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{'item': 'LVwG 50.21-3013/2016'}

Obsah (15)§ 31§ 25a§ 10§ 29§ 17Art. 130§ 24§ 27§ 28§ 4§ 26§ 25§ 30§ 15§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlLVwG 50.21-3013/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Kerschba

§ 31i

Vm § 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und Art 132 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF wird die Beschwerde als unzulässig römisch eins.

Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), , Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt, Verfahrensgang: Mit Ansuchen vom 03.06.2016 haben R und K L um Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses und zweier Abstellplätze bei der Baubehörde der Marktgemeinde Bad Mitterndorf angesucht. Über dieses Bauansuchen wurde mit ordnungsgemäß erfolgter Kundmachung vom 27.06.2016 die Ortsaugenscheinverhandlung für 13.07.2016 anberaumt. Mit Eingabe vom 01.07.2016 hat Herr R F gegen dieses Bauvorhaben „Einwendungen laut § 30 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz Baugebiete, §§ 25 bis 27 des Steiermärkischen Baugesetzes sowie § 42 Abs 2a AVG Einwendungen bzw. Einspruch“ erhoben und dies damit begründet, dass das geplante Bauvorhaben nicht dem ortsüblichen Wohngebietscharakter entspreche (laut § 30 Abs 1 und 2) und außerdem anzunehmen sei, dass es sich laut Bauplan um kein Wohnhaus, sondern um ein gewerblich genutztes Objekt handle; weiters werde der Bebauung an die Grundstücksgrenze nicht zugestimmt.Mit Ansuchen vom 03.06.2016 haben R und K L um Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses und zweier Abstellplätze bei der Baubehörde der Marktgemeinde Bad Mitterndorf angesucht. Über dieses Bauansuchen wurde mit ordnungsgemäß erfolgter Kundmachung vom 27.06.2016 die Ortsaugenscheinverhandlung für 13.07.2016 anberaumt. Mit Eingabe vom 01.07.2016 hat Herr R F gegen dieses Bauvorhaben „Einwendungen laut Paragraph 30, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz Baugebiete, Paragraphen 25 bis 27 des Steiermärkischen Baugesetzes sowie Paragraph 42, Absatz 2 a, AVG Einwendungen bzw. Einspruch“ erhoben und dies damit begründet, dass das geplante Bauvorhaben nicht dem ortsüblichen Wohngebietscharakter entspreche (laut Paragraph 30, Absatz eins und 2) und außerdem anzunehmen sei, dass es sich laut Bauplan um kein Wohnhaus, sondern um ein gewerblich genutztes Objekt handle; weiters werde der Bebauung an die Grundstücksgrenze nicht zugestimmt. Bei der Verhandlung war Herr R F lediglich beim Ortsaugenschein anwesend, hat auf seine bereits schriftlich eingebrachte Einwendung verwiesen und sich vor Abfassung der Verhandlungsschrift entfernt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Mitterndorf vom 18.07.2016, GZ: 716/16-131, wurde die beantragte Baubewilligung erteilt. Zum Vorbringen des Nachbarn R F hat die Baubehörde ausgeführt, dass es sich bei diesem um kein Vorbringen im Sinne des taxativen Nachbarrechtskatalogs des § 26 Abs 1 Z 1 bis 5 Steiermärkisches Baugesetz handle. Aus dem Bewilligungsgegenstand sei eine gewerbliche Nutzung für das zu bewilligende Gebäude nicht zu erblicken. Zum Thema „Bebauung an der Grundstücksgrenze“ wurde festgehalten, dass bei der Bauverhandlung die Überdachung von zwei Autoabstellflächen entgegen der Einreichplanung nach Westen hin mindestens um 1 m von der Grundgrenze abgerückt worden sei. Diesbezüglich sei im Zuge der Bauverhandlung auch ein Austauschplan vorgelegt worden. Ein Nachbarrecht im baurechtlichen Sinne werde somit nicht negativ berührt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Mitterndorf vom 18.07.2016, GZ: 716/16-131, wurde die beantragte Baubewilligung erteilt. Zum Vorbringen des Nachbarn R F hat die Baubehörde ausgeführt, dass es sich bei diesem um kein Vorbringen im Sinne des taxativen Nachbarrechtskatalogs des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Steiermärkisches Baugesetz handle. Aus dem Bewilligungsgegenstand sei eine gewerbliche Nutzung für das zu bewilligende Gebäude nicht zu erblicken. Zum Thema „Bebauung an der Grundstücksgrenze“ wurde festgehalten, dass bei der Bauverhandlung die Überdachung von zwei Autoabstellflächen entgegen der Einreichplanung nach Westen hin mindestens um , 1 m von der Grundgrenze abgerückt worden sei. Diesbezüglich sei im Zuge der Bauverhandlung auch ein Austauschplan vorgelegt worden. Ein Nachbarrecht im baurechtlichen Sinne werde somit nicht negativ berührt. Die gegen diesen Bescheid von Herrn R F erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Mitterndorf vom 15.09.2016, GZ. 716/16-2-131, als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich beim Vorbringen betreffend die fehlende Erklärung über die Nutzung als Hauptwohnsitz um keine subjektiv - öffentlich rechtliche Einwendung handle, es sich bei der bemängelten formwidrigen Bescheidausfertigung um ein objektives Rechtsmittelvorbringen handle, wobei dem Gemeinderat als Rechtsmittelbehörde weder eine Prüfung- noch Entscheidungsbefugnis zukomme, die geltend gemachte fehlende Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan betreffend Ferienwohnung bzw. Appartement-Haus ebenfalls keine Einwendung im Sinne des § 26 Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz sei, da § 26 Abs 1 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz ein subjektiv - öffentliches Nachbarrecht nur hinsichtlich der Geltendmachung der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan vorsehe, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei. Aus der Legaldefinition des allgemeinen Wohngebiets in § 30 Abs 1 Z 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 erwachse dem Nachbarn zwar ein Immissionsschutz, aber nur darauf, dass die dort (neben den im allgemeinen Wohngebiet per se zulässigen Bauten für Wohnzwecke) angeführten Nutzungen keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachten. Diese Bestimmung räume den Nachbarn erkennbar kein subjektiv öffentliches Recht darauf ein, dass in einem allgemeinen Wohngebiet nichts bewilligt werde, was nur in einer anderen Flächenwidmungsplan-Kategorie zulässig sei, wie zum Beispiel Ferienwohnungen, Gastbetrieb oder aber ein Appartement-Haus, sodass mit dem Vorbringen betreffend Ferienwohnungen bzw. Appartement-Haus keine Einwendung im Sinne des § 26 Abs 1 Baugesetz erhoben worden sei, was wiederum zur Folge habe, dass es der Rechtsmittelbehörde verwehrt sei, sich mit dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen näher auseinanderzusetzen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich beim Vorbringen betreffend die fehlende Erklärung über die Nutzung als Hauptwohnsitz um keine subjektiv - öffentlich rechtliche Einwendung handle, es sich bei der bemängelten formwidrigen Bescheidausfertigung um ein objektives Rechtsmittelvorbringen handle, wobei dem Gemeinderat als Rechtsmittelbehörde weder eine Prüfung- noch Entscheidungsbefugnis zukomme, die geltend gemachte fehlende Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan betreffend Ferienwohnung bzw. Appartement-Haus ebenfalls keine Einwendung im Sinne des , Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz sei, da Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Steiermärkisches Baugesetz ein subjektiv - öffentliches Nachbarrecht nur hinsichtlich der Geltendmachung der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan vorsehe, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei. Aus der Legaldefinition des allgemeinen Wohngebiets in Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 erwachse dem Nachbarn zwar ein Immissionsschutz, aber nur darauf, dass die dort (neben den im allgemeinen Wohngebiet per se zulässigen Bauten für Wohnzwecke) angeführten Nutzungen keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachten. Diese Bestimmung räume den Nachbarn erkennbar kein subjektiv öffentliches Recht darauf ein, dass in einem allgemeinen Wohngebiet nichts bewilligt werde, was nur in einer anderen Flächenwidmungsplan-Kategorie zulässig sei, wie zum Beispiel Ferienwohnungen, Gastbetrieb oder aber ein Appartement-Haus, sodass mit dem Vorbringen betreffend Ferienwohnungen bzw. Appartement-Haus keine Einwendung im Sinne des , Paragraph 26, Absatz eins, Baugesetz erhoben worden sei, was wiederum zur Folge habe, dass es der Rechtsmittelbehörde verwehrt sei, sich mit dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen näher auseinanderzusetzen. Gegen diesen Bescheid hat Herr R F durch seinen

§ 10AVG 1991 bevollmächtigten Vertreter, Dr.

A F, rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass sich im Bescheid der Baubehörde erster Instanz nur die schriftlichen Eingaben von Herrn F finden würden und er weiters bei den anwesenden Personen nicht erwähnt sei. Herr F habe innerhalb offener Frist Berufung an den Gemeinderat erhoben. In dem als unbegründet abgewiesenen Bescheid werde unter anderem auf nicht rechtzeitig eingebrachte Einwendungen Bezug genommen, die jedoch von Herrn F bei der Bauverhandlung mündlich vorgetragen worden seien. Seine Beschwerdelegitimation ergebe sich aus der Parteistellung als Nachbar im Baubewilligungsverfahren und würde er durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Schutz vor Immissionen und Schutz seiner Gesundheit verletzt. Das Grundstück Nr. X liege laut Flächenwidmungsplan 4.0 der Marktgemeinde Bad Mitterndorf im Gebiet des „Wohnen – Allgemein“. Der Flächenwidmungsplan habe auch die Aufgabe, die Nachbarn vor Immissionen zu schützen. Aus diesem Grund sei auch dessen Beachtung im Rahmen der Baubewilligung als subjektiv-öffentliches Recht in § 26 Abs 1 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz normiert. Der eingebrachte Bauplan lege aufgrund der Planung von sechs Zimmern mit jeweils angeschlossener Sanitäreinrichtung den Betrieb als Gast/Hotelbetrieb und nicht die Nutzung als Einfamilienhaus nahe. Nach § 37 AVG habe die Behörde im Ermittlungsverfahren diese Tatsachen eigenständig, gegebenenfalls durch Zuziehung von Sachverständigen, zu erheben. Die Bezeichnung des Bauwerkes am Plan habe dabei keinerlei Bedeutung, da andernfalls jegliche Bauvorschrift unterlaufen werden könnte. Dieses Vorgehen sei von der Baubehörde erster Instanz nicht eingehalten worden. Es sei einfach auf die Bezeichnung als Einfamilienhaus vertraut worden. Im Berufungsbescheid sei dazu ausgeführt worden, dass es sich bei einer Baubewilligung um ein Projektgenehmigungsverfahren handle und schon allein aus diesem Grund der Bezeichnung des Projektes herausragende Bedeutung zukomme. Dem müsse widersprochen werden, da gerade ein „Projekt“ nach seinem allumfassenden Charakter, somit auch dem Inhalt des Einreichplanes, beurteilt werden müsse. Würde die Behörde anders vorgehen, so könnte im Gegenschluss ein Einkaufszentrum in Bad Mitterndorf im Wohngebiet errichtet werden, man müsste nur das Projekt als „Einfamilienhaus“ bezeichnen. Ein Einkaufszentrum mag zwar leichter wie ein Gastbetrieb im Plan zu erkennen sein, der rechtliche Schluss sei jedoch derselbe. Bei einem, wie im gegenständlichen Fall zumindest fragwürdigen Einreichplan, müsste von der Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Vor allem auch deswegen, da es

§ 29

Abs 3 Steiermärkisches Baugesetz klare Aufgabe der Baubehörde sei, die Nachbarrechte vorausschauend zu schützen. Des Weiteren werde im Berufungsbescheid angeführt, dass eine nicht widmungsgemäße Nutzung durch den Bauwerber von der Behörde nicht vorgesehen werden müsse, dem zuzustimmen sei. Jedoch sei hiermit nicht gemeint, dass die Baubehörde eine offensichtliche Falschnutzung mit dieser Begründung übergehen dürfe, da dadurch die Behörde ihrer Aufgabe des Schutzes der Nachbarrechte immer ausweichen könnte. Vielmehr müsse die Behörde alle eingebrachten Unterlagen auf die beantragte Widmungstauglichkeit überprüfen und bei Unklarheiten einen Sachverständigen beauftragen. Die auch im Bescheid beschriebene Planung widerspreche dem Nutzungscharakter „Wohnen – Allgemein“, sondern lege die Nutzung als Gastbetrieb bzw. Privatzimmervermietung nahe. Die dadurch entstehenden Immissionen (Lärm, erhöhtes Verkehrsaufkommen, …) würden ein subjektives Recht der Nachbarn beeinträchtigen, das durch öffentlich-rechtliche Vorschriften (Flächenwidmungsplan) geschützt werden solle. Der Bescheid sei somit rechtswidrig. Weiters bemängelt wurde die fehlende Erklärung über die Nutzung als Hauptwohnsitz und darauf hingewiesen, dass der erlassene Bescheid dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz widerspreche. Was die formwidrige Bescheidausfertigung betrifft, so wurde ausgeführt, dass Herr R F nicht bei den anwesenden Personen im angefochtenen Bescheid genannt sei, deren Nennung jedoch nach gängiger Verwaltungspraxis und Rechtsprechung korrekt anzugeben seien. Weiters seien nur die im Vorhinein schriftlich eingebrachten Einwendungen im Bescheid berücksichtigt worden, nicht jedoch die bei der mündlichen Bauverhandlung vorgebrachten Einwendungen von Herrn F. Durch Verletzung dieser Verfahrensvorschrift sei im Bescheid der Berufungsbehörde über die hier unter 4.2 (Verletzung von Verfahrensvorschriften) angeführten Punkte nicht entschieden worden, da sie nicht im ersten Bescheid Eingang gefunden hätten. Wie unter 4.2.1 (Fehlende Erklärung über die Nutzung als Hauptwohnsitz) schon ausgeführt worden sei, würde hier durch Verletzung einer Verfahrensvorschrift ein subjektiv - öffentliches Recht des Nachbarn berührt. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag abgewiesen werde oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Gegen diesen Bescheid hat Herr R F durch seinen

, Paragraph 10, AVG 1991 bevollmächtigten Vertreter, Dr. A F, rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass sich im Bescheid der Baubehörde erster Instanz nur die schriftlichen Eingaben von Herrn F finden würden und er weiters bei den anwesenden Personen nicht erwähnt sei. Herr F habe innerhalb offener Frist Berufung an den Gemeinderat erhoben. In dem als unbegründet abgewiesenen Bescheid werde unter anderem auf nicht rechtzeitig eingebrachte Einwendungen Bezug genommen, die jedoch von Herrn F bei der Bauverhandlung mündlich vorgetragen worden seien. Seine Beschwerdelegitimation ergebe sich aus der Parteistellung als Nachbar im Baubewilligungsverfahren und würde er durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Schutz vor Immissionen und Schutz seiner Gesundheit verletzt. Das Grundstück Nr. römisch zehn liege laut Flächenwidmungsplan 4.0 der Marktgemeinde Bad Mitterndorf im Gebiet des „Wohnen – Allgemein“. Der Flächenwidmungsplan habe auch die Aufgabe, die Nachbarn vor Immissionen zu schützen. Aus diesem Grund sei auch dessen Beachtung im Rahmen der Baubewilligung als subjektiv-öffentliches Recht in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Steiermärkisches Baugesetz normiert. Der eingebrachte Bauplan lege aufgrund der Planung von sechs Zimmern mit jeweils angeschlossener Sanitäreinrichtung den Betrieb als Gast/Hotelbetrieb und nicht die Nutzung als Einfamilienhaus nahe. Nach Paragraph 37, AVG habe die Behörde im Ermittlungsverfahren diese Tatsachen eigenständig, gegebenenfalls durch Zuziehung von Sachverständigen, zu erheben. Die Bezeichnung des Bauwerkes am Plan habe dabei keinerlei Bedeutung, da andernfalls jegliche Bauvorschrift unterlaufen werden könnte. Dieses Vorgehen sei von der Baubehörde erster Instanz nicht eingehalten worden. Es sei einfach auf die Bezeichnung als Einfamilienhaus vertraut worden. Im Berufungsbescheid sei dazu ausgeführt worden, dass es sich bei einer Baubewilligung um ein Projektgenehmigungsverfahren handle und schon allein aus diesem Grund der Bezeichnung des Projektes herausragende Bedeutung zukomme. Dem müsse widersprochen werden, da gerade ein „Projekt“ nach seinem allumfassenden Charakter, somit auch dem Inhalt des Einreichplanes, beurteilt werden müsse. Würde die Behörde anders vorgehen, so könnte im Gegenschluss ein Einkaufszentrum in Bad Mitterndorf im Wohngebiet errichtet werden, man müsste nur das Projekt als „Einfamilienhaus“ bezeichnen. Ein Einkaufszentrum mag zwar leichter wie ein Gastbetrieb im Plan zu erkennen sein, der rechtliche Schluss sei jedoch derselbe. Bei einem, wie im gegenständlichen Fall zumindest fragwürdigen Einreichplan, müsste von der Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Vor allem auch deswegen, da es

Paragraph 29, Absatz 3, Steiermärkisches Baugesetz klare Aufgabe der Baubehörde sei, die Nachbarrechte vorausschauend zu schützen. Des Weiteren werde im Berufungsbescheid angeführt, dass eine nicht widmungsgemäße Nutzung durch den Bauwerber von der Behörde nicht vorgesehen werden müsse, dem zuzustimmen sei. Jedoch sei hiermit nicht gemeint, dass die Baubehörde eine offensichtliche Falschnutzung mit dieser Begründung übergehen dürfe, da dadurch die Behörde ihrer Aufgabe des Schutzes der Nachbarrechte immer ausweichen könnte. Vielmehr müsse die Behörde alle eingebrachten Unterlagen auf die beantragte Widmungstauglichkeit überprüfen und bei Unklarheiten einen Sachverständigen beauftragen. Die auch im Bescheid beschriebene Planung widerspreche dem Nutzungscharakter „Wohnen – Allgemein“, sondern lege die Nutzung als Gastbetrieb bzw. Privatzimmervermietung nahe. Die dadurch entstehenden Immissionen (Lärm, erhöhtes Verkehrsaufkommen, …) würden ein subjektives Recht der Nachbarn beeinträchtigen, das durch öffentlich-rechtliche Vorschriften (Flächenwidmungsplan) geschützt werden solle. Der Bescheid sei somit rechtswidrig. Weiters bemängelt wurde die fehlende Erklärung über die Nutzung als Hauptwohnsitz und darauf hingewiesen, dass der erlassene Bescheid dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz widerspreche. Was die formwidrige Bescheidausfertigung betrifft, so wurde ausgeführt, dass Herr R F nicht bei den anwesenden Personen im angefochtenen Bescheid genannt sei, deren Nennung jedoch nach gängiger Verwaltungspraxis und Rechtsprechung korrekt anzugeben seien. Weiters seien nur die im Vorhinein schriftlich eingebrachten Einwendungen im Bescheid berücksichtigt worden, nicht jedoch die bei der mündlichen Bauverhandlung vorgebrachten Einwendungen von Herrn F. Durch Verletzung dieser Verfahrensvorschrift sei im Bescheid der Berufungsbehörde über die hier unter 4.2 (Verletzung von Verfahrensvorschriften) angeführten Punkte nicht entschieden worden, da sie nicht im ersten Bescheid Eingang gefunden hätten. Wie unter 4.2.1 (Fehlende Erklärung über die Nutzung als Hauptwohnsitz) schon ausgeführt worden sei, würde hier durch Verletzung einer Verfahrensvorschrift ein subjektiv - öffentliches Recht des Nachbarn berührt. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag abgewiesen werde oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde , (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 4Z 44 Steiermärkisches Baugesetz LGBl.

Nr. 95/1995 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 75/2015 (im Folgenden: Stmk. BauG) haben die nachstehenden Begriffe in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

Paragraph 4, Ziffer 44, Steiermärkisches Baugesetz Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1995, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015, (im Folgenden: Stmk. BauG) haben die nachstehenden Begriffe in diesem Gesetz folgende Bedeutung: 44. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;

§ 26Abs 1 Steiermärkisches Bau

G kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen überGemäß Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

  1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
  2. die Abstände (§ 13);
  3. die Abstände (Paragraph 13,);
  4. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)
  5. den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,)
  6. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)
  7. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,)
  8. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
  9. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, , Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,)
  10. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
  11. die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,). § 27 Abs 1 Steiermärkisches BauG lautet:Paragraph 27, Absatz eins, Steiermärkisches BauG lautet: Wurde eine Bauverhandlung

§ 25Abs.

1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.Wurde eine Bauverhandlung

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

§ 30

Abs 1 Z 2 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 kommen als Baugebiete in Betracht:

Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 kommen als Baugebiete in Betracht: 2. allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z. B. Verwaltung, Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und sonstige Betriebe aller Art), soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen; Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht bei seiner Entscheidung von folgenden Feststellungen und Erwägungen aus: Wie sich der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden Aktenlage entnehmen lässt, hat Herr R F im Rahmen des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens in seinen Einwendungen vom 01.07.2016 lediglich geltend gemacht, dass er Einspruch gegen das Bauvorhaben erhebt, weil das geplante Bauvorhaben nicht dem ortsüblichen Wohngebietscharakter entspricht und außerdem anzunehmen sei, dass es sich laut Bauplan um kein Wohnhaus, sondern um ein gewerblich genutztes Objekt handelt. Der Bebauung an die Grundstücksgrenze hat er nicht zugestimmt. In der ordnungsgemäß kundgemachten und am 13.07.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat Herr R F im Rahmen des Ortsaugenscheins auf seine schriftlichen Einwendungen verwiesen, weitere Einwendungen, in welchen substantiierte Rechtsverletzungen geltend gemacht worden wären, wurden seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers nicht erhoben. Die Bauwerber haben im Zuge der mündlichen Verhandlung eine Projektänderung dahingehend vorgenommen, dass die Überdachung der zwei im nordwestlichen Eck befindlichen Abstellplätze nach Westen hin mindestens um 1 m von der Grundgrenze abgerückt wird, weshalb die Bebauung an die Grundgrenze von Herrn F nicht mehr projektgegenständlich war. Was die mangelnde Zustimmungserklärung zur Bebauung an die Grundstücksgrenze betrifft, so wird darauf hingewiesen, dass aufgrund dieser im Rahmen der Bauverhandlung vorgenommenen und im Sinne des § 13 Abs 8 AVG zulässigen Projektänderung die zeitlich vor dieser Projektänderung erfolgte Erklärung, einer Bebauung an die Grundgrenze nicht zuzustimmen, ab Projektänderung – da nicht mehr projektgegenständlich – obsolet und daher nicht mehr beachtlich war; auch wurde im weiteren Verfahren weder vor der belangten Behörde diesbezüglich Berufung erhoben noch in der gegenständlichen Beschwerde eine diesbezügliche Rechtsverletzung geltend gemacht.Wie sich der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden Aktenlage entnehmen lässt, hat Herr R F im Rahmen des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens in seinen Einwendungen vom 01.07.2016 lediglich geltend gemacht, dass er Einspruch gegen das Bauvorhaben erhebt, weil das geplante Bauvorhaben nicht dem ortsüblichen Wohngebietscharakter entspricht und außerdem anzunehmen sei, dass es sich laut Bauplan um kein Wohnhaus, sondern um ein gewerblich genutztes Objekt handelt. Der Bebauung an die Grundstücksgrenze hat er nicht zugestimmt. In der ordnungsgemäß kundgemachten und am 13.07.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat Herr R F im Rahmen des Ortsaugenscheins auf seine schriftlichen Einwendungen verwiesen, weitere Einwendungen, in welchen substantiierte Rechtsverletzungen geltend gemacht worden wären, wurden seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers nicht erhoben. Die Bauwerber haben im Zuge der mündlichen Verhandlung eine Projektänderung dahingehend vorgenommen, dass die Überdachung der zwei im nordwestlichen Eck befindlichen Abstellplätze nach Westen hin mindestens um 1 m von der Grundgrenze abgerückt wird, weshalb die Bebauung an die Grundgrenze von Herrn F nicht mehr projektgegenständlich war. Was die mangelnde Zustimmungserklärung zur Bebauung an die Grundstücksgrenze betrifft, so wird darauf hingewiesen, dass aufgrund dieser im Rahmen der Bauverhandlung vorgenommenen und im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässigen Projektänderung die zeitlich vor dieser Projektänderung erfolgte Erklärung, einer Bebauung an die Grundgrenze nicht zuzustimmen, ab Projektänderung – da nicht mehr projektgegenständlich – obsolet und daher nicht mehr beachtlich war; auch wurde im weiteren Verfahren weder vor der belangten Behörde diesbezüglich Berufung erhoben noch in der gegenständlichen Beschwerde eine diesbezügliche Rechtsverletzung geltend gemacht. Mit dem Vorbringen, das geplante Bauvorhaben würde nicht dem ortsüblichen Wohngebietscharakter entsprechen und es sei außerdem anzunehmen, dass es sich laut Bauplan um kein Wohnhaus, sondern um ein gewerblich genutztes Objekt handelt, hat Herr R F keine Einwendung im Rechtssinne erhoben. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Verletzung mit Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, das heißt die Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechtes. Eine Einwendung im Rechtsinne liegt also nur vor, wenn das Vorbringen eine Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Es muss gefordert werden, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet, welche Rechtsverletzung behauptet wird (VwGH vom 31.03.2009, GZ: 2007/06/0235). Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet fühlt. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (VwGH vom 28.01.2009, Zl. 2008/05/0166). Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich projektgemäß ohne jeden Zweifel um die Errichtung eines Wohnhauses mit zwei überdachten PKW-Abstellplätzen. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, räumt § 26 Abs 1 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz die Geltendmachung eines subjektiv öffentlichen Nachbarrechts über die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, ein. Wohnbauten sind im „allgemeinen Wohngebiet“ im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 schlechthin zulässig. Die von einem Wohnhaus im Wohngebiet typischerweise ausgehenden Immissionen sind vom Nachbarn hinzunehmen. Dem Nachbarn ist

§ 26

Abs 1 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz in Verbindung mit der Widmungsregelung für allgemeines Wohngebiet

§ 30

Abs 1 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 ein Mitspracherecht lediglich auf die in dieser Bestimmung näher angeführten Nutzungen dergestalt eingeräumt, als diese „sonstigen“ Nutzungen keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen dürfen. Es handelt sich somit um eine Widmungsregelung, die den Nachbarn insoweit einen Immissionsschutz einräumt. Antrags- und beschwerdegegenständlich ist jedoch die Bewilligung eines Wohnhauses mit überdachtem Abstellplatz und eben keine sonstige Nutzung im Sinne des § 30 Abs 1 Z 2 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010, weshalb ein Anwendungsfall des § 26 Abs 1 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz nicht vorliegt, da mit der Errichtung des beschwerdegegenständlichen Wohnhauses gerade kein Immissionsschutz verbunden ist. Hinsichtlich der Annahme, es handle sich um kein Wohnhaus, sondern um ein gewerblich genutztes Objekt, so ist auch hier der belangten Behörde vollumfänglich beizupflichten, wenn diese anmerkt, dass es sich beim Bauverfahren um ein „Projektgenehmigungsverfahren“ handelt. Gegenstand der Beurteilung durch die Baubehörde hat daher ausschließlich das eingereichte Projekt zu sein (VwGH vom 14.04.2016, GZ: 2013/06/0205). Gegenstand des Verfahrens ist somit die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Auf Umstände, die in den dem konkreten Projekt zu Grunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann eine Versagung der Baubewilligung nicht gestützt werden. Die Baubehörde hatte demnach ausschließlich die Genehmigungsfähigkeit des konkret von den Bauwerbern mit Ansuchen vom 03.06.2016 eingereichten Projektes, nämlich Wohnhaus Neubau mit überdachtem Abstellplatz, zu beurteilen und anhand objektiver Kriterien die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen festzustellen. Bauwerberwille ist dabei zweifelsohne die Errichtung eines Wohnhauses. Wie dieses ausgestaltet wird, liegt in der Disposition des Bauwerbers. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Mutmaßung, das Objekt werde aufgrund der Planung von sechs Zimmern mit jeweils angeschlossener Sanitäreinrichtung sowie der für diese Zimmerzahl aus seiner Sicht ausreichenden Anzahl von PKW-Abstellplätzen als Gast-/Hotelbetrieb und nicht als Einfamilienhaus genutzt, ist schon aus dem Grunde unbeachtlich, als ausdrücklich ein Wohnhausneubau beantragt ist und nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – ein Einfamilienwohnhaus. Laut dem den Projektunterlagen angeschlossenen Energieausweis ist im Übrigen von einem Mehrfamilienhaus die Rede. Weshalb ein Wohnhausneubau nicht über sechs Zimmer mit dazugehörigen Sanitätseinrichtungen verfügen sollen darf, erschließt sich dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass eine allfällige Nutzungsänderung von Wohnnutzung in gewerbliche Nutzung eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Die Verwaltungsbehörden haben demnach völlig zu Recht die Genehmigungsfähigkeit dieses konkret eingereichten Bauvorhabens und nicht eine davon abweichende vom Beschwerdeführer befürchtete anderweitige Nutzung geprüft. Mit dem Vorbringen, das geplante Bauvorhaben würde nicht dem ortsüblichen Wohngebietscharakter entsprechen und es sei außerdem anzunehmen, dass es sich laut Bauplan um kein Wohnhaus, sondern um ein gewerblich genutztes Objekt handelt, hat Herr R F keine Einwendung im Rechtssinne erhoben. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Verletzung mit Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, das heißt die Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechtes. Eine Einwendung im Rechtsinne liegt also nur vor, wenn das Vorbringen eine Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Es muss gefordert werden, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet, welche Rechtsverletzung behauptet wird (VwGH vom 31.03.2009, GZ: 2007/06/0235). Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet fühlt. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (VwGH vom 28.01.2009, Zl. 2008/05/0166). Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich projektgemäß ohne jeden Zweifel um die Errichtung eines Wohnhauses mit zwei überdachten PKW-Abstellplätzen. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, räumt Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Steiermärkisches Baugesetz die Geltendmachung eines subjektiv öffentlichen Nachbarrechts über die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, ein. Wohnbauten sind im „allgemeinen Wohngebiet“ im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 schlechthin zulässig. Die von einem Wohnhaus im Wohngebiet typischerweise ausgehenden Immissionen sind vom Nachbarn hinzunehmen. Dem Nachbarn ist

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Steiermärkisches Baugesetz in Verbindung mit der Widmungsregelung für allgemeines Wohngebiet

Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 ein Mitspracherecht lediglich auf die in dieser Bestimmung näher angeführten Nutzungen dergestalt eingeräumt, als diese „sonstigen“ Nutzungen keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen dürfen. Es handelt sich somit um eine Widmungsregelung, die den Nachbarn insoweit einen Immissionsschutz einräumt. Antrags- und beschwerdegegenständlich ist jedoch die Bewilligung eines Wohnhauses mit überdachtem Abstellplatz und eben keine sonstige Nutzung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010, weshalb ein Anwendungsfall des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Steiermärkisches Baugesetz nicht vorliegt, da mit der Errichtung des beschwerdegegenständlichen Wohnhauses gerade kein Immissionsschutz verbunden ist. Hinsichtlich der Annahme, es handle sich um kein Wohnhaus, sondern um ein gewerblich genutztes Objekt, so ist auch hier der belangten Behörde vollumfänglich beizupflichten, wenn diese anmerkt, dass es sich beim Bauverfahren um ein „Projektgenehmigungsverfahren“ handelt. Gegenstand der Beurteilung durch die Baubehörde hat daher ausschließlich das eingereichte Projekt zu sein , (VwGH vom 14.04.2016, GZ: 2013/06/0205). Gegenstand des Verfahrens ist somit die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Auf Umstände, die in den dem konkreten Projekt zu Grunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann eine Versagung der Baubewilligung nicht gestützt werden. Die Baubehörde hatte demnach ausschließlich die Genehmigungsfähigkeit des konkret von den Bauwerbern mit Ansuchen vom 03.06.2016 eingereichten Projektes, nämlich Wohnhaus Neubau mit überdachtem Abstellplatz, zu beurteilen und anhand objektiver Kriterien die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen festzustellen. Bauwerberwille ist dabei zweifelsohne die Errichtung eines Wohnhauses. Wie dieses ausgestaltet wird, liegt in der Disposition des Bauwerbers. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Mutmaßung, das Objekt werde aufgrund der Planung von sechs Zimmern mit jeweils angeschlossener Sanitäreinrichtung sowie der für diese Zimmerzahl aus seiner Sicht ausreichenden Anzahl von PKW-Abstellplätzen als Gast-/Hotelbetrieb und nicht als Einfamilienhaus genutzt, ist schon aus dem Grunde unbeachtlich, als ausdrücklich ein Wohnhausneubau beantragt ist und nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – ein Einfamilienwohnhaus. Laut dem den Projektunterlagen angeschlossenen Energieausweis ist im Übrigen von einem Mehrfamilienhaus die Rede. Weshalb ein Wohnhausneubau nicht über sechs Zimmer mit dazugehörigen Sanitätseinrichtungen verfügen sollen darf, erschließt sich dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass eine allfällige Nutzungsänderung von Wohnnutzung in gewerbliche Nutzung eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Die Verwaltungsbehörden haben demnach völlig zu Recht die Genehmigungsfähigkeit dieses konkret eingereichten Bauvorhabens und nicht eine davon abweichende vom Beschwerdeführer befürchtete anderweitige Nutzung geprüft. Die Behauptung, Herr R F habe in der mündlichen Bauverhandlung weitere Einwendungen vorgebracht, ist tatsachen- und aktenwidrig. Diese unbelegte Behauptung steht im Widerspruch zur in Entsprechung der Vorgaben der §§ 14 und 44 AVG 1991 ordnungsgemäß abgefassten Verhandlungsschrift.

§ 15

AVG 1991 liefert eine

§ 14

aufgenommene Niederschrift, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig. Weder wurden sowohl vor der Berufungsbehörde als auch dem Landesverwaltungsgericht Steiermark Gegenbeweise, welche die Richtigkeit und volle Beweiskraft der aufgenommenen Verhandlungsschrift in Zweifel zu ziehen vermögen, angeboten, noch wurde gleichzeitig mit der Behauptung deren Unrichtigkeit die Gelegenheit wahrgenommen, darzulegen, welche subjektiv - öffentlichen Rechte im Rahmen der Bauverhandlung geltend gemacht worden seien. Zumal auch im gesamten Beschwerdevorbringen neuerlich keine Verletzung von subjektiv - öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz vorgetragen wurden, besteht für das Landesverwaltungsgericht Steiermark kein Zweifel daran, dass die Geltendmachung solcher Rechte auch in der mündlichen Verhandlung unterblieben ist, was in Einklang mit der ordnungsgemäß aufgenommenen Verhandlungsschrift steht. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark sieht keinerlei Veranlassung, die ordnungsgemäße Wiedergabe und Bekundung des Verhandlungsablaufs zu bezweifeln. Auch ist die vom Beschwerdeführer erstmals – und damit ohnehin bereits allein schon aus diesem Grunde wegen eingetretener Präklusion unbeachtliche – in der Beschwerde behauptete Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Immissionen und Schutz seiner Gesundheit gänzlich unsubstantiiert. Die Behauptung, Herr R F habe in der mündlichen Bauverhandlung weitere Einwendungen vorgebracht, ist tatsachen- und aktenwidrig. Diese unbelegte Behauptung steht im Widerspruch zur in Entsprechung der Vorgaben der , Paragraphen 14 und 44 AVG 1991 ordnungsgemäß abgefassten Verhandlungsschrift.

Paragraph 15, AVG 1991 liefert eine

Paragraph 14, aufgenommene Niederschrift, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig. Weder wurden sowohl vor der Berufungsbehörde als auch dem Landesverwaltungsgericht Steiermark Gegenbeweise, welche die Richtigkeit und volle Beweiskraft der aufgenommenen Verhandlungsschrift in Zweifel zu ziehen vermögen, angeboten, noch wurde gleichzeitig mit der Behauptung deren Unrichtigkeit die Gelegenheit wahrgenommen, darzulegen, welche subjektiv - öffentlichen Rechte im Rahmen der Bauverhandlung geltend gemacht worden seien. Zumal auch im gesamten Beschwerdevorbringen neuerlich keine Verletzung von subjektiv - öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des , Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz vorgetragen wurden, besteht für das Landesverwaltungsgericht Steiermark kein Zweifel daran, dass die Geltendmachung solcher Rechte auch in der mündlichen Verhandlung unterblieben ist, was in Einklang mit der ordnungsgemäß aufgenommenen Verhandlungsschrift steht. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark sieht keinerlei Veranlassung, die ordnungsgemäße Wiedergabe und Bekundung des Verhandlungsablaufs zu bezweifeln. Auch ist die vom Beschwerdeführer erstmals – und damit ohnehin bereits allein schon aus diesem Grunde wegen eingetretener Präklusion unbeachtliche – in der Beschwerde behauptete Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Immissionen und Schutz seiner Gesundheit gänzlich unsubstantiiert. Dass der erlassene Bescheid dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz widerspricht, ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und daher ebenfalls unbeachtlich. Auch dass Herr R F im angefochtenen Bescheid (Anmerkung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark: gemeint wohl des Baubewilligungsbescheides) nicht bei den anwesenden Personen angeführt wurde, ist mangels Entscheidungsrelevanz unbeachtlich. Herr R F hat schriftliche Einwendungen erhoben, die allerdings keine Einwendungen im Rechtsinne waren und sind. Entgegen seiner unbewiesenen Behauptung hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Bauverhandlung keine die Parteistellung begründenden und erhaltenen Einwendungen erhoben – wie bereits dargelegt sieht das Landesverwaltungsgericht Steiermark keinerlei Veranlassung, die ordnungsgemäß aufgenommene Verhandlungsschrift anzuzweifeln, dies insbesondere in Zusammenschau mit den weiteren Vorbringen vor der Berufungsbehörde aber auch in der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Mitterndorf, welche ebenfalls keine Geltendmachung subjektiv öffentlicher Rechte zum Inhalt hatten. Herr R F hat mangels (rechtzeitiger) Einbringung von Einwendungen im Rechtsinne seine Parteistellung

§ 27Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz verloren.

An diesem Umstand ändert auch die Zustellung der Bescheide durch die Verwaltungsbehörden nichts, vermag doch eine solche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine (juristische oder natürliche) Person nicht zur Partei des Verfahrens zu machen, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (VwGH vom 11.12.2009, GZ: 2009/17/0222). Wurde eine Einwendung im Rechtsinn durch einen Nachbarn nicht erhoben, hat die aufgrund der Berufung des Nachbarn angerufene Berufungsbehörde die eingetretene Präklusion zu beachten (VwGH 03.12.1985, Zl. 85/05/0044). Das Fehlen einer Einwendung bedeutet nunmehr den Verlust der Parteistellung, die Berufung ist daher zurückzuweisen (VwGH 22.11.2001, Zl. 2000/06/0039). Da der nunmehrige Beschwerdeführer keine ihm vom Baugesetzgeber eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des taxativen Tatbestandskatalogs des § 26 Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz erhoben hat, ist er seiner Parteistellung verlustig gegangen. Mangels Parteistellung hätte daher bereits die belangte Behörde die Berufung zurückweisen müssen; dadurch, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde, ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen. Herr R F hat mangels (rechtzeitiger) Einbringung von Einwendungen im Rechtsinne seine Parteistellung

Paragraph 27, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz verloren. An diesem Umstand ändert auch die Zustellung der Bescheide durch die Verwaltungsbehörden nichts, vermag doch eine solche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine (juristische oder natürliche) Person nicht zur Partei des Verfahrens zu machen, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (VwGH vom 11.12.2009, GZ: 2009/17/0222). Wurde eine Einwendung im Rechtsinn durch einen Nachbarn nicht erhoben, hat die aufgrund der Berufung des Nachbarn angerufene Berufungsbehörde die eingetretene Präklusion zu beachten (VwGH 03.12.1985, Zl. 85/05/0044). Das Fehlen einer , Einwendung bedeutet nunmehr den Verlust der Parteistellung, die Berufung ist daher zurückzuweisen (VwGH 22.11.2001, Zl. 2000/06/0039). Da der , nunmehrige Beschwerdeführer keine ihm vom Baugesetzgeber eingeräumten , subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des taxativen Tatbestandskatalogs des , Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz erhoben hat, ist er seiner Parteistellung verlustig gegangen. Mangels Parteistellung hätte daher bereits die belangte Behörde die Berufung zurückweisen müssen; dadurch, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde, ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen. Aufgrund der eingetretenen Präklusion, welche vom Landesverwaltungsgericht Steiermark ebenfalls zu beachten ist, mangelt es dem Beschwerdeführer auch an der Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei die Entscheidung unter Hinweis auf § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte.Aufgrund der eingetretenen Präklusion, welche vom Landesverwaltungsgericht Steiermark ebenfalls zu beachten ist, mangelt es dem Beschwerdeführer auch an der Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei die Entscheidung unter Hinweis auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.21.3013.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.