GVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G iVm § 38 VwGVG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 26.11.2015, GZ: 0545992014/0010, wurde A F, geb. am xx, Tgasse , L, vorgeworfen, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter der I S KG mit Sitz in G, E Weg, und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ zu verantworten, dass die genannte Gesellschaft zumindest von 22.10.2014 bis zumindest 20.03.2015 im Internet auf ihrer Homepage www.S.at durch das Anbieten von Aufnahme der Schadensmeldung und Weiterleitung an das Versicherungsunternehmen, Prüfung des Versicherungsvertrags auf Leistungen, Prüfung auf etwaiger unberechtigter Ablehnung des Versicherungsunternehmens, Geltendmachung von Leistungen aufgrund der Tarife, Abrechnungsinformation und Bestätigung der korrekten Abrechnung, etc., das reglementierte Gewerbe der Versicherungsvermittlung (Versicherungsagenten, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten) an einen größeren Kreis von Personen angeboten habe, was der Ausübung des Gewerbes
O 1994 gleichzuhalten sei, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 26.11.2015, GZ: 0545992014/0010, wurde A F, geb. am xx, Tgasse , L, vorgeworfen, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch eins S KG mit Sitz in G, E Weg, und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ zu verantworten, dass die genannte Gesellschaft zumindest von 22.10.2014 bis zumindest 20.03.2015 im Internet auf ihrer Homepage www.S.at durch das Anbieten von Aufnahme der Schadensmeldung und Weiterleitung an das Versicherungsunternehmen, Prüfung des Versicherungsvertrags auf Leistungen, Prüfung auf etwaiger unberechtigter Ablehnung des Versicherungsunternehmens, Geltendmachung von Leistungen aufgrund der Tarife, Abrechnungsinformation und Bestätigung der korrekten Abrechnung, etc., das reglementierte Gewerbe der Versicherungsvermittlung (Versicherungsagenten, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten) an einen größeren Kreis von Personen angeboten habe, was der Ausübung des Gewerbes
Paragraph eins, Absatz 4,
GVG abgewiesen. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 04.02.2016, , GZ: LVwG 99.30-19/2016-3, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe
, Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Sachverhalt: Die I S KG, Firmenbuchnummer X, mit Sitz in E-Weg, G, wurde am 22.10.2014 ins Firmenbuch eingetragen. Unbeschränkt haftender Gesellschafter der I S KG ist seit 22.10.2014 A F. Kommanditist ist M K. Die römisch eins S KG, Firmenbuchnummer römisch zehn, mit Sitz in E-Weg, G, wurde am 22.10.2014 ins Firmenbuch eingetragen. Unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch eins S KG ist seit 22.10.2014 A F. Kommanditist ist M K. M K war von 01.04.2001 bis 30.06.2008 Gewerbeinhaber des freien Gewerbes „Vermittlung von Verträgen zwischen befugten Vermögensberatern und deren Auftraggebern unter Ausschluss jeder Beratung über den Inhalt derartiger Verträge bzw. die aufgrund derartiger Verträge von den Vermögensberatern zu erbringende Leistungen“ (Auszug aus dem Zentralen Gewerberegister: Register 617, Gewerberegisternummer: 6398). A F war nie Gewerbeinhaber eines Gewerbes (GISA-Abfrage vom 04.03.2015 durch die belangte Behörde). Eine Abfrage der belangten Behörde am 11.12.2014 im GISA ergab, dass an der Adresse E-Weg, G, kein Gewerbe angemeldet war. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 16.02.2015, GZ: A2-57720/2014, wurde
O iVm § 137c Abs 3 GewO festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des am 31.10.2014 durch die I S KG angemeldeten reglementierten Gewerbes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent
O 1994“ nicht vorliegen und wurde die Ausübung des Gewerbes untersagt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 16.02.2015, , GZ: A2-57720/2014, wurde
Paragraph 340, Absatz 3, GewO in Verbindung mit Paragraph 137 c, Absatz 3, GewO festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des am 31.10.2014 durch die römisch eins S KG angemeldeten reglementierten Gewerbes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent
Paragraph 94, Ziffer 76, GewO 1994“ nicht vorliegen und wurde die Ausübung des Gewerbes untersagt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die I S KG mit Mitteilung vom 30.12.2014 aufgefordert worden sei, den genauen Standort der Gewerbeausübung und zumindest ein Agenturverhältnis bekannt zu geben. Dieser Aufforderung sei aber bis dato nicht nachgekommen worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes lägen daher nicht vor.Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die römisch eins S KG mit Mitteilung vom 30.12.2014 aufgefordert worden sei, den genauen Standort der Gewerbeausübung und zumindest ein Agenturverhältnis bekannt zu geben. Dieser Aufforderung sei aber bis dato nicht nachgekommen worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes lägen daher nicht vor. Mit Schreiben der Wirtschaftskammer Steiermark vom 29.09.2014 wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass M G das Gewerbe „Versicherungsvermittlung“ ausübe, ohne hierzu berechtigt zu sein. Als Beweis wurde auf die Homepage www.S.at verwiesen. Der Anzeige lag ein Internetausdruck der Seite www.S.at vom 29.09.2014 bei. Auf Nachfrage der belangten Behörde teilte M G mit, dass er in Zukunft bei der I S KG beschäftigt sein werde, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer M K sei.Auf Nachfrage der belangten Behörde teilte M G mit, dass er in Zukunft bei der römisch eins S KG beschäftigt sein werde, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer M K sei. Auf der Homepage www.S.at wird M G als Leitung des Schadenmanagements angegeben und es werden folgende Leistungen angeboten: ● „Aufnahme der Schadensmeldung und Weiterleitung an das Versicherungsunternehmen. ● Prüfung des Versicherungsvertrags auf Leistungen. ● Prüfung etwaiger unberechtigter Ablehnungen des Versicherungsunternehmens. ● Geltendmachung von Leistungen aufgrund der Tarife. ● Anforderungen notwendiger Unterlagen und Weiterleitung an das Versicherungsunternehmen. ● Echtzeitinformation an Sie über unser Schadensmanagementportal. ● Abrechnungsinformation und Bestätigung der korrekten Abrechnung“ Unter „Beispiele“ steht auf der Homepage zu lesen: „Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen sind in der Praxis nicht selten. Dazu verweisen wir auf folgende Beispielsfälle. Unser Unternehmen kann Sie zu solchen oder vielen anderen vergleichbaren Fällen unterstützen: Darunter steht: „Wir verstehen uns als Schnittstelle unseres Kunden gegenüber dem Versicherungsunternehmen. Unser Team hat langjährige Erfahrung in der Versicherungsbranche und der professionellen Schadensabwicklung. Oft gibt es unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Kunden/Makler/Agentur. Wir sind für sie zuständig, die Leistungen, die das Versicherungsunternehmen laut den Bedingungen und der Gesetzeslage zu erbringen hat, für sie durchzusetzen. Ein professionelles Team steht Ihnen zur Verfügung und hilft Ihnen, Ihre Rechte geltend zu machen.“ Im Impressum der Homepage scheint als Eigentümer und Herausgeber die I S KG, E-Weg, G, ohne Firmenbuchnummer-Angabe auf.Im Impressum der Homepage scheint als Eigentümer und Herausgeber die römisch eins S KG, E-Weg, G, ohne Firmenbuchnummer-Angabe auf. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24.02.2016 aufgefordert, die in der Beschwerde angeführte Auskunft der Wirtschaftskammer Steiermark vorzulegen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde sowie den Gegenstandsakt und das Ergebnis der am 18.04.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Der Vertreter des Beschwerdeführers schilderte in der Verhandlung die von der I S KG entfalteten Tätigkeiten glaubwürdig, nämlich, dass die I S KG keinerlei gewerbliche Tätigkeit entfaltet, sondern sich zuerst um ein Agenturverhältnis bemüht, dieses jedoch nicht bekommen habe. Daraufhin habe die I S KG begonnen, die Homepage zu erstellen. Der vorgeworfene Tatzeitraum sei richtig. Die I S KG habe zu diesem Zeitpunkt keine Schadensregulierung durchgeführt. Die Aufgabe des Beschwerdeführers hätte eine Betätigung zur Erzielung eines kleinen Nebeneinkommens sein sollen. Der Beschwerdeführer beziehe sein Einkommen als Kraftfahrer bei der Firma P. Er habe keine Ausbildung im Versicherungsbereich. Operativ hätte Herr K tätig sein sollen, der sich im Versicherungsbereich auskenne. Diese Angaben sind mit dem Vorbringen in der Beschwerde und dem Akteninhalt gut in Einklang zu bringen.Der Vertreter des Beschwerdeführers schilderte in der Verhandlung die von der römisch eins S KG entfalteten Tätigkeiten glaubwürdig, nämlich, dass die römisch eins S KG keinerlei gewerbliche Tätigkeit entfaltet, sondern sich zuerst um ein Agenturverhältnis bemüht, dieses jedoch nicht bekommen habe. Daraufhin habe die römisch eins S KG begonnen, die Homepage zu erstellen. Der vorgeworfene Tatzeitraum sei richtig. Die römisch eins S KG habe zu diesem Zeitpunkt keine Schadensregulierung durchgeführt. Die Aufgabe des Beschwerdeführers hätte eine Betätigung zur Erzielung eines kleinen Nebeneinkommens sein sollen. Der Beschwerdeführer beziehe sein Einkommen als Kraftfahrer bei der Firma P. Er habe keine Ausbildung im Versicherungsbereich. Operativ hätte Herr K tätig sein sollen, der sich im Versicherungsbereich auskenne. Diese Angaben sind mit dem Vorbringen in der Beschwerde und dem Akteninhalt gut in Einklang zu bringen. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 38 VwGVG:Paragraph 38, VwGVG: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 1 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird (Gewerbeordnung 1994 – GewO), BGBl. 194/1994, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 81/2015:Paragraph eins, der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird (Gewerbeordnung 1994 – GewO), Bundesgesetzblatt 194 aus 1994,, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 81/2015: „
Paragraph 19, durch einschlägige Ausbildungsgänge oder durch adäquate Verwendungszeiten erfüllt werden.
Absatz 9 auf eine ausgewogene Marktuntersuchung stützt, oder 2.Ziffer 2 ob er vertraglich gebunden ist und entweder a)Litera a verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte bezüglich des vertragsgegenständlichen Versicherungsprodukts ausschließlich mit einem Versicherungsunternehmen zu tätigen. In diesem Fall teilt er dem Kunden auf Nachfrage auch die Namen allfälliger sonstiger Versicherungsunternehmen mit, an die er vertraglich gebunden ist, wobei der Kunde über dieses Recht zu informieren ist oder b)Litera b zwar nicht verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte bezüglich des vertragsgegenständlichen Versicherungsprodukts ausschliesslich mit einem Versicherungsunternehmen zu tätigen, aber seinen Rat wegen seiner vertraglichen Bindungen nicht auf eine ausgewogene Marktuntersuchung (Z 1) stützt.zwar nicht verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte bezüglich des vertragsgegenständlichen Versicherungsprodukts ausschliesslich mit einem Versicherungsunternehmen zu tätigen, aber seinen Rat wegen seiner vertraglichen Bindungen nicht auf eine ausgewogene Marktuntersuchung , (Ziffer eins,) stützt. In diesem Fall teilt er dem Kunden auch die Namen der Versicherungsunternehmen mit, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt.
Abs. 1 und
7 und 8 bestehen nicht bei der Vermittlung von Versicherungen für Großrisiken im Sinne von Art. 13 Nr. 27 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1 und bei der Rückversicherungsvermittlung.“
Absatz eins und
Paragraph 137 f, Absatz 7 und 8 bestehen nicht bei der Vermittlung von Versicherungen für Großrisiken im Sinne von Artikel 13, Nr. 27 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch zwei) (Neufassung), , Amtsblatt Nummer L 335 vom 17.12.2009 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, Amtsblatt Nummer L 153 vom 22.05.2014 Seite 1 und bei der Rückversicherungsvermittlung.“
O handelt es sich beim Gewerbe „Versicherungsvermittlung (Versicherungsagenden, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten) um ein reglementiertes Gewerbe. Bei der Schadensregulierung handelt es sich hingegen um ein freies Gewerbe.
Paragraph 94, Ziffer 76, GewO handelt es sich beim Gewerbe „Versicherungsvermittlung (Versicherungsagenden, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten) um ein reglementiertes Gewerbe. Bei der Schadensregulierung handelt es sich hingegen um ein freies Gewerbe. Die I S war im vorgeworfenen Tatzeitraum nicht Gewerbeinhaberin des Versicherungsvermittlergewerbes, aber auch keines anderen Gewerbes. Von der allgemeinen Regel des § 5 Abs 1 GewO, wonach Anmeldungsgewerbe auf Grund der Anmeldung ausgeübt werden dürfen, besteht für das Gewerbe der Versicherungsvermittlung eine abweichende Regelung in § 137c Abs. 3 letzter Satz GewO, wonach - und eben anders als nach § 5 Abs 1 GewO - dieses Gewerbe erst mit der Eintragung "ausgeübt" werden darf (VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/04/0191).Die römisch eins S war im vorgeworfenen Tatzeitraum nicht Gewerbeinhaberin des Versicherungsvermittlergewerbes, aber auch keines anderen Gewerbes. Von der allgemeinen Regel des Paragraph 5, Absatz eins, GewO, wonach Anmeldungsgewerbe auf Grund der Anmeldung ausgeübt werden dürfen, besteht für das Gewerbe der Versicherungsvermittlung eine abweichende Regelung in , Paragraph 137 c, Absatz 3, letzter Satz GewO, wonach - und eben anders als nach , Paragraph 5, Absatz eins, GewO - dieses Gewerbe erst mit der Eintragung "ausgeübt" werden darf (VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/04/0191). Dem Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides und dem Ermittlungsverfahren der belangten Behörde ist nicht zu entnehmen, wieso die belangte Behörde entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren davon ausgeht, dass das reglementierte Versicherungsvermittlungsgewerbe und nicht etwa das freie Gewerbe Schadensregulierung ausgeübt wurde. Die belangte Behörde hat die Anzeige der Wirtschaftskammer ohne weitere Auseinandersetzung in das Straferkenntnis übernommen.
O kann die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung – entsprechend der tatsächlichen Beziehung zum Versicherungsunternehmen – in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ erfolgen (VwGH 14.04.2011, Zl 2008/04/0209), und zwar im Umfang einer Gewerbeberechtigung
O oder als Nebengewerbe (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung, RZ 9ff zu § 137). An diese Unterscheidung zwischen Versicherungsagent und Versicherungsmakler sind unterschiedliche Berechtigungen und unterschiedliche Anforderungen geknüpft (vgl. etwa § 137b Abs 3, § 137f Abs 2 und Abs 3 und Abs 8 GewO und die in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für die reglementierten Gewerbe Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten sowie die Berechtigung zur Versicherungsvermittlung bei der Gewerblichen Vermögensberatung, BGBl II Nr. 156/2010, geregelten unterschiedlichen fachlichen Qualifikationserfordernisse).
Paragraph 137, Absatz 2, GewO kann die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung – entsprechend der tatsächlichen Beziehung zum Versicherungsunternehmen – in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ erfolgen (VwGH 14.04.2011, Zl 2008/04/0209), und zwar im Umfang einer Gewerbeberechtigung
Paragraph 94, Ziffer 75, oder Ziffer 76, GewO oder als Nebengewerbe (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung, RZ 9ff zu Paragraph 137,). An diese Unterscheidung zwischen Versicherungsagent und Versicherungsmakler sind unterschiedliche Berechtigungen und unterschiedliche Anforderungen geknüpft vergleiche etwa Paragraph 137 b, Absatz 3,, Paragraph 137 f, Absatz 2 und Absatz 3 und Absatz 8, GewO und die in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für die reglementierten Gewerbe Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten sowie die Berechtigung zur Versicherungsvermittlung bei der Gewerblichen Vermögensberatung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2010,, geregelten unterschiedlichen fachlichen Qualifikationserfordernisse). In der Gewerbeordnung 1994 ist eine genaue inhaltliche Abgrenzung zwischen den verschiedenen Formen des Gewerbes der Versicherungsvermittlung, „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ sowie „Versicherungsagent“, nicht enthalten. Tätigkeiten der Vermittlung von Versicherungsverträgen im engeren Sinn können zivilrechtlichen Tätigkeiten als Versicherungsagent im Sinn des Versicherungsvertragsgesetzes oder Tätigkeiten als Versicherungsmakler im Sinn des Maklergesetzes sein. Zentral ist die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, die auch die Unterscheidung zwischen Versicherungsmaklertätigkeiten und Versicherungsagententätigkeiten ausmacht. Es wird verdeutlicht, dass die Begrifflichkeit der Gewerbeordnung mit der des Zivilrechts übereinstimmt. Allenfalls das Mitwirken im Schadensfall oder Tätigkeiten ohne Bezug zu einer Vermittlung im engen Sinn können außerhalb der genannten zivilrechtlichen Figuren liegen und dennoch Umfang eines der zu regelnden Gewerbe sein. § 137 GewO übernimmt die umfassende Definition der Versicherungsvermittlung der Richtlinie als Grundlage einer korrekten Umsetzung in das Gewerberecht (EB zu § 137 GewO, 616 BlgNR XXII. GP). Tätigkeiten der Vermittlung von Versicherungsverträgen im engeren Sinn können zivilrechtlichen Tätigkeiten als Versicherungsagent im Sinn des Versicherungsvertragsgesetzes oder Tätigkeiten als Versicherungsmakler im Sinn des Maklergesetzes sein. Zentral ist die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, die auch die Unterscheidung zwischen Versicherungsmaklertätigkeiten und Versicherungsagententätigkeiten ausmacht. Es wird verdeutlicht, dass die Begrifflichkeit der Gewerbeordnung mit der des Zivilrechts übereinstimmt. Allenfalls das Mitwirken im Schadensfall oder Tätigkeiten ohne Bezug zu einer Vermittlung im engen Sinn können außerhalb der genannten zivilrechtlichen Figuren liegen und dennoch Umfang eines der zu regelnden Gewerbe sein. Paragraph 137, GewO übernimmt die umfassende Definition der Versicherungsvermittlung der Richtlinie als Grundlage einer korrekten Umsetzung in das Gewerberecht (EB zu Paragraph 137, GewO, 616 , BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Versicherungsmakler ist nach § 26 Abs 1 Maklergesetz, wer als Handelsmakler Versicherungsverträge vermittelt. Handelsmakler ist nach § 19 Abs 1 Maklergesetz, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt.
Abs 1 Versicherungsvertragsgesetz ist Versicherungsagent, wer von einem Versicherer ständig damit betraut ist, für diesen Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen. Der Versicherungsagent ist vertraglich gebundener Versicherungsvermittler im Sinn des Art. 2.7 der Richtlinie 2002/92/EWG.Versicherungsmakler ist nach Paragraph 26, Absatz eins, Maklergesetz, wer als Handelsmakler Versicherungsverträge vermittelt. Handelsmakler ist nach Paragraph 19, Absatz eins, Maklergesetz, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt.
Paragraph 43, Absatz eins, Versicherungsvertragsgesetz ist Versicherungsagent, wer von einem Versicherer ständig damit betraut ist, für diesen Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen. Der Versicherungsagent ist vertraglich gebundener Versicherungsvermittler im Sinn des Artikel 2 Punkt 7, der Richtlinie 2002/92/EWG. Eine Schadensregulierung oder Schadensabwicklung beschreibt definitionsgemäß den gesamten Ablauf nach einem Schaden, bei dem um Schadenersatz gestritten wird. Die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen, oder die berufsmäßige Verwaltung der Schadensfälle eines Versicherungsunternehmens oder die Schadensregulierung und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen gelten ebenfalls nicht als Versicherungsvermittlung (Art. 2 Z 3 RL 2002/92/EG; so auch § 137 Abs 5 und 6 GewO).Eine Schadensregulierung oder Schadensabwicklung beschreibt definitionsgemäß den gesamten Ablauf nach einem Schaden, bei dem um Schadenersatz gestritten wird. Die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen, oder die berufsmäßige Verwaltung der Schadensfälle eines Versicherungsunternehmens oder die Schadensregulierung und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen gelten ebenfalls nicht als Versicherungsvermittlung (Artikel 2, Ziffer 3, RL 2002/92/EG; so auch Paragraph 137, Absatz 5 und 6 GewO). Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer vor, das Gewerbe der Versicherungsvermittlung ausgeübt zu haben, trifft jedoch selbst keine Unterscheidung dahingehend, ob sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer das Gewerbe in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten oder in der Form des Versicherungsagenten ausgeübt hat (§ 137 Abs 2 GewO). Die im Spruch aufgezählten Tätigkeiten enthalten keinen Hinweis darauf, dass vom Beschwerdeführer der Abschluss eines Versicherungsvertrages intendiert war.Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer vor, das Gewerbe der Versicherungsvermittlung ausgeübt zu haben, trifft jedoch selbst keine Unterscheidung dahingehend, ob sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer das Gewerbe in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten oder in der Form des Versicherungsagenten ausgeübt hat (Paragraph 137, Absatz 2, GewO). Die im Spruch aufgezählten Tätigkeiten enthalten keinen Hinweis darauf, dass vom Beschwerdeführer der Abschluss eines Versicherungsvertrages intendiert war. Dafür, dass die vom Beschwerdeführer vertretene I S KG das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent ausüben wollte, spricht die Gewerbeanmeldung der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent, wobei die Gewerbeausübung mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 16.02.2015 untersagt wurde. Wesentliches Merkmal für die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung in der Form des Versicherungsagenten ist – wie oben ausgeführt – die Gewerbeausübung im Rahmen eines Agenturvertrages. Der Abschluss eines Agenturvertrages mit einer Versicherung durch die I S KG erfolgte im Tatzeitraum nicht. Aber weder die im Internet angekündigten Leistungen noch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bieten einen Hinweis auf die Ausübung einer Versicherungsagententätigkeit. Ein solcher Vorhalt ist weder dem Straferkenntnis noch dem Akt der belangten Behörde zu entnehmen. Soweit die belangte Behörde die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung in der Form des Versicherungsmaklers offenlässt, ist darauf hinzuweisen, dass Kennzeichen eben des Maklers ist, im Rahmen eines Maklervertrages tätig zu werden. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den auf der Homepage angebotenen Leistungen wird klar, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein. Auch der Vorhalt der Vermittlung von Verträgen im Rahmen eines Maklervertrages ist weder dem Straferkenntnis noch der Ankündigung im Internet zu entnehmen. Dafür, dass die vom Beschwerdeführer vertretene römisch eins S KG das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent ausüben wollte, spricht die Gewerbeanmeldung der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent, wobei die Gewerbeausübung mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 16.02.2015 untersagt wurde. Wesentliches Merkmal für die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung in der Form des Versicherungsagenten ist – wie oben ausgeführt – die Gewerbeausübung im Rahmen eines Agenturvertrages. Der Abschluss eines Agenturvertrages mit einer Versicherung durch die römisch eins S KG erfolgte im Tatzeitraum nicht. Aber weder die im Internet angekündigten Leistungen noch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bieten einen Hinweis auf die Ausübung einer Versicherungsagententätigkeit. Ein solcher Vorhalt ist weder dem Straferkenntnis noch dem Akt der belangten Behörde zu entnehmen. Soweit die belangte Behörde die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung in der Form des Versicherungsmaklers offenlässt, ist darauf hinzuweisen, dass Kennzeichen eben des Maklers ist, im Rahmen eines Maklervertrages tätig zu werden. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den auf der Homepage angebotenen Leistungen wird klar, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein. Auch der Vorhalt der Vermittlung von Verträgen im Rahmen eines Maklervertrages ist weder dem Straferkenntnis noch der Ankündigung im Internet zu entnehmen. Nach § 137 Abs 6 Z 2 GewO finden die Bestimmungen über die Versicherungsvermittlung unter anderem dann keine Anwendung, wenn die Schadensregulierung im Zusammenhang mit Schadensfällen erfolgt. Nach dem im Internet angekündigten Leistungskatalog der I S KG zielen diese auf einen Zeitpunkt ab, in dem der Versicherungsvertrag bereits abgeschlossen wurde und indem der Schadensfall bereits eingetreten ist. Der Schadensregulierer wird erst nach Eintritt des Schadens tätig wird und die Ankündigungen des Beschwerdeführers im Internet stellen auf diesen Zeitpunkt ab, sie setzen den Eintritt des Schadens geradezu voraus und bieten schadensregulierende Tätigkeiten an. Dem Vorhalt im Straferkenntnis ist nicht zu entnehmen, ob bzw. inwieweit die Schadensregulierung nicht im Zusammenhang mit Schadensfällen erfolgen solle und daher von der Ausnahme in § 137 Abs 6 Z 2 GewO nicht erfasst sein kann. Im Übrigen dürfen die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Tätigkeiten auch durch andere Berufsgruppen, wie etwa Rechtsanwälte, etc. berechtigterweise angeboten werden.Nach Paragraph 137, Absatz 6, Ziffer 2, GewO finden die Bestimmungen über die Versicherungsvermittlung unter anderem dann keine Anwendung, wenn die Schadensregulierung im Zusammenhang mit Schadensfällen erfolgt. Nach dem im Internet angekündigten Leistungskatalog der römisch eins S KG zielen diese auf einen Zeitpunkt ab, in dem der Versicherungsvertrag bereits abgeschlossen wurde und indem der Schadensfall bereits eingetreten ist. Der Schadensregulierer wird erst nach Eintritt des Schadens tätig wird und die Ankündigungen des Beschwerdeführers im Internet stellen auf diesen Zeitpunkt ab, sie setzen den Eintritt des Schadens geradezu voraus und bieten schadensregulierende Tätigkeiten an. Dem Vorhalt im Straferkenntnis ist nicht zu entnehmen, ob bzw. inwieweit die Schadensregulierung nicht im Zusammenhang mit Schadensfällen erfolgen solle und daher von der Ausnahme in Paragraph 137, Absatz 6, Ziffer 2, GewO nicht erfasst sein kann. Im Übrigen dürfen die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Tätigkeiten auch durch andere Berufsgruppen, wie etwa Rechtsanwälte, etc. berechtigterweise angeboten werden.
G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind (VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097). Es darf kein Zweifel daran bestehen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23.04.2008, Zl. 2005/03/0243). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 25.02.1992, Zl. 91/04/0285), die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen (VwGH 07.09.2009, 2008/07/0067).
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind (VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097). Es darf kein Zweifel daran bestehen, wofür der Täter bestraft worden ist , (VwGH 23.04.2008, Zl. 2005/03/0243). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 25.02.1992, Zl. 91/04/0285), die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen (VwGH 07.09.2009, 2008/07/0067). Angesichts dieses strengen Konkretisierungsgebotes in Bezug auf die im Spruch eines Straferkenntnisses zu enthaltende, als erwiesen angenommene Tat nach § 44a Z 1 VStG, welches auch der Hintanhaltung der Gefahr einer Doppelbestrafung dient (VwGH 11.06.2001, Zl. 98/02/0031), war insofern von einer zu unkonkreten Umschreibung der vorgeworfenen Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG auszugehen, kommt es doch – wie ausgeführt – bei einer allfälligen Verwirklichung des in Rede stehenden Tatbildes darauf an, dass dem Tatvorwurf zu entnehmen ist, wieso die belangte Behörde zum Schluss gelangt ist, dass und wenn ja in welcher Form das reglementierte Versicherungsvermittlergewerbe im Sinn von § 94 Z 76 GewO ausgeübt wird.Angesichts dieses strengen Konkretisierungsgebotes in Bezug auf die im Spruch eines Straferkenntnisses zu enthaltende, als erwiesen angenommene Tat nach , Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, welches auch der Hintanhaltung der Gefahr einer Doppelbestrafung dient (VwGH 11.06.2001, Zl. 98/02/0031), war insofern von einer zu unkonkreten Umschreibung der vorgeworfenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG auszugehen, kommt es doch – wie ausgeführt – bei einer allfälligen Verwirklichung des in Rede stehenden Tatbildes darauf an, dass dem Tatvorwurf zu entnehmen ist, wieso die belangte Behörde zum Schluss gelangt ist, dass und wenn ja in welcher Form das reglementierte Versicherungsvermittlergewerbe im Sinn von Paragraph 94, Ziffer 76, GewO ausgeübt wird. Im Ergebnis war daher der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis im Hinblick auf die nicht taugliche Verfolgungshandlung und die somit mangelnde Zulässigkeit der Konkretisierung des Tatvorwurfes (§ 31 VStG) durch das Verwaltungsgericht aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.Im Ergebnis war daher der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis im Hinblick auf die nicht taugliche Verfolgungshandlung und die somit mangelnde Zulässigkeit der Konkretisierung des Tatvorwurfes (Paragraph 31, VStG) durch das Verwaltungsgericht aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach , Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.30.5.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.