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{'item': 'LVwG 30.15-535/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlLVwG 30.15-535/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 26Abs.

1 bis 5 mangelhaft führen;

  1. die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 8, oder 10 oder Paragraph 20, Absatz 2,, die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß Paragraph 26, Absatz 6,, die Aufbewahrungspflichten gemäß Paragraph 18 k, verletzen, oder die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins bis 5 mangelhaft führen;
  2. die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß § 12b Abs. 1 verletzen, oder
  3. die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, verletzen, oder
  4. Bescheide gemäß § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 3 oder § 12 Abs. 4 nicht einhalten,
  5. Bescheide gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 3, oder Paragraph 12, Absatz 4, nicht einhalten, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 20 Euro bis 436 Euro zu bestrafen.

(8)Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18b Abs. 2, § 18c Abs.

§ 26Abs.

1 bis 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.“

(8)Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins bis 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.“ Die Bestimmung des § 26 Abs 1 AZG enthält keine näheren Regelungen, wie Arbeitszeitaufzeichnungen konkret zu gestalten sind. Allerdings wurden von der Judikatur, ausgehend vom Schutzzweck der Regelung, nämlich, dass Arbeitszeit-aufzeichnungen einerseits so gestaltet sein müssen, dass dem Arbeitgeber die Überwachung der gesetzlichen Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter möglich ist und überdies das Arbeitsinspektorat im Falle einer Kontrolle in der Lage sein muss, die tatsächlichen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer anhand dieser Aufzeichnungen zu rekonstruieren, bestimmte Grundsätze hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung von Arbeitszeitaufzeichnungen entwickelt. Demnach müssen aus diesen Aufzeichnungen insbesondere die Dauer und die zeitliche Lagerung der geleisteten Arbeitsstunden und somit auch der Beginn und das Ende der Arbeitszeit hervorgehen (u.a. Zl.: 91/19/004 vom 12.11.1992 und Zl.: 90/19/0457 vom 30.07.1992) und darüber hinaus auch Beginn und Ende der Ruhepausen (gleichgültig ob bezahlt oder unbezahlt) ersichtlich sein (Zl.: 93/18/0114 und Zl.: 93/11/0107). Die vom Beschwerdeführer geführten Stundenaufzeichnungen entsprechen diesen Kriterien, da immerhin nicht bloß die Anzahl der täglichen Arbeitsstunden, sondern auch deren Beginn und Ende ersichtlich ist und auch arbeitsfreie Tage eindeutig gekennzeichnet sind. Ausgehend vom Schutzzweck der Norm ist jedoch darüber hinausgehend zu fordern, dass die betroffenen Arbeitnehmer/innen auch für einen Betriebsfremden eindeutig identifizierbar sind, was nicht der Fall ist, wenn die Personen bloß mit (teilweise abgekürzten) Vornamen aufscheinen. Ein Vergleich mit den seitens des LVwG eingeholten GKK-Abfragen hat zwar ergeben, dass die meisten der in den Arbeitszeitaufzeichnungen bloß mit Vornamen bezeichneten Mitarbeiter des Beschwerdeführers unter Zuhilfenahme der Sozialversicherungsanmeldungen identifizierbar sind. Dies ist jedoch zum einen ein zusätzlicher Aufwand für das Arbeitsinspektorat und zum anderen ist die Identifizierung auch nicht in allen Fällen zweifelsfrei möglich. So gibt es laut Hauptverbandsabfrage hinsichtlich des Vornamens Vicky (gemeint offenbar Viktoria) im verfahrensrelevanten Zeitraum zwei Mitarbeiterinnen mit diesem Vornamen, nämlich V E und V K, ebenso zwei „Anna’s“, nämlich A N und A S. Dies wiederum bietet – ohne dem Beschwerdeführer etwas Derartiges unterstellen zu wollen – zumindest theoretisch die Möglichkeit, Arbeitszeit-überschreitungen zu verschleiern, in dem im Nachhinein behauptet wird, bei den in den Arbeitszeitaufzeichnungen aufscheinenden Arbeitsstunden von „Anna“ bzw. „Vicky“, handle es sich in Wahrheit um jene von zwei verschiedenen Mitarbeiterinnen mit diesem Vornamen. Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, AZG enthält keine näheren Regelungen, wie Arbeitszeitaufzeichnungen konkret zu gestalten sind. Allerdings wurden von der Judikatur, ausgehend vom Schutzzweck der Regelung, nämlich, dass Arbeitszeit-aufzeichnungen einerseits so gestaltet sein müssen, dass dem Arbeitgeber die Überwachung der gesetzlichen Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter möglich ist und überdies das Arbeitsinspektorat im Falle einer Kontrolle in der Lage sein muss, die tatsächlichen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer anhand dieser Aufzeichnungen zu rekonstruieren, bestimmte Grundsätze hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung von Arbeitszeitaufzeichnungen entwickelt. Demnach müssen aus diesen Aufzeichnungen insbesondere die Dauer und die zeitliche Lagerung der geleisteten Arbeitsstunden und somit auch der Beginn und das Ende der Arbeitszeit hervorgehen (u.a. , Zl.: 91/19/004 vom 12.11.1992 und Zl.: 90/19/0457 vom 30.07.1992) und darüber hinaus auch Beginn und Ende der Ruhepausen (gleichgültig ob bezahlt oder unbezahlt) ersichtlich sein (Zl.: 93/18/0114 und Zl.: 93/11/0107). Die vom Beschwerdeführer geführten Stundenaufzeichnungen entsprechen diesen Kriterien, da immerhin nicht bloß die Anzahl der täglichen Arbeitsstunden, sondern auch deren Beginn und Ende ersichtlich ist und auch arbeitsfreie Tage eindeutig gekennzeichnet sind. Ausgehend vom Schutzzweck der Norm ist jedoch darüber hinausgehend zu fordern, dass die betroffenen Arbeitnehmer/innen auch für einen Betriebsfremden eindeutig identifizierbar sind, was nicht der Fall ist, wenn die Personen bloß mit (teilweise abgekürzten) Vornamen aufscheinen. Ein Vergleich mit den seitens des LVwG eingeholten GKK-Abfragen hat zwar ergeben, dass die meisten der in den Arbeitszeitaufzeichnungen bloß mit Vornamen bezeichneten Mitarbeiter des Beschwerdeführers unter Zuhilfenahme der Sozialversicherungsanmeldungen identifizierbar sind. Dies ist jedoch zum einen ein zusätzlicher Aufwand für das Arbeitsinspektorat und zum anderen ist die Identifizierung auch nicht in allen Fällen zweifelsfrei möglich. So gibt es laut Hauptverbandsabfrage hinsichtlich des Vornamens Vicky (gemeint offenbar Viktoria) im verfahrensrelevanten Zeitraum zwei Mitarbeiterinnen mit diesem Vornamen, nämlich römisch fünf E und römisch fünf K, ebenso zwei „Anna’s“, nämlich A N und A S. Dies wiederum bietet – ohne dem Beschwerdeführer etwas Derartiges unterstellen zu wollen – zumindest theoretisch die Möglichkeit, Arbeitszeit-überschreitungen zu verschleiern, in dem im Nachhinein behauptet wird, bei den in den Arbeitszeitaufzeichnungen aufscheinenden Arbeitsstunden von „Anna“ bzw. „Vicky“, handle es sich in Wahrheit um jene von zwei verschiedenen Mitarbeiterinnen mit diesem Vornamen. Aus den dargestellten Gründen ist daher als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die verfahrensgegenständlichen Arbeitszeitaufzeichnungen wegen der fehlenden Familiennamen und der daraus resultierenden mangelnden eindeutigen Identifizierbarkeit der betroffenen ArbeitnehmerInnen zumindest mangelhaft sind, was durch die Neufassung des Spruches auch präziser als bisher zum Ausdruck gebracht wurde. Nicht geteilt wird von der zuständigen Richterin allerdings die Auffassung des Arbeitsinspektorates Leoben, welcher offenbar auch von der belangten Behörde gefolgt wurde, dass unter Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs 8 AZG kumulative Strafen pro betroffenem Arbeitnehmer zu verhängen sind. Dies aus nachstehenden Gründen:Nicht geteilt wird von der zuständigen Richterin allerdings die Auffassung des Arbeitsinspektorates Leoben, welcher offenbar auch von der belangten Behörde gefolgt wurde, dass unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 8, AZG kumulative Strafen pro betroffenem Arbeitnehmer zu verhängen sind. Dies aus nachstehenden Gründen: Die Bestimmungen des § 26 Abs 8 und § 28 Abs 8 AZG wurden erst durch BGBl. I Nr. 2007/61 eingeführt. In den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers finden sich dazu nachstehende Ausführungen:Die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 8 und Paragraph 28, Absatz 8, AZG wurden erst durch , BGBl. römisch eins Nr. 2007/61 eingeführt. In den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers finden sich dazu nachstehende Ausführungen: Zu § 26 Abs. 8:Zu Paragraph 26, Absatz 8 : „Das Nichtführen von Arbeitszeitaufzeichnungen soll künftig neben den verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen (vergleiche dazu § 28 Abs. 2 Z 6 und Abs. 8) auch zivilrechtliche Folgen haben. So stehen Arbeitnehmer/innen, die z.B. vor dem Arbeitsgericht ein noch ausstehendes Entgelt für geleistete Überstunden einklagen, oft vor dem Problem, dass etwa in den Kollektivverträgen sehr kurze Verfallsfristen für das Geltendmachen solcher Ansprüche normiert sind. Unter der Voraussetzung, dass durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar wird, sollen diese Verfallsfristen daher gehemmt werden. Unzumutbarkeit liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufzeichnungen willkürlich vorenthält.“ (Hervorhebungen durch LVwG)„Das Nichtführen von Arbeitszeitaufzeichnungen soll künftig neben den verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen (vergleiche dazu Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 8,) auch zivilrechtliche Folgen haben. So stehen Arbeitnehmer/innen, die z.B. vor dem Arbeitsgericht ein noch ausstehendes Entgelt für geleistete Überstunden einklagen, oft vor dem Problem, dass etwa in den Kollektivverträgen sehr kurze Verfallsfristen für das Geltendmachen solcher Ansprüche normiert sind. Unter der Voraussetzung, dass durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar wird, sollen diese Verfallsfristen daher gehemmt werden. Unzumutbarkeit liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufzeichnungen willkürlich vorenthält.“ (Hervorhebungen durch LVwG) Zu § 28 Abs. 8:Zu Paragraph 28, Absatz 8 : „Im Abs. 8 ist nunmehr festgelegt, dass auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18b Abs. 2, § 18c Abs.

§ 26Abs.

1 bis 5 hinsichtlich jedes/r einzelnen Arbeitnehmer/in gesondert zu bestrafen sind, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird. Die Unzumutbarkeit wird in aller Regel mit der Größe des Betriebes ansteigen.„Im Absatz 8, ist nunmehr festgelegt, dass auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins bis 5 hinsichtlich jedes/r einzelnen Arbeitnehmer/in gesondert zu bestrafen sind, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird. Die Unzumutbarkeit wird in aller Regel mit der Größe des Betriebes ansteigen. Hintergrund dieser Bestimmung ist die Judikatur des VwGH, der mehrfach festgestellt hat (z.B. VwGH vom

  1. März 1988, Zl. 88/08/0087), dass ein Verstoß gegen § 26 Abs. 1 AZG – Nichtführung der Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung – lediglich als ein Delikt zu qualifizieren ist, selbst dann, wenn die geforderten Aufzeichnungen für mehrere Arbeitnehmer/innen nicht vorliegen. Nach Ansicht des VwGH stellt die Verletzung dieser Bestimmung keinen rechtswidrigen Angriff auf das höchstpersönliche Rechtsgut der Gesundheit der einzelnen Arbeitnehmer/innen dar, sondern erschwert nur die Kontrolle der Einhaltung der dem gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Vorschriften des AZG. Dies hatte jedoch zur – vom VwGH vermutlich nicht beabsichtigten – Konsequenz, dass jene Arbeitgeber/innen, die überhaupt keine Aufzeichnungen führten, gegenüber jenen Arbeitgeber/innen, die Aufzeichnungen führten und dabei auch Verstöße dokumentierten, deutlich bevorzugt wurden. Dem soll nunmehr entsprechend dem Auftrag des Regierungsübereinkommens entgegengewirkt werden.“ (Hervorhebungen durch LVwG)Hintergrund dieser Bestimmung ist die Judikatur des VwGH, der mehrfach festgestellt hat (z.B. VwGH vom
  2. März 1988, Zl. 88/08/0087), dass ein Verstoß gegen Paragraph 26, Absatz eins, AZG – Nichtführung der Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung – lediglich als ein Delikt zu qualifizieren ist, selbst dann, wenn die geforderten Aufzeichnungen für mehrere Arbeitnehmer/innen nicht vorliegen. Nach Ansicht des VwGH stellt die Verletzung dieser Bestimmung keinen rechtswidrigen Angriff auf das höchstpersönliche Rechtsgut der Gesundheit der einzelnen Arbeitnehmer/innen dar, sondern erschwert nur die Kontrolle der Einhaltung der dem gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Vorschriften des AZG. Dies hatte jedoch zur – vom VwGH vermutlich nicht beabsichtigten – Konsequenz, dass jene Arbeitgeber/innen, die überhaupt keine Aufzeichnungen führten, gegenüber jenen Arbeitgeber/innen, die Aufzeichnungen führten und dabei auch Verstöße dokumentierten, deutlich bevorzugt wurden. Dem soll nunmehr entsprechend dem Auftrag des Regierungsübereinkommens entgegengewirkt werden.“ (Hervorhebungen durch LVwG) Aus den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers folgt somit eindeutig – wie im Übrigen auch aus dem Gesetzeswortlaut des § 28 Abs 8 AZG ersichtlich („wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen“) – dass der Gesetzgeber die Verhängung kumulativer Strafen nur für jene Fälle vorgesehen hat, in denen Arbeitszeitaufzeichnungen überhaupt nicht geführt wurden, nicht jedoch für den hier vorliegenden Fall bloß mangelhafter Arbeitszeitaufzeichnungen. Die Kumulation ist nach dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers offenbar als „Zusatzstrafe“ für jene Arbeitgeber gedacht, welche gar keine Arbeitsaufzeichnungen führen und bei denen daher – zum Unterschied von jenen, welche (allenfalls mangelhafte) Aufzeichnungen vorlegen – von vornherein keine Bestrafung wegen der sich aus den Aufzeichnungen allenfalls ergebenden Arbeitszeitüberschreitungen in Betracht kommt. Diese Interpretation des § 28 Abs 8 AZG wird auch von der herrschenden Lehre geteilt. Verwiesen sei insbesondere auf Schrank, Arbeitszeitgesetze, 2007, welcher zu § 28 Abs 8 AZG Nachstehendes ausführt:Aus den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers folgt somit eindeutig – wie im Übrigen auch aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 28, Absatz 8, AZG ersichtlich („wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen“) – dass der Gesetzgeber die Verhängung kumulativer Strafen nur für jene Fälle vorgesehen hat, in denen Arbeitszeitaufzeichnungen überhaupt nicht geführt wurden, nicht jedoch für den hier vorliegenden Fall bloß mangelhafter Arbeitszeitaufzeichnungen. Die Kumulation ist nach dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers offenbar als „Zusatzstrafe“ für jene Arbeitgeber gedacht, welche gar keine Arbeitsaufzeichnungen führen und bei denen daher – zum Unterschied von jenen, welche (allenfalls mangelhafte) Aufzeichnungen vorlegen – von vornherein keine Bestrafung wegen der sich aus den Aufzeichnungen allenfalls ergebenden Arbeitszeitüberschreitungen in Betracht kommt. Diese Interpretation des Paragraph 28, Absatz 8, AZG wird auch von der herrschenden Lehre geteilt. Verwiesen sei insbesondere auf Schrank, Arbeitszeitgesetze, 2007, welcher zu Paragraph 28, Absatz 8, AZG Nachstehendes ausführt: „Bei vorhandenen, aber fehlerhaften Arbeitszeitaufzeichnungen, kann diese besondere arbeitnehmerbezogene Kumulation nicht greifen, außer die Aufzeichnungen sind erkennbar wesentlich lückenhaft (also z.B. für einzelne Arbeitstage oder Wochen überhaupt nicht vorhanden), sodass eine Auslegung zwar unwahrscheinlich, aber nicht denkunmöglich ist, wonach die „Aufzeichnungen fehlen.“ (Hervorhebung im Original). (Ebenso auch Grillberger, AZG, 3A, S. 296, ebenfalls wiederum unter Hinweis auf Schrank). Einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Verwaltungsgerichte (vormals UVS) zur Auslegung des § 28 Abs 8 AZG ist bislang – soweit aus dem RIS ersichtlich – nicht vorhanden.Einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Verwaltungsgerichte (vormals UVS) zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 8, AZG ist bislang – soweit aus dem RIS ersichtlich – nicht vorhanden. Interpretiert man daher § 28 Abs 8 AZG ebenso wie die mit der gleichen Novelle eingeführte Bestimmung des § 26 Abs 8 AZG dahingehend, dass beide Tatbestände nur für das „Nichtführen“ von Arbeitszeitaufzeichnungen, somit für gänzlich fehlende Aufzeichnungen gedacht sind, so erübrigt sich im Grunde genommen ein Eingehen auf die von der mitbeteiligten Partei in diesem Verfahren vertretene Argumentation, dass durch die Arbeitszeitaufzeichnungen in der hier vorliegenden Form für das Arbeitsinspektorat die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Es sei daher lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass eine derartige Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Klärung der Identität der betroffenen Arbeitnehmer für die zuständige Richterin nicht ersichtlich ist. Davon, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen in der hier vorliegenden Form gänzlich unbrauchbar gewesen wären, kann im Hinblick auf den Umstand, dass sie den von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Konkretisierungserfordernissen – abgesehen von den fehlenden Familiennamen – geradezu vorbildlich entsprochen haben, nicht die Rede sein und wäre es keineswegs ein unzumutbarer Aufwand gewesen, den Arbeitgeber aufzufordern, die Familiennamen zu ergänzen und/oder eine Hauptverbandsabfrage durchzuführen. Interpretiert man daher Paragraph 28, Absatz 8, AZG ebenso wie die mit der gleichen Novelle eingeführte Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 8, AZG dahingehend, dass beide Tatbestände nur für das „Nichtführen“ von Arbeitszeitaufzeichnungen, somit für gänzlich fehlende Aufzeichnungen gedacht sind, so erübrigt sich im Grunde genommen ein Eingehen auf die von der mitbeteiligten Partei in diesem Verfahren vertretene Argumentation, dass durch die Arbeitszeitaufzeichnungen in der hier vorliegenden Form für das Arbeitsinspektorat die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Es sei daher lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass eine derartige Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Klärung der Identität der betroffenen Arbeitnehmer für die zuständige Richterin nicht ersichtlich ist. Davon, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen in der hier vorliegenden Form gänzlich unbrauchbar gewesen wären, kann im Hinblick auf den Umstand, dass sie den von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Konkretisierungserfordernissen – abgesehen von den fehlenden Familiennamen – geradezu vorbildlich entsprochen haben, nicht die Rede sein und wäre es keineswegs ein unzumutbarer Aufwand gewesen, den Arbeitgeber aufzufordern, die Familiennamen zu ergänzen und/oder eine Hauptverbandsabfrage durchzuführen. Für die Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs 8 AZG fand sich somit kein Raum und entfällt daher bei der Neufassung des Spruches auch die Zitierung dieser Bestimmung.Für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 8, AZG fand sich somit kein Raum und entfällt daher bei der Neufassung des Spruches auch die Zitierung dieser Bestimmung. IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung: Aus den in der rechtlichen Beurteilung bereits ausgeführten Gründen kommt daher im vorliegenden Fall nicht § 28 Abs 8 AZG, sondern die Strafbestimmung des § 28 Abs 1 Z 3 AZG zur Anwendung, welche für die von den mangelhaften Arbeitszeitaufzeichnungen insgesamt betroffenen 17 Arbeitnehmer nur eine Strafe vorsieht, wobei der Strafrahmen € 20,00 bis € 436,00 beträgt. Aus den in der rechtlichen Beurteilung bereits ausgeführten Gründen kommt daher im vorliegenden Fall nicht Paragraph 28, Absatz 8, AZG, sondern die Strafbestimmung des , Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, AZG zur Anwendung, welche für die von den mangelhaften Arbeitszeitaufzeichnungen insgesamt betroffenen 17 Arbeitnehmer nur eine Strafe vorsieht, wobei der Strafrahmen € 20,00 bis € 436,00 beträgt. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist wegen mehrerer nicht einschlägiger Verwaltungs-vormerkungen nicht absolut unbescholten, weshalb die belangte Behörde zur Recht als erschwerend nichts angenommen hat. Als mildernd wurde von der belangten Behörde das Geständnis angesehen. Aus der im Akt befindlichen Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 13.07.2015 ist allerdings ein solches qualifiziertes Geständnis, mit welchem der Beschwerdeführer zur Aufklärung des Sachverhaltes wesentlich beigetragen hätte, nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner damaligen Einvernahme nur das zugegeben, was sich anhand der vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen ohnehin nicht bestreiten lässt, nämlich, dass die Arbeitnehmer nur mit den Vornamen angeführt sind. Darüber hinaus hat er sich jedoch nicht einsichtig gezeigt, sondern die Auffassung vertreten, dass die Arbeitnehmer dessen ungeachtet eindeutig zuordenbar bzw. unter Zuhilfenahme einer GKK-Abfrage identifizierbar gewesen wären. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass ihm der Milderungsgrund des Geständnisses zugutekommt und ist bei der Strafbemessung daher als mildernd nichts anzunehmen, als erschwerend jedoch zu berücksichtigen, dass immerhin 17 Arbeit-nehmer von den mangelhaften Arbeitszeitaufzeichnungen betroffen waren. Auch wenn aus den in der rechtlichen Beurteilung bereits ausgeführten Gründen keine gesonderten Strafen je Arbeitnehmer zu verhängen sind, macht es nach Auffassung der zuständigen Richterin hinsichtlich des Unrechtsgehaltes sehr wohl einen Unterschied, ob ein oder mehrere Arbeitnehmer von mangelhaften Aufzeichnungen betroffen sind. Wegen des Entfalls der Kumulation wurde daher die bisher verhängte Gesamtstrafe von € 2.465,00, welche in Wahrheit 17 Einzelstrafen entsprach (17 x € 145,00 = € 2.465,00), deutlich herabgesetzt. Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe liegt jedoch wegen der großen Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer bewusst im oberen Bereich des nunmehr richtig anzuwendenden Strafsatzes gemäß § 28 Abs 1 Z 3 AZG. Der Beschwerdeführer ist wegen mehrerer nicht einschlägiger Verwaltungs-vormerkungen nicht absolut unbescholten, weshalb die belangte Behörde zur Recht als erschwerend nichts angenommen hat. Als mildernd wurde von der belangten Behörde das Geständnis angesehen. Aus der im Akt befindlichen Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 13.07.2015 ist allerdings ein solches qualifiziertes Geständnis, mit welchem der Beschwerdeführer zur Aufklärung des Sachverhaltes wesentlich beigetragen hätte, nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner damaligen Einvernahme nur das zugegeben, was sich anhand der vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen ohnehin nicht bestreiten lässt, nämlich, dass die Arbeitnehmer nur mit den Vornamen angeführt sind. Darüber hinaus hat er sich jedoch nicht einsichtig gezeigt, sondern die Auffassung vertreten, dass die Arbeitnehmer dessen ungeachtet eindeutig zuordenbar bzw. unter Zuhilfenahme einer GKK-Abfrage identifizierbar gewesen wären. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass ihm der Milderungsgrund des Geständnisses zugutekommt und ist bei der Strafbemessung daher als mildernd nichts anzunehmen, als erschwerend jedoch zu berücksichtigen, dass immerhin 17 Arbeit-nehmer von den mangelhaften Arbeitszeitaufzeichnungen betroffen waren. Auch wenn aus den in der rechtlichen Beurteilung bereits ausgeführten Gründen keine gesonderten Strafen je Arbeitnehmer zu verhängen sind, macht es nach Auffassung der zuständigen Richterin hinsichtlich des Unrechtsgehaltes sehr wohl einen Unterschied, ob ein oder mehrere Arbeitnehmer von mangelhaften Aufzeichnungen betroffen sind. Wegen des Entfalls der Kumulation wurde daher die bisher verhängte Gesamtstrafe von € 2.465,00, welche in Wahrheit 17 Einzelstrafen entsprach (17 x , € 145,00 = € 2.465,00), deutlich herabgesetzt. Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe liegt jedoch wegen der großen Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer bewusst im oberen Bereich des nunmehr richtig anzuwendenden Strafsatzes gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, AZG. Da der Beschwerdeführer anlässlich seiner Beschuldigteneinvernahme bei der belangten Behörde hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine näheren Angaben machte, wird bei der Strafbemessung von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von € 1.800,00 ausgegangen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.15.535.2017

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