RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlLVwG 30.16-774/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des J I, geb. xx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeikommissariat Leoben, vom 06.08.2014, GZ: VStV/914300472280/2014,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des J römisch eins, geb. xx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeikommissariat Leoben, vom 06.08.2014, GZ: VStV/914300472280/2014, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Strafverfügung vom 14.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 2a KFG vorgeworfen und gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 (35 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurde gemäß § 37 Abs 5 VStG die vorläufig eingehobene Sicherheit in der Höhe von € 70,00 für verfallen erklärt. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 0,
- Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde nicht erhoben. Mit Strafverfügung vom 14.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 a, KFG vorgeworfen und gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 (35 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurde gemäß Paragraph 37, Absatz 5, VStG die vorläufig eingehobene Sicherheit in der Höhe von € 70,00 für verfallen erklärt. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 0,
- Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde nicht erhoben. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 06.08.2014, obige Zahl, berichtigte die Landespolizeidirektion Steiermark die Strafverfügung gemäß § 62 Abs 4 AVG von Amts wegen dahingehend, dass die Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 zu bezahlen sind. Die gemäß § 37 Abs 5 VStG vorläufig eingehobene Sicherheit in der Höhe von € 70,00 betreffe ein anderes Delikt eines anderen Aktes. In der Begründung wurde § 62 Abs 4 AVG zitiert. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 06.08.2014, obige Zahl, berichtigte die Landespolizeidirektion Steiermark die Strafverfügung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG von Amts wegen dahingehend, dass die Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 zu bezahlen sind. Die gemäß Paragraph 37, Absatz 5, VStG vorläufig eingehobene Sicherheit in der Höhe von € 70,00 betreffe ein anderes Delikt eines anderen Aktes. In der Begründung wurde Paragraph 62, Absatz 4, AVG zitiert. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und im Wesentlichen angeführt, dass die bescheiderlassende Behörde die Rechtsnorm des § 62 Abs 4 AVG über ihren Sinngehalt hinaus interpretiere. Der unrichtig angenommene Sachverhalt könne nicht mit § 62 Abs 4 AVG berichtigt werden. Es wurde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und im Wesentlichen angeführt, dass die bescheiderlassende Behörde die Rechtsnorm des Paragraph 62, Absatz 4, AVG über ihren Sinngehalt hinaus interpretiere. Der unrichtig angenommene Sachverhalt könne nicht mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt werden. Es wurde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen: Bei der Entscheidung, die gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung getroffen werden kann, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:Bei der Entscheidung, die gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung getroffen werden kann, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Mit Strafverfügung vom 14.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 2a KFG vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 (35 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt. Weiters wurde im Spruch angeführt, dass gemäß § 37 Abs 5 VStG die vorläufig eingehobene Sicherheit in der Höhe von € 70,00 für verfallen erklärt wird. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug daher € 0,
- Mit Strafverfügung vom 14.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 a, KFG vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 (35 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt. Weiters wurde im Spruch angeführt, dass gemäß Paragraph 37, Absatz 5, VStG die vorläufig eingehobene Sicherheit in der Höhe von € 70,00 für verfallen erklärt wird. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug daher € 0,
- Laut der Anzeige vom 23.06.2014 durch die SPK Verkehrsinspektion Leoben wurde vom Beschwerdeführer eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 70,00 eingehoben (Einzahlungsblock-Nr. 074422/01). Mit Bescheid vom 06.08.2014 berichtigte die belangte Behörde den Bescheid vom 14.07.2014 dahingehend, dass die Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 zu bezahlen sei. Die gemäß § 37 Abs 5 VStG vorläufig eingehobene Sicherheit in der Höhe von € 70,00 betreffe ein anderes Delikt eines anderen Aktes. Mit Bescheid vom 06.08.2014 berichtigte die belangte Behörde den Bescheid vom 14.07.2014 dahingehend, dass die Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 zu bezahlen sei. Die gemäß Paragraph 37, Absatz 5, VStG vorläufig eingehobene Sicherheit in der Höhe von € 70,00 betreffe ein anderes Delikt eines anderen Aktes. Der Berichtigungsbescheid wurde am 07.04.2015 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 27.04.2015 bei der belangten Behörde eingebracht. Die Beschwerde in Verbindung mit dem Verwaltungsakt wurde am 17.03.2017 dem Landesverwaltungsgericht übermittelt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Annahmen gründen sich auf den vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen. Rechtliche Beurteilung: § 62 Abs 4 AVG:Paragraph 62, Absatz 4, AVG: Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist sohin auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es ausreichend ist, wenn die Person, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist sohin auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es ausreichend ist, wenn die Person, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs 4 AVG ist jedoch überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenden Begründungsmangels bewirkt. Eine Berichtigung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist jedoch überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenden Begründungsmangels bewirkt. § 62 Abs 4 AVG bietet daher keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebenso wenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden. Paragraph 62, Absatz 4, AVG bietet daher keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebenso wenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden. Durch die Änderung des Strafausspruches hat die belangte Behörde eine Abänderung der Strafverfügung außerhalb des Rahmens des § 62 Abs 4 AVG vorgenommen, weshalb diese Abänderung rechtwidrig ist. Durch die Änderung des Strafausspruches hat die belangte Behörde eine Abänderung der Strafverfügung außerhalb des Rahmens des Paragraph 62, Absatz 4, AVG vorgenommen, weshalb diese Abänderung rechtwidrig ist. Auch der Strafausspruch ist Teil des Spruches eines Straferkenntnisses (§ 44a VStG) und als solcher einer Abänderung, die über bloße Rechenfehler oder Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltenden Unrichtigkeiten oder aber auch EDV-bedingter Unrichtigkeiten, nicht zugänglich. Auch der Strafausspruch ist Teil des Spruches eines Straferkenntnisses (Paragraph 44 a, VStG) und als solcher einer Abänderung, die über bloße Rechenfehler oder Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltenden Unrichtigkeiten oder aber auch EDV-bedingter Unrichtigkeiten, nicht zugänglich. Die Änderung des zu zahlenden Gesamtbetrages ist daher keinesfalls ein unter § 62 Abs 4 AVG subsumierbarer Fehler oder Unrichtigkeit. Weiters geht aus der Anzeige hervor, dass vom Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlung eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 70,00 eingehoben wurde. Es fehlt daher auch an der Offenkundigkeit des Fehlers, weshalb der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben war. Die Änderung des zu zahlenden Gesamtbetrages ist daher keinesfalls ein unter Paragraph 62, Absatz 4, AVG subsumierbarer Fehler oder Unrichtigkeit. Weiters geht aus der Anzeige hervor, dass vom Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlung eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 70,00 eingehoben wurde. Es fehlt daher auch an der Offenkundigkeit des Fehlers, weshalb der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben war. Zu Punkt II.:Zu Punkt römisch zwei.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.16.774.2017