Abs 2 lit a Grazer Baumschutzverordnung.Die genannten Bäume gehören
, Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, Grazer Baumschutzverordnung. Bei den verletzten Rechtsvorschriften handelt es sich jeweils um den § 3 Abs 1 iVm Abs 3 lit b und § 6 Abs 1 Z 1 des Stmk. BaumschutzG 1989 idgF iVm § 1 der Grazer Baumschutzverordnung 1995 idgF.Bei den verletzten Rechtsvorschriften handelt es sich jeweils um den Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera b und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Stmk. BaumschutzG 1989 idgF in Verbindung mit Paragraph eins, der Grazer Baumschutzverordnung 1995 idgF. Die von der belangten Behörde für Spruchpunkt 1., 2., 3., 4.,
Diese Bäume würden
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, Grazer Baumschutzverordnung gehören. Hiedurch habe der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
Abs 2lit a Grazer Baumschutzverordnung.“Die genannten Bäume gehören
Paragraph eins, Absatz 2,, Litera a, Grazer Baumschutzverordnung.“ Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in weiterer Folge am 20.03.2017 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers unter Beiziehung der Zeugen J M, K St und J R durchgeführt. Aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Inhaltes der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 20.03.2017 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen: Entsprechend der Ausführungen des Beschwerdeführers sei dieser zur Tatzeit (01.03.2016 bis 22.03.2016) Hälfteeigentümer des Gst-Nr. X, KG W, EZ X in der SStraße gewesen. Sein Vater habe ihm die Liegenschaft (zur Hälfte) geschenkt (laut Grundbuchsauszug: Schenkungsvertrag vom 29.06.2015). Frau K E sei die zweite Hälfteeigentümerin. Mit der Hausverwaltung sei die B I GmbH beauftragt und sei der dortige Ansprechpartner Herr J M.Entsprechend der Ausführungen des Beschwerdeführers sei dieser zur Tatzeit (01.03.2016 bis 22.03.2016) Hälfteeigentümer des Gst-Nr. römisch zehn, KG W, EZ römisch zehn in der SStraße gewesen. Sein Vater habe ihm die Liegenschaft (zur Hälfte) geschenkt (laut Grundbuchsauszug: Schenkungsvertrag vom 29.06.2015). Frau K E sei die zweite Hälfteeigentümerin. Mit der Hausverwaltung sei die B römisch eins GmbH beauftragt und sei der dortige Ansprechpartner Herr J M. Üblicherweise kümmere sich sein Vater um das verfahrensgegenständliche Grundstück. Der Beschwerdeführer selbst fahre nur gelegentlich dort vorbei. Auch mit dem Vertreter der Hausverwaltung, Herrn M, habe er üblicherweise keinen Kontakt, es laufe alles über seinen Vater. Bei einer seiner gelegentlichen Besuche der Liegenschaft habe er gemeinsam mit seinem Vater im März 2016 den Bestand besichtigt und erstmals den radikalen Rückschnitt der Bäume festgestellt. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien damals von Herrn St angesprochen worden (ein Mitarbeiter der Stadt Graz, Abteilung Grünraum/ Baumschutz) und sei der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt worden, dass es sich hier um einen „Krüppelschnitt“ handle, also um einen unsachgemäß durchgeführten Rückschnitt der sechs Kugelrobinien. Es werde eine Anzeige erfolgen. Hierauf habe der Beschwerdeführer über Ersuchen seines Vaters mit Herrn M Kontakt aufgenommen (mittels E-Mail) und um Aufklärung gebeten, wer den Auftrag für den Baumschnitt erteilt habe. Es habe sich ergeben, dass Herr M die Firma A beauftragt habe. Wer letztlich den Auftrag durchgeführt habe, konnte der Beschwerdeführer nicht sagen. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen J M sei der Zeuge seitens der Firma B I GmbH der zuständige Hausverwalter für das Grundstück in der SStraße zur Tatzeit im März 2016 gewesen. Es sei über eine längere Zeit verabsäumt worden die gegenständlichen sechs Kugelrobinien fachgemäß schneiden zu lassen und hätten sich die Baumkronen relativ stark entwickelt. Der Zeuge habe deshalb den Auftrag erteilt einen fachgemäß richtigen Rückschnitt durchzuführen. Er habe hiezu die Firma A (ein Reinigungsdienst) beauftragt sich alles anzusehen und habe Herr A gesagt, dass er den Auftrag selbst nicht durchführen könne, er werde eine Fachfirma mit dem Rückschnitt beauftragen. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen J M sei der Zeuge seitens der Firma B römisch eins GmbH der zuständige Hausverwalter für das Grundstück in der SStraße zur Tatzeit im März 2016 gewesen. Es sei über eine längere Zeit verabsäumt worden die gegenständlichen sechs Kugelrobinien fachgemäß schneiden zu lassen und hätten sich die Baumkronen relativ stark entwickelt. Der Zeuge habe deshalb den Auftrag erteilt einen fachgemäß richtigen Rückschnitt durchzuführen. Er habe hiezu die Firma A (ein Reinigungsdienst) beauftragt sich alles anzusehen und habe Herr A gesagt, dass er den Auftrag selbst nicht durchführen könne, er werde eine Fachfirma mit dem Rückschnitt beauftragen. Der Zeuge M habe von dem radikalen Rückschnitt der sechs Kugelrobinien erstmals Kenntnis erlangt, als der Beschwerdeführer mit ihm diesbezüglich Kontakt aufgenommen habe. Der Zeuge habe sodann erhoben, dass die Firma A den Auftrag weitergegeben habe. Mit dem Beschwerdeführer habe der Zeuge M bis zu dem gegenständlichen Vorfall keinen Kontakt im Zuge der Hausverwaltung gehabt. Es habe sich auch nie eine Notwendigkeit ergeben. Der Zeuge kümmere sich um die Verwaltung und umfasse dies Reinigung, Grünschnitt, Vermietung des Objektes und Ähnliches. Den gegenständlichen Rückschnitt habe der Zeuge, ohne Rücksprache zu halten, in Eigenregie an die Firma A vergeben. Ansprechpartner des Zeugen J M seien der frühere Hälfteeigentümer des gegenständlichen Grundstückes Komm. Rat H S, die Hälfteeigentümerin Frau K E und deren Vater Herr P B. Bei einer Begehung am 20.03.2017 in der Früh habe der Zeuge feststellen können, dass die gegenständlichen Robinienbäume sämtlich stark ausgetrieben hätten. Eine Begehung mit dem Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit stattgefunden. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen J R („Der G Dienst“) sei der Zeuge seitens der Firma A Anfang März beauftragt worden, einen pfleglichen Rückschnitt der gegenständlichen sechs Kugelrobinien in der SStraße durchzuführen. Der Zeuge habe sich vorerst die Bäume optisch angesehen und der Firma A mitgeteilt, dass der Rückschnitt durchgeführt werden könne. Im Zuge der Arbeiten habe sich herausgestellt, dass der Zustand der Bäume deutlich schlechter gewesen wäre, als aufgrund der Besichtigung erwartet worden wäre. So wären sehr starke Totäste vorhanden gewesen und wären die Kronen ineinander verwachsen gewesen. Es hätten sich bereits Schub-Spannungsrisse gebildet. Der Rückschnitt wäre deshalb stärker ausgefallen, als vorerst erwartet worden wäre. Laut den Ausführungen des Zeugen habe dieser verabsäumt bei der Stadt Graz die Durchführung der geplanten Maßnahmen schriftlich anzuzeigen. Wie der Zeuge J R weiters ausführte, wäre sein einziger Ansprechpartner und Auftraggeber damals die Reinigungsfirma A gewesen. Mit dem Beschwerdeführer oder der zuständigen Hausverwaltung hätte er keinen Kontakt gehabt. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen K St, dieser ist Baumsachverständiger der Stadt Graz, war dieser am 22.03.2016 im Zuge seiner amtlichen Tätigkeit vor Ort. Die gegenständlichen sechs Kugelrobinien liegen in dem gemäß § 2 Abs 1 Stmk. BaumschutzG geschützten Gebiet der Stadt Graz und handelt es sich bei den Kugelrobinien um einen nach der Grazer Baumschutzverordnung geschützten Baumbestand. Die gegenständlichen sechs Kugelrobinien liegen in dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. BaumschutzG geschützten Gebiet der Stadt Graz und handelt es sich bei den Kugelrobinien um einen nach der Grazer Baumschutzverordnung geschützten Baumbestand. Dem Zeugen wären die gegenständlichen sechs Kugelrobinien bereits vor der Tatzeit bekannt gewesen und habe er am 22.03.2016 feststellen können, dass ein sehr starker Rückschnitt der Kronen der sechs Kugelrobinien erfolgt sei. Dies sei aufgrund der Schnittflächen feststellbar gewesen. Der Zeuge habe auch Fotos der Bäume angefertigt. Aus fachlicher Sicht handele es sich hiebei definitiv um eine Verstümmelung der Kronen der Bäume und zwar an allen sechs Bäumen. Der Zeuge habe mit Hilfe eines Luftbildes die Kronen der Bäume im Zustand zuvor vermessen und hätte sich ein Durchschnittsdurchmesser der Kronen von 10 m ergeben. Nach dem Rückschnitt wäre der Kronendurchmesser bei ca. 1 m gelegen. Ein Rückschnitt von 20 % wäre akzeptabel gewesen. Ein Rückschnitt darüber hinaus müsse bei der Stadt Graz(vor Durchführung der Arbeiten) schriftlich angezeigt werden. Eine solche Anzeige sei nicht erfolgt. Aus fachlicher Sicht handele es sich hiebei definitiv um eine Verstümmelung der Kronen der Bäume und zwar an allen sechs Bäumen. Der Zeuge habe mit Hilfe eines Luftbildes die Kronen der Bäume im Zustand zuvor vermessen und hätte sich ein Durchschnittsdurchmesser der Kronen von 10 m ergeben. Nach dem Rückschnitt wäre der Kronendurchmesser bei ca. 1 m gelegen. Ein Rückschnitt von 20 % wäre akzeptabel gewesen. Ein Rückschnitt darüber hinaus müsse bei der Stadt Graz, (vor Durchführung der Arbeiten) schriftlich angezeigt werden. Eine solche Anzeige sei nicht erfolgt. Laut Ausführungen des Zeugen St habe dieser damals vor Ort Kontakt mit dem Beschwerdeführer und einer weiteren Person gehabt. Er habe dann mit der zuständigen Hausverwaltung Kontakt aufgenommen. Es habe sich ergeben, dass der Hausverwalter Herr M die Firma A mit dem Rückschnitt beauftragt habe und diese wiederum die Firma „Der Grüne Dienst“ beauftragt habe. Aufgrund der eindeutigen Verstümmelung der Bäume, sei es zu einer Anzeige gekommen. Über Hinweis auf die Erhebungen des Zeugen M vom 20.03.2017 gab der Zeuge St an, dass die Bäume aufgrund des starken Rückschnitts stark ausgetrieben hätten und nunmehr alle ein bis zwei Jahre zurückzuschneiden seien. Die Bäume würden deshalb so stark austreiben, da die Wurzeln entsprechend versorgt werden müssen. Dies könne im schlechtesten Fall sogar zum Absterben der Bäume führen. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 20.03.2017 in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit (01.03.2016 bis 22.03.2016) Hälfteeigentümer des Gst-Nr. X, KG W, EZ X in der SStraße, Graz, war und auch heute noch ist (laut Grundbuchsauszug: Schenkungsvertrag vom 29.06.2015). Laut seinen Ausführungen hat der Beschwerdeführer das Grundstück zur Hälfte von seinem Vater Komm. Rat H S geschenkt bekommen. Zweite Hälfteeigentümerin ist Frau K E.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit (01.03.2016 bis 22.03.2016) Hälfteeigentümer des Gst-Nr. römisch zehn, KG W, EZ römisch zehn in der SStraße, Graz, war und auch heute noch ist (laut Grundbuchsauszug: Schenkungsvertrag vom 29.06.2015). Laut seinen Ausführungen hat der Beschwerdeführer das Grundstück zur Hälfte von seinem Vater Komm. Rat H S geschenkt bekommen. Zweite Hälfteeigentümerin ist Frau K E. Mit der Hausverwaltung wurde die Firma B I GmbH beauftragt. Ansprechpartner seitens der Hausverwaltung ist Herr J M. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers hat dieser mit Herrn M (dem Vertreter der Hausverwaltung) üblicherweise keinen Kontakt.Mit der Hausverwaltung wurde die Firma B römisch eins GmbH beauftragt. Ansprechpartner seitens der Hausverwaltung ist Herr J M. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers hat dieser mit Herrn M (dem Vertreter der Hausverwaltung) üblicherweise keinen Kontakt. Laut Beschwerdevorbringen erhält der Beschwerdeführer lediglich einmal im Jahr die Betriebskostenabrechnung. Bei einem seiner gelegentlichen Besuche der Liegen-schaft (am 22.03.2016) stellte der Beschwerdeführer überraschend den radikalen Zuschnitt der Bäume auf der Liegenschaft fest. Eine Nachfrage bei Herrn M ergab, dass dieser die Firma A mit dem Rückschnitt beauftragt hat. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen J M ist davon auszugehen, dass dieser seitens der Firma B I GmbH als Hausverwalter für das verfahrensgegenständliche Grundstück in der SStraße in Graz zuständig ist. Da über einen längeren Zeitraum verabsäumt wurde, die gegenständlichen sechs Kugelrobinien fachgemäß zu schneiden und sich die Baumkronen relativ stark entwickelt hatten, hat der Zeuge der Firma A den Auftrag erteilt einen fachgemäß richtigen Rückschnitt durchzuführen. Da dies von der Firma A selbst nicht durchgeführt werden konnte, wurde seitens der Firma A eine Fachfirma („Der G Dienst“) mit dem Rückschnitt beauftragt. Von dem radikalen Rückschnitt der Bäume hat der Zeuge M erst erfahren, als der Beschwerdeführer diesbezüglich mit ihm Kontakt aufgenommen hat. Der Zeuge J M gab an, dass Ansprechpartner der Hausverwaltung der frühere Hälfteeigentümer des Grundstückes Komm. Rat H S aber auch die zweite Hälfteeigentümerin Frau K E sind. Eine Notwendigkeit mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, hat sich bis zu dem gegenständlichen Vorfall nicht ergeben. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen J M ist davon auszugehen, dass dieser seitens der Firma B römisch eins GmbH als Hausverwalter für das verfahrensgegenständliche Grundstück in der SStraße in Graz zuständig ist. Da über einen längeren Zeitraum verabsäumt wurde, die gegenständlichen sechs Kugelrobinien fachgemäß zu schneiden und sich die Baumkronen relativ stark entwickelt hatten, hat der Zeuge der Firma A den Auftrag erteilt einen fachgemäß richtigen Rückschnitt durchzuführen. Da dies von der Firma A selbst nicht durchgeführt werden konnte, wurde seitens der Firma A eine Fachfirma („Der G Dienst“) mit dem Rückschnitt beauftragt. Von dem radikalen Rückschnitt der Bäume hat der Zeuge M erst erfahren, als der Beschwerdeführer diesbezüglich mit ihm Kontakt aufgenommen hat. Der Zeuge J M gab an, dass Ansprechpartner der Hausverwaltung der frühere Hälfteeigentümer des Grundstückes Komm. Rat H S aber auch die zweite Hälfteeigentümerin Frau K E sind. Eine Notwendigkeit mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, hat sich bis zu dem gegenständlichen Vorfall nicht ergeben. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen J R, dieser ist Inhaber der Firma „Der G Dienst“, ist davon auszugehen, dass der Zeuge Anfang März 2016 einen Auftrag seitens der Firma A erhalten hat, einen pfleglichen Rückschnitt der verfahrensgegenständlichen sechs Kugelrobinien in der SStraße durchzuführen. Der Zeuge hat den Auftrag angenommen und war Anfang März 2016 vor Ort. Im Zuge der Arbeiten ergab sich, dass der Zustand der Bäume deutlich schlechter war als erwartet und ist deshalb der Rückschnitt stärker ausgefallen. Laut seinen Ausführungen hat der Zeuge R verabsäumt vor Durchführung der Arbeiten eine entsprechende Anzeige an die Behörde zu machen. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen St ist davon auszugehen, dass dieser im Zuge einer Begehung der Örtlichkeit am 22.03.2016 in seiner Funktion als Baumsachverständiger der Stadt Graz feststellen konnte, dass ein sehr starker Rückschnitt der Kronen der sechs gegenständlichen Kugelrobinien erfolgt war. Dies konnte der Zeuge aufgrund der Schnittflächen feststellen, wobei ihm die Bäume bereits aufgrund früherer Kontrollfahrten bekannt waren. Die sechs Kugelrobinien liegen in dem gemäß § 2 Abs 1 Stmk. BaumschutzG geschützten Gebiet der Stadt Graz und handelt es sich bei den Kugelrobinien um einen nach der Grazer Baumschutzverordnung geschützten Baumbestand.Die sechs Kugelrobinien liegen in dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. BaumschutzG geschützten Gebiet der Stadt Graz und handelt es sich bei den Kugelrobinien um einen nach der Grazer Baumschutzverordnung geschützten Baumbestand. Aus fachlicher Sicht handelt es sich laut dem Zeugen St definitiv um eine Verstümmelung der Kronen der Bäume. Eine Vermessung der Kronen der Bäume mit Hilfe eines Luftbildes ergab, dass diese zuvor einen Durchschnittsdurchmesser von 10 m hatten. Nach dem Rückschnitt betrug der Kronendurchmesser ca. 1 m. Es hat sich also um einen radikalen Rückschnitt gehandelt. Ein Rückschnitt von etwa 20 % wäre akzeptabel gewesen. Eine Anzeige an die Behörde ist nicht erfolgt. Der Zeuge hatte damals vor Ort Kontakt mit dem Beschwerdeführer und wurde ihm die zuständige Hausverwaltung bekanntgegeben. Eine Rücksprache mit dem Hausverwalter Herrn M ergab, dass die Hausverwaltung die Firma A mit dem Rückschnitt beauftragt und diese den Auftrag wiederum an die Firma „Der G Dienst“ weitergegeben hat. Der Zeuge hat auch Fotos der verkrüppelten Bäume angefertigt. Da eine eindeutige Verstümmelung vorlag kam es zu einer Anzeige bei der Bau- und Anlagenbehörde (Strafreferat). Im Weiteren ist aufgrund der Ausführungen des Zeugen K St davon auszugehen, dass die Bäume aufgrund des starken Rückschrittes nunmehr so stark austreiben, dass sie alle ein bis zwei Jahre zurückzuschneiden sind. Die Bäume treiben deshalb so stark aus, da die Wurzeln entsprechend versorgt werden müssen. Durch den starken Rückschnitt können die Bäume im schlechtesten Fall sogar absterben. Für die entscheidende Behörde bestehen keine Bedenken an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen J M, J R und K St. So machten die Zeugen im Zuge der öffentlich, mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck und sind deren Angaben auch logisch gut nachvollziehbar. Die Richtigkeit der Zeugenaussagen werden vom Beschwerdeführer auch nicht weiter in Abrede gestellt. Durch den radikalen Rückschnitt (Verstümmelung) wurde das charakteristische Aussehen der Bäume wesentlich verändert. Rechtliche Beurteilung: § 1 Abs 1 Stmk. BaumschutzG bestimmt:Paragraph eins, Absatz eins, Stmk. BaumschutzG bestimmt: Ziel und Anwendungsbereich Der Baumbestand ist in einem gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes umschriebenen Gebiet ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichen oder privaten Grundflächen befindet, mit dem Ziel geschützt,Der Baumbestand ist in einem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dieses Gesetzes umschriebenen Gebiet ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichen oder privaten Grundflächen befindet, mit dem Ziel geschützt, a) die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima sowie eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten und zu verbessern oder b) das typische Orts- und Landschaftsbild der Gemeinden zu sichern. § 2 Stmk. BaumschutzG bestimmt:Paragraph 2, Stmk. BaumschutzG bestimmt: Verordnungsermächtigung
G geschützten Gebiet. Im Genaueren wurde das Ausmaß der Kronen von durchschnittlich 10 m durch den Rückschnitt auf ca. 1 m verringert und handelt es sich hiebei zweifelsfrei um eine Verstümmelung der Bäume (Krüppelschnitt).Entsprechend des Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit 01.03.2016 bis 22.03.2016 Hälfteeigentümer des, Gst-Nr. römisch zehn, KG W, EZ römisch zehn, in der SStraße, Graz, war (Schenkungsvertrag vom 29.06.2015) und auch heute noch ist. Auf diesem Grundstück wurde zur Tatzeit bei sechs Kugelrobinien ein Großteil der Baumkrone entfernt. Diese Bäume gehören
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, Grazer Baumschutzverordnung und liegen in einem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. BaumschutzG geschützten Gebiet. Im Genaueren wurde das Ausmaß der Kronen von durchschnittlich 10 m durch den Rückschnitt auf ca. 1 m verringert und handelt es sich hiebei zweifelsfrei um eine Verstümmelung der Bäume (Krüppelschnitt). Obiger Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht weiter in Abrede gestellt. Ebenso unbestritten ist, dass zum damaligen Zeitpunkt die Firma B I GmbH mit der Verwaltung des gegenständlichen Grundstückes beauftragt war. Hausverwalter und Ansprechpartner war der Zeuge J M. Dieser hat damals den Auftrag an die Firma A erteilt, einen fachgemäßen Rückschnitt bei den verfahrensgegenständlichen Bäumen durchzuführen, da sich die Baumkronen relativ stark entwickelt hatten. Die Firma A hat den Auftrag sodann an den Zeugen R („Der G Dienst“) weitergegeben und hat dieser den Rückschnitt durchgeführt, wobei der Rückschnitt stärker ausgefallen ist, als vom Zeugen R erwartet worden war. Eine Anzeige an die zuständige Behörde vor Durchführung der Maßnahmen wurde verabsäumt.Ebenso unbestritten ist, dass zum damaligen Zeitpunkt die Firma B römisch eins GmbH mit der Verwaltung des gegenständlichen Grundstückes beauftragt war. Hausverwalter und Ansprechpartner war der Zeuge J M. Dieser hat damals den Auftrag an die Firma A erteilt, einen fachgemäßen Rückschnitt bei den verfahrensgegenständlichen Bäumen durchzuführen, da sich die Baumkronen relativ stark entwickelt hatten. Die Firma A hat den Auftrag sodann an den Zeugen R („Der G Dienst“) weitergegeben und hat dieser den Rückschnitt durchgeführt, wobei der Rückschnitt stärker ausgefallen ist, als vom Zeugen R erwartet worden war. Eine Anzeige an die zuständige Behörde vor Durchführung der Maßnahmen wurde verabsäumt. Laut seinen Ausführungen hat der Beschwerdeführer bei einem seiner gelegentlichen Besuche der Liegenschaft (konkret am 22.03.2016) den radikalen Zuschnitt der verfahrensgegenständlichen Bäume festgestellt. Eine Nachfrage bei der Hausverwaltung ergab, dass Herr M der Firma A in Eigeninitiative den Auftrag erteilt hat, einen pfleglichen Rückschnitt bei den sechs Kugelrobinien durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat laut seinen Angaben mit dem Vertreter der Hausverwaltung Herrn M sonst keinen Kontakt. Der Kontakt mit der Hausverwaltung läuft üblicherweise über seinen Vater Herrn Komm. Rat H S und die zweite Hälfteeigentümerin Frau K E. Laut seinen Ausführungen sei der Beschwerdeführer nicht dafür verantwortlich, dass der Baumschnitt so unsachgemäß im Sinne einer Verkrüppelung durchgeführt wurde und sei er zu keinem Zeitpunkt im Vorfeld über den beabsichtigten Baumschnitt informiert worden. Somit habe er weder seine Zustimmung erteilen, noch den Baumschnitt überwachen können. Hiezu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon über einen längeren Zeitraum (Schenkungsvertrag vom 29.06.2015) Hälfteeigentümer der verfahrens-gegenständlichen Liegenschaft war bzw. ist. Zu seinen Pflichten als Grundstücks-eigentümers gehört unabhängig von seiner Anwesenheit vor Ort, dass sich der Beschwerdeführer um das Grundstück und den darauf stockenden Baumbestand entsprechend kümmert. Den Beschwerdeführer trifft als Hälftegrundeigentümer die Verpflichtung nach § 3 Abs 1 Stmk. BaumschutzG den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten. Dadurch, dass der Kronenbereich der gegen-ständlichen sechs Kugelrobinien um 90 % zurückgeschnitten wurde (von einem Durchschnittsdurchmesser von ca. 10 m auf einen Durchschnittsdurchmesser von ca. 1 m), wurde der pflanzliche Lebensraum von unter Schutz gestellten Bäume zum Nachteil des Bestandes verwendet, da die Kronen verstümmelt wurden (Krüppel-schnitt). Hiedurch besteht sogar die Gefahr des Absterbens der Bäume.Hiezu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon über einen längeren Zeitraum (Schenkungsvertrag vom 29.06.2015) Hälfteeigentümer der verfahrens-gegenständlichen Liegenschaft war bzw. ist. Zu seinen Pflichten als Grundstücks-eigentümers gehört unabhängig von seiner Anwesenheit vor Ort, dass sich der Beschwerdeführer um das Grundstück und den darauf stockenden Baumbestand entsprechend kümmert. Den Beschwerdeführer trifft als Hälftegrundeigentümer die Verpflichtung nach Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. BaumschutzG den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten. Dadurch, dass der Kronenbereich der gegen-ständlichen sechs Kugelrobinien um 90 % zurückgeschnitten wurde (von einem Durchschnittsdurchmesser von ca. 10 m auf einen Durchschnittsdurchmesser von ca. 1 m), wurde der pflanzliche Lebensraum von unter Schutz gestellten Bäume zum Nachteil des Bestandes verwendet, da die Kronen verstümmelt wurden (Krüppel-schnitt). Hiedurch besteht sogar die Gefahr des Absterbens der Bäume. Für eine Übertretung des § 3 Abs 1 Stmk. BaumschutzG reicht die bloße Fahr-lässigkeit des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer hätte sich als Grund-eigentümer entsprechend um die Besorgungen auf seiner Liegenschaft (Grundstück) kümmern müssen bzw. diese entsprechend überwachen müssen. Der Beschwerde-führer hat keine konkreten Maßnahmen zur Überwachung der Hausver-waltung dargetan. Es wurde auch kein verantwortlich Beauftragter im Sinne des§ 9 Abs 2 VStG bestellt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist vielmehr zu entnehmen, dass er sich um das Grundstück nicht entsprechend gekümmert hat, wobei er dies selbst zu verantworten hat. Bei dem gegenständlichen unsach-gemäßen Rückschnitt hat es sich auch um keine unvorhergesehene Maßnahme (z.B. durch ein Sturmereignis) gehandelt und muss der Beschwerdeführer als Hälfteeigentümer entsprechende Maßnahmen treffen, dass ein solch radikaler Rückschnitt (Verstümmelung) nicht erfolgt. Dass die Hausverwaltung den Auftrag zum Rückschnitt erteilt hat, kann den Beschwerdeführer nicht aus seiner Verant-wortung als Grundstückseigentümer entlassen. Dass der Beschwerdeführer die Hausverwaltung angewiesen habe, keinen Rückschnitt durchzuführen, oder dass über die Erhaltung des Baumbestandes gesprochen worden sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.Für eine Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. BaumschutzG reicht die bloße Fahr-lässigkeit des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer hätte sich als Grund-eigentümer entsprechend um die Besorgungen auf seiner Liegenschaft (Grundstück) kümmern müssen bzw. diese entsprechend überwachen müssen. Der Beschwerde-führer hat keine konkreten Maßnahmen zur Überwachung der Hausver-, waltung dargetan. Es wurde auch kein verantwortlich Beauftragter im Sinne des, Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist vielmehr zu entnehmen, dass er sich um das Grundstück nicht entsprechend gekümmert hat, wobei er dies selbst zu verantworten hat. Bei dem gegenständlichen unsach-gemäßen Rückschnitt hat es sich auch um keine unvorhergesehene Maßnahme (z.B. durch ein Sturmereignis) gehandelt und muss der Beschwerdeführer als Hälfteeigentümer entsprechende Maßnahmen treffen, dass ein solch radikaler Rückschnitt (Verstümmelung) nicht erfolgt. Dass die Hausverwaltung den Auftrag zum Rückschnitt erteilt hat, kann den Beschwerdeführer nicht aus seiner Verant-wortung als Grundstückseigentümer entlassen. Dass der Beschwerdeführer die Hausverwaltung angewiesen habe, keinen Rückschnitt durchzuführen, oder dass über die Erhaltung des Baumbestandes gesprochen worden sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer es als Hälfteeigentümer des Gst-Nr. X, KG W, EZ X, zu verantworten hat, dass er seine Verpflichtung gemäß § 3 Abs 1 Stmk. BaumschutzG, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, nicht erfüllt hat. Auf diesem Grundstück wurde zur Tatzeit bei sechs Kugelrobinien ein Großteil der Baumkrone entfernt. Diese Bäume gehören
G geschützten Gebiet. Im Genaueren wurde das Ausmaß der Kronen von durchschnittlich 10 m durch den Rückschnitt auf ca. 1 m verringert. Es handelt es sich hiebei zweifelsfrei um eine Verstümmelung der Bäume (Krüppelschnitt) und wurde somit das charakteristische Aussehen wesentlich verändert.Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer es als Hälfteeigentümer des Gst-Nr. römisch zehn, KG W, EZ römisch zehn, zu verantworten hat, dass er seine Verpflichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. BaumschutzG, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, nicht erfüllt hat. Auf diesem Grundstück wurde zur Tatzeit bei sechs Kugelrobinien ein Großteil der Baumkrone entfernt. Diese Bäume gehören
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, Grazer Baumschutzverordnung und liegen in einem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. BaumschutzG geschützten Gebiet. Im Genaueren wurde das Ausmaß der Kronen von durchschnittlich 10 m durch den Rückschnitt auf ca. 1 m verringert. Es handelt es sich hiebei zweifelsfrei um eine Verstümmelung der Bäume (Krüppelschnitt) und wurde somit das charakteristische Aussehen wesentlich verändert. Eine Modifizierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte zur eindeutigen Tatumschreibung. Ergänzend sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer eine Ausnahme von der Erhaltungspflicht im Sinne des § 4 Abs 1 der Grazer Baumschutzverordnung nicht geltend gemacht hat. Ergänzend sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer eine Ausnahme von der Erhaltungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, der Grazer Baumschutzverordnung nicht geltend gemacht hat. Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen-einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen-einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die Entfernung eines Großteils der Baumkronen der sechs Kugelrobinien (Verstümmelung) auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück hat der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nach § 3 Abs 1 Stmk. BaumschutzG, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, nicht entsprochen.Durch die Entfernung eines Großteils der Baumkronen der sechs Kugelrobinien (Verstümmelung) auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück hat der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nach Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. BaumschutzG, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, nicht entsprochen. Bei der Strafbemessung wurde von der belangten Behörde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend nichts gewertet. Die verhängten Strafen bewegen sich bei einem Strafrahmen von bis zu € 7.267,00 im untersten Strafbereich und wurde hiebei bereits berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer den Auftrag für den Rückschnitt nicht selbst erteilt hat. Die verhängten Strafen entsprechen auch durchschnittlichen Einkommensverhältnissen (mtl. Einkommen ca. € 1.500,00 netto, Sorgepflichten für 1 Kind). Ergänzend sei noch erwähnt, dass die zweite Hälfteeigentümerin, Frau K E, die gegen sie verhängten Strafen bezahlt hat. II.römisch zwei. Kostenbeitrag: Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf§ 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist, sofern das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wird.Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf, Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist, sofern das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wird. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.6.86.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.