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{'item': 'LVwG 41.23-696/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlLVwG 41.23-696/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rath über die Beschwerde der M T GmbH, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin, Hofgasse 3, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20.01.2017, GZ: VStV/1776850/2016, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm den §§ 2 Abs 4, 52 Abs 1 Z 1 und 53 Abs 1 Z 1 lit. a Glückspielgesetz (im Folgenden GSpG) wird die Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit den Paragraphen 2, Absatz 4, 52, Absatz eins, Ziffer eins und 53 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glückspielgesetz (im Folgenden GSpG) wird die Beschwerde a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark wurde hinsichtlich der am 23.11.2016 im Zuge einer Kontrolle nach dem Glückspielgesetz in der Betriebsstätte „H“, G, T Straße, festgestellten und dokumentierten Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes, nämlich

  1. Elektronisches Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung „Word Games“ mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. 1
  2. Elektronisches Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung „ACT“ mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. 2
  3. Elektronisches Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung „Apollo“ mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. 3
  4. Elektronisches Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung „Apollo“ mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. 4
  5. Elektronisches Glücksspielgerät mit keiner Gehäusebezeichnung „ACT“, mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. 5
  6. Elektronisches Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung „ACT“, mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. 6
  7. Elektronisches Buchhaltungscomputer für die elektronischen Glücksspielgeräte „Cash GUARD“, mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. 7
  8. 2 Stiftschlüssel (Abbuchungsschlüssel) mit welchen in der Zeit von zumindestens 23.04.2016 bis zum Kontrollzeitpunkt am 23.11.2016 konsenslose Walzenspiele veranstaltet wurden, gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz die Beschlagnahme angeordnet, weil im Zuge der gegenständlichen Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz der Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz, also durch fortgesetzten Verstoß gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz hinreichend substantiiert festgestellt wurde. mit welchen in der Zeit von zumindestens 23.04.2016 bis zum Kontrollzeitpunkt am 23.11.2016 konsenslose Walzenspiele veranstaltet wurden, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz die Beschlagnahme angeordnet, weil im Zuge der gegenständlichen Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz der Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz, also durch fortgesetzten Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz hinreichend substantiiert festgestellt wurde. Der Beschlagnahmebescheid wurde der Firma M T GmbH als Veranstalter und Eigentümer hinsichtlich der Geräte mit der Kennzeichnung 2, 5 und 6 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die A GmbH weder Eigentümerin, noch Inhaberin und schon gar nicht Veranstalterin allfälliger Glücksspiele sei. Die belangte Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, da vor der Erlassung des Beschlagnahmebescheides nicht einmal ermittelt worden wäre, wer Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände sei. Die beschlagnahmten Gegenstände seien keine Glücksspiel- sondern Geschicklichkeitsgeräte im Sinne des Steiermärkischen Glücksspielgeräte- und Automatengesetz. Hinsichtlich der Spielbeschreibung würden Feststellungen fehlen und würde aufgrund des Sachverständigengutachtens der Spielerfolg zu 99,9 % vom Geschick des Spielers abhängen. Für die beschlagnahmten Geräte seien alle im Gesetz für die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten vorgesehenen Pflichten erfüllt. Die beschlagnahmten Apparate würden Geschicklichkeitsapparate darstellen, da einerseits dem Spieler keine Geldgewinne in Aussicht gestellt, noch ausgefolgt werden würden, zum anderen sei der Spielerfolg beinahe ausschließlich von der Geschicklichkeit des Spielers abhängig. Es würden daher keine Glücksspiele im Sinne des § 2 Steiermärkisches Glücksspielgesetz und demnach auch keine verbotenen Ausspielungen gemäß § 2 Abs 4 GSpG angeboten werden. Die Behörde hätte vor Erlassung des Beschlagnahmebescheides Ermittlungen zum Aufenthalt und zur Identität des Eigentümers zu führen gehabt. Die Beschlagnahme sei daher rechtswidrig, da der Eigentümer der Geräte erst nach erfolgter Beschlagnahme ermittelt wurde, wofür aber die Rechtsgrundlage fehle. Weiters wäre das Österreichische Glücksspielgesetz aufgrund Unionsrechtswidrigkeit nicht anzuwenden gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die A GmbH weder Eigentümerin, noch Inhaberin und schon gar nicht Veranstalterin allfälliger Glücksspiele sei. Die belangte Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, da vor der Erlassung des Beschlagnahmebescheides nicht einmal ermittelt worden wäre, wer Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände sei. Die beschlagnahmten Gegenstände seien keine Glücksspiel- sondern Geschicklichkeitsgeräte im Sinne des Steiermärkischen Glücksspielgeräte- und Automatengesetz. Hinsichtlich der Spielbeschreibung würden Feststellungen fehlen und würde aufgrund des Sachverständigengutachtens der Spielerfolg zu 99,9 % vom Geschick des Spielers abhängen. Für die beschlagnahmten Geräte seien alle im Gesetz für die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten vorgesehenen Pflichten erfüllt. Die beschlagnahmten Apparate würden Geschicklichkeitsapparate darstellen, da einerseits dem Spieler keine Geldgewinne in Aussicht gestellt, noch ausgefolgt werden würden, zum anderen sei der Spielerfolg beinahe ausschließlich von der Geschicklichkeit des Spielers abhängig. Es würden daher keine Glücksspiele im Sinne des Paragraph 2, Steiermärkisches Glücksspielgesetz und demnach auch keine verbotenen Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG angeboten werden. Die Behörde hätte vor Erlassung des Beschlagnahmebescheides Ermittlungen zum Aufenthalt und zur Identität des Eigentümers zu führen gehabt. Die Beschlagnahme sei daher rechtswidrig, da der Eigentümer der Geräte erst nach erfolgter Beschlagnahme ermittelt wurde, wofür aber die Rechtsgrundlage fehle. Weiters wäre das Österreichische Glücksspielgesetz aufgrund Unionsrechtswidrigkeit nicht anzuwenden gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von folgendem Sachverhalt aus: Am 23.11.2016 erfolgte in der H-Tankstelle in G eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz. In dem an die Tankstelle angeschlossenen ehemaligen Wettpunktlokal wurden sechs elektronische Glücksspielgeräte betriebsbereit und eingeschaltet aufgestellt vorgefunden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden drei Geräte von zwei Spielern bespielt. Der Spieler an den Geräten 1 und 2 setzte seine Spieltätigkeit fort und konnten die Spielhandlungen entsprechend beobachtet und dokumentiert werden. Es wurden virtuelle Walzenspiele durchgeführt. Die auszahlbaren Spielguthaben wurden vom Personal an den Spieler ausbezahlt und wurden in weiterer Folge durch die Kontrollorgane Testspiele in Form von virtuellen Walzenspielen durchgeführt. Für die Auszahlung stand in einem Nebenraum ein Auszahlungsgerät bereit, welches aus einem Behältnis mit vier Banknoten-Ausfolgeschlitzen für Banknoten im Wert von € 5,00, € 10,00, € 20,00 sowie € 50,00 und € 100,00 bestand, auf welchem ein Touch-Screen-Bildschirm in Form eines Dreieckständers bestellt war. Auf dem Bildschirm wurden die Banknotenwerte dargestellt und nach entsprechendem Antippen wurde der Auszahlungsbetrag nach Betätigen einer weiteren Taste in die vor den Ausgabeschlitzen schräg nach unten abfallenden Fächer ausgeworfen. Der im Lokal anwesende Angestellte gab auch an, dass dieses Auszahlungsgerät ausschließlich für die Auszahlung von Spielguthaben an den sechs elektronischen Glücksspielgeräten verwendet wird. Das Banknotenausfolgegerät, welches mit der Kontrollnummer 7 bezeichnet wurde, war für die Auszahlung der Spielgewinne aufgestellt. Dieses Auszahlungsgerät war für die Durchführung der virtuellen Walzenspiele an den fünf vorgefundenen Glücksspielgeräten zwingend erforderlich und damit als Eingriffsgegenstand zu betrachten. Am Gerät Nr. 3 hat sich eine eigene Auszahlungsvorrichtung befunden. An den Geräten mit der Kontrollnummer 1 und 2 wurden keine Testspiele mehr durchgeführt, da hier jeweils ein Spieler beim Spiel beobachtet wurde und dabei das Walzenspiel mit der Bezeichnung Super Bell gespielt wurde. Beim Gerät Nr. 3 mit der Gehäusebezeichnung Apollo wurde ein Testspiel durchgeführt und das Walzenspiel mit der Bezeichnung Lucky Seven gespielt, wobei der maximale Einsatz € 5,00 und der maximale Gewinn € 200,00 betrug. Beim Gerät Nr. 4 mit der Gehäusebezeichnung Apollo wurde ebenfalls ein Testspiel, und zwar das Walzenspiel mit der Bezeichnung Busy Bee durchgeführt. Am Gerät Nr. 5 mit der Bezeichnung ACT wurde ein Walzenspiel mit der Bezeichnung Good Luck durchgeführt, ebenso wurde am Gerät mit der Kontrollnummer 6 und der Gehäusebezeichnung ACT das Walzenspiel mit der Bezeichnung Good Luck durchgeführt, wobei der in Aussicht gestellte Höchstgewinn € 500,00 betrug. Im Zuge der Kontrolle war der Kellner M W anwesend und gab er an, dass er seit 7 Monaten im Lokal arbeite und seit diesem Zeitpunkt auch die Geräte dort aufgestellt sind. Die Auszahlung der Gewinne erfolgt durch den jeweiligen Schichtführer oder wie am Kontrolltag durch ihn. Auch das Servieren der Getränke im Raum und die Entleerung der Aschenbecher wird von ihm durchgeführt. Die Geräte werden von seinem Chef, Herrn Sr entleert. Mit zwei Stiftschlüsseln werden die Geräte auf 0 gestellt. Im Büro gibt es eine Auszahlungsmaschine, die mit ein paar € 1.000,00 befüllt ist. Bei entsprechendem Kassastand wird die Maschine wieder durch den Chef befüllt. Wenn mehr ausbezahlt werden muss als in der Kasse ist, so wird aus der Smarktkassa das Geld entnommen und in die Smarktkassa ein Zettel mit dem entsprechenden Betrag, welcher entnommen wurde, hinterlegt. Da bereits bei der Kontrolle am 23.11.2016 der vom Gesetz geforderte substantiiert festgestellte Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielgesetz gegeben war, wurde die Beschlagnahme der betriebsbereit aufgestellten Glücksspielgeräte an diesem Tag der Inhaberin der Glücksspielgeräte gegenüber angeordnet. Mit E-Mail vom 09.12.2016 hat die Rechtsvertreterin der Inhaberin der A GmbH der belangten Behörde bekannt gegeben, dass Eigentümer und Betreiber der beschlagnahmten ACT-Geräte, dies sind die Geräte mit der Kontrollnummer 2,5 und 6, die M T GmbH ist. Aufgrund dieses Umstandes wurde der Beschlagnahmebescheid hinsichtlich der Glücksspielgeräte, welche am 23.11.2016 betriebsbereit in der Betriebsstätte H in G, T Straße aufgestellt vorgefunden wurden, auch der nunmehrigen Beschwerdeführerin zugestellt. Zu den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 29.05.2015, Ro 2014/17/0049; 29.07.2015, 2013/17/0368; 11.09.2015, 2012/17/0243; zuletzt VwGH 05.04.2016, Ra 2015/17/0063) im Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität erforderlichen Feststellungen, die sich nach dem Urteil des EuGH vom 30.06.2016, Rs. C-464/15, AC AG ua, nicht auf die Sachlage im Moment des Erlasses der rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens beschränken, sondern auch die nachfolgende Durchführung dieser Regelungen berücksichtigen müssen, wird ausgeführt: Vorauszuschicken ist, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark davon ausgeht, dass die durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Feststellungen der tatsächlichen Wirkung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens zur Beurteilung der Vereinbarkeit mit den unionsrechtlichen Vorgaben sich darauf beziehen müssen, wie sich der Glücksspielmarkt in Österreich darstellt und welche tatsächlichen Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen bestehen. Hingegen können politische Intentionen des Gesetzgebers oder eine reine Auseinandersetzung mit dem Gesetzeszweck nicht im Rahmen der Feststellungen auf Sachverhaltsebene getroffen werden, weil erstere im Zuge des Beweisverfahrens kaum feststellbar sein wird und es sich bei zweiterer um eine reine Rechtsfrage handelt, zu deren Beantwortung keine Feststellungen auf Sachverhaltsebene erforderlich wären. Weiters ist festzuhalten, dass ein eindeutiger Beweis der direkten Auswirkungen von legistischen Maßnahmen auf die Suchtprävalenzen der Bevölkerung auf wissenschaftlicher Ebene nicht möglich ist. Darüber, welche Auswirkungen die GSpG-Novelle 2010 in Hinblick auf das Suchtverhalten der Bevölkerung tatsächlich hat, kann – auf Grund der Multikausalität gesellschaftlicher Entwicklungen – nur eingeschränkt ein Tatsachenurteil abgegeben werden (so auch EuGH 30.06.2016, Rs C-464/15, AC AG ua, wonach die nationalen Gerichte das Vorhandensein von bestimmten Auswirkungen einer nationalen Regelung nicht mit empirischer Sicherheit feststellen müssen). Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kann daher nur das tatsächliche Vorliegen einer Problemlage, der der Gesetzgeber durch die Novellierung des Glücksspielrechts begegnen wollte, überprüfen und in der Folge beurteilen, ob die ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen abstrakt geeignet sind, dieser Problemlage zu begegnen. In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41 % der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27 % dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto "6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33 % innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3 %, Euromillionen bei 13,2 %, Rubbellose bei 8,7 %, klassische Kasinospiele bei 4 %, Sportwetten bei 3,8 %, andere Lotteriespiele bei 1,6 %, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0 %, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5 % und sonstige Glücksspiele bei 0,4 %). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto "6 aus 45" bei 34,0 %, für Joker bei 10,9 %, für Euromillionen bei 9,0 %, für Rubbellose bei 7,8 %, für klassische Kasinospiele bei 4,9 %, für Sportwetten bei 2,8 %, für andere Lotteriespiele bei 1,5 %, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2 %, für sonstige Glücksspiele bei 0,9 % und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6 %. Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger. Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25 bzw. € 60,00 bzw. € 100,
  9. Bei 1,1 % aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen (Stand: 2015). Dabei ist es seit 2009 zu keiner signifikanten Veränderung der Spielsuchtproblematik in der österreichischen Bevölkerung gekommen. DSM-IV steht für "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2 % die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0 % bzw. 1,1 %, bei Rubbellosen 1,3 % bzw. 1,8 %, bei klassischen Kasinospielen 2,7 % bzw. 3,3 %, bei Automaten in Kasinos 3,7 % bzw. 4,4 %, bei Sportwetten 7,1 % bzw. 9,8 % und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0 % bzw. 21,2 %. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5 %, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2 %. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9 % der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben. Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre (Selbst-)Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf. Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit 01.01.2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012 aus 2013, Leitlinien für Werbestandards nach Paragraph 56, GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit 01.01.2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben. Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die C A AG und die L GmbH eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. Bei diesen Werbeauftritten werden Glücksspiele teilweise verharmlosend dargestellt; zielgruppenfokussierte Werbung soll der Akquirierung neuer Kundengruppen, zB Jugendliche und Frauen, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang keine Maßnahmen neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos besteht hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 10.10.2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der L GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 30.09.
  10. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 06.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.05.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).Mit Bescheid vom 10.10.2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der L GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 30.09.
  11. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 06.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.05.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006). Mit Bescheid vom 19.12.2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der C A AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom 13.06.2013, B 153/2013, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. 2013/17/0052 u. 0053).Mit Bescheid vom 19.12.2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der C A AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom 13.06.2013, B 153 aus 2013,, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. 2013/17/0052 u. 0053). Mit Bescheid vom 23.09.2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der C A AG sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom 23.09.2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der C A AG sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheiden vom 27.06.2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N AG zwei bzw. der S C AG und der G Gruppe eine Einzelspielbankenkonzession iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in W und einen in N. Infolge von Beschwerden der C A AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21.07.2015 diese drei Bescheide (W139 2010508-1; W139 2010504-1; W139 2010500-1; W139 2010508-2). Zwei gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof zurück (VwGH 27.07.2016, Ra 2015/17/0084) bzw. ab (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0082), ein Revisionsverfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof weiterhin anhängig.Mit Bescheiden vom 27.06.2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N AG zwei bzw. der S C AG und der G Gruppe eine Einzelspielbankenkonzession iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in W und einen in N. Infolge von Beschwerden der C A AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21.07.2015 diese drei Bescheide (W139 2010508-1; W139 2010504-1; W139 2010500-1; W139 2010508-2). Zwei gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof zurück (VwGH 27.07.2016, Ra 2015/17/0084) bzw. ab (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0082), ein Revisionsverfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof weiterhin anhängig. Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit 19.08.2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landes-gesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der A C AG, der E E AG und der P AG, in Oberösterreich der A C AG, der P AG und der E E AG, in Niederösterreich der A C AG und in Kärnten der A C AG und der A E AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs 2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31.12.2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der P G, der P AG und der N AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in Paragraph 5, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, mit 19.08.2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landes-gesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der A C AG, der E E AG und der P AG, in Oberösterreich der A C AG, der P AG und der E E AG, in Niederösterreich der A C AG und in Kärnten der A C AG und der A E AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31.12.2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der P G, der P AG und der N AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt. Die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Konzessionäre sowie die Verfolgung und Ahndung des illegalen Glücksspiels erfolgen durch die zur Vollziehung berufenen Behörden auch tatsächlich. So unterziehen Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel mehrmals jährlich Spielbankbetriebe stichprobenartig und unangekündigt einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. Im Jahr 2010 hat es 226 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, 657 im Jahr 2011, 798 im Jahr 2012, 667 im Jahr 2013 gegeben, wobei im Jahr 2010 271, im Jahr 2011 2480 und im Jahr 2013 1299 Glücksspielgeräte vorläufig beschlagnahmt wurden. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich sowie das unterschiedliche Gefährdungspotential der einzelnen Spielarten stützen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesminister für Finanzen vorgelegte, im Oktober 2015 veröffentlichte Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich" des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung. Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark besteht kein Zweifel an den aus dieser Studie ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Feststellungen zur tatsächlichen Kontrolle der Einhaltung des Glücksspielrechts stützen sich auf den Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 60 Abs 25 Z 5 GSpG "Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014".Die Feststellungen zur tatsächlichen Kontrolle der Einhaltung des Glücksspielrechts stützen sich auf den Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 5, GSpG "Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014". Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010-2013 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen. Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich jener Bescheide, die als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen die Werbestandards festlegten und die letztlich vom Verwaltungsgerichthof aufgehoben wurden, können ebenfalls dem Rechtsinformationssystem des Bundes entnommen werden. Rechtliche Beurteilung: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes lauten (auszugsweise): § 2 Abs 1 bis 4 GSpG: Paragraph 2, Absatz eins bis 4 GSpG: „

(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. …
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.“
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind.“ § 52 Abs 1 GSpG: Paragraph 52, Absatz eins, GSpG: „
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,„
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
  2. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; …“ § 53 GSpG: Paragraph 53, GSpG: „
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, odermit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
  2. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oderdurch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird. 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.“ Beweiswürdigung: Im durch die belangte Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren konnte festgestellt werden, dass bei der Kontrolle am 23.11.2016 um 19.30 Uhr im Lokal der H-Tankstelle T Straße, G, verbotene Ausspielungen durchgeführt worden sind. In Bezug auf die beschlagnahmten Glücksspielgeräte der Beschwerdeführerin mit der Kennzeichnung 2, 5, und 6 kann festgehalten werden, dass am Gerät Nr. 2 ein anwesender Spieler beobachtet wurde, welcher das Walzenspiel mit der Bezeichnung Superbell gespielt hat. Bei den Geräten mit der Kennzeichnung 5 und 6 wurden durch die Kontrollorgane Testspiele durchgeführt, wobei das Walzenspiel mit der Bezeichnung Good Luck gewählt worden ist. Es wurde auch eine umfangreiche Fotodokumentation angefertigt und war vor allem auch den Aussagen des anwesenden Kellners Glauben zu schenken, wonach dieser die Gewinne über die Auszahlungsmaschine durchführt. Durch diese Feststellungen im Zuge des Ermittlungsverfahrens ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein substantiiert festgestellter Verdacht durch einen fortgesetzten Verstoß gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes gegeben war und damit die Beschlagnahme rechtmäßig erfolgt ist. Dies können auch nicht die Beschwerdevorbringen entkräften, wonach es sich nach Angabe der Beschwerdeführerin um Geschicklichkeitsgeräte handeln würde und auch keine vermögenswerte Gewinne in Aussicht gestellt worden seien. Sollte tatsächlich eine Geschicklichkeitskomponente beim Bespielen der Geräte mitwirken, so steht jedenfalls der Glücksspielcharakter im Vordergrund, da wie durch die Testspiele bestätigt, der Walzenlauf nicht beeinflusst werden konnte und außerdem Geldleistungen als Gewinne in Aussicht gestellt wurden und auch erzielt wurden. Außerdem ist auf der Bilddokumentation zu sehen, dass am unteren Bildschirm die in der Beschwerde behaupteten Spielelemente (Symbole - Ziffer und/oder ein M) nicht sichtbar sind. Für die Interpretation des § 53 Abs 1 Z 1 GSpG bedeutet dies, dass die Beschlagnahme nicht voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glücksspielapparat oder Glücksspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht im Sinne des § 53 Abs 1 GSpG bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glücksspielautomaten oder Glücksspielapparaten fortgesetzt in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde oder wird (VwGH 05.08.2009, 2009/02/0207). So hat es der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 05.08.2009 zu 2009/02/0207 als ausreichende Anhaltspunkte für eine Verdachtslage gemäß § 53 Abs 1 Z 1 GSpG genügen lassen, dass nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen die gegenständlichen Geräte ohne Bewilligung aufgestellt oder betrieben worden sind, die Geräte zur Durchführung von Spielen bestimmt waren und gegen Entgelt betrieben wurden sowie dass der betreffende Spieler unter Verwendung des Gerätes einen vermögenswerten Gewinn oder Verlust erzielen konnte.Für die Interpretation des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG bedeutet dies, dass die Beschlagnahme nicht voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glücksspielapparat oder Glücksspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glücksspielautomaten oder Glücksspielapparaten fortgesetzt in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde oder wird (VwGH 05.08.2009, 2009/02/0207). So hat es der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 05.08.2009 zu 2009/02/0207 als ausreichende Anhaltspunkte für eine Verdachtslage gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG genügen lassen, dass nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen die gegenständlichen Geräte ohne Bewilligung aufgestellt oder betrieben worden sind, die Geräte zur Durchführung von Spielen bestimmt waren und gegen Entgelt betrieben wurden sowie dass der betreffende Spieler unter Verwendung des Gerätes einen vermögenswerten Gewinn oder Verlust erzielen konnte. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Behörde vor Erlassung des Beschlagnahmebescheides Ermittlungen zum Aufenthalt und zur Identität des Eigentümers zu führen hat und dies im vorliegenden Fall nicht erfolgt sei, weshalb die Beschlagnahme rechtswidrig sei und der Beschlagnahme auch die Rechtsgrundlage fehle, wird ausgeführt: Die Behörde hat im Zuge der Kontrolle am 23.11.2016 ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass die beschlagnahmten Gegenstände in der Innehabung der A GmbH sind. Gemäß § 53 Abs 2 hat die Behörde daher dem Inhaber gegenüber die Gründe der Beschlagnahme bekannt gegeben und die Beschlagnahme angeordnet. Danach wurde für die Geräte 2, 5 und 6 offensichtlich der Eigentümer und Veranstalter bekannt gegeben und auch zeitgerecht der Beschlagnahmebescheid zugestellt. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Behörde vor Erlassung des Beschlagnahmebescheides Ermittlungen zum Aufenthalt und zur Identität des Eigentümers zu führen hat und dies im vorliegenden Fall nicht erfolgt sei, weshalb die Beschlagnahme rechtswidrig sei und der Beschlagnahme auch die Rechtsgrundlage fehle, wird ausgeführt: Die Behörde hat im Zuge der Kontrolle am 23.11.2016 ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass die beschlagnahmten Gegenstände in der Innehabung der A GmbH sind. Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, hat die Behörde daher dem Inhaber gegenüber die Gründe der Beschlagnahme bekannt gegeben und die Beschlagnahme angeordnet. Danach wurde für die Geräte 2, 5 und 6 offensichtlich der Eigentümer und Veranstalter bekannt gegeben und auch zeitgerecht der Beschlagnahmebescheid zugestellt. Im vorliegenden Fall erfolgte durch Organe der öffentlichen Aufsicht keine vorläufige Beschlagnahme, welcher erst ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nachfolgte. Nur im Falle einer vorläufigen Beschlagnahme sind somit die Bestimmungen des § 53 Abs 3 GSpG anzuwenden. Da aber im Zuge der Kontrolle am 23.11.2016 ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde und auch der Inhaber der beschlagnahmten Glücksspielgeräte eruiert werden konnte, ist der am 23.11.2016 erlassene Beschlagnahmebescheid jedenfalls rechtswirksam erlassen worden und nachdem der belangten Behörde der Eigentümer und Veranstalter von den Geräten mit der Kennzeichnung 2, 5 und 6 bekannt gegeben wurde, ist der Beschlagnahmebescheid auch der nunmehrigen Beschwerdeführerin erlassen worden. Unabhängig davon hat aber der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass bei Erlassen eines Beschlagnahmebescheides gegenüber einem der im Gesetz aufgezählten Personen, nämlich Eigentümer, Veranstalter oder Inhaber erlassen wurde, so besteht für jeden dieser Personen das Beschwerderecht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war (vgl. VwGH 30.01.2013, 2012/17/0522, 30.01.2014, 2013/17/0555). Im vorliegenden Fall erfolgte durch Organe der öffentlichen Aufsicht keine vorläufige Beschlagnahme, welcher erst ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nachfolgte. Nur im Falle einer vorläufigen Beschlagnahme sind somit die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 3, GSpG anzuwenden. Da aber im Zuge der Kontrolle am 23.11.2016 ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde und auch der Inhaber der beschlagnahmten Glücksspielgeräte eruiert werden konnte, ist der am 23.11.2016 erlassene Beschlagnahmebescheid jedenfalls rechtswirksam erlassen worden und nachdem der belangten Behörde der Eigentümer und Veranstalter von den Geräten mit der Kennzeichnung 2, 5 und 6 bekannt gegeben wurde, ist der Beschlagnahmebescheid auch der nunmehrigen Beschwerdeführerin erlassen worden. Unabhängig davon hat aber der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass bei Erlassen eines Beschlagnahmebescheides gegenüber einem der im Gesetz aufgezählten Personen, nämlich Eigentümer, Veranstalter oder Inhaber erlassen wurde, so besteht für jeden dieser Personen das Beschwerderecht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war vergleiche VwGH 30.01.2013, 2012/17/0522, 30.01.2014, 2013/17/0555). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der in § 53 Abs 1 GSpG vorausgesetzte „Verdacht“ hinreichend substantiiert sein. Eine abschließende „juristischen Feinprüfung“ standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücksspiel- oder Geschicklichkeitsspiel im Beschlagnahmebescheid ist noch nicht erforderlich (vgl. 23.02.2012, 2012/17/0033). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der in Paragraph 53, Absatz eins, GSpG vorausgesetzte „Verdacht“ hinreichend substantiiert sein. Eine abschließende „juristischen Feinprüfung“ standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücksspiel- oder Geschicklichkeitsspiel im Beschlagnahmebescheid ist noch nicht erforderlich vergleiche 23.02.2012, 2012/17/0033). Zur Frage der Vereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht:
  1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass das österreichische Glücksspielgesetz mit dem Unionsrecht vereinbar ist und die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Anwendungsbereich des Unionsrechts daher nicht unangewendet zu bleiben haben (vgl. grundlegend VwGH 16.03.2016, Ro 2015/17/0022 sowie VwGH 20.04.2016, Ra 2016/17/0066; VwGH 13.05.2016, Ro 2015/17/0026):
  2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass das österreichische Glücksspielgesetz mit dem Unionsrecht vereinbar ist und die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Anwendungsbereich des Unionsrechts daher nicht unangewendet zu bleiben haben vergleiche grundlegend VwGH 16.03.2016, Ro 2015/17/0022 sowie VwGH 20.04.2016, Ra 2016/17/0066; VwGH 13.05.2016, Ro 2015/17/0026): 1.
  3. In Bezug auf die Vereinbarkeit des Glücksspielrechts mit dem Unionsrecht ist zunächst anzumerken, dass das in § 3 GSpG normierte Glücksspielmonopol des Bundes nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf. Vielmehr knüpft das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd § 2 Abs 1 GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist. Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, aus, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens in Österreich am Glücksspielmarkt in der Realität nicht wie die Einrichtung eines staatlichen Monopols, sondern wie ein Konzessionensystem mit beschränkter Anzahl zu vergebener Konzessionen auswirken, zumal auch die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ausdrücklich gemäß § 4 Abs 2 GSpG vom Glücksspielmonopol gemäß § 3 GSpG ausgenommen sind und insofern schon nach der Gesetzeslage ein reines Bewilligungssystem ohne jegliches Monopol vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es auch tatsächlich am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG eine Reihe von legalen Anbietern am Markt auftreten (vgl. die Feststellungen zur Beurteilung der Vereinbarkeit mit Unionsrecht).1.
  4. In Bezug auf die Vereinbarkeit des Glücksspielrechts mit dem Unionsrecht ist zunächst anzumerken, dass das in Paragraph 3, GSpG normierte Glücksspielmonopol des Bundes nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf. Vielmehr knüpft das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist. Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, aus, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens in Österreich am Glücksspielmarkt in der Realität nicht wie die Einrichtung eines staatlichen Monopols, sondern wie ein Konzessionensystem mit beschränkter Anzahl zu vergebener Konzessionen auswirken, zumal auch die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ausdrücklich gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vom Glücksspielmonopol gemäß Paragraph 3, GSpG ausgenommen sind und insofern schon nach der Gesetzeslage ein reines Bewilligungssystem ohne jegliches Monopol vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es auch tatsächlich am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd Paragraph 5, GSpG eine Reihe von legalen Anbietern am Markt auftreten vergleiche die Feststellungen zur Beurteilung der Vereinbarkeit mit Unionsrecht). 1.
  5. Der vorliegende Beschwerdefall betrifft Regelungen, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbieten und als Folge des Zuwiderhandelns gegen dieses Verbot die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten vorsehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt eine Regelung, die den bewilligungslosen Betrieb von Glücksspielautomaten verbietet, eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. zuletzt EuGH 22.01.2015, Rs C-463/13, Stanley International Betting mwN sowie EuGH 30.04.2014, Rs. C-390/12, Pfleger). Solche Beschränkungen können im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Verbraucherschutz, dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein (vgl. EuGH 12.06.2014, Rs C-156/13, Digibet und Albers). Für den Bereich des Glücksspielwesens hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass die Ziele des österreichischen Regelungssystems, nämlich die Spieler zu schützen, indem das Angebot von Glücksspielen begrenzt wird, und Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, indem diese im Rahmen einer kontrollierten Expansion reguliert werden, zu den Zielen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Beschränkungen von Grundfreiheiten rechtfertigen können (EuGH, 30.04.2014, Rs C-390/12, Pfleger, Rn. 42 mwN). Verfolgt eine solche Regelung hingegen nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Art. 56 AEUV einer solchen Regelung entgegen (vgl. EuGH 30.04.2014, Rs C 390/12, Pfleger). Für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, sind jedenfalls die nationalen Gerichte zuständig (EuGH 15.09.2011, Rs C 347/09, Ömer und Dickinger, uva), die eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen müssen, unter denen eine die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird (EuGH 30.04.2014, Rs C 390/12, Pfleger, Rn. 52). Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15.10.2016, E 945/2016 ua legt der EuGH dabei nur die Leitlinien für die Prüfung fest, ob die tatsächlichen Wirkungen einer Rechtsvorschrift in Einklang mit dem durch diese Regelung verfolgten und unionsrechtlich anerkannten Ziel stehen, während das nationale Gericht die für diese Beurteilung notwendigen Erhebungen in gesamthafter Betrachtung anstellen muss. 1.
  6. Der vorliegende Beschwerdefall betrifft Regelungen, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbieten und als Folge des Zuwiderhandelns gegen dieses Verbot die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten vorsehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt eine Regelung, die den bewilligungslosen Betrieb von Glücksspielautomaten verbietet, eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar vergleiche zuletzt EuGH 22.01.2015, Rs C-463/13, Stanley International Betting mwN sowie EuGH 30.04.2014, Rs. C-390/12, Pfleger). Solche Beschränkungen können im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Verbraucherschutz, dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein vergleiche EuGH 12.06.2014, Rs C-156/13, Digibet und Albers). Für den Bereich des Glücksspielwesens hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass die Ziele des österreichischen Regelungssystems, nämlich die Spieler zu schützen, indem das Angebot von Glücksspielen begrenzt wird, und Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, indem diese im Rahmen einer kontrollierten Expansion reguliert werden, zu den Zielen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Beschränkungen von Grundfreiheiten rechtfertigen können (EuGH, 30.04.2014, Rs C-390/12, Pfleger, Rn. 42 mwN). Verfolgt eine solche Regelung hingegen nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Artikel 56, AEUV einer solchen Regelung entgegen vergleiche EuGH 30.04.2014, Rs C 390/12, Pfleger). Für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, sind jedenfalls die nationalen Gerichte zuständig (EuGH 15.09.2011, Rs C 347/09, Ömer und Dickinger, uva), die eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen müssen, unter denen eine die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird (EuGH 30.04.2014, Rs C 390/12, Pfleger, Rn. 52). Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua legt der EuGH dabei nur die Leitlinien für die Prüfung fest, ob die tatsächlichen Wirkungen einer Rechtsvorschrift in Einklang mit dem durch diese Regelung verfolgten und unionsrechtlich anerkannten Ziel stehen, während das nationale Gericht die für diese Beurteilung notwendigen Erhebungen in gesamthafter Betrachtung anstellen muss. 1.
  7. Vor diesem Hintergrund prüfte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, ob das Konzessionensystem des österreichischen Glücksspielgesetzes tatsächlich die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, sowie der Bekämpfung von Spielsucht und Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen verfolgt. Zunächst verweist die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darauf, dass der Europäische Gerichtshof in der Rs. Engelmann die Vereinbarkeit der Begrenzung der Zahl von Konzessionen mit dem Unionsrecht grundsätzlich bejaht hat, indem dieser ausgesprochen hat, dass eine Begrenzung der Zahl der Konzessionen und damit der Spielbanken auf zwölf – was in Österreich einer Spielbank auf 750.000 Einwohner entspricht – im betroffenen Sektor bereits ihrem Wesen nach ermöglicht, die Gelegenheiten zum Spiel einzuschränken und damit ein Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen, das durch das Unionsrecht anerkannt ist (EuGH 9.07.2010, Rs C-64/08, Engelmann, Rn. 44f). Da die Verbraucher sich an einen anderen Ort begeben müssten, um in einer Spielbank an den fraglichen Glücksspielen teilnehmen zu können, verstärke eine Begrenzung der Zahl der Spielbanken die Hindernisse für die Teilnahme an derartigen Spielen. 1.
  8. Sodann führt der Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Betriebs von Glücksspielautomaten aus, dass eine Begrenzung der Zahl der zu vergebenden Bewilligungen bereits ihrem Wesen nach geeignet sei, die Gelegenheiten zum Glücksspiel einzuschränken und damit ein Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen, das durch das Unionsrecht anerkannt sei. Der Verwaltungsgerichtshof hege keinen Zweifel, dass mit der Einführung der Regelung über die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in § 5 GSpG eine Verbesserung des Spielerschutzes beabsichtigt und erreicht worden sei. Die dem Spielerschutz dienenden Maßnahmen dienten auch dem Ziel, die Beschaffungskriminalität zu verringern, da die mit dem Glücksspiel verbundene Beschaffungskriminalität insbesondere bei Spielsucht auftrete. Auch die Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten könne mit dem in der Rechtsprechung des EuGH von den zugelassenen Anbieter geforderten Ziel, die Glücksspieltätigkeiten in geordnete Bahnen zu lenken, in Einklang stehen. Dadurch könnten nämlich Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten nachgehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen, sodass eine solche Politik sowohl dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht diene. 1.
  9. Sodann führt der Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Betriebs von Glücksspielautomaten aus, dass eine Begrenzung der Zahl der zu vergebenden Bewilligungen bereits ihrem Wesen nach geeignet sei, die Gelegenheiten zum Glücksspiel einzuschränken und damit ein Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen, das durch das Unionsrecht anerkannt sei. Der Verwaltungsgerichtshof hege keinen Zweifel, dass mit der Einführung der Regelung über die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Paragraph 5, GSpG eine Verbesserung des Spielerschutzes beabsichtigt und erreicht worden sei. Die dem Spielerschutz dienenden Maßnahmen dienten auch dem Ziel, die Beschaffungskriminalität zu verringern, da die mit dem Glücksspiel verbundene Beschaffungskriminalität insbesondere bei Spielsucht auftrete. Auch die Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten könne mit dem in der Rechtsprechung des EuGH von den zugelassenen Anbieter geforderten Ziel, die Glücksspieltätigkeiten in geordnete Bahnen zu lenken, in Einklang stehen. Dadurch könnten nämlich Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten nachgehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen, sodass eine solche Politik sowohl dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht diene. 1.
  10. Bei der Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung gelangt der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass durch die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen eines reinen Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspiel-automaten sowie der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (§ 52 f. GSpG), die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden.1.
  11. Bei der Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung gelangt der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass durch die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen eines reinen Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspiel-automaten sowie der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (Paragraph 52, f. GSpG), die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden.
  12. Vor dem Hintergrund der – auf Grundlage der zum Glücksspielmarkt in Österreich und den tatsächlich bestehenden Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen getroffenen Feststellungen – vorgenommenen Gesamtbetrachtung bestehen für das Landesverwaltungsgericht Steiermark keinerlei Anhaltspunkte, von der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen. Nach den durch das erkennende Gericht getroffenen Feststellungen wiesen 1,1 % aller Personen zwischen 14 und 65 Jahren und damit ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf, sodass davon auszugehen ist, dass die Verbreitung von Spielsucht in Österreich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt. Dabei stellt insbesondere das Automatenglücksspiel außerhalb von Spielerbanken, im Hinblick auf den Spielerschutz ein besonders gravierendes Problem dar (Anteil der Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Suchtverhalten bei Automaten außerhalb Kasinos: 27,2 %). Vor diesem Hintergrund hegt das Landesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel daran, dass das im Bereich der Landesausspielungen bestehende reine Bewilligungssystem ohne jegliches Monopol und die damit verbundenen Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel verhältnismäßig sind und tatsächlich in einer kohärenten und systematischen Weise das Ziel verfolgen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, zumal auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, G 205/2014 bestätigt hat, dass die durch die GSpG-Novelle 2010 neu eingeführten Anforderungen an Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ein höheres Spielerschutzniveau schaffen. Somit dienen die anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes den Zielen des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungs-kriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern. Die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Konzessionäre, die gegenüber einer beschränkten Zahl von Konzessionären im Gegensatz zu einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern effektiver durchgeführt werden kann, sowie die Verfolgung und Ahndung illegalen Glücksspiels, die die Zugänglichkeit zu Ausspielungen beschränkt, erfolgt auch tatsächlich durch die Behörden.
  13. Vor dem Hintergrund der – auf Grundlage der zum Glücksspielmarkt in Österreich und den tatsächlich bestehenden Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen getroffenen Feststellungen – vorgenommenen Gesamtbetrachtung bestehen für das Landesverwaltungsgericht Steiermark keinerlei Anhaltspunkte, von der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen. Nach den durch das erkennende Gericht getroffenen Feststellungen wiesen 1,1 % aller Personen zwischen 14 und 65 Jahren und damit ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf, sodass davon auszugehen ist, dass die Verbreitung von Spielsucht in Österreich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt. Dabei stellt insbesondere das Automatenglücksspiel außerhalb von Spielerbanken, im Hinblick auf den Spielerschutz ein besonders gravierendes Problem dar (Anteil der Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Suchtverhalten bei Automaten außerhalb Kasinos: 27,2 %). Vor diesem Hintergrund hegt das Landesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel daran, dass das im Bereich der Landesausspielungen bestehende reine Bewilligungssystem ohne jegliches Monopol und die damit verbundenen Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel verhältnismäßig sind und tatsächlich in einer kohärenten und systematischen Weise das Ziel verfolgen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, zumal auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, G 205 aus 2014, bestätigt hat, dass die durch die GSpG-Novelle 2010 neu eingeführten Anforderungen an Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ein höheres Spielerschutzniveau schaffen. Somit dienen die anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes den Zielen des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungs-kriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern. Die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Konzessionäre, die gegenüber einer beschränkten Zahl von Konzessionären im Gegensatz zu einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern effektiver durchgeführt werden kann, sowie die Verfolgung und Ahndung illegalen Glücksspiels, die die Zugänglichkeit zu Ausspielungen beschränkt, erfolgt auch tatsächlich durch die Behörden.
  14. Zuletzt hat auch der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/2016 ua ausgesprochen, dass die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit, insbesondere des Betriebs von Glücksspielautomaten, durch das österreichische Glücksspielrecht nicht unionsrechtswidrig sind. Der Rechtsrahmen der Regulierung des Glücksspielsektors entspreche den angeführten in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes festgelegten Anforderungen und widerspreche auch nicht auf Grund seiner tatsächlichen Auswirkungen dem Unionsrecht.
  15. Zuletzt hat auch der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua ausgesprochen, dass die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit, insbesondere des Betriebs von Glücksspielautomaten, durch das österreichische Glücksspielrecht nicht unionsrechtswidrig sind. Der Rechtsrahmen der Regulierung des Glücksspielsektors entspreche den angeführten in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes festgelegten Anforderungen und widerspreche auch nicht auf Grund seiner tatsächlichen Auswirkungen dem Unionsrecht.
  16. Im Ergebnis sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar, sodass der Anwendung dieser Bestimmungen im vorliegenden Fall der Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht entgegensteht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die entscheidungswesentlichen Sachverhalte und Elemente bereits durch den vorgelegten Akt der belangten Behörde ausreichend dargestellt und geklärt sind. Die mündliche Erörterung hätte damit zu keiner Änderung der Sach- und Rechtslage geführt. Liegen somit nach der Aktenlage ausreichende Anhaltspunkte für eine Verdachtslage gemäß § 53 Abs 1 Z 1 GSpG vor, so kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH 14.12.2011, 2011/17/0148; 29.07.2015, 2013/17/0368 und 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Da auf Grund der guten Dokumentation im Akt der belangten Behörde (Lichtbildbeilage, Niederschrift mit dem anwesenden Kellner) ein ausreichend substantiiert festgestellter Verdacht besteht, dass ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes stattgefunden hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Liegen somit nach der Aktenlage ausreichende Anhaltspunkte für eine Verdachtslage gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG vor, so kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche VwGH 14.12.2011, 2011/17/0148; 29.07.2015, 2013/17/0368 und 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Da auf Grund der guten Dokumentation im Akt der belangten Behörde (Lichtbildbeilage, Niederschrift mit dem anwesenden Kellner) ein ausreichend substantiiert festgestellter Verdacht besteht, dass ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes stattgefunden hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Ausdrücklich festgehalten wird nochmals, dass für das Beschlagnahmeverfahren der Verdacht ausreichend ist und der tatsächliche Bestand vom Glückspiel erst im Strafverfahren zu beweisen ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.23.696.2017

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