rückgewiesen wird. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden VwGVG), wird dieser Beschwerde vom 21.02.2017 keine Folge gegeben und wird der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend ergänzt, dass die Einwendung der S-W, Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 23.02.2016 gegen die projektsgemäße heranrückende Bebauung auf dem beantragten Bauplatz auf Rechtsgrundlagen Paragraph 26, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, idaF Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015, (im Folgenden Stmk. BauG),
rückgewiesen wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz als der
ständigen Baubehörde mit Eingabe vom 06.03.2017 vorgelegten Beschwerde sowie des angeschlossenen Verfahrensaktes ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Eingabe vom 21.07.2015 hat die S P GmbH, R, A-Straße, bei der erstinstanzlichen Baubehörde die baurechtliche Bewilligung für das Bauvorhaben „Neubau eines Büro- und Schulungsgebäudes mit einer Tiefgarage für 24 PKW und Umbau des bestehenden Betriebsgebäudes (Nutzungsänderung von Produktionsflächen auf Büro, Schulungs-, Kantinen- und Lagerflächen) sowie Änderung des bestehenden Regenwasserkanals“ in G , X, Bstraße, Grundstücke Nr. 235, 238, 973, 974/1, 974/2, 2578/13, jeweils EZ X, KG X, unter Anschluss von Plan- und Beschreibungsunterlagen, beantragt.Mit Eingabe vom 21.07.2015 hat die S P GmbH, R, A-Straße, bei der erstinstanzlichen Baubehörde die baurechtliche Bewilligung für das Bauvorhaben „Neubau eines Büro- und Schulungsgebäudes mit einer Tiefgarage für 24 PKW und Umbau des bestehenden Betriebsgebäudes (Nutzungsänderung von Produktionsflächen auf Büro, Schulungs-, Kantinen- und Lagerflächen) sowie Änderung des bestehenden Regenwasserkanals“ in G , römisch zehn, Bstraße, Grundstücke Nr. 235, 238, 973, 974/1, 974/2, 2578/13, jeweils EZ römisch zehn, KG römisch zehn, unter Anschluss von Plan- und Beschreibungsunterlagen, beantragt. Mit Schreiben vom 26.01.2016 erging behördlicherseits die Kundmachung und Ladung
r für 24.02.2016 anberaumten Bauverhandlung; – dies auch unter Hinweis auf Präklusionsfolgen bei nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben.
r behördlichen Ortsverhandlung wurde u. a. auch die S-W GesmbH, B, G, geladen. Letztere Gesellschaft erhob mit Schriftsatz vom 23.02.2016, bei der Baubehörde auch an diesem Tag eingelangt, nachstehende Einwendung: „mit Kundmachung vom 26.1.2016 wurde
GZ A17-BAB-134662/2015/0008
m Bauvorhaben der S P GmbH, konkret -
r Errichtung eines Büro- und Schulungsgebäudes mit einer Tiefgarage für 24 PKWs, -
m Umbau des bestehenden Betriebsgebäudes auf Büro- und Schulungsflächen und -
r Errichtung von 6 PKW-Stellplätzen auf näher genannten Grundstücken mit der Adresse Bstraße, G eine Bauverhandlung für den 24.2.2016 anberaumt.
diesem Bauvorhaben erstattet die S-W GmbH (idF kurz S-W) folgende Äußerung:
diesem Bauvorhaben erstattet die S-W GmbH in der Fassung kurz S-W) folgende Äußerung: 1. S-W ist grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke Gst Nr x und x, alle GB X. Wir betreiben dort einen „Schrottplatz“, der im Wesentlichen aus einer Aufbereitungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, einer Altfahrzeugtrockenlegungsanlage, einem Zwischenlager für gefährliche Abfälle, einer Anlage
r Aufbereitung von Elektroaltgeräten sowie einem Produktlager besteht. Die Betriebszeiten sind Montag – Freitag 6.00 – 19.00 Uhr und Samstag 6.00 – 15.00 Uhr.S-W ist grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke Gst Nr x und x, alle GB römisch zehn. Wir betreiben dort einen „Schrottplatz“, der im Wesentlichen aus einer Aufbereitungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, einer Altfahrzeugtrockenlegungsanlage, einem Zwischenlager für gefährliche Abfälle, einer Anlage
r Aufbereitung von Elektroaltgeräten sowie einem Produktlager besteht. Die Betriebszeiten sind Montag – Freitag 6.00 – 19.00 Uhr und Samstag 6.00 – 15.00 Uhr. Der Standort wird seit dem Jahr 1938 für Zwecke des Schrotthandels genutzt. Er unterlag bis
m Inkrafttreten des AWG 1990 der
ständigkeit der Gewerbebehörde und seither der
ständigkeit der Abfallrechtsbehörde. Der aktuelle Konsens ergibt sich insbesondere aus den beiden letzten Bescheiden der Abfallrechtsbehörde vom 7.9.2011, FA 13A-38.10.117/2011-52 und vom 1.12.2014, ABT 13-38.10-117/2011-106. 2. S-W kommt damit Parteistellung als Nachbar
, da die Grundflächen
m vorgesehen Bauplatz in einem solchen räumlichen Verhältnis stehen, dass von der gewerblichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können (§ 4 Z 44 Stmk BauG).S-W kommt damit Parteistellung als Nachbar
, da die Grundflächen
m vorgesehen Bauplatz in einem solchen räumlichen Verhältnis stehen, dass von der gewerblichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können (Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk BauG). 3. Da S-W über die möglichen Einwirkungen des Schrottplatzes auf das geplante Bauvorhaben und die projektgemäß vorgesehenen Vorkehrungen
m Schutz dagegen nicht Bescheid weiß, wird vorsorglich der Einwand erhoben, dass das Bauvorhaben in das Recht von S-W auf Schutz gegen heranrückende Bebauung eingegriffen wird. Dieses Recht besteht über § 26 Abs 4 Stmk BauG hinaus nach der Judikatur des VfGH in Bezug auf jegliche Bebauung, die dazu führen kann, dass der benachbarte Betrieb mit
sätzlichen Auflagen der
ständigen Behörde bzw einer behördlich angeordneten Einschränkung der Betriebstätigkeit rechnen muss; dies umso mehr in Anbetracht der Tatsache, dass die Baugrundstücke (überwiegend) als Bauland-Gewerbegebiet gewidmet ist und damit ein Immissionsschutz verbunden ist.Da S-W über die möglichen Einwirkungen des Schrottplatzes auf das geplante Bauvorhaben und die projektgemäß vorgesehenen Vorkehrungen
m Schutz dagegen nicht Bescheid weiß, wird vorsorglich der Einwand erhoben, dass das Bauvorhaben in das Recht von S-W auf Schutz gegen heranrückende Bebauung eingegriffen wird. Dieses Recht besteht über Paragraph 26, Absatz 4, Stmk BauG hinaus nach der Judikatur des VfGH in Bezug auf jegliche Bebauung, die dazu führen kann, dass der benachbarte Betrieb mit
sätzlichen Auflagen der
ständigen Behörde bzw einer behördlich angeordneten Einschränkung der Betriebstätigkeit rechnen muss; dies umso mehr in Anbetracht der Tatsache, dass die Baugrundstücke (überwiegend) als Bauland-Gewerbegebiet gewidmet ist und damit ein Immissionsschutz verbunden ist. 4. Das Stmk BauG sieht in § 43 Abs 2 Z 5 sowie in § 77 Abs 1 vor, dass Bauwerke so geplant und ausgeführt sein müssen, dass gesunde, normal empfindende Benutzer dieses Bauwerks nicht durch Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Die Einhaltung dieser Vorgaben sowie der bezughabenden OIB-RL 5 („Schallschutz“) wird daher im Bauverfahren
prüfen sein. Ebenso wird
prüfen sein, ob das für Bauland-Gewerbegebiet geltende Widmungsmaß an der Grundgrenze des Bauplatzes eingehalten ist (
r Relevanz des Widmungsmaßes auch bei heranrückender Bebauung vgl Hauer/Trippl Steiermärkisches Baurecht, § 26 Stmk BauG, Anmerkung 12).Das Stmk BauG sieht in Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, sowie in Paragraph 77, Absatz eins, vor, dass Bauwerke so geplant und ausgeführt sein müssen, dass gesunde, normal empfindende Benutzer dieses Bauwerks nicht durch Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Die Einhaltung dieser Vorgaben sowie der bezughabenden OIB-RL 5 („Schallschutz“) wird daher im Bauverfahren
prüfen sein. Ebenso wird
prüfen sein, ob das für Bauland-Gewerbegebiet geltende Widmungsmaß an der Grundgrenze des Bauplatzes eingehalten ist (
r Relevanz des Widmungsmaßes auch bei heranrückender Bebauung vergleiche Hauer/Trippl Steiermärkisches Baurecht, Paragraph 26, Stmk BauG, Anmerkung 12). S-W ersucht um Berücksichtigung dieser Argumente.“ Nach Durchführung der besagten Bauverhandlung erließ der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz auf Grundlage des behördlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens den nunmehr angefochtenen Baubescheid vom 19.01.2017, GZ: A17-BAB-134662/2015/0011, mit welchem er der S P GmbH u. a. die Bewilligung
r plan- und beschreibungsgemäßen Umsetzung des Projektes
r Errichtung eines Büro- und Schulungsgebäudes mit einer Tiefgarage erteilt worden sei und der Bauplatz gemäß dem gültigen Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz im Gewerbegebiet liege. Gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes seien im Gewerbegebiet Verwaltungsgebäude und Handelsbetriebe und dergleichen
lässig. Diese Nutzungen dürften keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung in benachbarten Baugebieten verursachen. Aufgrund der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes könne somit die Bewilligung für die Errichtung eines Büro- und Schulungsgebäudes mit einer Tiefgarage erteilt werden und könne ausgeschlossen werden, dass durch diesen Betrieb unzumutbare Immissionen verursacht würden.
den Einwendungen der S-W, Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde behördlicherseits ausgeführt, dass sich die Nachbarin bei ihren Einwendungen auf die Bestimmung des § 26 Abs 4 Stmk. BauG beziehe. Nach dieser Bestimmung seien bei Neu- und
bauten, die dem Wohnen dienen, auch als Einwendungen im Sinne des § 26 Stmk. BauG
berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht würden, die von einer genehmigten, benachbarten, gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen würden und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Diese Bestimmung der heranrückenden Wohnbebauung könne jedoch nur dann angewendet werden, wenn tatsächlich Wohnbauten bewilligt werden sollten, die von einem bestehenden Betrieb beeinträchtigt werden könnten. Im gegenständlichen Fall seien jedoch keine Wohnbauten bewilligt, sondern ein Büro- und Schulungszentrum, sodass die heranrückende Wohnbebauung bzw. der Einwand der befürchteten Vorschreibung weiterer Auflagen des bestehenden Betriebes nicht berücksichtigt werden könnte. Lediglich bei der Bewilligung einer Wohnbebauung sei diese gesetzliche Bestimmung des § 26 Abs 4 Stmk. BauG als Nachbarrecht heranzuziehen. Die Einwendungen der Einschreiterin müssten daher
rückgewiesen werden, da keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Stmk. BauG vorgebracht worden seien. Die Immissionen, die vom geplanten Bauvorhaben ausgehen würden, seien im Gewerbegebiet jedenfalls
lässig und könnten keinesfalls unzumutbare Belästigungen angrenzender Baugebiete verursachen. Bescheidbegründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass auf dem Bauplatz die Bewilligung
r Errichtung eines Büro- und Schulungsgebäudes mit einer Tiefgarage erteilt worden sei und der Bauplatz gemäß dem gültigen Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz im Gewerbegebiet liege. Gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes seien im Gewerbegebiet Verwaltungsgebäude und Handelsbetriebe und dergleichen
lässig. Diese Nutzungen dürften keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung in benachbarten Baugebieten verursachen. Aufgrund der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes könne somit die Bewilligung für die Errichtung eines Büro- und Schulungsgebäudes mit einer Tiefgarage erteilt werden und könne ausgeschlossen werden, dass durch diesen Betrieb unzumutbare Immissionen verursacht würden.
den Einwendungen der S-W, Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde behördlicherseits ausgeführt, dass sich die Nachbarin bei ihren Einwendungen auf die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG beziehe. Nach dieser Bestimmung seien bei Neu- und
bauten, die dem Wohnen dienen, auch als Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Stmk. BauG
berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht würden, die von einer genehmigten, benachbarten, gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen würden und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Diese Bestimmung der heranrückenden Wohnbebauung könne jedoch nur dann angewendet werden, wenn tatsächlich Wohnbauten bewilligt werden sollten, die von einem bestehenden Betrieb beeinträchtigt werden könnten. Im gegenständlichen Fall seien jedoch keine Wohnbauten bewilligt, sondern ein Büro- und Schulungszentrum, sodass die heranrückende Wohnbebauung bzw. der Einwand der befürchteten Vorschreibung weiterer Auflagen des bestehenden Betriebes nicht berücksichtigt werden könnte. Lediglich bei der Bewilligung einer Wohnbebauung sei diese gesetzliche Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG als Nachbarrecht heranzuziehen. Die Einwendungen der Einschreiterin müssten daher
rückgewiesen werden, da keine Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Stmk. BauG vorgebracht worden seien. Die Immissionen, die vom geplanten Bauvorhaben ausgehen würden, seien im Gewerbegebiet jedenfalls
lässig und könnten keinesfalls unzumutbare Belästigungen angrenzender Baugebiete verursachen. Gegen diesen der S-W, Gesellschaft mit beschränkter Haftung am 25.01.2017
gestellten baurechtlichen Bewilligungsbescheid erhob diese am 22.02.2017 mit Schriftsatz vom 21.02.2017 rechtzeitig und formal
lässig die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, gestützt auf die Beschwerdegründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Bauansuchen abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit
r Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde
rückzuverweisen. Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung wurde von Beschwerdeführerseite nicht beantragt. Mit Schreiben vom 02.03.2017 erging durch die belangte Behörde die Mitteilung über die Beschwerde an die bauwerbende S P GmbH. Auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird von Seiten des Verwaltungsgerichtes weiters folgender Sachverhalt festgestellt: Mit Eingabe vom 21.07.2015 hat die S P GmbH, R, A-Straße, bei der erstinstanzlichen Baubehörde die baurechtliche Bewilligung für das Bauvorhaben „Neubau eines Büro- und Schulungsgebäudes mit einer Tiefgarage für 24 PKW und Umbau des bestehenden Betriebsgebäudes (Nutzungsänderung von Produktionsflächen auf Büro, Schulungs-, Kantinen- und Lagerflächen) sowie Änderung des bestehenden Regenwasserkanals“ in G, X, Bstraße, Grundstücke Nr. 235, 238, 973, 974/1, 974/2, 2578/13, jeweils EZ X, KG X, unter Anschluss von Plan- und Beschreibungsunterlagen, beantragt.Mit Eingabe vom 21.07.2015 hat die S P GmbH, R, A-Straße, bei der erstinstanzlichen Baubehörde die baurechtliche Bewilligung für das Bauvorhaben „Neubau eines Büro- und Schulungsgebäudes mit einer Tiefgarage für 24 PKW und Umbau des bestehenden Betriebsgebäudes (Nutzungsänderung von Produktionsflächen auf Büro, Schulungs-, Kantinen- und Lagerflächen) sowie Änderung des bestehenden Regenwasserkanals“ in G, römisch zehn, Bstraße, Grundstücke Nr. 235, 238, 973, 974/1, 974/2, 2578/13, jeweils EZ römisch zehn, KG römisch zehn, unter Anschluss von Plan- und Beschreibungsunterlagen, beantragt. Mit Schreiben vom 26.01.2016, GZ: A17-BAB-134662/2015/0008, erging die behördliche Kundmachung und Ladung
r für 24.02.2016 anberaumten baurechtlichen Ortsverhandlung, insbesondere unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, bei nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben, wobei nachweislich auch an die Beschwerdeführerin eine entsprechende Ladung erging. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke x und x, KG X, und betreibt auf diesem Standort, welcher seit Jahrzehnten für Zwecke des Schrotthandels genutzt wird, eine bis
m Inkrafttreten des AWG 1990 in die gewerbebehördliche
ständigkeit fallende Anlage in Form eines „Schrottplatzes“, der im Wesentlichen aus einer Aufbereitungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, einer Altfahrzeugtrockenlegungsanlage, einem Zwischenlager für gefährliche Abfälle, einer Anlage
r Aufbereitung von Elektrogeräten sowie einem Produktlager besteht. Seit dem Inkrafttreten 1990 besteht für diese Anlage die
ständigkeit der Abfallrechtsbehörde Landeshauptmann von Steiermark. Der Konsens der in Rede stehende Anlage wird im Wesentlichen aus den beiden letzten Bescheiden des Landeshauptmannes von Steiermark vom 07.09.2011, FA13A-38.10-117/2011-52, und vom 01.12.2014, ABT13-38.10-117/2011-106, bestimmt. Der in Ausübung gewerblicher Tätigkeiten betriebene Schrottplatzbetrieb der Beschwerdeführerin (laut GISA übt die S-W GesmbH die Gewerbe „Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 11 GewO 1994“, „Abbruch von industriellen Anlagen und Fabrikseinrichtungen, jedoch unter Ausschluss des Abbruches von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten Bauten“, „Sammeln von gefährlichen Abfällen“ und „Verleih von Baumaschinen und Kränen“ auf dem in Rede stehenden Standort G, B, aus) befindet sich im geringsten Bereich in einer Entfernung von ca. 14 m entfernt von den gegenständlichen Bauplatzgrenzen (projektgemäßer Abstand vom Grundstück x
m Grundstück x).Mit Schreiben vom 26.01.2016, GZ: A17-BAB-134662/2015/0008, erging die behördliche Kundmachung und Ladung
r für 24.02.2016 anberaumten baurechtlichen Ortsverhandlung, insbesondere unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, bei nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben, wobei nachweislich auch an die Beschwerdeführerin eine entsprechende Ladung erging. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke x und x, KG römisch zehn, und betreibt auf diesem Standort, welcher seit Jahrzehnten für Zwecke des Schrotthandels genutzt wird, eine bis
m Inkrafttreten des AWG 1990 in die gewerbebehördliche
ständigkeit fallende Anlage in Form eines „Schrottplatzes“, der im Wesentlichen aus einer Aufbereitungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, einer Altfahrzeugtrockenlegungsanlage, einem Zwischenlager für gefährliche Abfälle, einer Anlage
r Aufbereitung von Elektrogeräten sowie einem Produktlager besteht. Seit dem Inkrafttreten 1990 besteht für diese Anlage die
ständigkeit der Abfallrechtsbehörde Landeshauptmann von Steiermark. Der Konsens der in Rede stehende Anlage wird im Wesentlichen aus den beiden letzten Bescheiden des Landeshauptmannes von Steiermark vom 07.09.2011, FA13A-38.10-117/2011-52, und vom 01.12.2014, ABT13-38.10-117/2011-106, bestimmt. Der in Ausübung gewerblicher Tätigkeiten betriebene Schrottplatzbetrieb der Beschwerdeführerin (laut GISA übt die S-W GesmbH die Gewerbe „Handelsgewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 11, GewO 1994“, „Abbruch von industriellen Anlagen und Fabrikseinrichtungen, jedoch unter Ausschluss des Abbruches von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten Bauten“, „Sammeln von gefährlichen Abfällen“ und „Verleih von Baumaschinen und Kränen“ auf dem in Rede stehenden Standort G, B, aus) befindet sich im geringsten Bereich in einer Entfernung von ca. 14 m entfernt von den gegenständlichen Bauplatzgrenzen (projektgemäßer Abstand vom Grundstück x
m Grundstück x). Die Baugrundstücke sind laut rechtskräftigem 3.0-Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz als im „Gewerbegebiet“ gelegen ausgewiesen. Mit Eingabe vom 23.02.2016 wendete sich die S-W GesmbH aus dem Titel der „heranrückenden Bebauung“ durch das geplante Büro- und Schulungszentrum gegen das antragsgegenständliche Bauvorhaben, welches allerdings eine geplante „Wohnbebauung“ nicht vorsieht. Nach Durchführung der Ortsverhandlung am 24.02.2016 erließ die Baubehörde Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz auf Grundlage ihres Ermittlungsverfahrens den Baubescheid vom 19.01.2017, GZ: A17-BAB-134662/2015/0011, in welchem der S P GmbH u. a. die baurechtliche Bewilligung
r plan- und beschreibungsgemäßen Umsetzung des Projektes
lässig die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Die belangte Behörde teilte der Bauwerberin mit Schreiben vom 02.03.2017, GZ: A17-BAB-134662/2015/0027, mit, dass gegen den Baubescheid Beschwerde erhoben wurde und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 06.03.2017 die Beschwerde mitsamt dem angeschlossenen Bauverfahrensakt vor. Von Beschwerdeführerseite wurde die Immissionssituation im Bereich der gegenständlichen, ehemals gewerberechtlich genehmigten und nunmehr dem Abfallregime unterliegenden, gewerblichen Anlage mit Schriftsatz vom 15.03.2017 unter Vorlage insbesondere der Anlagenbescheide des Gewerbebetriebs der Beschwerdeführerin wie folgt dargetan: „ II.römisch zwei.
lässigkeit der Immissionen 1. Wie den vorgelegten Bescheiden
entnehmen ist, hat die Bf mehrfach Schallschutzmaßnahmen gesetzt;
erwähnen ist insbesondere die mit Bescheid vom 1.2.2005 konsentierte Einhausung und deren Erweiterung, die mit Bescheid vom 7.9.2011 genehmigt wurde. 2. Im
ge des Verfahrens, das
m Bescheid vom 7.9.2011 geführt hat, hat die Bf ein Gutachten von Ing. Wa vorgelegt, das der behördlichen Beurteilung
grunde gelegt wurde und damit den aktuellen Konsens wiederspiegelt (vgl. Gutachten des ASV auf S 59 des Bescheides). Dieses Gutachten wies folgende messtechnische Erhebung des damaligen Ist-
standes aus (S 38): Im
ge des Verfahrens, das
m Bescheid vom 7.9.2011 geführt hat, hat die Bf ein Gutachten von Ing. Wa vorgelegt, das der behördlichen Beurteilung
grunde gelegt wurde und damit den aktuellen Konsens wiederspiegelt vergleiche Gutachten des ASV auf S 59 des Bescheides). Dieses Gutachten wies folgende messtechnische Erhebung des damaligen Ist-
standes aus (S 38): Lageplan anonymisiert!
r Klärung der gegenständlichen Rechtsfrage in entscheidungsrelevanter Hinsicht in unbedenklicher Weise bereits aus dem baubehördlichen Verfahrensakt ergeben. Auf Grundlage des gerichtlicherseits festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht
rückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis
erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht
rückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis
erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 24, VwGVG lautet wie folgt: „
rückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig
erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde
rückzuweisen oder abzuweisen ist.
beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit
geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung
stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit
stimmung der anderen Parteien
rückgezogen werden.
m Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
m Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
m Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“ § 27 VwGVG normiert Folgendes:Paragraph 27, VwGVG normiert Folgendes: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3)
überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,)
überprüfen.“ Die maßgebenden Bauvorschriften lauten wie folgt: § 4 Z 44 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG: „Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung: […] 44.Ziffer 44 Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die
m vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können; […]“ § 26 Stmk. BauG:Paragraph 26, Stmk. BauG: „
nächst eine Einigung
versuchen. Kommt keine Einigung
stande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg
verweisen.
bauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne § 26 Abs. 1 Z 1
berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren
lässigkeit vom Nachbarn
belegen ist.“
bauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,
berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren
lässigkeit vom Nachbarn
belegen ist.“ § 27 Stmk. BauG:Paragraph 27, Stmk. BauG: „
sätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies
r Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.„
sätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies
r Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar
erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar 1.Ziffer eins bis
m Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn oder 2.Ziffer 2 ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis
m Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung.
gestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis
m Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis
m Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die
stellung des Genehmigungsbescheides beantragen.
gestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis
m Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis
m Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die
stellung des Genehmigungsbescheides beantragen.
berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf
stellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf
stellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel
lässig. Für das weitere Verfahren ist die
m Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage
berücksichtigen.“
berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf
stellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf
stellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel
lässig. Für das weitere Verfahren ist die
m Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage
berücksichtigen.“ Im Beschwerdefall ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin S-W, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, situiert in G, B, Eigentümerin der Grundstücke 977/8 und 982, EZ X, KG X, ist und betreibt diese unbestrittenermaßen auf diesem Standort eine ehemals gewerberechtlich genehmigte und nach Inkrafttreten des Bundes-AWG in dieses übergeführte Anlage in Form eines „Schrottplatzes“. Aus dem anlagenrechtlichen Konsens desselben ergibt sich auch, dass die in Rede stehende Anlage im Wesentlichen aus einer Aufbereitungsanlage für nicht gefährliche Abfälle einer Altfahrzeugtrockenlegungsanlage, einem Zwischenlager für gefährliche Abfälle und einer Anlage
r Aufbereitung von Elektrogeräten sowie einem Produktlager mit Betriebszeiten von Montag bis Freitag von 06.00 bis 19.00 Uhr und Samstag von 06.00 bis 15.00 Uhr besteht. Den Konsens betreffend liegen laut Beschwerdeführerin insbesondere nachstehende Bescheide vor:Im Beschwerdefall ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin S-W, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, situiert in G, B, Eigentümerin der Grundstücke 977/8 und 982, EZ römisch zehn, KG römisch zehn, ist und betreibt diese unbestrittenermaßen auf diesem Standort eine ehemals gewerberechtlich genehmigte und nach Inkrafttreten des Bundes-AWG in dieses übergeführte Anlage in Form eines „Schrottplatzes“. Aus dem anlagenrechtlichen Konsens desselben ergibt sich auch, dass die in Rede stehende Anlage im Wesentlichen aus einer Aufbereitungsanlage für nicht gefährliche Abfälle einer Altfahrzeugtrockenlegungsanlage, einem Zwischenlager für gefährliche Abfälle und einer Anlage
r Aufbereitung von Elektrogeräten sowie einem Produktlager mit Betriebszeiten von Montag bis Freitag von 06.00 bis 19.00 Uhr und Samstag von 06.00 bis 15.00 Uhr besteht. Den Konsens betreffend liegen laut Beschwerdeführerin insbesondere nachstehende Bescheide vor: „ A) Bescheidbestand Gewerberecht
r Erweiterung der Betriebsanlage durch Aufstellung einer stationären Schrottschere.
r Sammlung und Behandlung von Altautos und Elektronikschrott.
erkenntnisnahme der Anzeige von Maßnahmen
r Lärmreduktion (Hallenbereich) gemäß § 37 Abs 4 Z 1 iVm § 51 Abs 1 AWG 2002.Bescheid vom 1.2.2005, FA 13 A-38.10 19-05/144:
erkenntnisnahme der Anzeige von Maßnahmen
r Lärmreduktion (Hallenbereich) gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, AWG 2002. 5. Bescheid vom 2.12.2009, FA 13 A-38.10-78/2009-11:
erkenntnisnahme der Anzeige von Änderungen bei mobilen sowie stationären Gerätschaften. 6. Bescheid vom 7.9.2011, FA 13 A-38.10-117/2011-52: Genehmigung von Änderungen. Diesen Bescheid lag ein schalltechnisches Gutachten von Ing. F Wa
Zl Wa/10/50
grunde. 7. Bescheid vom 1.12.2014, ABT 13-38.10-117/2011-106: Genehmigung von Änderungen. ________________ 2) Alle idF aufgelisteten Rechtsakte stammen vom Landeshauptmann von Steiermark in seiner Funktion als Abfallrechtsbehörde; auf die gesonderte Erwähnung wird daher idF verzichtet.“Alle in der Fassung aufgelisteten Rechtsakte stammen vom Landeshauptmann von Steiermark in seiner Funktion als Abfallrechtsbehörde; auf die gesonderte Erwähnung wird daher in der Fassung verzichtet.“ Aus dem lärmtechnischen Gutachten
m Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 07.09.2011, FA13A-38.10-117/2011-52, ist auch
ersehen, dass auch anlagenbedingt bei Realisierung des diesbezüglich bewilligten Projektes Schallimmissionen im Ausmaß von 55 bis 65 dB auf den Bauplatz einwirken. In Bezug auf das vom nunmehrigen Bauprojekt erfasste Grundstück 974/2, auf welchem im Rahmen des gegenständlichen Projektes ein sechsgeschossiger Neubau errichtet werden soll, ergab die damalige Prognose hinsichtlich der seinerzeit auch projektsbedingt auftretenden Schallimmissionen Werte zwischen 60 und 65 dB. Das ursprünglich auch gewerberechtlich genehmigte Betriebsareal befindet sich im geringsten Bereich in einer Entfernung von lediglich ca. 14 m vom gegenständlichen Bauplatz (geringster Abstand der Grundstücke 977/8 und 974/2 voneinander), und übt die den Betrieb innehabende Beschwerdeführerin auf diesem Standort nachstehende Gewerbe aus: „Handelsgewerbe gem. § 124 Z. 11 GewO 1994“, „Abbruch von industriellen Anlagen und Fabrikseinrichtungen, jedoch unter Ausschluss des Abbruches von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten Bauten“, „Sammeln von gefährlichen Abfällen“ und „Verleih von Baumaschinen und Kränen.„Handelsgewerbe gem. Paragraph 124, Ziffer 11, GewO 1994“, „Abbruch von industriellen Anlagen und Fabrikseinrichtungen, jedoch unter Ausschluss des Abbruches von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten Bauten“, „Sammeln von gefährlichen Abfällen“ und „Verleih von Baumaschinen und Kränen. Es handelt sich demnach um einen ursprünglich gewerberechtlich genehmigten, in das Bundes-AWG übergeführten Gewerbebetrieb. In dieser Eigenschaft wendete sich die Beschwerdeführerin in ihrem rechtzeitigen Einwendungsschriftsatz, noch vor Durchführung der baurechtlichen Ortsverhandlung, gegen das antragsgegenständliche Bauvorhaben in Form eines Neubaus eines Büro- und Schulungsgebäudes mit Tiefgarage für 24 PKW und Umbau des bestehenden Betriebsgebäudes auf Büro- und Schulungsflächen und Errichtung von sechs PKW-Stellplätzen auf dem Bauplatz G, X, Bstraße, Grundstücke Nr. 235, 238, 973, 974/1, 974/2, 2578/13, jeweils EZ X, KG X. Das Betriebsareal der Beschwerdeführerin befindet sich laut den im Akt erliegenden Unterlagen im Wesentlichen gegenüber, westlich vom beschwerdegegenständlichen Bauplatz. Unter
grundelegung der auch offenkundigen Emissionen einer solchen Schrottplatzanlage, insbesondere in Bezug auf Schall, kann somit kein Zweifel bestehen, dass von der ursprünglich genehmigten und in das Bundes-AWG übergeführten, gewerberechtlichen Betriebsanlage im Rahmen des gewerblichen Betriebes des in Rede stehenden „Schrottplatzes“ auch Einwirkungen in Form von Schallimmissionen auf den projektsgegenständlichen Bauplatz ausgehen können. Auch anhand der behördlich bewilligten Anlagenteile sind derartige Immissionen im Hinblick auf das behördlich genehmigte und stattfindende Betriebsszenario und auf das räumliche Naheverhältnis zwischen Betriebsareal der Beschwerdeführerin und Bauplatz jedenfalls nicht auszuschließen. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid im Bezug auf die nunmehrige Beschwerdeführerin fallbezogen daher
Recht davon aus, dass diese Nachbarin im Sinne der Bestimmung des § 4 Z 44 Stmk. BauG ist (vgl.
einer wohl
weitgehenden Auslegung des „Betriebsbegriffes“ in T. Neger/Spiegl/D. Neger, Heranrückende Wohnbebauung, Baurechtliche Blätter 19, 136-143
grundelegung der auch offenkundigen Emissionen einer solchen Schrottplatzanlage, insbesondere in Bezug auf Schall, kann somit kein Zweifel bestehen, dass von der ursprünglich genehmigten und in das Bundes-AWG übergeführten, gewerberechtlichen Betriebsanlage im Rahmen des gewerblichen Betriebes des in Rede stehenden „Schrottplatzes“ auch Einwirkungen in Form von Schallimmissionen auf den projektsgegenständlichen Bauplatz ausgehen können. Auch anhand der behördlich bewilligten Anlagenteile sind derartige Immissionen im Hinblick auf das behördlich genehmigte und stattfindende Betriebsszenario und auf das räumliche Naheverhältnis zwischen Betriebsareal der Beschwerdeführerin und Bauplatz jedenfalls nicht auszuschließen. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid im Bezug auf die nunmehrige Beschwerdeführerin fallbezogen daher
Recht davon aus, dass diese Nachbarin im Sinne der Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG ist vergleiche
einer wohl
weitgehenden Auslegung des „Betriebsbegriffes“ in T. Neger/Spiegl/D. Neger, Heranrückende Wohnbebauung, Baurechtliche Blätter 19, 136-143
kommen, andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar derartige Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendung wirksam geltend gemacht hat (vgl. z. B. VwGH am 03.12.1980, Slg. 10.317/A).Den Nachbarn ist im Baubewilligungsverfahren ein beschränktes Mitspracherecht eingeräumt und bei einem derartigen Verfahren ist die Beschränkung in zweifacher Weise gegeben und besteht dieses einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte
kommen, andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar derartige Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendung wirksam geltend gemacht hat vergleiche z. B. VwGH am 03.12.1980, Slg. 10.317/A). Im erstinstanzlichen Bauvorhaben wurde die im Verfahrensgegenstand für 24.02.2016 anberaumte baurechtliche Ortsverhandlung mit Schreiben vom 26.01.2016 behördlicherseits unter Hinweis auf Präklusionsfolgen bei Nichterhebung bzw. nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen kundgemacht und wurden von Seiten der nunmehrigen Beschwerdeführerin zwischen Kundmachung und Bauverhandlung auch schriftliche „Einwendungen“ gegen das beantragte Bauverfahren vorgebracht. Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen eines Nachbarn als Einwendung
qualifizieren ist, ist eine Rechtsfrage (vgl. z. B. VwGH am 10.04.2012, 2011/06/0204).Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen eines Nachbarn als Einwendung
qualifizieren ist, ist eine Rechtsfrage vergleiche z. B. VwGH am 10.04.2012, 2011/06/0204). Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes
beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (vgl. z. B. VwGH am 26.06.2012, 2010/07/0236).Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes
beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist vergleiche z. B. VwGH am 26.06.2012, 2010/07/0236). Von Seiten der seinerzeitigen Einschreiterin und nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde eingewendet, dass durch das beantragte Bauvorhaben in ihr Recht auf Schutz gegen heranrückende Bebauung eingegriffen werde. „Dieses Recht bestehe über § 26 Abs 4 Stmk. BauG hinaus nach der Judikatur des VfGH in Bezug auf jegliche Bebauung, die dazu führen könne, dass der benachbarte Betrieb mit
sätzlichen Auflagen der
ständigen Behörde bzw. einer behördlich angeordneten Einschränkung der Betriebstätigkeit rechnen müsse; – dies umso mehr, als in Anbetracht der Tatsache, dass die Baugrundstücke (überwiegend) als Bauland – Gewerbegebiet gewidmet seien und damit ein Immissionsschutz verbunden sei. Das Stmk. BauG sehe in § 43 Abs 2 Z 5 sowie in § 77 Abs 1 vor, dass Bauwerke so geplant und ausgeführt sein müssten, dass gesunde, normal empfindende Benützer dieses Bauwerks nicht durch Schall und Erschütterung in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt würden. Die Einhaltung dieser Vorgaben sowie der bezughabenden OIB-RL 5 („Schallschutz“) werde daher im Bauverfahren
prüfen sein. Ebenso werde
prüfen sein, ob das für Bauland-Gewerbegebiet geltende Widmungsmaß an der Grundgrenze des Bauplatzes eingehalten sei (
r Relevanz des Widmungsmaßes auch bei heranrückender Bebauung vgl. Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, § 26 Stmk BauG, Anmerkung 12). Die S-W ersuche um Berücksichtigung dieser Argumente.“Von Seiten der seinerzeitigen Einschreiterin und nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde eingewendet, dass durch das beantragte Bauvorhaben in ihr Recht auf Schutz gegen heranrückende Bebauung eingegriffen werde. „Dieses Recht bestehe über Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG hinaus nach der Judikatur des VfGH in Bezug auf jegliche Bebauung, die dazu führen könne, dass der benachbarte Betrieb mit
sätzlichen Auflagen der
ständigen Behörde bzw. einer behördlich angeordneten Einschränkung der Betriebstätigkeit rechnen müsse; – dies umso mehr, als in Anbetracht der Tatsache, dass die Baugrundstücke (überwiegend) als Bauland – Gewerbegebiet gewidmet seien und damit ein Immissionsschutz verbunden sei. Das Stmk. BauG sehe in Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, sowie in Paragraph 77, Absatz eins, vor, dass Bauwerke so geplant und ausgeführt sein müssten, dass gesunde, normal empfindende Benützer dieses Bauwerks nicht durch Schall und Erschütterung in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt würden. Die Einhaltung dieser Vorgaben sowie der bezughabenden OIB-RL 5 („Schallschutz“) werde daher im Bauverfahren
prüfen sein. Ebenso werde
prüfen sein, ob das für Bauland-Gewerbegebiet geltende Widmungsmaß an der Grundgrenze des Bauplatzes eingehalten sei (
r Relevanz des Widmungsmaßes auch bei heranrückender Bebauung vergleiche Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, Paragraph 26, Stmk BauG, Anmerkung 12). Die S-W ersuche um Berücksichtigung dieser Argumente.“ Nachbarseitig wurde damit in Bezug auf die erforderliche Verletzung eines Rechtes eine solche in Bezug auf „heranrückende Bebauung“ behauptet. Mit dem Vorbringen, dass Bauwerke so geplant und ausgeführt sein müssen, dass gesunde, normal empfindende Benützer dieses Bauwerks nicht durch Schall und Erschütterung in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden bzw. die Einhaltung dieser Vorgaben sowie der bezughabenden OIB-RL 5 („Schallschutz“) daher im Bauverfahren
prüfen sein werde, ebenso
prüfen sein werde, ob das für Bauland-Gewerbegebiet geltende Widmungsmaß an der Grundgrenze des Bauplatzes eingehalten werde, wurde die Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht geltend gemacht. Die auch in der gegenständlichen Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob das in Rede stehende Einwendungsvorbringen eine
lässige Einwendung gegen das antragsgegenständliche Bauvorhaben im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 4 iVm § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG darstellt, wurde von der Baubehörde Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz im bekämpften Baubescheid dahingehend beantwortet, dass das diesbezüglich subjektiv-öffentliche Nachbarrecht lediglich dann bestehen könne, wenn tatsächlich Wohnbauten projektsgegenständlich sind. Letzteres wurde baubehördlicherseits im Hinblick auf das beantragte Bauvorhaben Büro- und Schulungszentrum verneint und wurden die Einwendungen der Einschreiterin in Ermangelung der Geltendmachung eines Nachbarrechts im Sinne des § 26 Stmk. BauG – wenngleich nicht im Spruch der bekämpften Erledigung –
rückgewiesen. Dies im Ergebnis auch
Recht. Nachbarseitig wurde damit in Bezug auf die erforderliche Verletzung eines Rechtes eine solche in Bezug auf „heranrückende Bebauung“ behauptet. Mit dem Vorbringen, dass Bauwerke so geplant und ausgeführt sein müssen, dass gesunde, normal empfindende Benützer dieses Bauwerks nicht durch Schall und Erschütterung in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden bzw. die Einhaltung dieser Vorgaben sowie der bezughabenden OIB-RL 5 („Schallschutz“) daher im Bauverfahren
prüfen sein werde, ebenso
prüfen sein werde, ob das für Bauland-Gewerbegebiet geltende Widmungsmaß an der Grundgrenze des Bauplatzes eingehalten werde, wurde die Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht geltend gemacht. Die auch in der gegenständlichen Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob das in Rede stehende Einwendungsvorbringen eine
lässige Einwendung gegen das antragsgegenständliche Bauvorhaben im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG darstellt, wurde von der Baubehörde Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz im bekämpften Baubescheid dahingehend beantwortet, dass das diesbezüglich subjektiv-öffentliche Nachbarrecht lediglich dann bestehen könne, wenn tatsächlich Wohnbauten projektsgegenständlich sind. Letzteres wurde baubehördlicherseits im Hinblick auf das beantragte Bauvorhaben Büro- und Schulungszentrum verneint und wurden die Einwendungen der Einschreiterin in Ermangelung der Geltendmachung eines Nachbarrechts im Sinne des Paragraph 26, Stmk. BauG – wenngleich nicht im Spruch der bekämpften Erledigung –
rückgewiesen. Dies im Ergebnis auch
Recht. Nach dem Wortlaut des § 4 Z 44 Stmk. BauG ist die Parteistellung auch im Falle der „heranrückenden Wohnbebauung“ mit dem Eigentum (bzw. mit dem Baurecht) an den betreffenden Nachbargrundflächen verbunden. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der erwähnten Nachbargrundflächen und wäre als ursprünglich auch gewerberechtlich genehmigter Gewerbebetrieb daher auch grundsätzlich
r Erhebung von Einwendungen im Fall „heranrückender Wohnbebauung“ legitimiert (vgl. z. B. VwGH am 31.03.2016, 2013/06/0124, unter Hinweis auf VwGH am 08.06.2011, 2011/06/0048). Um eine taugliche Einwendung
erheben, ist auch vorzubringen, welche
lässigen Emissionen vom Gewerbebetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten (vgl. z. B. VwGH am 13.12.2016, Ra 2016/05/0107, unter Hinweis auf VwGH am 27.08.2014, 2012/05/0027). Dass die Rechtmäßigkeit der Emissionen
m Einwendungszeitpunkt nicht belegt wurde, berechtigt für sich genommen jedoch nicht, wenn mit ausreichender Konkretheit die behauptete Verletzung eines subjektiven Rechtes erkennbar ist, ein derartiges Einwendungsvorbringen unbeachtet
lassen (vgl. z. B. VwGH am 12.08.2014, Ro 2014/06/0049). Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin die Rechtmäßigkeit ihrer Emissionen, insbesondere auch im Hinblick auf die gerichtlicherseits
klärende Nachbarstellung der Beschwerdeführerin in Bezug auf Schall mit Schreiben vom 15.03.2017 auch dargetan, wobei in ihrem Schriftsatz vom 23.02.2016 noch von Schall- und Erschütterungsimmissionen ausgegangen wurde. Bei der Beurteilung der von der Anlage ausgehenden, auf das Baugrundstück einwirkenden Immissionsbelastung sind nämlich zwei miteinander verknüpfte Fragen
klären, nämlich einerseits das Ausmaß der Immissionsbelastung und andererseits die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Immissionsbelastung, weil § 26 Abs 4 letzter Satz Stmk. BauG 1995 nur auf rechtmäßige Immissionen (deren
lässigkeit überdies vom Nachbarn
belegen ist) Bedacht
nehmen ist (vgl. z. B. VwGH am 31.03.2016, 2013/06/0124). Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH am 31.03.2016, 2013/06/0124, unter Hinweis auf VwGH am 21.10.2009, 2008/06/0041 und VwGH am 17.08.2010, 2009/06/0002) hat auch klargestellt, dass die Regelung des § 26 Abs 4 Stmk. BauG 1995 (grundsätzlich) auf bestimmte tatsächlich gegebene Immissionen abstellt und nicht auf in Genehmigungsbescheiden enthaltene Emissionsstandards. Darüber hinaus sei schon im Hinblick darauf, dass das Gesetz diesbezüglich keine Unterscheidung treffe hinsichtlich der
lässigkeit von Emissionen sowohl auf die baurechtliche als auch auf die nach anderen Rechtsnormen geforderte, also insbesondere auch auf die gewerbebehördliche Rechtmäßigkeit der Emissionen, abzustellen. Die Ansicht, ausschließlich die baurechtliche Rechtmäßigkeit der Immissionen sei ausschlaggebend, sei folglich unzutreffend. Den Nachbarn trifft nach § 26 Abs 4 Stmk. BauG allerdings auch eine Mitwirkungspflicht, welche die Behörden jedoch nicht von ihrer Verpflichtung entheben, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig
ermitteln (vgl. z. B. VwGH am 31.03.2016, 2013/06/0124). Dieser Mitwirkungsverpflichtung wurde von Beschwerdeführerseite nachgekommen.Nach dem Wortlaut des Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG ist die Parteistellung auch im Falle der „heranrückenden Wohnbebauung“ mit dem Eigentum (bzw. mit dem Baurecht) an den betreffenden Nachbargrundflächen verbunden. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der erwähnten Nachbargrundflächen und wäre als ursprünglich auch gewerberechtlich genehmigter Gewerbebetrieb daher auch grundsätzlich
r Erhebung von Einwendungen im Fall „heranrückender Wohnbebauung“ legitimiert vergleiche z. B. VwGH am 31.03.2016, 2013/06/0124, unter Hinweis auf VwGH am 08.06.2011, 2011/06/0048). Um eine taugliche Einwendung
erheben, ist auch vorzubringen, welche
lässigen Emissionen vom Gewerbebetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten vergleiche z. B. VwGH am 13.12.2016, Ra 2016/05/0107, unter Hinweis auf VwGH am 27.08.2014, 2012/05/0027). Dass die Rechtmäßigkeit der Emissionen
m Einwendungszeitpunkt nicht belegt wurde, berechtigt für sich genommen jedoch nicht, wenn mit ausreichender Konkretheit die behauptete Verletzung eines subjektiven Rechtes erkennbar ist, ein derartiges Einwendungsvorbringen unbeachtet
lassen vergleiche z. B. VwGH am 12.08.2014, Ro 2014/06/0049). Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin die Rechtmäßigkeit ihrer Emissionen, insbesondere auch im Hinblick auf die gerichtlicherseits
klärende Nachbarstellung der Beschwerdeführerin in Bezug auf Schall mit Schreiben vom 15.03.2017 auch dargetan, wobei in ihrem Schriftsatz vom 23.02.2016 noch von Schall- und Erschütterungsimmissionen ausgegangen wurde. Bei der Beurteilung der von der Anlage ausgehenden, auf das Baugrundstück einwirkenden Immissionsbelastung sind nämlich zwei miteinander verknüpfte Fragen
klären, nämlich einerseits das Ausmaß der Immissionsbelastung und andererseits die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Immissionsbelastung, weil Paragraph 26, Absatz 4, letzter Satz Stmk. BauG 1995 nur auf rechtmäßige Immissionen (deren
lässigkeit überdies vom Nachbarn
belegen ist) Bedacht
nehmen ist vergleiche z. B. VwGH am 31.03.2016, 2013/06/0124). Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH am 31.03.2016, 2013/06/0124, unter Hinweis auf VwGH am 21.10.2009, 2008/06/0041 und VwGH am 17.08.2010, 2009/06/0002) hat auch klargestellt, dass die Regelung des Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG 1995 (grundsätzlich) auf bestimmte tatsächlich gegebene Immissionen abstellt und nicht auf in Genehmigungsbescheiden enthaltene Emissionsstandards. Darüber hinaus sei schon im Hinblick darauf, dass das Gesetz diesbezüglich keine Unterscheidung treffe hinsichtlich der
lässigkeit von Emissionen sowohl auf die baurechtliche als auch auf die nach anderen Rechtsnormen geforderte, also insbesondere auch auf die gewerbebehördliche Rechtmäßigkeit der Emissionen, abzustellen. Die Ansicht, ausschließlich die baurechtliche Rechtmäßigkeit der Immissionen sei ausschlaggebend, sei folglich unzutreffend. Den Nachbarn trifft nach Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG allerdings auch eine Mitwirkungspflicht, welche die Behörden jedoch nicht von ihrer Verpflichtung entheben, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig
ermitteln vergleiche z. B. VwGH am 31.03.2016, 2013/06/0124). Dieser Mitwirkungsverpflichtung wurde von Beschwerdeführerseite nachgekommen. Die Berücksichtigung einer auf § 26 Abs 4 Stmk. BauG gestützten Einwendung setzt jedoch auch voraus, dass die Widmung des Baugrundstückes einen Immissionsschutz gewährt (vgl. z. B. VwGH am 27.06.2006, 2005/06/0013). Nach der höchstgerichtlichen Judikatur sind Festlegungen in einem Flächenwidmungsplan auch grundsätzlich nach jener Rechtslage auslegen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplans gegolten hat (vgl. dazu Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, 5. Aufl., Anm. 2
GH am 26.09.2002, 2000/06/0098 und VwGH am 20.11.1997, 96/06/0247). Der Widmung von Grundstücken ist somit, ausgenommen den Fall einer gegenteiligen gesetzlichen Anordnung, stets der Inhalt beizumessen, der ihr aufgrund der Rechtslage im Zeitpunkt des Widmungsaktes
gekommen ist (vgl. VwGH am 28.03.1996, 95/06/0134). Insofern ist diesbezüglich im Hinblick auf den 3.0-Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz die Rechtslage nach dem ROG 1974 maßgebend. Fallbezogen befinden sich die Baugrundstücke, auf welchen das in Rede stehende Projekt verwirklicht werden soll, auf Grundlage des maßgebenden 3.0-Flächenwidmungsplanes 2002 in einem Bereich, für welchen die maßgebliche Flächenwidmung „Gewerbegebiet“ des ROG 1974 gilt. § 23 Abs 5 lit. d) ROG 1974 bestimmt in diesem
sammenhang, dass „Gewerbegebiete Flächen sind, auf denen Betrieb und Anlagen aller Art Verwaltungsgebäude sowie im untergeordneten Ausmaß auch Einzel- und Großhandelsbetrieb und die für die Aufrechterhaltung dieser Betriebe und Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen errichtet werden können. Diese Nutzungen dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen. Die Ausweisung von Gewerbegebieten ist nur im Anschluss an bestehendes, überwiegend bebautes Kerngebiet, Dorfgebiet, allgemeines oder reines Wohngebiet,
lässig, wobei die Bebauung von innen nach außen
erfolgen hat. Die Errichtung ein Einzel- und Großhandelsbetrieben im untergeordneten Ausmaß ist nur gleichzeitig oder nach der Errichtung von Betrieben und Anlagen aller Art und Verwaltungsgebäuden möglich“.
mal diese Nutzungen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen dürfen, ist dem Erfordernis, dass die Widmung des Baugrundstückes einen Immissionsschutz gewährt, im Beschwerdefall entsprochen. Nach § 26 Abs 4 Stmk. BauG 1995 kommt es bei den geltend gemachten Emissionen darauf an, ob an der Grundgrenze des Baugrundstückes diesbezügliche Immissionen einwirken, die dieser Flächenwidmung des Baugrundstückes widersprechen (vgl. z. B. VwGH am 31.03.2016, 2013/06/0124, unter Hinweis auf VwGH am 08.06.2011, 2011/06/0048).Die Berücksichtigung einer auf Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG gestützten Einwendung setzt jedoch auch voraus, dass die Widmung des Baugrundstückes einen Immissionsschutz gewährt vergleiche z. B. VwGH am 27.06.2006, 2005/06/0013). Nach der höchstgerichtlichen Judikatur sind Festlegungen in einem Flächenwidmungsplan auch grundsätzlich nach jener Rechtslage auslegen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplans gegolten hat vergleiche dazu Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, 5. Aufl., Anmerkung 2
Paragraph 30, Stmk. ROG, unter Hinweis auf VwGH am 26.09.2002, 2000/06/0098 und VwGH am 20.11.1997, 96/06/0247). Der Widmung von Grundstücken ist somit, ausgenommen den Fall einer gegenteiligen gesetzlichen Anordnung, stets der Inhalt beizumessen, der ihr aufgrund der Rechtslage im Zeitpunkt des Widmungsaktes
gekommen ist vergleiche VwGH am 28.03.1996, 95/06/0134). Insofern ist diesbezüglich im Hinblick auf den 3.0-Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz die Rechtslage nach dem ROG 1974 maßgebend. Fallbezogen befinden sich die Baugrundstücke, auf welchen das in Rede stehende Projekt verwirklicht werden soll, auf Grundlage des maßgebenden 3.0-Flächenwidmungsplanes 2002 in einem Bereich, für welchen die maßgebliche Flächenwidmung „Gewerbegebiet“ des ROG 1974 gilt. Paragraph 23, Absatz 5, Litera d,) ROG 1974 bestimmt in diesem
sammenhang, dass „Gewerbegebiete Flächen sind, auf denen Betrieb und Anlagen aller Art Verwaltungsgebäude sowie im untergeordneten Ausmaß auch Einzel- und Großhandelsbetrieb und die für die Aufrechterhaltung dieser Betriebe und Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen errichtet werden können. Diese Nutzungen dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen. Die Ausweisung von Gewerbegebieten ist nur im Anschluss an bestehendes, überwiegend bebautes Kerngebiet, Dorfgebiet, allgemeines oder reines Wohngebiet,
lässig, wobei die Bebauung von innen nach außen
erfolgen hat. Die Errichtung ein Einzel- und Großhandelsbetrieben im untergeordneten Ausmaß ist nur gleichzeitig oder nach der Errichtung von Betrieben und Anlagen aller Art und Verwaltungsgebäuden möglich“.
mal diese Nutzungen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen dürfen, ist dem Erfordernis, dass die Widmung des Baugrundstückes einen Immissionsschutz gewährt, im Beschwerdefall entsprochen. Nach Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG 1995 kommt es bei den geltend gemachten Emissionen darauf an, ob an der Grundgrenze des Baugrundstückes diesbezügliche Immissionen einwirken, die dieser Flächenwidmung des Baugrundstückes widersprechen vergleiche z. B. VwGH am 31.03.2016, 2013/06/0124, unter Hinweis auf VwGH am 08.06.2011, 2011/06/0048). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. VwGH am 31.03.2016, 2013/06/0124, VwGH am 08.06.2011, 2011/06/0048 und VwGH am 05.07.2007, 2006/06/0094, setzt jedoch die Berücksichtigung einer auf § 26 Abs 4 Stmk. BauG gestützten Einwendung
nächst allerdings voraus, dass Neu- oder
bauten errichtet werden sollen, die dem Wohnen dienen. Letzteres ist im Rahmen des behördlicherseits bewilligten Bauvorhabens jedoch nicht projektiert. Auch nach der Bestimmung des § 23 Abs 5 lit. d) ROG 1994 mögliche, raumordnungsrechtlich in eingeschränkten Maß
lässige Wohnungen, sind nicht geplant. Projektgegenständlich ist die Errichtung eines Büro- und Schulungsgebäudes mit Tiefgarage für 24 PKW, der Umbau des bestehenden Betriebsgebäudes auf Büro- und Schulungsflächen sowie die Errichtung von sechs PKW-Stellplätzen, unzweifelhaft im Nahbereich der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin, von welcher auch insbesondere Schallimmissionen auf den Bauplatz einwirken können. Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des diesbezüglich klaren Gesetzeswortlautes der Bestimmung des § 26 Abs 4 Stmk. BauG, die ein Projekt betreffend „Neu- oder
bauten, die dem Wohnen dienen“, fordert, vermag der belangten Behörde im Beschwerdegegenstand nicht entgegengetreten
werden, dass sie im
sammenhang mit der „heranrückenden Bebauung“ in Form eines Büro- und Schulungsgebäudes mit Tiefgarage für 24 PKW, dem Umbau des bestehenden Betriebsgebäudes auf Büro –und Schulungsflächen und der Errichtung von sechs PKW-Stellplätzen nicht von einem der Beschwerdeführerin diesbezüglich gesetzlich eingeräumten, subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht ausging, sich gegen eine derartige Bebauung
r Wehr
setzen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dabei auch nicht auf die Möglichkeit einer allfälligen Erteilung künftiger,
sätzlicher oder anderer behördlicher Auflagen abzustellen (vgl. z. B. VwGH am 08.06.2011, 2011/06/0048 und VwGH am 21.10.2009, 2008/06/0041).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z. B. VwGH am 31.03.2016, 2013/06/0124, VwGH am 08.06.2011, 2011/06/0048 und VwGH am 05.07.2007, 2006/06/0094, setzt jedoch die Berücksichtigung einer auf Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG gestützten Einwendung
nächst allerdings voraus, dass Neu- oder
bauten errichtet werden sollen, die dem Wohnen dienen. Letzteres ist im Rahmen des behördlicherseits bewilligten Bauvorhabens jedoch nicht projektiert. Auch nach der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 5, Litera d,) ROG 1994 mögliche, raumordnungsrechtlich in eingeschränkten Maß
lässige Wohnungen, sind nicht geplant. Projektgegenständlich ist die Errichtung eines Büro- und Schulungsgebäudes mit Tiefgarage für 24 PKW, der Umbau des bestehenden Betriebsgebäudes auf Büro- und Schulungsflächen sowie die Errichtung von sechs PKW-Stellplätzen, unzweifelhaft im Nahbereich der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin, von welcher auch insbesondere Schallimmissionen auf den Bauplatz einwirken können. Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des diesbezüglich klaren Gesetzeswortlautes der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG, die ein Projekt betreffend „Neu- oder
bauten, die dem Wohnen dienen“, fordert, vermag der belangten Behörde im Beschwerdegegenstand nicht entgegengetreten
werden, dass sie im
sammenhang mit der „heranrückenden Bebauung“ in Form eines Büro- und Schulungsgebäudes mit Tiefgarage für 24 PKW, dem Umbau des bestehenden Betriebsgebäudes auf Büro –und Schulungsflächen und der Errichtung von sechs PKW-Stellplätzen nicht von einem der Beschwerdeführerin diesbezüglich gesetzlich eingeräumten, subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht ausging, sich gegen eine derartige Bebauung
r Wehr
setzen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dabei auch nicht auf die Möglichkeit einer allfälligen Erteilung künftiger,
sätzlicher oder anderer behördlicher Auflagen abzustellen vergleiche z. B. VwGH am 08.06.2011, 2011/06/0048 und VwGH am 21.10.2009, 2008/06/0041). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt es auch keine unsachliche Differenzierung dar, wenn sich gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe gegen die heranrückende Wohnbebauung nur im Rahmen bestimmter Widmungskategorien, die vorrangig für das Wohnen bestimmt sind,
r Wehr setzen können (vgl. z. B. VwGH am 27.06.2006, 2005/06/0013).Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt es auch keine unsachliche Differenzierung dar, wenn sich gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe gegen die heranrückende Wohnbebauung nur im Rahmen bestimmter Widmungskategorien, die vorrangig für das Wohnen bestimmt sind,
r Wehr setzen können vergleiche z. B. VwGH am 27.06.2006, 2005/06/0013). Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf das
r Niederösterreichischen Bauordnung ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2003, GZ: B 863/01 VSlg. 16.934/2003, bezieht und § 26 Abs 4 Stmk. BauG entgegen dem Gesetzeswortlaut auch für den Fall des Heranrückens eines Büro- und Schulungszentrums im Gewerbegebiet
r Anwendung bringen möchte, ist einerseits festzuhalten, dass sich in diesem Fall die Einwendungen der Eigentümerin der damals beschwerdeführenden Betriebsanlage
r Produktion von Betonsteinen auf Grundstücken, die als „Bauland-Industriegebiet“ gewidmet waren, gegen ein Projekt richteten, das auf Grundstücken ausgeführt werden sollte, die teilweise als „Bauland-Betriebsgebiet“ für Betriebe, die eine abpuffernde Wirkung zwischen Industriegebiet und Sondergebiet bewirken“ bzw. teilweise als „Bauland-Sondergebiet Hotel- und Dienstleistungseinrichtungen“ gewidmet gewesen sind. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass „nach § 16 Abs 1 Z 3 NÖ RaumordnungsG 1976 in der Folge: NÖ ROG Betriebsgebiete, für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt sind, die keine übermäßige Lärm- oder Geruchsbelästigungen und keine schädlichen, störenden oder gefährlichen Einwirkungen auf die Umgebung verursachen. § 16 Abs 1 Z 3 NÖ ROG sah in der Fassung vor der Novelle LGBl. 8000-13 in seinem zweiten Satz vor, dass Betriebsgebiete im Flächenwidmungsplan hinsichtlich ihrer speziellen Verwendung näher bezeichnet werden dürften (z. B. Emissionsverhalten, Verkehrsverhalten, etc.) – vgl. die inhaltsgleiche Bestimmung des § 16 Abs 5 NÖ RÖG idF der Novelle LGBl. 8000-13. Darauf stützte bzw. stützt sich die ihr vorliegende, nähere Bezeichnung „Betriebsgebiet für Betriebe, die eine abpuffernde Wirkung zwischen Industriegebiet und Sondergebiet bewirken. Gemäß dem zweiten Satz des § 16 Abs 1 Z 3 NÖ ROG idF der Novelle LGBl. 8000-13, die am 17.09.1999 in Kraft trat und im vorliegenden Fall maßgeblich ist (der Bescheid der letzten Gemeindeinstanz stammt vom 11. Oktober 2000), sind in Betriebsgebieten Betriebe, die einen Immissionsschutz beanspruchen, unzulässig.Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf das
r Niederösterreichischen Bauordnung ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2003, GZ: B 863/01 VSlg. 16.934 aus 2003,, bezieht und Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG entgegen dem Gesetzeswortlaut auch für den Fall des Heranrückens eines Büro- und Schulungszentrums im Gewerbegebiet
r Anwendung bringen möchte, ist einerseits festzuhalten, dass sich in diesem Fall die Einwendungen der Eigentümerin der damals beschwerdeführenden Betriebsanlage
r Produktion von Betonsteinen auf Grundstücken, die als „Bauland-Industriegebiet“ gewidmet waren, gegen ein Projekt richteten, das auf Grundstücken ausgeführt werden sollte, die teilweise als „Bauland-Betriebsgebiet“ für Betriebe, die eine abpuffernde Wirkung zwischen Industriegebiet und Sondergebiet bewirken“ bzw. teilweise als „Bauland-Sondergebiet Hotel- und Dienstleistungseinrichtungen“ gewidmet gewesen sind. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass „nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ RaumordnungsG 1976 in der Folge: NÖ ROG Betriebsgebiete, für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt sind, die keine übermäßige Lärm- oder Geruchsbelästigungen und keine schädlichen, störenden oder gefährlichen Einwirkungen auf die Umgebung verursachen. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ ROG sah in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 8000-13 in seinem zweiten Satz vor, dass Betriebsgebiete im Flächenwidmungsplan hinsichtlich ihrer speziellen Verwendung näher bezeichnet werden dürften (z. B. Emissionsverhalten, Verkehrsverhalten, etc.) – vergleiche die inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 5, NÖ RÖG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 8000-
kommt, dass auf dem als „Betriebsgebiet" gewidmeten Teil der Baugrundstücke keine Gebäude für Betriebe, die einen Immissionsschutz beanspruchen, errichtet werden. Doch auch aus der Widmung „Bauland Sondergebiet Hotel und Dienstleistungseinrichtungen" eines Teils des Baugrundstücks kann ein Nachbar, der einen genehmigten emittierenden Betrieb führt, im Bauverfahren das subjektiv-öffentliche Recht ableiten, dass Gebäude nur dann errichtet werden, wenn deren Nutzer hinreichend vor Störungseinflüssen geschützt sind (vgl. §14 Abs2 Z9 NÖ ROG, dem
folge im Flächenwidmungsplan Sondergebiete mit besonderem Schutzbedürfnis nur außerhalb von Störungseinflüssen angeordnet werden dürfen; der Zielsetzung des Gesetzgebers, Sondergebiete den jeweils sachgerechten Bedürfnissen entsprechend abzuschirmen, ist nicht nur durch den Verordnungsgeber bei Erlassung des Flächenwidmungsplans, sondern auch im einzelnen Baubewilligungsverfahren Rechnung
tragen).“Doch auch aus der Widmung „Bauland Sondergebiet Hotel und Dienstleistungseinrichtungen" eines Teils des Baugrundstücks kann ein Nachbar, der einen genehmigten emittierenden Betrieb führt, im Bauverfahren das subjektiv-öffentliche Recht ableiten, dass Gebäude nur dann errichtet werden, wenn deren Nutzer hinreichend vor Störungseinflüssen geschützt sind vergleiche §14 Abs2 Z9 NÖ ROG, dem
folge im Flächenwidmungsplan Sondergebiete mit besonderem Schutzbedürfnis nur außerhalb von Störungseinflüssen angeordnet werden dürfen; der Zielsetzung des Gesetzgebers, Sondergebiete den jeweils sachgerechten Bedürfnissen entsprechend abzuschirmen, ist nicht nur durch den Verordnungsgeber bei Erlassung des Flächenwidmungsplans, sondern auch im einzelnen Baubewilligungsverfahren Rechnung
tragen).“ Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Sachverhalt vermag aufgrund der unterschiedlichen, materienrechtlichen – die NÖ BO sah eine derartige Regelung im
sammenhang mit heranrückender Wohnbebauung nicht vor – insbesondere raumordnungsrechtlichen Ausgangssituation, mit dem gegenständlichen, nach dem Stmk. BauG
beurteilenden Sachverhalt, entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten nicht verglichen
werden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem richtungsweisenden Erkenntnis VSlg. 12.468/1990
Abs 8 der Wiener Bauordnung erkannt, dass einer Vorschrift, die die Errichtung von Betrieben in Wohngebieten beschränkt, ein allgemeiner Grundsatz
entnehmen sei, der insbesondere die Qualität der Wohnverhältnisse sicherstellen wolle.Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Sachverhalt vermag aufgrund der unterschiedlichen, materienrechtlichen – die NÖ BO sah eine derartige Regelung im
sammenhang mit heranrückender Wohnbebauung nicht vor – insbesondere raumordnungsrechtlichen Ausgangssituation, mit dem gegenständlichen, nach dem Stmk. BauG
beurteilenden Sachverhalt, entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten nicht verglichen
werden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem richtungsweisenden Erkenntnis VSlg. 12.468 aus 1990,
Paragraph 6, Absatz 8, der Wiener Bauordnung erkannt, dass einer Vorschrift, die die Errichtung von Betrieben in Wohngebieten beschränkt, ein allgemeiner Grundsatz
entnehmen sei, der insbesondere die Qualität der Wohnverhältnisse sicherstellen wolle. In dem von Beschwerdeführerseite angezogenen höchstgerichtlichen Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof u. a. auch auf seine Judikatur
r „heranrückenden Wohnbebauung“ Bezug genommen und u. a. Folgendes ausgeführt: „Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem richtungsweisenden Erkenntnis VfSlg. 12.468/1990
Abs8 der Wiener Bauordnung erkannt hat, ist einer Vorschrift, die die Errichtung von Betrieben in Wohngebieten beschränkt, ein allgemeiner Grundsatz
entnehmen, der insbesondere die Qualität der Wohnverhältnisse sicherstellen will. Erfasst man die Regelung nach dem evidenten Zweck, so fehlte es an einer sachlichen Rechtfertigung für die Annahme, dass eine vom Gesetz verpönte schwer wiegende Beeinträchtigung ausschließlich dann
unterbinden ist, wenn die Quelle der Emissionen geschaffen werden soll, nicht hingegen in dem bloß durch die zeitliche Abfolge verschiedenen Fall, dass sie bereits besteht und erst durch die Errichtung von Wohnhäusern ihre beeinträchtigende Wirkung entfalten kann. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Aussagen in den Erkenntnissen VfSlg. 13.210/1992 (
Slg. 14.943/1997 (
Slg. 15.188/1998 (
Slg. 15.691/1999
G wiederholt.“„Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem richtungsweisenden Erkenntnis VfSlg. 12.468 aus 1990,
Abs8 der Wiener Bauordnung erkannt hat, ist einer Vorschrift, die die Errichtung von Betrieben in Wohngebieten beschränkt, ein allgemeiner Grundsatz
entnehmen, der insbesondere die Qualität der Wohnverhältnisse sicherstellen will. Erfasst man die Regelung nach dem evidenten Zweck, so fehlte es an einer sachlichen Rechtfertigung für die Annahme, dass eine vom Gesetz verpönte schwer wiegende Beeinträchtigung ausschließlich dann
unterbinden ist, wenn die Quelle der Emissionen geschaffen werden soll, nicht hingegen in dem bloß durch die zeitliche Abfolge verschiedenen Fall, dass sie bereits besteht und erst durch die Errichtung von Wohnhäusern ihre beeinträchtigende Wirkung entfalten kann. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Aussagen in den Erkenntnissen VfSlg. 13.210 aus 1992, (
Slg. 14.943 aus 1997, (
Slg. 15.188 aus 1998, (
Slg. 15.691 aus 1999,
G wiederholt.“ Auch die gegenständlich relevante Gesetzesbestimmung des § 26 Abs 4 Stmk. BauG hat ihre Wurzeln in der höchstgerichtlichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf die „heranrückende Wohnbebauung“, in welcher der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer am Gleichheitssatz gemessenen, verfassungskonformen Interpretation des seinerzeitigen Stmk. ROG 1994 den allgemeinen, raumordnungsrechtlichen Grundsatz entnahm, dass die Qualität der Wohnverhältnisse in Wohngebieten
gewährleisten ist, weshalb er den Inhabern einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage das Recht
gestand, Einwendungen gegen ein Bauvorhaben
erheben, welches die Errichtung eines Wohnhauses im Nahbereich der Betriebsanlage vorsah. Auch in einem
r Oberösterreichischen Bauordnung ergangenen Erkenntnis (vgl. VfGH am 18.09.2014, GZ: B 917/2012) wehrte sich ein Nachbarbetrieb – bei annähernd vergleichbarer Rechtslage des § 31 Abs 5 der Oberösterreichischen Bauordnung, wonach „beim Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken (heranrückende Bebauung) auch Einwendungen
berücksichtigen sind, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken, was nur für Immissionen gilt, die aufgrund rechtskräftiger Bescheide
lässig sind, wobei in diesem Fall der Nachbar die entsprechenden Nachweise beizubringen hat“, mit dem Argument, dass der Begriff „Wohngebäude“ im Sinne des § 31 Abs 5 Oberösterreichische Bauordnung 1994 dahingehend auszulegen sei, dass er nicht nur Bauvorhaben umfasse, die unmittelbar den Bau von Wohngebäuden
m Gegenstand hätten, sondern jedes Bauvorhaben, dessen Bewilligung die rechtliche Voraussetzung für eine ohne weitere Bewilligung
lässige Nutzung
Wohnzwecken schaffe.
r Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes brachten die Beschwerdeführer damals vor, dass § 31 Abs 5 Oberösterreichische Bauordnung 1994 unter der Voraussetzung gleichheitswidrig sei, dass diese Bestimmung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht verfassungskonform ausgelegt werden könne. Gemäß § 31 Abs 5 OÖ BauO 1994 seien bei Neubau und Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken auch Einwendungen
berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken. Dadurch werde es Eigentümern benachbarter Grundstücke ermöglicht, gegen eine sogenannte „heranrückende Wohnbebauung“ Einwendungen
erheben, wenn sie infolge einer erteilten Baubewilligung die Auferlegung
sätzlicher Auflagen für ihre Betriebsanlage
erwarten hätten. Dieser in § 31 Abs 5 OÖ BauO 1994 geregelte Sachverhalt unterscheide sich in keiner Weise vom vorliegenden Fall, in welchem eine Baubewilligung für die Errichtung eines Ordinations- und Bürohauses erteilt werde, dessen Verwendungszweck ohne weitere Baubewilligung hin
einem Wohngebäude geändert werden könne. Diese unterschiedlichen Regelungen seien durch keine entsprechenden Unterschiede im Tatsächlichen begründet.Auch die gegenständlich relevante Gesetzesbestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG hat ihre Wurzeln in der höchstgerichtlichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf die „heranrückende Wohnbebauung“, in welcher der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer am Gleichheitssatz gemessenen, verfassungskonformen Interpretation des seinerzeitigen Stmk. ROG 1994 den allgemeinen, raumordnungsrechtlichen Grundsatz entnahm, dass die Qualität der Wohnverhältnisse in Wohngebieten
gewährleisten ist, weshalb er den Inhabern einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage das Recht
gestand, Einwendungen gegen ein Bauvorhaben
erheben, welches die Errichtung eines Wohnhauses im Nahbereich der Betriebsanlage vorsah. Auch in einem
r Oberösterreichischen Bauordnung ergangenen Erkenntnis vergleiche VfGH am 18.09.2014, GZ: B 917 aus 2012,) wehrte sich ein Nachbarbetrieb – bei annähernd vergleichbarer Rechtslage des Paragraph 31, Absatz 5, der Oberösterreichischen Bauordnung, wonach „beim Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken (heranrückende Bebauung) auch Einwendungen
berücksichtigen sind, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken, was nur für Immissionen gilt, die aufgrund rechtskräftiger Bescheide
lässig sind, wobei in diesem Fall der Nachbar die entsprechenden Nachweise beizubringen hat“, mit dem Argument, dass der Begriff „Wohngebäude“ im Sinne des Paragraph 31, Absatz 5, Oberösterreichische Bauordnung 1994 dahingehend auszulegen sei, dass er nicht nur Bauvorhaben umfasse, die unmittelbar den Bau von Wohngebäuden
m Gegenstand hätten, sondern jedes Bauvorhaben, dessen Bewilligung die rechtliche Voraussetzung für eine ohne weitere Bewilligung
lässige Nutzung
Wohnzwecken schaffe.
r Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes brachten die Beschwerdeführer damals vor, dass Paragraph 31, Absatz 5, Oberösterreichische Bauordnung 1994 unter der Voraussetzung gleichheitswidrig sei, dass diese Bestimmung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht verfassungskonform ausgelegt werden könne. Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 seien bei Neubau und Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken auch Einwendungen
berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken. Dadurch werde es Eigentümern benachbarter Grundstücke ermöglicht, gegen eine sogenannte „heranrückende Wohnbebauung“ Einwendungen
erheben, wenn sie infolge einer erteilten Baubewilligung die Auferlegung
sätzlicher Auflagen für ihre Betriebsanlage
erwarten hätten. Dieser in Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 geregelte Sachverhalt unterscheide sich in keiner Weise vom vorliegenden Fall, in welchem eine Baubewilligung für die Errichtung eines Ordinations- und Bürohauses erteilt werde, dessen Verwendungszweck ohne weitere Baubewilligung hin
einem Wohngebäude geändert werden könne. Diese unterschiedlichen Regelungen seien durch keine entsprechenden Unterschiede im Tatsächlichen begründet. Der Verfassungsgerichtshof teilte in diesem Fall die dargelegten Bedenken der Beschwerdeführer allerdings nicht und führte diesbezüglich Nachstehendes aus: „III. Erwägungen 1. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid
grunde liegenden Rechtsvorschriften sind – aus der Sicht des Beschwerdefalles – nicht entstanden: 1.1. Die Beschwerdeführer behaupten die Verfassungswidrigkeit des §31 Abs5 iVm §24 Abs1 Z3 OÖ BauO 1994, weil gemäß §31 Abs5 OÖ BauO 1994 Einwendungen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken, nur beim Neubau von Wohngebäuden berücksichtigt werden könnten, nicht jedoch bei der Errichtung anderer Gebäude (wie etwa im Beschwerdefall eines Büro- und Ordinationsgebäudes), welche
einem späteren Zeitpunkt ohne weitere Baubewilligung
Wohnzwecken verwendet werden könnten. 1.1. Die Beschwerdeführer behaupten die Verfassungswidrigkeit des §31 Abs5 in Verbindung mit §24 Abs1 Z3 OÖ BauO 1994, weil gemäß §31 Abs5 OÖ BauO 1994 Einwendungen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken, nur beim Neubau von Wohngebäuden berücksichtigt werden könnten, nicht jedoch bei der Errichtung anderer Gebäude (wie etwa im Beschwerdefall eines Büro- und Ordinationsgebäudes), welche
einem späteren Zeitpunkt ohne weitere Baubewilligung
Wohnzwecken verwendet werden könnten. Gemäß §24 Abs1 Z3 OÖ BauO 1994 besteht (sowohl nach der hier maßgeblichen Rechtslage als auch nach der Novellierung dieser Bestimmung mit LGBl 34/2013) eine Bewilligungspflicht bei Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen), wenn dadurch
sätzliche schädliche Umwelteinwirkungen
erwarten sind. Gemäß §24 Abs1 Z3 OÖ BauO 1994 besteht (sowohl nach der hier maßgeblichen Rechtslage als auch nach der Novellierung dieser Bestimmung mit Landesgesetzblatt 34 aus 2013,) eine Bewilligungspflicht bei Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen), wenn dadurch
sätzliche schädliche Umwelteinwirkungen
erwarten sind. Die Beschwerdeführer gehen offenbar von der – unrichtigen – Prämisse aus, dass gemäß §24 Abs1 Z3 OÖ BauO 1994 bei einer Änderung des Verwendungszwecks eine Bewilligungspflicht nur dann vorliegt, wenn vom nunmehr
einem anderen Zweck verwendeten Gebäude (Gebäudeteil) ausgehende
sätzliche schädliche Umwelteinwirkungen
erwarten sind. §24 Abs1 Z3 OÖ BauO 1994 ist so
verstehen, dass diese Bestimmung nicht ausschließlich die Emissionswirkungen des Gebäudes, sondern auch Immissionen auf das Gebäude
m Gegenstand hat, welche von einem in der Nachbarschaft bestehenden Betrieb ausgehen. Es würde nämlich dem Zweck dieser Bestimmung widersprechen, wenn die vom Gesetz verpönten, erwarteten schädlichen Umwelteinwirkungen nur dann eine Bewilligungspflicht auslösten, wenn die Quelle der Umwelteinwirkungen geschaffen wird, nicht jedoch in dem Fall, dass erst durch die Änderung des Verwendungszwecks die – bereits bestehenden – Umwelteinwirkungen ihre allfällige schädigende Wirkung entfalten können (vgl. auch VfSlg 12.468/1990, 13.210/1992). §24 Abs1 Z3 OÖ BauO 1994 ist so
verstehen, dass diese Bestimmung nicht ausschließlich die Emissionswirkungen des Gebäudes, sondern auch Immissionen auf das Gebäude
m Gegenstand hat, welche von einem in der Nachbarschaft bestehenden Betrieb ausgehen. Es würde nämlich dem Zweck dieser Bestimmung widersprechen, wenn die vom Gesetz verpönten, erwarteten schädlichen Umwelteinwirkungen nur dann eine Bewilligungspflicht auslösten, wenn die Quelle der Umwelteinwirkungen geschaffen wird, nicht jedoch in dem Fall, dass erst durch die Änderung des Verwendungszwecks die – bereits bestehenden – Umwelteinwirkungen ihre allfällige schädigende Wirkung entfalten können vergleiche auch VfSlg 12.468 aus 1990,, 13.210 aus 1992,). Vor diesem Hintergrund ist daher §24 Abs1 Z3 OÖ BauO 1994 so auszulegen, dass bei Änderung des Verwendungszwecks eines Gebäudes hin
Wohnzwecken eine Baubewilligungspflicht jedenfalls auch dann entsteht, wenn von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehende Umwelteinwirkungen
erwarten sind, die eine Verwendung als Wohngebäude beeinträchtigen könnten. Im baurechtlichen Bewilligungsverfahren steht es dem Eigentümer von Grundstücken mit bestehenden Betriebsanlagen, welcher auf Grund des gewerberechtlichen Immissionsschutzes im Falle heranrückender Wohnbebauung mit
sätzlichen Auflagen nach §79 Abs2 Gewerbeordnung 1994
rechnen hätte, frei, Einwendungen gemäß §31 Abs5 OÖ BauO 1994
erheben. Der Verfassungsgerichtshof teilt daher die in der Beschwerde hinsichtlich §31 Abs5 iVm §24 Abs1 Z3 OÖ BauO 1994 vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. […]“Der Verfassungsgerichtshof teilt daher die in der Beschwerde hinsichtlich §31 Abs5 in Verbindung mit §24 Abs1 Z3 OÖ BauO 1994 vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. […]“ Auch vor dem Hintergrund letzterer höchstgerichtlichen Judikatur vermag das Verwaltungsgericht § 26 Abs 4 Stmk. BauG nicht anders, als die belangte Behörde auszulegen und stellt diese Bestimmung – wie dargelegt – auch ausdrücklich auf Projekte in Form von Neu- oder
bauten ab „die dem Wohnen dienen“ (
den Begriffen der „Wohnräume“ bzw. der „Wohnung“ vgl. § 4 Z 62 und 63 Stmk. BauG). Überdies würde auch nach der Steirischen Rechtslage eine künftige Nutzungsänderung in Bezug auf das beantragte Bauvorhaben – ungeachtet der diesbezüglichen raumordnungsrechtlichen Problematik – vor dem Hintergrund einer höherwertigen Nutzung und der damit einhergehenden Einflüsse, insbesondere auch aus hygienischer Sicht – im Falle eines allenfalls verfolgten Wohnzwecks rechtlich ein bewilligungspflichtiges Vorhaben nach § 19 Z 2 Stmk. BauG darstellen und hätte die Beschwerdeführerin in einem derartigen Fall auch die Möglichkeit, ihre in diesem
sammenhang bestehenden, subjektiv-öffentlichen Rechte nach Maßgabe der Bestimmung des § 26 Abs 4 iVm § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG wahrzunehmen. Die von Beschwerdeführerseite georteten, verfassungsrechtlichen Bedenken werden von Seiten des erkennenden Gerichtes fallbezogen daher nicht geteilt. Auch vor dem Hintergrund letzterer höchstgerichtlichen Judikatur vermag das Verwaltungsgericht Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG nicht anders, als die belangte Behörde auszulegen und stellt diese Bestimmung – wie dargelegt – auch ausdrücklich auf Projekte in Form von Neu- oder
bauten ab „die dem Wohnen dienen“ (
den Begriffen der „Wohnräume“ bzw. der „Wohnung“ vergleiche Paragraph 4, Ziffer 62 und 63 Stmk. BauG). Überdies würde auch nach der Steirischen Rechtslage eine künftige Nutzungsänderung in Bezug auf das beantragte Bauvorhaben – ungeachtet der diesbezüglichen raumordnungsrechtlichen Problematik – vor dem Hintergrund einer höherwertigen Nutzung und der damit einhergehenden Einflüsse, insbesondere auch aus hygienischer Sicht – im Falle eines allenfalls verfolgten Wohnzwecks rechtlich ein bewilligungspflichtiges Vorhaben nach Paragraph 19, Ziffer 2, Stmk. BauG darstellen und hätte die Beschwerdeführerin in einem derartigen Fall auch die Möglichkeit, ihre in diesem
sammenhang bestehenden, subjektiv-öffentlichen Rechte nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG wahrzunehmen. Die von Beschwerdeführerseite georteten, verfassungsrechtlichen Bedenken werden von Seiten des erkennenden Gerichtes fallbezogen daher nicht geteilt. Ungeachtet der Beantwortung der Frage, ob im Beschwerdefall im Lichte des auch bewilligten „Umbaus des bestehenden Betriebsgebäudes auf Büro- und Schulungsflächen“ überhaupt von dem gänzlichen „Heranrücken“ einer Bebauung auszugehen ist, kommt der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Einwendungen im Konnex mit ihren dargelegten Emissionen und Immissionen, im
sammenhang mit dem in Rede stehenden Bauvorhaben, nach geltender Rechtslage kein Recht
, sich in der begehrten Form gegen das allfällige Heranrücken eines Büro- und Schulungszentrums
r Wehr
setzen, da auf Grundlage des beantragten Bauvorhabens „Neu- oder
bauten, die dem Wohnen dienen“, nicht verfahrensgegenständlich sind. Die belangte Behörde wies die Einwendungen der Beschwerdeführerin daher
Recht
rück und war der gegenständlichen Beschwerde aus diesen Gründen keine Folge
geben. Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung wurde nicht beantragt und war fallbezogen lediglich eine Rechtsfrage
lösen, die auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits behandelt wurde, und waren
r Entscheidung erforderliche, relevante Sachverhaltsfeststellungen nicht
treffen, Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG
beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung
kommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich
beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der
lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG
beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung
kommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich
beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der
lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.25.633.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.