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{'item': ['LVwG 50.32-1990/2016', 'LVwG 40.32-2050/2016']}

Obsah (8)§ 28§ 8§ 7§ 33§ 20§ 293§ 13Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlLVwG 50.32-1990/2016; LVwG 40.32-2050/2016 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Ste

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin Folge gegeben und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos behoben, sowie

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin , Folge gegeben und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos behoben, sowie II. d i e B e s c h l ü s s e g e f a s s t :römisch zwei. d i e B e s c h l ü s s e g e f a s s t : Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers sowie die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diese Entscheidungen ist eine ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidungen ist eine ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2016 wurde Frau H H sowie Herrn F H (gemeint: Dr. F H, geboren am xx) als Eigentümer des Objektes auf der Liegenschaft G, J- Platz, GSt-Nr. x, EZ X, KG L,

§ 8Abs.

des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes (GAEG) 2008 der Auftrag erteilt, ein ca. 5,00 Meter x ca. 0,90 Meter großes Werbebanner über dem Lokaleingang sowie je eine ca. 0,90 Meter x ca. 1,60 Meter große Werbetafel auf Kunststoff, situiert links und rechts neben dem Geschäftseingang binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Begründet wurde die Entscheidung der belangten Behörde damit, dass sich das Gebäude in der Schutzzone II nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz befinden würde. Es sei schutzwürdig wie die ASVK bereits mit Gutachten vom 17.11.2009 (GZ: A9-68.Key3/2009-14) erwähnt habe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2016 wurde Frau H H sowie Herrn F H (gemeint: Dr. F H, geboren am xx) als Eigentümer des Objektes auf der Liegenschaft G, J- Platz, GSt-Nr. x, EZ römisch zehn, KG L,

Paragraph 8, Abs. des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes (GAEG) 2008 der Auftrag erteilt, ein ca. 5,00 Meter x ca. 0,90 Meter großes Werbebanner über dem Lokaleingang sowie je eine ca. 0,90 Meter x ca. 1,60 Meter große Werbetafel auf Kunststoff, situiert links und rechts neben dem Geschäftseingang binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Begründet wurde die Entscheidung der belangten Behörde damit, dass sich das Gebäude in der Schutzzone römisch zwei nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz befinden würde. Es sei schutzwürdig wie die ASVK bereits mit Gutachten vom 17.11.2009 (GZ: A9-68.Key3/2009-14) erwähnt habe. Von der Baubehörde sei anlässlich einer Erhebung vor Ort am 25.04.2016 festgestellt worden, dass auf dem im Spruch angeführten Grundstück bauliche Anlagen ohne baubehördliche Genehmigung errichtet worden seien. Diese Baumaßnahmen seien

§ 7GAEG 2008 und § 20 Stmk. Bau

G bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig.

§ 8Abs.

3 GAEG 2008 habe die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlage einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag sei ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige zu erteilen. Als vorschriftswidrig gelte eine bauliche Anlage oder sonstige Maßnahme dann, wenn diese sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. ihrer Durchführung, als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages einer baubehördlichen Bewilligung bzw. Genehmigung bedurft hätte bzw. bedürfe, eine Bewilligung bzw. Genehmigung hierfür jedoch nicht vorliegen würde. Von der Baubehörde sei anlässlich einer Erhebung vor Ort am 25.04.2016 festgestellt worden, dass auf dem im Spruch angeführten Grundstück bauliche Anlagen ohne baubehördliche Genehmigung errichtet worden seien. Diese Baumaßnahmen seien

Paragraph 7, GAEG 2008 und Paragraph 20, Stmk. BauG bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig. ,

Paragraph 8, Absatz 3, GAEG 2008 habe die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlage einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag sei ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige zu erteilen. Als vorschriftswidrig gelte eine bauliche Anlage oder sonstige Maßnahme dann, wenn diese sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. ihrer Durchführung, als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages einer baubehördlichen Bewilligung bzw. Genehmigung bedurft hätte bzw. bedürfe, eine Bewilligung bzw. Genehmigung hierfür jedoch nicht vorliegen würde. 2. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden fristgerechten Beschwerden, die im Wesentlich zusammengefasst damit begründet werden, dass das heute von ihrem Sohn als Restaurant betriebene Geschäftslokal zuvor über viele Jahrzehnte verschiedenen Pächtern zum Betrieb eines Gewerbes (z.B. Schuhhandel etc.) zur Verfügung gestellt worden sei. Die Situierung und die Art der Konstruktion der im Bescheid vom 02.06.2016 beschriebenen Werbeeinrichtungen würde jedenfalls den bereits vor dem 01.01.1985 auf der Hausfassade montierten Werbeanlagen entsprechen, wenngleich mit anderen Werbeinhalten in Anpassung an die verschiedenen Mieter der letzten Jahrzehnte. Was rein die Situierung der zuvor bezeichneten Werbefläche betreffen würde, so würden diese bereits vor dem 01.01.1969 bestehen, woraus sich die Rechtmäßigkeit der Werbeanlage ergebe. Ungeachtet der Rechtsansicht der Beschwerdeführer hätten diese bereits mittels Anzeige vom 22.06.2016 und zuvor mittels E-Mail vom 03.06.2016 die errichteten Werbeeinrichtungen

§ 33Stmk. Bau

G nachträglich zur Anzeige gebracht. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden fristgerechten Beschwerden, die im Wesentlich zusammengefasst damit begründet werden, dass das heute von ihrem Sohn als Restaurant betriebene Geschäftslokal zuvor über viele Jahrzehnte verschiedenen Pächtern zum Betrieb eines Gewerbes (z.B. Schuhhandel etc.) zur Verfügung gestellt worden sei. Die Situierung und die Art der Konstruktion der im Bescheid vom 02.06.2016 beschriebenen Werbeeinrichtungen würde jedenfalls den bereits vor dem 01.01.1985 auf der Hausfassade montierten Werbeanlagen entsprechen, wenngleich mit anderen Werbeinhalten in Anpassung an die verschiedenen Mieter der letzten Jahrzehnte. Was rein die Situierung der zuvor bezeichneten Werbefläche betreffen würde, so würden diese bereits vor dem 01.01.1969 bestehen, woraus sich die Rechtmäßigkeit der Werbeanlage ergebe. Ungeachtet der Rechtsansicht der Beschwerdeführer hätten diese bereits mittels Anzeige vom 22.06.2016 und zuvor mittels E-Mail vom 03.06.2016 die errichteten Werbeeinrichtungen

Paragraph 33, Stmk. BauG nachträglich zur Anzeige gebracht.

  1. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht am 15.07.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Mit hg. Erledigung vom 20.07.2016 wurden die Beschwerdeführer über die Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt. Mit Erledigung vom 20.03.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass dem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag nur teilweise entsprochen worden sei. Zum Beweis dafür legte die belangte Behörde eine Lichtbildaufnahme vor. Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass der Beseitigungsauftrag vom 02.06.2016 an Dr. F H adressiert worden war. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Zu Spruchpunkt I: I.
  2. Feststellungen:römisch eins.
  3. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist Miteigentümerin der Liegenschaft mit der GST-NR x, KG L. Auf dieser Liegenschaft befindet sich das Restaurant „K E“, welches vom Zweitbeschwerdeführer betrieben wird. Eigentümer des beschwerdegegenständlichen Werbebanners über dem Lokaleingang sowie der Werbetafeln, die links und rechts neben dem Geschäftseingang situiert sind, ist der Zweitbeschwerdeführer. Ein Konsens für die beschwerdegegenständlichen Werbeeinrichtungen konnte nicht nachgewiesen werden. Die Erstbeschwerdeführerin ist Miteigentümerin der Liegenschaft mit der GST-NR x, , KG L. Auf dieser Liegenschaft befindet sich das Restaurant , „K E“, welches vom Zweitbeschwerdeführer betrieben wird. Eigentümer des beschwerdegegenständlichen Werbebanners über dem Lokaleingang sowie der Werbetafeln, die links und rechts neben dem Geschäftseingang situiert sind, ist der Zweitbeschwerdeführer. Ein Konsens für die beschwerdegegenständlichen Werbeeinrichtungen konnte nicht nachgewiesen werden. Der baupolizeiliche Auftrag zur Entfernung dieser Werbeeinrichtungen richtet sich an die Eigentümer der oben bezeichneten Liegenschaft, nämlich Dr. F H, geboren am xx sowie H H (die Erstbeschwerdeführerin), geboren am xx. Dem Beseitigungsauftrag vom 02.06.2016 wurde insofern teilweise nachgekommen, als die beiden Werbetafeln, welche links und rechts vom Geschäftseingang situiert waren, beseitigt wurden. I.
  4. Beweiswürdigung:römisch eins.
  5. Beweiswürdigung: Die zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen. Die Feststellung, wonach der Zweitbeschwerdeführer Eigentümer des zu beseitigenden Werbebanners ist, ergibt sich aus dem Amtsbericht der belangten Behörde vom 03.05.
  6. I.3 Rechtslage und rechtliche Würdigung:römisch eins.3 Rechtslage und rechtliche Würdigung:

§ 20Z 3 lit a Stmk. Bau

G zählen zu den anzeigepflichtigen Vorhaben, die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u. dgl.).

Paragraph 20, Ziffer 3, Litera a, Stmk. BauG zählen zu den anzeigepflichtigen Vorhaben, die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u. dgl.).

§ 7Abs. 1 GAEG 2008 bedürfen im Schutzgebiet Neu-, Zu- und Umbauten, die nach dem Stmk. Bau

G bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind und Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben können, einer Bewilligung. Wenn das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke betroffen ist und nicht Abs. 1 zur Anwendung kommt, bedürfen

§ 7Abs.

3 GAEG 2008 überdies Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Aushänger, Projektionen, Fahnen, Transparente usw.) einer Bewilligung. Im Widerspruch zu den Bestimmungen des GAEG 2008 getätigte Maßnahmen sind

§ 8Abs.

3 GAEG 2008 zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Die Pflicht zur Beseitigung trifft den Eigentümer der Maßnahme und auch dessen Rechtsnachfolger, unabhängig davon, wer die Herstellung derselben vorgenommen hat.

Paragraph 7, Absatz eins, GAEG 2008 bedürfen im Schutzgebiet Neu-, Zu- und Umbauten, die nach dem Stmk. BauG bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind und Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben können, einer Bewilligung. Wenn das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke betroffen ist und nicht Absatz eins, zur Anwendung kommt, bedürfen

Paragraph 7, Absatz 3, GAEG 2008 überdies Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Aushänger, Projektionen, Fahnen, Transparente usw.) einer Bewilligung. Im Widerspruch zu den Bestimmungen des , GAEG 2008 getätigte Maßnahmen sind

Paragraph 8, Absatz 3, GAEG 2008 zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Die Pflicht zur Beseitigung trifft den Eigentümer der Maßnahme und auch dessen Rechtsnachfolger, unabhängig davon, wer die Herstellung derselben vorgenommen hat. Sachen, welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur andern versetzt werden können, sind

§ 293ABGB beweglich; im entgegengesetzten Falle sind sie unbeweglich.

Sachen, die an sich beweglich sind, werden im rechtlichen Sinne für unbeweglich gehalten, wenn sie vermöge des Gesetzes oder der Bestimmung des Eigentümers das Zugehör einer unbeweglichen Sache ausmachen. Sachen, welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur andern versetzt werden können, sind

Paragraph 293, ABGB beweglich; im entgegengesetzten Falle sind sie unbeweglich. Sachen, die an sich beweglich sind, werden im rechtlichen Sinne für unbeweglich gehalten, wenn sie vermöge des Gesetzes oder der Bestimmung des Eigentümers das Zugehör einer unbeweglichen Sache ausmachen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist festzuhalten, dass die beschwerdegegenständliche Werbeeinrichtung als bewegliche Sachen und nicht als Zugehör zur Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin i.S.d. Bestimmung des § 293 ABGB zu werten ist. Dem Verfahrensakt der belangten Behörde lässt sich entnehmen, dass die maßgeblichen Werbeeinrichtungen im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers, der der Betreiber des beworbenen Geschäftslokales ist, stehen. Da der beschwerdegegenständliche baupolizeiliche Beseitigungsauftrag an die Liegenschaftseigentümer gerichtet ist und nicht an den Eigentümer der zu beseitigenden Werbeeinrichtungen, war der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist festzuhalten, dass die beschwerdegegenständliche Werbeeinrichtung als bewegliche Sachen und nicht als Zugehör zur Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin i.S.d. Bestimmung des Paragraph 293, ABGB zu werten ist. Dem Verfahrensakt der belangten Behörde lässt sich entnehmen, dass die maßgeblichen Werbeeinrichtungen im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers, der der Betreiber des beworbenen Geschäftslokales ist, stehen. Da der beschwerdegegenständliche baupolizeiliche Beseitigungsauftrag an die Liegenschaftseigentümer gerichtet ist und nicht an den Eigentümer der zu beseitigenden Werbeeinrichtungen, war der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt II: Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen, da dieser nicht Bescheidadressat des baupolizeilichen Beseitigungsauftrags vom 02.06.2016 ist und daher keine Beschwerdelegitimation hat. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war

§ 13Abs. 1 Vw

GVG zurückzuweisen, da eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat und diese von der belangten Behörde nicht

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen wurde.Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen, da dieser nicht Bescheidadressat des baupolizeilichen Beseitigungsauftrags vom 02.06.2016 ist und daher keine Beschwerdelegitimation hat. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war ,

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen, da eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat und diese von der belangten Behörde nicht

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen wurde. Zu Spruchpunkt III: Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.32.1990.2016

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