F BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 27.02.2017 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 27.02.2017 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 13.03.2017 vorgelegten Beschwerde sowie dem dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensakt ergibt der relevante Sachverhalt wie folgt: Aufgrund ihres Ansuchens vom 13.07.2016, bei der Behörde eingelangt am 22.07.2016, wurde der C G GmbH & Co KG seitens des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom 03.10.2016, GZ: A17-BAB-049694/2016/0003, die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Umsetzung des Projektes „Erneuerung des Haupteingangsportals und Teilumbau eines Fensterportals in der Landhausgasse, Einfügen eines Oberlichtes und Zubau eines Windfanges in der historischen Laibung des Hofportals in der Fassade des Rathauses sowie die Anbringung von jeweils einem Schriftzug/Folie mit dem Wortlaut – P – im Bereich der Portale in G, Lgasse, Grundstück Nr. X, EZ X, KG I S, unter Vorschreibung zweier Auflagen, auf Rechtsgrundlagen § 19 und § 29 des Stmk. BauG 1995 idF LGBl. Nr. 111/2016 und § 7 und § 10 Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 idF LGBl. Nr. 28/2015, rechtskräftig erteilt.Aufgrund ihres Ansuchens vom 13.07.2016, bei der Behörde eingelangt am 22.07.2016, wurde der C G GmbH & Co KG seitens des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom 03.10.2016, GZ: A17-BAB-049694/2016/0003, die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Umsetzung des Projektes „Erneuerung des Haupteingangsportals und Teilumbau eines Fensterportals in der Landhausgasse, Einfügen eines Oberlichtes und Zubau eines Windfanges in der historischen Laibung des Hofportals in der Fassade des Rathauses sowie die Anbringung von jeweils einem Schriftzug/Folie mit dem Wortlaut – P – im Bereich der Portale in G, Lgasse, Grundstück Nr. römisch zehn, EZ römisch zehn, KG römisch eins S, unter Vorschreibung zweier Auflagen, auf Rechtsgrundlagen Paragraph 19 und Paragraph 29, des Stmk. BauG 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2016, und Paragraph 7 und Paragraph 10, Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,, rechtskräftig erteilt. Mit Eingabe vom 16.12.2016 wurde seitens der C G GmbH & Co KG die Fertigstellung dieses Bauvorhabens im Wesentlichen wie folgt angezeigt: „Das Bauvorhaben Zu- und Umbauarbeiten wurde laut Baubescheiden (siehe Punkt 4.) komplett fertiggestellt. Lediglich die Windfangtüre zum Rathaushof wurde vorerst nicht baulich hergestellt. Des Weiteren wurde der zweite Fluchtweg (Panikbeschlag Hoftüre) nicht ausgeführt. Dies wurde bei der gewerberechtlichen Verhandlung am 10.11.2016 mit Herrn Sch (brandschutztechnischer Amtssachverständiger) abgeklärt und auch nicht für notwendig erachtet, siehe dazu Verhandlungsschrift A17-GGV-055002/2016/0029.“ In Punkt 4. war auch die GZ des vorangeführten Bauvorhabens angegeben. Dieser Fertigstellungsanzeige wurden neben der besagten gewerberechtlichen Verhandlungsschrift, der Feuerungsanlagenabnahmebefund des Herrn P P, öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer in G, FStraße, vom 06.10.2016, das Glasattest der L M GmbH, St. O, Fweg, vom 05.10.2016, sowie das Elektroattest der E R GmbH, F, Hplatz, vom 26.09.2016 und eine „Bescheinigung
G“ der D B GmbH, G, KStraße, vom 05.10.2016 angeschlossen, wobei die D B GmbH unter Punkt 5 dieser Bescheinigung vom 05.10.2016 diese auch unterfertigte und wird unter Punkt 3 der „Bescheinigung
Abs 2 Z 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995“ die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauführung bestätigt. Unter Punkt 1 dieser Bescheinigung ist allerdings nicht die D B GmbH, sondern eine „D B & Handels GmbH“ als Bauführer mit der Firmenbuchnummer FN x, in Bezug auf dieses Bauvorhaben angeführt. Eine D B & Handels GmbH mit der Firmenbuchnummer FN x ist laut Firmenbuch rechtlich nicht existent und letztere Firmenbuchnummer der D B GmbH mit der Geschäftsanschrift G, KStraße, zuzuordnen. Diese Gesellschaft wird in der Fertigstellungsanzeige auch als Bauführerin tituliert.Dieser Fertigstellungsanzeige wurden neben der besagten gewerberechtlichen Verhandlungsschrift, der Feuerungsanlagenabnahmebefund des Herrn P P, öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer in G, FStraße, vom 06.10.2016, das Glasattest der L M GmbH, St. O, Fweg, vom 05.10.2016, sowie das Elektroattest der E R GmbH, F, Hplatz, vom 26.09.2016 und eine „Bescheinigung
Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, des Stmk. BauG“ der D B GmbH, G, KStraße, vom 05.10.2016 angeschlossen, wobei die D B GmbH unter Punkt 5 dieser Bescheinigung vom 05.10.2016 diese auch unterfertigte und wird unter Punkt 3 der „Bescheinigung
Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995“ die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauführung bestätigt. Unter Punkt 1 dieser Bescheinigung ist allerdings nicht die D B GmbH, sondern eine „D B & Handels GmbH“ als Bauführer mit der Firmenbuchnummer FN x, in Bezug auf dieses Bauvorhaben angeführt. Eine D B & Handels GmbH mit der Firmenbuchnummer FN x ist laut Firmenbuch rechtlich nicht existent und letztere Firmenbuchnummer der D B GmbH mit der Geschäftsanschrift G, KStraße, zuzuordnen. Diese Gesellschaft wird in der Fertigstellungsanzeige auch als Bauführerin tituliert. Aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ist zu ersehen, dass die D B GmbH unter der GISA-Zahl X von 24.07.2014 bis 15.01.2016 zur Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender
Vm § 99 GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ berechtigt war. Dies war laut Gewerbeinformationssystem Austria (GISA-Zahl X) auch in der Zeit von 19.08.2016 bis 30.11.2016 der Fall.Aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ist zu ersehen, dass die D B GmbH unter der GISA-Zahl römisch zehn von 24.07.2014 bis 15.01.2016 zur Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender
Paragraph 94, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 99, GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ berechtigt war. Dies war laut Gewerbeinformationssystem Austria (GISA-Zahl römisch zehn) auch in der Zeit von 19.08.2016 bis 30.11.2016 der Fall. Demnach verfügte die D B GmbH zum Zeitpunkt der Ausstellung ihrer „Bauführerbescheinigung“ am 05.10.2016 lediglich über die Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“, welche sie am 30.11.2016 zurücklegte. Die in dieser Bescheinigung ebenfalls als Bauführerin unter Punkt 1 angeführte D B & Handels GmbH mit der Adresse G, KStraße, war – wie erwähnt – rechtlich nicht existent. Mit Schreiben vom 19.01.2017, GZ: A17-BAB-049694/2016/0009, des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz wurde der C G GmbH & Co KG mitgeteilt, dass ihre Fertigstellungsanzeige mangelhaft sei, zumal der Fertigstellungsanzeige für das mit Baubewilligung vom 03.10.2016, GZ: A17-BAB-049694/2016/0003, bewilligte Bauvorhaben die
G erforderliche Bescheinigung des Bauführers nicht angeschlossen worden sei. Die beigelegte als Nachweis für die Bauführung vorgelegte Bescheinigung – der D B GmbH – sei als Bescheinigung nach den Bestimmungen des § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG nicht geeignet. Dies deshalb, da lediglich die Vorlage einer Bescheinigung durch einen konzessionierten Baumeister (dieser müsse nicht zwingend die Funktion eines Bauführers haben) für zulässig erklärt worden sei. Baugewerbetreibende, welche auf die ausführende Tätigkeit eingeschränkt seien, hätten keine Berechtigung, eine Bescheinigung als Bauführer vorzulegen.Mit Schreiben vom 19.01.2017, GZ: A17-BAB-049694/2016/0009, des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz wurde der C G GmbH & Co KG mitgeteilt, dass ihre Fertigstellungsanzeige mangelhaft sei, zumal der Fertigstellungsanzeige für das mit Baubewilligung vom 03.10.2016, GZ: A17-BAB-049694/2016/0003, bewilligte Bauvorhaben die
Paragraph 38, Absatz 2, Stmk. BauG erforderliche Bescheinigung des Bauführers nicht angeschlossen worden sei. Die beigelegte als Nachweis für die Bauführung vorgelegte Bescheinigung – der D B GmbH – sei als Bescheinigung nach den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG nicht geeignet. Dies deshalb, da lediglich die Vorlage einer Bescheinigung durch einen konzessionierten Baumeister (dieser müsse nicht zwingend die Funktion eines Bauführers haben) für zulässig erklärt worden sei. Baugewerbetreibende, welche auf die ausführende Tätigkeit eingeschränkt seien, hätten keine Berechtigung, eine Bescheinigung als Bauführer vorzulegen. Weiters erging behördlicherseits an die C G GmbH & Co KG in diesem Schreiben der Mängelbehebungsauftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Unterlage vorzulegen bzw. den vorangeführten Mangel dadurch zu beheben, dass seitens der D B GmbH mit dem Sitz in der KStraße, G, der Nachweis für die gewerberechtliche Befugnis eines Baumeistergewerbes erbracht werde. Gleichzeitig wurde die Einschreiterin darauf hingewiesen, dass wenn sie innerhalb der gesetzten Frist keine Bescheinigung nach den Bestimmungen des § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG (uneingeschränkte Bauführerbescheinigung) vorlegte – ein Ansuchen um Benützungsbewilligung zu stellen sei, worauf die Behörde eine Endbeschau durchzuführen habe.Weiters erging behördlicherseits an die C G GmbH & Co KG in diesem Schreiben der Mängelbehebungsauftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Unterlage vorzulegen bzw. den vorangeführten Mangel dadurch zu beheben, dass seitens der D B GmbH mit dem Sitz in der KStraße, G, der Nachweis für die gewerberechtliche Befugnis eines Baumeistergewerbes erbracht werde. Gleichzeitig wurde die Einschreiterin darauf hingewiesen, dass wenn sie innerhalb der gesetzten Frist keine Bescheinigung nach den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG (uneingeschränkte Bauführerbescheinigung) vorlegte – ein Ansuchen um Benützungsbewilligung zu stellen sei, worauf die Behörde eine Endbeschau durchzuführen habe. Ausgeführt wurde überdies auch, dass nach ungenütztem Ablauf der gesetzten Frist
G die Benützung jener baulichen Anlagen, für die die Fertigstellungsanzeige eingebracht worden sei, bescheidmäßig untersagt werde und ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werde.Ausgeführt wurde überdies auch, dass nach ungenütztem Ablauf der gesetzten Frist
Paragraph 38, Absatz 7, Ziffer 2, Stmk. BauG die Benützung jener baulichen Anlagen, für die die Fertigstellungsanzeige eingebracht worden sei, bescheidmäßig untersagt werde und ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werde. Letzteres Schreiben wurde der C G GmbH & Co KG am 23.01.2017 zugestellt und wurde aufgrund des Umstandes, dass die von Seiten der C G GmbH & CO KG behördlicherseits geforderten Unterlagen innerhalb dieser Frist nicht nachgereicht wurden, mit Bescheid des Stadtsenates vom 09.02.2017, GZ: A17-BAB-049694/2016/0010, der C G GmbH & Co KG die Benützung der umgestalteten Teilbereiche des Erdgeschoßes auf der Seite Lgasse und Rathausinnenhof – das neue Eingangsportal beim Hauptzugang und den Windfangvorbau betreffend – beim verfahrensgegenständlichen Objekt – auf dem Grundstück Nr. x, EZ X, KG I S, auf Rechtsgrundlage § 38 Abs 7 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 idF LGBl. Nr. 117/2016, untersagt.Letzteres Schreiben wurde der C G GmbH & Co KG am 23.01.2017 zugestellt und wurde aufgrund des Umstandes, dass die von Seiten der C G GmbH & CO KG behördlicherseits geforderten Unterlagen innerhalb dieser Frist nicht nachgereicht wurden, mit Bescheid des Stadtsenates vom 09.02.2017, GZ: A17-BAB-049694/2016/0010, der C G GmbH & Co KG die Benützung der umgestalteten Teilbereiche des Erdgeschoßes auf der Seite Lgasse und Rathausinnenhof – das neue Eingangsportal beim Hauptzugang und den Windfangvorbau betreffend – beim verfahrensgegenständlichen Objekt – auf dem Grundstück Nr. x, EZ römisch zehn, KG römisch eins S, auf Rechtsgrundlage Paragraph 38, Absatz 7, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, untersagt. Dieser Bescheid wurde am 16.02.2017, also auch nach Ablauf der behördlicherseits gesetzten, ungenutzt verstrichenen Frist, erlassen und wurde seitens der C G GmbH & Co KG mit Schreiben vom 27.02.2017, bei der Behörde eingelangt am 01.03.2017, rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben, wobei beantragt wurde, den behördlichen Bescheid aufzuheben. Beschwerdebegründend führte die Beschwerdeführerin, welche die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung nicht beantragte, Nachstehendes aus: „Die D B GmbH wurde in ihrer Funktion als Bauführerin von der Behörde als solche zugelassen und akzeptiert. Als Beweis dafür führen wir die entsprechende Unterfertigung auf den von der Baubehörde genehmigten Planunterlagen an. Als Gewerbetreibende mit eingeschränkter Gewerbeberechtigung auf ausführende Tätigkeit, ist die D B GmbH im Sinne des § 34 Stmk BauG zur Ausführung von Bauten berechtigt.Als Gewerbetreibende mit eingeschränkter Gewerbeberechtigung auf ausführende Tätigkeit, ist die D B GmbH im Sinne des Paragraph 34, Stmk BauG zur Ausführung von Bauten berechtigt. In der Begründung des genannten Bescheides wird die Ansicht vertreten, dass Baugewerbetreibende mit auf Ausführung eingeschränkter Tätigkeit nicht zur Ausstellung der Bauführerbescheinigung
G befugt sind.In der Begründung des genannten Bescheides wird die Ansicht vertreten, dass Baugewerbetreibende mit auf Ausführung eingeschränkter Tätigkeit nicht zur Ausstellung der Bauführerbescheinigung
Paragraph 38, Absatz 2 Punkt Z, Punkt eins, Stmk BauG befugt sind. Der D B GmbH sind Tätigkeiten der Planung, Berechnung und Bauleitung im Sinne der ÖBA / örtliche Bauaufsicht nicht erlaubt. Sie ist aber berechtigt Bauführungen im Sinne des § 34 des Steiermärkischen Baugesetzes zu übernehmen.Der D B GmbH sind Tätigkeiten der Planung, Berechnung und Bauleitung im Sinne der ÖBA / örtliche Bauaufsicht nicht erlaubt. Sie ist aber berechtigt Bauführungen im Sinne des Paragraph 34, des Steiermärkischen Baugesetzes zu übernehmen. § 34 Abs. 3 normiert, dass der Bauführer für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich ist.Paragraph 34, Absatz 3, normiert, dass der Bauführer für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich ist. Für den Bauführer gilt, wie allgemein für Sachverständige, dass für sie ein höherer Sorgfaltsmaßstab besteht. § 38 Abs. 2 regelt, welcher Personenkreis berechtigt ist diese Bescheinigung auszustellen. Diese sind ausdrücklich genannt und zwar sind dies ein Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis, ein konzessionierter Baumeister oder Holzbau- Meister im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis und eben auch der Bauführer.Paragraph 38, Absatz 2, regelt, welcher Personenkreis berechtigt ist diese Bescheinigung auszustellen. Diese sind ausdrücklich genannt und zwar sind dies ein Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis, ein konzessionierter Baumeister oder Holzbau- Meister im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis und eben auch der Bauführer. Hier ist demnach eindeutig geregelt, dass der Bauführer nicht nur zur Übernahme der Bauführung berechtigt ist, sondern auch zur Ausstellung einer Bauführer-Bescheinigung nach § 38 Abs. 2 Z. 1 Stmk. BauG. Diese Bescheinigung ist dieser gesetzlichen Regelung entsprechend zwingend vorzulegen.Hier ist demnach eindeutig geregelt, dass der Bauführer nicht nur zur Übernahme der Bauführung berechtigt ist, sondern auch zur Ausstellung einer Bauführer-Bescheinigung nach Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG. Diese Bescheinigung ist dieser gesetzlichen Regelung entsprechend zwingend vorzulegen. Das bedeutet aber auch, dass einem Bauführer jederzeit die Berechtigung zusteht bzw. zustehen muss eine derartige Bescheinigung auszustellen, denn § 34 des Stmk. BauG steht in dirketen Zusammenhang mit dem §38 Stmk. BauG und nicht getrennt von diesem zu betrachten.Das bedeutet aber auch, dass einem Bauführer jederzeit die Berechtigung zusteht bzw. zustehen muss eine derartige Bescheinigung auszustellen, denn Paragraph 34, des Stmk. BauG steht in dirketen Zusammenhang mit dem §38 Stmk. BauG und nicht getrennt von diesem zu betrachten. Sollte man, der unserer Ansicht nach widersinnigen Auffassung der Behörde folgen, so steht dem Bauführer zwar die Berechtigung zur Übernahme der Bauführung zu – wobei er hier für das gesamte Gewerke verantwortlich zeichnet – er aber gleichzeitig nicht berechtigt ist diese ordnungsgemäße Ausführung mit Bestätigung zu belegen. Diese widersprüchliche Auffassung der Behörde veranlasst und eine Beschwerde einzubringen und Ersuchen dieser stattzugeben und den genannten Bescheid zu beheben.“ Mit hg. Schreiben vom 14.03.2017 erging an die belangte Behörde das Ersuchen um Mitteilung, ob nunmehr von Seiten der Beschwerdeführerin eine vollständig belegte Fertigstellungsanzeige eingebracht wurde bzw. ob um entsprechende Benützungsbewilligung angesucht wurde und letztere mittlerweile auch erteilt wurde. Des Weiteren wurde um Mitteilung ersucht, ob der vom angefochtenen Bescheid erfasste Zustand nach wie vor besteht und die betroffenen Teile des Objektes genutzt würden. Mit Eingabe vom 15.03.2017 wurde behördlicherseits u. a. auch ausgeführt, dass ein Ansuchen um Benützungsbewilligung nicht gestellt worden sei und dass die gegenständlichen Anlagenteile (neues Eingangsportal beim Hauptzugang und Windfangvorbau im Hofbereich) weiterhin in Benützung stehen würden und um die Erteilung der Benützungsbewilligung nicht angesucht worden sei. Diese Eingabe der Behörde wurde der Beschwerdeführerin mit hg. Schreiben vom 17.03.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, im Verfahrensgegenstand zum Sachverhalt der Benützung Stellung zu nehmen. Von Beschwerdeführerseite wurde in diesem Zusammenhang im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben. Auf Grundlage dieses sich in den entscheidungsrelevanten Punkten bereits aus dem behördlichen Verfahrensakt in unbedenklicher Weise ergebenden Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 24, VwGVG lautet wie folgt: „
1,Vorhaben
Paragraph 19, Ziffer eins, (ausgenommen Nebengebäude) und Paragraph 20, Ziffer eins,, 2.Ziffer 2 Garagen
2 lit. b,Garagen
Paragraph 19, Ziffer 3 und Paragraph 20, Ziffer 2, Litera b,, 3.Ziffer 3 Vorhaben
19 Z. 8, soweit sie aus Vorhaben
Vorhaben
19 Ziffer 8,, soweit sie aus Vorhaben
Paragraph 38, Absatz eins, bestehen, und 4.Ziffer 4 größeren Renovierungen
Z. 6größeren Renovierungen
Paragraph 20, Ziffer 6 einen hierzu gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen.
Z 1 (ausgenommen Nebengebäude) und § 20 Z 1,Vorhaben
Paragraph 19, Ziffer eins, (ausgenommen Nebengebäude) und Paragraph 20, Ziffer eins,, 2.Ziffer 2 Garagen
b,Garagen
Paragraph 19, Ziffer 3 und Paragraph 20, Ziffer 2, Litera b,, 3.Ziffer 3 Vorhaben
Vorhaben
Paragraph 20, Ziffer 3, Litera g und Paragraph 19, Ziffer 8,, soweit letztere dem Absatz eins, unterliegen, und 4.Ziffer 4 größeren Renovierungen
Z 6größeren Renovierungen
Paragraph 20, Ziffer 6 und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.
Abs. 2 Z 1 vorgelegt, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.
Absatz 2, Ziffer eins, vorgelegt, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.
Abs. 5 auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.
Absatz 5, auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.
G in der maßgebenden Fassung trat die Änderung des § 38 Stmk. BauG mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 01.10.2013, in Kraft.
Paragraph 120 a, Absatz 15, Stmk. BauG in der maßgebenden Fassung trat die Änderung des Paragraph 38, Stmk. BauG mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 01.10.2013, in Kraft. § 99 GewO 1994 lautet wie folgt:Paragraph 99, GewO 1994 lautet wie folgt: „
Abs. 1 Z 1 und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises
Absatz eins, Ziffer eins und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises
Paragraph 18, Absatz eins, erbracht werden.
Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung
Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.
Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung
Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.
Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, neben der Bezeichnung „Baumeister“ auch die Bezeichnung „Gewerblicher Architekt“ verwenden darf, wenn er 1.Ziffer eins einen Ausbildungsnachweis entsprechend Art. 49 der Richtlinie 2005/36/EGeinen Ausbildungsnachweis entsprechend Artikel 49, der Richtlinie 2005/36/EG a)Litera a entweder auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer einschlägigen inländischen höheren technischen Lehranstalt (Hochbau) erworben hat und mindestens zehn Jahre als Baugewerbetreibender oder in einer dem gleichzuhaltenden Funktion tätig war b)Litera b oder auf Grund eines inländischen einschlägigen Hochschul(Universitäts)studiums erworben hat und 2.Ziffer 2 in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen oder auch nur tatsächlich von der Übernahme von öffentlichen Aufträgen auf dem Fachgebiet seiner Gewerbeberechtigung oder von der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen oder auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen von der Übernahme von privaten Aufträgen oder von der Beteiligung an privaten Ausschreibungen nur deshalb ausgeschlossen wurde, weil er diese Bezeichnung nicht führen darf, sofern dieser Ausschluss nicht nur gegenüber einem inländischen Wettbewerbsteilnehmer wirksam wird.
2 Z 2 in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch: mindestens 1 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 3 000 000 Euro zu beschränken.Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden mit höchstens einem jährlichen Umsatz
Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 221, Absatz 4, Unternehmensgesetzbuch: mindestens 1 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 3 000 000 Euro zu beschränken. 2.Ziffer 2 Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden mit mehr als einem jährlichen Umsatz
2 Z 2 in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch: mindestens 5 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 15 000 000 Euro zu beschränken.Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden mit mehr als einem jährlichen Umsatz
Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 221, Absatz 4, Unternehmensgesetzbuch: mindestens 5 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 15 000 000 Euro zu beschränken. Für diese Pflichtversicherungssummen darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summen pro Schadensfall vereinbart werden.
3 der Nachweis der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
Abs. 7 zu erbringen.
Paragraph 339, Absatz 3, der Nachweis der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
Absatz 7, zu erbringen.
G tatsächlich übernehmen konnte. Nach § 34 Abs 4 Stmk. BauG hat ein derartiger „Bauführer“ auch dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden. Die Vorlage einer vollständig belegten Fertigstellungsanzeige nach § 38 Stmk. BauG, also einer solchen mit ordnungsgemäßer Bauführerbescheinigung, hat konstitutive Wirkung und bewirkt, dass bauliche Anlagen bereits nach Erstattung der Fertigstellungsanzeige benützt werden dürfen (vgl. § 38 Abs 3 Stmk. BauG). Baubehördlich wird demnach in einem derartigen, durch eine solche Fertigstellungsanzeige eingeleiteten Verfahren anhand der der Fertigstellungsanzeige angeschlossenen Unterlagen, deren Vollständigkeit aufgrund der Aktenlage geprüft und bei ordnungsgemäß vorgelegter Bauführerbescheinigung eine baubehördliche Überprüfung im Rahmen eines Ortsaugenscheines im Regelfall nicht vorgenommen, zumal in dieser Bescheinigung nach § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG eine Aussage darüber zu treffen ist, ob die Bauausführung bewilligungsgemäß und den Bauvorschriften entsprechend erfolgt ist, wobei auch allfällige geringfügige Abweichungen anzugeben sind. Die Vorlage einer vollständig belegten Fertigstellungsanzeige nach § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG ersetzt somit die behördliche Prüfverpflichtung im Rahmen einer „Endabnahme“ vor Ort. Die umfangreiche Prüfverpflichtung des Bauführers nach § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG iVm § 34 leg. cit. aber verdeutlicht auch, dass dem Bauführer jedenfalls auch die Prüfung von Berechnungen und statischen Nachweisen zukommen muss. Diese Planungs- und Berechnungskompetenz nach § 99 Abs 1 Z 1 GewO 1994 kommt einem Gewerbetreibenden, wie gegenständlich der D B GmbH, die bis 30.11.2016 über das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ ausüben durfte, jedoch berufsrechtlich nicht zu, da vom gewerberechtlichen Berechtigungsumfang nicht umfasst. Eine die behördliche Prüfpflicht vor Ort substituierende Bescheinigung eines Gewerbetreibenden mit auf ausführende Tätigkeiten eingeschränkter Gewerbeberechtigung vermag somit, nicht zuletzt auch im Hinblick auf das daher zu fordernde hohe Maß an Qualifikation des Ausstellers, eine Bauführerbescheinigung im Sinne der Regelung des § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG nicht darzustellen, andernfalls etwas bestätigt würde, was von der eingeschränkten Gewerbeberechtigung berufsrechtlich nicht umfasst ist. Gerade der Umstand, dass durch die „Bauführerbescheinigung“ nach § 38 Abs 2 Z 1 leg. cit. behördliche Prüfpflichten gravierend reduziert werden, verlangt naturgemäß auch, dass die diese Urkunde ausstellenden Personen über die in diesem Zusammenhang geforderten, erwähnten Kompetenzen nachweislich verfügen.Die („uneingeschränkte“) Baumeisterberechtigung beinhaltet verschiedene Befugnisse. So unterscheidet Paragraph 99, Absatz eins, GewO 1994 auch z. B. zwischen Planung, Berechnung, Leitung und Ausführung von Bauten. Die Bauführung im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins und 2 GewO 1994 umfasst die Herstellung eines Bauwerkes im weitesten Sinn. Dieser Begriff der Bauführung unterscheidet sich vom Begriff des „Bauführers in den Bauordnungen“ der Länder, worunter die Tätigkeit als „verlängerter Arm“ , der Behörde zu verstehen ist und die umfangreiche Sorgfalts-, Kontroll-, Koordinierungs-, Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten umfasst vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Aufl., RZ 25 zu Paragraph 99, GewO 1994), wobei sich diese Aufgaben weitgehend mit der Tätigkeit der Leitung von Bauten im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 decken vergleiche auch Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Aufl., Anmerkung 2 zu Paragraph 34, Stmk. BauG). Diesbezüglich vermag die erforderliche gewerberechtliche Befähigung auch nur im Wege des verordneten Befähigungsnachweises erbracht zu werden; vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Aufl., RZ 20 zu Paragraph 99, GewO 1994). Paragraph 34, Stmk. BauG normiert u. a. auch, dass der Bauführer für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich ist vergleiche Paragraph 34, Absatz 3, Stmk. BauG). Dies stellt jedoch grundsätzlich kein Hindernis dar, dass ein Baugewerbetreibender mit auf ausführende Tätigkeiten eingeschränkter Gewerbeberechtigung auch zur Bauführung im Sinne des Paragraph 34, Stmk. BauG befugt ist und bedeutet dies, dass die D B GmbH mit auf ausführende Tätigkeiten eingeschränkter Gewerbeberechtigung im Rahmen ihres Gewerbeumfangs die Bauführung
Paragraph 34, Stmk. BauG tatsächlich übernehmen konnte. Nach Paragraph 34, Absatz 4, Stmk. BauG hat ein derartiger „Bauführer“ auch dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden. Die Vorlage einer vollständig belegten Fertigstellungsanzeige nach Paragraph 38, Stmk. BauG, also einer solchen mit ordnungsgemäßer Bauführerbescheinigung, hat konstitutive Wirkung und bewirkt, dass bauliche Anlagen bereits nach Erstattung der Fertigstellungsanzeige benützt werden dürfen vergleiche Paragraph 38, Absatz 3, Stmk. BauG). Baubehördlich wird demnach in einem derartigen, durch eine solche Fertigstellungsanzeige eingeleiteten Verfahren anhand der der Fertigstellungsanzeige angeschlossenen Unterlagen, deren Vollständigkeit aufgrund der Aktenlage geprüft und bei ordnungsgemäß vorgelegter Bauführerbescheinigung eine baubehördliche Überprüfung im Rahmen eines Ortsaugenscheines im Regelfall nicht vorgenommen, zumal in dieser Bescheinigung nach Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG eine Aussage darüber zu treffen ist, ob die Bauausführung bewilligungsgemäß und den Bauvorschriften entsprechend erfolgt ist, wobei auch allfällige geringfügige Abweichungen anzugeben sind. Die Vorlage einer vollständig belegten Fertigstellungsanzeige nach Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG ersetzt somit die behördliche Prüfverpflichtung im Rahmen einer „Endabnahme“ vor Ort. Die umfangreiche Prüfverpflichtung des Bauführers nach Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG in Verbindung mit Paragraph 34, leg. cit. aber verdeutlicht auch, dass dem Bauführer jedenfalls auch die Prüfung von Berechnungen und statischen Nachweisen zukommen muss. Diese Planungs- und Berechnungskompetenz nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 kommt einem Gewerbetreibenden, wie gegenständlich der D B GmbH, die bis 30.11.2016 über das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ ausüben durfte, jedoch berufsrechtlich nicht zu, da vom gewerberechtlichen Berechtigungsumfang nicht umfasst. Eine die behördliche Prüfpflicht vor Ort substituierende Bescheinigung eines Gewerbetreibenden mit auf ausführende Tätigkeiten eingeschränkter Gewerbeberechtigung vermag somit, nicht zuletzt auch im Hinblick auf das daher zu fordernde hohe Maß an Qualifikation des Ausstellers, eine Bauführerbescheinigung im Sinne der Regelung des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG nicht darzustellen, andernfalls etwas bestätigt würde, was von der eingeschränkten Gewerbeberechtigung berufsrechtlich nicht umfasst ist. Gerade der Umstand, dass durch die „Bauführerbescheinigung“ nach Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. behördliche Prüfpflichten gravierend reduziert werden, verlangt naturgemäß auch, dass die diese Urkunde ausstellenden Personen über die in diesem Zusammenhang geforderten, erwähnten Kompetenzen nachweislich verfügen. Zutreffend ging die belangte Behörde daher fallbezogen davon aus, dass im Sinne der Regelung des § 38 Abs 4 Stmk. BauG von Seiten des Bauherrn gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen gewesen wäre, zumal eine Bescheinigung eines Bauführers im Sinne der Regelung des § 38 Abs 2 Z 1 leg. cit. der Baubehörde nicht vorgelegt wurde.Zutreffend ging die belangte Behörde daher fallbezogen davon aus, dass im Sinne der Regelung des Paragraph 38, Absatz 4, Stmk. BauG von Seiten des Bauherrn gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen gewesen wäre, zumal eine Bescheinigung eines Bauführers im Sinne der Regelung des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. der Baubehörde nicht vorgelegt wurde. Zumal dem behördlichen Verbesserungsauftrag zur Nachreichung der geforderten Unterlagen bzw. Nachweise von Seiten der C G GmbH & Co KG innerhalb der behördlichen Frist nicht entsprochen wurde, ein Antrag auf die Benützungsbewilligung nicht gestellt wurde und die bauliche Anlage unstrittig benützt wurde und wird, vermag der belangten Behörde fallbezogen auch nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie deshalb die Benützung der genannten baulichen Anlagen nach § 38 Abs 7 Z 2 Stmk. BauG untersagte.Zumal dem behördlichen Verbesserungsauftrag zur Nachreichung der geforderten Unterlagen bzw. Nachweise von Seiten der C G GmbH & Co KG innerhalb der behördlichen Frist nicht entsprochen wurde, ein Antrag auf die Benützungsbewilligung nicht gestellt wurde und die bauliche Anlage unstrittig benützt wurde und wird, vermag der belangten Behörde fallbezogen auch nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie deshalb die Benützung der genannten baulichen Anlagen nach Paragraph 38, Absatz 7, Ziffer 2, Stmk. BauG untersagte. Soweit die Beschwerdeführerin die vorgelegte „Bauführerbescheinigung“ als solche eines konzessionierten Baumeisters nach § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG ansieht, ist im Lichte der getätigten Ausführungen darauf zu verweisen, dass es sich dabei lediglich um einen solchen konzessionierten Baugewerbetreibenden handeln kann, welchem auch die erforderliche umfassende Planungs- und Berechnungskompetenz berufsrechtlich zukommt, dürfen doch nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung
O 1994 beinhaltet, die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass ein Baugewerbetreibender mit auf ausführende Tätigkeiten beschränkter Gewerbeberechtigung kein „konzessionierter Baumeister“ im Sinne der baurechtlichen Vorschriften nach § 99 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG sein kann.Soweit die Beschwerdeführerin die vorgelegte „Bauführerbescheinigung“ als solche eines konzessionierten Baumeisters nach Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG ansieht, ist im Lichte der getätigten Ausführungen darauf zu verweisen, dass es sich dabei lediglich um einen solchen konzessionierten Baugewerbetreibenden handeln kann, welchem auch die erforderliche umfassende Planungs- und Berechnungskompetenz berufsrechtlich zukommt, dürfen doch nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung
Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 beinhaltet, die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass ein Baugewerbetreibender mit auf ausführende Tätigkeiten beschränkter Gewerbeberechtigung kein „konzessionierter Baumeister“ im Sinne der baurechtlichen Vorschriften nach Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG sein kann. Im Ergebnis vermochte die gegenständliche Beschwerde daher die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung wurde von Beschwerdeführerseite nicht beantragt und waren gerichtlicherseits auch entscheidungsrelevante Sachverhaltsfeststellungen im Beschwerdefall nicht zu treffen, zumal es im Rahmen des gegenständlichen Erkenntnisses lediglich eine Rechtsfrage zu klären galt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.25.732.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.