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{'item': 'LVwG 30.6-86/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlLVwG 30.6-86/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Rich

§ 1

Abs 2 lit a Grazer Baumschutzverordnung.Die genannten Bäume gehören

, Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, Grazer Baumschutzverordnung. Bei den verletzten Rechtsvorschriften handelt es sich jeweils um den § 3 Abs 1 iVm Abs 3 lit b und § 6 Abs 1 Z 1 des Stmk. BaumschutzG 1989 idgF iVm § 1 der Grazer Baumschutzverordnung 1995 idgF.Bei den verletzten Rechtsvorschriften handelt es sich jeweils um den Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera b und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Stmk. BaumschutzG 1989 idgF in Verbindung mit Paragraph eins, der Grazer Baumschutzverordnung 1995 idgF. Die von der belangten Behörde für Spruchpunkt 1., 2., 3., 4.,

  1. und
  2. gemäß § 6 Abs 1 Stmk. BaumschutzG verhängten Geldstrafen in der Höhe von je € 200,00, insgesamt somit € 1.200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 24 Stunden) bleiben unverändert aufrecht.Die von der belangten Behörde für Spruchpunkt 1., 2., 3., 4.,
  3. und
  4. gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Stmk. BaumschutzG verhängten Geldstrafen in der Höhe von je € 200,00, insgesamt somit € 1.200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 24 Stunden) bleiben unverändert aufrecht. II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 240,00 zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 240,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde, vom 09.12.2016 wurde Herrn Mag. M S, geb. am xx(im Folgenden Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe es als Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. X, KG W, EZ X zu verantworten, dass auf dem Grundstück in der Zeit vom 01.03.2016 bis 22.03.2016 bei folgenden Bäumen ein Großteil der Baumkrone entfernt worden sei und somit das charakteristische Aussehen wesentlich verändert worden sei, ohne dass hiefür eine behördliche Genehmigung vorgelegen habe:Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde, vom 09.12.2016 wurde Herrn Mag. M S, geb. am xx, (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe es als Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. römisch zehn, KG W, EZ römisch zehn zu verantworten, dass auf dem Grundstück in der Zeit vom 01.03.2016 bis 22.03.2016 bei folgenden Bäumen ein Großteil der Baumkrone entfernt worden sei und somit das charakteristische Aussehen wesentlich verändert worden sei, ohne dass hiefür eine behördliche Genehmigung vorgelegen habe:
  5. eine Kugelrobinie mit einem Stammumfang von ca. 105 cm
  6. eine Kugelrobinie mit einem Stammumfang von ca. 80 cm
  7. eine Kugelrobinie mit einem Stammumfang von ca. 120 cm
  8. eine Kugelrobinie mit einem Stammumfang von ca. 125 cm
  9. eine Kugelrobinie mit einem Stammumfang von ca. 125 cm
  10. eine Kugelrobinie mit einem Stammumfang von ca. 130 cm
  11. eine Kugelrobinie mit einem Stammumfang von ca. 125 cm
  12. eine Kugelrobinie mit einem Stammumfang von ca. 130 cm Diese Bäume würden

§ 1Abs 2 lit a Grazer Baumschutzverordnung gehören.

Diese Bäume würden

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, Grazer Baumschutzverordnung gehören. Hiedurch habe der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt

  1. bis
  2. jeweils eine Über-tretung des § 6 Abs 1 Z 3 iVm § 3 Abs 3 lit b und § 2 Stmk. BaumschutzG iVm § 1 Grazer Baumschutzverordnung begangen und wurde hiefür gemäß § 6 Abs 1 Stmk. BaumschutzG zu Spruchpunkt
  3. bis
  4. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00, (im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Hiedurch habe der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
  5. bis
  6. jeweils eine Über-tretung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Litera b und Paragraph 2, Stmk. BaumschutzG in Verbindung mit Paragraph eins, Grazer Baumschutzverordnung begangen und wurde hiefür gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Stmk. BaumschutzG zu Spruchpunkt
  7. bis
  8. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00, (im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Das Straferkenntnis stütze sich im Wesentlichen auf eine Anzeige der Abteilung für Grünraum und Gewässer der Stadt Graz vom 08.04.2016 und ergebe sich, dass bei sechs unter Schutz gestellten Bäumen ein Großteil der Baumkrone entfernt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte die beauftragte Immobilienverwalterin schon vorab auf das Stmk. BaumschutzG iVm die Grazer Baumschutzverordnung hinweisen müssen.Das Straferkenntnis stütze sich im Wesentlichen auf eine Anzeige der Abteilung für Grünraum und Gewässer der Stadt Graz vom 08.04.2016 und ergebe sich, dass bei sechs unter Schutz gestellten Bäumen ein Großteil der Baumkrone entfernt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte die beauftragte Immobilienverwalterin schon vorab auf das Stmk. BaumschutzG in Verbindung mit die Grazer Baumschutzverordnung hinweisen müssen. Gegen obiges Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 03.01.2017ein Rechtsmittel eingebracht. Der nunmehrige Beschwerdeführer verwies darauf, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft in der SStraße im gemeinschaftlichen Eigentum von Herrn Mag. M S und Frau K E stehe. Verwaltet werde die Gesamtliegenschaft von der B I GmbH. Der zuständige Mitarbeiter der B I GmbH, der die Verwaltungsangelegenheit vor Ort organisiere und durchführe, sei Herr J M. Die Liegenschaft würde ausschließlich von der Hälfteeigentümerin Frau K E und deren Unternehmen B I GmbH verwaltet. Der Beschwerdeführer erhalte einmal im Jahr lediglich die Betriebskostenabrechnung. Zum Baumschnitt selbst verwies der Beschwerdeführer darauf, dass im März 2016 die B I GmbH im Rahmen der ordentlichen Verwaltung und in Eigeninitiative den Baumschnitt beauftragt habe. Bei einem gelegentlichen Besuch der Liegenschaft habe der Beschwerdeführer überraschend den radikalen Zuschnitt der Bäume auf der Liegenschaft festgestellt. Der Beschwerdeführer habe umgehend mit Herrn J M Kontakt aufgenommen und habe dieser bestätigt, dass er Kenntnis und Wissen von der strengen Grazer Baumschutzverordnung habe. Herr M habe es trotz dieses Wissens unterlassen den beabsichtigten Baumschnitt bei der Behörde anzuzeigen. Weiters habe es Herr M als Mitarbeiter der Hausverwaltung unterlassen den Beschwerdeführer über das Vorhaben des Baumschnittes im Vorfeld zu informieren und seine Zustimmung als Miteigentümer einzuholen. Laut seinen Ausführungen habe Herr M lediglich darauf geachtet, dass der Baumschnitt von einer hiefür konzessionierten Firma durchgeführt werde. Zusammenfassend verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er zwar Hälfteeigentümer der Liegenschaft sei, jedoch das Vorgehen der B I GmbH respektive von Frau K E in diesem Fall dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen sei. Er sei nicht dafür verantwortlich, dass der Baumschnitt zu unsachgemäß im Sinne einer Verkrüppelung durchgeführt worden sei. Er sei zu keinem Zeitpunkt im Vorfeld – weder von Frau E, noch von der B I GmbH als Verwalterin – über den beabsichtigten Baumschnitt informiert worden. Da er zu keinem Zeitpunkt Kenntnis über den beabsichtigten Baumschnitt gehabt habe, habe er dazu weder seine Zustimmung erteilen, noch diese Tätigkeit überwachen können.Gegen obiges Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 03.01.2017, ein Rechtsmittel eingebracht. Der nunmehrige Beschwerdeführer verwies darauf, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft in der SStraße , im gemeinschaftlichen Eigentum von Herrn Mag. M S und Frau K E stehe. Verwaltet werde die Gesamtliegenschaft von der B römisch eins GmbH. Der zuständige Mitarbeiter der B römisch eins GmbH, der die Verwaltungsangelegenheit vor Ort organisiere und durchführe, sei Herr J M. Die Liegenschaft würde ausschließlich von der Hälfteeigentümerin Frau K E und deren Unternehmen B römisch eins GmbH verwaltet. Der Beschwerdeführer erhalte einmal im Jahr lediglich die Betriebskostenabrechnung. Zum Baumschnitt selbst verwies der Beschwerdeführer darauf, dass im März 2016 die B römisch eins GmbH im Rahmen der ordentlichen Verwaltung und in Eigeninitiative den Baumschnitt beauftragt habe. Bei einem gelegentlichen Besuch der Liegenschaft habe der Beschwerdeführer überraschend den radikalen Zuschnitt der Bäume auf der Liegenschaft festgestellt. Der Beschwerdeführer habe umgehend mit Herrn J M Kontakt aufgenommen und habe dieser bestätigt, dass er Kenntnis und Wissen von der strengen Grazer Baumschutzverordnung habe. Herr M habe es trotz dieses Wissens unterlassen den beabsichtigten Baumschnitt bei der Behörde anzuzeigen. Weiters habe es Herr M als Mitarbeiter der Hausverwaltung unterlassen den Beschwerdeführer über das Vorhaben des Baumschnittes im Vorfeld zu informieren und seine Zustimmung als Miteigentümer einzuholen. Laut seinen Ausführungen habe Herr M lediglich darauf geachtet, dass der Baumschnitt von einer hiefür konzessionierten Firma durchgeführt werde. Zusammenfassend verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er zwar Hälfteeigentümer der Liegenschaft sei, jedoch das Vorgehen der B römisch eins GmbH respektive von Frau K E in diesem Fall dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen sei. Er sei nicht dafür verantwortlich, dass der Baumschnitt zu unsachgemäß im Sinne einer Verkrüppelung durchgeführt worden sei. Er sei zu keinem Zeitpunkt im Vorfeld – weder von Frau E, noch von der B römisch eins GmbH als Verwalterin – über den beabsichtigten Baumschnitt informiert worden. Da er zu keinem Zeitpunkt Kenntnis über den beabsichtigten Baumschnitt gehabt habe, habe er dazu weder seine Zustimmung erteilen, noch diese Tätigkeit überwachen können. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in weiterer Folge für den
  9. März 2017 eine öffentlich, mündliche Verhandlung anberaumt. Die Ladung zu dieser öffentlich, mündlichen Verhandlung enthielt den Hinweis, dass der gegen Herrn Mag. M S vorgeworfene Tatvorwurf unter Einbeziehung der Begründung des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 09.12.2016, GZ: 0508222016/0005, wie folgt lautet:Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in weiterer Folge für den,
  10. März 2017 eine öffentlich, mündliche Verhandlung anberaumt. Die Ladung zu dieser öffentlich, mündlichen Verhandlung enthielt den Hinweis, dass der gegen Herrn Mag. M S vorgeworfene Tatvorwurf unter Einbeziehung der Begründung des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 09.12.2016, GZ: 0508222016/0005, wie folgt lautet: „Herr Mag. M S hat es als Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. X, KG W, EZ X in der SStraße in Graz zu verantworten, dass er seine Verpflichtung gemäß § 3 Abs 1 des Steiermärkischen Baumschutzgesetzes (im Folgenden Stmk. BaumschutzG), den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, wobei dieses Grundstück in einem gemäß § 2 Abs 1 Stmk. BaumschutzG geschützten Gebiet liegt und nicht durch Bestimmungen dieses Gesetzes Ausnahmen bestehen, nicht erfüllt hat. So wurde bei folgenden Bäumen„Herr Mag. M S hat es als Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. römisch zehn, KG W, EZ römisch zehn in der SStraße in Graz zu verantworten, dass er seine Verpflichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Steiermärkischen Baumschutzgesetzes (im Folgenden Stmk. BaumschutzG), den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, wobei dieses Grundstück in einem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. BaumschutzG geschützten Gebiet liegt und nicht durch Bestimmungen dieses Gesetzes Ausnahmen bestehen, nicht erfüllt hat. So wurde bei folgenden Bäumen
  11. eine Kugelrobinie mit einem Stammumfang von ca. 105 cm
  12. eine Kugelrobinie mit einem Stammumfang von ca. 80 cm
  13. eine Kugelrobinie mit einem Stammumfang von ca. 120 cm
  14. eine Kugelrobinie mit einem Stammumfang von ca. 125 cm
  15. eine Kugelrobinie mit einem Stammumfang von ca. 125 cm
  16. eine Kugelrobinie mit einem Stammumfang von ca. 130 cm ein Großteil der Baumkronen entfernt (Verstümmelung). Herr Mag. M S hat somit die Erhaltungspflicht gemäß § 3 Abs 1 des Stmk. BaumschutzG verletzt.ein Großteil der Baumkronen entfernt (Verstümmelung). Herr Mag. M S hat somit die Erhaltungspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Stmk. BaumschutzG verletzt. Die genannten Bäume gehören

§ 1

Abs 2lit a Grazer Baumschutzverordnung.“Die genannten Bäume gehören

Paragraph eins, Absatz 2,, Litera a, Grazer Baumschutzverordnung.“ Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in weiterer Folge am 20.03.2017 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers unter Beiziehung der Zeugen J M, K St und J R durchgeführt. Aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Inhaltes der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 20.03.2017 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen: Entsprechend der Ausführungen des Beschwerdeführers sei dieser zur Tatzeit (01.03.2016 bis 22.03.2016) Hälfteeigentümer des Gst-Nr. X, KG W, EZ X in der SStraße gewesen. Sein Vater habe ihm die Liegenschaft (zur Hälfte) geschenkt (laut Grundbuchsauszug: Schenkungsvertrag vom 29.06.2015). Frau K E sei die zweite Hälfteeigentümerin. Mit der Hausverwaltung sei die B I GmbH beauftragt und sei der dortige Ansprechpartner Herr J M.Entsprechend der Ausführungen des Beschwerdeführers sei dieser zur Tatzeit (01.03.2016 bis 22.03.2016) Hälfteeigentümer des Gst-Nr. römisch zehn, KG W, EZ römisch zehn in der SStraße gewesen. Sein Vater habe ihm die Liegenschaft (zur Hälfte) geschenkt (laut Grundbuchsauszug: Schenkungsvertrag vom 29.06.2015). Frau K E sei die zweite Hälfteeigentümerin. Mit der Hausverwaltung sei die B römisch eins GmbH beauftragt und sei der dortige Ansprechpartner Herr J M. Üblicherweise kümmere sich sein Vater um das verfahrensgegenständliche Grundstück. Der Beschwerdeführer selbst fahre nur gelegentlich dort vorbei. Auch mit dem Vertreter der Hausverwaltung, Herrn M, habe er üblicherweise keinen Kontakt, es laufe alles über seinen Vater. Bei einer seiner gelegentlichen Besuche der Liegenschaft habe er gemeinsam mit seinem Vater im März 2016 den Bestand besichtigt und erstmals den radikalen Rückschnitt der Bäume festgestellt. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien damals von Herrn St angesprochen worden (ein Mitarbeiter der Stadt Graz, Abteilung Grünraum/ Baumschutz) und sei der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt worden, dass es sich hier um einen „Krüppelschnitt“ handle, also um einen unsachgemäß durchgeführten Rückschnitt der sechs Kugelrobinien. Es werde eine Anzeige erfolgen. Hierauf habe der Beschwerdeführer über Ersuchen seines Vaters mit Herrn M Kontakt aufgenommen (mittels E-Mail) und um Aufklärung gebeten, wer den Auftrag für den Baumschnitt erteilt habe. Es habe sich ergeben, dass Herr M die Firma A beauftragt habe. Wer letztlich den Auftrag durchgeführt habe, konnte der Beschwerdeführer nicht sagen. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen J M sei der Zeuge seitens der Firma B I GmbH der zuständige Hausverwalter für das Grundstück in der SStraße zur Tatzeit im März 2016 gewesen. Es sei über eine längere Zeit verabsäumt worden die gegenständlichen sechs Kugelrobinien fachgemäß schneiden zu lassen und hätten sich die Baumkronen relativ stark entwickelt. Der Zeuge habe deshalb den Auftrag erteilt einen fachgemäß richtigen Rückschnitt durchzuführen. Er habe hiezu die Firma A (ein Reinigungsdienst) beauftragt sich alles anzusehen und habe Herr A gesagt, dass er den Auftrag selbst nicht durchführen könne, er werde eine Fachfirma mit dem Rückschnitt beauftragen. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen J M sei der Zeuge seitens der Firma B römisch eins GmbH der zuständige Hausverwalter für das Grundstück in der SStraße zur Tatzeit im März 2016 gewesen. Es sei über eine längere Zeit verabsäumt worden die gegenständlichen sechs Kugelrobinien fachgemäß schneiden zu lassen und hätten sich die Baumkronen relativ stark entwickelt. Der Zeuge habe deshalb den Auftrag erteilt einen fachgemäß richtigen Rückschnitt durchzuführen. Er habe hiezu die Firma A (ein Reinigungsdienst) beauftragt sich alles anzusehen und habe Herr A gesagt, dass er den Auftrag selbst nicht durchführen könne, er werde eine Fachfirma mit dem Rückschnitt beauftragen. Der Zeuge M habe von dem radikalen Rückschnitt der sechs Kugelrobinien erstmals Kenntnis erlangt, als der Beschwerdeführer mit ihm diesbezüglich Kontakt aufgenommen habe. Der Zeuge habe sodann erhoben, dass die Firma A den Auftrag weitergegeben habe. Mit dem Beschwerdeführer habe der Zeuge M bis zu dem gegenständlichen Vorfall keinen Kontakt im Zuge der Hausverwaltung gehabt. Es habe sich auch nie eine Notwendigkeit ergeben. Der Zeuge kümmere sich um die Verwaltung und umfasse dies Reinigung, Grünschnitt, Vermietung des Objektes und Ähnliches. Den gegenständlichen Rückschnitt habe der Zeuge, ohne Rücksprache zu halten, in Eigenregie an die Firma A vergeben. Ansprechpartner des Zeugen J M seien der frühere Hälfteeigentümer des gegenständlichen Grundstückes Komm. Rat H S, die Hälfteeigentümerin Frau K E und deren Vater Herr P B. Bei einer Begehung am 20.03.2017 in der Früh habe der Zeuge feststellen können, dass die gegenständlichen Robinienbäume sämtlich stark ausgetrieben hätten. Eine Begehung mit dem Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit stattgefunden. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen J R („Der G Dienst“) sei der Zeuge seitens der Firma A Anfang März beauftragt worden, einen pfleglichen Rückschnitt der gegenständlichen sechs Kugelrobinien in der SStraße durchzuführen. Der Zeuge habe sich vorerst die Bäume optisch angesehen und der Firma A mitgeteilt, dass der Rückschnitt durchgeführt werden könne. Im Zuge der Arbeiten habe sich herausgestellt, dass der Zustand der Bäume deutlich schlechter gewesen wäre, als aufgrund der Besichtigung erwartet worden wäre. So wären sehr starke Totäste vorhanden gewesen und wären die Kronen ineinander verwachsen gewesen. Es hätten sich bereits Schub-Spannungsrisse gebildet. Der Rückschnitt wäre deshalb stärker ausgefallen, als vorerst erwartet worden wäre. Laut den Ausführungen des Zeugen habe dieser verabsäumt bei der Stadt Graz die Durchführung der geplanten Maßnahmen schriftlich anzuzeigen. Wie der Zeuge J R weiters ausführte, wäre sein einziger Ansprechpartner und Auftraggeber damals die Reinigungsfirma A gewesen. Mit dem Beschwerdeführer oder der zuständigen Hausverwaltung hätte er keinen Kontakt gehabt. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen K St, dieser ist Baumsachverständiger der Stadt Graz, war dieser am 22.03.2016 im Zuge seiner amtlichen Tätigkeit vor Ort. Die gegenständlichen sechs Kugelrobinien liegen in dem gemäß § 2 Abs 1 Stmk. BaumschutzG geschützten Gebiet der Stadt Graz und handelt es sich bei den Kugelrobinien um einen nach der Grazer Baumschutzverordnung geschützten Baumbestand. Die gegenständlichen sechs Kugelrobinien liegen in dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. BaumschutzG geschützten Gebiet der Stadt Graz und handelt es sich bei den Kugelrobinien um einen nach der Grazer Baumschutzverordnung geschützten Baumbestand. Dem Zeugen wären die gegenständlichen sechs Kugelrobinien bereits vor der Tatzeit bekannt gewesen und habe er am 22.03.2016 feststellen können, dass ein sehr starker Rückschnitt der Kronen der sechs Kugelrobinien erfolgt sei. Dies sei aufgrund der Schnittflächen feststellbar gewesen. Der Zeuge habe auch Fotos der Bäume angefertigt. Aus fachlicher Sicht handele es sich hiebei definitiv um eine Verstümmelung der Kronen der Bäume und zwar an allen sechs Bäumen. Der Zeuge habe mit Hilfe eines Luftbildes die Kronen der Bäume im Zustand zuvor vermessen und hätte sich ein Durchschnittsdurchmesser der Kronen von 10 m ergeben. Nach dem Rückschnitt wäre der Kronendurchmesser bei ca. 1 m gelegen. Ein Rückschnitt von 20 % wäre akzeptabel gewesen. Ein Rückschnitt darüber hinaus müsse bei der Stadt Graz(vor Durchführung der Arbeiten) schriftlich angezeigt werden. Eine solche Anzeige sei nicht erfolgt. Aus fachlicher Sicht handele es sich hiebei definitiv um eine Verstümmelung der Kronen der Bäume und zwar an allen sechs Bäumen. Der Zeuge habe mit Hilfe eines Luftbildes die Kronen der Bäume im Zustand zuvor vermessen und hätte sich ein Durchschnittsdurchmesser der Kronen von 10 m ergeben. Nach dem Rückschnitt wäre der Kronendurchmesser bei ca. 1 m gelegen. Ein Rückschnitt von 20 % wäre akzeptabel gewesen. Ein Rückschnitt darüber hinaus müsse bei der Stadt Graz, (vor Durchführung der Arbeiten) schriftlich angezeigt werden. Eine solche Anzeige sei nicht erfolgt. Laut Ausführungen des Zeugen St habe dieser damals vor Ort Kontakt mit dem Beschwerdeführer und einer weiteren Person gehabt. Er habe dann mit der zuständigen Hausverwaltung Kontakt aufgenommen. Es habe sich ergeben, dass der Hausverwalter Herr M die Firma A mit dem Rückschnitt beauftragt habe und diese wiederum die Firma „Der Grüne Dienst“ beauftragt habe. Aufgrund der eindeutigen Verstümmelung der Bäume, sei es zu einer Anzeige gekommen. Über Hinweis auf die Erhebungen des Zeugen M vom 20.03.2017 gab der Zeuge St an, dass die Bäume aufgrund des starken Rückschnitts stark ausgetrieben hätten und nunmehr alle ein bis zwei Jahre zurückzuschneiden seien. Die Bäume würden deshalb so stark austreiben, da die Wurzeln entsprechend versorgt werden müssen. Dies könne im schlechtesten Fall sogar zum Absterben der Bäume führen. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 20.03.2017 in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit (01.03.2016 bis 22.03.2016) Hälfteeigentümer des Gst-Nr. X, KG W, EZ X in der SStraße, Graz, war und auch heute noch ist (laut Grundbuchsauszug: Schenkungsvertrag vom 29.06.2015). Laut seinen Ausführungen hat der Beschwerdeführer das Grundstück zur Hälfte von seinem Vater Komm. Rat H S geschenkt bekommen. Zweite Hälfteeigentümerin ist Frau K E.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit (01.03.2016 bis 22.03.2016) Hälfteeigentümer des Gst-Nr. römisch zehn, KG W, EZ römisch zehn in der SStraße, Graz, war und auch heute noch ist (laut Grundbuchsauszug: Schenkungsvertrag vom 29.06.2015). Laut seinen Ausführungen hat der Beschwerdeführer das Grundstück zur Hälfte von seinem Vater Komm. Rat H S geschenkt bekommen. Zweite Hälfteeigentümerin ist Frau K E. Mit der Hausverwaltung wurde die Firma B I GmbH beauftragt. Ansprechpartner seitens der Hausverwaltung ist Herr J M. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers hat dieser mit Herrn M (dem Vertreter der Hausverwaltung) üblicherweise keinen Kontakt.Mit der Hausverwaltung wurde die Firma B römisch eins GmbH beauftragt. Ansprechpartner seitens der Hausverwaltung ist Herr J M. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers hat dieser mit Herrn M (dem Vertreter der Hausverwaltung) üblicherweise keinen Kontakt. Laut Beschwerdevorbringen erhält der Beschwerdeführer lediglich einmal im Jahr die Betriebskostenabrechnung. Bei einem seiner gelegentlichen Besuche der Liegen-schaft (am 22.03.2016) stellte der Beschwerdeführer überraschend den radikalen Zuschnitt der Bäume auf der Liegenschaft fest. Eine Nachfrage bei Herrn M ergab, dass dieser die Firma A mit dem Rückschnitt beauftragt hat. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen J M ist davon auszugehen, dass dieser seitens der Firma B I GmbH als Hausverwalter für das verfahrensgegenständliche Grundstück in der SStraße in Graz zuständig ist. Da über einen längeren Zeitraum verabsäumt wurde, die gegenständlichen sechs Kugelrobinien fachgemäß zu schneiden und sich die Baumkronen relativ stark entwickelt hatten, hat der Zeuge der Firma A den Auftrag erteilt einen fachgemäß richtigen Rückschnitt durchzuführen. Da dies von der Firma A selbst nicht durchgeführt werden konnte, wurde seitens der Firma A eine Fachfirma („Der G Dienst“) mit dem Rückschnitt beauftragt. Von dem radikalen Rückschnitt der Bäume hat der Zeuge M erst erfahren, als der Beschwerdeführer diesbezüglich mit ihm Kontakt aufgenommen hat. Der Zeuge J M gab an, dass Ansprechpartner der Hausverwaltung der frühere Hälfteeigentümer des Grundstückes Komm. Rat H S aber auch die zweite Hälfteeigentümerin Frau K E sind. Eine Notwendigkeit mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, hat sich bis zu dem gegenständlichen Vorfall nicht ergeben. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen J M ist davon auszugehen, dass dieser seitens der Firma B römisch eins GmbH als Hausverwalter für das verfahrensgegenständliche Grundstück in der SStraße in Graz zuständig ist. Da über einen längeren Zeitraum verabsäumt wurde, die gegenständlichen sechs Kugelrobinien fachgemäß zu schneiden und sich die Baumkronen relativ stark entwickelt hatten, hat der Zeuge der Firma A den Auftrag erteilt einen fachgemäß richtigen Rückschnitt durchzuführen. Da dies von der Firma A selbst nicht durchgeführt werden konnte, wurde seitens der Firma A eine Fachfirma („Der G Dienst“) mit dem Rückschnitt beauftragt. Von dem radikalen Rückschnitt der Bäume hat der Zeuge M erst erfahren, als der Beschwerdeführer diesbezüglich mit ihm Kontakt aufgenommen hat. Der Zeuge J M gab an, dass Ansprechpartner der Hausverwaltung der frühere Hälfteeigentümer des Grundstückes Komm. Rat H S aber auch die zweite Hälfteeigentümerin Frau K E sind. Eine Notwendigkeit mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, hat sich bis zu dem gegenständlichen Vorfall nicht ergeben. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen J R, dieser ist Inhaber der Firma „Der G Dienst“, ist davon auszugehen, dass der Zeuge Anfang März 2016 einen Auftrag seitens der Firma A erhalten hat, einen pfleglichen Rückschnitt der verfahrensgegenständlichen sechs Kugelrobinien in der SStraße durchzuführen. Der Zeuge hat den Auftrag angenommen und war Anfang März 2016 vor Ort. Im Zuge der Arbeiten ergab sich, dass der Zustand der Bäume deutlich schlechter war als erwartet und ist deshalb der Rückschnitt stärker ausgefallen. Laut seinen Ausführungen hat der Zeuge R verabsäumt vor Durchführung der Arbeiten eine entsprechende Anzeige an die Behörde zu machen. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen St ist davon auszugehen, dass dieser im Zuge einer Begehung der Örtlichkeit am 22.03.2016 in seiner Funktion als Baumsachverständiger der Stadt Graz feststellen konnte, dass ein sehr starker Rückschnitt der Kronen der sechs gegenständlichen Kugelrobinien erfolgt war. Dies konnte der Zeuge aufgrund der Schnittflächen feststellen, wobei ihm die Bäume bereits aufgrund früherer Kontrollfahrten bekannt waren. Die sechs Kugelrobinien liegen in dem gemäß § 2 Abs 1 Stmk. BaumschutzG geschützten Gebiet der Stadt Graz und handelt es sich bei den Kugelrobinien um einen nach der Grazer Baumschutzverordnung geschützten Baumbestand.Die sechs Kugelrobinien liegen in dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. BaumschutzG geschützten Gebiet der Stadt Graz und handelt es sich bei den Kugelrobinien um einen nach der Grazer Baumschutzverordnung geschützten Baumbestand. Aus fachlicher Sicht handelt es sich laut dem Zeugen St definitiv um eine Verstümmelung der Kronen der Bäume. Eine Vermessung der Kronen der Bäume mit Hilfe eines Luftbildes ergab, dass diese zuvor einen Durchschnittsdurchmesser von 10 m hatten. Nach dem Rückschnitt betrug der Kronendurchmesser ca. 1 m. Es hat sich also um einen radikalen Rückschnitt gehandelt. Ein Rückschnitt von etwa 20 % wäre akzeptabel gewesen. Eine Anzeige an die Behörde ist nicht erfolgt. Der Zeuge hatte damals vor Ort Kontakt mit dem Beschwerdeführer und wurde ihm die zuständige Hausverwaltung bekanntgegeben. Eine Rücksprache mit dem Hausverwalter Herrn M ergab, dass die Hausverwaltung die Firma A mit dem Rückschnitt beauftragt und diese den Auftrag wiederum an die Firma „Der G Dienst“ weitergegeben hat. Der Zeuge hat auch Fotos der verkrüppelten Bäume angefertigt. Da eine eindeutige Verstümmelung vorlag kam es zu einer Anzeige bei der Bau- und Anlagenbehörde (Strafreferat). Im Weiteren ist aufgrund der Ausführungen des Zeugen K St davon auszugehen, dass die Bäume aufgrund des starken Rückschrittes nunmehr so stark austreiben, dass sie alle ein bis zwei Jahre zurückzuschneiden sind. Die Bäume treiben deshalb so stark aus, da die Wurzeln entsprechend versorgt werden müssen. Durch den starken Rückschnitt können die Bäume im schlechtesten Fall sogar absterben. Für die entscheidende Behörde bestehen keine Bedenken an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen J M, J R und K St. So machten die Zeugen im Zuge der öffentlich, mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck und sind deren Angaben auch logisch gut nachvollziehbar. Die Richtigkeit der Zeugenaussagen werden vom Beschwerdeführer auch nicht weiter in Abrede gestellt. Durch den radikalen Rückschnitt (Verstümmelung) wurde das charakteristische Aussehen der Bäume wesentlich verändert. Rechtliche Beurteilung: § 1 Abs 1 Stmk. BaumschutzG bestimmt:Paragraph eins, Absatz eins, Stmk. BaumschutzG bestimmt: Ziel und Anwendungsbereich Der Baumbestand ist in einem gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes umschriebenen Gebiet ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichen oder privaten Grundflächen befindet, mit dem Ziel geschützt,Der Baumbestand ist in einem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dieses Gesetzes umschriebenen Gebiet ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichen oder privaten Grundflächen befindet, mit dem Ziel geschützt, a) die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima sowie eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten und zu verbessern oder b) das typische Orts- und Landschaftsbild der Gemeinden zu sichern. § 2 Stmk. BaumschutzG bestimmt:Paragraph 2, Stmk. BaumschutzG bestimmt: Verordnungsermächtigung

(1)Zur Sicherstellung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele kann die Gemeinde durch Verordnung bestimmen, dass der Baumbestand des ganzen Gemeindegebietes oder von Teilen eines Gemeindegebietes unter Schutz steht (Baumschutzzone). Die Schaffung von Baumschutzzonen mit unterschiedlichen Regelungen in demselben Gemeindegebiet ist nach Maßgabe des biologischen Zustandes des Baumbestandes zulässig. Bei Unterschutzstellung des Baumbestandes eines Teiles oder mehrerer Teile des Gemeindegebietes hat eine kartographische Darstellung dieser Zonen als Anhang zur Verordnung zu erfolgen.
(1)Zur Sicherstellung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Ziele kann die Gemeinde durch Verordnung bestimmen, dass der Baumbestand des ganzen Gemeindegebietes oder von Teilen eines Gemeindegebietes unter Schutz steht (Baumschutzzone). Die Schaffung von Baumschutzzonen mit unterschiedlichen Regelungen in demselben Gemeindegebiet ist nach Maßgabe des biologischen Zustandes des Baumbestandes zulässig. Bei Unterschutzstellung des Baumbestandes eines Teiles oder mehrerer Teile des Gemeindegebietes hat eine kartographische Darstellung dieser Zonen als Anhang zur Verordnung zu erfolgen.
(2)Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat vorzusehen:
(2)Die Verordnung gemäß Absatz eins, hat vorzusehen:
  1. a)den Mindeststammumfang, gemessen in 1 m Höhe von der Wurzelver-zweigung, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter 1 m Höhe an dieser Stelle;
  2. b)die schriftliche Anzeigepflicht für die unter § 3 Abs. 2 angeführten Maßnahmen vor ihrer Durchführung an die Behörde. Diese Anzeige hat jedenfalls Angaben über die betroffenen Bäume und deren Standort sowie eine Zustimmungs-erklärung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer), wenn der Anzeigewerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer ist, zu enthalten. Angezeigte Maßnahmen gelten als genehmigt, wenn eine schriftliche Entscheidung der Behörde nicht binnen einer Frist von acht Wochen ab Einlangen der Anzeige bei der Behörde erfolgt. Die Frist von acht Wochen wird, wenn die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind und die Behörde einen Verbesserungsauftrag erteilt hat, bis zur Vorlage vollständiger Unterlagen unterbrochen. Können die Entscheidung oder der Verbesserungs-auftrag wegen unbekannter Anzeigewerber bzw. unbekannter Adresse dieser nicht zugestellt werden, so gilt die angezeigte Maßnahme auch bei Fristablauf nicht als genehmigt; hierüber hat die Behörde am Ort der geplanten Maßnahmen eine Verständigung zu hinterlassen.die schriftliche Anzeigepflicht für die unter Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Maßnahmen vor ihrer Durchführung an die Behörde. Diese Anzeige hat jedenfalls Angaben über die betroffenen Bäume und deren Standort sowie eine Zustimmungs-erklärung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer), wenn der Anzeigewerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer ist, zu enthalten. Angezeigte Maßnahmen gelten als genehmigt, wenn eine schriftliche Entscheidung der Behörde nicht binnen einer Frist von acht Wochen ab Einlangen der Anzeige bei der Behörde erfolgt. Die Frist von acht Wochen wird, wenn die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind und die Behörde einen Verbesserungsauftrag erteilt hat, bis zur Vorlage vollständiger Unterlagen unterbrochen. Können die Entscheidung oder der Verbesserungs-auftrag wegen unbekannter Anzeigewerber bzw. unbekannter Adresse dieser nicht zugestellt werden, so gilt die angezeigte Maßnahme auch bei Fristablauf nicht als genehmigt; hierüber hat die Behörde am Ort der geplanten Maßnahmen eine Verständigung zu hinterlassen. § 3 Stmk. BaumschutzG bestimmt:Paragraph 3, Stmk. BaumschutzG bestimmt: Erhaltungspflicht anzeigepflichtige, verbotene und erlaubte Eingriffe
(1)Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigter), Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, sofern dieses Grundstück in einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet liegt und nicht durch Bestimmungen dieses Gesetzes Ausnahmen bestehen.
(1)Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigter), Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, sofern dieses Grundstück in einem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, geschützten Gebiet liegt und nicht durch Bestimmungen dieses Gesetzes Ausnahmen bestehen.
(2)In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist ohne Anzeige an die Behörde und vor ihrer Entscheidung bzw. vor Ablauf der in § 2 Abs. 2 lit. b festgesetzten Frist verboten:
(2)In einem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, geschützten Gebiet ist ohne Anzeige an die Behörde und vor ihrer Entscheidung bzw. vor Ablauf der in Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, festgesetzten Frist verboten:
  1. a)unter Schutz gestellte Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonst wie zu entfernen;
  2. b)den pflanzlichen Lebensraum von unter Schutz gestellten Bäumen (Wurzel- und Kronenbereich) zum Nachteil des Bestandes zu verwenden.
(3)In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist es verboten:
(3)In einem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, geschützten Gebiet ist es verboten:
  1. a)unter Schutz gestellte Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen;
  2. b)unter Schutz gestellte Bäume so zu schneiden (stutzen), dass sie in ihrem Bestand oder weiteren Wachstum gefährdet oder in ihrem charakteristischen Aussehen wesentlich verändert werden (z. B. Krüppelschnitt).
(4)Nicht verboten ist das Schneiden (Stutzen) von unter Schutz gestellten Bäumen, das ohne Gefährdung des Bestandes, lediglich der Verschönerung, Veredelung, Auslichtung und der Pflege dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen bzw. auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendig ist. Die Befugnis der Nachbarn gemäß § 422 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) bleibt insofern unberührt, als dies nicht zu einer Zerstörung oder Vernichtung unter Schutz gestellter Bäume führt.
(4)Nicht verboten ist das Schneiden (Stutzen) von unter Schutz gestellten Bäumen, das ohne Gefährdung des Bestandes, lediglich der Verschönerung, Veredelung, Auslichtung und der Pflege dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen bzw. auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendig ist. Die Befugnis der Nachbarn gemäß Paragraph 422, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) bleibt insofern unberührt, als dies nicht zu einer Zerstörung oder Vernichtung unter Schutz gestellter Bäume führt.
(5)Die Erhaltungspflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht bei unaufschiebbaren Maßnahmen, die
(5)Die Erhaltungspflicht gemäß Absatz eins, gilt nicht bei unaufschiebbaren Maßnahmen, die
  1. a)zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich oder
  2. b)zur Sicherung oder Erhaltung von Objekten oder des geschützten Baumbe-standes unerlässlich sind. Solche Maßnahmen sind in den Fällen der lit. a sofort, in den Fällen der lit. b spätestens binnen 24 Stunden nach ihrer Durchführung schriftlich der Behörde anzuzeigen.Solche Maßnahmen sind in den Fällen der Litera a, sofort, in den Fällen der Litera b, spätestens binnen 24 Stunden nach ihrer Durchführung schriftlich der Behörde anzuzeigen. § 6 Abs 1 Stmk. BaumschutzG bestimmt:Paragraph 6, Absatz eins, Stmk. BaumschutzG bestimmt: Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
  1. die Erhaltungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 verletzt,die Erhaltungspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, verletzt,
  2. anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 ohne Anzeige und vor Entscheidung durch die Behörde bzw. vor Ablauf der in § 2 Abs. 2 lit. b festgelegten Frist durchführt,anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ohne Anzeige und vor Entscheidung durch die Behörde bzw. vor Ablauf der in Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, festgelegten Frist durchführt,
  3. den Verboten gemäß § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt,den Verboten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, zuwiderhandelt,
  4. die Anzeigepflicht gemäß § 3 Abs. 5 verletzt,die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 5, verletzt,
  5. den Zutritt gemäß § 3a Abs. 1 verweigert oder der Auskunftspflicht gemäß § 3a Abs. 2 nicht nachkommt,den Zutritt gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, verweigert oder der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, nicht nachkommt,
  6. den Anordnungen gemäß § 3b Abs. 1 nicht Folge leistet,den Anordnungen gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, nicht Folge leistet,
  7. die im Zuge eines Anzeigeverfahrens oder nachträglich vorgeschriebene Ersatz-pflanzung nicht vornimmt oder die statt der Ersatzpflanzung vorgeschriebene Ausgleichsabgabe nicht entrichtet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,– und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. § 1 Grazer Baumschutzverordnung bestimmt:Paragraph eins, Grazer Baumschutzverordnung bestimmt: Schutzumfang
(1)Zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der heimischen Artenvielfalt, des örtlichen Kleinklimas sowie einer gesunden Wohnumwelt für die Bevölkerung bzw. zur Sicherung des typischen Orts und Landschaftsbildes ist der Baumbestand im Gebiet der Stadt Graz auf den innerhalb der Baumschutzzone liegenden Flächen, mit Ausnahme der im § 1 Abs. 2 des Steiermärkischen Baumschutzgesetzes 1989 angeführten Bäume, nach den folgenden Bestimmungen geschützt, ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichen oder privaten Grundflächen befindet.
(1)Zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der heimischen Artenvielfalt, des örtlichen Kleinklimas sowie einer gesunden Wohnumwelt für die Bevölkerung bzw. zur Sicherung des typischen Orts und Landschaftsbildes ist der Baumbestand im Gebiet der Stadt Graz auf den innerhalb der Baumschutzzone liegenden Flächen, mit Ausnahme der im Paragraph eins, Absatz 2, des Steiermärkischen Baumschutzgesetzes 1989 angeführten Bäume, nach den folgenden Bestimmungen geschützt, ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichen oder privaten Grundflächen befindet.
(2)Zum geschützten Baumbestand gehören einschließlich des pflanzlichen Lebens-raumes (Wurzel- und Kronenbereich):
  1. a)alle Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 50 Zentimeter;
  2. b)die nachstehenden klein- und langsamwüchsigen Laubhölzer mit baumförmigem Wuchs und einem Stammumfang von mindestens 25 Zentimeter: 1. aus der Gattung Crataegus der Apfeldorn (Crataegus x lavallei), der Hahnendorn (Crataegus crus-galli), der Weißdorn (Crataegus monogyna) und der Rotdorn (Crataegus levigata), 2. die Mehlbeere (Sorbus aria), 3. die Eberesche (Sorbus aucuparia), 4. die Magnolie (Magnolia sp.); 5. aus der Gattung Prunus die Zierkirschen und die Zierpflaumen sowie 6. der Goldregen (Laburnum sp.), jeweils gemessen in ein Meter Höhe von der Wurzelverzweigung, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter ein Meter Höhe an dieser Stelle;
  3. c)alle Ersatzpflanzungsbäume gemäß § 5. alle Ersatzpflanzungsbäume gemäß Paragraph 5, § 2 Abs 1 Grazer Baumschutzverordnung bestimmt:Paragraph 2, Absatz eins, Grazer Baumschutzverordnung bestimmt: Anzeige
(1)Wer beabsichtigt, einen gemäß § 1 unter Schutz gestellten Baum zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonst wie zu entfernen oder den pflanzlichen Lebensraum von unter Schutz gestellten Bäumen (Wurzel- und Kronenbereich) zum Nachteil des Bestandes zu verwenden, hat dies der Behörde vor Durchführung der geplanten Maßnahmen schriftlich anzuzeigen.
(1)Wer beabsichtigt, einen gemäß Paragraph eins, unter Schutz gestellten Baum zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonst wie zu entfernen oder den pflanzlichen Lebensraum von unter Schutz gestellten Bäumen (Wurzel- und Kronenbereich) zum Nachteil des Bestandes zu verwenden, hat dies der Behörde vor Durchführung der geplanten Maßnahmen schriftlich anzuzeigen.
(2)Der Anzeige gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:
(2)Der Anzeige gemäß Absatz eins, sind anzuschließen:
  1. a)ein Grundbuchsauszug, nicht älter als sechs Wochen, wobei dieser auf Wunsch des Anzeigenden gegen Kostenersatz von der Behörde anzufertigen ist;
  2. b)ein eingenordeter Lageplan mindestens im Maßstab 1:1000, der jene Grundstücke, auf denen die betroffenen Bäume stocken, sowie deren Standort auszuweisen hat, in zweifacher Ausfertigung;
  3. c)eine genaue Beschreibung der geplanten Maßnahmen sowie der von diesen betroffenen Bäume in zweifacher Ausfertigung;
  4. d)die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer), wenn der Anzeigenwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer ist.
(3)Sind einer Anzeige die in Abs. 2 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig angeschlossen, so hat die Behörde dem Anzeigenwerber den Auftrag zu erteilen, die fehlenden Unterlagen nachzureichen, und ihn darauf hinzuweisen, dass bis zur Vorlage vollständiger Unterlagen die Achtwochenfrist des § 2 Abs. 2 lit. b des Steiermärkischen Baumschutzgesetzes 1989 unterbrochen wird.
(3)Sind einer Anzeige die in Absatz 2, genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig angeschlossen, so hat die Behörde dem Anzeigenwerber den Auftrag zu erteilen, die fehlenden Unterlagen nachzureichen, und ihn darauf hinzuweisen, dass bis zur Vorlage vollständiger Unterlagen die Achtwochenfrist des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, des Steiermärkischen Baumschutzgesetzes 1989 unterbrochen wird. § 3 Abs 1 Grazer Baumschutzverordnung bestimmt:Paragraph 3, Absatz eins, Grazer Baumschutzverordnung bestimmt: Erledigung
(1)Die Behörde hat unter Beiziehung eines Sachverständigen zu prüfen, ob die in der Anzeige genannten Maßnahmen nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Baumschutzgesetzes 1989 und dieser Verordnung zulässig sind. Ergibt sich deren Unzulässigkeit bereits auf Grund der Prüfung der Pläne und Unterlagen oder aber auf Grund der Äußerung des beigezogenen Sachverständigen, so sind die geplanten Maßnahmen von der Behörde mit schriftlicher Entscheidung zu untersagen. § 4 Abs 1 Grazer Baumschutzverordnung bestimmt:Paragraph 4, Absatz eins, Grazer Baumschutzverordnung bestimmt: Ausnahmen von der Erhaltungspflicht
(1)Unter Schutz gestellte Bäume dürfen nur mit Genehmigung der Behörde und nur dann gefällt, ausgegraben, ausgehauen, ausgezogen, abgebrannt, entwurzelt oder sonst wie entfernt werden, wenn
  1. a)der Gesamtzustand der betroffenen Bäume ihren Weiterbestand nicht mehr gewährleistet;
  2. b)das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes die Entfernung eines Teiles des Bestandes erfordert;
  3. c)Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von bewilligten Anlagen oder deren widmungsgemäße Verwendung, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden;
  4. cc)Bäume, ausgenommen solche, die Bestandteil von das Straßen- oder Ortsbild prägenden Alleen sind, durch ihren Wuchs oder Zustand eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnhygiene oder eine unzumutbare Beschattung eines Wohnraumes verursachen;
  5. d)das öffentliche Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt;
  6. e)die Errichtung baulicher Anlagen nachweislich in bautechnischer, baugeo-logischer oder wohnhygienischer Hinsicht nicht ohne die Entfernung von Bäumen möglich ist oder an anderer Stelle wirtschaftlich unzumutbar wäre;
  7. f)die Genehmigungsvoraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, der Weiterbestand der betroffenen Bäume jedoch durch Auflagen gemäß Abs. 4 nicht gesichert werden kann. die Genehmigungsvoraussetzungen des Absatz 3, vorliegen, der Weiterbestand der betroffenen Bäume jedoch durch Auflagen gemäß Absatz 4, nicht gesichert werden kann. Entsprechend des Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit 01.03.2016 bis 22.03.2016 Hälfteeigentümer desGst-Nr. X, KG W, EZ X, in der SStraße, Graz, war (Schenkungsvertrag vom 29.06.2015) und auch heute noch ist. Auf diesem Grundstück wurde zur Tatzeit bei sechs Kugelrobinien ein Großteil der Baumkrone entfernt. Diese Bäume gehören

§ 1Abs 2 lit a Grazer Baumschutzverordnung und liegen in einem gemäß § 2 Abs 1 Stmk. Baumschutz

G geschützten Gebiet. Im Genaueren wurde das Ausmaß der Kronen von durchschnittlich 10 m durch den Rückschnitt auf ca. 1 m verringert und handelt es sich hiebei zweifelsfrei um eine Verstümmelung der Bäume (Krüppelschnitt).Entsprechend des Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit 01.03.2016 bis 22.03.2016 Hälfteeigentümer des, Gst-Nr. römisch zehn, KG W, EZ römisch zehn, in der SStraße, Graz, war (Schenkungsvertrag vom 29.06.2015) und auch heute noch ist. Auf diesem Grundstück wurde zur Tatzeit bei sechs Kugelrobinien ein Großteil der Baumkrone entfernt. Diese Bäume gehören

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, Grazer Baumschutzverordnung und liegen in einem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. BaumschutzG geschützten Gebiet. Im Genaueren wurde das Ausmaß der Kronen von durchschnittlich 10 m durch den Rückschnitt auf ca. 1 m verringert und handelt es sich hiebei zweifelsfrei um eine Verstümmelung der Bäume (Krüppelschnitt). Obiger Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht weiter in Abrede gestellt. Ebenso unbestritten ist, dass zum damaligen Zeitpunkt die Firma B I GmbH mit der Verwaltung des gegenständlichen Grundstückes beauftragt war. Hausverwalter und Ansprechpartner war der Zeuge J M. Dieser hat damals den Auftrag an die Firma A erteilt, einen fachgemäßen Rückschnitt bei den verfahrensgegenständlichen Bäumen durchzuführen, da sich die Baumkronen relativ stark entwickelt hatten. Die Firma A hat den Auftrag sodann an den Zeugen R („Der G Dienst“) weitergegeben und hat dieser den Rückschnitt durchgeführt, wobei der Rückschnitt stärker ausgefallen ist, als vom Zeugen R erwartet worden war. Eine Anzeige an die zuständige Behörde vor Durchführung der Maßnahmen wurde verabsäumt.Ebenso unbestritten ist, dass zum damaligen Zeitpunkt die Firma B römisch eins GmbH mit der Verwaltung des gegenständlichen Grundstückes beauftragt war. Hausverwalter und Ansprechpartner war der Zeuge J M. Dieser hat damals den Auftrag an die Firma A erteilt, einen fachgemäßen Rückschnitt bei den verfahrensgegenständlichen Bäumen durchzuführen, da sich die Baumkronen relativ stark entwickelt hatten. Die Firma A hat den Auftrag sodann an den Zeugen R („Der G Dienst“) weitergegeben und hat dieser den Rückschnitt durchgeführt, wobei der Rückschnitt stärker ausgefallen ist, als vom Zeugen R erwartet worden war. Eine Anzeige an die zuständige Behörde vor Durchführung der Maßnahmen wurde verabsäumt. Laut seinen Ausführungen hat der Beschwerdeführer bei einem seiner gelegentlichen Besuche der Liegenschaft (konkret am 22.03.2016) den radikalen Zuschnitt der verfahrensgegenständlichen Bäume festgestellt. Eine Nachfrage bei der Hausverwaltung ergab, dass Herr M der Firma A in Eigeninitiative den Auftrag erteilt hat, einen pfleglichen Rückschnitt bei den sechs Kugelrobinien durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat laut seinen Angaben mit dem Vertreter der Hausverwaltung Herrn M sonst keinen Kontakt. Der Kontakt mit der Hausverwaltung läuft üblicherweise über seinen Vater Herrn Komm. Rat H S und die zweite Hälfteeigentümerin Frau K E. Laut seinen Ausführungen sei der Beschwerdeführer nicht dafür verantwortlich, dass der Baumschnitt so unsachgemäß im Sinne einer Verkrüppelung durchgeführt wurde und sei er zu keinem Zeitpunkt im Vorfeld über den beabsichtigten Baumschnitt informiert worden. Somit habe er weder seine Zustimmung erteilen, noch den Baumschnitt überwachen können. Hiezu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon über einen längeren Zeitraum (Schenkungsvertrag vom 29.06.2015) Hälfteeigentümer der verfahrens-gegenständlichen Liegenschaft war bzw. ist. Zu seinen Pflichten als Grundstücks-eigentümers gehört unabhängig von seiner Anwesenheit vor Ort, dass sich der Beschwerdeführer um das Grundstück und den darauf stockenden Baumbestand entsprechend kümmert. Den Beschwerdeführer trifft als Hälftegrundeigentümer die Verpflichtung nach § 3 Abs 1 Stmk. BaumschutzG den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten. Dadurch, dass der Kronenbereich der gegen-ständlichen sechs Kugelrobinien um 90 % zurückgeschnitten wurde (von einem Durchschnittsdurchmesser von ca. 10 m auf einen Durchschnittsdurchmesser von ca. 1 m), wurde der pflanzliche Lebensraum von unter Schutz gestellten Bäume zum Nachteil des Bestandes verwendet, da die Kronen verstümmelt wurden (Krüppel-schnitt). Hiedurch besteht sogar die Gefahr des Absterbens der Bäume.Hiezu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon über einen längeren Zeitraum (Schenkungsvertrag vom 29.06.2015) Hälfteeigentümer der verfahrens-gegenständlichen Liegenschaft war bzw. ist. Zu seinen Pflichten als Grundstücks-eigentümers gehört unabhängig von seiner Anwesenheit vor Ort, dass sich der Beschwerdeführer um das Grundstück und den darauf stockenden Baumbestand entsprechend kümmert. Den Beschwerdeführer trifft als Hälftegrundeigentümer die Verpflichtung nach Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. BaumschutzG den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten. Dadurch, dass der Kronenbereich der gegen-ständlichen sechs Kugelrobinien um 90 % zurückgeschnitten wurde (von einem Durchschnittsdurchmesser von ca. 10 m auf einen Durchschnittsdurchmesser von ca. 1 m), wurde der pflanzliche Lebensraum von unter Schutz gestellten Bäume zum Nachteil des Bestandes verwendet, da die Kronen verstümmelt wurden (Krüppel-schnitt). Hiedurch besteht sogar die Gefahr des Absterbens der Bäume. Für eine Übertretung des § 3 Abs 1 Stmk. BaumschutzG reicht die bloße Fahr-lässigkeit des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer hätte sich als Grund-eigentümer entsprechend um die Besorgungen auf seiner Liegenschaft (Grundstück) kümmern müssen bzw. diese entsprechend überwachen müssen. Der Beschwerde-führer hat keine konkreten Maßnahmen zur Überwachung der Hausver-waltung dargetan. Es wurde auch kein verantwortlich Beauftragter im Sinne des§ 9 Abs 2 VStG bestellt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist vielmehr zu entnehmen, dass er sich um das Grundstück nicht entsprechend gekümmert hat, wobei er dies selbst zu verantworten hat. Bei dem gegenständlichen unsach-gemäßen Rückschnitt hat es sich auch um keine unvorhergesehene Maßnahme (z.B. durch ein Sturmereignis) gehandelt und muss der Beschwerdeführer als Hälfteeigentümer entsprechende Maßnahmen treffen, dass ein solch radikaler Rückschnitt (Verstümmelung) nicht erfolgt. Dass die Hausverwaltung den Auftrag zum Rückschnitt erteilt hat, kann den Beschwerdeführer nicht aus seiner Verant-wortung als Grundstückseigentümer entlassen. Dass der Beschwerdeführer die Hausverwaltung angewiesen habe, keinen Rückschnitt durchzuführen, oder dass über die Erhaltung des Baumbestandes gesprochen worden sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.Für eine Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. BaumschutzG reicht die bloße Fahr-lässigkeit des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer hätte sich als Grund-eigentümer entsprechend um die Besorgungen auf seiner Liegenschaft (Grundstück) kümmern müssen bzw. diese entsprechend überwachen müssen. Der Beschwerde-führer hat keine konkreten Maßnahmen zur Überwachung der Hausver-, waltung dargetan. Es wurde auch kein verantwortlich Beauftragter im Sinne des, Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist vielmehr zu entnehmen, dass er sich um das Grundstück nicht entsprechend gekümmert hat, wobei er dies selbst zu verantworten hat. Bei dem gegenständlichen unsach-gemäßen Rückschnitt hat es sich auch um keine unvorhergesehene Maßnahme (z.B. durch ein Sturmereignis) gehandelt und muss der Beschwerdeführer als Hälfteeigentümer entsprechende Maßnahmen treffen, dass ein solch radikaler Rückschnitt (Verstümmelung) nicht erfolgt. Dass die Hausverwaltung den Auftrag zum Rückschnitt erteilt hat, kann den Beschwerdeführer nicht aus seiner Verant-wortung als Grundstückseigentümer entlassen. Dass der Beschwerdeführer die Hausverwaltung angewiesen habe, keinen Rückschnitt durchzuführen, oder dass über die Erhaltung des Baumbestandes gesprochen worden sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer es als Hälfteeigentümer des Gst-Nr. X, KG W, EZ X, zu verantworten hat, dass er seine Verpflichtung gemäß § 3 Abs 1 Stmk. BaumschutzG, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, nicht erfüllt hat. Auf diesem Grundstück wurde zur Tatzeit bei sechs Kugelrobinien ein Großteil der Baumkrone entfernt. Diese Bäume gehören

§ 1Abs 2 lit a Grazer Baumschutzverordnung und liegen in einem gemäß § 2 Abs 1 Stmk. Baumschutz

G geschützten Gebiet. Im Genaueren wurde das Ausmaß der Kronen von durchschnittlich 10 m durch den Rückschnitt auf ca. 1 m verringert. Es handelt es sich hiebei zweifelsfrei um eine Verstümmelung der Bäume (Krüppelschnitt) und wurde somit das charakteristische Aussehen wesentlich verändert.Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer es als Hälfteeigentümer des Gst-Nr. römisch zehn, KG W, EZ römisch zehn, zu verantworten hat, dass er seine Verpflichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. BaumschutzG, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, nicht erfüllt hat. Auf diesem Grundstück wurde zur Tatzeit bei sechs Kugelrobinien ein Großteil der Baumkrone entfernt. Diese Bäume gehören

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, Grazer Baumschutzverordnung und liegen in einem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. BaumschutzG geschützten Gebiet. Im Genaueren wurde das Ausmaß der Kronen von durchschnittlich 10 m durch den Rückschnitt auf ca. 1 m verringert. Es handelt es sich hiebei zweifelsfrei um eine Verstümmelung der Bäume (Krüppelschnitt) und wurde somit das charakteristische Aussehen wesentlich verändert. Eine Modifizierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte zur eindeutigen Tatumschreibung. Ergänzend sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer eine Ausnahme von der Erhaltungspflicht im Sinne des § 4 Abs 1 der Grazer Baumschutzverordnung nicht geltend gemacht hat. Ergänzend sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer eine Ausnahme von der Erhaltungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, der Grazer Baumschutzverordnung nicht geltend gemacht hat. Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen-einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen-einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die Entfernung eines Großteils der Baumkronen der sechs Kugelrobinien (Verstümmelung) auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück hat der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nach § 3 Abs 1 Stmk. BaumschutzG, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, nicht entsprochen.Durch die Entfernung eines Großteils der Baumkronen der sechs Kugelrobinien (Verstümmelung) auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück hat der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nach Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. BaumschutzG, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, nicht entsprochen. Bei der Strafbemessung wurde von der belangten Behörde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend nichts gewertet. Die verhängten Strafen bewegen sich bei einem Strafrahmen von bis zu € 7.267,00 im untersten Strafbereich und wurde hiebei bereits berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer den Auftrag für den Rückschnitt nicht selbst erteilt hat. Die verhängten Strafen entsprechen auch durchschnittlichen Einkommensverhältnissen (mtl. Einkommen ca. € 1.500,00 netto, Sorgepflichten für 1 Kind). Ergänzend sei noch erwähnt, dass die zweite Hälfteeigentümerin, Frau K E, die gegen sie verhängten Strafen bezahlt hat. II.römisch zwei. Kostenbeitrag: Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf§ 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist, sofern das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wird.Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf, Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist, sofern das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wird. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.6.86.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.