Obsah (7)
§ 28§ 25aArt. 2Art. 151§ 24§ 37§ 36RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.03.2017 GeschäftszahlLVwG 47.35-1613/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag den Antrag der Kindeseltern A und B C, vertreten durch Mag. D F, Rechtsanwalt, vom 20.12.2012 bzw. 12.12.2012 auf Akteneinsicht in den Akt des Jugendwohlfahrtsreferates der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag, seit 01.01.2013 Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, betreffend die Pflegschaftssache der mj. E C zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, § 17 AVG begründe zwar ein Recht der Parteien eines Verwaltungsverfahrens auf Akteneinsicht, Voraussetzung für die Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze sei aber
Art. 2
Abs 1 EGVG, dass das Verwaltungsorgan bei der in Rede stehenden Angelegenheit „behördliche“ Aufgaben besorge, folglich im Rahmen der Hoheitsverwaltung handle. Wie die Antragsteller in ihren Anträgen ausführen, handle es sich in der gegenständlichen Angelegenheit um eine „Pflegschaftssache“. Das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz (im Folgenden StJWG), aufgrund dessen die Behörde im gegenständlichen Fall tätig wurde, sehe nur in einigen wenigen Angelegenheiten die Erlassung von Bescheiden vor, nur in diesen hoheitlichen Angelegenheiten bestehe auch ein Recht auf Akteneinsicht. Die Mehrzahl der Angelegenheiten des Jugendwohlfahrtsträgers erfolge aber privatwirtschaftlich, sodass ein Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze von vornherein nicht bestehe. Auch im gegenständlichen Fall sei die Behörde nicht in hoheitlicher Form tätig geworden. Das Handeln der Behörde habe sich auf den Einsatz bzw. das Anbieten von „Hilfen zur Erziehung“ im Sinne der §§ 35 ff StJWG bezogen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Jugendwohlfahrtsbehörde bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt. Unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gewährung von Hilfen zur Erziehung besorge sie hiebei nichtbehördliche Aufgaben, die Verwaltungsverfahrensgesetze finden insoweit keine Anwendung. Somit bestehe in der gegenständlichen Angelegenheit mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze kein Recht auf Akteneinsicht.Begründend führte die belangte Behörde aus, Paragraph 17, AVG begründe zwar ein Recht der Parteien eines Verwaltungsverfahrens auf Akteneinsicht, Voraussetzung für die Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze sei aber
Artikel 2
, Absatz eins, EGVG, dass das Verwaltungsorgan bei der in Rede stehenden Angelegenheit „behördliche“ Aufgaben besorge, folglich im Rahmen der Hoheitsverwaltung handle. Wie die Antragsteller in ihren Anträgen ausführen, handle es sich in der gegenständlichen Angelegenheit um eine „Pflegschaftssache“. Das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz (im Folgenden StJWG), aufgrund dessen die Behörde im gegenständlichen Fall tätig wurde, sehe nur in einigen wenigen Angelegenheiten die Erlassung von Bescheiden vor, nur in diesen hoheitlichen Angelegenheiten bestehe auch ein Recht auf Akteneinsicht. Die Mehrzahl der Angelegenheiten des Jugendwohlfahrtsträgers erfolge aber privatwirtschaftlich, sodass ein Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze von vornherein nicht bestehe. Auch im gegenständlichen Fall sei die Behörde nicht in hoheitlicher Form tätig geworden. Das Handeln der Behörde habe sich auf den Einsatz bzw. das Anbieten von „Hilfen zur Erziehung“ im Sinne der Paragraphen 35, ff StJWG bezogen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Jugendwohlfahrtsbehörde bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt. Unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gewährung von Hilfen zur Erziehung besorge sie hiebei nichtbehördliche Aufgaben, die Verwaltungsverfahrensgesetze finden insoweit keine Anwendung. Somit bestehe in der gegenständlichen Angelegenheit mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze kein Recht auf Akteneinsicht. Gegen diesen Bescheid erhoben A und B C, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde (vormals Berufung) und begründeten diese damit, dass nach § 17 AVG das Recht auf Akteneinsicht nicht verweigert werden könne, sofern es sich um eine hoheitliche Tätigkeit der Behörde handle, wovon grundsätzlich auszugehen wäre. Eine Verweigerung würde einer tragenden Begründung bedürfen, welche dem Bescheid nicht zu entnehmen wäre. Handle es sich nicht um eine hoheitliche Verwaltung, so sei nach den Ausführungen der Beschwerde auf Basis des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes die Behörde verpflichtet, dem Auskunftsbegehren über den Akteninhalt entsprechend nachzukommen.Gegen diesen Bescheid erhoben A und B C, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde (vormals Berufung) und begründeten diese damit, dass nach Paragraph 17, AVG das Recht auf Akteneinsicht nicht verweigert werden könne, sofern es sich um eine hoheitliche Tätigkeit der Behörde handle, wovon grundsätzlich auszugehen wäre. Eine Verweigerung würde einer tragenden Begründung bedürfen, welche dem Bescheid nicht zu entnehmen wäre. Handle es sich nicht um eine hoheitliche Verwaltung, so sei nach den Ausführungen der Beschwerde auf Basis des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes die Behörde verpflichtet, dem Auskunftsbegehren über den Akteninhalt entsprechend nachzukommen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Art. 151
Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung wurde vor dem 31.12.2013 fristgerecht eingebracht und ist daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterzuführen.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung wurde vor dem 31.12.2013 fristgerecht eingebracht und ist daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterzuführen.
§ 24Abs 4 Vw
GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, sind doch ausschließlich rechtliche Fragen betroffen, die unter den Umständen des vorliegenden Falls keiner mündlichen Erörterung bedürfen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, sind doch ausschließlich rechtliche Fragen betroffen, die unter den Umständen des vorliegenden Falls keiner mündlichen Erörterung bedürfen. I.römisch eins. Sachverhalt, Beweiswürdigung Das Landesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde, der unbestritten ist und sich aus den Aktenunterlagen der belangten Behörde und dem Beschwerdevorbringen ergibt: Familie C ist dem Jugendwohlfahrtsreferat der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag bzw. Bruck-Mürzzuschlag seit Februar 2012 aufgrund von sozialarbeiterischen Erhebungen anlässlich eines Abschlussberichts der Polizeiinspektion Neuberg an der Mürz vom 25.01.2012 wegen Verdachts der Sachbeschädigung durch die mj. E C bekannt. E C wurde mit Zustimmung der Kindeseltern ab 02.03.2012 im Rahmen der vollen Erziehung
§ 37St
JWG in der Krisenunterbringungseinrichtung „H“ in I untergebracht, die Familie wurde sozialarbeiterisch betreut. Die Kindeseltern haben ihre Zustimmung zur vollen Erziehung am 16.05.2012 widerrufen, weshalb die mj. E C nach Beendigung eines stationären Krankenaufenthaltes am 31.05.2012 in den elterlichen Haushalt entlassen wurde. In weiterer Folge war die mj. E C im Rahmen der vollen Erziehung
§ 37St
JWG im Zeitraum vom 08.10.2012 bis 16.10.2012 in der Krisenunterbringungseinrichtung „J“ in K untergebracht. Im Zeitraum vom 16.10.2012 bis 14.12.2012 war sie im Rahmen der vollen Erziehung
§ 37St
JWG wiederum in der Krisenunterbringungseinrichtung „H“ in I untergebracht, wobei sie nach einer Abgängigkeit ab 14.12.2012 in den elterlichen Haushalt zurückgekehrt ist. Familie C ist dem Jugendwohlfahrtsreferat der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag bzw. Bruck-Mürzzuschlag seit Februar 2012 aufgrund von sozialarbeiterischen Erhebungen anlässlich eines Abschlussberichts der Polizeiinspektion Neuberg an der Mürz vom 25.01.2012 wegen Verdachts der Sachbeschädigung durch die mj. E C bekannt. E C wurde mit Zustimmung der Kindeseltern ab 02.03.2012 im Rahmen der vollen Erziehung
Paragraph 37, StJWG in der Krisenunterbringungseinrichtung „H“ in römisch eins untergebracht, die Familie wurde sozialarbeiterisch betreut. Die Kindeseltern haben ihre Zustimmung zur vollen Erziehung am 16.05.2012 widerrufen, weshalb die mj. E C nach Beendigung eines stationären Krankenaufenthaltes am 31.05.2012 in den elterlichen Haushalt entlassen wurde. In weiterer Folge war die mj. E C im Rahmen der vollen Erziehung
Paragraph 37, StJWG im Zeitraum vom 08.10.2012 bis 16.10.2012 in der Krisenunterbringungseinrichtung „J“ in K untergebracht. Im Zeitraum vom 16.10.2012 bis 14.12.2012 war sie im Rahmen der vollen Erziehung
Paragraph 37, StJWG wiederum in der Krisenunterbringungseinrichtung „H“ in römisch eins untergebracht, wobei sie nach einer Abgängigkeit ab 14.12.2012 in den elterlichen Haushalt zurückgekehrt ist. Mit Schreiben vom 12.12.2012 haben A und B C, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, mitgeteilt, dass sie den Pflichten aus der Obsorge nachkommen und kein Grund gegeben sei, der den Jugendwohlfahrtsträger zu einem Einschreiten veranlassen müsste. Die Kindeseltern haben kein Interesse an einem psychologischen Gespräch. Weiters wurde der Antrag gestellt, eine vollständige Aktenabschrift herzustellen und dem rechtsfreundlichen Vertreter der Antragsteller zu übermitteln. Die belangte Behörde teilte in einem Schreiben vom 18.12.2012 mit, dass dem Ersuchen um Übermittlung einer vollständigen Aktenabschrift nicht entsprochen werden könne. Da in der gegenständlichen Angelegenheit kein Verwaltungsverfahren geführt werde, bestehe kein Recht auf Akteneinsicht. In einem Schreiben vom 19.12.2012 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie ihre Zustimmung zur Widerrufung mit 17.12.2012, der Unterbringung ihrer Tochter E C im „H“ in I, geben.In einem Schreiben vom 19.12.2012 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie ihre Zustimmung zur Widerrufung mit 17.12.2012, der Unterbringung ihrer Tochter E C im „H“ in römisch eins, geben. Am 20.12.2012 stellten die Beschwerdeführer den Antrag, bescheidmäßig über das Recht der Akteneinsicht zu entscheiden. II.römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des StJWG lauten (auszugsweise): „5. Abschnitt Hilfen zur Erziehung § 35 Paragraph 35, Arten der Hilfen
(1)Hilfen zur Erziehung sind die Unterstützung der Erziehung und die volle Erziehung. Beide Arten der Hilfen zur Erziehung können im Einzelfall sowohl als freiwillige Maßnahme als auch als Maßnahme gegen den Willen der Erziehungsberechtigten gewährt werden.
(2)Es ist jeweils die gelindeste, noch zum Ziel führende Maßnahme zu treffen. § 36 Paragraph 36, Unterstützung der Erziehung
(1)Die Unterstützung der Erziehung umfasst Maßnahmen, die im Einzelfall die bestmögliche und verantwortungsbewusste Erziehung des Minderjährigen durch die Erziehungsberechtigten fördern. Die Unterstützung der Erziehung soll vor allem dazu dienen, die Voraussetzungen für die Erziehung des Minderjährigen in der eigenen Familie zu verbessern.
(2)Die Unterstützung der Erziehung umfasst insbesondere
- die Beratung der Erziehungsberechtigten und des Minderjährigen durch Fachkräfte,
- die Förderung der Erziehungskraft der Familie, besonders auch der gewaltlosen Erziehung, wie z. B. durch den Besuch von Elternschulen, Elternrunden, Informationsabenden usw.,
- die Förderung der Entwicklung des Minderjährigen durch die Unterbringung in einem Erholungsheim,
- Hilfen der beruflichen Aus und Fortbildung,
- die Gewährung therapeutischer Maßnahmen,
- Frühförderung,
- sozialpädagogische Familienbetreuung,
- begleitende Betreuung außerhalb der Familie,
- Betreuung durch Tagesmütter im Sinne des Kinderbetreuungsgesetzes.
(3)Die Unterstützung der Erziehung umfasst auch die Betreuung des Minderjährigen nach der Entlassung aus der vollen Erziehung.
(4)Unterstützung der Erziehung kann erforderlichenfalls im Einzelfall auch in Einrichtungen erfolgen, die Kinder und Jugendliche betreuen und auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften genehmigt sind. § 37Paragraph 37 Volle Erziehung
(1)Ein Minderjähriger ist in einer Pflegefamilie, bei Personen, die mit dem betreuten Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder Vormündern, ausgenommen jedoch leibliche Eltern oder Wahleltern, in einer familienähnlichen Einrichtung, in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung oder in nicht ortsfesten Formen der Pädagogik zu erziehen, sofern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut wurde.
(2)Personen, die mit dem betreuten Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder Vormünder, ausgenommen jedoch leibliche Eltern oder Wahleltern, haben An-spruch auf die gleichen Leistungen, die Pflegeeltern
§§ 28gewährt werden.
(9)Personen, die mit dem betreuten Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder Vormünder, ausgenommen jedoch leibliche Eltern oder Wahleltern, haben An-spruch auf die gleichen Leistungen, die Pflegeeltern
Paragraphen 28, gewährt werden.
(9)
(3)Ist die volle Erziehung erforderlich, so haben vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern Pflege und Erziehung in einer Pflegefamilie oder familienähnlichen Einrichtung den Vorrang. § 38Paragraph 38 Freiwillige Erziehungshilfen
(1)Erziehungshilfen, mit denen die Erziehungsberechtigten einverstanden sind, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Erziehungsberechtigten und der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Abschluss einer Vereinbarung Kinder, die das zehnte Lebensjahr vollendet haben, jedenfalls persönlich in geeigneter Weise zu hören. Jüngere Kinder sind persönlich zu hören, soweit dies tunlich ist. § 39Paragraph 39 Erziehungshilfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten Stimmen die Erziehungsberechtigten einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde das zur Wahrung des Wohles des Minderjährigen nach bürgerlichem Recht Erforderliche zu veranlassen. § 40Paragraph 40 Durchführung der Hilfen zur Erziehung
(1)Die Gewährung der Hilfen zur Erziehung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Entscheidung über eine Maßnahme zur Unterstützung der Erziehung
§ 36Abs.
2 Z. 5 bis 8 und bei Gewährung der vollen Erziehung
§ 37ein Team von sachverständigen Personen zu hören.
Im Falle der vollen Erziehung gilt dies auch für jede Unterbringungsveränderung.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Entscheidung über eine Maßnahme zur Unterstützung der Erziehung
Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 5 bis 8 und bei Gewährung der vollen Erziehung
Paragraph 37, ein Team von sachverständigen Personen zu hören. Im Falle der vollen Erziehung gilt dies auch für jede Unterbringungsveränderung.
(3)Diesem Team haben der Jugendamtsleiter oder ein von ihm bestellter Vertreter, zwei Sozialarbeiter (einer von diesen soll der zuständige Sprengelsozialarbeiter sein) sowie der jeweilige Amtspsychologe anzugehören. Der Amtspsychologe/die Amtspsychologin hat seine/ihre Äußerung nach persönlicher Begutachtung der Minderjährigen bei § 36 Abs. 2 Z. 5 bis 7 und § 37 und Befassung bei § 36 Abs. 2 Z. 8 schriftlich abzugeben, wenn er/sie an der Sitzung des Sachverständigenteams nicht teilnehmen kann. Bei Bedarf können dem Team auch weitere sachverständige Personen beigezogen werden. Auf Wunsch sind die Erziehungsberechtigten vom Team zu hören.Diesem Team haben der Jugendamtsleiter oder ein von ihm bestellter Vertreter, zwei Sozialarbeiter (einer von diesen soll der zuständige Sprengelsozialarbeiter sein) sowie der jeweilige Amtspsychologe anzugehören. Der Amtspsychologe/die Amtspsychologin hat seine/ihre Äußerung nach persönlicher Begutachtung der Minderjährigen bei Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 5 bis 7 und Paragraph 37 und Befassung bei Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, schriftlich abzugeben, wenn er/sie an der Sitzung des Sachverständigenteams nicht teilnehmen kann. Bei Bedarf können dem Team auch weitere sachverständige Personen beigezogen werden. Auf Wunsch sind die Erziehungsberechtigten vom Team zu hören.
(4)Das Team muss, sofern es sich nicht um Gefahr im Verzug im Sinne des § 215 ABGB handelt, noch vor Setzung der Maßnahme zusammentreten.Das Team muss, sofern es sich nicht um Gefahr im Verzug im Sinne des Paragraph 215, ABGB handelt, noch vor Setzung der Maßnahme zusammentreten.
(5)Es ist jeweils die der Persönlichkeit des Minderjährigen und seinen Lebensverhältnissen entsprechende Maßnahme einzuleiten. Bei der Durchführung sind die Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Minderjährigen zu berücksichtigen. Dabei ist auch das Umfeld des Minderjährigen einzubeziehen. Wichtige, dem Wohl des Kindes dienende Bindungen, die für die persönliche Entfaltung erforderlich sind, sind zu erhalten, zu stärken oder neu zu schaffen.
(6)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat während der Durchführung von Erziehungs-maßnahmen darüber zu wachen, ob deren Fortsetzung noch die bestmögliche Förderung des Minderjährigen darstellt. Die getroffene Maßnahme ist zu ändern, wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert, oder aufzuheben, wenn sie dem Minderjährigen nicht mehr förderlich ist.
(7)Die nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen können mit Zustimmung des Jugendlichen auch nach Erreichen seiner Volljährigkeit, jedoch längstens bis zum vollendeten
- Lebensjahr fortgesetzt werden, wenn dies zur Sicherung des Erfolges der bisherigen Maßnahmen erforderlich ist. Die Kosten sind aus Mitteln der Jugendwohlfahrt zu tragen. Die im § 45 enthaltenen Regelungen des Kostenersatzes für Minderjährige gelten sinngemäß.“Die nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen können mit Zustimmung des Jugendlichen auch nach Erreichen seiner Volljährigkeit, jedoch längstens bis zum vollendeten
- Lebensjahr fortgesetzt werden, wenn dies zur Sicherung des Erfolges der bisherigen Maßnahmen erforderlich ist. Die Kosten sind aus Mitteln der Jugendwohlfahrt zu tragen. Die im Paragraph 45, enthaltenen Regelungen des Kostenersatzes für Minderjährige gelten sinngemäß.“ Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (beispielsweise Verordnung, Bescheid) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung, die Verwaltungsbehörde übt „imperium“ aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage
(2009)38). Zu beachten ist hiebei, dass Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts vorkommt und dass daher die Unterscheidung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht mit jener zwischen öffentlichem und privatem Recht zusammenfällt. Klärungsbedürftig und entscheidungsrelevant ist, ob im konkreten Fall eine „behördliche Aufgabe“ im Sinne des Art. I Abs 1 EGVG besorgt wird. Nur in diesem Fall wären die Bestimmungen des AVG anzuwenden (vgl. VwGH 26.06.2012, Zl.2011/11/0005). Zu beachten ist hiebei, dass Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts vorkommt und dass daher die Unterscheidung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht mit jener zwischen öffentlichem und privatem Recht zusammenfällt. Klärungsbedürftig und entscheidungsrelevant ist, ob im konkreten Fall eine „behördliche Aufgabe“ im Sinne des Artikel römisch eins, Absatz eins, EGVG besorgt wird. Nur in diesem Fall wären die Bestimmungen des AVG anzuwenden vergleiche VwGH 26.06.2012, Zl.2011/11/0005). Im konkreten Fall bezog sich das Handeln der belangten Behörde auf den Einsatz bzw. das Anbieten von „Hilfen zur Erziehung“ im Sinne der §§ 35 ff StJWG.Im konkreten Fall bezog sich das Handeln der belangten Behörde auf den Einsatz bzw. das Anbieten von „Hilfen zur Erziehung“ im Sinne der Paragraphen 35, ff StJWG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Jugendwohlfahrtsbehörde bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nicht zu hoheitlichem Einschränken ermächtigt. Unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gewährung von Hilfen zur Erziehung besorgt sie hiebei nichtbehördliche Aufgaben. Die Verwaltungsgesetze finden insoweit keine Anwendung (Vgl. VwGH 22.09.1995, Zl. 93/11/0221, sowie VwGH 26.06.2012, Zl. 2011/11/0005. Daraus ergibt sich, dass in der gegenständlichen Angelegenheit mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze kein Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG besteht.Daraus ergibt sich, dass in der gegenständlichen Angelegenheit mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze kein Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG besteht. Zu den Beschwerdeausführungen, wonach im Falle der nichthoheitlichen Verwaltung die Behörde auf Basis des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes verpflichtet wäre, dem Auskunftsbegehren über den Akteninhalt entsprechend nachzukommen, wird festgehalten, dass nach ständiger Judikatur Sache des Rechtsmittelverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, ist. Gegenstand des Verfahrens der Unterinstanz und somit auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht ist ausschließlich der Antrag auf Akteneinsicht vom Dezember 2012 (vgl. für viele VwGH 20.03.2012, Zl. 2012/11/0013).Zu den Beschwerdeausführungen, wonach im Falle der nichthoheitlichen Verwaltung die Behörde auf Basis des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes verpflichtet wäre, dem Auskunftsbegehren über den Akteninhalt entsprechend nachzukommen, wird festgehalten, dass nach ständiger Judikatur Sache des Rechtsmittelverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, ist. Gegenstand des Verfahrens der Unterinstanz und somit auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht ist ausschließlich der Antrag auf Akteneinsicht vom Dezember 2012 vergleiche für viele VwGH 20.03.2012, Zl. 2012/11/0013). Die Entscheidung der belangten Behörde, mit der der Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen wurde, erfolgte daher zu Recht, weshalb der Beschwerde ein Erfolg versagt sein musste und spruchgemäß zu entscheiden war. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.47.35.1613.2014