RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlLVwG 49.31-2632/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde der Holn. Dipl. Päd. I L, BEd., geb. am xx, vertreten durch Dr. W V, Rechtsanwalt, J, G, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, NMS/Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen beim Landesschulrat für Steiermark vom 04.12.2015, GZ: DK II L23/0020-DIS/2016,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde der Holn. Dipl. Päd. römisch eins L, BEd., geb. am xx, vertreten durch Dr. W römisch fünf, Rechtsanwalt, J, G, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, NMS/Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen beim Landesschulrat für Steiermark vom 04.12.2015, GZ: DK römisch zwei L23/0020-DIS/2016, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGVG) iVm §§ 29 Abs 1 und 2, 69, 70 Abs 1 Z 2 und § 87 Abs 1 Z 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl Nr. 302/1984 idF BGBl I Nr. 119/2016 (im Folgenden LDG) und § 51 Abs 3 Schulunterrichtsgesetz BGBl Nr. 472/1986 idF BGBl I Nr. 120/2016 (im Folgenden SchUG) und § 2 Abs 4 Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl Nr. 371/1974 idF BGBl II Nr. 424/2016 (im Folgenden LBVO) wird der Beschwerde mit der Maßgaberömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen 29, Absatz eins und 2, 69, 70 Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, (im Folgenden LDG) und Paragraph 51, Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, (im Folgenden SchUG) und Paragraph 2, Absatz 4, Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2016, (im Folgenden LBVO) wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des Disziplinarerkenntnisses vom 04.12.2015 wie folgt abgeändert wird: „Frau Holn. Dipl. Päd. I L, BEd, hat im Anschuldigungspunkt 1.) hinsichtlich der Beaufsichtigung der Schülerin C P am 11.12.2014 in der 1c Klasse und im Anschuldigungspunkt 7.) eine Dienstpflichtverletzung im Sinne der §§ 29 Abs 1 und 2 iVm 69 LDG und § 51 Abs 3 SchUG und § 2 Abs 4 LBVO begangen und wird über sie gemäß § 70 Abs 1 Z 2 LDG eine Geldbuße in Höhe von € 600 verhängt.„Frau Holn. Dipl. Päd. römisch eins L, BEd, hat im Anschuldigungspunkt 1.) hinsichtlich der Beaufsichtigung der Schülerin C P am 11.12.2014 in der 1c Klasse und im Anschuldigungspunkt 7.) eine Dienstpflichtverletzung im Sinne der Paragraphen 29, Absatz eins und 2 in Verbindung mit 69 LDG und Paragraph 51, Absatz 3, SchUG und Paragraph 2, Absatz 4, LBVO begangen und wird über sie gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, LDG eine Geldbuße in Höhe von € 600 verhängt. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1.) betreffend die herabwürdigenden Äußerungen und Handlungen gegen C P am 11.12.2014 sowie im Anschuldigungspunkt 3.) und Anschuldigungspunkt 8.) wird die Beschwerdeführerin gemäß § 95 Abs 2 LDG freigesprochen.Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1.) betreffend die herabwürdigenden Äußerungen und Handlungen gegen C P am 11.12.2014 sowie im Anschuldigungspunkt 3.) und Anschuldigungspunkt 8.) wird die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 95, Absatz 2, LDG freigesprochen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beschwerdeführerin steht als Lehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer vom 22.04.2015, GZ: DK II L23/7-DIS/2015, wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Disziplinarverfahren eingeleitet und wurden ihr folgende Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen:Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer vom 22.04.2015, GZ: DK römisch zwei L23/7-DIS/2015, wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Disziplinarverfahren eingeleitet und wurden ihr folgende Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen: „
- Aufgrund eines Vorfalles am
- Dezember 2014, bei dem der Spindschlüssel von der Schülerin S S ins WC geworfen wurde, hat Fr. HOLn. L die Schülerinnen S T und C P verdächtigt und am
- Dezember 2014 vom BS-Unterricht (
- Stunde) ausgeschlossen und sie beauftragt, in der Garderobe bzw. im Gang der Garderobe zu bleiben und den Vorfall vom
- Dezember aufzuschreiben. In dieser Zeit war es Fr. HOLn L nicht möglich, die Beaufsichtigung der Schülerinnen in der Garderobe als auch der beiden Schülerinnen P und T pflichtgemäß durchzuführen. Überdies soll es in der Garderobe zu massiven Beschimpfungen und Demütigungen der Schülerin C P durch Fr. HOln. L gekommen sein. Dabei soll sie folgende Aussagen getätigt haben: „Du bist das dümmste Kind, das ich je gesehen habe. Ich werde schauen, dass deine Freundin Co nie mehr mit so einer wie mit dir in die Klavierstunde geht. Ich werde veranlassen, dass du von der Schule fliegst, du bist ein Psychopath. Ich verbiete den anderen Kindern überhaupt noch mit dir zu sprechen. Du bist ein Elend. Deine Eltern sollen sich schämen für so ein Kind.“ In der folgenden Pause musste C P am Gang sitzen bleiben, was dazu führte, dass sie von MitschülerInnen ausgelacht wurde und lt. Aussage von HOLn. L heftig zu weinen begann. In der folgenden Unterrichtsstunde war für beide Schülerinnen der Aufenthalt im „Trainingsraum“ geplant, jedoch dann verworfen worden. Stattdessen soll HOLn. L in der folgenden Musikstunde die Schülerin C P aus der Klasse geholt und allein in die 1c-Klasse – offensichtlich als Strafmaßnahme – gesetzt haben. Dabei soll sie die Beschimpfungen von zuvor wiederholt haben. Die Lehrerin selbst hat inzwischen im schräg gegenüber liegenden Klassenraum die 1b-Klasse unterrichtet. Wiederum war eine pflichtgemäße Beaufsichtigung weder der SchülerInnen der 1b-Klasse noch der Schülerin C P möglich. HOLn. L hielt zwar zwischendurch Nachschau bei der Schülerin C P, dabei soll sie ihre Demütigungen weiter fortgesetzt haben: „Ich werde dafür sorgen, dass dir dein kleiner Hund Jenna (mit dem sie bereits die Hundeschule besuchen darf) weggenommen wird“. In ihrer Verzweiflung verfasste die Schülerin P statt einen Bericht über den Vorfall vom Vortag einen Abschiedsbrief, auf dem zu lesen war: „Ich möchte wegen Fr. L und S (Schülerin T) sterben und wünsche mir, dass Fr. L nie mehr Kinder schikaniert oder mobbt“. Angeblich hat S T in ihrem Bericht C P beschuldigt, den Spindschlüssel von der Schülerin S in das WC geworfen zu haben. Beweise gab es sonst dafür keine. Tatsächlich soll die Schülerin C P in ihrer Verzweiflung am
- Dezember 2014, um 11.45 Uhr in suizidaler Absicht aus dem Fenster der 1c-Klasse im ersten Stock der HS R gesprungen sein. Die Schülerin habe sich aufgrund günstiger Begleitumstände (aufgeweichter Boden) nur eine leichte Gehirnerschütterung zugezogen. Sie musste jedenfalls zur Beobachtung stationär im Krankenhaus bleiben. Von der Lehrerin wurde der Vorfall nach eigenen Angaben um 11.50 Uhr wahrgenommen, erst aufgrund der zwischenzeitlichen Lärmentwicklung soll sie den Vorfall bemerkt haben. Zuvor habe HOLn. L C P noch in der Musikstunde gesucht, da sie nach eigenen Angaben das offene Fenster gar nicht bemerkt habe.
- Am
- März 2014 soll Frau HOLn. L von Fr. S um ein Gespräch über deren Sohn J ersucht worden sein – Fr. HOLn. L soll dieses Gespräch verweigert haben.
- Am
- März 2014 soll Frau HOln L die Schülerin Si R angewiesen haben, sich bei ihr um 13.30 Uhr zu melden und bis 15.00 Uhr versäumte Pflichten nachzuholen. Fr. L war nicht anwesend und hat auch die nachgeholten Arbeiten nicht mehr kontrolliert.
- Am
- Mai 2014 soll Fr. HOLn. L trotz eines vereinbarten Gesprächtermins mit dem Vater der Schülerin B das Schulgebäude ohne Gespräch mit dem Vater verlassen haben.
- Am
- Juni 2014 sollen die SchülerInnen der 1a Klasse von 09.30 Uhr bis 10.00 Uhr gänzlich ohne Aufsicht gewesen sein, da Fr. HOLn. L den lt. Stundenplan vorgesehenen Unterricht nicht gehalten habe. Lt. Aussage im Parteiengehör war Fr. L der Meinung sie hätte frei.
- Am
- Juli 2014 habe Fr. HOLn L den Schüler M A in das GW-Kabinett eingesperrt und einen „Krüppel“ genannt. Ein Gespräch mit dem Vater wurde abgelehnt.
- Am
- Oktober 2014 soll Fr. HOLn L den Schüler P Pi gezwungen haben, einen GW-Test mit eingegipster Schreibhand mitzuschreiben.
- Am
- Oktober 2014 soll Fr. HOLn L zum Schüler M A gesagt haben, er sei ein Fall fürs Jugendamt.“ Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis vom 04.12.2015 wurde die Beschwerdeführerin von der Disziplinarkommission für schuldig befunden, in den Anschuldigungspunkten 1.) (hinsichtlich der herabwürdigenden Äußerungen und Handlungen gegen C P und der Beaufsichtigung der Schülerin in der 1c Klasse), 3.), 7.) und 8.) Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 29 Abs 1 und 2, § 31 Abs 1 LDG und § 47 Abs 1 und 3 sowie § 51 Abs 3 SchUG begangen zu haben, wofür als Disziplinarstrafe gemäß § 70 Abs 1 Z 2 LDG eine Geldbuße in Höhe eines halben Monatsgehaltes ausgesprochen wurde. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis vom 04.12.2015 wurde die Beschwerdeführerin von der Disziplinarkommission für schuldig befunden, in den Anschuldigungspunkten 1.) (hinsichtlich der herabwürdigenden Äußerungen und Handlungen gegen C P und der Beaufsichtigung der Schülerin in der 1c Klasse), 3.), 7.) und 8.) Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins und 2, Paragraph 31, Absatz eins, LDG und Paragraph 47, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 51, Absatz 3, SchUG begangen zu haben, wofür als Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, LDG eine Geldbuße in Höhe eines halben Monatsgehaltes ausgesprochen wurde. Hingegen wurde die Beschwerdeführerin vom Verdacht, Dienstpflichtverletzungen in den Punkten 2.), 4.), 5.) und 6.) begangen zu haben, gemäß § 95 Abs 2 LDG freigesprochen.Hingegen wurde die Beschwerdeführerin vom Verdacht, Dienstpflichtverletzungen in den Punkten 2.), 4.), 5.) und 6.) begangen zu haben, gemäß Paragraph 95, Absatz 2, LDG freigesprochen. Die Disziplinarkommission führt im Disziplinarerkenntnis begründend aus, dass die Schülerin C P selbst wiederholt Fehlverhalten gesetzt habe, indem sie selbst andere Mitschüler gemobbt habe. Selbstverständlich habe eine Lehrerin auch im Falle eines Fehlverhaltens eines Schülers einzugreifen und eine geeignete Maßnahme zu wählen, um das betreffende Verhalten zu unterbinden. Zu beachten sei jedoch, dass immer das gelindeste Mittel zu wählen und ein achtungsvoller Umgang mit den Schülern zu führen sei. Sowohl hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1.), als auch des Punktes 8.) kam es jedoch zu unangebrachten und unzulässigen Äußerungen. Die Beschuldigte habe gegenüber den Schülern P und A – wenn auch in gelinderer Form als in der Disziplinaranzeige geschildert – unangemessene Erziehungsmittel gewählt, die zugleich eine entwürdigende Behandlung darstellen. Somit seien die Bestimmungen des § 47 SchUG verletzt worden. Schüler müssten darauf vertrauen können, dass ihnen Lehrer respektvoll entgegentreten. Das Verhalten der Beschuldigten widerspreche jedoch zweifelsfrei einer wertschätzenden Vorbildwirkung. Insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Beschuldigte über eine langjährige Berufserfahrung verfüge, hätte sie in der Lage sein müssen, die Vorfälle angemessen und gesetzeskonform zu bereinigen. Die Disziplinarkommission führt im Disziplinarerkenntnis begründend aus, dass die Schülerin C P selbst wiederholt Fehlverhalten gesetzt habe, indem sie selbst andere Mitschüler gemobbt habe. Selbstverständlich habe eine Lehrerin auch im Falle eines Fehlverhaltens eines Schülers einzugreifen und eine geeignete Maßnahme zu wählen, um das betreffende Verhalten zu unterbinden. Zu beachten sei jedoch, dass immer das gelindeste Mittel zu wählen und ein achtungsvoller Umgang mit den Schülern zu führen sei. Sowohl hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1.), als auch des Punktes 8.) kam es jedoch zu unangebrachten und unzulässigen Äußerungen. Die Beschuldigte habe gegenüber den Schülern P und A – wenn auch in gelinderer Form als in der Disziplinaranzeige geschildert – unangemessene Erziehungsmittel gewählt, die zugleich eine entwürdigende Behandlung darstellen. Somit seien die Bestimmungen des Paragraph 47, SchUG verletzt worden. Schüler müssten darauf vertrauen können, dass ihnen Lehrer respektvoll entgegentreten. Das Verhalten der Beschuldigten widerspreche jedoch zweifelsfrei einer wertschätzenden Vorbildwirkung. Insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Beschuldigte über eine langjährige Berufserfahrung verfüge, hätte sie in der Lage sein müssen, die Vorfälle angemessen und gesetzeskonform zu bereinigen. Nach den schul- und dienstrechtlichen Bestimmungen sei jeder Schüler achtungsvoll zu behandeln (vgl. § 47 Abs 3 SchUG, § 2 SchOG, § 29 LDG). Deshalb müsse dafür Sorge getragen werden, dass die vom Gesetzgeber den Lehrern zur Erziehung überantworteten jugendlichen Schüler nicht unter verbalen Übergriffen zu leiden haben. Eine ehrverletzende Behandlung von jugendlichen Schülern habe nichts mit erzieherisch notwendiger Härte zu tun, sie beeinträchtige im Gegenteil die Autorität des Lehrers und mindere die Achtung der Schüler. Demnach müsse jeder Schüler sein Verhalten entsprechend seiner – den Schülern gegenüber gebotenen – Stellung so einrichten, dass er kein schlechtes Beispiel abgebe, sondern ihnen gegenüber stets ein Vorbild sei. Ebenso wie ein Lehrer seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen habe und nicht beleidigen dürfe, verstoße er gegen seine Dienstpflichten, wenn er es an der erforderlichen Achtung gegenüber der ihm anvertrauten Schüler missen lasse (vgl. VwGH 23.11.1989, 89/09/0098; 23.03.1983, 83/09/0013). Das von der Beschuldigten gesetzte Verhalten stelle zweifellos eine nach § 47 SchUG verpönte Maßnahme dar. Nach den schul- und dienstrechtlichen Bestimmungen sei jeder Schüler achtungsvoll zu behandeln vergleiche Paragraph 47, Absatz 3, SchUG, Paragraph 2, SchOG, Paragraph 29, LDG). Deshalb müsse dafür Sorge getragen werden, dass die vom Gesetzgeber den Lehrern zur Erziehung überantworteten jugendlichen Schüler nicht unter verbalen Übergriffen zu leiden haben. Eine ehrverletzende Behandlung von jugendlichen Schülern habe nichts mit erzieherisch notwendiger Härte zu tun, sie beeinträchtige im Gegenteil die Autorität des Lehrers und mindere die Achtung der Schüler. Demnach müsse jeder Schüler sein Verhalten entsprechend seiner – den Schülern gegenüber gebotenen – Stellung so einrichten, dass er kein schlechtes Beispiel abgebe, sondern ihnen gegenüber stets ein Vorbild sei. Ebenso wie ein Lehrer seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen habe und nicht beleidigen dürfe, verstoße er gegen seine Dienstpflichten, wenn er es an der erforderlichen Achtung gegenüber der ihm anvertrauten Schüler missen lasse vergleiche VwGH 23.11.1989, 89/09/0098; 23.03.1983, 83/09/0013). Das von der Beschuldigten gesetzte Verhalten stelle zweifellos eine nach Paragraph 47, SchUG verpönte Maßnahme dar. Bei M A liege ein Eingeständnis der Beschuldigten vor. Einem minderjährigen Schüler zu sagen, er sei ein Fall für das Jugendamt, sei zweifelsfrei eine negative Aussage, die das Ansehen, den Ruf und die Würde dieses Schülers herabsetze. Sollten tatsächlich für diesen Schüler behördliche Unterstützungsmaßnamen notwendig sein, so sei dies von der Beschuldigten mit den Erziehungsberechtigten zu besprechen und allenfalls entsprechende Unterstützungssysteme (Schulpsychologie u.ä.) einzuschalten. Wenn eine Gefährdung des Schülers selbst oder von Mitschülern drohe, habe der Schulleiter informiert zu werden und dieser entsprechende Vorfälle der Jugendwohlfahrt zu melden (§ 48 SchUG).Bei M A liege ein Eingeständnis der Beschuldigten vor. Einem minderjährigen Schüler zu sagen, er sei ein Fall für das Jugendamt, sei zweifelsfrei eine negative Aussage, die das Ansehen, den Ruf und die Würde dieses Schülers herabsetze. Sollten tatsächlich für diesen Schüler behördliche Unterstützungsmaßnamen notwendig sein, so sei dies von der Beschuldigten mit den Erziehungsberechtigten zu besprechen und allenfalls entsprechende Unterstützungssysteme (Schulpsychologie u.ä.) einzuschalten. Wenn eine Gefährdung des Schülers selbst oder von Mitschülern drohe, habe der Schulleiter informiert zu werden und dieser entsprechende Vorfälle der Jugendwohlfahrt zu melden (Paragraph 48, SchUG). C P sei in ihrer Aussage glaubhaft gewesen, dass sie nicht wertschätzend behandelt worden sei und die Beschuldigte ihr gegenüber herabwürdigende Ausdrücke verwendet habe. Es kann keinesfalls aus einem allfälligen Fehlverhalten der Schülerin geschlossen werden, dass ihre Aussage nicht glaubhaft sei. Glaubhaftigkeit beziehe sich auf eine Aussage; sie sei ein Aussagemerkmal. Die Glaubwürdigkeit sei daher ein Persönlichkeitsmerkmal. Aber auch eine unglaubwürdige Person (z.B. ein Betrüger) könne eine glaubhafte Aussage machen. Die Disziplinarkommission habe allerdings zu beurteilen, ob die Aussage der Schülerin glaubhaft sei, da sie den inneren Wahrheitsgehalt der Aussage und nicht den Status der Zeugin zu würdigen habe (vgl. dazu VwGH 24.03.1994, 92/16/0031). C P sei in ihrer Aussage glaubhaft gewesen, dass sie nicht wertschätzend behandelt worden sei und die Beschuldigte ihr gegenüber herabwürdigende Ausdrücke verwendet habe. Es kann keinesfalls aus einem allfälligen Fehlverhalten der Schülerin geschlossen werden, dass ihre Aussage nicht glaubhaft sei. Glaubhaftigkeit beziehe sich auf eine Aussage; sie sei ein Aussagemerkmal. Die Glaubwürdigkeit sei daher ein Persönlichkeitsmerkmal. Aber auch eine unglaubwürdige Person (z.B. ein Betrüger) könne eine glaubhafte Aussage machen. Die Disziplinarkommission habe allerdings zu beurteilen, ob die Aussage der Schülerin glaubhaft sei, da sie den inneren Wahrheitsgehalt der Aussage und nicht den Status der Zeugin zu würdigen habe vergleiche dazu VwGH 24.03.1994, 92/16/0031). Die Schülerin C P sei aus dem Fenster im
- Stock gesprungen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie in suizidaler Absicht gesprungen sei. Dem stehe der Befund der Landesnervenklinik Sigmund Freud Graz vom 12.12.2014 entgegen. Im Befund werde deutlich ausgeführt, dass das Mädchen „zum Zeitpunkt der Aufnahme deutlich von Suizidalität distanziert ist“. Für die Disziplinarkommission stehe aber außer Zweifel, dass sich die Schülerin in einer persönlichen Notlage befunden habe, die zu diesem Schritt geführt habe. Sie gehe davon aus, dass C P aus einer für sie unangenehmen Situation flüchten habe wollen. Dies sei durch das Verhalten der Beschuldigten verursacht worden. Ob jetzt genau die in der Anzeige verwendeten Ausdrücke wie „Du bis das dümmste Kind, das ich je gesehen habe. Du bist ein Elend. Deine Eltern sollen sich schämen für so ein Kind“ von der Beschuldigten verwendet worden seien, seien für die Disziplinarkommission nicht entscheidend gewesen. Alleine die Tatsache, dass die Schülerin zu weinen begonnen habe bzw. keinen Ausweg mehr gesehen habe, zeige deutlich auf, dass die Beschuldigte ein unwertschätzendes Verhalten gesetzt habe. Auch die Aussage der minderjährigen Zeugin zur Drohung, dass ihr der Hund abgenommen werde, sei für die Disziplinarkommission glaubhaft gewesen. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die Schülerin eine solche Aussage einfach erfunden habe. Sie hätte glaubhaft ausgesagt, dass sie ihren Hund liebe und gerade dieser mögliche Verlust mache ihren Sprung aus dem Fenster für die Disziplinarkommission nachvollziehbar. Der Abschiedsbrief lasse auf ihre Verzweiflung, aber nicht auf eine Suizidgefährdung schließen. Die Schülerin habe einfach aus der für sie ausweglosen Situation entkommen wollen. Die Beschuldigte habe ihre Aufsichtspflicht verletzt als sich C P in der 1c Klasse befunden habe. Nach Ansicht der Disziplinarkommission sei die Trainingsraum-Methode an und für sich problematisch. In § 8 der Schulordnung seien die möglichen Erziehungsmittel eines Lehrers angeführt. Die Trainingsraum-Methode, also das Separieren von Schülern aus dem Unterricht, sei in diesem Katalog der Erziehungsmittel nicht einordenbar. Für die Disziplinarkommission stehe aber außer Zweifel, dass sich die Schülerin in einer persönlichen Notlage befunden habe, die zu diesem Schritt geführt habe. Sie gehe davon aus, dass C P aus einer für sie unangenehmen Situation flüchten habe wollen. Dies sei durch das Verhalten der Beschuldigten verursacht worden. Ob jetzt genau die in der Anzeige verwendeten Ausdrücke wie „Du bis das dümmste Kind, das ich je gesehen habe. Du bist ein Elend. Deine Eltern sollen sich schämen für so ein Kind“ von der Beschuldigten verwendet worden seien, seien für die Disziplinarkommission nicht entscheidend gewesen. Alleine die Tatsache, dass die Schülerin zu weinen begonnen habe bzw. keinen Ausweg mehr gesehen habe, zeige deutlich auf, dass die Beschuldigte ein unwertschätzendes Verhalten gesetzt habe. Auch die Aussage der minderjährigen Zeugin zur Drohung, dass ihr der Hund abgenommen werde, sei für die Disziplinarkommission glaubhaft gewesen. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die Schülerin eine solche Aussage einfach erfunden habe. Sie hätte glaubhaft ausgesagt, dass sie ihren Hund liebe und gerade dieser mögliche Verlust mache ihren Sprung aus dem Fenster für die Disziplinarkommission nachvollziehbar. Der Abschiedsbrief lasse auf ihre Verzweiflung, aber nicht auf eine Suizidgefährdung schließen. Die Schülerin habe einfach aus der für sie ausweglosen Situation entkommen wollen. Die Beschuldigte habe ihre Aufsichtspflicht verletzt als sich C P in der 1c Klasse befunden habe. Nach Ansicht der Disziplinarkommission sei die Trainingsraum-Methode an und für sich problematisch. In Paragraph 8, der Schulordnung seien die möglichen Erziehungsmittel eines Lehrers angeführt. Die Trainingsraum-Methode, also das Separieren von Schülern aus dem Unterricht, sei in diesem Katalog der Erziehungsmittel nicht einordenbar. Die Disziplinarkommission gestehe aber zu, dass zur Aufrechterhaltung der Unterrichtsordnung ein Schüler, der diese durch ein Fehlverhalten gefährde, vorübergehend aus dem Unterricht genommen und zur Beaufsichtigung einem anderen Lehrer oder der Schulleitung zugeteilt werden könne. Im vorliegenden Fall sollte allerdings eine Erziehungsmaßnahme (Selbstreflektion) an einer Schülerin gesetzt werden, die zum Zeitpunkt der Maßnahme weder den Unterricht gestört, noch in irgendeiner Weise sich oder andere Schüler gefährdet habe. Aus zwei Gründen sei diese Maßnahme problematisch. Die Schülerin habe ihr Verhalten durch das Verfassen eines Berichtes bereits in der Turnstunde und in der Pause reflektieren müssen. C P habe – wenn auch zu diesem Zeitpunkt nicht der Wahrheit entsprechend – geschrieben, dass sie den Schlüssel nicht in die Toilette geworfen habe. Somit habe sie den Arbeitsauftrag eigentlich erfüllt. Der Aufenthalt in der Garderobe könne eigentlich bereits als Anwendung der Trainingsraum-Methode gesehen werden. Die Disziplinarkommission könne daher keinen sinnvollen Bezug zum Verhalten von C P, wenn sie nun ein weiteres Mal in einen Trainingsraum – nun in die 1c Klasse – gesetzt worden sei, sehen und die Anwendung dieser Methode somit von der Beschuldigten verlängert wurde. Es sei für die Disziplinarkommission vielmehr der Eindruck entstanden, dass die Beschuldigte ein „Geständnis der Schülerin“ habe erzwingen wollen. Als sinnvolle Erziehungsmaßnahme könne dies nicht mehr gewertet werden. Auch aus einem zweiten Grund sei dieses Verhalten der Beschuldigten als Fehlverhalten zu sehen. Die Schülerin sei zu diesem Zeitpunkt weinerlich gewesen, also in keiner guten körperlichen Verfassung. Ein minderjähriges Kind könne in einer solchen Situation nicht alleine gelassen werden. Der Klassenvorstand, der ursprünglich den Trainingsraum vorgeschlagen hatte, sei jedoch nicht zur Verfügung gestanden. Die Beschuldigte hatte daher offensichtlich mit allen Mitteln ein Exempel setzen wollen. Es hätte aber nach § 8 Schulordnung und § 47 Abs 1 SchUG explizit angemessenere und geeignetere Erziehungsmittel gegeben. Auch aus einem zweiten Grund sei dieses Verhalten der Beschuldigten als Fehlverhalten zu sehen. Die Schülerin sei zu diesem Zeitpunkt weinerlich gewesen, also in keiner guten körperlichen Verfassung. Ein minderjähriges Kind könne in einer solchen Situation nicht alleine gelassen werden. Der Klassenvorstand, der ursprünglich den Trainingsraum vorgeschlagen hatte, sei jedoch nicht zur Verfügung gestanden. Die Beschuldigte hatte daher offensichtlich mit allen Mitteln ein Exempel setzen wollen. Es hätte aber nach Paragraph 8, Schulordnung und Paragraph 47, Absatz eins, SchUG explizit angemessenere und geeignetere Erziehungsmittel gegeben. Überdies stehe das von der Beschuldigten gesetzte Verhalten der von § 29 Abs 1 LDG geforderten gewissenhaften Aufgabenerfüllung entgegen und sei geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zu erschüttern (§ 29 Abs 2 LDG).Überdies stehe das von der Beschuldigten gesetzte Verhalten der von Paragraph 29, Absatz eins, LDG geforderten gewissenhaften Aufgabenerfüllung entgegen und sei geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zu erschüttern (Paragraph 29, Absatz 2, LDG). Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meine die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genieße. Dieser soll mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe gezeigt werden, dass ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten eines Lehrers missgebilligt werde und solche Lehrer zur Rechenschaft gezogen werden (vgl. VwGH 24.11.1997, 95/09/0348). Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 29 Abs 2 LDG komme es nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es komme weder auf die öffentliche Begehung der Tat noch darauf an, ob das Verhalten der Öffentlichkeit bekannt geworden sei. Bei der Aufsichtsführung habe ein Lehrer nach § 51 Abs 3 SchUG insbesondere „auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren“. Die Beaufsichtigung verfolge gleichermaßen zwei Ziele: Einerseits solle durch eine angemessene Beaufsichtigung der Schüler deren eigene Sicherheit gewährleistet werden, andererseits solle die Verursachung von Schäden am Eigentum und an der Person anderer durch Schüler weitgehend hintangehalten werden (vgl. „Aufsichtserlass“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 28.07.2005, Zl. BMBWK-10.361/0002-III/3/2005, RS Nr. 15/2005). Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meine die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genieße. Dieser soll mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe gezeigt werden, dass ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten eines Lehrers missgebilligt werde und solche Lehrer zur Rechenschaft gezogen werden vergleiche VwGH 24.11.1997, 95/09/0348). Für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 29, Absatz 2, LDG komme es nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es komme weder auf die öffentliche Begehung der Tat noch darauf an, ob das Verhalten der Öffentlichkeit bekannt geworden sei. Bei der Aufsichtsführung habe ein Lehrer nach Paragraph 51, Absatz 3, SchUG insbesondere „auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren“. Die Beaufsichtigung verfolge gleichermaßen zwei Ziele: Einerseits solle durch eine angemessene Beaufsichtigung der Schüler deren eigene Sicherheit gewährleistet werden, andererseits solle die Verursachung von Schäden am Eigentum und an der Person anderer durch Schüler weitgehend hintangehalten werden vergleiche „Aufsichtserlass“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 28.07.2005, Zl. BMBWK-10.361/0002-III/3/2005, RS Nr. 15 aus 2005,). Zum Umfang der Aufsichtspflicht sehe der Aufsichtserlass vor: „Die Intensität und die Form der Aufsichtsführung kann jedoch situationsbezogen differieren. So ist in gefährlichen Situationen (Turnunterricht, Schulveranstaltungen in fremden Verkehrszonen, etc.), aber auch an Schultagen, welche aufgrund besonderer Ereignisse ungewöhnlich ablaufen, ebenso wie in Klassen, in welchen sich Kinder mit Behinderungen oder verhaltensauffällige Kinder befinden, ein strengerer Maßstab anzulegen als in alltäglichen Situationen des Schulalltages. Ebenso wird eine noch geringe Erfahrung des Lehrers, z.B. mit der betreffenden Klasse, einen strengeren Maßstab erfordern. Weiters wird der Informationsstand der Schüler über Gefahrenquellen und die Beziehung zur Umgebung zu berücksichtigen sein. Die Aufsichtsmaßnahmen werden auch vom Verhältnis der Anzahl der Aufsichtspersonen zur Anzahl der ihnen anvertrauten Schüler abhängig sein. So hat der Lehrer im konkreten Einzelfall die jeweils angemessene Intensität der Beaufsichtigung (von „nicht aus den Augen lassen“ bis „in der Nähe oder erreichbar sein“) eigenverantwortlich zu wählen.“ Die Disziplinarkommission sehe im Zweifel die Beaufsichtigung der Schülerinnen C P und S T in der Garderobe im Sinne des Aufsichtserlasses als erfüllt an. Die beiden Mädchen seien ruhig gewesen und hätten an den Berichten gearbeitet. Auch seien die Garderoben bzw. der Gang einsehbar gewesen. Es sei daher vertretbar, dass die Beschuldigte mehr Augenmerk auf den Turnunterricht gelegt habe. C P sollte dann in der Hofpause den Bericht fortsetzen. Da nach Ansicht der Disziplinarkommission ein Schüler einen Anspruch auf eine Pause habe, sehe sie diese Anordnung der Beschuldigten als nicht wertschätzend an, zumal aus erzieherischer Sicht kein nachvollziehbarer Grund gegeben gewesen sei war, warum diese Arbeit in der Pause beendet hätte werden müssen. Die Aufsichtsverpflichtung habe die Beschuldigte in dieser Situation allerdings nicht verletzt. Die Beschuldigte habe durch die Glastür Blickkontakt mit der Schülerin halten können. Auch könnten sich Schüler ab der
- Schulstufe, wenn sie körperlich und geistig reif seien, wohl auch alleine im Schulgelände bewegen. Diese Reife habe C P dann in der folgenden Unterrichtsstunde jedoch nicht gehabt. Die Beschuldigte habe selbst ausgesagt, dass „C zu weinen begonnen hat, sogar heftig zu weinen begonnen, und ich habe dann von diesem Anruf Abstand genommen. Darauf hat sich C wieder beruhigt“ (Einvernahme der Beschuldigten, Seite 3). Nach Ansicht der Disziplinarkommission hätte die Beschuldigte als erfahrene Pädagogin von der Anwendung der Trainingsraum-Methode Abstand nehmen müssen und die Schülerin keinesfalls alleine lassen dürfen. Der labile Zustand der Schülerin sei zu diesem Zeitpunkt wohl evident gewesen. Es sei aus diesem Grund somit hier die Aufsichtspflicht nicht erfüllt gewesen. Ob die Klassenzimmertür zur 1c Klasse möglicherweise zeitweise geschlossen gewesen sei, sei für die Disziplinarkommission überdies nicht entscheidend, da aufgrund der versetzten Klassenzimmer ein direkter Blickkontakt von Klassenzimmer zu Klassenzimmer ohnehin nicht möglich gewesen sei. Die Beschuldigte hätte, um Nachschau zu halten, selbst bei einer offenen Tür die eine Klasse verlassen und die andere Klasse betreten müssen. Hinsichtlich der Schülerin Si R, die am 06.03.2014 um 13.30 Uhr in die Schule geladen worden sei, um Hausübungen nachzuholen, führt die Disziplinarkommission in ihrem Erkenntnis begründend aus, dass in Zusammenschau der §§ 43, 17 SchUG und § 8 Schulordnung nur jene versäumten Pflichten nachträglich nachgeholt werden dürften, die im Unterricht vom Schüler nicht erledigt worden seien (z.B. Arbeitsaufträge). Hausübungen, die aber nicht in der Schule, sondern zu Hause zu erarbeiten wären, würden somit ausdrücklich nicht dazu zählen. Die Beschuldigte hätte daher Si R zum Nachholen von Hausübungen nicht in die Schule bestellen dürfen. Die Schülerin sei aber – wenn auch verspätet – gekommen. Die Disziplinarkommission wirft der Beschuldigten zu diesem Punkt daher vor, dass sie die Schülerin nicht beaufsichtigt habe. Schüler seien aber auch während ihrer Anwesenheit zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten – wie in jeder Unterrichtsstunde – vom Lehrer zu beaufsichtigen. Nach Ansicht der Disziplinarkommission hätte sich die Beschuldigte zumindest über den Verbleib der Schülerin erkundigen bzw. einer anderen Lehrperson mitteilen müssen, dass sie das Schulgebäude verlasse, damit die Beaufsichtigung gesichert sei. Die Beschuldigte habe daher in diesem Punkt sehr sorglos gehandelt.Hinsichtlich der Schülerin Si R, die am 06.03.2014 um 13.30 Uhr in die Schule geladen worden sei, um Hausübungen nachzuholen, führt die Disziplinarkommission in ihrem Erkenntnis begründend aus, dass in Zusammenschau der Paragraphen 43, 17, SchUG und Paragraph 8, Schulordnung nur jene versäumten Pflichten nachträglich nachgeholt werden dürften, die im Unterricht vom Schüler nicht erledigt worden seien (z.B. Arbeitsaufträge). Hausübungen, die aber nicht in der Schule, sondern zu Hause zu erarbeiten wären, würden somit ausdrücklich nicht dazu zählen. Die Beschuldigte hätte daher Si R zum Nachholen von Hausübungen nicht in die Schule bestellen dürfen. Die Schülerin sei aber – wenn auch verspätet – gekommen. Die Disziplinarkommission wirft der Beschuldigten zu diesem Punkt daher vor, dass sie die Schülerin nicht beaufsichtigt habe. Schüler seien aber auch während ihrer Anwesenheit zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten – wie in jeder Unterrichtsstunde – vom Lehrer zu beaufsichtigen. Nach Ansicht der Disziplinarkommission hätte sich die Beschuldigte zumindest über den Verbleib der Schülerin erkundigen bzw. einer anderen Lehrperson mitteilen müssen, dass sie das Schulgebäude verlasse, damit die Beaufsichtigung gesichert sei. Die Beschuldigte habe daher in diesem Punkt sehr sorglos gehandelt. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 7.) wird im Erkenntnis auf die Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) verwiesen, wonach die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung (Test) in der allgemein bildenden Pflichtschule 15 Minuten nicht überschreiten dürfe (§ 8 Abs 4 LBVO). Der GW-Test am 03.10.2014 habe nach Angaben der Beschuldigten 25 Minuten (Einvernahme der Beschuldigten, Seite 9) gedauert. Eine Leistungsfeststellung sei insoweit nicht durchzuführen, als feststehe, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen könne oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet sei (§ 2 Abs 4 LBVO). Der Schüler P Pi habe zweifelsfrei aufgrund seiner eingegipsten Hand den Test in der vorgegebenen Zeit nicht beenden können. Nach Angabe der Beschuldigten habe er es in der ganzen Unterrichtsstunde jedoch geschafft, den gesamten Text zu bearbeiten (Einvernahme der Beschuldigten, Seite 9). Der Test sei nicht benotet worden. Die Vorgangsweise der Beschuldigten widerspreche somit der zitierten Gesetzeslage, selbst wenn die Beschuldigte angebe, dass sie den Schüler nicht gezwungen habe, den Test mitzuschreiben. Sie habe nur gesagt, dass er es versuchen solle (Einvernahme der Beschuldigten, Seite 9). Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 7.) wird im Erkenntnis auf die Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) verwiesen, wonach die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung (Test) in der allgemein bildenden Pflichtschule 15 Minuten nicht überschreiten dürfe (Paragraph 8, Absatz 4, LBVO). Der GW-Test am 03.10.2014 habe nach Angaben der Beschuldigten 25 Minuten (Einvernahme der Beschuldigten, Seite 9) gedauert. Eine Leistungsfeststellung sei insoweit nicht durchzuführen, als feststehe, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen könne oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet sei (Paragraph 2, Absatz 4, LBVO). Der Schüler P Pi habe zweifelsfrei aufgrund seiner eingegipsten Hand den Test in der vorgegebenen Zeit nicht beenden können. Nach Angabe der Beschuldigten habe er es in der ganzen Unterrichtsstunde jedoch geschafft, den gesamten Text zu bearbeiten (Einvernahme der Beschuldigten, Seite 9). Der Test sei nicht benotet worden. Die Vorgangsweise der Beschuldigten widerspreche somit der zitierten Gesetzeslage, selbst wenn die Beschuldigte angebe, dass sie den Schüler nicht gezwungen habe, den Test mitzuschreiben. Sie habe nur gesagt, dass er es versuchen solle (Einvernahme der Beschuldigten, Seite 9). Wenn alle Schüler einer Klasse einen vorbereiteten Fragebogen zu Überprüfung ihres Wissensstandes bearbeiten, könne es sich nach Ansicht der Disziplinarkommission nur um eine schriftliche Überprüfung im Sinne der Leistungsbeurteilungsverordnung handeln. Gerade auch die Aussage der Beschuldigten, dass sie den Schüler nicht beurteilen habe wollen und ihm in der nächsten Stunde gesagt hätte, dass sie ihn mündlich prüfen würde (Einvernahme der Beschuldigten, Seite 9) bringe doch deutlich zum Ausdruck, dass der Schüler zum Zeitpunkt des Testbeginns habe glauben müssen, er werde benotet, da er ja nicht wusste, dass er später mündlich geprüft würde. Somit habe die Beschuldigte durch ihr Verhalten zweifelsfrei beim Schüler auch den Eindruck erweckt, er müsse am Test teilnehmen. Hätte P Pi den Fragebogen tatsächlich nur zur Beschäftigung ausfüllen sollen, so hätte die Beschuldigte doch von Beginn an sagen müssen, dass sie ihn später mündlich prüfen würde. Der Beschuldigten sei auch bewusst gewesen, dass P Pi ein ganz schüchterner Bub sei. Gerade deswegen hätte sie besonders sensibel und wertschätzend mit ihm umgehen müssen. Von den übrigen Anschuldigungspunkten habe die Beschuldigte frei gesprochen werden können. Hinsichtlich der Höhe des Strafausmaßes wird begründend ausgeführt, dass als mildernd bei der Festlegung des Strafausmaßes das teilweise Geständnis und die langjährige überdurchschnittlich engagierte pädagogische Arbeit, vor allem im Bereich von Schulpartnerschaften, Comenius- und EU-Projekten gewertet worden sei. Auch sei die Unterstützung der Schulleitung kaum gegeben gewesen. Erschwerend sei jedoch das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren. Zudem sei als erschwerend zu werten, dass die Beschuldigte als Lehrerin eine besondere Vorbildwirkung habe und aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung in der Lage sein hätte müssen, sich auch in schwierigen Situationen pädagogisch angemessen zu verhalten. Die Beschuldigte sei vom Landesschulrat für Steiermark auch bereits im Jahr 2007 (GZ: VIII Be1/289-2007, 19.07.2007) ermahnt worden, im Hinblick auf die Wortwahl gegenüber Schülerinnen und Schülern der
- Leistungsgruppe hinkünftig mehr Wertschätzung und Respekt walten zu lassen. Diese Ermahnung habe die Beschuldigte jedoch nicht davon abgehalten, weitere Verfehlungen gegenüber Schülern zu setzen. Die Beschuldigte sei vom Landesschulrat für Steiermark auch bereits im Jahr 2007 (GZ: römisch acht Be1/289-2007, 19.07.2007) ermahnt worden, im Hinblick auf die Wortwahl gegenüber Schülerinnen und Schülern der
- Leistungsgruppe hinkünftig mehr Wertschätzung und Respekt walten zu lassen. Diese Ermahnung habe die Beschuldigte jedoch nicht davon abgehalten, weitere Verfehlungen gegenüber Schülern zu setzen. Es seien neben spezial- auch generalpräventive Gründe bei der Findung des Strafausmaßes zu berücksichtigen. Einerseits sei ein strafwürdiges Tatverhalten (Verstoß gegen schul- und dienstrechtliche Bestimmungen) wiederholt gesetzt worden, andererseits müsse gezeigt werden, dass ein solches Verhalten grundsätzlich nicht gebilligt werde. Als Strafe konnte nach Ansicht der Disziplinarkommission mit einer Geldbuße das Auslangen gefunden werden, da davon ausgegangen werden könne, dass diese genügen werde, um die Beschuldigte von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis wurde von der Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass das Erkenntnis in wesentlichen Teilen nicht den maßgeblichen Bestimmungen des AVG entspreche. § 60 AVG bestimme, dass in der Begründung eines Bescheides die maßgeblichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen seien. Maßgebliche Feststellungen treffe jedoch das angefochtene Disziplinarerkenntnis einigermaßen nur im Punkt 1.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses. Zu den weiteren Punkten enthalte das Disziplinarerkenntnis keinerlei ausreichende Feststellungen. Selbst offenkundige Tatsachen – die Behörde erster Instanz gehe teilweise von einem Tatsachengeständnis der Disziplinarbeschuldigten aus – seien in der Begründung des Erkenntnisses von der Behörde so eingehend dazulegen, dass die Partei bzw. die übergeordnete Behörde in die Lage versetzt werden könne, zu beurteilen, ob, zu welchem Zeitpunkt und wo sich der maßgebliche Sachverhalt abgespielt haben soll. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Begründung nach § 60 AVG müsse die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet habe. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis wurde von der Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass das Erkenntnis in wesentlichen Teilen nicht den maßgeblichen Bestimmungen des AVG entspreche. Paragraph 60, AVG bestimme, dass in der Begründung eines Bescheides die maßgeblichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen seien. Maßgebliche Feststellungen treffe jedoch das angefochtene Disziplinarerkenntnis einigermaßen nur im Punkt 1.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses. Zu den weiteren Punkten enthalte das Disziplinarerkenntnis keinerlei ausreichende Feststellungen. Selbst offenkundige Tatsachen – die Behörde erster Instanz gehe teilweise von einem Tatsachengeständnis der Disziplinarbeschuldigten aus – seien in der Begründung des Erkenntnisses von der Behörde so eingehend dazulegen, dass die Partei bzw. die übergeordnete Behörde in die Lage versetzt werden könne, zu beurteilen, ob, zu welchem Zeitpunkt und wo sich der maßgebliche Sachverhalt abgespielt haben soll. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Begründung nach Paragraph 60, AVG müsse die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet habe. Diese Begründungspflicht setze auch voraus, dass hinsichtlich der subjektiven Tatseite entsprechende Feststellungen getroffen werden. Zu Punkt 1.) des Disziplinarerkenntnisses wird ausgeführt, dass auch in diesem Punkt das angefochtene Erkenntnis nicht zur Gänze der Bestimmung des § 60 AVG entspreche. Das Disziplinarerkenntnis halte vor, welche Dienstverletzung der Disziplinarbeschuldigten laut Punkt 1 des Disziplinarerkenntnisses angelastet werden. Darin seien auch wörtliche Bemerkungen durchgeführt worden. Unter diesem Punkt werde rechtlich der Disziplinarbeschuldigten angelastet, herabwürdigende Äußerungen und Handlungen gegen die Schülerin C P gesetzt zu haben. Welche konkreten Vorhaltungen oder Äußerungen dies gewesen sein könnten, lasse sich mit Bestimmtheit den angefochtenen Feststellungen auch nicht entnehmen. Bezug werde lediglich auf eine unangemessene Vorhaltung bzw. Mitteilung gesetzt, dass die Disziplinarbeschuldigte dafür sorgen würde, dass C ihr Hund abgenommen werde. Die getroffenen Feststellungen würden für eine Verurteilung nicht ausreichen. Zu Punkt 1.) des Disziplinarerkenntnisses wird ausgeführt, dass auch in diesem Punkt das angefochtene Erkenntnis nicht zur Gänze der Bestimmung des Paragraph 60, AVG entspreche. Das Disziplinarerkenntnis halte vor, welche Dienstverletzung der Disziplinarbeschuldigten laut Punkt 1 des Disziplinarerkenntnisses angelastet werden. Darin seien auch wörtliche Bemerkungen durchgeführt worden. Unter diesem Punkt werde rechtlich der Disziplinarbeschuldigten angelastet, herabwürdigende Äußerungen und Handlungen gegen die Schülerin C P gesetzt zu haben. Welche konkreten Vorhaltungen oder Äußerungen dies gewesen sein könnten, lasse sich mit Bestimmtheit den angefochtenen Feststellungen auch nicht entnehmen. Bezug werde lediglich auf eine unangemessene Vorhaltung bzw. Mitteilung gesetzt, dass die Disziplinarbeschuldigte dafür sorgen würde, dass C ihr Hund abgenommen werde. Die getroffenen Feststellungen würden für eine Verurteilung nicht ausreichen. Bekämpft werde ausdrücklich in diesem Punkt auch die Beweiswürdigung der Disziplinarbehörde. Hiezu führte die Behörde an, dass die Aussagen der Zeugen für die Disziplinarkommission glaubwürdig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei seien. Dies stehe teilweise mit den Feststellungen und Begründungen der Disziplinarbehörde selbst im Widerspruch. So halte die Disziplinarkommission ausdrücklich fest, dass zu dieser Jahreszeit die Fenster der Klasse geschlossen gewesen seien. Dahingehend habe die einvernommene Zeugin C P ausgeführt, dass das Fenster offen gewesen sei, es sei kalt in der Klasse gewesen. Bereits aus diesem Punkt ergebe sich, dass die Disziplinarkommission keineswegs der Schülerin eine volle Glaubwürdigkeit zugestanden habe. Darüber hinaus sei von der Zeugin mehrfach behauptet worden, die Disziplinarbeschuldigte hätte sie misshandelt, indem sie sie gegen die Wand in der Garderobe gestoßen hätte. Auch eine derartige Feststellung sei von der Behörde erster Instanz nicht getroffen worden, woraus sich ergebe, dass selbst die Disziplinarbehörde von einer unrichtigen Darstellung der Schülerin ausgehe. Zu verweisen sei insbesondere auch auf den Abschlussbericht der Polizeiinspektion R, bei welcher am 07.02.2015 die Schülerin unter genereller Wahrheitsbelehrung als Zeugin einvernommen worden sei. In dieser Einvernahme habe die Schülerin nicht zugestanden, den Schlüssel in die WC-Muschel geworfen zu haben, dies habe sie dezent verschwiegen, offensichtlich um sich in einem besseren Licht dazustellen. Von einer Misshandlung durch die Disziplinarbeschuldigte habe die Zeugin in ihrer Einvernahme ebenfalls nichts geschildert. Selbst für die Disziplinarkommission scheint festgestanden zu haben, dass es sich bei der Schülerin durchaus um keine angepasste und einfache Schülerin gehandelt habe. Hierzu sei insbesondere auch auf die Aussage des einvernommenen Lehrers H K zu verweisen, wonach dieser selbst eigene Wahrnehmungen hinsichtlich von Mobbing von der Zeugin C P gegen andere Personen beobachten habe können. Auch habe dieser Zeuge berichten können, dass C P bereits im Kindergarten disziplinäre Schwierigkeiten gehabt habe und dass er deswegen mit seiner Klasse nicht in den Kindergarten habe gehen können, um dort vorlesen zu lassen. Vor dem Hintergrund, dass die Disziplinarkommission selbst nicht zur Gänze von den Behauptungen der Minderjährigen ausgegangen sei, wäre vielmehr lediglich die Einlassung der Disziplinarbeschuldigten heranzuziehen gewesen. Insbesondere steche ins Auge, dass die Schülerin als massiven Vorwurf dargestellt habe – dies sei von der Disziplinarkommission sogar so festgestellt worden – dass die Disziplinarbeschuldigte der Schülerin angedroht habe, sie würde dafür sorgen, dass sie ihren Hund verlieren würde. Die Disziplinarkommission habe sich in keiner Art und Weise damit auseinandergesetzt, wie die Disziplinarbeschuldigte überhaupt in Kenntnis davon hätte kommen können, dass die Schülerin, welche bei ihr gar nicht in ihrer Klasse gewesen sei, einen Hund habe. Dazu habe der Zeuge K auch ausgeführt, dass ihm auch nicht bekannt gewesen sei, dass C P einen Hund gehabt hätte. Die Angaben der Zeugin C P seien daher nicht als beweismachend anzusehen und würden nicht den maßgeblichen Kriterien für eine Glaubhaftigkeit entsprechen. Somit wäre die disziplinäre Verantwortlichkeit aufgrund der Äußerungen der Disziplinarbeschuldigten und den darauf zu gründenden Feststellungen zu treffen gewesen. Die Disziplinarbeschuldigte habe dazu Folgendes ausgeführt: „[…] In diesem Bericht ist dann gestanden, dass C den Schlüssel in die Toilette geworfen hat […] ich habe nur gefragt, wo denn ihr Bericht sei. Ich war selbst ganz ruhig und habe insbesondere die Ausdrücke, die unter Anschuldigungspunkt 1 angeführt sind „du bist das dümmste Kind, das ich je gesehen habe, du bist ein Elend, du fliegst von der Schule, deine Eltern sollen sich schämen für so ein Kind“ nie gesagt. […] Ich wollte, dass den beiden Kindern, vor allem C, ihr Verhalten bewusst wird und sie es reflektieren. […] Ich wollte, dass C ihre Mutter anruft. Sie sollte einfach erzählen, dass diese Arbeit zu verrichten sei. C hat dann zu weinen begonnen, sogar heftig zu weinen begonnen und ich habe dann von diesem Anruf Abstand genommen. Daraufhin hat sich C wieder beruhigt. Nachdem der Klassenvorstand dann nicht aufgreifbar war, konnte ich C auch nicht in den Trainingsraum, wie zuerst angedacht, in die
- Stunde schicken. Die Klasse gegenüber meiner Klasse, in der ich Unterricht hatte, die 1c Klasse, war in der
- Stunde frei und ich habe veranlasst, dass C sich dort hineinsetzt und die Arbeit fertigstellt. Diese Vorgangsweise habe ich dem zuständigen Lehrer, Herrn K, der C in dieser
- Stunde unterrichten hätte sollen, es war eine Musikstunde, besprochen. Er war damit einverstanden. Ich bin mir sicher, dass alle Fenster in der Klasse verschlossen waren. Am Ende der Pause bzw. zum Anfang der Stunde bin ich noch schnell ins Konferenzzimmer gegangen, das ganz in der Nähe der Klasse situiert ist, um meine Unterlagen für den Mathematikunterricht zu holen. Ich habe dort Mag. H, den Klassenvorstand von C, getroffen und ihn gebeten, dass er mit C in der 1c Klasse sprechen soll. Dies hat er jedoch nicht gemacht. Er hat mir gesagt, nein das macht er nicht. […] Ich habe C in der 1c Klasse gleich am ersten Tisch neben der Tür gesetzt. C war ganz ruhig, einfach normal. Sie war keineswegs aufgeregt. Ob sie zu arbeiten begonnen hat, weiß ich nicht, sie ist zumindest am Platz gesessen. […] Ich habe in Abständen von drei bis vier Minuten nach C geschaut. Ich habe gesehen, dass sie nicht schreibt und habe dann gesagt, dass sie schreiben soll. Ich habe sie aber keinesfalls in irgendeiner Weise beschimpft. Ich wiederhole nochmals, dass ich insbesondere die in Absatz 2 angeführten Ausdrücke, “ich werde dafür sorgen, dass dir dein kleiner Hund Jenny abgenommen wird“, nicht gesagt habe. Ich kenne das Kind nicht und habe nicht einmal gewusst, dass sie einen Hund hat. Ich weiß auch nicht, dass sie mit Co in die Klavierstunde geht. Wie soll ich daher das gesagt haben.“ Ausgehend von diesen Feststellungen sei somit zu überprüfen, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht gegeben gewesen sei. Die Aufsichtspflicht sei in § 51 SchUG geregelt. Demnach habe der Lehrer nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts, in den Unterrichtspausen und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichts beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife des Schülers erforderlich sei. Hierbei habe er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Ausgehend von diesen Feststellungen sei somit zu überprüfen, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht gegeben gewesen sei. Die Aufsichtspflicht sei in Paragraph 51, SchUG geregelt. Demnach habe der Lehrer nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts, in den Unterrichtspausen und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichts beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife des Schülers erforderlich sei. Hierbei habe er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Der Umfang und die Intensität der Aufsichtspflicht eines Lehrers über zur Betreuung anvertraute Kinder würden sich stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Alter und Entwicklung) sowie der jeweiligen Tätigkeit des zu beaufsichtigenden Kindes bestimmen (vgl. RIS Justiz RS 0027323). Höhere Anforderungen an die Aufsichtspflicht seien dann zu stellen, wenn nach den konkreten Verhältnissen, sei es nach der Eigenschaft des Aufsichtsbefohlenen, sei es nach der konkreten Gefahrenlage, mit der Möglichkeit eines schädigenden Verhaltens des Aufsichtsbefohlenen gerechnet werden müsse (vgl. 1 Ob 91/08 a sowie 9 Oba 29/15 b). Auch § 13b Abs 4 SchUG nehme auf die geistige und körperliche Reife im Zusammenhang mit dem Ausmaß der Beaufsichtigung Rücksicht. Bereits die Disziplinarkommission habe auf den Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Bezug genommen. Demnach bestehe grundsätzliche Pflicht zur Beaufsichtigung hinsichtlich aller Schüler. Die Intensität und die Form der Aufsichtsführung könne jedoch situationsbezogen differieren. Zu beurteilen sei somit, ob die Beaufsichtigung des – in diesem Fall auffälligen – Kindes als ausreichend anzusehen sei, indem das Kind in eine Klasse gesetzt worden sei, dies bei offener Tür, und eine Kontrolle in der Klasse alle drei Minuten stattgefunden habe. Insbesondere setze sich die Disziplinarkommission nicht mit der entsprechenden Genauigkeit mit den Angaben der Disziplinarbeschuldigten, aber auch mit dem einvernommenen Zeugen K auseinander. Eine dem Gesetz entsprechende Bescheidbegründung müsse zu widersprechenden Beweisergebnissen im Einzelnen nämlich Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst habe, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (vgl. dazu VwGH 2001/07/0095). Der Umfang und die Intensität der Aufsichtspflicht eines Lehrers über zur Betreuung anvertraute Kinder würden sich stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Alter und Entwicklung) sowie der jeweiligen Tätigkeit des zu beaufsichtigenden Kindes bestimmen vergleiche RIS Justiz RS 0027323). Höhere Anforderungen an die Aufsichtspflicht seien dann zu stellen, wenn nach den konkreten Verhältnissen, sei es nach der Eigenschaft des Aufsichtsbefohlenen, sei es nach der konkreten Gefahrenlage, mit der Möglichkeit eines schädigenden Verhaltens des Aufsichtsbefohlenen gerechnet werden müsse vergleiche 1 Ob 91/08 a sowie 9 Oba 29/15 b). Auch Paragraph 13 b, Absatz 4, SchUG nehme auf die geistige und körperliche Reife im Zusammenhang mit dem Ausmaß der Beaufsichtigung Rücksicht. Bereits die Disziplinarkommission habe auf den Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Bezug genommen. Demnach bestehe grundsätzliche Pflicht zur Beaufsichtigung hinsichtlich aller Schüler. Die Intensität und die Form der Aufsichtsführung könne jedoch situationsbezogen differieren. Zu beurteilen sei somit, ob die Beaufsichtigung des – in diesem Fall auffälligen – Kindes als ausreichend anzusehen sei, indem das Kind in eine Klasse gesetzt worden sei, dies bei offener Tür, und eine Kontrolle in der Klasse alle drei Minuten stattgefunden habe. Insbesondere setze sich die Disziplinarkommission nicht mit der entsprechenden Genauigkeit mit den Angaben der Disziplinarbeschuldigten, aber auch mit dem einvernommenen Zeugen K auseinander. Eine dem Gesetz entsprechende Bescheidbegründung müsse zu widersprechenden Beweisergebnissen im Einzelnen nämlich Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst habe, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen vergleiche dazu VwGH 2001/07/0095). Diesem Erfordernis sei die Behörde erster Instanz nicht nachgekommen. Eine entsprechende Darstellung wäre jedoch erforderlich gewesen, zumal die belangte Behörde keineswegs in allen Punkten den Angaben der minderjährigen Schülerin gefolgt sei. Allein den Sprung der Schülerin aus dem Fenster so zu deuten, dass keine andere Begründung dafür in Betracht käme, als dass die Lehrerin herabwürdigende Äußerungen getätigt hätte, vermag keine Auseinandersetzung mit dem Beweisergebnissen zu ersetzen. Darüber hinaus sei mit der notwendigen Überprüfbarkeit auch keine Zusammenstellung des gesamten Sachverhaltes durch die belangte Behörde erfolgt. Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung im Sinne ihrer Eignung, einem übergeordneten Gerichtshof die ihm aufgetragene Gesetzmäßigkeitskontrolle zu ermöglichen, sei die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts. Dieser sei nicht etwa die Wiedergabe des Vorbringens einzelner Personen, gemeint sei mit der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung als dem zentralen Begründungselement eines Bescheides die Anführung jenes Sachverhaltes, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annehme (VwGH 2000/14/0085). Dazu hätte die Behörde auch anführen müssen, von welchen Bemerkungen, welche die Disziplinarbeschuldigte gegenüber der Schülerin angeführt habe, die Behörde ausgegangen sei. Nur die konkrete Darstellung derartiger Bemerkungen ermögliche eine Überprüfung, ob es sich dabei um herabwürdigende oder verpönte Äußerungen gehandelt haben könnte. Somit sei die Behörde ihrer Verpflichtung, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen (Äußerungen der Disziplinarbeschuldigten) sie bei ihrem Erkenntnis ausgegangen sei und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen, nicht nachgekommen. Ein derartiger Begründungsmangel, das angefochtene Erkenntnis auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu prüfen, stelle sich als wesentlich dar. Zu Punkt 3.) des Disziplinarerkenntnisses wird begründet ausgeführt, dass in diesem Punkt der Beschwerdeführerin vorgehalten werde, dass sie am 06.03.2014 die Schülerin Si R angewiesen habe, sich bei ihr um 13.30 Uhr zu melden, um bis 15.00 Uhr versäumte Pflichten nachzuholen, wobei die Beschwerdeführerin nicht anwesend gewesen sei und die nachgeholten Arbeiten nicht kontrolliert habe. Auch zu diesem Punkt habe die Behörde erster Instanz, entsprechend ihrer Verpflichtung nach § 60 AVG nicht die zur rechtlichen Beurteilung notwendigen Tatsachenfeststellungen, von welchem Sachverhalt die Kommission ausgehe, getroffen. Darüber hinaus unterliege jedoch die Kommission insofern einem rechtlichen Irrtum, als die Absolvierung von Hausübungen nicht als Unterrichtsarbeit anzusehen sei. Solche würden ja eine derartige Ergänzung darstellen, sodass im Falle der Nichtabsolvierung von Hausübungen Maßnahmen nach § 8 Schulordnung geradezu indiziert seien. Freilich würden Hausübungen zunächst Arbeiten darstellen, welche zu Haus zu verrichten seien. Die Kommission lasse jedoch außer Acht, dass nicht die Hausübung für den nächsten Tag zu absolvieren gewesen wäre, sondern Hausübungen, welche mehrfach bereits von der Schülerin nicht erbracht worden seien, nachzuholen gewesen wären. Eine derartige Vorgangsweise würde daher in jedem Fall dem Gesetz entsprechen. Zu beurteilen sei jedoch, ob ein Vergessen der entsprechenden Beaufsichtigung entsprechend dem Alter und der Entwicklung der gegenständlichen Schülerin als disziplinär zu beurteilen gewesen wäre. Hätte die Kommission entsprechende Feststellungen zum Alter und zum Entwicklungsstand der Schülerin getroffen, so hätte diese zum Schluss gelangen müssen, dass eine disziplinäre Sanktionierung der Vorgangsweise der Disziplinarbeschuldigten nicht angebracht gewesen sei, zumal die Erledigung der Aufgaben in einem Bereich der Schule erfolgt wäre, bei welchem eine darüberhinausgehende Beaufsichtigung gar nicht notwendig gewesen wäre. Dass eine nachträgliche Kontrolle der absolvierten Hausübungen nicht stattgefunden habe, habe die Behörde erster Instanz weder ermittelt noch festgestellt.Zu Punkt 3.) des Disziplinarerkenntnisses wird begründet ausgeführt, dass in diesem Punkt der Beschwerdeführerin vorgehalten werde, dass sie am 06.03.2014 die Schülerin Si R angewiesen habe, sich bei ihr um 13.30 Uhr zu melden, um bis 15.00 Uhr versäumte Pflichten nachzuholen, wobei die Beschwerdeführerin nicht anwesend gewesen sei und die nachgeholten Arbeiten nicht kontrolliert habe. Auch zu diesem Punkt habe die Behörde erster Instanz, entsprechend ihrer Verpflichtung nach Paragraph 60, AVG nicht die zur rechtlichen Beurteilung notwendigen Tatsachenfeststellungen, von welchem Sachverhalt die Kommission ausgehe, getroffen. Darüber hinaus unterliege jedoch die Kommission insofern einem rechtlichen Irrtum, als die Absolvierung von Hausübungen nicht als Unterrichtsarbeit anzusehen sei. Solche würden ja eine derartige Ergänzung darstellen, sodass im Falle der Nichtabsolvierung von Hausübungen Maßnahmen nach Paragraph 8, Schulordnung geradezu indiziert seien. Freilich würden Hausübungen zunächst Arbeiten darstellen, welche zu Haus zu verrichten seien. Die Kommission lasse jedoch außer Acht, dass nicht die Hausübung für den nächsten Tag zu absolvieren gewesen wäre, sondern Hausübungen, welche mehrfach bereits von der Schülerin nicht erbracht worden seien, nachzuholen gewesen wären. Eine derartige Vorgangsweise würde daher in jedem Fall dem Gesetz entsprechen. Zu beurteilen sei jedoch, ob ein Vergessen der entsprechenden Beaufsichtigung entsprechend dem Alter und der Entwicklung der gegenständlichen Schülerin als disziplinär zu beurteilen gewesen wäre. Hätte die Kommission entsprechende Feststellungen zum Alter und zum Entwicklungsstand der Schülerin getroffen, so hätte diese zum Schluss gelangen müssen, dass eine disziplinäre Sanktionierung der Vorgangsweise der Disziplinarbeschuldigten nicht angebracht gewesen sei, zumal die Erledigung der Aufgaben in einem Bereich der Schule erfolgt wäre, bei welchem eine darüberhinausgehende Beaufsichtigung gar nicht notwendig gewesen wäre. Dass eine nachträgliche Kontrolle der absolvierten Hausübungen nicht stattgefunden habe, habe die Behörde erster Instanz weder ermittelt noch festgestellt. Insbesondere bestehe auch ein Widerspruch zwischen der Feststellung, die Schülerin sei nach kurzer Zeit bereits gegangen und dem Umstand, dass die Schülerin die Aufgaben nachgeholt haben sollte. Darüber hinaus treffe die belangte Behörde ohnedies die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am betreffenden Tag um 13.30 Uhr vor dem Konferenzzimmer gewesen sei, dann aber, da die Schülerin nicht erschienen sei, nach Hause gegangen sei. Ausgehend von dieser Feststellung hätte die belangte Behörde ein rechtmäßiges Alternativverhalten zu beurteilen gehabt, das bedeute, es wären Feststellungen darüber zu treffen gewesen, wie lange die Beschwerdeführerin trotz des Umstandes, dass die Schülerin nicht erschienen sei, auf diese warten hätte müssen. Tatsächlich liege ein disziplinäres Verhalten aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht vor. Zu Punkt 7.) des Disziplinarerkenntnisses wird begründend ausgeführt, dass auch zu diesem Punkt die Behörde erster Instanz nicht sämtliche zur Beurteilung notwendigen Feststellungen getroffen habe. Es werde stellvertretend zu sämtlichen zur Verurteilung gelangenden Punkte des Disziplinarerkenntnisses angemerkt, dass nicht in jedem Detail nachvollzogen werden könne, auf welche Beweismittel sich die Behörde erster Instanz bei den getroffenen Feststellungen gestützt habe. So führe die belangte Behörde pauschal an, dass sich die Feststellungen des Sachverhaltes auf das durchgeführte Beweisverfahren, den Personalakt der Beschwerdeführerin und den Erhebungsakt der Steiermärkischen Landesregierung stützen würden. Aus dem Personalakt konnten keinerlei Grundlagen für Feststellungen zum Sachverhalt getroffen worden sein. Der Erhebungsakt sei in der Verhandlung nicht verlesen worden, sodass er auch keine Grundlage für Feststellungen biete. Insbesondere sei P Pi nie einvernommen worden, sodass lediglich die Angaben der Beschwerdeführerin beweiswürdigend zu den Feststellungen herangezogen hätten werden können. Dazu hätte die Behörde erster Instanz auf die Angaben der Disziplinarbeschuldigten in der Disziplinarverhandlung zurückgreifen müssen, welche Nachstehendes angegeben hat: „Ich habe den Geographietest ausgeteilt und der Schüler hat dann zu mir gesagt, dass er nicht mitschreiben könne, da seine Schreibhand eingegipst war. Ich möchte anmerken, dass ich erst an diesem
- Oktober erfahren oder gesehen habe, dass P Pi eine Gipshand hat. Das heißt, er muss sich kurz vor diesem Test oder dieser Stunde verletzt haben. Ich habe keinesfalls den Schüler gezwungen, den Test mitzuschreiben, sondern ich habe gesagt, ob er es nicht versuchen will. Ich habe es eher als Beschäftigung gesehen, damit er nicht die Zeit sinnlos totschlägt. […] Der Test wurde nicht benotet. Ich wollte den Schüler ja gar nicht beurteilen.“ Nach dem vorliegenden Erkenntnis sei keinerlei Handhabe dafür gegeben, dass von der Disziplinarkommission festgestellt hätte werden können, dass der Schüler zur Teilnahme an dem Test gezwungen worden sei. Nach den Feststellungen der Kommission sei der Test nicht benotet worden und hätte es der Schüler in der gesamten Unterrichtsstunde geschafft, den Text zu bearbeiten. Eine disziplinäre Beurteilung, wonach die Disziplinarbeschuldigte dem Schüler nahegelegt habe, das Ausfüllen des Tests zu versuchen, könne nicht erblickt werden. Nochmals werde ausdrücklich ausgeführt, dass ein gerichtlich beeideter Sachverständiger, welcher in die Sachverständigenliste des Oberlandesgerichtes Graz als Pädagoge eingetragen sei, dem Verteidiger der Disziplinarbeschuldigten versichert habe, dass die Vorgangsweise seiner Kollegin im höchsten Maß pädagogisch gewesen sei. Eine Alternative hätte nur darin bestanden, den Schüler nicht zu beschäftigen oder mit einer Leseaufgabe zu beschäftigen. Eine Beschäftigung mit dem Prüfungsstoff, ohne eine entsprechende Benotung, erscheine daher eine durchaus adäquate Vorgangsweise gewesen zu sein. Der oben genannte Pädagoge sei selbst im Bundesdienst als Bezirksschulinspektor tätig. Offensichtlich bestehe Uneinigkeit zwischen verschiedenen Pädagogen und Juristen, ob eine Tätigkeit als pädagogisch oder nichtpädagogisch anzusehen sei. Es werde daher der Antrag an das Landesverwaltungsgericht Steiermark gestellt auf Beiziehung eines pädagogischen Sachverständigen, dies zum Beweis dafür, dass in der unbenoteten Teilnahme an dem Test keine unpädagogische Maßnahme, welche Grundlage für eine disziplinäre Verfehlung gewesen sei, an der Disziplinarbeschuldigten gelegen sei. Ein unsensibler Umgang oder eine mangelnde Wertschätzung könne ebenfalls der Disziplinarbeschuldigten in diesem Fall nicht unterstellt werden. Zu Punkt 8.) des Disziplinarerkenntnisses wird begründend ausgeführt, dass die Disziplinarkommission die Disziplinarbeschuldigte schuldig gesprochen habe, dass sie am 03.10.2014 zum Schüler M A gesagt habe, „er sei ein Fall für das Jugendamt“. Die Kommission treffe keinerlei Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, wo sich dieser Vorfall zugetragen haben soll, wer diesen Vorfall beobachtet oder gehört haben soll und in welchem Zusammenhang eine derartige Äußerung gefallen sein soll. Die Behörde halte lediglich in der diesbezüglichen knappen Begründung der angefochtenen Entscheidung fest, dass diesbezüglich ein Eingeständnis der Disziplinarbeschuldigten vorliegen würde. Diesbezüglich hätte es trotz des Tatsachengeständnisses der Disziplinarbeschuldigten definitive Feststellungen durch die Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid bedurft. Darüber hinaus seien jedoch auch sämtliche Umstände, welche zu einer derartigen Äußerung geführt hätten, von Relevanz. Diesbezüglich habe die Disziplinarbeschuldigte in der Verhandlung ausgeführt: „Ich verweise dazu auf meine Ausführung vom 04.02.
- M hat nämlich an diesem Tag einen Schüler heftig attackiert und sogar gewürgt. Ich war besorgt, da dieses Kind auf einer Projektwoche im Juni wegen Atembeschwerden, die lebensbedrohend waren, mit dem Notarzt auf die Intensivstation gebracht werden musste. Ich habe richtigerweise zu ihm gesagt, er sei ein Fall für das Jugendamt.“ Diesbezüglich hat der Kindsvater als Zeuge in der mündlichen Disziplinarverhandlung ausgeführt: „Es wurde mir von der Schule gesagt, wenn es so weitergeht mit M, dann müssen wir was unternehmen. Deswegen haben wir die Schulpsychologin eingeschaltet und seitdem geht es viel besser.“ Was die Disziplinarbehörde völlig außer Acht gelassen habe, sei ein wirklichkeitsgetreues Verhalten der Geschehnisse in der Schule einer konkreten Beurteilung zu unterwerfen, und nicht eine idealisierte Situation, welche ein Verhalten eines Schülers völlig unberücksichtigt lasse als Maßstab für eine disziplinäre Verfehlung einer Lehrerin heranzuziehen. Die Entwicklung der Anlage der Jugend im Sinne des § 2 des Schulorgansiationsgesetzes erfolge nach §§ 17 Abs 1, 43 Abs 1 und 47 Abs 1 und 3 Schulunterrichtsgesetz durch ein Zusammenwirken von Lehrern und Schülern. Der Pflicht der Lehrer, die Unterrichtsarbeit vorzunehmen, entspreche einer Pflicht der Schüler, die Unterrichtsarbeit durch ihre Mitarbeit und ein entsprechendes Verhalten zu fördern. Ein Schüler, der durch sein Verhalten den Unterricht maßgeblich störe, ein anderes Kind körperlich attackiere und verletze, beeinträchtige nicht nur den Erfolg seiner eigenen Teilnahme am Unterricht, sondern auch den seiner Mitschüler. Was die Disziplinarbehörde völlig außer Acht gelassen habe, sei ein wirklichkeitsgetreues Verhalten der Geschehnisse in der Schule einer konkreten Beurteilung zu unterwerfen, und nicht eine idealisierte Situation, welche ein Verhalten eines Schülers völlig unberücksichtigt lasse als Maßstab für eine disziplinäre Verfehlung einer Lehrerin heranzuziehen. Die Entwicklung der Anlage der Jugend im Sinne des Paragraph 2, des Schulorgansiationsgesetzes erfolge nach Paragraphen 17, Absatz eins, 43, Absatz eins und 47 Absatz eins und 3 Schulunterrichtsgesetz durch ein Zusammenwirken von Lehrern und Schülern. Der Pflicht der Lehrer, die Unterrichtsarbeit vorzunehmen, entspreche einer Pflicht der Schüler, die Unterrichtsarbeit durch ihre Mitarbeit und ein entsprechendes Verhalten zu fördern. Ein Schüler, der durch sein Verhalten den Unterricht maßgeblich störe, ein anderes Kind körperlich attackiere und verletze, beeinträchtige nicht nur den Erfolg seiner eigenen Teilnahme am Unterricht, sondern auch den seiner Mitschüler. Darüber hinaus liege jedoch auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit hinsichtlich dieses Punktes des Disziplinarerkenntnisses vor, zumal sich der aus dem Schulunterrichts-gesetz ergebende Tatbestand gar nicht verwirklicht habe. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber Schülern, stelle schon ein Dienstvergehen dar (vgl. VwGH 83/09/0013). Darüber hinaus liege jedoch auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit hinsichtlich dieses Punktes des Disziplinarerkenntnisses vor, zumal sich der aus dem Schulunterrichts-gesetz ergebende Tatbestand gar nicht verwirklicht habe. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber Schülern, stelle schon ein Dienstvergehen dar vergleiche VwGH 83/09/0013). In jedem Fall müsse jedoch die Äußerung des Lehrers – eine solche Äußerung liege zweifelsfrei vor – einen beleidigenden Charakter haben. Beim Begriff der Beleidigung sei auf eine Definition nach § 115 StGB Rückgriff zu nehmen. Demnach erfülle eine Beleidigung derjenige, der einen anderen beschimpfe, verspotte oder körperlich misshandle oder mit einer körperlichen Misshandlung drohe. Als Beschimpfung werde das Belegen einer Person mit Schimpfwörtern (Ausdrücke, aus denen sich in derer Form die Missachtung des sie Verwendenden gegen den, auf den sie gemünzt sind, ergibt), aber auch Beurkundungen der Missachtung durch Zeichen und Gebärden (vgl. SSt 10/74, z.B. das Zeigen des Vogels, das Ausspucken vor die Füße u.ä.). In jedem Fall müsse jedoch die Äußerung des Lehrers – eine solche Äußerung liege zweifelsfrei vor – einen beleidigenden Charakter haben. Beim Begriff der Beleidigung sei auf eine Definition nach Paragraph 115, StGB Rückgriff zu nehmen. Demnach erfülle eine Beleidigung derjenige, der einen anderen beschimpfe, verspotte oder körperlich misshandle oder mit einer körperlichen Misshandlung drohe. Als Beschimpfung werde das Belegen einer Person mit Schimpfwörtern (Ausdrücke, aus denen sich in derer Form die Missachtung des sie Verwendenden gegen den, auf den sie gemünzt sind, ergibt), aber auch Beurkundungen der Missachtung durch Zeichen und Gebärden vergleiche SSt 10/74, z.B. das Zeigen des Vogels, das Ausspucken vor die Füße u.ä.). Das Tatbestandsmerkmal der Beschimpfung umfasse Schimpfworte wie beispielsweise Trottel, Kretin, oder die bereits oben angeführten beispielhaften Gesten. Dahingehend bedeute „Verspotten“, jemand lächerlich zu machen und ihn dadurch in der Achtung seiner Mitmenschen herabzusetzen (vgl. dazu Leukauf/Steininger, StGB § 115 Rz 4), etwa durch Nachäffen körperlicher Gebrechen (vgl. dazu Lambauer, SpgK § 115 Rz 25). Derartige Bemerkungen habe die Behörde erster Instanz jedoch nicht feststellen können, da solche weder behauptet worden seien, noch in den von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt vorgekommen seien. Darüber hinaus wäre eine derartige Äußerung gegenüber dem Schüler als angemessen anzusehen gewesen, es habe ja offensichtlich nach den Angaben des Kindesvaters auch ein Kontakt mit den Eltern stattgefunden und seien entsprechende Maßnahmen durch Einschaltung der Schulpsychologin herbeigeführt worden. Disziplinäre Handlungen der Disziplinarbeschuldigten könnten – nach den Feststellungen des Erkenntnisses – der Beschwerdeführerin nicht zugerechnet werden. Das Tatbestandsmerkmal der Beschimpfung umfasse Schimpfworte wie beispielsweise Trottel, Kretin, oder die bereits oben angeführten beispielhaften Gesten. Dahingehend bedeute „Verspotten“, jemand lächerlich zu machen und ihn dadurch in der Achtung seiner Mitmenschen herabzusetzen vergleiche dazu Leukauf/Steininger, StGB Paragraph 115, Rz 4), etwa durch Nachäffen körperlicher Gebrechen vergleiche dazu Lambauer, SpgK Paragraph 115, Rz 25). Derartige Bemerkungen habe die Behörde erster Instanz jedoch nicht feststellen können, da solche weder behauptet worden seien, noch in den von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt vorgekommen seien. Darüber hinaus wäre eine derartige Äußerung gegenüber dem Schüler als angemessen anzusehen gewesen, es habe ja offensichtlich nach den Angaben des Kindesvaters auch ein Kontakt mit den Eltern stattgefunden und seien entsprechende Maßnahmen durch Einschaltung der Schulpsychologin herbeigeführt worden. Disziplinäre Handlungen der Disziplinarbeschuldigten könnten – nach den Feststellungen des Erkenntnisses – der Beschwerdeführerin nicht zugerechnet werden. Es werde daher der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht anzuberaumen und der Beschwerde Folge zu geben und die Disziplinarbeschuldigte auch hinsichtlich der restlich verbliebenen verurteilenden Spruchpunkte freizusprechen bzw. eine geringere Disziplinarstrafe zu verhängen. Am 28.10.2016 brachte der Disziplinaranwalt der Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, NMS/Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen Dr. H Sch, eine Äußerung hinsichtlich der Beschwerde ein. In dieser Äußerung wird Folgendes ausgeführt: Zu Punkt 1.) des Disziplinarerkenntnisses: Die Beschwerdeführerin führe in der erhobenen Beschwerde an das LVwG zusammengefasst aus, dass die Schülerin C P bei der Zeugenaussage völlig unglaubwürdig gewesen sei und daher dem Standpunkt der Beschwerdeführerin gefolgt hätte werden müssen. Dazu sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin der Minderjährigen (zum Zeitpunkt des Sprunges zwölfjährigen) Schülerin eine äußerst durchdachte und geradezu bösartige Vorgangsweise unterstelle, die nicht nachvollziehbar sei. So gebe die Beschwerdeführerin beispielsweise an, die Schülerin habe bei deren Einvernahme durch die Polizeiinspektion R nicht zugestanden, den Spindschlüssel in die WC-Muschel geworfen zu haben, sondern habe dies dezent verschwiegen; dies offensichtlich um sich in einem besseren Licht darzustellen. Dazu sei anzumerken, dass C P in allen ihren Aussagen angegeben habe, den besagten Spindschlüssel eben nicht in die WC-Muschel geworfen zu haben. Es wäre unlogisch, wenn die Schülerin gerade bei der Einvernahme durch die Polizei anderes behauptet hätte. Auch die Behauptung, die Aussagen der Schülerin seien unwahr und generell wenig glaubwürdig, da C P angegeben habe, das Fenster sei offen und es sei kalt in der Klasse gewesen, könne nicht nachvollzogen werden. Da C P durch ein geöffnetes Fenster ins Freie gesprungen sei, müsse jedenfalls irgendwann ein Fenster geöffnet gewesen sein. Ob von Anfang an ein Fenster geöffnet gewesen sei und dies der Schülerin auch erinnerlich gewesen sei, habe keine besondere Relevanz. Auffällig in diesem Zusammenhang sei aber, dass die Beschwerdeführerin, die angibt, sich an die geschlossenen Fenster genau erinnern zu können, trotz des aufgrund des Sprunges geöffneten Fensters nicht zuerst dort nach der abwesenden Schülerin Nachschau gehalten habe, sondern stattdessen im Musiksaal nach ihr gesucht habe. Unabhängig von den Aussagen der Schülerin müsse jedoch die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen werden. Während die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme am 26.01.2015 angegeben habe, am 11.12.2014 C P in der
- Stunden mehrmals vom Gang aus beobachtet zu haben, könne sich die Beschwerdeführerin in der erhobenen Beschwerde vom 29.08.2016 an eine Nachsicht in Abständen von drei bis vier Minuten bzw. sogar an eine Kontrolle der Schülerin in einem Abstand von exakt drei Minuten erinnern (siehe Beschwerde an das LVwG, Seite 7). Während die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme am 26.01.2015 angegeben habe, dass die Schülerin C P nach Aufforderung zu einem Anruf bei ihrer Mutter heftig zu weinen begonnen habe und die Beschwerdeführerin daher mit der Schülerin wieder in die Garderobe gegangen sei, erinnerte sich die Beschwerdeführerin in der Disziplinarverhandlung und der nunmehr erhobenen Beschwerde vom 29.08.2016 (Beschwerde Seite 6) daran, dass sich die Schülerin nach dem heftigen Weinen wieder beruhigt habe und ganz ruhig bzw. keineswegs aufgeregt in der 1c Klasse gesessen habe. Es widerspreche jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Schülerin, nachdem sie ganz ruhig gewesen sei, aus dem Fenster springe, am Boden vor dem Fenster liegend höchst emotional schreie und selbst dann, als sie sich tatsächlich wieder etwas beruhigt habe, erneut zu schreien beginne, als die Beschwerdeführerin in ihr Blickfeld komme (Protokoll der Disziplinarverhandlung vom 04.12.2015, Seite 11 und 12, Aussage HDir. Sa). Obwohl die Schülerin P in der von der Beschwerdeführerin beaufsichtigten Zeit einen Abschiedsbrief verfasst habe, gebe die Beschwerdeführerin an, sie habe gesehen, dass die Schülerin nicht geschrieben habe und habe diese daher zum Schreiben aufgefordert. Die Beschwerdeführerin habe offensichtlich nicht ein einziges Mal das konkrete Tun der Schülerin P kontrolliert, wobei es ohnedies keinen Grund gegeben habe, die Schülerin zu separieren, da diese die anderen SchülerInnen nicht gestört habe und bereits in der Turnstunde wie auch in der Pause (!) schriftlich das Geschehene reflektieren habe müssen. Wie das LVwG bereits in seinem Erkenntnis vom 18.05.2015 (LVwG 49.38-1164/2015-5) zutreffend festgestellt habe, verletze ein Landeslehrer gemäß § 69 LDG seine Dienstpflichten, wenn er einem Schüler die Teilnahme am Unterricht (in diesem Fall dem Unterricht in Bewegung und Sport sowie dem Musikunterricht) grundlos verwehre. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Schülerin P zuvor ohne erkennbare Notwendigkeit auch in der Pause weiterarbeiten habe lassen und ihr damit auch die Möglichkeit zur Regeneration in der für Schüler verpflichtend vorgesehenen Pause genommen habe. Es ergebe sich der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin an der Schülerin P ein Exempel statuieren habe wollen und sie die Schülerin so lange zur Reflektion zwingen habe wollen, bis das gewünschte Ergebnis (vermutlich ein Schuldeingeständnis) erreicht worden wäre. Generell sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein nennenswertes Bedauern darüber ausgedrückt habe, dass sich eine Schülerin dieses Alters nach einem von der Beschwerdeführerin deutlich wahrgenommenen heftigen Weinen (vermutlich mangels Betreuung und Beaufsichtigung oder zumindest aufgrund einer emotionalen Notlage) zu einem Sprung aus dem Fenster entschlossen habe, bei welchem sie letztendlich auch verletzt worden sei (Prellungen im Kopfbereich). Unabhängig von den Aussagen der Schülerin müsse jedoch die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen werden. Während die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme am 26.01.2015 angegeben habe, am 11.12.2014 C P in der
- Stunden mehrmals vom Gang aus beobachtet zu haben, könne sich die Beschwerdeführerin in der erhobenen Beschwerde vom 29.08.2016 an eine Nachsicht in Abständen von drei bis vier Minuten bzw. sogar an eine Kontrolle der Schülerin in einem Abstand von exakt drei Minuten erinnern (siehe Beschwerde an das LVwG, Seite 7). Während die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme am 26.01.2015 angegeben habe, dass die Schülerin C P nach Aufforderung zu einem Anruf bei ihrer Mutter heftig zu weinen begonnen habe und die Beschwerdeführerin daher mit der Schülerin wieder in die Garderobe gegangen sei, erinnerte sich die Beschwerdeführerin in der Disziplinarverhandlung und der nunmehr erhobenen Beschwerde vom 29.08.2016 (Beschwerde Seite 6) daran, dass sich die Schülerin nach dem heftigen Weinen wieder beruhigt habe und ganz ruhig bzw. keineswegs aufgeregt in der 1c Klasse gesessen habe. Es widerspreche jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Schülerin, nachdem sie ganz ruhig gewesen sei, aus dem Fenster springe, am Boden vor dem Fenster liegend höchst emotional schreie und selbst dann, als sie sich tatsächlich wieder etwas beruhigt habe, erneut zu schreien beginne, als die Beschwerdeführerin in ihr Blickfeld komme (Protokoll der Disziplinarverhandlung vom 04.12.2015, Seite 11 und 12, Aussage HDir. Sa). Obwohl die Schülerin P in der von der Beschwerdeführerin beaufsichtigten Zeit einen Abschiedsbrief verfasst habe, gebe die Beschwerdeführerin an, sie habe gesehen, dass die Schülerin nicht geschrieben habe und habe diese daher zum Schreiben aufgefordert. Die Beschwerdeführerin habe offensichtlich nicht ein einziges Mal das konkrete Tun der Schülerin P kontrolliert, wobei es ohnedies keinen Grund gegeben habe, die Schülerin zu separieren, da diese die anderen SchülerInnen nicht gestört habe und bereits in der Turnstunde wie auch in der Pause (!) schriftlich das Geschehene reflektieren habe müssen. Wie das LVwG bereits in seinem Erkenntnis vom 18.05.2015 (LVwG 49.38-1164/2015-5) zutreffend festgestellt habe, verletze ein Landeslehrer gemäß Paragraph 69, LDG seine Dienstpflichten, wenn er einem Schüler die Teilnahme am Unterricht (in diesem Fall dem Unterricht in Bewegung und Sport sowie dem Musikunterricht) grundlos verwehre. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Schülerin P zuvor ohne erkennbare Notwendigkeit auch in der Pause weiterarbeiten habe lassen und ihr damit auch die Möglichkeit zur Regeneration in der für Schüler verpflichtend vorgesehenen Pause genommen habe. Es ergebe sich der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin an der Schülerin P ein Exempel statuieren habe wollen und sie die Schülerin so lange zur Reflektion zwingen habe wollen, bis das gewünschte Ergebnis (vermutlich ein Schuldeingeständnis) erreicht worden wäre. Generell sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein nennenswertes Bedauern darüber ausgedrückt habe, dass sich eine Schülerin dieses Alters nach einem von der Beschwerdeführerin deutlich wahrgenommenen heftigen Weinen (vermutlich mangels Betreuung und Beaufsichtigung oder zumindest aufgrund einer emotionalen Notlage) zu einem Sprung aus dem Fenster entschlossen habe, bei welchem sie letztendlich auch verletzt worden sei (Prellungen im Kopfbereich). Zu Punkt 3.) des Disziplinarerkenntnisses: Die Beschwerdeführerin habe in der Beschwerde eingewendet, dass die Kommission den Umstand nicht berücksichtigt habe, wonach von der Schülerin Si R eine Vielzahl an Hausübungen nicht erbracht worden seien und auch nicht festgestellt worden sei, wie lange die Beschwerdeführerin auf die Schülerin R nach dem vereinbarten Zeitpunkt hätte warten müssen. Dabei verkenne die Beschwerdeführerin, dass Hausübungen (und zwar egal welcher Anzahl) ganz grundsätzlich nicht auf diese Art nachgefordert werden könnten (gemäß §§ 43 und 17 SchUG iVm § 8 Schulordnung) und es auch nicht unbedingt die Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen wäre, eine bestimmte Zeitspanne lang zu warten. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin Erkundigungen einholen bzw. einen Erziehungsberechtigten verständigen müssen, da die Schülerin z.B. einen Unfall gehabt haben könnte und schlicht „abgängig“ gewesen sei. Zumindest die Information einer anderen (an der Schule anwesenden) Lehrperson hätte erfolgen müssen, um bei Erscheinen der Schülerin die Aufsicht sicherstellen zu können. Die Gleichgültigkeit, mit der die Beschwerdeführerin, ohne über den Verbleib der Schülerin Nachforschungen anzustellen, laut eigener Angabe (siehe Protokoll, Seite 8) bereits nach fünf bis zehn Minuten nach Hause gegangen sei, müsse ihr jedenfalls zum Vorwurf gemacht werden. Gleichzeitig gebe die Beschwerdeführerin an, dass es sogar die Regel sei, dass sie von SchülerInnen das Nachholen von nichterbrachten Hausübungen nach dem Unterricht im Schulgebäude einfordere. Dabei lasse die Beschwerdeführerin die Erziehungsberechtigten durch Telefonanrufe („ich fordere die Kinder auf, in meinem Beisein die Eltern anzurufen“) offensichtlich in dem Glauben, diese Vorgangsweise sei gesetzeskonform und müsse von den Erziehungsberechtigten mitgetragen werden. Letztendlich habe die ungesetzliche Vorgehensweise von der Beschwerdeführerin dazu geführt, dass die Schülerin Si R vor dem Konferenzzimmer unbeaufsichtigt ihre Hausübungen habe nachholen müssen (Protokoll Seite 8 „es wurde mir später mitgeteilt, dass Si vor dem Konferenzzimmer ihre Hausübungen gemacht hat“).Die Beschwerdeführerin habe in der Beschwerde eingewendet, dass die Kommission den Umstand nicht berücksichtigt habe, wonach von der Schülerin Si R eine Vielzahl an Hausübungen nicht erbracht worden seien und auch nicht festgestellt worden sei, wie lange die Beschwerdeführerin auf die Schülerin R nach dem vereinbarten Zeitpunkt hätte warten müssen. Dabei verkenne die Beschwerdeführerin, dass Hausübungen (und zwar egal welcher Anzahl) ganz grundsätzlich nicht auf diese Art nachgefordert werden könnten (gemäß Paragraphen 43 und 17 SchUG in Verbindung mit Paragraph 8, Schulordnung) und es auch nicht unbedingt die Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen wäre, eine bestimmte Zeitspanne lang zu warten. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin Erkundigungen einholen bzw. einen Erziehungsberechtigten verständigen müssen, da die Schülerin z.B. einen Unfall gehabt haben könnte und schlicht „abgängig“ gewesen sei. Zumindest die Information einer anderen (an der Schule anwesenden) Lehrperson hätte erfolgen müssen, um bei Erscheinen der Schülerin die Aufsicht sicherstellen zu können. Die Gleichgültigkeit, mit der die Beschwerdeführerin, ohne über den Verbleib der Schülerin Nachforschungen anzustellen, laut eigener Angabe (siehe Protokoll, Seite 8) bereits nach fünf bis zehn Minuten nach Hause gegangen sei, müsse ihr jedenfalls zum Vorwurf gemacht werden. Gleichzeitig gebe die Beschwerdeführerin an, dass es sogar die Regel sei, dass sie von SchülerInnen das Nachholen von nichterbrachten Hausübungen nach dem Unterricht im Schulgebäude einfordere. Dabei lasse die Beschwerdeführerin die Erziehungsberechtigten durch Telefonanrufe („ich fordere die Kinder auf, in meinem Beisein die Eltern anzurufen“) offensichtlich in dem Glauben, diese Vorgangsweise sei gesetzeskonform und müsse von den Erziehungsberechtigten mitgetragen werden. Letztendlich habe die ungesetzliche Vorgehensweise von der Beschwerdeführerin dazu geführt, dass die Schülerin Si R vor dem Konferenzzimmer unbeaufsichtigt ihre Hausübungen habe nachholen müssen (Protokoll Seite 8 „es wurde mir später mitgeteilt, dass Si vor dem Konferenzzimmer ihre Hausübungen gemacht hat“). Zu Punkt 7.) des Disziplinarerkenntnisses: Die Beschwerdeführerin gebe selbst an, dass der Schüler P Pi ein ganz schüchterner Bub war (Protokoll Seite 9). Daher sei es evident, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin („ich habe ihn aufgefordert, es zu versuchen“) beim Schüler den Eindruck erweckt habe, er müsse den Test mitschreiben und dieser würde auch benotet werden. Ob die Beschwerdeführerin vorab für sich entschieden habe, den Test unbenotet zu lassen, sei unerheblich, da sie einen derartigen Entschluss dem Schüler nicht mitgeteilt habe. Stattdessen gebe die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst an, dass sie das Mitschreiben des Tests als Beschäftigung angesehen habe, damit er die Zeit nicht sinnlos totschlage (Protokoll Seite 9). Eine Alternative hätte laut Beschwerdeführerin nur darin bestanden, den Schüler gar nicht oder mit einer Leseaufgabe zu beschäftigen. Es wäre aber gerade die Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, den Schüler auf pädagogisch sinnvolle Weise zu beschäftigen bzw. zu unterrichten. Wenn ein Schüler, der einen Test nicht mitschreiben könne, in einer von der Beschwerdeführerin gehaltenen Unterrichtsstunde „sinnlos die Zeit totschlägt“, sei dies der Beschwerdeführerin als verantwortliche Lehrperson anzulasten. Da die Beschwerdeführerin den Test für alle anderen nach ca.
- Minuten beendet gehabt hatte, während der Schüler Pi den Rest der Stunde habe weiterschreiben müssen, habe sie dem Schüler auch den normalen Unterricht vorenthalten. Darüber hinaus sei es geradezu schikanös, den Schüler eine ganze Unterrichtsstunde lang mit der linken Hand einen Test schreiben bzw. ausmalen zu lassen (die maximale Zeitspanne für eine schriftliche Überprüfung wäre in diesem Fall 15 Minuten gewesen), wenn er ohnedies noch eine mündliche Prüfung absolvieren musste. Zu Punkt 8.) des Disziplinarerkenntnisses: Die Beschwerdeführerin habe eingestanden, am 03.10.2014 zum Schüler M A gesagt zu haben, dass er „ein Fall für das Jugendamt“ sei. In der eingebrachten Beschwerde vertrete die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass dies keine herabwürdigende Bezeichnung sei. Dem sei entgegen zu halten, dass eine erfahrene Pädagogin zur Klärung einer derartig bedeutsamen Frage, wie die Einschaltung des Jugendamtes, jedenfalls die Erziehungsberechtigten heranziehen hätte müssen und insbesondere darauf Rücksicht hätte nehmen müssen, welche Angst ein solcher Ausspruch bei einem Schüler dieses Alters hervorrufen könne. Auch sei die Bezeichnung des Schülers als „Fall“ an sich beleidigend. Es werde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge die Beschwerde keine Folge geben und das angefochtene Erkenntnis bestätigen. Am 27.12.2016 erstattete die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, eine Replik zur Äußerung der mitbeteiligten Partei vom 28.10.
- In dieser Replik wird Folgendes ausgeführt: Zu Punkt 1.) des Disziplinarerkenntnisses: Die Beschwerdeführerin unterstelle der Schülerin keine äußerst durchdachte und geradezu bösartige Vorgangsweise. Die Beschwerdeführerin unterstelle der Zeugin nur, sowohl vor den Polizeibeamten bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme als auch bei ihrer Einvernahme in der Disziplinarverhandlung nicht wahrheitsgemäß ausgesagt zu haben. Dies ergebe sich bereits aus den eigenen Angaben der Zeugin. Wenn der Disziplinaranwalt vorbringe, dass die Schülerin in all ihren Aussagen angegeben habe, den besagten Spindschlüssel eben nicht in die WC-Muschel geworfen zu haben, so sei dem die Aussage der Zeugin in der Disziplinarverhandlung entgegenzuhalten, in der sie angebe, „der Schlüssel ist bei der Garderobe gehängt und wir haben gemeinsam den Schlüssel hineingeworfen“. Bei ihren zeugenschaftlichen Angaben als Opfer gemäß § 65 Z 1 lit c StPO habe C P am 07.02.2015 vor einem Beamten der Polizeiinspektion R zu diesem Thema Folgendes ausgesagt: „Ich ging nach der Unterrichtsstunde mit S in die Umkleidekabine. Ich befand mich zusammen mit S ca. fünf Minuten allein in der Umkleide. Danach kamen auch schon meine Mitschüler und teilten mir mit, dass der Spindschlüssel von S in eine Kloschüssel in der Schule geworfen wurde.“ Bei ihren zeugenschaftlichen Angaben als Opfer gemäß Paragraph 65, Ziffer eins, Litera c, StPO habe C P am 07.02.2015 vor einem Beamten der Polizeiinspektion R zu diesem Thema Folgendes ausgesagt: „Ich ging nach der Unterrichtsstunde mit S in die Umkleidekabine. Ich befand mich zusammen mit S ca. fünf Minuten allein in der Umkleide. Danach kamen auch schon meine Mitschüler und teilten mir mit, dass der Spindschlüssel von S in eine Kloschüssel in der Schule geworfen wurde.“ Aus diesen beiden Aussagen ergebe sich somit, dass von der Schülerin falsch ausgesagt wurde. Falsch bedeute so viel wie objektiv unrichtig, das heiße, mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmend. Auch das vorsätzliche Verschweigen erheblicher Tatsachen, selbst wenn der Zeuge nicht ausdrücklich danach befragt wurde, sofern die verschwiegene Tatsache nicht außerhalb des Beweisthemas liege, stelle eine falsche Zeugenaussage dar (vgl. dazu EvBl. 1975/118). Somit wäre es nicht unlogisch, wenn die Schülerin bei der Einvernahme bei der Polizei zugestanden hätte, den Schlüssel in die WC-Muschel (allenfalls auch gemeinsam mit ihrer Freundin) geworfen zu haben, sondern wäre dies das rechtskonforme Verhalten gewesen. Das Begehen einer falschen Zeugenaussage stelle daher keinen logischen Akt dar, wie es der Disziplinaranwalt vermeint.Aus diesen beiden Aussagen ergebe sich somit, dass von der Schülerin falsch ausgesagt wurde. Falsch bedeute so viel wie objektiv unrichtig, das heiße, mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmend. Auch das vorsätzliche Verschweigen erheblicher Tatsachen, selbst wenn der Zeuge nicht ausdrücklich danach befragt wurde, sofern die verschwiegene Tatsache nicht außerhalb des Beweisthemas liege, stelle eine falsche Zeugenaussage dar vergleiche dazu EvBl. 1975/118). Somit wäre es nicht unlogisch, wenn die Schülerin bei der Einvernahme bei der Polizei zugestanden hätte, den Schlüssel in die WC-Muschel (allenfalls auch gemeinsam mit ihrer Freundin) geworfen zu haben, sondern wäre dies das rechtskonforme Verhalten gewesen. Das Begehen einer falschen Zeugenaussage stelle daher keinen logischen Akt dar, wie es der Disziplinaranwalt vermeint. Auch wenn das Disziplinarerkenntnis in seiner schriftlichen Ausfertigung – in der mündlichen Verkündung wurde vom Vorsitzenden ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Disziplinarrat nicht davon ausgegangen sei, dass das Fenster von Beginn an geöffnet gewesen sei und es in dem Raum kalt gewesen sei – keine definitive Feststellung zur Frage getroffen habe, ob das Fenster bereits zu Beginn geöffnet gewesen sei, so sei der Stellungnahme des Disziplinaranwaltes insofern zuzustimmen, als dies für die Erfüllung eines Disziplinarvergehens nicht unbedingt von Relevanz sei. Sehr wohl relevant erscheine dies jedoch im Hinblick auf das Aussageverhalten und die Würdigung der Aussage der Zeugin P. Dies lege dar, dass die Zeugin offensichtlich – bewusst oder unbewusst – versucht habe, im Nachhinein die Ausgangssituation wesentlich dramatischer dazustellen. Auch die These des Disziplinaranwaltes, dass es die logische Konsequenz hätte sein müssen, dass bei Nichtauffindung des Kindes die Beschwerdeführerin sofort Nachschau im Hof hätte halten müssen, erscheine durch die allgemeine Lebenserfahrung nicht gedeckt, zumal es sich bei dem bedauerlichen Vorfall um eine absolute Ausnahmesituation gehandelt habe, mit welcher die Beschwerdeführerin keineswegs rechnen habe müssen und rechnen habe können. Der Disziplinaranwalt werfe der Beschwerdeführerin eine Unglaubwürdigkeit ihrer eigenen Angaben auch dahingehend vor, dass in der Beschwerde festgehalten worden sei, dass sich die Schülerin nach dem heftigen Weinen wieder beruhigt habe. Hierzu wird jedoch auf die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme verwiesen, wonach sie ausgesagt habe: „Sie sollte einfach erzählen, dass sie diese Arbeit zu verrichten habe. C hat dann zu weinen begonnen, sogar heftig zu weinen begonnen und ich habe dann von diesem Anruf Abstand genommen. Darauf hat sich C wieder beruhigt.“ Wenn der Disziplinaranwalt nunmehr beanstandet, dass die Beschwerdeführerin ihre Dienstpflicht auch verletzt habe, da sie einem Schüler die Teilnahme am Unterricht grundlos verwehrt habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass diesbezüglich kein disziplinärer Vorwurf erhoben wurde und auch das Disziplinarerkenntnis keinen diesbezüglichen Ausspruch enthalte. Auch sei zu keinem Zeitpunkt der Vorwurf an die Beschwerdeführerin herangetragen worden, dass sie der Schülerin P die Regeneration in der Pause vorenthalten habe. Zu Punkt 3.) des Disziplinarerkenntnisses: Der Disziplinaranwalt beziehe sich dabei auf die §§ 43 und 70 SchUG iVm § 8 der Schulordnung. § 17 Abs 2 SchUG bestimme, dass zur Ergänzung der Unterrichtsarbeiten den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden können, die jedoch so vorzubereiten seien, dass sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen sei auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichts-gegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Der Disziplinaranwalt beziehe sich dabei auf die Paragraphen 43 und 70 SchUG in Verbindung mit Paragraph 8, der Schulordnung. Paragraph 17, Absatz 2, SchUG bestimme, dass zur Ergänzung der Unterrichtsarbeiten den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden können, die jedoch so vorzubereiten seien, dass sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen sei auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichts-gegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Gemäß § 43 Abs 1 SchUG seien Schüler verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. Hausordnung einzuhalten. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, SchUG seien Schüler verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. Hausordnung einzuhalten. Entsprechend § 8 der Schulordnung seien im Falle eines Fehlverhaltens des Schülers folgende Erziehungsmittel anwendbar:Entsprechend Paragraph 8, der Schulordnung seien im Falle eines Fehlverhaltens des Schülers folgende Erziehungsmittel anwendbar: ● Aufforderung ● Zurechtweisung ● Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten ● Beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler ● Beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten ● Verwarnung Unerwähnt sei jedoch die maßgebliche Bestimmung des § 47 SchUG geblieben, welche die Mitwirkung der Schule an der Erziehung regle. Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler habe der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit, die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Bestimmung sei zur vollständigen rechtlichen Erfassung jedoch notwendigerweise heranzuziehen. Unerwähnt sei jedoch die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 47, SchUG geblieben, welche die Mitwirkung der Schule an der Erziehung regle. Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler habe der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit, die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Bestimmung sei zur vollständigen rechtlichen Erfassung jedoch notwendigerweise heranzuziehen. Sollte tatsächlich die Disziplinarbehörde bzw. der Disziplinaranwalt aus diesen Vorschriften ableiten, dass eine nachträgliche Erfüllung eines erteilten Auftrages nicht eine Hausübung umfassen könne, so gehe aus rechtlichen Gründen der disziplinäre Vorwurf fehl, die Beschwerdeführerin hätte die nachgeholten Arbeiten nicht mehr kontrolliert. Erweise sich nämlich eine aufgetragene Verpflichtung an den Schüler als nicht der Schulordnung entsprechend, so bestünde auch keine Pflicht zu einer derartigen Kontrolle. Allerdings seien auch im Schrifttum bereits Meinungen dargetan worden, wonach eine derartige apodiktische Beschränkung der Erziehungsmittel auch durch die Schulordnung nicht mit § 47 SchUG in Zusammenhang gebracht werden könne. § 47 Abs 1 Satz 1 SchUG existiere noch in der Stammfassung BGBl Nr. 139/1974 (vgl. dazu RV 345 BlgNR
- GP 53) in der Regierungsvorlage finde sich folgende Wendung: „Belohnung und Bestrafung in der Schule können nur durch den Erziehungszweck begründet und gerechtfertigt werden. Sie stellen keinesfalls die ausschließlichen Erziehungsmittel im Rahmen der Schule dar.“ Sollte tatsächlich die Disziplinarbehörde bzw. der Disziplinaranwalt aus diesen Vorschriften ableiten, dass eine nachträgliche Erfüllung eines erteilten Auftrages nicht eine Hausübung umfassen könne, so gehe aus rechtlichen Gründen der disziplinäre Vorwurf fehl, die Beschwerdeführerin hätte die nachgeholten Arbeiten nicht mehr kontrolliert. Erweise sich nämlich eine aufgetragene Verpflichtung an den Schüler als nicht der Schulordnung entsprechend, so bestünde auch keine Pflicht zu einer derartigen Kontrolle. Allerdings seien auch im Schrifttum bereits Meinungen dargetan worden, wonach eine derartige apodiktische Beschränkung der Erziehungsmittel auch durch die Schulordnung nicht mit Paragraph 47, SchUG in Zusammenhang gebracht werden könne. Paragraph 47, Absatz eins, Satz 1 SchUG existiere noch in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1974, vergleiche dazu Regierungsvorlage 345 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 53) in der Regierungsvorlage finde sich folgende Wendung: „Belohnung und Bestrafung in der Schule können nur durch den Erziehungszweck begründet und gerechtfertigt werden. Sie stellen keinesfalls die ausschließlichen Erziehungsmittel im Rahmen der Schule dar.“ Im Gesetzestext des § 47 SchUG sei weder von Belohnung noch Bestrafung die Rede, obwohl nach der Formulierung der Materialien diese offenkundig eine Art Basis – Erziehungsmittel sein sollten, die um weitere Erziehungsmittel angereichert werden können und sollten. Stattdessen greife § 47 Abs 1 Satz 1 SchUG zu einer demonstrativen Aufzählung von Erziehungsmitteln und stehe es offenkundig dem Lehrer frei, darüber hinaus noch andere Erziehungsmittel anzuwenden. Im Gesetzestext des Paragraph 47, SchUG sei weder von Belohnung noch Bestrafung die Rede, obwohl nach der Formulierung der Materialien diese offenkundig eine Art Basis – Erziehungsmittel sein sollten, die um weitere Erziehungsmittel angereichert werden können und sollten. Stattdessen greife Paragraph 47, Absatz eins, Satz 1 SchUG zu einer demonstrativen Aufzählung von Erziehungsmitteln und stehe es offenkundig dem Lehrer frei, darüber hinaus noch andere Erziehungsmittel anzuwenden. Auch diesbezüglich gebe die Regierungsvorlage weitere Aufklärung, wenn darin festgehalten werde: „Ein Katalog der Erziehungsmittel kann gesetzlich nicht normiert werden, weil es sich dabei um ein Gebiet handelt, dass den Erkenntnissen der wissenschaftlichen Pädagogik und Psychologie jederzeit entsprechen soll und in dem sich die Erzieherqualität eines Lehrers kundtun.“ Weiters führe der Gesetzgeber in der Regierungsvorlage aus: „Für die Auswahl der jeweils in Frage kommenden Erziehungsmittel muss die konkrete Erziehungssituation des einzelnen Schülers und der Klasse, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Alters und des Milieus des Schülers entscheidend sein.“ (vgl. dazu RV 345 BlgNR
- GP 53). „Für die Auswahl der jeweils in Frage kommenden Erziehungsmittel muss die konkrete Erziehungssituation des einzelnen Schülers und der Klasse, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Alters und des Milieus des Schülers entscheidend sein.“ vergleiche dazu Regierungsvorlage 345 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 53). Bei dem Auftrag, eine versäumte Hausübung oder versäumte Hausübungen nachzuholen, handle es sich keineswegs um eine Maßnahme, bei welcher der Gesetzgeber einer entsprechenden Gefahr entgegentreten wollte und eine klare Grenze markieren wollte, es handle sich um keine körperliche Züchtigung, keine beleidigende Äußerung und keine Kollektivstrafe. Somit könne durchaus auch die rechtliche (wohl mehr als sinnvolle) Ansicht vertreten werden, dass das Gesetz andere Maßnahmen zulasse. Damit im Zusammenhang sei nunmehr § 8 der Schulordnung zu überprüfen.Bei dem Auftrag, eine versäumte Hausübung oder versäumte Hausübungen nachzuholen, handle es sich keineswegs um eine Maßnahme, bei welcher der Gesetzgeber einer entsprechenden Gefahr entgegentreten wollte und eine klare Grenze markieren wollte, es handle sich um keine körperliche Züchtigung, keine beleidigende Äußerung und keine Kollektivstrafe. Somit könne durchaus auch die rechtliche (wohl mehr als sinnvolle) Ansicht vertreten werden, dass das Gesetz andere Maßnahmen zulasse. Damit im Zusammenhang sei nunmehr Paragraph 8, der Schulordnung zu überprüfen. Generell sei festzuhalten, dass nach Art. 18 Abs 2 B-VG jede Verwaltungsbehörde aufgrund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen könne. Von dieser Verordnungsermächtigung sei im gegenständlichen Fall auch Gebrauch gemacht worden. Vor dem oben angeführten Hintergrund und aufgrund der dargelegten Materialien sei zu hinterfragen, ob durch § 8 Abs 1 Schulordnung nicht dennoch somit die gesetzgeberische Intention konterkariert würde. Die bloß demonstrative Aufzählung der Erziehungsmittel in § 47 Abs 1 Satz 1 SchUG stehe somit einer abschließenden Aufzählung der Erziehungsmittel in § 8 der Schulordnung entgegen. Somit müsse in konsequenter Befolgung der Gesetzesmaterialien angenommen werden, dass § 8 Abs 1 der Schulordnung keineswegs eine taxative Aufzählung vornehme, sondern die entsprechenden Lösungen nach den Erkenntnissen der wissenschaftlichen Pädagogik und Psychologie entsprechend und nach der Erzieherqualität des Lehrers festgelegt werden sollen und müssen. Ein disziplinäres Verhalten könne auch unter diesem Aspekt der Beschwerdeführerin nicht unterstellt werden. Generell sei festzuhalten, dass nach Artikel 18, Absatz 2, B-VG jede Verwaltungsbehörde aufgrund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen könne. Von dieser Verordnungsermächtigung sei im gegenständlichen Fall auch Gebrauch gemacht worden. Vor dem oben angeführten Hintergrund und aufgrund der dargelegten Materialien sei zu hinterfragen, ob durch Paragraph 8, Absatz eins, Schulordnung nicht dennoch somit die gesetzgeberische Intention konterkariert würde. Die bloß demonstrative Aufzählung der Erziehungsmittel in Paragraph 47, Absatz eins, Satz 1 SchUG stehe somit einer abschließenden Aufzählung der Erziehungsmittel in Paragraph 8, der Schulordnung entgegen. Somit müsse in konsequenter Befolgung der Gesetzesmaterialien angenommen werden, dass Paragraph 8, Absatz eins, der Schulordnung keineswegs eine taxative Aufzählung vornehme, sondern die entsprechenden Lösungen nach den Erkenntnissen der wissenschaftlichen Pädagogik und Psychologie entsprechend und nach der Erzieherqualität des Lehrers festgelegt werden sollen und müssen. Ein disziplinäres Verhalten könne auch unter diesem Aspekt der Beschwerdeführerin nicht unterstellt werden. Zu Punkt 7.) des Disziplinarerkenntnisses: Auf sachlich rechtlicher Ebene sei einzuwenden, dass offensichtlich auch die mitbeteiligte Behörde in ihrer Stellungnahme nicht in der Lage sei, ein pädagogisch rechtmäßiges Alternativverhalten der Beschwerdeführerin in nur einem Satz darzulegen. Ein Verhalten könne nur dann als rechtswidrig beurteilt werden, wenn ein rechtmäßiges Alternativverhalten zur Verfügung stehe. Nicht umsonst habe ein gerichtlich beeideter Sachverständiger aus dem Bereich der Pädagogik, welcher wohl einer der meist beschäftigten pädagogischen Sachverständigen bei steirischen Gerichten ist, das Verhalten der Beschwerdeführerin, nämlich das Schreiben eines (äußerst simplen und einfachen) Testes, auch im Hinblick auf die Möglichkeit mit einer Gipshand die entsprechenden Ausfüllungen vorzunehmen, als pädagogisch richtiges Verhalten bezeichnet. Dass ein pädagogisch richtiges Verhalten einen Lehrer als disziplinär angelastet werden könne, entspreche nicht dem allgemeinen Rechtsempfinden. Eine disziplinäre Erheblichkeitsschwelle könne in der von der Beschwerdeführerin gewählten Vorgangsweise nicht erblickt werden. Die ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin während der Beschwerdeverhandlung hätte jedoch ergeben, dass der Schüler keineswegs zum Test gezwungen worden sei. Auch habe er nicht die ganze Stunde den Test schreiben müssen. Für den Schüler habe der Test praktisch eine Übung dargestellt. Der Schüler habe auch den Test abgeben dürfen, wann er wollte. Der Schüler sei auch keineswegs danach mündlich geprüft worden, er habe wählen können zwischen einer mündlichen Prüfung und einem Test und er habe sich für eine schriftliche Prüfung entschieden. Zu Punkt 8.) des Disziplinarerkenntnisses: Die Äußerung vernachlässige, dass im Wesentlichen die Behörde erster Instanz keine Feststellungen zu der Situation, in welcher die Beschwerdeführerin den Schüler M A als Fall für das Jugendamt bezeichnet habe, getroffen habe. Derartige Feststellungen wären jedoch unabdingbar notwendig gewesen, um zu überprüfen, ob die inkriminierte Äußerung die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit überhaupt erreichen habe können. Zu Unrecht stehe die mitbeteiligte Partei auch auf dem Standpunkt, dass bereits die Bezeichnung „Fall“ beleidigenden Charakter aufweisen würde. In der deutschen (Rechts-)Sprache stelle die Bezeichnung des Wortes „Fall“ ein Synonym für den Gegenstand einer Untersuchung bzw. einer Verhandlung dar. Die Bezeichnung eines Falles habe keineswegs diskriminierenden Charakter. So stelle das Werk Louis Begley, „Der Fall Dreifuß“, keineswegs eine nachträgliche Beleidigung des Artilleriehauptmannes Alfred Dreifuß dar. Bei der Beleidigung oder Beschimpfung sei es erforderlich, dass der Täter seine Missachtung eines anderen durch beleidigende Worte oder sonstige beleidigende Handlungen Ausdruck verleihe. Verlangt würden hier insbesondere Schimpf-, Spott- oder Schmähworte. Erforderlich sei unabdingbar die Kundgabe eigener Missachtung. Diesen doch strengen Voraussetzungen werde das Erkenntnis insbesondere mangels entsprechender Feststellungen nicht gerecht. Die Situation hinsichtlich des M A habe sich zum damaligen Zeitpunkt durchaus als besorgniserregend dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe auch dem Schulleiter mitgeteilt, dass es notwendig sei, die Schulpsychologin einzuschalten. Wie sich der Disziplinarsenat jedoch während der Disziplinarverhandlung selbst ein Bild habe machen können, sei der damalige Direktor der Schule nicht in der Lage gewesen, entsprechende Aktivitäten und Akzente zu setzen. Am 23.01.2017 erstattete der Vertreter der Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, NMS/Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen beim Landesschulrat für Steiermark einen vorbereitenden Schriftsatz. Darin schließt sich die belangte Behörde den Äußerungen des Disziplinaranwaltes an und führt ergänzend Folgendes aus: Zu Punkt 3.) des Disziplinarerkenntnisses: Die belangte Behörde werfe der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt vor, „dass die Schülerin nicht beaufsichtigt worden ist. Schüler sind aber auch während ihrer Anwesenheit zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten – wie in jeder Unterrichtsstunde – vom Lehrer zu beaufsichtigen. Nach Ansicht der Disziplinarkommission hätte sich die Beschuldigte zumindest über den Verbleib der Schülerin erkundigen bzw. einer anderen Lehrperson mitteilen müssen, dass sie das Schulgebäude verlässt, damit die Beaufsichtigung gesichert ist. Die Beschuldigte hat daher in diesem Punkt sehr sorglos gehandelt.“ Nach § 17 Abs 2 SchUG können den Schülern zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit auch Hausübungen aufgetragen werden. Unterrichtsarbeit finde nach dem Wortlaut in der Schule während des Unterrichts, die Erledigung von Hausübungen außerhalb des Unterrichts statt. Das könne daheim oder auch während der Lernzeit in einer ganztägigen Schulform sein. Nach § 4 Abs 1 lit a Leistungsbeurteilungsverordnung sei die Bearbeitung von Hausübungen im Rahmen der Mitarbeit zu beurteilen. Nach Paragraph 17, Absatz 2, SchUG können den Schülern zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit auch Hausübungen aufgetragen werden. Unterrichtsarbeit finde nach dem Wortlaut in der Schule während des Unterrichts, die Erledigung von Hausübungen außerhalb des Unterrichts statt. Das könne daheim oder auch während der Lernzeit in einer ganztägigen Schulform sein. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Leistungsbeurteilungsverordnung sei die Bearbeitung von Hausübungen im Rahmen der Mitarbeit zu beurteilen. Die Leistungsbeurteilungsverordnung lautet folgendermaßen: Mitarbeit der Schüler im Unterricht „§ 4
(1)Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
- a)in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,
- b)Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
- c)Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
- d)Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
- e)Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden. Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
(2)Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
(3)Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.“ Wenn nun ein Schüler die Hausübungen nicht erbracht habe, sei die rechtliche Konsequenz, dass dies in die Mitarbeitsnote einfließe. Selbstverständlich könne die Lehrperson auch angemessene Erziehungsmittel anwenden, um das Verhalten des Schülers zu ändern. Der Katalog der Erziehungsmittel in § 8 der Schulordnung sei nach herrschender Lehre taxativ (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 2015, Rz 2 und 4 zu § 8 Schulordnung). Wenn nun ein Schüler die Hausübungen nicht erbracht habe, sei die rechtliche Konsequenz, dass dies in die Mitarbeitsnote einfließe. Selbstverständlich könne die Lehrperson auch angemessene Erziehungsmittel anwenden, um das Verhalten des Schülers zu ändern. Der Katalog der Erziehungsmittel in Paragraph 8, der Schulordnung sei nach herrschender Lehre taxativ vergleiche Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 2015, Rz 2 und 4 zu Paragraph 8, Schulordnung). Eine andere Rechtsmeinung sei vereinzelt feststellbar. Die Beschwerdeführerin meine nun in Anlehnung an diese Rechtsmeinung, dass der Katalog des § 8 Schulordnung erweiterbar sei und auch andere Erziehungsmittel ermögliche. Dies sei aber nicht die Frage, da das Bestellen einer Schülerin nach dem Unterricht in die Schule, um versäumte Hausübungen nachzuholen, nichts anderes als die Anwendung des Erziehungsmittels „Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten“ (§ 8 Abs 1 lit b Schulordnung) sei. Eine andere Rechtsmeinung sei vereinzelt feststellbar. Die Beschwerdeführerin meine nun in Anlehnung an diese Rechtsmeinung, dass der Katalog des Paragraph 8, Schulordnung erweiterbar sei und auch andere Erziehungsmittel ermögliche. Dies sei aber nicht die Frage, da das Bestellen einer Schülerin nach dem Unterricht in die Schule, um versäumte Hausübungen nachzuholen, nichts anderes als die Anwendung des Erziehungsmittels „Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten“ (Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, Schulordnung) sei. Allerdings sei es wohl nicht gerechtfertigt, einen Schüler zur nachträglichen Erfüllung jener Pflichten, die nicht ausschließlich in der Schule nachgeholt werden können, dort zurückzubehalten. Da es in der Natur der Hausübungen liege, daheim erledigt zu werden, könne auch deren Nachholen in der Schule nicht verlangt werden (vgl. Wolf, Gartner-Springer, Fa