GVG) werden die Beschwerden als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sacherhalt Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Bruck an der Mur vom 10.04.2001, GZ: 1247-2001 PA/Sch, wurde die Baubewilligung für die Errichtung einer darin näher umschriebenen Wohnanlage auf Grundstücken Nr. X, X, X, Baufläche X, erteilt. Laut dem mit Vidierungsvermerk versehenen, einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichplan von Architekt DI H W, Ziviltechniker Gesellschaft mbH vom 04.12.2000 in der geänderten und ergänzten Fassung vom 28.02.2001, Plannr. 0001190A, gilt die darin enthaltene mit der Bezeichnung TRVB versehene Fläche samt befestigten Platz als mitgenehmigt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Bruck an der Mur vom 10.04.2001, , GZ: 1247-2001 PA/Sch, wurde die Baubewilligung für die Errichtung einer darin näher umschriebenen Wohnanlage auf Grundstücken Nr. römisch zehn, römisch zehn, römisch zehn, Baufläche römisch zehn, erteilt. Laut dem mit Vidierungsvermerk versehenen, einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichplan von Architekt DI H W, Ziviltechniker Gesellschaft mbH vom 04.12.2000 in der geänderten und ergänzten Fassung vom 28.02.2001, Plannr. 0001190A, gilt die darin enthaltene mit der Bezeichnung TRVB versehene Fläche samt befestigten Platz als mitgenehmigt. Aufgrund vermehrter Hinweise, dass auf der für die als Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge bzw. Aufstellplatz für die Feuerwehr vorgesehene Fläche (befestigter Platz) geparkt würde, hat die Stadt Bruck an der Mur mit Verständigung vom 09.06.2016 die Eigentümer – so auch die nunmehrigen Beschwerdeführer – davon verständigt, dass am 28.06.2016 eine Feuerbeschau
den Bestimmungen des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes stattfindet. An der feuerpolizeilichen Begehung haben unter anderem ein Vertreter der Feuerwehr Bruck an der Mur sowie ein Vertreter der Landesstelle für Brandverhütung in Steiermark teilgenommen. Der Vertreter der Feuerwehr Bruck an der Mur hat dabei im Rahmen der Feuerbeschau festgestellt, dass den Forderungen der Ö-Norm F2030 nach Beschilderung der Feuerwehrzufahrten und Aufstellplätze nicht entsprochen worden sei und wurde zudem auch vom nichtamtlichen Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung in Steiermark die fehlende Kennzeichnung der Feuerwehraufstellfläche festgestellt, weshalb den Eigentümern der Liegenschaft Grundstück Nr. X, KG B, mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Bruck an der Mur vom 12.07.2016, GZ: FP/02/12.07.2016/ST, unter anderem der feuerpolizeiliche Auftrag erteilt wurde, die Stellfläche laut Planbeilage auf dem genannten Grundstück ständig freizuhalten und die Fläche als Feuerwehraufstellfläche ausreichend zu kennzeichnen. Aufgrund vermehrter Hinweise, dass auf der für die als Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge bzw. Aufstellplatz für die Feuerwehr vorgesehene Fläche (befestigter Platz) geparkt würde, hat die Stadt Bruck an der Mur mit Verständigung vom 09.06.2016 die Eigentümer – so auch die nunmehrigen Beschwerdeführer – davon verständigt, dass am 28.06.2016 eine Feuerbeschau
den Bestimmungen des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes stattfindet. An der feuerpolizeilichen Begehung haben unter anderem ein Vertreter der Feuerwehr Bruck an der Mur sowie ein Vertreter der Landesstelle für Brandverhütung in Steiermark teilgenommen. Der Vertreter der Feuerwehr Bruck an der Mur hat dabei im Rahmen der Feuerbeschau festgestellt, dass den Forderungen der Ö-Norm F2030 nach Beschilderung der Feuerwehrzufahrten und Aufstellplätze nicht entsprochen worden sei und wurde zudem auch vom nichtamtlichen Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung in Steiermark die fehlende Kennzeichnung der Feuerwehraufstellfläche festgestellt, weshalb den Eigentümern der Liegenschaft Grundstück Nr. römisch zehn, KG B, mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Bruck an der Mur vom 12.07.2016, GZ: FP/02/12.07.2016/ST, unter anderem der feuerpolizeiliche Auftrag erteilt wurde, die Stellfläche laut Planbeilage auf dem genannten Grundstück ständig freizuhalten und die Fläche als Feuerwehraufstellfläche ausreichend zu kennzeichnen. Gegen diesen Bescheid haben I B, R D, K K und E und P O durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, Dr. S L, Berufung erhoben, welche mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bruck an der Mur vom 30.09.2016, GZ: IVb/2016/Mag.Po/Lu, abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid haben römisch eins B, R D, K K und E und P O durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, Dr. S L, Berufung erhoben, welche mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bruck an der Mur vom 30.09.2016, , GZ: IVb/2016/Mag.Po/Lu, abgewiesen wurde. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass entgegen des § 16 Abs 1 Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, wonach Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs- und Löscheinsatzes dienen oder bestimmt sind, ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen sind, nicht entsprochen wurde, da die Freifläche auf dem Grundstück Nr. X, KG B, welche für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs- und Löscheinsatzes bestimmt ist, nicht ausreichend gekennzeichnet sei und den Anforderungen der ÖNORM F2030 nicht gerecht werde. Die Feststellung, dass es sich bei der bewussten Fläche um eine solche Freifläche für Einsatzfahrzeuge handle, sei aufgrund des Bescheides, mit welchem die Baubewilligung erteilt worden sei, sowie aufgrund der Stellungnahme der Feuerwehr Bruck an der Mur und der Landesstelle für Brandverhütung in Steiermark getroffen worden. Da der ebenfalls angefochtene Spruchpunkt II des erstinstanzlichen feuerpolizeilichen Mängelbehebungsbescheides aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer nicht Bescheidadressat dieser Maßnahme sein könnten, Folge zu geben war, wurde der Spruch insoweit abgeändert, als Spruchpunkt II entfällt und Spruchpunkt I insoweit konkretisiert wurde, als die Stellfläche, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs- und Löscheinsatzes bestimmt ist unter Verweis auf die in der Planbeilage gekennzeichnete Feuerwehr - Aufstellfläche auf Grundstück Nr. X, KG B, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, ständig freizuhalten und binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides ordnungsgemäß als solche Freihaltefläche zu kennzeichnen sei.Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass entgegen des , Paragraph 16, Absatz eins, Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, wonach Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs- und Löscheinsatzes dienen oder bestimmt sind, ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen sind, nicht entsprochen wurde, da die Freifläche auf dem Grundstück Nr. römisch zehn, KG B, welche für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs- und Löscheinsatzes bestimmt ist, nicht ausreichend gekennzeichnet sei und den Anforderungen der ÖNORM F2030 nicht gerecht werde. Die Feststellung, dass es sich bei der bewussten Fläche um eine solche Freifläche für Einsatzfahrzeuge handle, sei aufgrund des Bescheides, mit welchem die Baubewilligung erteilt worden sei, sowie aufgrund der Stellungnahme der Feuerwehr Bruck an der Mur und der Landesstelle für Brandverhütung in Steiermark getroffen worden. Da der ebenfalls angefochtene Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen feuerpolizeilichen Mängelbehebungsbescheides aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer nicht Bescheidadressat dieser Maßnahme sein könnten, Folge zu geben war, wurde der Spruch insoweit abgeändert, als Spruchpunkt römisch zwei entfällt und Spruchpunkt römisch eins insoweit konkretisiert wurde, als die Stellfläche, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs- und Löscheinsatzes bestimmt ist unter Verweis auf die in der Planbeilage gekennzeichnete Feuerwehr - Aufstellfläche auf Grundstück Nr. römisch zehn, KG B, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, ständig freizuhalten und binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides ordnungsgemäß als solche Freihaltefläche zu kennzeichnen sei. Gegen diesen Bescheid haben Frau I B, Herr R D, Frau K K, Herr E und Frau P O, alle rechtsfreundlich vertreten durch Dr. S L, Rechtsanwalt K-Straße, B, rechtzeitig Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass das Steiermärkische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz nur einen engen Rahmen habe und insbesondere § 18 den Zweck der Feuerbeschau bestimme. Nach Wiedergabe dieser Bestimmung wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Falle die Feuerbeschau nur unverzüglich bei offenkundiger Brandgefahr und offenkundigen Missständen bei baulichen Anlagen durchgeführt hätte werden dürfen. Wenn im bekämpften Bescheid angeführt werde, dass
Abs 4 Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz bei Feststellungen von Mängeln bei der Feuerbeschau entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen seien, so sei jedenfalls der Zweck des § 18 leg cit nicht erfüllt, wenn ausgeführt werde, dass die in Rede stehende Abstellfläche in letzter Zeit öfter als Parkfläche verwendet worden sei. Es werde hier nicht ausgeführt, wer, wann, wo, wie, mit welchem Fahrzeug geparkt habe, ob allenfalls das Beparken die im Hinblick auf die Brandsicherheit erlassenen Auflagen des baubehördlichen Genehmigungsbescheids tangiere, ob allenfalls die außerhalb von Bauten vorhandenen Freiflächen freigehalten würden, sodass für die Benützer ein gefahrloses Verlassen des Gebäudes gewährleistet sei. Wenn man die Größe eines Fahrzeugs in Relation zur Abstellfläche setze, so sei nur ein geringer Teil der Abstellfläche betroffen, sodass gesagt werden könne, dass ein gefahrloses Verlassen des Gebäudes immer gewährleistet sei, selbst wenn ein Fahrzeug geparkt sei. Außerdem stünde ja nicht fest, dass das Fahrzeug auf der gegenständlichen Freifläche geparkt gewesen sei, zumal ja überhaupt keine Feststellungen zum rechtswidrigen Parken der Mieterin mit dem schwarzen Mercedes im bekämpften Bescheid angeführt worden seien. Selbst wenn keine Verpflichtung bestünde, dass Vertreter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung oder Amtssachverständige beizuziehen seien, würden wesentliche Feststellungen fehlen, die für die Anwendbarkeit des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz in der geltenden Fassung sprechen würden. In der bekämpften Entscheidung werde sogar konzediert, dass die Mängel, welche im Rahmen der Feuerbeschau festgestellt worden seien, nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichnet würden. Dieser Umstand habe laut Meinung der erkennenden Behörde keinerlei Auswirkungen auf das Ergebnis dahingehend, dass im Gegenstande tatsächlich Mängel festgestellt worden seien, welche die Brandsicherheit gefährden und weshalb auch vor diesem Hintergrund Maßnahmen aufgetragen worden seien. Die Mängel, die die Brandsicherheit gefährden würden, ergäben sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, in dem festgestellt worden sei, dass die bewusste Stellfläche für Einsatzfahrzeuge nicht über die notwendige Kennzeichnung verfüge. Hier handle es sich um eine Scheinbegründung, die Beweiswürdigung müsse schlüssig und nachvollziehbar und auch die rechtliche Beurteilung – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – stichhaltig und rechtsrichtig sein. All dies würden die Beschwerdeführer im bekämpften Bescheid vermissen. Ausdrücklich wegen Aktenwidrigkeit bekämpft werde die Feststellung, dass die in Rede stehende Stellfläche in den der Baubewilligung vom 10.04.2001 (GZ: 1247-2001 PA/Sch) zu Grunde liegenden Einreichplänen mit der Bezeichnung TRVB versehen und somit als Fläche für Einsatzfahrzeuge bewilligt worden sei. Aktenwidrig sei diese Feststellung deshalb, weil laut Sachverständigengutachten der Landesstelle für Brandverhütung in Steiermark vom 28.06.2016 im bewilligten Einreichplan die Zufahrtstraße mit Wendeplatz als Feuerwehrzufahrt nach TRVB ausgewiesen sei, was bedeute, dass die gesamte Zufahrtsstraße als Feuerwehrzufahrt ausgewiesen sei. In der Stellungnahme der Feuerwehr würden die Zweifel zur Ausweisung auch bestätigt, zumal davon auszugehen sei, dass die strichlierte Linie an der ausgewiesenen Fläche die Mindestkurvenradien für Einsatzfahrzeuge nach TRVB 134 darstellten und daher die befestigte Fläche als Fläche für die Einsatzfahrzeuge anzusehen sei. Die Beschwerdeführer bekämpften auch deshalb den Kennzeichnungsauftrag, weil selbst bei gehöriger Kennzeichnung keinesfalls sichergestellt sei, dass nicht andere Wohnungseigentümer und Mieter berechtigt ihre Fahrzeuge in der Wohnstraße abstellen würden. Ein Wohnungseigentümer bzw. Mieter könne sich auf einen Behindertenausweis
VO berufen und erklären, dass er sein Fahrzeug im Bereich der Wohnstraße berechtigt abgestellt habe. Die gekennzeichnete Freifläche würde ihn nicht tangieren. Auch könne die Polizei trotz Kennzeichnung der Freifläche den möglichen Schädiger nicht wegen Übertretung der StVO anzeigen. Zum Zeitpunkt der Erlassung der baubehördlichen Genehmigungsbescheide sei die ÖNORM F2030 noch gar nicht in Kraft gewesen und hätte umso mehr die Verpflichtung bestanden, im Sinne des § 18 Steiermärkisches Feuerpolizeigesetz vorzugehen, um den Zweck der Feuerbeschau auch zu erfüllen. Es handle sich um eine öffentlich rechtliche Vorschrift, deren Bestimmungen nicht umgangen werden könnten. Gerade das aber sei der Fall, wenn ausgeführt werde, dass die in Rede stehende Abstellfläche in letzter Zeit öfter als Parkfläche verwendet würde. Gefordert wurde, anlässlich von Strafanzeigen des Vertreters der Beschwerdeführer an die Stadtpolizei Bruck an der Mur den Behördenakt der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag anzufordern, um feststellen zu können, ob die Wohnstraße ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Dies sei nämlich präjudiziell. Sollte die Wohnstraße nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sein, so bestünde auch durchaus die Möglichkeit, dass die Stadtgemeinde Bruck an der Mur ein Parkverbot verhänge. Dann bestünde für alle Wohnungseigentümer und Mieter die Möglichkeit, Fahrzeuge kurzfristig abzustellen, um Fahrzeuge be- und entladen zu können. Damit wäre das Parkproblem mit der Mieterin behoben und für alle Wohnungseigentümer und Mieter klar, dass in der Bgasse Fahrzeuge nur zur Verrichtung von Ladetätigkeiten für die Dauer von 10 Minuten abgestellt werden könnten. Die Polizei hätte die Möglichkeit, bei Nichtbefolgung dieses Parkverbotes entsprechende Anzeigen zu erstatten. Im Wesentlichen solle ja nur das Dauerparken von Mietern, Wohnungseigentümern oder sonstigen Berechtigten verhindert werden. Mit Hilfe der Anwendung des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz gelinge dies zweifellos nicht, da der Zweck des § 18 leg cit nicht erfüllt sei, zumal keinerlei Feststellungen im Sinne des § 18 Abs 2 leg cit seitens der belangten Behörde getroffen worden und auch in den nunmehr bekämpften Bescheid keinen Eingang gefunden hätten, weshalb der Bescheid daher ersatzlos zu beheben sei. Hilfsweise werde noch vorgebracht, dass die Behörde nicht rechtskonform im Sinne des § 20 Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz vorgegangen sei. Selbst wenn sämtliche Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte rechtzeitig von der Feuerbeschau verständigt worden wären, was ausdrücklich bestritten werde, so hätte die belangte Behörde nachzuweisen, dass bei der gegenständlichen Wohnanlage mit mehr als drei Wohnungen die Verständigung durch Anschlag in dem zur Überprüfung vorgesehenen Gebäude tatsächlich erfolgt sei. Jedenfalls sei § 20 Abs 4 Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz sicherlich nicht erfüllt worden, da ja keine Mängel festgestellt worden seien, die die Brandsicherheit gefährden würden. Es ergebe sich auch keine unmittelbar drohende Gefahr dadurch, dass irgendwann irgendjemand sein Fahrzeug in der Wohnstraße irgendwo zum Parken abgestellt habe. Die Anordnung im bekämpften Bescheid laut Spruch I im Sinne des § 20 Abs 5 Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz hätte daher niemals erlassen werden dürfen. Wenn man davon ausginge, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche, nämlich Bgasse, um eine Wohnstraße handle und somit lediglich das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens erlaubt sei, so erübrige sich die angeordnete Ausweisung als Feuerwehrfreifläche, da sowieso kein Fahrzeug dort abgestellt werden dürfe. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides, die Durchführung einer mündlichen Berufungs-verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, dass diese zuzuerkennen sei, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden. Seit den Anzeigen habe die Mieterin mit dem schwarzen Mercedes laut Auskunft der Beschwerdeführer ihr Fahrzeug nicht mehr für längere Zeit geparkt. Gegen diesen Bescheid haben Frau römisch eins B, Herr R D, Frau K K, Herr E und Frau P O, alle rechtsfreundlich vertreten durch Dr. S L, Rechtsanwalt K-Straße, B, rechtzeitig Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass das Steiermärkische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz nur einen engen Rahmen habe und insbesondere Paragraph 18, den Zweck der Feuerbeschau bestimme. Nach Wiedergabe dieser Bestimmung wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Falle die Feuerbeschau nur unverzüglich bei offenkundiger Brandgefahr und offenkundigen Missständen bei baulichen Anlagen durchgeführt hätte werden dürfen. Wenn im bekämpften Bescheid angeführt werde, dass
Paragraph 20, Absatz 4, Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz bei Feststellungen von Mängeln bei der Feuerbeschau entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen seien, so sei jedenfalls der Zweck des Paragraph 18, leg cit nicht erfüllt, wenn ausgeführt werde, dass die in Rede stehende Abstellfläche in letzter Zeit öfter als Parkfläche verwendet worden sei. Es werde hier nicht ausgeführt, wer, wann, wo, wie, mit welchem Fahrzeug geparkt habe, ob allenfalls das Beparken die im , Hinblick auf die Brandsicherheit erlassenen Auflagen des baubehördlichen Genehmigungsbescheids tangiere, ob allenfalls die außerhalb von Bauten vorhandenen Freiflächen freigehalten würden, sodass für die Benützer ein gefahrloses Verlassen des Gebäudes gewährleistet sei. Wenn man die Größe eines Fahrzeugs in Relation zur Abstellfläche setze, so sei nur ein geringer Teil der Abstellfläche betroffen, sodass gesagt werden könne, dass ein gefahrloses Verlassen des Gebäudes immer gewährleistet sei, selbst wenn ein Fahrzeug geparkt sei. Außerdem stünde ja nicht fest, dass das Fahrzeug auf der gegenständlichen Freifläche geparkt gewesen sei, zumal ja überhaupt keine Feststellungen zum rechtswidrigen Parken der Mieterin mit dem schwarzen Mercedes im bekämpften Bescheid angeführt worden seien. Selbst wenn keine Verpflichtung bestünde, , dass Vertreter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung oder Amtssachverständige beizuziehen seien, würden wesentliche Feststellungen fehlen, die für die Anwendbarkeit des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz in der geltenden Fassung sprechen würden. In der bekämpften Entscheidung werde sogar konzediert, dass die Mängel, welche im Rahmen der Feuerbeschau festgestellt worden seien, nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichnet würden. Dieser Umstand habe laut Meinung der erkennenden Behörde keinerlei Auswirkungen auf das Ergebnis dahingehend, dass im Gegenstande tatsächlich Mängel festgestellt worden seien, welche die Brandsicherheit gefährden und weshalb auch vor diesem Hintergrund Maßnahmen aufgetragen worden seien. Die Mängel, die die Brandsicherheit gefährden würden, ergäben sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, in dem festgestellt worden sei, dass die bewusste Stellfläche für Einsatzfahrzeuge nicht über die notwendige Kennzeichnung verfüge. Hier handle es sich um eine Scheinbegründung, die Beweiswürdigung müsse schlüssig und nachvollziehbar und auch die rechtliche Beurteilung – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – stichhaltig und rechtsrichtig sein. All dies würden die Beschwerdeführer im bekämpften Bescheid vermissen. Ausdrücklich wegen Aktenwidrigkeit bekämpft werde die Feststellung, dass die in Rede stehende Stellfläche in den der Baubewilligung vom 10.04.2001 (GZ: 1247-2001 PA/Sch) zu Grunde liegenden Einreichplänen mit der Bezeichnung TRVB versehen und somit als Fläche für Einsatzfahrzeuge bewilligt worden sei. Aktenwidrig sei diese Feststellung deshalb, weil laut Sachverständigengutachten der Landesstelle für Brandverhütung in Steiermark vom 28.06.2016 im bewilligten Einreichplan die Zufahrtstraße mit Wendeplatz als Feuerwehrzufahrt nach TRVB ausgewiesen sei, was bedeute, dass die gesamte Zufahrtsstraße als Feuerwehrzufahrt ausgewiesen sei. In der Stellungnahme der Feuerwehr würden die Zweifel zur Ausweisung auch bestätigt, zumal davon auszugehen sei, dass die strichlierte Linie an der ausgewiesenen Fläche die Mindestkurvenradien für Einsatzfahrzeuge nach TRVB 134 darstellten und daher die befestigte Fläche als Fläche für die Einsatzfahrzeuge anzusehen sei. Die Beschwerdeführer bekämpften auch deshalb den Kennzeichnungsauftrag, weil selbst bei gehöriger Kennzeichnung keinesfalls sichergestellt sei, dass nicht andere Wohnungseigentümer und Mieter berechtigt ihre Fahrzeuge in der Wohnstraße abstellen würden. Ein Wohnungseigentümer bzw. Mieter könne sich auf einen Behindertenausweis
Paragraph 29 b, StVO berufen und erklären, dass er sein Fahrzeug im Bereich der Wohnstraße berechtigt abgestellt habe. Die gekennzeichnete Freifläche würde ihn nicht tangieren. Auch könne die Polizei trotz Kennzeichnung der Freifläche den möglichen Schädiger nicht wegen Übertretung der StVO anzeigen. Zum Zeitpunkt der Erlassung der baubehördlichen Genehmigungsbescheide sei die ÖNORM F2030 noch gar nicht in Kraft gewesen und hätte umso mehr die Verpflichtung bestanden, im Sinne des Paragraph 18, Steiermärkisches Feuerpolizeigesetz vorzugehen, um den Zweck der Feuerbeschau auch zu erfüllen. Es handle sich um eine öffentlich rechtliche Vorschrift, deren Bestimmungen nicht umgangen werden könnten. Gerade das aber sei der Fall, wenn ausgeführt werde, dass die in Rede stehende Abstellfläche in letzter Zeit öfter als Parkfläche verwendet würde. Gefordert wurde, anlässlich von Strafanzeigen des Vertreters der Beschwerdeführer an die Stadtpolizei Bruck an der Mur den Behördenakt der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag anzufordern, um feststellen zu können, ob die Wohnstraße ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Dies sei nämlich präjudiziell. Sollte die Wohnstraße nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sein, so bestünde auch durchaus die Möglichkeit, dass die Stadtgemeinde Bruck an der Mur ein Parkverbot verhänge. Dann bestünde für alle Wohnungseigentümer und Mieter die Möglichkeit, Fahrzeuge kurzfristig abzustellen, um Fahrzeuge be- und entladen zu können. Damit wäre das Parkproblem mit der Mieterin behoben und für alle Wohnungseigentümer und Mieter klar, dass in der Bgasse Fahrzeuge nur zur Verrichtung von Ladetätigkeiten für die Dauer von 10 Minuten abgestellt werden könnten. Die Polizei hätte die Möglichkeit, bei Nichtbefolgung dieses Parkverbotes entsprechende Anzeigen zu erstatten. Im Wesentlichen solle ja nur das Dauerparken von Mietern, Wohnungseigentümern oder sonstigen Berechtigten verhindert werden. Mit Hilfe der Anwendung des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz gelinge dies zweifellos nicht, da der Zweck des Paragraph 18, leg cit nicht erfüllt sei, zumal keinerlei Feststellungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, leg cit seitens der belangten Behörde getroffen worden und auch in den nunmehr bekämpften Bescheid keinen Eingang gefunden hätten, weshalb der Bescheid daher ersatzlos zu beheben sei. Hilfsweise werde noch vorgebracht, dass die Behörde nicht rechtskonform im Sinne des , Paragraph 20, Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz vorgegangen sei. Selbst wenn sämtliche Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte rechtzeitig von der Feuerbeschau verständigt worden wären, was ausdrücklich bestritten werde, so hätte die belangte Behörde nachzuweisen, dass bei der gegenständlichen Wohnanlage mit mehr als drei Wohnungen die Verständigung durch Anschlag in dem zur , Überprüfung vorgesehenen Gebäude tatsächlich erfolgt sei. Jedenfalls sei , Paragraph 20, Absatz 4, Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz sicherlich nicht erfüllt worden, da ja keine Mängel festgestellt worden seien, die die Brandsicherheit gefährden würden. Es ergebe sich auch keine unmittelbar drohende Gefahr dadurch, dass irgendwann irgendjemand sein Fahrzeug in der Wohnstraße irgendwo zum Parken abgestellt habe. Die Anordnung im bekämpften Bescheid laut Spruch römisch eins im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz hätte daher niemals erlassen werden dürfen. Wenn man davon ausginge, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche, nämlich Bgasse, um eine Wohnstraße handle und somit lediglich das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens erlaubt sei, so erübrige sich die angeordnete Ausweisung als Feuerwehrfreifläche, da sowieso kein Fahrzeug dort abgestellt werden dürfe. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides, die Durchführung einer mündlichen Berufungs-verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, dass diese zuzuerkennen sei, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden. Seit den Anzeigen habe die Mieterin mit dem schwarzen Mercedes laut Auskunft der Beschwerdeführer ihr Fahrzeug nicht mehr für längere Zeit geparkt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der , Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt , Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt , Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde , (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
G, LGBl. Nr. 95/1995 idgF müssen Gebäude für Einsatzfahrzeuge erreichbar sein. Die dafür erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen ausreichend breit, befestigt und tragfähig sein.
Paragraph 9, Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1995, idgF müssen Gebäude für Einsatzfahrzeuge erreichbar sein. Die dafür erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen ausreichend breit, befestigt und tragfähig sein.
F sind Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzkräfte innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs- und Löscheinsatzes dienen oder bestimmt sind, ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen.
Paragraph 16, Absatz eins, Stmk. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2012, idgF sind Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzkräfte innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs- und Löscheinsatzes dienen oder bestimmt sind, ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen. § 18 Stmk. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz lautet (auszugsweise):Paragraph 18, Stmk. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz lautet (auszugsweise):
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz hat die Behörde die Durchführung der Feuerbeschau der Eigentümerin/dem Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten rechtzeitig anzukündigen. Bei Wohnanlagen mit mehr als 3 Wohnungen kann die Ankündigung auch durch Anschlag an der Amtstafel und durch Anschlag in dem zur Überprüfung vorgesehenen Gebäude erfolgen. Die Eigentümerinnen/Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten haben den Anschlag der Ankündigung in ihrem Gebäude zu dulden.
Paragraph 20, Absatz eins, Stmk. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz hat die Behörde die Durchführung der Feuerbeschau der Eigentümerin/dem Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten rechtzeitig anzukündigen. Bei Wohnanlagen mit mehr als 3 Wohnungen kann die Ankündigung auch durch Anschlag an der Amtstafel und durch Anschlag in dem zur Überprüfung vorgesehenen Gebäude erfolgen. Die Eigentümerinnen/Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten haben den Anschlag der Ankündigung in ihrem Gebäude zu dulden.
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz sind die erforderlichen Maßnahmen unter Festsetzung einer angemessenen Erfüllungsfrist durch schriftlichen Bescheid anzuordnen, wenn bei der Feuerbeschau Mängel festgestellt werden, die die Brandsicherheit gefährden.
Paragraph 20, Absatz 4, Stmk. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz sind die erforderlichen Maßnahmen unter Festsetzung einer angemessenen Erfüllungsfrist durch schriftlichen Bescheid anzuordnen, wenn bei der Feuerbeschau Mängel festgestellt werden, die die Brandsicherheit gefährden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht bei seiner Entscheidung von – nunmehr zusammengefasst dargestellten – Feststellungen und Erwägungen aus: Bei der Wohnanlage „Bgasse, B“, auf Grundstück Nr. X, KG B, wurde unter Beiziehung eines Vertreters der Feuerwehr Bruck an der Mur und der Landesstelle für Brandverhütung in Steiermark eine Feuerbeschau durchgeführt, um festzustellen, ob Zustände gegeben sind, die allenfalls die Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern könnten. In der diese Wohnanlage genehmigenden Baubewilligung vom 10.04.2001 ist laut Einreichplan von Architekt DI H W Ziviltechniker Gesellschaft mbH, vom 04.12.2000 in der geänderten und ergänzten Fassung vom 28.02.2001, Plannr. 0001190A, ein befestigter Platz innerhalb einer strichlierten Linie angeführt und diese Fläche mit der Bezeichnung TRVB versehen. Laut Stellungnahme der Feuerwehr Bruck an der Mur stellt die strichlierte Linie dabei an der ausgewiesenen Fläche die Mindestkurvenradien für Einsatzfahrzeuge nach TRVB 134 dar, die Breite reicht aber nicht für Aufstellflächen oder Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge aus. Da der Abstand vom Parkplatz zum Wohnhaus mehr als 80 m beträgt und damit die Zugänglichkeit für die Feuerwehr nicht mehr gegeben ist, ist jedenfalls eine Aufstell- und Bewegungsmöglichkeit für Feuerwehrfahrzeuge erforderlich. Grundsätzlich kann eine Menschenrettung aus den Obergeschoßen des Objektes aufgrund der Gebäudehöhe mittels Schiebeleiter erfolgen, bei der gegenständlichen Wohnanlage ist jedoch der Einsatz der Drehleiter jedenfalls einzuplanen, da die Anleiterbarkeit mittel tragbarer Leiter aufgrund der vorgebauten Gartenanlagen, der Zäune sowie der Hecken nur eingeschränkt möglich ist. Die Zufahrbarkeit zum Objekt ist nur an der Westseite und nur über eine Sackgasse möglich. Aus all diesen Gründen ist es jedenfalls erforderlich, dass die gesamte befestigte Fläche für die Feuerwehr freigehalten werden muss, da auch das Wenden mit den Einsatzfahrzeugen in der Sackgasse möglich sein muss. Bei der Wohnanlage „Bgasse, B“, auf Grundstück Nr. römisch zehn, KG B, wurde unter Beiziehung eines Vertreters der Feuerwehr Bruck an der Mur und der Landesstelle für Brandverhütung in Steiermark eine Feuerbeschau durchgeführt, um festzustellen, ob Zustände gegeben sind, die allenfalls die Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern könnten. In der diese Wohnanlage genehmigenden Baubewilligung vom 10.04.2001 ist laut Einreichplan von Architekt DI H W Ziviltechniker Gesellschaft mbH, vom 04.12.2000 in der geänderten und ergänzten Fassung vom 28.02.2001, Plannr. 0001190A, ein befestigter Platz innerhalb einer strichlierten Linie angeführt und diese Fläche mit der Bezeichnung TRVB versehen. Laut Stellungnahme der Feuerwehr Bruck an der Mur stellt die strichlierte Linie dabei an der ausgewiesenen Fläche die Mindestkurvenradien für Einsatzfahrzeuge nach TRVB 134 dar, die Breite reicht aber nicht für Aufstellflächen oder Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge aus. Da der Abstand vom Parkplatz zum Wohnhaus mehr als 80 m beträgt und damit die Zugänglichkeit für die Feuerwehr nicht mehr gegeben ist, ist jedenfalls eine Aufstell- und Bewegungsmöglichkeit für Feuerwehrfahrzeuge erforderlich. Grundsätzlich kann eine Menschenrettung aus den Obergeschoßen des Objektes aufgrund der Gebäudehöhe mittels Schiebeleiter erfolgen, bei der gegenständlichen Wohnanlage ist jedoch der Einsatz der Drehleiter jedenfalls einzuplanen, da die Anleiterbarkeit mittel tragbarer Leiter aufgrund der vorgebauten Gartenanlagen, der Zäune sowie der Hecken nur eingeschränkt möglich ist. Die Zufahrbarkeit zum Objekt ist nur an der Westseite und nur über eine Sackgasse möglich. Aus all diesen Gründen ist es jedenfalls erforderlich, dass die gesamte befestigte Fläche für die Feuerwehr freigehalten werden muss, da auch das Wenden mit den Einsatzfahrzeugen in der Sackgasse möglich sein muss. Zum Beschwerdevorbringen: Wenn die Beschwerdeführer ausführen, dass im gegenständlichen Fall die Feuerbeschau nur unverzüglich nach offenkundiger Brandgefahr und offenkundigen Missständen bei baulichen Anlagen durchgeführt hätte werden dürfen, so ist darauf hinzuweisen, dass § 18 Abs 3 Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz nur vorsieht, wann jedenfalls verpflichtend eine Feuerbeschau von der Behörde durchzuführen ist. Die Durchführung einer Feuerbeschau an sich, im Rahmen derer unter anderen darauf zu achten ist, ob beispielsweise notwendige Freiflächen außerhalb von Bauten vorhanden sind und freigehalten werden, ist dadurch keinesfalls ausgeschlossen. In der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit wurden anlässlich diverser Anzeigen, wonach die beschwerdegegenständliche Freifläche immer wieder verparkt würde, eine Feuerbeschau durchgeführt, im Rahmen derer festgestellt wurde, dass die im Gegenstande – wie von der Feuerwehr ausführlich begründet – erforderliche Kennzeichnung dieser Fläche als Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge fehlen würde. Eine derartige Kennzeichnungspflicht ist bei der Erteilung der Baubewilligung unterblieben, hat sich jedoch im Rahmen der Feuerbeschau als erforderlich beachtet. Wenn die Beschwerdeführer ausführen, dass im gegenständlichen Fall die Feuerbeschau nur unverzüglich nach offenkundiger Brandgefahr und offenkundigen Missständen bei baulichen Anlagen durchgeführt hätte werden dürfen, so ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 18, Absatz 3, Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz nur vorsieht, wann jedenfalls verpflichtend eine Feuerbeschau von der Behörde durchzuführen ist. Die Durchführung einer Feuerbeschau an sich, im Rahmen derer unter anderen darauf zu achten ist, ob beispielsweise notwendige Freiflächen außerhalb von Bauten vorhanden sind und freigehalten werden, ist dadurch keinesfalls ausgeschlossen. In der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit wurden anlässlich diverser Anzeigen, wonach die beschwerdegegenständliche Freifläche immer wieder verparkt würde, eine Feuerbeschau durchgeführt, im Rahmen derer festgestellt wurde, dass die im Gegenstande – wie von der Feuerwehr ausführlich begründet – erforderliche Kennzeichnung dieser Fläche als Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge fehlen würde. Eine derartige Kennzeichnungspflicht ist bei der Erteilung der Baubewilligung unterblieben, hat sich jedoch im Rahmen der Feuerbeschau als erforderlich beachtet. Im Gegenstande ist es auch nicht von Relevanz ob, selbst wenn ein Fahrzeug geparkt ist tatsächlich ein gefahrloses Verlassen des Gebäudes immer gewährleistet ist. Es ist unbeachtlich, ob die Bewohner trotz Verparkens dieser Fläche die Gebäude verlassen können, sondern geht es ausschließlich um die Gewährleistung und Sicherstellung der Freihaltung der beschwerde-gegenständlichen Freifläche für Einsatzfahrzeuge, um im Bedarfsfalle unverzüglich ohne Behinderungen allenfalls erforderliche lebensrettende Maßnahmen setzen zu können. Die Beschwerdeführer haben offenbar nicht bedacht, dass Personen beispielsweise aufgrund von Gebrechlichkeit oder Krankheit nicht in der Lage sein könnten, im Brandfalle das Gebäude zu verlassen und es diesfalls eines ungehinderten Rettungseinsatzes bedarf. Die Bestimmung des § 16 Abs 1 Stmk. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz dient dem Schutz von Leib und Leben der Bewohner eines Gebäudes aber auch dem Schutz des Gebäudes und soll gewährleisten, dass die Einsatzkräfte so rasch wie möglich zum Einsatzort gelangen und vor Ort Sofortmaßnahmen zur Verhinderung von Personenschäden aber auch der Ausbreitung von Bränden getroffen werden können. Dass die bewusste Stellfläche für Einsatzfahrzeuge nicht über die notwendige Kennzeichnung verfügt, ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer keine Scheinbegründung, sondern eine Tatsachenfeststellung. Dass die beschwerdegegenständliche Freihaltefläche über keine ordnungsgemäße Kennzeichnung verfügt ist im Übrigen unbestritten, allein das Erfordernis einer solchen Kennzeichnung wird von den Beschwerdeführern verneint. Die Bekämpfung der Feststellung, und dass „die in Rede stehende Stellfläche in den der Baubewilligung zu Grunde liegenden Einreichplänen mit der Bezeichnung TRVB versehen ist und somit als Fläche für Einsatzfahrzeuge bewilligt ist, „als aktenwidrig“, ist für das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht nachvollziehbar. Wie bereits oben festgestellt und dargelegt, ist die innerhalb der strichlierten Linie ausgewiesene Fläche jedenfalls als befestigte – und als solche bewilligte – Fläche für Einsatzfahrzeuge anzusehen; im Rahmen der Feuerbeschau hat sich darüber hinaus das Erfordernis ergeben, dass die gesamte – also über diese strichlierte Fläche hinausgehende – Fläche als Freifläche für Einsatzfahrzeuge vorzusehen und entsprechend zu kennzeichnen ist, was im angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung des Planes, aus welchem diese zu kennzeichnende Freifläche ersichtlich ist, erfolgte. Die Ausführungen, wonach selbst bei gehöriger Kennzeichnung keinesfalls sichergestellt sei, dass nicht andere Wohnungseigentümer und Mieter berechtigt ihre Fahrzeuge in der Wohnstraße abstellen, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Wird nämlich diese Freifläche für Feuerwehrfahrzeuge bzw. Einsatzfahrzeuge als solche vorgesehen und entsprechend gekennzeichnet, dann gibt es nach dem Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz gerade kein berechtigtes Abstellen in diesem Bereich, da sich aus § 16 Abs 1 Stmk. Feuer – und Gefahrenpolizeigesetz ergibt, dass die Bewegungsflächen für Einsatzfahrzuege in ihrer gesamten Breite ständig freigehalten werden müssen und Ausnahmen von diesem Gebot nicht vorgesehen sind – eine Einschränkung auf lediglich die Verhinderung von Dauerparken ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer vom Gesetzgeber nicht intendiert. Allfällige Berechtigungen nach den Bestimmungen der StVO vermögen daher eine solche Berechtigung im Lichte der feuerpolizeilichen Bestimmungen in diesem sodann in Entsprechung des behördlichen Auftrags ersichtlich gemachten Bereich als Freifläche für das Aufstellen und den Aufbau des Rettungs – und Löscheinsatzes nicht begründen (vgl. UVS Steiermark vom 23.09.2013, GZ.: 30.17-11/2013 und UVS Steiermark vom 30.04.2010, GZ.: 30.17-21/2009). Dass zum Zeitpunkt der Erlassung der baubehördlichen Genehmigungsbescheide die ÖNORM F2030 noch gar nicht in Kraft war, ist ebenfalls unzutreffend, gehen doch die Vorgängerbestimmungen bis zur Fassung vom 16.04.1952 zurück; die letztgültige Fassung der ÖNORM F2030 ist jene vom 01.05.1998 und demnach jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung in Kraft gestanden. Die Ausführungen zur Wohnstraße und die Forderung, zu überprüfen, ob die diesbezügliche Verordnung rechtskonform kundgemacht wurde, ist im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich, zumal sich der „Kennzeichnungsauftrag“ nicht auf diese im Alleineigentum der Stadtgemeinde Bruck an der Mur stehende Wohnstraße bezieht. Ebenso ist es unbeachtlich, ob die Stadtgemeinde Bruck an der Mur die Möglichkeit hätte, ein Parkverbot zu verhängen. In der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit geht es allein darum, ob
Abs 1 Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz die Kennzeichnung der beschwerdegegenständlichen Freifläche für Einsatzfahrzeuge erforderlich ist. Bereits die von der erstinstanzlichen Behörde getätigten Ermittlungen im Rahmen der Feuerbeschau durch Beiziehung eines Vertreters der Feuerwehr aber auch der Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung getroffenen Feststellungen haben dieses Erfordernis zweifelsfrei ergeben. Auch, dass die Behörde nicht rechtskonform im Sinne des § 20 Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz vorgegangen ist, ist tatsachenwidrig, wurden doch insbesondere die nunmehrigen Beschwerdeführer nachweislich persönlich von der Feuerbeschau rechtzeitig verständigt und ist eine persönliche Verständigung wohl überdies – ungeachtet des Umstandes, dass die Brucker Wohnbau- und Siedlungsvereinigung – e. Gemeinnützige GmbH um Anschlag der Verständigung über die anberaumte Feuerbeschau bei der Wohnanlage ersucht wurde – als die geeignetere Form der Verständigung zu betrachten. Nicht erforderlich ist weiters, dass sich eine unmittelbar drohende Gefahr dadurch, dass irgendwann irgendjemand sein Fahrzeug in der Wohnstraße irgendwo zum Parken abgestellt hat, ergeben muss, gilt es doch gerade durch die Schaffung und Kennzeichnung der beschwerdegegenständlichen Freifläche den Eintritt einer derartigen Gefahrensituation hintanzuhalten. Dass es sich bei der Bgasse um eine Wohnstraße handelt und somit lediglich das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens erlaubt ist, weshalb sich die angeordnete Ausweisung als Feuerwehrfreifläche erübrigt, da sowieso kein Fahrzeug dort abgestellt werden darf, ist ebenfalls unbeachtlich. Die erfolgte Verordnung zur Wohnstraße der Bgasse bildet keine taugliche Rechtsgrundlage dafür, dass die beschwerdegegenständlich als Freifläche für Einsatzfahrzeuge zu kennzeichnende Fläche, die nicht Teil der Wohnstraße ist, auch tatsächlich freigehalten wird und dieses Erfordernis bzw. diese Verpflichtung auch für jedermann erkennbar ersichtlich gemacht wird. Durch die Verordnung der Bgasse zur Wohnstraße ist demnach für die Sicherstellung der Freihaltung der beschwerdegegenständlichen Freihaltefläche für Einsatzfahrzeuge nichts gewonnen und wird damit den feuerpolizeilichen Anforderungen keinesfalls Rechnung getragen. Dies gewährleistet allein § 16 Abs 1 Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, auf den sich die im Gegenstande als erforderlich herausgestellte ordnungsgemäße Kennzeichnung stützt.Im Gegenstande ist es auch nicht von Relevanz ob, selbst wenn ein Fahrzeug geparkt ist tatsächlich ein gefahrloses Verlassen des Gebäudes immer gewährleistet ist. Es ist unbeachtlich, ob die Bewohner trotz Verparkens dieser Fläche die Gebäude verlassen können, sondern geht es ausschließlich um die Gewährleistung und Sicherstellung der Freihaltung der beschwerde-gegenständlichen Freifläche für Einsatzfahrzeuge, um im Bedarfsfalle unverzüglich ohne Behinderungen allenfalls erforderliche lebensrettende Maßnahmen setzen zu können. Die Beschwerdeführer haben offenbar nicht bedacht, dass Personen beispielsweise aufgrund von Gebrechlichkeit oder Krankheit nicht in der Lage sein könnten, im Brandfalle das Gebäude zu verlassen und es diesfalls eines ungehinderten Rettungseinsatzes bedarf. Die Bestimmung des , Paragraph 16, Absatz eins, Stmk. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz dient dem Schutz von Leib und Leben der Bewohner eines Gebäudes aber auch dem Schutz des Gebäudes und soll gewährleisten, dass die Einsatzkräfte so rasch wie möglich zum Einsatzort gelangen und vor Ort Sofortmaßnahmen zur Verhinderung von Personenschäden aber auch der Ausbreitung von Bränden getroffen werden können. Dass die bewusste Stellfläche für Einsatzfahrzeuge nicht über die notwendige Kennzeichnung verfügt, ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer keine Scheinbegründung, sondern eine Tatsachenfeststellung. Dass die beschwerdegegenständliche Freihaltefläche über keine ordnungsgemäße Kennzeichnung verfügt ist im Übrigen unbestritten, allein das Erfordernis einer solchen Kennzeichnung wird von den Beschwerdeführern verneint. Die Bekämpfung der Feststellung, und dass „die in Rede stehende Stellfläche in den der Baubewilligung zu Grunde liegenden Einreichplänen mit der Bezeichnung TRVB versehen ist und somit als Fläche für Einsatzfahrzeuge bewilligt ist, „als aktenwidrig“, ist für das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht nachvollziehbar. Wie bereits oben festgestellt und dargelegt, ist die innerhalb der strichlierten Linie ausgewiesene Fläche jedenfalls als befestigte – und als solche bewilligte – Fläche für Einsatzfahrzeuge anzusehen; im Rahmen der Feuerbeschau hat sich darüber hinaus das Erfordernis ergeben, dass die gesamte – also über diese strichlierte Fläche hinausgehende – Fläche als Freifläche für Einsatzfahrzeuge vorzusehen und entsprechend zu kennzeichnen ist, was im angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung des Planes, aus welchem diese zu kennzeichnende Freifläche ersichtlich ist, erfolgte. Die Ausführungen, wonach selbst bei gehöriger Kennzeichnung keinesfalls sichergestellt sei, dass nicht andere Wohnungseigentümer und Mieter berechtigt ihre Fahrzeuge in der Wohnstraße abstellen, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Wird nämlich diese Freifläche für Feuerwehrfahrzeuge bzw. Einsatzfahrzeuge als solche vorgesehen und entsprechend gekennzeichnet, dann gibt es nach dem Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz gerade kein berechtigtes Abstellen in diesem Bereich, da sich aus Paragraph 16, Absatz eins, Stmk. Feuer – und Gefahrenpolizeigesetz ergibt, dass die Bewegungsflächen für Einsatzfahrzuege in ihrer gesamten Breite ständig freigehalten werden müssen und Ausnahmen von diesem Gebot nicht vorgesehen sind – eine Einschränkung auf lediglich die Verhinderung von Dauerparken ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer vom Gesetzgeber nicht intendiert. Allfällige Berechtigungen nach den Bestimmungen der StVO vermögen daher eine solche Berechtigung im Lichte der feuerpolizeilichen Bestimmungen in diesem sodann in Entsprechung des behördlichen Auftrags ersichtlich gemachten Bereich als Freifläche für das Aufstellen und den Aufbau des Rettungs – und Löscheinsatzes nicht begründen vergleiche UVS Steiermark vom 23.09.2013, GZ.: 30.17-11/2013 und UVS Steiermark vom 30.04.2010, , GZ.: 30.17-21/2009). Dass zum Zeitpunkt der Erlassung der baubehördlichen Genehmigungsbescheide die ÖNORM F2030 noch gar nicht in Kraft war, ist ebenfalls unzutreffend, gehen doch die Vorgängerbestimmungen bis zur Fassung vom 16.04.1952 zurück; die letztgültige Fassung der ÖNORM F2030 ist jene vom 01.05.1998 und demnach jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung in Kraft gestanden. Die Ausführungen zur Wohnstraße und die Forderung, zu überprüfen, ob die diesbezügliche Verordnung rechtskonform kundgemacht wurde, ist im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich, zumal sich der „Kennzeichnungsauftrag“ nicht auf diese im Alleineigentum der Stadtgemeinde Bruck an der Mur stehende Wohnstraße bezieht. Ebenso ist es unbeachtlich, ob die Stadtgemeinde Bruck an der Mur die Möglichkeit hätte, ein Parkverbot zu verhängen. In der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit geht es allein darum, ob
Paragraph 16, Absatz eins, Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz die Kennzeichnung der beschwerdegegenständlichen Freifläche für Einsatzfahrzeuge erforderlich ist. Bereits die von der erstinstanzlichen Behörde getätigten Ermittlungen im Rahmen der Feuerbeschau durch Beiziehung eines Vertreters der Feuerwehr aber auch der Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung getroffenen Feststellungen haben dieses Erfordernis zweifelsfrei ergeben. Auch, dass die Behörde nicht rechtskonform im Sinne des , Paragraph 20, Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz vorgegangen ist, ist tatsachenwidrig, wurden doch insbesondere die nunmehrigen Beschwerdeführer nachweislich persönlich von der Feuerbeschau rechtzeitig verständigt und ist eine persönliche Verständigung wohl überdies – ungeachtet des Umstandes, dass die Brucker Wohnbau- und Siedlungsvereinigung – e. Gemeinnützige GmbH um Anschlag der Verständigung über die anberaumte Feuerbeschau bei der Wohnanlage ersucht wurde – als die geeignetere Form der Verständigung zu betrachten. Nicht erforderlich ist weiters, dass sich eine unmittelbar drohende Gefahr dadurch, dass irgendwann irgendjemand sein Fahrzeug in der Wohnstraße irgendwo zum Parken abgestellt hat, ergeben muss, gilt es doch gerade durch die Schaffung und Kennzeichnung der beschwerdegegenständlichen Freifläche den Eintritt einer derartigen Gefahrensituation hintanzuhalten. Dass es sich bei der Bgasse um eine Wohnstraße handelt und somit lediglich das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens erlaubt ist, weshalb sich die angeordnete Ausweisung als Feuerwehrfreifläche erübrigt, da sowieso kein Fahrzeug dort abgestellt werden darf, ist ebenfalls unbeachtlich. Die erfolgte Verordnung zur Wohnstraße der Bgasse bildet keine taugliche Rechtsgrundlage dafür, dass die beschwerdegegenständlich als Freifläche für Einsatzfahrzeuge zu kennzeichnende Fläche, die nicht Teil der Wohnstraße ist, auch tatsächlich freigehalten wird und dieses Erfordernis bzw. diese Verpflichtung auch für jedermann erkennbar ersichtlich gemacht wird. Durch die Verordnung der Bgasse zur Wohnstraße ist demnach für die Sicherstellung der Freihaltung der beschwerdegegenständlichen Freihaltefläche für Einsatzfahrzeuge nichts gewonnen und wird damit den feuerpolizeilichen Anforderungen keinesfalls Rechnung getragen. Dies gewährleistet allein Paragraph 16, Absatz eins, Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, auf den sich die im Gegenstande als erforderlich herausgestellte ordnungsgemäße Kennzeichnung stützt. Wie die Feuerwehr Bruck an der Mur damit schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, ist die gesamte befestigte Fläche in diesem Bereich für die Feuerwehr – wie sie in der Planunterlage zum angefochtenen Bescheid ersichtlich gemacht worden ist – freizuhalten, um auch das Wenden mit den Einsatzfahrzeugen in der Sackgasse gewährleisten zu können, aber auch den Einsatz der Drehleiter, für den keine Behinderung durch Fahrzeuge erfolgen darf, wofür ein größtmöglicher Aktionsradius sicherzustellen ist. Um eine rasche Brandausbreitung zu verhindern bzw. um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten, muss die Feuerwehr das Übel an der Wurzel bekämpfen, dabei ist die Errichtung entsprechender Bewegungsflächen und Zufahrten für Einsatzfahrzeuge von wesentlicher Bedeutung. Um die Freihaltung dieser Fläche auch sicherstellen zu können, erweist es sich als erforderlich, diese dauerhaft deutlich sichtbar als solche zu kennzeichnen und in einem einsatzbereiten Zustand zu erhalten. Eine ordnungsgemäße Kennzeichnung im Sinne des § 16 Abs 1 Stmk. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz erfolgt dabei entsprechend den Vorgaben der TRVB 134 und der ÖNORM F2030 (Hinweiszeichen für den Brandschutz) zweckmäßigerweise in Absprache mit der Feuerwehr; für die genauere Beschilderung der beschwerdegegenständlichen „Freihaltefläche“ wird analog (da es sich um eine private Fläche handelt) auch auf die Vorgaben der StVO und die darauf basierende Bodenmarkierungsverordnung zurückgegriffen.Eine ordnungsgemäße Kennzeichnung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Stmk. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz erfolgt dabei entsprechend den Vorgaben der TRVB 134 und der ÖNORM F2030 (Hinweiszeichen für den Brandschutz) zweckmäßigerweise in Absprache mit der Feuerwehr; für die genauere Beschilderung der beschwerdegegenständlichen „Freihaltefläche“ wird analog (da es sich um eine private Fläche handelt) auch auf die Vorgaben der StVO und die darauf basierende Bodenmarkierungsverordnung zurückgegriffen. Da sich im Ermittlungsverfahren vor der erstinstanzlichen wie auch der belangten Behörde das Erfordernis der Kennzeichnung zweifelsfrei ergeben hat und diese Feststellungen auch für das Landesverwaltungsgericht Steiermark schlüssig und nachvollziehbar sind, war der angefochtene Bescheid zu bestätigen und waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung konnte unter Hinweis auf § 27 Abs 4 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Da sich im Ermittlungsverfahren vor der erstinstanzlichen wie auch der belangten Behörde das Erfordernis der Kennzeichnung zweifelsfrei ergeben hat und diese Feststellungen auch für das Landesverwaltungsgericht Steiermark schlüssig und nachvollziehbar sind, war der angefochtene Bescheid zu bestätigen und waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung konnte unter Hinweis auf Paragraph 27, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Mit dieser Entscheidung ist ein gesondertes Eingehen auf den gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung obsolet geworden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.21.3180.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.