverser Landwirte genutzt worden. Die R H GmbH habe die gegenständliche Liegenschaft gekauft, welche zunächst im Wege der Zwangsversteigerung seitens der L U GmbH erworben worden sei, dies lastenfrei. Vollkommen unpräjudiziell der Sach- und Rechtslage werde die R H GmbH bis auf jederzeitigen Widerruf den Landwirten der unterliegenden Grundstücke die Zufahrt (ausschließlich) zu Zwecken der Landwirtschaft offen lassen. Mit Eingabe vom 02.03.2015 haben T und M W, Fe, 8843 P/K, um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Bio-Masthühnerstalles auf Grundstück Nr. römisch zehn und römisch zehn, EZ römisch zehn, KG Fe, angesucht. Über dieses Ansuchen wurde am 17.03.2015 eine erste Bauverhandlung durchgeführt. Am 21.04.2015 teilte die R H GmbH durch ihren ausgewiesenen Vertreter, die H & Z Rechtsanwalts GmbH, der erstinstanzlichen Baubehörde mit, sie sei aufgrund des Kaufvertrages vom 09.04.2015 außerbücherliche Erwerberin der Liegenschaft EZ römisch zehn, GB Fe, bestehend aus den Grundstücken römisch zehn und römisch zehn samt dem darauf befindlichen Objekt Fe x. Hinsichtlich des Bauvorhabens von M und T W, von welchem die R H GmbH Kenntnis erlangt hätte, wurde festgehalten, dass sie jedenfalls ihre nachbarrechtlichen Ansprüche wahren würde und Zustellungen ausschließlich an die R H GmbH, Sgasse, G, als mittlerweile (noch außerbücherliche) Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft vorzunehmen seien. Jedwede unzulässige Immissionen, ausgehend vom gegenständlichen Projekt auf die Grundstücksflächen, seien hintanzuhalten, sodass die optimale Entwicklung ihres Gewerbeobjektes in jede gesetzlich zulässige Richtung auch zukünftig möglich sei. Festgehalten wurde weiters, dass im westlichen Bereich von Grundstück Nr. römisch zehn, KG Fe, ein Weg verlaufe und dieser Weg Teil ihrer Eigentumsfläche sei und sohin einen Privatweg darstelle. Dieser sei zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen der unterliegenden Grundstücke diverser Landwirte genutzt worden. Die R H GmbH habe die gegenständliche Liegenschaft gekauft, welche zunächst im Wege der Zwangsversteigerung seitens der L U GmbH erworben worden sei, dies lastenfrei. Vollkommen unpräjudiziell der Sach- und Rechtslage werde die R H GmbH bis auf jederzeitigen Widerruf den Landwirten der unterliegenden Grundstücke die Zufahrt (ausschließlich) zu Zwecken der Landwirtschaft offen lassen. In Entsprechung des Anliegens, Zustellungen ausschließlich an die R H GmbH, Sgasse, G, vorzunehmen, wurde dieser die Ladung zur Bauverhandlung für den 28.07.2015 vom 17.07.2015 nachweislich zugestellt und hat diese an der Verhandlung durch ihren ausgewiesenen Vertreter, Rechtsanwalt Dr. J H, teilgenommen. Dieser hat namens der R H GmbH Einwendungen dahingehend erhoben, dass jedwede unzulässige Emissionen bzw. Immissionen, ausgehend vom gegenständlichen Projekt, hintangehalten werden müssten, insbesondere Geruchsimmissionen, und weiters dargetan, dass für das projektierte Projekt keine Zufahrt im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes vorliegen würde. Der im westlichen Bereich Nr. X, KG, im Eigentum der R H GmbH verlaufende Weg dürfe von den anrainenden Landwirten zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Einer Ausweitung dieses Rechts im Sinne einer gewerblichen Nutzung zur Betreibung des vorliegenden Bauvorhabens werde seitens der R H GmbH jedoch die Zustimmung verwehrt, weshalb es an einer Zufahrt zum geplanten Bauvorhaben fehle und dieses daher nicht bewilligungsfähig sei. Der Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen der L U GmbH und der R H GmbH, vom 09.04.2015 ist bei der örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung am 28.07.2015 vorgelegen; unter I. Objekt Z 1 ist dabei festgehalten, dass das Eigentum nicht schon durch den Vertrag, sondern erst durch die Eintragung in das Grundbuch übergeht. Aus dem dem Kaufvertrag angeschlossenen Grundbuchsauszug vom 28.07.2015, GB X, EZ X, TZ 1627/2015, ist die Erteilung des Zuschlages an die L U GmbH, welche mit Beschluss vom 20.04.2015, GZ: 5E1644/11p-31, für wirksam erklärt wurde, ersichtlich. In Entsprechung des Anliegens, Zustellungen ausschließlich an die R H GmbH, Sgasse, G, vorzunehmen, wurde dieser die Ladung zur Bauverhandlung für den 28.07.2015 vom 17.07.2015 nachweislich zugestellt und hat diese an der Verhandlung durch ihren ausgewiesenen Vertreter, Rechtsanwalt , Dr. J H, teilgenommen. Dieser hat namens der R H GmbH Einwendungen dahingehend erhoben, dass jedwede unzulässige Emissionen bzw. Immissionen, ausgehend vom gegenständlichen Projekt, hintangehalten werden müssten, insbesondere Geruchsimmissionen, und weiters dargetan, dass für das projektierte Projekt keine Zufahrt im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes vorliegen würde. Der im westlichen Bereich Nr. römisch zehn, KG, im Eigentum der R H GmbH verlaufende Weg dürfe von den anrainenden Landwirten zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Einer Ausweitung dieses Rechts im Sinne einer gewerblichen Nutzung zur Betreibung des vorliegenden Bauvorhabens werde seitens der R H GmbH jedoch die Zustimmung verwehrt, weshalb es an einer Zufahrt zum geplanten Bauvorhaben fehle und dieses daher nicht bewilligungsfähig sei. Der Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen der L U GmbH und der R H GmbH, vom 09.04.2015 ist bei der örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung am 28.07.2015 vorgelegen; unter römisch eins. Objekt Ziffer eins, ist dabei festgehalten, dass das Eigentum nicht schon durch den Vertrag, sondern erst durch die Eintragung in das Grundbuch übergeht. Aus dem dem Kaufvertrag angeschlossenen Grundbuchsauszug vom 28.07.2015, GB römisch zehn, EZ römisch zehn, TZ 1627 aus 2015,, ist die Erteilung des Zuschlages an die L U GmbH, welche mit Beschluss vom 20.04.2015, GZ: 5E1644/11p-31, für wirksam erklärt wurde, ersichtlich. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Peter am Kammersberg, GZ.: 131-09-06-2015, vom 18.12.2015, wurde aufgrund des Ansuchens von Herrn T und Frau M W die beantragte Baubewilligung erteilt. Gegen diesen Bescheid hat die R H GmbH mit Eingabe vom 30.12.2015 Berufung erhoben, welche mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Peter am Kammersberg vom 29.03.2016, GZ: 131-09-06-2015, als unbegründet abgewiesen wurde. Der Gemeinderat hat sich mit dem Berufungsvorbringen inhaltlich auseinandergesetzt und seine Entscheidung damit begründet, dass zur Einwendung der Errichtung des landwirtschaftlichen Bio-Masthühnerstalls auf Fremdgrund die Zustimmung der Eltern der Bewilligungswerber erfolgt sei und darüber hinaus das „Bauen auf Fremdgrund“ definitiv nicht zu den subjektiv öffentlich rechtlichen Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz gehöre. Die Lagerung des Stallmistes werde aufgrund einer Projektkonkretisierung im Stallgebäude im dargestellten Bereich erfolgen und gebe es dazu ein positives Geruchsgutachten des Amtssachverständigen Mag. Dr. R S und könne dieser Punkt nach Vorschreibung der Bedingungen der Bauverhandlungsniederschrift als ausreichend erfüllt angesehen werden. Angemerkt wurde, dass das Grundstück der Berufungswerberin im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan 4.0 der Marktgemeinde St. Peter am Kammersberg zum überwiegenden Teil als Industrie- und Gewerbegebiet 1 und zum geringen Teil als Freiland ausgewiesen sei, wo dahingehend eine Geruchswahrnehmung innerhalb des Geruchsschwellenabstandes im Sinne des § 27 Abs 5 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz toleriert werden müsste. Auch das umweltmedizinische Gutachten von Dr. W A, MSc, ergebe, dass keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft eintrete. Hinsichtlich der vorgetragenen Verweigerung der Zustimmung der Nutzung der Zufahrt für gewerbliche Zwecke wurde festgehalten, dass die Errichtung des landwirtschaftlichen Bio-Masthühnerstalles und der Betrieb der Anlage nicht als gewerblicher Zweck angesehen werden könne und eine Nutzung der Weganlage für landwirtschaftliche Zwecke jedenfalls vorliege. Die Frage der geeigneten Zufahrt sei kein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz; der Einwand einer „unzulässigen Wegnutzung für gewerbliche Zwecke“ stelle vielmehr eine zivilrechtliche Einwendung dar und sei daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Da eine Verletzung von Nachbarrechten der Berufungswerberin im Sinne des § 26 Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz nicht vorliege, komme der Berufung keine Berechtigung zu und sei diese abzuweisen gewesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Peter am Kammersberg, GZ.: 131-09-06-2015, vom 18.12.2015, wurde aufgrund des Ansuchens von Herrn T und Frau M W die beantragte Baubewilligung erteilt. Gegen diesen Bescheid hat die R H GmbH mit Eingabe vom 30.12.2015 Berufung erhoben, welche mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Peter am Kammersberg vom 29.03.2016, GZ: 131-09-06-2015, als unbegründet abgewiesen wurde. Der Gemeinderat hat sich mit dem Berufungsvorbringen inhaltlich auseinandergesetzt und seine Entscheidung damit begründet, dass zur Einwendung der Errichtung des landwirtschaftlichen Bio-Masthühnerstalls auf Fremdgrund die Zustimmung der Eltern der Bewilligungswerber erfolgt sei und darüber hinaus das „Bauen auf Fremdgrund“ definitiv nicht zu den subjektiv öffentlich rechtlichen Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz gehöre. Die Lagerung des Stallmistes werde aufgrund einer Projektkonkretisierung im Stallgebäude im dargestellten Bereich erfolgen und gebe es dazu ein positives Geruchsgutachten des Amtssachverständigen Mag. Dr. R S und könne dieser Punkt nach Vorschreibung der Bedingungen der Bauverhandlungsniederschrift als ausreichend erfüllt angesehen werden. Angemerkt wurde, dass das Grundstück der Berufungswerberin im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan 4.0 der Marktgemeinde St. Peter am Kammersberg zum überwiegenden Teil als Industrie- und Gewerbegebiet 1 und zum geringen Teil als Freiland ausgewiesen sei, wo dahingehend eine Geruchswahrnehmung innerhalb des Geruchsschwellenabstandes im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz toleriert werden müsste. Auch das umweltmedizinische Gutachten von Dr. W A, MSc, ergebe, dass keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft eintrete. Hinsichtlich der vorgetragenen Verweigerung der Zustimmung der Nutzung der Zufahrt für gewerbliche Zwecke wurde festgehalten, dass die Errichtung des landwirtschaftlichen Bio-Masthühnerstalles und der Betrieb der Anlage nicht als gewerblicher Zweck angesehen werden könne und eine Nutzung der Weganlage für landwirtschaftliche Zwecke jedenfalls vorliege. Die Frage der geeigneten Zufahrt sei kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz; der Einwand einer „unzulässigen Wegnutzung für gewerbliche Zwecke“ stelle vielmehr eine zivilrechtliche Einwendung dar und sei daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Da eine Verletzung von Nachbarrechten der Berufungswerberin im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz nicht vorliege, komme der Berufung keine Berechtigung zu und sei diese abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid hat die R H GmbH durch ihren ausgewiesenen Vertreter, die H & Z Rechtsanwalts GmbH, Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde, dass der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, dass die Errichtung des landwirtschaftlichen Bio-Masthühnerstalles nicht als gewerblicher Zweck angesehen werden könne, eine unrichtige rechtliche Beurteilung zu unterstellen sei, insofern als ein Projekt der vorliegenden Größe jedenfalls als gewerblicher Zweck anzusehen sei und die Beschwerdeführerin den Bauwerbern für diese Zufahrt kein Zufahrtsrecht rechtsverbindlich eingeräumt habe. Die Frage der Zufahrt über die verfahrenswesentlichen Grundstücksflächen im Eigentum der Beschwerdeführerin sei vielmehr als zivilrechtliche Vorfrage zu klären und behänge dazu auch ein Verfahren vor dem Bezirksgericht M zu 2C207/16Y. Eine Zufahrt im Sinne des § 5 Abs 1 Z 6 Steiermärkisches Baugesetz bestünde demnach nicht. Geltend gemacht wurde weiters, dass der Verweis auf das vom Amtssachverständigen Mag. Dr. R S, konkretisierende Geruchsgutachten, das die Einwendungen der Beschwerdeführerin beleuchtet hätte, nicht ausreiche, um eine konsensfähige Sachverhaltsgrundlage zu schaffen. Beantragt wurde, der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und das Ansuchen auf Erteilung der Baubewilligung abzuweisen, in eventu den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Gegen diesen Bescheid hat die R H GmbH durch ihren ausgewiesenen Vertreter, die H & Z Rechtsanwalts GmbH, Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde, dass der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, dass die Errichtung des landwirtschaftlichen Bio-Masthühnerstalles nicht als gewerblicher Zweck angesehen werden könne, eine unrichtige rechtliche Beurteilung zu unterstellen sei, insofern als ein Projekt der vorliegenden Größe jedenfalls als gewerblicher Zweck anzusehen sei und die Beschwerdeführerin den Bauwerbern für diese Zufahrt kein Zufahrtsrecht rechtsverbindlich eingeräumt habe. Die Frage der Zufahrt über die verfahrenswesentlichen Grundstücksflächen im Eigentum der Beschwerdeführerin sei vielmehr als zivilrechtliche Vorfrage zu klären und behänge dazu auch ein Verfahren vor dem Bezirksgericht M zu 2C207/16Y. Eine Zufahrt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, Steiermärkisches Baugesetz bestünde demnach nicht. Geltend gemacht wurde weiters, dass der Verweis auf das vom Amtssachverständigen Mag. Dr. R S, konkretisierende Geruchsgutachten, das die Einwendungen der Beschwerdeführerin beleuchtet hätte, nicht ausreiche, um eine konsensfähige Sachverhaltsgrundlage zu schaffen. Beantragt wurde, der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und das Ansuchen auf Erteilung der Baubewilligung abzuweisen, in eventu den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann Die Verhandlung kann entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; 3.Ziffer 3 wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde , (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 4Z 44 Steiermärkisches Bau

G haben die nachstehenden Begriffe in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

Paragraph 4, Ziffer 44, Steiermärkisches BauG haben die nachstehenden Begriffe in diesem Gesetz folgende Bedeutung: 44.Ziffer 44 Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;

§ 26Abs 1 Steiermärkisches Bau

G kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen überGemäß Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über 1.Ziffer eins die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist 2.Ziffer 2 die Abstände (§ 13);die Abstände (Paragraph 13,); 3.Ziffer 3 den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,) 4.Ziffer 4 die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,) 5.Ziffer 5 die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,) 6.Ziffer 6 die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,). § 27 Abs 1 Steiermärkisches BauG lautet:Paragraph 27, Absatz eins, Steiermärkisches BauG lautet: Wurde eine Bauverhandlung

§ 25Abs.

1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.Wurde eine Bauverhandlung

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht bei seiner Entscheidung von folgenden Feststellungen und Erwägungen aus: Wie sich der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden Aktenlage entnehmen lässt, hat die L U GmbH anlässlich der Versteigerung am 05.02.2015 den Zuschlag für die Liegenschaft 1/1 Anteil an der EZ X, GB Fe, des Grundbuches des Bezirksgerichtes M erteilt bekommen. Im Fall einer Zwangsversteigerung wird derjenige, der eine Liegenschaft ersteigert hat – der sogenannte „Ersteher“ – bereits mit Erteilung des „Zuschlages“ und nicht erst mit Grundbuchseintragung – als Ausnahme zum Intabulationsprinzip – Eigentümer. In diesem Fall spricht man von „außerbücherlichem“ Eigentumserwerb bzw. vom „außerbücherlichen“ Eigentümer. Auch in diesem Fall ist die nachträgliche Grundbuchseintragung unumgänglich. Die R H GmbH hat nunmehr mit Kaufvertrag vom 09.04.2015 von der Verkäuferin L U GmbH als außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ X, GB Fe, Bezirksgericht M, diese Liegenschaft erworben. Bereits aus dem Kaufvertrag ist unter I. Objekt die L U GmbH als außerbücherliche Eigentümerin ersichtlich und ist – wie bereits dargelegt – unter I. Objekt Z 1 in Entsprechung des Intabulationsprinzips festgehalten, dass das Eigentum nicht schon durch den Vertrag, sondern erst durch die Eintragung in das Grundbuch auf die R H GmbH übergeht. Laut Tagebuchzahl 2390/2015 ist das Grundbuchgesuch der Antragsteller L U GmbH sowie R H GmbH am 09.10.2015 beim Bezirksgericht M eingelangt. Die L U GmbH war demnach jedenfalls bis zu diesem Tage weiterhin außerbücherliche Eigentümerin der obgenannten Liegenschaft. Der Eigentumsübergang auf die R H GmbH wurde laut dieser Tagebuchzahl am 13.10.2015 vollzogen.

dem in § 431 ABGB und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) kann die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden. Vom Eintragungsgrundsatz bestehen zwar Ausnahmen (z.B. Erwerb des Erben durch Einantwortung, Erwerb des Erstehers bei einer Zwangsversteigerung durch Zuschlag, Erwerb durch Enteignung entsprechend den jeweiligen Verwaltungsvorschriften, Erwerb durch Ersitzung nach Zeitablauf), doch gehört die Übergabe eines Grundstückes in den Besitz aufgrund eines Kaufvertrages nicht zu diesen Ausnahmen. Der Erwerber einer Liegenschaft hat aufgrund des Kaufvertrages lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums (VwGH vom 28.10.2008, GZ: 2007/05/0010). Entgegen der Auffassung der nunmehrigen Beschwerdeführerin war diese zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.07.2015 nicht außerbücherliche Eigentümerin der obgenannten Liegenschaft, sondern war dies weiterhin die L U GmbH. Wie sich der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden Aktenlage entnehmen lässt, hat die L U GmbH anlässlich der Versteigerung am 05.02.2015 den Zuschlag für die Liegenschaft 1/1 Anteil an der EZ römisch zehn, GB Fe, des Grundbuches des Bezirksgerichtes M erteilt bekommen. Im Fall einer Zwangsversteigerung wird derjenige, der eine Liegenschaft ersteigert hat – der sogenannte „Ersteher“ – bereits mit Erteilung des „Zuschlages“ und nicht erst mit Grundbuchseintragung – als Ausnahme zum Intabulationsprinzip – Eigentümer. In diesem Fall spricht man von „außerbücherlichem“ Eigentumserwerb bzw. vom „außerbücherlichen“ Eigentümer. Auch in diesem Fall ist die nachträgliche Grundbuchseintragung unumgänglich. Die R H GmbH hat nunmehr mit Kaufvertrag vom 09.04.2015 von der Verkäuferin L U GmbH als außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ römisch zehn, GB Fe, Bezirksgericht M, diese Liegenschaft erworben. Bereits aus dem Kaufvertrag ist unter römisch eins. Objekt die L U GmbH als außerbücherliche Eigentümerin ersichtlich und ist – wie bereits dargelegt – unter römisch eins. Objekt Ziffer eins, in Entsprechung des Intabulationsprinzips festgehalten, dass das Eigentum nicht schon durch den Vertrag, sondern erst durch die Eintragung in das Grundbuch auf die R H GmbH übergeht. Laut Tagebuchzahl 2390 aus 2015, ist das Grundbuchgesuch der Antragsteller L U GmbH sowie R H GmbH am 09.10.2015 beim Bezirksgericht M eingelangt. Die L U GmbH war demnach jedenfalls bis zu diesem Tage weiterhin außerbücherliche Eigentümerin der obgenannten Liegenschaft. Der Eigentumsübergang auf die R H GmbH wurde laut dieser Tagebuchzahl am 13.10.2015 vollzogen.

dem in Paragraph 431, ABGB und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) kann die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden. Vom Eintragungsgrundsatz bestehen zwar Ausnahmen (z.B. Erwerb des Erben durch Einantwortung, Erwerb des Erstehers bei einer Zwangsversteigerung durch Zuschlag, Erwerb durch Enteignung entsprechend den jeweiligen Verwaltungsvorschriften, Erwerb durch Ersitzung nach Zeitablauf), doch gehört die Übergabe eines Grundstückes in den Besitz aufgrund eines Kaufvertrages nicht zu diesen Ausnahmen. Der Erwerber einer Liegenschaft hat aufgrund des Kaufvertrages lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums (VwGH vom 28.10.2008, GZ: 2007/05/0010). Entgegen der Auffassung der nunmehrigen Beschwerdeführerin war diese zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.07.2015 nicht außerbücherliche Eigentümerin der obgenannten Liegenschaft, sondern war dies weiterhin die L U GmbH. § 26 Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz räumt explizit dem Nachbarn die Geltendmachung der in Z 1 bis 6 taxativ aufgezählten Rechte ein.

§ 4Z 44 Stmk.

Baugesetz ist neben dem Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) laut Begriffsdefinition Nachbar der Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren. Da die R H GmbH bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.07.2015 nicht Eigentümerin einer solchen benachbarten Liegenschaft war, kam ihr zu diesem Zeitpunkt auch nicht Nachbareigenschaft zu, welche jedoch allein Parteistellung im Baubewilligungsverfahren begründet. Mangels Parteistellung konnte die R H GmbH daher im eigenen Namen zulässigerweise keine Einwendungen erheben. Nachbarstellung hatte als außerbücherliche Eigentümerin ausschließlich die L U GmbH, welche jedoch keine Einwendungen erhoben hat, in welche die Beschwerdeführerin hätte eintreten können. Die R H GmbH hat auch nicht unter gleichzeitiger Vorlage einer diesbezüglichen Vollmacht im Namen der L U GmbH ihre „Einwendungen“ erhoben, sondern vielmehr ausdrücklich im eigenen Namen. Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz räumt explizit dem Nachbarn die Geltendmachung der in Ziffer eins bis 6 taxativ aufgezählten Rechte ein.

Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. Baugesetz ist neben dem Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) laut Begriffsdefinition Nachbar der Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren. Da die R H GmbH bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.07.2015 nicht Eigentümerin einer solchen benachbarten Liegenschaft war, kam ihr zu diesem Zeitpunkt auch nicht Nachbareigenschaft zu, welche jedoch allein Parteistellung im Baubewilligungsverfahren begründet. Mangels Parteistellung konnte die R H GmbH daher im eigenen Namen zulässigerweise keine Einwendungen erheben. Nachbarstellung hatte als außerbücherliche Eigentümerin ausschließlich die L U GmbH, welche jedoch keine Einwendungen erhoben hat, in welche die Beschwerdeführerin hätte eintreten können. Die R H GmbH hat auch nicht unter gleichzeitiger Vorlage einer diesbezüglichen Vollmacht im Namen der L U GmbH ihre „Einwendungen“ erhoben, sondern vielmehr ausdrücklich im eigenen Namen. Mangels Parteistellung waren diese jedoch unzulässig bzw. unbeachtlich und hätten sich daher die erstinstanzliche Baubehörde ebenso wie der Gemeinderat der Marktgemeinde St. Peter am Kammersberg als Berufungsbehörde mit dem Vorbringen der R H GmbH gar nicht inhaltlich befassen dürfen. Es wären diese vielmehr als unzulässig zurückzuweisen gewesen. An diesem Umstand ändert auch die Zustellung der Bescheide durch die Verwaltungsbehörden nichts, vermag doch eine solche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine (juristische oder natürliche) Person nicht zur Partei des Verfahrens zu machen, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellungen objektiv nicht gegeben sind (VwGH vom 11.12.2009, GZ: 2009/17/0222). Es hätte daher bereits der Gemeinderat mangels Vorliegens der Formalvoraussetzung der Parteistellung die Berufung der R H GmbH als unzulässig zurückzuweisen gehabt. Zumal die R H GmbH keine Parteistellung im erstbehördlichen Verfahren hatte – die nachträgliche Einverleibung im Grundbuch begründet diese nicht rückwirkend, die Eigentümereigenschaft muss spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung der Baubehörde vorliegen – mangelt es der Beschwerdeführerin auch an der Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark daher verwehrt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.21.2139.2016

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