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§ 50§ 45§ 25a§ 27§ 26§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlLVwG 30.15-3437/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R
§ 50Abs 1 i
Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich beider Spruchpunkte dem Grunde nach römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz , (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich beider Spruchpunkte dem Grunde nach a b g e w i e s e n und die Strafen wie folgt bemessen: Spruchpunkt 1.: € 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) Spruchpunkt 2.:
§ 45Abs 1 Z 4 VSt
G wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung erteilt.Spruchpunkt 2.:
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung erteilt. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 20,00. Der Beschwerdeführerin wird aufgetragen, die Geldstrafe und den Kostenbeitrag binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu bezahlen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin als verantwortliche Aufsichtsperson (Erziehungsberechtigte) des Jugendlichen D D, geb. xx, in Spruchpunkt
- eine Übertretung des § 18 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 und § 26 Abs 1 Z 1 StJG (€ 300,00) zur Last gelegt, da der Jugendliche am 30.09.2016, um 14.30 Uhr, in Graz, Hpark, beim Rauchen einer Zigarette betreten wurde. In Spruchpunkt
- wurde ihr eine Übertretung des § 21 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 und § 26 Abs 1 Z 1 StJG (€ 150,00) zur Last gelegt, weil sich ihr Sohn gegenüber den erhebenden Organen der Ordnungswache nicht durch einen Lichtbildausweis ausweisen konnte. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin als verantwortliche Aufsichtsperson (Erziehungsberechtigte) des Jugendlichen D D, geb. xx, in Spruchpunkt
- eine Übertretung des Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, StJG (€ 300,00) zur Last gelegt, da der Jugendliche am 30.09.2016, um 14.30 Uhr, in Graz, Hpark, beim Rauchen einer Zigarette betreten wurde. In Spruchpunkt
- wurde ihr eine Übertretung des Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, StJG (€ 150,00) zur Last gelegt, weil sich ihr Sohn gegenüber den erhebenden Organen der Ordnungswache nicht durch einen Lichtbildausweis ausweisen konnte. In ihrer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wandte die Bestrafte ein, sie habe ihren Sohn mehrfach eindringlich darauf hingewiesen, dass der Tabakkonsum gesundheitsgefährdend sei und ihm das Rauchen untersagt. Sie käme ihrer Aufsichtspflicht nach bestem Wissen und Gewissen nach, könne ihren Sohn jedoch nicht rund um die Uhr beaufsichtigen, zumal sie berufstätig sei und die gegenständliche Übertretung sich am Nachmittag ereignet habe. In der Verhandlung vor dem LVwG wurde noch ergänzend vorgebracht, die Bestimmung des § 21 StJG sei ihr bislang nicht bekannt gewesen und habe sie ihren Sohn daher auch nicht ausdrücklich angewiesen, immer einen Ausweis mit sich zu führen. In ihrer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wandte die Bestrafte ein, sie habe ihren Sohn mehrfach eindringlich darauf hingewiesen, dass der Tabakkonsum gesundheitsgefährdend sei und ihm das Rauchen untersagt. Sie käme ihrer Aufsichtspflicht nach bestem Wissen und Gewissen nach, könne ihren Sohn jedoch nicht rund um die Uhr beaufsichtigen, zumal sie berufstätig sei und die gegenständliche Übertretung sich am Nachmittag ereignet habe. In der Verhandlung vor dem LVwG wurde noch ergänzend vorgebracht, die Bestimmung des Paragraph 21, StJG sei ihr bislang nicht bekannt gewesen und habe sie ihren Sohn daher auch nicht ausdrücklich angewiesen, immer einen Ausweis mit sich zu führen. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.03.2017 ist nach Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des D D und des M S (Meldungsleger), unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, insbesondere den von der belangten Behörde vorgelegten Vorakten betreffend weitere einschlägige Vorstrafen der Beschwerdeführerin sowie den seitens des LVwG durchgeführten Erhebungen beim Amt für Jugend und Familie des Magistrates Graz, von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehende Mutter zweier Söhne, nämlich des D D, geb. xx, und dessen jüngeren Bruders A D, geb. xx. Der Vater der beiden Kinder lebt in der BRD und kümmert sich nicht um seine Söhne. Die Beschwerdeführerin ist in der Gastronomie beschäftigt und muss dort teilweise auch am Wochenende bzw. spätabends arbeiten und kann ihre Söhne zu diesen Zeiten daher nicht beaufsichtigen. Die Beschwerdeführerin hat schon seit Jahren erhebliche Erziehungsprobleme mit beiden Söhnen und kam es auch schon mehrfach zu Anzeigen. D D raucht schon zumindest seit dem
- Lebensjahr und ist die Beschwerdeführerin unter anderem wegen eines einschlägigen Vorfalls vom 15.11.2014 mit Strafverfügung vom 03.12.2014 rechtskräftig vorbestraft. Eine weitere rechtskräftige Vorstrafe vom 28.04.2015 betrifft den unerlaubten Aufenthalt des D D am 20.04.2015, 01.35 Uhr, in einem übel beleumundeten Lokal in Graz Gries. Eine weitere Vorstrafe vom 18.08.2015 betrifft einen Vorfall vom 03.08.2015, bei welchem der damals erst 11-jährige jüngere Sohn A mit einem jugendgefährdenden Gegenstand (einer Softairgun) betreten wurde. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Sohn D in den vergangenen Jahren mehrfach mit Nachdruck das Rauchen untersagt und erhält dieser schon seit längerem kein Taschengeld mehr, damit er sich keine Zigaretten kaufen kann. Dessen ungeachtet ist es D D jedoch immer wieder gelungen, sich von Freunden Zigaretten zu „schnorren“. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber D D auch wegen dessen wiederholten Verstößen gegen das Rauchverbot schon einmal ein Ausgehverbot verhängt, welches allerdings dazu führte, dass dieser aggressiv gegen seine Mutter wurde und zeitweilig aus der Wohnung weggewiesen werden musste. Auf Grund ihrer anhaltenden Probleme mit ihren Söhnen und ihren Schwierigkeiten, sich gegenüber den beiden pubertierenden Jugendlichen den nötigen Respekt zu verschaffen, nimmt die Beschwerdeführerin schon seit vier Jahren Erziehungshilfe des Jugendamtes in Anspruch, wobei einmal wöchentlich ein Betreuer vom Jugendamt kommt, um sie in ihren Erziehungsmethoden zu unterstützen. In den letzten Monaten hat sich das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem älteren Sohn wieder gebessert. D D hat mittlerweile die Schule abgeschlossen und sucht derzeit eine Lehrstelle, wobei er bei der Lehrstellensuche vom Jugendcouching durch die Organisation A N betreut wird und er die Beratung gut annimmt und sich gegenüber seinen Betreuern und gegenüber seiner Mutter kooperativ verhält. Die Bestimmung des § 21 StJG war der Beschwerdeführerin bis dato nicht bekannt und hat sie ihren Sohn daher auch nicht ausdrücklich angewiesen, wenn er alleine unterwegs ist, immer einen Lichtbildausweis mit sich zu führen.Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehende Mutter zweier Söhne, nämlich des D D, geb. xx, und dessen jüngeren Bruders A D, geb. xx. Der Vater der beiden Kinder lebt in der BRD und kümmert sich nicht um seine Söhne. Die Beschwerdeführerin ist in der Gastronomie beschäftigt und muss dort teilweise auch am Wochenende bzw. spätabends arbeiten und kann ihre Söhne zu diesen Zeiten daher nicht beaufsichtigen. Die Beschwerdeführerin hat schon seit Jahren erhebliche Erziehungsprobleme mit beiden Söhnen und kam es auch schon mehrfach zu Anzeigen. D D raucht schon zumindest seit dem
- Lebensjahr und ist die Beschwerdeführerin unter anderem wegen eines einschlägigen Vorfalls vom 15.11.2014 mit Strafverfügung vom 03.12.2014 rechtskräftig vorbestraft. Eine weitere rechtskräftige Vorstrafe vom 28.04.2015 betrifft den unerlaubten Aufenthalt des D D am 20.04.2015, 01.35 Uhr, in einem übel beleumundeten Lokal in Graz Gries. Eine weitere Vorstrafe vom 18.08.2015 betrifft einen Vorfall vom 03.08.2015, bei welchem der damals erst 11-jährige jüngere Sohn A mit einem jugendgefährdenden Gegenstand (einer Softairgun) betreten wurde. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Sohn D in den vergangenen Jahren mehrfach mit Nachdruck das Rauchen untersagt und erhält dieser schon seit längerem kein Taschengeld mehr, damit er sich keine Zigaretten kaufen kann. Dessen ungeachtet ist es D D jedoch immer wieder gelungen, sich von Freunden Zigaretten zu „schnorren“. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber D D auch wegen dessen wiederholten Verstößen gegen das Rauchverbot schon einmal ein Ausgehverbot verhängt, welches allerdings dazu führte, dass dieser aggressiv gegen seine Mutter wurde und zeitweilig aus der Wohnung weggewiesen werden musste. Auf Grund ihrer anhaltenden Probleme mit ihren Söhnen und ihren Schwierigkeiten, sich gegenüber den beiden pubertierenden Jugendlichen den nötigen Respekt zu verschaffen, nimmt die Beschwerdeführerin schon seit vier Jahren Erziehungshilfe des Jugendamtes in Anspruch, wobei einmal wöchentlich ein Betreuer vom Jugendamt kommt, um sie in ihren Erziehungsmethoden zu unterstützen. In den letzten Monaten hat sich das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem älteren Sohn wieder gebessert. D D hat mittlerweile die Schule abgeschlossen und sucht derzeit eine Lehrstelle, wobei er bei der Lehrstellensuche vom Jugendcouching durch die Organisation A N betreut wird und er die Beratung gut annimmt und sich gegenüber seinen Betreuern und gegenüber seiner Mutter kooperativ verhält. Die Bestimmung des Paragraph 21, StJG war der Beschwerdeführerin bis dato nicht bekannt und hat sie ihren Sohn daher auch nicht ausdrücklich angewiesen, wenn er alleine unterwegs ist, immer einen Lichtbildausweis mit sich zu führen. Am 30.09.2016, gegen 14.30 Uhr, konnten die Mitarbeiter der Ordnungswache T R und M S wahrnehmen, dass sich im Hpark (Ecke Hgasse/Burgring) eine Gruppe von Jugendlichen aufhielt, von denen einer, welcher später als D D identifiziert wurde, eine Zigarette rauchte. Bei der nachfolgenden Ausweiskontrolle konnte dieser keinen Lichtbildausweis vorweisen, gab jedoch seine korrekten Daten bekannt, welche noch während der Kontrolle durch telefonische Nachfrage beim Einsatzleiter und darauffolgender ZMR-Abfrage verifiziert werden konnten. D D gab an, die Zigarette von einem „Freund“ bekommen zu haben, nannte jedoch dessen Namen nicht. Die Personalien der übrigen anwesenden Jugendlichen wurden nicht aufgenommen, da diese entweder nicht beim Rauchen betreten wurden oder bereits älter als 16 Jahre waren. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Dass D D am 30.09.2016, obwohl er damals das
- Lebensjahr gerade noch nicht vollendet hatte, wiederum beim Rauchen einer Zigarette betreten wurde, ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus sämtlichen vorliegenden Aussagen und wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht bestritten. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtfertigung im behördlichen Strafverfahren selbst auf die Inanspruchnahme von Erziehungshilfe durch das Jugendamt hingewiesen hatte, wurden von der zuständigen Richterin entsprechende Erhebungen getätigt. Die getroffenen Feststellungen zu den in Anspruch genommenen Erziehungshilfen und insbesondere auch zu den Fortschritten, welche die Beschwerdeführerin und auch ihr Sohn seither gemacht haben, gründen sich nicht bloß auf die Aussagen der Beschwerdeführerin selbst, sondern auf die im Verfahren vor dem LVwG eingeholte Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie des Magistrates Graz vom 17.02.2017, in welcher wie folgt ausgeführt wird: „Seit dem Jahr 2014 gibt es regelmäßige Kontakte zur Familie, da die Kindesmutter mehrmals bei Erziehungsthemen in Überforderungssituationen mit ihren Söhnen kam. Es wurden seither folgende Hilfen für D durch das Amt für Jugend und Familie eingesetzt: Flexible Hilfe von Okt. 2014 bis Juni 2015 Anbindung der Mutter an das FuA Projekt Gemeinsam Stark Flexible Hilfe seit Jänner 2016 laufend Ein Fokus in der aktuellen Unterstützung der Kindesmutter durch die flexible Hilfe ist, diese in ihrem Erziehungsverhalten zu stärken und Regeln und Grenzen für ihre Söhne aufzustellen und durchzusetzen. Die Kindesmutter Fr. D ist sehr bemüht um ihre Söhne und bereit Hilfe anzunehmen. Sie konnte bereits einiges an ihrem Erziehungsverhalten verändern und ist weiterhin sehr an einer Zusammenarbeit mit dem Amt für Jugend und Familie interessiert.“ III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt 1.: Die einschlägigen Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendgesetzes – StJG 2013 lauten in ihrer zur Tatzeit maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt: § 2 Z 6 StJG:Paragraph 2, Ziffer 6, StJG: „BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Gesetzes bedeuten: ... 6.Ziffer 6 Aufsichtspersonen: a)Litera a Erziehungsberechtigte b)Litera b Erwachsene, denen die Aufsicht beruflich anvertraut oder von einem Erziehungsberechtigten vorübergehend oder auf Dauer übertragen ist; dies ist von der Aufsichtsperson glaubhaft zu machen;“ § 14 Abs 1 StJG:Paragraph 14, Absatz eins, StJG: „Pflichten der Erwachsenen
(1)Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten. Erziehungsberechtigte haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen.“ § 18 Abs 1 StJG:Paragraph 18, Absatz eins, StJG: „Erwerb, Besitz und Konsum von Alkohol, Tabakerzeugnissen, Drogen und ähnlichen Stoffen
(1)Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakerzeugnissen verboten.“ § 26 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StJG:Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StJG: „Strafbestimmungen für Erwachsene
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1.Ziffer eins entgegen § 14 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die der Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten;entgegen Paragraph 14, Absatz eins, nicht dafür Sorge trägt, dass die der Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten;
(3)Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet des Abs. 7 mit Geldstrafen bis zu EUR 3.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“
(3)Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet des Absatz 7, mit Geldstrafen bis zu EUR 3.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“ Im vorliegenden Fall ist aus den in der Beweiswürdigung bereits ausgeführten Gründen als erwiesen anzunehmen, dass der Jugendliche D D, geb. am xx, am 30.09.2016, eine Zigarette geraucht hat. Im Hinblick auf den Umstand, dass D D schon seit zumindest seinem 13. Lebensjahr raucht, ist der Unrechtsgehalt der Tat beträchtlich, da die schädlichen Folgen des Rauchens, insbesondere wenn Jugendliche bereits in einem so frühen Alter mit dem Rauchen beginnen, durch zahllose wissenschaftliche Studien und Untersuchungen vielfach belegt und bewiesen sind. Hinsichtlich des Verschuldens sei Nachstehendes ausgeführt: Im Hinblick auf den Umstand, dass D D beileibe nicht zum ersten Mal beim Rauchen von Zigaretten betreten wurde, die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch schon einschlägig vorbestraft ist und es auch sonst in der Vergangenheit schon mehrfach zu Verstößen gegen andere Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes durch ihren Sohn D gekommen ist, kann der gegenständliche Vorfall vom 30.09.2016 für die Beschwerdeführerin nicht überraschend gekommen sein. Die zuständige Richterin hegt zwar auf Grund ihres persönlichen Eindrucks von der Beschwerdeführerin aus der Verhandlung vom 09.03.2017 keinen Zweifel, dass die Beschwerdeführerin sich redlich bemüht, ihre beiden schwer erziehbaren Söhne zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anzuhalten, bislang jedoch offenbar bloß mit mäßigem Erfolg. Auch wenn die Beschwerdeführerin schon auf Grund ihrer Berufstätigkeit zweifellos nicht in der Lage ist, ihren zum Tatzeitpunkt immerhin schon fast 16-jährigen Sohn rund um die Uhr zu kontrollieren – der gegenständliche Vorfall hat sich immerhin am frühen Nachmittag ereignet und somit zu einer Zeit, wo Jugendliche dieses Alters üblicherweise unbeaufsichtigt unterwegs sind – hätte es angesichts der vorangegangenen Vorfälle wohl doch noch strengerer Sanktionen bedurft, um die Einhaltung des Rauchverbotes sicherzustellen (z.B. Ausgehverbot am Wochenende, Handyverbot, etc.). Insgesamt ist daher doch von fahrlässiger Begehung auszugehen. Zu Spruchpunkt 2.: Die einschlägigen Bestimmungen des StJG lauten in ihrer zur Tatzeit maßgeblichen Fassung wie folgt: § 14 Abs 1 StJG:Paragraph 14, Absatz eins, StJG: „Pflichten der Erwachsenen
(1)Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten. Erziehungsberechtigte haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen.“ § 21 Abs 1 StJG:Paragraph 21, Absatz eins, StJG: „Altersnachweis
(1)Wer gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben und Personen, denen durch dieses Gesetz Kontrollpflichten auferlegt werden, ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Altersstufe angibt, hat sein Alter bzw. die Gleichstellung mit Erwachsenen entsprechend nachzuweisen.“ § 26 Abs 1 Z 1 StJG:Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, StJG: „Strafbestimmungen für Erwachsene
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1.Ziffer eins entgegen § 14 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die der Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten;“entgegen Paragraph 14, Absatz eins, nicht dafür Sorge trägt, dass die der Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten;“
(3)Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet des Abs. 7 mit Geldstrafen bis zu EUR 3.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“
(3)Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet des Absatz 7, mit Geldstrafen bis zu EUR 3.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“ § 27 Abs 2 Z 10 und Abs 3 StJG:Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 10 und Absatz 3, StJG: „Strafbestimmungen für Jugendliche
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer …
- entgegen § 21 sein Alter nicht gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes zu überwachen haben, entsprechend nachweist;
- entgegen Paragraph 21, sein Alter nicht gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes zu überwachen haben, entsprechend nachweist;
(3)Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 und 2 sind unbeschadet des Abs. 4 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 300 zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.“
(3)Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins und 2 sind unbeschadet des Absatz 4, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 300 zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.“ In den Erläuternden Bemerkungen zum StJG wird zu § 21 Abs 1 StJG Nachstehendes ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen zum StJG wird zu Paragraph 21, Absatz eins, StJG Nachstehendes ausgeführt: Da die Jugendschutzbestimmungen altersmäßig differenzieren, muss es den einschreitenden behördlichen Organen, aber auch allen Personen, denen Kontrollpflichten
dem Jugendgesetz auferlegt sind, möglich sein, Feststellungen über das Alter der Jugendlichen zu treffen. Der Nachweis kann erbracht werden durch einen amtlichen Lichtbildausweis (wie Reisepass, Personalausweis, Führerschein usw.) oder ähnliches (wie offizielle Jugendausweise, „checkit“ Karten des Landes Steiermark, Jugendkarten anderer Bundesländer, Schülerausweise, usw.). Der Ausweis muss aber auf jeden Fall folgende Merkmale aufweisen: 1.) vollständiger Name 2.) Geburtsdatum und 3.) Passbild. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 12 des StJSchG.“Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 12, des StJSchG.“ Die Vorgängerbestimmung des § 12 StJSchG sowie die Straftatbestände des StJSchG lauteten auszugsweise wie folgt:Die Vorgängerbestimmung des Paragraph 12, StJSchG sowie die Straftatbestände des StJSchG lauteten auszugsweise wie folgt: § 12 StJSchG:Paragraph 12, StJSchG: „Altersnachweis Jedermann ist verpflichtet, gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes zu überwachen haben, und Personen, denen durch dieses Gesetz Pflichten auferlegt werden, Alter und gegebenenfalls Gleichstellung mit Erwachsenen nachzuweisen.“ § 16 Abs 1 StJSchG:Paragraph 16, Absatz eins, StJSchG: „
(1)Erwachsene, die gegen die Bestimmungen der §§ 4, 6, 6a, 7, 9 Abs. 4, 10 Abs. 2, 11 und 15 verstoßen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu E 2.500,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.“„
(1)Erwachsene, die gegen die Bestimmungen der Paragraphen 4, 6, 6 a, 7, 9, Absatz 4,, , 10 Absatz 2, 11 und 15 verstoßen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu E 2.500,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.“ § 17 Abs 1 StJSchG:Paragraph 17, Absatz eins, StJSchG: „Folgen für Jugendliche
(1)Jugendlichen, die gegen die Bestimmungen der §§ 5, 6a, 7, 8, 9 und 10 Abs. 1 verstoßen, kann die Behörde den Auftrag zur Teilnahme an Beratungsgesprächen oder Gruppenarbeiten über die Zielsetzungen des Steiermärkischen Jugendschutz-gesetzes bis zu einer Gesamtdauer von acht Stunden erteilen.“
(1)Jugendlichen, die gegen die Bestimmungen der Paragraphen 5, 6 a, 7, 8, 9 und 10 Absatz eins, verstoßen, kann die Behörde den Auftrag zur Teilnahme an Beratungsgesprächen oder Gruppenarbeiten über die Zielsetzungen des Steiermärkischen Jugendschutz-gesetzes bis zu einer Gesamtdauer von acht Stunden erteilen.“ In den Erläuternden Bemerkungen zum Altersnachweis wird im StJSchG Nachstehendes ausgeführt: „Diese Regelung dient einerseits der Absicherung der Jugendlichen, die gewillt sind die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes einzuhalten und hat andererseits insoferne Schutzcharakter, als es den Betreibern von Lokalen und Veranstaltern dadurch leichter möglich ist, das Alter der Kinder und Jugendlichen zu überprüfen. Das heißt der Pflicht, die das Gesetz ihnen auferlegt, nachzukommen. Es ist daher die Behauptung, Jugendliche hätten älter ausgesehen als sie tatsächlich waren, allein nicht zielführend. Kann der Altersnachweis nicht erbracht werden, so ist jedenfalls mit dem Verweis aus dem Gastgewerbebetrieb von der Veranstaltung oder der Verweigerung der Konsumation, etc. zu rechnen, auch wenn das erforderliche Alter gegeben wäre. In einem allfälligen Strafverfahren kann entlastendes Beweismaterial erbracht werden.“ Der zuständigen Richterin ist doch trotz nahezu 25-jähriger einschlägiger Berufserfahrung kein einziges Verfahren beim Landesverwaltungsgericht (vormals UVS) bekannt, in welchem Jugendliche und/oder deren Erziehungsberechtigte wegen Nichtmitführen eines Ausweises nach dem StJSchG bestraft worden wären. Dies lässt sich unschwer damit erklären, dass es sich beim vormaligen § 12 StJSchG bei näherer Betrachtung um eine sanktionslose Norm (lex imperfecta) gehandelt hat. Dies folgt aus dem Umstand, dass § 12 StJSchG nicht in der Strafbestimmung des § 16 und auch nicht in jener des § 17 StJSchG genannt ist, was e contrario nur bedeuten kann, dass ein Verstoß gegen diese Bestimmung nach damaliger Rechtslage nicht strafbar war. Dass dies vom Gesetzgeber auch tatsächlich so gewollt war, folgt auch aus den Erläuternden Bemerkungen zum StJSchG, aus denen klar erkennbar ist, dass es sich hier nach dem Willen des Gesetzgebers um eine Schutzvorschrift handeln soll, welche einerseits den Jugendlichen selbst im Falle einer Kontrolle den Nachweis erleichtern soll, dass sie auf Grund ihres Alters bereits berechtigt sind, Alkohol zu konsumieren bzw. Zigaretten zu rauchen und andererseits Gastgewerbetreibende in die Lage versetzen soll, effektive Jugendschutzkontrollen durchzuführen, zumal sich das Alter von Jugendlichen auf Grund ihres Aussehens erfahrungsgemäß oft nur schlecht einschätzen lässt. Der zuständigen Richterin ist doch trotz nahezu 25-jähriger einschlägiger Berufserfahrung kein einziges Verfahren beim Landesverwaltungsgericht (vormals UVS) bekannt, in welchem Jugendliche und/oder deren Erziehungsberechtigte wegen Nichtmitführen eines Ausweises nach dem StJSchG bestraft worden wären. Dies lässt sich unschwer damit erklären, dass es sich beim vormaligen Paragraph 12, StJSchG bei näherer Betrachtung um eine sanktionslose Norm (lex imperfecta) gehandelt hat. Dies folgt aus dem Umstand, dass Paragraph 12, StJSchG nicht in der Strafbestimmung des Paragraph 16 und auch nicht in jener des Paragraph 17, StJSchG genannt ist, was e contrario nur bedeuten kann, dass ein Verstoß gegen diese Bestimmung nach damaliger Rechtslage nicht strafbar war. Dass dies vom Gesetzgeber auch tatsächlich so gewollt war, folgt auch aus den Erläuternden Bemerkungen zum StJSchG, aus denen klar erkennbar ist, dass es sich hier nach dem Willen des Gesetzgebers um eine Schutzvorschrift handeln soll, welche einerseits den Jugendlichen selbst im Falle einer Kontrolle den Nachweis erleichtern soll, dass sie auf Grund ihres Alters bereits berechtigt sind, Alkohol zu konsumieren bzw. Zigaretten zu rauchen und andererseits Gastgewerbetreibende in die Lage versetzen soll, effektive Jugendschutzkontrollen durchzuführen, zumal sich das Alter von Jugendlichen auf Grund ihres Aussehens erfahrungsgemäß oft nur schlecht einschätzen lässt. Nach geltendem Recht macht sich zunächst der Jugendliche selbst
§ 27Abs 2 Z 10 St
JG strafbar, wenn er sein Alter anlässlich einer Jugendschutzkontrolle nicht auf Grund eines Ausweises nachweisen kann. Weiters ist es nunmehr auf Grund der geänderten Systematik der Straftatbestände des § 26 StJG prinzipiell möglich, auch Erziehungsberechtigte
§ 26Abs 1 Z 1 leg.
cit. dafür zu belangen, dass sie nicht ausreichend dafür Sorge getragen haben, dass die unter ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendliche die Bestimmungen dieses Gesetzes – vorliegend eben die Bestimmung des § 21 StJG – einhalten. Da sich D D am 30.09.2016 gegenüber den Mitarbeitern der Ordnungswache nachweislich nicht ausweisen konnte und die Beschwerdeführerin zugegeben hat, dass sie ihren Sohn hinsichtlich der Ausweispflicht auch gar nicht unterwiesen hat, ist die objektive Tatseite einer Übertretung des § 21 Abs 1 iVm § 14 Abs 2 StJG als erwiesen anzusehen.Nach geltendem Recht macht sich zunächst der Jugendliche selbst
, Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 10, StJG strafbar, wenn er sein Alter anlässlich einer Jugendschutzkontrolle nicht auf Grund eines Ausweises nachweisen kann. Weiters ist es nunmehr auf Grund der geänderten Systematik der Straftatbestände des , Paragraph 26, StJG prinzipiell möglich, auch Erziehungsberechtigte
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. dafür zu belangen, dass sie nicht ausreichend dafür Sorge getragen haben, dass die unter ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendliche die Bestimmungen dieses Gesetzes – vorliegend eben die Bestimmung des Paragraph 21, StJG – einhalten. Da sich D D am 30.09.2016 gegenüber den Mitarbeitern der Ordnungswache nachweislich nicht ausweisen konnte und die Beschwerdeführerin zugegeben hat, dass sie ihren Sohn hinsichtlich der Ausweispflicht auch gar nicht unterwiesen hat, ist die objektive Tatseite einer Übertretung des Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, StJG als erwiesen anzusehen. Hinsichtlich des Verschuldens ist allerdings Nachstehendes auszuführen:
§ 45Abs 1 Z 4 VSt
G kann von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde - nach dem Schlusssatz des § 45 Abs 1 VStG - dem Beschuldigten in diesem Fall unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kann von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde - nach dem Schlusssatz des , Paragraph 45, Absatz eins, VStG - dem Beschuldigten in diesem Fall unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner aktuellen Judikatur darauf hingewiesen, dass zur Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, „wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, weshalb auch gegenständlich auf diese zurückgegriffen werden kann (vgl. Ro 2014/03/0052 vom 05.05.2014, Ra 2014/03/0012 vom 24.09.2014, Ra 2014/05/0008 vom 18.11.2014). Wie bisher im Anwendungsbereich des § 21 VStG müssen die gesetzlichen Voraussetzungen kumulativ vorliegen (so auch jüngst VwGH 20.11.2015, Zl.: 2015/02/0167). Ist dies jedoch der Fall, so hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner aktuellen Judikatur darauf hingewiesen, dass zur Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, „wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, weshalb auch gegenständlich auf diese zurückgegriffen werden kann , vergleiche Ro 2014/03/0052 vom 05.05.2014, Ra 2014/03/0012 vom 24.09.2014, , Ra 2014/05/0008 vom 18.11.2014). Wie bisher im Anwendungsbereich des , Paragraph 21, VStG müssen die gesetzlichen Voraussetzungen kumulativ vorliegen (so auch jüngst VwGH 20.11.2015, Zl.: 2015/02/0167). Ist dies jedoch der Fall, so hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schuld des Beschuldigten nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierte Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Wie oben bereits ausgeführt, ist ein Verstoß gegen die Ausweispflicht des nunmehrigen § 21 StJG sowohl durch den betroffenen Jugendlichen selbst, als auch im Wege der Aufsichtspflicht durch dessen Erziehungsberechtigte erst mit dem Inkrafttreten des StJG per 01.10.2013 strafbar. Die lapidaren Ausführungen des Gesetzgebers in den Erläuternden Bemerkungen „diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 12 des StJSchG“ sind irreführend bzw. im Grunde genommen unrichtig, weil es hier sehr wohl eine wesentliche Änderung, nämlich eine Verschärfung der Rechtslage gegeben hat. Dies wurde allerdings zum Unterschied von den „Kernbestimmungen“ des StJG (Ausgehzeiten, Verbote des Konsums von Alkohol, Zigaretten und Drogen) medial so gut wie gar nicht kommuniziert und – soweit aus den beim LVwG Steiermark anhängigen Verfahren bekannt – bis dato auch kaum zur Anzeige gebracht. Im Gegenteil: Gerade in der Steiermark wurde in den vergangenen Wochen und Monaten in diversen Zeitungsberichten im Zusammenhang mit dem Murkraftwerk mehrfach kommuniziert, dass in Österreich nach geltender Rechtslage bei erwachsenen Personen keine generelle Ausweispflicht besteht und daher sogenannte „Aktivisten“ gegen das Murkraftwerk selbst dann wenn sie in Verdacht von teilweise durchaus gravierenden Übertretungen (Sachbeschädigungen, Widerstand gegen die Staatsgewalt, etc.) stehen, strafrechtlich nicht belangt werden können, weil sie sich zu Recht darauf berufen, dass sie nicht verpflichtet seien, ihre Identität offenzulegen (vgl. jüngst Kleine Zeitung, 22.02.2017, Murkraftwerk – Aktivismus im Schutz der Anonymität). Von daher kann sich die Beschwerdeführerin zu Recht auf ein bloß geringfügiges Verschulden berufen, wenn ihr die neugeschaffene Ausweispflicht des StJSchG nicht bekannt war und sie ihren Sohn D daher diesbezüglich weder unterwiesen noch kontrolliert hat. Weiters kann vorliegend auch von unbedeutenden Folgen der Tat gesprochen werden, da D D anlässlich der Kontrolle ja sein korrektes Alter angegeben hat und die Überprüfung seiner Identität somit ohne Probleme möglich war und die gegenständliche Kontrolle durch sein kooperatives Verhalten weder wesentlich behindert, geschweige denn vereitelt worden ist. Wie oben bereits ausgeführt, ist ein Verstoß gegen die Ausweispflicht des nunmehrigen Paragraph 21, StJG sowohl durch den betroffenen Jugendlichen selbst, als auch im Wege der Aufsichtspflicht durch dessen Erziehungsberechtigte erst mit dem Inkrafttreten des StJG per 01.10.2013 strafbar. Die lapidaren Ausführungen des Gesetzgebers in den Erläuternden Bemerkungen „diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 12, des StJSchG“ sind irreführend bzw. im Grunde genommen unrichtig, weil es hier sehr wohl eine wesentliche Änderung, nämlich eine Verschärfung der Rechtslage gegeben hat. Dies wurde allerdings zum Unterschied von den „Kernbestimmungen“ des StJG (Ausgehzeiten, Verbote des Konsums von Alkohol, Zigaretten und Drogen) medial so gut wie gar nicht kommuniziert und – soweit aus den beim LVwG Steiermark anhängigen Verfahren bekannt – bis dato auch kaum zur Anzeige gebracht. Im Gegenteil: Gerade in der Steiermark wurde in den vergangenen Wochen und Monaten in diversen Zeitungsberichten im Zusammenhang mit dem Murkraftwerk mehrfach kommuniziert, dass in Österreich nach geltender Rechtslage bei erwachsenen Personen keine generelle Ausweispflicht besteht und daher sogenannte „Aktivisten“ gegen das Murkraftwerk selbst dann wenn sie in Verdacht von teilweise durchaus gravierenden Übertretungen (Sachbeschädigungen, Widerstand gegen die Staatsgewalt, etc.) stehen, strafrechtlich nicht belangt werden können, weil sie sich zu Recht darauf berufen, dass sie nicht verpflichtet seien, ihre Identität offenzulegen vergleiche jüngst Kleine Zeitung, 22.02.2017, Murkraftwerk – Aktivismus im Schutz der Anonymität). Von daher kann sich die Beschwerdeführerin zu Recht auf ein bloß geringfügiges Verschulden berufen, wenn ihr die neugeschaffene Ausweispflicht des StJSchG nicht bekannt war und sie ihren Sohn D daher diesbezüglich weder unterwiesen noch kontrolliert hat. Weiters kann vorliegend auch von unbedeutenden Folgen der Tat gesprochen werden, da D D anlässlich der Kontrolle ja sein korrektes Alter angegeben hat und die Überprüfung seiner Identität somit ohne Probleme möglich war und die gegenständliche Kontrolle durch sein kooperatives Verhalten weder wesentlich behindert, geschweige denn vereitelt worden ist. Da somit sämtliche Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG erfüllt sind, konnte in Spruchpunkt 2. mit der Erteilung einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Die Beschwerdeführerin wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie im Falle eines neuerlichen Verstoßes gegen diese Bestimmung jedenfalls mit der Verhängung einer Geldstrafe rechnen muss, zumal ihr auf Grund der nunmehr vorliegenden Entscheidung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen jedenfalls bekannt sein müssen. Da somit sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG erfüllt sind, konnte in Spruchpunkt 2. mit der Erteilung einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Die Beschwerdeführerin wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie im Falle eines neuerlichen Verstoßes gegen diese Bestimmung jedenfalls mit der Verhängung einer Geldstrafe rechnen muss, zumal ihr auf Grund der nunmehr vorliegenden Entscheidung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen jedenfalls bekannt sein müssen. IV.römisch vier. Zur Strafbemessung in Spruchpunkt 1.: Die belangte Behörde hat die Geldstrafe mit € 300,00 bemessen und dabei zu Recht als erschwerend die beiden einschlägigen Vorstrafen wegen früherer Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz, darunter eine unmittelbar einschlägige Vorstrafe wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot gewertet und als mildernd nichts angenommen.
§ 19Abs 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall konnte die Strafe geringfügig herabgesetzt werden, da zum einen der Jugendliche D D das
- Lebensjahr mittlerweile vollendet hat und daher zumindest im Hinblick auf den hier gegenständlichen Verstoß gegen das Rauchverbot keine Wiederholungsgefahr in Ansehung der Bestimmung des § 16 Abs 1 StJG besteht, zumal die auf politischer Ebene diskutierte Anhebung des Schutzalters in Bezug auf das Rauchverbot auf
- Jahre bislang legistisch noch nicht umgesetzt wurde. Weiters wurde zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt, dass sie sich in Bezug auf die Erziehung ihrer beiden Söhne in einer sehr schwierigen Situation befindet, diese Probleme auch erkannt hat und schon seit Jahren professionelle Hilfe durch das Amt für Jugend und Familie in Anspruch nimmt und die von dort erhaltene Unterstützung auch erste Erfolge gezeigt hat. Ein weiterer Grund für die geringfügige Herabsetzung der Geldstrafe waren auch die sehr angespannten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, welche nur über ein monatliches Einkommen von € 606,00 aus einer Teilzeitbeschäftigung in der Gastronomie verfügt und – wie sich auch aus den angeschlossenen Vorakten ergibt – bereits erhebliche Probleme hatte, die bisher aushaftenden Strafgelder im Betrag von ca. € 1.000,00 zu begleichen. Im vorliegenden Fall konnte die Strafe geringfügig herabgesetzt werden, da zum einen der Jugendliche D D das
- Lebensjahr mittlerweile vollendet hat und daher zumindest im Hinblick auf den hier gegenständlichen Verstoß gegen das Rauchverbot keine Wiederholungsgefahr in Ansehung der Bestimmung des , Paragraph 16, Absatz eins, StJG besteht, zumal die auf politischer Ebene diskutierte Anhebung des Schutzalters in Bezug auf das Rauchverbot auf
- Jahre bislang legistisch noch nicht umgesetzt wurde. Weiters wurde zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt, dass sie sich in Bezug auf die Erziehung ihrer beiden Söhne in einer sehr schwierigen Situation befindet, diese Probleme auch erkannt hat und schon seit Jahren professionelle Hilfe durch das Amt für Jugend und Familie in Anspruch nimmt und die von dort erhaltene Unterstützung auch erste Erfolge gezeigt hat. Ein weiterer Grund für die geringfügige Herabsetzung der Geldstrafe waren auch die sehr angespannten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, welche nur über ein monatliches Einkommen von € 606,00 aus einer Teilzeitbeschäftigung in der Gastronomie verfügt und – wie sich auch aus den angeschlossenen Vorakten ergibt – bereits erhebliche Probleme hatte, die bisher aushaftenden Strafgelder im Betrag von ca. € 1.000,00 zu begleichen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.15.3437.2016