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{'item': 'LVwG 41.5-216/2017'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 10§ 24§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlLVwG 41.5-216/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ric

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der Beschwerde römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft dahingehend abgeändert, als der Spruch zu lauten hat: Dem gemeinsamen Antrag vom 09.01.2017 von S D, geb. xx, Sh D, geb. xx, A D, geb. xx, Ar D, geb. xx und E D, geb. xx vom 09.01.2017, alle wohnhaft in L Hstraße, eingebracht von S D, auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Wirtschaftsgemeinschaft wird stattgegeben und die Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes ab 09.01.2017 in Höhe von € 187,30 auf Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse gewährt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz dem gemeinsamen Antrag von S D, geb. xx, Sh D, geb. xx, A D, geb. xx, Ar D, geb. xx und E D, geb. xx, vom 09.01.2017, alle wohnhaft in L, Hstraße, eingebracht von S D, auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Wirtschaftsgemeinschaft abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Frau S D (im Folgenden Beschwerdeführerin) gemeinsam mit ihrem Gatten und ihren drei minderjährigen Kindern in einem Eigenheim in L, Hstraße, wohne. Das Eigenheim befinde sich je zur Hälfte im Besitz der Beschwerdeführerin und ihres Gatten. Die monatlichen Betriebskosten würden sich auf € 149,71 und die Monatsrate für den Kredit auf € 616,92 belaufen. Die Antragstellerin befinde sich in Karenz und beziehe ein Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 14,53 täglich. Herr D sei arbeitslos und beziehe ein Arbeitslosengeld in Höhe von € 36,65 täglich. Für die minderjährigen Kinder würde die Familienbeihilfe bezogen. Das für die Wirtschaftsgemeinschaft festgestellte Gesamteinkommen in Höhe von € 1.535,40 übersteige jenen Betrag, der sich aus den Mindeststandards

§ 10Abs 1 Z 2 lit a und Z 3 lit a St

MSG errechne und bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Der im Mindeststandard enthaltene 25 %-ige Wohnbedarf in Höhe von € 430,68 stehe mangels Wohnaufwand nur teilweise zu und sei daher der nicht erreichte Betrag in Abzug gebracht worden. Angemerkt würde, dass bei der Beurteilung, ob Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt werden können, ausschließlich auf das Einkommen im Sinne des § 6 StMSG Bedacht zu nehmen sei. Kreditraten könnten im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Frau S D (im Folgenden Beschwerdeführerin) gemeinsam mit ihrem Gatten und ihren drei minderjährigen Kindern in einem Eigenheim in L, Hstraße, wohne. Das Eigenheim befinde sich je zur Hälfte im Besitz der Beschwerdeführerin und ihres Gatten. Die monatlichen Betriebskosten würden sich auf € 149,71 und die Monatsrate für den Kredit auf € 616,92 belaufen. Die Antragstellerin befinde sich in Karenz und beziehe ein Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 14,53 täglich. Herr D sei arbeitslos und beziehe ein Arbeitslosengeld in Höhe von € 36,65 täglich. Für die minderjährigen Kinder würde die Familienbeihilfe bezogen. Das für die Wirtschaftsgemeinschaft festgestellte Gesamteinkommen in Höhe von € 1.535,40 übersteige jenen Betrag, der sich aus den Mindeststandards

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, StMSG errechne und bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Der im Mindeststandard enthaltene 25 %-ige Wohnbedarf in Höhe von € 430,68 stehe mangels Wohnaufwand nur teilweise zu und sei daher der nicht erreichte Betrag in Abzug gebracht worden. Angemerkt würde, dass bei der Beurteilung, ob Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt werden können, ausschließlich auf das Einkommen im Sinne des Paragraph 6, StMSG Bedacht zu nehmen sei. Kreditraten könnten im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass ihr Ehegatte seit 18.11.2016 arbeitslos sei und mit der Mindestsicherung die Zeit der Arbeitslosigkeit überbrückt werden sollte. Sie ersuche die Entscheidung betreffend die Rückzahlung ihres Kredites neu zu überdenken, da ein Verkauf des Hauses nicht einmal ausreichen würde, um die Hypothek zurückzubezahlen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

§ 24Abs 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihrem Ehegatten Eigentümerin eines Hauses in L, Hstraße. Auf der Liegenschaft besteht ein Pfandrecht zu Gunsten der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG bis zu einem Höchstbetrag von € 110.000,

  1. Als monatliche Kreditrate haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte € 616,92 zu entrichten. Die monatlichen Betriebskosten in Form von Strom und Gemeindeabgaben inklusive Wasser betragen monatlich € 149,
  2. An weiteren Ausgaben hat die Beschwerdeführerin neben den Kreditrückzahlungen auch Kosten für diverse Versicherungen, die Tagesbetreuung der Tochter sowie die Kosten für ihren Festnetzanschluss angeführt. Das Einkommen der Wirtschaftsgemeinschaft (bestehend aus der Beschwerdeführerin, ihren Ehegatten und den drei minderjährigen Kindern) in Höhe von € 1.535,40 setzt sich zusammen aus ● dem Kinderbetreuungsgeld für die Beschwerdeführerin in Höhe von € 14,53 täglich, woraus sich ein monatlicher Betrag in Höhe von € 435,90 errechnet und ● dem Arbeitslosengeld des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Höhe von € 36,65 täglich, woraus sich ein monatlicher Gesamtbetrag in Höhe von € 1.099,50 ergibt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde, insbesondere auf die Nachweise der Einnahmen und Ausgaben. Der wesentliche Sachverhalt wurde nicht bestritten, sondern sind die Einwendungen rein rechtlicher Natur. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt I: Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Mindestsicherungs-gesetzes, LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 106/2016 (im Folgenden StMSG) und der Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016, LGBl. Nr. 109/2016 (im Folgenden StMSG-DVO) lauten wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Mindestsicherungs-gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, , (im Folgenden StMSG) und der Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2016, (im Folgenden StMSG-DVO) lauten wie folgt: § 9 StMSG:Paragraph 9, StMSG: Allgemeine Bestimmungen

(1)Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden vorbehaltlich des Abs. 2 als pauschalierte Geldleistungen erbracht.
(1)Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden vorbehaltlich des Absatz 2, als pauschalierte Geldleistungen erbracht.
(2)Geldleistungen dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.
(3)Geldleistungen nach Abs. 1 können an Dritte ausbezahlt werden, wenn keine Zweifel über deren zweckentsprechende Verwendung bestehen.
(3)Geldleistungen nach Absatz eins, können an Dritte ausbezahlt werden, wenn keine Zweifel über deren zweckentsprechende Verwendung bestehen.
(4)Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die Übertragung des Leistungsanspruches ist nur mit Zustimmung der Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt. § 10 StMSG:Paragraph 10, StMSG: Mindeststandards
(1)Es werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt, die im Verhältnis 75:25 auf den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf aufgeteilt sind: 1. für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher 773,26 Euro; 2. für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
  1. a)pro Person 75 % des Betrages nach Z 1; 75 % des Betrages nach Ziffer eins,;
  2. b)ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 % des Betrages nach Z 1, 50 % des Betrages nach Ziffer eins,, wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet; 3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
  3. a)für das älteste, zweit- und drittälteste dieser Kinder 18% des Betrages nach Z 1; 18% des Betrages nach Ziffer eins,;
  4. b)ab dem viertältesten Kind 15% des Betrages nach Z 1. 15% des Betrages nach Ziffer eins,
(2)Die Mindeststandards nach Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen

Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards

Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.

(2)Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen

Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards

Absatz eins, Ziffer 3, Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.

(3)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz

§ 293Abs. 1 lit. a bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(3)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(4)Für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes 1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person

Abs. 1 gewährten Mindeststandards; 1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person

Absatz eins, gewährten Mindeststandards; 2. im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

(4a)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

Abs. 1 gewährt.

(4a)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

Absatz eins, gewährt.

(4b)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards

Abs. 1 Z. 1 gewährt

(4b)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards

Absatz eins, Ziffer eins, gewährt § 1 StMSG-DVO:Paragraph eins, StMSG-DVO: Einkommen Zum Einkommen zählen insbesondere: 1. folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I 53/2016 (im Folgenden: EStG 1988):1. folgende Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2016, (im Folgenden: EStG 1988):

  1. a)Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988);
  2. a)Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21, EStG 1988);
  3. b)Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988);
  4. b)Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22, EStG 1988);
  5. c)Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988);
  6. c)Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23, EStG 1988);
  7. d)Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988);
  8. d)Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Paragraph 25, EStG 1988);
  9. e)Einkünfte aus Kapitalvermögen(§ 27 EStG 1988);
  10. e)Einkünfte aus Kapitalvermögen(Paragraph 27, EStG 1988);
  11. f)Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988);
  12. f)Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28, EStG 1988);
  13. g)sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988;
  14. g)sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 29, EStG 1988; 2. Wochengeld; 3. Kinderbetreuungsgeld; 4. Arbeitslosengeld; 5. Notstandshilfe; 6. Pensionsvorschuss; 7. erhaltene Unterhaltszahlungen; 8. Sonderzahlungen. § 3 StMSG-DVO:Paragraph 3, StMSG-DVO: Mindeststandard Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden

§ 10Abs. 1 Z 1 St

MSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt.Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt. Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde – unter Berücksichtigung des Erlasses der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.08.2016, GZ A11 S 32.2-5/10-246 – bei der Anspruchsberechnung den 25%-Anteil des Mindeststandards, der für den Wohnbedarf vorgesehen ist, mit den tatsächlichen Aufwendungen der Beschwerdeführer für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben gedeckelt. Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde – unter Berücksichtigung des Erlasses der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.08.2016, , GZ A11 S 32.2-5/10-246 – bei der Anspruchsberechnung den 25%-Anteil des Mindeststandards, der für den Wohnbedarf vorgesehen ist, mit den tatsächlichen Aufwendungen der Beschwerdeführer für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben gedeckelt. Das Landesverwaltungsgericht vertritt jedoch die Rechtsmeinung, dass diese Deckelung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und zwar aus folgenden Gründen: In § 9 StMSG ist in Abs. 1 ausgeführt, dass die Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensbedarfes und des Wohnbedarfes als pauschalierte Geldleistungen erbracht werden. Der § 10 Abs 1 StMSG hat mit der Novelle LGBl 106/2016 dahingehend eine Veränderung erfahren, als die Leistung der Mindestsicherung im Verhältnis 75:25 für Lebensunterhalt und Wohnbedarf festgesetzt und der ergänzende Wohnungsaufwand abgeschafft wurde. Zum Ausgleich dafür wurde im § 6 Abs 2 die Förderung nach dem Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz vom Einkommensbegriff ausgenommen. Die Aufteilung der Mindestsicherung im Verhältnis 75:25 für Lebensunterhalt und Wohnbedarf ist vor der Novellierung aus den Bestimmungen des ergänzenden Wohnungsaufwandes (§ 10 Abs 5 StMSG aF) hervorgegangen, weshalb die Materialien dazu auch für die geltende Fassung des StMSG herangezogen werden können, zumal sich der Gesetzgeber in den Materialien zur Novelle hierüber verschwiegen hatIn Paragraph 9, StMSG ist in Absatz eins, ausgeführt, dass die Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensbedarfes und des Wohnbedarfes als pauschalierte Geldleistungen erbracht werden. Der Paragraph 10, Absatz eins, StMSG hat mit der Novelle , Landesgesetzblatt 106 aus 2016, dahingehend eine Veränderung erfahren, als die Leistung der Mindestsicherung im Verhältnis 75:25 für Lebensunterhalt und Wohnbedarf festgesetzt und der ergänzende Wohnungsaufwand abgeschafft wurde. Zum Ausgleich dafür wurde im Paragraph 6, Absatz 2, die Förderung nach dem Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz vom Einkommensbegriff ausgenommen. Die Aufteilung der Mindestsicherung im Verhältnis 75:25 für Lebensunterhalt und Wohnbedarf ist vor der Novellierung aus den Bestimmungen des ergänzenden Wohnungsaufwandes (Paragraph 10, Absatz 5, StMSG aF) hervorgegangen, weshalb die Materialien dazu auch für die geltende Fassung des StMSG herangezogen werden können, zumal sich der Gesetzgeber in den Materialien zur Novelle hierüber verschwiegen hat In diesen Erläuterungen ist zu § 10 (Mindeststandards) Folgendes ausgeführt: „Die Vereinheitlichung der Leistungen zum Lebensunterhalt und zum Wohnbedarf bei gleichzeitig stärkerer Pauschalierung zählt zu den weiteren Kernstücken der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. An die Stelle der bisherigen Sozialhilferichtsätze, die im Einzelfall auch unter- oder (praktisch freilich nur sehr selten) überschritten werden konnten, sollen nun fixe Mindeststandards treten [...]“In diesen Erläuterungen ist zu Paragraph 10, (Mindeststandards) Folgendes ausgeführt: „Die Vereinheitlichung der Leistungen zum Lebensunterhalt und zum Wohnbedarf bei gleichzeitig stärkerer Pauschalierung zählt zu den weiteren Kernstücken der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. An die Stelle der bisherigen Sozialhilferichtsätze, die im Einzelfall auch unter- oder (praktisch freilich nur sehr selten) überschritten werden konnten, sollen nun fixe Mindeststandards treten [...]“ Daraus geht zweifellos hervor, dass sowohl der Anteil für den Lebensunterhalt als auch der Anteil für den Wohnbedarf als pauschalierte Geldleistungen zu betrachten sind, die nicht den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen müssen. Dass der Anteil der Mindestsicherung für den Wohnbedarf mit den tatsächlichen Aufwendungen zu deckeln ist, geht aus den gesetzlichen Bestimmungen keinesfalls hervor. Zum gegenständlichen Erlass der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.08.2016, GZ A11 S 32.2-5/10-246 wird Folgendes ausgeführt: Der Erlass stützt sich auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.03.2016, GZ: Ro 2015/10/0034-3, und zitiert daraus folgenden Satz:Der Erlass stützt sich auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.03.2016, , GZ: Ro 2015/10/0034-3, und zitiert daraus folgenden Satz: „Im Fall des Mitbeteiligten betrage der anzuwendende Mindeststandard (nach Abzug des auf Grund der Obdachlosigkeit nicht zu gewährenden 25%igen Anteils zur Deckung des Wohnbedarfs) € 610,49.“ Von diesem Satz ausgehend, werden im Erlass folgende Schlüsse gezogen: „2) Tatsächliche Wohnkosten Aus dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH folgt, dass bei Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf die tatsächlich anfallenden Kosten zur Deckung des Wohnbedürfnisses genauer einzugehen ist. Ab 01.09.2016 ist folgendermaßen vorzugehen:

  1. a)Neuantrag auf BMS: Werden im Zuge eines Ermittlungsverfahrens über einen Antrag auf Zuerkennung der Mindestsicherung Unterlagen über eine Miete und/oder Betriebskosten vorgelegt, die betragsmäßig für eine Einzelperson unter dem 25%igen Anteil am abstrakten Mindeststandard bzw. für eine Wirtschaftsgemeinschaft unter der Summe der 25%igen Anteile an den abstrakten Mindeststandards ergibt, sind die tatsächlichen Ausgaben für Miete, Strom und Heizung bzw. die Betriebskosten von Eigenheimen bei der Berechnung des Wohnungsanteils heranzuziehen. Wohnkosten, die über dem 25%igen Wohnbedarf liegen, sind nur bis zur Höhe des 25%igen Wohnbedarfs zu berücksichtigen.
  2. b)Laufender Bezug der BMS: Personen, bei denen sich die Wohnkosten verändern, ist die zuerkannte Mindestsicherung bis zum Ablauf einer Befristung zu gewähren. Bei unbefristeten Gewährungsbescheiden mit dem Zusatz „auf Dauer unveränderter persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse“ kann aufgrund der Änderung in den persönlichen Verhältnissen die Mindestsicherung neu berechnet und zuerkannt werden. Unbefristete Gewährungsbescheide ohne den Zusatz „auf Dauer unveränderter persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse“ treten mit 28.02.2017 ex lege außer Kraft. Bei Verlängerung der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist vorzugehen wie in Punkt a)“ Das nach dem Erlass zitierte Erkenntnis behandelt diese Frage aber überhaupt nicht (weil im Fall der Obdachlosigkeit eben gar kein Aufwand für Wohnkosten anfällt und schon deshalb kein Wohnbedarf und keine pauschalierte Geldleistung zu gewähren ist) und findet sich dieser – als einzige Begründung für diese Rechtsansicht herangezogene – Satz nicht einmal in den Erwägungen des VwGH selbst, sondern gibt der VwGH diesen Satz nur als Begründung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg in Form eines Zitates wieder. Überdies ist der Verwaltungsgerichtshof den Rechtsansichten des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg nicht gefolgt und hat dieses Erkenntnis als rechtswidrig behoben. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es sich beim 25%-Anteil des Wohnbedarfes der Mindestsicherung um eine pauschalierte Geldleistung handelt, die – sollte ein Anspruch in Form von Wohnbedarf überhaupt gegeben sein – in der gesetzlich vorgesehen Höhe zu gewähren ist, unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Wohnkosten sind. Andernfalls würde die mit einer Pauschalierung bezweckte Verwaltungsvereinfachung verloren gehen. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Kreditraten, die die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte monatlich zu leisten haben, bei der Bemessung bzw. Berechnung der Mindestsicherung nach dem StMSG Berücksichtigung finden können, ist Folgendes auszuführen: § 3 Abs 3 StMSG führt aus, dass der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßigen wiederkehrenden Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben umfasst. Die Aufzählung in dieser Bestimmung ist als abschließend zu betrachten, weshalb für den Wohnbedarf ausschließlich Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben mittels der pauschalierten Geldleistung abgegolten werden können. Kreditraten für die Beschaffung eines Eigenheimes sind von dieser Bestimmung zweifellos nicht umfasst. Es gibt auch keine anderen rechtlichen Grundlagen, wonach diese Ausgaben Berücksichtigung finden könnten. Paragraph 3, Absatz 3, StMSG führt aus, dass der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßigen wiederkehrenden Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben umfasst. Die Aufzählung in dieser Bestimmung ist als abschließend zu betrachten, weshalb für den Wohnbedarf ausschließlich Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben mittels der pauschalierten Geldleistung abgegolten werden können. Kreditraten für die Beschaffung eines Eigenheimes sind von dieser Bestimmung zweifellos nicht umfasst. Es gibt auch keine anderen rechtlichen Grundlagen, wonach diese Ausgaben Berücksichtigung finden könnten. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass für den Wohnbedarf

§ 10Abs 1 St

MSG lediglich 25% des abstrakten Mindeststandards gewährt werden können.Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass für den Wohnbedarf

Paragraph 10, Absatz eins, StMSG lediglich 25% des abstrakten Mindeststandards gewährt werden können. Die belangte Behörde hat somit rechtmäßig

§ 10Abs 1 St

MSG einen Mindeststandard von je 75 % für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten sowie 18 % für jedes Kind in Höhe von insgesamt € 1.722,70 errechnet. Von diesem Betrag sind

§ 10Abs 1 St

MSG 75 % für den Lebensunterhalt – also € 1.292,02 – und 25 % für den Wohnbedarf – also € 430,68 – vorgesehen. Die Leistung errechnet sich daher wie folgt: Die belangte Behörde hat somit rechtmäßig

Paragraph 10, Absatz eins, StMSG einen Mindeststandard von je 75 % für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten sowie 18 % für jedes Kind in Höhe von insgesamt € 1.722,70 errechnet. Von diesem Betrag sind

Paragraph 10, Absatz eins, StMSG 75 % für den Lebensunterhalt – also € 1.292,02 – und 25 % für den Wohnbedarf – also € 430,68 – vorgesehen. Die Leistung errechnet sich daher wie folgt: 75% für S D 633,35 75% für Sh D 633,35 18% für A D 152,00 18% für Ar D 152,00 18% für E D 152,00 Insgesamt € 1.722,70 Somit liegt das Einkommen in Höhe von € 1.535,40 (Arbeitslosengeld und Kinderbetreuungsgeld) unter dem Mindeststandard, wodurch der Bedarfsgemeinschaft die Differenz in Höhe von € 187,30 als Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gebührt. Aus den genannten Gründen war der Beschwerde teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.5.216.2017

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