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{'item': 'LVwG 52.6-2728/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum14.02.2017 GeschäftszahlLVwG 52.6-2728/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den RichterDr. Michael Herrmann über die Beschwerde des Herrn J Ho, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 31.08.2016, GZ: BHLN-135973/2016-7, denDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter, Dr. Michael Herrmann über die Beschwerde des Herrn J Ho, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 31.08.2016, GZ: BHLN-135973/2016-7, den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz(im Folgenden VwGVG) mangels Parteistellung als unzulässigrömisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (im Folgenden VwGVG) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 31.08.2016, GZ: BHLN-135973/2016-7, wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Leoben als zuständiger Jagdbehörde der Pflichtabschuss für das Jagdgebiet der Jagdgesellschaft H, im Rahmen des Gemeindejagdgebietes von Leoben für die KG L, für das Jagdjahr 2016/2017 um nachfolgend angeführtes Wild, erhöht:Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 31.08.2016, GZ: BHLN-135973/2016-7, wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Leoben als zuständiger Jagdbehörde der Pflichtabschuss für das Jagdgebiet der Jagdgesellschaft H, im Rahmen des Gemeindejagdgebietes von Leoben für die KG L, für das Jagdjahr 2016 aus 2017, um nachfolgend angeführtes Wild, erhöht: ● 1 Altgeiß ● 1 Schmalgeiß ● 1 Kitz, männlich ● 1 Kitz, weiblich ● 1 Bock der Klasse III1 Bock der Klasse römisch drei ● 1 Bock der Klasse II1 Bock der Klasse römisch zwei Als Rechtsgrundlage wurde der § 56 Abs 5 des Steiermärkischen Jagdgesetzes(im Folgenden Stmk. JagdG) genannt. Der Bescheid richtet sich an DI L H als Obmann der Jagdgesellschaft H, Kstraße, L.Als Rechtsgrundlage wurde der Paragraph 56, Absatz 5, des Steiermärkischen Jagdgesetzes, (im Folgenden Stmk. JagdG) genannt. Der Bescheid richtet sich an DI L H als Obmann der Jagdgesellschaft H, Kstraße, L. Entsprechend der Begründung dieses Bescheides hat Herr J Ho am 28.02.2016 als Waldeigentümer im Bereich des sogenannten Häuslbergs in der Stadtgemeinde Leoben bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben gemeldet, dass in seinem Betrieb massive Wildschäden aufgetreten sind. Um diese Situation zu verifizieren, wurde unter Beiziehung des Bezirksjägermeisters und eines Vertreters der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Obersteiermark eine mündliche Verhandlung vor Ort durchgeführt. Aufgrund der dargelegten Wildschäden war die Erfordernis des § 56 Abs 5 Stmk. JagdG gegeben und spruchgemäß zu entscheiden.Entsprechend der Begründung dieses Bescheides hat Herr J Ho am 28.02.2016 als Waldeigentümer im Bereich des sogenannten Häuslbergs in der Stadtgemeinde Leoben bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben gemeldet, dass in seinem Betrieb massive Wildschäden aufgetreten sind. Um diese Situation zu verifizieren, wurde unter Beiziehung des Bezirksjägermeisters und eines Vertreters der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Obersteiermark eine mündliche Verhandlung vor Ort durchgeführt. Aufgrund der dargelegten Wildschäden war die Erfordernis des Paragraph 56, Absatz 5, Stmk. JagdG gegeben und spruchgemäß zu entscheiden. Entsprechend der Zustellverfügung obigen Bescheides wurde der Bescheid unter anderem Herrn J Ho, P, mit Zustellnachweis (RSb) übermittelt. Laut Zustellnachweis wurde der Bescheid Herrn J Ho am 02.09.2016 persönlich zugestellt. In weiterer Folge langte bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben ein Schreiben des Herrn J Ho, gesendet mittels E-Mail vom 28.09.2016, ein. Als Betreff schien hiebei „Berufung zu GZ: BHLN-135973/2016-7“ auf. Herr J Ho berief gegen obigen Bescheid, da es für ihn nicht nachvollziehbar sei, ob diese Abschüsse auf seinem Grundstück realistisch durchgeführt werden können. Aufgrund der hohen Anzahl an erholungssuchenden Menschen und der Tatsache, dass ein ganzjähriges Überangebot an Äsung auf diesem sonnseitig gelegenen Grundstück vorherrsche, beantrage er die Auflassung der direkt umliegenden Wildfütterungsanlagen.Weiters wurde angemerkt, dass wie bei der mündlichen Verhandlung besprochen, die Aussichelungsarbeiten mit 15.09.2016 beendet worden seien und seitensder Jagdgesellschaft mit der Anbringung der Schutzmaßnahmen begonnenwerden könne. Sollten auch diesmal keine Maßnahmen getroffen werden, seiHerr J Ho gezwungen weitere Schritte einzuleiten.In weiterer Folge langte bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben ein Schreiben des Herrn J Ho, gesendet mittels E-Mail vom 28.09.2016, ein. Als Betreff schien hiebei „Berufung zu GZ: BHLN-135973/2016-7“ auf. Herr J Ho berief gegen obigen Bescheid, da es für ihn nicht nachvollziehbar sei, ob diese Abschüsse auf seinem Grundstück realistisch durchgeführt werden können. Aufgrund der hohen Anzahl an erholungssuchenden Menschen und der Tatsache, dass ein ganzjähriges Überangebot an Äsung auf diesem sonnseitig gelegenen Grundstück vorherrsche, beantrage er die Auflassung der direkt umliegenden Wildfütterungsanlagen., Weiters wurde angemerkt, dass wie bei der mündlichen Verhandlung besprochen, die Aussichelungsarbeiten mit 15.09.2016 beendet worden seien und seitens, der Jagdgesellschaft mit der Anbringung der Schutzmaßnahmen begonnen, werden könne. Sollten auch diesmal keine Maßnahmen getroffen werden, sei, Herr J Ho gezwungen weitere Schritte einzuleiten. Das Schreiben des Herrn J Ho wurde von der belangten Behörde als Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 31.08.2016, GZ: BHLN-135973/2016-7, gewertet und gemeinsam mit dem Behördenakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Schreiben vom 04.10.2016 vorgelegt. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass alle Feststellungen aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des Aktes der belangten Behörde in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden konnten. Rechtliche Beurteilung: § 56 Abs 5 Stmk. JagdG bestimmt:Paragraph 56, Absatz 5, Stmk. JagdG bestimmt: Wildabschussplan Nimmt die Behörde wahr, dass die im öffentlichen Interesse liegende Schutz-, Wohlfahrts- oder Lebensraumfunktion des Waldes gefährdet ist oder Bestandesschädigungen eingetreten sind oder einzutreten drohen, ist der Pflichtabschuss in den in Betracht kommenden Jagdgebieten unverzüglich zu erhöhen. § 61 Abs 1 Stmk. JagdG bestimmt:Paragraph 61, Absatz eins, Stmk. JagdG bestimmt: Verminderung des Wildstandes Wenn sich in einem Jagdrevier, in mehreren Jagdrevieren oder in Teilen von Jagdrevieren die Verminderung einer Wildgattung zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig erweist, hat die Behörde über Antrag der Gemeinde, der Eingeforsteten, der/des Jagdausübungsberechtigten oder der Geschädigten, im Falle von Meldungen über flächenhafte Gefährdung des Bewuchses gemäß § 16 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, auch amtswegig, nach Anhören der Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft und die Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters, zusätzlich zum nach § 56 festgesetzten Abschuss, die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßige festzusetzende Verminderung anzuordnen, welche vom/von den Jagdausübungsberechtigten auch während der Schonzeit, jedoch unter Einhaltung der Schonvorschriften für innehabende und führende weibliche Stücke, durch-zuführen ist. Über derartige Anträge ist ohne unnötigen Aufschub, jedoch spätestens binnen vier Wochen, zu entscheiden. Die Bezirksjägermeisterinnen / Die Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen / Hegemeister haben die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßige festgesetzte Verminderung des Wildstands zu kontrollieren. Zur Wahrung dieser Aufgaben ist die Bezirksjägermeisterin / der Bezirksjägermeister berechtigt, den Jagdausübungsberechtigten, auch stich-probenartig, die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen. Wahrgenommene Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.Wenn sich in einem Jagdrevier, in mehreren Jagdrevieren oder in Teilen von Jagdrevieren die Verminderung einer Wildgattung zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig erweist, hat die Behörde über Antrag der Gemeinde, der Eingeforsteten, der/des Jagdausübungsberechtigten oder der Geschädigten, im Falle von Meldungen über flächenhafte Gefährdung des Bewuchses gemäß Paragraph 16, Absatz 5, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, auch amtswegig, nach Anhören der Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft und die Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters, zusätzlich zum nach Paragraph 56, festgesetzten Abschuss, die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßige festzusetzende Verminderung anzuordnen, welche vom/von den Jagdausübungsberechtigten auch während der Schonzeit, jedoch unter Einhaltung der Schonvorschriften für innehabende und führende weibliche Stücke, durch-zuführen ist. Über derartige Anträge ist ohne unnötigen Aufschub, jedoch spätestens binnen vier Wochen, zu entscheiden. Die Bezirksjägermeisterinnen / Die Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen / Hegemeister haben die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßige festgesetzte Verminderung des Wildstands zu kontrollieren. Zur Wahrung dieser Aufgaben ist die Bezirksjägermeisterin / der Bezirksjägermeister berechtigt, den Jagdausübungsberechtigten, auch stich-probenartig, die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen. Wahrgenommene Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Entsprechend des Ermittlungsergebnisses wurde seitens der Bezirkshaupt-mannschaft Leoben als zuständiger Jagdbehörde mit Bescheid vom 31.08.2016, GZ: BHLN-135973/2016-7, der Pflichtabschluss für das Jagdgebiet der Jagdge-sellschaft H, im Rahmen des Gemeindejagdgebietes Leoben für die KG L, für das Jagdjahr 2016/2017 gemäß § 56 Abs 5 Stmk. JagdG um nachfolgend angeführtes Wild, erhöht: 1 Altgeiß, 1 Schmalgeiß, 1 Kitz (männlich), 1 Kitz (weiblich), 1 Bock der Klasse III und 1 Bock der Klasse II.Entsprechend des Ermittlungsergebnisses wurde seitens der Bezirkshaupt-mannschaft Leoben als zuständiger Jagdbehörde mit Bescheid vom 31.08.2016, GZ: BHLN-135973/2016-7, der Pflichtabschluss für das Jagdgebiet der Jagdge-sellschaft H, im Rahmen des Gemeindejagdgebietes Leoben für die KG L, für das Jagdjahr 2016 aus 2017, gemäß Paragraph 56, Absatz 5, Stmk. JagdG um nachfolgend angeführtes Wild, erhöht: 1 Altgeiß, 1 Schmalgeiß, 1 Kitz (männlich), 1 Kitz (weiblich), 1 Bock der Klasse römisch drei und 1 Bock der Klasse römisch zwei. Die belangte Behörde ist bei dieser Entscheidung davon ausgegangen, dass aufgrund der dargelegten Wildschäden die Erfordernis des § 56 Abs 5 Stmk. JagdG gegeben war.Die belangte Behörde ist bei dieser Entscheidung davon ausgegangen, dass aufgrund der dargelegten Wildschäden die Erfordernis des Paragraph 56, Absatz 5, Stmk. JagdG gegeben war. Entsprechend der zitierten Bestimmungen des § 56 Abs 5 Stmk. JagdG beschränkt sich das Einschreiten der Behörde nicht nur auf bloße Bestandesschädigungen, sondern ist vor allem erforderlich, wenn die im öffentlichen Interesse liegende Schutz-, Wohlfahrts- oder Lebensraumfunktion des Waldes gefährdet ist. Neben der Notwendigkeit des Schutzes vor Elementargefahren ist die Wohlfahrtsfunktion, damit der positive Einfluss des Waldes (Hintanhaltung von negativen Auswirkungen des Klimawandels) und auf den Wasserhaushalt, sowie die für den Lebensraum Wald standörtlich erforderliche Biodiversität sicherzustellen.Entsprechend der zitierten Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz 5, Stmk. JagdG beschränkt sich das Einschreiten der Behörde nicht nur auf bloße Bestandesschädigungen, sondern ist vor allem erforderlich, wenn die im öffentlichen Interesse liegende Schutz-, Wohlfahrts- oder Lebensraumfunktion des Waldes gefährdet ist. Neben der Notwendigkeit des Schutzes vor Elementargefahren ist die Wohlfahrtsfunktion, damit der positive Einfluss des Waldes (Hintanhaltung von negativen Auswirkungen des Klimawandels) und auf den Wasserhaushalt, sowie die für den Lebensraum Wald standörtlich erforderliche Biodiversität sicherzustellen. Bei Ihrer Entscheidung gemäß § 56 Abs 5 Stmk. JagdG hat die belangte Behörde im öffentlichen Interesse entschieden. Aus § 56 Abs 5 Stmk. JagdG ergibt sich kein Hinweis darauf, dass neben dem Jagdausübungsberechtigten, für dessen Jagdgebiet der Pflichtabschuss erhöht wurde, auch dem Waldeigentümer, in dessen Bereich Waldschäden aufgetreten sind, Parteistellung zukommen würde (vgl. sinngemäß VwGH 24.09.2014, Zl. 2013/03/0003).Bei Ihrer Entscheidung gemäß Paragraph 56, Absatz 5, Stmk. JagdG hat die belangte Behörde im öffentlichen Interesse entschieden. Aus Paragraph 56, Absatz 5, Stmk. JagdG ergibt sich kein Hinweis darauf, dass neben dem Jagdausübungsberechtigten, für dessen Jagdgebiet der Pflichtabschuss erhöht wurde, auch dem Waldeigentümer, in dessen Bereich Waldschäden aufgetreten sind, Parteistellung zukommen würde vergleiche sinngemäß VwGH 24.09.2014, Zl. 2013/03/0003). Der Beschwerdeführer hat somit trotz fehlender Parteistellung ein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhoben und vermag auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche Bescheid übermittelt wurde, eine Partei-stellung nicht zu begründen. So macht selbst die Zustellung eines Bescheides an eine Person, diese nämlich nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl. z.B. VwGH vom 16.11.2011, 2011/17/0189). Wie bereits ausgeführt hat ein Waldeigentümer in einem Verfahren wegen Erhöhung des Pflichtabschusses keine Parteistellung.Der Beschwerdeführer hat somit trotz fehlender Parteistellung ein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhoben und vermag auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche Bescheid übermittelt wurde, eine Partei-stellung nicht zu begründen. So macht selbst die Zustellung eines Bescheides an eine Person, diese nämlich nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind vergleiche z.B. VwGH vom 16.11.2011, 2011/17/0189). Wie bereits ausgeführt hat ein Waldeigentümer in einem Verfahren wegen Erhöhung des Pflichtabschusses keine Parteistellung. Jedoch kann der Geschädigte einen Antrag auf eine behördliche Anordnung auf Verminderung des Wildstandes nach § 61 Abs 1 Stmk. JagdG stellen.Jedoch kann der Geschädigte einen Antrag auf eine behördliche Anordnung auf Verminderung des Wildstandes nach Paragraph 61, Absatz eins, Stmk. JagdG stellen. Der Antrag auf Auflassung der direkt umliegenden Wildfütterungsanlagen richtet sich an die belangte Behörde und ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark. Die Durchführung einer öffentlich, mündlichen Verhandlung konnte entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, dass die in Rede stehende Beschwerde zurückzuweisen ist. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Ver-waltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Ver-waltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Ver-waltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Ver-waltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.52.6.2728.2016

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