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{'item': 'LVwG 41.19-2054/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlLVwG 41.19-2054/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde der A S GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. J E, Hgasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 23.05.2016, GZ: 2.12-7/2016, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz wird die Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz wird die Beschwerde a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit dem bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz die Beschlagnahme des elektronischen Glücksspielgerätes mit der Gehäusebezeichnung ACT mit dem Glücksspielprogramm („Memory Skill“) mit der Kennzeichnung Nr. xx angeordnet, auf Grund des im Zuge einer behördlichen Kontrolle am 23.05.2016 im Lokal „K“ in L, Rstraße, festgestellten Verdachtes auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG, also durch fortgesetzten Verstoß gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG. Die Beschlagnahme wurde gegenüber dem Inhaber der A S GmbH, vertreten durch H F, angeordnet. In der Begründung wurde Bezug genommen auf eine am 23.05.2016 durchgeführte Glücksspielkontrolle, der auch ein Sachverständiger und weitere Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beigezogen waren. Bei der Kontrolle habe festgestellt werden können, dass im virtuellen Walzenspiel Gewinne haben erzielt werden und dem Spielguthaben zugebucht haben werden können. Für die Durchführung des virtuellen Walzenspiels sei ein Mindesteinsatz von € 0,50 gefordert, der bis zum Wert von € 5,00 gesteigert werden könne. Im Lokal seien demnach verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG erfolgt und liege somit der hinreichend substantiierte Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vor. römisch eins. Mit dem bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz die Beschlagnahme des elektronischen Glücksspielgerätes mit der Gehäusebezeichnung ACT mit dem Glücksspielprogramm („Memory Skill“) mit der Kennzeichnung Nr. xx angeordnet, auf Grund des im Zuge einer behördlichen Kontrolle am 23.05.2016 im Lokal „K“ in L, Rstraße, festgestellten Verdachtes auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, also durch fortgesetzten Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG. Die Beschlagnahme wurde gegenüber dem Inhaber der A S GmbH, vertreten durch H F, angeordnet. In der Begründung wurde Bezug genommen auf eine am 23.05.2016 durchgeführte Glücksspielkontrolle, der auch ein Sachverständiger und weitere Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beigezogen waren. Bei der Kontrolle habe festgestellt werden können, dass im virtuellen Walzenspiel Gewinne haben erzielt werden und dem Spielguthaben zugebucht haben werden können. Für die Durchführung des virtuellen Walzenspiels sei ein Mindesteinsatz von € 0,50 gefordert, der bis zum Wert von € 5,00 gesteigert werden könne. Im Lokal seien demnach verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG erfolgt und liege somit der hinreichend substantiierte Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vor. Dieser Bescheid wurde durch Organe der Polizei vom 24.05.2016 an H F übergeben. II. Die A S GmbH, rechtsfreundlich vertreten, hat rechtzeitig Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben und Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht, da ein Ermittlungsverfahren nicht geführt worden sei und der Beschwerdeführerin vor Ausstellung des Bescheides keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Unter dem Beschwerdepunkt „inhaltliche Rechtswidrigkeit“ wurde ausgeführt, dass das auf dem beschlagnahmten Gerät abrufbare Spiel kein Glücks- sondern ein Geschicklichkeitsspiel sei. Ein Spielverlauf wurde beschrieben und festgehalten, dass keine Geldgewinne, sondern nur Gutscheine ausbezahlt würden. Im oberen Bildschirm erfolge eine genaue Spielbeschreibung, sodass für den Spieler auch nicht der Eindruck entstehen könne, es handle sich um ein Glücksspielgerät. Als Beweis wurde auf das in einem vorgelegte Gutachten des gerichtlich beeideten zertifizierten Sachverständen Ing. B vom 21.03.2016, SV-Nr. B16-007, verwiesen. Aus advokatorischer Vorsicht wurde in der Beschwerde noch ergänzend vorgebracht, dass das Glücksspielgesetz laut aktueller Rechtsprechung des OGH unionsrechtswidrig sei. Das Recht der unternehmerischen Freiheit gemäß Art. 16 GRC und auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß § 17 GRC, Art. 1

  1. ZPMEMRK seien verletzt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, sowie in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Beschlagnahme aufgehoben werde. römisch zwei. Die A S GmbH, rechtsfreundlich vertreten, hat rechtzeitig Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben und Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht, da ein Ermittlungsverfahren nicht geführt worden sei und der Beschwerdeführerin vor Ausstellung des Bescheides keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Unter dem Beschwerdepunkt „inhaltliche Rechtswidrigkeit“ wurde ausgeführt, dass das auf dem beschlagnahmten Gerät abrufbare Spiel kein Glücks- sondern ein Geschicklichkeitsspiel sei. Ein Spielverlauf wurde beschrieben und festgehalten, dass keine Geldgewinne, sondern nur Gutscheine ausbezahlt würden. Im oberen Bildschirm erfolge eine genaue Spielbeschreibung, sodass für den Spieler auch nicht der Eindruck entstehen könne, es handle sich um ein Glücksspielgerät. Als Beweis wurde auf das in einem vorgelegte Gutachten des gerichtlich beeideten zertifizierten Sachverständen Ing. B vom 21.03.2016, SV-Nr. B16-007, verwiesen. Aus advokatorischer Vorsicht wurde in der Beschwerde noch ergänzend vorgebracht, dass das Glücksspielgesetz laut aktueller Rechtsprechung des OGH unionsrechtswidrig sei. Das Recht der unternehmerischen Freiheit gemäß Artikel 16, GRC und auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Paragraph 17, GRC, Artikel eins,
  2. ZPMEMRK seien verletzt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, sowie in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Beschlagnahme aufgehoben werde. III. Am 21.03.2017 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Für die Beschwerdeführerin haben Herr H F und die Rechtsvertreterin teilgenommen. Auch eine Vertreterin der belangten Behörde hat teilgenommen. Als Zeugen wurden Mag. D B und E F einvernommen. Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für das Fachgebiet „Glücksspiel und Spielerschutz“ F M war der Verhandlung beigezogen. Von nachstehendem Sachverhalt ist auf Grund des Ergebnisses der Verhandlung und jener Unterlagen und Dokumente, auf die in der Verhandlung Bezug genommen wurde, auszugehen:römisch drei. Am 21.03.2017 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Für die Beschwerdeführerin haben Herr H F und die Rechtsvertreterin teilgenommen. Auch eine Vertreterin der belangten Behörde hat teilgenommen. Als Zeugen wurden Mag. D B und E F einvernommen. Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für das Fachgebiet „Glücksspiel und Spielerschutz“ F M war der Verhandlung beigezogen. Von nachstehendem Sachverhalt ist auf Grund des Ergebnisses der Verhandlung und jener Unterlagen und Dokumente, auf die in der Verhandlung Bezug genommen wurde, auszugehen: A. Die im Firmenbuch unter FN X eingetragene A S GmbH ist auf dem Standort in L, Rstraße , Inhaberin des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus“ (GISA-Zl: 20326500).A. Die im Firmenbuch unter FN römisch zehn eingetragene A S GmbH ist auf dem Standort in L, Rstraße , Inhaberin des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus“ (GISA-Zl: 20326500). Mit Eingabe vom 06.05.2016 hat die A S GmbH bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufstellung und den Betrieb eines Spielapparates gemäß § 29 Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes einen Geschicklichkeits-spielapparat, hergestellt von der O G Handels GmbH, Bauart Upright, Gehäusetyp: Dreamline, Serien-Nr. STSK0015, unter gleichzeitiger Vorlage eines Sachverständigengutachtens des allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Ing. H B vom 22.03.2016, SV-Nr. B16-021, sowie der CE-Konformitätserklärung gemeldet.Mit Eingabe vom 06.05.2016 hat die A S GmbH bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufstellung und den Betrieb eines Spielapparates gemäß Paragraph 29, Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes einen Geschicklichkeits-spielapparat, hergestellt von der O G Handels GmbH, Bauart Upright, Gehäusetyp: Dreamline, Serien-Nr. STSK0015, unter gleichzeitiger Vorlage eines Sachverständigengutachtens des allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Ing. H B vom 22.03.2016, SV-Nr. B16-021, sowie der CE-Konformitätserklärung gemeldet. B. Am 23.05.2016 wurde von Organen der belangten Behörde unter Beiziehung des Sachverständigen für Glücksspielwesen E F sowie Organen der Polizei am Standort der Gewerbeberechtigung im Lokal „K“ eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt. Dabei konnte im Erdgeschoß auf dem Weg zu den Toiletten ein Spielapparat eingeschaltet und betriebsbereit mit der Bezeichnung „Skill Game“ vorgefunden werden. Das Gerät wies zunächst im oberen Bildschirm den Schriftzug „Memory Skill“ und einen steirischen Panther mit dem Schriftzug „Steiermark“ auf, am unteren Bildschirm waren verschiedene Symbole (Logos) mit Schriftzug, die Walzenspiele bezeichnen, bildschirmfüllend dargestellt. Nach Aufbuchung von Geld wurde am unteren Bildschirm das Spiel „Magic Papyrus“ ausgewählt; am unteren Bildschirm erschien dann das ausgewählte Walzenspiel „Magic Papyrus“, ersichtlich in fünf senkrechten und drei waagrechten Ziffern- bzw. Ziffern- und Symbolreihen. Im oberen Bildschirm erschien die „Information zum Memory-Skill-Spiel“ und nach Wahl des Einsatzes und Betätigung der Start-Taste, die auch mit „Gewinn fangen“ bezeichnet war, wurden automatisch virtuelle Walzenspiele ausgelöst. Jedes Betätigen der Start-Taste bewirkte, dass der gewählte Einsatz vom Spielguthaben abgezogen wurde. Zum automatisch ausgelösten Walzenspiel wurde ein allfällig erzielter Gewinn durch Einrahmung und Verbindungslinie mit den entsprechenden Symbolen (Gewinnkombination) dargestellt. Einen Hinweis mit dem Wortlaut „Gewinn“ gab es nicht. Der Gewinn wurde in der Form dargestellt, dass in der Folge bei den Kartensymbolen eine höhere Ziffernkombination erschien. Beim Testspiel wurde nicht gezielt versucht, bei einer bestimmten Ziffern- bzw. Ziffernsymboldarstellung die Start-Taste loszulassen. Noch vor Ort wurde von der belangten Behörde die Beschlagnahme dieses Spielgerätes gegenüber dem Inhaber, der Beschwerdeführerin, angeordnet. Dieser Bescheid wurde am 24.05.2016 zugestellt. C. In der Gerichtsverhandlung wurde der beschlagnahmte Spielapparat bespielt und hat der beigezogene Sachverständige in der Folge Befund und Gutachten wie folgt erstattet: „Befund Es werden € 10,00 mit dem Banknoteneinzug eingegeben, am oberen und unteren Bildschirm erscheint, wie auf Bild 1 und
  3. Die Höhe des möglichen Einsatzes lag zwischen € 0,50 und € 5,
  4. Der theoretisch mögliche Höchstgewinn beträgt € 3.645,00 (9x9x9x5). Am unteren Monitor wird mittels Fingertippen am Touchscreen ein Walzenspiel ausgewählt und danach mittels der Einsatz-Taste ein Einsatz von € 0,50 bis € 5,00 bestimmt. Beim Probespiel wurde ein Einsatz von € 0,50 gewählt. Das Spiel wurde durch Drücken der Start-Taste gestartet, und zwar bewegten sich die drei kleinen Walzensymbole am unteren Bereich des unteren Bildschirmes so lange, als die Start-Taste gedrückt blieb. Es werden hier 10 verschiedene Dreierkombinationen hintereinander in gleicher Reihenfolge praktisch in einer Endlosschleife gezeigt, solange die Start-Taste gedrückt ist. Erst mit Auslassen der Start-Taste wird das Miniaturwalzenspiel mit der aktuell sichtbaren Dreierkombination gestoppt. Im Zuge der ersten ca. 5 Probespiele wurde die Start-Taste jeweils so lange gedrückt, um alle 10 gespeicherten Symbolkombinationen sehen zu können. Hierbei war ersichtlich, dass es keine einzige Gewinnkombination mit mehr als Einsatz x 1 x 1 x 1 gab. Die Symbolkombination 1 x 1 x 1 konnte durch geschicktes Verhalten gestoppt werden, das heißt, das Zeitfenster war gerade so groß, um diese Symbolkombination exakt zu stoppen. Der zuvor abgezogene Einsatz von € 0,50 wurde durch die Symbolkombination 1 x 1 x 1 wieder dem Guthaben zugezählt. Es wurden € 0,50 Gewinn lukriert, jedoch handelt es sich um keinen Nettogewinn, es wurde lediglich der Einsatz zurückgewonnen. Bei den weiteren Probespielen wurde lediglich in kurzen Abständen auf die Start-Taste gedrückt, analog zu einem normalen Glücksspielautomat, und die Symbole des Miniaturwalzenspieles stoppten jeweils mit der ersten zugewiesenen Dreierkombination. Hierbei waren auch mehrmals Symbole mit dem Kamerasymbol (=Movie), welche das am Beginn gewählte, zufallsabhängige Walzenspiel auslösten. Hier kam es mehrmals zu undefinierbaren, augenscheinlichen Gewinnkombinationen (eingerahmte Symbole, die mit Linie verbunden waren), welche zu Gewinnkombinationen im Miniaturwalzenspiel führten. Der tatsächliche Gewinn wurde nirgends angezeigt. Es wurde in weiterer Folge mehrmals das Miniaturwalzenspiel durch langes Drücken der Start-Taste durchgespielt, um die vorhandenen Symbole zu sichten, dabei konnte festgestellt werden, dass es zu keiner Regelmäßigkeit unterliegenden Zuweisung von gewinnbringenden Symbolkombinationen kam. Diese Gewinnkombinationen konnten durch geschicktes Verhalten, das heißt durch das Loslassen der Taste im richtigen Augenblick, fixiert werden, wodurch es zu einer Übertragung des jeweiligen Betrages in das Guthaben kam. In weiterer Folge wurden durch mehrmaliges kurzes Drücken der Start-Taste mehrere Miniaturwalzenspiele gespielt, ohne auf die Geschicklichkeit zu achten. Hierbei kam es fallweise zu Gewinnzuteilungen in Form einer entsprechenden Ziffernkombination. Auch hier war keine Regelmäßigkeit feststellbar. Jedenfalls kann festgestellt werden, dass die Gewinnzuteilung beim System Memory Skill Steiermark ausschließlich über das Miniaturwalzenspiel zustande kommt. Das Starten des Miniaturwalzenspieles zu Beginn ohne Miteinbeziehung des großen Walzenspieles führt zu keinem Gewinnen, die oberhalb des Einsatzes liegen bzw. werden nach dem mehrmaligen Verlust von Spielen geringe Gewinnbeträge zugewiesen, die den Verlust etwas ausgleichen. Auch hier ist keine Regelmäßigkeit ersichtlich. Je höher der gewählte Einsatz, desto höher ist üblicherweise ein Gewinn im großen Walzenspiel, dies wurde jedoch nirgends angezeigt, man weiß es nicht. Gutachten Das elektronische Spielsystem Memory Skill Steiermark ist so programmiert, dass dieses zwar eine Geschicklichkeitskomponente beinhaltet, das Spielergebnis in Form eines allfälligen Gewinnes jedoch ausschließlich vom Zufall abhängig ist.“ Über Befragen führte der Sachverständige weiter aus: „Es kann nicht festgehalten werden, ob im Falle einer Ungeschicklichkeit im kleinen Walzenspiel ein lukrierter Gewinn im großen Walzenspiel verloren ist. Wenn ich gefragt werde, ob ich den Ausführungen im Gutachten B, SV-Nr. B16-007, auf Seite 3, letzter Absatz, betreffend die Kompensation zustimme, so gebe ich an: So ist es anhand der heutigen Spielbeobachtung möglich, dass dies zutrifft. Zur Prozentangabe auf der letzten Seite des Gutachtens B von 99,9% gebe ich an, dass dies reine Spekulation ist. Eine Person mit normaler Reaktionsfähigkeit kann die Symbole stoppen, wie der Spieler will. Ich gehe jedoch davon aus, dass das nur über einen kürzeren Zeitraum möglich ist.“ D. In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41% der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27% dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto "6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33% innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3%, Euromillionen bei 13,2%, Rubbellose bei 8,7%, klassische Kasinospiele bei 4%, Sportwetten bei 3,8%, andere Lotteriespiele bei 1,6%, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0%, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5% und sonstige Glücksspiele bei 0,4%). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto "6 aus 45" bei 34,0%, für Joker bei 10,9%, für Euromillionen bei 9,0%, für Rubbellose bei 7,8%, für klassische Kasinospiele bei 4,9%, für Sportwetten bei 2,8%, für andere Lotteriespiele bei 1,5%, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2%, für sonstige Glücksspiele bei 0,9% und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6%. Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger. Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25 bzw. € 60,- bzw. € 100,-. Bei 1,1% aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen (Stand: 2015). Dabei ist es seit 2009 zu keiner signifikanten Veränderung der Spielsuchtproblematik in der österreichischen Bevölkerung gekommen. DSM-IV steht für "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2% die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0% bzw. 1,1%, bei Rubbellosen 1,3% bzw. 1,8%, bei klassischen Kasinospielen 2,7% bzw. 3,3%, bei Automaten in Kasinos 3,7% bzw. 4,4%, bei Sportwetten 7,1% bzw. 9,8% und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0% bzw. 21,2%. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5%, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2%. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9% der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben. Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre (Selbst-)Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf. Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit
  5. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012 aus 2013, Leitlinien für Werbestandards nach Paragraph 56, GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit
  6. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben. Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die Casinos Austria AG und die Österreichischen Lotterien GmbH eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. Bei diesen Werbeauftritten werden Glücksspiele teilweise verharmlosend dargestellt; zielgruppenfokussierte Werbung soll der Akquirierung neuer Kundengruppen, zB Jugendliche und Frauen, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang keine Maßnahmen neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos besteht hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom
  7. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichischen Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom
  8. Oktober 2012 bis zum
  9. September
  10. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).Mit Bescheid vom
  11. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichischen Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG für den Zeitraum vom
  12. Oktober 2012 bis zum
  13. September
  14. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006). Mit Bescheid vom
  15. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom
  16. Juni 2013, B 153/2013, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. 2013/17/0052 u. 0053).Mit Bescheid vom
  17. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom
  18. Juni 2013, B 153 aus 2013,, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. 2013/17/0052 u. 0053). Mit Bescheid vom
  19. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom
  20. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheiden vom
  21. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der Novomatic AG zwei bzw. der Stadtcasino Baden AG und der Gauselmann-Gruppe eine Einzelspielbankenkonzession iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der Casinos Austria AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
  22. Juli 2015 diese drei Bescheide (W139 2010508-1; W139 2010504-1; W139 2010500-1; W139 2010508-2). Zwei gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof zurück (VwGH 27.07.2016, Ra 2015/17/0084) bzw. ab (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0082), ein Revisionsverfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof weiterhin anhängig.Mit Bescheiden vom
  23. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der Novomatic AG zwei bzw. der Stadtcasino Baden AG und der Gauselmann-Gruppe eine Einzelspielbankenkonzession iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der Casinos Austria AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
  24. Juli 2015 diese drei Bescheide (W139 2010508-1; W139 2010504-1; W139 2010500-1; W139 2010508-2). Zwei gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof zurück (VwGH 27.07.2016, Ra 2015/17/0084) bzw. ab (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0082), ein Revisionsverfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof weiterhin anhängig. Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit
  25. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment und Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment und Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis
  26. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der Panther Gaming, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in Paragraph 5, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, mit
  27. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment und Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment und Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis
  28. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der Panther Gaming, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt. Die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Konzessionäre sowie die Verfolgung und Ahndung des illegalen Glücksspiels erfolgen durch die zur Vollziehung berufenen Behörden auch tatsächlich. So unterziehen Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel mehrmals jährlich Spielbankbetriebe stichprobenartig und unangekündigt einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. Im Jahr 2010 hat es 226 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, 657 im Jahr 2011, 798 im Jahr 2012, 667 im Jahr 2013 gegeben, wobei im Jahr 2010 271, im Jahr 2011 2480 und im Jahr 2013 1299 Glücksspielgeräte vorläufig beschlagnahmt wurden. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Aus dem Gewerbeinformationssystem ergeben sich die Feststellungen über die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen anlässlich der behördlichen Kontrolle vom 23.05.2016 stützen sich auf die vorgelegte ausführliche Fotodokumentation sowie die Einvernahme der Zeugen Mag. B und E F, wobei insbesondere letzterer auf Grund des Umstandes, dass dieser allgemein beeideter und gerichtlicher Sachverständiger für das Fachgebiet „Glücksspielwesen“ ist, den Spielablauf schlüssig und nachvollziehbar beschreiben konnte. Dessen Aussagen decken sich auch im Wesentlichen mit den Feststellungen und der Beurteilung des beigezogenen Sachverständigen M, der schon auf Grund seines abgelegten Sachverständigeneides verpflichtet ist, zur objektiven weisungsfreien und unabhängigen Befund- und Gutachtenserstellung und dessen Ausführungen widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind; es bestehen daher überhaupt keinerlei Bedenken, sich auf die Ausführungen des Sachverständigen vollinhaltlich zu stützen. Die Feststellungen betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich sowie das unterschiedliche Gefährdungspotential der einzelnen Spielarten stützen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesminister für Finanzen vorgelegte, im Oktober 2015 veröffentlichte Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich" des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung. Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark besteht kein Zweifel an den aus dieser Studie ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Feststellungen zur tatsächlichen Kontrolle der Einhaltung des Glücksspielrechts stützen sich auf den Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 60 Abs. 25 Z 5 GSpG "Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014".Die Feststellungen zur tatsächlichen Kontrolle der Einhaltung des Glücksspielrechts stützen sich auf den Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 5, GSpG "Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014". Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010-2013 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen. Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich jener Bescheide, die als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen die Werbestandards festlegten und die letztlich vom Verwaltungsgerichthof aufgehoben wurden, können ebenfalls dem Rechtsinformationssystem des Bundes entnommen werden. V. Für die Beurteilung sind folgende Rechtsvorschriften maßgebend:römisch fünf. Für die Beurteilung sind folgende Rechtsvorschriften maßgebend: § 1 Abs 1 GSpG:Paragraph eins, Absatz eins, GSpG: Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. § 2 Abs 1 und 4 GSpG:Paragraph 2, Absatz eins und 4 GSpG:

(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. § 3 GSpG:Paragraph 3, GSpG: Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). § 4 GSpG:Paragraph 4, GSpG:
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
  1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und
  2. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und
  3. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens“, „Stoppelziehens“, „Glücksrades“, „Blinkers“, „Fische- oder Entenangelns“, „Plattenangelns“, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten“, „Plattenangelns mit Magneten“, „Zahlenkesselspiels“, „Zetteltopfspiels“ sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens“, „Stoppelziehens“, „Glücksrades“, „Blinkers“, „Fische- oder Entenangelns“, „Plattenangelns“, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten“, „Plattenangelns mit Magneten“, „Zahlenkesselspiels“, „Zetteltopfspiels“ sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(4)Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.
(5)Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
(6)Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn
  1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und
  2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und
  3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und
  4. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Ziffer eins, nicht übersteigt und
  5. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.
  6. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt. Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen. Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab
  7. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. § 52 Abs 1 Z 1 GSpG:Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG: Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
  8. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
  9. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; § 29 Abs 1 und 2 Steiermärkische Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz:Paragraph 29, Absatz eins und 2 Steiermärkische Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz:
(1)Das Aufstellen, der Betrieb, der Austausch und die Entfernung von Spielapparaten ist vom Betreiber/von der Betreiberin der Behörde zu melden.
(2)Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
  1. den Vornamen und den Familien- oder Nachnamen, die Adresse und das Geburtsdatum des Betreibers/der Betreiberin; bei juristischen Personen oder einer eingetragenen Personengesellschaft deren Bezeichnung und auch den Namen und die Adresse des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin;
  2. den beabsichtigten Aufstellungsort;
  3. die erforderlichen Genehmigungen für den Aufstellungsort;
  4. den Nachweis über das Verfügungsrecht des Betreibers/der Betreiberin über den Aufstellungsort;
  5. die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer des Spielapparats;
  6. ein Gutachten eines/einer Sachverständigen über die Bauart, die Wirkungsweise und die Betriebssicherheit des Spielapparates;
  7. ein Gutachten eines/einer Sachverständigen, mit dem bescheinigt wird, dass es sich bei dem jeweiligen Spielapparat bzw. Spielprogrammen um keinen verbotenen Spielapparat und um keinen Glücksspielautomaten handelt. Diese Gutachten müssen Fotos des Apparats und des verwendeten Spielprogrammträgers enthalten, aus denen insbesondere die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer des Spielautomaten bzw. die Programmversionen der Spielprogramme erkennbar sind. VI. Rechtliche Würdigung:römisch sechs. Rechtliche Würdigung: A. Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Beschlagnahme nach § 53 Abs 1 GSpG lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG voraus (vgl. VwGH 26.01.2009, Zl: 2005/17/0223 uva.). Im Falle einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid ist nicht zu prüfen, ob der Verdacht im Sinne des § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung noch besteht. A. Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG voraus vergleiche VwGH 26.01.2009, Zl: 2005/17/0223 uva.). Im Falle einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid ist nicht zu prüfen, ob der Verdacht im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung noch besteht. Nach den Feststellungen war das verfahrensgegenständliche Gerät zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die belangte Behörde betriebsbereit. Es waren gegen Einsatz Walzenspiele spielbar und war das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängig. Es konnten durch das Walzenspiel Gewinne erzielt werden, die durch Gewinnlinien und eingerahmte Symbole ersichtlich gemacht wurden. Gewinne wurden durch Ausfolgung von Gutscheinen realisiert. Der Spielapparat wurde unternehmerisch zugänglich gemacht, weshalb die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen des Verdachtes des Verstoßes gegen die Bestimmung des § 52 Abs 1 GSpG ausgegangen ist und die Beschlagnahme angeordnet hat. Nach den Feststellungen war das verfahrensgegenständliche Gerät zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die belangte Behörde betriebsbereit. Es waren gegen Einsatz Walzenspiele spielbar und war das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängig. Es konnten durch das Walzenspiel Gewinne erzielt werden, die durch Gewinnlinien und eingerahmte Symbole ersichtlich gemacht wurden. Gewinne wurden durch Ausfolgung von Gutscheinen realisiert. Der Spielapparat wurde unternehmerisch zugänglich gemacht, weshalb die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen des Verdachtes des Verstoßes gegen die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG ausgegangen ist und die Beschlagnahme angeordnet hat. B. Dieser Verdacht hat sich im Zuge des Gerichtsverfahrens erhärtet, wenngleich dem auf dem Gerät am unteren Bildschirm auszuwählenden Walzenspiel ein am unteren Rand des Gerätedisplays in weiterer Folge angezeigtes separates virtuelles Miniaturwalzenspiel vorgeschaltet ist. Die am unteren Rand des unteren Bildschirmes angeordneten drei nebeneinander liegenden virtuellen Walzenräder (Miniaturkarten), die sich während des Gedrückthaltens der Start-Taste gleichzeitig programmgesteuert in zehn verschiedenen Kombinationen hintereinander in gleicher Reihenfolge zeigen, nehmen durch Loslassen der Start-Taste eine Endposition ein und ergeben eine Ziffern- (0 bis 9) oder Ziffern- und Symbol (Kamera) -anordnung. Die Reihenfolge der Ziffern und die Position des Kamerasymbols wird bei jedem Walzenlauf verändert. Eine Einflussnahme des Spielers auf den Spielgang des Miniaturwalzenspieles ist insoferne möglich, als der Endstand der Walzen mit dem Auslassen der Start-Taste eintritt. Da die Walzen in einer bestimmten Reihenfolge programmgesteuert ablaufen (Ziffernkombination) und diese unbeschränkt gehalten werden kann, sowie dem Umstand, dass eine Kombination jeweils etwa 0,6 bis 0,7 Sekunden aufscheint, bedarf es keines außergewöhnlichen Geschickes zur Anhaltung bei einem bestimmten vorgegebenen Endstand. Selbst aber wäre die Herbeiführung eines bestimmten Endstandes vom Spieler durch Geschick möglich, so kann die Verbindung eines vom Zufall abhängenden Spiels mit einem Geschicklichkeitsspiel diesem nicht den Charakter eines Glücksspieles im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG nehmen (VwGH 26.02.2001, Zl: 99/17/0214, LVwG Wien vom 20.05.2016, GZ: VGW-002/032/2704/2016 und weitere). Auch wenn mit dem Miniaturwalzenspiel eigenständig geldwerte Gewinne durch Geschick erzielt werden können – „das Starten des Miniaturwalzenspiels zu Beginn, ohne Miteinbeziehung des großen Walzenspiels, führt zu keinen Gewinnen, die oberhalb des Einsatzes liegen bzw. werden nach dem mehrmaligen Verlust von Spielen geringe Gewinnbeträge zugewiesen, die den Verlust etwas ausgleichen.“ – ändert dies nichts an dem Umstand, dass durch bewusste Herbeiführung eines Endstandes der Miniaturwalzen mit der enthaltenen Symbolkamera ein Glücksspiel ausgelöst wird, worin auch der Hauptzweck des gegenständlichen Spieles liegt. So ergibt sich bereits aus der Annäherung zum Spielapparat, dass um unteren Bildschirm bildschirmfüllend verschiedene Walzenspiele zur Auswahl stehen, während nicht einmal ein Hinweis auf das angebliche Miniaturwalzengeschicklichkeitsspiel gegeben ist. Erst nach Auswahl des großen Walzenspiels ist das vorgeschaltete Miniaturwalzenspiel erkennbar, dass auf Grund der grafischen Darstellung auf dem Gerätedisplay jedoch gegenüber dem darüber liegenden großen Walzenspiel eine untergeordnete Rolle einnimmt. So zeigt beinahe die gesamte Fläche des Gerätedisplays nur das betreffende große Walzenspiel an. Dies mit auffälligen Symbolen und bunten Farben, sodass die Aufmerksamkeit des Betrachters auf dieses Walzenspiel gelenkt wird. Das vorgeschaltete Miniaturwalzenspiel ist optisch unauffällig in vergleichbar kleiner Schriftgröße am unteren Rand des unteren Displays angeordnet und geht neben den sonstigen optischen Reizen auf dem Display völlig unter. Es liegt daher ein hinreichend begründeter Verdacht vor, dass mit dem gegenständlichen Spielapparat ein Glücksspiel durchgeführt wurde und dass eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG vorliegt, da dieses unternehmerisch zugänglich gemacht wurde, gegen Einsatzleistung ein Gewinn (Warengutschein) in Aussicht gestellt wurde. Es liegt für die Durchführung dieses Glücksspiel keine Ausnahme nach § 4 GSpG vor, was im Übrigen auch nicht behauptet wurde, weshalb die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen war. Selbst aber wäre die Herbeiführung eines bestimmten Endstandes vom Spieler durch Geschick möglich, so kann die Verbindung eines vom Zufall abhängenden Spiels mit einem Geschicklichkeitsspiel diesem nicht den Charakter eines Glücksspieles im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG nehmen (VwGH 26.02.2001, Zl: 99/17/0214, LVwG Wien vom 20.05.2016, GZ: VGW-002/032/2704/2016 und weitere). Auch wenn mit dem Miniaturwalzenspiel eigenständig geldwerte Gewinne durch Geschick erzielt werden können – „das Starten des Miniaturwalzenspiels zu Beginn, ohne Miteinbeziehung des großen Walzenspiels, führt zu keinen Gewinnen, die oberhalb des Einsatzes liegen bzw. werden nach dem mehrmaligen Verlust von Spielen geringe Gewinnbeträge zugewiesen, die den Verlust etwas ausgleichen.“ – ändert dies nichts an dem Umstand, dass durch bewusste Herbeiführung eines Endstandes der Miniaturwalzen mit der enthaltenen Symbolkamera ein Glücksspiel ausgelöst wird, worin auch der Hauptzweck des gegenständlichen Spieles liegt. So ergibt sich bereits aus der Annäherung zum Spielapparat, dass um unteren Bildschirm bildschirmfüllend verschiedene Walzenspiele zur Auswahl stehen, während nicht einmal ein Hinweis auf das angebliche Miniaturwalzengeschicklichkeitsspiel gegeben ist. Erst nach Auswahl des großen Walzenspiels ist das vorgeschaltete Miniaturwalzenspiel erkennbar, dass auf Grund der grafischen Darstellung auf dem Gerätedisplay jedoch gegenüber dem darüber liegenden großen Walzenspiel eine untergeordnete Rolle einnimmt. So zeigt beinahe die gesamte Fläche des Gerätedisplays nur das betreffende große Walzenspiel an. Dies mit auffälligen Symbolen und bunten Farben, sodass die Aufmerksamkeit des Betrachters auf dieses Walzenspiel gelenkt wird. Das vorgeschaltete Miniaturwalzenspiel ist optisch unauffällig in vergleichbar kleiner Schriftgröße am unteren Rand des unteren Displays angeordnet und geht neben den sonstigen optischen Reizen auf dem Display völlig unter. Es liegt daher ein hinreichend begründeter Verdacht vor, dass mit dem gegenständlichen Spielapparat ein Glücksspiel durchgeführt wurde und dass eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG vorliegt, da dieses unternehmerisch zugänglich gemacht wurde, gegen Einsatzleistung ein Gewinn (Warengutschein) in Aussicht gestellt wurde. Es liegt für die Durchführung dieses Glücksspiel keine Ausnahme nach Paragraph 4, GSpG vor, was im Übrigen auch nicht behauptet wurde, weshalb die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen war. C. Zur Frage der Vereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht: Zu den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 29.7.2015, 2013/17/0368; 11.9.2015, 2012/17/0243; zuletzt VwGH 5.4.2016, Ra 2015/17/0063) im Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität erforderlichen Feststellungen, die sich nach dem Urteil des EuGH vom 30.6.2016, Rs. C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment AG ua., nicht auf die Sachlage im Moment des Erlasses der rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens beschränken, sondern auch die nachfolgende Durchführung dieser Regelungen berücksichtigen müssen, wird ausgeführt: Vorauszuschicken ist, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark davon ausgeht, dass die durch die Rechtsprechung des VwGH geforderten Feststellungen der tatsächlichen Wirkung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens zur Beurteilung der Vereinbarkeit mit den unionsrechtlichen Vorgaben sich darauf beziehen müssen, wie sich der Glücksspielmarkt in Österreich darstellt und welche tatsächlichen Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen bestehen. Hingegen können politische Intentionen des Gesetzgebers oder eine reine Auseinandersetzung mit dem Gesetzeszweck nicht im Rahmen der Feststellungen auf Sachverhaltsebene getroffen werden, weil erstere im Zuge des Beweisverfahrens kaum feststellbar sein wird und es sich bei zweiterer um eine reine Rechtsfrage handelt, zu deren Beantwortung keine Feststellungen auf Sachverhaltsebene erforderlich wären. Weiters ist festzuhalten, dass ein eindeutiger Beweis der direkten Auswirkungen von legistischen Maßnahmen auf die Suchtprävalenzen der Bevölkerung auf wissenschaftlicher Ebene nicht möglich ist. Darüber, welche Auswirkungen die GSpG-Novelle 2010 in Hinblick auf das Suchtverhalten der Bevölkerung tatsächlich hat, kann – auf Grund der Multikausalität gesellschaftlicher Entwicklungen – nur eingeschränkt ein Tatsachenurteil abgegeben werden (so auch EuGH 30.6.2016, Rs. C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment AG ua., wonach die nationalen Gerichte das Vorhandensein von bestimmten Auswirkungen einer nationalen Regelung nicht mit empirischer Sicherheit feststellen müssen). Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kann daher nur das tatsächliche Vorliegen einer Problemlage, der der Gesetzgeber durch die Novellierung des Glücksspielrechts begegnen wollte, überprüfen und in der Folge beurteilen, ob die ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen abstrakt geeignet sind, dieser Problemlage zu begegnen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass das österreichische Glücksspielgesetz mit dem Unionsrecht vereinbar ist und die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Anwendungsbereich des Unionsrechts daher nicht unangewendet zu bleiben haben (vgl. grundlegend VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022 sowie VwGH 20.4.2016, Ra 2016/17/0066; VwGH 13.5.2016, Ro 2015/17/0026):Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass das österreichische Glücksspielgesetz mit dem Unionsrecht vereinbar ist und die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Anwendungsbereich des Unionsrechts daher nicht unangewendet zu bleiben haben vergleiche grundlegend VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022 sowie VwGH 20.4.2016, Ra 2016/17/0066; VwGH 13.5.2016, Ro 2015/17/0026): In Bezug auf die Vereinbarkeit des Glücksspielrechts mit dem Unionsrecht ist zunächst anzumerken, dass das in § 3 GSpG normierte Glücksspielmonopol des Bundes nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf. Vielmehr knüpft das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist. Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, aus, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens in Österreich am Glücksspielmarkt in der Realität nicht wie die Einrichtung eines staatlichen Monopols, sondern wie ein Konzessionensystem mit beschränkter Anzahl zu vergebener Konzessionen auswirken, zumal auch die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ausdrücklich gemäß § 4 Abs. 2 GSpG vom Glücksspielmonopol gemäß § 3 GSpG ausgenommen sind und insofern schon nach der Gesetzeslage ein reines Bewilligungssystem ohne jegliches Monopol vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es auch tatsächlich am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG eine Reihe von legalen Anbietern am Markt auftreten (vgl. die Feststellungen zur Beurteilung der Vereinbarkeit mit Unionsrecht).In Bezug auf die Vereinbarkeit des Glücksspielrechts mit dem Unionsrecht ist zunächst anzumerken, dass das in Paragraph 3, GSpG normierte Glücksspielmonopol des Bundes nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf. Vielmehr knüpft das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist. Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, aus, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens in Österreich am Glücksspielmarkt in der Realität nicht wie die Einrichtung eines staatlichen Monopols, sondern wie ein Konzessionensystem mit beschränkter Anzahl zu vergebener Konzessionen auswirken, zumal auch die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ausdrücklich gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vom Glücksspielmonopol gemäß Paragraph 3, GSpG ausgenommen sind und insofern schon nach der Gesetzeslage ein reines Bewilligungssystem ohne jegliches Monopol vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es auch tatsächlich am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd Paragraph 5, GSpG eine Reihe von legalen Anbietern am Markt auftreten vergleiche die Feststellungen zur Beurteilung der Vereinbarkeit mit Unionsrecht). Der vorliegende Beschwerdefall betrifft Regelungen, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbieten und als Folge des Zuwiderhandelns gegen dieses Verbot die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten vorsehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt eine Regelung, die den bewilligungslosen Betrieb von Glücksspielautomaten verbietet, eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. zuletzt EuGH 22.1.2015, Rs. C-463/13, Stanley International Betting mwN sowie EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger). Solche Beschränkungen können im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Verbraucherschutz, dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein (vgl. EuGH 12.6.2014, Rs. C-156/13, Digibet und Albers). Für den Bereich des Glücksspielwesens hat der EuGH ausgesprochen, dass die Ziele des österreichischen Regelungssystems, nämlich die Spieler zu schützen, indem das Angebot von Glücksspielen begrenzt wird, und Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, indem diese im Rahmen einer kontrollierten Expansion reguliert werden, zu den Zielen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Beschränkungen von Grundfreiheiten rechtfertigen können (EuGH, 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger, Rn. 42 mwN). Verfolgt eine solche Regelung hingegen nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Art. 56 AEUV einer solchen Regelung entgegen (vgl. EuGH 30.4.2014, Rs. C 390/12, Pfleger). Für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, sind jedenfalls die nationalen Gerichte zuständig (EuGH 15.9.2011, Rs. C 347/09, Ömer und Dickinger, uva), die eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen müssen, unter denen eine die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird (EuGH 30.4.2014, Rs. C 390/12, Pfleger, Rn. 52). Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15.10.2016, E 945/2016 ua. legt der EuGH dabei nur die Leitlinien für die Prüfung fest, ob die tatsächlichen Wirkungen einer Rechtsvorschrift in Einklang mit dem durch diese Regelung verfolgten und unionsrechtlich anerkannten Ziel stehen, während das nationale Gericht die für diese Beurteilung notwendigen Erhebungen in gesamthafter Betrachtung anstellen muss. Der vorliegende Beschwerdefall betrifft Regelungen, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbieten und als Folge des Zuwiderhandelns gegen dieses Verbot die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten vorsehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt eine Regelung, die den bewilligungslosen Betrieb von Glücksspielautomaten verbietet, eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar vergleiche zuletzt EuGH 22.1.2015, Rs. C-463/13, Stanley International Betting mwN sowie EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger). Solche Beschränkungen können im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Verbraucherschutz, dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein vergleiche EuGH 12.6.2014, Rs. C-156/13, Digibet und Albers). Für den Bereich des Glücksspielwesens hat der EuGH ausgesprochen, dass die Ziele des österreichischen Regelungssystems, nämlich die Spieler zu schützen, indem das Angebot von Glücksspielen begrenzt wird, und Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, indem diese im Rahmen einer kontrollierten Expansion reguliert werden, zu den Zielen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Beschränkungen von Grundfreiheiten rechtfertigen können (EuGH, 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger, Rn. 42 mwN). Verfolgt eine solche Regelung hingegen nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Artikel 56, AEUV einer solchen Regelung entgegen vergleiche EuGH 30.4.2014, Rs. C 390/12, Pfleger). Für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, sind jedenfalls die nationalen Gerichte zuständig (EuGH 15.9.2011, Rs. C 347/09, Ömer und Dickinger, uva), die eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen müssen, unter denen eine die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird (EuGH 30.4.2014, Rs. C 390/12, Pfleger, Rn. 52). Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua. legt der EuGH dabei nur die Leitlinien für die Prüfung fest, ob die tatsächlichen Wirkungen einer Rechtsvorschrift in Einklang mit dem durch diese Regelung verfolgten und unionsrechtlich anerkannten Ziel stehen, während das nationale Gericht die für diese Beurteilung notwendigen Erhebungen in gesamthafter Betrachtung anstellen muss. Vor diesem Hintergrund prüfte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, ob das Konzessionensystem des österreichischen Glücksspielgesetzes tatsächlich die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, sowie der Bekämpfung von Spielsucht und Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen verfolgt. Zunächst verweist die angeführte Entscheidung des VwGH darauf, dass der EuGH in der Rs. Engelmann die Vereinbarkeit der Begrenzung der Zahl von Konzessionen mit dem Unionsrecht grundsätzlich bejaht hat, indem dieser ausgesprochen hat, dass eine Begrenzung der Zahl der Konzessionen und damit der Spielbanken auf zwölf – was in Österreich einer Spielbank auf 750.000 Einwohner entspricht – im betroffenen Sektor bereits ihrem Wesen nach ermöglicht, die Gelegenheiten zum Spiel einzuschränken und damit ein Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen, das durch das Unionsrecht anerkannt ist (EuGH 9.7.2010, Rs. C-64/08, Engelmann, Rn. 44f). Da die Verbraucher sich an einen anderen Ort begeben müssten, um in einer Spielbank an den fraglichen Glücksspielen teilnehmen zu können, verstärke eine Begrenzung der Zahl der Spielbanken die Hindernisse für die Teilnahme an derartigen Spielen. Sodann führt der VwGH bezüglich des Betriebs von Glücksspielautomaten aus, dass eine Begrenzung der Zahl der zu vergebenden Bewilligungen bereits ihrem Wesen nach geeignet sei, die Gelegenheiten zum Glücksspiel einzuschränken und damit ein Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen, das durch das Unionsrecht anerkannt sei. Der Verwaltungsgerichtshof hege keinen Zweifel, dass mit der Einführung der Regelung über die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in § 5 GSpG eine Verbesserung des Spielerschutzes beabsichtigt und erreicht worden sei. Die dem Spielerschutz dienenden Maßnahmen dienten auch dem Ziel, die Beschaffungskriminalität zu verringern, da die mit dem Glücksspiel verbundene Beschaffungskriminalität insbesondere bei Spielsucht auftrete. Auch die Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten könne mit dem in der Rechtsprechung des EuGH von den zugelassenen Anbieter geforderten Ziel, die Glücksspieltätigkeiten in geordnete Bahnen zu lenken, in Einklang stehen. Dadurch könnten nämlich Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten nachgehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen, sodass eine solche Politik sowohl dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht diene. Sodann führt der VwGH bezüglich des Betriebs von Glücksspielautomaten aus, dass eine Begrenzung der Zahl der zu vergebenden Bewilligungen bereits ihrem Wesen nach geeignet sei, die Gelegenheiten zum Glücksspiel einzuschränken und damit ein Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen, das durch das Unionsrecht anerkannt sei. Der Verwaltungsgerichtshof hege keinen Zweifel, dass mit der Einführung der Regelung über die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Paragraph 5, GSpG eine Verbesserung des Spielerschutzes beabsichtigt und erreicht worden sei. Die dem Spielerschutz dienenden Maßnahmen dienten auch dem Ziel, die Beschaffungskriminalität zu verringern, da die mit dem Glücksspiel verbundene Beschaffungskriminalität insbesondere bei Spielsucht auftrete. Auch die Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten könne mit dem in der Rechtsprechung des EuGH von den zugelassenen Anbieter geforderten Ziel, die Glücksspieltätigkeiten in geordnete Bahnen zu lenken, in Einklang stehen. Dadurch könnten nämlich Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten nachgehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen, sodass eine solche Politik sowohl dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht diene. Bei der Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung gelangt der VwGH zu dem Ergebnis, dass durch die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen eines reinen Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspiel-automaten sowie der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (§ 52 f. GSpG), die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden.Bei der Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung gelangt der VwGH zu dem Ergebnis, dass durch die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen eines reinen Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspiel-automaten sowie der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (Paragraph 52, f. GSpG), die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Vor dem Hintergrund der – auf Grundlage der zum Glücksspielmarkt in Österreich und den tatsächlich bestehenden Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen getroffenen Feststellungen – vorgenommenen Gesamtbetrachtung bestehen für das Landesverwaltungsgericht Steiermark keinerlei Anhaltspunkte, von der Beurteilung des VwGH abzuweichen. Nach den durch das erkennende Gericht getroffenen Feststellungen wiesen 1,1 % aller Personen zwischen 14 und 65 Jahren und damit ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf, sodass davon auszugehen ist, dass die Verbreitung von Spielsucht in Österreich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt. Dabei stellt insbesondere das Automatenglücksspiel außerhalb von Spielerbanken, im Hinblick auf den Spielerschutz ein besonders gravierendes Problem dar (Anteil der Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Suchtverhalten bei Automaten außerhalb Kasinos: 27,2 %). Vor diesem Hintergrund hegt das Landesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel daran, dass das im Bereich der Landesausspielungen bestehende reine Bewilligungssystem ohne jegliches Monopol und die damit verbundenen Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel verhältnismäßig sind und tatsächlich in einer kohärenten und systematischen Weise das Ziel verfolgen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, zumal auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.3.2015, G 205/2014 bestätigt hat, dass die durch die GSpG-Novelle 2010 neu eingeführten Anforderungen an Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ein höheres Spielerschutzniveau schaffen. Somit dienen die anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes den Zielen des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungs-kriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern. Die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Konzessionäre, die gegenüber einer beschränkten Zahl von Konzessionären im Gegensatz zu einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern effektiver durchgeführt werden kann, sowie die Verfolgung und Ahndung illegalen Glücksspiels, die die Zugänglichkeit zu Ausspielungen beschränkt, erfolgt auch tatsächlich durch die Behörden.Vor dem Hintergrund der – auf Grundlage der zum Glücksspielmarkt in Österreich und den tatsächlich bestehenden Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen getroffenen Feststellungen – vorgenommenen Gesamtbetrachtung bestehen für das Landesverwaltungsgericht Steiermark keinerlei Anhaltspunkte, von der Beurteilung des VwGH abzuweichen. Nach den durch das erkennende Gericht getroffenen Feststellungen wiesen 1,1 % aller Personen zwischen 14 und 65 Jahren und damit ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf, sodass davon auszugehen ist, dass die Verbreitung von Spielsucht in Österreich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt. Dabei stellt insbesondere das Automatenglücksspiel außerhalb von Spielerbanken, im Hinblick auf den Spielerschutz ein besonders gravierendes Problem dar (Anteil der Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Suchtverhalten bei Automaten außerhalb Kasinos: 27,2 %). Vor diesem Hintergrund hegt das Landesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel daran, dass das im Bereich der Landesausspielungen bestehende reine Bewilligungssystem ohne jegliches Monopol und die damit verbundenen Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel verhältnismäßig sind und tatsächlich in einer kohärenten und systematischen Weise das Ziel verfolgen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, zumal auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.3.2015, G 205 aus 2014, bestätigt hat, dass die durch die GSpG-Novelle 2010 neu eingeführten Anforderungen an Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ein höheres Spielerschutzniveau schaffen. Somit dienen die anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes den Zielen des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungs-kriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern. Die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Konzessionäre, die gegenüber einer beschränkten Zahl von Konzessionären im Gegensatz zu einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern effektiver durchgeführt werden kann, sowie die Verfolgung und Ahndung illegalen Glücksspiels, die die Zugänglichkeit zu Ausspielungen beschränkt, erfolgt auch tatsächlich durch die Behörden. Zuletzt hat auch der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/2016 ua. ausgesprochen, dass die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit, insbesondere des Betriebs von Glücksspielautomaten, durch das österreichische Glücksspielrecht nicht unionsrechtswidrig sind. Der Rechtsrahmen der Regulierung des Glücksspielsektors entspreche den angeführten in der Rechtsprechung des EuGH festgelegten Anforderungen und widerspreche auch nicht auf Grund seiner tatsächlichen Auswirkungen dem Unionsrecht.Zuletzt hat auch der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua. ausgesprochen, dass die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit, insbesondere des Betriebs von Glücksspielautomaten, durch das österreichische Glücksspielrecht nicht unionsrechtswidrig sind. Der Rechtsrahmen der Regulierung des Glücksspielsektors entspreche den angeführten in der Rechtsprechung des EuGH festgelegten Anforderungen und widerspreche auch nicht auf Grund seiner tatsächlichen Auswirkungen dem Unionsrecht. Im Ergebnis sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar, sodass der Anwendung dieser Bestimmungen im vorliegenden Fall der Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht entgegensteht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.19.2054.2016

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