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{'item': 'LVwG 30.3-2550/2016'}

Obsah (7)§ 52§ 25a§ 4§ 64§ 3c§ 3d§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlLVwG 30.3-2550/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,00 zu leisten.B.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,00 zu leisten. C. Gegen das Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision unzulässig.C. Gegen das Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.

  1. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, er habe am
  2. Juli 2014, um 21.30 Uhr, in H, Industriepark H, Gebäude der Firma L, als Halter eines Hundes (Rufname T), „diesen nicht so beaufsichtigt oder verwahrt, dass dritte Personen nicht gefährdet und unzumutbar belästigt wurden, da dieser Hund zur angeführten Zeit am angeführten Ort M D, welcher als Schweißer bei der Firma L beschäftigt ist, verfolgte, stellte und verbellte und D T in den linken Oberschenkel gebissen hat“ und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 3 Z 1 iVm § 3b Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr. 24/2005 in der gegenständlichen Fassung (StLSG) begangen. Hiefür wurde

§ 4Abs 3 i

Vm Abs 4 leg. cit eine Geldstrafe von € 200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 34 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und

§ 64Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) als Kosten des Verfahrens ein Betrag von € 20,00 vorgeschrieben.römisch eins.

  1. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, er habe am
  2. Juli 2014, um 21.30 Uhr, in H, Industriepark H, Gebäude der Firma L, als Halter eines Hundes (Rufname T), „diesen nicht so beaufsichtigt oder verwahrt, dass dritte Personen nicht gefährdet und unzumutbar belästigt wurden, da dieser Hund zur angeführten Zeit am angeführten Ort M D, welcher als Schweißer bei der Firma L beschäftigt ist, verfolgte, stellte und verbellte und D T in den linken Oberschenkel gebissen hat“ und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3 b, Absatz eins, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2005, in der gegenständlichen Fassung (StLSG) begangen. Hiefür wurde

Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, leg. cit eine Geldstrafe von € 200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 34 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als Kosten des Verfahrens ein Betrag von € 20,00 vorgeschrieben. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer den Hund deshalb nicht richtig verwahrt habe, da bei einem Polizeidiensthund eine „gewisse Grundschärfe“ antrainiert sei und daher der Halter von vornherein in jeder Situation den Hund so zu beherrschen habe, dass er keine unzumutbare Belästigung darstelle. Das Verfolgen, Verbellen und Stellen einer sich auf einem Firmengelände befindlichen Person, die dem Hund hiefür keinen Anlass gegeben habe, stelle eine unzumutbare Belästigung und Gefährdung der Person dar.

  1. In der Beschwerde wird im Wesentlichen angeführt, dass sich der Beschuldigte rechtskonform verhalten habe, da er den Hund mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versah. Es sei vom Gesetzgeber nicht angeordnet, dass Hunde sowohl mit Maulkorb als auch Leine zu führen wären. Zudem wurde auf § 3b Abs 6 StLSG verwiesen, wobei Maulkorb oder Leinenzwang nicht für Hunde gelte, die zu speziellen Zwecken gehalten werden. Dies sei bei Diensthunde der Exekutive der Fall. Die belangte Behörde übersehe, dass § 3b Abs 3 StLSG die lex specialis zu § 3b Abs 1 leg. cit sei. Da dem Beschwerdeführer kein Verschulden treffe, wurde der Antrag gestellt der Beschwerde Folge zu geben und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Strafverfahren ersatzlos einzustellen.
  2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen angeführt, dass sich der Beschuldigte rechtskonform verhalten habe, da er den Hund mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versah. Es sei vom Gesetzgeber nicht angeordnet, dass Hunde sowohl mit Maulkorb als auch Leine zu führen wären. Zudem wurde auf Paragraph 3 b, Absatz 6, StLSG verwiesen, wobei Maulkorb oder Leinenzwang nicht für Hunde gelte, die zu speziellen Zwecken gehalten werden. Dies sei bei Diensthunde der Exekutive der Fall. Die belangte Behörde übersehe, dass Paragraph 3 b, Absatz 3, StLSG die lex specialis zu Paragraph 3 b, Absatz eins, leg. cit sei. Da dem Beschwerdeführer kein Verschulden treffe, wurde der Antrag gestellt der Beschwerde Folge zu geben und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Strafverfahren ersatzlos einzustellen. II.
  3. Sachverhalt:römisch zwei.
  4. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Diensthundeführer bei der Polizeidiensthundeeinheit W. Am
  5. Juli 2014, um ca. 21.30 Uhr, war der Beschwerdeführer mit zwei Hunden, nämlich einem Belgischen Schäferrüden namens „T“ und einem Deutschen Schäferrüden mit dem Namen „C“ im Bereich Industriepark H unterwegs. Beide Hunde hatten einen Maulkorb und waren nicht angeleint. Der Beschwerdeführer befand sich nicht im Dienst. Als der Beschwerdeführer sich im Eingangsbereich der Firma L befand, lief der Hund „T“ in Richtung geöffneter Firmenhalle, wo er auf M D, der bei der Firma L als Schweißer arbeitete, zulief. M D nahm den Hund wahr und ging rasch ins Innere der Firmenhalle. Als er sich in der Firmenhalle befand, drehte er sich um und war der Hund vor ihm und bellte ihn an. Des Weiteren berührte der Hund mit den Pfoten M D bis zur Bauchhöhe. M D nahm ein ca. 80 cm langes Eisenrohr und stieß damit gegen den Hund, wobei der Maulkorb des Hundes heruntergezogen wurde. Zwischenzeitig kam der Beschwerdeführer in die Halle und ließ den Hund am Boden ablegen. Während des Gespräches zwischen dem Beschwerdeführer und M D sprang der am Boden liegende Hund plötzlich wieder auf und lief zu D T, der ebenfalls bei der Firma L arbeitete und sich in der Halle aufhielt. D T wurde von dem Hund in den linken Oberschenkel gebissen. Nach dem Vorfall begab sich D T in das Krankenhaus M. Die Verletzung des D T lag unter 14 Tagen.
  6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere den Einvernahmen des Beschwerdeführers und D T sowie M D am
  7. und
  8. Juli 2014 bei der Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeiinspektion M und dem Ergebnis der Verhandlung am
  9. Februar
  10. Der Sachverhalt wird von allen drei Beteiligten im Wesentlichen gleich geschildert. Die Einholung eines beantragten Amtssachverständigengutachtens, Fachgebiet Diensthundeausbildung der Polizei, war zur Feststellung des Sachverhaltes als auch der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse nicht notwendig. III.
  11. Rechtliche Beurteilung:römisch drei.
  12. Rechtliche Beurteilung: § 3b Abs 1, Abs 3 und Abs 6 StLSG lautet:Paragraph 3 b, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 6, StLSG lautet: Halten von Tieren

(1)Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren haben diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. …
(3)Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. …
(6)Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie- und Hütehunde sowie Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde. … § 4 Abs 3 StLSG lautet:Paragraph 4, Absatz 3, StLSG lautet: Strafbestimmungen
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht auch, wer
  1. Tiere entgegen den Bestimmungen des § 3b beaufsichtigt oder verwahrt;
  2. Tiere entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3 b, beaufsichtigt oder verwahrt;
  3. gefährliche Tiere ohne eine Bewilligung

§ 3cAbs1 hält;2.

gefährliche Tiere ohne eine Bewilligung

Paragraph 3 c, Abs1 hält; 3. die in Bewilligungen

§ 3cgetroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;3.

die in Bewilligungen

Paragraph 3 c, getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; 4. die Organe der Behörde am Zutritt zu Liegenschaften und Räumen

§ 3dAbs 3 hindert.4.

die Organe der Behörde am Zutritt zu Liegenschaften und Räumen

Paragraph 3 d, Absatz 3, hindert. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich – wenn auch in fahrlässiger Weise – als Halter des Hundes „T“ es unterlassen, den Hund so zu beaufsichtigen, dass dritte Personen nicht gefährdet bzw. unzumutbar belästigt werden. Durch die mangelnde Beaufsichtigung des Beschwerdeführers hat der Hund „T“ M D angebellt und mit seinen Pfoten M D in Bauchhöhe berührt und damit eine Person unzumutbar belästigt. Des Weiteren hat der Hund „T“ D T in den linken Oberschenkel gebissen und dadurch eine Person gefährdet. Die Verhaltensweisen können auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass der § 3b Abs 3 StLSG die lex specialis zu § 3b Abs 1 leg. cit sei, so kann das Gericht dieser Auffassung nicht zustimmen. Der § 3b Abs 3 StLSG richtet sich an Hundehalter, die ohne Leine oder einem Maulkorb mit dem Tier unterwegs sind, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass mit einer derartigen Hundeführung keine „jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist“. Wenn jedoch der Hund mit Maulkorb oder mit Leine geführt wird, tritt die Strafbarkeit erst mit Herbeiführung eines Erfolges, nämlich „dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden“ ein und stellt dies eine Übertretung des § 3b Abs 1 StLSG dar. Im konkreten Fall hatte der Hund „T“ einen Maulkorb und hat die belangte Behörde zu Recht den § 3b Abs 1 iVm § 4 Abs 3 StLSG als die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG) angewandt. Zudem ist der § 3b Abs 1 StLSG überall gültig, der § 3b Abs 3 leg. cit ist auf „öffentlich zugängliche Orte“ eingeschränkt. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass der Paragraph 3 b, Absatz 3, StLSG die lex specialis zu Paragraph 3 b, Absatz eins, leg. cit sei, so kann das Gericht dieser Auffassung nicht zustimmen. Der Paragraph 3 b, Absatz 3, StLSG richtet sich an Hundehalter, die ohne Leine oder einem Maulkorb mit dem Tier unterwegs sind, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass mit einer derartigen Hundeführung keine „jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist“. Wenn jedoch der Hund mit Maulkorb oder mit Leine geführt wird, tritt die Strafbarkeit erst mit Herbeiführung eines Erfolges, nämlich „dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden“ ein und stellt dies eine Übertretung des Paragraph 3 b, Absatz eins, StLSG dar. Im konkreten Fall hatte der Hund „T“ einen Maulkorb und hat die belangte Behörde zu Recht den Paragraph 3 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, StLSG als die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) angewandt. Zudem ist der Paragraph 3 b, Absatz eins, StLSG überall gültig, der , Paragraph 3 b, Absatz 3, leg. cit ist auf „öffentlich zugängliche Orte“ eingeschränkt. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, dass aufgrund des § 3b Abs 6 StLSG der Maulkorb oder Leinenzwang nicht für Hunde gelte, die als Diensthunde der Exekutive gehalten werden, geht ebenfalls ins Leere, da laut ständiger Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes dies nur bei Ausübung des Dienstes mit dem Hund zutrifft. Der § 3b Abs 6 StLSG bestimmt zwar, dass ein Diensthund der Exekutive als Haltung für einen „speziellen Zweck“ anzusehen ist, jedoch wird auch verlangt, dass eine Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der „bestimmungsgemäßen Verwendung“ entgegensteht. Es gibt keinen Grund, warum bei einem privaten Spaziergang mit dem Hund von einer Leinen- bzw. Maulkorbpflicht abgesehen werden soll, da hier keine Verwendung im Polizeibereich vorliegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass in der Dienstausübung Situationen gegeben sind, bei der der Diensthund von der Leine zu lassen ist, steht dem nicht entgegen und kann auch mit dem Hund auf einem hiefür vorgesehenen Gelände trainiert werden. Keinesfalls eignet sich hiefür ein öffentlicher Ort, umso mehr bei „scharf“ abgerichteten Hunden ein Schlüsselerlebnis (in concreto eine weglaufende Person) eine Reaktion auslöst, die andere Personen gefährdet. Diensthunde sind zwar keine Dienstwaffen im Sinne des § 3 Waffengebrauchsgesetz (WaffGG), jedoch wird ihr Einsatz gegenüber Menschen dem Dienstwaffengebrauch gleich gestellt. Wenn also mit einem Diensthund der Exekutive ein privater Ausgang durchgeführt wird, so trägt der Halter bzw. Verwahrer des Diensthundes die Verantwortung, dass keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung eines nicht angeleinten Diensthundes vorkommt. Es besteht zwar für derartig abgerichtete Hunde keine Maulkorb- und Leinenpflicht, jedoch sollte sich ein verantwortungsbewusster Hundeführer bewusst sein, dass „auch bei einer innigen Bindung zwischen Diensthundeführer und Diensthund und bester Ausbildung eigendynamische Situationen entstehen können, die eine Eigenreaktion des Hundes auslösen“ (Ausführungen des Beschwerdeführers). Würde man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgen, so wäre bei einem abgerichteten bzw. noch auszubildenden Polizeihund, der nur mit Maulkorb und ohne Leine auf öffentlichen Plätzen geführt wird, jederzeit die Gefahr, dass der Hund durch ein „Schlüsselerlebnis“ Personen belästigt bzw. gefährdet. Dieser Umstand kann wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen sein. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, dass aufgrund des Paragraph 3 b, Absatz 6, StLSG der Maulkorb oder Leinenzwang nicht für Hunde gelte, die als Diensthunde der Exekutive gehalten werden, geht ebenfalls ins Leere, da laut ständiger Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes dies nur bei Ausübung des Dienstes mit dem Hund zutrifft. Der Paragraph 3 b, Absatz 6, StLSG bestimmt zwar, dass ein Diensthund der Exekutive als Haltung für einen „speziellen Zweck“ anzusehen ist, jedoch wird auch verlangt, dass eine Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der „bestimmungsgemäßen Verwendung“ entgegensteht. Es gibt keinen Grund, warum bei einem privaten Spaziergang mit dem Hund von einer Leinen- bzw. Maulkorbpflicht abgesehen werden soll, da hier keine Verwendung im Polizeibereich vorliegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass in der Dienstausübung Situationen gegeben sind, bei der der Diensthund von der Leine zu lassen ist, steht dem nicht entgegen und kann auch mit dem Hund auf einem hiefür vorgesehenen Gelände trainiert werden. Keinesfalls eignet sich hiefür ein öffentlicher Ort, umso mehr bei „scharf“ abgerichteten Hunden ein Schlüsselerlebnis (in concreto eine weglaufende Person) eine Reaktion auslöst, die andere Personen gefährdet. Diensthunde sind zwar keine Dienstwaffen im Sinne des Paragraph 3, Waffengebrauchsgesetz (WaffGG), jedoch wird ihr Einsatz gegenüber Menschen dem Dienstwaffengebrauch gleich gestellt. Wenn also mit einem Diensthund der Exekutive ein privater Ausgang durchgeführt wird, so trägt der Halter bzw. Verwahrer des Diensthundes die Verantwortung, dass keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung eines nicht angeleinten Diensthundes vorkommt. Es besteht zwar für derartig abgerichtete Hunde keine Maulkorb- und Leinenpflicht, jedoch sollte sich ein verantwortungsbewusster Hundeführer bewusst sein, dass „auch bei einer innigen Bindung zwischen Diensthundeführer und Diensthund und bester Ausbildung eigendynamische Situationen entstehen können, die eine Eigenreaktion des Hundes auslösen“ (Ausführungen des Beschwerdeführers). Würde man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgen, so wäre bei einem abgerichteten bzw. noch auszubildenden Polizeihund, der nur mit Maulkorb und ohne Leine auf öffentlichen Plätzen geführt wird, jederzeit die Gefahr, dass der Hund durch ein „Schlüsselerlebnis“ Personen belästigt bzw. gefährdet. Dieser Umstand kann wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen sein. Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Durch die mangelnde Beaufsichtigung des Hundes hat es der Beschwerdeführer in fahrlässiger Weise zu verantworten, dass durch das Verhalten des Hundes zum einen eine Person unzumutbar belästigt wurde (anbellen und anspringen) und zum anderen eine Person gefährdet wurde (Hundebiss). Als Halter eines Diensthundes der Exekutive war sich der Beschwerdeführer zumindest fahrlässig bewusst, dass aufgrund von Handlungsabläufen unkontrollierte Eigenreaktionen des Hundes ausgelöst werden, bei denen die Beherrschung durch den Hundehalter nicht mehr gegeben ist.

§ 19Abs 2 VSt

G war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Die verhängte Strafe ist auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (monatliches Einkommen € 1.500,00 geschätzt, Sorgepflicht für drei Kinder, vermögenslos) angepasst. Als mildernd – wie bereits die Verwaltungsbehörde – wurde die bisherige Unbescholtenheit und die lange Verfahrensdauer gewertet. Die verhängte Strafe ist jedoch in Anblick des Unrechtsgehaltes der Tat als angemessen anzusehen. Dem Antrag, das Strafverfahren ersatzlos einzustellen, konnte daher aus ob genannten Gründen keine Folge gegeben werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.3.2550.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.