LVwG 47.35-1613/2014
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.03.2017 GeschäftszahlLVwG 47.35-1613/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde von A und B C, vertreten durch Mag. D F, Rechtsanwalt, W, Straße, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 06.02.2013, GZ: 9.8.5-426/2012, z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag den Antrag der Kindeseltern A und B C, vertreten durch Mag. D F, Rechtsanwalt, vom 20.12.2012 bzw. 12.12.2012 auf Akteneinsicht in den Akt des Jugendwohlfahrtsreferates der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag, seit 01.01.2013 Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, betreffend die Pflegschaftssache der mj. E C zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, § 17 AVG begründe zwar ein Recht der Parteien eines Verwaltungsverfahrens auf Akteneinsicht, Voraussetzung für die Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze sei aber gemäß Art. 2 Abs 1 EGVG, dass das Verwaltungsorgan bei der in Rede stehenden Angelegenheit „behördliche“ Aufgaben besorge, folglich im Rahmen der Hoheitsverwaltung handle. Wie die Antragsteller in ihren Anträgen ausführen, handle es sich in der gegenständlichen Angelegenheit um eine „Pflegschaftssache“. Das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz (im Folgenden StJWG), aufgrund dessen die Behörde im gegenständlichen Fall tätig wurde, sehe nur in einigen wenigen Angelegenheiten die Erlassung von Bescheiden vor, nur in diesen hoheitlichen Angelegenheiten bestehe auch ein Recht auf Akteneinsicht.
Die Mehrzahl der Angelegenheiten des Jugendwohlfahrtsträgers erfolge aber privatwirtschaftlich, sodass ein Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze von vornherein nicht bestehe. Auch im gegenständlichen Fall sei die Behörde nicht in hoheitlicher Form tätig geworden. Das Handeln der Behörde habe sich auf den Einsatz bzw. das Anbieten von „Hilfen zur Erziehung“ im Sinne der §§ 35 ff StJWG bezogen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Jugendwohlfahrtsbehörde bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt. Unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gewährung von Hilfen zur Erziehung besorge sie hiebei nichtbehördliche Aufgaben, die Verwaltungsverfahrensgesetze finden insoweit keine Anwendung.
Somit bestehe in der gegenständlichen Angelegenheit mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze kein Recht auf Akteneinsicht.Begründend führte die belangte Behörde aus, Paragraph 17, AVG begründe zwar ein Recht der Parteien eines Verwaltungsverfahrens auf Akteneinsicht, Voraussetzung für die Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze sei aber gemäß Artikel 2, Absatz eins, EGVG, dass das Verwaltungsorgan bei der in Rede stehenden Angelegenheit „behördliche“ Aufgaben besorge, folglich im Rahmen der Hoheitsverwaltung handle. Wie die Antragsteller in ihren Anträgen ausführen, handle es sich in der gegenständlichen Angelegenheit um eine „Pflegschaftssache“. Das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz (im Folgenden StJWG), aufgrund dessen die Behörde im gegenständlichen Fall tätig wurde, sehe nur in einigen wenigen Angelegenheiten die Erlassung von Bescheiden vor, nur in diesen hoheitlichen Angelegenheiten bestehe auch ein Recht auf Akteneinsicht.
Die Mehrzahl der Angelegenheiten des Jugendwohlfahrtsträgers erfolge aber privatwirtschaftlich, sodass ein Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze von vornherein nicht bestehe. Auch im gegenständlichen Fall sei die Behörde nicht in hoheitlicher Form tätig geworden. Das Handeln der Behörde habe sich auf den Einsatz bzw. das Anbieten von „Hilfen zur Erziehung“ im Sinne der Paragraphen 35, ff StJWG bezogen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Jugendwohlfahrtsbehörde bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt. Unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gewährung von Hilfen zur Erziehung besorge sie hiebei nichtbehördliche Aufgaben, die Verwaltungsverfahrensgesetze finden insoweit keine Anwendung.
Somit bestehe in der gegenständlichen Angelegenheit mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze kein Recht auf Akteneinsicht.
Gegen diesen Bescheid erhoben A und B C, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde (vormals Berufung) und begründeten diese damit, dass nach § 17 AVG das Recht auf Akteneinsicht nicht verweigert werden könne, sofern es sich um eine hoheitliche Tätigkeit der Behörde handle, wovon grundsätzlich auszugehen wäre. Eine Verweigerung würde einer tragenden Begründung bedürfen, welche dem Bescheid nicht zu entnehmen wäre. Handle es sich nicht um eine hoheitliche Verwaltung, so sei nach den Ausführungen der Beschwerde auf Basis des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes die Behörde verpflichtet, dem Auskunftsbegehren über den Akteninhalt entsprechend nachzukommen.Gegen diesen Bescheid erhoben A und B C, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde (vormals Berufung) und begründeten diese damit, dass nach Paragraph 17, AVG das Recht auf Akteneinsicht nicht verweigert werden könne, sofern es sich um eine hoheitliche Tätigkeit der Behörde handle, wovon grundsätzlich auszugehen wäre. Eine Verweigerung würde einer tragenden Begründung bedürfen, welche dem Bescheid nicht zu entnehmen wäre. Handle es sich nicht um eine hoheitliche Verwaltung, so sei nach den Ausführungen der Beschwerde auf Basis des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes die Behörde verpflichtet, dem Auskunftsbegehren über den Akteninhalt entsprechend nachzukommen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung wurde vor dem 31.12.2013 fristgerecht eingebracht und ist daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung wurde vor dem 31.12.2013 fristgerecht eingebracht und ist daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterzuführen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, sind doch ausschließlich rechtliche Fragen betroffen, die unter den Umständen des vorliegenden Falls keiner mündlichen Erörterung bedürfen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, sind doch ausschließlich rechtliche Fragen betroffen, die unter den Umständen des vorliegenden Falls keiner mündlichen Erörterung bedürfen.
I.römisch eins.
Sachverhalt, Beweiswürdigung Das Landesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde, der unbestritten ist und sich aus den Aktenunterlagen der belangten Behörde und dem Beschwerdevorbringen ergibt:
Familie C ist dem Jugendwohlfahrtsreferat der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag bzw. Bruck-Mürzzuschlag seit Februar 2012 aufgrund von sozialarbeiterischen Erhebungen anlässlich eines Abschlussberichts der Polizeiinspektion Neuberg an der Mürz vom 25.01.2012 wegen Verdachts der Sachbeschädigung durch die mj. E C bekannt. E C wurde mit Zustimmung der Kindeseltern ab 02.03.2012 im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 37 StJWG in der Krisenunterbringungseinrichtung „H“ in I untergebracht, die Familie wurde sozialarbeiterisch betreut. Die Kindeseltern haben ihre Zustimmung zur vollen Erziehung am 16.05.2012 widerrufen, weshalb die mj. E C nach Beendigung eines stationären Krankenaufenthaltes am 31.05.2012 in den elterlichen Haushalt entlassen wurde.
In weiterer Folge war die mj. E C im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 37 StJWG im Zeitraum vom 08.10.2012 bis 16.10.2012 in der Krisenunterbringungseinrichtung „J“ in K untergebracht. Im Zeitraum vom 16.10.2012 bis 14.12.2012 war sie im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 37 StJWG wiederum in der Krisenunterbringungseinrichtung „H“ in I untergebracht, wobei sie nach einer Abgängigkeit ab 14.12.2012 in den elterlichen Haushalt zurückgekehrt ist. Familie C ist dem Jugendwohlfahrtsreferat der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag bzw. Bruck-Mürzzuschlag seit Februar 2012 aufgrund von sozialarbeiterischen Erhebungen anlässlich eines Abschlussberichts der Polizeiinspektion Neuberg an der Mürz vom 25.01.2012 wegen Verdachts der Sachbeschädigung durch die mj.
E C bekannt. E C wurde mit Zustimmung der Kindeseltern ab 02.03.2012 im Rahmen der vollen Erziehung gemäß Paragraph 37, StJWG in der Krisenunterbringungseinrichtung „H“ in römisch eins untergebracht, die Familie wurde sozialarbeiterisch betreut. Die Kindeseltern haben ihre Zustimmung zur vollen Erziehung am 16.05.2012 widerrufen, weshalb die mj. E C nach Beendigung eines stationären Krankenaufenthaltes am 31.05.2012 in den elterlichen Haushalt entlassen wurde. In weiterer Folge war die mj. E C im Rahmen der vollen Erziehung gemäß Paragraph 37, StJWG im Zeitraum vom 08.10.2012 bis 16.10.2012 in der Krisenunterbringungseinrichtung „J“ in K untergebracht. Im Zeitraum vom 16.10.2012 bis 14.12.2012 war sie im Rahmen der vollen Erziehung gemäß Paragraph 37, StJWG wiederum in der Krisenunterbringungseinrichtung „H“ in römisch eins untergebracht, wobei sie nach einer Abgängigkeit ab 14.12.2012 in den elterlichen Haushalt zurückgekehrt ist.
Mit Schreiben vom 12.12.2012 haben A und B C, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, mitgeteilt, dass sie den Pflichten aus der Obsorge nachkommen und kein Grund gegeben sei, der den Jugendwohlfahrtsträger zu einem Einschreiten veranlassen müsste. Die Kindeseltern haben kein Interesse an einem psychologischen Gespräch. Weiters wurde der Antrag gestellt, eine vollständige Aktenabschrift herzustellen und dem rechtsfreundlichen Vertreter der Antragsteller zu übermitteln.
Die belangte Behörde teilte in einem Schreiben vom 18.12.2012 mit, dass dem Ersuchen um Übermittlung einer vollständigen Aktenabschrift nicht entsprochen werden könne. Da in der gegenständlichen Angelegenheit kein Verwaltungsverfahren geführt werde, bestehe kein Recht auf Akteneinsicht.
In einem Schreiben vom 19.12.2012 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie ihre Zustimmung zur Widerrufung mit 17.12.2012, der Unterbringung ihrer Tochter E C im „H“ in I, geben.In einem Schreiben vom 19.12.2012 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie ihre Zustimmung zur Widerrufung mit 17.12.2012, der Unterbringung ihrer Tochter E C im „H“ in römisch eins, geben.
Am 20.12.2012 stellten die Beschwerdeführer den Antrag, bescheidmäßig über das Recht der Akteneinsicht zu entscheiden.
II.römisch zwei.
Rechtliche Erwägungen:
Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des StJWG lauten (auszugsweise): „5. Abschnitt Hilfen zur Erziehung § 35 Paragraph 35, Arten der Hilfen
Zu beachten ist hiebei, dass Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts vorkommt und dass daher die Unterscheidung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht mit jener zwischen öffentlichem und privatem Recht zusammenfällt. Klärungsbedürftig und entscheidungsrelevant ist, ob im konkreten Fall eine „behördliche Aufgabe“ im Sinne des Art. I Abs 1 EGVG besorgt wird. Nur in diesem Fall wären die Bestimmungen des AVG anzuwenden (vgl. VwGH 26.06.2012, Zl.2011/11/0005). Zu beachten ist hiebei, dass Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts vorkommt und dass daher die Unterscheidung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht mit jener zwischen öffentlichem und privatem Recht zusammenfällt. Klärungsbedürftig und entscheidungsrelevant ist, ob im konkreten Fall eine „behördliche Aufgabe“ im Sinne des Artikel römisch eins, Absatz eins, EGVG besorgt wird. Nur in diesem Fall wären die Bestimmungen des AVG anzuwenden vergleiche VwGH 26.06.2012, Zl.2011/11/0005).
Im konkreten Fall bezog sich das Handeln der belangten Behörde auf den Einsatz bzw. das Anbieten von „Hilfen zur Erziehung“ im Sinne der §§ 35 ff StJWG.Im konkreten Fall bezog sich das Handeln der belangten Behörde auf den Einsatz bzw. das Anbieten von „Hilfen zur Erziehung“ im Sinne der Paragraphen 35, ff StJWG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Jugendwohlfahrtsbehörde bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nicht zu hoheitlichem Einschränken ermächtigt. Unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gewährung von Hilfen zur Erziehung besorgt sie hiebei nichtbehördliche Aufgaben. Die Verwaltungsgesetze finden insoweit keine Anwendung (Vgl. VwGH 22.09.1995, Zl. 93/11/0221, sowie VwGH 26.06.2012, Zl. 2011/11/0005.
Daraus ergibt sich, dass in der gegenständlichen Angelegenheit mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze kein Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG besteht.Daraus ergibt sich, dass in der gegenständlichen Angelegenheit mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze kein Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG besteht.
Zu den Beschwerdeausführungen, wonach im Falle der nichthoheitlichen Verwaltung die Behörde auf Basis des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes verpflichtet wäre, dem Auskunftsbegehren über den Akteninhalt entsprechend nachzukommen, wird festgehalten, dass nach ständiger Judikatur Sache des Rechtsmittelverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, ist. Gegenstand des Verfahrens der Unterinstanz und somit auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht ist ausschließlich der Antrag auf Akteneinsicht vom Dezember 2012 (vgl. für viele VwGH 20.03.2012, Zl. 2012/11/0013).Zu den Beschwerdeausführungen, wonach im Falle der nichthoheitlichen Verwaltung die Behörde auf Basis des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes verpflichtet wäre, dem Auskunftsbegehren über den Akteninhalt entsprechend nachzukommen, wird festgehalten, dass nach ständiger Judikatur Sache des Rechtsmittelverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, ist. Gegenstand des Verfahrens der Unterinstanz und somit auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht ist ausschließlich der Antrag auf Akteneinsicht vom Dezember 2012 vergleiche für viele VwGH 20.03.2012, Zl. 2012/11/0013).
Die Entscheidung der belangten Behörde, mit der der Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen wurde, erfolgte daher zu Recht, weshalb der Beschwerde ein Erfolg versagt sein musste und spruchgemäß zu entscheiden war.
III.römisch drei.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.47.35.1613.2014