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{'item': 'LVwG 30.15-465/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlLVwG 30.15-465/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn K Z, geb. xx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K R, Kgasse , G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 13.01.2017, GZ: BHWZ-15.1-7091/2014,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl , über die Beschwerde des Herrn K Z, geb. xx, vertreten , durch Rechtsanwalt Dr. K R, Kgasse , G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 13.01.2017, GZ: BHWZ-15.1-7091/2014, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerderömisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 und 3 VStG iVm § 38 VwGVG hinsichtlich beider Spruchpunkte eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG hinsichtlich beider Spruchpunkte eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Personen S H und Z M mit nachstehendem Spruch jeweils eine Übertretung des § 22 Abs 1 Z 2 zweiter Fall AÜG zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Personen S H und Z M mit nachstehendem Spruch jeweils eine Übertretung des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall AÜG zur Last gelegt: „Zeit: 17.04.2014 13:20 Ort: W-Straße, W Ihre Funktion: Verwaltungsstrafrechtlich Beauftragte(r) im Sinne des § 9

(2)VStG Paragraph 9,
(2)VStG
  1. Übertretung Sie haben es in Ihrer Eigenschaft als Beschäftigter von Arbeitskräften unterlassen für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassenen Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012, ABl. Nr. L 149 vom 8.6.2012 S. 4), sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Für folgende Person wurde keine Unterlage bereitgehalten: S H, geb. am xx.“Sie haben es in Ihrer Eigenschaft als Beschäftigter von Arbeitskräften unterlassen für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassenen Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt Nummer L 166 vom 30.04.2004 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 149 vom 8.6.2012 Seite 4), sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Für folgende Person wurde keine Unterlage bereitgehalten: S H, geb. am xx.“ (Der Tatvorwurf in Spruchpunkt
  2. hinsichtlich des Z M ist wörtlich gleichlautend) Es wurden Geldstrafen von € 500,00 je Spruchpunkt verhängt. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird eingewendet, anlässlich der Kontrolle vom 17.04.2014 seien ohnedies alle gemäß AÜG bereitzuhaltenden Unterlagen vorgelegt worden und bestehe der Vorwurf bloß darin, dass anstelle einer ZKO 4-Meldung eine ZKO 3-Meldung erfolgt sei. Diesbezüglich hätte sich der Beschwerdeführer ohnedies erkundigt und sei im Jahr 2014 die Auskunft erteilt worden, dass die Vorlage eines ZKO 3-Formulars zu erfolgen habe. Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Am 17.04.2014 wurde das Bauvorhaben in W, W-Straße (Bauvorhaben Ho) von Mitarbeitern der Finanzpolizei überprüft, wobei am Kontrolltag dort die slowenischen Staatsangehörigen S H und Z M als Mitarbeiter der slowenischen Firma E P d.o.o., mit Elektroinstallationsarbeiten beschäftigt waren. Die Firma E P d.o.o. war beim gegenständlichen Bauvorhaben als Auftragnehmerin der Z GmbH mit Sitz in Fgasse, F tätig, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist. Auf Grund der getätigten Erhebungen, insbesondere der noch vor Ort mit dem Vorarbeiter der Z GmbH, Herrn M K, aufgenommenen Niederschrift gingen die Mitarbeiter der Finanzpolizei davon aus, dass der gegenständliche Vertrag zwischen der Z GmbH und der E P d.o.o. nach seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt als Arbeitskräfteüberlassung anzusehen sei. Die beiden Arbeitnehmer der E P d.o.o. konnten bei der Kontrolle A1-Bescheinigungen vorweisen, wobei die Bescheinigung des Herrn H zum Kontrollzeitpunkt allerdings bereits abgelaufen war, da der in der Rubrik 2 des Formulars einzutragende Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung am 03.04.2014 geendet hatte. Beide Arbeitnehmer konnten weiters eine ZKO-Meldung vorlegen, wobei sich allerdings um die für die Meldung einer grenzüberschreitenden Entsendung vorgesehenen ZKO 3-Formulare handelte. Die mitbeteiligte Partei erstattete daraufhin am 28.05.2014 eine Anzeige an die belangte Behörde, wobei auf Seite 1 der Sachverhaltsbeschreibung zunächst – in Fettdruck und mit Unterstreichung – darauf hingewiesen wird, dass Herr S H kein gültiges A1-Versicherungsformular vorlegen konnte. In weiterer Folge wird in der Anzeige nach Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 4 AÜG ausführlich dargelegt, weshalb die Finanzpolizei im vorliegenden Fall vom Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung ausgeht. Weiters wird auf Seite 3 der Anzeige noch ausgeführt, dass der Überlasser, nämlich die E P d.o.o. es unterlassen hat, eine ZKO 4-Meldung zu erstatten. Auf Seite 4 der Anzeige werden zunächst die Personalien der beiden spruchgegenständlichen Arbeitnehmer aufgelistet und dann auf Seite 5 unter bloßer Wiedergabe des Gesetzeswortlautes ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Beschäftiger „die erforderlichen Unterlagen entgegen § 17 Abs 7 AÜG nicht bereitgehalten hat“, um danach – ohne nähere Beschreibung der konkret zur Anzeige gebrachten Tatbestände – eine Strafe von € 1.600,00 zu beantragen. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde am 31.07.2014 eine Aufforderung zur Rechtfertigung, wobei der dortige Tatvorwurf wörtlich gleichlautend ist mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis. Die Anzeige bzw. die Beilagen zur Anzeige der Finanzpolizei wurden dem Beschwerdeführer in Verbindung mit der Aufforderung zur Rechtfertigung von der damaligen Sachbearbeiterin Mag. Pa nicht übermittelt. In weiterer Folge findet sich im Akt der belangten Behörde nachstehender, von der damaligen Sachbearbeiterin Mag. Pa, verfasster Aktenvermerk über eine Vorsprache des Beschwerdeführers gemeinsam mit seinem slowenischen Vertragspartner:Die mitbeteiligte Partei erstattete daraufhin am 28.05.2014 eine Anzeige an die belangte Behörde, wobei auf Seite 1 der Sachverhaltsbeschreibung zunächst – in Fettdruck und mit Unterstreichung – darauf hingewiesen wird, dass Herr S H kein gültiges A1-Versicherungsformular vorlegen konnte. In weiterer Folge wird in der Anzeige nach Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des Paragraph 4, AÜG ausführlich dargelegt, weshalb die Finanzpolizei im vorliegenden Fall vom Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung ausgeht. Weiters wird auf Seite 3 der Anzeige noch ausgeführt, dass der Überlasser, nämlich die E P d.o.o. es unterlassen hat, eine ZKO 4-Meldung zu erstatten. Auf Seite 4 der Anzeige werden zunächst die Personalien der beiden spruchgegenständlichen Arbeitnehmer aufgelistet und dann auf Seite 5 unter bloßer Wiedergabe des Gesetzeswortlautes ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Beschäftiger „die erforderlichen Unterlagen entgegen , Paragraph 17, Absatz 7, AÜG nicht bereitgehalten hat“, um danach – ohne nähere Beschreibung der konkret zur Anzeige gebrachten Tatbestände – eine Strafe von € 1.600,00 zu beantragen. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde am 31.07.2014 eine Aufforderung zur Rechtfertigung, wobei der dortige Tatvorwurf wörtlich gleichlautend ist mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis. Die Anzeige bzw. die Beilagen zur Anzeige der Finanzpolizei wurden dem Beschwerdeführer in Verbindung mit der Aufforderung zur Rechtfertigung von der damaligen Sachbearbeiterin Mag. Pa nicht übermittelt. In weiterer Folge findet sich im Akt der belangten Behörde nachstehender, von der damaligen Sachbearbeiterin Mag. Pa, verfasster Aktenvermerk über eine Vorsprache des Beschwerdeführers gemeinsam mit seinem slowenischen Vertragspartner: „Die Verantwortlichen der Firma E P, H, P (14.08.2014), und Herr K Z (20.08.2014) sind persönlich erschienen, und geben zum Sachverhalt an, dass bei einer anderen Kontrolle an einer Baustelle von E P, H, P, und K Z die vorgelegten Unterlagen von der Finanzpolizei als vollständig und richtig bewertet wurden. Die Unterlagen in der oben angeführten Sache seien dieselben gewesen, die nun als unvollständig angesehen werden. Mit den Verantwortlichen der Firma E P, H, P (14.08.2014), und Herrn K Z wurde auf ihr Ersuchen hin vereinbart, dass alle Beteiligten zu einem gemeinsamen Termin eingeladen werden.“ Die von der damaligen Sachbearbeiterin in Aussicht gestellte Besprechung mit „allen Beteiligten“ – gemeint offenbar unter Einbeziehung der Finanzpolizei – hat – soweit aus dem zur Entscheidung vorgelegten Akt ersichtlich – in weiterer Folge nicht stattgefunden. Stattdessen findet sich im Akt eine schriftliche Stellungnahme der Finanzpolizei vom 31.03.2015, in welcher diese nochmals ausführlich unter Bezugnahme auf § 4 Abs 2 AÜG darlegt, weshalb ihres Erachtens gegenständlich von einer Arbeitskräfteüberlassung auszugehen ist. Auf die in der Anzeige weiters erwähnte abgelaufene A1-Bescheinigung von Herrn H wird in dieser Stellungnahme nicht eingegangen. Am 12.05.2015 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde von der nunmehrigen Sachbearbeiterin Frau G R niederschriftlich befragt und legte dabei eine Reihe von Unterlagen vor. Am 31.03.2015 gab die Finanzpolizei eine abschließende Stellungnahme ab, ebenfalls wieder ohne Bezugnahme auf das abgelaufene A1-Formular von Herrn H. Am 13.01.2017 wurde von der nunmehr dritten Sachbearbeiterin Frau Mag. S das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, wobei zwischen 31.03.2015 und 13.01.2017 keine weiteren Bearbeitungsschritte mehr erfolgten. Die von der damaligen Sachbearbeiterin in Aussicht gestellte Besprechung mit „allen Beteiligten“ – gemeint offenbar unter Einbeziehung der Finanzpolizei – hat – soweit aus dem zur Entscheidung vorgelegten Akt ersichtlich – in weiterer Folge nicht stattgefunden. Stattdessen findet sich im Akt eine schriftliche Stellungnahme der Finanzpolizei vom 31.03.2015, in welcher diese nochmals ausführlich unter Bezugnahme auf Paragraph 4, Absatz 2, AÜG darlegt, weshalb ihres Erachtens gegenständlich von einer Arbeitskräfteüberlassung auszugehen ist. Auf die in der Anzeige weiters erwähnte abgelaufene A1-Bescheinigung von Herrn H wird in dieser Stellungnahme nicht eingegangen. Am 12.05.2015 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde von der nunmehrigen Sachbearbeiterin Frau G R niederschriftlich befragt und legte dabei eine Reihe von Unterlagen vor. Am 31.03.2015 gab die Finanzpolizei eine abschließende Stellungnahme ab, ebenfalls wieder ohne Bezugnahme auf das abgelaufene A1-Formular von Herrn H. Am 13.01.2017 wurde von der nunmehr dritten Sachbearbeiterin Frau Mag. S das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, wobei zwischen 31.03.2015 und 13.01.2017 keine weiteren Bearbeitungsschritte mehr erfolgten. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Anzeige durch die Finanzpolizei: Der zuständigen Richterin ist – nicht zuletzt auf Grund mehrerer vorangegangener Verfahren betreffend gleichgeartete Fälle – zwar bekannt, dass die vorliegende Anzeige der Finanzpolizei hinsichtlich der ZKO-Meldungen offensichtlich dahingehend zu verstehen ist, dass der Beschwerdeführer als Beschäftiger der überlassenen Arbeitskräfte H und M hinsichtlich der ZKO-Meldungen deswegen bestraft werden sollte, weil die vorgenannten Personen anlässlich der Kontrolle vom 17.04.2014 zwar ZKO 3-Meldungen vorweisen konnten, es sich dabei jedoch nach Auffassung der Finanzpolizei um die falsche Meldung handelte, weil nicht die für grenzüberschreitende Überlassungen vorgesehene ZKO 4-Meldung durch die E P d.o.o. erstattet worden war. Dies ergibt sich jedoch aus der Sachverhaltsbeschreibung der Anzeige in Verbindung mit dem angezeigten Tatbestand, welcher nur den Gesetzeswortlaut wiedergibt, nicht mit der für einen juristischen Laien erforderlichen Deutlichkeit. Hinzu kommt, dass aus der Anzeige weiters nicht klar hervorgeht, ob die Finanzpolizei zusätzlich auch das abgelaufene A1-Formular für Herrn H zur Anzeige gebracht hat, zumal – obwohl von mindestens zwei Übertretungen auszugehen ist – nur eine Strafe beantragt wurde und die Finanzpolizei selbst in ihren weiteren Stellungnahmen im behördlichen Strafverfahren auch immer nur auf die unrichtigen ZKO-Meldungen Bezug genommen hat. Zu den Erhebungen durch die belangte Behörde: Im vorliegenden Fall fällt auf, dass das gegenständliche Strafverfahren bei häufig wechselnden Sachbearbeiterinnen ohne ersichtlichen Grund sehr lange gedauert hat und die angefochtene Entscheidung erst kurz vor Ablauf der dreijährigen Frist für die Bestrafungsverjährung erlassen wurde, weshalb von der zuständigen Richterin zunächst zwecks Wahrung der Entscheidungsfrist sehr rasch noch ohne nähere Durchsicht des Aktes für 23.03.2017 eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde. Der Beschwerdeführer hat vor Ablauf der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist lediglich einmal, nämlich am 20.08.2014 bei der damaligen Sachbearbeiterin Mag. Pa vorgesprochen, wobei sich aus dem darüber angefertigten Aktenvermerk nicht ergibt, dass er anlässlich dieser Vorsprache Einsicht in die Anzeige und die Beilagen zur Anzeige genommen hätte, wobei dies – im Hinblick auf die oben ausgeführten Mängel- bzw. Unklarheiten der Anzeige der Finanzpolizei – am Vorliegen eines mangelhaften Tatvorwurfs ohnedies nichts geändert hätte. Aus dem Protokoll dieses Aktenvermerks ergibt sich für die zuständige Richterin auch nicht, dass dem Beschwerdeführer von der damaligen Sachbearbeiterin der angezeigte Tatbestand bzw. die angezeigten Tatbestände (?) in einer den Konkretisierungserfordernissen des § 44a VStG entsprechenden Weise zur Kenntnis gebracht worden wäre. Immerhin ist in diesem Aktenvermerk wiederum nur – ohne nähere Beschreibung – von „Unterlagen“ die Rede, welche „unvollständig“ gewesen seien, wobei diese Wortwahl, nämlich, dass die Unterlagen „unvollständig“ waren, weder auf den Vorwurf der abgelaufenen A1-Bescheinigung, noch auf den Vorwurf der falschen ZKO-Meldung zutrifft. Für die zuständige Richterin ergibt sich vielmehr insgesamt der Eindruck, dass der damaligen Sachbearbeiterin offenbar selbst nicht ganz klar war, welcher Tatbestand/Tatbestände (?) von der Finanzpolizei zur Anzeige gebracht wurden, was im Hinblick auf die oben beschriebenen Unklarheiten der zugrundeliegenden Anzeige auch nicht verwunderlich erscheint. Die von der damaligen Sachbearbeiterin in Aussicht gestellte Klärung des Tatvorwurfs bei einem „gemeinsamen Termin“ hat dann offensichtlich nicht stattgefunden, was im Ergebnis bedeutet, dass der Tatvorwurf innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht weiter konkretisiert wurde. Im vorliegenden Fall fällt auf, dass das gegenständliche Strafverfahren bei häufig wechselnden Sachbearbeiterinnen ohne ersichtlichen Grund sehr lange gedauert hat und die angefochtene Entscheidung erst kurz vor Ablauf der dreijährigen Frist für die Bestrafungsverjährung erlassen wurde, weshalb von der zuständigen Richterin zunächst zwecks Wahrung der Entscheidungsfrist sehr rasch noch ohne nähere Durchsicht des Aktes für 23.03.2017 eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde. Der Beschwerdeführer hat vor Ablauf der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist lediglich einmal, nämlich am 20.08.2014 bei der damaligen Sachbearbeiterin , Mag. Pa vorgesprochen, wobei sich aus dem darüber angefertigten Aktenvermerk nicht ergibt, dass er anlässlich dieser Vorsprache Einsicht in die Anzeige und die Beilagen zur Anzeige genommen hätte, wobei dies – im Hinblick auf die oben ausgeführten Mängel- bzw. Unklarheiten der Anzeige der Finanzpolizei – am Vorliegen eines mangelhaften Tatvorwurfs ohnedies nichts geändert hätte. Aus dem Protokoll dieses Aktenvermerks ergibt sich für die zuständige Richterin auch nicht, dass dem Beschwerdeführer von der damaligen Sachbearbeiterin der angezeigte Tatbestand bzw. die angezeigten Tatbestände (?) in einer den Konkretisierungserfordernissen des Paragraph 44 a, VStG entsprechenden Weise zur Kenntnis gebracht worden wäre. Immerhin ist in diesem Aktenvermerk wiederum nur – ohne nähere Beschreibung – von „Unterlagen“ die Rede, welche „unvollständig“ gewesen seien, wobei diese Wortwahl, nämlich, dass die Unterlagen „unvollständig“ waren, weder auf den Vorwurf der abgelaufenen A1-Bescheinigung, noch auf den Vorwurf der falschen ZKO-Meldung zutrifft. Für die zuständige Richterin ergibt sich vielmehr insgesamt der Eindruck, dass der damaligen Sachbearbeiterin offenbar selbst nicht ganz klar war, welcher Tatbestand/Tatbestände (?) von der Finanzpolizei zur Anzeige gebracht wurden, was im Hinblick auf die oben beschriebenen Unklarheiten der zugrundeliegenden Anzeige auch nicht verwunderlich erscheint. Die von der damaligen Sachbearbeiterin in Aussicht gestellte Klärung des Tatvorwurfs bei einem „gemeinsamen Termin“ hat dann offensichtlich nicht stattgefunden, was im Ergebnis bedeutet, dass der Tatvorwurf innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht weiter konkretisiert wurde. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Die einschlägigen Bestimmungen des AÜG lauten der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt: § 17 Abs 2 und Abs 7 AÜG:Paragraph 17, Absatz 2 und Absatz 7, AÜG: „Meldepflichten
(2)Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.
(7)Der Beschäftiger hat für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012, ABl. Nr. L 149 vom 8.6.2012 S. 4) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten.“
(7)Der Beschäftiger hat für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt Nummer L 166 vom 30.04.2004 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465 aus 2012,, , Amtsblatt Nummer L 149 vom 8.6.2012 Seite 4) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 2, und 3 am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten.“ § 22 Abs 1 Z 2 AÜG:Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AÜG: „
(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
  1. mit Geldstrafe von 500 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 1 000 € bis zu 10 000 €, wer die Meldungen gemäß § 17 Abs. 2 nicht rechtzeitig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen § 17 Abs. 7 nicht bereit hält;“
  2. mit Geldstrafe von 500 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 1 000 € bis zu 10 000 €, wer die Meldungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, nicht rechtzeitig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen , Paragraph 17, Absatz 7, nicht bereit hält;“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG ist dieser Vorschrift nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wieder-aufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Unter Bedachtnahme auf diese Gesichtspunkte ist in jedem konkreten Einzelfall bezogen zu beurteilen, ob die jeweilige Tatumschreibung diesen Erfordernissen gerecht wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dieser Vorschrift nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wieder-aufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Unter Bedachtnahme auf diese Gesichtspunkte ist in jedem konkreten Einzelfall bezogen zu beurteilen, ob die jeweilige Tatumschreibung diesen Erfordernissen gerecht wird. Im vorliegenden Fall leidet der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses und damit ebenso die als erste Verfolgungshandlung anzusehende Aufforderung zur Rechtfertigung an nachstehenden entscheidungswesentlichen, außerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung nicht verbesserungsfähigen Spruchmängeln: Zum einen ergibt sich aus dem Zusammenhalt der obzitierten gesetzlichen Bestimmungen des AÜG, insbesondere dem Wortlaut des § 17 Abs 2 leg. cit., dass den Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte die Bereithaltepflichten gemäß§ 17 Abs 7 leg. cit. nur dann treffen, wenn es sich gegenständlich um eine grenzüberschreitende Überlassung gehandelt hat („vom Ausland nach Österreich“). Dies ergibt sich jedoch in keinster Weise aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Weder ist dort die Überlasserfirma, nämlich die E P d.o.o. genannt, noch ergibt sich unter Bedachtnahme auf den Firmensitz in P, dass hier eine grenzüberschreitende Überlassung aus dem benachbarten EU-Ausland vorliegt. Zum einen ergibt sich aus dem Zusammenhalt der obzitierten gesetzlichen Bestimmungen des AÜG, insbesondere dem Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 2, leg. cit., dass den Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte die Bereithaltepflichten gemäß, Paragraph 17, Absatz 7, leg. cit. nur dann treffen, wenn es sich gegenständlich um eine grenzüberschreitende Überlassung gehandelt hat („vom Ausland nach Österreich“). Dies ergibt sich jedoch in keinster Weise aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Weder ist dort die Überlasserfirma, nämlich die E P d.o.o. genannt, noch ergibt sich unter Bedachtnahme auf den Firmensitz in P, dass hier eine grenzüberschreitende Überlassung aus dem benachbarten EU-Ausland vorliegt. Weiters folgt aus § 17 Abs 7 AÜG, dass der inländische Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskraftüberlassung zwei verschiedene Unterlagen pro betroffenem Arbeitsnehmer bereit halten muss, nämlich einerseits das Sozialversicherungsdokument A1 und andererseits eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs 2 und 3 leg. cit. (mittels Formular ZKO 4). Beide fehlenden Unterlagen unterliegen der gleichen Strafbestimmung, nämlich jener des § 22 Abs 1 Z 2 zweiter Fall, wobei der Gesetzgeber dort nur allgemein von „Unterlagen“ spricht. Dabei wird für den Fall, dass für mehrere überlassene Arbeitskräfte keine oder eine falsche ZKO-Meldung bereitgehalten wird, der Tatbestand nur einmal verwirklicht (vgl. u.a. LVwG Steiermark, GZ: LVwG 30.15-4580/2014 vom 18.11.2014). Fehlt hingegen zusätzlich auch eine A1-Bescheinigung, wird ein zweiter Verwaltungsstraftatbestand verwirklicht, da die Bereithaltepflichten betreffend die A1-Bescheinigungen und die ZKO-Meldungen unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen und diese Übertretungen – wie gerade der vorliegende Fall zeigt – auch unabhängig voneinander verwirklicht werden können. Versteht man die Anzeige der Finanzpolizei daher dahingehend, dass sowohl die abgelaufene A1-Bescheinigung für Herrn H als auch die beiden falschen bzw. fehlenden ZKO-Meldungen (ZKO 3 statt ZKO 4) zur Anzeige gebracht wurden, so wäre richtig von zwei verschiedenen Straftatbeständen auszugehen gewesen. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nun zwar tatsächlich mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zwei Tatbestände zur Last gelegt. Diese sind jedoch wörtlich gleichlautend, wobei jeweils nur die verba legalia verwendet werden und aus der Verwendung des Wortes „Unterlage“ nicht hervorgeht, was dem Beschwerdeführer jeweils konkret zur Last gelegt wird (A1/ZKO/beides) und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Unterlagen mangelhaft gewesen sind, nämlich weil die A1-Bescheinigung für Herrn H zwar vorhanden, aber abgelaufen war und weil nicht die für grenzüberschreitende Überlassungen vorgesehene ZKO 4-Meldung bereitgehalten wurde. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtssprechung die Auffassung, dass die bloße Wiedergabe der verba legalia nicht den Erfordernissen an eine ausreichende Spruchkonkretisierung im Sinne des § 44a VStG entspricht (u.a. Zl.: 90/18/0180; 86/04/0140; 98/03/0060 u.v.a.). Dies gilt insbesondere dann, wenn die anzuwendende Strafnorm – wie vorliegend § 22 Abs 1 Z 2 zweiter Fall AÜG – mehrere Begehungsvarianten sanktioniert („oder die erforderlichen Unterlagen entgegen § 17 Abs 7 nicht bereithält“) Für den hier vorliegenden Fall unmittelbar einschlägig ist insbesondere das VwGH-Erkenntnis Zl.: 83/02/0128, wo der Verwaltungsgerichthof ausgeführt hat, dass bei mehreren unter einen einzigen gesetzlichen Tatbestand subsumierbaren Verhaltensweisen die Anführung der verba legalia der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift nicht genügt.Weiters folgt aus Paragraph 17, Absatz 7, AÜG, dass der inländische Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskraftüberlassung zwei verschiedene Unterlagen pro betroffenem Arbeitsnehmer bereit halten muss, nämlich einerseits das Sozialversicherungsdokument A1 und andererseits eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 2 und 3 leg. cit. (mittels Formular ZKO 4). Beide fehlenden Unterlagen unterliegen der gleichen Strafbestimmung, nämlich jener des , Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall, wobei der Gesetzgeber dort nur allgemein von „Unterlagen“ spricht. Dabei wird für den Fall, dass für mehrere überlassene Arbeitskräfte keine oder eine falsche ZKO-Meldung bereitgehalten wird, , der Tatbestand nur einmal verwirklicht vergleiche u.a. LVwG Steiermark, , GZ: LVwG 30.15-4580/2014 vom 18.11.2014). Fehlt hingegen zusätzlich auch eine A1-Bescheinigung, wird ein zweiter Verwaltungsstraftatbestand verwirklicht, da die Bereithaltepflichten betreffend die A1-Bescheinigungen und die ZKO-Meldungen unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen und diese Übertretungen – wie gerade der vorliegende Fall zeigt – auch unabhängig voneinander verwirklicht werden können. Versteht man die Anzeige der Finanzpolizei daher dahingehend, dass sowohl die abgelaufene A1-Bescheinigung für Herrn H als auch die beiden falschen bzw. fehlenden ZKO-Meldungen (ZKO 3 statt ZKO 4) zur Anzeige gebracht wurden, so wäre richtig von zwei verschiedenen Straftatbeständen auszugehen gewesen. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nun zwar tatsächlich mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zwei Tatbestände zur Last gelegt. Diese sind jedoch wörtlich gleichlautend, wobei jeweils nur die verba legalia verwendet werden und aus der Verwendung des Wortes „Unterlage“ nicht hervorgeht, was dem Beschwerdeführer jeweils konkret zur Last gelegt wird (A1/ZKO/beides) und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Unterlagen mangelhaft gewesen sind, nämlich weil die A1-Bescheinigung für Herrn H zwar vorhanden, aber abgelaufen war und weil nicht die für grenzüberschreitende Überlassungen vorgesehene , ZKO 4-Meldung bereitgehalten wurde. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtssprechung die Auffassung, dass die bloße Wiedergabe der verba legalia nicht den Erfordernissen an eine ausreichende Spruchkonkretisierung im Sinne des Paragraph 44 a, VStG entspricht (u.a. Zl.: 90/18/0180; 86/04/0140; 98/03/0060 u.v.a.). Dies gilt insbesondere dann, wenn die anzuwendende Strafnorm – wie vorliegend Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall AÜG – mehrere Begehungsvarianten sanktioniert („oder die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 17, Absatz 7, nicht bereithält“) Für den hier vorliegenden Fall unmittelbar einschlägig ist insbesondere das VwGH-Erkenntnis Zl.: 83/02/0128, wo der Verwaltungsgerichthof ausgeführt hat, dass bei mehreren unter einen einzigen gesetzlichen Tatbestand subsumierbaren Verhaltensweisen die Anführung der verba legalia der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift nicht genügt. Da die beschriebenen Spruchmängel innerhalb der einjährigen Verfolgungs-verjährungsfrist auch nicht behoben wurden, ist darüber hinaus auch bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Da somit auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hatte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entfallen.Da somit auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hatte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entfallen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.15.465.2017

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