RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlLVwG 41.28-745/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Frau Mag. Dr. H B, Hstraße , G, vertreten durch Mag. M P, Rechtsanwälte, Fgasse, G, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 30.01.2017, GZ: A17-RAG-007222/2017/0006, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2017/24 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Stadtsenat der Stadt Graz den Antrag der Antragsteller Mag. Dr. G B und Mag. Dr. H B aus G, beide rechtsfreundlich vertreten, vom 28.11.2016 auf Beauftragung der „S B GmbH“ den Bescheid des Stadtsenates vom 2.12.2014, GZ: A10/5-055081/2014 auf den anderen Grundstücken der EZ x KG W, auf den Grundstücken Nummer (GStNr) x bzw. x zu erfüllen, als unzulässig zurückgewiesen. Der Entscheidung ist begründend zu entnehmen, dass der „S B GmbH“ eine Ersatzpflanzung von Laubbäumen, die im Bescheid näher beschrieben wurden, auf dem GStNr x, KG W vorgeschrieben wurde. Dieser Bescheid ist am 07.01.2015 in Rechtskraft erwachsen. Die Ersatzpflanzung war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht durchgeführt. Frau Mag. Dr. H B habe mit Kaufvertrag vom 02.12.2015 das betroffene Grundstück gekauft. Das gekaufte Grundstück sei mit dem vom Bescheid betroffenen Grundstück ident. Der Antrag sei darauf gerichtet der S B GmbH die Ersatzpflanzung auf anderen Grundstücken aufzutragen. Die Ersatzpflanzung sei von Amts wegen vorzuschreiben und obliege die Durchführung derselben dem Grundeigentümer (den Miteigentümern) auf denselben Grundstücken auf denen sich die entfernten Bäume befunden haben (§ 5 Grazer Baumschutzverordnung). Der zu behandelnde Antrag sei jedoch unzulässig, da die Vorschreibung der Ersatzpflanzung von Amts wegen zu ergehen habe und der Bescheid dingliche Wirkung entfalte, das heißt auch die Rechtsnachfolger des Grundstücks die mit ihm verbundenen Rechte zustehen und Pflichten treffen. Daran ändere auch nichts, wenn die Verkäuferin die Vorschreibung der Ersatzpflanzung verschwiegen habe.Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Stadtsenat der Stadt Graz den Antrag der Antragsteller Mag. Dr. G B und Mag. Dr. H B aus G, beide rechtsfreundlich vertreten, vom 28.11.2016 auf Beauftragung der „S B GmbH“ den Bescheid des Stadtsenates vom 2.12.2014, GZ: A10/5-055081/2014 auf den anderen Grundstücken der EZ x KG W, auf den Grundstücken Nummer (GStNr) x bzw. x zu erfüllen, als unzulässig zurückgewiesen. Der Entscheidung ist begründend zu entnehmen, dass der „S B GmbH“ eine Ersatzpflanzung von Laubbäumen, die im Bescheid näher beschrieben wurden, auf dem GStNr x, KG W vorgeschrieben wurde. Dieser Bescheid ist am 07.01.2015 in Rechtskraft erwachsen. Die Ersatzpflanzung war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht durchgeführt. Frau Mag. Dr. H B habe mit Kaufvertrag vom 02.12.2015 das betroffene Grundstück gekauft. Das gekaufte Grundstück sei mit dem vom Bescheid betroffenen Grundstück ident. Der Antrag sei darauf gerichtet der S B GmbH die Ersatzpflanzung auf anderen Grundstücken aufzutragen. Die Ersatzpflanzung sei von Amts wegen vorzuschreiben und obliege die Durchführung derselben dem Grundeigentümer (den Miteigentümern) auf denselben Grundstücken auf denen sich die entfernten Bäume befunden haben (Paragraph 5, Grazer Baumschutzverordnung). Der zu behandelnde Antrag sei jedoch unzulässig, da die Vorschreibung der Ersatzpflanzung von Amts wegen zu ergehen habe und der Bescheid dingliche Wirkung entfalte, das heißt auch die Rechtsnachfolger des Grundstücks die mit ihm verbundenen Rechte zustehen und Pflichten treffen. Daran ändere auch nichts, wenn die Verkäuferin die Vorschreibung der Ersatzpflanzung verschwiegen habe. Gegen diesen Bescheid erhob nur Frau Mag. Dr. H B, weiterhin rechtsfreundlich vertreten, Beschwerde. Dem Beschwerdeschriftsatz ist zu entnehmen, dass die Zurückweisung des Antrags eine Verletzung ihres Rechtes auf Parteiengehör (Art. 6 EMRK) darstelle. Durch die Zuerkennung der dinglichen Wirkung des Bescheides zur Ersatzpflanzung unter gleichzeitiger Verneinung der Parteistellung der Beschwerdeführerin, werde diese um die Möglichkeit gebracht sie vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts anzufechten. Ein Verweis auf ihre Parteistellung im Vollstreckungsverfahren sei nicht zulässig. Aus der Ansicht der Behörde, dass sie die Rechtswirkungen treffen, ergebe sich ihre Beschwer. Es handle sich um willkürliches behördliches Handeln, weil die dingliche Wirkung des Bescheides in der Grazer Baumschutzverordnung nicht ausdrücklich angeordnet ist, womit dem Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs 1 B-VG widersprochen werde. Die Durchführung der Ersatzpflanzung sei von der S B GmbH immer noch auf deren andere Grundstücke möglich. Diese Ersatzpflanzung wäre, da die Grundstücke angrenzen, in unmittelbarer Nähe des GStNr x möglich. Sie habe das Grundstück gutgläubig und lastenfrei nach dem ABGB und GBG erworben. Diese Rechtsgrundlagen würden im Stufenbau der Rechtsordnung über der Grazer Baumschutzverordnung stehen. Die Zuerkennung der dinglichen Wirkung des Bescheides sei somit nicht mit dem höherrangigen Vertrauens- bzw. Publizitätsgrundsatz vereinbar. Auch in dem der Verordnung zugrundeliegenden Baumschutzgesetz sei eine dingliche Wirkung der Bescheide nicht vorgesehen. Mit der Zuerkennung der dinglichen Wirkung gehe auch eine Verletzung des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums einher. Wenn die belangte Behörde darauf hinweise, dass dem erlassenen Bescheid dingliche Wirkung zukomme, wende sie die verfassungsrechtlich unbedenkliche Baumschutzverordnung in denkunmöglicher Weise an. Eine solche Eigentumsbeschränkung würde eine gesetzliche Ermächtigung im Sinne der Rechtsprechung des VfGH erfordern. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der S B GmbH die Bescheiderfüllung auf den anderen Grundstücken aufzutragen, vollinhaltlich stattgegeben wird. Gegen diesen Bescheid erhob nur Frau Mag. Dr. H B, weiterhin rechtsfreundlich vertreten, Beschwerde. Dem Beschwerdeschriftsatz ist zu entnehmen, dass die Zurückweisung des Antrags eine Verletzung ihres Rechtes auf Parteiengehör (Artikel 6, EMRK) darstelle. Durch die Zuerkennung der dinglichen Wirkung des Bescheides zur Ersatzpflanzung unter gleichzeitiger Verneinung der Parteistellung der Beschwerdeführerin, werde diese um die Möglichkeit gebracht sie vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts anzufechten. Ein Verweis auf ihre Parteistellung im Vollstreckungsverfahren sei nicht zulässig. Aus der Ansicht der Behörde, dass sie die Rechtswirkungen treffen, ergebe sich ihre Beschwer. Es handle sich um willkürliches behördliches Handeln, weil die dingliche Wirkung des Bescheides in der Grazer Baumschutzverordnung nicht ausdrücklich angeordnet ist, womit dem Legalitätsprinzip des Artikel 18, , Absatz eins, B-VG widersprochen werde. Die Durchführung der Ersatzpflanzung sei von der S B GmbH immer noch auf deren andere Grundstücke möglich. Diese Ersatzpflanzung wäre, da die Grundstücke angrenzen, in unmittelbarer Nähe des GStNr x möglich. Sie habe das Grundstück gutgläubig und lastenfrei nach dem ABGB und GBG erworben. Diese Rechtsgrundlagen würden im Stufenbau der Rechtsordnung über der Grazer Baumschutzverordnung stehen. Die Zuerkennung der dinglichen Wirkung des Bescheides sei somit nicht mit dem höherrangigen Vertrauens- bzw. Publizitätsgrundsatz vereinbar. Auch in dem der Verordnung zugrundeliegenden Baumschutzgesetz sei eine dingliche Wirkung der Bescheide nicht vorgesehen. Mit der Zuerkennung der dinglichen Wirkung gehe auch eine Verletzung des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums einher. Wenn die belangte Behörde darauf hinweise, dass dem erlassenen Bescheid dingliche Wirkung zukomme, wende sie die verfassungsrechtlich unbedenkliche Baumschutzverordnung in denkunmöglicher Weise an. Eine solche Eigentumsbeschränkung würde eine gesetzliche Ermächtigung im Sinne der Rechtsprechung des VfGH erfordern. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der S B GmbH die Bescheiderfüllung auf den anderen Grundstücken aufzutragen, vollinhaltlich stattgegeben wird. II.römisch zwei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß § 3 iVm § 28 VwGVG mit Erkenntnis. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG mit Erkenntnis. III.römisch drei. Erwägungen: Die Beschwerdeführerin kritisiert die angefochtene Entscheidung damit, dass die belangte Behörde dem Bescheid, mit dem die Ersatzpflanzung angeordnet wurde, dingliche Wirkung „zuerkenne“, also ihr als Rechtsnachfolgerin diese Verpflichtung auferlegt wird. Nach dem Inhalt ihres Antrags geht sie selbst allerdings davon aus, dass die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung auf dem von ihr gekauften Grundstück laste. Andernfalls hätte sie den gegenständlichen Antrag auf Einschränkung der Verpflichtung auf andere ebenfalls betroffene Grundstücke nicht zu stellen. Auch mit dem Beschwerdevorbringen, dass sie mit dem Bescheid zur Ersatzpflanzung beschwert sei, zeigt sie, dass sie davon ausgeht, der an die Vorbesitzerin erlassene Bescheid verpflichte nun (auch) sie. Inhalt ihres Antrags ist jedoch weder festzustellen, ob dem Ersatzpflanzungsbescheid eine dingliche Wirkung zukommt, noch ob sie berechtigt ist, das bereits abgeschlossene Verfahren über die Ersatzpflanzung wiederaufzunehmen. Inhalt ihres Antrags ist nämlich das Begehren die bereits angeordnete Ersatzpflanzungsverpflichtung auf andere betroffene Grundstücke einzuschränken, ihr Grundstück also von dieser Belastung zu befreien. Zur Klärung der Rechtsfrage, ob ihr über diesen Antrag zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert wurde, ist zu prüfen, ob die Grazer Baumschutzverordnung einen solchen Antrag überhaupt zulässt. Ist ein subjektiv-öffentliches Recht zur Verlegung der Verpflichtung der Ersatzpflanzung gar nicht eingeräumt, ist ein trotzdem eingebrachter Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wie die belangte Behörde hier richtig erkannt hat. Die Grazer Baumschutzverordnung sieht in ihrem § 2 Abs 1 eine Anzeigeverpflichtung für denjenigen vor, der einen unter Schutz gestellten Baum entfernen will. Wenn die Entfernung zulässig ist, muss gemäß § 5 leg cit die Ersatzpflanzung auf denselben Grundstücken, auf denen sich die entfernten Bäume befunden haben, vorgeschrieben werden, wobei die Durchführung der Ersatzpflanzung dem Grundeigentümer obliegt. Die Möglichkeit einer Verlegung dieser Verpflichtung auf andere Grundstücke ist nicht vorgesehen. Die belangte Behörde hat daher den Antrag beider Antragsteller korrekt zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde einer Antragstellerin ist demnach unbegründet und somit abzuweisen. Inhalt ihres Antrags ist jedoch weder festzustellen, ob dem Ersatzpflanzungsbescheid eine dingliche Wirkung zukommt, noch ob sie berechtigt ist, das bereits abgeschlossene Verfahren über die Ersatzpflanzung wiederaufzunehmen. Inhalt ihres Antrags ist nämlich das Begehren die bereits angeordnete Ersatzpflanzungsverpflichtung auf andere betroffene Grundstücke einzuschränken, ihr Grundstück also von dieser Belastung zu befreien. Zur Klärung der Rechtsfrage, ob ihr über diesen Antrag zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert wurde, ist zu prüfen, ob die Grazer Baumschutzverordnung einen solchen Antrag überhaupt zulässt. Ist ein subjektiv-öffentliches Recht zur Verlegung der Verpflichtung der Ersatzpflanzung gar nicht eingeräumt, ist ein trotzdem eingebrachter Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wie die belangte Behörde hier richtig erkannt hat. Die Grazer Baumschutzverordnung sieht in ihrem Paragraph 2, Absatz eins, eine Anzeigeverpflichtung für denjenigen vor, der einen unter Schutz gestellten Baum entfernen will. Wenn die Entfernung zulässig ist, muss gemäß Paragraph 5, leg cit die Ersatzpflanzung auf denselben Grundstücken, auf denen sich die entfernten Bäume befunden haben, vorgeschrieben werden, wobei die Durchführung der Ersatzpflanzung dem Grundeigentümer obliegt. Die Möglichkeit einer Verlegung dieser Verpflichtung auf andere Grundstücke ist nicht vorgesehen. Die belangte Behörde hat daher den Antrag beider Antragsteller korrekt zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde einer Antragstellerin ist demnach unbegründet und somit abzuweisen. Auf die Durchführung der mündlichen öffentlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark konnte mangels eines Antrages gemäß § 24 Abs 1 VwGVG verzichtet werden. Auf die Durchführung der mündlichen öffentlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark konnte mangels eines Antrages gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG verzichtet werden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.28.745.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.