RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlLVwG 40.9-2795/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Erkinger über die Beschwerde der „Bürgerinitiative X“, vertreten durch Sprecher Ing. R H, Sstraße, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 26.07.2016, GZ: ABT16 VT-OV.06-92/2015-8, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2016, GZ: ABT16 VT-OV.06-92/2015-8, wurde der Antrag der „Bürgerinitiative X“ auf Wiederaufnahme des Bewilligungsverfahrens für die Variobahnen der Holding Graz Linien als unzulässig zurückgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, dass die beschwerdeführende Bürgerinitiative im gegenständlichen Bauartgenehmigungsverfahren keinerlei Parteistellung hatte bzw. hat. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2016, , GZ: ABT16 VT-OV.06-92/2015-8, wurde der Antrag der „Bürgerinitiative X“ auf Wiederaufnahme des Bewilligungsverfahrens für die Variobahnen der Holding Graz Linien als unzulässig zurückgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, dass die beschwerdeführende Bürgerinitiative im gegenständlichen Bauartgenehmigungsverfahren keinerlei Parteistellung hatte bzw. hat. Dagegen hat die Beschwerdeführerin durch ihren Sprecher Ing. R H Beschwerde erhoben und zusammengefasst angeführt, auf die geäußerten gesundheitlichen Bedenken sei nicht eingegangen worden. So liege auch noch keine Stellungnahme eines qualifizierten Sachverständigen, zur Frage, ob die elektromagnetischen Felder aufgrund der Leistungsverstärkung, verursacht durch die neuen Straßenbahnen, gesundheitsschädlich seien, vor. Es werde gefordert, zum Schutz der Bevölkerung, diese Gutachten nachzuholen. Die Bürgerinitiative wünsche sich eine ausführliche Stellungnahme der Behörde hinsichtlich der gesundheitlichen Gefährdung der Anrainer sowie der Straßenbahnbenutzter und Passanten. Feststellungen: Dem vorgelegten Verfahrensakt liegt zunächst eine Anfrage der Volksanwaltschaft vom 10.06.2015, an den Landeshauptmann der Steiermark, zugrunde, wonach Briefe der Bürgerinitiative X an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung unbeantwortet geblieben seien.Dem vorgelegten Verfahrensakt liegt zunächst eine Anfrage der Volksanwaltschaft vom 10.06.2015, an den Landeshauptmann der Steiermark, zugrunde, wonach Briefe der Bürgerinitiative römisch zehn an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung unbeantwortet geblieben seien. Im Zuge eines weitergeführten Schriftverkehrs stellte somit die genannte Bürgerinitiative mit Schreiben vom 29.06.2014 den Antrag an die belangte Behörde, das gesamte Bewilligungsverfahren der Variobahn wieder aufzunehmen und bereits bekannten Kritikpunkte neu zu bewerten. Im weiteren Verlauf wurde sodann an das Landesverwaltungsgericht Steiermark am 27.04.2016 eine Säumnisbeschwerde gerichtet. Nach weiteren Schriftsätzen, auch von Seiten der Holding Graz-Straßenbahn, erließ die belangte Behörde sodann den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.07.
- Über Erhebungen des Landesverwaltungsgerichtes wurde noch eruiert, dass mit Bescheid vom 17.02.2010, zu GZ: FA18E-81.50-131/2009-6 gemäß §§ 32 ff Eisenbahngesetz 1957 der Graz AG Verkehrsbetriebe, die eisenbahnrechtliche Bauartgenehmigung für das Projekt „VARIOBAHN Graz“ unter Zugrundelegung der vorgelegten Projektsunterlagen im Einreichprojekt befristet bis 31.12.2020 erteilt wurde. Über Erhebungen des Landesverwaltungsgerichtes wurde noch eruiert, dass mit Bescheid vom 17.02.2010, zu GZ: FA18E-81.50-131/2009-6 gemäß Paragraphen 32, ff Eisenbahngesetz 1957 der Graz AG Verkehrsbetriebe, die eisenbahnrechtliche Bauartgenehmigung für das Projekt „VARIOBAHN Graz“ unter Zugrundelegung der vorgelegten Projektsunterlagen im Einreichprojekt befristet bis 31.12.2020 erteilt wurde. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die zitierten, bereits dem erstinstanzlichen Verfahrensakt entnehmbaren Feststellungen, wie der entsprechend recherchierten Ergänzung des Landesverwaltungsgerichtes. Nachdem die gegenständliche Entscheidung lediglich von Rechtsfragen abhing, im Übrigen das Verwaltungsgericht auch lediglich darüber zu entscheiden hatte, ob die ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, war der Beschwerdegegenstand sohin entsprechend determiniert (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra2014/07/0002-0003), sodass auch die Anberaumung einer Beschwerde-verhandlung unterbleiben konnte. Nachdem die gegenständliche Entscheidung lediglich von Rechtsfragen abhing, im Übrigen das Verwaltungsgericht auch lediglich darüber zu entscheiden hatte, ob die ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, war der Beschwerdegegenstand sohin entsprechend determiniert vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra2014/07/0002-0003), sodass auch die Anberaumung einer Beschwerde-, verhandlung unterbleiben konnte. Rechtliche Beurteilung: Entsprechend der Gliederung des Eisenbahngesetztes 1957 gemäß des
- Hauptstückes: „Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtung und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen“ befinden sich im zweiten Unterabschnitt die wesentlichen Bestimmungen hinsichtlich der erteilten Bauartgenehmigung. Entsprechend der Gliederung des Eisenbahngesetztes 1957 gemäß des ,
- Hauptstückes: „Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtung und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen“ befinden sich im zweiten Unterabschnitt die wesentlichen Bestimmungen hinsichtlich der erteilten Bauartgenehmigung. Demzufolge enthalten diese Bestimmungen, wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend hingewiesen, keine Regelungen hinsichtlich einer ausgewiesenen Parteistellung für Bürgerinitiativen oder sonstige Verfahrensparteien. So ist, beispielsweise in § 32b leg cit „Genehmigungsvoraussetzungen“ festgehalten, dass eine solche Bauartgenehmigung zu erteilen ist, wenn ein in Betrieb zu nehmendes Schienenfahrzeug oder ein in Betrieb zu nehmendes, verändertes Schienenfahrzeug dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes anderer Schienenfahrzeuge auf der Eisenbahn und des Verkehrs mit der Eisenbahn, auf der es betrieben werden soll, entspricht. Derartiges ist Gegenstand des mittels Bescheides der Fachabteilung 18E des Landeshauptmannes der Steiermark vom 17.02.2010 abgeführten Verfahrens gewesen, nicht jedoch allfällige sonstige Inhalte, die möglicherweise Anrainerrechte berühren könnten. Demzufolge enthalten diese Bestimmungen, wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend hingewiesen, keine Regelungen hinsichtlich einer ausgewiesenen Parteistellung für Bürgerinitiativen oder sonstige Verfahrensparteien. So ist, beispielsweise in Paragraph 32 b, leg cit „Genehmigungsvoraussetzungen“ festgehalten, dass eine solche Bauartgenehmigung zu erteilen ist, wenn ein in Betrieb zu nehmendes Schienenfahrzeug oder ein in Betrieb zu nehmendes, verändertes Schienenfahrzeug dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes anderer Schienenfahrzeuge auf der Eisenbahn und des Verkehrs mit der Eisenbahn, auf der es betrieben werden soll, entspricht. Derartiges ist Gegenstand des mittels Bescheides der Fachabteilung 18E des Landeshauptmannes der Steiermark vom 17.02.2010 abgeführten Verfahrens gewesen, nicht jedoch allfällige sonstige Inhalte, die möglicherweise Anrainerrechte berühren könnten. Selbst in § 31e Eisenbahngesetz (Baugenehmigungsverfahren) sind ausschließlich Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerks-berechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen. Selbst in Paragraph 31 e, Eisenbahngesetz (Baugenehmigungsverfahren) sind ausschließlich Parteien im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerks-, berechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen. Insgesamt hat die im Gegenstand beschwerdeführende Bürgerinitiative auch keinerlei Parteienrechte im Sinne dieser Normen dargetan, sodass schon aus den genannten Gründen eine Prüfung der Rechtzeitigkeit des gestellten Wiederaufnahmeantrages, wie im Übrigen eine materielle Überprüfung allfälliger anderer, sonstiger erteilter Genehmigungen, nicht Gegenstand in diesem Verfahren sein konnte, somit auch nicht weiter zu verfolgen war. Zusammengefasst war somit mangels einer Einräumung einer Parteistellung für Bürgerinitiativen im Bauartgenehmigungsverfahren gemäß § 32 ff Eisenbahngesetz, im Gegensatz etwa zu § 19 Abs 1 UVP-Gesetz 2000, der Beschwerde ein Erfolg versagt. Zusammengefasst war somit mangels einer Einräumung einer Parteistellung für Bürgerinitiativen im Bauartgenehmigungsverfahren gemäß Paragraph 32, ff Eisenbahngesetz, im Gegensatz etwa zu Paragraph 19, Absatz eins, UVP-Gesetz 2000, der Beschwerde ein Erfolg versagt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.40.9.2795.2016