GVG) iVm den §§ 2 Abs 4, 52 Abs 1 Z 1 und 53 Abs 1 Z 1 lit. a Glückspielgesetz (im Folgenden GSpG) wird die Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit den Paragraphen 2, Absatz 4, 52, Absatz eins, Ziffer eins und 53 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glückspielgesetz (im Folgenden GSpG) wird die Beschwerde a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark wurde hinsichtlich der am 23.11.2016 im Zuge einer Kontrolle nach dem Glückspielgesetz in der Betriebsstätte „H“, G, T Straße, festgestellten und dokumentierten Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes, nämlich
a Glücksspielgesetz die Beschlagnahme angeordnet, weil im Zuge der gegenständlichen Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz der Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz, also durch fortgesetzten Verstoß gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz hinreichend substantiiert festgestellt wurde. mit welchen in der Zeit von zumindestens 23.04.2016 bis zum Kontrollzeitpunkt am 23.11.2016 konsenslose Walzenspiele veranstaltet wurden,
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz die Beschlagnahme angeordnet, weil im Zuge der gegenständlichen Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz der Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz, also durch fortgesetzten Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz hinreichend substantiiert festgestellt wurde. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin kein Glücksspiel betreibe und ihr daher die Parteieigenschaft fehle. Sie hätte lediglich eine von außen gesondert begehbare Fläche neben dem S zu einer fixen monatlichen Miete an die M T Handels GmbH vermietet. Die Beschwerdeführerin würde kein unternehmerisches Risiko hinsichtlich der Glücksspielgeräte tragen. Die belangte Behörde hätte kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und würden die beschlagnahmten Geräte keine Glücksspiel-, sondern Geschicklichkeitsgeräte im Sinne des Steiermärkischen Spielgeräte- und Apparategesetzes darstellen. Der Bescheid würde an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leiden. Spielapparate
StGSpG müssten unter Beifügung eines Sachverständigengutachtens angemeldet werden und seien die beschlagnahmten Geräte entsprechend den Vorgaben für die Aufstellung und den Betrieb aufgestellt worden. Es würden keine Geldgewinne ausbezahlt werden, sondern nur Gutscheine und würde es sich aufgrund des Umstandes, dass nur vermögenswerte Waren- oder Sachleistungen in Aussicht gestellt werden und der Spielerfolg von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt um Geschicklichkeitsapparate handeln, wobei aber Freispiele, die beim Betrieb erzielt werden, nicht als Gewinn gelten würden. In weiterer Folge wurden in der Beschwerde Behauptungen über die Unionsrechtswidrigkeit des Österreichischen Glücksspielgesetzes aufgestellt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von folgendem Sachverhalt aus: Am 23.11.2016 erfolgte in der H-Tankstelle in G eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz. In dem an die Tankstelle angeschlossenen ehemaligen Wettpunktlokal wurden sechs elektronische Glücksspielgeräte betriebsbereit und eingeschaltet aufgestellt vorgefunden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden drei Geräte von zwei Spielern bespielt. Der Spieler an den Geräten 1 und 2 setzte seine Spieltätigkeit fort und konnten die Spielhandlungen entsprechend beobachtet und dokumentiert werden. Es wurden virtuelle Walzenspiele durchgeführt. Die auszahlbaren Spielguthaben wurden vom Personal an den Spieler ausbezahlt und wurden in weiterer Folge durch die Kontrollorgane Testspiele in Form von virtuellen Walzenspielen durchgeführt. Für die Auszahlung stand in einem Nebenraum ein Auszahlungsgerät bereit, welches aus einem Behältnis mit vier Banknoten-Ausfolgeschlitzen für Banknoten im Wert von € 5,00, € 10,00, € 20,00 sowie € 50,00 und € 100,00 bestand, auf welchem ein Touch-Screen-Bildschirm auf einem Dreieckständer aufgestellt war. Auf dem Bildschirm wurden die Banknotenwerte dargestellt und nach entsprechendem Antippen wurde der Auszahlungsbetrag nach Betätigen einer weiteren Taste in die vor den Ausgabeschlitzen schräg nach unten abfallenden Fächern ausgeworfen. Der im Lokal anwesende Angestellte gab auch an, dass dieses Auszahlungsgerät ausschließlich für die Auszahlung von Spielguthaben an den sechs elektronischen Glücksspielgeräten verwendet wird. Das Banknotenausfolgegerät, welches mit der Kontrollnummer 7 bezeichnet wurde, war für die Auszahlung der Spielgewinne aufgestellt. Dieses Auszahlungsgerät war für die Durchführung der virtuellen Walzenspiele an den fünf vorgefundenen Glücksspielgeräten zwingend erforderlich und damit als Eingriffsgegenstand zu betrachten. Am Gerät Nr. 3 hat sich eine eigene Auszahlungsvorrichtung befunden. An den Geräten mit der Kontrollnummer 1 und 2 wurden keine Testspiele mehr durchgeführt, da hier jeweils ein Spieler beim Spiel beobachtet wurde und dabei das Walzenspiel mit der Bezeichnung Super Bell gespielt wurde. Beim Gerät Nr. 3 mit der Gehäusebezeichnung Apollo wurde ein Testspiel durchgeführt und das Walzenspiel mit der Bezeichnung Lucky Seven gespielt, wobei der maximale Einsatz € 5,00 und der maximale Gewinn € 200,00 betrug. Beim Gerät Nr. 4 mit der Gehäusebezeichnung Apollo wurde ebenfalls ein Testspiel, und zwar das Walzenspiel mit der Bezeichnung Busy Bee durchgeführt. Am Gerät Nr. 5 mit der Bezeichnung ACT wurde ein Walzenspiel mit der Bezeichnung Good Luck durchgeführt, ebenso wurde am Gerät mit der Kontrollnummer 6 und der Gehäusebezeichnung ACT wurde das Walzenspiel mit der Bezeichnung Good Luck durchgeführt, wobei der in Aussicht gestellte Höchstgewinn € 500,00 betrug. Im Zuge der Kontrolle war der Kellner M W anwesend und gab er an, dass er seit 7 Monaten im Lokal arbeite und seit diesem Zeitpunkt auch die Geräte dort aufgestellt sind. Die Auszahlung der Gewinne erfolgt durch den jeweiligen Schichtführer oder wie am Kontrolltag durch ihn. Auch das Servieren der Getränke im Raum und die Entleerung der Aschenbecher wird von ihm durchgeführt. Die Geräte werden von seinem Chef, Herrn Sr entleert. Mit zwei Stiftschlüsseln werden die Geräte auf 0 gestellt. Im Büro gibt es eine Auszahlungsmaschine, die mit ein paar € 1.000,00 befüllt ist. Bei entsprechendem Kassastand wird die Maschine wieder durch den Chef befüllt. Wenn mehr ausbezahlt werden muss als in der Kasse ist, so wird aus der S-marktkassa das Geld entnommen und in die S-marktkassa ein Zettel mit dem entsprechenden Betrag, welcher entnommen wurde, hinterlegt. Wie sich aus dem Gewerbeinformationssystem Austria ergibt, ist die A GmbH Gewerbeinhaberin des Gastgewerbes in der Betriebsart „Espresso Cafe“ mit der Betriebsstätte in G, T Straße. Gewerberechtliche Geschäftsführerin der A GmbH ist Frau E-Sr. Die belangte Behörde ist daher aufgrund der Sachverhaltsfeststellung berechtigt von Glücksspielen ausgegangen wie dies der Verwaltungsgerichtshof auch in der Entscheidung vom 21.12.2012, 2012/17/0417 festgestellt hat. Zu den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 29.7.2015, 2013/17/0368; 11.9.2015, 2012/17/0243; zuletzt VwGH 5.4.2016, Ra 2015/17/0063) im Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität erforderlichen Feststellungen, die sich nach dem Urteil des EuGH vom 30.6.2016, Rs. C-464/15, A C AG ua., nicht auf die Sachlage im Moment des Erlasses der rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens beschränken, sondern auch die nachfolgende Durchführung dieser Regelungen berücksichtigen müssen, wird ausgeführt: Vorauszuschicken ist, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark davon ausgeht, dass die durch die Rechtsprechung des VwGH geforderten Feststellungen der tatsächlichen Wirkung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens zur Beurteilung der Vereinbarkeit mit den unionsrechtlichen Vorgaben sich darauf beziehen müssen, wie sich der Glücksspielmarkt in Österreich darstellt und welche tatsächlichen Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen bestehen. Hingegen können politische Intentionen des Gesetzgebers oder eine reine Auseinandersetzung mit dem Gesetzeszweck nicht im Rahmen der Feststellungen auf Sachverhaltsebene getroffen werden, weil erstere im Zuge des Beweisverfahrens kaum feststellbar sein wird und es sich bei zweiterer um eine reine Rechtsfrage handelt, zu deren Beantwortung keine Feststellungen auf Sachverhaltsebene erforderlich wären. Weiters ist festzuhalten, dass ein eindeutiger Beweis der direkten Auswirkungen von legistischen Maßnahmen auf die Suchtprävalenzen der Bevölkerung auf wissenschaftlicher Ebene nicht möglich ist. Darüber, welche Auswirkungen die GSpG-Novelle 2010 in Hinblick auf das Suchtverhalten der Bevölkerung tatsächlich hat, kann – auf Grund der Multikausalität gesellschaftlicher Entwicklungen – nur eingeschränkt ein Tatsachenurteil abgegeben werden (so auch EuGH 30.6.2016, Rs. C-464/15, A C AG ua., wonach die nationalen Gerichte das Vorhandensein von bestimmten Auswirkungen einer nationalen Regelung nicht mit empirischer Sicherheit feststellen müssen). Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kann daher nur das tatsächliche Vorliegen einer Problemlage, der der Gesetzgeber durch die Novellierung des Glücksspielrechts begegnen wollte, überprüfen und in der Folge beurteilen, ob die ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen abstrakt geeignet sind, dieser Problemlage zu begegnen. In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41% der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27% dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto "6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33% innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3%, Euromillionen bei 13,2%, Rubbellose bei 8,7%, klassische Kasinospiele bei 4%, Sportwetten bei 3,8%, andere Lotteriespiele bei 1,6%, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0%, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5% und sonstige Glücksspiele bei 0,4%). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto "6 aus 45" bei 34,0%, für Joker bei 10,9%, für Euromillionen bei 9,0%, für Rubbellose bei 7,8%, für klassische Kasinospiele bei 4,9%, für Sportwetten bei 2,8%, für andere Lotteriespiele bei 1,5%, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2%, für sonstige Glücksspiele bei 0,9% und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6%. Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger. Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25 bzw. € 60,- bzw. € 100,-. Bei 1,1% aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen (Stand: 2015). Dabei ist es seit 2009 zu keiner signifikanten Veränderung der Spielsuchtproblematik in der österreichischen Bevölkerung gekommen. DSM-IV steht für "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2% die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0% bzw. 1,1%, bei Rubbellosen 1,3% bzw. 1,8%, bei klassischen Kasinospielen 2,7% bzw. 3,3%, bei Automaten in Kasinos 3,7% bzw. 4,4%, bei Sportwetten 7,1% bzw. 9,8% und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0% bzw. 21,2%. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5%, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2%. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9% der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben. Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre (Selbst-)Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf. Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit 1. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012 aus 2013, Leitlinien für Werbestandards nach Paragraph 56, GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit 1. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben. Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die C AG und die L GmbH eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. Bei diesen Werbeauftritten werden Glücksspiele teilweise verharmlosend dargestellt; zielgruppenfokussierte Werbung soll der Akquirierung neuer Kundengruppen, zB Jugendliche und Frauen, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang keine Maßnahmen neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos besteht hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der L GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der L GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006). Mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der C AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom 13. Juni 2013, B 153/2013, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. 2013/17/0052 u. 0053).Mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der C AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom 13. Juni 2013, B 153 aus 2013,, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. 2013/17/0052 u. 0053). Mit Bescheid vom 23. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der C AG sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom 23. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der C AG sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheiden vom 27. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N AG zwei bzw. der S C AG und der G-Gruppe eine Einzelspielbankenkonzession iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in W und einen in N. Infolge von Beschwerden der C AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21. Juli 2015 diese drei Bescheide (W139 2010508-1; W139 2010504-1; W139 2010500-1; W139 2010508-2). Zwei gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof zurück (VwGH 27.07.2016, Ra 2015/17/0084) bzw. ab (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0082), ein Revisionsverfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof weiterhin anhängig.Mit Bescheiden vom 27. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N AG zwei bzw. der S C AG und der G-Gruppe eine Einzelspielbankenkonzession iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in W und einen in N. Infolge von Beschwerden der C AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21. Juli 2015 diese drei Bescheide (W139 2010508-1; W139 2010504-1; W139 2010500-1; W139 2010508-2). Zwei gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof zurück (VwGH 27.07.2016, Ra 2015/17/0084) bzw. ab (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0082), ein Revisionsverfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof weiterhin anhängig. Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit 19. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der A C AG, der E E AG und der P AG, in Oberösterreich der A C AG, der P AG und der E E AG, in Niederösterreich der A C AG und in Kärnten der A C AG und der A E AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung
G idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis
Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der P G, der P AG und der N AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt. Die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Konzessionäre sowie die Verfolgung und Ahndung des illegalen Glücksspiels erfolgen durch die zur Vollziehung berufenen Behörden auch tatsächlich. So unterziehen Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel mehrmals jährlich Spielbankbetriebe stichprobenartig und unangekündigt einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. Im Jahr 2010 hat es 226 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, 657 im Jahr 2011, 798 im Jahr 2012, 667 im Jahr 2013 gegeben, wobei im Jahr 2010 271, im Jahr 2011 2480 und im Jahr 2013 1299 Glücksspielgeräte vorläufig beschlagnahmt wurden. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich sowie das unterschiedliche Gefährdungspotential der einzelnen Spielarten stützen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesminister für Finanzen vorgelegte, im Oktober 2015 veröffentlichte Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich" des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung. Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark besteht kein Zweifel an den aus dieser Studie ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Feststellungen zur tatsächlichen Kontrolle der Einhaltung des Glücksspielrechts stützen sich auf den Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen
G "Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014".Die Feststellungen zur tatsächlichen Kontrolle der Einhaltung des Glücksspielrechts stützen sich auf den Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen
, Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 5, GSpG "Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014". Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010-2013 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen. Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich jener Bescheide, die als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen die Werbestandards festlegten und die letztlich vom Verwaltungsgerichthof aufgehoben wurden, können ebenfalls dem Rechtsinformationssystem des Bundes entnommen werden. Rechtliche Beurteilung: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes lauten (auszugsweise): § 2 Abs 1 bis 4 GSpG: Paragraph 2, Absatz eins bis 4 GSpG: „
Paragraph 4, ausgenommen sind.“ § 52 Abs 1 GSpG: Paragraph 52, Absatz eins, GSpG: „
Abs 4 Glücksspielgesetz stellen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligungen nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
ausgenommen sind, verbotene Ausspielungen dar.
Abs 1 Z 1 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt.
Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz stellen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligungen nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind, verbotene Ausspielungen dar.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt.
Abs 1 Z 1 kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 2 verstoßen wird.
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2, verstoßen wird. Auf Grund der durchgeführten Erhebungen bestand somit
a Glücksspielgesetz der berechtigte Verdacht, dass mit den beschlagnahmten Geräten verbotene Ausspielungen im Sinne des § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz veranstaltet, organisiert und unternehmerisch zugänglich gemacht wurden, weshalb die Voraussetzungen für die bescheidmäßige Beschlagnahme gegeben war.Auf Grund der durchgeführten Erhebungen bestand somit
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz der berechtigte Verdacht, dass mit den beschlagnahmten Geräten verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz veranstaltet, organisiert und unternehmerisch zugänglich gemacht wurden, weshalb die Voraussetzungen für die bescheidmäßige Beschlagnahme gegeben war. Unbestrittenermaßen steht fest, dass für die Beschlagnahme als Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht von verbotenen Ausspielungen hinreichend gegeben sein muss (vgl. VwGH 2007/05/0050 vom 30.04.2009, 2007/05/0217 vom 20.11.2007, uvm). Unbestrittenermaßen steht fest, dass für die Beschlagnahme als Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht von verbotenen Ausspielungen hinreichend gegeben sein muss vergleiche VwGH 2007/05/0050 vom 30.04.2009, 2007/05/0217 vom 20.11.2007, uvm). Die Beschlagnahme stellt ein vorläufiges Verfahren dar, in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine abschließenden Lösungen zu treffen sind (vgl. VwGH 29.04.2002/96/17/0431; 26.04.2001, 2000/16/0028). Die Beschlagnahme stellt ein vorläufiges Verfahren dar, in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine abschließenden Lösungen zu treffen sind vergleiche VwGH 29.04.2002/96/17/0431; 26.04.2001, 2000/16/0028). Für die Interpretation des § 53 Abs. 1 Z 1 GSpG bedeutet dies, dass die Beschlagnahme nicht voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glücksspielapparat oder Glücksspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glücksspielautomaten oder Glücksspielapparaten fortgesetzt in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde oder wird (VwGH 5.8.2009, 2009/02/0207). So hat es der VwGH in der Entscheidung vom 5.8.2009 zu 2009/02/0207 als ausreichende Anhaltspunkte für eine Verdachtslage
G genügen lassen, dass nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen die gegenständlichen Geräte ohne Bewilligung aufgestellt oder betrieben worden sind, die Geräte zur Durchführung von Spielen bestimmt waren und gegen Entgelt betrieben wurden sowie dass der betreffende Spieler unter Verwendung des Gerätes einen vermögenswerten Gewinn oder Verlust erzielen konnte.Für die Interpretation des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG bedeutet dies, dass die Beschlagnahme nicht voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glücksspielapparat oder Glücksspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glücksspielautomaten oder Glücksspielapparaten fortgesetzt in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde oder wird (VwGH 5.8.2009, 2009/02/0207). So hat es der VwGH in der Entscheidung vom 5.8.2009 zu 2009/02/0207 als ausreichende Anhaltspunkte für eine Verdachtslage
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG genügen lassen, dass nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen die gegenständlichen Geräte ohne Bewilligung aufgestellt oder betrieben worden sind, die Geräte zur Durchführung von Spielen bestimmt waren und gegen Entgelt betrieben wurden sowie dass der betreffende Spieler unter Verwendung des Gerätes einen vermögenswerten Gewinn oder Verlust erzielen konnte. Das bei der Kontrolle beschlagnahmte Gerät mit der Kontrollnummer 7 und der Geräte-Bezeichnung „Cash Guard“, welches der Herstellung und der Auszahlung von Spielguthaben der Ausspielungen auf Glücksspielautomaten dient, bildet als externe Vorrichtung der Banknotenannahme und -ausgabe mit dem Glücksspielautomat eine untrennbare technische Einheit und stellt daher einen sonstigen Eingriffsgegenstand im Sinne des § 53 Abs 1 Glücksspielgesetz dar. Das bei der Kontrolle beschlagnahmte Gerät mit der Kontrollnummer 7 und der Geräte-Bezeichnung „Cash Guard“, welches der Herstellung und der Auszahlung von Spielguthaben der Ausspielungen auf Glücksspielautomaten dient, bildet als externe Vorrichtung der Banknotenannahme und -ausgabe mit dem Glücksspielautomat eine untrennbare technische Einheit und stellt daher einen sonstigen Eingriffsgegenstand im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, Glücksspielgesetz dar. Hinsichtlich der Parteieigenschaft der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass einerseits bei der Meldung der Aufstellung und des Betriebs des Spielapparates
GSpG als Betriebszeit die idente Zeit der Öffnung der Tankstelle H angeführt wird. Andererseits ist klar ersichtlich, dass der Kellner der A GmbH auch für die Betreuung der Glücksspielgeräte und der Spieler zuständig ist und allfällige Spielguthaben auszuzahlen hat. Auch für die Wiederbefüllung des Banknotenausfolgegerätes ist der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin selbst zuständig. Die Beschwerdeführerin ist daher jedenfalls als Inhaberin der Geräte anzusehen. Der Raum ist von der Betriebsstätte umfasst und hat die Beschwerdeführerin jedenfalls durch verschiedene Tätigkeiten (Servieren der Getränke, Säuberung, Entleerung der Aschenbecher) die sachliche Innehabung.Hinsichtlich der Parteieigenschaft der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass einerseits bei der Meldung der Aufstellung und des Betriebs des Spielapparates
Paragraph 29, StGSpG als Betriebszeit die idente Zeit der Öffnung der Tankstelle H angeführt wird. Andererseits ist klar ersichtlich, dass der Kellner der A GmbH auch für die Betreuung der Glücksspielgeräte und der Spieler zuständig ist und allfällige Spielguthaben auszuzahlen hat. Auch für die Wiederbefüllung des Banknotenausfolgegerätes ist der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin selbst zuständig. Die Beschwerdeführerin ist daher jedenfalls als Inhaberin der Geräte anzusehen. Der Raum ist von der Betriebsstätte umfasst und hat die Beschwerdeführerin jedenfalls durch verschiedene Tätigkeiten (Servieren der Getränke, Säuberung, Entleerung der Aschenbecher) die sachliche Innehabung. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte festgestellt werden, dass verbotene Ausspielungen im Sinne des Glücksspielgesetzes durchgeführt werden und die Beschwerdeführerin als Inhaberin der Glücksspielgeräte anzusehen ist, weshalb ihr gegenüber die Beschlagnahme jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen ist. Die Beschwerdebehauptung, es würde sich um ein Geschicklichkeitsgerät handeln, konnte aufgrund des Umstandes, dass durch die anwesenden Spieler und auch die durchgeführten Testspiele eindeutig virtuelle Walzenspiele gespielt wurden, nicht bestätigt werden. Außerdem ist auf der Bilddokumentation ersichtlich, dass am unteren Bildschirm die in der Beschwerde behaupteten Spielelemente (Symbole – Ziffer und /oder ein M) nicht sichtbar sind. Zur Frage der Vereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht:
G vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist. Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, aus, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens in Österreich am Glücksspielmarkt in der Realität nicht wie die Einrichtung eines staatlichen Monopols, sondern wie ein Konzessionensystem mit beschränkter Anzahl zu vergebener Konzessionen auswirken, zumal auch die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ausdrücklich
G vom Glücksspiel-monopol
G ausgenommen sind und insofern schon nach der Gesetzeslage ein reines Bewilligungssystem ohne jegliches Monopol vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es auch tatsächlich am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG eine Reihe von legalen Anbietern am Markt auftreten (vgl. die Feststellungen zur Beurteilung der Vereinbarkeit mit Unionsrecht).1.1. In Bezug auf die Vereinbarkeit des Glücksspielrechts mit dem Unionsrecht ist zunächst anzumerken, dass das in Paragraph 3, GSpG normierte Glücksspielmonopol des Bundes nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf. Vielmehr knüpft das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist. Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, aus, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens in Österreich am Glücksspielmarkt in der Realität nicht wie die Einrichtung eines staatlichen Monopols, sondern wie ein Konzessionensystem mit beschränkter Anzahl zu vergebener Konzessionen auswirken, zumal auch die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ausdrücklich
Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vom Glücksspiel-monopol
Paragraph 3, GSpG ausgenommen sind und insofern schon nach der Gesetzeslage ein reines Bewilligungssystem ohne jegliches Monopol vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es auch tatsächlich am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd Paragraph 5, GSpG eine Reihe von legalen Anbietern am Markt auftreten vergleiche die Feststellungen zur Beurteilung der Vereinbarkeit mit Unionsrecht). 1.
G vor, so kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH 14.12.2011, 2011/17/0148; 29.07.2015, 2013/17/0368 und 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Da auf Grund der guten Dokumentation im Akt der belangten Behörde (Lichtbildbeilage, Niederschrift mit dem anwesenden Kellner) ein ausreichend substantiiert festgestellter Verdacht besteht, dass ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes stattgefunden hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Liegen somit nach der Aktenlage ausreichende Anhaltspunkte für eine Verdachtslage
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG vor, so kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche VwGH 14.12.2011, 2011/17/0148; 29.07.2015, 2013/17/0368 und 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Da auf Grund der guten Dokumentation im Akt der belangten Behörde (Lichtbildbeilage, Niederschrift mit dem anwesenden Kellner) ein ausreichend substantiiert festgestellter Verdacht besteht, dass ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes stattgefunden hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Ausdrücklich festgehalten wird nochmals, dass für das Beschlagnahmeverfahren der Verdacht ausreichend ist und der tatsächliche Bestand vom Glückspiel erst im Strafverfahren zu beweisen ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.23.179.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.