GVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft dahingehend abgeändert, als der Spruch zu lauten hat: Dem gemeinsamen Antrag vom 09.01.2017 von S D, geb. xx, Sh D, geb. xx, A D, geb. xx, Ar D, geb. xx und E D, geb. xx vom 09.01.2017, alle wohnhaft in L Hstraße, eingebracht von S D, auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Wirtschaftsgemeinschaft wird stattgegeben und die Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes ab 09.01.2017 in Höhe von € 187,30 auf Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse gewährt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz dem gemeinsamen Antrag von S D, geb. xx, Sh D, geb. xx, A D, geb. xx, Ar D, geb. xx und E D, geb. xx, vom 09.01.2017, alle wohnhaft in L, Hstraße, eingebracht von S D, auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Wirtschaftsgemeinschaft abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Frau S D (im Folgenden Beschwerdeführerin) gemeinsam mit ihrem Gatten und ihren drei minderjährigen Kindern in einem Eigenheim in L, Hstraße, wohne. Das Eigenheim befinde sich je zur Hälfte im Besitz der Beschwerdeführerin und ihres Gatten. Die monatlichen Betriebskosten würden sich auf € 149,71 und die Monatsrate für den Kredit auf € 616,92 belaufen. Die Antragstellerin befinde sich in Karenz und beziehe ein Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 14,53 täglich. Herr D sei arbeitslos und beziehe ein Arbeitslosengeld in Höhe von € 36,65 täglich. Für die minderjährigen Kinder würde die Familienbeihilfe bezogen. Das für die Wirtschaftsgemeinschaft festgestellte Gesamteinkommen in Höhe von € 1.535,40 übersteige jenen Betrag, der sich aus den Mindeststandards
MSG errechne und bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Der im Mindeststandard enthaltene 25 %-ige Wohnbedarf in Höhe von € 430,68 stehe mangels Wohnaufwand nur teilweise zu und sei daher der nicht erreichte Betrag in Abzug gebracht worden. Angemerkt würde, dass bei der Beurteilung, ob Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt werden können, ausschließlich auf das Einkommen im Sinne des § 6 StMSG Bedacht zu nehmen sei. Kreditraten könnten im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Frau S D (im Folgenden Beschwerdeführerin) gemeinsam mit ihrem Gatten und ihren drei minderjährigen Kindern in einem Eigenheim in L, Hstraße, wohne. Das Eigenheim befinde sich je zur Hälfte im Besitz der Beschwerdeführerin und ihres Gatten. Die monatlichen Betriebskosten würden sich auf € 149,71 und die Monatsrate für den Kredit auf € 616,92 belaufen. Die Antragstellerin befinde sich in Karenz und beziehe ein Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 14,53 täglich. Herr D sei arbeitslos und beziehe ein Arbeitslosengeld in Höhe von € 36,65 täglich. Für die minderjährigen Kinder würde die Familienbeihilfe bezogen. Das für die Wirtschaftsgemeinschaft festgestellte Gesamteinkommen in Höhe von € 1.535,40 übersteige jenen Betrag, der sich aus den Mindeststandards
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, StMSG errechne und bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Der im Mindeststandard enthaltene 25 %-ige Wohnbedarf in Höhe von € 430,68 stehe mangels Wohnaufwand nur teilweise zu und sei daher der nicht erreichte Betrag in Abzug gebracht worden. Angemerkt würde, dass bei der Beurteilung, ob Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt werden können, ausschließlich auf das Einkommen im Sinne des Paragraph 6, StMSG Bedacht zu nehmen sei. Kreditraten könnten im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass ihr Ehegatte seit 18.11.2016 arbeitslos sei und mit der Mindestsicherung die Zeit der Arbeitslosigkeit überbrückt werden sollte. Sie ersuche die Entscheidung betreffend die Rückzahlung ihres Kredites neu zu überdenken, da ein Verkauf des Hauses nicht einmal ausreichen würde, um die Hypothek zurückzubezahlen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihrem Ehegatten Eigentümerin eines Hauses in L, Hstraße. Auf der Liegenschaft besteht ein Pfandrecht zu Gunsten der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG bis zu einem Höchstbetrag von € 110.000,
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt I: Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Mindestsicherungs-gesetzes, LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 106/2016 (im Folgenden StMSG) und der Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016, LGBl. Nr. 109/2016 (im Folgenden StMSG-DVO) lauten wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Mindestsicherungs-gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, , (im Folgenden StMSG) und der Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2016, (im Folgenden StMSG-DVO) lauten wie folgt: § 9 StMSG:Paragraph 9, StMSG: Allgemeine Bestimmungen
Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards
Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.
Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards
Absatz eins, Ziffer 3, Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
Abs. 1 gewährten Mindeststandards; 1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person
Absatz eins, gewährten Mindeststandards; 2. im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
Abs. 1 gewährt.
Absatz eins, gewährt.
Abs. 1 Z. 1 gewährt
Absatz eins, Ziffer eins, gewährt § 1 StMSG-DVO:Paragraph eins, StMSG-DVO: Einkommen Zum Einkommen zählen insbesondere: 1. folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I 53/2016 (im Folgenden: EStG 1988):1. folgende Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2016, (im Folgenden: EStG 1988):
MSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt.Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt. Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde – unter Berücksichtigung des Erlasses der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.08.2016, GZ A11 S 32.2-5/10-246 – bei der Anspruchsberechnung den 25%-Anteil des Mindeststandards, der für den Wohnbedarf vorgesehen ist, mit den tatsächlichen Aufwendungen der Beschwerdeführer für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben gedeckelt. Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde – unter Berücksichtigung des Erlasses der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.08.2016, , GZ A11 S 32.2-5/10-246 – bei der Anspruchsberechnung den 25%-Anteil des Mindeststandards, der für den Wohnbedarf vorgesehen ist, mit den tatsächlichen Aufwendungen der Beschwerdeführer für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben gedeckelt. Das Landesverwaltungsgericht vertritt jedoch die Rechtsmeinung, dass diese Deckelung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und zwar aus folgenden Gründen: In § 9 StMSG ist in Abs. 1 ausgeführt, dass die Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensbedarfes und des Wohnbedarfes als pauschalierte Geldleistungen erbracht werden. Der § 10 Abs 1 StMSG hat mit der Novelle LGBl 106/2016 dahingehend eine Veränderung erfahren, als die Leistung der Mindestsicherung im Verhältnis 75:25 für Lebensunterhalt und Wohnbedarf festgesetzt und der ergänzende Wohnungsaufwand abgeschafft wurde. Zum Ausgleich dafür wurde im § 6 Abs 2 die Förderung nach dem Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz vom Einkommensbegriff ausgenommen. Die Aufteilung der Mindestsicherung im Verhältnis 75:25 für Lebensunterhalt und Wohnbedarf ist vor der Novellierung aus den Bestimmungen des ergänzenden Wohnungsaufwandes (§ 10 Abs 5 StMSG aF) hervorgegangen, weshalb die Materialien dazu auch für die geltende Fassung des StMSG herangezogen werden können, zumal sich der Gesetzgeber in den Materialien zur Novelle hierüber verschwiegen hatIn Paragraph 9, StMSG ist in Absatz eins, ausgeführt, dass die Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensbedarfes und des Wohnbedarfes als pauschalierte Geldleistungen erbracht werden. Der Paragraph 10, Absatz eins, StMSG hat mit der Novelle , Landesgesetzblatt 106 aus 2016, dahingehend eine Veränderung erfahren, als die Leistung der Mindestsicherung im Verhältnis 75:25 für Lebensunterhalt und Wohnbedarf festgesetzt und der ergänzende Wohnungsaufwand abgeschafft wurde. Zum Ausgleich dafür wurde im Paragraph 6, Absatz 2, die Förderung nach dem Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz vom Einkommensbegriff ausgenommen. Die Aufteilung der Mindestsicherung im Verhältnis 75:25 für Lebensunterhalt und Wohnbedarf ist vor der Novellierung aus den Bestimmungen des ergänzenden Wohnungsaufwandes (Paragraph 10, Absatz 5, StMSG aF) hervorgegangen, weshalb die Materialien dazu auch für die geltende Fassung des StMSG herangezogen werden können, zumal sich der Gesetzgeber in den Materialien zur Novelle hierüber verschwiegen hat In diesen Erläuterungen ist zu § 10 (Mindeststandards) Folgendes ausgeführt: „Die Vereinheitlichung der Leistungen zum Lebensunterhalt und zum Wohnbedarf bei gleichzeitig stärkerer Pauschalierung zählt zu den weiteren Kernstücken der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. An die Stelle der bisherigen Sozialhilferichtsätze, die im Einzelfall auch unter- oder (praktisch freilich nur sehr selten) überschritten werden konnten, sollen nun fixe Mindeststandards treten [...]“In diesen Erläuterungen ist zu Paragraph 10, (Mindeststandards) Folgendes ausgeführt: „Die Vereinheitlichung der Leistungen zum Lebensunterhalt und zum Wohnbedarf bei gleichzeitig stärkerer Pauschalierung zählt zu den weiteren Kernstücken der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. An die Stelle der bisherigen Sozialhilferichtsätze, die im Einzelfall auch unter- oder (praktisch freilich nur sehr selten) überschritten werden konnten, sollen nun fixe Mindeststandards treten [...]“ Daraus geht zweifellos hervor, dass sowohl der Anteil für den Lebensunterhalt als auch der Anteil für den Wohnbedarf als pauschalierte Geldleistungen zu betrachten sind, die nicht den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen müssen. Dass der Anteil der Mindestsicherung für den Wohnbedarf mit den tatsächlichen Aufwendungen zu deckeln ist, geht aus den gesetzlichen Bestimmungen keinesfalls hervor. Zum gegenständlichen Erlass der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.08.2016, GZ A11 S 32.2-5/10-246 wird Folgendes ausgeführt: Der Erlass stützt sich auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.03.2016, GZ: Ro 2015/10/0034-3, und zitiert daraus folgenden Satz:Der Erlass stützt sich auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.03.2016, , GZ: Ro 2015/10/0034-3, und zitiert daraus folgenden Satz: „Im Fall des Mitbeteiligten betrage der anzuwendende Mindeststandard (nach Abzug des auf Grund der Obdachlosigkeit nicht zu gewährenden 25%igen Anteils zur Deckung des Wohnbedarfs) € 610,49.“ Von diesem Satz ausgehend, werden im Erlass folgende Schlüsse gezogen: „2) Tatsächliche Wohnkosten Aus dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH folgt, dass bei Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf die tatsächlich anfallenden Kosten zur Deckung des Wohnbedürfnisses genauer einzugehen ist. Ab 01.09.2016 ist folgendermaßen vorzugehen:
MSG lediglich 25% des abstrakten Mindeststandards gewährt werden können.Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass für den Wohnbedarf
Paragraph 10, Absatz eins, StMSG lediglich 25% des abstrakten Mindeststandards gewährt werden können. Die belangte Behörde hat somit rechtmäßig
MSG einen Mindeststandard von je 75 % für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten sowie 18 % für jedes Kind in Höhe von insgesamt € 1.722,70 errechnet. Von diesem Betrag sind
MSG 75 % für den Lebensunterhalt – also € 1.292,02 – und 25 % für den Wohnbedarf – also € 430,68 – vorgesehen. Die Leistung errechnet sich daher wie folgt: Die belangte Behörde hat somit rechtmäßig
Paragraph 10, Absatz eins, StMSG einen Mindeststandard von je 75 % für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten sowie 18 % für jedes Kind in Höhe von insgesamt € 1.722,70 errechnet. Von diesem Betrag sind
Paragraph 10, Absatz eins, StMSG 75 % für den Lebensunterhalt – also € 1.292,02 – und 25 % für den Wohnbedarf – also € 430,68 – vorgesehen. Die Leistung errechnet sich daher wie folgt: 75% für S D 633,35 75% für Sh D 633,35 18% für A D 152,00 18% für Ar D 152,00 18% für E D 152,00 Insgesamt € 1.722,70 Somit liegt das Einkommen in Höhe von € 1.535,40 (Arbeitslosengeld und Kinderbetreuungsgeld) unter dem Mindeststandard, wodurch der Bedarfsgemeinschaft die Differenz in Höhe von € 187,30 als Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gebührt. Aus den genannten Gründen war der Beschwerde teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.5.216.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.