RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlLVwG 50.38-3126/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R
§26Abs1 Stmk Bau
G beeinflussen, sodass insofern die Nachbarn daraus subjektive Rechte ableiten können, zumal Nachbarn nach der Rechtsprechung des VfGH zu Flächenwidmungs- und Bebauungsvorschriften jedenfalls einen Anspruch darauf haben, dass ein Bauwerk, das nach diesen Vorschriften nicht errichtet werden darf, auch nicht errichtet wird.Je nach Art des Bauvorhabens können die Bestimmungen des §3 und , §7 Stmk OrtsbildG 1977 in Verbindung mit dem verpflichtend aufzustellenden
§26Abs1 Stmk Bau
G beeinflussen, sodass insofern die Nachbarn daraus subjektive Rechte ableiten können, zumal Nachbarn nach der Rechtsprechung des VfGH zu Flächenwidmungs- und Bebauungsvorschriften jedenfalls einen Anspruch darauf haben, dass ein Bauwerk, das nach diesen Vorschriften nicht errichtet werden darf, auch nicht errichtet wird. Nach Ansicht des VfGH kann die Frage, ob im vorliegenden Fall die Baubewilligung für das eingereichte Bauprojekt, welches im Schutzgebiet der Stadtgemeinde L liegt, zu erteilen ist, nur anhand eines Ortsbildkonzeptes iSd §2 Abs3 Stmk OrtsbildG 1977 beurteilt werden. Da jedoch für die Stadtgemeinde L zum Entscheidungszeitpunkt kein Ortsbildkonzept vorgelegen ist, hätte die den Bescheid erlassende Behörde nicht zum Ergebnis kommen dürfen, dass die Vorstellung der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. Die den angefochtenen Bescheid erlassende Behörde hat daher durch dieses Verkennen der Rechtslage den angefochtenen Bescheid, soweit dieser in Spruchpunkt III. die Vorstellung der Beschwerdeführerin abweist, mit Willkür belastet. Insoweit Aufhebung des angefochtenen Bescheides.“Die den angefochtenen Bescheid erlassende Behörde hat daher durch dieses Verkennen der Rechtslage den angefochtenen Bescheid, soweit dieser in Spruchpunkt römisch drei. die Vorstellung der Beschwerdeführerin abweist, mit Willkür belastet. Insoweit Aufhebung des angefochtenen Bescheides.“ (vgl. VfGH 18.06.2014, B683/2012)vergleiche VfGH 18.06.2014, B683/2012) Der Verwaltungsgerichtshof judiziert hingegen in ständiger Rechtsprechung wie folgt: „Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechtes des Nachbarn in Bezug auf einen von ihm behaupteten Widerspruch des Bauprojekts gegen die Bestimmungen des Ortsbildschutzes ist nicht gegeben, weil § 26 Abs. 1 Stmk BauG dem Nachbarn hinsichtlich dieser Frage kein Nachbarrecht eingeräumt hat. Der Nachbar hat keinen Rechtsanspruch auf Wahrung eines Orts- und Landschaftsbildes und kein Recht auf Sicht in die Landschaft sowie auf Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten.“„Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechtes des Nachbarn in Bezug auf einen von ihm behaupteten Widerspruch des Bauprojekts gegen die Bestimmungen des Ortsbildschutzes ist nicht gegeben, weil Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG dem Nachbarn hinsichtlich dieser Frage kein Nachbarrecht eingeräumt hat. Der Nachbar hat keinen Rechtsanspruch auf Wahrung eines Orts- und Landschaftsbildes und kein Recht auf Sicht in die Landschaft sowie auf Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten.“ (vgl. VwGH 03.10.2016, Ra 2016/06/0090)vergleiche VwGH 03.10.2016, Ra 2016/06/0090) „Hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan usw. steht dem Nachbarn nur insoweit ein Rechtsanspruch zu, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist, also nicht etwa in Fragen des Ortsbildschutzes. Entgegen den Revisionsbehauptungen ist der Nachbar im Falle des Fehlens eines Bebauungsplanes nicht gehindert, seine durch § 26 Abs. 1 Z. 2 Stmk BauG 1995 gewährleisteten Nachbarrechte geltend zu machen.“„Hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan usw. steht dem Nachbarn nur insoweit ein Rechtsanspruch zu, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist, also nicht etwa in Fragen des Ortsbildschutzes. Entgegen den Revisionsbehauptungen ist der Nachbar im Falle des Fehlens eines Bebauungsplanes nicht gehindert, seine durch , Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk BauG 1995 gewährleisteten Nachbarrechte geltend zu machen.“ (vgl. VwGH 03.10.2016, Ra 2016/06/0090)vergleiche VwGH 03.10.2016, Ra 2016/06/0090) Demzufolge liegt eine Judikaturdivergenz der beiden Höchstgerichte vor. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark schließt sich aus folgenden Überlegungen den Rechtsansichten des Verwaltungsgerichtshofes an: Das Bestimmungen des § 3 und § 7 Stmk OrtsbildG 1977 iVm dem verpflichtend aufzustellenden
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G beeinflussen können lässt, sich nicht nachempfinden.Das Bestimmungen des Paragraph 3 und Paragraph 7, Stmk OrtsbildG 1977 in Verbindung mit dem verpflichtend aufzustellenden
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G beeinflussen können lässt, sich nicht nachempfinden. Wie schon der Name des Gesetzes verrät ist der Regelungszweck dieser Norm die Erhaltung des Ortsbildes, also das bestimmte Erscheinen eines Gebäudes nach außen. Demzufolge wird das äußere Erscheinungsbild in § 7 Abs 1 Stmk OrtsbildG näher umschrieben. Es wird festgelegt, dass das äußere Erscheinungsbild neben der Gebäudehöhe, der Dachform, Dachneigung und Dachdeckung vor allem die Fassaden einschließlich der Portale, Tore, Fenster und Fensterteilungen, der Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe und Einfriedungen umfasst. Wo Innenanlagen, wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser und dergleichen, oder die Baustruktur des Gebäudes Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild haben, sind auch diese zu erhalten.Wie schon der Name des Gesetzes verrät ist der Regelungszweck dieser Norm die Erhaltung des Ortsbildes, also das bestimmte Erscheinen eines Gebäudes nach außen. Demzufolge wird das äußere Erscheinungsbild in Paragraph 7, Absatz eins, Stmk OrtsbildG näher umschrieben. Es wird festgelegt, dass das äußere Erscheinungsbild neben der Gebäudehöhe, der Dachform, Dachneigung und Dachdeckung vor allem die Fassaden einschließlich der Portale, Tore, Fenster und Fensterteilungen, der Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe und Einfriedungen umfasst. Wo Innenanlagen, wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser und dergleichen, oder die Baustruktur des Gebäudes Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild haben, sind auch diese zu erhalten. Der Nachbar kann gemäß § 26 Abs 1 Stmk. BauG gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen überDer Nachbar kann gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
- die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
- die Abstände (§ 13);die Abstände (Paragraph 13,);
- den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,)
- die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,)
- die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,)
- die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,). Wie sich zeigt sind weder das Ortsbildgesetz oder darauf beruhende Verordnungen als subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendung anzusehen noch ist das Erscheinungsbild (vgl. § 43 Abs 4 Stmk. BauG) in den taxativ aufgezählten Nachbarrechten enthalten.Wie sich zeigt sind weder das Ortsbildgesetz oder darauf beruhende Verordnungen als subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendung anzusehen noch ist das Erscheinungsbild vergleiche Paragraph 43, Absatz 4, Stmk. BauG) in den taxativ aufgezählten Nachbarrechten enthalten. Weder das Ortsbildgesetz noch ein Ortsbildkonzept kann Einfluss auf
- die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
- die Abstände (§ 13);die Abstände (Paragraph 13,);
- den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,)
- die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,)
- die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,)
- die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,) haben und sind diese Nachbarrechte unabhängig vom Vorliegen eines Ortsbildkonzeptes auf eine mögliche Beeinträchtigung hin zu prüfen. Nachbarn haben ein Recht darauf, dass ihre abschließend geregelten Rechte gewahrt werden und dies unabhängig davon, ob ein Ortsbildkonzept vorliegt oder nicht. So sind zum Beispiel die Grenz- und Gebäudeabstände jederzeit, also unabhängig ob ein Ortsbildkonzept vorliegt oder nicht, einzuhalten. Das Ortsbildgesetz 1977 ist ein eigenständiges Landesgesetz und ist auch der Verweis auf die Rechtsprechung des VfGH zu Flächenwidmungs- und Bebauungsvorschriften irritierend, zumal diese Vorschriften ganz anders im Baugesetz berücksichtigt werden (vgl § 5 und § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG). Flächenwidmungs- und Bebauungsvorschriften basieren auf dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz. Der Flächenwidmungsplan und ein Bebauungsplan sind, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, auch als subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendung anzusehen.Das Ortsbildgesetz 1977 ist ein eigenständiges Landesgesetz und ist auch der Verweis auf die Rechtsprechung des VfGH zu Flächenwidmungs- und Bebauungsvorschriften irritierend, zumal diese Vorschriften ganz anders im Baugesetz berücksichtigt werden vergleiche Paragraph 5 und Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG). Flächenwidmungs- und Bebauungsvorschriften basieren auf dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz. Der Flächenwidmungsplan und ein Bebauungsplan sind, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, auch als subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendung anzusehen. Eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers aus einem nicht vorliegenden Ortsbildkonzeptes lässt sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht konstatieren. Einerseits kann aus dessen Regelungsinhalt kein subjektiv öffentliches Interesse tangiert sein und kann selbst bei gegenteiliger Ansicht aufgrund der Entfernung des Beschwerdeführers zum zu bebauenden Grundstück sowie der steilen Hanglage und schlechten bis nicht vorhandenen direkten Sicht auf das Grundstück eine unmittelbare Betroffenheit nicht vorliegen. Ein Recht, dass ein Bauwerk, das nach den Vorschriften der Flächenwidmungs- und Bebauungsvorschriften nicht errichtet werden darf, auch nicht errichtet wird, wäre eine Ausdehnung der Nachbarrechte über den klaren Wortlaut des Gesetzes hinaus. Bei einer anderen Betrachtung wäre die Einschränkung der Nachbarrechte in § 26 Stmk. BauG praktisch aufgehoben. Hätte der Nachbar ein Recht, dass das Bauwerk, welches nach den Vorschriften des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes und des Ortsbildgesetzes nicht errichtet werden darf, auch nicht errichtet wird, so bestünde kein sachlich gerechtfertigter Grund, wieso dies nicht auch für das Baugesetz und dessen Normen selbst auch gelten soll. Der Nachbar hätte demnach ein uneingeschränktes Mitspracherecht im Bauverfahren. Diese Auffassung wird aufgrund des nicht interpretationsbedürftigen Wortlautes des§ 26 Stmk. BauG nicht vertreten und steht auch die äußerst umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Stellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren dieser Ansicht entgegen.Bei einer anderen Betrachtung wäre die Einschränkung der Nachbarrechte in , Paragraph 26, Stmk. BauG praktisch aufgehoben. Hätte der Nachbar ein Recht, dass das Bauwerk, welches nach den Vorschriften des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes und des Ortsbildgesetzes nicht errichtet werden darf, auch nicht errichtet wird, so bestünde kein sachlich gerechtfertigter Grund, wieso dies nicht auch für das Baugesetz und dessen Normen selbst auch gelten soll. Der Nachbar hätte demnach ein uneingeschränktes Mitspracherecht im Bauverfahren. Diese Auffassung wird aufgrund des nicht interpretationsbedürftigen Wortlautes des, Paragraph 26, Stmk. BauG nicht vertreten und steht auch die äußerst umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Stellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren dieser Ansicht entgegen. Völlig unverständlich wäre, dass einem Nachbarn hinsichtlich der Bauplatzeignung kein Mitspracherecht zukommt, hingegen bei der optischen Erscheinung (Regelungsinhalt des Ortsbildgesetzes und dessen Verordnungen) schon. Insofern kann sich der Nachbar hinsichtlich einer drohenden Abrutschung eines zu bauenden Gebäudes auf sein Grundstück nicht zu Wehr setzen (vgl. VwGH 18.09.2003, 2003/06/0052), hätte jedoch einen Anspruch darauf das ein Ortsbildkonzept vorliegt.Völlig unverständlich wäre, dass einem Nachbarn hinsichtlich der Bauplatzeignung kein Mitspracherecht zukommt, hingegen bei der optischen Erscheinung (Regelungsinhalt des Ortsbildgesetzes und dessen Verordnungen) schon. Insofern kann sich der Nachbar hinsichtlich einer drohenden Abrutschung eines zu bauenden Gebäudes auf sein Grundstück nicht zu Wehr setzen vergleiche VwGH 18.09.2003, 2003/06/0052), hätte jedoch einen Anspruch darauf das ein Ortsbildkonzept vorliegt. Eine Ausdehnung der materiellen Nachbarrechte über jene des § 26 Stmk. BauG hinaus, ist weder vom Wortlaut des Gesetzes, noch von der Intention des Gesetzgebers getragen. Zumal selbst mit den Interpretationsmethoden eine Ausdehnung der Nachbarrechte nicht nachvollziehbar ist, wäre § 26 Stmk. BauG allenfalls als verfassungswidrig aufzuheben. Für eine derartige Vorgehensweise besteht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes jedoch keine Veranlassung.Eine Ausdehnung der materiellen Nachbarrechte über jene des Paragraph 26, Stmk. BauG hinaus, ist weder vom Wortlaut des Gesetzes, noch von der Intention des Gesetzgebers getragen. Zumal selbst mit den Interpretationsmethoden eine Ausdehnung der Nachbarrechte nicht nachvollziehbar ist, wäre Paragraph 26, Stmk. BauG allenfalls als verfassungswidrig aufzuheben. Für eine derartige Vorgehensweise besteht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes jedoch keine Veranlassung. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der gegenständliche Sachverhalt mit jenem zur Entscheidung des VfGH vom 18.06.2014, B683/2012 insofern nicht vergleichbar ist, als dass es sich im gegenständlichen Fall um ein reines Wohngebäude handelt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.38.3126.2016