GVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 12.12.2016 wurde V D die Erlaubnis zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Graz am 10.09.2009 zu Zl. 09296986, mangels Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 19 Monaten, ab Rechtskraft des bekämpften Bescheides, entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entzugsdauer von mehr als 18 Monaten erlischt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seinen Führerschein nach Rechtskraft des Bescheides unverzüglich, bei sonstiger Straffälligkeit, bei der Behörde abzugeben.Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 12.12.2016 wurde römisch fünf D die Erlaubnis zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Graz am 10.09.2009 zu Zl. 09296986, mangels Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 19 Monaten, ab Rechtskraft des bekämpften Bescheides, entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entzugsdauer von mehr als , 18 Monaten erlischt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seinen Führerschein nach Rechtskraft des Bescheides unverzüglich, bei sonstiger Straffälligkeit, bei der Behörde abzugeben. Die belangte Behörde stützte diese Entscheidung auf das Urteil des Landesgericht G vom 14.03.2016, GZ: 6 Hv 119/15x, mit dem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung
GB), des Vergehens der falschen Beweisaussage
GB, jeweils in der Form der Bestimmungstäterschaft
GB und des Verbrechens der kriminellen Organisation
GB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren verurteilt wurde. Die belangte Behörde stützte diese Entscheidung auf das Urteil des Landesgericht G vom 14.03.2016, GZ: 6 Hv 119/15x, mit dem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung
Paragraph 278 b, Absatz 2, Strafgesetzbuch (im Folgenden StGB), des Vergehens der falschen Beweisaussage
Paragraph 288, Absatz eins, StGB, jeweils in der Form der Bestimmungstäterschaft
Paragraph 12, zweiter Fall StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation
Paragraph 278 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren verurteilt wurde. Nach den Ausführungen der belangten Behörde stellen die von V D, der sich seit 28.08.2015 in Haft befindet, begangenen Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 1 Z 2 Führerscheingesetz (im Folgenden FSG) dar und stelle der Beschwerdeführer auf Grund seiner Sinnesart eine Gefährdung im Straßenverkehr dar und sei als nicht verkehrszuverlässig anzusehen. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat und habe deren Vorhaben, einen islamischen Gottesstaat in Syrien und im Irak durch Begehung von Straftaten
GB zu errichten, gefördert. In diesem Zusammenhang lassen die von ihm begangen Tathandlungen befürchten, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung im Straßenverkehr darstelle, insbesondere, da die Terrorvereinigung Islamischer Staat in Internetforen mehrmals dazu aufgerufen hat, die „Ungläubigen“ in einer vollen Einkaufsstraße zu überfahren. Diese Gesinnung, die darauf abziele, unbeteiligte Passanten mit einem Fahrzeug niederzumähen, sei als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen und kann nicht toleriert werden bzw. müsse verhindert werden, dass der Beschwerdeführer am Straßenverkehr teilnehme.Nach den Ausführungen der belangten Behörde stellen die von römisch fünf D, der sich seit 28.08.2015 in Haft befindet, begangenen Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB bestimmte Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Führerscheingesetz (im Folgenden FSG) dar und stelle der Beschwerdeführer auf Grund seiner Sinnesart eine Gefährdung im Straßenverkehr dar und sei als nicht verkehrszuverlässig anzusehen. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat und habe deren Vorhaben, einen islamischen Gottesstaat in Syrien und im Irak durch Begehung von Straftaten
Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB zu errichten, gefördert. In diesem Zusammenhang lassen die von ihm begangen Tathandlungen befürchten, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung im Straßenverkehr darstelle, insbesondere, da die Terrorvereinigung Islamischer Staat in Internetforen mehrmals dazu aufgerufen hat, die „Ungläubigen“ in einer vollen Einkaufsstraße zu überfahren. Diese Gesinnung, die darauf abziele, unbeteiligte Passanten mit einem Fahrzeug niederzumähen, sei als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen und kann nicht toleriert werden bzw. müsse verhindert werden, dass der Beschwerdeführer am Straßenverkehr teilnehme. In der dagegen erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und bringt vor, dass die belangte Behörde völlig unbegründet den Schluss ziehe, dass der Beschwerdeführer die im Urteil des Strafgerichtes festgestellten Sachverhalt zu verantworten habe, zumal dieses Urteil nicht rechtskräftig sei. Der bekämpfte Bescheid genüge keinesfalls rechtsstaatlichen Begründungserfordernissen. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied der Terrorvereinigung Islamischer Staat. Es wird die Einvernahme des Beschwerdeführers, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Des Weiteren möge das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Einstellung des Verfahrens verfügen, in eventu den bekämpften Bescheid zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, in eventu jedenfalls den Zeitraum des Entzuges der Lenkerberechtigung zu reduzieren. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Erwägungen aus:
Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen. Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG.Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus Paragraph 3, VwGVG. Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Ad Spruchpunkt I.Ad Spruchpunkt römisch eins. Auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Beschwerdevorbringens werden nachstehende, entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer besitzt eine Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Graz am 10.09.
GB dazu bestimmt, bei ihren für den
Paragraph 12,, zweiter Fall StGB dazu bestimmt, bei ihren für den
GB durch ihre Kämpfer die Zerstörung des syrischen Staates und des irakischen Staates betreibt und in den erorberten Gebieten in Syrien und im Irak, die sich nicht ihren Zielen unterordnenden Zivilbevölkerung tötet oder vertreibt und sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert, Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phospat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet die, wenn auch nicht ausschließlich auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, indem sie unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten
Paragraph 278 c, Absatz 1 StGB durch ihre Kämpfer die Zerstörung des syrischen Staates und des irakischen Staates betreibt und in den erorberten Gebieten in Syrien und im Irak, die sich nicht ihren Zielen unterordnenden Zivilbevölkerung tötet oder vertreibt und sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert, Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phospat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet ● die dadurch eine Bereicherung im größeren Umfang anstrebt. ● Die anderen durch angedrohte und ausgeübte Terroranschläge in Syrien und im Irak einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzierungsstruktur, der personellen Zusammensetzung, der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, wobei sie wussten (§ 5 Absatz 3 StGB), dass sie dadurch diese Verbindung in ihrem Ziel, in Syrien und im Irak einen radikal-islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren strafbare Handlungen, nämlich die zur Erreichung dieses Zieles als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten
GB fördern und zwarwobei sie wussten (Paragraph 5, Absatz 3 StGB), dass sie dadurch diese Verbindung in ihrem Ziel, in Syrien und im Irak einen radikal-islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren strafbare Handlungen, nämlich die zur Erreichung dieses Zieles als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten
Paragraph 278 c, Absatz 1 StGB fördern und zwar … IV. V D von Herbst 2012 bis Juni 2014 durch die zu Punkt D.I. angeführten Handlungen.römisch vier. römisch fünf D von Herbst 2012 bis Juni 2014 durch die zu Punkt D.I. angeführten Handlungen. … 4. V D4. römisch fünf D hat hierdurch zu Punkt D.I. das Verbrechnen der terroristischen Vereinigung
GB, zu D.II. die Vergehen der falschen Beweisaussage
GB, jeweils in der Form der Bestimmungstäterschaft
GB und zu Punkt H.IV. das Verbrechen der kriminellen Organisation
GB begangen und wird hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 StGB
GB zu einerhat hierdurch zu Punkt D.I. das Verbrechnen der terroristischen Vereinigung
Paragraph 278 b, Absatz 2 StGB, zu D.II. die Vergehen der falschen Beweisaussage
Paragraph 288, Absatz 1 StGB, jeweils in der Form der Bestimmungstäterschaft
Paragraph 12,, zweiter Fall StGB und zu Punkt H.IV. das Verbrechen der kriminellen Organisation
Paragraph 278 a, StGB begangen und wird hiefür unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB
Paragraph 278 b, Absatz 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Jahren verurteilt.
GB wird hinsichtlich V D die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom
Paragraph 38, Absatz 1 StGB wird hinsichtlich römisch fünf D die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom
Nach der Einschätzung des Amtes für Verfassungsschutz müsse angenommen werden, dass wegen der Sinnesart des Beschwerdeführers und der der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben seien, sich auch der Beschwerdeführer sonstiger schwerer strafbarer Handlungen (Terroranschläge mit Fahrzeugen gegen Fußgänger bzw. Personengruppen) schuldig machen könnte.„Mein Bruder in Deutschland. Überfahre einfach die Kuffar (Ungläubigen) in einer vollen Einkaufsstraße oder schlachte sie herumschleichend „Charlie Hebdo“ „keine Gnade für die Beleidiger des Propheten. Unsere Rache kommt, selbst nach Jahren.“ „Charlie Hebdo“… Die Botschaften von M Mo seien auf dieser Medienplattform von mehr als 5.944 Personen verfolgt worden, er gehöre der oberen Führungsebene der Terrororganisation „Islamischer Staat“ an. Im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 30.06.2015 wurde auf einen Artikel im FOKUS vom 21.01.2015 verwiesen, wonach in der französischen Stadt Dijon ein Mann sein Auto unter „Allahu Akbar“-Rufen in Fußgängergruppen gesteuert und dabei elf Menschen zum Teil schwer verletzt habe. Am 19.11.2014 sei ein Propagandavideo der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) aufgetaucht, darin riefen drei französische Dschihadisten ihre Landsleute auf, sich dem Islamischen Staat anzuschließen oder Anschläge in Frankreich zu verüben. In dem siebenminütigen Video sei zu sehen, wie die IS-Kämpfer ihre französischen Pässe in einem Lagerfeuer verbrennen. Dschihadkämpfer Abu Maryan habe seine Glaubensbrüder darin in Frankreich aufgerufen, schnell nach Syrien oder dem Irak zu kommen, bevor es zu spät sei. Danach heiße es im Video: „Vergiftet das Wasser und das Essen der Feinde Allahs. Spuckt ihnen ins Gesicht und überfährt sie mit euren Autos. Tut was auch immer nötig sei, um sie zu erniedrigen, denn das ist, was sie verdient haben.“ Am Schluss des Videos werde darauf hingewiesen: „Der Weg ist leicht, es gibt also keine Ausreden für euch.“ Im Bericht des Verfassungsschutzes vom 30.06.2015 wird der Artikel mit dem Titel „the ultimate mowing maschine“, in welchem ausgeführt wird, dass es eine Idee wäre, einen Pick-Up als Mähmaschine nicht im Gras, sondern, um die Feinde Allahs niederzumähen, zu verwenden, wobei diese Idee in den Ländern wie Israel, USA, Großbritannien, Kanada, Australien, Frankreich, Deutschland, Dänemark, Holland und anderen Ländern, in denen die Regierungen und die Öffentlichkeit die israelische Besetzung in Palästina unterstützten, angewendet werden könne, im Al Khaida Internetmagazin Inspire Fall 2010 dargestellt. Verwiesen wurde in der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz auch auf den Autoangriff in Gusch Etzion am 05.11.2014 und wurden auf Poster, die auf einem Forum der Hamas veröffentlicht wurden, verwiesen, auf welchem unter anderem ein Jude zu sehen ist, der einer Tsunami-Welle zu entkommen versucht, die von einem Messer, einem Beil, einem Auto und einer Pistole gebildet ist. Aufgrund des im Bericht geschilderten Sachverhalts bzw. der Anschläge gegen Fußgänger mit Fahrzeugen in Frankreich und Israel bzw. gegen Juden, der Terroranschläge in Belgien und der konkreten Terrordrohungen gegen Österreich und Deutschland wurde an die Führerscheinstelle das dringende Ersuchen gerichtet, die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers
Paragraph 7, FSG zu überprüfen. Nach der Einschätzung des Amtes für Verfassungsschutz müsse angenommen werden, dass wegen der Sinnesart des Beschwerdeführers und der der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben seien, sich auch der Beschwerdeführer sonstiger schwerer strafbarer Handlungen (Terroranschläge mit Fahrzeugen gegen Fußgänger bzw. Personengruppen) schuldig machen könnte. Beweiswürdigung: Die Feststellungen über den Besitz der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 14.03.2016, GZ: 6HV119-15x, konnten aufgrund des vorliegenden Urteils getroffen werden. Auch wenn das Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, werden die darin getroffenen Feststellungen als Grundlage für die gegenständliche Entscheidung herangezogen und ergibt sich aus der Beweiswürdigung des Urteils, dass der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten in der Hauptverhandlung einvernommen wurden. Die Feststellungen im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen G vom 14.03.2016 betreffend die darin vorkommenden terroristischen Vereinigungen wurden aufgrund des Auswertungsberichtes zur terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im Irak und Großsyrien des Bundeskriminalamtes beim Bundesgerichtshof (Stand 06.03.2014) getroffen und ausgeführt, dass der Bericht für die tatgegenständlichen Zeiträume nachvollziehbar und glaubwürdig darlege, dass es sich bei den gegenständlichen Organisationen um terroristische Vereinigungen handle und die Struktur und Geschichte bzw. der Aufbau dieser Organisationen aufzeigt würden. Die Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 14.03.2016 betreffend Radikalisierung des A M – von einem eher weltlichen Verhalten hin zu einem stark islamisch fundamentalistische geprägtem Verhalten – stützen sich insbesondere auf die Zeugenaussagen der L S. Diesen Aussagen war zweifelsfrei zu folgen, da die detailgetreuen Angaben auf eine erlebnisfundierte Aussage hindeuteten. Die Feststellungen, wonach V D den A M aufforderte, nach Syrien zu gehen, und der diesbezügliche Inhalt dieser Aufforderungen in persönlichen Gesprächen, seien insbesondere aufgrund der Aussagen der L S sowie der S A und der L A getroffen worden. Den Angaben, dass der Beschwerdeführer dazu aufforderte, sich Informationen über den Krieg in Syrien übers Internet zu holen, konnte aufgrund der Aussagen der L S, S A und L A gefolgt werden. Daraus ergab sich die Feststellung, dass sich A M im Internet immer mehr über die dortige Situation und die dortigen Oragnisationene informierte. Dementsprechend war auch die Feststellung, dass sich A M bewusst war, das mit dem Dschihad der Bürgerkrieg in Syrien gemeint war, zu treffen. Die Aussagen der o.a. Zeuginnen ließen nur diesen Schluss zu.Die Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 14.03.2016 betreffend Radikalisierung des A M – von einem eher weltlichen Verhalten hin zu einem stark islamisch fundamentalistische geprägtem Verhalten – stützen sich insbesondere auf die Zeugenaussagen der L S. Diesen Aussagen war zweifelsfrei zu folgen, da die detailgetreuen Angaben auf eine erlebnisfundierte Aussage hindeuteten. Die Feststellungen, wonach römisch fünf D den A M aufforderte, nach Syrien zu gehen, und der diesbezügliche Inhalt dieser Aufforderungen in persönlichen Gesprächen, seien insbesondere aufgrund der Aussagen der L S sowie der S A und der L A getroffen worden. Den Angaben, dass der Beschwerdeführer dazu aufforderte, sich Informationen über den Krieg in Syrien übers Internet zu holen, konnte aufgrund der Aussagen der L S, S A und L A gefolgt werden. Daraus ergab sich die Feststellung, dass sich A M im Internet immer mehr über die dortige Situation und die dortigen Oragnisationene informierte. Dementsprechend war auch die Feststellung, dass sich A M bewusst war, das mit dem Dschihad der Bürgerkrieg in Syrien gemeint war, zu treffen. Die Aussagen der o.a. Zeuginnen ließen nur diesen Schluss zu. Die Feststellungen zu den Informationen, die der Beschwerdeführer erhielt, hinsichtlich der Gründung der JAMWA sowie über deren Führungspersönlichkeiten wurde auf die eigene Aussage des Beschwerdeführers verwiesen, wonach er zahlreiche Informationen auch über Syrien über die „tschetschenische“ Post bzw. „WhatsApp“ verbreitet wurden. Dies lies für das urteilende Gericht nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht nur über die Vorkommnisse in Syrien, sondern auch über die Führungspersönlichkeiten der terroristischen Organisationen IS bzw. deren Unterstützern sowie Vororganisationen hinlänglich informiert war. Die Feststellung, dass A M durch den Beschwerdeführer radikalisiert wurde, wurde auf Grund der Aussage der L S getroffen, wonach A M sehr häufig in die Moschee ging und auch persönliche Gespräche mit dem Beschwerdeführer führte und dementsprechend durch diesen radikalisiert wurde bzw. schlussendlich auch dahingehend beeinflusst wurde, dass dieser nach Syrien ging, um sich der terroristischen Vereinigung IS bzw. deren Unterstützern und Vororganisationen anzuschließen. Die Feststellung, dass V D den Vorsatz hatte, sich an den radikal-islamistischen und terroristischen Vereinigungen IS bzw. den Vororganisationen und Unterstützern dadurch zu beteiligen, dass er A M und L S dahingehend beeinflusste, dass diese sich wiederum diesen Vereinigungen anschließen, konnte eindeutig den Ausführungen der L S sowie L A und S A entnommen werden. Die Feststellung, dass römisch fünf D den Vorsatz hatte, sich an den radikal-islamistischen und terroristischen Vereinigungen IS bzw. den Vororganisationen , und Unterstützern dadurch zu beteiligen, dass er A M und L S dahingehend beeinflusste, dass diese sich wiederum diesen Vereinigungen anschließen, konnte eindeutig den Ausführungen der L S sowie L A und S A entnommen werden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark schließt sich den Ausführungen in der Beweiswürdigung des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 14.03.2016 an. Die getroffenen Feststellungen sind mit den angeführten Beweismitteln gut in Einklang zu bringen und nachvollziehbar. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht somit davon aus, dass sich der Beschwerdeführer als Mitglied einer terroristischen Vereinigung im Wissen, dadurch diese terroristische Vereinigung und deren strafbare Handlungen zu fördern, beteiligt hat. Die Feststellungen zum Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 30.06.2015 konnten aufgrund des im Akt aufliegenden Berichts getroffen werden. Die Feststellungen, wonach das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 14.03.2016 noch nicht rechtskräftig ist und über die Nichtigkeitsbeschwerde noch nicht entschieden wurde, konnten aufgrund des Beschwerdevorbringens in Zusammenschau mit der am 23.03.2017 erteilten telefonischen Auskunft des Obersten Gerichtshofes (Verfahren zu GZ 140s112/16a anhängig) getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: Die maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt: § 7 Abs 1 FSG:Paragraph 7, Absatz eins, FSG:
GB, das Verbrechen der kriminellen Organisation
GB und das Vergehen der falschen Beweisaussage
GB, jeweils in der Form der Bestimmungstäterschaft
GB begangen hat. Mangels Rechtskraft des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 14.03.2016, GZ: 6HV119/15x, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark als Vorfrage zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer die ihm in diesem Urteil zur Last gelegten Verbrechen begangen hat. Aufgrund der im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen G vom 14.03.2016 angeführten Beweismittel, der Ergebnisse der am 05.02.2016, 25.02.2016, 08.03.2016, 09.03.2016, 11.03.2016 und 14.03.2016 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Verteidigers durchgeführten Verhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen G und der darin aufgenommenen Beweise ergibt sich unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers selbst, des Berichtes zur terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im Irak und Großsyrien des Bundeskriminalamtes beim Bundesgerichtshof, der im Strafverfahren vorgeführten Videos in Zusammenschau mit den Ausführungen im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 30.06.2015 klar, dass der Beschwerdeführer das Verbrechen der terroristischen Vereinigung
, Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, das Verbrechen der kriminellen Organisation
, Paragraph 278 a, StGB und das Vergehen der falschen Beweisaussage
Paragraph 288, Absatz eins, StGB, jeweils in der Form der Bestimmungstäterschaft
Paragraph 12, zweiter Fall StGB begangen hat. Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei als verkehrsunzuverlässig im Sinne des § 7 Abs 1 Z 2 FSG anzusehen, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei als verkehrsunzuverlässig im Sinne des Paragraph 7, , Absatz eins, Ziffer 2, FSG anzusehen, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt der bloß demonstrative Charakter der Aufzählung strafbarer Handlungen im Sinne des § 7 Abs 4 FSG es zu, auch solche strafbaren Handlungen als bestimmte Tatsachen heranzuziehen, die in der Aufzählung des § 7 Abs 4 FSG nicht genannt sind. Auch nicht in dieser Aufzählung enthaltene strafbare Handlungen können demnach als bestimmte Tatsachen zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs 1 Z 2 FSG führen, wenn sie den aufgezählte an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gleichkommen (VwGH 14.03.2000, Zl 99/11/0355; VwGH 29.04.2003, Zl 2002/11/0161). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt der bloß demonstrative Charakter der Aufzählung strafbarer Handlungen im Sinne des , Paragraph 7, Absatz 4, FSG es zu, auch solche strafbaren Handlungen als bestimmte Tatsachen heranzuziehen, die in der Aufzählung des Paragraph 7, Absatz 4, FSG nicht genannt sind. Auch nicht in dieser Aufzählung enthaltene strafbare Handlungen können demnach als bestimmte Tatsachen zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach , Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, FSG führen, wenn sie den aufgezählte an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gleichkommen (VwGH 14.03.2000, Zl 99/11/0355; VwGH 29.04.2003, Zl 2002/11/0161). Diese Gleichwertigkeit hat die belangte Behörde im Beschwerdefall mit Recht bejaht. Die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten wird durch die abstrakte gesetzliche Strafdrohung der §§ 278b Abs 2 StGB und 278a StGB (Freiheitsstrafen von einem bis zu zehn Jahren bzw. von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) in Zusammenhalt mit der konkreten Tatbegehung (das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen) gekennzeichnet. Die belangte Behörde hat zu Recht als bestimmte Tatsache die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur terroristischen Vereinigung Islamischer Staat gewertet und den Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer terroristischen Vereinigung terroristische Straftaten begangen hat, die auf eine Sinnesart des Beschwerdeführers schließen lässt, dass dieser auch beim Lenken von Kraftfahrzeugen eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmen darstellt. Der Beschwerdeführer hat als Mitglied der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat, dessen Vorhaben einen islamischen Gottesstaat in Syrien und im Irak durch Begehung von Straftaten
GB (Mord, Körperverletzung, erpresserische Entführung, schwere Nötigung, usw.) zu errichten, gefördert. Diese Mitgliedschaft zur Terrorvereinigung Islamischer Staat und die vom Beschwerdeführer bereits begangenen Taten lassen befürchten, dass er eine Gefährdung im Straßenverkehr darstellt. Dies vor allem, da die Terrorvereinigung Islamischer Staat in Internetforen mehrmals dazu aufgerufen hat, die „Ungläubigen“ in einer vollen Einkaufsstraße zu überfahren und hat es zwischenzeitlich eine Reihe von Vorfällen gegeben, wo Dschihadisten dem Aufruf ihrer terroristischen Vereinigung gefolgt sind und Anschläge mit PKWs oder LKWs durchgeführt und dabei Menschen getötet und verletzt haben. Die Gesinnung des Beschwerdeführers als Mitglied einer kriminellen Organisation bzw. terroristischen Vereinigung, die darauf abzielt, einen islamischen Gottesstaat in Syrien und im Irak durch Begehung von Straftaten zu errichten und Ungläubige Passanten auch in Europa mit Fahrzeugen niederzumähen, ist als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen. Diese Gleichwertigkeit hat die belangte Behörde im Beschwerdefall mit Recht bejaht. Die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten wird durch die abstrakte gesetzliche Strafdrohung der Paragraphen 278 b, Absatz 2, StGB und 278a StGB (Freiheitsstrafen von einem bis zu zehn Jahren bzw. von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) in Zusammenhalt mit der konkreten Tatbegehung (das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen) gekennzeichnet. Die belangte Behörde hat zu Recht als bestimmte Tatsache die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur terroristischen Vereinigung Islamischer Staat gewertet und den Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer terroristischen Vereinigung terroristische Straftaten begangen hat, die auf eine Sinnesart des Beschwerdeführers schließen lässt, dass dieser auch beim Lenken von Kraftfahrzeugen eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmen darstellt. Der Beschwerdeführer hat als Mitglied der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat, dessen Vorhaben einen islamischen Gottesstaat in Syrien und im Irak durch Begehung von Straftaten
Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB (Mord, Körperverletzung, erpresserische Entführung, schwere Nötigung, usw.) zu errichten, gefördert. Diese Mitgliedschaft zur Terrorvereinigung Islamischer Staat und die vom Beschwerdeführer bereits begangenen Taten lassen befürchten, dass er eine Gefährdung im Straßenverkehr darstellt. Dies vor allem, da die Terrorvereinigung Islamischer Staat in Internetforen mehrmals dazu aufgerufen hat, die „Ungläubigen“ in einer vollen Einkaufsstraße zu überfahren und hat es zwischenzeitlich eine Reihe von Vorfällen gegeben, wo Dschihadisten dem Aufruf ihrer terroristischen Vereinigung gefolgt sind und Anschläge mit PKWs oder LKWs durchgeführt und dabei Menschen getötet und verletzt haben. Die Gesinnung des Beschwerdeführers als Mitglied einer kriminellen Organisation bzw. terroristischen Vereinigung, die darauf abzielt, einen islamischen Gottesstaat in Syrien und im Irak durch Begehung von Straftaten zu errichten und Ungläubige Passanten auch in Europa mit Fahrzeugen niederzumähen, ist als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen. Im gegenständlichen Fall ist bei der konkreten Wertung
Abs 4 FSG zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer A M und L S in persönlichen Gesprächen vorgebrachten Aufforderungen, sich als Kämpfer in den als Dschihad bezeichneten bewaffneten Kampf nach Syrien zu begeben und dazu den terroristischen Vereinigungen Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien anzuschließen, für diese terroristischen Vereinigungen anwarb. A M wurde am 19.03.2013 bei Kampfhandlungen in Syrien getötet. Bei der L S handelt es sich um die Witwe des getöteten A M, die am 09.03.2014 mit ihren drei unmündigen Kindern ebenfalls die Übersiedlung nach Syrien plante. Die Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen Taten sowie deren Gefährlichkeit und die Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark als hoch einzuschätzen. Im gegenständlichen Fall ist bei der konkreten Wertung
Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer A M und L S in persönlichen Gesprächen vorgebrachten Aufforderungen, sich als Kämpfer in den als Dschihad bezeichneten bewaffneten Kampf nach Syrien zu begeben und dazu den terroristischen Vereinigungen Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien anzuschließen, für diese terroristischen Vereinigungen anwarb. A M wurde am 19.03.2013 bei Kampfhandlungen in Syrien getötet. Bei der L S handelt es sich um die Witwe des getöteten A M, die am 09.03.2014 mit ihren drei unmündigen Kindern ebenfalls die Übersiedlung nach Syrien plante. Die Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen Taten sowie deren Gefährlichkeit und die Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark als hoch einzuschätzen. Ein weiteres Kriterium
Der Beschwerdeführer hat die von ihm begangenen Taten über den Zeitraum von Herbst 2012 bis 5. Juni 2014 begangen, seit 28.08.2015 befindet er sich in Haft. Zum Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung war die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes aufgrund der zeitlichen Nähe zur letzten Tatbegehung, insbesondere aufgrund der festgestellten Gesinnung des Beschwerdeführers noch gegeben und wird überdies die Prognose getroffen, dass diese auch noch weiterhin andauern wird. Ein weiteres Kriterium
Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit. Der Beschwerdeführer hat die von ihm begangenen Taten über den Zeitraum von Herbst 2012 bis 5. Juni 2014 begangen, seit 28.08.2015 befindet er sich in Haft. Zum Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung , war die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes aufgrund der zeitlichen Nähe zur letzten Tatbegehung, insbesondere aufgrund der festgestellten Gesinnung des Beschwerdeführers noch gegeben und wird überdies die Prognose getroffen, dass diese auch noch weiterhin andauern wird. Insgesamt kommt dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der Zeit, in der ein Entziehungsverfahren anhängig ist, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur untergeordnete Bedeutung zu (VwGH 20.03.2001, Zl. 99/11/0074; VwGH 22.01.2002, Zl. 2001/11/0196). Insgesamt kommt dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der Zeit, in , der ein Entziehungsverfahren anhängig ist, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur untergeordnete Bedeutung zu (VwGH 20.03.2001, , Zl. 99/11/0074; VwGH 22.01.2002, Zl. 2001/11/0196). Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung das gesamte für die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers relevante strafbare Verhalten berücksichtigt und hat hinreichend konkrete Feststellungen dazu getroffen, um überprüfbar zu machen, ob ihre Prognose zutrifft (VwGH 21.10.2004, Zl. 2002/11/0166). Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid umschriebene Sinnesart zwischenzeitlich bereits überwunden hat, vielmehr bedarf es eines längeren Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, um die Überwindung dieser Sinnesart annehmen zu können (VwGH 24.09.2003, Zl. 2002/11/0155). Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung das gesamte für die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers relevante strafbare Verhalten berücksichtigt und hat hinreichend konkrete Feststellungen dazu getroffen, um überprüfbar zu machen, ob ihre Prognose zutrifft (VwGH 21.10.2004, , Zl. 2002/11/0166). Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid umschriebene Sinnesart zwischenzeitlich bereits überwunden hat, vielmehr bedarf es eines längeren Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, um die Überwindung dieser Sinnesart annehmen zu können (VwGH 24.09.2003, Zl. 2002/11/0155). Aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen gegen Leib und Leben in Zusammenhang mit der nach § 7 Abs 4 FSG erforderlichen Wertung und der beim Beschwerdeführer festgestellten Sinnesart kommt im gegenständlichen Fall nur die Prognose in Frage, dass der Beschwerdeführer sich beim Lenken von Kraftfahrzeugen sonstiger strafbarer Handlungen schuldig machen wird, und
Abs 4 FSG der Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 19 Monaten im Sinne des § 25 Abs 1 FSG gerechtfertigt ist, da davon auszugehen ist, dass erst nach diesem Zeitraum die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wieder gegeben sein wird. Aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen gegen Leib und Leben in Zusammenhang mit der nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG erforderlichen Wertung und der beim Beschwerdeführer festgestellten Sinnesart kommt im gegenständlichen Fall nur die Prognose in Frage, dass der Beschwerdeführer sich beim Lenken von Kraftfahrzeugen sonstiger strafbarer Handlungen schuldig machen wird, und
Paragraph 7, Absatz 4, FSG der Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 19 Monaten im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, FSG gerechtfertigt ist, da davon auszugehen ist, dass erst nach diesem Zeitraum die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wieder gegeben sein wird. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Ad Spruchpunkt II.:Ad Spruchpunkt römisch zwei.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.42.34.160.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.