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{'item': 'LVwG 30.13-3421/2016'}

Obsah (8)§ 50§ 19§ 16§ 25a§ 130§ 9§ 45§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlLVwG 30.13-3421/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 50Abs 1 i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach mit folgenden Maßgaben römisch eins.

Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach mit folgenden Maßgaben a b g e w i e s e n : Der Tatvorwurf wird wie folgt präzisiert und eingeschränkt: „J L, geb. am xx, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L & P GmbH mit Sitz in Ga, zu verantworten, dass die unmittelbare Umgebung und die Grenze der Baustelle „Zubau Gravierwerkstätte R“, in H i. Sch, am 09.06.2016 nicht klar sichtbar und als solche erkennbar gekennzeichnet und gestaltet war.“ Die verletzte Rechtsvorschrift lautet: § 4 Abs 7 erster Satz Bauarbeiterschutz-verordnung – BauV.Die verletzte Rechtsvorschrift lautet: Paragraph 4, Absatz 7, erster Satz Bauarbeiterschutz-verordnung – BauV. II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe

§ 19VSt

G iVm § 38 VwGVG mit € 1.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall

§ 16VSt

G zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird. römisch zwei. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe

Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG mit € 1.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall

Paragraph 16, VStG zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 100,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Zeit: 27.06.2016 Kontrollzeitpunkt in H i.Sch. Unfallzeitpunkt -ort: 09.06.2016 in H i. Sch., Baustelle „Zubau Gravierwerkstätte R Ihre Funktion: Beschuldigte(r) 1. Übertretung Sie haben als Verantwortlicher der Fa. L & P GmbH, mit Standort in Ga, zu verantworten, dass die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) iVm mit dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nicht eingehalten wurden. Sie haben als Verantwortlicher der Fa. L & P GmbH, mit Standort in Ga, zu verantworten, dass die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) in Verbindung mit mit dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nicht eingehalten wurden. Bei einer am 27.06.2016 durch den Arbeitsinspektor auf der Baustelle „Zubau Gravierwerkstätte R“, H i.Sch., durchgeführten Kontrolle wurde festgestellt, dass vom Arbeitnehmer, G F, geb. xx, Bauarbeiten (Errichtung eines Zubaus) durchgeführt wurden, obwohl die Baustelle nicht ausreichend durch geeignete Maßnahmen, wie zB Absperrungen gegen das Betreten von Unbefugten, gesichert wurde. Es wurde daher gegen § 4 Abs. 7 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl:Nr. 340/1994 verstoßen, wonach, soweit durch das Betreten von Baustellen durch Unbefugte Gefahren für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern herbeigeführt werden können, Unbefugte durch geeignete Maßnahmen, wie Absperrung oder Verweisen der Unbefugten, von der Baustelle fernzuhalten sind und das Betreten der Baustelle durch Unbefugte durch Anschlag zu verbieten ist. Die unmittelbare Umgebung und die Grenze der Baustelle sind klar sichtbar und als solche erkennbar zu kennzeichnen und zu gestalten.“Es wurde daher gegen Paragraph 4, Absatz 7, Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl:Nr. 340 aus 1994, verstoßen, wonach, soweit durch das Betreten von Baustellen durch Unbefugte Gefahren für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern herbeigeführt werden können, Unbefugte durch geeignete Maßnahmen, wie Absperrung oder Verweisen der Unbefugten, von der Baustelle fernzuhalten sind und das Betreten der Baustelle durch Unbefugte durch Anschlag zu verbieten ist. Die unmittelbare Umgebung und die Grenze der Baustelle sind klar sichtbar und als solche erkennbar zu kennzeichnen und zu gestalten.“ Wegen Verletzung des § 130 Abs 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG iVm § 4 Abs 7 BauV wurde

§ 130Abs 5 Z 1 ASch

G eine Geldstrafe in Höhe von € 1.660,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 19 Stunden verhängt. Wegen Verletzung des Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7, BauV wurde

Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.660,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 19 Stunden verhängt. In der rechtzeitig durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes eingewandt: Es sei richtig, dass es am 09.06.2016 auf einer Baustelle des Unternehmens des Beschwerdeführers zu einem Arbeitsunfall gekommen sei, bei welchem M Z, ein Arbeitnehmer des Auftraggebers der Firma L, verletzt wurde. Es werde zugestanden, dass der erfahrene und langjährige Arbeitnehmer der Firma L G F bei den Arbeiten auf der Baustelle die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen habe. Im Unternehmen des Beschwerdeführers seien die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung des Geschehenen getroffen worden. Am 06.06.2016 sei eine Baustellendokumentation erstellt und diese am 09.06.2016 an G F übergeben worden. Er sei darauf hingewiesen worden, dass der Gefahrenbereich der Baustelle im Umkreis von eineinhalb Meter abzusichern und die Türe zum Lager des Auftraggebers versperrt zu halten sei. Im Unternehmen des Beschwerdeführers bestehe ein wirksames Kontrollsystem zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung in Verbindung mit dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Für die gegenständliche Baustelle sei am Unfalltag gegen Mittag eine Kontrolle durch den Beschwerdeführer geplant gewesen, unter anderem um die Einhaltung der laut Baustellendokumentation vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen zu kontrollieren bzw. sicherzustellen. In der Baustellen-dokumentation sei schriftlich und in einer Skizze grafisch festgehalten gewesen, welche Sicherungsmaßnahmen im Baustellenbereich zu treffen waren. So sei darin ausgeführt, dass auf Grund des laufenden Betriebs im Unternehmen des Auftraggebers der Firma L im Baustellenbereich erhöhtes Risiko gegeben sei, sodass die Baustelle im Gefahrenbereich im Umkreis von eineinhalb Meter abzusperren und zudem die Tür zur Lagerhalle versperrt zu halten sei. Den Mitarbeitern des Beschwerdeführers sei bekannt, dass untersagt sei, Maßnahmen, die zum Fernhalten unbefugter Personen von der Baustelle dienen, zu entfernen. Ihnen sei auch bewusst, dass die auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter regelmäßig zu prüfen haben, dass die Baustellensicherung in der jeweils vorgesehenen Form ordnungsgemäß bestehe. Die Kontrolle obliege jedem Mitarbeiter und erste Kontrollinstanz sei der jeweils für die Baustelle zuständige Vorarbeiter, zweite Kontrollinstanz die beauftragte Sicherheitsfachkraft und in letzter Stufe sei der Bauleiter für die Kontrolle verantwortlich, im konkreten Fall somit der Beschwerde-führer. Wenn die Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit der Arbeitgeber betreffend die Einhaltung der BauV und des ASchG so interpretiert werde, wie dies die belangte Behörde tue, würde jeder Arbeitsunfall dem Verantwortlichen vorwerfbar sein, und es wäre ausgeschlossen, dass diesem der Entlastungsbeweis gelingen könne. Es sei praktisch nicht möglich, dass ständig mehrere Kontrollinstanzen auf einer Baustelle anwesend seien. Gerade beim Einsatz langjähriger, erfahrener und an sich verlässlicher Mitarbeiter müsse es ausreichen, in unangekündigten und engmaschigen Kontrollen die Einhaltung der einschlägigen Normen der BauV und des ASchG zu überwachen. Da der Beschwerdeführer alle ihm zumutbaren und notwendigen Maßnahmen gesetzt habe, einschließlich der Errichtung eines Kontrollsystems, um die Einhaltung der einschlägigen Normen zu gewährleisten, sei ihm somit keine Verletzung der Bestimmungen der BauV und des ASchG zur Last zu legen. Selbst wenn man aber von einer Verletzung der gegenständlichen Bestimmungen ausgehe, sei das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als schwer einzustufen. Das gerichtliche Strafverfahren gegen G F sei nach diversioneller Erledigung eingestellt worden. Wenn die justiziellen Straf-verfolgungsbehörden hinsichtlich des unmittelbaren Täters von keiner schweren Schuld ausgehen, so müsse dies umso mehr für den Beschwerdeführer gelten. Die Höhe der Strafe sei jedenfalls nicht schuldangemessen, sondern zu hoch. Wenn man von einer vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Verwaltungsübertretung ausgehe, so wäre das Verschulden als geringfügig im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG anzusehen und mit einer Ermahnung vorzugehen. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Strafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die Strafe schuldangemessen herabzusetzen. In der rechtzeitig durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes eingewandt: Es sei richtig, dass es am 09.06.2016 auf einer Baustelle des Unternehmens des Beschwerdeführers zu einem Arbeitsunfall gekommen sei, bei welchem M Z, ein Arbeitnehmer des Auftraggebers der Firma L, verletzt wurde. Es werde zugestanden, dass der erfahrene und langjährige Arbeitnehmer der Firma L G F bei den Arbeiten auf der Baustelle die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen habe. Im Unternehmen des Beschwerdeführers seien die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung des Geschehenen getroffen worden. Am 06.06.2016 sei eine Baustellendokumentation erstellt und diese am 09.06.2016 an G F übergeben worden. Er sei darauf hingewiesen worden, dass der Gefahrenbereich der Baustelle im Umkreis von eineinhalb Meter abzusichern und die Türe zum Lager des Auftraggebers versperrt zu halten sei. Im Unternehmen des Beschwerdeführers bestehe ein wirksames Kontrollsystem zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung in Verbindung mit dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Für die gegenständliche Baustelle sei am Unfalltag gegen Mittag eine Kontrolle durch den Beschwerdeführer geplant gewesen, unter anderem um die Einhaltung der laut Baustellendokumentation vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen zu kontrollieren bzw. sicherzustellen. In der Baustellen-dokumentation sei schriftlich und in einer Skizze grafisch festgehalten gewesen, welche Sicherungsmaßnahmen im Baustellenbereich zu treffen waren. So sei darin ausgeführt, dass auf Grund des laufenden Betriebs im Unternehmen des Auftraggebers der Firma L im Baustellenbereich erhöhtes Risiko gegeben sei, sodass die Baustelle im Gefahrenbereich im Umkreis von eineinhalb Meter abzusperren und zudem die Tür zur Lagerhalle versperrt zu halten sei. Den Mitarbeitern des Beschwerdeführers sei bekannt, dass untersagt sei, Maßnahmen, die zum Fernhalten unbefugter Personen von der Baustelle dienen, zu entfernen. Ihnen sei auch bewusst, dass die auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter regelmäßig zu prüfen haben, dass die Baustellensicherung in der jeweils vorgesehenen Form ordnungsgemäß bestehe. Die Kontrolle obliege jedem Mitarbeiter und erste Kontrollinstanz sei der jeweils für die Baustelle zuständige Vorarbeiter, zweite Kontrollinstanz die beauftragte Sicherheitsfachkraft und in letzter Stufe sei der Bauleiter für die Kontrolle verantwortlich, im konkreten Fall somit der Beschwerde-führer. Wenn die Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit der Arbeitgeber betreffend die Einhaltung der BauV und des ASchG so interpretiert werde, wie dies die belangte Behörde tue, würde jeder Arbeitsunfall dem Verantwortlichen vorwerfbar sein, und es wäre ausgeschlossen, dass diesem der Entlastungsbeweis gelingen könne. Es sei praktisch nicht möglich, dass ständig mehrere Kontrollinstanzen auf einer Baustelle anwesend seien. Gerade beim Einsatz langjähriger, erfahrener und an sich verlässlicher Mitarbeiter müsse es ausreichen, in unangekündigten und engmaschigen Kontrollen die Einhaltung der einschlägigen Normen der BauV und des ASchG zu überwachen. Da der Beschwerdeführer alle ihm zumutbaren und notwendigen Maßnahmen gesetzt habe, einschließlich der Errichtung eines Kontrollsystems, um die Einhaltung der einschlägigen Normen zu gewährleisten, sei ihm somit keine Verletzung der Bestimmungen der BauV und des ASchG zur Last zu legen. Selbst wenn man aber von einer Verletzung der gegenständlichen Bestimmungen ausgehe, sei das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als schwer einzustufen. Das gerichtliche Strafverfahren gegen G F sei nach diversioneller Erledigung eingestellt worden. Wenn die justiziellen Straf-verfolgungsbehörden hinsichtlich des unmittelbaren Täters von keiner schweren Schuld ausgehen, so müsse dies umso mehr für den Beschwerdeführer gelten. Die Höhe der Strafe sei jedenfalls nicht schuldangemessen, sondern zu hoch. Wenn man von einer vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Verwaltungsübertretung ausgehe, so wäre das Verschulden als geringfügig im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG anzusehen und mit einer Ermahnung vorzugehen. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Strafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die Strafe schuldangemessen herabzusetzen. Am 10.02.2017 wurde eine Verhandlung durchgeführt, an der der Vertreter des Beschwerdeführers und ein Vertreter der mitbeteiligten Partei, Arbeitsinspektorat Graz, teilnahmen. Der Beschwerdeführer war auf Grund eines Notfalls bei einem Kunden des Unternehmens entschuldigt, seitens des Rechtsvertreters wurde auf seine Einvernahme verzichtet. Als Zeugen wurden G F und Mag.a A L-V vernommen. Am 10.02.2017 wurde eine Verhandlung durchgeführt, an der der Vertreter des Beschwerdeführers und ein Vertreter der mitbeteiligten Partei, Arbeitsinspektorat Graz, teilnahmen. Der Beschwerdeführer war auf Grund eines Notfalls bei einem Kunden des Unternehmens entschuldigt, seitens des Rechtsvertreters wurde auf seine Einvernahme verzichtet. Als Zeugen wurden G F und , Mag.a A L-V vernommen. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der L & P GmbH in Ga. Geschäftszweig des Unternehmens ist der Hoch- und Tiefbau, Straßenbau sowie Baumontagen aller Art. Das Unternehmen beschäftigt bis zu 20 Arbeitnehmer. Bauleitertätigkeiten werden vom Beschwerdeführer, weiters von G F und H H ausgeübt. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der L & P GmbH in Ga. Geschäftszweig des Unternehmens ist der Hoch- und Tiefbau, Straßenbau sowie Baumontagen aller "Art". Das Unternehmen beschäftigt bis zu 20 Arbeitnehmer. Bauleitertätigkeiten werden vom Beschwerdeführer, weiters von G F und H H ausgeübt. Mit einem Vertreter der AUVA wurden Unterlagen für Unterweisungen, Baustellenevaluierungen etc. ausgearbeitet. Jeweils vor Beginn der Arbeitssaison im März wird die jährliche Unterweisung durchgeführt, die vom Beschwerdeführer geleitet wird und an der alle Arbeitnehmer teilnehmen. Mitarbeiterbesprechungen zu speziellen Themen finden regelmäßig im Abstand von einigen Monaten statt. D S war im verfahrensrelevanten Zeitraum als Sicherheitsvertrauensperson eingesetzt, mittlerweile ist auch G F als Sicherheitsvertrauensperson tätig. Vor Beginn einer Baustelle werden im Büro die Unterlagen für die Baustellenevaluierung/Baustellendokumentation vorbereitet und dem Beschwerde-führer ausgehändigt. Dieser besichtigt mit D S oder G F die Baustelle und bespricht, was dort zu tun ist und welche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind. Als Ersteller der Baustellenevaluierung werden die Sicherheitsvertrauenspersonen D S oder G F genannt. Baustellen, bei denen ein Baustellenkoordinator eingesetzt ist, besucht der Beschwerdeführer zumindest einmal in der Woche aus Anlass der Baubesprechung. Bei kleineren Baustellen ist er jeweils am ersten Tag auf der Baustelle und in der Folge – je nach Dauer der Baustelle – am zweiten oder dritten Tag, um entsprechende Kontrollen durchzuführen. Im Juni 2016 gab es gleichzeitig insgesamt fünf Baustellen. Alle erforderlichen Unterlagen werden dem Vorarbeiter in einer Mappe mit auf die Baustelle gegeben. Jeweils in der Früh führt der Beschwerdeführer eine Besprechung mit allen Arbeitern durch, bevor diese auf die Baustellen ausfahren. Im Juni 2016 war das Unternehmen mit einem Zubau beim Steinmetzbetrieb R in H i.Sch. beauftragt. Arbeitsbeginn war der 06.06.

  1. Die Baustellenevaluierung wurde von D S am 06.06.2016 erstellt. Unter Punkt „B: Baustellensicherung, Verkehrssicherheit“ wurde angeführt: „Besondere Gefahr laufender Betrieb, Baustelle ist im Umkreis von 1,5 m Gefahrenzone absperren, Tür bei Lager versperren“. Vorarbeiter auf dieser Baustelle war G F, der seit ca. zehn Jahren als Bautechniker bei der L & P GmbH beschäftigt ist; als Lehrling war P K eingesetzt. Vor Arbeitsbeginn am 06.06.2016 besprachen der Beschwerdeführer und G F auf der Baustelle die dortigen Arbeitsschritte und Sicherheitsvorkehrungen. G F war bekannt, dass es sich um einen Zubau bei einem laufenden Betrieb handelt und dass eine Absicherung gemacht werden muss. Die am 06.06.2016 von D S erstellte Evaluierung wurde G F erst am 09.06.2016 in der Früh im Büro übergeben. Zur Kennzeichnung bzw. Absperrung der Baustelle verwendete G F Baustellenabsperrbänder. Am 09.06.2016 wurde mit den Arbeiten bereits um 06.30 Uhr begonnen, da beabsichtigt war, an diesem Tag die Schalungsarbeiten zu beenden. Damit ein Stapler zufahren konnte, auf den die abgetragenen Schaltafeln geladen wurden, entfernte G F die Absperrbänder und brachte die Bänder oder eine sonstige Kennzeichnung oder Absperrung nach dem Wegfahren des Staplers nicht mehr an. Um 08.40 Uhr ging der Arbeitnehmer des Steinmetzunternehmens M Z aus seinem Büro Richtung Werkshalle und passierte dabei den neu errichteten Zubau. Dabei wurde er von einem ca. 12 kg schweren Metallteil, das von G F vom Rohbau aus einer Höhe von ca. 3,6 m zu Boden geworfen wurde, seitlich am Kopf getroffen und schwer verletzt. Die Staatsanwaltschaft Graz trat im Sinne des § 200 Abs 4 StPO von einer Anklageerhebung gegen G F nach Leistung einer Geldzahlung zurück.Im Juni 2016 war das Unternehmen mit einem Zubau beim Steinmetzbetrieb R in H i.Sch. beauftragt. Arbeitsbeginn war der 06.06.
  2. Die Baustellenevaluierung wurde von D S am 06.06.2016 erstellt. Unter Punkt „B: Baustellensicherung, Verkehrssicherheit“ wurde angeführt: „Besondere Gefahr laufender Betrieb, Baustelle ist im Umkreis von 1,5 m Gefahrenzone absperren, Tür bei Lager versperren“. Vorarbeiter auf dieser Baustelle war G F, der seit ca. zehn Jahren als Bautechniker bei der L & P GmbH beschäftigt ist; als Lehrling war P K eingesetzt. Vor Arbeitsbeginn am 06.06.2016 besprachen der Beschwerdeführer und G F auf der Baustelle die dortigen Arbeitsschritte und Sicherheitsvorkehrungen. G F war bekannt, dass es sich um einen Zubau bei einem laufenden Betrieb handelt und dass eine Absicherung gemacht werden muss. Die am 06.06.2016 von D S erstellte Evaluierung wurde G F erst am 09.06.2016 in der Früh im Büro übergeben. Zur Kennzeichnung bzw. Absperrung der Baustelle verwendete G F Baustellenabsperrbänder. Am 09.06.2016 wurde mit den Arbeiten bereits um 06.30 Uhr begonnen, da beabsichtigt war, an diesem Tag die Schalungsarbeiten zu beenden. Damit ein Stapler zufahren konnte, auf den die abgetragenen Schaltafeln geladen wurden, entfernte G F die Absperrbänder und brachte die Bänder oder eine sonstige Kennzeichnung oder Absperrung nach dem Wegfahren des Staplers nicht mehr an. Um 08.40 Uhr ging der Arbeitnehmer des Steinmetzunternehmens M Z aus seinem Büro Richtung Werkshalle und passierte dabei den neu errichteten Zubau. Dabei wurde er von einem ca. 12 kg schweren Metallteil, das von G F vom Rohbau aus einer Höhe von ca. 3,6 m zu Boden geworfen wurde, seitlich am Kopf getroffen und schwer verletzt. Die Staatsanwaltschaft Graz trat im Sinne des Paragraph 200, Absatz 4, StPO von einer Anklageerhebung gegen G F nach Leistung einer Geldzahlung zurück. Aus Anlass des gegenständlichen Vorfalls fand am 27.06.2016 mit allen Arbeitnehmern eine Unterweisung durch den Beschwerdeführer statt, in der dieser Vorfall besprochen wurde. G F war dem Beschwerdeführer als grundsätzlich verlässlicher, zuverlässiger und sorgfältiger Mitarbeiter bekannt. Beweiswürdigung: Die allgemeinen Feststellungen zum Unternehmen beruhen auf der Aussage der als Zeugin vernommenen Gattin des Beschwerdeführers Mag.a A L-V. Die Feststellungen betreffend die Vorgehensweise bei Baustellen beruhen neben dem schriftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf der Aussage der Zeugin Mag.a A L-V und des Zeugen G F. Beide erweckten in der Verhandlung den Eindruck, dass es sich bei ihnen um durchaus integre Personen handelt. Die Frage, weshalb G F die Baustellenevaluierung erst am 09.06.2016 und nicht vor Beginn der Arbeiten am 06.06.2016 erhalten hat, konnte nicht geklärt werden. G F konnte dazu sondern nur Mutmaßungen anstellen, nämlich, dass der Chef die Aushändigung des Dokuments im Zuge der Baustelleneinweisung einfach vergessen hat. Der erkennenden Richterin scheint dies nicht völlig unplausibel, jedenfalls kann davon ausgegangen werden, dass die Baustellenevaluierung tatsächlich bereits am 06.06.2016 erstellt wurde und G F auch deren Inhalt bekannt war, zumal glaubwürdig ist, dass er mit dem Beschwerdeführer vor Arbeitsbeginn auf der Baustelle nicht nur die Arbeitsaufgaben, sondern auch die Sicherheitsvorkehrungen besprochen hat. Wäre die Baustellenevaluierung erst auf Grund des vorgefallenen Unfalls nachträglich erstellt und vordatiert worden, so ist anzunehmen, dass diesfalls auch das Übergabedatum an den Vorarbeiter entsprechend vordatiert worden wäre. Die Feststellungen zu den Unterweisungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Dass G F zur Baustellen“absperrung“ Bänder benutzte und diese am Unfalltag wegen der Zufahrt des Staplers entfernte und nicht wieder anbrachte, hat er selbst ausgesagt. Der Unfallhergang wurde ebenfalls vom Zeugen G F geschildert. Er gab dazu an, dass er sich vor dem Hinunterwerfen des Metallteils vergewissert habe, dass niemand in der Nähe war. Nachdem er die Eisenschiene ausgelassen hatte, sei plötzlich M Z ums Eck gekommen. Der Unfallhergang ist überdies - ebenso wie dessen Folgen - auch den vom Arbeitsinspektorat vorgelegten Unterlagen zu entnehmen. Rechtliche Beurteilung: Dem Beschwerdeführer wird eine Verletzung des § 4 Abs 7 BauV zur Last gelegt. Dem Beschwerdeführer wird eine Verletzung des Paragraph 4, Absatz 7, BauV zur Last gelegt. § 4 Abs 7 BauV lautet: Paragraph 4, Absatz 7, BauV lautet: „Die unmittelbare Umgebung und die Grenze der Baustelle sind klar sichtbar und als solche erkennbar zu kennzeichnen und zu gestalten. Soweit durch das Betreten von Baustellen durch Unbefugte Gefahren für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern herbeigeführt werden können, sind Unbefugte durch geeignete Maßnahmen, wie Absperrungen oder Verweisen, von der Baustelle fernzuhalten und ist das Betreten der Baustelle durch Unbefugte durch Anschlag zu verbieten.“ Diese Bestimmung regelt in ihrem ersten Satz die Sichtbarmachung und Kennzeichnung der unmittelbaren Umgebung und Grenze einer Baustelle. Entsprechend dem zweiten Satz dieser Bestimmung soll in jenen Fällen („arg. „soweit“), in denen durch das Betreten durch Unbefugten Gefahren für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern herbeigeführt werden können, diesen Außen-stehenden/Unbefugten - nicht auf der Baustelle tätigen Personen - das Betreten verboten werden und sie sind durch Absperrungen und Verweise fernzuhalten. Schutzzweck dieser Bestimmung ist somit das Leben und die Gesundheit der auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer (gegenständlich: G F und P K) und nicht die Sicherheit von unbefugten Dritten (Hier: M Z, Arbeitnehmer des Bauherrn). Mit dem gegenständlichen Tatvorwurf wird dem Beschwerdeführer – in Übernahme des Strafantrages – vorgeworfen, die Baustelle weder mit geeigneten Maßnahmen gegen das Betreten von Unbefugten gesichert zu haben, noch die unmittelbare Umgebung und Grenze der Baustelle klar sichtbar und als solche gekennzeichnet zu haben. Im Verfahren hat sich nicht gezeigt, welche Gefahren im gegenständlichen Fall unbefugte Personen für die Arbeitnehmer G F und P K herbeiführen hätten können. Das bloße Vorbeigehen an der Baustelle durch M Z hat jedenfalls keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer G F und P K dargestellt. Der Tatvorwurf war daher einzuschränken und dem Beschwerdeführer lediglich zur Last zu legen, nicht für eine deutliche Kennzeichnung der Baustelle gesorgt zu haben. Zum Verschulden: Beim verfahrensgegenständlichen Delikt handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und es obliegt ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Beim verfahrensgegenständlichen Delikt handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und es obliegt ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

§ 9Abs 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte

Abs 2 bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte

Absatz 2, bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zur erfolgreichen Darlegung eines funktionierenden Kontrollsystems erforderlich aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet ist, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmer-schutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (VwGH 2007/02/0317 vom 26.09.2008 u.v.a.m.). Der Beschwerdeführer verweist auf die jährlichen Unterweisungen, die vorgelegene Baustellenevaluierung, seine regelmäßigen Baustellenbesuche und darauf, dass es sich bei G F um einen langjährigen verlässlichen Mitarbeiter gehandelt hat, der im gegenständlichen Fall unachtsam war, weshalb dieser allein den Vorfall zu vertreten habe. Unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist es im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes „wirksames Kontrollsystem" nicht ausreichend, dass auf der Baustelle ein Bauleiter oder Vorarbeiter für die Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an Ort und Stelle verantwortlich ist, ferner sind die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Durchführung von Schulungen nicht ausreichend (VwGH 2009/02/0302 vom 26.02.2010 u.v.a.m.).Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG ist es im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes „wirksames Kontrollsystem" nicht ausreichend, dass auf der Baustelle ein Bauleiter oder Vorarbeiter für die Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an Ort und Stelle verantwortlich ist, ferner sind die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Durchführung von Schulungen nicht ausreichend (VwGH 2009/02/0302 vom 26.02.2010 u.v.a.m.). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, entschuldigt auch ein eigenmächtiges Handeln den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen nicht, da gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das Kontrollsystem Platz zu greifen hat (VwGH 2010/02/0263 vom 23.03.2012, 2004/02/0293 und 2004/02/0294 vom 25.01.2005, 2000/02/0228 vom 19.10.2001 u.v.a.m.). Es kann kein grundsätzliches Vertrauen darauf geben, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (VwGH 2010/02/0263 vom 23.03.2012, 2008/02/0127 vom 05.08.2009 u.v.a.). Die Verantwortung für die konkrete Einhaltung der Bauarbeiterschutzverordnung durch den Arbeitnehmer trifft den Arbeitgeber (VwGH 2008/02/0127 vom 05.08.2009). Das Verfahren hat gezeigt, dass der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bemüht ist. Dennoch konnte er mit seinem Vorbingen nicht darlegen, dass er ein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet hat. Es ist ihm daher die Übertretung des § 4 Abs 7 erster Satz BauV in der Schuldform der Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Das Verfahren hat gezeigt, dass der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bemüht ist. Dennoch konnte er mit seinem Vorbingen nicht darlegen, dass er ein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet hat. Es ist ihm daher die Übertretung des Paragraph 4, Absatz 7, erster Satz BauV in der Schuldform der Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Strafbemessung: Der Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt

§ 130Abs 5 Z 1 ASch

G € 166,00 bis € 8.324,00, im Wiederholungsfall € 333,00 bis € 16.659,00.Der Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt

Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG € 166,00 bis € 8.324,00, im Wiederholungsfall € 333,00 bis , € 16.659,00. Da eine erstmalige Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erfolgte, gelangt der erste Strafsatz zur Anwendung.

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Der Schutzzweck der Bauarbeiterschutzverordnung besteht allgemein darin, hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der auf dem Bau beschäftigten Arbeitnehmer einen gewissen Mindeststandard zu gewährleisten und insbesondere darin, durch Sicherheitsvorschriften hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten Unfälle hintanzuhalten. Die Kennzeichnungspflicht einer Baustelle und das Fernhalten von Unbefugten soll insbesondere auch dazu dienen, dass die Arbeitnehmer auf der Baustelle sicher, ungestört und konzentriert ihrer Arbeit nachgehen können und nicht durch Dritte abgelenkt werden und dadurch einer Gefahr für die Gesundheit und das Leben ausgesetzt werden oder durch allfällige Manipulationen an Baustellen-einrichtungen durch Unbefugte Gefahren entstehen. Diese Schutzzwecke wurden durch die fehlende Kennzeichnung jedenfalls verletzt. Seitens der mitbeteiligten Partei wird im Strafantrag ausgeführt, dass „das durch die Strafdrohung geschützte Rechtsgut, nämlich die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer/innen im hohen Ausmaß verletzt (wurde), weil die Tat einen Arbeitsunfall nach sich gezogen hat, bei dem ein Arbeitnehmer, M Z …. (Arbeitnehmer der Firma Steinmetzunternehmen R GmbH …) schwer verletzt wurde.“ Dazu ist anzumerken, dass M Z kein auf der Baustelle beschäftigter Arbeitnehmer, sondern ein Arbeitnehmer des Bauherrn war, der am Baustellenbereich bloß vorbeigehen wollte; er unterlag somit nicht dem Schutzweck der Bauarbeiterschutzverordnung. Da sich die Baustelle in einem nicht abgesperrten Innenhof eines Steinmetzbetriebes befunden hat, hätte es auch andere Personen wie Kunden oder sonstige Besucher, Passanten oder Nachbarn treffen können. Der Schutz der Bestimmungen der BauV gilt den auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmern. Die allgemeinen gesetzlichen Verkehrssicherungspflichten, die nicht nur dem Schutz von Arbeitnehmern dienen, sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens wegen Verletzung der BauV.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als Verschuldensform ist aufgrund des mangelhaften Kontrollsystems von durchschnittlicher Fahrlässigkeit auszugehen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte keine Angaben gemacht, er hat jedoch auch der in der Ladung enthaltenen Einschätzung eines monatlichen Nettoeinkommens von € 3.000,00 nicht widersprochen. Als mildernd ist die absolute Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat zu Recht den schweren Unfall im gegenständlichen Fall nicht als erschwerend gewertet. Sie ist hinsichtlich der Strafhöhe jedoch dem Antrag des Arbeitsinspektorats gefolgt, das das Ausmaß der Strafe mit dem schweren „Arbeitsunfall“ und der dadurch besonders hohen Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes begründet hat. Dazu wird auf die Ausführungen zu den verletzten Schutzzwecken verwiesen. Durch die Einschränkung des Tatvorwurfs und unter Berücksichtigung sämtlicher Strafbemessungskriterien war die von der belangten Behörde ausgesprochene Strafe deutlich herabzusetzen. Die nunmehr verhängte Geldstrafe erweist sich als tat- und schuldangemessen. Dem Antrag, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, konnte hingegen nicht entsprochen werden.

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G kann von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde - nach dem Schlusssatz des § 45 Abs 1 VStG - dem Beschuldigten in diesem Fall unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung der Bestimmung kommt also nur in Betracht, wenn das Verschulden geringfügig ist. Dies ist jedoch schon auf Grund des mangelhaften Kontrollsystems nicht der Fall. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG – allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung - war daher nicht möglich. Dem Antrag, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, konnte hingegen nicht entsprochen werden.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kann von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde - nach dem Schlusssatz des Paragraph 45, Absatz eins, VStG - dem Beschuldigten in diesem Fall unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung der Bestimmung kommt also nur in Betracht, wenn das Verschulden geringfügig ist. Dies ist jedoch schon auf Grund des mangelhaften Kontrollsystems nicht der Fall. Eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG – allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung - war daher nicht möglich. Kosten: Da der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe Folge gegeben wurde, fällt für den Beschuldigten

§ 52Abs 8 Vw

GVG kein Kostenbeitrag zum Beschwerde-verfahren an.Da der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe Folge gegeben wurde, fällt für den Beschuldigten

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Kostenbeitrag zum Beschwerde-verfahren an. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.13.3421.2016

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