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{'item': 'LVwG 30.28-3422/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlLVwG 30.28-3422/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn Herrn M L, geboren am xx, S, H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 08.11.2016, GZ: 0253452016/0011, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2017/24 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Entscheidung als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, dass er es „als Tierbetreuer und Angestellter der Firma E, Lgasse, G, zu verantworten“ hat, dass auf dem kontrollierten Tiertransport ein näher bezeichnetes nicht transportfähiges Rind vorgefunden wurde. Über ihn wurde eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 500,00 im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen wegen Verletzung der Bestimmung des § 21 Abs 1 Z 3 TTG verhängt. Der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass der zum Tatzeitpunkt am 28.06.2016 anwesende diensthabende Tierarzt Dr. W H den von der Behörde festgestellten anatomischen Sachverhalt als „richtig“ bezeichnete. Aufgrund der Rasse des Tieres könne allerdings nicht von einer hochgradigen Abmagerung gesprochen werden. Die Veränderung der Gelenke sei auf eine jugendliche Rachitis zurückzuführen und nicht unbedingt mit Schmerzen verbunden. Ein Tiertransport von einer Stunde sei dem Tier auf jeden Fall zumutbar gewesen. Ein wesentlicher Punkt für den Ernährungszustand wäre die Schlachtausbeute dieser Rasse, die festgestellt werden müsste. Der Amtstierarzt bestätigte, dass das betroffene Rind keine Schmerzen hatte. Es müsse aber auf allen vier Beinen gleichmäßig stehen können, um die Transportbewegungen am Fahrzeug austarieren zu können. Dieses Rind sei nicht im Stande gewesen alle vier Extremitäten gleichzeitig zu belasten. Weiters ist die Aussage des Amtstierarztes wiedergegeben, wonach das Tier beim Halter auf tiefer Stroheinstreu gehalten wurde und auf diese Art und Weise „geringfügig fußen“ konnte, was ohne Stroh für das Rind nicht mehr möglich war. Er ersuchte die Strafbehörde eine Verwarnung gegen Herrn M L auszusprechen. Aus dem erhobenen Sachverhalt leitete die belangte Behörde ab, dass das Tier durch den Transport unnötiges Leiden erlitten habe und nicht transportfähig gewesen sei. Der Zeuge habe sich lediglich zum allgemeinen Gesundheitszustand des Tieres aufgrund des Akteninhaltes geäußert und nicht zur Transportfähigkeit, weswegen der amtstierärztlichen Stellungnahme zu folgen gewesen sei, die die erforderliche Transportfähigkeit des Tieres als nicht gegeben ansah. Als Verschuldensmaß wurde Fahrlässigkeit angenommen. Zur Strafbemessung ist ausgeführt, dass mildernd die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend nichts berücksichtigt wurde. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hätten nicht berücksichtigt werden können, da er dazu keine Angaben gemacht habe. Dem Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Entscheidung als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, dass er es „als Tierbetreuer und Angestellter der Firma E, Lgasse, G, zu verantworten“ hat, dass auf dem kontrollierten Tiertransport ein näher bezeichnetes nicht transportfähiges Rind vorgefunden wurde. Über ihn wurde eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 500,00 im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen wegen Verletzung der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, TTG verhängt. Der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass der zum Tatzeitpunkt am 28.06.2016 anwesende diensthabende Tierarzt Dr. W H den von der Behörde festgestellten anatomischen Sachverhalt als „richtig“ bezeichnete. Aufgrund der Rasse des Tieres könne allerdings nicht von einer hochgradigen Abmagerung gesprochen werden. Die Veränderung der Gelenke sei auf eine jugendliche Rachitis zurückzuführen und nicht unbedingt mit Schmerzen verbunden. Ein Tiertransport von einer Stunde sei dem Tier auf jeden Fall zumutbar gewesen. Ein wesentlicher Punkt für den Ernährungszustand wäre die Schlachtausbeute dieser Rasse, die festgestellt werden müsste. Der Amtstierarzt bestätigte, dass das betroffene Rind keine Schmerzen hatte. Es müsse aber auf allen vier Beinen gleichmäßig stehen können, um die Transportbewegungen am Fahrzeug austarieren zu können. Dieses Rind sei nicht im Stande gewesen alle vier Extremitäten gleichzeitig zu belasten. Weiters ist die Aussage des Amtstierarztes wiedergegeben, wonach das Tier beim Halter auf tiefer Stroheinstreu gehalten wurde und auf diese Art und Weise „geringfügig fußen“ konnte, was ohne Stroh für das Rind nicht mehr möglich war. Er ersuchte die Strafbehörde eine Verwarnung gegen Herrn M L auszusprechen. Aus dem erhobenen Sachverhalt leitete die belangte Behörde ab, dass das Tier durch den Transport unnötiges Leiden erlitten habe und nicht transportfähig gewesen sei. Der Zeuge habe sich lediglich zum allgemeinen Gesundheitszustand des Tieres aufgrund des Akteninhaltes geäußert und nicht zur Transportfähigkeit, weswegen der amtstierärztlichen Stellungnahme zu folgen gewesen sei, die die erforderliche Transportfähigkeit des Tieres als nicht gegeben ansah. Als Verschuldensmaß wurde Fahrlässigkeit angenommen. Zur Strafbemessung ist ausgeführt, dass mildernd die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend nichts berücksichtigt wurde. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hätten nicht berücksichtigt werden können, da er dazu keine Angaben gemacht habe. Der Beschwerde gegen diese Entscheidung ist begründend zu entnehmen, dass das Verladen des Tieres auf den Lkw ohne Zutun und ohne fremde Hilfe erfolgte. Das Rind sei selbstständig auf den Lkw gegangen. Er verwies auf die Aussagen des Zeugen und des Amtstierarztes der belangten Behörde, die festgestellt hätten, dass dem Tier keine unnötigen Leiden zugefügt wurden. Er beantragte das Verfahren einzustellen, in eventu mit einer Ermahnung vorzugehen. In der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor, dass nach seinem Wissensstand beim Landwirt, wo er das beanstandete Tier abholte, dieses getrennt von den anderen gehalten wurde. Es sei rund zwei Jahre alt gewesen. Der Ernährungszustand habe der Rasse Holstein Friesian entsprochen. Er habe es getrennt von den anderen Tieren auf dem Transporter untergebracht und nicht angehängt, damit es liegen könne. Die Fahrt sei ohne Unterbrechung vom Landwirt zum Schlachthof durchgeführt worden und habe ca. 70 Minuten gedauert. Dort sei das Tier selbständig am Halfter mit dem ihm eigenen Gang getrennt von den anderen vom Transporter gegangen und direkt zur Tötebox geführt worden. Der als Zeuge einvernommene damals am Schlachthof anwesend gewesene Tierarzt gab an das Tier damals angehängt an einer Stange gesehen zu haben, nicht aber beim Abladevorgang. Es hätte deformierte Gelenke gehabt, nach seiner Einschätzung allerdings keine Schmerzen. Er habe keine Veranlassung gesehen das Tier sofort töten zu lassen, wie es etwa der Fall wäre, wenn es sich auf dem Transport verletzt hätte. Nach seinem Wissensstand sei das Tier getrennt von den anderen transportiert worden, damit es von ihnen nicht beeinträchtigt werden konnte. Die Schlachtung sei aufgrund der Anordnung des Amtstierarztes vorgezogen worden, das Fleischgewicht sei der Rasse entsprechend gewesen. PH-Wert und Fleischwässrigkeit hätten entsprochen, sodass das Fleisch tauglich war. Abweichungen dieser Parameter hätten Leiden oder Schmerzen des Tieres angezeigt, was nicht der Fall war. Aufgrund der Liegemöglichkeit auf dem Transport sei die Beeinträchtigung der Gelenke nicht wesentlich geworden. Das Tier hätte sich, wenn es vom Stehen und vom Transport müde geworden wäre, hingelegt. Der Beschwerdeführer beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aufgrund der Zeugenaussage, dass das Tier unter den Umständen transportfähig war und verwies auf die Empfehlung des Amtstierarztes im Behördenverfahren mit einer Ermahnung vorzugehen. Nach der Aktenlage der belangten Behörde und dem verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat den Tiertransporter gesteuert. Das transportierte Rind hatte zwar keine Schmerzen, wies jedoch an allen vier Extremitäten Veränderungen der Gelenke auf und war dadurch nicht im Stande alle vier Beine gleichzeitig zu belasten. Das Tier ging selbständig auf den Transporter und wieder herunter. Es war auf dem Transport getrennt von den anderen Tieren und hatte die Möglichkeit sich hinzulegen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Obiger Sachverhalt konnte aufgrund des Aktes der belangten Behörde, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 30.01.2017, in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Aussage des Zeugen getroffen werden. Unbestritten ist, dass das transportierte Rind Veränderungen an den Extremitäten aufwies, jedoch keine Schmerzen hatte. Das Tier wies auch nach dem Ermittlungsergebnis der belangten Behörde physiologische Schwächen auf. Die Art und Weise, wie das Tier verladen und abgeladen und wie es transportiert wurde ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hat dazu keine Aussagen getroffen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Verwaltungsstrafsache gemäß § 3 iVm § 50 VwGVG mit Erkenntnis. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Verwaltungsstrafsache gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG mit Erkenntnis. Wer gemäß § 21 Abs 1 Z 3 Tiertransportgesetz, BGBl I 2007/54 (TTG), entgegen Art. 3 lit b der Verordnung (EG) 2005/0001 Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,00 zu bestrafen. Wer gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Tiertransportgesetz, BGBl römisch eins 2007/54 (TTG), entgegen Artikel 3, Litera b, der Verordnung (EG) 2005/0001 Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,00 zu bestrafen. Art. 3 lit b der Verordnung (EG) 2005/0001 lautet wie folgt:Artikel 3, Litera b, der Verordnung (EG) 2005/0001 lautet wie folgt: „Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. a)Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen.
  2. b)Die Tiere sind transportfähig. c)… […..]“ Anhang I der Verordnung (EG) 2005/0001 führt zur Transportfähigkeit eines Tieres aus wie folgt:Anhang römisch eins der Verordnung (EG) 2005/0001 führt zur Transportfähigkeit eines Tieres aus wie folgt: „1. Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben. 2. Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen:“
  3. a)Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen.
  4. b)Sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle.
  5. c)Es handelt sich um trächtige Tiere in fortgeschrittenem Gestationsstadium (90 % oder mehr) oder um Tiere, die vor weniger als sieben Tagen niedergekommen sind.
  6. d)Es handelt sich um neugeborene Säugetiere, deren Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist.
  7. e)Es handelt sich um weniger als drei Wochen alte Ferkel, weniger als eine Woche alte Lämmer und weniger als zehn Tage alte Kälber, es sei denn, die Tiere werden über eine Strecke von weniger als 100 km befördert.
  8. f)Es handelt sich um weniger als acht Wochen alte Hunde und Katzen, es sei denn, sie werden von den Muttertieren begleitet.
  9. g)Es handelt sich um Hirsche, deren Gehörn oder Geweih noch mit Bast überzogen ist (Kolbenhirsche).“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Das erkennende Gericht ist (auch wenn die zur Individualisierung und Konkretisierung des vorgeworfenen Verhaltens erforderlichen Tatmerkmale im Spruch der angefochtenen Entscheidung nicht enthalten sind) zu einer – im Gegensatz zur unzulässigen Auswechslung der Tat rechtmäßigen – Modifizierung der Tatumschreibung berechtigt; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass jenes konkrete, dem Beschuldigten durch den Strafbescheid der erkennenden Behörde zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens der belangten Behörde war. Eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat allein berechtigt das erkennende Gericht nämlich nicht, das Straferkenntnis zu beheben (VwGH 27.02.1995, 90/10/0092; 29.02.1984, 83/11/0207). Gegenständlich ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Tiertransporter gelenkt hat. Dieses Verhalten wird ihm bereits im Strafverfahren der belangten Behörde vorgeworfen, heißt es doch in der Strafanzeige vom 08.03.2016 wortwörtlich „Am 1.12.2015 hat die Behörde am Schlachthof G festgestellt, dass Herr M L, als Tierbetreuer und Angestellter der Firma E, Lgasse, G, ein Rind mit der OM AT480293922 von 7432 Oberschützen nach Graz transportiert hat“. Mit der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Tatumschreibung wurde ihm tatsächlich der verbotene Transport eines nicht transportfähigen Tieres vorgeworfen, obwohl er als Tierbetreuer bezeichnet wird. Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass das transportierte Rind während des Transports keine Schmerzen gehabt habe. Zudem habe es sich am Transporter hinlegen können. Eine Transportunfähigkeit kann jedoch im Hinblick auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen nicht allein anhand des Vorliegens von Schmerzen gemessen werden. Viel eher muss bei der Beurteilung der Transportfähigkeit auf den allgemeinen Gesundheitszustand eines Tieres Rücksicht genommen werden. Die Ausführungen im Anhang der Verordnung (EG) 2005/0001 besagen, dass „verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen“ als nicht transportfähig gelten. Schmerzen schließen, wie andere im Anhang der Verordnung demonstrativ aufgezählte Umstände, die Transportfähigkeit aus; durch ihr Nichtvorliegen wird ein Tier jedoch im Gegenzug nicht automatisch transportfähig. Die physiologischen Schwächen oder der pathologische Zustand des Tieres müssen allerdings im Hinblick auf die geplante Beförderung (Anhang I, Kapitel I, Z 1, VO(EG) Nr. 1/2005) relevant sein. Gegenständlich wurde ein Rind transportiert, welches – bedungen durch seine Krankheit (Rachitis) – an allen vier Extremitäten deutlich erkennbare und ausgeprägte Veränderungen der Gelenke aufwies. Hier wurde die Beförderung so geplant, dass sich das Tier hinlegen konnte. Dadurch musste das Tier Transportbewegungen des Fahrzeuges nicht mehr so mit den Extremitäten ausgleichen, wie im Stand. Hinweise, dass die Veränderungen der Gelenke den Transport im Liegen rechtswidrig gemacht hätten, sind weder im Behördenverfahren noch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ein nicht transportfähiges Tier transportiert zu haben nicht begangen. Aufgrund der Beschwerde ist daher das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG einzustellenDer Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass das transportierte Rind während des Transports keine Schmerzen gehabt habe. Zudem habe es sich am Transporter hinlegen können. Eine Transportunfähigkeit kann jedoch im Hinblick auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen nicht allein anhand des Vorliegens von Schmerzen gemessen werden. Viel eher muss bei der Beurteilung der Transportfähigkeit auf den allgemeinen Gesundheitszustand eines Tieres Rücksicht genommen werden. Die Ausführungen im Anhang der Verordnung (EG) 2005/0001 besagen, dass „verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen“ als nicht transportfähig gelten. Schmerzen schließen, wie andere im Anhang der Verordnung demonstrativ aufgezählte Umstände, die Transportfähigkeit aus; durch ihr Nichtvorliegen wird ein Tier jedoch im Gegenzug nicht automatisch transportfähig. Die physiologischen Schwächen oder der pathologische Zustand des Tieres müssen allerdings im Hinblick auf die geplante Beförderung (Anhang römisch eins, Kapitel römisch eins, Ziffer eins,, VO(EG) Nr. 1 aus 2005,) relevant sein. Gegenständlich wurde ein Rind transportiert, welches – bedungen durch seine Krankheit (Rachitis) – an allen vier Extremitäten deutlich erkennbare und ausgeprägte Veränderungen der Gelenke aufwies. Hier wurde die Beförderung so geplant, dass sich das Tier hinlegen konnte. Dadurch musste das Tier Transportbewegungen des Fahrzeuges nicht mehr so mit den Extremitäten ausgleichen, wie im Stand. Hinweise, dass die Veränderungen der Gelenke den Transport im Liegen rechtswidrig gemacht hätten, sind weder im Behördenverfahren noch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ein nicht transportfähiges Tier transportiert zu haben nicht begangen. Aufgrund der Beschwerde ist daher das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall VStG einzustellen V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.28.3422.2016

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