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{'item': 'LVwG 61.37-1284/2016'}

Obsah (11)§ 279§ 288§ 25a§ 66Art. 130Art. 131§ 2a§ 243§ 2§ 5§ 431

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlLVwG 61.37-1284/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 279Abs 1 Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961 id

F BGBl. I Nr. 117/2016 (im Folgenden BAO) wird anlässlich der vorliegenden Bescheidbeschwerde der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Hausmannstätten vom 11.03.2015 (gemeint: 11.03.2016) wie folgt abgeändert:römisch eins.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, (im Folgenden BAO) wird anlässlich der vorliegenden Bescheidbeschwerde der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Hausmannstätten vom 11.03.2015 (gemeint: 11.03.2016) wie folgt abgeändert: „

§ 288BAO i

Vm § 279 Abs 1 BAO wird der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hausmannstätten vom 14.10.2015, Kanalisationsbeitrag GstNr. X, aufgehoben.“ „

Paragraph 288, BAO in Verbindung mit Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hausmannstätten vom 14.10.2015, Kanalisationsbeitrag GstNr. römisch zehn, aufgehoben.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hausmannstätten vom 14.10.2015 wurde gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern als Eigentümer der Liegenschaft H, Dstraße, GstNr. X KG H,

den Bestimmungen des Kanalgesetzes vom 17.05.1988, LGBl Nr. 79/1988 und des Kanalabgabengesetzes vom 28.06.1955, LGBl Nr. 71/1955 idgF iVm der Kanalabgabenordnung 2006 der Marktgemeinde Hausmannstätten ein einmaliger Kanalisationsbeitrag in der Höhe von € 4.817,15 vorgeschrieben. Der Berechnung wurde eine Berechnungsfläche von 365,24 m² zu Grunde gelegt. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hausmannstätten vom 14.10.2015 wurde gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern als Eigentümer der Liegenschaft H, Dstraße, GstNr. römisch zehn KG H,

den Bestimmungen des Kanalgesetzes vom 17.05.1988, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1988, und des Kanalabgabengesetzes vom 28.06.1955, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1955, idgF in Verbindung mit der Kanalabgabenordnung 2006 der Marktgemeinde Hausmannstätten ein einmaliger Kanalisationsbeitrag in der Höhe von € 4.817,15 vorgeschrieben. Der Berechnung wurde eine Berechnungsfläche von 365,24 m² zu Grunde gelegt. Gegen diesen Abgabenbescheid haben die nunmehrigen Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Hierin wird geltend gemacht, der Betrag sei bereits der G K GmbH mit Schreiben vom 06.08.2010 vorgeschrieben worden. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Hausmannstätten vom 11.03.2015 (gemeint: 11.03.2016), GZ.: 153-9/7-10-Ha, wurde die Berufung

§ 66Abs 4 AVG abgewiesen.

In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Fertigstellung des bewilligten Zubaus sei im September 2015 erfolgt und habe dieser Zubau zu einer zusätzlichen Verrechnungsfläche im Kellergeschoß im Ausmaß von 71,71 m² und im Erdgeschoß im Ausmaß von 293,53 m² geführt. Daraus habe sich die Notwendigkeit ergeben, einen zusätzlichen Kanalisationsbeitrag vorzuschreiben und sei dies von den Berufungswerbern auch nicht in Frage gestellt worden. Wenn die Berufungswerber vorbringen, dass die Abgabe bereits verjährt sei, so sei diesen Ausführungen entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf die Fälligkeit der Abgabe stets auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Benützbarkeit und nicht auf die seitens der Baubehörde erteilte Benützungsbewilligung abzustellen sei. Dazu werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer es unterlassen haben, der Behörde eine Fertigstellungsanzeige zur Kenntnis zu bringen. Daher liege auch kein Bescheid über die Bewilligung der Benützbarkeit vor. Daraus sei für die Berufungswerber aber auch nichts gewonnen, da für den Eintritt der Fälligkeit der Kanalabgabe das Vorliegen einer solchen Fertigungsstellungsanzeige bzw. Benützungsbewilligung nicht notwendig sei. Die Behörde habe auf Grund einer amtlichen Wahrnehmung die erstmalige Benützung mit September 2015 festgestellt, sodass der vorgebrachte Einwand der Verjährung nicht zielführend sei. Wenn die Berufungswerber weiters vorbringen, die gegenständliche Abgabe sei bereits im Zuge der Bauabgabe vorgeschrieben worden, so sei diesbezüglich festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht mit den Ergebnissen des abgeführten Verfahrens erster Instanz in Einklang zu bringen sei. Es sei lediglich mit Schreiben vom 06.08.2010 eine Mitteilung über eine Möglichkeit einer freiwilligen Vorauszahlung ergangen. Weiters sei festgestellt worden, dass eine Zahlung des vorgeschriebenen Kanalisationsergänzungsbeitrages weder durch die Beschwerdeführer noch durch die Voreigentümer erfolgte. Eine solche sei auch nicht ausdrücklich behauptet worden. Die Vorschreibung erfolgte daher zu Recht.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Hausmannstätten vom 11.03.2015 (gemeint: 11.03.2016), GZ.: 153-9/7-10-Ha, wurde die Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Fertigstellung des bewilligten Zubaus sei im September 2015 erfolgt und habe dieser Zubau zu einer zusätzlichen Verrechnungsfläche im Kellergeschoß im Ausmaß von 71,71 m² und im Erdgeschoß im Ausmaß von 293,53 m² geführt. Daraus habe sich die Notwendigkeit ergeben, einen zusätzlichen Kanalisationsbeitrag vorzuschreiben und sei dies von den Berufungswerbern auch nicht in Frage gestellt worden. Wenn die Berufungswerber vorbringen, dass die Abgabe bereits verjährt sei, so sei diesen Ausführungen entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf die Fälligkeit der Abgabe stets auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Benützbarkeit und nicht auf die seitens der Baubehörde erteilte Benützungsbewilligung abzustellen sei. Dazu werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer es unterlassen haben, der Behörde eine Fertigstellungsanzeige zur Kenntnis zu bringen. Daher liege auch kein Bescheid über die Bewilligung der Benützbarkeit vor. Daraus sei für die Berufungswerber aber auch nichts gewonnen, da für den Eintritt der Fälligkeit der Kanalabgabe das Vorliegen einer solchen Fertigungsstellungsanzeige bzw. Benützungsbewilligung nicht notwendig sei. Die Behörde habe auf Grund einer amtlichen Wahrnehmung die erstmalige Benützung mit September 2015 festgestellt, sodass der vorgebrachte Einwand der Verjährung nicht zielführend sei. Wenn die Berufungswerber weiters vorbringen, die gegenständliche Abgabe sei bereits im Zuge der Bauabgabe vorgeschrieben worden, so sei diesbezüglich festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht mit den Ergebnissen des abgeführten Verfahrens erster Instanz in Einklang zu bringen sei. Es sei lediglich mit Schreiben vom 06.08.2010 eine Mitteilung über eine Möglichkeit einer freiwilligen Vorauszahlung ergangen. Weiters sei festgestellt worden, dass eine Zahlung des vorgeschriebenen Kanalisationsergänzungsbeitrages weder durch die Beschwerdeführer noch durch die Voreigentümer erfolgte. Eine solche sei auch nicht ausdrücklich behauptet worden. Die Vorschreibung erfolgte daher zu Recht. Gegen diesen Berufungsbescheid wurde durch die ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. In der Begründung wird ausgeführt, mit Abgabenbescheid vom 06.08.2010 zu GZ: 920-10/A/10, sei die Bauabgabe vorgeschrieben worden. Gleichzeitig seien die Liegenschaftseigentümer mit gesondertem Schreiben darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ein zusätzlicher Kanalisationsbeitrag zu leisten sei. Diesem Schreiben sei zu entnehmen, dass es für eine Vorauszahlung einen Nachlass in der Höhe von 5 % gebe. Die Beschwerdeführer hätten in weiterer Folge mittels Kaufvertrag die gegenständliche Liegenschaft von der seinerzeitigen Bauwerberin, der G K GmbH & Co KG, erworben. Die Beschwerdeführer hätten die Liegenschaft jedenfalls vor dem 14.10.2010 bezogen, sodass von einer Fälligkeit vor dem 14.10.2010 auszugehen sei. Dem Verständigungsschreiben vom 06.08.2010 komme im Sinne der §§ 56 ff AVG Bescheidcharakter zu, da es unter einem mit einem Abgabenbescheid, welcher explizit als solcher bezeichnet gewesen sei, mitverschickt wurde. Das gegenständliche Schreiben vom 06.08.2010 enthalte zwar nicht die explizite Anführung des Wortes Bescheid und auch keine Rechtsmittelbelehrung, weise aber ausdrücklich eine korrekte Berechnung der nunmehr eingeforderten Kanalabgabe auf und verweise ausdrücklich auf eine Fälligkeit, welche sich im Wesentlichen auf den § 2 Abs 3 Kanalabgabegesetz beziehe. Unstrittig sei wohl auch, dass die Marktgemeinde Hausmannstätten als Absender berechtigt gewesen wäre, den Kanalisationsbeitrag einzufordern. Aus Sicht der Beschwerdeführer sei somit das Schreiben vom 06.08.2010 als Bescheid zu qualifizieren. Weiters folge daraus, dass vor dem Hintergrund des § 207 Abs 2 BAO absolute Verjährung hinsichtlich der Einhebung des einmaligen Kanalisationsbeitrages zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides eingetreten sei. Richtig sei, dass der Kanalisationsbeitrag nicht bezahlt wurde. Richtig sei aber auch, dass die belangte Behörde es über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren unterlassen habe, den gegenständlichen Kanalisationsergänzungsbeitrag den Liegenschaftseigentümern vorzuschreiben. Die Behauptung der belangten Behörde, die Benützung des gegenständlichen Objektes sei erst im Rahmen der Bescheiderlassung bekannt geworden, sei auf die Exponiertheit des Objektes selbst sowie auf die stetige Kontaktaufnahme zwischen der belangten Behörde und Herrn J S persönlich als reine Schutzbehauptung zu werten. Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge der Beschwerde vollinhaltlich stattgeben und den Bescheid der Marktgemeinde Hausmannstätten ersatzlos beheben. Gegen diesen Berufungsbescheid wurde durch die ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. In der Begründung wird ausgeführt, mit Abgabenbescheid vom 06.08.2010 zu GZ: 920-10/A/10, sei die Bauabgabe vorgeschrieben worden. Gleichzeitig seien die Liegenschaftseigentümer mit gesondertem Schreiben darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ein zusätzlicher Kanalisationsbeitrag zu leisten sei. Diesem Schreiben sei zu entnehmen, dass es für eine Vorauszahlung einen Nachlass in der Höhe von 5 % gebe. Die Beschwerdeführer hätten in weiterer Folge mittels Kaufvertrag die gegenständliche Liegenschaft von der seinerzeitigen Bauwerberin, der G K GmbH & Co KG, erworben. Die Beschwerdeführer hätten die Liegenschaft jedenfalls vor dem 14.10.2010 bezogen, sodass von einer Fälligkeit vor dem 14.10.2010 auszugehen sei. Dem Verständigungsschreiben vom 06.08.2010 komme im Sinne der Paragraphen 56, ff AVG Bescheidcharakter zu, da es unter einem mit einem Abgabenbescheid, welcher explizit als solcher bezeichnet gewesen sei, mitverschickt wurde. Das gegenständliche Schreiben vom 06.08.2010 enthalte zwar nicht die explizite Anführung des Wortes Bescheid und auch keine Rechtsmittelbelehrung, weise aber ausdrücklich eine korrekte Berechnung der nunmehr eingeforderten Kanalabgabe auf und verweise ausdrücklich auf eine Fälligkeit, welche sich im Wesentlichen auf den Paragraph 2, Absatz 3, Kanalabgabegesetz beziehe. Unstrittig sei wohl auch, dass die Marktgemeinde Hausmannstätten als Absender berechtigt gewesen wäre, den Kanalisationsbeitrag einzufordern. Aus Sicht der Beschwerdeführer sei somit das Schreiben vom 06.08.2010 als Bescheid zu qualifizieren. Weiters folge daraus, dass vor dem Hintergrund des Paragraph 207, Absatz 2, BAO absolute Verjährung hinsichtlich der Einhebung des einmaligen Kanalisationsbeitrages zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides eingetreten sei. Richtig sei, dass der Kanalisationsbeitrag nicht bezahlt wurde. Richtig sei aber auch, dass die belangte Behörde es über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren unterlassen habe, den gegenständlichen Kanalisationsergänzungsbeitrag den Liegenschaftseigentümern vorzuschreiben. Die Behauptung der belangten Behörde, die Benützung des gegenständlichen Objektes sei erst im Rahmen der Bescheiderlassung bekannt geworden, sei auf die Exponiertheit des Objektes selbst sowie auf die stetige Kontaktaufnahme zwischen der belangten Behörde und Herrn J S persönlich als reine Schutzbehauptung zu werten. Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge der Beschwerde vollinhaltlich stattgeben und den Bescheid der Marktgemeinde Hausmannstätten ersatzlos beheben. Einlangend per 09.05.2016 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt. Da die Vorlage nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 265 BAO entsprach, wurde die belangte Behörde aufgefordert, einen dem Gesetz

ausgeführten Vorlagebericht samt Darstellung des Sachverhaltes, der Nennung der Beweismittel und insbesondere einer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorzulegen. Die belangte Behörde wurde auf § 265 Abs. 4 BAO ausdrücklich hingewiesen. Dieser Aufforderung ist die belangte Behörde am 17.06.2016 nachgekommen.Da die Vorlage nicht den gesetzlichen Erfordernissen des Paragraph 265, BAO entsprach, wurde die belangte Behörde aufgefordert, einen dem Gesetz

ausgeführten Vorlagebericht samt Darstellung des Sachverhaltes, der Nennung der Beweismittel und insbesondere einer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorzulegen. Die belangte Behörde wurde auf Paragraph 265, Absatz 4, BAO ausdrücklich hingewiesen. Dieser Aufforderung ist die belangte Behörde am 17.06.2016 nachgekommen. Am 12.12.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer und der Vertretung der belangte Behörde die mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführer jedoch nicht erschienen sind, sodass die Beschwerdeverhandlung am 16.01.2017 fortgesetzt wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. X KG H mit der Adresse H, Dstraße. Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. römisch zehn KG H mit der Adresse H, Dstraße. Herr J S hat mit Kaufvertrag vom 28.03.2012 die Liegenschaft EZ X KG H von der G K GmbH erworben und sodann mit Schenkungsvertrag vom 28.03.2012 einen Hälfteanteil an Frau R S übertragen. In weiterer Folge wurden die Grundstücke Nr. X, X, X, X, .1/1 und .1/2 je der KG H vom Gutsbestand der EZ X KG H und unter Mitübertragung der Eintragung „G K“, ansonsten jedoch lastenfrei abgeschrieben und wurde hierfür eine neue Einlage in der KG H, nämlich die EZ X eröffnet. Herr J S hat mit Kaufvertrag vom 28.03.2012 die Liegenschaft EZ römisch zehn KG H von der G K GmbH erworben und sodann mit Schenkungsvertrag vom 28.03.2012 einen Hälfteanteil an Frau R S übertragen. In weiterer Folge wurden die Grundstücke Nr. römisch zehn, römisch zehn, römisch zehn, römisch zehn, .1/1 und .1/2 je der KG H vom Gutsbestand der EZ römisch zehn KG H und unter Mitübertragung der Eintragung „G K“, ansonsten jedoch lastenfrei abgeschrieben und wurde hierfür eine neue Einlage in der KG H, nämlich die EZ römisch zehn eröffnet. Das Grundbuchsgesuch zur TZ 11474/2013, mit welchem die Verbücherung der Eigentumsrechte der nunmehrigen Beschwerdeführer am verfahrensgegenständlichen Grundstück beantragt wurde, wurde beim Bezirksgericht Graz-Ost am 10.07.2013 überreicht. Das Grundbuchsgesuch zur TZ 11474 aus 2013,, mit welchem die Verbücherung der Eigentumsrechte der nunmehrigen Beschwerdeführer am verfahrensgegenständlichen Grundstück beantragt wurde, wurde beim Bezirksgericht Graz-Ost am 10.07.2013 überreicht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hausmannstätten vom 06.08.2010, GZ.: 153-9/7-10-Ha, wurde der G K GmbH, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Garage, eines Wellnessbereiches und Balkones zum bestehenden Schlossgebäude auf dem GstNr. X KG H erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hausmannstätten vom 06.08.2010, GZ.: 153-9/7-10-Ha, wurde der G K GmbH, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Garage, eines Wellnessbereiches und Balkones zum bestehenden Schlossgebäude auf dem GstNr. römisch zehn KG H erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Unmittelbar nach Erteilung der Baubewilligung, sohin im August/September 2010 wurde mit den diesbezüglichen Bauarbeiten begonnen. Im September 2011 waren sämtliche Bauarbeiten im Rohbau fertiggestellt, wobei das Kellergeschoß mit der Garage und dem Technikraum bereits im Oktober 2010 derart fertiggestellt war, dass sowohl die Garage, als auch der Technikraum benutzt wurden. Der Wellnessbereich im Erdgeschoß war im Sommer/Herbst 2011 im Rohbau fertiggestellt und wurden zu diesem Zeitpunkt auch die Fitnessgeräte in diesen Bereich verbracht. Der Pool wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht befüllt, sondern wurde dieser erst ca. zwei bis drei Jahre später in Benützung genommen. Die Garage verfügt über eine Fläche von 14,40 m x 6,955 m, sohin 100,15 m² und der Technikraum im Kellergeschoß verfügt über eine Fläche von 43,26 m². Der Wellnessbereich im Erdgeschoß weist eine Fläche von gesamt 293,53 m² auf. Vor Realisierung der Baubewilligung vom 06.08.2010 war das Grundstück Nr. X KG H unbebaut. Vor Realisierung der Baubewilligung vom 06.08.2010 war das Grundstück Nr. römisch zehn KG H unbebaut. Eine Fertigstellungsanzeige liegt der Baubehörde Hausmannstätten nicht vor. Eine Benützungsbewilligung wurde nicht erteilt. Die Liegenschaft bzw. das verfahrensgegenständliche Grundstück ist an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. Der Kanalisations(ergänzungs)beitrag wurde bis dato nicht bezahlt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Abgabenbehörde sowie aus dem beigeschafften Bauakt Nr. 7/2010 und den Einvernahmen der Beschwerdeführer. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Abgabenbehörde sowie aus dem beigeschafften Bauakt Nr. 7 aus 2010, und den Einvernahmen der Beschwerdeführer. Wenn die Beschwerdeführer im Wesentlichen übereinstimmend im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark angegeben haben, dass die Garage und der Technikraum im Kellergeschoß im Oktober 2010 derart fertiggestellt waren, dass sie benutzt werden konnten und auch die Fitnessgeräte im September 2011 im Wellnessbereich im Erdgeschoß aufgestellt wurden, so besteht für das Landesverwaltungsgericht Steiermark kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführer haben einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und den verfahrensgegenständlichen Bauverlauf nachvollziehbar dargestellt. So stimmen die Angaben der Beschwerdeführer, wonach die verfahrensgegenständlichen Bauarbeiten im September 2011 im Rohbau fertiggestellt waren, auch mit jenem im Akt erliegenden Foto überein, welches von der Baubehörde im Rahmen einer amtlichen Erhebung am 07.04.2011 angefertigt wurde. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme angegeben hat, dass der Technikraum, welcher die gesamte Heiztechnik, Strom, Wasseranschluss, etc. beinhaltet, im Oktober 2010 so fertiggestellt war, dass er auch benutzt wurde, so ist dies auch insofern nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführer samt ihren Kindern Anfang des Jahres 2011 das Haupthaus bezogen haben und dieses zu diesem Zeitpunkt bereits beheizt wurde, wobei sich die gesamte Heizungstechnik, Strom, Wasseranschluss, etc. ausschließlich in diesem Technikraum befindet und von dort aus auch das Haupthaus versorgt wird. Dies stimmt auch mit den Angaben im Zentralen Melderegister überein, wonach die Beschwerdeführer an der Adresse Dstraße in H ab 04.02.2011 mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Aus diesem Grund ist es auch durchaus nachvollziehbar, dass auch die betreffende Garage bereits im Oktober 2010 von den Beschwerdeführern benutzt wurde, zum einen dahingehend, dass Autos darin abgestellt wurden, aber auch diverse Baumaterialien gelagert wurden. Aus alledem ergibt sich, dass die Garage und der Technikraum im Kellergeschoß seit Oktober 2010 von den Beschwerdeführern benutzt wurden. Der anlässlich der Baubewilligung vom 06.08.2010 errichtete Wellnessbereich im Erdgeschoß wurde seit Sommer/Herbst 2011 von den Beschwerdeführern insofern genutzt, als sich dort seit diesem Zeitpunkt die Fitnessgeräte befunden haben. Aus dem Grundbuch und den hg. Ermittlungen ergibt sich, dass das Grundbuchsgesuch mit der TZ 11474/2013 am 10.07.2013 beim Bezirksgericht Graz-Ost eingebracht wurde (vgl. Aktenvermerk vom 31.10.2016). Aus dem Grundbuch und den hg. Ermittlungen ergibt sich, dass das Grundbuchsgesuch mit der TZ 11474 aus 2013, am 10.07.2013 beim Bezirksgericht Graz-Ost eingebracht wurde vergleiche Aktenvermerk vom 31.10.2016). IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art.

130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt.

Artikel 131

, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt.

Art. 131

Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 3, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Art. 131

Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werde: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten

Abs 3.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werde: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten

Absatz 3,

§ 2a

BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 243

BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 279Abs.

1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Prüfungsgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Berufungsbescheides vom 11.03.2015 (gemeint: 11.03.2016), insbesondere ob die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages gegenüber den Beschwerdeführern zu Recht erfolgte.

§ 2

Abs 3 Gesetz vom 28.06.1955 über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 71/1955 idF LGBl. Nr. 81/2005 – im Folgenden Stmk. KanalabgabenG 1955 – entsteht bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile.

Paragraph 2, Absatz 3, Gesetz vom 28.06.1955 über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1955, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2005, – im Folgenden Stmk. KanalabgabenG 1955 – entsteht bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile.

§ 5Abs 1 leg.

cit. ist zur Entrichtung des einmaligen Kanalisationsbeitrages der Eigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der anschlusspflichtigen Baulichkeit verpflichtet.

Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. ist zur Entrichtung des einmaligen Kanalisationsbeitrages der Eigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der anschlusspflichtigen Baulichkeit verpflichtet.

§ 2der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Hausmannstätten vom 22.12.2008 id

F des Gemeinderatsbeschlusses vom 03.12.2008 gelten für die Entstehung des Abgabenanspruches, die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen, die Höhe der Abgabe, die Inanspruchnahme des Abgabepflichtigen sowie die Haftung und die Strafen die Bestimmungen des Kanalabgabengesetzes 1955.

Paragraph 2, der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Hausmannstätten vom 22.12.2008 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 03.12.2008 gelten für die Entstehung des Abgabenanspruches, die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen, die Höhe der Abgabe, die Inanspruchnahme des Abgabepflichtigen sowie die Haftung und die Strafen die Bestimmungen des Kanalabgabengesetzes 1955. Wie sich aus § 2 Abs 3 Stmk. KanalabgabenG 1955 ergibt, entsteht der Anspruch auf Bezahlung eines Kanalisationsbeitrages im Zeitpunkt der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Die mit Bescheid vom 06.08.2010 baubehördlich bewilligte Garage und der Technikraum im Erdgeschoß wurden erstmalig im Oktober 2010 benützt. Der weiters anlässlich der Baubewilligung vom 06.08.2010 errichtete Wellnessbereich im Erdgeschoß wurde erstmalig im September 2011 benützt. Da sohin im Oktober 2010 zumindest Teile der verfahrensgegenständlichen Baulichkeit erstmals benützt wurden, ist mit diesem Zeitpunkt der Abgabenanspruch entstanden.Wie sich aus Paragraph 2, Absatz 3, Stmk. KanalabgabenG 1955 ergibt, entsteht der Anspruch auf Bezahlung eines Kanalisationsbeitrages im Zeitpunkt der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Die mit Bescheid vom 06.08.2010 baubehördlich bewilligte Garage und der Technikraum im Erdgeschoß wurden erstmalig im Oktober 2010 benützt. Der weiters anlässlich der Baubewilligung vom 06.08.2010 errichtete Wellnessbereich im Erdgeschoß wurde erstmalig im September 2011 benützt. Da sohin im Oktober 2010 zumindest Teile der verfahrensgegenständlichen Baulichkeit erstmals benützt wurden, ist mit diesem Zeitpunkt der Abgabenanspruch entstanden. Dieser Abgabenanspruch entsteht unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit und setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter erstmaliger Benützung der Baulichkeit iSd § 2 Abs 3 Stmk. KanalabgabenG 1955 die erstmalige tatsächliche Benützung zu verstehen und kommt es auf die erteilte Benützungsbewilligung nicht unbedingt an (vgl. VwGH vom 18.10.1999, Zl.: 96/17/0419). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter erstmaliger Benützung der Baulichkeit iSd Paragraph 2, Absatz 3, Stmk. KanalabgabenG 1955 die erstmalige tatsächliche Benützung zu verstehen und kommt es auf die erteilte Benützungsbewilligung nicht unbedingt an vergleiche VwGH vom 18.10.1999, Zl.: 96/17/0419). Der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist einerseits aufgrund des im Abgabenverfahren allgemein geltenden Grundsatzes der Zeitbezogenheit der Abgabengesetze wesentlich. Nach diesem Grundsatz ist jene Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches maßgeblich. Im Beschwerdefall ist sohin der Anspruch auf einen Kanalisationsbeitrag frühestens im Oktober 2010 entstanden, weshalb auf die hier vorliegende Abgabensache die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Hausmannstätten vom 22.12.2008 idF Gemeinderatsbeschlusses vom 03.12.2008 bzw. das Stmk. KanalabgabenG 1955 idF LGBl. Nr. 81/2005 anzuwenden sind. Der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist einerseits aufgrund des im Abgabenverfahren allgemein geltenden Grundsatzes der Zeitbezogenheit der Abgabengesetze wesentlich. Nach diesem Grundsatz ist jene Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches maßgeblich. Im Beschwerdefall ist sohin der Anspruch auf einen Kanalisationsbeitrag frühestens im Oktober 2010 entstanden, weshalb auf die hier vorliegende Abgabensache die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Hausmannstätten vom 22.12.2008 in der Fassung Gemeinderatsbeschlusses vom 03.12.2008 bzw. das Stmk. KanalabgabenG 1955 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2005, anzuwenden sind. Im Zeitpunkt der Entstehung des verfahrensgegenständlichen Abgabenanspruches, sohin im Oktober 2010 waren die Beschwerdeführer jedoch (noch) nicht grundbücherliche Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes. Zur Eigentumsübertragung ist auszuführen, dass

§ 431

ABGB der Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen durch Eintragung ins Grundbuch erfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH bzw. des VwGH geht das Eigentum an einer veräußerten Liegenschaft grundsätzlich schon im Zeitpunkt des Einlangens des (vom Grundbuchgericht erst später bewilligten und vollzogenen) Grundbuchgesuches auf den Erwerber über (vgl. VwGH vom 27.10.1998, Zl.: 96/05/0280). Demzufolge erfolgte im Beschwerdeverfahren der Eigentumsübergang mit Einlangen des Grundbuchgesuches beim Bezirksgericht Graz-Ost zu TZ 11474/2013, das war der 10.07.2013. Da die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erstmaligen Benützung, sohin im Oktober 2010 (noch) nicht Eigentümer iSd § 5 Abs 1 Stmk. KanalabgabenG 1955 waren, erfolgte die Vorschreibung des in Beschwerde gezogenen Kanalisationsbeitrages gegenüber den Beschwerdeführern zu Unrecht. Zur Eigentumsübertragung ist auszuführen, dass

Paragraph 431, ABGB der Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen durch Eintragung ins Grundbuch erfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH bzw. des VwGH geht das Eigentum an einer veräußerten Liegenschaft grundsätzlich schon im Zeitpunkt des Einlangens des (vom Grundbuchgericht erst später bewilligten und vollzogenen) Grundbuchgesuches auf den Erwerber über vergleiche VwGH vom 27.10.1998, Zl.: 96/05/0280). Demzufolge erfolgte im Beschwerdeverfahren der Eigentumsübergang mit Einlangen des Grundbuchgesuches beim Bezirksgericht Graz-Ost zu TZ 11474 aus 2013,, das war der 10.07.2013. Da die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erstmaligen Benützung, sohin im Oktober 2010 (noch) nicht Eigentümer iSd Paragraph 5, Absatz eins, Stmk. KanalabgabenG 1955 waren, erfolgte die Vorschreibung des in Beschwerde gezogenen Kanalisationsbeitrages gegenüber den Beschwerdeführern zu Unrecht. Damit hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.03.2016 mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn sie den erstinstanzlichen Bescheid vom 14.10.2015 bestätigt und die Berufung vom 14.10.2015 abweist. Der angefochtene Bescheid war daher, wie im Spruch ersichtlich, abzuändern. Zu der von der Beschwerdeführerin entrichteten Eingabegebühr in der Höhe von € 30,00 wird angemerkt, dass

TP 6 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idF BGBl I Nr. 163/2015 Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen nicht der Eingabengebühr unterliegen. Wie aus dem der Beschwerde beigelegten Überweisungsauftrag ersichtlich ist, wurde der Betrag auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel überwiesen. Ein diesbezüglicher Rückzahlungsantrag wäre beim hiefür zuständigen Finanzamt zu stellen.Zu der von der Beschwerdeführerin entrichteten Eingabegebühr in der Höhe von € 30,00 wird angemerkt, dass

TP 6 des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Ziffer 4 a,, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen nicht der Eingabengebühr unterliegen. Wie aus dem der Beschwerde beigelegten Überweisungsauftrag ersichtlich ist, wurde der Betrag auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel überwiesen. Ein diesbezüglicher Rückzahlungsantrag wäre beim hiefür zuständigen Finanzamt zu stellen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.61.37.1284.2016

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