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{'item': 'LVwG 47.31-3161/2016'}

Obsah (9)§ 28§ 5§ 25a§ 324§ 13§ 364c§ 28a§ 947§ 956

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlLVwG 47.31-3161/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) iVm §§ 2, 4, 5, 7, 9 und 13 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (im Folgenden SHG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit , Paragraphen 2, 4, 5, 7, 9 und 13 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (im Folgenden SHG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe a b g e w i e s e n, als die Wortfolge im zweiten Spruchpunkt „gegen grundbücherliche Sicherstellung“ ersatzlos zu entfallen hat und der Ausspruch über die Sicherstellung der Sozialhilfekosten wie folgt zu lauten hat: „

§ 5

Abs 4 SHG werden die ab 06.07.2016 entstandenen und weiter entstehenden Kosten der gewährten Hilfeleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Stmk. Sozialhilfegesetz an Frau H M auf dem Frau H M, geb. xx, gehörenden Wohnungsanteil KG H, EZ X, Anteil x des BG Graz-Ost sichergestellt.“ „

Paragraph 5, Absatz 4, SHG werden die ab 06.07.2016 entstandenen und weiter entstehenden Kosten der gewährten Hilfeleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Stmk. Sozialhilfegesetz an Frau H M auf dem Frau H M, geb. xx, gehörenden Wohnungsanteil KG H, EZ römisch zehn, Anteil x des BG Graz-Ost sichergestellt.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.10.2016 wurde aufgrund des Antrages vom 24.05.2016, Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme von nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung im C Pflegewohnhaus F in F, F-Straße, ab 06.07.2016 bis auf Weiteres von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (Sozialhilfeverband) „gegen grundbücherliche Sicherstellung“ übernommen. Die Behörde stützte diesen Spruch auf die Bestimmungen der §§ 2, 4, 7 und 9 des SHG.

§ 5

Abs 4 des SHG erfolgte die Heimrestkostenübernahme „vorschussweise gegen grundbücherliche Sicherstellung“ des Sozialhilfeaufwandes auf dem Wohnungsanteil KG H, EZ X, Anteil x des GB Graz-Ost der Frau H M und allfälligen weiteren Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen.Die Behörde stützte diesen Spruch auf die Bestimmungen der Paragraphen 2, 4, 7 und 9 des SHG.

Paragraph 5, Absatz 4, des SHG erfolgte die Heimrestkostenübernahme „vorschussweise gegen grundbücherliche Sicherstellung“ des Sozialhilfeaufwandes auf dem Wohnungsanteil KG H, EZ römisch zehn, Anteil x des GB Graz-Ost der Frau H M und allfälligen weiteren Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Alters- und Witwenpension von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, und ein Bundespflegegeld der Stufe 5 beziehe.

§ 324

Abs 3 ASVG seien 80 % des Pensionseinkommens und

§ 13

des Bundespflegegesetzes (BPGG) das Bundespflegegeld bis auf € 45,20 Taschengeld zur teilweisen Deckung der Heimkosten heranzuziehen. Da derzeit kein sonstiges Einkommen oder Vermögen vorhanden sei, werden ab 06.07.2016 die ungedeckten Heimkosten von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (Sozialhilfeverband) gegen grundbücherliche Sicherstellung übernommen.

§ 28

SHG sei der Hilfeempfänger verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand zu ersetzen. Der Hilfeempfänger habe sein eigenes Vermögen bis zu einem Betrag von derzeit € 7.000,00 zur Kostendeckung einzusetzen. Bei Vorhandensein einer Sterbeversicherung oder einer Begräbnisverpflichtung habe der Hilfeempfänger sein eigenes Vermögen bis zu einem Betrag von derzeit € 4.230,00 zur Kostendeckung einzusetzen. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Alters- und Witwenpension von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, und ein Bundespflegegeld der Stufe 5 beziehe.

Paragraph 324, Absatz 3, ASVG seien 80 % des Pensionseinkommens und

Paragraph 13, des Bundespflegegesetzes (BPGG) das Bundespflegegeld bis auf € 45,20 Taschengeld zur teilweisen Deckung der Heimkosten heranzuziehen. Da derzeit kein sonstiges Einkommen oder Vermögen vorhanden sei, werden ab 06.07.2016 die ungedeckten Heimkosten von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (Sozialhilfeverband) gegen grundbücherliche Sicherstellung übernommen.

Paragraph 28, SHG sei der Hilfeempfänger verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand zu ersetzen. Der Hilfeempfänger habe sein eigenes Vermögen bis zu einem Betrag von derzeit € 7.000,00 zur Kostendeckung einzusetzen. Bei Vorhandensein einer Sterbeversicherung oder einer Begräbnisverpflichtung habe der Hilfeempfänger sein eigenes Vermögen bis zu einem Betrag von derzeit € 4.230,00 zur Kostendeckung einzusetzen. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Mit der Beschwerde wird der Bescheid der belangten Behörde insoweit angefochten, soweit

§ 5Abs 4 i

Vm § 28 SHG ausgesprochen wurde, dass die Heimrestkostenübernahme vorschussweise gegen grundbücherliche Sicherstellung des Sozialhilfeaufwandes auf dem Wohnungsanteil KG H, EZ X, Anteil x des BG Graz-Ost der Beschwerdeführerin und allfälligen weiteren Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen erfolge. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Mit der Beschwerde wird der Bescheid der belangten Behörde insoweit angefochten, soweit

Paragraph 5, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 28, SHG ausgesprochen wurde, dass die Heimrestkostenübernahme vorschussweise gegen grundbücherliche Sicherstellung des Sozialhilfeaufwandes auf dem Wohnungsanteil KG H, EZ römisch zehn, Anteil x des BG Graz-Ost der Beschwerdeführerin und allfälligen weiteren Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen erfolge. Als Beschwerdegrund wird Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und Folgendes begründend ausgeführt: Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin seit 23.05.2016 im Pflegewohnhaus der C in F betreut werde. Anfänglich sei die Beschwerdeführerin zwar Selbstzahlerin gewesen, da die Beschwerdeführerin jedoch über kein weiteres entsprechendes Einkommen und Vermögen verfüge, seien ab 06.07.2016 die ungedeckten Heimkosten vom Sozialhilfeverband übernommen worden. Soweit die Behörde in ihrem Bescheid vom 03.10.2016 ausführt, dass die Übernahme der Heimrestkosten gegen grundbücherliche Sicherstellung erfolge, da

§ 28

SHG der Hilfeempfänger verpflichtet sei, dem Sozialhilfeträger den Aufwand zu ersetzen, treffe dies zwar prinzipiell zu, sei jedoch gegenständlich verfehlt. Die belangte Behörde lasse die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin völlig außer Acht. Bereits mit Notariatsakt vom 28.02.2011, sohin lange vor Heimeintritt der Beschwerdeführerin, habe diese an ihre Tochter R S ihre X-Anteile an der Liegenschaft EZ X KG H, mit welchen Anteilen untrennbar das Wohnungseigentum an der Wohnung W 11, P, H verbunden sei, auf ihren Todesfall ins Eigentum übertragen und sollte ihre Tochter R S als Übernehmerin vor der Beschwerdeführerin versterben, so würden alle Rechte und Pflichten der Übernehmerin aus dem Vertrag vom 28.02.2011 auf deren Ehegatten, Mag. S S, übergehen. Die Beschwerdeführerin habe für die Übergabe der gegenständlichen Wohnung an ihre Tochter bzw. im Falle des Vorversterbens an ihren Schwiegersohn sich Gegenleistungen ausbedungen und zwar wie folgt: Soweit die Behörde in ihrem Bescheid vom 03.10.2016 ausführt, dass die Übernahme der Heimrestkosten gegen grundbücherliche Sicherstellung erfolge, da

Paragraph 28, SHG der Hilfeempfänger verpflichtet sei, dem Sozialhilfeträger den Aufwand zu ersetzen, treffe dies zwar prinzipiell zu, sei jedoch gegenständlich verfehlt. Die belangte Behörde lasse die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin völlig außer Acht. Bereits mit Notariatsakt vom 28.02.2011, sohin lange vor Heimeintritt der Beschwerdeführerin, habe diese an ihre Tochter R S ihre X-Anteile an der Liegenschaft EZ römisch zehn KG H, mit welchen Anteilen untrennbar das Wohnungseigentum an der Wohnung W 11, P, H verbunden sei, auf ihren Todesfall ins Eigentum übertragen und sollte ihre Tochter R S als Übernehmerin vor der Beschwerdeführerin versterben, so würden alle Rechte und Pflichten der Übernehmerin aus dem Vertrag vom 28.02.2011 auf deren Ehegatten, Mag. S S, übergehen. Die Beschwerdeführerin habe für die Übergabe der gegenständlichen Wohnung an ihre Tochter bzw. im Falle des Vorversterbens an ihren Schwiegersohn sich Gegenleistungen ausbedungen und zwar wie folgt: Die Übernehmerin übernehme die grundbücherlich sichergestellte Darlehensforderung des Landes Steiermark mit dem zum Zeitpunkt des Ablebens der Übergeberin aushaftenden Betrag in ihr Zahlungsversprechen mit der Verpflichtung, den Nachlass der Übergeberin hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten vollkommend schad- und klaglos zu halten. Als weitere Gegenleistung sei ein umfassender Auszug und zwar in Form von Obsorge für Beleuchtung, Beheizung und Reinigung der Wohnung, die Zubereitung der vollen Verpflegung zu den ortsüblichen Mahlzeiten, im Krankheitsfalle eine vom Arzt verordnete besondere Kost über Wunsch der Beschwerdeführerin in deren Zimmer gereicht, erforderlichenfalls auch zu Bett gestellt, ebenso vereinbart wie die Reinigung und Ausbesserung von Wäsche und Bekleidung, liebevolle häusliche und Betreuung im Krankheitsfall, die Durchführung zumutbarer Botengänge und Besorgungen. Für die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in einer Kranken- oder Pflegeanstalt würden die Verpflichtungen der Übernehmerin R S zur Erbringung der vereinbarten Ausgedingsleistungen ruhen. Weiters wurde der Beschwerdeführerin ein Wohnungsgebrauchsrecht im Objekt der Übernehmerin und deren Ehegatten in der GStraße , F, in der Form eingeräumt, dass ihr das Alleinbenützungsrecht eines Zimmers im Erdgeschoß samt Mitbenützung der Küche, der Sanitäranlagen und des Gartens zukomme, sofern der Beschwerdeführerin das Bewohnen der Eigentumswohnung aus Gesundheitsgründen nicht mehr möglich sei. Weiters habe sich die Übernehmerin zur Besorgung und Bezahlung eines ortsüblichen und standesgemäßen Begräbnisses sowie der Grabstätte im Ablebensfall der Beschwerdeführerin verpflichtet, soweit diese Kosten nicht aus dem Nachlassvermögen der Beschwerdeführerin berichtigt werden könnten. Des Weiteren sei der Übernehmerin und deren Ehegatten, Mag. S S, das Belastungs- und Veräußerungsverbot

§ 364ceingeräumt worden. Dieses Belastungs- und Veräußerungsverbot sei auch grundbücherlich in der EZ X KG H in Cl

Nr. 10a sichergestellt. Des Weiteren sei der Übernehmerin und deren Ehegatten, Mag. S S, das Belastungs- und Veräußerungsverbot

Paragraph 364 c, eingeräumt worden. Dieses Belastungs- und Veräußerungsverbot sei auch grundbücherlich in der EZ römisch zehn KG H in ClNr. 10a sichergestellt. Neben diesem Belastungs- und Veräußerungsverbot habe sich die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet und hiefür die Haftung übernommen, dass der Vertragsgegenstand, mit Ausnahme der im Notariatsakt vereinbarten Gegenleistungen und mit Ausnahme offenkundiger Dienstbarkeiten grundbücherlich lastenfrei in den Besitz und das Eigentum der Übernehmerin, R S, übergehe. Die Beschwerdeführerin sei zwar noch grundbücherliche Eigentümerin der Eigentumswohnung P, H, doch komme der Beschwerdeführerin faktisch keine Verfügungsmöglichkeit und Dispositionsmöglichkeit über diese Eigentumswohnung im Hinblick auf die der Übernehmerin R S und deren Ehegatten Mag. S S eingeräumten Rechte aus dem Notariatsakt vom 28.02.2011 zu. Schon das vereinbarte, grundbücherlich sichergestellte Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten der Ehegatten R und Mag. S S hindere eine Dispositionsmöglichkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der gegenständlichen Eigentumswohnung. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage die gegenständliche Wohnung zu veräußern oder diese zu belasten, wozu auch exekutive Pfandrechte gehören. Allein schon deshalb sei der Beschwerdeführerin eine Dispositionsmöglichkeit über die gegenständliche Eigentumswohnung, in der sich nunmehr die belangte Behörde grundbücherlich sicherstellen möchte, entzogen. Diese sei aber auch deshalb nicht gegeben, weil sich die Beschwerdeführerin, wie bereits oben erwähnt, aufgrund Punkt IV. des vorliegenden Übergabsvertrages auf den Todesfall verpflichtet habe und dafür die Haftung übernommen habe, den Vertragsgegenstand im Übrigen lastenfrei ins Eigentum der Übernehmerin zu übertragen. In Folge des bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbotes und der Haftung für die lastenfreie Eigentumsübertragung an die Übernehmerin sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage auf ihr Vermögen, sohin die Eigentumswohnung zuzugreifen und sei die Beschwerdeführerin de facto nicht mehr über diese Wohnung verfügungsberechtigt und zwar seit Abschluss des Übergabsvertrages auf den Todesfall vom 28.02.2011, sohin mehr als fünf Jahre vor Heimeintritt der Beschwerdeführerin. Diese sei aber auch deshalb nicht gegeben, weil sich die Beschwerdeführerin, wie bereits oben erwähnt, aufgrund Punkt römisch vier. des vorliegenden Übergabsvertrages auf den Todesfall verpflichtet habe und dafür die Haftung übernommen habe, den Vertragsgegenstand im Übrigen lastenfrei ins Eigentum der Übernehmerin zu übertragen. In Folge des bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbotes und der Haftung für die lastenfreie Eigentumsübertragung an die Übernehmerin sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage auf ihr Vermögen, sohin die Eigentumswohnung zuzugreifen und sei die Beschwerdeführerin de facto nicht mehr über diese Wohnung verfügungsberechtigt und zwar seit Abschluss des Übergabsvertrages auf den Todesfall vom 28.02.2011, sohin mehr als fünf Jahre vor Heimeintritt der Beschwerdeführerin. Da der gegenständliche Vertrag mehr als drei Jahre im Sinne der Bestimmungen des SHG zurückliege, komme auch deshalb eine Rückersatzpflicht

§ 28

SHG nicht in Betracht, zumal die Beschwerdeführerin de facto über kein entsprechendes Vermögen verfüge, dies im Hinblick auf die ihr entzogene Verfügungsmöglichkeit aufgrund des Übergabsvertrages auf den Todesfall vom 28.02.2011, hinsichtlich ihrer Eigentumswohnung. Da der gegenständliche Vertrag mehr als drei Jahre im Sinne der Bestimmungen des SHG zurückliege, komme auch deshalb eine Rückersatzpflicht

Paragraph 28, SHG nicht in Betracht, zumal die Beschwerdeführerin de facto über kein entsprechendes Vermögen verfüge, dies im Hinblick auf die ihr entzogene Verfügungsmöglichkeit aufgrund des Übergabsvertrages auf den Todesfall vom 28.02.2011, hinsichtlich ihrer Eigentumswohnung. Der Vollständigkeit halber sei weiters auch erwähnt, dass eine Rückersatzpflicht

§ 28a

SHG hinsichtlich der Übernehmerin nicht gegeben sei, da der Übergabsvertrag auf den Todesfall länger als drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung abgeschlossen wurde und seit diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin über den Geschenkgegenstand nicht mehr verfügungsberechtigt sei, abgesehen davon, dass der Übertragung Gegenleistungen, nämlich umfassende Ausgedings- und Wohnungsgebrauchsrechte, wie weiters die Übernahme der Verpflichtung zur Abdeckung des Darlehensrestes beim Land Steiermark im Fall des Ablebens der Beschwerdeführerin und Übernahme der Begräbnis- und Bestattungskosten gegenüberstehen, welche zu berücksichtigen seien. Diese Gegenleistungen seien entsprechend im Zeitpunkt der Übergabe, am 28.02.2011, zu bewerten und haben diese Leistungen einen derartigen Wert, dass sie jedenfalls den Wert der Wohnung erreichen und damit gar keine Schenkung, sondern vielmehr ein entgeltlicher Wert auf Seiten der Übernehmerin vorliege. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Heimeintritt und der damit verbundenen Teilung ihrer Pension und ihres Pflegegeldes im Ausmaß von 80:20 über kein entsprechendes Einkommen oder sonstiges Vermögen verfüge, sodass sie nicht in der Lage sei, die Betriebskosten und Darlehensrückführung an die Hausverwaltung bzw. das Land Steiermark zu leisten. Die Beschwerdeführerin habe lediglich ein geringfügiges Taschengeld, dem gegenüber belaufe sich die monatliche Belastung für Betriebskosten und Darlehensrückführung auf € 478,82. Der Vollständigkeit halber sei weiters auch erwähnt, dass eine Rückersatzpflicht

Paragraph 28 a, SHG hinsichtlich der Übernehmerin nicht gegeben sei, da der Übergabsvertrag auf den Todesfall länger als drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung abgeschlossen wurde und seit diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin über den Geschenkgegenstand nicht mehr verfügungsberechtigt sei, abgesehen davon, dass der Übertragung Gegenleistungen, nämlich umfassende Ausgedings- und Wohnungsgebrauchsrechte, wie weiters die Übernahme der Verpflichtung zur Abdeckung des Darlehensrestes beim Land Steiermark im Fall des Ablebens der Beschwerdeführerin und Übernahme der Begräbnis- und Bestattungskosten gegenüberstehen, welche zu berücksichtigen seien. Diese Gegenleistungen seien entsprechend im Zeitpunkt der Übergabe, am 28.02.2011, zu bewerten und haben diese Leistungen einen derartigen Wert, dass sie jedenfalls den Wert der Wohnung erreichen und damit gar keine Schenkung, sondern vielmehr ein entgeltlicher Wert auf Seiten der Übernehmerin vorliege. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Heimeintritt und der damit verbundenen Teilung ihrer Pension und ihres Pflegegeldes im Ausmaß von 80:20 über kein entsprechendes Einkommen oder sonstiges Vermögen verfüge, sodass sie nicht in der Lage sei, die Betriebskosten und Darlehensrückführung an die Hausverwaltung bzw. das Land Steiermark zu leisten. Die Beschwerdeführerin habe lediglich ein geringfügiges Taschengeld, dem gegenüber belaufe sich die monatliche Belastung für Betriebskosten und Darlehensrückführung auf € 478,82. Mangels entsprechendem Einkommen bzw. Vermögen der Beschwerdeführerin werden diese Zahlungen bereits von der Übernehmerin und deren Ehegatten geleistet, andernfalls nämlich die Gefahr der Eintreibung der offenen Darlehensforderung durch das Land Steiermark und der exekutiven Verwertung der Eigentumswohnung in Folge des in ClNr. 2a der EZ X KG H grundbücherlich sichergestellten Darlehens für das Land Steiermark bestehe. Derzeit hafte die Darlehensforderung des Landes Steiermark mit rund € 26.000,00 aus. Auch diese Leistung sei als weitere Gegenleistung dementsprechend zu berücksichtigen. Mangels entsprechendem Einkommen bzw. Vermögen der Beschwerdeführerin werden diese Zahlungen bereits von der Übernehmerin und deren Ehegatten geleistet, andernfalls nämlich die Gefahr der Eintreibung der offenen Darlehensforderung durch das Land Steiermark und der exekutiven Verwertung der Eigentumswohnung in Folge des in ClNr. 2a der EZ römisch zehn KG H grundbücherlich sichergestellten Darlehens für das Land Steiermark bestehe. Derzeit hafte die Darlehensforderung des Landes Steiermark mit rund € 26.000,00 aus. Auch diese Leistung sei als weitere Gegenleistung dementsprechend zu berücksichtigen. Festzuhalten sei auch, dass eine allfällige Ersatzpflicht bei Schenkungen auf den Todesfall systematisch durch den Gesetzgeber bei der Ersatzpflicht durch den Geschenknehmer (§ 28a SHG) eingeordnet sei und nicht bei der Ersatzpflicht des Sozialhilfeempfängers

§ 28SHG.

Schon daraus ergebe sich, dass der auf den Todesfall übergebene Vertragsgegenstand mit dem Vertrag nicht mehr dem Geschenkgeber, sohin der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei bzw. sei dem Gesetzgeber klar gewesen, dass ab dem Zeitpunkt der Vertragserrichtung die Liegenschaft bzw. Eigentumswohnung der Dispositionsfreiheit des Übergebers bzw. der Beschwerdeführerin gänzlich entzogen sei und habe daher der Gesetzgeber ausdrücklich einer (allfälligen) Ersatzpflicht der Geschenknehmer

§ 28aSHG zugeordnet.

Diesbezüglich sei ausdrücklich verfügt, dass wenn der Hilfeempfänger innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung anderen Personen übertragen habe, der Geschenknehmer, sohin Erwerber, zum Kostenersatz verpflichtet sei, wobei dies auch für Schenkungen auf den Todesfall gelte. Festzuhalten sei auch, dass eine allfällige Ersatzpflicht bei Schenkungen auf den Todesfall systematisch durch den Gesetzgeber bei der Ersatzpflicht durch den Geschenknehmer (Paragraph 28 a, SHG) eingeordnet sei und nicht bei der Ersatzpflicht des Sozialhilfeempfängers

Paragraph 28, SHG. Schon daraus ergebe sich, dass der auf den Todesfall übergebene Vertragsgegenstand mit dem Vertrag nicht mehr dem Geschenkgeber, sohin der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei bzw. sei dem Gesetzgeber klar gewesen, dass ab dem Zeitpunkt der Vertragserrichtung die Liegenschaft bzw. Eigentumswohnung der Dispositionsfreiheit des Übergebers bzw. der Beschwerdeführerin gänzlich entzogen sei und habe daher der Gesetzgeber ausdrücklich einer (allfälligen) Ersatzpflicht der Geschenknehmer

Paragraph 28 a, SHG zugeordnet. Diesbezüglich sei ausdrücklich verfügt, dass wenn der Hilfeempfänger innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung anderen Personen übertragen habe, der Geschenknehmer, sohin Erwerber, zum Kostenersatz verpflichtet sei, wobei dies auch für Schenkungen auf den Todesfall gelte. Hieraus ergebe sich klar, nicht zuletzt aus der Systematik der Normierung, dass auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgestellt werde und de facto der Übergabsgegenstand bereits dem Geschenknehmer ab Vertragsabschluss zugerechnet werde, da ab diesem Zeitpunkt der Geschenkgeber nicht mehr berechtigt sei, hierüber zu disponieren. Der Gesetzgeber habe in § 28a SHG mit der vorgenommenen Formulierung ausdrücklich Schenkungen auf den Todesfall mit Schenkungen mit sofortiger Übergabe gleichgestellt. Hätte der Gesetzgeber bei Schenkung auf den Todesfall nicht auf den Vertragszeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt der Übergabe, sohin auf den Todesfall des Geschenkgebers abstellen wollen, so hätte der Gesetzgeber, hätte er eine Ersatzpflicht des Übergebers und eine Haftung des Geschenkgegenstandes für die Heimrestkosten gewollt, diese Regelung unter § 28 SHG – Ersatzpflicht des Hilfeempfängers – gestellt und nicht ausdrücklich unter die Ersatzpflicht des Geschenknehmers nach § 28a SHG. Hieraus ergebe sich klar, nicht zuletzt aus der Systematik der Normierung, dass auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgestellt werde und de facto der Übergabsgegenstand bereits dem Geschenknehmer ab Vertragsabschluss zugerechnet werde, da ab diesem Zeitpunkt der Geschenkgeber nicht mehr berechtigt sei, hierüber zu disponieren. Der Gesetzgeber habe in Paragraph 28 a, SHG mit der vorgenommenen Formulierung ausdrücklich Schenkungen auf den Todesfall mit Schenkungen mit sofortiger Übergabe gleichgestellt. Hätte der Gesetzgeber bei Schenkung auf den Todesfall nicht auf den Vertragszeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt der Übergabe, sohin auf den Todesfall des Geschenkgebers abstellen wollen, so hätte der Gesetzgeber, hätte er eine Ersatzpflicht des Übergebers und eine Haftung des Geschenkgegenstandes für die Heimrestkosten gewollt, diese Regelung unter Paragraph 28, SHG – Ersatzpflicht des Hilfeempfängers – gestellt und nicht ausdrücklich unter die Ersatzpflicht des Geschenknehmers nach Paragraph 28 a, SHG. Insgesamt ergebe sich daher, dass eine Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin

§ 28a

SHG mangels de facto bestehendem Vermögen bei der Beschwerdeführerin in Folge des abgeschlossenen Übergabsvertrages auf den Todesfall hinsichtlich der ihr eigentümlichen Wohnung nicht vorliege. Da dies die belangte Behörde völlig außer Acht gelassen habe, liege eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Es werden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle der Beschwerde der Beschwerdeführerin Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Anberaumung einer Verhandlung aufheben und aussprechen, dass eine Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin

§ 5Abs 4 i

Vm § 28 SHG nicht gegeben sei. Insgesamt ergebe sich daher, dass eine Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin

Paragraph 28 a, SHG mangels de facto bestehendem Vermögen bei der Beschwerdeführerin in Folge des abgeschlossenen Übergabsvertrages auf den Todesfall hinsichtlich der ihr eigentümlichen Wohnung nicht vorliege. Da dies die belangte Behörde völlig außer Acht gelassen habe, liege eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Es werden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle der Beschwerde der Beschwerdeführerin Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Anberaumung einer Verhandlung aufheben und aussprechen, dass eine Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin

Paragraph 5, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 28, SHG nicht gegeben sei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen. I.römisch eins. Sachverhalt: In der gegenständlichen Verfahrenssache fand am 02.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt. An dieser Verhandlung nahmen die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sowie zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teil. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden: Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 23.05.2016 im Pflegewohnhaus der C in F. Sie bezieht eine Pension und das Pflegegeld der Stufe 5. Anfangs war die Beschwerdeführerin Selbstzahlerin, ab 06.07.2016 wurden die Heimrestkosten mit Bescheid der belangten Behörde übernommen. Die Beschwerdeführerin besitzt eine Eigentumswohnung in H, P (Wohnungsanteil KG H, EZ X, Anteil x des BG Graz-Ost). Mit dem im Akt einliegenden Notariatsakt vom 28.02.2011 wurde die Eigentumswohnung mit einer Schenkung auf den Todesfall an die Tochter R S übertragen. Sollte Frau R S vorher versterben, geht die Eigentumswohnung auf ihren Ehemann Mag. S S über. Sollte auch dieser vorher versterben, geht das Eigentum auf die unmittelbaren Kinder der R S über. Die Beschwerdeführerin besitzt eine Eigentumswohnung in H, P (Wohnungsanteil KG H, EZ römisch zehn, Anteil x des BG Graz-Ost). Mit dem im Akt einliegenden Notariatsakt vom 28.02.2011 wurde die Eigentumswohnung mit einer Schenkung auf den Todesfall an die Tochter R S übertragen. Sollte Frau R S vorher versterben, geht die Eigentumswohnung auf ihren Ehemann Mag. S S über. Sollte auch dieser vorher versterben, geht das Eigentum auf die unmittelbaren Kinder der R S über. Gleichzeitig ist im Notariatsakt ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten der Ehegatten S (Punkt V. des Notariatsaktes) festgelegt. Dieses Belastungs- und Veräußerungsverbot ist im Grundbuch eingetragen und besitzt daher dingliche Wirkung. Gleichzeitig ist im Notariatsakt ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten der Ehegatten S (Punkt römisch fünf. des Notariatsaktes) festgelegt. Dieses Belastungs- und Veräußerungsverbot ist im Grundbuch eingetragen und besitzt daher dingliche Wirkung. Für die Übergabe auf den Todesfall wurden bestimmte Auszugsleistungen vereinbart (Punkt III. des Notariatsaktes): Für die Übergabe auf den Todesfall wurden bestimmte Auszugsleistungen vereinbart (Punkt römisch drei. des Notariatsaktes): Das Ausgedinge in Form von Obsorge für Beleuchtung, Beheizung und Reinigung der Wohnung, die Zubereitung der vollen Verpflegung zu den ortsüblichen Mahlzeiten, im Krankheitsfalle eine vom Arzt verordnete besondere Kost über Wunsch der Beschwerdeführerin in deren Zimmer gereicht, erforderlichenfalls auch zu Bett gestellt, ebenso vereinbart wie die Reinigung und Ausbesserung von Wäsche und Bekleidung, liebevolle häusliche und Betreuung im Krankheitsfall, die Durchführung zumutbarer Botengänge und Besorgungen. Für die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in einer Kranken- oder Pflegeanstalt ruhen die Verpflichtungen der Übernehmerin R S zur Erbringung der vereinbarten Ausgedingsleistungen. Weiters wurden das Wohnungsgebrauchsrecht im Hause Gstraße, F, und die Übernahme der Begräbniskosten festgelegt. Weiters wurde die Übernahme des Landesdarlehens durch das Ehepaar S vereinbart. Das Darlehen haftet derzeit mit rund € 26.871,00 (Stand 01.01.2017) aus. Die laufenden Darlehenszahlungen in der Höhe von € 251,00 wie auch die Zahlung der Betriebskosten, Heizung und Strom werden derzeit vom Ehepaar S beglichen. Insgesamt ergibt sich ein Betrag von rund € 490,00 monatlich, der seit Heimeintritt vom Ehepaar S bezahlt wird. Die Wohnung ist seit Heimeintritt unbewohnt. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich einerseits auf den im Akt befindlichen Notariatsakt vom 28.02.2011 sowie auf die im Akt einliegenden Grundbuchsauszüge, aus denen sich das Belastungs- und Veräußerungsverbot ergibt. Darüber hinaus waren die Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht weiters strittig. Weiters kann den glaubwürdigen Angaben der Vertreterin der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung gefolgt werden, dass das Wohnobjekt, P, H, unbewohnt ist. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den Ausspruch über die Sicherstellung

§ 5Abs 4 i

Vm § 28 SHG, auf der der Beschwerdeführerin gehörenden Liegenschaft bzw. Eigentumswohnung. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den Ausspruch über die Sicherstellung

Paragraph 5, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 28, SHG, auf der der Beschwerdeführerin gehörenden Liegenschaft bzw. Eigentumswohnung. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Sicherstellung des Ersatzanspruches als Bedingung für die Hilfeleistung, somit als untrennbare Nebenbestimmung formuliert („vorschussweise gegen grundbücherliche Sicherstellung“). Eine Trennbarkeit von mehreren Absprüchen eines Bescheides einer Behörde kommt dann in Betracht, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein, ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten, einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist (vgl. VwGH 27.03.2012, 2011/10/0089 mwN.). Eine Trennbarkeit von mehreren Absprüchen eines Bescheides einer Behörde kommt dann in Betracht, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein, ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten, einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist vergleiche VwGH 27.03.2012, 2011/10/0089 mwN.). § 5 SHG: Paragraph 5, SHG: Einsatz der eigenen Mittel

(1)Hilfe ist nur so weit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.
(1a)Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(2)Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen

§ 947ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.

(2)Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen

Paragraph 947, ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.

(3)Zum verwertbaren Vermögen gehören nicht jene Sachen, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.
(4)Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, kann im Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren die Sicherstellung des Ersatzanspruches verfügt werden. Aus der Formulierung des § 5 Abs 4 SHG, wonach die Sicherstellung des Ersatzanspruches sowohl im Zuerkennungsbescheid als auch in einem getrennten Verfahren erfolgen kann, ergibt sich bereits, dass es sich um einen trennbaren Spruchpunkt handelt. Der von der Beschwerdeführerin nicht bekämpfte Ausspruch über die Zuerkennung der Hilfeleistung ist daher in Rechtskraft erwachsen. Da die Sicherstellung auch keine Bedingung für die Gewährung der Hilfe ist (vgl. VwGH 19.12.2012, 2009/10/0188), war die Behörde auch nicht berechtigt, die Zuerkennung der Hilfeleistung von der Voraussetzung der Sicherstellung abhängig zu machen. Die Sicherstellung des Ersatzanspruches ist daher keine untrennbare Nebenbestimmung. Aufgrund dieser rechtlichen Überlegungen wurde im Spruch des Erkenntnisses eine diesen Überlegungen Rechnung tragende Umformulierung vorgenommen. Aus der Formulierung des Paragraph 5, Absatz 4, SHG, wonach die Sicherstellung des Ersatzanspruches sowohl im Zuerkennungsbescheid als auch in einem getrennten Verfahren erfolgen kann, ergibt sich bereits, dass es sich um einen trennbaren Spruchpunkt handelt. Der von der Beschwerdeführerin nicht bekämpfte Ausspruch über die Zuerkennung der Hilfeleistung ist daher in Rechtskraft erwachsen. Da die Sicherstellung auch keine Bedingung für die Gewährung der Hilfe ist vergleiche VwGH 19.12.2012, 2009/10/0188), war die Behörde auch nicht berechtigt, die Zuerkennung der Hilfeleistung von der Voraussetzung der Sicherstellung abhängig zu machen. Die Sicherstellung des Ersatzanspruches ist daher keine untrennbare Nebenbestimmung. Aufgrund dieser rechtlichen Überlegungen wurde im Spruch des Erkenntnisses eine diesen Überlegungen Rechnung tragende Umformulierung vorgenommen. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs 4 SHG erfüllt sind, um eine Sicherstellung – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – zu verfügen. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 4, SHG erfüllt sind, um eine Sicherstellung – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – zu verfügen. Dazu ist festzustellen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Vermögensübergang im Fall einer Schenkung auf den Todesfall von Todes wegen erfolgt. Da die Schenkung auf den Todesfall ihre Wirkung erst mit dem Tod des Übergebers entfaltet, ebenso wie ein Vermächtnis, stellt somit auch eine Schenkung auf den Todesfall einen todeswegigen Erwerb dar (VwGH 20.05.2015, Ro 2014/10/0017; 15.09.1999, 9813/0145).

§ 956

ABGB ist eine Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tode des Schenkenden erfolgen soll, mit Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten als ein Vermächtnis gültig. Sie ist dann als ein Vertrag anzusehen, wenn der Beschenkte sie angenommen, der Schenkende sich des Befugnisses, sie zu widerrufen, ausdrücklich begeben hat und eine schriftliche Urkunde darüber dem Beschenkten ausgehändigt worden ist. Eine echte Schenkung auf den Todesfall bedarf somit einer Annahmeerklärung des Beschenkten. Der Notariatsakt vom 28.02.2011 enthält diese Erfordernisse. Der Beschenkten wurde mit der Schenkung auf den Todesfall als Gläubiger ein sofort gültiges Recht eingeräumt, jedoch ist die Erfüllung und damit der durchsetzbare Erfüllungsanspruch bis zum Zeitpunkt des Todes der Beschwerdeführerin aufgeschoben. Somit kommt der Beschenkten eine Anwartschaft zu. Diese ist jedoch in einem aufschiebend, befristeten Forderungsrecht erschöpft (Elisabeth Maria Keinert, Schenkung auf den Todesfall, 2015, 8). Der Schenker bleibt weiterhin Eigentümer der geschenkten Sache und kann daher grundsätzlich wirksam dinglich über sie verfügen. Der Beschenkte hat einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung gegen den Nachlass und nach Einantwortung gegen die Erben, wenn der Schenker seiner Erhaltungspflicht nicht nachkommt. Dazu ist festzustellen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Vermögensübergang im Fall einer Schenkung auf den Todesfall von Todes wegen erfolgt. Da die Schenkung auf den Todesfall ihre Wirkung erst mit dem Tod des Übergebers entfaltet, ebenso wie ein Vermächtnis, stellt somit auch eine Schenkung auf den Todesfall einen todeswegigen Erwerb dar (VwGH 20.05.2015, Ro 2014/10/0017; 15.09.1999, 9813/0145).

Paragraph 956, ABGB ist eine Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tode des Schenkenden erfolgen soll, mit Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten als ein Vermächtnis gültig. Sie ist dann als ein Vertrag anzusehen, wenn der Beschenkte sie angenommen, der Schenkende sich des Befugnisses, sie zu widerrufen, ausdrücklich begeben hat und eine schriftliche Urkunde darüber dem Beschenkten ausgehändigt worden ist. Eine echte Schenkung auf den Todesfall bedarf somit einer Annahmeerklärung des Beschenkten. Der Notariatsakt vom 28.02.2011 enthält diese Erfordernisse. Der Beschenkten wurde mit der Schenkung auf den Todesfall als Gläubiger ein sofort gültiges Recht eingeräumt, jedoch ist die Erfüllung und damit der durchsetzbare Erfüllungsanspruch bis zum Zeitpunkt des Todes der Beschwerdeführerin aufgeschoben. Somit kommt der Beschenkten eine Anwartschaft zu. Diese ist jedoch in einem aufschiebend, befristeten Forderungsrecht erschöpft (Elisabeth Maria Keinert, Schenkung auf den Todesfall, 2015, 8). Der Schenker bleibt weiterhin Eigentümer der geschenkten Sache und kann daher grundsätzlich wirksam dinglich über sie verfügen. Der Beschenkte hat einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung gegen den Nachlass und nach Einantwortung gegen die Erben, wenn der Schenker seiner Erhaltungspflicht nicht nachkommt. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Ehepaares S in Punkt V. des Notariatsaktes festgelegt wurde. Diese Eigentumsbeschränkung wurde ausdrücklich angenommen und ist grundbücherlich sichergestellt. Somit kommt dem Belastungs- und Veräußerungsverbot dingliche Wirkung zu. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot

§ 364c

ABGB ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis und verpflichtet zur Unterlassung einer Verfügung durch Veräußerung und/oder Belastung. Durch Verbücherung erhält das Verbot Wirkung gegenüber Dritten, sodass dem verbücherten Verbot widersprechende Eintragungen unzulässig sind. So hindert ein verbüchertes Verbot etwa auch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung (Spielbücher in Rummel, ABGB 3 § 364c Rz. 5ff; VwGH 09.08.2016, 2013/10/0128).Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Ehepaares S in Punkt römisch fünf. des Notariatsaktes festgelegt wurde. Diese Eigentumsbeschränkung wurde ausdrücklich angenommen und ist grundbücherlich sichergestellt. Somit kommt dem Belastungs- und Veräußerungsverbot dingliche Wirkung zu. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot

Paragraph 364 c, ABGB ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis und verpflichtet zur Unterlassung einer Verfügung durch Veräußerung und/oder Belastung. Durch Verbücherung erhält das Verbot Wirkung gegenüber Dritten, sodass dem verbücherten Verbot widersprechende Eintragungen unzulässig sind. So hindert ein verbüchertes Verbot etwa auch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung (Spielbücher in Rummel, ABGB 3 Paragraph 364 c, Rz. 5ff; VwGH 09.08.2016, 2013/10/0128). Da die Anwartschaftsberechtigten vorversterben könnten, und somit das Anwartschaftsrecht untergehen könnte, kann aber nicht, wie in der Beschwerde ausgeführt, davon ausgegangen werden, dass die Verwertung gänzlich ausgeschlossen sei. Da die Hilfeempfängerin somit Vermögen hat, dessen Verwertung ihr lediglich vorerst nicht möglich ist, kann die Sicherstellung

§ 5Abs 4 SHG verfügt werden.

Da die Anwartschaftsberechtigten vorversterben könnten, und somit das Anwartschaftsrecht untergehen könnte, kann aber nicht, wie in der Beschwerde ausgeführt, davon ausgegangen werden, dass die Verwertung gänzlich ausgeschlossen sei. Da die Hilfeempfängerin somit Vermögen hat, dessen Verwertung ihr lediglich vorerst nicht möglich ist, kann die Sicherstellung

Paragraph 5, Absatz 4, SHG verfügt werden. Diese Sicherstellung im Grundbuch ist zwar durch das im Grundbuch eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Ehepaares S faktisch nicht möglich, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.2012, 2009/10/0188, betreffend § 5 Abs 4 SHG Folgendes ausgesprochen:Diese Sicherstellung im Grundbuch ist zwar durch das im Grundbuch eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Ehepaares S faktisch nicht möglich, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.2012, 2009/10/0188, betreffend Paragraph 5, Absatz 4, SHG Folgendes ausgesprochen: „Mit einem zulässigerweise auf diese Bestimmung gestützten Bescheid wird daher, insoweit nur die Grundlage für eine Verbücherung eines Pfandrechtes geschaffen; […]. Im dargestellten Fall bildet der angefochtene Bescheid somit die Grundlage (nur) einer grundbücherlichen Sicherstellung (mit der Wirkung des in § 29 Abs 4 Stmk. SHG vorgesehenen Verjährungsausschlusses) der anfallenden Sozialhilfekosten, dies im Übrigen unbeschadet der Frage, ob ein solcher Bescheid alle Voraussetzungen erfüllt, um die Einverleibung eines Pfandrechtes (etwa im Grund des § 33 Abs 1 lit d Grundbuchsgesetz 1955 oder im Wege des § 350 Exekutionsordnung) bewirken zu können.“„Mit einem zulässigerweise auf diese Bestimmung gestützten Bescheid wird daher, insoweit nur die Grundlage für eine Verbücherung eines Pfandrechtes geschaffen; […]. Im dargestellten Fall bildet der angefochtene Bescheid somit die Grundlage (nur) einer grundbücherlichen Sicherstellung (mit der Wirkung des in Paragraph 29, Absatz 4, Stmk. SHG vorgesehenen Verjährungsausschlusses) der anfallenden Sozialhilfekosten, dies im Übrigen unbeschadet der Frage, ob ein solcher Bescheid alle Voraussetzungen erfüllt, um die Einverleibung eines Pfandrechtes (etwa im Grund des Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, Grundbuchsgesetz 1955 oder im Wege des Paragraph 350, Exekutionsordnung) bewirken zu können.“ Im gegenständlichen Verfahren kann daher die Sicherstellung

§ 5

Abs 4 SHG verfügt werden, obwohl die Voraussetzungen für eine Einverleibung derzeit aufgrund des bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu Gunsten des Ehepaares S nicht gegeben sind. Dennoch bewirkt die mit Bescheid verfügte Sicherstellung nach der Judikatur des VwGH den in § 29 Abs 4 SHG normierten Verjährungsausschluss.Im gegenständlichen Verfahren kann daher die Sicherstellung

Paragraph 5, Absatz 4, SHG verfügt werden, obwohl die Voraussetzungen für eine Einverleibung derzeit aufgrund des bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu Gunsten des Ehepaares S nicht gegeben sind. Dennoch bewirkt die mit Bescheid verfügte Sicherstellung nach der Judikatur des VwGH den in Paragraph 29, Absatz 4, SHG normierten Verjährungsausschluss. Es ist ausdrücklich zu betonen, dass die auf § 5 Abs 4 SHG gestützte Sicherstellung nur die Grundlage für eine Verbücherung eines Pfandrechtes schafft. Eine Verpflichtung zum Ersatz derjenigen Sozialhilfekosten, die Grundlage des Sicherstellungsbescheides sind, wird damit nicht auferlegt. Soll der Hilfeempfänger zum Ersatz herangezogen werden, ist dies nur nach Maßgabe der §§ 28 ff SHG möglich. Erst ein derartiger Bescheid bildet somit die Grundlage einer möglichen Exekutionsführung in das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers (VwGH 19.12.2012, 2009/10/0188). Es ist ausdrücklich zu betonen, dass die auf Paragraph 5, Absatz 4, SHG gestützte Sicherstellung nur die Grundlage für eine Verbücherung eines Pfandrechtes schafft. Eine Verpflichtung zum Ersatz derjenigen Sozialhilfekosten, die Grundlage des Sicherstellungsbescheides sind, wird damit nicht auferlegt. Soll der Hilfeempfänger zum Ersatz herangezogen werden, ist dies nur nach Maßgabe der Paragraphen 28, ff SHG möglich. Erst ein derartiger Bescheid bildet somit die Grundlage einer möglichen Exekutionsführung in das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers (VwGH 19.12.2012, 2009/10/0188). Im gegenständlichen Bescheid findet sich lediglich in der Begründung des Bescheides die Erwähnung des § 28 SHG, wonach der Hilfeempfänger verpflichtet ist, dem Sozialhilfeträger den Aufwand zu ersetzen. Diesem Ausspruch in der Begründung des Bescheides kommt keinesfalls normative Wirkung zu. Es ist darin lediglich ein allgemeiner Hinweis auf § 28 Abs 1 SHG zu sehen, aber keine konkrete Rückersatzpflicht der Beschwerdeführerin normiert. Auch wurde ein Rückersatzausmaß der Höhe nach nicht bestimmt. Aus diesem lediglich in der Begründung angeführten allgemeinen Hinweis auf § 28 SHG kann keinesfalls normative Wirkung abgeleitet werden. Im gegenständlichen Bescheid findet sich lediglich in der Begründung des Bescheides die Erwähnung des Paragraph 28, SHG, wonach der Hilfeempfänger verpflichtet ist, dem Sozialhilfeträger den Aufwand zu ersetzen. Diesem Ausspruch in der Begründung des Bescheides kommt keinesfalls normative Wirkung zu. Es ist darin lediglich ein allgemeiner Hinweis auf Paragraph 28, Absatz eins, SHG zu sehen, aber keine konkrete Rückersatzpflicht der Beschwerdeführerin normiert. Auch wurde ein Rückersatzausmaß der Höhe nach nicht bestimmt. Aus diesem lediglich in der Begründung angeführten allgemeinen Hinweis auf Paragraph 28, SHG kann keinesfalls normative Wirkung abgeleitet werden. Da die Rückersatzpflicht somit nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, kann auch der Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen zur Frage, inwieweit eine Schenkung im konkreten Fall überhaupt vorliegt bzw. ein entgeltlicher Erwerb vorliegt, abgewiesen werden. Erst ein Aufwandersatzbescheid

§ 28

SHG bildet die Grundlage einer möglichen Exekutionsführung in ein verwertbares Vermögen. Die im konkreten Fall ausgesprochene Sicherstellung

§ 5

Abs 4 SHG bildet hingegen lediglich die Grundlage einer nur grundbücherlichen Sicherstellung – mit der Wirkung des in § 29 Abs 4 SHG vorgesehenen Verjährungsausschlusses der anfallenden Sozialhilfekosten. Dies im Übrigen unbeschadet der Frage, ob ein solcher Bescheid alle Voraussetzungen erfüllt, um die Einverleibung eines Pfandrechtes auch tatsächlich bewirken zu können. Erst ein Aufwandersatzbescheid

Paragraph 28, SHG bildet die Grundlage einer möglichen Exekutionsführung in ein verwertbares Vermögen. Die im konkreten Fall ausgesprochene Sicherstellung

Paragraph 5, Absatz 4, SHG bildet hingegen lediglich die Grundlage einer nur grundbücherlichen Sicherstellung – mit der Wirkung des in Paragraph 29, Absatz 4, SHG vorgesehenen Verjährungsausschlusses der anfallenden Sozialhilfekosten. Dies im Übrigen unbeschadet der Frage, ob ein solcher Bescheid alle Voraussetzungen erfüllt, um die Einverleibung eines Pfandrechtes auch tatsächlich bewirken zu können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Sicherstellung von Vermögen

§ 5Abs 4 Stmk.

SHG bei Vorliegen einer Schenkung auf den Todesfall fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Sicherstellung von Vermögen

Paragraph 5, Absatz 4, Stmk. SHG bei Vorliegen einer Schenkung auf den Todesfall fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.47.31.3161.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.